Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Vierte Verlängerung

Die am 6. April 2020 mit den Niederlanden abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern hat laut BMF zumindest bis zum
30. September 2021 Bestand (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 05.07.2021

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 30. September 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 25. Juni 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die hiermit übersendet wird.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Keine Erhöhung des Spitzensteuersatzes geplant

Die Bundesregierung hat keine Pläne zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes in dieser Legislaturperiode. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/30845) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30318).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2021

Die Bundesregierung hat keine Pläne zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes in dieser Legislaturperiode. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/30845) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30318). Darüber hinaus liegen der Bundesregierung der Antwort zufolge keine Angaben darüber vor, wie viele Menschen 2019 und 2020 den Spitzensteuersatz (42 Prozent) und wie viele den Höchststeuersatz (45 Prozent) zahlten. Wegen der gesetzlichen Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung und der notwendigen Arbeiten zur Erstellung der Statistik lägen Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik aktuell bis zum Veranlagungszeitraum 2017 vor, so die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 869/2021

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Hausnotrufsystem: Senioren können Steuerbonus nutzen

Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das hat das FG Baden-Württemberg jetzt in einer vom BdSt unterstützten Musterklage entschieden (Az. 5 K 2380/19).

BdSt, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 5 K 2380/19 des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021

Klägerin gewinnt mit Unterstützung des BdSt

Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage entschieden (Urteil vom 11. Juni 2021, Az. 5 K 2380/19). Das Urteil ist für viele alleinlebende Senioren wichtig: Bislang gingen diese beim Finanzamt oft leer aus, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten, so die Experten beim Bund der Steuerzahler.

Im Musterfall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein sog. Hausnotrufsystem. Die Ausgaben dafür setzte die Seniorin in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt strich aber den Steuerabzug. Begründung der Finanzbeamten: Diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohnt. Doch das Finanzgericht gab der Seniorin recht und erkannte – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, urteilten die Richter.

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt diese Möglichkeit nutzen wird, um das steuerzahlerfreundliche Urteil überprüfen zu lassen, weil auch in einem Parallelfall aus Sachsen das Finanzamt zum Bundesfinanzhof gezogen ist (Az. VI R 7/21). Betroffene können sich dennoch auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg berufen. Sie sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert. Dann bleibt der eigene Steuerfall zumindest offen, bis der Bundesfinanzhof abschließend über den Streit entschieden hat, rät der Bund der Steuerzahler.

Quelle: Bund der Steuerzahler e.V.

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Konsultation zu steuerbedingter Bevorzugung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierung gestartet

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu einer Initiative zur Einführung eines Systems von Freibeiträgen für die Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen gestartet, das der steuerbedingten Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen („debt equity bias“) entgegenwirken soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 01.07.2021 eine öffentliche Konsultation zu einer Initiative zur Einführung eines Systems von Freibeiträgen für die Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen gestartet, das der steuerbedingten Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen („debt equity bias“) entgegenwirken soll. Sie ist bis zum 7. Oktober geöffnet und richtet sich an ein breites Spektrum von Interessenträgern. Die Beantwortung der Fragen stehen Behörden, Unternehmen, Verbänden, Steuerfachleute ebenso wie Hochschuleinrichtungen, Forschungsinstituten, Nichtregierungsorganisationen sowie Bürgerinnen und Bürgern offen

Ziel der Konsultation ist es, die Ansichten und Stellungnahmen zur Wahrnehmung der steuerbedingten Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung und der möglichen Lösungen für dieses Problem einzuholen. Dazu sollen im Rahmen der Konsultation Informationen und Erkenntnisse über die Existenz und das Ausmaß der Verschuldung aufgrund der steuerbedingten Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung und über die potenziellen Auswirkungen der politischen Optionen gesammelt werden. Außerdem sollen Stellungnahmen zu geeigneten Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit der Maßnahme eingeholt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Cooperative Compliance: Konsultation zur Lösung von grenzüberschreitenden Steuerfragen/-streitigkeiten von KMU

Die EU-Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung aus Juli 2020 angekündigt, einen sog. Cooperative Compliance-Rahmen vorzulegen. Ziel ist es, dass Steuerverwaltungen über einen präventiven Dialog gemeinsam Lösungen zu grenzüberschreitenden Steuerfragen von KMU und großen Unternehmen finden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2021

Die EU-Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung aus Juli 2020 angekündigt, einen sog. Cooperative Compliance-Rahmen vorzulegen. Ziel ist es, dass Steuerverwaltungen über einen präventiven Dialog gemeinsam Lösungen zu grenzüberschreitenden Steuerfragen von KMU und großen Unternehmen finden.

