Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus nochmals verlängert!

Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie nochmals verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können noch etwas länger von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub profitieren. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 01.02.2022

Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie nochmals verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können noch etwas länger von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub profitieren.

Erst im Dezember hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die anhaltenden pandemiebedingten Belastungen krisenbewährte verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert. Die Maßnahmen werden in Teilen nun ein weiteres Mal verlängert.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 30.06.2022 stunden. Das Finanzamt kann zudem nochmals, unter Berücksichtigung einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.09.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.03.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können weiterhin bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF-Schreiben vom 31.01.2022 in voller Länge finden Sie hier.

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.09.2022 hinaus.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in Anbetracht der Pandemieentwicklung die weitere Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Entgegen der Auslegung im 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 12.10.2016 ist lt. BMF bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen (Az. IV C 2 – S-2770 / 20 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 20 / 10001 :001 vom 14.01.2022

Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II, S.…

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland nicht berücksichtigt werden, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II S. …, entschieden, dass der Begriff der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG wie folgt auszulegen ist (2. Leitsatz):

„Negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt“

Der BFH stützt seine Begründung darauf, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Begriffs der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Entgegen der Auslegung im 2. Leitsatz des BFH-Urteils ist bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen.

Der BFH hat in diesem Urteil weiterhin folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG getroffen:

„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anwendungsregelungen zu § 4j EStG – Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen in den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020

Für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2018, 2019 und 2020 hinsichtlich der Nexus-Konformität gilt dieses BMF-Schreiben (Az. IV C 2 – S-2144-g / 20 / 10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2144-g / 20 / 10002 :005 vom 06.01.2022

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074; BStBl I S. 1202) wurde § 4j EStG eingeführt.

Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen des Gläubigers einer niedrigen Besteuerung im Rahmen einer Präferenzregelung unterliegen.

Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD (Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.), greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar.

Zu Anwendungsfragen des Abzugsverbots vgl. BMF-Schreiben vom 5. Januar 2022 (BStBl I S. 100)

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2018, 2019 und 2020 hinsichtlich der Nexus-Konformität die Regelungen des neuen Schreibens.

Die im Schreiben aufgeführten Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da aufgrund der weltweiten Steuergesetzgebung nicht sichergestellt ist, dass alle weltweiten Präferenzregime identifiziert und geprüft wurden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG)

Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht. Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert. Laut BMF gilt zur Anwendung des § 4j
EStG dieses Schreiben (Az. IV C 2 – S-2144-g / 20 / 10002 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2144-g / 20 / 10002 :007 vom 05.01.2022

Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG).

Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 5 (Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht 2015 | de | OCDE | OECD) definiert.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendung des § 4j EStG mit dem Schreiben neu geregelt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Coronavirus: Sonderregelung in der Überbrückungshilfe IV für freiwillige Betriebsschließungen bis Ende Februar verlängert

Am 26.01.2022 informierte das BMWK über die Verlängerung der im Übrigen unveränderten Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV bis Ende Februar. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.01.2022

Am 26. Januar 2022 informierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die Verlängerung der im Übrigen unveränderten Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV bis Ende Februar. Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:

Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.

Die Regelung gilt für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.

Die FAQ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sollen zeitnah angepasst werden.

Quelle: WPK

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Nationale Regelung, nach der spanische Steueransässige dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen Unionsrecht

Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen das Unionsrecht. So entschied der EuGH (Rs. C-788/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil C-788/19 vom 27.01.2022

Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen das Unionsrecht.

Die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die sie auferlegt, sind unverhältnismäßig.

Am 15. Februar 2017 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte der Pflicht spanischer Steueransässiger, die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände und Rechte1 mit einem „Formblatt 720“ zu erklären, mit dem Unionsrecht feststellte. Nach Auffassung der Kommission standen die mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundenen Folgen außer Verhältnis zu dem mit den spanischen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

Nach den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften müssen in Spanien ansässige Personen, die ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland nicht erklären oder unvollständig oder verspätet erklären, mit der Nacherhebung der geschuldeten Steuer auf die Beträge rechnen, die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, auch wenn diese in einem bereits verjährten Zeitraum erworben wurden, sowie mit der Verhängung einer proportionalen und bestimmter pauschaler Geldbußen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Spanien gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat. Die Verpflichtung zur Einreichung des „Formblatts 720“ und die mit der Missachtung oder der unvollständigen oder verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen Sanktionen, die bei in Spanien belegenen Vermögensgegenständen oder Rechten nicht bestehen, führen zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Spanien ansässigen Personen je nachdem, wo sich ihre Vermögenswerte befinden. Da diese Verpflichtung geeignet ist, die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken, stellt sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.

