Grundsteuererhöhung in der Stadt Offenbach ist rechtmäßig

Das VG Darmstadt hat die Klage von Grundstückseigentümern in der Stadt Offenbach am Main abgewiesen, die sich gegen die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am 28.02.2019 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 von 600 v. H. auf 995 v. H. gerichtet hatte.

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 4 K 2115/19.DA vom 18.08.2021

Verwaltungsgericht Darmstadt weist entsprechende Klage von Grundstückseigentümern ab.

Die u. a. für kommunale Steuern zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 18. August 2021 die Klage von Grundstückseigentümern in der Stadt Offenbach am Main abgewiesen, die sich gegen die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am 28.02.2019 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 von 600 v. H. auf 995 v. H. gerichtet hatte. Im Falle der Kläger hatte dies eine Erhöhung der Grundsteuer um ca. 90 Euro jährlich zur Folge.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer im Wesentlichen aus, das den Gemeinden durch das Grundgesetz eingeräumte sogenannte Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Bei der Ausübung dieses Rechts stünde den Gemeinden als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) ein weiter kommunalpolitischer Entscheidungsspielraum zu. Gerichtlich sei dieser lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens bzw. des Hebesatzrechts überschritten seien und ob das verfassungsrechtliche Willkürverbot beachtet worden sei. Zudem müsse das Übermaßverbot, das eine „erdrosselnde Wirkung“ einer Steuer verbiete, eingehalten werden. Diese Vorgaben seien vorliegend erfüllt.

Zunächst bestehe keine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuerhebesätze. Auch sei nicht ersichtlich, welche konkreten Einnahmemöglichkeiten die Beklagte, die im Jahr 2019 noch sogenannte „Schutzschirmkommune“ gewesen sei, vor der streitgegenständlichen Grundsteuererhöhung alternativ gehabt hätte bzw. inwieweit Gebühren und Beiträge ausgereicht hätten, um den zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarf zu decken. Vielmehr habe die Stadt Offenbach am Main aufgrund der damals bestehenden erheblichen defizitären Haushaltslage die durch die Grundsteuerhöhung im Jahr 2019 erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben benötigt. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich für das Gericht nachvollziehbar ergeben, dass die Grundsteuererhöhung neben sonstigen Einsparungen erforderlich gewesen sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen und als Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu erreichen.

Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe die Kammer nicht zu erkennen vermocht. Zwar handle es sich bei dem beschlossenen Hebesatz von 995 v. H. im interkommunalen Vergleich um einen weit überdurchschnittlichen Wert, dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Satzung. Aufgrund der unterschiedlichen jeweils zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in verschiedenen Gemeinden seien diese bei der Festlegung nicht an die Hebesätze anderer Kommunen gebunden. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung für die Betroffenen eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, die dazu führe, dass die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Im Übrigen sei die jährliche Steuerbelastung der Grundstückseigentümer in das Verhältnis zu dem jeweiligen Verkehrs- bzw. Ertragswert des Grundstücks zu setzen. Schließlich könne die Beklagte in einzelnen konkreten Härtefällen im Wege eines Billigkeitserlasses die Steuerlast nach § 227 Abgabenordnung senken.

Gegen das Urteil können die unterlegenen Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Hinweis

Artikel 28 Abs. 2 GG lautet (auszugsweise):

„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (…) Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“

Quelle: VG Darmstadt

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Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Fünfte Verlängerung

Das BMF teilt die aktuelle Ab­spra­che zur Gel­tungs­dau­er der Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Kö­nig­reich der Nie­der­lan­de vom 9. Sep­tem­ber 2021 mit (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 15.09.2021

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation hat sich das BMF mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. September 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft

Das FG Niedersachsen hat – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann (Az. 9 K 234/17).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 9 K 234/17 vom 28.07.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 22/21)

Mit Urteil vom 28.07.2021 (Az. 9 K 234/17) hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann.