Im Herbst 2021 sollen voraussichtlich zwei Pilotprojekte ins Leben gerufen werden:

  • KMU: Die EU-Kommission hat mit einigen Vertretern der EU-Steuerbehörden Überlegungen zu einem möglichen Programm für KMU angestellt, um sie bei ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu unterstützen. Der Fokus wird zuerst auf Verrechnungspreis- und Betriebsstättenfragen liegen. Weitere grenzüberschreitende Fragestellungen (z. B. grenzüberschreitende Verluste) könnten zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. Das Programm soll offen sein für Steuerpflichtige, die nachweisen können, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und gegen die keine Verfahren anhängig sind.
  • Große multinationale Unternehmen: Der Fokus des Programms wird auf Verrechnungspreisrisiken liegen. Nähere Informationen sollen später folgen.

Die EU-Kommission hat eine bis zum 15.09.2021 andauernde Konsultation (nur in englischer Sprache) eingeleitet, die sich an KMU richtet, und bittet u. a. um ihr Feedback zu Erfahrungen bei grenzüberschreitenden Fragestellungen oder Streitigkeiten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Schädlichen Steuerwettbewerb bekämpfen

Die OECD hat am 1. Juli 2021 auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent erzielt. Künftig sollen die großen Konzerne ihren fairen Anteil an der Finanzierung des Gemeinwohls leisten, so das BMF.

BMF, Mitteilung vom 01.07.2021

Die OECD hat am 1. Juli 2021 auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent erzielt – eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht.

Die Digitalisierung ist integraler Bestandteil von wirtschaftlichem Fortschritt und Wachstum. Sie fördert die Globalisierung von Wirtschaftsaktivitäten und Unternehmensstrukturen. Die Digitalisierung beeinflusst fast jeden Teil unseres Lebens, einschließlich Kommunikation, Produktion und Konsum.

Eine Trennung zwischen der konventionellen und digitalen Wirtschaft ist nahezu unmöglich geworden. Das bedeutet, dass wir Regeln brauchen, die für alle Geschäftsmodelle funktionieren, unabhängig davon, welchen Digitalisierungsgrad diese aufweisen. Dies gilt namentlich für die Regelungen im Steuerrecht, mit denen wir sicherstellen, dass die großen Unternehmen ihren angemessenen Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben leisten.

Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und die daraus resultierenden veränderten Wertschöpfungsprozesse stellen ohne Zweifel eine der größten Herausforderungen der internationalen Besteuerungsprinzipien dar: Immaterielle Werte und grenzüberschreitende Dienstleistungen erlauben es Unternehmen, ohne physische Präsenz in Staaten tätig zu werden und so Gewinne zu erzielen, die sie nach den bisherigen Besteuerungsprinzipien vor Ort nicht zu besteuern brauchen.

Die Digitalisierung erleichtert zudem aggressive Steuerplanungen, z. B. durch die Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer. Dies erschwert die Akzeptanz der geltenden Regelungen, begünstigt aber auch einen exzessiven Steuersenkungswettbewerb („Race-to-the-Bottom“) der Staaten.

Aus diesem Grund hat die OECD im Auftrag der G20 ein sog. Zwei-Säulen-Konzept erarbeitet, um die steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft zu lösen. Daran arbeiten 139 Staaten mit.

