BFH : Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Der BFH setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren zu der Frage, ob die für einen wirksamen Antrag auf Energiesteuerentlastung erforderliche empfangsbedürftige Willenserklärung vorliegt, wenn der vorgeschriebene amtliche Antragsvordruck lediglich als Kopie und mit kopierter Unterschrift zusammen mit anderen Unterlagen außerhalb des nach der verwaltungsseitigen Geschäftsordnung vorgesehenen Postlaufs einem nicht für die Antragsbearbeitung zuständigen Angehörigen eines Hauptzollamts übergeben wird, aus und sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (Az. VII R 44/19).

BFH, Beschluss VII R 44/19 vom 08.07.2021

Leitsatz

Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?

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BFH: „Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Das entschied der BFH (Az. X R 5/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/21 vom 09.09.2021 zum Urteil X R 5/19 vom 14.04.2021

Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.04.2021 (Az. X R 5/19) entschieden.

Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt (FA) die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, sodass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH verneinte ebenfalls das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasse. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der „Patt-Situation“ für eine Beherrschung nicht aus.

 

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Information über die Konsultationsvereinbarung zum DBA Schweiz betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021

Das BMF teilt mit, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Konsultationsvereinbarung zum DBA Schweiz nicht vor Dezember 2021 zu kündigen (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-16).

Information über die Konsultationsvereinbarung zum DBA Schweiz betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021

BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-16 vom 08.09.2021

Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021 nicht vor dem Dezember 2021 zu kündigen.

Quelle: BMF

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Um­satz­steu­er­li­che Rech­nungs­an­ga­ben und Vor­steu­er­ab­zug – Ver­wen­dung ei­nes Ali­as­na­mens und ei­ner Zu­stel­lan­schrift nach dem Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz (ProstSchG)

Das BMF veröffentlicht eine Beurteilung des Verhältnisses der nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben und der Verwendung eines Aliasnamens nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (Az. III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :004 vom 07.09.2021

I.

Die Finanzverwaltung wurde um eine Beurteilung des Verhältnisses der nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben und der Verwendung eines Aliasnamens nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gebeten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

1. Regelungen im ProstSchG

Das ProstSchG ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Nach § 3 ProstSchG hat sich eine Prostituierte/ ein Prostituierter vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden und dabei Angaben nach § 4 Abs. 1 ProstSchG zu machen. Die anmeldende Person erhält hierfür nach § 5 Abs. 1 ProstSchG eine Anmeldebescheinigung, die vorbehaltlich landesrechtlicher Einschränkungen örtlich unbeschränkt gültig ist (§ 5 Abs. 3 ProstSchG). Zusätzlich zur namentlichen Anmeldebescheinigung ist nach § 5 Abs. 6 ProstSchG auf Wunsch eine weitere Anmeldebescheinigung in pseudonymisierter Form auszustellen (Aliasbescheinigung). Die Anmeldebescheinigung enthält u. a. auch die ausstellende Behörde und eine (individuelle) Verwaltungsnummer (vgl. § 2 Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV – und entsprechende Anlage).

Die Angaben nach § 4 ProstSchG sind von der Verwaltungsbehörde unverzüglich an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 34 Abs. 8 ProstSchG). Der Aliasname nach § 5 Abs. 6 ProstSchG gehört nicht zu diesen Angaben. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG zur Löschung der Anmeldedaten grundsätzlich drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung (je nach Alter der Person ein oder zwei Jahre, § 5 Abs. 3 ProstSchG) verpflichtet. Bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens stehen diese Informationen daher möglicherweise nicht mehr zur Verfügung.

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat zu kontrollieren, ob die in dem Betrieb beschäftigten Personen über eine Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Somit ist ihm möglicherweise nur der Name laut Aliasbescheinigung bekannt, nicht der Klarname. Dies ist auch ein vorgesehener Zweck der Aliasbescheinigung.

2. Verwendung der Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in Rechnungen

Ein Aliasname nach dem ProstSchG stellt keinen falschen, sondern einen behördlich genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen dar. Alleine die Verwendung eines Aliasnamens als Rechnungsaussteller oder Leistungsempfänger führt daher nicht zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.

Auch bei der Verwendung von Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in einer umsatzsteuerlichen Rechnung gelten die üblichen Regelungen für den Nachweis der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (vgl. Abschn. 15.11 UStAE). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gilt Folgendes:

a) Angabe Aliasname als Leistungsempfänger

Der Leistungsempfänger (Prostituierte bzw. Prostituierter) kann aus einer Rechnung, in der der Aliasname als Leistungsempfänger angegeben ist, einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn sich der Leistungsempfänger eindeutig feststellen lässt, § 31 Abs. 2 UStDV. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechnung neben dem Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung enthält und diese nach Aufforderung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird. Diese zusätzlichen Angaben können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch im Wege einer Rechnungsberichtigung ergänzt werden. Hierzu wird auf das BMF-Schreiben vom 18. September 2020, BStBl I S. 976, hingewiesen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben den Anforderungen i. S. v. § 31 Abs. 2 UStDV genügen. Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat grundsätzlich der Unternehmer zu vertreten (Abschn. 15.11 Abs. 3 UStAE).

b) Angabe Aliasname als Leistungserbringer

Ein Spielraum für die Namens- bzw. Firmenangabe im Rahmen der Leistungsabrechnung besteht lediglich insoweit, als aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist. Anstelle des Klarnamens kann auch ein Künstlername oder ein zur Identifizierung geeignetes Pseudonym eine ausreichende Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1992, V R 41/89, BStBl 1993 II S. 205). Bei der Verwendung des Aliasnamens als Leistungserbringer (z. B. gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG) liegt eine den Anforderungen genügende Angabe i. S. v. § 31 Abs. 2 UStDV jedenfalls dann vor, wenn durch die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer neben dem Aliasnamen eine eindeutige Identifizierung möglich ist.

Der Leistungserbringer kann die Gültigkeit dieser Steuernummer im Bedarfsfall durch eine Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamts gegenüber dem Leistungsempfänger nachweisen, so dass diesem eine Möglichkeit zur Prüfung der Angaben gegeben ist. Die Bestätigung schafft jedoch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (z. B. der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers). Auch in diesem Fall hat grundsätzlich der Unternehmer Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu vertreten (s. o.). Falls dem zuständigen Finanzamt die behördliche Aliasbescheinigung vorliegt, kann die Bestätigung über die Gültigkeit der Steuernummer auch auf den Aliasnamen ausgestellt werden. In diesem Fall ist in der Bestätigung zusätzlich die die Aliasbescheinigung ausstellende Behörde und deren Verwaltungsnummer anzugeben.

c) Angabe einer Zustellanschrift

Im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei den Verwaltungsbehörden wird regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt der inländischen Wohnanschrift nur eine Zustellanschrift anzugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Eine derartige Anschrift mit nur postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers kann nach den allgemeinen Regeln eine ausreichende Angabe sein. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (Abschn. 14.5 Abs. 2 und 15.2a Abs. 2 UStAE).

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Juli 2021- III C 3 – S-7155-a / 20 / 10002 :003 (2021/0821089), BStBl I S. 1023, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „PostG = Postgesetz“ die Angabe
    „ProstSchG = Prostituiertenschutzgesetz“ eingefügt.
  2. Abschnitt 14.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    3Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG eine ausreichende Rechnungsangabe sein (siehe BMF- Schreiben vom 7. 9. 2021, BStBl I S. xxx).“b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.
  3. Abschnitt 15.2d Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 14 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:

    „15.Vorsteuerabzug bei der Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG, vgl. BMF-Schreiben vom 7. 9. 2021, BStBl I S. xxx.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Grundsteuer-Reform: Knappe Fristen erhöhen Druck auf Kanzleien weiter

Dem Vernehmen nach plant die Finanzverwaltung, dass die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 ab Mitte 2022 abgegeben werden müssen. Der DStV fordert dringend längere Fristen.

DStV, Mitteilung vom 07.09.2021

Das Grundsteuer-Reformgesetz war noch vor Corona-Zeiten in Sack und Tüten. Doch nur wenige Wochen später war die Welt eine andere. Seither hecheln kleine und mittlere Kanzleien den Fristen des Gesetzgebers nur so hinterher. Die Bearbeitung der Corona-Hilfen hat Vorrang. Nun drückt der Schuh bald an einer weiteren Stelle: Die Fristen für die Grundsteuer-Erklärungen sind knapp bemessen.

Auf das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 folgen nun die BMF-Anweisungen zur Anwendung des neuen Bewertungsrechts. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich die Entwürfe angeschaut. In seiner Stellungnahme S 06/21 zur Umsetzung der Grundsteuerreform richtet er sein Hauptaugenmerk auf die knappen Fristsetzungen.