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die nunmehr hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Überzeugung des 9. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt. Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als „unbewegliches Vermögen“ gelten. Das Niedersächsische Finanzgericht stellt insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, m.a.W. nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das Niedersächsische Finanzgericht ab.

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 10/2021

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Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr

Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb. Dies entschied das FG Münster (Az. 10 K 2084/18 K,G).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 10 K 2084/18 K,G vom 24.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 19/21)

Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 10 K 2084/18 K,G) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es u. a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen traf. Die Prüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.

Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in beiden Punkten die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten versagt.

Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung habe im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden können, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen sei erst deren Durchführung im Jahr 2017 gewesen. Am 31.12.2012 habe die Klägerin noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen müssen, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handele und sie deshalb nicht der Anschlussprüfung unterliege.

Auch für die Lohnsteuernachforderung sei erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin begründet worden. Eine Rückstellung dürfe zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei. Dies sei nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern frühestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorstehe. Für nicht hinterzogene Steuern sei diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit erst dann eine Rückstellung gebildet werden könne, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden könne. Dies sei im Streitfall frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 gewesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang die Klägerin Lohnsteuerbeträge hinterzogen hatte.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 19/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2021

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Kein Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer, die der Arbeitsnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat

Das FG Münster entschied, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (Az. 12 K 3738/19 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 12 K 3738/19 E vom 23.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 16/21)

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. 12 K 3738/19 E) entschieden, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH gemäß § 42d EStG für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Der Kläger erstattete der GmbH den Haftungsbetrag im Jahr 2017 zur Erfüllung eines Regressanspruchs.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten der Kläger und seine ebenfalls klagende Ehefrau den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Kläger nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG seien als Kirchensteuern nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Der Sonderausgabenabzug setze daher voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden müsse. Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Klägers gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 16/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2021

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Verspätungszuschläge – Besonderes Dilemma bei der Rentenbesteuerung

Die Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen bei Rentnerinnen und Rentnern mitunter zu ungleichen Behandlungen. Dies entspricht aus Sicht des DStV nicht der Intention des Gesetzgebers. Er regt beim Bundesministerium der Finanzen eine angepasste Verwaltungsanweisung an.

DStV, Mitteilung vom 14.09.2021

Die Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen bei Rentnerinnen und Rentnern mitunter zu ungleichen Behandlungen. Dies entspricht aus Sicht des DStV nicht der Intention des Gesetzgebers. Er regt beim Bundesministerium der Finanzen eine angepasste Verwaltungsanweisung an.

Es kann schon vorkommen, dass eine Rentnerin oder ein Rentner über die Jahre nichtsahnend in die Pflicht zur Rentenbesteuerung rutscht. Die Gründe sind vielfältig. In einigen Fällen könnte der Tod des Lebenspartners dazu führen, in anderen reicht vielleicht schon die regelmäßige Rentenerhöhung.

Da eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen regelmäßig automatische Verspätungszuschläge nach sich zieht, hat der Gesetzgeber – mit Blick auf Rentnerinnen und Rentner – eine besondere Verschonungsregelung vorgesehen. Vereinfacht gesagt, bedeutet diese: Fordert das Finanzamt von Rentnerinnen und Rentner, die bislang berechtigterweise davon ausgehen konnten, nicht erklärungspflichtig zu sein, Steuererklärungen nach, so fallen für die Vergangenheit keine Verspätungszuschläge an (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO). So weit, so gut.

Lässt die Rentnerin bzw. der Rentner jedoch die Steuerpflicht überprüfen und kommt selbstständig zu dem Ergebnis, Steuererklärungen (für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume) einreichen zu müssen, greift die gesetzliche Verschonungsregelung hingegen nicht. Diese Steuerpflichtigen sind dann beim Nachreichen von Steuererklärungen nach den regulären Fristen in der Regel mit Verspätungszuschlägen belastet.