Säule 1 – faire internationale Verteilung der Steuern

Unter Säule 1 haben die Staaten ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte entwickelt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen tendenziell die Besteuerungsrechte vom Ort der Produktion dahin gelenkt werden, wo die Produkte vermarktet werden. Dazu soll ein Anteil des Gewinns einer Unternehmensgruppe oder Geschäftssparte den Staaten mittels einer Formel zugeteilt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen in dem Staat einen Sitz hat.

Bei der Analyse von Säule 1 ist es wichtig, das übergeordnete Ziel zu sehen: die Stabilität der internationalen Steuerrechtsordnung. Denn sollte es nicht gelingen, eine tragfähige und international abgestimmte Lösung zu Säule 1 zu verabschieden, drohen weitere Staaten eigene Digitalsteuern zu erheben. Dies würde bei allen Beteiligten zu Rechtsunsicherheit führen. Deutschland hat sich daher sehr intensiv für einen Konsens bei Säule 1 eingesetzt.

Säule 2 – globale effektive Mindestbesteuerung

Säule 2 beinhaltet den Vorschlag einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Diesen Vorschlag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz gemeinsam mit seinem französischen Kollegen Bruno Le Maire in die Diskussion eingebracht.

Das Grundprinzip einer globalen effektiven Mindestbesteuerung ist vergleichsweise einfach: Alle Staaten einigen sich auf ein weltweit gültiges Mindestniveau der Besteuerung. Dabei wird keinem Staat vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll. Gleichzeitig wird Staaten mit einem höheren Besteuerungsniveau die Möglichkeit gegeben, auf die sehr niedrigen Steuersätze anderer Staaten zu reagieren (z. B. durch Nachversteuerung von ins Ausland verschobenen Gewinnen oder durch Versagung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs). Die Höhe der Besteuerung richtet sich dabei nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung im anderen Land und dem vereinbarten Mindeststeuersatz. Insgesamt führt dieser Ansatz zu mehr Steuergerechtigkeit auf internationaler Ebene. Zudem begegnet die globale effektive Mindestbesteuerung wirksam den Problemen bei der Besteuerung, die sich aus der Digitalisierung und der Möglichkeit der Verlagerung immaterieller Werte ergeben.

Detaillierte Informationen zu den beiden Säulen finden Sie in unseren FAQ zur globalen Mindestbesteuerung.

Die G20-Finanzminister sowie die G20-Staats- und Regierungschefs haben mehrmals die Notwendigkeit einer internationalen Einigung zu den steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft betont und sich auf den Abschluss der Arbeiten bis Mitte 2021 verständigt.

Die erzielte Einigung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung ist ein kolossaler Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit. Wir haben hart verhandelt, um dieses gute Ergebnis für Deutschland zu erreichen. Das sind sehr gute Nachrichten für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Wir halten damit ein, was wir den Bürgerinnen und Bürgern versprochen haben: Künftig werden die großen Konzerne ihren fairen Anteil an der Finanzierung unseres Gemeinwohls leisten. Jetzt werden wir auf eine schnelle Umsetzung der Ergebnisse in Europa drängen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Auch auf Ebene der Europäischen Union begrüßen die Mitgliedstaaten die bedeutenden Fortschritte, die auf internationaler Ebene erzielt wurden. Auch sie bekräftigen ihr Engagement, hierfür bis spätestens Mitte 2021 eine international abgestimmte Lösung zu finden. Dies wurde während der deutschen Ratspräsidentschaft in Ratsschlussfolgerungen ausdrücklich festgehalten.

Die internationale Einigung zum Zwei-Säulen-Projekt am 1. Juli 2021 stellt einen bedeutenden Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit dar. Die erzielten Ergebnisse sollen nun noch beim Treffen der G20-Finanzminister am 9./10. Juli 2021 in Venedig bestätigt werden. Im Anschluss an die internationale Einigung sollen die Vereinbarungen zeitnah umgesetzt werden. Die Umsetzung der Säule 1 soll voraussichtlich über einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag erfolgen, der anschließend durch die beteiligten Staaten ratifiziert und in nationales Recht überführt werden soll. Für Säule 2 werden die Staaten Empfehlungen zur Umsetzung erarbeiten. Neben dem Implementierungsplan der internationalen Staatengemeinschaft beabsichtigt auch die Europäische Kommission, den Prozess eng zu begleiten, um eine zeitnahe und einheitliche Umsetzung innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

Quelle: BMF

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Überbrückungshilfe III: Erweiterte Förderung für Unternehmen mit erhöhtem Hilfsbedarf

Nach einer aktuellen Information des BMWi wurde die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einstellen mussten. Der DStV begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.

