Bundesrat will Aufklärung von Steuerstraftaten verbessern

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 25. Juni 2021 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 25. Juni 2021 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem Vorstoß will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

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Reform der Tabaksteuer kommt

Die Steuer für Tabakprodukte steigt ab 2022: Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 10. Juni 2021 gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Die Steuer für Tabakprodukte steigt ab 2022: Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 10. Juni 2021 gebilligt.

Vorgesehen ist die höhere Besteuerung für E-Zigaretten und Tabakerhitzer, aber auch für herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos. Nikotinhaltige sowie nikotinfreie Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten wie zum Beispiel Liquids werden künftig der Tabaksteuer unterworfen – bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Die Besteuerungsgrundlage wird von Milligramm Nikotin auf Milliliter der Substanz umgestellt.

Zusatz-Steuer für Shishas

Für erhitzten Tabak und für Wasserpfeifentabak führt die Reform eine neue zusätzliche Steuer ein. Denn diese seien wie Tabakprodukte zu behandeln und sprächen als Einstiegsprodukt häufig junge Menschen an, heißt es zur Begründung. Der Konsum einer Shisha entspreche der von zehn Tabakzigaretten, daher bestehe die Gefahr, dass Jugendliche schnell eine Nikotinabhängigkeit entwickelten.

Stufenweise Erhöhung

Die Steuer für Zigaretten steigt über einen Zeitraum von fünf Jahren stufenweise auf 12,28 Cent je Stück. Für Feinschnitt erhöht sie sich stufenweise auf 61,58 Euro pro Kilogramm. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und Zigarillos steigt in zwei Schritten um jeweils 0,9 Cent je Stück.

Gesundheitsprävention

Ziele des Gesetzes ist es, nicht nur Steuereinnahmen zu generieren, sondern auch die Raucherquote in Deutschland zu senken, den Einstieg in den Tabak- und Rauchkonsum insbesondere bei Jugendlichen zu verhindern bzw. den Ausstieg durch ein so genanntes Preissignal zu erleichtern. Langfristig will der Bundestag mit der Reform auch die europäischen Pläne gegen den Krebs mit einer nahezu rauchfreien EU im Jahre 2040 unterstützen.

Geltung ab Januar 2022

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz vom 21. Juni 2021

Das BMF teilt mit, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht vor dem
30. September 2021 zu kündigen (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-16).

BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-16 vom 23.06.2021

Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021, nicht vor dem 30. September 2021 zu kündigen.

„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Folgendes vereinbart:

  1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom 2. November 2020 sowie 27. April 2021 soll mindestens bis zum 30. September 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren. (…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH: Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, wie eine in einer Summe geleistete Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines vom Arbeitgeber angeschafften und dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (1 %-Regelung) zu berücksichtigen ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Geltungsdauer der Zuzahlung geschlossen wird (Az. VI R 19/18).

BFH, Urteil VI R 19/18 vom 16.12.2020

Leitsatz

  1. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
  2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 – IV C 5 – S-2334 / 18 / 10001, BStBl I 2018 S. 592).

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2018 – 9 K 210/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

1

I. Der mittlerweile verstorbene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Rentner. Im Streitjahr (2015) erzielte er u.a. Einnahmen aus einer Tätigkeit bei der … GmbH. Die Geschäfte der GmbH führte ein Sohn des Klägers. Die GmbH versteuerte die Einnahmen des Klägers nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt ermittelte sie wie folgt:

Gehalt 75 €

geldwerter Vorteil PKW-Nutzung

(574 € abzüglich vom Kläger gezahlter Zuschuss 200 €)

374 €
Bruttoverdienst 449 €

2

Der privaten PKW-Nutzung lag ein am …2010 zwischen der GmbH und dem Kläger geschlossener Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag (Kfz-Überlassungsvertrag) als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag zugrunde. Danach überließ die GmbH dem Kläger ein Fahrzeug der Marke … ab dem …2010 zur überwiegend betrieblichen, aber auch zur privaten Nutzung.

3

In § 2 Nr. 6 des Kfz-Überlassungsvertrags hieß es weiter:

„Der Arbeitnehmer leistet für die Anschaffung des Fahrzeugs eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000,00 Euro, die er auf das Konto des Arbeitgebers überweist. Die Zuzahlung wird für einen Zeitraum von 96 Monaten gezahlt. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, werden dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96stel erstattet.“

4

Der Kläger leistete die Einmalzahlung in Höhe von 20.000 € vereinbarungsgemäß im Jahr 2010 an die GmbH.

5

Im Juni 2016 führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bei der GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 durch. Dabei berechnete der Prüfer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des dem Kläger überlassenen Firmenfahrzeugs wie folgt:

Bruttolistenpreis … 57.322 €
privater Nutzungswert pro Monat gemäß 1 %-Regelung 573 €
Nutzungswert pro Jahr (573 € x 12) 6.876 €

6

Die Zuzahlung des Klägers zu den Anschaffungskosten des PKW in Höhe von 20.000 € berücksichtigte der Prüfer nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung des PKW verteilt. Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 (jetzt) Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) sei der nach Anrechnung im Zahlungsjahr 2010 verbleibende Zuzahlungsbetrag in den darauffolgenden Kalenderjahren vielmehr auf den Privatnutzungswert für das Kfz anzurechnen und wie folgt zu berücksichtigen:

Zuzahlung Arbeitnehmer 20.000 €
abzüglich geldwerter Vorteil 2010 6.876 €
13.124 €
abzüglich geldwerter Vorteil 2011 6.876 €
6.248 €
abzüglich geldwerter Vorteil 2012 6.248 €
0 €

7

Entsprechend minderte die Einmalzahlung des Klägers den privaten Nutzungswert bis Ende des Jahres 2012, sodass nach Auffassung des Prüfers ab dem Kalenderjahr 2013 der geldwerte Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung mit jährlich 6.876 € bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sei. Vor diesem Hintergrund errechnete der Prüfer für die Kalenderjahre beginnend ab 2013 folgende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für den Kläger:

Gehalt (75 € x 12) 900 €
geldwerter Vorteil Kfz-Nutzung 6.876 €
7.776 €

8

Im August 2016 gab der Kläger das Fahrzeug an die GmbH vorzeitig zurück. Diese erstattete ihm daraufhin 21/96 des Zuzahlungsbetrags.

9

Mit Bescheid vom 15.02.2017 veranlagte das FA den Kläger zur Einkommensteuer für das Streitjahr. Dabei setzte es bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit -wie vom Prüfer berechnet- einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 7.776 € an und brachte davon den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € in Abzug.

10

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Ausweislich der Kfz-Überlassungsvereinbarung habe er die Zuzahlung in Höhe von 20.000 € für eine Nutzungsdauer von 96 Monaten geleistet. Das entspreche einem monatlichen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 208,33 €. Folglich habe die GmbH seinen Bruttoarbeitslohn, bei dem der monatliche geldwerte Vorteil um 200 € gemindert worden sei, zutreffend berechnet und ordnungsgemäß pauschal lohnversteuert.

11

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1626 veröffentlichten Gründen statt.

