Regierung bestätigt Steuerdatenaustausch mit den USA

Deutschland hat im Jahr 2020 Daten über Finanzkonten nach dem FATCA-Abkommen für den Meldezeitraum 2019 mit den USA ausgetauscht. Außerdem seien Informationen über Finanzkonten im Rahmen des automatischen Austausches von Informationen über Fina…

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.04.2022

Deutschland hat im Jahr 2020 Daten über Finanzkonten nach dem FATCA-Abkommen für den Meldezeitraum 2019 mit den USA ausgetauscht. Außerdem seien Informationen über Finanzkonten im Rahmen des automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS für das Jahr 2019 ausgetauscht worden, heißt es in der Antwort der Regierung (20/1371) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1198). Details seien bereits in der Antwort der Regierung auf Bundestagsdrucksache 19/32236 enthalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 174/2022

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Besteuerung von Alkohol: Kommission bittet um Rückmeldung zu Mindeststeuersätzen

Die EU-Kommission überprüft die EU-weit harmonisierten Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke und startete dazu zwei Befragungen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2022

Die Europäische Kommission überprüft die EU-weit harmonisierten Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke und startete dazu am 12.04.2022 zwei Befragungen. Zum einen bittet sie um Rückmeldungen von Akteuren, die tagtäglich mit den geltenden Vorschriften arbeiten, also Unternehmen, Steuer- und Gesundheitsbehörden sowie Experten, Nichtregierungsorganisationen und Berufsverbände. Zum anderen können sich Bürgerinnen und Bürger an einer öffentlichen Konsultation beteiligen. Bis zum 4. Juli können Beiträge eingesandt werden.

Die geltenden Vorschriften in diesem Bereich, auf die sich alle EU-Staaten gemeinsam geeinigt hatten, legen Mindestsätze für alkoholische Erzeugnisse fest. Sie unterstützen das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes, indem sie Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Darüber hinaus bieten sie einen zusätzlichen Nutzen für andere EU-Prioritäten wie die Bekämpfung des Steuerbetrugs und die öffentliche Gesundheit. Die derzeitigen Vorschriften wurden jedoch seit 1992 nicht mehr aktualisiert und haben weder mit der Inflation noch mit der Marktentwicklung, den Verbrauchsmustern oder den wachsenden Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit Schritt gehalten.

Deshalb werden die Ergebnisse der beiden am 12.04.2022 gestarteten Befragungen in eine umfassendere Bewertung der Vorschriften einfließen. Sie soll den Weg ebnen für eine Überarbeitung und Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften.

Quelle: EU-Kommission

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Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas

Das BMF hat die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas neu geregelt (Az. IV C 7 – S-2236 / 21 / 10001 :002)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2236 / 21 / 10001 :002 vom 11.04.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas neu geregelt.

Zeitliche Anwendung

Die vorstehenden Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach der Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien am 25. März 2013 beginnen.

Für Wirtschaftsjahre die nach dem 25. März 2013 und vor dem 31. Dezember 2018 beginnen, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 (BStBl I S. 248) wahlweise weiterhin anzuwenden. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 (a. a. O.) und die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind für den vorgenannten Zeitraum einheitlich anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH zur Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001

Der BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG rückwirkend ab dem 01.01.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az, I R 5/18).

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BFH zur Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, wie dem durch § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ausgesprochenen gesetzgeberischen Willen, den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzten Wert als Größe für die maßgeblichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen, Rechnung getragen wird, wenn im konkreten Fall bei der damaligen Entnahmehandlung des Vaters mit der Ausbuchung zum Buchwert bei diesem keine steuerliche Folge gezogen wurde (Az. IX R 3/21).

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Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zum 1. Juli 2022

Vor dem Hintergrund, dass die einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Deutschland und der Schweiz weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen zum 1. Juli 2022 gekündigt (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :009).

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Tübingen darf keine Verpackungssteuer erheben – Urteilsgründe liegen vor

Wie bereits am 30.03.2022 bekannt gemacht, hat der VGH Baden-Württemberg die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30.01.2020 für unwirksam erklärt. Das vollständige Urteil mit Gründen ist den Beteiligten nun zugestellt worden (Az. 2 S 3814/20).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.04.2022 zum Urteil 2 S 3814/20 vom 29.03.2022

Wie bereits mit Pressemitteilung vom 30. März 2022 bekannt gemacht, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 29. März 2022 die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30. Januar 2020 für unwirksam erklärt. Das vollständige Urteil mit Gründen ist den Beteiligten am 13. April 2022 zugestellt worden.

