BFH: Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn berechtigte Zweifel an einer im Einklang mit der Drei-Tages-Fiktion stehenden Postversendung durch den Postdienstleister bestehen (Az. VI R 6/23).

BFH, Urteil VI R 6/23 vom 29.07.2025

Leitsatz

Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt und am dritten Tag lediglich die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ohne Weiteres entkräftet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2023 – 8 K 520/22 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2020) machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie eine Minderung des Sachbezugs für die Privatnutzung eines ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw geltend.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erkannte im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachte Minderung des Sachbezugs aus der Nutzung des Firmenwagens nicht an und beschränkte zudem die abzugsfähigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 €.

3

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (einem Freitag) als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers als Bekanntgabeadressaten adressiert, wurde mit einfachem Brief versandt und dem Postdienstleister des FA, der … (X Firma), am 28.01.2022 übergeben. Diese stellte im Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen ist, regelmäßig von Dienstag bis Freitag zu. Die Post für die Samstagszustellung wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt.

4

Im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielt die Einspruchsentscheidung den Eingangsstempel vom 03.02.2022, einem Donnerstag. Ein Posteingangsbuch führte der Prozessbevollmächtigte nicht. Den Umschlag, mit dem die Einspruchsentscheidung versandt worden war, hob er nicht auf.

5

Mit seiner beim Finanzgericht (FG) am 03.03.2022 erhobenen Klage verfolgte der Kläger seine bereits außergerichtlich geltend gemachten Begehren weiter. Nachdem das FG die Beteiligten auf Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist hingewiesen hatte, teilte der Kläger mit, die Einspruchsentscheidung sei seinem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Eingangsstempels erst am 03.02.2022 zugegangen, so dass die Klagefrist gewahrt sei. Die X Firma sei kein zuverlässiger Postdienstleister. Mit ihr versandte Schreiben seien mit erheblicher Zeitdauer unterwegs. Im Übrigen trage das FA die Beweislast.

6

Das FG wies die Klage als unzulässig ab.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 26.08.2021 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 93.719 € berücksichtigt werden.

9

Da FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die Klage auch begründet ist.

11

1. Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Klage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ 366 der Abgabenordnung –AO– i.V.m. § 122 Abs. 2 AO).

12

Post im Sinne der Vorschrift des § 122 Abs. 2 AO ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleiter (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 14, und BFH-Beschluss vom 18.04.2013 –  X B 47/12, Rz 17, m.w.N.). Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Senatsurteil vom 20.02.2025 –  VI R 18/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 10).

13

a) Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen (BFH-Urteil vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 9). Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische –Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post– ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt nicht schon einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 03.05.2001 –  III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365). Das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf allerdings nicht dazu führen, dass die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Behörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (BFH-Urteile vom 11.07.2017 –  IX R 41/15, Rz 18, und vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 9, jeweils m.w.N.).

14

b) Hat der Steuerpflichtige seinen Vortrag im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das FG die Frage, ob „Zweifel“ daran bestehen, dass ihm der Verwaltungsakt innerhalb der Dreitagesfrist zugegangen ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beantworten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

15

c) Unter welchen näheren Voraussetzungen ein Gericht von der Bekanntgabe innerhalb der Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO überzeugt ist oder ob noch Zweifel am Zugang bestehen, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern ist Inhalt der jeweiligen tatrichterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BFH-Urteile vom 31.10.2000 –  VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, und vom 14.06.2018 –  III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 11). Diese ist grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 FGO für die Rechtsmittelinstanz bindend. Sie kann im Revisionsverfahren nur darauf hin überprüft werden, ob das FG von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 12.03.2003 –  X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031).

16

2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung zum Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO hält einer revisionsrechtlichen Prüfung auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht stand.

17

a) Die Vorinstanz ist allerdings zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Einspruchsentscheidung vorliegend am 28.01.2022 zur Post gegeben wurde.

18

aa) § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2020 –  VIII B 56/19, Rz 8, und vom 26.01.2021 –  X B 108/20, Rz 9, jeweils m.w.N.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2023 – 6 C 3.22, BVerwGE 181, 83, Rz 22, zu § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Lässt sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, ist § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 09.12.2009 –  II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, unter II.2.b aa).

19

bb) Das FG hat vorliegend den Sachverhalt bezüglich der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post im Rahmen des Möglichen aufgeklärt und ist dabei zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass die vom zuständigen Bearbeiter erstellte Einspruchsentscheidung dem Postdienstleister X Firma am 28.01.2022 (Freitag) von der amtsinternen Poststelle übergeben wurde. Diese Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; sie wurde von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

20

b) Vorliegend ergeben sich aus den besonderen Umständen des Falles aber erhebliche Zweifel an dem typischen Geschehensablauf, dass die Einspruchsentscheidung den Empfänger, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post erreicht hat. Denn der Kläger hat am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berechtigte Zweifel dargelegt.

21

aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde im Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen ist, durch die X Firma Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Allein die Post für die „Samstagszustellung“ wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt.

22

Insoweit war im Streitjahr nicht sichergestellt, dass ein von der X Firma zur Versendung an einem Freitag beim FA abgeholtes Schreiben einem Empfänger mit der Adresse [Straße] in [Ort] zuverlässig innerhalb von drei Tagen seit Abholung der Post zuging.

23

(1) Nach § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (BGBl I 1999, 2418) –PUDLV– in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (aufgehoben durch Art. 43 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236, und ersetzt durch Art. 1 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236, dort § 18 Abs. 1 des Postgesetzes) müssen für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen –mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen– im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Die im Streitjahr geltende Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO geht auf der Grundlage dieser Auslieferungsquoten davon aus, dass bei einer Übermittlung im Inland mit dem Zugang des per Post ausgelieferten Verwaltungsakts typischerweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zu rechnen ist.

24

(2) Dies war im Streitfall –anders als in dem vom erkennenden Senat mit Urteil vom 20.02.2025 –  VI R 18/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschiedenen Sachverhalt– jedoch offenkundig nicht der Fall.

25

Die X Firma konnte nach dem festgestellten Geschehensablauf nicht sicherstellen, dass in der im Gewerbegebiet belegenen Adresse [Straße] in [Ort] die am Freitag vom Kunden aufgegebene oder abgeholte Post mit einer 95%igen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen ausgeliefert wurde. Es lässt sich hier nicht ausschließen, dass die am Freitag vom FA zur Post gegebene Einspruchsentscheidung erst an einem späteren Tag als am darauffolgenden Montag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuging, da Samstag und Sonntag im Gewerbegebiet zustellfreie Tage waren und es sich auch bei dem Montag –dem letzten Tag der Frist (hierzu s. BFH-Beschluss vom 23.02.2018 –  X B 61/17, Rz 11, und Senatsurteil vom 20.02.2025 –  VI R 18/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18)– nicht um einen regulären Zustelltag handelte. Vielmehr wurde am Montag, hier dem letzten Tag der Dreitagesfrist, lediglich die „Samstagspost“ und damit die Post des ersten auf den Einlieferungstag (Freitag) folgenden Werktags, für den –selbst bei Einhaltung der Vorgaben des § 2 Nr. 3 PUDLV in der im Streitjahr geltenden Fassung– die Auslieferungswahrscheinlichkeit durch die X Firma lediglich bei 80 % lag, nachgeliefert. Angesichts eines solchen „strukturellen Zustellungsdefizits“ ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ohne Weiteres entkräftet (vgl. BFH-Beschluss vom 23.02.2018 –  X B 61/17, Rz 11).

26

bb) Vorliegend wird die Bekanntgabevermutung zusätzlich noch dadurch entkräftet, dass die Einspruchsentscheidung, die der Klage in Kopie beigefügt war, mit einem Posteingangsstempel des Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2022 versehen war. Umstände, die Zweifel an der „Richtigkeit“ des Eingangsstempels begründen könnten, hat das FG weder festgestellt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vielmehr weist der Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt des Eingangs der Einspruchsentscheidung keinerlei Anlass hatte, ein unzutreffendes Zugangsdatum auf der Entscheidung anzubringen. Das FA hat anderes auch nicht behauptet oder geltend gemacht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten anderweitig Hinweise auf Pflichtversäumnisse gegeben hätte.

27

Bei dieser Sachlage gereicht es dem Kläger auch nicht zum Nachteil, dass sein Prozessbevollmächtigter im Streitjahr weder ein Posteingangsbuch geführt noch den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung aufbewahrt hat. Denn der Briefumschlag konnte allenfalls ein Beweismittel für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern (s. BFH-Beschluss vom 22.05.2019 –  X B 109/18, Rz 15). Für den hier streitigen Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung war der Briefumschlag dagegen ohne Bedeutung. Einem Posteingangsbuch käme im Übrigen kein wesentlich höherer Beweiswert als dem Posteingangsstempel zu.

28

3. Greift nach alledem die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht durch, ist die Klage im Streitfall am 03.03.2022 fristgerecht erhoben worden. Das FG hat –nach seiner Rechtsauffassung zu Recht– keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen. Diese wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

29

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags

Der BFH entschied zu der Frage, ob ernstliche Zweifel an einer tauglichen Rechtsgrundlage für das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz bestehen (Az. II B 5/25 (AdV)).

BFH, Beschluss II B 5/25 (AdV) vom 27.10.2025

Leitsatz

Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 20.12.2024 – 2 V 1597/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist ein Unternehmen der fossilen Energiewirtschaft. Für das Jahr 2022 meldete sie am 27.05.2024 nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz –EU-EnergieKBG–) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 EU-EnergieKBG in Höhe von … € sowie einem Steuersatz gemäß § 4 Abs. 3 EU-EnergieKBG von 33 % einen EU-Energiekrisenbeitrag in Höhe von … € an. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage liegen von der Antragstellerin erzielte steuerliche Gewinne für den Besteuerungszeitraum 2022 (§ 3 Abs. 2 EU-EnergieKBG) in Höhe von … € zugrunde. In den Jahren 2018 bis 2021 hatte die Antragstellerin folgende Gewinne beziehungsweise Verluste erzielt: ./. … € (2018), ./. … € (2019), ./. … € (2020) und … € (2021).