Dem Vernehmen nach plant die Finanzverwaltung, dass die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 ab Mitte 2022 abgegeben werden müssen. Das Gesetz eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine Abgabefrist von mindestens einem Monat festzusetzen. Damit fällt die Bearbeitung der Grundsteuer-Erklärungen unmittelbar mit den Arbeiten zu den Corona-Schlussrechnungen im Jahr 2022 zusammen. Zwei Mammutprojekte, die in den Kanzleien nicht nur gleichzeitig, sondern zudem parallel zum laufenden Tagesgeschäft realisiert werden müssen.

Auch bei der Abgabe der Anzeige bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dürfte es eng werden. Die Anzeige ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater haben zur Abgabe einen Monat Zeit. Damit fällt die Anzeige in eine überaus arbeitsintensive Zeit. Regelmäßig haben die Kanzleien zum Jahreswechsel bereits mit Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und den Abschlüssen der Lohnbuchhaltung alle Hände voll zu tun.

Der DStV fordert daher dringend längere Fristen, insbesondere für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann (Az. 3 K 1255/20).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.090.2021 zum Urteil 3 K 1255/20 vom 22.06.2021 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 22. Juni 2021 (3 K 1255/20) – gegen das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 Euro), sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich). Die Klägerin – seine Ehefrau – wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.

Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 Euro) haben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.

Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet worden. Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte – worauf er zu Recht hingewiesen habe – die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

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Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG))

Für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen gilt lt. BMF dieses Schreiben (Az. III C 4 – S-6400 / 21 / 10002 :002).

BMF, Schreiben III C 4 – S-6400 / 21 / 10002 :002 vom 07.09.2021

Für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen gilt Folgendes:

I. Rechtstext

§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG lautet:

„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung

  1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
  2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
  3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
  4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen.“

II. Grundlagen

  1. Die Regelung betrifft die Versicherung von Risiken, die in einem Drittland belegen sind. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist die Ansässigkeit des Versicherungsnehmers im Geltungsbereich des Gesetzes.
  2. Versicherungsnehmer kann jede natürliche oder nicht natürliche Person sein.
  3. Ob der Versicherungsnehmer eigene oder fremde Risiken versichert, ist nicht entscheidend. Dies gilt für alle in Satz 2 enthaltenen Tatbestände (Nrn. 1 bis 4). § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG stellt auf die Versicherung von im Drittland belegenen Risiken ab bzw. in der Nr. 3 auf die Abgabe einer Willenserklärung im Drittland. Eine eigene Beziehung des Versicherungsnehmers zum versicherten Risiko im Sinne der Versicherung eines eigenen Risikos wird nicht vorausgesetzt.

III. Verhältnis § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG zum allgemeinen Tatbestand § Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 VersStG

Der allgemeine Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG betrifft „andere als die in Satz 1 genannten Risiken und Gegenstände“ und damit auch die Versicherung von Betriebsstätten. § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG bestimmt die Steuerbarkeit für den Fall, dass sich die Betriebsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes befindet. Daneben existiert mit § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG ein Spezialtatbestand, der die Steuerbarkeit für die Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten regelt. Die Vorschriften regeln jeweils die Steuerbarkeit der Versicherung von Betriebsstätten, die sich hinsichtlich der Örtlichkeit der Risikobelegenheit unterscheiden.

IV. Versicherung von Betriebsstätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG)

1. Betriebsstätten

Betriebsstätten sind unselbständige Teile eines Unternehmens. Sie können zivilrechtlich nicht Eigentümer von Gegenständen wie z. B. von Grundstücken, Gebäuden und Fahrzeugen sein.

Die Versicherung einer Betriebsstätte im engeren Sinn kann sich daher nicht auf derartige Gegenstände beziehen. Soweit eine Versicherungspolice auch derartige Gegenstände mitumfasst, betrifft die Versicherung den zivilrechtlichen Eigentümer dieser Gegenstände, nicht dagegen die Betriebsstätte als solche (1 Siehe hierzu auch nachfolgend V.).

2. Versicherung einer Betriebsstätte

a) Das in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG verwendete Merkmal „Versicherung einer … Betriebsstätte“ ist nicht anders auszulegen, als die im allgemeinen Tatbestand (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG) verwendete Formulierung „Betriebsstätte…, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“. Die Formulierung des allgemeinen Tatbestands ist, da er insoweit der Umsetzung des Richtlinienrechts (Art. 13 Nr. 13 d ii) dient, enger an dessen Wortlaut angelehnt. Beide Regelungen beziehen sich nicht auf den Inhalt der Versicherung einer Betriebsstätte, sondern auf deren örtliche Belegenheit.

b) Unter Betriebsstättenversicherung ist die Versicherung der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zu verstehen. Sie umfasst die im Versicherungsvertrag konkretisierten Risiken. Diese können die mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken für die Betriebsstätte und für die ihr angehörenden Personen, aber auch für Dritte betreffen. Hierzu gehören beispielsweise die Betriebsstättenhaftpflichtversicherung, die Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige der Betriebsstätte oder auch die Auslandsunfallversicherung für in ein Drittland für einen längeren Zeitraum entsandte Arbeitnehmer, die dort eine Anlage aufbauen und eine Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 8 Abgabenordnung (AO) bilden.

c) Auf die Versicherung von Angehörigen der im Drittland belegenen Betriebsstätte findet § 1 Abs. 5 VersStDV keine Anwendung, da diese Vorschrift ausschließlich den Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG betrifft (Siehe auch unten VI. 2). Die Versicherung von Personal der Betriebsstätte unterfällt der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG.

V. Verhältnis § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VersStG

Die Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 spiegeln die in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG enthaltenen drei Sondertatbestände für Drittland-Sachverhalte. Betrifft die Versicherung ein dort genanntes Risiko, ergibt sich die Steuerbarkeit aus der entsprechenden Regelung. Auf Grund der Spezialität gilt dies auch in Fällen, in denen eines dieser Risiken im Rahmen einer Police, mit der eine Betriebsstätte i. S. der Nr. 4 versichert wird, (mit-)versichert sein sollte.

Beispiel:
Die in Deutschland ansässige A-GmbH versichert bei einem EWR-Versicherer ihre in Japan belegen Betriebsstätte einschließlich der von der Betriebsstätte genutzten Grundstücke/Gebäude und Fahrzeuge.

Ergebnis: Das gezahlte Versicherungsentgelt ist steuerbar, und zwar

a) hinsichtlich der genutzten Grundstücke/Gebäude gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG,
b) hinsichtlich der genutzten Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG,
c) hinsichtlich der restlichen versicherten Risiken gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG.

VI. Versicherung von fremden Gesellschaften (z. B. Tochtergesellschaften), die in einem Drittland ansässig sind

1. Versicherung für fremde Rechnung

Wird eine fremde Gesellschaft versichert, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung.

2. Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 5 VersStDV

§ 1 Abs. 5 VersStDV findet auf die Versicherung einer fremden Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland keine Anwendung. Diese Regelung betrifft die Risikobelegenheit im Geltungsbereich des Gesetzes, die dann besteht, wenn die Person, deren Risiko versichert ist (materieller Versicherungsnehmer), dort ansässig ist. Demgegenüber regelt § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG die Steuerbarkeit von Versicherungen, die im Drittland belegene Risiken betreffen.

3. Abgrenzung der Versicherung einer fremden Gesellschaft von der „Versicherung einer Betriebsstätte“ i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG

a) Fremde Gesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten und unterfallen daher nicht dem Betriebsstättenbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG im Sinne eines unselbständigen Teils eines Unternehmens. Die Versicherung der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale eines Unternehmens ist daher keine Betriebsstättenversicherung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG. Gleiches gilt, wenn die Versicherung neben der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale weitere in einem Drittland belegene (unselbständige) Teile des Unternehmens mit umfasst.

b) Bezieht sich die Versicherung nicht auf die Hauptgeschäftsstelle des fremden Unternehmens, sondern nur auf einzelne Betriebsstätten, ist § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG anwendbar.

Beispiel 1:
Die in den USA ansässige Tochtergesellschaft T besteht aus deren Hauptgeschäftsstelle/Zentrale sowie aus den in den USA belegenen Betriebsstätten A, B und C des Tochterunternehmens. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert das gesamte Unternehmen einschl. der Betriebsstätten A, B und C.

Ergebnis: § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG findet keine Anwendung.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert die Hauptgeschäftsstelle/Zentrale der T und die Betriebsstätte A des Tochterunternehmens.

Ergebnis: § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG findet keine Anwendung.

Beispiel 3:
Wie Beispiel 1. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert ausschließlich die Betriebsstätten B und C des Tochterunternehmens.

Ergebnis: In diesem Fall handelt es sich um die Versicherung von Betriebsstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG. Das hierfür gezahlte Versicherungsentgelt ist steuerbar.

4. Die (Mit-)Versicherung von im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Betriebsstätten einer im Drittland ansässigen Gesellschaft

Die Steuerbarkeit des für die Versicherung der Betriebsstätten (anteilig) gezahlten Versicherungsentgelts ergibt sich insoweit aus dem allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG. Das diese Betriebsstätten betreffende versicherte Risiko ist im Geltungsbereich des Gesetzes belegen.

