BFH: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob allein entscheidend ist, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand (Az. X R 31/23).

BFH, Urteil X R 31/23 vom 01.10.2025

Leitsatz

  1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter.
  2. Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 56 der Finanzgerichtsordnung vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht ‑ DStR ‑ 2025, 1698; Senatsurteil vom 06.08.2025 – X R 13/23, DStR 2025, 2080). Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist voraus.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2023 – 3 K 22/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Einspruchsverfahren war das Besteuerungsrecht für Einkünfte des –in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen– Klägers aus einer aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gezahlten Leibrente sowie die Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts auf zwei ebenfalls aus den USA gezahlte Versorgungsbezüge streitig.

2

Die Kläger wurden seinerzeit durch eine Steuerberatungs-GmbH (S) vertreten. S erhob am 19.02.2023 per Telefax Klage. Nachdem das Finanzgericht (FG) am 01.03.2023 auf die Vorschrift des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen hatte, erklärte S mit einem erneut per Telefax übermittelten Schreiben vom 09.03.2023, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) habe ihr den Registrierungsbrief für die Erstanmeldung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht übersandt. Noch am selben Tage kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter des FG und einer für S tätigen Person; dabei wies der Berichterstatter auf die Möglichkeit der „Fast Lane“ hin und vertrat die Auffassung, S habe nicht unverzüglich mitgeteilt, weshalb die Klage per Telefax erhoben worden sei.

3

Ausweislich der im Revisionsverfahren vorgelegten Unterlagen ging der von der BStBK auf den 06.04.2023 datierte Registrierungsbrief am 12.04.2023 bei S ein. Gleichwohl übermittelte S auch am 19.04.2023 nochmals per Telefax ein Schreiben an das FG, mit dem sie zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung nahm.

4

Das FG sah die Klage als unzulässig an (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1088). Für die in § 52d Satz 2 FGO angeordnete aktive Nutzungspflicht komme es nicht darauf an, ob dem einzelnen Steuerberater bereits der persönliche Registrierungsbrief vorgelegen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung gestanden hätte. Dies sei zum 01.01.2023 der Fall gewesen. Jedem Steuerberater habe zudem das vorgezogene Registrierungsverfahren („Fast Lane“) zur Verfügung gestanden. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 52d Satz 3 FGO sei nicht eröffnet, da es sich nicht um eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen handele.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die unterbliebene Nutzung der „Fast Lane“ als Verschulden anzusehen sei. Die Äußerungen der BStBK seien nicht geeignet, das Verschulden auszuschließen, da ihnen durch den Bundesfinanzhof (BFH) und die Literatur frühzeitig widersprochen worden sei.

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe schon den Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO unzutreffend angewendet. Danach müsse ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung stehen“. Daran fehle es hier.

7

Die Einrichtung und der Betrieb des beSt einschließlich der persönlichen Nutzerkonten falle in die Verantwortung der BStBK. Diese handele insoweit als Hoheitsträgerin, nicht aber als Erfüllungsgehilfin des einzelnen Steuerberaters. Dass die Registrierungsbriefe erst nach dem 01.01.2023 versandt worden seien, sei daher dem betroffenen Steuerberater nicht zuzurechnen. Der Verweis auf die „Fast Lane“ gefährde den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Denn es seien Fälle denkbar, in denen ein Steuerberater erst unmittelbar vor Fristablauf beauftragt werde, Klage zu erheben. Habe dieser Steuerberater den Registrierungsbrief zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten, sei auch die „Fast Lane“ zur Fristwahrung nicht geeignet. Dies mache eine wirksame Klageerhebung –nach der vom FG vertretenen Auslegung– unmöglich, was gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße.

8

Zudem habe die für S zuständige Steuerberaterkammer Köln in ihren Kammermitteilungen für das 4. Quartal 2022 erklärt: „Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs der BStBK dazu verpflichtet sind, Ihr beSt zu nutzen. Diese Briefe werden ab Januar 2023 in mehreren Tranchen verschickt, bis April 2023 sollen alle Berufsträger angeschrieben sein.“

9

Hilfsweise sei von einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit (§ 52d Satz 3 FGO) auszugehen.

10

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.03.2020 dahingehend zu ändern, dass „die sonstigen Einkünfte des Klägers aus Renten nicht dem Progressionsvorbehalt“ unterworfen werden und die Einkommensteuer auf 4.514 € herabgesetzt wird.

11

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

14

Die Kläger haben die Klagefrist versäumt, da S verpflichtet gewesen wäre, die Klageschrift unter Beachtung des § 52d FGO zu übermitteln (dazu unten 1.). Den Klägern kann –trotz eines vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes– wegen unterbliebener Nachholung der versäumten Rechtshandlung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (unten 2.).

15

1. Die Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO formgerecht beim FG eingegangen, weil S die Anforderungen des § 52d FGO nicht beachtet hat.

16

a) Nach der BFH-Rechtsprechung stand allen Steuerberatern das beSt seit dem 01.01.2023 im Sinne des § 52d Satz 2 FGO „zur Verfügung“, auch wenn sie den Registrierungsbrief mit den für sie bestimmten Zugangsdaten noch nicht erhalten hatten.

17

aa) Beginnend mit dem am 04.05.2023 veröffentlichten BFH-Beschluss vom 28.04.2023 –  XI B 101/22 (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) haben –soweit Entscheidungen veröffentlicht sind– jedenfalls der I., II., IV., VI., VIII., IX. und XI. Senat des BFH die Auffassung vertreten, dass allen Steuerberatern –unabhängig von einem späteren Datum des Zugangs des für sie bestimmten Registrierungsbriefs– bereits seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden habe (ebenso BFH-Beschlüsse vom 11.08.2023 –  VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221; vom 31.10.2023 –  IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20; vom 16.01.2024 –  VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405; vom 02.02.2024 –  IX B 26/23, BFH/NV 2024, 415; vom 13.03.2024 –  I B 28/23 und vom 08.05.2024 –  II R 3/23, BFH/NV 2024, 804, Rz 16). Die BStBK sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch Einrichtung der Steuerberaterplattform und der beSt-Infrastruktur fristgerecht nachgekommen. Als Reaktion auf die technischen Anlaufschwierigkeiten habe die BStBK ein sogenanntes „Fast Lane“-Verfahren eingerichtet und damit jedenfalls denjenigen Steuerberatern, die finanzgerichtliche Verfahren führten, auch tatsächlich den rechtzeitigen Zugang zum beSt eröffnet.

18

Zwar wird nicht in allen der vorstehend zitierten Entscheidungen ausdrücklich mitgeteilt, wann der Registrierungsbrief dem jeweiligen Steuerberater zugegangen war und ob dieser Zeitpunkt vor oder nach der Übermittlung des von § 52d Satz 1 FGO erfassten Schriftsatzes lag. Die genannten Senate des BFH lassen aber erkennen, dass sie Prozesserklärungen von Steuerberatern, die nach dem 31.12.2022 abgegeben wurden, auch dann als unwirksam ansehen, wenn dem jeweiligen Steuerberater der Registrierungsbrief noch nicht zugegangen sein sollte.

19

bb) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher in drei veröffentlichten Kammerentscheidungen mit dieser BFH-Rechtsprechung befasst.

20

(1) In einer nicht tragenden Erwägung des Nichtannahmebeschlusses vom 20.08.2024 – 1 BvR 1409/24 (Rz 2) hat das BVerfG zunächst Folgendes ausgeführt: „Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) bereits ab dem 1. Januar 2023 bejaht hat, ist eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen. Auch ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das Fast-Lane-Verfahren zu verneinen.“

21

(2) In einem weiteren Nichtannahmebeschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 2218/23 (Rz 5) hat das BVerfG eine etwas zurückhaltendere Formulierung gewählt: „Ob das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt ist, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit des beSt bereits ab dem 1. Januar 2023 bejaht und Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das ‚Fast-Lane‘-Verfahren verneint hat, braucht nicht entschieden zu werden, da die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen unzulässig ist.“

22

(3) Im stattgebenden BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24 (Deutsches Steuerrecht –DStR– 2025, 1698) heißt es, das dortige klageabweisende Urteil verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes „jedenfalls deshalb“, weil das FG mit der gegebenen Begründung den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht hätte ablehnen dürfen (Rz 14). Die Entscheidung schließt, soweit sie sich mit dem dort angegriffenen FG-Urteil befasst, mit dem Hinweis (Rz 21): „Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der von dem Finanzgericht vertretenen Auslegung von § 52d Satz 2 FGO, dass eine Nutzungspflicht (trotz fehlender flächendeckender rechtzeitiger Einrichtung der beSt für die Steuerberaterinnen und -berater) infolge der bestehenden Möglichkeit einer im Einzelfall möglichen ‚Fast Lane‘-Einrichtung mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2024 – 1 BvR 1409/24, Rn. 3), hinreichend substantiiert gerügt hat.“

23

cc) Der erkennende Senat hätte sich –mit den Klägern– im Hinblick auf den Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO („zur Verfügung steht“) und die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs auch vorstellen können, die maßgeblichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass das beSt dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung steht, wenn er den Registrierungsbrief tatsächlich erhalten hat. Im Hinblick auf die angeführten Entscheidungen zahlreicher BFH-Senate und den Umstand, dass das BVerfG bisher nicht eindeutig hat erkennen lassen, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen durch eine entsprechende Auslegung des § 52d Satz 2 FGO Rechnung zu tragen ist, sondern den Weg über die Wiedereinsetzungsregelung gewiesen hat, verfolgt der Senat diesen Ansatz jedoch nicht weiter.