2

Der angemeldete Betrag wurde in voller Höhe an den Antragsgegner und Beschwerdeführer (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) entrichtet. Am 29.05.2024 legte die Antragstellerin gegen die nach § 168 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steueranmeldung Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung (AdV). Sie vertrat die Auffassung, dass die der Steueranmeldung zugrunde liegenden Regelungen weder mit dem Unionsrecht noch mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar seien.

3

Das BZSt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2024 als unbegründet zurück und lehnte zugleich den Antrag auf Gewährung der AdV ab. Gegen die Steueranmeldung in Gestalt der Einspruchsentscheidung wandte sich die Antragstellerin mit ihrer beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 2 K 1595/24 derzeit anhängigen Klage. Zeitgleich stelle sie einen Antrag auf Gewährung der AdV beim FG.

4

Das FG hat mit Beschluss vom 20.12.2024 – 2 V 1597/24 die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist in DStR Entscheidungsdienst 2025, 370 veröffentlicht.

5

Gegen die vom FG gewährte AdV wendet sich das BZSt mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Seiner Ansicht nach bestehen keine Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 06.10.2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (Amtsblatt der Europäischen Union 2022, Nr. L 261 I/1) –Verordnung (EU) 2022/1854–. Die Verordnung sei für die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) entsprechend Art. 288 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbindlich. Der im Kapitel III der Verordnung geregelte Solidaritätsbeitrag (in Deutschland als EU-Energiekrisenbeitrag umgesetzt) sei zulässigerweise auf Art. 122 Abs. 1 AEUV gestützt worden. Bei der Vorschrift handele es sich um ein Instrument der Krisenvorsorge oder -abwehr. Ziel der Verordnung sei gewesen, eine akute Notfallsituation zu regeln. Hintergrund sei die Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und des damit verbundenen Rückgangs von Gaslieferungen sowie der hierdurch ausgelösten Preisreaktionen gewesen. Der Solidaritätsbeitrag sei erhoben worden, um die hohen Energiepreise für Haushalte und Unternehmen abzudämpfen. Die Einführung des Beitrags auf Rechtsgrundlage von Art. 122 Abs. 1 AEUV stelle keine Umgehung des grundsätzlichen Einstimmigkeitserfordernisses im Europäischen Rat für Steuern dar. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift fasse den Handlungsspielraum des Europäischen Rates möglichst weit, um auf Krisen angemessen reagieren zu können.

6

Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) liege nicht vor. Art. 17 Abs. 1 EUGrdRCh schütze nicht das Vermögen als solches, weswegen Geldzahlungspflichten und Abgaben schon keinen Eingriff darstellten. Der Solidaritätsbeitrag verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 20 EUGrdRCh. In der Vorschrift werde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kein Prinzip anerkannt, welches dem im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Deutschland entwickelten Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen würde. Im Übrigen befänden sich die Zulieferindustrie der fossilen Energiewirtschaft beziehungsweise die Rüstungsindustrie nicht in einer vergleichbaren Situation wie die fossilen Energieunternehmen. Die Gewinne der fossilen Energieunternehmen seien in der Krise deutlich angestiegen, ohne dass sich ihre Kostenstruktur wesentlich verändert habe oder Realinvestitionen erhöht worden wären. Die Überschussgewinne infolge der Energiekrise hätten die Unternehmen unter normalen Umständen nicht erzielen können.

7

Es liege auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seien neue Rechtsvorschriften auf Sachverhalte anwendbar, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen gewesen seien (EuGH-Urteile vom 11.12.2008 – C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rz 43; Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 – C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 39). Selbst wenn eine Rückwirkung vorgelegen hätte, sei diese zulässig gewesen, da das Vertrauen der Betroffenen hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Verordnung sei im Jahr des Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine und nur zwei Wochen nach dem Anschlag auf die Nordstream-Pipeline erfolgt. Insoweit hätten die Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können, dass ihre außergewöhnliche wirtschaftliche Situation aufgrund der Energiekrise anhalten würde.

8

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wäre selbst dann, wenn Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit bestünden, nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65) eine besondere Dringlichkeit aufgrund eines drohenden Schadens für die Antragstellerin zur Gewährung der AdV erforderlich. Eine solche Dringlichkeit sei jedoch weder dargelegt worden noch erkennbar.

9

Darüber hinaus bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes. Das Gesetz beruhe auf rechtlich bindendem europäischen Recht. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit würde durch die vorrangige Geltung von Unionsrecht überlagert und zöge keine Konsequenzen nach sich. Soweit danach überhaupt eine nationale Gesetzgebungskompetenz erforderlich sei, könne diese auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt werden. Der EU-Energiekrisenbeitrag sei klar als Abgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG zu qualifizieren. Darüber hinaus habe der Bund zur Umsetzung der europäischen Rechtsverordnung eine Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache. Es stehe außer Zweifel, dass eine Umsetzung durch die Länder im damaligen Krisenkontext keine sachgerechte Lösung gewesen wäre.

10

Materiell-rechtlich sei das Gesetz ebenfalls verfassungskonform. Eine Überprüfung des Unionsrechts anhand nationaler Grundrechte komme ohnehin nur dort in Betracht, wo Umsetzungsspielräume bestünden. Deutschland habe lediglich mit der Entscheidung, den EU-Energiekrisenbeitrag in den Jahren 2022 und 2023 und nicht nur in einem der beiden Jahre zu erheben, eine Entscheidung innerhalb des Umsetzungsspielraums getroffen. Dies entspreche dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei wirtschaftslenkenden Sachverhalten. Das Gesetz wahre auch die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen zulässiger unechter Rückwirkung. Es sei mit Wirkung für die Jahre 2022 und 2023 nur circa sieben Monate nach dem russischen Angriff in Kraft getreten. Der Angriffskrieg habe eine Dringlichkeit der Maßnahmen begründet. Die zeitliche Befristung auf zwei Jahre bewege sich im Rahmen des Zumutbaren.

11

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Im Streitfall seien die betroffenen Gewinne infolge der europäischen Wirtschaftssanktionen gegen die Russische Föderation gestiegen. Ohne die Kriegsereignisse wären die Gewinne der Antragstellerin mutmaßlich geringer ausgefallen. Die Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags sei somit sachlich begründet. Die Auswahl der Steuerpflichtigen sei nicht willkürlich. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Selbst wenn eine berufsregelnde Tendenz der Maßnahme anzunehmen sei, sei diese jedenfalls gerechtfertigt, da insoweit vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls ausreichten. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG sei bei einer Gewinnbesteuerung zu 33 % derjenigen Gewinne, die um mehr als 20 % über den durchschnittlichen Gewinnen lägen, nicht gegeben.

12

Soweit entgegen der vorstehenden Ausführungen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung EU 2022/1854 oder des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes bestünden, bedürfe es für die Begründetheit der AdV zusätzlich einer besonderen Interessenabwägung. Das berechtigte Aussetzungsinteresse der Antragstellerin müsse gegenüber den öffentlichen Belangen abgewogen werden. Betroffen wäre hier insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung. Die individuellen Interessen der Antragstellerin seien gegenüber diesen öffentlichen Interessen nachrangig. Im Falle der AdV käme es im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des Gesetzes. Die Antragstellerin habe keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die ein berechtigtes Interesse an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigten. Das Steuersubstrat, das auf die einzelnen Steuerpflichtigen entfalle, sei erheblich und haushaltswirksam. Die Energiekrise habe einen außerordentlichen Finanzbedarf begründet.

13

Soweit eine AdV in Betracht käme, sei die Anforderung einer Sicherheitsleistung in Betracht zu ziehen.

14

Das BZSt beantragt, den Beschluss des FG vom 20.12.2024 – 2 V 1597/24 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der AdV abzulehnen.

15

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

16

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der AdV ist begründet und die Beschwerde daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, über die AdV selbst zu entscheiden.

17

1. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

18

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967 –  III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, unter II.3.; vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2024 –  II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543, Rz 25).

19

2. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des am 27.05.2024 angemeldeten und mit dem Einspruch vom 29.05.2024 angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts.

20

a) Die angefochtene Steueranmeldung beruht auf § 7 Abs. 1 EU-EnergieKBG. Sie steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Rechtsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes ist die Verordnung (EU) 2022/1854, deren Regelungen mit dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollen. Die Verordnung (EU) 2022/1854 selbst ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 AEUV.

21

b) Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien) vom 16.05.2024 in der Sache Varo Energy Belgium NV, EG Retail (Belgium) BV, Gilops Group NV, Van Raak Trading NV, Kuwait Petroleum (Belgium) NV gegen Ministerraad (Eerste Minister) unter dem Aktenzeichen C-358/24 anhängig. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob die Verordnung (EU) 2022/1854 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das betrifft nicht nur die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 122 Abs. 1 AEUV (Vorlagefrage 1). Streitig ist auch, ob die Verordnung (EU) 2022/1854 deshalb gegen Art. 20 EUGrdRCh (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 21 EUGrdRCh (Nichtdiskriminierung) verstößt, weil die Verordnung und das diese umsetzende nationale (belgische) Gesetz nur für bestimmte Marktteilnehmer des Energiesektors gilt (Vorlagefrage 3). Weitere Vorlagefragen betreffen unter anderem das Rückwirkungsverbot (Vorlagefrage 7) und die Frage der Auswirkungen eines etwaigen Verstoßes der Verordnung (EU) 2022/1854 auf das nationale Umsetzungsgesetz. Weitere Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien) vom 02.07.2024 (Aktenzeichen C-467/24) und des Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) vom 23.10.2023 (Aktenzeichen C-633/23) betreffen die gleichen Rechtsfragen.

22

c) Ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland) vom 01.08.2024 ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-533/24 anhängig. Dort geht es ebenfalls um die Frage, ob die Verordnung (EU) 2022/1854 rechtmäßig erlassen wurde. Zudem ist dort ebenfalls streitig, ob Art. 16 EUGrdRCh (Unternehmerische Freiheit) und Art. 17 EUGrdRCh (Eigentumsrecht) durch die konkreten Regelungen des nationalen Gesetzes verletzt sein könnten, unter anderem wegen des hohen Steuersatzes, des Umstands, dass der Solidaritätsbeitrag neben weiteren nationalen Steuern erhoben wird, und wegen der Nichtberücksichtigung von Verlusten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

23

d) Neben den beiden näher zitierten Vorabentscheidungsersuchen ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Vereinbarkeit der Verordnung (EU) 2022/1854 und des nationalen Umsetzungsgesetzes mit dem Unionsrecht der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien) vom 09.04.2024 unter dem Aktenzeichen C-251/24 anhängig. Zudem sind weitere Verfahren beim Gericht der Europäischen Union (EuG) unter den Aktenzeichen T-759/22, T-775/22, T-802/22 und T-803/22 anhängig. Dabei handelt es sich um Klagen von Unternehmen der Energiebranche gegen den Rat der Europäischen Union.

