BFH: Erbfall nach italienischem Recht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG darstellt, weshalb die Steuer nicht zum Todestag, sondern erst mit der Ausübung dieses Rechts entsteht (Az. II R 39/19).

BFH, Urteil II R 39/19 vom 17.11.2021

Leitsatz

Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.

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Steuerentlastungsgesetz 2022 nebst Energiepaket: DStV für zielgenaue Ausgestaltung

Die Preisspirale schraubt sich rasant nach oben. Energie- und Lebensmittelkosten bereiten vielen Menschen Sorgen. Angesichts dessen bringt die Bundesregierung vielfältige Entlastungen auf den Weg. Der DStV fordert zielgenaue, ausgewogene und praxistaugliche Ausgestaltungen der Maßnahmen.

DStV, Mitteilung vom 06.04.2022

Die Preisspirale schraubt sich rasant nach oben. Energie- und Lebensmittelkosten bereiten vielen Menschen Sorgen. Angesichts dessen bringt die Bundesregierung vielfältige Entlastungen auf den Weg. Der DStV fordert zielgenaue, ausgewogene und praxistaugliche Ausgestaltungen der Maßnahmen.

Der Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat drei zentrale Maßnahmen im Gepäck: Anhebungen beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dem Grundfreibetrag und der Entfernungspauschale. Dennoch: Ein Großteil der Steuerpflichtigen dürfte an den im Gesetzentwurf geregelten Entlastungen nicht partizipieren, kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 05/22 zum Steuerentlastungsgesetz 2022. Er regt u. a. Folgendes an.

Anpassung des Grundfreibetrags ist nur „die halbe Miete“

Der Grundfreibetrag für 2022 wird auf 10.347 Euro angehoben. Der DStV begrüßt die gesetzliche Anpassung des Betrags zur Sicherung des verfassungsrechtlich gebotenen steuerfreien Existenzminimums. Mit Blick auf die kalte Progression ist dies aber nur „die halbe Miete“. Zum vollständigen Ausgleich der Auswirkungen dieser sog. schleichenden Steuererhöhung braucht es zudem eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs „nach rechts“. Diese sollte ebenfalls kurzfristig umgesetzt werden.

„Fair-fahren“: Erhöhte Entfernungspauschale muss ab dem 1. Kilometer gelten

Die Entfernungspauschale soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 0,38 Euro angehoben werden – allerdings erst ab dem 21. Kilometer. Für kürzere Strecken soll die Pauschale weiterhin 0,30 Euro betragen. Damit bleiben insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ländlichen Raum auf der Strecke.

Für die Mehrheit der Berufspendler beträgt der tägliche Arbeitsweg weniger als 25 Kilometer. Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen profitieren damit kaum von einer Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Mitunter können sie auch die geplanten attraktiven und geförderten Sonderkonditionen, wie z. B. das angedachte 9‑Euro‑Monatsticket, nicht nutzen. Denn der ÖPNV wurde in den vergangenen Jahren vielerorts drastisch abgebaut. In diesen Fällen stehen häufig nur das Schulbusangebot oder ein sog. Rufbusmodell zur Verfügung.

Beim Thema Entfernungspauschale sollte der Gesetzgeber daher dringend noch einmal aufs Gaspedal treten. Der DStV spricht sich u. a. nachdrücklich für eine Erhöhung der Pauschale ab dem 1. Entfernungskilometer aus.

Windige Pläne: Bei Energiepreispauschale sind noch viele Fragen offen

Auch das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten als Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 enthält verschiedene gute Ansätze, den steigenden Energiekosten zu begegnen. Speziell bei der geplanten einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sind jedoch noch viele Fragen ungeklärt.