24

b) Ebenso hat der Senat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.08.2025 –  X R 13/23 (DStR 2025, 2080, Rz 41) geäußert, dass er seine –in nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23 (BFHE 284, 237, Rz 19 ff.) vertretene– Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gründen unwirksam, nicht weiterverfolgt.

25

c) Die Kläger berufen sich darüber hinaus auf § 52d Satz 3 FGO. Danach bleibt eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Der BFH hat den verspäteten Versand der Registrierungsbriefe allerdings nicht als vorübergehende technische Störung angesehen, sondern als strukturellen Mangel, der keinen Rückgriff auf die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften rechtfertige (BFH-Beschluss vom 11.08.2023 –  VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 24; im Ergebnis ähnlich BFH-Beschluss vom 16.01.2024 –  VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 12).

26

d) Im Streitfall gilt die mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung als am 20.01.2023, einem Freitag, bekanntgegeben (und trägt auch tatsächlich einen auf diesen Tag datierten Eingangsstempel der S). Davon ausgehend endete die einmonatige Klagefrist am 20.02.2023, einem Montag. Als Steuerberatungs-GmbH wird S von § 52d Satz 2 FGO erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2022 –  IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15 f.). Die am 19.02.2023 per Telefax übermittelte Klage konnte die Klagefrist nicht wahren, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt worden ist.

27

2. Den Klägern kann wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

28

a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag –nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).

29

b) S hat am 09.03.2023 –und damit innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, die mit dem Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens am 01.03.2023 begann– geltend gemacht, sie sei wegen der bisher unterbliebenen Übersendung des für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbriefs an der elektronischen Übermittlung gehindert. Später hat sie ergänzend auf die von der BStBK herausgegebenen Mitteilungen verwiesen, nach denen eine Pflicht zur Nutzung des beSt erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Darin liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698) und des erkennenden Senats (Urteil vom 06.08.2025 –  X R 13/23, DStR 2025, 2080) ein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund.

30

c) Allerdings haben die Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgeholt. Dies gilt auch dann, wenn der Senat den –ihm erst im Revisionsverfahren unterbreiteten und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bei förmlicher Betrachtung nicht berücksichtigungsfähigen-Vortrag der Kläger zugrunde legt, der Registrierungsbrief sei S erst am 12.04.2023 zugegangen.

31

Wenn der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird (hier: mit Zugang des Hinweisschreibens des FG am 01.03.2023), und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt (hier: mit Zugang des Registrierungsbriefs am 12.04.2023), sich nicht decken, fallen auch die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO einerseits und nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO andererseits gebotenen Handlungen auseinander. Sie beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und möglicherweise auch bereits bei dem Gericht unter entsprechender Glaubhaftmachung die Wiedereinsetzung zu beantragen. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, ist er gehalten, die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteil vom 06.08.2025 –  X R 13/23, DStR 2025, 2080, Rz 20 ff.).

32

Damit hätte die Erlangung von Wiedereinsetzung vorausgesetzt, dass S innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Registrierungsbriefs die versäumte Rechtshandlung –die Klageerhebung in wirksamer Form– nachgeholt hätte. Dies ist jedoch unterblieben, obwohl S sich innerhalb dieser Frist noch zwei Mal an das FG gewandt hat. Sie hat allerdings sowohl ihren Schriftsatz vom 19.04.2023 (der Rechtsausführungen zur Klage enthält) als auch das Empfangsbekenntnis vom 26.04.2023 weiterhin per Telefax an das FG übermittelt, obwohl ihr zu diesen Zeitpunkten das beSt bereits zur Verfügung stand.

33

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch bei Anbringung der Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO besteht (Az. IX R 7/24).

BFH, Urteil IX R 7/24 vom 07.10.2025

Leitsatz

Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sog. professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i. V. m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2024 – 13 K 1318/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2018 Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) vom 30.05.2023 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft (S), am 02.06.2023 zugestellt.

3

Hiergegen richtete sich die Klage, die S für den Kläger am 28.06.2023 durch Telefax an das FA übermittelte. Das FA leitete das Telefax per Post an das Finanzgericht (FG) München weiter. Dort ging es am 12.07.2023 ein.

4

Mit Schreiben vom 17.07.2023 wies das FG die S auf die Regelungen in § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hin. Es führte aus, dass der Klageschriftsatz nicht elektronisch eingereicht wurde.

5

S beantragte am 25.10.2023 für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habe sich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt, da das Kartenlesegerät ausgefallen sei. Gleichzeitig übermittelte S die Klageschrift über das beSt.

6

Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1695 veröffentlichtem Urteil ab. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben worden und daher unzulässig.

7

Mit seiner Revision führt der Kläger an, bei Anbringung der Klage nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO bestehe keine Nutzungspflicht des beSt. Jedenfalls enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung hierzu keine gegenteilige Angabe. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 29.02.2024 – 13 K 1318/23 aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

11

Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist nicht in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben (dazu unter 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren (dazu unter 2.).

12

1. Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. Die Klage war als elektronisches Dokument und nicht per Telefax zu übermitteln (dazu unter a). Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Klage nicht unmittelbar beim FG erhoben, sondern beim FA angebracht wurde (dazu unter b). Auf die gesetzliche Möglichkeit, die Klage ausnahmsweise in Papier (als Telefax) einreichen zu können, kann sich der Kläger nicht berufen (dazu unter c). Mangels unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung verlängerte sich die Klagefrist nicht (dazu unter d).

13

a) Die für den Kläger prozessual agierende S war verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln.

14

aa) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27.04.2022 –  XI B 8/22, Rz 8, sowie vom 15.05.2024 –  VII R 26/22, Rz 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 5).

15

Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten, in das Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b des Steuerberatergesetzes –StBerG–) eingetragenen Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 49) StBerG steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO –das beSt– zur Verfügung. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, das beSt zu nutzen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 –  XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom 11.08.2023 –  VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 –  IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 –  IV B 46/23, Rz 5). Diese Verpflichtung stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24 nicht grundsätzlich in Frage.

16

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war S als eine in das bei der Bundessteuerberaterkammer nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (§ 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StBerG) grundsätzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2023 das beSt zu nutzen.

17

b) Der Umstand, dass S die Klage grundsätzlich fristwahrend nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FA angebracht hat, entpflichtete sie nicht, die nach § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO gebotenen formalen Anforderungen einzuhalten. Dies ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Normgefüges (dazu unter aa), allerdings aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Kontext des § 47 Abs. 2 FGO (dazu unter bb) und dem Willen des Gesetzgebers zur Förderung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation in einem gerichtlichen Verfahren (dazu unter cc). § 11 Abs. 2 Satz 2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) steht dem nicht entgegen (dazu unter dd).

18

aa) Der Wortlaut der betroffenen Normen spricht weder eindeutig für noch gegen eine Pflicht, eine Klage, die abweichend zu § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO durch einen Steuerberater bei einer Finanzbehörde angebracht wird, nach § 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO elektronisch zu übermitteln.

19

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Formalanforderungen für die Klageanbringung enthält § 47 Abs. 2 FGO nicht. Insbesondere findet sich dort keine Bezugnahme auf § 52d Satz 2 und § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Dass die letztgenannte Vorschrift als sicheren Übermittlungsweg nur denjenigen zur elektronischen Poststelle „des Gerichts“ und nicht auch einen solchen zur elektronischen Poststelle „der Behörde“ benennt, ist unerheblich. § 52a FGO ist auf die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten und dem Gericht zugeschnitten und verhält sich nicht zu den entsprechenden Wegen zwischen dem Kläger und der Finanzbehörde. Zudem lässt sich § 52d Satz 2 FGO keine ausdrückliche Einschränkung entnehmen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nur bei einer Klageerhebung unmittelbar beim Finanzgericht gelten soll.