24

e) Zutreffend hat das FG in seinem AdV-Beschluss darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022/1854 überhaupt auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht und, falls ja, gegebenenfalls gegen weitere Vorschriften des Unionsrechts verstößt, auch im Schrifttum kritisch diskutiert wird (vgl. z.B. Ellerbusch/Nonnenmacher/Thoß, Der Betrieb 2023, 344; Hackemann/Weiler, Internationale Steuer-Rundschau 2023, 70; Meyering/Hegemann, FinanzRundschau 2023, 433; Keuper/Zeck, Deutsches Steuerrecht 2023, 1297; Schumacher, Die Unternehmensbesteuerung 2023, 79; Valta, Steuer und Wirtschaft 2023, 72). In sämtlichen Beiträgen werden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht dargelegt.

25

f) Der Senat teilt die vom FG in seinem AdV-Beschluss und in der Literatur geäußerten unionsrechtlichen Zweifel.

26

aa) Sie betreffen zum einen die Frage, ob die dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022/1854 unionsrechtskonform erlassen wurde.

27

Der Gesetzgeber des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung zum Erlass des Gesetzes auf die verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage von Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG berufen. Er ordnet den EU-Energiekrisenbeitrag somit als Abgabe „im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften“ (heute: der Europäischen Union) ein und stellt ausdrücklich darauf ab, dass Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG in allen Fällen gelten soll, in denen die Europäischen Gemeinschaften Abgaben neu einführen können, die innerstaatlich zu erheben seien (vgl. BTDrucks 20/4729, S. 158). Ist zweifelhaft, ob die unionsrechtliche Verordnung, auf die sich der Gesetzgeber bezieht, ihrerseits mit dem Unionsrecht vereinbar ist, schlagen diese Zweifel –wie das FG zutreffend ausführt– auch auf die Frage durch, ob das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz, das zur Umsetzung einer europäischen Verordnung erlassen wurde, vom Kompetenztitel des Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG getragen wird. Die Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit der Verordnung (EU) 2022/1854 führen insoweit zu Zweifeln an der formellen Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes. Zutreffend weist das BZSt darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2022/1854 nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV verbindlich ist. Umso mehr schlagen unionsrechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung auf die Anwendung des darauf beruhenden nationalen Gesetzes durch. Ob die Verordnung (EU) 2022/1854 zulässigerweise auf Art. 122 Abs. 1 AEUV gestützt werden konnte, ist Gegenstand der zitierten Vorabentscheidungsersuchen.

28

bb) Über die rechtlichen Zweifel über die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung (EU) 2022/1854 hinaus ist auch rechtlich zweifelhaft, ob die einzelnen Vorschriften des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes gegen unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere Art. 16, 17, 20 und 21 EUGrdRCh verstoßen. Die bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchen betreffen unter anderem auch die Anwendung dieser Normen auf die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze. Das deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz enthält ähnliche bis gleichlautende Vorschriften.

29

So betreffen die zusätzlichen Abgaben nach dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz lediglich eine kleine Gruppe von Unternehmen bestimmter Branchen. Ob dies zu einer den Art. 20 und 21 EUGrdRCh widersprechenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen anderer Branchen führt, die nicht von dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz betroffen sind, aber gleichwohl hohe Gewinne aufgrund der gestiegenen Energiepreise erzielt haben, bedarf einer Prüfung der Vorschriften durch den EuGH. Das gilt unabhängig davon, ob das aus Art. 3 GG entwickelte Leistungsfähigkeitsprinzip auch im Rahmen der Art. 20 und 21 EUGrdRCh Anwendung findet. Ob sich die Zulieferindustrie der fossilen Energiewirtschaft beziehungsweise die Rüstungsindustrie in einer vergleichbaren Situation wie die vom EU-Energiekrisenbeitragsgesetz betroffenen fossilen Energieunternehmen befunden haben, oder –wie das BZSt vorträgt– die unterschiedliche Kostenstruktur der Unternehmen eine unterschiedliche Heranziehung zum EU-Energiekrisenbeitrag rechtfertigen könnte, ist bereits Gegenstand der anhängigen Vorabentscheidungsersuchen.

30

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sind individuelle Besonderheiten wie zum Beispiel lange Verlustzeiträume aufgrund von Investitionen nicht zu berücksichtigen. Die Abgabe könnte daher neben den weiteren nationalen Steuern zu einer Einschränkung der innerhalb der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit führen. Zutreffend weist das BZSt zwar darauf hin, dass Art. 17 Abs. 1 EUGrdRCh nicht das Vermögen als solches schützt. Die Nichtberücksichtigung von Verlusten der Vergangenheit und die konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage könnten jedoch Art. 16 und 17 EUGrdRCh berühren. Das gilt insbesondere für die hier betroffene Energiebranche, in der langfristige Investitionen typisch sind.

31

cc) Alle dargestellten unionsrechtlichen Zweifelsfragen sind derzeit nicht geklärt und Gegenstand unterschiedlicher Verfahren beim EuGH und EuG. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wäre im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH auch für das deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zu klären, ob die dem Gesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022/1854 formell unionsrechtskonform erlassen wurde und –falls ja– ob die einzelnen Regelungen des Gesetzes materiell-rechtlich unionsrechtskonform sind. Dies begründet ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

32

3. Der BFH ist im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, über die AdV selbst zu entscheiden. Eine besondere Dringlichkeit aufgrund eines drohenden Schadens für die Antragstellerin ist für die Gewährung der AdV nicht erforderlich.

33

a) Bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich (BFH-Beschluss vom 31.03.2016 –  XI B 13/16, BFH/NV 2016, 1187, Rz 20, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz 98; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 69 Rz 191). Auf ein besonderes Aussetzungsinteresse kommt es daher im Streitfall nicht an.

34

b) Nichts anderes folgt aus der vom BZSt zitierten EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem EuGH-Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und C-92/89 (EU:C:1991:65).

35

aa) Danach können angefochtene Verwaltungsakte, die unmittelbar auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhen, von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn die vom Antragsteller angeführten sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten das nationale Gericht davon überzeugen, dass an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht, erhebliche Zweifel bestehen (EuGH-Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rz 23). Die Vollziehung eines solchen angefochtenen Akts soll aber nur ausgesetzt werden, wenn die Aussetzung dringend ist. Dringlichkeit ist anzunehmen, wenn der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor der Gerichtshof über die Gültigkeit der gerügten Gemeinschaftshandlung hat entscheiden können. Ein reiner Geldschaden ist grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rz 28 f.).

36

bb) Es kann dahinstehen, ob eine solche Dringlichkeit im Streitfall gegeben ist, denn die vorstehende Rechtsprechung findet im Streitfall keine Anwendung. Die Antragstellerin begehrt die AdV für eine auf einem nationalen Gesetz beruhende Steueranmeldung, die einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Dieser Steuerbescheid beruht nicht unmittelbar auf der Gemeinschaftsverordnung. Auch wenn das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz die Verordnung (EU) 2022/1854 in nationales Recht umsetzt, bleibt es ein nationales Steuergesetz. Durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den auf diesem Gesetz beruhenden und angefochtenen Steuerbescheid wird die Rechtsprechung des EuGH zur Aussetzung der Vollziehung von auf Gemeinschaftsverordnungen beruhenden Verwaltungsakten nicht berührt und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gewährung der AdV nicht gefährdet.

37

4. Da nach den oben dargestellten Grundsätzen bereits ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschriften des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes mit unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, war nicht mehr zu prüfen, ob die AdV auch wegen der vom FG dargelegten formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Zweifel zu gewähren ist.

38

Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes einzuräumen ist (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 18.01.2023 –  II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, Rz 9; vom 20.09.2022 –  II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328, Rz 9, und vom 19.02.2018 –  II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rz 33, m.w.N.).

39

5. Zutreffend hat das FG die AdV ohne Sicherheitsleistung gewährt.

40

a) Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO) auszusetzen. Das gilt selbst dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht überwiegen (BFH-Beschluss vom 12.04.2023 –  I B 74/22 (AdV), BFHE 280, 181, BStBl II 2024, 912, Rz 27).

41

b) Im Streitfall sind keine solchen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs nach einem etwaigen Unterliegen in der Hauptsache gefährdet sein könnte. Der Umstand, dass die Antragstellerin beim BZSt nachgefragt hat, wann mit einer Auszahlung aufgrund des FG-Beschlusses zu rechnen sei, reicht dafür nicht aus. Das Vorbringen der Antragstellerin zur finanziellen Bedeutung des geleisteten EU-Energiekrisenbeitrags hat das FG zutreffend so bewertet, dass dies nicht auf eine Gefährdung des Steueranspruchs hinweist.

42

c) Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass die Gewährung der AdV nach der vom BZSt zitierten Rechtsprechung ein finanzielles Risiko für die EU darstellt, so dass das nationale Gericht vom Antragsteller hinreichende Sicherheiten verlangen müsste (vgl. EuGH-Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rz 32). Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EU-EnergieKBG), das Aufkommen steht allein Deutschland –hier dem Bund– zu (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EU-EnergieKBG). Der Verweis in § 1 Abs. 3 Satz 1 EU-EnergieKBG auf Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/1854, in dem die Verwendung der Mittel geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich jeweils um nationale Maßnahmen, die den EU-Haushalt nicht berühren. Nichts anderes gilt für die aus den nationalen Aufkommen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2022/1854 aus Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten gemeinsam zu finanzierenden Maßnahmen.

43

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zum Zollwert – Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen

Der BFH hatte u. a. die Frage zu beantworten, ob Nachbelastungen von unterjährig angemeldeten Verrechnungspreisen den Zollwert nach Art. 31 ZK (Art. 70 UZK) bilden können (Az. VII R 36/22).