Sachverhalt

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Ziel ist es, Einnahmen zum städtischen Haushalt zu generieren sowie die zunehmende Vermüllung des Stadtbilds durch die im öffentlichen Raum entsorgten „to go“-Verpackungen zu verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung sind 50 Cent fällig sowie 20 Cent für jedes Einwegbesteck-Set. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt. Zur Entrichtung der Steuer sind die Endverkäufer verpflichtet, die in den Einwegverpackungen Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen ausgeben. Die Verpackungssteuer, die den Verbrauch der Einwegverpackungen besteuert, wird zwar vom Endverkäufer erhoben, sie ist aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt und soll diesen veranlassen, auf Einwegverpackungen zu verzichten bzw. Waren in Mehrwegbehältnissen nachzufragen.

Die Franchise-Nehmerin des McDonald’s-Schnellrestaurants in Tübingen hat gegen die Verpackungssteuersatzung Normenkontrollklage erhoben mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam erklären zu lassen. Sie beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998, nach dem die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damals geltende Abfallrecht des Bundes verstieß. Auch inhaltlich verletze die Verpackungssteuer ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Eine Weitergabe der Steuer an die Kunden sei nicht möglich, da diese entsprechende Preissteigerungen nicht akzeptieren und beispielsweise in ein McDonald’s-Restaurant eines anderen Franchise-Nehmers in das benachbarte Reutlingen ausweichen würden.

Urteilsgründe

Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung führt der 2. Senat des VGH aus: Tübingen fehlt bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine örtliche Steuer handelt. Die Steuer sei nach ihrem Tatbestand nicht auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt (wie die Kasseler Verpackungssteuer), sondern erfasse auch den Verkauf der Produkte zum Mitnehmen. Damit sei normativ der örtliche Bezug der Steuer – den die Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2 a GG voraussetze – nicht ausreichend sichergestellt und es sei nicht gewährleistet, dass der belastete Konsum und damit der Verbrauch der Verpackung vor Ort im Gemeindegebiet stattfänden. Bei Produkten zum Mitnehmen sei im Hinblick auf ihre Transportfähigkeit – auch über größere Strecken – ein Verbleiben im Gemeindegebiet nicht gewährleistet.

Die abweichende Auffassung der Stadt Tübingen würde das Tor zur Einführung aller möglichen Verbrauchsteuern durch die Gemeinden eröffnen. Dies sei durch das Grundgesetz aber ausgeschlossen. Denn Verbrauchsteuern seien Produktionskosten der Wirtschaft, die in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet eine einheitliche Steuergesetzgebung notwendig machen.

Die Verpackungssteuer stehe zudem in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum aktuellen Abfallrecht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe detaillierte Regelungen zur Vermeidung und Verwertung der gesamten Palette an Verpackungsabfällen und damit auch der Einwegverpackungen, die Gegenstand der Tübinger Verpackungssteuer seien, getroffen. Er habe damit darüber entschieden, mit welchen rechtlichen Instrumenten die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung verwirklicht werden sollten, und damit gleichzeitig insbesondere auch darüber, in welchem Umfang die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung verfolgt werden sollten. Danach handele es sich beim Verpackungsgesetz um ein geschlossenes System, das Zusatzregelungen durch den kommunalen Gesetzgeber ausschließe.

Auch der Vorrang der Abfallvermeidung begründe für die Kommunen nicht die Zuständigkeit, die abfallwirtschaftliche Zielsetzung der Abfallvermeidung eigenständig „voranzutreiben“. Auch wenn das Ziel einer Reduzierung des Verpackungsaufkommens auf Grundlage der bisherigen Regelungen im Verpackungsgesetz nicht (ausreichend) erreicht worden sein sollte, sei es Sache des Bundesgesetzgebers, für Abhilfe zu sorgen und das Regelungssystem des Verpackungsgesetzes fortzuentwickeln. Etwaige Versäumnisse des Bundesgesetzgebers berechtigten die Kommunen nicht dazu, dessen Entscheidungen in eigener Zuständigkeit zu „verbessern“.