So bleiben viele Steuerpflichtige, wie Rentner, Studierende oder auch Elternteile in Elternzeit, bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der Zielgruppen unberücksichtigt. Die geplanten Auszahlungsmodalitäten dürften für zahlreiche Arbeitgeber mit zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässen verbunden sein. Und auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung scheint derzeit noch recht umstritten. Ebenso ist nicht klar, ob Selbstständige von der Pauschale als echten Zuschuss profitieren oder es sich lediglich um eine Steuerstundung handelt. Der DStV spricht sich daher für eine möglichst unbürokratische und ausgewogene Ausgestaltung und Umsetzung des Vorhabens aus.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerentlastungen wegen Energiepreissteigerungen

Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich wollen die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Bevölkerung steuerlich entlasten. So sieht der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (20/1333) eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in diesem Jahr in Höhe von rund 4,46 Milliarden Euro vor. Bis zum Jahr 2026 soll sich die Entlastung auf rund 22,5 Milliarden Euro summieren.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022

Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich wollen die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Bevölkerung steuerlich entlasten. So sieht der von ihnen gemeinsam eingebrachte Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (20/1333) eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in diesem Jahr in Höhe von rund 4,46 Milliarden Euro vor. Bis zum Jahr 2026 soll sich die Entlastung auf rund 22,5 Milliarden Euro summieren.

So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Nach Angaben der Koalition werden dadurch alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei. Dies sei auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung werde somit vorgezogen.

Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt im Jahre 2011 erhöhte Pauschbetrag wird jetzt auf 1.200 Euro angehoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 161/2022

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Deutschland muss bei Datenschutz, Energiebinnenmarkt und Steuervorschriften nachbessern

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, seinen Verpflichtungen zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, beim Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Besteuerung von Dividenden- und Zinsausschüttungen nachzukommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.04.2022

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat April hat die Europäische Kommission am 06.04.2022 Deutschland aufgefordert, seinen Verpflichtungen zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, beim Elektrizitätsbinnenmarkt sowie zur Besteuerung von Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen nachzukommen. Abgeschlossen hat die Kommission das Verfahren gegen Deutschland wegen erhöhter Feinstaubwerte, das seit 2008 lief. In einem weiteren Beschluss verschärfte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta wegen der Vergabe „goldener Pässe“ an ausländische Investoren.

Datenschutz: Kommission fordert von Deutschland die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung

Die Europäische Kommission hat am 06.04.2022 beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)2019), Griechenland (INFR(2022)2021), Finnland (INFR(2022)4010) und Schweden (INFR(2022)2022) zu richten, weil diese Länder ihren Meldepflichten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (Verordnung (EU) 2016/679) und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (Richtlinie (EU) 2016/680) nicht nachgekommen sind. Deutschland hat noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf die Tätigkeiten der Bundespolizei mitgeteilt. Griechenland hat einige Bestimmungen, unter anderem betreffend den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und die Fristen für die Speicherung von Daten, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Finnland und Schweden sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf das Rechte Betroffener auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf in bestimmten Fällen nicht nachgekommen. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu reagieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Kommission festgestellten Verstöße gegen das EU-Recht abzustellen. Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.

Energiebinnenmarkt: Kommission fordert von Deutschland die Umsetzung der Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die Kommission hat am 06.04.2022 beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2021)0028) und Schweden (INFR(2021)0096) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU mitzuteilen. In der Richtlinie sind die wichtigsten Vorschriften für die Organisation und die Funktionsweise des Elektrizitätssektors festgelegt, um wirklich integrierte, wettbewerbsgeprägte, verbraucherorientierte, flexible, faire und transparente Elektrizitätsmärkte in der Union zu schaffen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 31. Dezember 2020 aus. Im Februar 2021 ergingen Aufforderungsschreiben an Deutschland und Schweden sowie an weitere Mitgliedstaaten, die bis Ablauf der Umsetzungsfrist keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten. Deutschland und Schweden haben nach wie vor keine entsprechenden nationalen Maßnahmen notifiziert. Nach der heutigen mit Gründen versehenen Stellungnahme haben die beiden Mitgliedstaaten zwei Monate Zeit, um der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall zu befassen.