20

bb) Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 FGO sowie dessen systematischer Kontext sprechen eindeutig dafür, die Anbringung einer Klage bei der Finanzbehörde den formalen Anforderungen des § 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu unterwerfen.

21

aaa) § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO dient allein der Fristwahrung (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 –  I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.c). Die Vorschrift will im Interesse des Klägers den Zugang zum Gericht erleichtern (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 19). Dem Kläger soll die Ausnutzung der Klagefrist ohne Kürzung um die Zeit der Postbeförderung zum regelmäßig auswärtigen Gericht bei gleichzeitiger Vermeidung der Risiken bei der Postbeförderung ermöglicht werden, indem er die Klage in den Briefkasten des in der Regel näher gelegenen Finanzamt einwerfen kann. Der Behörde kommt insoweit die Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Finanzgericht zu (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 –  I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a und e; ebenso FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E, unter I.1.: „Quasi-Briefkasten“ des Gerichts). Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO betrifft somit nicht die Klageerhebung, sondern beschränkt sich auf die Fristwahrung für eine erst noch zu erhebende Klage (BFH-Urteil vom 26.04.1995 –  I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a).

22

bbb) Demzufolge ist es konsequent, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO keine zu § 64 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 FGO („schriftlich“) und § 52d Satz 1 und 2 FGO („als elektronisches Dokument“) abweichende Bestimmung über die Form der bei der Behörde anzubringenden Klageschrift enthält. Dieses Normverständnis liegt auch der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Klageanbringung beim Finanzamt nicht zur Befreiung von den Formalanforderungen des § 52a FGO führt (vgl. FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E, unter I.1. [Anbringung über elster]; FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2019 – 2 K 212/18, Rz 8, sowie FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2019 – 7 K 7019/19, juris, Rz 7 [jeweils Anbringung durch einfache E-Mail]; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8, § 52a FGO Rz 3; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 22; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 47 FGO Rz 159; von Beckerath in Gosch, § 47 FGO, Rz 164). Gerade die der Finanzbehörde in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO zukommende Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Gericht („Quasi-Briefkasten“) muss zur Folge haben, dass für die beiden alternativen Wege der Klageerhebung (beziehungsweise -anbringung) identische Formalanforderungen gelten.

23

ccc) Daher ist die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht des beSt auch bei einer Klageanbringung beim Finanzamt zu befolgen. Der Zweck des § 47 Abs. 2 FGO gebietet es gerade nicht, den Berufsträger von seiner Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift zu befreien. Vielmehr ist dieser aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die bezweckte Erleichterung, die Postlaufzeit nicht berücksichtigen zu müssen, nicht mehr angewiesen.

24

cc) Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit § 52a, § 52d FGO die verpflichtende elektronische Kommunikation durch „professionelle Verfahrensbeteiligte“ umfassend zu regeln und nicht länger an der freiwilligen elektronischen Kommunikation festzuhalten (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 27, 37 f.). Diesem Willen steht entgegen, § 52d FGO im Rahmen des § 47 Abs. 2 FGO nicht zu beachten. Zum einen wäre die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung leicht zu umgehen, wenn insoweit formfrei Klage erhoben werden könnte (in diesem Sinne auch Breckwoldt, EFG 2024, 1422, 1423). Zum anderen würde die mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs intendierte Vereinfachung des Finanzgerichtsprozesses (BTDrucks 17/12634, S. 38), die auch der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und Verfahrensbeschleunigung dient, in Frage gestellt. Denn ohne eine auch in Fällen des § 47 Abs. 2 FGO geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung ginge der Klageschriftsatz ohne den nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz –den XJustiz-Datensatz– beim Finanzgericht ein. Die hiermit einhergehenden Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen im gerichtlichen Verfahren durch ein maschinelles Einlesen von Metadaten (zum Beispiel Prozessbeteiligte, Anschriften, Safe-IDs, Klagegegenstand) gingen verloren. Darüber hinaus käme es zu nicht gewollten Medienbrüchen (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 27). Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Finanzamt einen in Papierform eingegangenen Klageschriftsatz einscannen und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht weiterleiten würde.

25

dd) Gegen eine Nutzungspflicht des beSt im Fall der Klageanbringung beim Finanzamt spricht schließlich nicht die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV. Hiernach gilt die in Satz 1 der Vorschrift genannte –über ein gerichtliches Verfahren hinausgehende– Verwendungsmöglichkeit des beSt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt. § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV regelt lediglich den das Steuerverwaltungsverfahren betreffenden elektronischen Austausch zwischen einem Steuerberater und der Finanzverwaltung. Das finanzgerichtliche Verfahren wird davon nicht berührt.

26

ee) Nach diesen Grundsätzen verstieß die Anbringung der Klage durch das an das FA gerichtete Telefax vom 28.06.2023 gegen die Formvorgaben des § 52d Satz 1 und 2 FGO.

27

c) Der Kläger hat die Klage nicht wirksam ersatzweise in Papierform eingereicht.

28

aa) Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO).

29

§ 52d Satz 3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt ein. In einem solchen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; der Zeitraum hierfür ist eng zu fassen. Zur Glaubhaftmachung gehört eine Schilderung der tatsächlichen Umstände, die eine vorübergehende technische Unmöglichkeit rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2024 –  IV B 46/23, Rz 9).

30

bb) Diese Anforderungen werden im Streitfall nicht erfüllt. Der Senat kann offenlassen, ob S eine vorübergehende, auf technischen Gründen beruhende Unmöglichkeit einer Klageanbringung über das beSt überhaupt glaubhaft gemacht hat. Selbst wenn dies so wäre, fehlte es an einer Unverzüglichkeit. Denn das FG hat bereits mit Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass die Klage nicht den Erfordernissen des § 52d FGO genüge. S hat aber weder bei der Telefax-Übermittlung der Klage am 28.06.2023 noch unverzüglich danach technische Probleme bei der Nutzung des beSt glaubhaft gemacht. Das erstmalige Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 25.10.2023 ist nicht unverzüglich im Sinne des § 52d Satz 4 FGO. Es überschreitet den insoweit zulässigen Zeitraum –wie das FG zutreffend erkannt hat– bei weitem.

31

d) Die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht fehlerhaft, sodass sich die Frist zur Erhebung der Klage nicht auf ein Jahr nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verlängerte.

32

aa) Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der am Verfahren Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz (der Behörde oder des Gerichts) und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO).

33

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch –bei objektiver Betrachtung– die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2020 –  VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 –  VI B 13/23, Rz 6).

34

Das Gesetz verlangt keine Belehrung über die einzuhaltende Form der Klageerhebung. Insbesondere zählt ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage und ihre Begründung ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. Enthält eine solche Belehrung (auch) nicht zwingend vorgeschriebene Angaben, müssen diese allerdings richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2024 –  VI B 13/23, Rz 9 f.).

35

bb) Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des FA vollständig, zutreffend und nicht missverständlich war.

36

aaa) Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2023 enthält die Angabe, die Klage sei „schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ zu erklären. Ferner heißt es dort, die Frist für die Erhebung der Klage gelte als gewahrt, wenn die Klage bei dem FA innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Abschließend wird ergänzt: „Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.“

37

bbb) Diese (ergänzenden) Angaben lassen die Rechtsbehelfsbelehrung bei objektiver Betrachtung nicht missverständlich erscheinen. Der dortige Hinweis zur fristwahrenden Anbringung der Klage beim FA enthält für sich betrachtet keine Aussagen zu den Formalanforderungen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO durfte S nicht dahin verstehen, dass die Klage abweichend zu § 52d FGO auch durch Telefax beim FA hätte angebracht werden können. Denn jedenfalls durch den abschließenden Hinweis auf die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nach § 52a, § 52d FGO erscheint das vom Kläger behauptete (Miss-)Verständnis der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, es habe S freigestanden, die Klage beim FA elektronisch, per Telefax oder schriftlich anzubringen, ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die verpflichtende elektronische Kommunikation auch bei der Anbringung der Klage beim FA gilt, war nicht erforderlich. Es besteht keine Veranlassung, bei nicht zwingenden Angaben höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2015 –  VI R 65/13, Rz 15, sowie vom 21.05.2021 –  II S 5/21 (PKH), Rz 20).

38

2. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er seine hierfür bestehenden gesetzlichen Obliegenheiten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt hat. Spätestens mit Zugang des Schreibens des FG vom 17.07.2023 war S, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 –  XI R 14/17, Rz 7), das Erfordernis, die Klage elektronisch zu übermitteln, bekannt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde erst am 25.10.2023 und damit weit außerhalb der vorgenannten Frist beim FG beantragt. Gleiches gilt für die zum selben Zeitpunkt erstmals elektronisch übermittelte Klageschrift.