DStV, Mitteilung vom 01.07.2021

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einstellen mussten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Bislang war der maximal zulässige Höchstbetrag auf 12 Mio. Euro begrenzt. Nun beträgt die Obergrenze 52 Mio. Euro, soweit die antragstellenden Unternehmen keine Förderung aus anderen staatlichen Corona-Hilfsprogrammen auf Basis der einschlägigen Beihilferahmen erhalten haben. Die neue Obergrenze ergibt sich aus einem Betrag von 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der neuen Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Zur weiteren Unterstützung bei der Einhaltung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts hat das BMWi den FAQ-Katalog zu den Beihilferegelungen entsprechend aktualisiert und zahlreiche Berechnungsbeispiele ergänzt. Ausführliche Erläuterungen zur neuen Schadensausgleichsregelung und weitere Ergänzungen finden sich ebenfalls in einem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III. Dort sind alle Updates farbig markiert und kursiv hervorgehoben.

Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III sind bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bundesregierung: Keine Änderung bei steuerlichem Querverbund

Die Bundesregierung sieht keinen Veränderungsbedarf beim steuerlichen Querverbund, bei dem Verluste eines kommunalen Betriebs mit den Gewinnen eines anderen kommunalen Betriebs verrechnet werden können.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2021

Die Bundesregierung sieht keinen Veränderungsbedarf beim steuerlichen Querverbund, bei dem Verluste eines kommunalen Betriebs mit den Gewinnen eines anderen kommunalen Betriebs verrechnet werden können. Das teilt sie in ihrer Antwort (19/30813) auf eine Kleine Anfrage (19/30291) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Sie habe keine Kenntnis von konkreten Folgen der Corona-Pandemie auf die Anwendung des steuerlichen Querverbunds in den Kommunen. Es bestehe jedoch Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dass zum Beispiel die pandemiebedingte vorübergehende Schließung eines kommunalen Bades allein nicht zur Folge habe, dass dieses Bad nicht mehr Teil eines steuerlichen Querverbundes sein kann.

Voraussetzung für die Anwendung des steuerlichen Querverbunds sei eine gegenseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung der Betriebe, etwa eines Bäderbetriebs und eines Versorgungsbetriebs durch ein Blockheizkraftwerk.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 863/2021

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Gesetzliche Neuregelungen Juli 2021

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Juli 2021.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.07.2021

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite bleibt bestehen. Der Wegfall der Impfpriorisierung und kostenlose Tests sollen helfen, die Pandemie weiter einzudämmen. Digitale Anwendungen unterstützen die Pflege. Kinder und Familien sollen gestärkt werden. Zudem treten mehrere Regelungen im Umwelt-, Verbraucher- und Finanzbereich in Kraft.

Epidemische Lage von nationaler Tragweite verlängert

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 30. Juni 2021 hinaus forstbesteht. Er stellt damit sicher, dass notwendige Regelungen weiterhin gelten können. Denn trotz stetig sinkender Inzidenzen bedarf es auch in den nächsten Monaten Regelungen beispielsweise zum Impfen, zum Testen und zur Einreise.

Impf-Priorisierung aufgehoben

Seit dem 7. Juni 2021 ist die Priorisierung für eine Corona-Impfung bundesweit aufgehoben. Außerdem impfen seither auch Betriebsärztinnen und -ärzte.

Testzentren schärfer kontrollieren

Um Corona-Teststellen besser kontrollieren zu können, wurde die Testverordnung angepasst. Der Anspruch auf kostenlose Antigen-Schnelltests bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger können sich weiterhin mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen. Nach wie vor übernimmt der Bund die Kosten dafür.