Diese Ungleichbehandlung moniert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 07/21. Er schlägt entsprechende Anpassungen der Verwaltungsanweisungen vor. Konkret sollte das Finanzamt in den genannten kritischen Fällen automatisch eine rückwirkende Fristverlängerung gewähren. Schließlich sollten Rentnerinnen und Rentner, die selbstständig ihre Steuererklärungen nachreichen, genauso behandelt werden wie diejenigen, die erst nach Aufforderung des Finanzamts tätig werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig

Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2021 zu den Urteilen 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb vom 19.08.2021

Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit zwei Urteilen vom 19. August 2021 (Az. 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb) entschieden.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten.

Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb ein und zog für Erbfallschulden den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ab. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000 Euro geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommenen Betrag in die Erbfallschulden einberechneten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von ca. 15.000 Euro seien, so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster, jedenfalls die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, sodass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nicht überschritten sei. Die Voraussetzungen für deren Gewährung lägen vor. Der Pauschbetrag setze voraus, dass den Erben dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entstanden seien. Den Klägern seien Kosten für die Beerdigung der Tante entstanden, weil die Sterbegeldversicherung nicht sämtliche Beerdigungskosten abgedeckt habe. Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht. Abzugsfähig seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien.

Der Senat hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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Die Crux mit der Cloud: Die E-Evidence-Verordnung im Trilog

Die sog. E-Evidence-Verordnung quält sich auf die Zielgerade des europäischen Gesetzgebungsverfahrens. Wenn Strafverfolgungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten zukünftig Mandantendaten von privaten Service-Providern herausverlangen können, dann könnte dies lt. DStV das Berufsgeheimnis und die Datensicherheit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beinträchtigen.

DStV, Mitteilung vom 14.09.2021

Die sog. E-Evidence-Verordnung quält sich auf die Zielgerade des europäischen Gesetzgebungsverfahrens. Wenn Strafverfolgungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten zukünftig Mandantendaten von privaten Service-Providern herausverlangen können, dann könnte dies das Berufsgeheimnis und die Datensicherheit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beinträchtigen.

Als Trilog werden die Verhandlungstreffen der drei am Gesetzgebungsverfahren beteiligten EU-Legislativorgane Rat, Parlament und Kommission bezeichnet, um eine Einigung in einem Gesetzgebungsverfahren herbeizuführen. Seit Beginn des Jahres befindet sich auch die sog. E-Evidence-Verordnung, also die Verordnung über europäische Herausgabeanforderungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen [1], in einem solchen Trilogverfahren. Der Vorschlag der EU-Kommission wurde bereits vor über drei Jahren, im April 2018, veröffentlicht. Dies ist ein klares Indiz für die kontroverse Auseinandersetzung eines Rechtsakts, der darauf abzielt, die grenzüberschreitende Herausgabe von elektronischen Beweismitteln deutlich zu vereinfachen. Nach der E-Evidence-Verordnung sollen sich Strafverfolgungsbehörden aus dem europäischen Ausland zukünftig direkt an den privaten Service-Provider wenden und die Herausgabe von elektronischen Beweismitteln verlangen können, ohne, dass es der Zwischenschaltung eines nationalen Justizorgans bedarf. Kommt der Service-Provider dem Ersuchen nicht nach, droht ihm ein empfindliches Bußgeld.

Tatsächlich erfolgt die Datenspeicherung, etwa von Cloud-Diensteanbietern, aus unterschiedlichsten Gründen längst nicht mehr ortsgebunden. Das hat zur Folge, dass die Anzahl der Ersuchen um Herausgabe von Daten als Beweismittel in Mitgliedstaaten, bei denen die Datenspeicherung erfolgt, exponentiell angestiegen ist. Diese Herausgabeverfahren dauern teils unzumutbar lange und behindern eine effiziente Strafverfolgung.

Als Organ der Steuerrechtspflege ist dem Berufsstand selbstverständlich an einer effizienten, vor allem aber an einer rechtsstaatlich unbedenklichen Strafermittlung gelegen. An eben dieser Komponente der Unbedenklichkeit dürften im Falle der Verabschiedung des Rechtsaktes, der als Verordnung ohne weitere Umsetzung in Deutschland anwendbar wäre, durchaus Zweifel angebracht sein. Vor allem ist nicht sichergestellt, dass die Daten von Berufsgeheimnisträgern, etwa Mandantendaten, nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Dadurch könnten Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, ohne richterliche Anordnung des jeweiligen Landes, in dem die Daten gespeichert sind, herausgegeben werden.