39

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung eines als Baudenkmal geschützten Gebäudes der betreffende Grund und Boden mit einem Betrag von null Euro anzusetzen ist, weil das Denkmal dauerhaft erhalten werden muss (Az. IX R 26/24).

BFH, Urteil IX R 26/24 vom 07.10.2025

Leitsatz

  1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
  2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl. I 2021 S. 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20 aufgehoben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird unter Änderung des Bescheids vom 12.12.2019 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 mit der Maßgabe festgesetzt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt X-Straße Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 11.514 € als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude bei einem denkmalgeschützten Objekt.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet. Der Kläger erwarb 2003 ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebautes Grundstück in der X-Straße in Z. Der Kaufpreis betrug 800.000 €. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 40.468,84 €.

3

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2005 ermittelten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf der Grundlage der gesamten Anschaffungskosten. Eine teilweise Aufteilung auf den Grund und Boden erfolgte nicht. Zur Begründung führten die Kläger aus, aufgrund des Denkmalschutzes sei von einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Das Grundstück könne nicht ohne Gebäude genutzt werden. Ein Bodenwert sei in Zukunft nicht erzielbar. Unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 840.468,84 € und einer von ihnen angenommenen tatsächlichen Restnutzungsdauer für das Gebäude von 25 Jahren setzten die Kläger daher eine AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 4 % in Höhe von 33.619 € an.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte dem Ansatz der Kläger nicht und zog zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA von den Anschaffungskosten einen Anteil für den Grund und Boden in Höhe von 59 % der gesamten Anschaffungskosten ab. Das FA legte für das Gebäude eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 344.592,22 € (= 41 % von 840.468,84 €) zugrunde. Unter Anwendung eines AfA-Satzes von 2,5 % berücksichtigte es im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26.01.2007 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten einen AfA-Betrag von 8.615 €.

5

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb mit Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 ohne Erfolg.

6

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 12.12.2019 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2005. In diesem legte es einen Anteil der Anschaffungskosten für den Grund und Boden in Höhe von 57,44 % und damit eine AfA-Bemessungsgrundlage von 357.703,54 € zugrunde. Die AfA setzte es ausgehend von einem AfA-Satz von 2,5 % mit 8.943 € an.

7

Die Kläger erhoben nachfolgend Klage beim Finanzgericht (FG).

8

Im Klageverfahren holte das FG mit Beweisbeschluss vom 07.12.2021 ein Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten wurde am 22.04.2022 erstellt. Der Sachverständige kam unter Anwendung des allgemeinen Ertragswertverfahrens (§ 27 Abs. 5 Nr. 1, § 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805 –ImmoWertV 2021–) zu dem Ergebnis, dass auf das Gebäude 41,10 % und auf den Grund und Boden 58,90 % der Anschaffungskosten entfielen. Der Sachverständige führte aus, ein wertmindernder Einfluss der Denkmaleigenschaft des Gebäudes auf den Kaufpreisanteil für den Grund und Boden sei nicht erkennbar. Das Gebäude habe auch keine unendliche oder „ewige“ Nutzungsdauer, sondern eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren. Der Argumentation, wonach der Bodenwert eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes 0 € betragen müsse, könne daher nicht gefolgt werden.

9

Die Kläger reichten im FG-Verfahren ein eigenes (Partei-)Gutachten ein. Laut diesem war auf der Grundlage des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 27 Abs. 5 Nr. 2, § 29 ImmoWertV 2021) der Kaufpreisanteil für den Grund und Boden mit 0 € anzusetzen und der gesamte Kaufpreis dem Gebäude zuzuordnen. Aufgrund der Bebauung des Grundstücks mit einem Denkmalobjekt habe der Grund und Boden wegen der unendlichen Restnutzungsdauer keinen eigenen Wert. In der mündlichen Verhandlung stellten die Kläger keine Beweisanträge.

10

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2025, 560) als unbegründet ab. Das FG folgte hinsichtlich der Ermittlung des Werts von Grund und Boden dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen.

11

Mit der Revision tragen die Kläger vor: Das FG, das FA und der vom FG beauftragte Sachverständige gingen zu Unrecht davon aus, dass die Anschaffungskosten nach dem „zweigleisigen“ allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV 2021 auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen seien. Dieses Verfahren sei nichts anderes als die vom Bundesfinanzhof (BFH) verworfene Restwertmethode. Es sei vielmehr das vereinfachte „eingleisige“ Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV 2021 anzuwenden. Zinse man –wie im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehen– den Bodenwert ab, belaufe sich der Anteil für Grund und Boden auf 0 €. Denn für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude sei eine „ewige“ Nutzungsdauer anzusetzen. Zudem seien die Bodenrichtwerte für das Grundstück nicht nachvollziehbar, weil es keine verlässliche Datengrundlage für diese Lage gebe. Daher sei der Verkehrswert von Grund und Boden und Gebäude unzutreffend ermittelt und damit die Aufteilung falsch vorgenommen worden. Das FG sei zudem ihrem Vortrag zur Nutzbarkeit des Grundstücks nicht gefolgt, sei von unzutreffenden Feststellungen ausgegangen und habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt.

12

Nach Auffassung der Kläger folgt daraus die Ermittlung der AfA mit einem Prozentsatz von 2,5 % aus der Bemessungsgrundlage in Höhe von 840.468,84 €.

13

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20 aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 2005 unter Änderung des Bescheids vom 12.12.2019 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 mit der Maßgabe festzusetzen, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung AfA in Höhe von 21.012 € als Werbungskosten abgezogen werden.

14

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

Die Revision ist nicht begründet, soweit sich die Kläger gegen die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude wenden. Das FG hat zu Recht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Anschaffungskosten für den Grund und Boden mit 495.036 € (58,90% von 840.468,84 €) bemessen. Ohne Rechtsfehler hat das FG seiner Bewertung das vom Sachverständigen angewandte allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) zugrunde gelegt (dazu unter 1.). Auch der Ansatz des Werts für den Grund und Boden ist ohne Rechtsfehler erfolgt (dazu unter 2.). Die von den Klägern dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch (dazu unter 3.). Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg (dazu unter 4.). Die Revision ist begründet, soweit das FG auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG den AfA-Satz rechtsfehlerhaft mit 2,5 % angesetzt hat. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein AfA-Satz von 3,3 % anzusetzen (dazu unter 5.). Die Sache ist spruchreif (dazu unter 6.).

17

1. Das FG hat die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anhand des allgemeinen Ertragswertverfahrens (§ 28 ImmoWertV 2021) ermittelten Werte zutreffend seiner Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude zugrunde gelegt und letzteren als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA angesetzt.

18

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehört gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude. AfA-Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG) des Gebäudes. Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (vgl. Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 40; vom 21.07.2020 –  IX R 26/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 30, und vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 30, jeweils m.w.N.).

19

Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann im Streitfall die ImmoWertV 2021 herangezogen werden. Zwar richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH die zeitliche Anwendbarkeit der ImmoWertV 2021 danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft war (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2020 –  II R 1/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594, Rz 12). § 53 Abs. 1 ImmoWertV 2021 regelt nunmehr jedoch ausdrücklich, dass bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 01.01.2022 erstellt werden, die ImmoWertV 2021 Anwendung findet.

20

Die ImmoWertV 2021 enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken. Nach deren Bestimmungen sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV 2021). Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV 2021; zu der damals gültigen Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010, BGBl I 2010, 639 –ImmoWertV 2010–: s. Senatsurteile vom 21.07.2020 –  IX R 26/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 31, und vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 31; Senatsbeschluss vom 15.11.2016 –  IX B 98/16, Rz 4). Im Streitfall besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten, dass für die Ermittlung des Verkehrswerts das Ertragswertverfahren (§ 27 ImmoWertV 2021) heranzuziehen ist. Der Senat sieht deshalb von weiteren Erläuterungen ab.

21

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) –so das FA– oder das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 29 ImmoWertV 2021) –so die Kläger– der Wertermittlung für die schätzweise Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude zugrunde zu legen ist. Die grundsätzliche Richtigkeit der Berechnungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen als auch des von den Klägern beauftragten Gutachters sind nicht streitig.

22

b) In § 27 Abs. 5 ImmoWertV 2021 werden alle drei Varianten des Ertragswertverfahrens gleichrangig aufgezählt, darunter das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 27 Abs. 5 Nr. 1 ImmoWertV 2021) und das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 27 Abs. 5 Nr. 2 ImmoWertV 2021). Aus den Bestimmungen der ImmoWertV 2021 ergibt sich kein Vorrang einer der Varianten.