VII. Versicherung von fremden Gesellschaften (z. B. Tochtergesellschaften), die in Deutschland oder in einem EWR-Staat ansässig sind

Eine Steuerbarkeit kann sich in diesen Fällen nur aus dem allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG ergeben und besteht nur, soweit sich die versicherten Teile des versicherten Unternehmens in Deutschland befinden. Auf mitversicherte Betriebsstätten des versicherten Unternehmens, die sich im Drittland befinden, findet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG keine Anwendung.

Beispiel 1:
Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft einschl. deren in Deutschland und im Drittland befindlichen Betriebsstätten.

Ergebnis: Das für die in Deutschland befindlichen Teile des Unternehmens (Hauptgeschäftsstelle/Zentrale und Betriebsstätten) gezahlte Versicherungsentgelt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG steuerbar. Das für die im Drittland befindlichen Betriebsstätten anteilig gezahlte Versicherungsentgelt ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG steuerbar.

Beispiel 2:
Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einschließlich deren im Drittland befindlichen Betriebsstätten.

Ergebnis: Das Versicherungsentgelt ist nicht steuerbar. Hinsichtlich der mitversicherten Betriebsstätten im Drittland findet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG keine Anwendung.

Beispiel 3:
Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einschließlich deren Betriebsstätten im anderen EWR-Staat, im Drittland und in Deutschland.

Ergebnis: Nur das auf die in Deutschland belegenen Betriebsstätten entfallende anteilige Versicherungsentgelt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG steuerbar.

VIII. Steuerbarkeit der Versicherung von Sonderrisiken i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VersStG

Betrifft die Versicherung einer fremden Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder einer im Drittland belegenen Betriebsstätte auch oder ausschließlich die in den Nrn. 1 bis 3 des § 1 Abs. 2 Satz VersStG genannten Sonderrisiken, ist das hierauf entfallende Versicherungsentgelt stets steuerbar. In den Fällen der Nr. 1 und 2 kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die versicherten unbeweglichen Sachen oder Fahrzeuge stehen.

Die Versicherung einer fremden Gesellschaft ist nicht auf die Absicherung von Geschäftstätigkeitsrisiken beschränkt, sondern kann auch Risiken in Bezug auf Gegenstände, wie Grundstücke, Gebäude und Fahrzeuge betreffen, die entweder in deren Eigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Bei der Versicherung von Grundstücken/Gebäuden oder von Fahrzeugen ergibt sich die Steuerbarkeit aus dem jeweils einschlägigen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VersStG.

Beispiel:
Die in Berlin ansässige Muttergesellschaft versichert mit einer Generalpolice drei im Drittland ansässige Tochtergesellschaften. Die abgesicherten Risiken betreffen

a) Produktionsausfälle infolge von verspäteten Zulieferungen von Rohstoffen,
b) von der Tochtergesellschaft verursachte Umweltschäden,
c) sonstige Haftpflichtschäden,
d) D&O-Versicherung für Geschäftsführung und Vorstände,
e) von der Tochtergesellschaft genutzte Grundstücke und Gebäude,
f) von der Tochtergesellschaft genutzte Fahrzeuge.

Ergebnis: Das für die Versicherung gezahlte Versicherungsentgelt ist insoweit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VersStG steuerbar, als es auf die Versicherung der oben unter e) und f) genannten Risiken entfällt.

Quelle: BMF

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Renten-Doppelbesteuerung: Senioren müssen keinen Einspruch mehr einlegen

Nach einem Schreiben des BMF (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001), werden Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 mit Blick auf die Basisrentenbesteuerung künftig vorläufig ergehen. Darauf wies der BdSt hin.

BdSt, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Bundesfinanzministerium veranlasst Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

Viele Senioren sind unsicher, ob in ihrem Renten-Fall eine Doppelbesteuerung vorliegt. Deshalb lautete unsere Forderung an das Bundesfinanzministerium (BMF), die Steuerbescheide hinsichtlich der Besteuerung der Basisrente vorläufig zu stellen. Dieser Forderung wurde jetzt entsprochen. Wie das Ministerium in einem Schreiben (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001) mitteilte, werden Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 mit Blick auf die Basisrentenbesteuerung künftig vorläufig ergehen – und zwar so lang, bis die Verfassungsmäßigkeit der Steuerberechnung geprüft wurde.

Für betroffene Rentnerinnen und Rentner ist das eine gute Nachricht! Nun wird ein Einspruch gegen den Steuerbescheid überflüssig, weil die Steuerbescheide von Amts wegen offen bleiben. Das heißt: Senioren können den Ausgang der laufenden Verfahren beim Bundesverfassungsgericht abwarten, ohne selbst Einspruch einlegen zu müssen – dies bedeutet weniger Bürokratie. Ein Erfolg für den Bund der Steuerzahler (BdSt)!

Doch werden die Steuerbescheide nicht automatisch nachträglich zu Gunsten der Rentner geändert. Unabhängig vom Ausgang der laufenden Verfahren bedeutet dies: Eine Doppelbesteuerung muss gegenüber dem Finanzamt beanstandet und durch Unterlagen nachgewiesen werden. Dies hat die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben ebenfalls angekündigt.

Zum Hintergrund: Aktuelle Verfassungsbeschwerden gegen die Doppelbesteuerung

Zunehmend mehr Senioren zahlen Einkommensteuer auf ihre Rente. Viele treibt die Frage um, ob hier doppelt abkassiert wird? Eine Doppelbesteuerung – in der Fachsprache ist das die Zweifachbesteuerung – liegt vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen. Dazu hatte der Bundesfinanzhof im Mai erstmals eine konkrete Rechenformel vorgelegt und klargestellt: Die Doppelbesteuerung gibt es vor allem bei künftigen Rentnerjahrgängen. Deshalb muss die Politik jetzt nachbessern!

Die beiden Ehepaare, die beim Bundesfinanzhof die neue Rechenformel zur Doppelbesteuerung von Renten erstritten hatten, profitieren von den Urteilen selbst nicht, weil das Gericht bei ihnen unterm Strich keine Zweifachbelastung sah. Gegen diese Entscheidung haben beide Paare beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Unter anderem kritisieren die Musterkläger, dass bei der Berechnung für die Ehemänner auch eine potenzielle Witwenrente eingerechnet wird. Daher kommt es bei verheirateten Senioren seltener zu einer Doppelbesteuerung. Dies benachteilige sie gegenüber unverheirateten Personen. Die Verfassungsbeschwerden wurden im Juni dieses Jahres eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell, ob es die Beschwerden annimmt. Wann dies erfolgt, ist offen.

Quelle: BdSt

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Berechnungsweise der Zulassungssteuer für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen EU-Recht

Die Berechnungsweise der Zulassungssteuer für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs. Das entschied der EuGH (Rs. C-169/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-169/20 vom 02.09.2021

Die Berechnungsweise der Zulassungssteuer für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Durch die nationalen Rechtsvorschriften wird nicht gewährleistet, dass eingeführte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer unterliegen, die betragsmäßig der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem portugiesischen Markt vorhandene Fahrzeuge erhoben wird.

Mit einem Urteil aus dem Jahr 20161 stellte der Gerichtshof fest, dass Portugal gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, der den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten soll, indem jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte. Der Gerichtshof befand, dass das System zur Berechnung der Wertminderung von Fahrzeugen, das zur Feststellung des Steuerwerts von aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen angewendet wurde, weder die Wertminderung, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen die über 52 % hinausgehende Wertminderung bei der Bestimmung der Höhe der Steuer auf die Fahrzeuge berücksichtigte.

Gemäß dem portugiesischen Kraftfahrzeugsteuergesetz werden die Steuersätze unter Berücksichtigung des Hubraums und einer (anhand des Kohlendioxidausstoßes berechneten) Umweltkomponente festgesetzt. Portugal behauptet, das Urteil von 2016 mit einer Änderung dieses Gesetzes umgesetzt zu haben, durch die die Anzahl der Stufen zur Berechnung der Wertminderung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeuge erhöht worden sei. Im Gegensatz zur vorherigen Gesetzesfassung gelten die Sätze für die Wertminderung anhand des Fahrzeugalters allerdings nunmehr ausschließlich für den Hubraum. Die Umweltkomponente wird vollständig geschuldet.

Die Kommission beantragt beim Gerichtshof die Feststellung, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, dass es bei der Berechnung des Wertes der im portugiesischen Hoheitsgebiet zugelassenen und in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtahrzeuge im Rahmen der Berechnung der fraglichen Steuer die Wertminderung in Bezug auf die Umweltkomponente ausgeschlossen hat. Die Modalitäten und die Art der Berechnung der Steuer führen nach Ansicht der Kommission dazu, dass die Besteuerung eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugs fast immer höher ist als die eines vergleichbaren in Portugal zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, was eine Diskriminierung zwischen diesen beiden Fahrzeuggruppen zur Folge habe.