12

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

13

Es beantragt sinngemäß,

das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.04.2018 – 9 K 210/17 aufzuheben und Einkommensteuer für das Streitjahr auf 7.666 € festzusetzen.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

15

II. Das Revisionsverfahren ist durch den Tod des Klägers nicht nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen, weil dieser durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 246 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.04.2008 – VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, Rz 19, m.w.N.).

16

III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass in der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres keine Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind.

17

1. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die GmbH und der Kläger ein fremdübliches Arbeitsverhältnis begründet haben und die Gehaltszahlungen (einschließlich des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des überlassenen betrieblichen Kfz) deshalb nicht als Arbeitslohn, sondern als steuerunerhebliche familienbedingte Unterhaltsleistung zu beurteilen sind. Dies kann jedoch dahinstehen.

18

2. Denn selbst wenn das in Rede stehende Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist, haben die streitigen Gehaltszahlungen bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer im Streitjahr gemäß § 40a Abs. 5 EStG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG außer Ansatz zu bleiben.

19

a) Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 3 oder § 39e Abs. 7 oder Abs. 8 EStG) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt.

20

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist pauschal besteuerter Arbeitslohn außer Ansatz zu lassen, da die Steuer bereits durch den Pauschsteuersatz abgegolten ist (§ 40a Abs. 5 EStG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).

21

b) Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG (z.B. Senatsurteile vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 11, und VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz 16, jeweils m.w.N.). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder, wenn -wie vorliegend- ein solches nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Der Senat sieht daher insoweit von Ausführungen ab.

22

c) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit 2014 erste Tätigkeitsstätte), eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Senatsurteile in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, und in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt, falls der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt (Senatsurteile in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, und in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) oder -einen Teil der- Anschaffungskosten für den betrieblichen PKW übernimmt.

23

d) Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt oder die von ihm zu tragenden (individuellen) Kosten den Wert der privaten Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt (Senatsurteile in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 19, und in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz 28). Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011). Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode (Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) als auch bei der 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014).

24

e) (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit 2014 erste Tätigkeitsstätte), vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt -entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 (jetzt) Sätze 2 und 3 LStR und dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.04.2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001 (BStBl I 2018, 592, Rz 61)- auch bei entsprechenden Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz.

25

aa) Die Einkommensteuer knüpft an die zivilrechtlichen Gestaltungen der Steuerpflichtigen an und legt sie der Besteuerung regelmäßig zugrunde, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 41 Abs. 2, 42 der Abgabenordnung -AO-, § 12 EStG) oder allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt. In diesen Grenzen können Steuerpflichtige ihre vertraglichen Verhältnisse gestalten und über die zivilrechtlichen Rechtsfolgen disponieren.

26

bb) Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Zahlungsweise und die sachliche (z.B. für Kraftstoff, Versicherung, Wartung etc.) oder die zeitliche Aufteilung festlegen, sofern diese ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht widerspricht.

27

3. Nach diesen Maßstäben ist die zwischen der GmbH und dem Kläger vertraglich vereinbarte Verteilung der Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des überlassenen Kfz der Besteuerung zugrunde zu legen.

28

a) Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar. Durch sie wird die Zuzahlung gleichmäßig auf die von den Vertragsparteien offenbar zugrunde gelegte voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheint weder willkürlich noch widerspricht sie den wirtschaftlichen (Wert-)Verhältnissen. So ordnet der Gesetzgeber -wenn auch in anderem Zusammenhang- in § 7 Abs. 1 EStG selbst eine gleichmäßige Kostenverteilung an. Einer vergleichbaren Verteilung der Zuzahlung auf der Einnahmenseite kann die steuerliche Anerkennung damit nicht abgesprochen werden. Zudem trägt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung über die (voraussichtliche) Dauer der Kfz-Überlassung dem maßgeblichen steuerrechtlichen Rechtsgrund für die vorteilsmindernde Berücksichtigung der Zuzahlung Rechnung. Denn auch insoweit besteht der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet, nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Kfz-Überlassung und der Zuzahlung. Die Art und Weise der Zahlung (monatlich, jährlich oder als Einmalbetrag für einen längeren Zeitraum) ist für die Frage der Bereicherung des Arbeitnehmers ohne Bedeutung. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung, ist sie der Besteuerung folglich in der Regel zugrunde zu legen.

29

b) § 11 EStG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift regelt (nur) den Zufluss von Einnahmen und den Abfluss von Werbungskosten (Betriebsausgaben). Auf die Vorteilsbewertung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist § 11 EStG nicht anwendbar.

30

c) Die vorliegende Gestaltung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar führt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung auf 96 Monate vorliegend dazu, dass der Arbeitslohn des Klägers gemäß § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden kann. Den Tatbestand des § 42 Abs. 1 AO erfüllt dies jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber räumt Arbeitgebern die Möglichkeit, bei einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit 2 % des Arbeitsentgelts zu pauschalieren, ausdrücklich ein. Die Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Wahlrechts stellt keine unangemessene Gestaltung zu Lasten des Steuergläubigers dar. Gegenteiliges wird vom FA im Revisionsverfahren auch nicht vorgebracht, sodass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

31

d) Demgemäß hat das FG den streitigen Vorteil des Klägers aus der Überlassung des betrieblichen Kfz zutreffend um 208 € im Monat gemindert und auf einen monatlichen Bruttoarbeitslohn des Klägers von monatlich 440 € im Streitjahr erkannt. Die GmbH hat den Arbeitslohn des Klägers folglich zu Recht gemäß § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2 % versteuert. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung des Klägers für 2015 mithin nicht zu berücksichtigen (§ 40a Abs. 5, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).

32

4. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom 15.02.2017 – VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28, m.w.N.).

33

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)

Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten i. S. d. § 12 AO unterhält. So der BFH (Az. III R 8/19).

BFH, Beschluss III R 8/19 vom 18.02.2021

Leitsatz

  1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO unterhält.
  2. Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 30 GewStG setzt voraus, dass jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsstättenbegriffes erfüllt.
  3. Aus einem Pachtvertrag, mit dem der Pächterin die Netzhoheit über ein Versorgungsnetz übertragen wird, ergibt sich auch dann keine Verfügungsbefugnis der Verpächterin über das Netz, wenn der Verpächterin Mitwirkungsrechte bei der Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans vorbehalten werden.
  4. Der Teilbetriebsfiktion in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 EnWG kommt keine Aussagekraft im Hinblick auf das Bestehen der für den Betriebsstättenbegriff notwendigen Verfügungsmacht an den von der Entflechtung betroffenen Geschäftseinrichtungen zu.
  5. Aus der Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abschluss eines Transportvertrages folgt keine Verfügungsbefugnis des Transportkunden über das Netz.
  6. Eine Mitunternehmerstellung des Energieversorgungsunternehmens beim Netzbetreiber begründet im Hinblick auf das Energieversorgungsgeschäft keine Betriebsstätten des Energieversorgers in den Betriebsstätten des Netzbetreibers.

