Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung, greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Dies u. a. entschied das FG Hamburg (Az. 1 K 244/19).

FG Hamburg, Mitteilung vom 31.12.2021 zum Gerichtsbescheid 1 K 244/19 vom 05.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 36/21)

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten – hier: 2014 – zurück in das Jahr der Verschmelzung – hier: 2013 -, greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rund 1,5 Mio. Euro verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2013 rückwirkend auf den 01.01.2013 die O-GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von rund 600.000 Euro erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von rund 600.000 Euro. Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp 3 Mio. Euro. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag in Höhe von rund 600.000 Euro auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ab. Der 1. Senat des FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben: § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG versage allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstünden oder bereits entstanden seien. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste sei dagegen selbst dann zulässig, wenn er – wie im Streitfall – ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet werde, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordne. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließe sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließe, als er aus Verlusten resultiere, die im Rückwirkungszeitraum entstanden seien. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, allein die Verlustnutzung von bestehenden bzw. unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen zu verhindern.

Weil bzgl. der Auslegung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i. d. F. von Art. 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, und zwar, inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers „nicht ausgeglichene negative Einkünfte“ darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, wurde die Revision zugelassen.

Es wurde Revision eingelegt, Az. des BFH I R 36/21.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2021

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Zahlungen einer ausländischen Stiftung

Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. So entschied das FG Hamburg (Az. 6 K 196/20).

FG Hamburg, Mitteilung vom 31.12.2021 zum Urteil 6 K 196/20 vom 20.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 25/21).

  1. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann.
  2. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handele (Urteil vom 07.03.2019, II R 6/16). Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch „einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar“. Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne. Da diese Frage der Einflussnahme des Destinatärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen.

Quelle: FG Hamburg Newsletter 4/2021

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Grundsteuerreform: Wichtige Änderungen ab 2022

Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet. Stichtag sei der 01.01.2022, wie das Schweriner Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mitteilte. Grundstückseigentümer müssen eine entsprechende Erklärung demnach jedoch erst im zweiten Halbjahr abgeben – als Frist ist der 31.10.2022 vorgesehen.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 29.12.2021

Ab 2022 ist die Grundsteuerreform im Land umzusetzen, damit die Städte und Gemeinden auch ab 2025 Grundsteuer erheben können.

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht die Bewertung aller Grundstücke bezogen auf die Verhältnisse auf den 01.01.2022 vor. Auf diesen Stichtag wird durch die Finanzämter der Grundsteuerwert festgestellt. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts findet in Mecklenburg-Vorpommern das Bundesrecht Anwendung. Die Finanzämter ermitteln für jedes Grundstück den Grundsteuerwert und stellen den Grundsteuermessbetrag fest. Die Städte und Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns erheben dann mit ihrem individuellen Hebesatz ab 01.01.2025 die Grundsteuer nach neuem Recht.

Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen im Rahmen der Neubewertung für ihr Grundeigentum eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Eine Steuererklärung wird allerdings nicht bereits zum 01.01.2022, sondern erst im 2. Halbjahr 2022 abzugeben sein. Die Abgabe hat nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Hierfür kann voraussichtlich ab 01.07.2022 das Online-Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ genutzt werden. Nähere Informationen zur Abgabe elektronischer Erklärungen stellt die Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern auf https://www.steuerportal-mv.de unter Service/Elektronische Steuererklärung zur Verfügung. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen.

Die Finanzämter werden im Laufe des ersten Halbjahres 2022 allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ein Informationsschreiben übersenden, das wichtige Informationen zur notwendigen Erklärungsabgabe enthält. Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass insgesamt rund 1,2 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke im Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) zu bewerten sind.