BFH, Urteil VII R 36/22 vom 15.07.2025

Leitsatz

  1. Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex (ZK)/Art. 48 des Zollkodex der Union (UZK) ermöglicht den Zollbehörden, nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen.
  2. Ist die Frage einer Preisbeeinflussung bei verbundenen Unternehmen zwischen den Beteiligten streitig, muss das Finanzgericht die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und würdigen.
  3. Ist der Preis bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen ursprünglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachträglich erhöht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat. Die Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK/Art. 70 UZK) gelangt dann möglicherweise nicht zur Anwendung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.10.2022 – 14 K 588/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog in den Jahren 2014 bis 2017 Waren von den mit ihr verbundenen Unternehmen X mit Sitz (…), Y, der Konzernobergesellschaft mit Sitz (…), und Z mit Sitz (…). Sie meldete die Waren in der Bundesrepublik Deutschland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Grundlage für die Zollwertermittlung gab sie die unterjährig gezahlten Verrechnungspreise aus den Rechnungen der verbundenen Unternehmen an.

2

Im Rahmen einer Zollprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt –HZA–) fest, dass die Y der Klägerin Nachbelastungsbeträge von … € für das Jahr 2015, … € für das Jahr 2016 und … € für das Jahr 2017 in Rechnung gestellt hatte. Diese beruhten auf einem zwischen der Klägerin und der Y abgeschlossenen Vertrag („Distribution Agreement“) vom (…), nach dem sich die Klägerin verpflichtet hatte, Produkte von dieser zu beziehen und diese im festgelegten Vertriebsgebiet zu veräußern. Mit einer 2. Ergänzungsvereinbarung vom (…) wurde festgelegt, dass die Klägerin bei der Wareneinfuhr zunächst eine als fremdüblich bezeichnete „Agreed Margin“ erhalten sollte. Nach der Vereinbarung resultierte die Marge aus dem rollenden Dreijahresdurchschnitt der fremdüblichen Bandbreiten, die auf Basis von Datenbankanalysen für Umsatzrenditen vergleichbarer Unternehmen ermittelt worden waren. Die Y ermittelte, ausgehend von einer durch die Datenbankanalyse errechneten fremdüblichen Bandbreite für Umsatzrenditen, eine Marge von 1,93 %. Daraus ergaben sich die unterjährig gezahlten Verrechnungspreise. Tatsächlich erzielte die Klägerin durch den Weiterverkauf der Produkte im Geschäftsbereich (…) Umsatzrenditen von 23,24 % (2014/2015), 26,24 % (2015/2016) und 28,49 % (2016/2017).

3

Das HZA war der Auffassung, die von der Y der Klägerin in Rechnung gestellten Nachbelastungsbeträge seien darauf zurückzuführen, dass die tatsächlich erzielten zweistelligen Umsatzrenditen in den Geschäftsjahren 2015 bis 2017 erheblich über der vereinbarten Marge gelegen hätten, diese folglich nicht fremdüblich gewesen sei. Nach der Auffassung des HZA waren die ungewöhnlich hohen Gewinne nur deshalb möglich, weil die unterjährigen Verrechnungspreise zu niedrig berechnet worden seien. Daher seien die ursprünglich unterjährig angemeldeten Zollwerte um Korrekturfaktoren (1,34 für die Jahre 2014 und 2015 und 1,44 für die Jahre 2016 und 2017) zu erhöhen, um den korrekten Zollwert für die Einfuhrwaren zu ermitteln.

4

Das HZA erließ am 26.10.2017 einen Einfuhrabgabenbescheid für die in den Monaten November und Dezember 2014 eingeführten Waren, mit dem es –ausgehend von einem Korrekturfaktor von 3,88– Zoll in Höhe von … € nacherhob. Aufgrund eines Einspruchs der Klägerin setzte es den Nacherhebungsbetrag mit Einspruchsentscheidung vom 04.02.2020 –ausgehend von einem Korrekturfaktor von 1,34– auf … € herab. Außerdem erhob das HZA unter Zugrundelegung eines Korrekturfaktors von 1,44 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 11.01.2018 für die in den Monaten Februar bis Oktober 2016 eingeführten Waren Zoll in Höhe von … € nach. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt und entschied, das HZA habe den Zollwert unzutreffenderweise nicht anhand der unterjährig angemeldeten Zollwerte, sondern mittels eines Korrekturfaktors um die Preisbeeinflussung korrigiert und nacherhoben. Die von der Klägerin getragenen Kosten seien nicht in den Zollwert und damit in die Bemessungsgrundlagen der Zollschuld (Art. 214 Abs. 1 des Zollkodex –ZK– / Art. 85 des Zollkodex der Union –UZK–) einzubeziehen.

6

Zur Ermittlung des Zollwerts sei vorrangig die Transaktionswertmethode gemäß Art. 29 ZK / Art. 70 Abs. 1 UZK anzuwenden. Wenn der Zollwert nicht nach dieser Methode ermittelt werden könne, kämen die in Art. 30 ZK / Art. 74 Abs. 2 UZK beschriebenen Folgemethoden als nachrangige Methoden sowie zuletzt die Schlussmethode nach Art. 31 ZK / Art. 74 Abs. 3 UZK zur Anwendung. Selbst wenn man vorliegend der Auffassung des HZA folge, dass entsprechend der späteren Feststellungen des Prüfungsdienstes im Jahr 2017 eine Verbundenheit der Klägerin mit ihrer Konzernobergesellschaft vorgelegen habe, die den Preis beeinflusst habe, sei dies für den maßgebenden Zeitpunkt der Zollanmeldung unbedeutend gewesen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Zollwerts sei gemäß Art. 214 Abs. 1 ZK / Art. 85 UZK der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, vorliegend also der Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen worden seien. Die Zollwertermittlung sei demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung. Auch im Falle einer Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode, wie es das HZA aufgrund der Preisbeeinflussung annehme, sei daher auf den Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen. Dabei gelte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) –und zwar auch im Falle einer Zollwertermittlung nach der Schlussmethode–, dass es der Zollkodex nicht zulasse, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetze, ohne dass sich sagen lasse, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen werde. Denn dann sei der Zollwert im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht quantifizierbar.

7

Im Streitfall habe das HZA, dem bei der Nacherhebung die Nachweispflicht obliege, nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin entrichtete Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung höher festzusetzen gewesen sei. Denn die Beteiligten hätten den Zollwert zunächst auf der Grundlage der der Klägerin unterjährig in Rechnung gestellten Preise nach der Transaktionswertmethode bestimmt. Es hätten zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass diese Preise nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widergespiegelt hätten und nicht alle Elemente dieser Waren, die einen wirtschaftlichen Wert gehabt hätten, berücksichtigt hätten oder eine Preisbeeinflussung durch Verbundenheit vorgelegen hätte. Somit seien bei Annahme der Zollanmeldung weder Bedingungen erkennbar gewesen, die eine Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode ausgeschlossen hätten, noch sei die Verbundenheit zwischen der Klägerin und der Y ein Grund gewesen, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen.

8

Die Vereinbarung der Klägerin mit der Y sei schließlich auch nicht geeignet gewesen, eine nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise nach der Schlussmethode zu rechtfertigen. Denn im Zeitpunkt der jeweiligen Zollanmeldungen habe nicht festgestanden, ob die angemeldeten Warenwerte aufgrund der nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erst noch zu ermittelnden Verrechnungspreise korrigiert werden würden und, falls das der Fall gewesen sein sollte, ob eine Korrektur durch Zuschläge nach oben oder aber durch Abschläge nach unten erfolgen würde. Damit seien Zu- und Abschläge nicht quantifizierbar gewesen. Das Ergebnis, wonach unterjährig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachträglich korrigiert werden könnten, ergebe sich zwingend aus der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH, so das FG.

9

Mit seiner dagegen eingelegten Revision rügt das HZA eine Verletzung materiellen Rechts. Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen habe eine Preisbeeinflussung durch die Verbundenheit zwischen der Klägerin und der Y vorgelegen, die das HZA auch nachgewiesen habe. Die unterjährigen Verrechnungspreise hätten nicht den Preisen entsprochen, die zwischen unverbundenen Unternehmen vereinbart worden wären. Hätten die angemeldeten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen, hätten der Klägerin keine Nachbelastungen auferlegt werden müssen. Dabei sei das Senatsurteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19 (BFHE 276, 279) nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, da dort ein Erstattungsfall zugrunde gelegen habe, während es vorliegend um eine Nacherhebung gehe.

10

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Nach ihrer Auffassung ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Das FG habe zutreffend die Kernaussagen des Senatsurteils vom 17.05.2022 –  VII R 2/19 (BFHE 276, 279) auf den Streitfall angewandt. Warum diese Rechtsprechung, wie das HZA meine, nur in Erstattungsfällen anzuwenden sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

II.

13

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), weil die bisherigen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um durchzuerkennen.

14

Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen zum Inhalt der zwischen der Klägerin und der Y geschlossenen Verträge, zu der Frage einer Anwendung der Transaktionswertmethode sowie zur Bestimmung der Zollwerte getroffen.

15

1. Da die im Streitfall zu beurteilenden Einfuhren im Zeitraum von November bis Dezember 2014 sowie Februar bis Oktober 2016 durchgeführt wurden, richtet sich die streitgegenständliche Nacherhebung des Zolls durch die Einfuhrabgabenbescheide vom 26.10.2017 und vom 11.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2020 für die Einfuhren bis zum 30.04.2016 nach Art. 220 ZK, während für die Nacherhebung des Zolls für die nach diesem Zeitpunkt eingeführten Waren Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 UZK anzuwenden ist (vgl. Art. 288 Abs. 2 UZK). Denn bei den letztgenannten Vorschriften handelt es sich um materiell-rechtliche Bestimmungen, die grundsätzlich nicht auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte anwendbar sind (vgl. zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK EuGH-Urteil Beemsterboer vom 09.03.2006 – C-293/04, EU:C:2006:162, Rz 20; vgl. auch Senatsurteil vom 19.10.2021 –  VII R 27/19, Rz 15; Senatsbeschluss vom 17.09.2024 –  VII R 28/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 31).

16

Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK regelt, dass, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach Art. 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen hat, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).

17

Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach Art. 105 Abs. 1, 2 und 3 UZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so ist gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nach Art. 105 Abs. 3 UZK zu erheben beziehungsweise nachzuerheben.

