Mehrwertsteuer auf Kinderpflegeprodukte

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2022

Die Bundesregierung hält eine Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Säuglings- und Kinderpflegeprodukte für nicht zielführend, um Familien zu entlasten. „Bei einer Senkung der Umsatzsteuersätze kann nicht sichergestellt werden, dass diese eine Preissenkung nach sich ziehen“, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (29/939) auf eine AfD-Anfrage (20/804). Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Anfrage auf die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Damenhygieneartikel im Jahr 2020 verwiesen. Aus Sicht der Fraktionen seien analog dazu auch Pflegeprodukte für Säuglinge und Kinder „keine Luxusgüter, sondern notwendige Dinge des täglichen Bedarfs für die Kinderversorgung“. Nach Auffassung der AfD-Fraktion „müsste auch hier der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent zur Anwendung kommen“.

Nach Auffassung der Bundesregierung sind hingegen „aus ökonomischer wie auch aus familien- und sozialpolitischer Perspektive … vor allem zielgerichtete, zielgruppenspezifische Instrumente sinnvoll“. Familien würden unter anderem über den „steuerlichen Familienleistungsausgleich entlastet“, führt die Bundesregierung aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 112/2022

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Zum Begriff der Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG bei einem 20-monatigen Praktikum und einer späteren Ausbildung zum Berufspiloten

Das FG Niedersachsen entschied, dass Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen. Auch wenn der Kläger bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handele es sich um eine Erstausbildung, sodass die dafür entstandenen Aufwendungen dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG unterliegen (Az. 2 K 130/20).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.03.2022 zum Urteil 2 K 130/20 vom 26.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/21)

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 26. März 2021 (Az. 2 K 130/20) entschieden, dass Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen. Auch wenn der Kläger bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handele es sich um eine Erstausbildung, sodass die dafür entstandenen Aufwendungen dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG unterliegen.

In dem vom 2. Senat zu entscheidenden Sachverhalt war der Kläger bereits seit mehreren Jahren gewerblich in der Veranstaltungsbranche u. a. als DJ und Verleiher professioneller Licht- und Tontechnik tätig. Dieser Tätigkeit lag ein 20-monatiges Praktikum zugrunde, welches der Kläger bei einem Unternehmen der Veranstaltungstechnik absolviert hatte. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gerade erst staatlich anerkannt worden. Die entsprechende Ausbildung durchlief der Kläger nicht. Vielmehr war er nach seinem Praktikum gewerblich in diesem Bereich tätig. Die dabei erzielten Einnahmen dienten dem Kläger zur Finanzierung seiner Ausbildung zum Berufspiloten. Dazu erwarb er zunächst in 2005 die Privatpilotenlizenz für einmotorige Flugzeuge nach Sichtflugregeln; in 2011 dann die Nachtflugberechtigung, in 2017 die Instrumentenflugberechtigung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge (Berufspilotenlizenz) und 2018 schließlich die Musterberechtigung für den Airbus A 320. Die dafür in den Streitjahren 2016 und 2017 entstandenen Aufwendungen machte der Kläger – wie bereits in den Vorjahren – bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab und gewährte nur den für Berufsausbildungskosten auf 6.000 Euro jährlich begrenzten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach Auffassung des Finanzamts handele es sich bei der Berufspilotenausbildung um eine Erstausbildung. Für diese sei der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 6 EStG ausgeschlossen.