Quelle: BFH

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BFH: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG i. V. m. § 5 Abs. 2 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil Steuerpflichtige, die immaterielle Wirtschaftsgüter herstellen, der Hinzurechnung unterliegen, jedoch Steuerpflichtige, die materielle Wirtschaftsgüter zur Überlassung an fremde Dritte herstellen, dieser nicht unterliegen (Az. III R 38/17).

BFH, Urteil III R 38/17 vom 12.11.2020

Leitsatz

  1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde.
  2. Zur Zuordnung angemieteter Gegenstände zum fiktiven Anlagevermögen eines Filmherstellers.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017 – 11 K 11196/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellt Filme, Videofilme und Fernsehprogramme her. Der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Produktion von Kino- und TV-Filmen, jeweils als Einzelprojekt. Die Herstellungskosten finanziert sie mit Fördermitteln, Koproduktionsbeiträgen und Lizenzvergütungen sowie einem Eigenmittelanteil. Die Gewährung öffentlicher Fördergelder erfolgt oft unter der Bedingung, dass ein gewisser Anteil der Herstellungskosten des jeweiligen Filmes in einer bestimmten Region anfallen muss.

2

Jeder Film wird nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) an anderen Drehorten mit unterschiedlicher technischer Ausrüstung, anderen Kostümen und Requisiten gedreht. Dafür mietet die Klägerin die jeweils benötigten Räumlichkeiten und Gegenstände an. Die konkrete Auswahl der anzumietenden Räumlichkeiten und Gegenstände bestimmt sich nach den Wünschen des jeweiligen Filmteams sowie den Vergabebedingungen der Fördergelder. Ein Verschleiß der angemieteten Räumlichkeiten und Gegenstände findet während der in der Regel 30 Tage andauernden Filmproduktion nicht statt. Nach der Filmproduktion gibt die Klägerin die für den einzelnen Film angemieteten Räume und Gegenstände an den jeweiligen Vermieter zurück.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) führte bei der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2012 eine Außenprüfung durch, die zu dem Ergebnis kam, dass der Gewerbeertrag der Klägerin in den Streitjahren um die Mietzahlungen zu erhöhen sei. Die Aufwendungen der Klägerin für die Anmietung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter für Filmprojekte belaufen sich auf 135.960 € im Jahr 2010, 586.444 € im Jahr 2011 und 120.611 € im Jahr 2012. Die vorstehend genannten Beträge setzen sich u.a. aus Mietaufwendungen für folgende Positionen zusammen: Steadycam (2. Kamera), Kameraanlage, Schneideraum Bild, Kran, Playbackanlage, Bürogeräte, Büroräume, Produktionsbüro, sonstige Räume, Hallenmiete, Nachdrehtag, Ausstattung Leih, Basis Aggregat, Aggregat Schweiz, Tonapparatur, Beleuchtungsgeräte, Lampen, Kabel, Sprechfunkgeräte.

4

Der Prüfer rechnete diese Aufwendungen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu, und zwar auch, soweit sie unbewegliche Wirtschaftsgüter betrafen. Das FA erließ am 13.07.2015 sowie nochmals am 10.11.2015 entsprechend geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2010 bis 2012 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Gewerbesteuer auf den 31.12.2010, den 31.12.2011 und den 31.12.2012 und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2017 als unbegründet zurück.

5

Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017 – 11 K 11196/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 225). Das FG entschied, das FA habe zu Recht Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Die jeweils nur einmalige und projektbezogene Anmietung der Gegenstände spreche nicht gegen die fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen, denn es habe sich bei den Räumlichkeiten, der technischen Ausstattung und den Kostümen und Kulissen um mehr oder weniger vergleichbare Gegenstände gehandelt. Es komme nicht darauf an, dass die jeweils angemieteten Räumlichkeiten und Gegenstände wegen der schöpferischen Einzigartigkeit des einzelnen Filmprojektes keinen Wert für andere Filme hätten und eine mehrfache Verwendung durch die Klägerin ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei -anders als die Messe-Durchführungsgesellschaft in der vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25.10.2016 – I R 57/15 (BFHE 255, 280) entschiedenen Sache- bei den Anmietungen auch nicht bloß als Dienstleisterin oder Mittlerin aufgetreten, sondern habe unternehmerische Entscheidungen treffen können. Soweit Mietaufwendungen für Räumlichkeiten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG statt nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzugerechnet worden seien, könne nicht verbösert werden.

6

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil des FG mit der Revision und trägt zur Begründung vor, die angemieteten Wirtschaftsgüter gehörten nicht zu ihrem fiktiven Anlagevermögen. Die Hinzurechnung der Miet- und Pachtaufwendungen sei zudem gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-), weil Steuerpflichtige, die wie sie -die Klägerin- immaterielle Wirtschaftsgüter herstellten, einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterlägen als Steuerpflichtige, die mit ihren hergestellten Produkten nicht dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterlägen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das FG-Urteil aufzuheben und die Gewerbesteuermessbescheide für 2010, 2011 und 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2017 dergestalt zu ändern, dass die nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vorgenommene Hinzurechnung der Mietzahlungen im Umfang von 135.960 € (2010), 586.444 € (2011) und 120.611 € (2012) unterbleibt.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Rechtsstreit beigetreten. Es unterstützt die Auffassung des FA und führt aus, die Requisiten, Gerätschaften und Räumlichkeiten würden zum Anlagevermögen rechnen, wenn der Filmproduzent Eigentümer wäre; das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Einsatzes zum Gebrauch werde nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30.03.1994 – I R 123/93 (BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810) auch bei sehr kurzfristiger Anmietung erfüllt. Das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, dessen Bedeutung und Reichweite nicht ganz klar sei, stehe der Annahme fiktiven Anlagevermögens nicht entgegen. Der I. Senat gehe insofern von einem Sonderfall aus; falls der III. Senat dies anders sehe und sich auf die Grundsätze des Urteils in BFHE 255, 280 stützen wolle, müsse er den Großen Senat anrufen. Das dort verwendete Kriterium der Auftragsgebundenheit habe in der Literatur zu Gestaltungsvorschlägen geführt, wonach z.B. Konzertveranstalter im Auftrag des Auftretenden tätig werden sollten. Dies zeige, dass die Auftragsbezogenheit des Anmietens kein Kriterium für die Hinzurechnung sein könne. Die Hinzurechnung nicht aktivierter Mietaufwendungen sei folgerichtig.

II.

10

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auch in Fällen, in denen Steuerpflichtige immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens herstellen, nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig ist (2. und 3.). Der Senat kann jedoch aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe die streitigen Mieten zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sind (4.).

11

1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Satz 1 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sowie der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

12

a) Der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG differenziert nicht nach dem Ort der Belegenheit der Wirtschaftsgüter oder der Ansässigkeit des Vermieters. Die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an im Ausland ansässige Vermieter/Verpächter oder für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden (Senatsurteil vom 25.07.2019 – III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 19; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 4; Rode in Wendt/Suchanek/Möllmann/ Heinemann, GewStG, 2019, § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 39). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das „Aggregat Schweiz“ mit einer ausländischen Betriebsstätte im Zusammenhang steht (vgl. dazu Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 27), ist unerheblich, ob es -was das FG nicht festgestellt hat- im Inland oder in der Schweiz angemietet oder genutzt wurde.