Der Gerichtshof führt aus, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften durch die Verwirklichung der oben genannten Ziele gerechtfertigt sein könnten, da die Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Ausland belegenen Vermögenswerte ihrer Steueransässigen trotz der bestehenden Mechanismen des Informationsaustauschs oder der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Allgemeinen über weniger Informationen verfügen als über Vermögenswerte, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden. Die Prüfung durch den Gerichtshof zeigt jedoch, dass diese Rechtsvorschriften über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und zwar unter drei Aspekten.

Erstens ist er der Auffassung, dass Spanien dadurch gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es vorgesehen hat, dass die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland die Besteuerung nicht erklärter Einkünfte, die dem Wert dieser Vermögenswerte entsprechen, als „ungerechtfertigte Vermögenszuwächse“ nach sich ziehen, ohne dass in der Praxis die Verjährung geltend gemacht werden kann.

Dem Gerichtshof zufolge erscheint die vom spanischen Gesetzgeber aufgestellte Vermutung „nicht gerechtfertigter Vermögenszuwächse“ insbesondere deshalb, weil der Steuerpflichtige sie widerlegen kann, nicht außer Verhältnis zu den Zielen der Gewährleistung der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung zu stehen. Dagegen sind die im Bereich der Verjährung getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig, weil sie es der Steuerverwaltung ermöglichen, die geschuldete Steuer für Beträge, die dem Wert der im Ausland belegenen, nicht oder unvollständig oder verspätet mit dem „Formblatt 720“ erklärten Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, zeitlich unbegrenzt nachzufordern.

Die vom spanischen Gesetzgeber erlassene Regelung hat also nicht nur eine Unverjährbarkeitswirkung, sondern ermöglicht es der Steuerverwaltung auch, eine bereits zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretene Verjährung wieder in Frage zu stellen, was gegen das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit verstößt. Dadurch, dass an die Verletzung einer Erklärungspflicht so schwerwiegende Folgen geknüpft werden, geht der spanische Gesetzgeber über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Spanien gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen auch dadurch verstoßen hat, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit einer proportionalen Geldbuße von 150 % der auf die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechenden Beträge berechneten Steuer belegt hat. Diese Geldbuße kann mit pauschalen Geldbußen kumuliert werden, die für jede unvollständige, unrichtige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben gelten, die im „Formblatt 720“ hätte enthalten sein müssen.

Die Verhängung dieser Geldbuße steht, wie der Gerichtshof feststellt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung von Erklärungspflichten, weil sie nur gegen Steuerpflichtige festgesetzt wird, die der Informationspflicht nicht nachgekommen sind. Dieses Pflichtversäumnis reicht für die Feststellung eines Steuerdelikts aus, das als sehr schwerwiegend angesehen und mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 150 % des Betrags der hinterzogenen Steuer bestraft wird, wobei dieser Satz nicht als Höchstsatz formuliert ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der sehr hohe Prozentsatz dieser Geldbuße ihr einen äußerst repressiven Charakter verleiht und dass ihre Kumulierung mit den darüber hinaus vorgesehenen pauschalen Geldbußen in vielen Fällen dazu führen kann, den Gesamtbetrag der Beträge, die der Steuerpflichtige schuldet, auf mehr als 100 % des Wertes seiner Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland anzuheben. Dies stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar.

Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass Spanien auch dadurch gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit pauschalen Geldbußen belegt hat, deren Höhe außer Verhältnis zu den Sanktionen steht, die in einem rein innerstaatlichen Kontext für vergleichbare Verstöße vorgesehen sind, und deren Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist. Diese Geldbuße beläuft sich auf 5.000 Euro für jede fehlende, unvollständige, unrichtige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben, wobei die Mindestgeldbuße 10.000 Euro beträgt, und 100 Euro für jede Angabe oder Reihe von Angaben, die nicht fristgerecht oder nicht mit elektronischen Mitteln, sofern dies vorgeschrieben war, erklärt worden ist, wobei die Mindestgeldbuße 1.500 Euro beträgt.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das spanische Gesetz die Verletzung bloßer Erklärungspflichten oder rein formeller Verpflichtungen mit der Verhängung sehr hoher pauschaler Geldbußen belegt, da sie für jede einzelne betroffene Angabe oder Reihe von Angaben gelten, da sie je nach Fall mit einem Mindestbetrag von 1.500 oder 10.000 Euro einhergehen und da ihr Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist. Er berücksichtigt auch, dass diese pauschalen Geldbußen mit der proportionalen Geldbuße von 150 % kumuliert werden, und weist darauf hin, dass ihre Höhe außer Verhältnis zu der Höhe der Geldbußen steht, mit denen die Missachtung ähnlicher Verpflichtungen in einem rein innerstaatlichen Kontext in Spanien geahndet werden. Folglich stellen diese pauschalen Geldbußen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs auf.