Quelle: 2021, Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

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Steuererleichterungen für ehrenamtlich tätige Frauen und Männer

Ehrenamtlich tätige Bürger:innen sowie Sport- und Brauchtumsvereine in Nordrhein-Westfalen profitieren auch im neuen Jahr lt. FinMin NRW von Steuererleichterungen, um die Corona-Pandemie zu überstehen.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.12.2021

Finanzielle Mittel aus dem NRW-Rettungsschirm / Minister Lutz Lienenkämper: „Diese Menschen sind für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft in der Corona-Zeit unverzichtbar.“

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in der Corona-Krise bislang viele Millionen Euro an Vereine und ehrenamtlich tätige Menschen ausbezahlt. „Es ist enorm wichtig, dass in dieser für alle Menschen in unserem Land belastenden Zeit gerade diejenigen Frauen und Männer nicht vergessen werden, die sich in Vereinen engagieren, das kulturelle Leben aufrechterhalten oder sich für die Pflege des Brauchtums stark machen“, erläutert Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „All diese Menschen sind für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft und insbesondere jetzt in der Corona-Zeit unverzichtbar.“

Die finanziellen Mittel stammen aus dem nordrhein-westfälischen Rettungsschirm, den der Landtag im März 2020 einstimmig zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise beschlossen hat. Auf dieser Basis erhielten in den Jahren 2020 und 2021 beispielsweise Sportvereine rund 17,5 Millionen Euro. Für die Soforthilfeprogramme „Heimat, Tradition und Brauchtum“ und „Neustart miteinander“ wurden bisher 2,4 Millionen verausgabt. Ehrenamtliche Einsatzkräfte in den Einsatzeinheiten der Hilfsorganisationen des Landes bekamen 715.000 Euro. Für die Unterstützung ehrenamtlicher Aktivitäten sind rund 926.000 Euro abgeflossen.

Das zur Verfügung gestellte Geld aus dem NRW-Rettungsschirm ist ein Baustein einer umfassenden Hilfsstrategie für das Ehrenamt. Bereits seit Anfang des Jahres gelten im Jahressteuergesetz festgeschriebene steuerliche Erleichterungen, für die sich die Finanzministerkonferenz und der Bundesrat auf Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg eingesetzt haben. „Das ist ein großer Erfolg für viele Millionen Freiwillige, die sich in Deutschland für das Gemeinwohl einsetzen“, sagt Minister Lienenkämper.

Konkret beinhaltet dies die folgenden Regelungen:

  • Gemeinnützige Vereine müssen erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – davor lag die Freigrenze bei 35.000 Euro.
  • Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wurde von 2.400 auf 3.000 Euro jährlich angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich.
  • Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft worden ist.

Von diesen steuerlichen Regelungen profitieren auch ehrenamtliche Impfhelferinnen und -helfer. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, von der sog. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren. Wer zum Beispiel neben seinem Beruf Aufklärungsgespräche führt oder sich an Impfaktionen beteiligt, kann die Übungsleiterpauschale geltend machen. Diese Regelung gilt nach dem Beschluss der Finanzministerien von Bund und Ländern für Einkünfte in den Jahren 2020 bis 2022. Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren oder Impfstationen arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Vereine kommt darüber hinaus eine weitere neue Regelung zugute: Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wurde von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.

Quelle: 2021, Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Geänderte Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

Das BMF hat die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Kalenderjahr 2022 neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003 vom 23.12.2021

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

Hierzu erläutert das BMF u. a.:

  • Mit Artikel 1 Nr. 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 24 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst.
  • Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
  • Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 das mit o. g. BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003) eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022) bleiben unverändert bestehen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Änderung Vordruckmuster der Umsatzsteuererklärung 2022

Das BMF hat die Vordruckmuster USt 2 A und USt 2 E für die Umsatzsteuererklärung 2022 neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003 vom 23.12.2021

Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 hat das BMF die folgenden Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2022
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022

Das BMF erläutert hierzu u. a.:

  • Mit Artikel 1 Nr. 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 49 (Kennzahl – Kz – 255/256) und 52 (Kz 345) des Vordruckmusters USt 2 A zu berücksichtigen.
  • Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
  • Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die mit BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003) eingeführten Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2022) und USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022).
  • Die Anlage UN 2022 und Anlage FV 2022 bleiben unverändert bestehen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Das ändert sich im Januar 2022

Der Mindestlohn steigt, die Pfandpflicht wird ausgeweitet und es wird leichter, alte Elektrogeräte zu entsorgen – im Januar treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Einige Neuregelungen hängen mit der Corona-Pandemie zusammen. Das Wichtigste im Überblick hat die Bundesregierung veröffentlicht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.12.2021

Der Mindestlohn steigt, die Pfandpflicht wird ausgeweitet und es wird leichter, alte Elektrogeräte zu entsorgen – im Januar treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Einige Neuregelungen hängen mit der Corona-Pandemie zusammen. Das Wichtigste im Überblick.

Corona-Pandemie

Infektionsschutzgesetz: Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen

Seit dem 12. Dezember gilt die „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Apothekerinnen und Apotheker sowie Tier- oder Zahnärzte dürfen impfen. Die Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Maßnahmen gegen die Pandemie.

Pandemiebedingter Pflege-Schutzschirm verlängert

Am 24. November traten die wesentlichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze in Kraft: Am Arbeitsplatz gilt 3G für Beschäftigte und Arbeitgeber. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- beziehungsweise Fluggäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal. Mit diesem Gesetzespaket werden auch Sonderregelungen wie der Pflege-Schutzschirm und die Ausweitung der Kinderkrankentage bis in den März 2022 verlängert.

Corona-Wirtschaftshilfen auch 2022

Die Überbrückungshilfe III wird bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der großen Unternehmen bei der Bewältigung der Pandemiefolgen helfen soll, läuft weiter bis Ende Juni 2022.

Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, können von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weiter

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie. Die Verordnung tritt am 1. Januar in Kraft.

Höherer Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt werden damit erleichtert. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Personalengpässe durch die COVID-19-Pandemie.

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.

Virtuelle Betriebsversammlungen wieder möglich

Betriebsversammlungen sowie Versammlungen weiterer Ausschüsse und Gremien können wieder virtuell durchgeführt werden. Die entsprechenden pandemiebedingten Sonderregelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

Mindestlohn, Arbeitslosmeldung online

Der Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 9,82 Euro. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Ab 1. Januar können sich Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen online arbeitslos melden. Eine persönliche Arbeitslosmeldung vor Ort bleibt aber möglich.

Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

Für mehr gesellschaftliche Teilhabe

Menschen mit Behinderungen sollen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz werden die Chancen am Arbeitsmarkt erhöht, der Zugang zu einer regulären Ausbildung ermöglicht und der Schutz vor Gewalt verbessert.

Budget für Ausbildung wird ausgeweitet

Ab 1. Januar können auch junge Menschen mit Behinderungen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind, mithilfe des Budget für Ausbildung eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Mit den Einheitlichen Ansprechstellen werden ab 2022 alle Arbeitgeber dabei unterstützt, schwerbehinderte Menschen einzustellen. In den Ansprechstellen wird zu Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen beraten. Die Ansprechpartner unterstützen auch bei der Antragsstellung.

Soziales, Rente und Wohnen

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2022

In der Sozialversicherung werden zum 1. Januar die Beitragsbemessungsgrenzen an die Einkommensentwicklung angepasst.

Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2022 monatlich 270 Euro (West) beziehungsweise 260 Euro (Ost) betragen.

Renteneintrittsalter weiter angehoben

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 beziehungsweise 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten beziehungsweise mit 65 Jahren und elf Monaten.

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird so gestellt, als hätte er über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.