13

b) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i.S. des bürgerlichen Rechts sein (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 280). Insoweit bestehen im Streitfall -anders als z.B. bei den Reisevorleistungen in der durch Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 entschiedenen Sache- keine Zweifel.

14

2. Gegen die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

15

Die Gewerbesteuer, eine in ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer, ist als solche verfassungsgemäß. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insbesondere auch nicht gegen die Hinzurechnung von Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter oder Immobilien nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Senatsurteil vom 14.06.2018 – III R 35/15, BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662, Rz 19 ff., m.w.N., betreffend angemietete Hotels, dagegen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2150/18; Senatsbeschluss vom 18.12.2019 – III R 33/17, BFH/NV 2020, 781, betreffend Tankstellen; BFH-Urteile vom 08.12.2016 – IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, betreffend Zwischenvermietung von Wohnimmobilien; vom 04.06.2014 – I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, betreffend Ladenlokale).

16

3. Die bisher höchstrichterlich nicht erörterte Frage, ob die Hinzurechnung insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als Miet- und Pachtzinsen bei Steuerpflichtigen, die immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens herstellen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden, während eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn Steuerpflichtige materielle Wirtschaftsgüter herstellen und die Miet- und Pachtzinsen als Teil der Herstellungskosten aktivieren, ist zu verneinen.

17

a) Miet- oder Pachtaufwendungen können gemäß § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) als Einzelkosten oder als angemessene Teile der Gemeinkosten die Herstellungskosten erhöhen (Senatsurteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, BFHE 269, 342; Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 6 Rz 195; Schubert/Hutzler in Beck Bil.-Komm., 12. Aufl., § 255 HGB Rz 470) und sind dann nach § 5 Abs. 6 EStG zu aktivieren (BFH-Urteil vom 21.10.1993 – IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176; Reddig in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 5 Rz 7).

18

Dies gilt indessen nicht für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese sind in der Steuerbilanz nicht nach § 255 Abs. 2a HGB zu bewerten; vielmehr ist ein Aktivposten in der Steuerbilanz nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG). Für Umlaufvermögen gilt § 5 Abs. 2 EStG dagegen nicht; insoweit bestehen mithin keine diesbezüglichen Unterschiede zwischen der Aktivierung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter.

19

b) Miet- oder Pachtaufwendungen, die als Teil der Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Bilanz aktiviert werden, mindern den Gewinn nicht. Sie werden daher nicht hinzugerechnet, weil es an der für § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erforderlichen Gewinnabsetzung fehlt (Senatsurteil in BFHE 269, 342).

20

Wird unter sonst gleichen Umständen ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens hergestellt, so mindern die dafür getätigten Miet- oder Pachtaufwendungen wegen des Aktivierungsverbotes in § 5 Abs. 2 EStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG). Sie werden jedoch hinzugerechnet, allerdings gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nur zu einem Zwanzigstel (Miete beweglicher Wirtschaftsgüter) oder gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu einem Achtel (Miete unbeweglicher Wirtschaftsgüter), soweit die Summe der Hinzurechnungen 100.000 € übersteigt.

21

Bei ansonsten gleichen Umständen führt mithin die Herstellung eines am Bilanzstichtag noch vorhandenen materiellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu einem höheren Gewerbeertrag als die Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Die Hersteller materiellen Anlagevermögens werden insoweit im Jahr der Herstellung gegenüber Herstellern immateriellen Anlagevermögens durch einen höheren Gewerbeertrag benachteiligt.

22

Dem Nachteil eines höheren Gewerbeertrags infolge der Aktivierung der Mietaufwendungen als Herstellungskosten materieller Wirtschaftsgüter steht zwar eine Gewinnminderung in späteren Jahren infolge etwaiger Absetzungen für Abnutzung oder durch Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen gegenüber. Dies führt indessen nicht notwendig zu einer entsprechenden Minderung der Gewerbesteuer, wenn z.B. der Gewerbeertrag in jenen Jahren negativ ausfällt oder -bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften- unter dem Freibetrag des § 11 Abs. 1 GewStG liegt; zudem wäre dieser mögliche künftige Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung abzuzinsen.

23

c) Die Herstellung materieller Wirtschaftsgüter erweist sich im Hinblick auf die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG indessen als vorteilhaft gegenüber der Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter, wenn es sich um Anlagevermögen handelt, das vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Denn dann unterbleibt sowohl die Neutralisierung der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Miet- und Pachtaufwendungen durch die Aktivierung in der Bilanz als auch deren Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Senatsurteil in BFHE 269, 342). Bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter mindert sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Miet- und Pachtaufwendungen, diese werden dann jedoch nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet.

24

Eine Benachteiligung der Klägerin kommt somit nur in Betracht, soweit die von ihr hergestellten Filme, die trotz ihrer Verkörperung auf Datenträgern oder Filmrollen immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, zu ihrem Anlagevermögen gehören (vgl. zur Bilanzierung von Filmen BFH-Beschluss vom 06.11.2008 – IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156; BFH-Urteil vom 20.09.1995 – X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; Söffing/Schaz, Der Betrieb –DB- 2016, 1838) und trotz ihrer Zugehörigkeit zum Anlagevermögen noch im Wirtschaftsjahr der Herstellung, d.h. vor dem Bilanzstichtag, aus ihrem Betriebsvermögen ausscheiden.

25

d) Falls der Klägerin -was das FG nicht festgestellt hat- Miet- oder Pachtaufwendungen für Filme entstanden sind, die bereits im Jahr der Herstellung aus ihrem Anlagevermögen ausschieden, und die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB als Herstellungskosten dieser unterjährig ausgeschiedenen Filme zu behandeln gewesen wären, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Klägerin wäre auch dann nicht gegenüber einer Herstellerin materieller Wirtschaftsgüter unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Insoweit hat der Senat im Urteil vom 17.01.2019 – III R 35/17 (BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, betreffend Hinzurechnung bei Hotels) ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nach dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstab zur Verfassungskonformität von Steuergesetzen bei der Auswahl eines Steuergegenstands sowie bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zusteht (BVerfG-Beschluss vom 15.02.2016 – 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557, Rz 25, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 105). Danach wird der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für die Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägung ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung für ein Steuerobjekt nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät. Selbst wenn der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Konkretisierung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum haben sollte, unterliegt seine Entscheidung keiner strengen Folgerichtigkeitskontrolle, wie sie das BVerfG z.B. im Urteil vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (BVerfGE 122, 210) zur sog. Pendlerpauschale angestellt hat. Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 33; BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18 ff.; in BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722). So muss z.B. die der Höhe nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht einem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen (Senatsurteil in BFH/NV 2020, 781, Rz 18 bis 22). Danach ist es im Hinblick auf Art. 3 GG unbedenklich, wenn Miet- und Pachtzahlungen nur dann hinzugerechnet werden, wenn sie nicht zuvor in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingingen. Es handelt sich insoweit um eine den Steuerpflichtigen nicht gleichheitswidrig belastende konsequente Folge des grundsätzlich steuerlich vorteilhaften Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG.