In seinem Urteil vom 02.09.2021 stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung durch Portugal fest.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Zulassungssteuer in den Wert des Fahrzeugs mit einbezogen wird. Wird das Fahrzeug in der Folge im gleichen Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug verkauft, entspricht sein Verkaufswert, der den Restbetrag der Zulassungssteuer enthält, einem Prozentwert, der durch die Wertminderung des ursprünglichen Fahrzeugwerts bestimmt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem reformierten portugiesischen Besteuerungssystem im Unterschied zu der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten Komponente, für die ein Prozentsatz der Reduzierung je nach Alter des Fahrzeugs vorgesehen ist, keinerlei Verringerung der Umweltkomponente vorgesehen ist, um die Minderung des Verkaufswerts des Fahrzeugs insoweit widerzuspiegeln. Folglich wird die Höhe der Zulassungssteuer für aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge ohne Berücksichtigung von deren tatsächlicher Wertminderung berechnet. Daher stellen die nationalen Rechtsvorschriften nicht sicher, dass aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer in der Höhe unterliegen, die betragsmäßig der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem nationalen Markt vorhandene Gebrauchtfahrzeuge erhoben wird. Dies verstößt gegen Art. 110 AEUV.

Portugal ist der Auffassung, dass dieser Umstand durch das Ziel des Umweltschutzes gerechtfertigt werde. Die vollständige Zahlung der Umweltkomponente diene nämlich dazu, die Einfuhr von Gebrauchtwagen nach Portugal einem selektiven Kriterium zu unterwerfen, indem insbesondere unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips ausschließlich umweltbezogene Kriterien angewendet würden.

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, die Modalitäten für die Berechnung der Zulassungssteuer so festzulegen, dass Umweltschutzerwägungen berücksichtigt werden. Es muss jedoch jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz konkurrierender einheimischer Erzeugnisse ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof ergänzt, dass das Ziel des Umweltschutzes umfassender und kohärenter erreicht werden könnte, indem alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge mit einer jährlichen Steuer belegt würden, die den nationalen Gebrauchtfahrzeugmarkt nicht zulasten der Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Gebrauchtfahrzeugen bevorzugen würde und außerdem dem Verursacherprinzip entspräche.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine in Abhängigkeit des Schadstoffpotenzials eines Gebrauchtfahrzeugs berechnete Steuer, die – wie die in Rede stehende Steuer – erst bei der Einfuhr und Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtfahrzeugs vollständig erhoben wird, während der Erwerber eines solchen, bereits auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats vorhandenen Fahrzeugs nur den in den Verkaufswert des von ihm gekauften Fahrzeugs einbezogenen Steuerrestbetrag zu tragen hat, gegen Art. 110 AEUV verstößt.

Der Gerichtshof verwirft auch das Vorbringen Portugals, wonach die Umweltkomponente der fraglichen Steuer in Wirklichkeit eine selbständige Steuer darstelle, die sich von der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten Komponente unterscheide, da sie sich als einer von zwei Gesichtspunkten darstellt, die für die Berechnung einer einheitlichen Steuer herangezogen werden, und nicht als eine eigenständige Steuer. Außerdem bleibt diese Steuer in jedem Fall diskriminierend.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass – auch wenn die Steuerpflichtigen eine andere Berechnungsmethode der fraglichen Steuer wählen können, indem sie bei der Zolldirektion eine Neuberechnung der Steuer auf Basis einer tatsächlichen Bewertung des betreffenden Fahrzeugs beantragen – das Bestehen einer alternativen Berechnungsmethode für eine Steuer einen Mitgliedstaat weder von der Pflicht zur Beachtung der Grundprinzipien einer wesentlichen Regelung des AEU-Vertrags befreit, noch den Mitgliedstaat zu einem Verstoß gegen diesen Vertrag berechtigt.

Fußnote

1 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-200/15.

Quelle: EuGH

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BFH: Steuerfreie Ausschüttungen einer Luxemburger Investment-Gesellschaft („SICAV“)

Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 25 % an einer Luxemburger Investment-Gesellschaft in der Rechtsform der Société d’invetissement à capital variable (SICAV) beteiligt sind, müssen lt. BFH die von dieser im Jahr 2010 erhaltenen Ausschüttungen in Deutschland nicht versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn der Luxemburger Fiskus von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Ausschüttungen unversteuert gelassen hat (Az. I R 61/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/21 vom 02.09.2021 zum Urteil I R 61/17 vom 15.03.2021

Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 25 % an einer Luxemburger Investment-Gesellschaft in der Rechtsform der Société d’invetissement à capital variable (SICAV) beteiligt sind, müssen die von dieser im Jahr 2010 erhaltenen Ausschüttungen (Dividenden) in Deutschland nicht versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn der Luxemburger Fiskus von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Ausschüttungen unversteuert gelassen hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.03.2021 (I R 61/17) entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine deutsche GmbH, nahezu alle Anteile einer Luxemburger SICAV gehalten. Bei der SICAV handelt es sich um eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die mit der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vergleichbar ist. In dem im Streitjahr 2010 zwischen Deutschland und Luxemburg geltenden Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (DBA) aus dem Jahr 1958 war geregelt, dass Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft über die Grenze an eine andere Kapitalgesellschaft leistet, im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, stand das Recht zur Besteuerung der Dividende „an der Quelle“ zu. Von diesem Quellenbesteuerungsrecht hat Luxemburg im Fall der SICAV allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Während die Klägerin die von der SICAV im Jahr 2010 bezogenen Ausschüttungen als steuerfrei ansah, hielt das Finanzamt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nicht für einschlägig. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat. Dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der SICAV zustehenden Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe,  ändere  nichts an dem im DBA vereinbarten Verzicht Deutschlands auf sein Besteuerungsrecht.

Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage des Jahres 2010 ergangen. Inzwischen haben Deutschland und Luxemburg ein neues DBA abgeschlossen, das seit dem Jahr 2014 in Kraft ist. Dieses neue Abkommen enthält eine sog. Rückfallklausel, nach der nur diejenigen aus Luxemburg stammenden Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, die in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2017 – 3 K 383/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung und langfristige Anlage eigenen Vermögens ist. Ihr alleiniger Gesellschafter ist ein eingetragener Verein (D–e.V.), der die Geschäftsanteile an der Klägerin treuhänderisch für mehrere Konzerngesellschaften der E–Bank hält. Die größten Anteile als Treugeber halten die E–Bank 1 AG (ca. 72 % der Anteile) und die E–Bank 2 AG (ca. 23 % der Anteile).

2

Seit Dezember 2009 ist die Klägerin mit 99,3 % der stimmberechtigten Anteile an der vom D–e.V. im April 2009 in Luxemburg in der Rechtsform der Société d’invetissement à capital variable (SICAV) gegründeten B–SICAV beteiligt. Die B–SICAV ist eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer offenen Investmentgesellschaft nach luxemburgischem Recht. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und beschäftigt in ihren dortigen Geschäftsräumen ca. zehn Mitarbeiter. Nach ihrer Satzung kann sie mehrere Aktionäre haben und dem Anleger nach freiem Ermessen einen oder mehrere Teilfonds anbieten (sog. Umbrella-Konstruktion). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Umbrellafonds, wobei die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber in der Satzung geregelt sind. Gesellschaftszweck der B–SICAV ist der Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, dass die Aktionäre von der Verwaltung ihrer Anlage profitieren. Die Gesellschaft kann zur Erfüllung dieses Zwecks jede Maßnahme ergreifen, die sie hierfür für sinnvoll erachtet, soweit dieses gemäß dem (Luxemburger) Gesetz „concernant les organismes de placement collectif“ (über Organismen für gemeinsame Anlagen —OGAW—) vom 20.12.2002 in seiner jeweils gültigen Fassung zulässig ist. Das Gesellschaftskapital entspricht zu jeder Zeit dem Gesamtnettowert der verschiedenen Teilfonds. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Anteile jederzeit zurückzukaufen. Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch einen Verwaltungsrat geführt, der von der Gesellschafterversammlung gewählt wird. Dieser beschließt auch über Zwischenausschüttungen aus den Teilfonds.

3

Nach dem im Jahr 2010 (Streitjahr) in Luxemburg geltenden Recht unterliegen die OGAW —zu denen auch die SICAV gehören— keiner dortigen Steuer mit Ausnahme von Kapitalverkehrsteuern und Abgeltungsteuern. Die von den OGAW vorgenommenen Ausschüttungen unterlagen in Luxemburg keiner Quellensteuer und wurden bei nicht gebietsansässigen Empfängern nicht besteuert.

4

Im Streitjahr bestand bei der B–SICAV mit dem B–Fonds lediglich ein Teilfonds. Das Teilgesellschaftsvermögen wies zu mehr als 90 % festverzinsliche Wertpapiere einer Vielzahl von Emittenten verschiedener Nationalitäten aus. Die verbleibenden 10 % entfielen auf gruppeneigene (E–Bank) Investmentanteile, Derivate, Swaps und Bankguthaben. Aktien waren nicht darunter. Über die diesem Fonds zuzuordnenden Vermögensgegenstände erzielte die B–SICAV Zinserträge, die zum Teil ausländischer Quellensteuer unterlagen.