Mehr Wohngeld für 640.000 Haushalte

Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 erstmals automatisch erhöht und danach alle zwei Jahre entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Dadurch können viele einkommensschwache Haushalte weiter Wohngeld beziehen, die sonst aufgrund von Einkommenssteigerungen möglicherweise keinen Anspruch mehr gehabt hätten. Weniger Menschen müssen zu Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wechseln, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Pflege

Entlastung für Pflegekräfte und Pflegebedürftige

Die Pflege in Deutschland wird verbessert – für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und das Pflegepersonal. Wenn Pflegebedürftige im Heim wohnen, zahlt die Pflegeversicherung ab 1. Januar einen Zuschlag. So werden Pflegebedürftige von steigenden Pflegekosten nicht überfordert.

Familie

Kinderzuschlag steigt

Der Kinderzuschlag, den Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld erhalten, steigt um vier Euro. Ab 1. Januar 2022 beträgt der Höchstbetrag 209 Euro monatlich.

Unterhaltsvorschuss erhöht

Der Unterhaltsvorschuss – also die finanzielle Unterstützung vom Staat für Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten – wird analog zum ebenfalls steigenden Mindestunterhalt angehoben. Der Höchstbetrag liegt ab 1. Januar 2022 je nach Alter des Kindes zwischen 177 und 314 Euro.

Steuern

Existenzminimum steuerfrei

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ab 1. Januar 2022 an – um 204 Euro. Ledige zahlen 2022 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.948 Euro im Jahr Einkommensteuer, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag. Damit wird das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt.

Strompreise, Atomausstieg, Heizkosten

Ersparnis beim Strom: EEG-Umlage 2022 sinkt deutlich

Die EEG-Umlage („Ökostrom-Umlage“) sinkt von 6,5 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde. Grund dafür ist, dass die Förderung von erneuerbaren Energien seit 2021 teilweise durch den Bundeshaushalt finanziert wird. Gespeist wird dies durch Erlöse der in 2021 eingeführten CO2-Bepreisung sowie des Konjunkturpakets.

Atomausstieg: Drei weitere Kernkraftwerke gehen vom Netz

Für die drei Kernkraftwerke Brokdorf (Schleswig-Holstein), Grohnde (Niedersachsen) und Gundremmingen, Block C (Bayern) erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb zum 31. Dezember 2021. Ende 2022 folgen die letzten verbleibenden Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.

Neue Heizkostenabrechnungsverordnung: Mehr Transparenz über Energieverbrauch

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Gebäudeeigentümer den Mietern und Wohnungseigentümern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen, beispielsweise Informationen über den Brennstoffmix. Dies gilt für Wohnungen und Gebäude, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind. Es bedarf auch keines Ablesers mehr in der Wohnung oder im Haus. Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden. Die Regelung ist Teil der Heizkostenabrechnungsverordnung, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

Einfacher zahlen an der E-Ladesäule

Das Bezahlen an öffentlich zugänglichen E-Ladesäulen wird einfacher und nutzerfreundlicher. Dafür sorgt die novellierte Ladesäulenverordnung, die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Sie legt fest, dass Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, mindestens das kontaktlose Bezahlen mit gängiger Kredit- und Debitkarte ermöglichen müssen.

EU-Führerschein: Erste Umtauschfrist läuft ab

Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, gegen den neuen EU-Führerschein eingetauscht werden. Das geschieht stufenweise, und die erste Frist endet zum 19. Januar 2022. Sie gilt für die Altersklasse von 1953 bis 1958. Der neue einheitliche und fälschungssichere EU-Führerschein im Scheckkartenformat hat eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren.

Pfand, Plastik, Elektromüll

Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff

Ab dem 1. Januar 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen pfandpflichtig. Eine Übergangsfrist bis 2024 gilt für Plastikflaschen mit Milchgetränken.

Dünne Plastiktüten verboten

Ab 1. Januar 2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Die Änderung im Verpackungsgesetz trägt dazu bei, die Umwelt vor Plastikmüll zu schützen. Weiter erlaubt sind nur leichte „Hemdchenbeutel“, die aus Hygienegründen oder für loses Obst und Gemüse angeboten werden.