18

2. Ob im Streitfall die Nacherhebung des Zolls durch die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide rechtmäßig war, richtet sich danach, ob der Zollwert der eingeführten Waren vor dem Hintergrund der von der Y in Rechnung gestellten Nachbelastungsbeträge ursprünglich zu gering buchmäßig erfasst worden war. Dabei ist zwischen den Beteiligten lediglich der Zollwert streitig.

19

Nach Art. 214 Abs. 1 ZK / Art. 85 Abs. 1 UZK wird der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten. Zu diesen Bemessungsgrundlagen gehören die Beschaffenheit der Ware, ihre Menge, ihr Zollwert sowie der Zollsatz (Senatsurteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 26; Senatsbeschluss vom 02.07.2012 –  VII B 104/11, Rz 9).

20

a) Die Ermittlung des Zollwerts richtet sich nach den in Art. 29 ff. ZK / Art. 70 ff. UZK geregelten Methoden (vgl. Art. 28 ZK / Art. 69 UZK).

21

Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung soll mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (z.B. EuGH-Urteil Tauritus vom 15.05.2025 – C-782/23, EU:C:2025:353, Rz 51; vgl. auch Senatsurteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 30).

22

Zur Bestimmung des Zollwerts ist vorrangig die Transaktionswertmethode gemäß Art. 29 ZK / Art. 70 UZK anzuwenden (EuGH-Urteil Baltic Master vom 09.06.2022 – C-599/20, EU:C:2022:457, Rz 26; Senatsurteile vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 29, und vom 23.03.2021 –  VII R 24/19, BFHE 273, 374, Rz 18; Senatsbeschluss vom 17.09.2024 –  VII R 28/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 32). Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden kann, kommen die in Art. 30 Abs. 2 ZK / Art. 74 Abs. 2 UZK beschriebenen Folgemethoden (nachrangige Methoden) zur Anwendung; daraus ergibt sich ein Verhältnis der Subsidiarität (EuGH-Urteile Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 26, und EURO 2004. Hungary vom 16.06.2016 – C-291/15, EU:C:2016:455, Rz 29). Die Nachrangigkeit der Folgemethoden ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 ZK / Art. 74 Abs. 1 UZK. Falls der Zollwert auch danach nicht bestimmt werden kann, ist die Schlussmethode nach Art. 31 ZK / Art. 74 Abs. 3 UZK anzuwenden (Senatsurteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 29).

23

b) Die Transaktionswertmethode gemäß Art. 29 ZK / Art. 70 UZK geht von folgenden Grundsätzen aus.

24

aa) Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK. Dabei gelten unter anderem die weiteren Voraussetzungen, dass hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann (Art. 29 Abs. 1 Buchst. b ZK), und dass der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Art. 29 Abs. 2 ZK für Zollzwecke anerkannt werden kann (Art. 29 Abs. 1 Buchst. d ZK).

25

Art. 70 Abs. 1 UZK enthält eine vergleichbare Definition des Transaktionswerts, wobei sich die Preisberichtigungen nach Art. 71, 72 UZK richten. Als weitere Voraussetzungen sehen Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK vor, dass der Verkauf oder der Preis keinen Bedingungen oder Leistungen unterliegt, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, und Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK, dass der Käufer und der Verkäufer nicht verbunden sind oder die Verbindung den Preis nicht beeinflusst hat.

26

bb) Ob eine Verbundenheit im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Buchst. d ZK besteht, richtet sich bis zum 30.04.2016 nach Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1993, Nr. L 253, 1) –ZK-DVO–. Nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. e ZK-DVO gelten Personen als verbunden, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert.

27

Für den Zeitraum ab dem 01.05.2016 enthält Art. 127 Abs. 1 Buchst. e der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2015, Nr. L 343, 558) –UZK-IA– eine identische Regelung.

28

cc) Nach Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZK ist bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Art. 29 Abs. 1 ZK anerkannt werden kann, die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat (Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK). Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung (Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 3 ZK).

29

Eine dem Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 und 3 ZK vergleichbare Regelung ergibt sich für den Zeitraum ab dem 01.05.2016 aus Art. 134 Abs. 1 UZK-IA.

30

(1) Der Begriff der Preisbeeinflussung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Buchst. a ZK / Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK i.V.m. Art. 134 Abs. 1 UZK-IA ist weder im Zollkodex noch im Zollkodex der Union definiert (Wäger in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, Art. 70 UZK Rz 74; Wäger in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 70 Rz 74). Zur Auslegung dieses Begriffs können jedoch andere Rechtsquellen herangezogen werden, und zwar die Erläuternde Anm. 3 zu Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK und Art. 134 UZK-IA im Kompendium Zollwerttexte der Europäischen Union, die Erläuternde Anm. 3 zu Art. 29 Abs. 2 ZK in Anh. 23 ZK-DVO (Wäger in HHSp, Art. 29 ZK Rz 56 [Stand Februar 2004]) sowie die Anm. 3 zu Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 –GATT-Zollwert-Kodex 1994– (Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art. 70 UZK Rz 864; Vonderbank, Internationale SteuerRundschau –ISR– 2025, 139, 142). Nach diesen im Wesentlichen inhaltsgleichen Texten liegt eine Preisbeeinflussung nicht vor, wenn aufgezeigt werden kann, dass Käufer und Verkäufer, obwohl miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären. In diesem Zusammenhang wird auch das folgende Beispiel genannt: Wird aufgezeigt, dass der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde (zum Textnachweis vgl. Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Fach 2519 [Kompendium Zollwerttexte – Erläuternde Anmerkungen] und Fach 3110 [GATT-Zollwert-Kodex 1994]).

31

(2) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 ZK der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Art. 29 Abs. 1 ZK bewertet, wenn der Anmelder darlegt, dass dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt. Dazu zählt nach Art. 29 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 Ziff. i ZK der Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern.

32

Für den Zeitraum ab dem 01.05.2016 sind die Möglichkeiten des Anmelders in Art. 134 Abs. 2 UZK-IA ähnlich wie in Art. 29 Abs. 2 Buchst. b ZK geregelt. Nach Art. 134 Abs. 2 Buchst. a UZK-IA ist maßgeblicher Vergleichswert der Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern oder Verkäufern. Diesen Wert hat der Anmelder nachzuweisen. Der Vergleichswert wird gemäß Art. 134 Abs. 4 Satz 1 UZK-IA aber nur auf Antrag des Anmelders herangezogen.

33

dd) Der Transaktionswert, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Art. 29 Abs. 1 ZK / Art. 70 Abs. 1 UZK, ist gemäß Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Der Zollkodex der Union enthält eine vergleichbare Regelung in Art. 70 Abs. 2 UZK.

34

c) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Zollwerts ist gemäß Art. 214 Abs. 1 ZK / Art. 85 Abs. 1 UZK der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, vorliegend also der Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen worden sind (Art. 201 Abs. 2 ZK / Art. 77 Abs. 2 UZK; Art. 128 Abs. 1 UZK-IA). Die Zollwertermittlung ist demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung (Senatsurteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 40).

35

d) Art. 78 Abs. 1 ZK / Art. 48 UZK ermöglicht den Zollbehörden, nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen.

36

aa) Auf die Prüfungsmöglichkeit nach Überlassung der Waren haben sowohl der EuGH (Urteile Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 29, und FAWKES vom 09.06.2022 – C-187/21, EU:C:2022:458, Rz 61) als auch der erkennende Senat (Urteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 23) hingewiesen. Zudem hat der EuGH bereits in seinem Urteil Overland Footwear vom 20.10.2005 – C-468/03 (EU:C:2005:624, Rz 66) zu Art. 78 ZK ausgeführt, dass es sich bei der nachträglichen Prüfung um eine Ermessensentscheidung der Zollbehörden handelt. Ergeben sich nachträglich andere Erkenntnisse hinsichtlich des Zollwerts im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, kann der Zollwert unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden.

37

bb) Eine nachträgliche Berichtigung des Transaktionswertes hat der EuGH anerkannt zum Beispiel bei fehlerhaften oder mängelbehafteten Waren (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 30 ff.). Nicht zulässig ist es hingegen, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 34 und 35). Diese Entscheidung des EuGH betraf eine nachträgliche pauschale Berichtigung in Form einer Preissenkung.

38

cc) Die Rechtsprechung zur Überprüfbarkeit des Zollwerts wird durch das EuGH-Urteil Tauritus vom 15.05.2025 – C-782/23 (EU:C:2025:353, Rz 60 f.) bestätigt, in dem der EuGH ausgeführt hat, dass der Zollwert nach der Transaktionswertmethode bestimmt werden kann, wenn die nachträglichen Änderungen des Zollwerts von im Voraus festgelegten Faktoren abhängen, die außerhalb des Willens der Parteien liegen, und somit der Transaktionswert im Zeitpunkt der Einfuhr bestimmbar war. Demgegenüber kann sich der tatsächliche wirtschaftliche Wert einer Ware nicht aus einer nachträglichen Aufteilung von Gewinnen zwischen den am Verkauf Beteiligten auf der Grundlage einer Entscheidung ergeben, die einer der Beteiligten getroffen hat (EuGH-Urteil Tauritus vom 15.05.2025 – C-782/23, EU:C:2025:353, Rz 74).

39

3. Die Vorentscheidung verstößt insofern gegen Bundesrecht und ist daher aufzuheben, als das FG davon ausgegangen ist, dass unterjährig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachträglich korrigiert werden können. Zwar ist der Zollwert bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die in der Zollanmeldung gemachten Angaben gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK / Art. 48 UZK nach Überlassung der Waren von den Zollbehörden überprüft werden und der Zollwert nachträglich korrigiert wird, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (s. oben unter II.2.d).

40

4. Die Sache ist nicht spruchreif, weil im finanzgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Feststellungen unterblieben sind. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

41

a) Ohne Rechtsfehler und in einer den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Weise hat das FG festgestellt, dass es sich bei der Klägerin als Käuferin und bei der Y sowie der Z als Verkäuferinnen um verbundene Unternehmen handelte. Es lag eine Verbundenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d ZK i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Buchst. e ZK-DVO / Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK i.V.m. Art. 127 Abs. 1 Buchst. e UZK-IA vor.

42

b) Das FG hat jedoch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Verbindung den Preis beeinflusst hat (Preisbeeinflussung gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK / Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK).