23

Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) ermittelt den Wert der Immobilie durch Bildung der Summe aus dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil des Gebäudes zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug der Bodenwertverzinsung ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlage) und dem anhand der Bodenrichtwerte ermittelten Bodenwert. Das allgemeine Ertragswertverfahren wird als Standardverfahren im Rahmen der steuerlichen Bewertung angewandt (vgl. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 1569 f.). Es findet bei Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken Anwendung (Jardin/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen, 2019, Rz 1062). Es kommt für die Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie vor allem zur Anwendung, wenn die Restnutzungsdauer bis zu 30 Jahre beträgt und der Liegenschaftszins hoch, das heißt über 5,5 % liegt. Bei einem niedrigeren Liegenschaftszins kommt es bis zu einer Restnutzungsdauer von circa 50 Jahren zur Anwendung (vgl. Sommer/Kröll, Lehrbuch zur Immobilienbewertung, 6. Aufl., Abschn. 9.2.3.4 und 9.4.1).

24

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 29 ImmoWertV 2021) demgegenüber ermittelt den Wert der Immobilie durch Bildung der Summe aus dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil des Gebäudes zum Wertermittlungsstichtag ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (Barwert des Reinertrags) und dem anhand der Bodenrichtwerte ermittelten und dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kommt für die Ermittlung des Verkehrswerts vor allem zur Anwendung, wenn die Restnutzungsdauer länger als 30 Jahre und der Liegenschaftszins hoch, das heißt über 5,5 % liegt. Bei einem niedrigeren Liegenschaftszins kommt es ab einer Restnutzungsdauer von circa 50 Jahren zur Anwendung (vgl. Sommer/Kröll, Lehrbuch zur Immobilienbewertung, 6. Aufl., Abschn. 9.2.3.4 und 9.4.1; Jacoby, Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke – Problematik und Lösungsansatz, 2018, S. 53).

25

Sowohl das allgemeine als auch das vereinfachte Ertragswertverfahren sind darauf ausgelegt, den zutreffenden Gesamtwert zu finden. Der Unterschied der beiden Varianten liegt darin, dass beim allgemeinen Ertragswertverfahren die Bodenwertverzinsung vom Reinertrag abgezogen wird, während beim vereinfachten Ertragswertverfahren der Bodenwert abgezinst wird. In beiden Varianten entspricht die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Beide Varianten führen daher zu dem gleichen Ertragswert der Immobilie. Lediglich die Aufteilung des Ertragswerts auf Grund und Boden sowie Gebäude erfolgt unterschiedlich.

26

c) Im Hinblick auf die Wahl des Bewertungsverfahrens zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude hat der Senat stets betont, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist. Die Ermittlung der Verkehrswertrelation ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist, wenn sie keinen Rechtsirrtum enthält, nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und nicht auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 118 Abs. 2 FGO).

27

Der BFH als Revisionsgericht muss –bei Heranziehung der ImmoWertV 2021 durch die Vorinstanz– aber prüfen, ob dabei die (rechtlichen) Vorgaben der maßgeblichen Bestimmungen –im Streitfall der §§ 28, 29 ImmoWertV 2021– beachtet worden sind und ob seitens des FG die zutreffende Methode zugrunde gelegt worden ist (vgl. u.a. Senatsurteile vom 15.01.1985 –  IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.a; vom 10.10.2000 –  IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2.; vom 29.05.2008 –  IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; vom 29.10.2019 –  IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 42; vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 32, jeweils m.w.N.).

28

In Bezug auf das Ertragswertverfahren nach der damals jeweils gültigen Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBl I 1988, 2209) beziehungsweise ImmoWertV 2010 hat der Senat bereits entschieden, dass dieses nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen „Restwertverfahren“ identisch ist, bei dem vom gezahlten Kaufpreis zunächst der Grundstückswert abgezogen und lediglich der verbleibende Rest den Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet wird (vgl. Senatsurteile vom 10.10.2000 –  IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2.; vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 41; BFH-Beschluss vom 24.02.1999 –  IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201, unter 1.e cc).

29

Ebenso hat der Senat entschieden, dass für die Zwecke der Aufteilung eines Kaufpreises in Grund und Boden und Gebäude der Ertragswert des Gebäudes „nur in der Weise ermittelt werden kann, dass von dem für die Vermietung des gesamten Grundstücks erzielten Reinertrag der Verzinsungsbetrag des Bodenwerts abgezogen wird“. Insoweit „handelt es sich um eine Methode, mit der der Wert des Gebäudes als solcher ausreichend sicher geschätzt werden kann“ (so wörtlich BFH-Beschluss vom 24.02.1999 –  IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201, unter 1.e cc, sowie Senatsurteil vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 41). Damit hat der Senat zu erkennen gegeben, dass für die Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) eine geeignete Methode darstellt (so auch Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 1431 und 1570; Jacoby, Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke – Problematik und Lösungsansatz, 2018, S. 55).

30

d) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das FG ohne Rechtsfehler die Kaufpreisaufteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) herangezogen.

31

Der Sachverständige hat das allgemeine Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge nach § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 ImmoWertV 2021 angewandt. Bei diesem Verfahren wird der Ertragswert ermittelt aus dem nach § 40 ImmoWertV 2021 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag nach § 31 ImmoWertV 2021. Dabei sind bei der Ermittlung des Betrags der Bodenwertverzinsung der für die Kapitalisierung nach § 33 i.V.m. § 21 ImmoWertV 2021 maßgebliche Liegenschaftszins zugrunde zu legen.

32

Der Sachverständige hat die einschlägigen Mietwerte für die Ermittlung der marktüblich erzielbaren Erträge zugrunde gelegt. Den Liegenschaftszinssatz hat er ausgehend von den Werten des örtlichen Gutachterausschusses mit 5,75 % ermittelt. Die Bewirtschaftungskosten hat er anhand von Erfahrungswerten mit rund 8 % angesetzt und die Restnutzungsdauer mit 30 Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl des allgemeinen Ertragswertverfahrens nicht zu beanstanden.

33

Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen berücksichtigt auch die Denkmaleigenschaft des streitigen Immobilienobjekts (zu den unterschiedlichen Modellen für die Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft s. etwa Jardin/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen, 2019, Rz 246 ff.; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Aufl., S. 1081 f.; Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 831 f.; Huber, Immobilien & Bewerten, 2016, 16; Möckel, Grundstücksmarkt und Grundstückswert –GuG– 2002, 232; Jäpel, GuG 2001, 335; Loose, GuG 2008, 280). Der Sachverständige hat sich mit der Frage beschäftigt, ob mit Blick auf die Denkmaleigenschaft eine „ewige Restnutzungsdauer“ oder eine endliche Restnutzungsdauer anzusetzen ist. Unter Einbeziehung von Alter und Zustand des Gebäudes sowie der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen ist er zum Ergebnis einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer von 30 Jahren gekommen.

34

2. Auch die unter Heranziehung der Vorschriften der ImmoWertV 2021 erfolgte Ermittlung des Bodenwerts seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat das FG ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt.

35

a) Der Bodenwert bebauter Grundstücke ist gemäß § 40 Abs. 1 ImmoWertV 2021 grundsätzlich im Wege des Vergleichswertverfahrens nach den §§ 24 bis 26 ImmoWertV 2021 zu ermitteln (vgl. auch Senatsurteil vom 20.08.2002 –  IX R 68/00, BFH/NV 2003, 595, unter II.2.a). Der Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist „ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück“ (vgl. § 40 Abs. 1 ImmoWertV 2021), das heißt mit dem Wert zu ermitteln, der sich für ein vergleichbares unbebautes Grundstück ergibt. Dies deckt sich mit der einschlägigen Regelung zur Festlegung der Bodenrichtwerte in § 196 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs. Danach sind in bebauten Gebieten die Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (vgl. Huber, Immobilien & Bewerten 2016, 16, 20). Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann zur Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert herangezogen werden (§ 40 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 2 ImmoWertV 2021). Bei der Ermittlung des Bodenwerts wird nicht danach unterschieden, ob für die Ermittlung des Gesamtwerts der Immobilie das Vergleichswert-, das (allgemeine oder vereinfachte) Ertragswert- oder das Sachwertverfahren zur Anwendung kommt.

36

b) Der gerichtlich bestellte Gutachter hat von der Ableitung des Bodenwerts aufgrund von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren (§ 40 Abs. 1 i.V.m. §§ 24 bis 26 ImmoWertV 2021) Abstand genommen, da keine geeigneten Vergleichsverkäufe (§ 25 ImmoWertV 2021) vorlagen. Er hat dementsprechend unter Zuhilfenahme der Bodenrichtwertkarte der Stadt Z die Bewertung von Grund und Boden als unbebautes Grundstück vorgenommen. Er hat schlüssig und nachvollziehbar geprüft, ob der Bodenrichtwert zur Wertableitung geeignet ist. Das Vorliegen einer „kaufpreisarmen Lage“ hat er berücksichtigt. Das gleiche gilt für den besonderen Zuschnitt des Grundstücks sowie die Besonderheiten des örtlichen Grundstücksmarkts.

