Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020, geändert (Az. IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001 vom 11.02.2022

Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018, 93), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl I, 2013)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl I 2013), wie folgt geändert:

Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA -) überprüft werden.“

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

96 Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG – insbesondere die Zulageberechtigung – werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft.

Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst:

306 Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Abs. 1 EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte Feststellung (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung stellt keinen Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteil vom 8. September 2020, BStBl II …).“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BM

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DStV unterbreitet Reformvorschläge zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Bis Ende Juli 2022 muss sie stehen – die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019. Ein paar Monate bleiben noch – aber die Uhr tickt. Der DStV regt eine bürokratiearme Lösung an.

DStV, Mitteilung vom 10.02.2022

Bis Ende Juli 2022 muss sie stehen – die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019. Ein paar Monate bleiben noch – aber die Uhr tickt. Der DStV regt in seiner Stellungnahme eine bürokratiearme Lösung an.

Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts war eindeutig: In Folge der Finanzkrise 2008 habe sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt. Insofern sei ein monatlicher Zins von 0,5 % evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen (vgl. Beschluss v. 08.07.2021, 1 BvR 2237/14).

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 02/22 eine möglichst bürokratiearme Lösung an. Unter anderem schlug er Folgendes vor:

Anknüpfen an Basiszinssatz

Aus Sicht des DStV sollte die neue Zinsregelung transparent langfristige Zinsentwicklungen abbilden und einer gewissen Kontinuität unterliegen. Vor diesem Hintergrund sprach er sich für ein Anknüpfen der Neuregelung an einen variablen Zinssatz aus. Konkret regte der DStV an, die Verzinsung zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen.

Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes darf jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.

Änderungskorridor für erhöhte Planungssicherheit

Eine gewisse Beständigkeit und damit Planungssicherheit für die Praxis muss sein. Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV daher erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 01.07. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein.

Zeitliche Begrenzung des Zinslaufs

Gerade Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belasten kleine und mittlere Unternehmen mitunter sehr. Steuerpflichtige bzw. ihre Beraterinnen und Berater können die zu erwartende Zahllast spätestens mit der Schlussbesprechung hinreichend bestimmen. Bis die endgültigen Steuerbescheide eintreffen, müssen sie sich jedoch mitunter gedulden. Und das, während der Zinslauf läuft und läuft und läuft und die Zinslast entsprechend steigt. Daher regt der DStV an, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen.

Ungeachtet dessen spricht er sich für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Frühere Planungs- und Rechtssicherheit sowie Bürokratieabbau wären die Folge und ein positiver Nebeneffekt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zur Anerkennung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Das FG Düsseldorf hatte über die Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu urteilen (Az. 14 K 2330/19).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.02.2022 zum Urteil 14 K 2330/19 vom 11.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 2/22)

Der 14. Senat hatte über die Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu urteilen.

Der Kläger war mit 50 % am Stammkapital einer, zusammen mit seinem Bruder gegründeten, GmbH beteiligt. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen der Kläger und sein Bruder mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.

Der Kläger behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dagegen argumentierte das beklagte Finanzamt, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 11.11.2021 teilweise stattgegeben.

Dabei berücksichtige der 14. Senat als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen seien zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom Bundesfinanzhof getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar. Allerdings habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.

Daneben hätten die Leistungen des Klägers auf Grund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen aber jeweils zu (Regress)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dabei griff der Senat die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum endgültigen Ausfall privater Darlehensforderungen und der diesbezüglich (widerlegbaren) Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht auf. Schlussendlich greife für die zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen keine Verlustausgleichs- oder Abzugsbeschränkung, weil der Kläger mit mehr als 10 % an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 2/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter Februar 2022

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BFH zum Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

Der BFH hat entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich ist, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden (Az. III R 41/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 3/22 vom 10.02.2022 zum Urteil III R 41/19 vom 21.08.2021

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2021 III R 41/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.

Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

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BFH: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo – Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob die Einfuhren aufgrund eines sog. Altvertrags nach § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfolgten und daher vom Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV ausgenommen sind (Az. VII R 7/18).