Steuern: Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften zur Besteuerung von Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 06.04.2022 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)4000) zu richten und das Land aufzufordern, seine Vorschriften zur Besteuerung von an gemeinnützige Organisationen ausgeschüttete Dividenden und Zinsen zu ändern. Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind nach deutschem Steuerrecht von der Quellensteuer befreit oder die einbehaltene Quellensteuer wird erstattet. Dividenden- oder Zinszahlungen an vergleichbare gemeinnützige Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, werden dagegen mit einem Steuersatz von 25 % besteuert, sofern in einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen kein ermäßigter Satz vorgesehen ist. Diese unterschiedliche Behandlung inländischer und grenzüberschreitend getätigter Ausschüttungen von Dividenden und Zinsen scheint eine Beschränkung des in Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens verankerten freien Kapitalverkehrs darzustellen. Gibt Deutschland binnen der nächsten zwei Monate keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Überschreitung von Feinstaub-Grenzwerten ein

Am 06.04.2022 hat die Kommission auch beschlossen, ein seit 2008 laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Überschreitung von Feinstaub-Grenzwerten zu beenden. Ursprünglich eingeleitet worden war das Verfahren, da die in der EU-Luftqualitätsrichtlinie vereinbarten Jahres- oder Tagesgrenzwerte in sechs Gebieten in Deutschland seit mindestens fünf Jahren überschritten worden waren. Zuletzt waren noch Stuttgart und Leipzig betroffen. Die aktuellsten Jahresberichte, die einen Zeitraum bis 2020 abdecken, zeigen nun, dass es in den letzten drei Jahren in keinem Gebiet eine Überschreitung gab. Die Einhaltung der Grenzwerte ist somit konstant und nachhaltig, deshalb gibt es keine rechtliche Verpflichtung mehr, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen oder die Luftqualitätspläne in Bezug auf Feinstaub zu ändern. Solche weiteren zusätzlichen Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung haben jedoch weiterhin einen Nutzen für die Gesundheit. Das Vertragsverletzungsverfahren wegen der Stickstoffdioxidbelastung in 28 deutschen Luftqualitätszonen läuft indes weiter.

Quelle: EU-Kommission

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Pflegekräfte sollen Corona-Bonus erhalten

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen einen Corona-Bonus erhalten. Das sieht ein Gesetzentwurf (20/1331) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen einen Corona-Bonus erhalten. Das sieht ein Gesetzentwurf (20/1331) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP vor. Die Pandemie stelle das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege vor besondere Belastungen und verlange ihm besondere Leistungen ab. Dieser Einsatz werde durch die kurzfristige Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Prämienzahlungen anerkannt, heißt es in dem Entwurf. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit. Es sollen 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen in Krankenhäusern verwendet werden und weitere 500 Millionen Euro für Prämien in der Langzeitpflege. Krankenhäuser, die 2021 besonders viele Corona-Patienten behandelt haben, die beatmet werden mussten, sollen Mittel für Prämienzahlungen erhalten. Die Mittel sollen Pflegekräften in der unmittelbaren Patientenversorgung zugute kommen.

Ferner erhalten den Bonus Beschäftigte in der Alten- und Langzeitpflege, die im Bemessungszeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 für mindestens drei Monate tätig waren und am 30. Juni 2022 noch beschäftigt sind. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie soll bis zu 550 Euro betragen. Das Geld soll steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Den höchsten Bonus erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Aber auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiter von Servicegesellschaften in der Alten- und Langzeitpflege sollen einen Bonus erhalten. Der Bonus soll in der Alten- und Langzeitpflege spätestens bis Ende des Jahres 2022 ausgezahlt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 158/2022

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Steuereinnahmen 2021 zum Teil stark gewachsen

Die Staatseinnahmen sind im vergangenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr je nach Steuerart teilweise stark gestiegen. Das berichtet die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022