Zudem sieht der DStV erhebliche rechtsstaatliche Bedenken darin, die Verantwortung der Überprüfung einer Herausgabe von Daten auf private Dienstleister zu verlagern. Diese privaten Service-Provider werden aufgrund der Androhung von Bußgeld und aufgrund der eigenen Abwägung von Kosten und Nutzen im Zweifel sicherlich eine Verweigerung der Datenherausgabe unterlassen. Sicherlich wäre aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit eine gegenteilige Verhaltensweise angezeigt.

Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung soll im Übrigen lediglich in dem Land eingelegt werden, in dem die Anordnung auf Herausgabe der Daten erfolgte. Da bliebe im Falle der Verabschiedung zu hoffen, dass auf Seiten der Beschwerdeführer und Strafverfolgungsbehörde, ausreichend Sprachkenntnisse vorhanden sind. Ein Rechtsbehelf setzt allerdings voraus, dass die Betroffenen auch über die Anordnung der Strafverfolgungsbehörde informiert werden. Diese Position wird jedoch derzeit lediglich durch das EU-Parlament, insbesondere vertreten durch seine Berichterstatterin Birgit Sippel (SPD), gestützt.

Erschwert wird die Umsetzung der Verordnung durch die unterschiedlich ausgeprägten Strafrechtssysteme in den Mitgliedstaaten, die nicht allein ein unterschiedliches Strafmaß vorgeben, sondern auch unterschiedliche Straftatbestände aufweisen.

Sicherlich wäre die Verpflichtung der Justizbehörden der Mitgliedstaaten, besser und vor allem schneller zusammenzuarbeiten, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die eindeutig bessere Alternative gewesen. Offenbar hat der Europäische Gesetzgeber hierfür allerdings nicht das dafür notwendige Vertrauen in die Umsetzbarkeit solcher Vorgaben durch die nationalen Rechtspflegeorgane.

Parallelen zu den Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche, denen auch die beratenden und prüfenden Berufe unterworfen sind, sind unübersehbar. Schließlich werden sowohl bei der E-Evidence-Verordnung als auch bei der Geldwäsche Dienstleistern ohne weitere Vergütung, dafür aber mit entsprechender Sanktionsandrohung, hoheitliche Aufgaben bei der Ermittlung von Straftaten aufgebürdet.

Zu den Auswahlkriterien für Cloud-Anbieter könnte zukünftig jedenfalls der Standort der Datenspeicherung eine weitaus größere Bedeutung als bisher zukommen.

Fußnote

[1] COM (2018) 108 (COD) EUR-Lex – 2018_108 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Unternehmen und die Steuern: Nach 13 Jahren ein wichtiger Wettbewerbsfaktor

Die Besteuerung von Unternehmen rückt auf die politische Agenda in Deutschland. Zu diesem Thema hat der DIHK Stellung genommen.

DIHK, Mitteilung vom 10.09.2021

Die Besteuerung von Unternehmen rückt auf die politische Agenda in Deutschland. Die letzte umfassende Reform liegt mehr als 13 Jahre zurück. Seitdem haben viele Wirtschaftsnationen die Steuerbelastung für ihre Unternehmen gesenkt. Zudem haben sich jüngst mehr als 130 Staaten auf eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent für international tätige Konzerne verständigt. Auch in den Wahlprogrammen der Parteien spielen Steuern auf wirtschaftliche Tätigkeit eine große Rolle. Die Spanne reicht dabei weit – von Entlastungen bis hin zu Steuererhöhungen unter anderem durch eine Vermögensteuer und Verschärfungen der Erbschaftsteuer. Für die Investitions- und Standortentscheidungen von Betrieben ist die Steuerbelastung wiederum ein wichtiger Faktor.