26

4. Das FG hat indessen auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht erkannt, dass die Entgelte i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG für die Benutzung der „unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“, geleistet wurden. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif.

27

a) Der Begriff des Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen sind danach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das sind die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter.

28

Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters gehörten, wenn er ihr Eigentümer wäre. Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (z.B. Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22, m.w.N.).

29

Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (z.B. Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; siehe BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 18; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht 2017, 1568, 1573). Gemeint ist, dass es sich bei dem überlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlagevermögen handeln muss, wobei es ausreicht, wenn es dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Geschäftsbetrieb zu ermöglichen (Breinersdorfer, DB 2014, 1762, 1763 f.). Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 – IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b; Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22).

30

Die Prüfung muss daher den Geschäftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, Rz 19, mit Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21); die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet.

31

Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51). Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente „dauernd“ nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von „immer“ oder „für alle Zeiten“ verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N., betreffend Baumbestand eines Forstbetriebs). Das setzt indessen voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt. Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil vom 29.11.1972 – I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter 1.) angemietet hat (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, betreffend Vermietung angemieteter Einzelhandelsgeschäfte durch Großhändler).

32

Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 26), sondern sie jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt und daher „flüchtig“ benötigt; sie würden dann nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

33

b) Das FG hat -gemessen an den vorstehenden Rechtsgrundsätzen- den Geschäftsgegenstand des Unternehmens der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt und sich nicht so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin orientiert. Es hat zwar die Filmherstellung und dabei die Funktion der benötigten Räumlichkeiten, Technik und Ausstattungsgegenstände gewürdigt, dabei aber zu Unrecht die von ihm angenommene wiederholte einmalige Verwendung gleichartiger Gegenstände für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genügen lassen.

34

aa) Der Senat hat dementsprechend in seinem Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 die von einem Reiseveranstalter angemieteten Hotelräume nicht als fiktives Anlagevermögen beurteilt, obwohl ein Reiseveranstalter zur Durchführung von Reisen immer wieder („gleichartige“) Hotelzimmer benötigt. Maßgeblich war dabei insbesondere die Erwägung, dass die Hotelzimmer nicht wie bei einem Hotelier der dauerhaften und langfristigen Schaffung möglichst vieler Produkte dienen (Übernachtungen, Verpflegungen, Veranstaltungen), sondern als Teilprodukt in das Produktbündel „Pauschalreise“ einfließen.

35

bb) Im Streitfall hat sich die Abgrenzung zwischen fiktivem Anlage- oder Umlaufvermögen daher daran zu orientieren, ob das zeitlich begrenzte (fiktive) Eigentum an den angemieteten beweglichen und unbeweglichen Sachen nach den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin dazu bestimmt ist, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen, oder ob die Nutzung sich mit der Herstellung eines Produktes -d.h. hier: eines Filmes- gleichsam verbraucht. Zum Zwecke der Würdigung könnte mithin erwogen werden, ob das jeweils angemietete Wirtschaftsgut -ähnlich wie z.B. die Werkzeuge eines Handwerkers, der Maschinenpark eines Fabrikanten, das Hotel eines Hoteliers, die Kanzleiräume und die Büroausstattung eines Rechtsanwalts oder Ausstellungsräume und Vorführwagen eines Autohändlers- zur Erzeugung von Leistungen und Produkten eingesetzt wird, oder ob es -wie Beton, Heizungsanlagen und Badezimmerobjekte bei einem Bauunternehmen oder von einem Reiseveranstalter bezogene Reisevorleistungen- gleichsam Bestandteil des „Produktes Film“ wird.

36

Danach könnte sich beispielsweise ergeben, dass die Miete für einige bewegliche Wirtschaftsgüter wie Kameras und Beleuchtungssysteme sowie für Produktionsräume trotz nur auftragsbezogener Anmietung hinzuzurechnen ist, weil diese wie Werkzeuge eines Warenfabrikanten der Herstellung von Produkten -der Filme- dienen, angemietete Filmlocations oder Ausstattungsgegenstände jedoch gewissermaßen in das „Produkt Film“ eingehen, weil sie voraussichtlich nur einmal in einen einzelnen Film gezeigt werden.

37

Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob ein Eigentumserwerb an den angemieteten unbeweglichen oder beweglichen Wirtschaftsgütern dem betrieblichen Gebrauch der Klägerin auf Dauer dienlich sein könnte, was -wie in dem eine Messedurchführungsgesellschaft betreffenden BFH-Urteil in BFHE 255, 280- hier wegen der Herstellung von Filmen als Einzelprojekten ohne Verbindung zu anderen Filmen der Klägerin zweifelhaft erscheinen kann.

38

c) Der Senat ist als Revisionsgericht gehindert, die im Hinblick auf die vorgenannten Kriterien zur Abgrenzung des fiktiven Umlauf- vom fiktiven Anlagevermögen erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts und die anschließende Würdigung vorzunehmen.

39

5. Der Senat weist für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dessen ungeachtet können etwaige Fehler zu Lasten der Klägerin grundsätzlich mit Fehlern zu ihren Gunsten saldiert werden. Sollte sich z.B. ergeben, dass Mietzahlungen für einige Wirtschaftsgüter zu Unrecht hinzugerechnet wurden, wird zu prüfen sein, inwieweit dem Grunde nach zu Recht hinzugerechnete Mietzahlungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter geleistet wurden, die nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu einem Achtel und nicht -wie geschehen- lediglich nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Zwanzigstel zu berücksichtigen sind.

40

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob von einer Universität gezahlte Existenzgründerzuschüsse nach dem sog. EXIST-Programm Sonderbetriebseinnahmen darstellen, wenn die Stipendiaten die geförderte Gründungsidee im Rahmen einer Personengesellschaft (GbR) weiterverfolgen und realisieren (Az. VIII R 47/18).

BFH, Urteil VIII R 47/18 vom 25.03.2021

Leitsatz

  1. Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird.
  2. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der Einkommensteuerveranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.04.2018 – 14 K 3906/14 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1. und zu 2. waren jeweils zur Hälfte an einer GbR beteiligt. Die GbR, die im Jahr 2008 gegründet worden war und sich mit Softwareentwicklung befasste, ermittelte ihren Gewinn im Jahr 2010 (Streitjahr) durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sie wurde -wie sich aus dem vom Finanzgericht (FG) ausdrücklich in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht vom 15.03.2013 ergibt- mit notariellem Vertrag vom …2012 rückwirkend zum 01.01.2012 in die 2011 neu gegründete B-GmbH eingebracht.

2

Die Kläger hatten am 30.03.2010 mit der Universität C (Universität) jeweils Stipendiatenverträge geschlossen, nach denen sie als Teil des Programms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)“ für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 ein Stipendium erhielten. Die Stipendien sollten der Entwicklung und Realisierung eines Gründungsvorhabens dienen, in dessen Fokus die Entwicklung einer …Software … stand. Dazu sollte -wie es in den jeweiligen Stipendiatenverträgen hieß- ein Forschungsprototyp der Universität von den Gründern -den Klägern- basierend auf aktueller Internet-Technologie zu einem marktreifen Produkt ausgearbeitet werden.