Der 2. Senat bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Entscheidend sei, dass das der Berufspilotenausbildung vorangegangene 20-monatige Praktikum des Klägers nicht die Voraussetzungen einer Erstausbildung erfülle, sodass die Berufspilotenausbildung des Klägers seine Erstausbildung darstelle. Die Voraussetzungen für eine Erstausbildung habe der Gesetzgeber in der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Fassung nunmehr explizit geregelt. So fehle es dem Praktikum insbesondere an einem geordneten Ausbildungsgang. Die Durchführung dieses Berufspraktikums sei gerade nicht auf der Grundlage von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers erfolgt. Ausdrückliches Ziel des Praktikums sei es nicht gewesen, die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Vielmehr seien die Ausbildungsziele nicht klar definiert, ein feststehender Lehrplan habe nicht existiert. Zudem entspreche das lediglich 20 Monate dauernde Praktikum in keiner Weise einer dreijährigen Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann. Auch wenn der Kläger seinerzeit noch keine Möglichkeit des Durchlaufens der geregelten Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gehabt habe, da diese Ausbildung seinerzeit erst staatlich anerkannt worden sei, erfülle das Praktikum nicht die Voraussetzungen einer Erstausbildung. Dies wäre allenfalls möglich gewesen, wenn der Kl. zu einem späteren Zeitpunkt die Abschlussprüfung zum Veranstaltungskaufmann bestanden hätte. In diesem Fall wäre auch, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hätte, eine abgeschlossene Erstausbildung anzunehmen gewesen, vgl. § 9 Abs. 6 Satz 5 EStG. Eine solche Abschlussprüfung habe der Kläger jedoch nicht abgelegt. Der 2. Senat lehnte auch die Einordnung der Aufwendungen für die Berufspilotenausbildung als Umschulungskosten, welche nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig wären, ab. Es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Begrenzung des Werbungskostenabzugs, über eine abweichende Wertung als „Umschulung“ zu dem Ergebnis zu kommen, für diese Fälle eine erstmalige Berufsausbildung und damit den Ausschluss vom Werbungskostenabzug über die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auszuhebeln.

Ferner gebe es keinen sachgerechten Grund, warum die Erstausbildung nach einer längeren Tätigkeit als Taxifahrer oder Skilehrer vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen wird – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3017, S. 43), andererseits die mehrjährige Tätigkeit als DJ/Musiker einen solchen Ausschluss vom Werbungskostenabzug verhindern könnte.

Das Niedersächsische Finanzgericht wendet damit die gesetzlich geregelten Voraussetzungen einer Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG an und berücksichtigte dabei auch hinsichtlich der Frage der Einordnung als Umschulungskosten die gesetzgeberische Intention.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (Az. IV R 22/21).

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 4/2022

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Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – Gleich lautende Erlasse, die bis zum 10. März 2022 ergangen sind

Laut FinMin Baden-Württemberg sind für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2018 verwirklicht werden, die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind (Az. 3 – O-2000 / 18-1).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – O-2000 / 18-1 vom 11.03.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2018 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2019 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2019 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 18. März 2019 (BStBl I S. 270) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2019 (BStBl I S. 271) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.

Quelle: BMF

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Koalitions-Entwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2022

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben einen Entwurf des Gesetzes (20/1025) zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vorgelegt. Mit dem Gesetz soll nach Willen der Fraktionen eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten erreicht werden. Zu diesem Zweck soll die EEG-Umlage früher als zunächst geplant bereits zum 1. Juli 2022 auf null abgesenkt werden.

Dies sei der erste Schritt zur vollständigen Finanzierung der Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz über den Energie- und Klimafonds. Diese erfolge in einem zweiten Schritt durch die bevorstehende EEG-Novelle im Rahmen des Sofortprogramms, zu der die Bundesregierung im Frühjahr 2022 einen Gesetzentwurf vorlegen wird. Um sicherzustellen, dass die Entlastung unterjährig auch tatsächlich ab dem 1. Juli 2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, sollen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen werden, die den verschiedenen Vertragsverhältnissen angemessen Rechnung tragen, heißt es in dem Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 111/2022

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Anwendung von BMF-Schreiben – BMF-Schreiben, die bis zum 10. März 2022 ergangen sind

Laut BMF sind für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2020 verwirklicht werden, die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind (Az. IV A 2 – O-2000 / 21 / 10005 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 21 / 10005 :001 vom 11.03.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2020 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2020 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2021 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 18. März 2021 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (BStBl I S. 390) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2021 (BStBl I S. 391) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Quelle: BMF

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Geschäftslage des Bundesfinanzhofs

Der BFH hat anlässlich der jährlichen Pressekonferenz seinen Jahresbericht 2021 veröffentlicht.

BFH, Pressemitteilung Nr. 8/22 vom 15.03.2022

Nach zweijähriger pandemiebedingter Pause führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine jährliche Pressekonferenz erstmals in einem Onlineformat durch. Zugleich wurde der Jahresbericht 2021 am heutigen Tage auf der Webseite des Gerichts (www.bundesfinanzhof.de) veröffentlicht. Der Präsident des Bundesfinanzhofs gab im Rahmen der Pressekonferenz einen Rückblick auf das vergangene Jahr, das erneut im Zeichen der Corona-Pandemie und ihren Folgen für den Rechtsschutz im Steuerrecht stand. Im Anschluss folgte ein Ausblick auf die im Jahr 2022 zu erwartenden Entscheidungen des Gerichts.