5

Die Klägerin erhielt im Streitjahr von der B–SICAV aus dem Teilgesellschaftsvermögen Gewinnausschüttungen (Endausschüttung für das Geschäftsjahr 2009 und Zwischenausschüttungen für das Geschäftsjahr 2010) in Höhe von insgesamt … €. In ihren Steuererklärungen deklarierte die Klägerin diese Gewinnausschüttungen —unter Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % (… €) gemäß § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG)— als steuerfrei nach dem sog. Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) i.d.F. des Ergänzungsprotokolls vom 15.06.1973 (BGBl II 1978, 111, BStBl I 1978, 73) und des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 (BGBl II 2010, 1151, BStBl I 2011, 838) —DBA-Luxemburg 1958—.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung kam das FA zu der Auffassung, das abkommensrechtliche Schachtelprivileg sei im Streitfall nicht einschlägig, weil es sich bei der B–SICAV nicht um eine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA–Luxemburg 1958 handele und überdies die Ausschüttungen keine Dividenden im Sinne des Schachtelprivilegs seien. Das FA sah die Ausschüttungen vielmehr als Investmenterträge an, die nach Maßgabe des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676, BStBl I 2004, 5) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (InvStG 2004) zu ermitteln seien und deren Berücksichtigung im Rahmen der inländischen steuerlichen Bemessungsgrundlagen durch das DBA–Luxemburg 1958 nicht ausgeschlossen sei. Dementsprechend änderte das FA die Bescheide über die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr wie folgt:

Ausschüttungen: … €

zzgl. Ausgleichsposten für nichtabziehbare

Werbungskosten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG 2004)

… €
Summe … €

zzgl. Quellensteueraufwand im Fonds

(außerbilanziell)

… €
Summe … €

abzgl. von der Klägerin

gemäß § 8b Abs. 5 KStG berücksichtigt

… €

Differenz im zu versteuernden Einkommen

gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen

… €

7

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt hat die angefochtenen Bescheide antragsgemäß dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines um … € verminderten zu versteuernden Einkommens sowie unter Berücksichtigung einer um … € verminderten Anrechnung ausländischer Steuern und der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines um … € verminderten Gewerbeertrags festgesetzt werden (Urteil vom 22.03.2017 – 3 K 383/16, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2017, 1943).

8

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision des FA.

9

Das FA beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der B–SICAV an die Klägerin im Streitjahr geleisteten Ausschüttungen von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind.

12

1. Die Klägerin unterliegt als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit ihrem Welteinkommen der Körperschaftsteuer. Die körperschaftsteuerrechtliche Einkommensermittlung richtet sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG), wobei nach § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte —mithin auch die von der B–SICAV erhaltenen Zahlungen— als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Des Weiteren gehören die von der B–SICAV erhaltenen Leistungen zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag der Klägerin, bei dem es sich gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) um den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb handelt, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

13

2. Die von der B–SICAV erhaltenen Zahlungen bleiben nicht nach dem (innerstaatlichen) Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Denn es handelt sich dabei um auf Investmentanteile ausgeschüttete Erträge bzw. Zwischengewinne i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich nicht anwendbar ist.

14

Der Begriff der Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 1 InvStG 2004 erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG 2004 auch auf ausländische Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 9 des vormaligen Investmentgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (InvG). Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 InvG sind ausländische Investmentanteile Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz sind diese Voraussetzungen im Fall der B–SICAV erfüllt.

15

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004, wonach § 8b KStG auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG anzuwenden ist, greift vorliegend nicht ein, weil diese Tatbestände nur inländische Erträge erfassen. Ebenso wenig greift der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 EStG ein, der zwar auch ausländische Erträge erfasst, aber lediglich hier nicht verfahrensgegenständliche Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2 sowie Abs. 3 EStG betrifft.

16

3. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der B–SICAV erhaltenen Zahlungen aufgrund des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 DBA-Luxemburg 1958 von den Bemessungsgrundlagen der Körperschaft- und der Gewerbesteuer auszunehmen sind.

17

a) Die Anwendung des DBA-Luxemburg 1958 auf die Ausschüttungen der B–SICAV ist nicht gemäß Nr. 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen (Schlussprotokoll) ausgeschlossen. Danach gilt das Abkommen „nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und 27. Dezember 1937)“ und auch nicht für Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören.

18

Bei der SICAV handelt es sich nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz zum Luxemburger Recht nicht um eine Holdinggesellschaft in diesem Sinne (ebenso im Ergebnis Urteil des Hessischen FG vom 29.11.2017 – 4 K 1186/16, EFG 2018, 622 – insoweit bestätigt durch Senatsurteil vom 15.03.2021 – I R 1/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

19

aa) Das FG hat hierzu zum einen darauf verwiesen, dass der Typ der Holdinggesellschaft basierend auf dem Luxemburger Gesetz vom 31.07.1929 zum 01.01.2007 abgeschafft worden sei. Dem lässt sich noch hinzufügen, dass nach Steichen in Wassermeyer, Anh. Luxemburg Rz 130 (Stand: Oktober 2008) die nach dem 01.08.2006 gegründeten Gesellschaften nicht mehr in den Genuss des „Holding-1929-Regimes“ gekommen sind (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 – I R 1/18). Zum anderen war nach den Feststellungen des FG Voraussetzung für die Einordnung als Holdinggesellschaft, dass der ausschließliche Gesellschaftszweck darin bestehe, Beteiligungen gleich welcher Art an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften zu halten, zu verwalten und zu verwerten, und zwar so, dass die Holdinggesellschaft nicht selbst direkt erwerbstätig werde und auch keine der Öffentlichkeit zugängliche Geschäftseinrichtung unterhalte. Diese Voraussetzungen lägen bei der B–SICAV nicht vor.

20

bb) Diese Feststellungen und Folgerungen des FG halten den Angriffen der Revision stand.

21

aaa) Die Revision trägt vor, durch die Verwendung des Terminus „zur Zeit“ in Nr. 1 des Schlussprotokolls hätten die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschlussklausel nicht auf Holdinggesellschaften im Sinne der Luxemburger Gesetze vom 31.07.1929 und 27.12.1937 beschränkt sei. Erfasst würden vielmehr auch solche luxemburgischen Gesellschaften, die fortentwickeltem Luxemburger Recht unterlägen, das vergleichbar den Gesetzen vom 31.07.1929 und 27.12.1937 eine besondere steuerliche Privilegierung regele. Auch nach Abschaffung der Luxemburger Gesetze vom 31.07.1929 und 27.12.1937 sei daher zu prüfen, ob die B–SICAV einer Holdinggesellschaft im Sinne dieser Gesetze entspreche. Die Annahme des FG, Holdinggesellschaften im Sinne von Nr. 1 des Schlussprotokolls lägen nur dann vor, wenn der ausschließliche Gesellschaftszweck darin bestehe, Beteiligungen gleich welcher Art an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften zu halten, zu verwalten und zu verwerten, sei unzutreffend. Diesbezüglich verweist die Revision auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen Union (EU) vom 19.07.2006 – 2006/940/EG (Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— 2006, Nr. L 366, 47), wonach es sich bei der Steuerbegünstigung der Holdinggesellschaften um eine unerlaubte staatliche Beihilfe handele und die zur Abschaffung der Gesetze vom 31.07.1929 und vom 27.12.1937 geführt habe. Danach habe Luxemburg mit den Vergünstigungen über steuerbefreite Holdinggesellschaften ein Steuerinstrument geschaffen, um die Ausschüttung der von Betriebsgesellschaften multinationaler Konzerne akkumulierten Gewinne zu fördern und eine Mehrfachbelastung der von den begünstigten Holdinggesellschaften erzielten und an ihre Aktionäre ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden. Zu den zulässigen Tätigkeiten einer Holdinggesellschaft habe u.a. der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von luxemburgischen oder ausländischen Schuldverschreibungen, Depositenzertifikaten und ungesicherten Schuldverschreibungen gehört. Berücksichtige man, dass an der B–SICAV neben der Klägerin ausschließlich Unternehmen des Konzerns der E–Bank 1 AG beteiligt gewesen seien und dass das Investmentvermögen weit überwiegend in Zinspapieren angelegt gewesen sei, dann sei die B–SICAV sowohl hinsichtlich der vollständigen Konzerneinbindung als auch ihrer Tätigkeit nach mit Holdinggesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 31.07.1929 vergleichbar.