3

Die Stipendien sollten den Existenzgründern ermöglichen, sich ganz der Verfolgung und Realisierung der Gründungsidee zu widmen. Die Stipendien stellten -so die Stipendiatenverträge- weder Vergütungen i.S. des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch Arbeitsentgelt i.S. des § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch dar, sondern dienten lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit des Existenzgründers während der Phase der Weiterverfolgung und Realisierung der Gründungsidee (§ 2 der Verträge). Gemäß § 3 der Stipendiatenverträge oblagen den Existenzgründern verschiedene Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Auszahlung der Stipendien war (§ 5 der Verträge). Die Gründung und Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit während der Förderung war zulässig, allerdings durfte diese bei Beginn des Stipendiums noch nicht erfolgt sein.

4

Die den Klägern gewährten Stipendien kamen im Streitjahr (Kläger zu 1.: 18.000 €/Kläger zu 2.: 16.800 €) sowie im Jahr 2011 (je 6.000 €) zur Auszahlung.

5

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Streitjahr, die die GbR im Oktober 2011 einreichte, wurden die an die Kläger erfolgten Stipendienzahlungen nicht angegeben. Dementsprechend waren die Zahlungen in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) für das Streitjahr vom 18.11.2011, den das Finanzamt A (FA A) erlassen hatte, nicht berücksichtigt worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Allerdings erklärten die Kläger die Einkünfte aus den Stipendien in ihren Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr. Das zuständige FA A behandelte die Stipendienzahlungen in den Einkommensteuerbescheiden 2010 vom 15.02.2012 bzw. 08.03.2012 als steuerfreie Einnahme.

6

In einer aus Anlass der Betriebsaufgabe bei der GbR durch das FA A durchgeführten Außenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, die Stipendien seien als Sonderbetriebseinnahmen der Kläger zu erfassen. Der bestandskräftige Feststellungsbescheid 2010 sei gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. Das FA A folgte dieser Auffassung und erließ am 17.05.2013 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem es dem Kläger zu 1. Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 18.000 € und dem Kläger zu 2. Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 16.800 € zurechnete. Das FA A gab den Bescheid vom 17.05.2013 an den Kläger zu 2. als Empfangsbevollmächtigten für „Firma … GbR“ bekannt.

7

Hiergegen legte der Steuerberater der GbR mit Schreiben vom 17.06.2013, in dessen Betreffzeile er die „Firma … GbR“ nennt, „im Auftrag meiner Mandantin“ Einspruch ein. Nach Abgabe an den hierfür zuständigen Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) wies dieser den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014).

8

Die hiergegen gerichtete Klage erhob der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 „aufgrund nachzureichender Vollmacht des Herrn [Kläger zu 1.] … und des Herrn [Kläger zu 2.] … – Kläger -„. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Einbeziehung der Stipendien gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Das FA A habe die Stipendien im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Kläger als steuerfreie Einnahmen beurteilt. Daher sei es unzulässig, die Stipendien nachträglich, über den Umweg der Erfassung als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der gesonderten Feststellung, nun doch der Einkommensteuer zu unterwerfen.

9

Das FG, das davon ausging, dass neben den Klägern auch die GbR Klage erhoben hat, gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1089 veröffentlichtem Urteil statt, weil es an einer Veranlassung der Stipendienzahlungen durch das Gesellschaftsverhältnis fehle. Grundlage der Zahlungen seien die Stipendiatenverträge, die die Kläger unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung mit der Universität geschlossen hätten.

10

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, das die Verletzung materiellen Rechts rügt.

11

Das FA beantragt sinngemäß,

das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils. Das FG ist bei der Prüfung der Frage, ob die streitigen Stipendienzahlungen Sonderbetriebseinnahmen der Kläger darstellen, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Da der Senat mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen kann, ob die Stipendienzahlungen Sonderbetriebseinnahmen darstellen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

III.

14

Der Senat legt die Klage dahin aus, dass sie allein von den Klägern, nicht aber auch -wie das FG angenommen hat- von der GbR erhoben worden ist. Das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils ist gemäß § 107 FGO entsprechend zu berichtigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.09.2015 – IV R 39/12, BFH/NV 2016, 30). Ebenso sind allein die Kläger im vorliegenden Revisionsverfahren als Revisionsbeklagte anzusehen.

15

Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 haben allein die Kläger Klage erhoben. Eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Klageschrift dahin, dass auch die GbR Klage erhoben hat, kommt nicht in Betracht, denn eine Klage der bereits vollbeendeten GbR wäre unzulässig (vgl. zur rechtsschutzgewährenden Auslegung z.B. BFH-Urteil vom 27.05.2004 – IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964; BFH-Beschluss vom 19.07.2005 – XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68). Die GbR ist mit notariellem Vertrag vom …2012 rückwirkend zum 01.01.2012 in die B-GmbH eingebracht worden. Sie war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Änderungsbescheides vom 17.05.2013 vollbeendet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.10.2008 – VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, m.w.N.) und konnte folglich nicht als Prozessstandschafterin für die Kläger Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17.05.2013 einlegen bzw. nachfolgend Klage erheben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2013 – IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705; vom 16.05.2013 – IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586; vom 25.07.2019 – IV R 61/16, BFHE 265, 285; vom 10.09.2020 – IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197; BFH-Beschluss vom 08.10.1998 – VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291).

IV.

16

Die Revision des FA ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das FG ist bei der Prüfung der Frage, ob die streitigen Stipendienzahlungen Sonderbetriebseinnahmen der Kläger darstellen, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Da die Sache nicht spruchreif ist, war sie an das FG zurückzuverweisen.

17

1. Die Klage der Kläger ist zulässig.

18

a) Gegenstand des Verfahrens sind die selbständig anfechtbaren Feststellungen der Sonderbetriebseinnahmen der Kläger in dem Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 17.05.2013 (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018 – IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587). Nur insoweit haben sie als gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 5 und 2 FGO Klagebefugte diesen Änderungsbescheid angefochten (vgl. zur Klagebefugnis z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2000 – IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171).

19

b) Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht daran, dass es an einem erfolglosen außergerichtlichen Rechtsbehelf i.S. des § 44 Abs. 1 FGO fehlt. Denn die Kläger haben -bei rechtsschutzgewährender Auslegung des Einspruchsschreibens- selbst erfolglos Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17.05.2013 eingelegt.