Die Geschäftslage des Bundesfinanzhofs hat sich im vergangenen Jahr nicht wesentlich verändert. Die elf Senate des Bundesfinanzhofs haben im Berichtsjahr 2021 insgesamt 1.836 Verfahren erledigt. Die Zahl der eingegangenen Fälle belief sich auf 2.022. Dadurch hat sich der Bestand an unerledigten Verfahren zum Jahresende 2021 leicht erhöht. Er liegt mit 1.789 aber noch deutlich unter der Marke von 2.000 Verfahren.

Hervorzuheben ist die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen. Sie lag in den Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 49 % und damit auf einem im langjährigen Vergleich außergewöhnlich hohen Niveau (44 % im Jahr 2020). Dagegen ist bei den Nichtzulassungsbeschwerden die Erfolgsquote auf 14 % – nach 19 % in 2020 – gefallen. Bezogen auf alle Verfahren wurden 20 % der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, im Vorjahr lag die Quote bei 23 %.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim BFH lag in 2021 zum zweiten Mal in Folge bei neun Monaten und damit unter dem langjährigen Durchschnitt der Verfahrensdauer. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Bei den Revisionsverfahren liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer im Berichtsjahr bei 22 Monaten. Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden dauerte durchschnittlich sieben Monate.

Auch im Berichtsjahr 2021 haben die Senate ihr Augenmerk auf die Bearbeitung älterer Verfahren gelegt. So sind nur noch 154 der zum Jahresende offenen Verfahren (8,6 %) vor 2020 beim BFH eingegangen.

Quelle: BFH

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DORA stärkt Widerstandskraft von europäischen Finanzunternehmen gegen IT-Risiken

DStV, Mitteilung vom 15.03.2022

Mit dem Digital Operational Resilience Act (DORA) möchte die EU-Kommission Finanzunternehmen und IT-Dienstleister widerstandsfähiger gegen IT-Risiken machen. Noch ist nicht abzusehen, ob die beratenden und prüfenden Berufe unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen werden. Der DStV spricht sich vorsorglich dafür aus, Abschlussprüfer nicht als Finanzentitäten einzustufen.

Durch die fortschreitende Digitalisierung verändern sich viele Branchen rasant, darunter auch der Finanzsektor. Damit Finanzunternehmen weiterhin Dienstleistungen für ihre Kunden erbringen können, sind sie verstärkt auf die Unterstützung von IT-Anbietern angewiesen. Die EU-Kommission beobachtet diese steigende Abhängigkeit genau, da sie den Finanzsektor als Teil der kritischen Infrastruktur betrachtet. Deshalb möchte sie den Finanzsektor und deren IT-Anbieter dazu verpflichten, eine ganze Reihe von Maßnahmen umzusetzen, um sich besser gegen Cyberangriffe zu schützen.

Der „Digital Operational Resilience Act“ (DORA) soll Finanzunternehmen dazu verpflichten, eine eigene IT-Sicherheitsinfrastruktur zu entwickeln. Im Zuge dessen werden etwa die Einführung eines Reaktions- und Wiederherstellungsplans bei Cyberangriffen verpflichtend. Außerdem sollen laut Vorschlag der EU-Kommission IT-Sicherheitssysteme regelmäßigen Belastungschecks unterzogen werden. Neben Finanzunternehmen sind auch deren IT-Dienstleister von der Verordnung betroffen. Die ESA (European Supervisory Authorities) soll in Zukunft die Möglichkeit haben, Unternehmen aufzufordern, Verträge mit IT-Dienstleistern zu kündigen, falls diese die Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Momentan ist noch nicht abzusehen, ob die beratenden und prüfenden Berufe unter den Anwendungsbereich von DORA fallen werden. Im Bericht des Europäischen Parlaments zu DORA werden Abschlussprüfer als „Finanzentitäten“ eingestuft und fallen somit unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Im Entwurf des Ministerrates werden Abschlussprüfer nicht erwähnt.

Beide EU-Gesetzgebungsorgane weisen darauf hin, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit für kleine und mittelständische Kanzleien gewahrt werden müsse. Daher dürften diese, soweit sie vom Anwendungsbereich erfasst werden, wesentliche Erleichterungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen erhalten.