22

bbb) Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ausschlussklausel der Nr. 1 des Schlussprotokolls nicht allgemein auf in Luxemburg steuerbefreite, in Konzernfunktionen agierende Unternehmen, sondern speziell auf Unternehmen des Typus Holdinggesellschaft nach den Luxemburger Gesetzen abzielt. Mit Abschaffung des speziellen gesetzlichen Besteuerungsregimes für Holdinggesellschaften in Luxemburg ist daher die Grundlage für die Ausschlussklausel entfallen. Eine über den Abkommenswortlaut hinausgehende, teleologisch oder gleichheitsrechtlich motivierte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausschlussklausel auf andere in Luxemburg steuerbegünstigte Betätigungsformen —wie die der SICAV— ist nicht möglich (vgl. zur Bedeutung des Abkommenswortlauts als Auslegungsgrenze z.B. Senatsurteil vom 30.05.2018 – I R 62/16, BFHE 262, 54; Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Grundlagen Rz 106a; Drüen in Tipke/Kruse, § 2 AO Rz 41).

23

Entgegen der Sichtweise der Revision werden die SICAV im Übrigen nicht deshalb zu Holdinggesellschaften im Sinne der Luxemburger Gesetze, weil die Luxemburger Behörden es offenbar geduldet haben, dass die steuerbegünstigten Holdinggesellschaften neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Beteiligungen auch im Wertpapierbereich tätig gewesen sind. Weder der Revisionsbegründung noch der Entscheidung der EU-Kommission in ABlEU 2006, Nr. L 366, 47 ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass nach der Luxemburger Praxis selbst solche Unternehmen unter das Besteuerungsregime der Holdinggesellschaften gefallen sind, die —wie die B–SICAV— keine Beteiligungen an anderen Unternehmen gehalten haben, sondern ausschließlich im Wertpapierbereich tätig gewesen sind.

24

Schließlich wird das vom FG gefundene Ergebnis durch den von der Revision vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Luxemburger Finanzministerium aus dem Jahr 1993 bestätigt. Dort begründet das Luxemburger Finanzministerium mit Schreiben an das BMF vom 16.07.1993, aus welchen Gründen die Investmentgesellschaften „sicav“ und „sicaf“ keine Holdinggesellschaften im Sinne der Nr. 1 des Schlussprotokolls seien und diesen strukturell auch nicht gleichgesetzt werden könnten. Das BMF hat sich dem damaligen Bundesamt für Finanzen gegenüber in einem Schreiben vom 29.07.1993 dieser Auffassung angeschlossen. Dass es —entsprechend dem Vorbringen der Revision— auch Staaten gegeben haben mag, die den Luxemburger SICAV auf der Grundlage ihrer Abkommen mit Luxemburg keinen Abkommensschutz eingeräumt haben, vermag die Auslegung der Nr. 1 des Schlussprotokolls zum DBA-Luxemburg 1958 nicht zu beeinflussen.

25

b) Die Ausschüttungen der B–SICAV unterfallen der Verteilungsvorschrift des Art. 13 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958 (Dividendenartikel). Diesem zufolge steht dem Wohnsitzstaat —im Streitfall Deutschland— das Besteuerungsrecht für Dividenden zu, die eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten aus dem anderen Staat bezieht. Dem anderen Vertragsstaat verbleibt aber nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2 bis 4 DBA-Luxemburg 1958 das Recht zum Steuerabzug an der Quelle.

26

Die Anwendbarkeit des Dividendenartikels folgt aus Nr. 12 des Schlussprotokolls. Nach dessen Satz 1 macht u.a. der Besitz von Aktien den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen „als Dividenden (Artikel 13) behandelt“ werden. Bei den Ausschüttungen der B–SICAV handelt es sich um Einkünfte aus Aktien im Sinne von Nr. 12 Satz 1 des Schlussprotokolls, weil die SICAV eine besondere Form der Luxemburger société anonyme, einer Aktiengesellschaft, ist. Entgegen der Sichtweise der Revision ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass es sich bei den Einkünften nach dem nationalen Recht Deutschlands um Einkünfte handelt, die nach den Vorgaben des Investmentsteuergesetzes 2004 zu ermitteln sind. Aufgrund der ausdrücklichen abkommensrechtlichen Regelung in Nr. 12 Satz 2 des Schlussprotokolls ist insoweit kein Raum für einen Rückgriff auf das nationale Recht.

27

c) Grundsätzlich werden nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg 1958 von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaats (hier Deutschland) die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat (wie hier Luxemburg gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958) das Besteuerungsrecht hat. Bei Dividenden gilt dies jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der erstgenannten Gesellschaft gehören. Das FG hat zu Recht angenommen, dass das Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 im Streitfall zur Anwendung kommt.

28

aa) Dass es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 handelt, die mit stimmberechtigten Anteilen von mehr als 25 % an der B–SICAV beteiligt war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Erörterung.

29

bb) Die B–SICAV ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 (vgl. auch Urteil des Hessischen FG in EFG 2018, 622, insoweit bestätigt durch Senatsurteil vom 15.03.2021 – I R 1/18; FG Düsseldorf, Urteile vom 17.10.2017 – 6 K 1441/14 K,G,F, EFG 2017, 1939, und vom 17.12.2018 – 2 K 3874/15 F, EFG 2019, 505 [Revision anhängig unter I R 8/19]).

30

aaa) Mangels eigenständiger Definition oder sonstiger Anknüpfungspunkte für die Begriffsbestimmung im DBA-Luxemburg 1958 ist für den Begriff der Kapitalgesellschaft das Verständnis Deutschlands als des Anwenderstaats maßgeblich. Denn nach Art. 2 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958 wird bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragsstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Für die Klassifikation als Kapitalgesellschaft aus deutscher Sicht hat das FG zutreffend auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgestellt, der als Kapitalgesellschaften insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung anführt. Bei ausländischen Gesellschaften ist darauf abzustellen, ob sie dem Typ nach einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG fallenden Kapitalgesellschaft entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2008 – I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263; vom 06.06.2012 – I R 52/11, BFHE 237, 356, BStBl II 2014, 240).

31

bbb) Die Vorinstanz hat im Rahmen des Typenvergleichs festgestellt, dass die Luxemburger SICAV in ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur mit einer deutschen Aktiengesellschaft —bzw. spezieller derjenigen einer deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§§ 96 ff. InvG, s. jetzt §§ 108 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs —KAGB—)— vergleichbar ist, die wiederum auf dem Vorbild der Luxemburger SICAV beruhe (ebenso Urteil des Hessischen FG in EFG 2018, 622; Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2019, 505). Als besondere Form der Aktiengesellschaft sei die Investmentaktiengesellschaft —und folglich auch die SICAV— eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

32

ccc) Die vom FG festgestellte Vergleichbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Strukturen von SICAV und Investmentaktiengesellschaft wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei SICAV und Investmentaktiengesellschaften —insbesondere bei Wahl der sog. Umbrella-Struktur— nicht um Aktiengesellschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern um eigenständige Rechtsformen handelt, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (sonstige juristische Personen des privaten Rechts) zu subsumieren seien. Dem ist nicht zu folgen.

33

(1) § 96 Abs. 1 Satz 1 InvG bestimmt, dass Investmentaktiengesellschaften „nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft“ betrieben werden dürfen. § 99 Abs. 1 InvG ordnet an, dass die Investmentaktiengesellschaften —mit Ausnahme der dort aufgeführten Einzelbestimmungen— den Vorschriften des Aktiengesetzes unterliegen, soweit sich aus den Vorschriften des dritten Kapitels des Investmentgesetzes nichts anderes ergibt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Investmentaktiengesellschaft als spezielle Form der Aktiengesellschaft, nicht aber als Rechtsform sui generis versteht (ebenso Müchler, Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, 2014, S. 61: „besondere Form der AG“; vgl. auch Neumann, Betriebs-Berater —BB— 2013, 669, 670, und Fischer/Steck in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 96 InvG Rz 1: „vollwertige Aktiengesellschaft“). Ein triftiger Grund dafür, dieses Verständnis nicht auch auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu übertragen, ist nicht erkennbar (im Ergebnis ebenso Schäfer in Moritz/Jesch, InvStG, 1. Aufl., § 11 Rz 38; Englisch in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 11 InvStG Rz 21; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 146 „Luxemburg“; Blümich/Mann, § 11 InvStG 2004 Rz 8; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 KStG Rz 30a). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG angeführten Steuerpflichtigen innerhalb der Gruppe der juristischen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG) die Gesellschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) erfasst, während § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG im Wesentlichen auf die rechtsfähigen Vereine und rechtsfähigen Stiftungen abzielt (vgl. Levedag in Rödder/Herlinghaus/ Neumann, KStG, § 1 Rz 50; Drüen in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/ UmwStG, § 1 KStG Rz 38). Dies spricht dafür, auch alle Sonderformen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG erfassten Gesellschaftstypen unter diese Bestimmungen und nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG zu subsumieren. Soweit die Revision im Bereich der Anwendung der abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG befürwortet, fehlt es dafür an einem hinreichenden Differenzierungsgrund.