BFH, Urteil VII R 7/18 vom 19.10.2022

Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler

Leitsatz

  1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Hat die Zollbehörde die Rücknahme der Annahme erklärt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erfüllt sind, schließt das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus.
  2. Die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur solche Verträge und Vereinbarungen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begründet worden sind. Ob das der Fall ist, kann nur nach Maßgabe des jeweils einschlägigen (ggf. ausländischen) Rechts bestimmt werden.
  3. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 293 ZPO). An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist.

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Überbrückungshilfe IV: Pauschale Kostenabrechnung für Zutrittskontrollen möglich

Die Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig und können auch pauschal in Ansatz gebracht werden, um zusätzlichen Aufwand etwa für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden. Der DStV hatte sich im Interesse der betroffenen Antragsteller und des Berufsstands für eine pauschale Kostenabrechnung stark gemacht.

DStV, Mitteilung vom 09.02.2022

Die Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig und können auch pauschal in Ansatz gebracht werden, um zusätzlichen Aufwand etwa für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich im Interesse der betroffenen Antragsteller und des Berufsstands für eine pauschale Kostenabrechnung stark gemacht.

Nach Ziff. 2.4 Nr. 15 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe IV können Ausgaben für Hygienemaßnahmen als förderfähige Kosten angesetzt werden. Nach Anhang 3 des Katalogs zählen dazu auch die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern durch eigenes Personal oder extern z. B. durch Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Pauschalierte Lohnsteuer: BRAK nimmt Stellung zu Vorlagen an BVerfG

Die BRAK hält die pauschalierte Lohnsteuer auf bestimmte Zukunftssicherungsleistungen für gleichheitswidrig. Das erläutert sie in ihrer Stellungnahme zu zwei dem Bundesverfassungsgericht vom Bundesfinanzhof wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vorgelegten Verfahren.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Die BRAK hält die pauschalierte Lohnsteuer auf bestimmte Zukunftssicherungsleistungen für gleichheitswidrig. Das erläutert sie in ihrer Stellungnahme zu zwei dem Bundesverfassungsgericht vom Bundesfinanzhof wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vorgelegten Verfahren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält § 40b IV EStG in der durch das Jahressteuergesetz 2007 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) für verfassungswidrig. Denn danach müsse der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte zahlen, die andere Rechtssubjekte – nämlich seine Arbeitnehmer – erzielt haben, ohne dass er die Möglichkeit habe, seine Steuerlast an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Der BFH hatte deshalb in zwei gleichgelagerten Fällen die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden, eine Gegenwertzahlung leisten müssen, mit der die Ansprüche der Arbeitnehmer ausfinanziert werden. Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers zählten schon immer zu den Einkünften des Arbeitnehmers. Das Jahressteuergesetz 2007 ordnete erstmals an, dass dies auch für Sonderzahlungen des Arbeitgebers gilt; betroffen sind davon insbesondere auch Gegenwertzahlungen nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL (§ 19 I EStG). Zugleich wurde in § 40b IV EStG angeordnet, dass der Arbeitgeber auf die Gegenwertzahlung einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu bezahlen hat.

Die BRAK kommt in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass § 40b IV EStG in der genannten Fassung nicht mit Art. 3 I GG vereinbar ist. Sie schließt sich damit im Ergebnis der Auffassung des BFH an, betont aber besonders die horizontale Steuergerechtigkeit, derentwegen Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern seien. Die Regelung in § 40b IV EStG verlagere die Steuerpflicht belastungswidrig von den Einkünfte erzielenden Arbeitnehmern auf den Arbeitgeber. Sie führt hierzu im Detail aus, weshalb diese Ungleichbehandlung aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Stellungnahmen auf Anfrage von Bundesbehörden oder -gerichten abzugeben zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2022

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Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz steht in den Startlöchern!

Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig!

DStV, Mitteilung vom 09.02.2022

Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig!

Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 11/21 angeregt, legte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor. Allein der Umstand, dass die steuerliche Unterstützung in die vierte Runde gehen muss, belegt die massive wirtschaftliche Belastung durch die anhaltende Pandemie. Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme S 01/22 zum Referentenentwurf das stete Engagement der Bundesregierung, die Wirtschaft in dieser Krisenzeit zu unterstützen und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu sichern. Positiv ist etwa die Ausweitung der Reinvestitionsfrist des § 7g EStG, wie sie der DStV gefordert hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 11/21). Jedoch sieht der DStV weiteren Anpassungsbedarf. Unter anderem regte er folgende Nachjustierungen an:

DStV plädiert für branchenunabhängige steuerfreie Bonuszahlungen

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer weiteren steuerfreien Bonuszahlung in Höhe von 3.000 Euro vor. Der Haken: Die Bonuszahlung soll nur an Angehörige der Pflegeberufe im weiteren Sinne steuerfrei fließen.

Der DStV zeigte sich entrüstet. Ein neuer Bonus, der sich auf einzelne Berufsgruppen beschränkt, ist für die von der Pandemie ebenfalls Betroffenen anderer Branchen ein Affront. Gerade die kleinen und mittleren Kanzleien schultern etwa seit Krisenbeginn enorme Zusatzaufgaben und arbeiten seit nun fast zwei Jahren am Belastungslimit. Für den DStV ist die Sache klar. Die zusätzlich steuerfrei geplante Bonuszahlung sollte dringend branchenunabhängig gewährt werden!

Überarbeitung des Fristenkonzepts zur Rückführung der Steuererklärungsabgabefristen gefordert

Zunächst die gute Nachricht: Die Abgabefristen der Steuererklärungen 2020 sollen für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 verlängert werden. Seit Herbst 2021 wies der DStV gegenüber den maßgeblichen politischen Entscheidungsträgern unermüdlich darauf hin, wie bitter nötig diese Fristverlängerung für die kleinen und mittleren Kanzleien ist (vgl. DStV-Brandbrief v. 05.10.2021, DStV-Stellungnahme S 11/21).

Die schlechte Nachricht: Die verlängerte Abgabefrist soll bereits ab den Steuererklärungen 2021 um jährlich zwei Monate zurückgeführt werden. Bereits jetzt ist absehbar, dass diese Vorstellung – zumindest für den Veranlagungszeitraum 2021 – utopisch ist. Denkbar wäre die geplante Rückführung dann, wenn sich kleine und mittlere Kanzleien ab September 2022 ausschließlich auf das jährliche Deklarationsgeschäft konzentrieren könnten. Allerdings stehen gerade 2022 Zusatzaufgaben en masse an. So werden die Kanzleien weiterhin in die Prüfung und Bearbeitung der Anträge für die Überbrückungshilfen III Plus und IV eingebunden sein – angesichts der in der Bundesregierung diskutierten Verlängerung der Hilfen bis Ende Juni womöglich noch bis Mitte des Jahres. Ferner werden sich die Arbeiten im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen noch über Jahre erstrecken – voraussichtlich bis weit in das Jahr 2024 hinein. Nicht zu vergessen ist die in diesem Jahr ebenfalls anstehende Herkulesaufgabe: Die Unterstützung der Steuerpflichtigen bei den Grundsteuererklärungen.

Der DStV forderte daher nachdrücklich, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verlängern! Für die Folgejahre sollte eine Rückführung vorgesehen werden; allerdings nicht in Schritten von zwei, sondern von jeweils einem Monat.

Mutigeres Vorgehen bei der Ausweitung des Verlustrücktrags angeregt

Der Verlustrücktragzeitraum soll generell auf die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Diese Pläne unterstützte der DStV – hatte er eine Ausweitung doch seit Pandemiebeginn zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gefordert (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 04/20). Die Verlustverrechnung ist grundsätzlich ein zur Liquiditätssicherung geeignetes wie zielgenaues Instrument und hat sich seit Beginn der Corona-Krise durchaus bewährt.

In Dauerkrisenphasen wie derzeit reicht die geplante Maßnahme hingegen nicht aus. Wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Krisenjahren, Verluste nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden können, heißt das in der gegenwärtigen Pandemie: Krisenverluste dürfen in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Kurz: Der Rücktrag dürfte in der Praxis in der anhaltenden Krisenphase allzu oft ins Leere laufen. Der DStV plädierte zur Stärkung der Unternehmensliquidität von kleinen und mittleren Unternehmen für die Corona-Krisenjahre für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums mindestens zurück bis in das Jahr 2017.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU will Maßstäbe in der Plattformökonomie setzen

Ende 2021 hat die EU-Kommission Vorschläge zur nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern veröffentlicht. Damit sollen Scheinselbstständigkeit bekämpft und die Rechte von Soloselbstständigen gestärkt werden. Der DStV geht auf die Auswirkungen für die beratenden und prüfenden Berufe ein.