20

aa) Wird namens einer vollbeendeten Personengesellschaft Einspruch gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegt, ist zu prüfen, ob dieser nicht im Wege der Auslegung als Rechtsmittel der einzelnen Gesellschafter anzusehen ist (z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2004 – IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH-Beschluss vom 17.07.2012 – IV B 55/11, BFH/NV 2012, 1871, m.w.N.). Eine entsprechende Klage kann ausnahmsweise dann im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung als eine solche der ehemaligen Gesellschafter angesehen werden, wenn das Rubrum der Klage spiegelbildlich dem insoweit unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung entspricht und dem Finanzamt die Vollbeendigung der Personengesellschaft bei Erlass der Einspruchsentscheidung bereits bekannt war (z.B. BFH-Urteile vom 10.09.2015 – IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046; in BFH/NV 2005, 162; vom 23.04.2009 – IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; in BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197). Gleiches gilt für einen namens der vollbeendeten Personengesellschaft eingelegten Einspruch, wenn das Finanzamt den Feststellungsbescheid trotz Kenntnis von der Vollbeendigung an die Gesellschaft bekanntgegeben hat (vgl. Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 352 AO Rz 284 ff.).

21

bb) Die danach gebotene rechtsschutzgewährende Auslegung des Einspruchsschreibens vom 17.06.2013, die das FG unterlassen hat, kann der Senat -weil der Sachverhalt insoweit vollständig festgestellt ist- nachholen (z.B. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 24, m.w.N.). Sie führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17.05.2013 eingelegt haben. Das FA A hat -wie sich aus den Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts ergibt- den Feststellungsbescheid vom 17.05.2013 an die GbR gerichtet (vgl. zur gleichwohl wirksamen Benennung des Inhaltsadressaten z.B. BFH-Beschluss vom 01.09.2008 – IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039), obwohl ihm deren Vollbeendigung bekannt war. Hierdurch hat es die Einspruchseinlegung im Namen der GbR verursacht.

22

cc) Das Einspruchsverfahren der Kläger ist auch -wie von § 44 Abs. 1 FGO vorausgesetzt- ohne Erfolg geblieben, denn das FA hat den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Dass die Kläger in der Einspruchsentscheidung nicht ausdrücklich als Einspruchsführer bezeichnet worden sind, steht dem nicht entgegen. Ist das Einspruchsschreiben dahin auszulegen, dass die Kläger Einspruch eingelegt haben, ist es folgerichtig, die Beteiligtenbezeichnung des FA in demselben Sinne zu verstehen. Die Auslegung des Einspruchsschreibens schlägt auf die Bestimmung des Adressaten der Einspruchsentscheidung durch (vgl. BFH-Beschluss vom 07.03.2007 – I R 98/05, BFHE 217, 430, BStBl II 2008, 186).

23

2. Soweit das FG die Erfassung von Sonderbetriebseinnahmen der Kläger in dem Änderungsbescheid vom 17.05.2013 als rechtswidrig angesehen hat, erweist sich seine Entscheidung als rechtsfehlerhaft.

24

a) Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Stipendienzahlungen seien nicht als Sonderbetriebseinnahmen i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen.

25

b) Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass die streitigen Stipendienzahlungen keine Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen, weil die Universität als Stipendiengeberin nicht im Sinne der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 14.02.2006 – VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182; vom 07.12.2004 – VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390; vom 14.03.2012 – X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498) in einen Leistungsaustausch zwischen den Klägern einerseits und der GbR andererseits eingeschaltet war. Es hat jedoch unter Anwendung eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabes angenommen, die Stipendienzahlungen könnten mangels Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch keine (sonstigen) Sonderbetriebseinnahmen i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein.

26

aa) Zu den mitunternehmerischen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft haben (z.B. BFH-Urteil vom 22.06.2006 – IV R 56/04, BFHE 214, 226, BStBl II 2006, 838, m.w.N.; vgl. auch Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 4 EStG Rz 565; Bodden in Korn, § 15 EStG Rz 709; Krumm in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 15 Rz 340). Als Sonderbetriebseinnahmen in diesem Sinne sind auch Einnahmen zu qualifizieren, die ein Mitunternehmer zwar im eigenen Namen, aber mit Unterstützung der Mitunternehmerschaft erzielt (vgl. z.B. HHR/Kanzler, § 4 EStG Rz 565, und Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 530, jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 11.07.1985 – IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577).

27

Dementsprechend ist auch das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird. Stipendien dienen regelmäßig dazu, den Geförderten bei der Umsetzung eines bestimmten Forschungs-, Ausbildungs- oder Gründungsvorhabens finanziell zu unterstützen. Sie steigern -auch soweit hiervon der Lebensunterhalt bestritten wird- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stipendiaten. Bedient sich der so Geförderte als Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft, um das geförderte Vorhaben voranzutreiben, ist die Stipendienzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

28

bb) Das FG ist bei seiner Entscheidung von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die GbR nicht selbst Partei der Stipendiatenverträge war und sich die Kläger nicht (förderschädlich) als Mitunternehmer der GbR verpflichtet hatten, das Projekt in der bei Stipendienbeginn bereits bestehenden GbR weiterzuentwickeln und zur Marktreife zu bringen. Hieraus folgt indes nicht, dass keine Sonderbetriebseinnahmen gegeben sein könnten. Denn die Stipendienzahlungen wären als Sonderbetriebseinnahmen zu qualifizieren, wenn die Kläger die Entwicklung des geförderten Projektes zwar in eigenem Namen, jedoch mit Mitteln -insbesondere der technischen Ausstattung- der GbR betrieben hätten (im Ergebnis Sonderbetriebseinnahmen bejahend: Krumm in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 340; Schmidt/Wacker, EStG, 39. Aufl., § 15 Rz 648; anderer Ansicht Bodden in Korn, § 15 EStG Rz 713; Riedel, Deutsche Steuer-Zeitung 2018, 628). Dass dies der Fall war, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG nicht ausgeschlossen werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Kläger vertraglich verpflichtet hatten, den Forschungsprototypen der Universität gemeinsam zu einem marktreifen Produkt auszuarbeiten, waren sie alleinige Gesellschafter der bereits erfolgreich im Bereich der Softwareentwicklung tätigen GbR. Vor diesem Hintergrund erscheint es -ungeachtet einer etwaigen Förderschädlichkeit- keinesfalls ausgeschlossen, dass sie das geförderte Projekt in der GbR weiterentwickelt und sich hierzu der Ressourcen der GbR bedient haben.

29

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht entscheiden, ob die Stipendienzahlungen als Sonderbetriebseinnahmen zu qualifizieren sind.

30

a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Umstände der Umsetzung des geförderten Gründungsvorhabens durch die Kläger näher aufzuklären haben.

31

b) Zudem weist der Senat darauf hin, dass die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 17.05.2013 nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen geboten ist.

32

aa) Die Erfassung von Sonderbetriebseinnahmen der Kläger war nicht in einem Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO nachzuholen, denn in dem Feststellungsbescheid vom 18.11.2011 ist keine notwendige Feststellung von Sonderbetriebseinnahmen unterblieben. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kläger, die keine entsprechenden Sonderbetriebseinnahmen erklärt hatten, war der in diesem Punkt erklärungsgemäße Bescheid nicht lückenhaft (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Urteile vom 03.03.2011 – IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649; vom 23.08.2011 – IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vgl. zum Fall der Nichterklärung und Nichterfassung von Sonderbetriebsausgaben bzw. -werbungskosten BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 2; vom 26.04.2012 – IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569; vom 25.02.2009 – IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung -AEAO- zu § 179 Rz 2 für zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben; unklar insoweit AEAO zu § 180 Rz 1; vgl. auch v. Wedelstädt, Der AO-Steuer-Berater 2012, 83, 85; anderer Ansicht wohl Kunz in Gosch, § 179 AO Rz 61).