Fußnote

1 Darunter Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Guthaben, Anteile oder Rechte am Gesellschaftskapital, Eigenmittel oder Vermögen jeder Art von Unternehmen oder auch Lebens- und Invaliditätsversicherungen, über die sie außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets verfügen.

Quelle: EuGH

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BFH: Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in „Vorkassenzonen“ eines Supermarkts – Steuersatz

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Umsätze aus dem Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr in mit Sitzgelegenheiten ausgestatteten Bäckereien mit eigenem Café bzw. in Backfilialen im Vorkassenbereich von Supermärkten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder ob es sich um eine Dienstleistung handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegt (Az. XI R 12/21).

BFH, Beschluss XI R 12/21 (XI R 25/19) vom 15.09.2021

Leitsatz

  1. Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in „Vorkassenzonen“ eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen.
  2. Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 MwSt-DVO sind auch in Besteuerungszeiträumen vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil sie rückwirkend Begriffe klären, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG befunden haben.
  3. Eine Änderung der Richterbank steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.

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BFH: Abfindungszahlung im Scheidungsfall

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine in einem Ehevertrag – für einen dort erklärten Verzicht auf Scheidungsfolgen – vereinbarte Leistung eine freigebige Zuwendung, ist wenn die Leistung nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart wird (Az. II R 40/19).

BFH, Urteil II R 40/19 vom 01.09.2021

Leitsatz

Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.05.2018 – 4 K 3181/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und der Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss anlässlich ihrer Eheschließung mit ihrem früheren Ehemann E am xx.xx.1998 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem u.a. der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen (Vertrag Ziff. III.) und der nacheheliche Unterhalt begrenzt (Vertrag Ziff. IV.) wurde. Es wurde der Güterstand der Gütertrennung vereinbart (Vertrag Ziff. II.1.). Der Klägerin wurde ein indexierter Zahlungsanspruch „im Falle der Scheidung“ eingeräumt. Dieser Zahlungsanspruch sollte bei einem Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren x DM betragen; bei der Ehescheidung vor Ablauf dieser Frist sollte sich der Betrag „pro rata temporis“ vermindern (Vertrag Ziff. II.3.).

2

Die am xx.xx.1998 geschlossene Ehe wurde am xx.xx.2014 geschieden. E zahlte an die Klägerin in Vollzug der getroffenen Vereinbarung zum 16.10.2014 einen Betrag von x €.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erließ am 14.09.2015 einen Schenkungsteuerbescheid für die Zuwendung vom 16.10.2014, der neben Vorschenkungen in Höhe von insgesamt x € auch den Betrag von x € als freigebige Geldzuwendung erfasste. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 als unbegründet zurück.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Zuwendung sei nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin verknüpft gewesen. Aus der Vereinbarung der Gütertrennung könne kein Verzicht der Klägerin auf eine Zugewinnausgleichsforderung abgeleitet werden. Bei Abschluss des Ehevertrags sei ungewiss gewesen, ob die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossene Ehe später wieder geschieden werden würde. E habe auch gewusst, dass er weder zum Abschluss des Ehevertrags noch zur Zusage der Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 796 veröffentlicht.

5

Mit der Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend. Nach ihrer Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang nur entschieden, dass die mit Abschluss eines Ehevertrags für den Verzicht auf Scheidungsfolgen unverzüglich zu leistende Zahlung („Pauschalabfindung“) als freigebige Zuwendung zu versteuern sei. Diese Qualifikation gelte indes nicht, wenn wie im Streitfall die Leistung nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart werde, also nur und erst dann zu erbringen sei, wenn der erklärte Verzicht auf Scheidungsfolgen tatsächlich zum Tragen komme.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG vom 02.05.2018 – 4 K 3181/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und den Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufzuheben.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung sowie der Schenkungsteuerbescheid sind aufzuheben. Die Leistung des E an die Klägerin ist nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar; die Vorerwerbe übersteigen nicht den Freibetrag für Ehegatten.