37

Mit einer möglichen Auswirkung des Denkmalschutzes auf den Wert von Grund und Boden („Bodenwertdämpfung“) hat sich der Sachverständige ebenfalls beschäftigt. Einen wertmindernden Einfluss hat er –unter Befassung mit den dazu in Sachverständigenkreisen vertretenen unterschiedlichen Ansichten einschließlich einer umfangreichen Auswertung von Fachliteratur– aus sachverständiger Sicht verneint.

38

Zu dem in § 40 Abs. 5 Nr. 1 ImmoWertV 2021 vorgesehenen Vorbehalt einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021 maßgeblichen Nutzung hat der Gutachter ausgeführt, dass das Grundstück auch ohne denkmalgeschütztes Gebäude nicht besser oder höher ausnutzbar wäre. Das Grundstück ist nach seinen Erläuterungen durch die vorhandene Bebauung voll ausgenutzt. Daher ließe sich durch eine andere Bebauung kein höherer Ertrag erwirtschaften. Der durch den Denkmalschutz verursachte Erhaltungszwang für das bestehende Gebäude wirkt sich deshalb weder günstig noch ungünstig auf die bauliche Ausnutzbarkeit und damit den Wert von Grund und Boden aus.

39

3. Die von den Klägern gegen die Wertermittlung des gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

40

a) Soweit die Kläger eine „ewige“ oder „unbegrenzte“ Nutzungsdauer eines Denkmalobjekts zugrunde legen wollen (so auch Jäpel, GuG 2001, 335; Loose, GuG 2008, 280), geht ihre Argumentation fehl. Für die Restnutzungsdauer baulicher Anlagen gibt § 4 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV 2021 auch für denkmalgeschützte bauliche Anlagen vor, dass als Restnutzungsdauer die Anzahl der Jahre anzusehen ist, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Auch ein Denkmalobjekt hat eine begrenzte Nutzungsdauer. Es muss in bestimmten Zeiträumen modernisiert und instandgesetzt, in extremen Fällen abgerissen und wiederaufgebaut werden, um den Rohertrag nachhaltig erzielen zu können (so auch Huber, Immobilien & Bewerten, 2016, 16; Möckel, GuG 2002, 232). Der Denkmalschutz erfordert nicht, dass ein Gebäude ununterbrochen in seinem Bestand erhalten und wirtschaftlich permanent revitalisiert wird. Das denkmalgeschützte Gebäude unterliegt daher wie jedes andere Gebäude der Abnutzung, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass für das hier streitige Gebäude auch AfA vorgenommen werden. Zudem kann ein Denkmalobjekt durch Brand oder Einfluss von Naturkatastrophen untergehen, oder die Denkmaleigenschaft kann aufgehoben werden.

41

Die allgemeinen denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten des Eigentümers wirken sich wirtschaftlich nicht über den niedrigeren Ansatz des Grund und Bodens aus, sondern dergestalt, dass Instandhaltungsaufwendungen und (nachträgliche) Herstellungskosten in höherem Umfang als bei anderen Gebäuden anfallen und deswegen auch in höherem Umfang steuerlich abzugsfähig sind. Dies zeigt nicht zuletzt die Regelung des § 7i EStG, die erhöhte Absetzungen für nach Landesrecht anerkannte Baudenkmale vorsieht.

42

b) Der von den Klägern begehrte Ansatz des Werts von Grund und Boden mit 0 € scheidet daher aus. Im Streitfall steht nach den Feststellungen des FG nur das Gebäude unter Denkmalschutz, nicht –wie bei Bodendenkmälern im Sinne der Denkmalschutzgesetze– die darunter liegende Fläche. Die Einschränkungen des Denkmalschutzes betreffen nur das Gebäude und haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Grund und Boden. So werden im Rahmen des Ertragswertverfahrens zur Ermittlung des Marktwerts denkmalgeschützter Immobilien die für vergleichbare Objekte marktüblich erzielbaren Erträge, die marktüblich anfallenden Bewirtschaftungskosten und –falls vorhanden– ein den Denkmalschutz berücksichtigender Liegenschaftszinssatz herangezogen (vgl. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 831). Folglich kann sich für die Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude eine durch die Denkmaleigenschaft mögliche Wertminderung auch nur auf das Gebäude auswirken (so auch Büchter-Hole, EFG 2025, 562; Kleinmanns, Betriebs-Berater 2025, 817).

43

Der Wert von Grund und Boden drückt insbesondere die Lage aus und ist in dieser Hinsicht zum Stichtag fest und unveränderlich. Eine längere Nutzungsdauer des Gebäudes hat keinen Einfluss auf den Bodenwert. Deshalb ist die Ansicht der Kläger, dass bei einer längeren Restnutzungsdauer von einem geringeren Wert von Grund und Boden auszugehen sei als bei einer kürzeren, mit dem Grundsatz unabhängiger Wertermittlung von Grund und Boden und Gebäude nicht vereinbar. Dem entspricht auch die bisherige Senatsrechtsprechung, die bei der Bewertung von Grundstücken mit denkmalgeschützten Gebäuden den Grund und Boden stets mit einem positiven Wert versehen hat (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2002 –  IX R 68/00, BFH/NV 2003, 595, unter II.2., und vom 29.10.2019 –  IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 50).

44

4. Soweit sich die Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung gegen die Feststellungen des FG zur Nutzbarkeit des Gebäudes wenden, hat die Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG dazu keine Beweisanträge mit dem Ziel einer weiteren Sachaufklärung gestellt. Vielmehr wenden sie sich mit ihrem Vorbringen insoweit gegen die tatsächliche Würdigung seitens des FG, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüft wird (§ 118 Abs. 2 FGO).

45

5. Die Revision ist insoweit begründet, als das FG auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG den AfA-Satz rechtsfehlerhaft mit 2,5 % angesetzt hat. Denn aufgrund der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten Restnutzungsdauer von 30 Jahren ist der AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG mit 3,3 % zu berücksichtigen.

46

a) Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 der Vorschrift die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer im gesetzlichen Sinne ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein („können“), ob er sich mit dem typisierten festen AfA-Satz nach Satz 1 der Vorschrift zufriedengibt oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend macht. Die kürzere Nutzungsdauer ist durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode (vgl. dazu näher Senatsurteile vom 28.07.2021 –  IX R 25/19, Rz 17 ff., und vom 23.01.2024 –  IX R 14/23, BFHE 284, 16, Rz 18 ff., jeweils m.w.N.).

47

b) Danach ist die AfA im Streitfall nach Maßgabe der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu bemessen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nach den Vorgaben der ImmoWertV 2021 anhand der Substanz des Gebäudes, bestehender Baumängel sowie vorgenommener Umbauten und Modernisierungen die Lebensdauer des Gebäudes ermittelt und mit 30 Jahren angesetzt. Die Kläger hatten die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auch bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht und dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

48

6. Die Sache ist spruchreif. Den Feststellungen der Vorinstanz lassen sich die Anschaffungskosten der Immobilie (840.468,84 €), der Aufteilungsmaßstab (41,10 % für das Gebäude, 58,90 % auf den Grund und Boden) und die maßgebliche Restnutzungsdauer (30 Jahre) entnehmen. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage im tenorierten Umfang statt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

49

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Verteilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus dem Umfang, in dem das Revisionsbegehren erfolgreich war.

 

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Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz

Mit Schreiben vom 18. November 2025 hat das BMF den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz an bestimmte Verbände versandt (Az. IV B 5 – S 1361/00010/001/047). Stellungnahmen können bis zum 15. Januar 2026 abgegeben werden.

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1361/00010/001/047 vom 18.11.2025

Das BMF übersendet den Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG ausschließlich in elektronischer Form mit der Bitte um Kenntnisnahme und verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die sog. Zurechnungsbesteuerung wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrechtlichen Entwicklungen mehrfach angepasst. Mit dem anliegenden Vorschlag soll die Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert werden. Dies soll insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG bereits auf Stiftungsebene erreicht werden. Zudem sollen der sog. Entlastungsnachweis (bislang § 15 Absatz 6 AStG) an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung vermieden und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht werden.