34

Der Revision ist zu konzedieren, dass für die Investmentaktiengesellschaft durchaus gewichtige Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes gelten: So verfügt die Investmentaktiengesellschaft über kein festes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 des Aktiengesetzes —AktG—), sondern über ein „Gesellschaftskapital“, dessen Wert dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a, § 104 InvG; dazu z.B. Müchler, a.a.O., S. 157 ff.; Fock/Hartig in Wachter [Hrsg.], Festschrift für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, Vertragsgestaltung im Zivil- und Steuerrecht, 2009, S. 653, 658 f.); dies hat zur Konsequenz, dass abweichend von § 8 AktG ausschließlich nennbetragslose Stückaktien ausgegeben werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 3 InvG); den Aktionären steht in den Grenzen des § 105 Abs. 2 InvG das Recht zu, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird; das aktienrechtliche Prinzip der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) gilt gemäß § 99 Abs. 1 InvG nicht für die Investmentaktiengesellschaft. Wenn die Investmentaktiengesellschaft —wie vorliegend die B–SICAV nach dem entsprechenden Luxemburger Recht— als Umbrella-Konstruktion ausgestaltet ist (§ 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 bis 3, § 100 InvG), kommt als weitere erhebliche Abweichung die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens in vermögens- und haftungsrechtlich getrennte Teilgesellschaftsvermögen hinzu. Diese Besonderheiten führen indessen nicht dazu, dass die Investmentaktiengesellschaft für die Zwecke des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG nicht als besondere Form der Aktiengesellschaft anzusehen ist.

35

(2) Soweit bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Anlageaktionären einer Investmentaktiengesellschaft, die —anders als die Unternehmensaktionäre (§ 96 Abs. 1b InvG)— nicht an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen und die grundsätzlich kein Stimmrecht haben (§ 96 Abs. 1c InvG), überhaupt um Gesellschaftsmitglieder handelt oder ob insoweit nicht vielmehr Austauschverhältnisse vorliegen (vgl. Fock/Hartig, a.a.O., S. 659 f.), kommt dem für die Beurteilung des Streitfalls keine Relevanz zu. Denn es besteht auf der Grundlage der Feststellungen des FG kein Anhalt dafür, dass die Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf die B–SICAV mit der eines Anlageaktionärs bei der Investmentaktiengesellschaft i.S. von § 96 Abs. 1c InvG vergleichbar gewesen ist.

36

cc) Die Klägerin hielt zum Zeitpunkt der Ausschüttungen mindestens 25 % —konkret 99,3 %— der stimmberechtigten Aktien der B–SICAV. Da bei der B–SICAV im Streitjahr nur ein Teilgesellschaftsvermögen vorhanden war (B–Fonds), stimmt der Anteil der Klägerin am Teilgesellschaftsvermögen mit der Beteiligungsquote an der B–SICAV überein.

37

dd) Die von der Klägerin empfangenen Zahlungen sind Ausschüttungen der B–SICAV und nicht solche eines Zweckvermögens. Entgegen der Sichtweise der Revision handelt es sich nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage bei dem Teilgesellschaftsvermögen der B–SICAV, auf das sich die Beteiligung der Klägerin bezogen hat, nicht um ein Zweckvermögen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.

38

aaa) „Andere Zweckvermögen des privaten Rechts“ i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind —trotz fehlender zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit— eigenständige Steuersubjekte und als solche nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Luxemburg 1958 abkommensberechtigte „Personen“. Ein Zweckvermögen ist ein wirtschaftlich selbständiges, einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmtes Sondervermögen, das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen (Senatsurteil vom 05.11.1992 – I R 39/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388). Die wirtschaftliche Selbständigkeit des Zweckvermögens ist nur gegeben, wenn kein sonstiges Steuersubjekt —weder der Widmende noch ein anderer formaler Eigentümer— über das Vermögen und die daraus gezogenen Erträge wie ein Eigentümer verfügen kann, sondern eine Zweckbindung besteht, die nicht einseitig aufgehoben werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2019 – I R 33/17, BFHE 269, 225; Senatsurteil vom 29.01.2003 – I R 106/00, BFHE 201, 287; Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 19.12.1952 – III 216/51 S, BFHE 57, 135, BStBl III 1953, 54; Drüen in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 1 KStG Rz 46; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 107).

39

bbb) Die zum Gesellschaftsvermögen der B–SICAV gehörenden Wirtschaftsgüter (Wertpapiere) sind nicht im vorstehend beschriebenen Sinne vom Vermögen der B–SICAV separiert. Diese war Eigentümerin der Wirtschaftsgüter, ohne dass das wirtschaftliche Eigentum daran i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung einem anderen zustand.

40

(1) Die zivilrechtliche Struktur der Kapital-Investmentgesellschaften —wie SICAV oder Investmentaktiengesellschaft— unterscheidet sich von der eines Investmentfonds in Vertragsform, bei der die Wirtschaftsgüter des Sondervermögens im Eigentum einer Kapitalanlagegesellschaft stehen (vgl. § 2 Abs. 2, § 30 Abs. 1 InvG). Die Kapitalanlagegesellschaft im Falle des Investmentfonds in Vertragsform ist lediglich formal Eigentümerin der Wirtschaftsgüter des Sondervermögens, hat dieses jedoch getrennt von dem eigenen Vermögen zu halten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 InvG) und übt die Eigentümerbefugnisse treuhänderisch für die Anleger aus (Vollrechtstreuhand, vgl. Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 30 InvG Rz 9). Im Falle der Kapital-Investmentgesellschaften gibt es hingegen kein rechtlich unterscheidbares Investmentvermögen; dieses geht im Gesellschaftsvermögen auf (vgl. Köndgen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 1 InvG Rz 6; Müchler, a.a.O., S. 254, jeweils zur Investmentaktiengesellschaft). Auch für die B–SICAV ist nicht erkennbar, dass zwischen der Gesellschaft und den Aktionären eine gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Vereinbarung besteht, der zufolge die Gesellschaft die zur Kapitalanlage bestimmten Wirtschaftsgüter nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der Aktionäre erwirbt und verwaltet. Dass die Gesellschaft bei ihren Aktivitäten an die satzungsmäßigen und gesetzlichen Anlegerschutz-Vorgaben gebunden ist, führt nicht zu einem Handeln auf fremde Rechnung und zur Verlagerung des wirtschaftlichen Eigentums am Gesellschaftsvermögen auf die Aktionäre.

41

(2) Für Investmentaktiengesellschaften wurde das Vorstehende auf investmentsteuerrechtlicher Ebene durch die Regelungen des § 11 Abs. 1 InvStG 2004 nachvollzogen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 gilt das inländische Sondervermögen als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (sog. Zweckvermögensfiktion). Sondervermögen sind nach der Definition des § 2 Abs. 2 InvG inländische Investmentvermögen, die nach den dort benannten Maßgaben von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltet werden. Für Investmentaktiengesellschaften ordnet § 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 hingegen lediglich die Geltung der Steuerfreiheit (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004), nicht aber auch die Anwendung der Zweckvermögensfiktion an (vgl. Beschluss des Hessischen FG vom 07.08.2012 – 4 V 3084/11, juris; Englisch in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 11 InvStG Rz 6). Für eine ausländische Gesellschaft wie die B–SICAV, auf die § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 ohnehin nicht anwendbar gewesen ist, kann nichts anderes gelten.

42

Soweit nach dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz ––InvStRefG—) vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) nunmehr auch die Kapital-Investmentgesellschaften begrifflich zu den „Investmentfonds“ i.S. des Investmentsteuergesetzes zählen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.d.F. des InvStRefG —InvStG 2018— i.V.m. § 1 Abs. 1 KAGB, s.a. BTDrucks 18/8045, S. 72) und als Zweckvermögen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (inländische Fonds) bzw. als Vermögensmasse i.S. von § 2 Nr. 1 KStG (ausländische Fonds) fingiert werden (§ 6 Abs. 1 InvStG 2018), gilt dies gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG erst mit Wirkung ab 01.01.2018 und berührt daher die rechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht.

43

(3) Der Umstand, dass die B–SICAV als Umbrella-Konstruktion verfasst ist, führt für den Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei den Teilgesellschaftsvermögen einer SICAV mit Umbrella-Konstruktion handelt es sich nach der Rechtslage des Streitjahrs nicht um Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.

44

Ein Teilfonds umfasst nach dem vom FG festgestellten Luxemburger Recht jeweils einen separaten Teil des Gesellschaftsvermögens (Teilgesellschaftsvermögen) der SICAV; die Rechte der Aktionäre und Gläubiger beschränken sich im Hinblick auf einen Teilfonds oder die Rechte, die im Zusammenhang mit der Gründung, der Verwaltung oder der Liquidation eines Teilfonds stehen, auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds. Die Vermögenswerte der Teilfonds haften ausschließlich im Umfang der Anlagen der Aktionäre in diesem Teilfonds und im Umfang derjenigen Gläubiger, deren Forderungen bei Gründung des Teilfonds, im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind; im Verhältnis der Anteilsinhaber untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständige Einheit behandelt. Diese Grundsätze entsprechen im Wesentlichen den für die in Umbrella-Form verfassten Investmentaktiengesellschaften geltenden Regeln (§ 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 bis 3, § 100 InvG).