33

bb) Die Voraussetzungen für die Änderung des Feststellungsbescheides vom 18.11.2011 gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lagen vor.

34

(1) Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. § 173 Abs. 1 AO gilt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch für Feststellungsbescheide. Für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) „Steuer“ führt, kommt es bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (Gewinnfeststellung) darauf an, ob und wie sich die Besteuerungsgrundlagen für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten erhöhen oder verringern. Die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden sind demgegenüber für eine Änderung der Gewinnfeststellung (Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO) nach § 173 Abs. 1 AO nicht maßgeblich. Danach ist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ein Gewinnfeststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, m.w.N.).

35

(2) Diese Voraussetzungen sind -stellten die Stipendienzahlungen Sonderbetriebseinnahmen dar– erfüllt. Dem FA A ist erstmals mit der Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2010 durch die Kläger im Februar 2012 -und damit nach dem Erlass des Feststellungsbescheides vom 18.11.2011- bekannt geworden, dass die Kläger Stipendien bezogen haben. Diese nachträglich bekannt gewordene Tatsache führt zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen, denn die Stipendien sind nicht als steuerfreie Einnahmen zu qualifizieren. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG greift nicht ein, da der Zweck eines EXIST-Gründerstipendiums nicht unter die dort genannten begünstigten Förderungszwecke fällt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des III. Senats des BFH an (Beschluss vom 01.10.2012 – III B 128/11, BFH/NV 2013, 29) und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen.

36

cc) Die Änderung des Feststellungsbescheides vom 18.11.2011 ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen.

37

(1) Wird dem Finanzamt eine Tatsache nachträglich bekannt, so ist eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 173 Abs. 1 AO nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre. Eindeutigen Steuererklärungen muss das Finanzamt allerdings nicht mit Misstrauen begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das Finanzamt zu Ermittlungen verpflichtet. Andererseits muss auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) erfüllt haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.12.2002 – IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, m.w.N.; vom 12.07.2001 – VII R 68/00, BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44).

38

(2) Eine derartige Verletzung der Ermittlungspflicht des FA A liegt nicht vor. Für das FA A bestand aufgrund der von der GbR eingereichten Feststellungserklärung für das Streitjahr, die keine Angaben zu den Stipendien enthielt, kein Anlass, den Sachverhalt in Bezug auf etwaige Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter weiter aufzuklären.

39

(3) Der Umstand, dass die Stipendien bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen beurteilt worden sind, steht der Änderung des Feststellungsbescheides vom 18.11.2011 ebenfalls nicht entgegen.

40

(a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann ein bestehendes konkretes Steuerrechtsverhältnis dahingehend modifizieren, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht bzw. ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 01.12.2015 – VII R 44/14, BFH/NV 2016, 881, m.w.N.). Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kommt allerdings nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach dem allgemeinen Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. hierzu im Einzelnen z.B. BFH-Urteile vom 06.07.2016 – X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334; vom 25.06.2014 – X R 16/13, BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889).

41

(b) Hieran fehlt es im Streitfall. Die Behandlung der Stipendienzahlungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen durch das FA A ist nicht geeignet, bei den Klägern ein derartiges, besonders schützenswertes Vertrauen zu begründen, welches es rechtfertigt, die Zahlungen auch im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR außer Acht zu lassen.

42

Dies folgt bereits aus dem gesetzlichen Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. In dem Feststellungsbescheid (als Grundlagenbescheid) sind (u.a.) die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid (als Folgebescheid) festzustellen (vgl. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 AO). Auch über die Frage, ob die streitigen Stipendienzahlungen als Sonderbetriebseinnahmen der Kläger zu qualifizieren sind, ist allein im Feststellungsbescheid zu entscheiden, und zwar mit bindender Wirkung für den Einkommensteuerbescheid. Die (rechtsirrige) Einordnung der Stipendien als steuerfreie Einnahmen der Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann hieran auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nichts ändern, zumal im Streitfall im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung allein die Frage einer etwaigen Steuerfreiheit der Stipendien, nicht hingegen eine Zuordnung der Zahlungen zu den Sonderbetriebseinnahmen der Kläger geprüft wurde.

V.

43

Die Entscheidung über die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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Besteuerung von Kurzarbeitergeld von Grenzgängern

Die Bundesregierung hat Frankreich eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen, um die Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich zu vermeiden (19/30710).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2021

Die Bundesregierung hat Frankreich eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen, um die Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich zu vermeiden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30710) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30181) hervor. Die Problematik aus Sicht der Bundesregierung: Bei in Frankreich ansässigen Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld aus Deutschland beziehen, verbleibe aufgrund der Besteuerung in Frankreich ein geringerer Leistungsbetrag als bei ihren in Deutschland ansässigen Kollegen. Ursache sei, dass das Ineinandergreifen von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zwar auf nationaler Ebene jeweils stimmig sei, beim grenzüberschreitenden Bezug solcher Leistungen aber Friktionen entstehen könnten, wenn sich die Systeme grundlegend unterscheiden – wie im Falle von Deutschland und Frankreich. Dies könne vermieden werden, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Staat verbleibt, auf dessen Sozialversicherungsrecht diese Leistungen beruhen.

Die Bundesregierung schreibt, sie habe Frankreich eine entsprechende Änderung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen. Für eine Übergangszeit sei es zudem möglich, dass Frankreich unilateral auf eine Besteuerung der Sozialversicherungsleistungen verzichtet. Mit den Niederlanden und der Schweiz seien in vergleichbarer Lage solche Lösungen für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie vereinbart worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 826/2021

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Wegzugsbesteuerung soll Steuerausfälle verhindern

Die Wegzugsbesteuerung hat im Jahr 2018 einen Steuerbetrag von 180,3 Millionen Euro ergeben, wobei rund 170 Millionen Euro gestundet wurden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30326) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Sie habe die Verhinderung von Steuerausfällen zum Ziel.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2021

Die Wegzugsbesteuerung hat im Jahr 2018 einen Steuerbetrag von 180,3 Millionen Euro ergeben, wobei rund 170 Millionen Euro gestundet wurden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30326) auf eine Kleine Anfrage (19/29996) der FDP-Fraktion hervor. Die Wegzugsbesteuerung diene primär der Sicherstellung der deutschen Besteuerungsrechte an den in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven, schreibt die Bundesregierung. Sie habe damit die Verhinderung von Steuerausfällen zum Ziel.

Die Wegzugsbesteuerung ist zuletzt im Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie verschärft worden. Die Stundung ist begrenzt, die Frist zur Steuerforderung verkürzt worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 816/2021

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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)

Das BMF hat Ausführungen zu den §§ 34, 38, 39 und 42 InvStG in das Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2019 aufgenommen. (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :022).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :022 vom 18.06.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527 ergänzt und geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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