Wesentliche Punkte des anliegenden Entwurfs sind:

  • Weitere Annäherung des § 15 AStG an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG):
    • Einbeziehung neben den unmittelbaren auch der mittelbaren Bezugs- und Anfallsberechtigungen,
    • Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent,
    • Anwendung des § 11 AStG (Kürzungsbetrag) unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer ausländischen Familienstiftung.
  • Definition des „Anteils“ auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen bzw. Berechtigungen.
  • Einbeziehung von nahestehenden Personen für die Frage, ob eine ausländische Familienstiftung vorliegt (§ 15 Absatz 2 AStG/E).
  • Straffung der Vorschrift, u. a.
    • Streichung der Vorschrift für sog. Unternehmerstiftungen (§ 15 Absatz 3 AStG),
    • Überführung des bisherigen Absatzes 4 in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG/E und des bisherigen Absatzes 5 in § 15 Absatz 9 AStG/E.
  • Fortentwicklung des Entlastungsnachweises auf Basis der EuGH-Rechtsprechung (bislang Absatz 6, künftig § 15 Absatz 3 AStG/E) und Ausweitung auf Drittstaaten.
  • Beibehaltung des bisherigen Systems der Zurechnung der Einkünfte im Fall nachgeschalteter Zwischengesellschaften (bislang Absatz 9, künftig § 15 Absatz 6 AStG/E) und anderer ausländischer Stiftungen (bislang Absatz 10, künftig § 15 Absatz 7 AStG/E) an die ausländische Familienstiftung und der anschließenden Zurechnung der Einkünfte an die Zurechnungsempfänger über § 15 Absatz 1 AStG/E.

In Bezug auf die Einzelheiten verweist das BMF auf die beigefügte Anlage.

Die Übersendung von Stellungnahmen ist bis zum 15. Januar 2026 per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de möglich.

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf der Achten Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung (CbCRAusdV) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 19.11.2025

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.

Bis zum 31. März 2026 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. II 2016 S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, vom 20. Februar 2020, vom 19. Februar 2021, vom 16. März 2022, vom 21. Februar 2023, vom 27. März 2024 und vom 11. März 2025 erfolgt ist.

Die Mehrseitige Vereinbarung soll in Kraft gesetzt werden für die Staaten und Gebiete Antigua und Barbuda, Kamerun, die Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen (Az. 5 K 160/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.11.2025 zum Urteil 5 K 160/24 vom 07.08.2025 (rkr)

Mit Urteil vom 7. August 2025 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen.

Die Klägerin hatte Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat ursprünglich zutreffend als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt. Die BP vertrat demgegenüber die Auffassung, der Ort der Lieferung sei im Inland. Nachdem der Beklagte auch dem Lieferer gegenüber vertrat, seine Lieferungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig, erteilte der Lieferer der Klägerin nachträglich Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis, woraufhin die Klägerin – dem Standpunkt der BP folgend – die ausgewiesene Steuer für das Jahr der Rechnungsberichtigungen als Vorsteuer geltend machte und den daraus entstehenden Erstattungsbetrag sodann an den Lieferer zahlte.

Nachdem das Nds. FG und BFH der Klage des Lieferers gegen die Behandlung der Lieferungen als im Inland steuerpflichtig stattgegeben hatten, rückte das Finanzamt auch gegenüber der Klägerin von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung wieder ab. Der Lieferer korrigierte seine Rechnungen erneut, sodass die Berücksichtigung der Vorsteuer für das Jahr der ersten Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen war. Hierdurch entstanden Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe.

Der 5. Senat entschied, dass diese Nachzahlungszinsen zu erlassen seien. Der Irrtum über das Vorliegen einer vom Lieferer zu versteuernden Inlandslieferung anstelle eines von der Klägerin zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbs sei insoweit mit den sog. § 13b-Fällen (gemeinsamer Irrtum über die Steuerschuldnerschaft) vergleichbar, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei der Beurteilung des Liquiditätsvorteils ausnahmsweise die Verwendung einer unberechtigten Steuererstattung durch den Steuerpflichtigen berücksichtige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 12/2025

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Vereinfachung von Nachhaltigkeitspflichten: Abstimmung im EU-Parlament

Im EU-Parlament haben die Abgeordneten über das Paket zur Vereinfachung von Berichterstattung und Sorgfaltspflichten in Sachen Nachhaltigkeit abgestimmt. Mit ihrer Position beginnen nun die Verhandlungen mit dem Rat der EU. Die Verabschiedung des Pakets ist für Ende des Jahres geplant. Der DStV fordert, dass die Trilogverfahren schnell abgeschlossen werden, damit für Unternehmen, Prüfende und Berater endlich Rechtssicherheit besteht.

DStV, Mitteilung vom 18.11.2025

Im EU-Parlament haben die Abgeordneten über das Paket zur Vereinfachung von Berichterstattung und Sorgfaltspflichten in Sachen Nachhaltigkeit abgestimmt. Mit ihrer Position beginnen nun die Verhandlungen mit dem Rat der EU. Die Verabschiedung des Pakets ist für Ende des Jahres geplant.

Nach schwierigen Verhandlungen verabschiedeten die EU-Abgeordneten mit 382 Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen die Verhandlungsposition zum sog. Omnibus 1-Paket. Das Paket soll Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten von Unternehmen vereinfachen und damit bürokratische Mehrbelastungen mindern.

Die verabschiedete Position ebnete den Weg für die Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU, die am 18.11.2025 begannen. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass eine Verabschiedung des Pakets durch Rat und EU-Parlament Ende des Jahres erfolgt.

Vereinfachungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Künftig sollen sich nach dem Willen der Mehrheit der EU-Abgeordneten die Berichtspflichten in Sachen Nachhaltigkeit nur noch auf Unternehmen mit mehr als 1.750 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erstrecken. Im Vergleich zum Rat der EU würde die Position des EU-Parlaments damit den Anwendungsbereich noch weiter einschränken. Die Position des Rates legt den Schwellenwert für Mitarbeitende auf 1.000 Mitarbeiter bei gleichem Nettojahresumsatz fest.

Das EU-Parlament will die Beschränkung des Anwendungsbereiches verpflichteter Unternehmen sowohl für die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), als auch im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung, also der Klassifizierung nachhaltiger Investitionen festlegen.

Bei den Sorgfaltspflichten (CSDDD; „Lieferketten-Richtlinie“) soll der Anwendungsbereich auf 5.000 Mitarbeitende bei einem Nettojahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro beschränkt werden. Das will auch der Rat der EU.

Zusätzlich müssten verpflichtete Unternehmen nach der Position des EU-Parlaments künftig keinen Übergangsplan mehr vorlegen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens in Einklang zu bringen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten könnten Geldbußen verhängt werden, deren Leitlinien von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Verstöße würden auf nationaler, nicht auf EU-Ebene geahndet.

Vergleich der Nachhaltigkeitspflichten (vor und nach Omnibus I)

Thema Vor Omnibus I EU-Parlament EU-Rat
CSRD-Schwellenwerte >250 MA oder >50 Mio Euro Umsatz oder >25 Mio Euro Bilanz 1.750 MA & 450 Mio Euro Umsatz 1.000 MA & 450 Mio Euro Umsatz (mit Review)
Taxonomie Gleiche Reichweite wie CSRD, keine Materialitätsgrenze Gleiche Reichweite wie neue CSRD-Schwelle Gleiche Reichweite wie neue CSRD-Schwelle
CSDDD-Schwellenwerte >1.000 MA & >450 Mio Euro Umsatz 5.000 MA & 1,5 Mrd Euro Umsatz, Klimapläne gestrichen 5.000 MA & 1,5 Mrd Euro Umsatz, Klimapläne teilweise beibehalten
Klimatransitionspläne Verpflichtend gemäß Pariser Abkommen Entfernt Teilweise beibehalten
Due-Diligence Risikobasiert, Mapping bis Tier-1 Risikofokus, weniger umfassendes Mapping Risikobasiert, Begrenzung auf direkte Partner

Sowohl das EU-Parlament als auch der Rat der EU zielen also auf erhebliche Entlastung großer Unternehmen ab; insbesondere durch höhere Schwellenwerte bei CSRD und CSDDD sowie einer Streichung der Klimatransitionspläne in der CSDDD. Der Rat nimmt eine moderatere Position ein: niedrigere CSR-Schwellenwerte, standardisierte Überprüfungsklausel und Beibehaltung schlanker Klimaschutzanforderungen. Während der laufenden Trilogverhandlungen stehen nun zentral: die Unterschiede bei CSRD Schwellenwert, der Klimatransitionspläne in der CSDDD und die genaue Ausgestaltung des Due-Diligence Rahmens für direkte Zulieferer und deren Risiken im Fokus.