9

1. Die Leistung erfüllt nicht den Besteuerungstatbestand einer freigebigen Zuwendung.

10

a) Der Steuer unterliegt als Schenkung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 9). Dabei kommen als die Unentgeltlichkeit ausschließende und die Entgeltlichkeit begründende rechtliche Abhängigkeiten Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (grundlegend BFH-Urteil vom 02.03.1994 – II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366, unter II.1.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.10.2007 – II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

11

b) Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer freigebigen Zuwendung bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen. Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entfällt, wenn der Zuwendende seine Leistung —wenn auch irrtümlich— als entgeltlich ansieht. Für die zutreffende Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un–)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt laienhaft zutreffend erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2019 – II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 15, m.w.N.).

12

c) Die Zahlung einer „Pauschalabfindung“ unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruchs vor Eingehung der Ehe erfüllt als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn diese Zahlung wird weder zur Befriedigung eines (außervertraglichen) Forderungsrechts des Preisgebenden noch als Gegenleistung für einen Verzicht getätigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256). Ein die Pauschalabfindung rechtfertigendes Forderungsrecht besteht in diesen Fällen nicht, denn die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1378 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—).

13

Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ErbStG. Nach dieser Vorschrift werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Vor Beginn der Ehe ist ungewiss, ob und wann die Ehe wieder geschieden oder die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen beendet wird. Bis zur Entstehung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich können sich zudem noch gravierende Veränderungen ergeben. Die Zugewinnausgleichsforderung kann in der Person des Zuwendungsempfängers entweder überhaupt nicht oder nicht in der im Zeitpunkt der Zuwendung erwarteten Höhe entstehen oder der Zuwendungsempfänger umgekehrt sogar selbst Schuldner einer Zugewinnausgleichsforderung werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366, unter II.1.c).

14

d) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die zukünftigen Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung —abweichend von den gesetzlichen Leitbildern— umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe —z.B. durch Scheidung— Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind („Bedarfsabfindung“).

15

aa) In dem Fall einer Bedarfsabfindung wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es werden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, kann dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Damit würde der Umstand verkannt, dass ein solcher Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebt und insofern keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung ist. Wird die Ehe dann tatsächlich, z.B. durch Ehescheidung, beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.

16

bb) Auf eine solche Vereinbarung ist auch § 7 Abs. 3 ErbStG nicht anwendbar. Während bei Zahlung einer Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in der Zukunft nur „möglicherweise“ besteht, die Zahlungsverpflichtung damit ungewiss ist und nicht bewertet werden kann, ist bei der Bedarfsabfindung die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bzw. der Abfindung an die Beendigung der Ehe —z.B. durch Ehescheidung— geknüpft. Der Zahlungsanspruch ist damit aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) und erwächst erst mit Eintritt der betreffenden Bedingung zum Vollrecht. Allein der Umstand, dass die Eheleute es mittels eines solchen Vertrags vermeiden, die gegenseitigen Ansprüche auf diesen Zeitpunkt bewerten zu müssen, bedeutet nicht, dass diese Bewertung nicht grundsätzlich möglich wäre.

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2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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a) Die Zahlung des E erfüllt nicht den objektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn E hat sich nicht zu einer sofortigen Pauschalabfindung ohne Gegenleistung verpflichtet. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte die Klägerin erst im Fall einer Scheidung eine Zahlung zur Abgeltung verschiedener ggf. gesetzlich möglicher familienrechtlicher Ansprüche erhalten. Diese wurden lediglich dem Umfang nach durch die vorherige Vereinbarung modifiziert. Hinzu tritt, dass es sich bei der Vereinbarung der Abfindungszahlung nicht um eine singuläre Abrede zwischen der Klägerin und E handelte. Vielmehr ist die Klausel in ein Vertragskonvolut über die Rechtsfolgen einer Eheschließung eingebettet, was eine isolierte Betrachtung verbietet.

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b) Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG scheitert zudem auch am fehlenden subjektiven Willen zur Freigebigkeit. E hat nicht in dem Bewusstsein einer (objektiven) Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung gehandelt. Aus den vom FG festgestellten Tatsachen ergibt sich, dass der Vertrag mit der Klägerin einschließlich der Abfindungszahlung aus Sicht des E dazu diente, das eigene Vermögen vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung zu schützen. Mit der Vermögenshingabe wollte er eine mit seiner Leistung jedenfalls in einem kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung erhalten. Dabei handelt es sich nicht, wie vom FG angenommen, um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.

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3. Die weiteren Zuwendungen in Höhe von x € sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, bleiben aber steuerfrei. Zu den genannten Zeitpunkten war die Klägerin mit dem Schenker E verheiratet, so dass ihr ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € zu gewähren war (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Gewinne einer GmbH, welche aufgrund eines inkongruenten Gewinnverwendungsbeschlusses in eine personenbezogene Rücklage eines Mehrheitsgesellschafters eingestellt werden, im Jahr des Gewinnverwendungsbeschlusses als Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen sind (Az. VIII R 25/19).