Seit Dezember 2021 wird im Trilog über den „Digital Operational Resilience Act“ (DORA) verhandelt. Mit einem Ende der interinstitutionellen Verhandlungen ist nicht vor Ende des Jahres zu rechnen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich daher dafür aus, dass Abschlussprüfer nicht als Finanzentitäten eingestuft werden und somit nicht unter den Anwendungsbereich von DORA fallen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zeit ist (Steuer-)Geld

Mit seinem legislativen Initiativbericht einschließlich Empfehlungen zu einer fairen und einfachen Besteuerung erhöht das EU-Parlament den zeitlichen Druck für Reformen, insbesondere bei der Mehrwert- und Unternehmensteuer. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 15.03.2022

Mit seinem legislativen Initiativbericht einschließlich Empfehlungen zu einer fairen und einfachen Besteuerung erhöht das EU-Parlament den zeitlichen Druck für Reformen, insbesondere bei der Mehrwert- und Unternehmensteuer.

Aufgrund der Ausgestaltung der Europäischen Verträge sitzt das EU-Parlament bei der Steuerrechtsgesetzgebung nicht mit am Verhandlungstisch. Dies hält die EU-Abgeordneten aber keineswegs davon ab, sich bei europäischen Steuerinitiativen gegenüber der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten Gehör zu verschaffen. So war es auch bei der Abstimmung des Berichts mit Empfehlungen zu einer fairen und einfachen Besteuerung vom 10.03.2022 (2020/254/INL) der Fall, bei dem das EU-Parlament zur Umsetzung des gleichnamigen Aktionsplans der EU-Kommission Stellung bezog. Der Aktionsplan aus dem Jahr 2020 stellt insgesamt 25 Initiativen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie zur Beseitigung unnötiger Hindernisse und des bürokratischen Aufwands für die Steuerpflichtigen in Aussicht.

Dabei übte das EU-Parlament insbesondere Druck auf die Zeitpläne der EU-Kommission zur Veröffentlichung einzelner Initiativen, insbesondere im Bereich der Mehrwert- und Unternehmensteuer aus.

So wollten die EU-Abgeordneten etwa, dass die EU-Kommission bereits bis zum Jahr 2023 auf ein einheitliches, digitales Mehrwertsteuererfassungssystem und eine einheitliche EU-Mehrwertsteuernummer hinarbeitet, insbesondere um die Befolgungskosten von im Binnenmarkt tätigen KMU zu verringern.

Außerdem forderten sie die umgehende Einführung eines unionsweiten Standards für die elektronische Rechnungsstellung und die Festlegung auf eine elektronische Echtzeitberichterstattung. Ein solches Verlangen dürfte bei Mitgliedstaaten, die kein Echtzeitsystem zur elektronischen Rechnungsstellung eingeführt haben oder planen, wenig Begeisterungstürme auslösen.

Zudem soll nach dem Willen der EU-Abgeordneten die elektronische Rechnungslegung bis zum Jahr 2023 unionsweit schrittweise eingeführt werden. Inwieweit sich EU-Länder, wie Deutschland, deren Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung noch in die Planungsphase „Brainstorming“ einzustufen ist, jedoch auf eine solche Forderung einlassen werden, dürfte eher fraglich sein. Zudem solle, so das EU-Parlament, die Ausstellung von Rechnungen nur über staatlich betriebene bzw. zertifizierte Systeme erfolgen, wobei uneingeschränkter Datenschutz gewahrt werden soll.

Insgesamt darf der Zeitplan, den das EU-Parlament bei seinen Forderungen aufstellt, als sehr ambitioniert bezeichnet werden und muss sicherlich unter dem strategischen Aspekt der Erhöhung des Drucks auf die EU-Kommission zu sehen sein, doch in Bälde ihre legislativen Vorschläge zu veröffentlichen.

Bei all dem zeitlichen Druck mahnt der Deutsche Steuerberaterband e.V. (DStV), dass Sorgfalt und Qualität der jeweiligen Vorschläge wichtiger sind als jeder legislative Schnellschuss. Schließlich hat auch das EU-Parlament selbst sich für die Verabschiedung des gegenständlichen Berichts, von der Ernennung des Berichterstatters am 28.10.2020 bis zu seiner Abstimmung am 10.03.2022, durchaus Zeit gelassen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug – Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG

Das BMF hat für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug neue Grundsätze definiert (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 :007 vom 15.03.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 – VI R 13/16 – (BStBl II 2019 Seite 371) und vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17 – (BStBl II 2019 Seite 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021, BStBl I Seite 624, sind durch Fettschrift hervorgehoben):

1. Überblick über die Regelungen

1 In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

2 Die BFH-Urteile vom 11. November 2010 (BStBl II 2011 Seite 383, 386 und 389) sowie vom 7. Juni 2018 (a. a. O.) und vom 4. Juli 2018 (a. a. O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.