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Antragsfrist ist bis 30. September 2021 verlängert. Auch Leiharbeiter profitieren von den Sonderregelungen.

Keine Homeoffice-Pflicht mehr ab 1. Juli

Die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen geht weiter zurück. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde entsprechend angepasst: Ab 1. Juli 2021 gibt es keine Homeoffice-Pflicht mehr. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

Mehr Digitalisierung in der Pflege

Künftig können digitale Anwendungen auch in der Pflege in die Regelversorgung aufgenommen werden – beispielsweise Apps zur Sturzprävention oder zum Gedächtnistraining. Auch der Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften wird digital erleichtert. Zudem können Versicherte ihre Daten zu digitalen Anwendungen künftig in der elektronischen Patientenakte speichern.

Betriebliche Mitbestimmung wird gestärkt

Mehr Mitbestimmung, besserer Kündigungsschutz, vereinfachte Wahlen eines Betriebsrats – das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Das Gesetz erleichtert die Gründung von Betriebsräten und stärkt den Schutz der daran beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Stabile Renten im Westen und leichte Erhöhung im Osten

Am 1. Juli 2021 werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent. Als Folge der Corona-Pandemie sind die Löhne zwar im vergangenen Jahr gesunken, doch die Rentengarantie schützt Rentnerinnen und Rentner vor Einbußen.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und Familien stärkt. Dabei geht es auch darum, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise herzustellen. Das Gesetz ist zum 10. Juni in Kraft getreten.

Besserer Schutz für Kinder

Mit den neuen Regeln zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs sollen Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Das Gesetz verfolgt dafür einen umfassenden Ansatz. Die geltenden Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden neugefasst.

Mehr Bauland für mehr Wohngebäude

Die Bundesregierung verbessert mit der Novelle zur Mobilisierung von Bauland die Voraussetzungen für mehr bezahlbaren Wohnraum. Kommunen können dank der Anpassungen im Baurecht leichter Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen. Auch Mieterinnen und Mieter erhalten mehr Schutz. Das Gesetz zur Baulandmobilisierung ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten.

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

Am 1. Juli 2021 tritt die neue Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) vollständig in Kraft. Die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich werden mit der neuen BEG in einem modernisierten, vereinfachten und weiter entwickelten Förderangebot gebündelt.

Einweg-Plastik wird verboten

Viele Einwegplastikprodukte sind ab dem 3. Juli 2021 in der EU verboten. Dazu gehören etwa Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe oder Einweg-Geschirr aus konventionellem Plastik und aus Bioplastik. Auch To-go-Becher und Einweg-Behälter aus Styropor dürfen in der EU nicht mehr produziert und in den Handel gebracht werden.

Unlautere Handelspraktiken künftig verboten

Landwirte müssen von dem, was sie erzeugen, gut leben können. Doch häufig sind sie und andere Erzeuger einem enormen Preisdruck ausgesetzt. Etwa wenn der Handel kurzfristig verderbliche Ware storniert oder die Ware erst Monate später bezahlt wird. Ein Gesetz, das für faire Vertrags- und Lieferbeziehungen sorgt, ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten.

Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

Darlehensverträge müssen künftig beim Abschluss klare Widerrufsinformationen enthalten. Soweit Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllt werden, besteht ein Recht auf Ermäßigung aller Kosten des Darlehens. Eine entsprechende Änderung des Verbraucherdarlehensrechts ist zum 15. Juni 2021 in Kraft getreten.

Einheitliche Marktüberwachung für Non-Food-Produkte

Mit dem Marktüberwachungsgesetz soll in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für Non-Food-Produkte sichergestellt werden. Zukünftig sollen online und offline auf dem Markt bereit gestellte Produkte gleichermaßen in der Marktüberwachung berücksichtigt werden. Die Regelungen sollen ab 16. Juli 2021 angewendet werden.