Elektromüll: Rücknahme von Altgeräten

Verbraucherinnen und Verbraucher können Elektroaltgeräte auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektroaltgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels. Die Regelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Händler gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Verbraucherschutz, IT-Produkte

IT-Sicherheitskennzeichen

Hersteller und Anbieter können ihre IT-Produkte mit dem IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auszeichnen. Sie sichern damit zu, dass ihre Produkte bestimmte Sicherheitseigenschaften besitzen.

Update-Pflicht für Smartphones

Bei Geräten mit digitalen Elementen wie Tablets oder Smartwatches gilt künftig eine Update-Pflicht. Anbieter sind zur regelmäßigen Aktualisierung ihrer Produkte verpflichtet. Außerdem wird die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Erweiterte Rechte beim Kauf digitaler Produkte

Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Unternehmen sind nun verpflichtet die mangelfreie Leistung zu gewährleisten sowie Updates anzubieten. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Tierwohl und Bio-Produkte

Bisher wurden in Deutschland jedes Jahr rund 45 Millionen männliche Küken der Legehennen-Rassen getötet, weil sie keine Eier legen und sich nicht für die Fleischproduktion eignen. Ab dem 1. Januar 2022 ist das verboten. Damit ist Deutschland das weltweit erste Land, das diese Praxis verbietet.

Neue EU-Öko-Verordnung für Produktion und Kennzeichnung

Ab 1. Januar 2022 tritt die neue EU-Öko-Verordnung in Kraft. Neuheiten im Gesetz sind Änderungen im Kontrollsystem, neue Vorschriften für importierte Bio-Produkte, neue Anforderungen für Erzeuger und eine erweiterte Palette von Produkten, die als Bio-Produkte vermarktet werden können.

Pfändung

Weihnachtsgeld bis 630 Euro geschützt

Mehr Pfändungsschutz ab dem 1. Januar 2022: Bei der Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher wird auch der Bedarf anderer Personen berücksichtigt, die mit Schuldnern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Vorher wurde dafür ausschließlich der Bedarf der Schuldner und deren Familien berücksichtigt. Generell unpfändbar sind ab 2022 Haustiere. Beim Weihnachtsgeld sind zukünftig zunächst 630 Euro geschützt.

Tattoos

Aus für mehr als 4.000 gesundheitsschädliche Substanzen

Tattoofarben werden noch sicherer: Die Verwendung von mehr als 4.000 gefährlichen Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent-Make-up wird ab 4. Januar 2022 EU-weit beschränkt. Grenzwerte hat die EU zum Beispiel für bestimmte Azofarbstoffe, karzinogene aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Metalle und Methanol festgelegt. Tinten für Tattoos oder Permanent-Make-up müssen künftig für diesen Verwendungszweck gekennzeichnet sein.

Quelle: Bundesregierung

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BFH: Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrages

Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. Dies entschied der BFH (Az. V R 13/19).

BFH, Urteil V R 13/19 vom 26.08.2021

Leitsatz

Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.

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BFH: Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off“ vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG – ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind, fallen bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG. Dies entschied u. a. der BFH (Az. VIII R 7/20).

BFH, Urteil VIII R 7/20 vom 19.10.2021

Leitsatz

  1. Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind, fallen bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG.
  2. Ein ausländischer „Spin-Off“, der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung i. S. des § 123 Abs. 3 UmwG mit anschließender Sachausschüttung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger darstellt, kann einer Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 UmwG dann vergleichbar sein, wenn die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt (Anschluss an BFH-Urteile vom 01.07.2021 – VIII R 9/19 und VIII R 15/20).

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Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden

Die Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 06.04.2020 zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie wurde zum sechsten Mal – bis zum 31.03.2022 – verlängert. Hierauf macht das BMF aufmerksam (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 20/ 10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20/ 10004 :001 vom 21.12.2021

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Sechste Verlängerung – Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 9. September 2021 – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 17. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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