43

aa) Das HZA hatte die Frage einer nicht bestehenden Preisbeeinflussung streitig gestellt, da es von einer Preisbeeinflussung ausging. Dies hat es im Verwaltungs- und Klageverfahren verdeutlicht und mit den erheblichen Nachbelastungsbeträgen begründet, welche die Y der Klägerin in Rechnung gestellt hatte. Das HZA hat damit die Gründe mitgeteilt, die aus seiner Sicht zu einer Preisbeeinflussung geführt haben (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stretinskis vom 15.10.2015 – C-430/14, EU:C:2015:701, Rz 33). Die Nachbelastungsbeträge legen die Vermutung von ursprünglich zu niedrigen Kaufpreisen nahe (vgl. EuGH-Urteil EURO 2004. Hungary vom 16.06.2016 – C-291/15, EU:C:2016:455, Rz 22, und Dienstvorschrift Zollwertrecht, Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung –E-VSF– Z 51 01 Abs. 31 Satz 1 Buchst. d; Krüger, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ– 2024, 281, 282). Denn in diesem Fall spiegelt der zunächst angegebene Zollwert nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Ware wider.

44

bb) Ist –wie hier– die Frage einer Preisbeeinflussung zwischen den Beteiligten streitig, muss das FG die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und würdigen.

45

(1) Das FG konnte es auf Seite 12 seines Urteils (Rz 52 ff.) nicht dahinstehen lassen, ob –unter Berücksichtigung der Auffassung des HZA–, eine Verbundenheit der Klägerin mit ihrer Konzernobergesellschaft bestand, die den Preis beeinflusst hatte, weil dies für den maßgebenden Zeitpunkt der jeweiligen Zollanmeldung unbedeutend gewesen sei, da auch im Falle einer Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode –wie sie das HZA zugrunde gelegt habe– auf den Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen sei (kritisch hierzu auch Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art. 70 UZK Rz 1119).

46

Dabei hat sich das FG auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C-529/16, EU:C:2017:984) und des erkennenden Senats (Urteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279) bezogen und gemeint, hieraus ergebe sich zwingend, dass unterjährig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachträglich korrigiert werden könnten.

47

Einen solchen Schluss lassen die zitierten Entscheidungen jedoch nicht zu. Den Entscheidungen des EuGH und des erkennenden Senats lag ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Streitfall. In den genannten Entscheidungen führte die spätere Preisberichtigung zu einer Preissenkung und zur Geltendmachung einer Abgabenerstattung und nicht –wie im Streitfall– zu einer Preiserhöhung und zu einer Abgabennacherhebung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Konstellation der Preissenkung keinen Grund zu der Annahme einer Preisbeeinflussung gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. a ZK nahelegt (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 54). Auch die Zollverwaltung geht im Falle eines ursprünglich zu hoch bemessenen Preises grundsätzlich nicht von einer Preisbeeinflussung aus (Dienstvorschrift Zollwertrecht, E-VSF Z 51 01 Abs. 30). Deshalb konnte in den entschiedenen Fällen die Transaktionswertmethode zur Anwendung gelangen, weil zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Preise nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widerspiegelten (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 34; Senatsurteil vom 17.05.2022 –  VII R 2/19, BFHE 276, 279, Rz 53).

48

Ist hingegen –wie im Streitfall– der Preis ursprünglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachträglich erhöht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat.

49

Liegt tatsächlich eine Preisbeeinflussung vor, wäre eine Voraussetzung für die Transaktionswertmethode nicht erfüllt, mit der Folge, dass die Transaktionswertmethode nicht angewandt werden könnte und der Zollwert unter Anwendung der nachrangigen Zollwertermittlungsmethoden in der oben –unter II.2.a– dargestellten Reihenfolge zu bestimmen wäre.

50

(2) Ist eine Preisbeeinflussung streitig, ist folglich die Frage der nicht bestehenden Preisbeeinflussung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 und 3 ZK / Art. 134 Abs. 1 UZK-IA zu untersuchen. Ansonsten wäre nicht feststellbar, ob die Transaktionswertmethode anwendbar ist. Dann bliebe die gesetzliche Vorgabe (Art. 30 Abs. 1 ZK / Art. 74 Abs. 1 UZK), dass es sich bei der Transaktionswertmethode um die vorrangige Methode und bei den Folgemethoden (Art. 30 Abs. 2 ZK / Art. 74 Abs. 2 UZK) sowie der Schlussmethode (Art. 31 ZK / Art. 74 Abs. 3 UZK) um nachrangige beziehungsweise subsidiäre Methoden handelt, unberücksichtigt.

51

(3) Soweit das FG auf Seite 13 seines Urteils (Rz 59) ausgeführt hat, die Beteiligten hätten den Zollwert zunächst auf der Grundlage der der Klägerin unterjährig in Rechnung gestellten Preise nach der Transaktionswertmethode bestimmt und es hätten zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen keine Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung durch Verbundenheit vorgelegen, hat das FG nicht bereits in einer den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Weise festgestellt, dass die Verbindung den Preis nicht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Buchst. a ZK / Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK beeinflusst hat. Wenn diese Ausführungen als eine Feststellung zu verstehen sein sollten, dass keine Preisbeeinflussung vorgelegen habe, würde eine solche Feststellung jedenfalls nicht durch tatsächliche Feststellungen des FG getragen. Das FG hat zu der Frage der Preisbeeinflussung nämlich keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

52

cc) Das FG wird für die Frage, ob die Verbindung der Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, zunächst den maßgeblichen Inhalt des zwischen der Klägerin und der Y abgeschlossenen Vertrags („Distribution Agreement“) vom (…) sowie der 2. Ergänzungsvereinbarung vom (…) festzustellen haben.

53

(1) Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, das heißt die Ermittlung dessen, was die Vertragsparteien erklärt und was sie gewollt haben, gehört grundsätzlich zu den tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt (BFH-Urteil vom 24.04.2013 –  XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34; Krumm in Tipke/Kruse, § 118 FGO Rz 75; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 24). Die Feststellung des Inhalts eines Vertrags kann dadurch erfolgen, dass das FG den Wortlaut des Vertrags in sein Urteil aufnimmt oder den Inhalt des Vertrags sinngemäß wiedergibt. Zur Tatsachenfeststellung genügen aber auch Bezugnahmen des FG auf bei den Akten befindliche Unterlagen, wenn der Gegenstand der Bezugnahme genau bezeichnet ist. Dagegen vermag eine globale Bezugnahme auf Gerichts- und Steuerakten die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen (BFH-Urteil vom 14.04.2021 –  X R 17/19, Rz 16). Der BFH darf fehlende entscheidungserhebliche Feststellungen ohne Bezugnahme des FG nicht aus den Akten ergänzen (BFH-Urteile vom 14.04.2021 –  X R 17/19, Rz 16, und vom 24.09.2009 –  V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, unter II.1.).

54

(2) Im Streitfall hat das FG in seinem Urteil weder den Wortlaut der zwischen der Klägerin und der Y abgeschlossenen Verträge hinreichend wiedergegeben noch auf die sich in den Akten befindlichen Verträge Bezug genommen. Es hat den Inhalt der Verträge lediglich insoweit dargestellt, als dass die Klägerin und die Y am (…) einen Vertrag („Distribution Agreement“) abgeschlossen haben und in einer 2. Ergänzungsvereinbarung vom (…) festgelegt worden ist, dass die Klägerin bei der Wareneinfuhr zunächst eine als fremdüblich bezeichnete „Agreed Margin“ erhalten sollte. „Nach der Vereinbarung“ sollte die Marge aus dem rollenden Dreijahresdurchschnitt der fremdüblichen Bandbreiten, die auf Basis von Datenbankanalysen für Umsatzrenditen vergleichbarer Unternehmen ermittelt worden waren, resultieren.

55

(3) Für die Feststellung, ob die Verbindung der Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, muss das FG den hierfür relevanten Vertragsinhalt vollständig ermitteln. Hierzu gehören im Streitfall auch grundlegende Fragen, etwa was unter der so bezeichneten „Agreed Margin“ zu verstehen war, durch welche Beträge sie errechnet wurde (zum Beispiel Gewinnbestandteile im Verhältnis zum Umsatz), welche Kosten der Klägerin dadurch im Einzelfall abgedeckt werden sollten (zum Beispiel Verkaufskosten) und wie genau die Fremdüblichkeit von den Vertragsparteien bestimmt wurde. Auch weitere preisbeeinflussende Faktoren sind festzustellen, etwa die Frage, ob die Klägerin durch die abgeschlossenen Verträge weitere Rechte, zum Beispiel Lizenzrechte, erhielt, die über das Vertriebsrecht hinausgingen. Weiterhin ist festzustellen, unter welchen vertraglichen Bedingungen es zu der hier streitgegenständlichen Nachbelastung zu Lasten der Klägerin kommen konnte und ob die vertraglichen Bestimmungen gegebenenfalls auch eine Erstattung zuließen. Zudem ist bedeutsam, ob Nachbelastungen oder Erstattungen automatisch nach Erstellung der Rechnungsabschlüsse erfolgten oder von einer weiteren Einigung oder Absprache zwischen den Vertragsparteien abhängig waren.

56

dd) Im Anschluss an die Feststellung der Vertragsinhalte hat das FG diesen Inhalt hinsichtlich der Frage, ob die Verbindung der Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, zu würdigen.

57

Dabei wird das FG nach Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK / Art. 134 Abs. 1 UZK-IA auch die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen haben. Hierbei ist der oben –unter II.2.b cc (1)– beschriebene Begriff der Preisbeeinflussung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann der Vergleichswert nach Art. 29 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 ZK / Art. 134 Abs. 2 UKZ-IA zugrunde zu legen sein, falls die Klägerin dies beantragt (Art. 134 Abs. 4 UKZ-IA).

58

In diesem Zusammenhang obliegt –entgegen der Auffassung des FG– die Nachweispflicht nicht dem HZA. Vielmehr ergibt sich die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob eine Preisbeeinflussung nicht bestand, aus Art. 29 Abs. 2 Buchst. a und b ZK / Art. 134 Abs. 1 und 2 UZK-IA, und liegt grundsätzlich beim Anmelder, hier der Klägerin (vgl. Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 UZK Rz 66; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 UZK Rz 166; Krüger, ZfZ 2024, 281, 282; Vonderbank, ISR 2025, 139, 142).