DStV, Mitteilung vom 08.02.2022

Ende 2021 hat die EU-Kommission Vorschläge zur nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern veröffentlicht. Damit sollen Scheinselbstständigkeit bekämpft und die Rechte von Soloselbstständigen gestärkt werden. Der Vorschlag dürfte zu einem faireren Wettbewerb zwischen den traditionellen Kanzleien und TaxTech-Plattformen beitragen.

Wichtiger Bestandteil des Vorschlags der EU-Kommission ist eine Checkliste zur Einstufung der Beschäftigungsverhältnisse von Plattfombeschäftigten. Diese Checkliste soll zur Reduzierung von Scheinselbstständigkeiten beitragen. Sollten zumindest zwei Kriterien der Checkliste für Plattformbeschäftigte zutreffen, wären diese mit allen damit verbundenen Rechten als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einzustufen. Ein Kriterium zur Einstufung des Beschäftigungsverhältnisses wäre zum Beispiel die beschränkte Möglichkeit eines Beschäftigten einen eigenen Kundenstamm aufzubauen.

Um den Missbrauch von Plattformarbeitern weiter zu erschweren, macht die EU-Kommission den Vorschlag, die Verpflichtung auszuweiten, Arbeitsverhältnisse auch für Selbstständige anzumelden.

Für die beratenden und prüfenden Berufe haben die Vorschläge der Kommission zunächst zwei Auswirkungen. Erstens sollte der Berufstand seine Mandanten, insbesondere diejenigen, die eine Plattform betreiben, in Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Kenntnis setzen. Zweitens schaffen die Vorschläge der EU-Kommission künftig die Grundlage für einen faireren Wettbewerb zwischen traditionellen Kanzleien und TaxTech-Plattformen.

Die EU hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, weltweite Maßstäbe in der Plattformökonomie zu setzten. Bereits zu Beginn ihrer Amtszeit hat Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, die Verbesserung der Plattformarbeit in ihre politischen Leitlinien aufgenommen und auf die großen Auswirkungen des digitalen Wandels für den europäischen Arbeitsmarkt hingewiesen. In Zukunft dürfte der Bedarf nach Dienstleistungen über digitale Plattformen und damit auch die Anzahl der Plattformarbeiter weiter ansteigen. Der Vorschlag der EU-Kommission wird nun im EU-Parlament und im Rat erörtert. Bei einer Einigung hätten die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, ihn umzusetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtmäßig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist (Az. 3 K 1213/20).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 3 K 1213/20 vom 18.11.2021

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 18. November 2021 (Az. 3 K 1213/20), dass eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtmäßig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Revision zu.

Die Klägerin wohnt im Inland. Sie arbeitet an einer Schule in der Schweiz und wird in Deutschland als sog. Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.

Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den sog. koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von 1 % des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies die Klage ab. Zum Arbeitslohn gehörten auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlange – so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehörten neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge seien steuerpflichtig.

Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolge im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde sei zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen könne. Im Streitfall gehe es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche lege in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassten. Die Festlegung der Beitragshöhe sei im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. „Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge“ sei nach dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der PK über die Höhe der obligatorischen Beiträge liege nicht vor. Die Schätzung des Finanzamts sei sachgerecht. Sie orientiere sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP).

Hinsichtlich der Sparbeiträge sei es sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG seien als obligatorische Beiträge anzusehen. Insoweit dienten sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handle es sich um überobligatorische Beiträge.

Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen fehle. Insoweit werde den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt.

Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge erachtete der 3. Senat im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG-Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze als sachgerecht.

Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge zur PK seien nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handle es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen würden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lasse eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu. Der Senat sah keinen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.

Quelle: FG Baden-Württemberg

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