Die Staatseinnahmen sind im vergangenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr je nach Steuerart teilweise stark gestiegen. Wie sich aus einer Antwort der Bundesregierung (20/1231) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/995) ergibt, stiegen die Einnahmen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 14,3 Prozent auf 250,8 Milliarden Euro. 2020 war das Umsatzsteueraufkommen noch um 9,8 Prozent zurückgegangen. Der Anstieg der Körperschaftsteuer betrug sogar 73,6 Prozent auf 42,1 Milliarden Euro. Der Anstieg der Einkommensteuer betrug 22,7 Prozent. Insgesamt erhielt der Staat 72,4 Milliarden Euro an Einkommensteuern. An Lohnsteuer fielen 218,4 Milliarden Euro an, was einen Anstieg um 4,4 Prozent bedeutet.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 154/2022

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Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude startet wieder

Ab 20.04.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die Neubauförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Sie ist in dieser Form bis zum 31.12.2022 befristet. Es steht ein Budget von 1 Mrd. Euro für die Neubauförderung zur Verfügung.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.04.2022

Budget von 1 Mrd. Euro steht zur Verfügung

Ab 20.04.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die Neubauförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Sie ist in dieser Form bis zum 31.12.2022 befristet. Es steht ein Budget von 1 Mrd. Euro für die Neubauförderung zur Verfügung.

„Ich freue mich sehr, dass die Neubauförderung mit einem Angebot für Wohn- und Nichtwohngebäude bald wieder starten kann. Damit fördern wir effiziente Neubauten. Das ist eine Maßnahme, um bei Neubauten den Energieverbrauch zu senken. Das Budget ist wie angekündigt auf eine Milliarde Euro begrenzt. Man muss sich darauf einstellen, dass diese sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Um dennoch möglichst vielen Antragstellern eine Förderung zu ermöglichen, haben wir die Fördersätze reduziert. Auch die Förderbedingungen ändern wir: Wir beenden unter anderem einen Anachronismus und fördern künftig nicht mehr den Einbau von Gasheizungen. Das ist politisch allemal angezeigt“.

Bundesminister Habeck

Er machte deutlich:

„Der Neustart der Neubauförderung geht mit einer schrittweisen Neuausrichtung der Neubauförderung einher. Ziel ist, diese Zug um Zug auf immer mehr Nachhaltigkeit und Effizienz auszurichten. Parallel werden wir prioritär die dringend notwendige Sanierung fördern. Sie ist enorm wichtig, um im Gebäudebereich beim Klimaschutz voranzukommen. Hier gibt es eine sehr erfreuliche hohe Dynamik, die hilft, Energie und Energiekosten zu sparen.“

Die Neuausrichtung der Neubauförderung soll in drei Schritten erfolgen.

Schritt 1 ist der ab dem 20.04.2022 erfolgende Neustart der EH-40 Neubauförderung. Das Programm EH 40 ist auf eine Milliarde gedeckelt. Die Förderkonditionen werden angepasst. Vor allem werden die Fördersätze halbiert, damit angesichts des begrenzten Fördervolumens, möglichst viele Antragsteller eine Förderung erhalten können. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Mittel sehr schnell ausgeschöpft werden.

In einem zweiten Schritt wird – im Fall der Ausschöpfung des Budgets für dieses Jahr – die Neubauförderung im Programm EH40-Nachhaltigkeit (EH40-NH) nahtlos mit anspruchsvolleren Konditionen fortgeführt. Das Programm EH40-Nachhaltigkeit ermöglicht eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG). Dieses Programm in Stufe 2 soll bis zum 31.12.2022 gelten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) und wird in der zweiten Stufe dann verpflichtend. Damit wird ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen gesetzt.

Als dritter und finaler Schritt ist dann ab Januar 2023 ein neues umfassendes Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ vorgesehen. Dieses Programm entwickelt das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen. Die genaue Justierung des Programmes wird noch erarbeitet.