59

Von Bedeutung kann schließlich auch die Frage sein, auf die das HZA zu Recht hingewiesen hat, warum die Klägerin ihre internen Verrechnungspreise und damit den angemeldeten Zollwert nicht spätestens nach dem ersten Jahr (2014), für das erhebliche Nachbelastungsbeträge angefallen waren, angepasst hat. Auf diese Fragestellung ist auch im Schrifttum hingewiesen worden (Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art. 70 UZK Rz 1131; Vonderbank, ISR 2025, 139, 143).

60

c) Das FG hat zudem nicht untersucht, ob im Streitfall der Verkauf oder der Preis Bedingungen oder Leistungen unterlag, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden konnte (Art. 29 Abs. 1 Buchst. b ZK / Art. 70 Abs. 3 Buchst. b UZK).

61

Unabhängig von der Frage einer Preisbeeinflussung wäre nämlich in dem Fall, dass die zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen eine Preisanpassungsklausel enthalten sollten und diesbezüglich im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen (Art. 214 Abs. 1 ZK / Art. 85 Abs. 1 UZK) der Wert nicht bestimmt werden konnte, auch aus diesem Grund eine Anwendung der Transaktionswertmethode ausgeschlossen (vgl. Krüger, ZfZ 2024, 281, 283). Hierzu müsste das FG den Inhalt der zwischen der Y und der Klägerin abgeschlossenen Verträge feststellen und würdigen, falls es auf diese Frage noch ankommen sollte.

62

d) Sofern sich im Anschluss an die relevanten tatsächlichen Feststellungen ergeben sollte, dass eine Preisbeeinflussung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK / Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK nicht vorlag und auch kein sonstiger Ausschlussgrund für die Anwendung der Transaktionswertmethode gegeben war, kommt diese Methode zur Anwendung. In diesem Fall würde aber vom FG noch zu klären sein, ob bislang nicht erfasste Hinzurechnungen im Sinne des Art. 32 ZK / Art. 71 UZK (zum Beispiel für Lizenzgebühren) zu berücksichtigen sind.

63

e) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass die Voraussetzungen der Transaktionswertmethode nicht erfüllt sind, hat es den Zollwert unter Anwendung der nachrangigen Ermittlungsmethoden gemäß Art. 30, 31 ZK / Art. 74 UZK zu bestimmen. Dazu müsste das FG die erforderlichen Feststellungen treffen, die bislang nicht vorliegen.

64

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Besteuerung deutscher Rentner in Portugal – Status des „residente não habitual“ im DBA-Portugal

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, für Zwecke des DBA Portugal als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder als nicht im DBA behandelte Einkünfte anzusehen sind (Az. X R 1/24).

BFH, Urteil X R 1/24 vom 03.09.2025

Leitsatz

  1. Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, fallen unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal) anzusehen.
  2. Die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthaltene Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) ist dahingehend auszulegen, dass das Besteuerungsrecht für aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugiesische Republik ‑ Portugal ‑) liegt, an Deutschland zurückfällt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 01.04.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines „residente não habitual“ hat und mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023 – 1 K 2026/22 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 betrifft.

In Bezug auf die Einkommensteuer 2019 wird die Revision des Klägers mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023 – 1 K 2026/22 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der einzeln veranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt nach seinen Angaben seit Dezember 2018 in Portugal. Er bezog –neben anderen Einkünften– im Streitjahr 2019 von einem deutschen berufsständischen Versorgungswerk Rentenzahlungen von 193.941 € (davon Rentennachzahlungen 157.000 €) und von einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft (L) Rentenzahlungen von 254.506 € (davon Rentennachzahlungen 157.130 €). Zu den Rechtsgrundlagen der beiden Rentenzahlungen hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen.

2

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22.06.2021 schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer auf 82.521 € fest. Er behandelte die vom Versorgungswerk geleisteten Zahlungen als Rente aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf den gesetzlichen Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Die von L gezahlte Rente sah das FA als abgekürzte Leibrente an (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) und legte der Besteuerung einen Ertragsanteil von 7 % zugrunde. Ferner setzte das FA wegen Nichtabgabe der Steuererklärung einen Verspätungszuschlag von 1.309 € fest.

3

Im anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger die Einkommensteuererklärung nach. Außerdem übermittelte er eine Bescheinigung der portugiesischen Steuerbehörde über seine steuerliche Ansässigkeit in der Portugiesischen Republik –Portugal– („residência fiscal“) sowie die Zuerkennung des Status als „residente não habitual“ (RNH-Status) für den Zeitraum von 2019 bis 2028. Er machte geltend, das Besteuerungsrecht für die Renten liege nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 15.07.1980 (BGBl II 1982, 129) –DBA-Portugal– beim Ansässigkeitsstaat Portugal.

4

Nach den Feststellungen des FG zum portugiesischen Recht bedeutete der RNH-Status nach damaliger Rechtslage, dass eine aus einem anderen Staat neu nach Portugal zugezogene Person zehn Jahre lang keine portugiesische Einkommensteuer auf Renten und bestimmte andere Einkünfte zahlen muss.

5

Die Einsprüche hatten nur insoweit Erfolg, als das FA die Einkommensteuer im Hinblick auf die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf 76.272 € herabsetzte. In Bezug auf die beiden Renten führte das FA aus, diese seien zu Recht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) besteuert worden. Zwar liege das Besteuerungsrecht gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal grundsätzlich bei Portugal als dem Ansässigkeitsstaat. Weil Portugal die Renteneinkünfte aufgrund des RNH-Status des Klägers jedoch nicht besteuere, weise die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal wieder Deutschland das Besteuerungsrecht zu.

6

Den Verspätungszuschlag minderte das FA angesichts der Herabsetzung der Einkommensteuer auf 1.184 € und wies auch diesen Einspruch im Übrigen zurück, da der Verspätungszuschlag rechtmäßig und ermessensgerecht sei.

7

Mit seinen –gegen die Festsetzungen sowohl der Einkommensteuer als auch des Verspätungszuschlags gerichteten und später vom FG verbundenen– Klagen machte der Kläger geltend, alle Rentenzahlungen fielen unter Art. 18 DBA-Portugal (Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Tätigkeit). In Bezug auf die vom Versorgungswerk gezahlte Rente sei hilfsweise Art. 14 DBA-Portugal anzuwenden (Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit), da die Rente ihre Grundlage in der früheren freiberuflichen Tätigkeit des Klägers habe. Das Versorgungswerk arbeite nach dem Kapitaldeckungsverfahren und erhalte keine staatlichen Zuschüsse.

8

Selbst wenn sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal erst aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal ergeben sollte, wären jedenfalls die Voraussetzungen der Rückfallklausel nicht erfüllt. Die Renten seien in Portugal weiterhin sachlich steuerpflichtig und unterlägen zudem dem Progressionsvorbehalt. Es werde lediglich ein Nullsteuersatz angewendet. Dies gehe auch aus der vom Kläger in Portugal eingereichten Einkommensteuererklärung und aus seinem dortigen Einkommensteuerbescheid hervor. Die vorgelegte Bescheinigung der portugiesischen Steuerbehörde sei im Hinblick auf die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal bindend.

9

Das FG forderte den Kläger zur Vorlage seines portugiesischen Einkommensteuerbescheids für 2019 auf. Dem kam der Kläger nicht nach. Er legte nur seine portugiesische Einkommensteuererklärung vor. Angaben zu den beiden vom Kläger bezogenen Renten sind darin nicht enthalten.

10

Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 286). Die Rentenzahlungen fielen weder unter Art. 18 noch unter Art. 14 DBA-Portugal. Sie seien nicht als nachträgliche Vergütungen für erbrachte Dienste anzusehen, sondern beruhten auf eigenständigen vertraglichen Ansprüchen. Damit sei Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal anwendbar. Da Portugal auf die Besteuerung von Alterseinkünften zehn Jahre lang gänzlich verzichte, falle das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei ebenfalls rechtmäßig.

11

Mit seiner Revision wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.

12

Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 08.07.2025 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen, mit dem es Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben hat. Die Beteiligten haben erklärt, dass dieser Bescheid den materiellen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht berührt.

13

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zur Einkommensteuer 2019 ergangen ist, und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 08.07.2025 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 46.162 € festgesetzt wird.

14

Das FA beantragt, die Revision in Bezug auf den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

15

Es schließt sich der Auffassung des FG an und weist darauf hin, dass es sich bei den vom Kläger während des Revisionsverfahrens vorgelegten Unterlagen –entgegen dessen Behauptung– nicht um den portugiesischen Einkommensteuerbescheid, sondern um die dortige Einkommensteuererklärung handele.

II.

16

Die Revision ist in Bezug auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 unzulässig.

17

1. Dieser Verwaltungsakt ist Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Kläger hat im Betreff sowohl der Revisionseinlegungsschrift als auch der Revisionsbegründung neben der Einkommensteuer 2019 ausdrücklich auch den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 bezeichnet, ohne erkennen zu lassen, dass er das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angreifen möchte. Folglich bezieht sich die Revision auf sämtliche Verwaltungsakte, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind. Der Kläger hat sein Rechtsmittel im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens nicht auf einzelne dieser Verwaltungsakte beschränkt (ebenso zu einem vergleichbaren Fall Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15.09.2004 –  I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867, unter II.1.; ausführlich Senatsbeschluss vom 28.01.2016 –  X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, Rz 12 ff.). Zwar hat er im Rahmen der Revisionsbegründungsschrift einen Antrag nur für die Einkommensteuer 2019 formuliert, jedoch anders als in dem Sachverhalt, der etwa dem Senatsurteil vom 09.12.2014 –  X R 4/11 (BFH/NV 2015, 853) zugrunde lag, auch in der Folgezeit im Betreff sämtlicher Schriftsätze den Verspätungszuschlag 2019 mitgeführt. Das reicht für eine Beschränkung des Begehrens auf die Einkommensteuer 2019 nicht aus.

18

2. Hinsichtlich des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 fehlt es indes an der von § 120 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Revisionsbegründung, die auf jeden einzelnen Streitgegenstand bezogen sein muss (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.03.2010 –  IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, Rz 26). Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Revisionsbegründung befasst sich ausschließlich mit der Einkommensteuer 2019, enthält aber keine Ausführungen dazu, weshalb das angefochtene Urteil in Bezug auf den Verspätungszuschlag rechtsfehlerhaft sein soll.