45

Demnach führt die Umbrella-Konstruktion zur Separierung des Gesellschaftsvermögens in Teil-Einheiten. Die Aktionäre, die sich an einem Teilgesellschaftsvermögen beteiligen, partizipieren ausschließlich an den Gewinnen und Verlusten dieses Teilgesellschaftsvermögens. Es bleibt indessen dabei, dass die Wirtschaftsgüter sämtlicher Teilvermögen im formalen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft stehen und nicht aus diesem ausgeschieden werden (vgl. zur Investmentaktiengesellschaft Müchler, a.a.O., S. 256 ff.: lediglich „horizontale“, nicht aber auch „vertikale“ Vermögenstrennung), wie es für die Annahme eines Zweckvermögens i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG erforderlich wäre. Unabhängig von der Anzahl der gebildeten Teilvermögen handelt es sich bei Investmentaktiengesellschaft und SICAV daher immer nur um ein einziges einheitliches Steuersubjekt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG (Neumann, BB 2013, 669, 670, zur Investmentaktiengesellschaft).

46

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft u.a. die Bestimmung des § 34 Abs. 2a Satz 2 InvG für entsprechend anwendbar erklärt hat. Nach dieser —in ihrem originären Anwendungsbereich die Anteilklassen und Teilfonds von Investmentfonds in Vertragsform betreffenden— Regelung wird „im Verhältnis der Anleger untereinander (…) jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt“. Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG tritt im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf die Investmentaktiengesellschaft an die Stelle des Wortes „Anleger“ das Wort „Aktionär“ (Nr. 4) und an die Stelle des Wortes „Teilfonds“ das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“ (Nr. 7). Mit der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 2a Satz 2 InvG auf die Investmentaktiengesellschaft soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vermögensrechte der Aktionäre an die Ergebnisse des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens anknüpfen (Müchler, a.a.O., S. 262 f.). Es handelt sich —wie der Ausdruck „im Verhältnis der Anleger (Aktionäre) untereinander“— belegt, um eine das interne Gesellschaftsverhältnis betreffende Regelung, der nicht auch die Wirkung beikommt, die Teilgesellschaftsvermögen zu Steuersubjekten i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu erklären. Dies ist im Übrigen daraus zu ersehen, dass die steuerrechtliche Behandlung der Investmentfonds nicht im Investmentgesetz, sondern im Investmentsteuergesetz 2004 geregelt ist.

47

Auch im Hinblick auf die Steuerrechtssubjektivität der Teilgesellschaftsvermögen hat sich die Rechtslage durch das Investmentsteuerreformgesetz zwischenzeitlich geändert. Gemäß § 1 Abs. 4 InvStG 2018 gelten haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds und werden daher gemäß § 6 Abs. 1 InvStG 2018 jeweils als eigene Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG bzw. als eigene Vermögensmassen i.S. des § 2 Nr. 1 KStG fingiert. Diese Regelungen greifen aber ebenfalls erst ab dem 01.01.2018 (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG) und sind auf den Streitfall nicht anzuwenden.

48

ee) Bei den Ausschüttungen der B–SICAV an die Klägerin handelt es sich um Dividenden i.S. von Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 (s.a. Urteil des Hessischen FG in EFG 2018, 622, insoweit bestätigt durch Senatsurteil vom 15.03.2021 – I R 1/18; Urteile des FG Düsseldorf in EFG 2017, 1939, und in EFG 2019, 505).

49

aaa) Wie oben ausgeführt, sind die Ausschüttungen der B–SICAV Einkünfte aus Aktien gemäß Nr. 12 Satz 1 des Schussprotokolls und daher nach dessen Satz 2 als Dividenden i.S. des Art. 13 DBA-Luxemburg 1958 zu behandeln. Die Sachzusammenhänge und die systematischen Verknüpfungen zwischen der Verteilungsvorschrift des Art. 13 DBA-Luxemburg 1958 und der Methodennorm des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958, deren Adressat der Wohnsitzstaat ist, sprechen dafür, dass die Regelung in Nr. 12 Satz 2 des Schlussprotokolls im Grundsatz hier wie dort gleichermaßen einschlägig ist (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2008 – I R 62/06, BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793).

50

bbb) Allerdings umfasst der Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 nur „echte“ (aus Kapitalbeteiligungen von mindestens 25 % herrührende) Dividenden, nicht aber Dividenden fiktiver Art (Senatsurteil in BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793 zu Einkünften aus typisch stiller Beteiligung). Die Ausschüttungen der B–SICAV sind „echte“ Dividenden in diesem Sinne, denn sie beruhen auf einer realen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Klägerin am Kapital der B–SICAV.

51

Entgegen der Auffassung der Revision führt die Umbrella-Struktur der B–SICAV auch in diesem Punkt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dass sich die Beteiligungsrechte der Klägerin auf ein Teilgesellschaftsvermögen bezogen haben, ändert nichts daran, dass die Ausschüttungen auf eine durch die Aktien vermittelte unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Klägerin am Kapital der B-SICAV zurückzuführen sind.

52

d) Der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 steht nicht entgegen, dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der B–SICAV gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958 zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 – I R 1/18). Da eine Rückfallklausel nicht vereinbart ist, hebt das DBA-Luxemburg 1958 bei Anwendung der Freistellungsmethode vorbehaltlos auf eine virtuelle Doppelbesteuerung ab (vgl. auch Senatsurteile vom 24.08.2011 – I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764 —zum DBA–Großbritannien 1964/1970—; vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326 —zum DBA–Schweiz 1971—). Die Annahme der Revision, das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung sei nur einschlägig, wenn die Einkünfte auf der Grundlage des nationalen Rechts des Quellenstaats steuerbar sind, dieser die Steuern aber im konkreten Fall tatsächlich nicht erhebt (so die Konstellation des Senatsbeschlusses vom 10.01.2012 – I R 66/09, BFHE 236, 304), ist unzutreffend. Aus welchem Grund die Einkünfte im Quellenstaat nicht besteuert werden, spielt für die Freistellungsverpflichtung des Wohnsitzstaats keine Rolle; diese greift auch dann, wenn der Quellenstaat den Sachverhalt keiner Steuerpflicht unterwirft (z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 29.02.1940 – III 206/39, RFHE 48, 191RStBl 1940, 532; Senatsurteil vom 13.09.1972 – I R 130/70, BFHE 107, 158, BStBl II 1973, 57; Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Grundlagen Rz 69; Wassermeyer in Wassermeyer, MA Vor Art. 1 Rz 4). Soweit die Revision meint, die Freistellungsverpflichtung entfalle auch jenseits im Abkommen vereinbarter Rückfallklauseln aus dem übergeordneten Gesichtspunkt der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung, kann solches dem DBA-Luxemburg 1958 nicht entnommen werden. Verständigen sich zwei Vertragsstaaten auf die Freistellungsmethode, dann geschieht das stets und vorbehaltlich besonderer, im Abkommen vereinbarter Rückfallklauseln vor dem Hintergrund einer „Kann-Besteuerung“ in dem anderen Vertragsstaat (Senatsbeschluss in BFHE 236, 304).

53

e) Im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) —DBA-Luxemburg 2012— ist eine Rückfallklausel vereinbart worden, der zufolge nur jene Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die nach dem Abkommen in Luxemburg „tatsächlich besteuert“ werden (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Luxemburg 2012). Das DBA-Luxemburg 2012 gilt jedoch insoweit erst ab dem 01.01.2014 und ist auf den Streitfall nicht anwendbar (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 – I R 1/18).

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4. Zu Recht —und von der Revision nicht beanstandet— hat das FG den Tatbestand der (unilateralen) Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitfall als nicht erfüllt angesehen. Nach dieser Bestimmung wird in dem Fall, dass die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Freistellung ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Da im Streitfall die Steuerfreiheit der Einkünfte der B–SICAV in Luxemburg nicht auf einem abkommensrechtlichen Qualifikationskonflikt (dazu näher Senatsurteil vom 11.07.2018 – I R 52/16, BFHE 262, 365, BStBl II 2019, 105), sondern auf einem Verzicht Luxemburgs auf das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht beruht, greift § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitfall nicht ein (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 – I R 1/18).

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5. Zu Lasten des FA gehende Rechtsfehler der Vorentscheidung sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Ob nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der Ausschüttungen gemäß § 8b Abs. 5 KStG dem Gewinn der Klägerin zu Recht hinzugerechnet worden sind —was in erster Instanz zwischen den Beteiligten zeitweise in Streit gewesen ist—, bedarf keiner Erörterung. Zum einen dürfte der Senat gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen; zum anderen wäre er durch das Verböserungsverbot gehindert, die Rechtsposition des FA im Vergleich zum angefochtenen Urteil zu verschlechtern (z.B. BFH-Urteil vom 13.01.2011 – V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461).

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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