Quelle: BMWK

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§ 27 Absatz 2 KStG gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art

Das BMF teilt die Anpassung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 zum steuerlichen Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 2020 mit (Az. IV C 2 – S-2836 / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2836 / 21 / 10001 :001 vom 04.04.2022

Anpassung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 an die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30. September 2020

Der BFH hat im Urteil vom 30. September 2020, BStBl 2022 II S. …, zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit entschieden. Nach den Urteilsgrundsätzen ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagekonto festzustellen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, BStBl I S. 97, auf Grundlage dieses BFH-Urteils wie folgt anzupassen:

Rdnr. 38 wird wie folgt gefasst:

38 Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG ist nur für den nicht steuerbefreiten Teil des BgA relevant. Dieser nicht steuerbefreite Teil des BgA gilt für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG als Regiebetrieb. Auf diesen Teil des BgA sind die für Regiebetriebe geltenden Rücklagengrundsätze der Rdnr. 35 anzuwenden. Erfüllt der Träger des BgA bzw. der steuerbegünstigte Teil des BgA die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 EStG, ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG nicht anzuwenden. Auf die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos kann in diesen Fällen verzichtet werden.“

Rdnr. 42 wird wie folgt gefasst:

42 Kapitalerträge der Gruppe 1 gehören nicht zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG, wenn für die Leistungen des BgA Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 5 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG). Auch BgA (Eigen- und Regiebetriebe) haben daher nach § 27 Abs. 7 KStG ein steuerliches Einlagekonto zu führen, das sich entsprechend den Vorschriften des § 27 KStG entwickelt. Die Feststellung des Einlagekontos ist fortlaufend vorzunehmen, da es weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG gebunden ist (BFH-Urteil vom 30. September 2020, BStBl 2021 II S. …).“

Vor Rdnr. 44 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„- Besonderheiten für Regiebetriebe“

Rdnr. 44 wird wie folgt gefasst:

44 Wenn für einen BgA bisher durchgängig ein steuerliches Einlagekonto festgestellt wurde, ergibt sich der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos jeweils nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 KStG. Wenn für einen BgA bisher keine oder nicht fortlaufend eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen war, ist nunmehr für die Feststellungen auf den Schluss des letzten in 2022 endenden Wirtschaftsjahres (Erstjahr) eine entsprechende Erklärung abzugeben und eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen. Der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Erstjahr ergibt sich grundsätzlich nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 KStG.

Aus Vereinfachungsgründen kann für BgA, für die bisher noch überhaupt keine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist, der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Erstjahr aus der Summe des vorhandenen Eigenkapitals des BgA zu Beginn des im Erstjahr endenden Wirtschaftsjahrs, das das Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgröße des BgA übersteigt, zuzüglich der seit dem Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren geleisteten Verlustausgleichseinlagen ermittelt werden. Gleiches gilt für BgA, für die keine durchgängige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und keine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres erfolgt ist. BgA im Sinne von Satz 5 steht es frei, Erklärungen für die vorangegangenen Jahre bis zu dem Jahr abzugeben, in dem letztmalig eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist; insoweit gilt Satz 3. Geleistete Verlustausgleichseinlagen liegen auch vor, soweit der die Ausgleichszahlung begründende Verlust (Rdnr. 55) steuerlich durch Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemindert wurde. Gewinne eines Regiebetriebs begründen keine Eigenkapitalveränderung, wenn sie mangels Rücklagenbildung als an die Trägerkörperschaft abgeführt gelten (Rdnr. 49 Satz 1); entsprechende Gewinne können folglich nicht im Anfangsbestand im Sinne des Satzes 4 enthalten sein.“

Rdnr. 45 wird wie folgt gefasst:

45 Sind die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG in einem Wirtschaftsjahr nicht erfüllt, führen Eigenkapitalveränderungen in sinngemäßer Anwendung der Rdnr. 43 grundsätzlich zu einer entsprechenden Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (Rdnr. 54 Satz 4). Diese Eigenkapitalzugänge stellen keine Rücklagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG dar und unterliegen daher bei ihrer Auflösung nicht der Kapitalertragsteuer. Zusätzlich erhöhen nachgewiesene Einlagen, die zum Verlustausgleich in den jeweiligen Wirtschaftsjahren geleistet worden sind, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Rücklagen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG stellen nur solche Gewinne dar, die in Wirtschaftsjahren erwirtschaftet und stehengelassen worden sind, in denen die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfüllt sind. Verringert sich das Eigenkapital aufgrund der Auflösung von Rücklagen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 EStG, führt dies nur insoweit zu einer Verringerung des steuerlichen Einlagekontos, wie diese in sinngemäßer Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG als Einlagenrückgewähr anzusehen ist (Rdnr. 50). Dabei ist unmaßgeblich, ob im Jahr der Rücklagenauflösung die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfüllt sind oder nicht. Auch Eigenkapitalzugänge nach Satz 1 werden bei ihrer Auflösung in die Verwendungsrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG einbezogen.

Beispiel:
Ein BgA (Regiebetrieb) erfüllt im Jahr 01 nicht die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG (sog. Unterjahr) und erwirtschaftet einen Gewinn von 10T €. Dieser handelsrechtliche Gewinn steht durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung. Im Jahr 02 erfüllt der BgA die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG (sog. Überjahr) und erwirtschaftet einen Gewinn von 40T €, der den Rücklagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG zugeführt wird. Die Gewinne aus dem Jahr 01 und 02 i. H. v. insgesamt 50T € werden in 03 für Zwecke außerhalb des BgA verwendet.

Im Jahr 01 liegt ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i. H. v. 10T € vor (s. Rdnr. 54 Satz 4). Das „Stehenlassen“ in einem sog. Unterjahr gilt nicht als Rücklagenbildung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG; insoweit findet Rdnr. 54 Satz 5 keine Anwendung.

In 02 führt das Stehenlassen des Gewinns im Überjahr zur Bildung einer Rücklage nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG. Der Bestand des Einlagekontos erhöht sich nicht (Rdnr. 54 Sätze 4 und 5). Der maßgebliche ausschüttbare Gewinn zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 beträgt nach § 27 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 KStG: 40T € (Eigenkapital 50 T€ ./. Nennkapital 0 € ./. Einlagekonto 10 T € = 40 T€).

Die Gewinnverwendung im Jahr 03 ist insgesamt als Leistung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu behandeln. Sie löst den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 EStG und damit eine Kapitalertragsteuerpflicht, vorbehaltlich der Anwendung des § 27 Abs. 5 KStG, nur insoweit aus, wie die Verwendungsrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos führt. Vorliegend unterliegt daher nur ein Betrag von 40T € und damit der im Überjahr 02 erwirtschaftete Gewinn der Kapitalertragsteuer, nicht jedoch der Restbetrag i. H. v. 10T €, der dem im Unterjahr erwirtschafteten Gewinn entspricht. Ob der BgA im Abflussjahr 03 die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfüllt oder nicht, hat auf die steuerliche Beurteilung des Beispielfalls keine Auswirkung.“

Rdnr. 46 wird aufgehoben.

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden vom 28./29. März 2022 zur einvernehmlichen Kündigung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 zum 30. Juni 2022

Das BMF teilt mit, dass im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart wurde, die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 04.04.2022

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022

Das BMF hat den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2022 und die Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne veröffentlicht (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :005 vom 30.03.2022

(Entwürfe, Anwendung ab dem 1. Juni 2022)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 – Anlage 1 – und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom xx.xx.xxxx. (BGBl. I Seite …). Weitere Änderungen gegenüber den am 5. November 2021 (BStBl I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden.

Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am 5. November 2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (§ 41c Absatz 3 EStG, R 41c.1 Absatz 5 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien) oder – was die Regel sein dürfte – die höheren Frei-/Pauschbeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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