Unternehmensgewinne werden in Deutschland überdurchschnittlich belastet

Mit der 2008er Unternehmensteuerreform wurde die direkte Belastung betrieblicher Erträge von insgesamt rund 40 Prozent auf etwa 30 Prozent gesenkt – hinzu kommen dann zusätzlich die Steuern bei Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner. Damit bewegte sich Deutschland vor zehn Jahren im Durchschnitt vergleichbarer Industriestaaten. Da viele Länder inzwischen ihre Steuersätze gesenkt haben, rangiert Deutschland mittlerweile beständig in der Spitzengruppe bei der Steuerbelastung. Der Schnitt der von der OECD regelmäßig erfassten Industriestaaten liegt bei 23 Prozent – rund sieben Prozentpunkte unter dem deutschen Level.

Bei Entscheidungen über einen Produktionsstandort wirken Steuersätze wie Preisschilder. Nach den aktuellen DIHK-Umfragen investieren deutsche Unternehmen im Ausland mehr als ausländische Unternehmen in Deutschland. Bei den für die Industrie relevanten Standortfaktoren hat sich die Bewertung des Faktors „Höhe von Steuern und Abgaben“ seit 2017 auf einer Skala von 1 bis 6 von schon schwachen 4,1 nochmals auf 4,4 verschlechtert. Noch negativer stufen die Unternehmen die „Komplexität des Steuerrechts“ ein. Diese zunehmende Komplexität führt immer häufiger dazu, dass sich Unternehmen hohen rechtlichen Unsicherheiten und Risiken ausgesetzt sehen. International agierende Unternehmen werden nicht selten mit pauschalen Vorwürfen der Steuerverkürzung konfrontiert.

Es sollte viel einfacher werden, Steuern zu zahlen

Solchen Vorwürfen und Risiken versuchen Unternehmen mit aufwendigen Tax-Compliance-Systemen zu begegnen. Für viele kleine und mittelständische Unternehmen sind solche Systeme aber in der Regel zu teuer und teilweise allein schon mangels Personals nicht zu realisieren. Deshalb sind gerade diese Betriebe auf praxisnahe Regelungen mit Augenmaß angewiesen. In den Wahlprogrammen finden sich hierzu kaum konkrete Vorschläge. Wirksame Lösungen, etwa durch bessere Digitalisierung, müssen hier von Bund und Ländern gemeinsam gefunden werden.

Steuerpolitik sollte vor allem auch Spielraum für Investitionen schaffen

Angesichts von enormen Herausforderungen bei Klimawandel, Digitalisierung, demografischem Wandel und dem Re-Start aus der Corona-Pandemie steigt der Investitionsbedarf in den Unternehmen. Der notwendige Spielraum für Investitionen in den Betrieben wird aktuell aber eher kleiner als größer. Verunsichert sind viele Unternehmen – so entsprechende Rückmeldungen der Unternehmen in Umfragen – auch bei der Energiebesteuerung. Denn die zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit wichtigen Ausgleichsregelungen für die Industrie bei der deutschen Stromsteuer sollen nach aktuellen Plänen der EU stark eingeschränkt werden.

Quelle: DIHK

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Besteuerung von virtuellen Währungen und Token

Ein Schreiben des BMF zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token steht kurz vor der Veröffentlichung. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32192) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.09.2021

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token steht kurz vor der Veröffentlichung. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32192) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31924) mit. Sie weist darauf hin, dass das geltende Steuerrecht auch für Gewinne aus Geschäften mit solchen, auch als Kryptowährungen und Kryptoassets bekannten Werten gilt. Das vor der Veröffentlichung stehende amtliche Schreiben setze kein Recht, sondern lege es aus. Über den ebenfalls erfragten Umfang der Steuereinnahmen im Zusammenhang mit Kryptowerten kann die Regierung nach eigener Aussage keine Angaben machen, da Einkünfte in der Einkommensteuer in der Regel keinen einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet würden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1011/2021

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