Schutz für Reisende bei Insolvenzen durch neuen Reisesicherungsfond

Reisende sollen künftig umfassend abgesichert sein, wenn Reiseveranstalter Insolvenz anmelden müssen. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Kosten sollen über einen Fonds gedeckt werden, der von den Reiseveranstaltern finanziert wird. Ein entsprechendes Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Neue Mehrwertsteuerregeln zum EU-weiten E-Commerce

Am 1. Juli treten neue Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Strengere Regeln für Tierversuche

Unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden für Tiere zu vermeiden ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Das gilt besonders für die Nutzung von Versuchstieren, auf die derzeit in der Gesundheitsforschung nicht gänzlich verzichtet werden kann. Ein Gesetz, das die Regeln für die Genehmigung von Tierversuchen verschärft und stärkere Kontrollen ermöglicht, ist am 26. Juni 2021 in Kraft getreten.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen steigen

Künftig beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.259,99 Euro. Der Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhaltspflichten zu erfüllen sind oder besondere Bedürfnisse (zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung) nachgewiesen werden.

Urheberrecht wird umfassend reformiert

Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie etwa YouTube oder Facebook: Für die Verbreitung von Inhalten sind die Plattformen künftig auch selbst unmittelbar verantwortlich. Für Drittinhalte, die Nutzer verbreiten, müssen sie Lizenzen erwerben. Mit der nun teilweise in Kraft getretenen Reform werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt.

Gezielte Bekämpfung von Hasskriminalität

Um strafbaren Hasskommentaren im Internet stärker entgegenzutreten, ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetzes geändert worden. Unter anderem sollen Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nutzerfreundlicher werden. Das Gesetz ist überwiegend am 28. Juni 2021 in Kraft getreten.

Gegen Bilanzbetrug und Manipulation

Vertrauen, Integrität und verlässliche Akteure sind für einen stabilen Finanzmarkt unerlässlich. Der Fall Wirecard hat gezeigt, dass die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung verbessert werden muss. Dabei helfen soll das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität.

Steueroasen austrocknen

Staaten und Gebiete, die international anerkannte Standards im Steuerbereich nicht einhalten, befördern Steuerhinterziehung. Abwehrmechanismen sollen Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb erschweren.

Einführung von elektronischen Wertpapieren

Das deutsche Recht wird für elektronische Wertpapiere geöffnet. Die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren wird aufgegeben.

Quelle: Bundesregierung

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Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Anlegerbrücke an den ÖPNV (Fährverkehr) – Behandlung von Zuschüssen

Das FG Schleswig-Holstein entschied über die Rechtsnatur von Zuschüssen der öffentlichen Hand, die aufgrund des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet wurden (Az. 4 K 32/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 32/18 vom 20.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 13/21)

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen. Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält – echte Zuschüsse.

Mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Az. 4 K 32/18) entschied der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Rechtsnatur von Zuschüssen der öffentlichen Hand, die aufgrund des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet wurden.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zwecke des ÖPNV vermietet hatte. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse und zwar u. a. vom Kreis, in dessen Gebiet sich die Gemeinde befand, und von einer Gesellschaft, welche ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 2006 (GVFG SH – GVOBl. SH 2006, 358) erbrachte.

Der Senat hatte in einer früheren Entscheidung (Az. 4 K 35/14) über den Zuschuss des Kreises befunden und darin einen unechten Zuschuss erkannt, welcher als Entgelt der Umsatzsteuer unterlag. Es wurde dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zwecke des ÖPNV (= Leistung) und dem Zuschuss (= Gegenleistung) des Kreises als Träger des ÖPNV bejaht.

Da die Gesellschaft anders als der Kreis nicht originärer Träger des ÖPNV war und die Gelder auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte, hat der Senat die Zuschüsse der Gesellschaft dagegen als nicht steuerbare – echte – Zuschüsse eingeordnet. Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der Gesellschaft eine Verbindung bestehe sei dies – so der Senat – lediglich eine „technische Anknüpfung“ i. S. d. der BFH-Rechtsprechung und begründe keinen „unmittelbaren Zusammenhang“ im umsatzsteuerlichen Sinn.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss zugelassen (Az. des BFH XI R 13/21).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2021

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