Positionen des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert, dass die Trilogverfahren schnell abgeschlossen werden, damit für Unternehmen, Prüfende und Berater endlich Rechtssicherheit besteht.

Zudem muss im Trilog sichergestellt bleiben, dass KMU nur bis zur Grenze der freiwilligen Nachhaltigkeitsstandards (VSME) Berichtspflichten gegenüber verpflichteten Unternehmen haben.

Berichtspflichten von KMU müssen nach dem Once-Only-Prinzip zudem über Online-Plattformen zugänglich sein und entsprechend freigeschaltet werden können.

Für nicht verpflichtete Unternehmen größer als KMU sollten sich die Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung in hohem Maße an den freiwilligen Standards der KMU (VSME) orientieren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 1 K 102/23 E).

FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 1 K 102/23 E vom 02.09.2025

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 102/23 E) entschieden.

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist und die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete der Kläger an die gGmbH das 1. und 2. Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Das Erdgeschoss vermietete er anderweitig an einen Gastronomiebetrieb. Aufgrund einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung stellte der Kläger der gGmbH die für die Erfüllung des Mietvertrages erforderlichen Beträge zur Verfügung. Diese Beträge machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend. Ferner erklärte er für diese Jahre aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung, in die er auch das Erdgeschoss als gewillkürtes Betriebsvermögen einbezog.

Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Insoweit fehle es an einer Unentgeltlichkeit, da der Kläger die Zahlungen zurückerhalten habe. Die Verluste aus der Vermietung erkannte das Finanzamt zunächst an. Im Verlauf des Klageverfahrens gelangte das Finanzamt dagegen zu der Auffassung, dass unabhängig vom Spendenabzug jedenfalls die Verluste nicht anzuerkennen seien. Angesichts der Öffnungszeiten und der geringen Eintrittspreise des Museums könne die gGmbH die vereinbarte Miete niemals selbst erwirtschaften. Da der Kläger als Vermieter die Miete vorgestreckt habe, fehle es an einer tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses. Überdies bestehe aufgrund der hohen Verluste keine Gewinnerzielungsabsicht, wobei das Finanzamt auch die Verluste der Folgejahre einbezog. Aufgrund der individuellen Gestaltung des Gebäudes seien für eine anderweitige Nutzung umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich, was bei der Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sei.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dem Kläger stehe zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet habe. Die Rückzahlung in Form der Miete sei nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles steuerlich anzuerkennen sei.

Die Hauptpflichten des zivilrechtlich wirksam geschlossenen Vertrags seien klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden. Die Höhe der vereinbarten Miete sei angesichts des (für Museumsflächen nur bedingt aussagekräftigen) gewerblichen Mietspiegels nicht zu beanstanden. Dabei sei zu beachten, dass der Kläger als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer gGmbH in erster Linie die Satzungszwecke selbstlos verfolgen müsse und daher keine zu hohe Miete an sich selbst zahlen dürfe. Dass die gGmbH die Miete aus ihren Eintrittsgelder nicht erwirtschaften könne, stehe der Anerkennung des Mietvertrages nicht entgegen, da gemeinnützige Körperschaften typischerweise auf Spenden angewiesen seien. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt hat, denn die jeweiligen Zahlungen beruhten auf verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen, die getrennt voneinander zu beurteilen seien. In dieser Gestaltung sei auch kein Missbrauch im Sinne von § 42 AO zu sehen.

Die Zahlungen seien auch nicht als verdeckte Einlagen in die gGmbH zu qualifizieren, da sie vom Kläger in erster Linie zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke geleistet worden seien. Aufgrund der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts sei eine Rückgabe an den Kläger in Form einer Ausschüttung nicht möglich. Die Zahlungen führten auch nicht zur Werterhöhung der Anteile des Klägers.

Die aus der Vermietung entstandenen Verluste seien im Rahmen der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Verluste anzuerkennen, sodass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei.

Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmeüberschuss beabsichtigt sei. Bezogen auf den Streitfall sei die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Klägers unter Einbeziehung des für gastronomische Zwecke vermieteten Erdgeschosses, welches für sich betrachtet keinen Teilbetrieb darstellen könne, zu betrachten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Als Prognosezeitraum sei bei der Vermietung eines Grundstücks ein Zeitraum von 30 Jahren und damit auch ein Veräußerungsgewinn in den Blick zu nehmen. Dem stünden die baulichen Besonderheiten (große Räume mit nur wenigen Fenstern) angesichts einer möglichen Nutzung, etwa für Bekleidungsgeschäfte oder Kaufhäuser, nicht entgegen. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt habe. Das bloße Motiv, Steuern zu sparen, reiche insoweit nicht aus.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2025

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Die verdeckte Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter ist mit 0 Euro zu bewerten

Das FG Münster hat entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 Euro zu bewerten ist (Az. 9 K 1180/22 Kap).

FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 9 K 1180/22 Kap vom 29.10.2025

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (Az. 9 K 1180/22 Kap) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 Euro zu bewerten ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer C zu 1/3 beteiligt war. Nachdem die Klägerin im Jahr 2015 die Anteile der Mitgesellschafter von C erworben und danach als eigene Anteile gehalten hatte, übertrug sie diese im Jahr 2016 wiederum auf C. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Anteilsübertragung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an C geführt habe, die anhand des Substanzwertes der Klägerin zu bewerten sei, sodass Kapitalertragsteuer hierauf anfalle. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, C keinen Vermögensvorteil zugewendet zu haben.

Der 9. Senat hat der Klage stattgegeben. Zwar liege dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn C habe durch die Anteilsübertragung ein veräußerbares Wirtschaftsgut erhalten, welches er zuvor nicht gehabt habe. Da die Klägerin dieses Wirtschaftsgut auch nicht unentgeltlich einem Dritten überlassen hätte, habe der Anlass dafür im Gesellschaftsverhältnis gelegen.

Die zugewandten Wirtschaftsgüter hätten für C jedoch keinen Wert. Zwar habe der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen mehrfach entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile auf einen Gesellschafter bei diesem zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Werts der Anteile führe. In seiner jüngeren Entscheidung vom 13. Mai 2025 (Az. VIII B 33/24) habe der Bundesfinanzhof demgegenüber offengelassen, wie ein solcher Vorteil beim Gesellschafter zu bewerten sei, und ausgeführt, dass er es grundsätzlich für nachvollziehbar halte, dass der Alleingesellschafter einer GmbH durch den Erwerb zuvor von der GmbH gehaltener Anteile nichts Substantielles hinzugewonnen habe, da er bereits vor der Übertragung (faktisch) Alleingesellschafter gewesen sei.

Nach Auffassung des 9. Senats sei den besonderen rechtlichen Gegebenheiten, die den Wert der eigenen Anteile prägen, Rechnung zu tragen, sodass der Vorteil jedenfalls im Streitfall mit 0 Euro zu bewerten sei. Mit Blick auf das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit müsse Berücksichtigung finden, wenn sich ein aus Sicht eines fiktiven objektiven Empfängers werthaltiges Wirtschaftsgut ausnahmsweise für den tatsächlichen Empfänger als wertlos (oder weniger werthaltig) darstelle, weil er es in seiner Situation nicht oder nur geringfügig wirtschaftlich nutzen und verwerten könne. Dies sei der Fall gewesen. Die Position von C habe sich weder rechtlich-wirtschaftlich (im Verhältnis zur Klägerin, zu deren Geschäftspartnern sowie zu Dritten) noch steuerrechtlich durch den Anteilserwerb in einer Weise verändert, die es gebieten würde, den erworbenen Anteilen einen Wert beizumessen.

Der 9. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2025

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EU-Parlament einigt sich auf Standpunkt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Das Europäische Parlament hat sich am 13. November 2025 auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt. Die WPK nennt die wesentlichen Inhalte der Einigung.

WPK, Mitteilung vom 17.11.2025

Das Europäische Parlament hat sich am 13. November 2025 mit 382 Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt.

Die wesentlichen Inhalte der Einigung des Europäischen Parlaments sind:

  • CSRD: In den Anwendungsbereich sollen Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.750 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen.
  • CSDDD: Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 1.500 Mio. Euro erfassen. Zudem sieht die Position des EU-Parlaments vor, auf verpflichtende Klimatransitionspläne zu verzichten und die Haftung auf nationaler Ebene zu regeln.

Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits am 23. Juni 2025 auf einen Standpunkt verständigt („Neu auf WPK.de“ vom 27. Juni 2025).

Nach der nun erfolgten Abstimmung im Europäischen Parlament beginnt das Trilog-Verfahren am 18. November 2025. Ziel ist es, bis Ende des Jahres 2025 eine Einigung über die geplanten Änderungen zu erzielen. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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