BFH, Urteil VIII R 25/19 vom 28.09.2021

Leitsatz

  1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.
  2. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

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DStV zum Koalitionsvertrag: Digitalisierung in der Verwaltung

Digitalisierung wird groß geschrieben im Koalitionsvertrag. Auch das Besteuerungsverfahren soll noch digitaler und Steuerbürokratie reduziert werden. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 27.01.2022

Digitalisierung wird groß geschrieben im Koalitionsvertrag. Erfreulicherweise soll auch das Besteuerungsverfahren noch digitaler und Steuerbürokratie reduziert werden. Die konkrete Umsetzung ist jedoch vorerst noch offen. Hierbei gilt es, Tempo zu machen.

Die Koalitionspartner wollen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent weiter vorantreiben werden. Digitalisierte Verfahren wie die vorausgefüllte Steuererklärung (Easy Tax) versprechen Erleichterungen für Steuerpflichtige bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten. Steuerliche Regelungen sollen grundsätzlich auch digital umsetzbar sein. Zudem soll die gesamte Interaktion zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung digital möglich sein. Weiterhin ist die Einrichtung einer zentralen Organisationseinheit auf Bundesebene vorgesehen. Ziel ist es, durch volldigitalisierte Verfahren die Steuerbürokratie spürbar zu verringern.

Bürokratieabbau durch Digitalisierung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt es außerordentlich, dass die Digitalisierung der Verwaltung im Fokus der Koalitionspartner steht. Der DStV hat das Gesetzgebungsverfahren für das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ intensiv begleitet und hier stets hervorgehoben, wie wichtig Digitalisierung im Besteuerungsverfahren ist, um Bürokratie abzubauen und die Veranlagungsverfahren zu beschleunigen (u. a. DStV-Stellungnahme S 02/15, DStV-Stellungnahme S 13/15, DStV-Stellungnahme S 03/16). Die bestehenden Medienbrüche in der Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem bzw. Steuerberater sieht der DStV seit jeher sehr kritisch.

Auch wenn die Darstellungen im Koalitionsvertrag sehr allgemein gehalten sind, ist die Stoßrichtung, die gesamte Interaktion zwischen diesen Beteiligten digital zu ermöglichen, daher sehr positiv zu bewerten. Bei Betriebsprüfungen etwa wäre eine datenschutzsichere Container-Lösung sehr wünschenswert (vgl. DStV zum KoaVertrag: Betriebsprüfung)

DIVA, NACHDIGAL, RaBe – Schlüsselwörter für den Berufsstand

DIVA (digitaler Verwaltungsakt), RaBe (Referenzierung auf Belege) und NACHDIGAL (Nachreichung und Miteinreichung von digitalen Belegen und Beiblättern über ELSTER) sind drei wichtige Schlüsselwörter für Steuerberaterinnen und Steuerberater und ihre Mandanten im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Steuervereinfachung. Im Koalitionsvertrag sucht man diese Begriffe jedoch leider vergeblich. Durch NACHDIGAL können Mitteilungen und Belege zur Steuererklärung auf schnellem Weg elektronisch an die Finanzverwaltung nachgereicht werden. Mittels DIVA können z. B. Steuerbescheide digital versendet werden und durch RaBe sollen mittelfristig Steuererklärungen mit Referenzen an das Finanzamt übermittelt werden können. Der DStV begrüßte den inzwischen bundesweiten Start von NACHDIGAL (vgl. DStV-Information v. 30.07.2020). Nach Einschätzung des DStV ist es außerordentlich wichtig, dass das Digitalisierungsprojekt RaBe

  • zeitnah
  • in allen Bundesländern
  • für alle Steuerarten

umgesetzt wird. So könnte der Bürokratieabbau wesentlich vorangebracht werden, die Bearbeitung der Steuererklärungen weiter vereinfacht und so die kleinen und mittleren Steuerkanzleien sowie ihre Mandanten spürbar entlastet werden.

Im internationalen Vergleich hinkt Deutschland in puncto Digitalisierung deutlich hinterher. Daher fordert DStV-Präsident, StB Torsten Lüth: „Mit dem Fokus auf die Digitalisierung ist der erste Schritt in die richtige Richtung getan. Nun liegt es an den Koalitionspartnern, dass die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent und vor allem zügig mit den Bundesländern fortgesetzt und datenschutzsicher umgesetzt wird. Dies wäre für die Steuerpflichtigen und die kleinen und mittleren Kanzleien wichtig, um hinsichtlich der Steuerbürokratie entlastet zu werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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