3 In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.
Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rn. 30). Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung (vgl. Rn. 20 und 21).
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

4 Die 50 Euro-Freigrenze (bis 31. Dezember 2021 44 Euro-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten im Sinne der Rn. 3 nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

2. Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG

5 Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a. a. O., Rn. 16).

(…)

6. Anwendungszeitraum

30 Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden.
Es ist jedoch – abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (BStBl I Seite 624) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH zu sog. Cum-Ex-Geschäften: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Der BFH hat über sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem „Geschäftskonzept“ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise „nutzen“ wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird (Az. I R 22/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 9/22 vom 15.03.2022 zum Urteil I R 22/20 von 02.02.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.02.2022 I R 22/20 über sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem „Geschäftskonzept“ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise „nutzen“ wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.

Nach dem Urteil des BFH hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer „einbehalten und abgeführt“ worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist dabei die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG); dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zivilrechtlich oder – wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat – nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum-Ex-Geschäften mit Aktien allerdings nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als „passiver Teilnehmer“ („Transaktionsvehikel“) im Geschäftsablauf anzusehen ist. Ob sich die maßgebenden Transaktionen „außerbörslich“ (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder „börslich“ (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist ohne Bedeutung.

Der im Streitfall klagende und nach dem zwischenstaatlichen Abkommensrecht von einer inländischen Abzugsteuer befreite Pensionsfonds begehrte die Steuererstattung, da er kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sog. Futures „cum (mit) Dividende“ erworben hatte, die ihm nach den üblichen Börsenusancen zeitverzögert erst nach dem Stichtag „ex (ohne) Dividende“ zivilrechtlich übereignet wurden (Gutschrift auf seinem inländischen Wertpapierdepot); zugleich erhielt er eine sog. Dividendenkompensationszahlung (in einem „Nettobetrag“ [rechnerisch der Dividendenanspruch nach Abzug der bei einer Ausschüttung anfallenden Abzugsteuer]). Der im zeitlichen Zusammenhang mit den Geschäften errichtete und finanziell gering ausgestattete Pensionsfonds (eine Rechtsperson mit einem Begünstigten) war dabei Teil eines mit mehreren Parteien eng aufeinander abgestimmten Kaufs- und kurzfristigen Verkaufsgeschehens mit Aktien im finanziellen Umfang von mehreren Milliarden Euro, wobei das Risiko der Realisierung der Erstattungsforderung wiederum vollen Umfangs auf einen von einer Bank aufgelegten luxemburgischen Anlegerfonds gegen das Versprechen einer Kurzfrist-Rendite von über 15 % übertragen worden war. Der Kläger machte geltend, der Erstattungsanspruch beziehe sich auf den Abzugsteuereinbehalt bei der Ausschüttung (ein das zivilrechtliche Eigentum des Anteilsinhabers verdrängendes wirtschaftliches Eigentum vor dem Dividendenstichtag sei durch das Erwerbsgeschäft begründet worden) bzw. folge unmittelbar aus dem Bezug einer „Nettodividende“.

Das Finanzgericht wies die Klage ab; ob es sich beim Aktien-Erwerb um eine „Leerverkaufssituation“ handelte (Erwerbsgeschäft mit einem „Noch-Nicht-Inhaber“ als Verkäufer) oder ein Erwerb vom Aktieninhaber vorlag, konnte nach der entscheidungstragenden Begründung des Urteils unaufgeklärt bleiben.

Der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe („Alternativität“). Diese Position gegenüber dem Aktieninhaber könne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen (wirtschaftlichen) Dividendenbezug nicht vermittelt werden (auch wenn frühere BFH-Rechtsprechung in diesem Sinne verstanden wurde), ebenfalls nicht durch Teilnahme an einer „Gesamtvertragskonzeption“, die geradezu ausschließe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle.

Das Urteil des BFH berücksichtigt spätere gesetzliche Änderungen nicht, da diese im Streitjahr noch nicht galten. Der Bundesgerichtshof hat für ähnlich gelagerte Strukturen (dort auf der Grundlage einer Feststellung, dass eine sog. Leerverkaufssituation vorlag) auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt.

 

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