Schließlich sei auch der Begriff der „Einzelmahlzeit“, für die eine Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro gelte, nicht ausreichend vollzugsfähig und verstoße damit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Satzungsbestimmung sei auf Ineffizienz angelegt, da der steuerpflichtige Endverkäufer zur Bestimmung der Obergrenze der Besteuerung allein auf die freiwilligen Angaben des Konsumenten abstellen könne. Bei größeren Sammelbestellungen spreche bei lebensnaher Betrachtung alles für ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen der Konsumenten. Wegen der enormen Höhe der Besteuerung und des damit verbundenen starken Preisanstiegs für Speisen und Getränke liege die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen der Konsumenten auf der Hand.

Die Revision wurde zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (Az. 2 S 3814/20).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen – Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. November 2015, V R 8/15

Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015 entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137/02, Faxworld, und vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften bestehen könne. Das BMF teilt seine Auffassung hierzu mit (Az. III C 2 – S-7300 / 20 / 10001 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 20 / 10001 :005 vom 12.04.2022

Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015, V R 8/15, BStBl 2022 II S. xxx, entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137/02, Faxworld, und vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften bestehen könne (Rn. 13 bis 17). Die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen seien aber – anders als die Vermögensgegenstände in den Sachverhalten der EuGH-Urteile Faxworld und Polski Trawertyn – auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar gewesen. Durch sie seien keine auf eine GmbH übertragbaren Vermögenswerte („Investitionsgüter“) entstanden (Rn. 20). Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH könne im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH aber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll (Rn. 12).

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, z. B. über eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen. Unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil V R 8/15 genannten EuGH-Rechtsprechung kann einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft unter den übrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst (z. B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch tätigen Gesellschafter). Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt.

Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Vermögenswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Der vom BFH verwendete erläuternde Klammerzusatz „Investitionsgüter“ ist dabei nicht einschränkend so zu verstehen, dass er nur Wirtschaftsgüter umfasst, sondern kann auch sonstige Leistungen umfassen, sofern diese die Voraussetzungen für einen Investitionsumsatz erfüllen.

Der Gesellschafter ist durch den Investitionsumsatz in Bezug auf diesen ausnahmsweise und unter den übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dafür genügt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tatsächlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgründung scheitert. Auch in diesem Fall kann dem erfolglosen Gesellschafter bzw. der Vorgründungsgesellschaft der Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz zustehen.

Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft übertragen werden können (so der Sachverhalt im BFH-Urteil V R 8/15), sondern z. B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tatsächlich an sie übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2014, XI R 26/10, BStBl II 2021 S. 881, zum Erwerb eines Mandantenstammes durch den Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR).

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. März 2022 – III C 2 – S 7100/20/10002 :001 (2022/0326186), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.2b wie folgt geändert:

  1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die Sätze 8 und 9 werden gestrichen.

    b) Die bisherigen Sätze 10 bis 15 werden die neuen Sätze 8 bis 13.

  2. Nach Absatz 3 werden die Zwischenüberschrift „Leistungsbezug durch Vorgründungsgesellschaft oder Gesellschafter“ und folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) 1Ein Gesellschafter oder eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), der bzw. die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte, ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 2Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 2004, V R 84/99, BStBl 2005 II S. 155). 3Erfolgt die Übertragung außerhalb einer entgeltlichen Leistung, kann dem Gesellschafter bzw. der Vorgründungsgesellschaft unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus einer bezogenen Leistung zustehen, wenn es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und soweit die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. 4Unter Investitionsumsatz fallen dabei bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. 5Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tatsächlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgründung scheitert. 6Der private Verbrauch oder der Weiterverkauf eines Investitionsumsatzes nach einer gescheiterten Gesellschaftsgründung führt nicht zum Verlust des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, sondern zu einer Entnahmebesteuerung bzw. Lieferung im Rahmen eines Hilfsgeschäfts. 7Für einen Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz genügt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als (erfolgloser) Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. 8Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 8/15, BStBl 2022 II S. xxx), sondern z.B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tatsächlich an sie übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. 8. 2014, XI R 26/10, BStBl 2021 II S. 881).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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