III.

19

In Bezug auf die Einkommensteuer 2019 ist die Revision zwar gemessen an den Vorgaben des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO noch zulässig. Sie ist aber mit der Maßgabe unbegründet, dass das angefochtene Urteil wegen des im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheids aufzuheben und die Klage erneut abzuweisen ist, und daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen (dazu unten 1.). Der Kläger ist mit den Einkünften aus den beiden Renten in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (dazu unten 2.). Zwar liegt das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal –die vom Kläger angeführten spezielleren Zuweisungsregeln der Art. 14 und 18 DBA-Portugal sind vorliegend nicht einschlägig– grundsätzlich nur bei Portugal (unten 3.). Weil die Renteneinkünfte des Klägers in Portugal jedoch nicht der Einkommensteuer unterliegen, können sie nach der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal in Deutschland besteuert werden (unten 4.).

20

1. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Einkommensteuer 2019 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil der nach Ergehen dieses Urteils erlassene Änderungsbescheid an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten ist. Weil dem FG-Urteil daher ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand mehr haben. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind und das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (zum Ganzen vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 –  I R 15/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266, Rz 11).

21

2. Da der Kläger nach den Ausführungen des FG, denen die Beteiligten nicht widersprochen haben, im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sondern unterliegt lediglich mit seinen inländischen Einkünften (§ 49 EStG) der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG.

22

a) Zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften gehören gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG unter anderem sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, die von den inländischen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden.

23

b) Auch wenn das FG keine näheren Feststellungen zu den Grundlagen der beiden vom Kläger bezogenen Renten getroffen hat, fällt jedenfalls die vom berufsständischen Versorgungswerk gezahlte Rente ohne Weiteres unter § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

24

In Bezug auf die von L –einem inländischen Versicherungsunternehmen– gezahlte Rente gehen die Beteiligten und das FG ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass diese ebenfalls von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG –und damit von § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG– erfasst wird. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Fehlen von Tatsachenfeststellungen des FG zu den beiden Renten zu beanstanden.

25

3. Für die von der L gezahlte Rente ist zwischen den Beteiligten mittlerweile –zu Recht– unstreitig, dass diese unter Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal fällt, weil hierfür keine andere Bestimmung des DBA-Portugal einschlägig ist. Aber auch in Bezug auf die vom Versorgungswerk gezahlte Rente hat das FG jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, dass insoweit weder Art. 18 DBA-Portugal (dazu unten a) noch Art. 14 DBA-Portugal (unten b), sondern die Auffangvorschrift des Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal anzuwenden ist (unten c).

26

a) Nach Art. 18 DBA-Portugal können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

27

aa) Dass diese Bestimmung im Streitfall nicht einschlägig ist, folgt –ohne dass es noch auf die vom FG hierzu angestellten Erwägungen ankäme– bereits aus der von der Vorinstanz und den Beteiligten nicht berücksichtigten Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 DBA-Portugal. Danach hat bei der Anwendung des DBA-Portugal durch einen Vertragsstaat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Abgrenzung der Einkunftsarten nicht regelt, ist diese Abgrenzung bei der Rechtsanwendung durch deutsche Behörden und Gerichte daher nach deutschem Einkommensteuerrecht vorzunehmen (ebenso zum –mit Art. 3 Abs. 2 DBA-Portugal weitestgehend gleichlautenden– Art. II Abs. 3 DBA-Großbritannien 1964/1970 BFH-Urteil vom 19.01.2017 –  IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 25; zu den Art. 2 Abs. 2 DBA-Frankreich, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweden und Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz BFH-Urteil vom 11.07.2018 –  I R 44/16, BFHE 262, 354, BStBl II 2023, 430, Rz 13, m.w.N. zur älteren BFH-Rechtsprechung).

28

bb) Die in Art. 18 DBA-Portugal verwendeten Begriffe „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ sowie „frühere unselbständige Arbeit“ sind im DBA-Portugal nicht definiert. Auch der Zusammenhang der Abkommensbestimmungen erfordert keine abkommensautonome Auslegung (zu derartigen Konstellationen vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1991 –  I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, unter II.B.2.b, und vom 30.08.1995 –  I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563, unter II.1.). Die Rechtslage ist insoweit anders als beim DBA-Schweiz, wo der BFH aus dem Umstand, dass der Begriff „Ruhegehälter“ sowohl in Art. 18 als auch in Art. 19 Abs. 7 DBA-Schweiz verwendet wird und in letzterer Bestimmung zudem noch in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff der „Leibrenten“ gestellt ist, gefolgert hat, dass eine abkommensautonome Auslegung vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 08.12.2010 –  I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488, Rz 12 f.).

29

cc) Daher sind die in Art. 18 DBA-Portugal verwendeten Begriffe für Zwecke der Anwendung dieser Abkommensbestimmung durch Deutschland so auszulegen, wie das deutsche Einkommensteuerrecht es vorsieht. Nach der Einkünfteabgrenzung des Einkommensteuergesetzes ist die auf der Leistung eigener Beiträge beruhende Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk indes nicht als Ruhegeld aus früheren (nichtselbständigen) Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), sondern als Leibrente aus der Basisversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks (so ausdrücklich § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG) anzusehen.

30

Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Erwähnung von Renten aus Versorgungswerken sei in Art. 18 DBA-Portugal nur versehentlich unterblieben, sind Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar.

31

dd) Ohnehin erfasst Art. 18 DBA-Portugal nur Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine „frühere unselbständige Arbeit“. Die betreffenden Einkünfte müssen also „Ausfluss eines beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses“ sein (Wassermeyer/Raber, DBA-Portugal Art. 18 Rz 5). Dass der Kläger früher unselbständig tätig gewesen wäre beziehungsweise in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hätte, hat er weder vorgetragen noch hat das FG dies festgestellt. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Kläger habe als Rechtsanwalt keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bezogen.

32

ee) Soweit der Kläger auf die englische Sprachfassung des Art. 18 DBA-Portugal verweist, ist ihm im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass nach der Schlussformel des DBA-Portugal bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts der englische Wortlaut maßgebend ist. Allerdings hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, ob der deutsche und der portugiesische Wortlaut des Art. 18 DBA-Portugal in Bezug auf das Erfordernis von Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit überhaupt unterschiedlich auszulegen sind. Vor allem aber lässt sich aus der englischen Sprachfassung („Pensions and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in consideration of past employment shall be taxable only in that State“) nicht ableiten, dass dort auf das Erfordernis einer früheren unselbständigen Arbeit („past employment“) verzichtet würde.

33

b) Die Rente aus dem Versorgungswerk fällt auch nicht unter Art. 14 DBA-Portugal.

34

aa) Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal bezeichneten Ausnahmen nicht gegeben sind. Dabei umfasst der Ausdruck „freier Beruf“ insbesondere die selbständige Tätigkeit der Rechtsanwälte (Art. 14 Abs. 2 DBA-Portugal).

35

Da das DBA-Portugal sonach eine Definition des Begriffs „freier Beruf“ enthält, ist insoweit Art. 3 Abs. 2 DBA-Portugal mit seinem Verweis auf die Begriffsbestimmungen des nationalen Steuerrechts nicht einschlägig. Vielmehr ist eine abkommensautonome Auslegung der Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DBA-Portugal hinsichtlich der Frage vorzunehmen, ob die Rentenzahlungen des Versorgungswerks noch als „Einkünfte aus einem freien Beruf“ (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal) –hier als Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (Art. 14 Abs. 2 DBA-Portugal)– angesehen werden können.

36

bb) Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 –WÜRV– (BGBl II 1985, 927; Zustimmungsgesetz vom 03.08.1985, BGBl II 1985, 926), das auf Verträge zwischen Staaten Anwendung findet (Art. 1 WÜRV), ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Maßgeblich sind danach insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art. 31 Abs. 2 WÜRV) und die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Ausdrücke. Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist hingegen grundsätzlich erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene zurückzugreifen (BFH-Entscheidungen vom 13.07.2021 –  I R 63/17, BFHE 274, 18, BStBl II 2022, 250, Rz 16, und vom 05.12.2023 –  I R 42/20, BFHE 283, 94, Rz 36, beide m.w.N.).

37

cc) Angesichts der zentralen Bedeutung, die nach Art. 31 WÜRV dem Abkommenswortlaut für die Auslegung eines DBA zukommt, ist im Streitfall zunächst danach zu fragen, ob Rentenzahlungen eines Versorgungswerks noch als Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts angesehen werden können. Diese Frage ist mit dem FG zu verneinen. Auch wenn der Kläger einen Teil der Einkünfte aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt dazu verwendet haben mag, Beiträge an das Versorgungswerk zwecks Erlangung einer Rentenanwartschaft zu leisten, und auch wenn er rechtlich zu gewissen, von der Höhe des Gewinns aus seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängigen Mindestbeitragszahlungen verpflichtet gewesen sein mag, handelt es sich bei den Beitragszahlungen gleichwohl um eine Verwendung von Teilen der seinerzeit bereits erzielten Einkünfte aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit. Die rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Kläger und dem Versorgungswerk bestehen, sind im Verhältnis zu den früheren Mandatsbeziehungen, die Grundlage für die damals erzielten Einkünfte aus der selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit waren, eigenständig und unabhängig. Daher resultieren die Rentenzahlungen nicht mehr „aus“ der selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit, sondern aus einem eigenständigen Rechtsverhältnis.

38

dd) Zwar ist eine Leibrente, die für die Veräußerung des Patents eines freiberuflichen Erfinders gezahlt wurde, unter den auch für die Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit geltenden Art. 4 des damaligen DBA-Schweiz 1931/1959 gefasst worden (BFH-Urteil vom 28.03.1984 –  I R 191/79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664, unter III.2.; ebenso zu dem für Einkünfte aus freien Berufen geltenden Art. 7 DBA-Italien BFH-Urteil vom 18.10.1989 –  I R 126/88, BFHE 159, 314, BStBl II 1990, 377, unter II.2.b). Dabei handelte es sich aber um Zahlungen, die jeweils unmittelbar aus der freiberuflichen Tätigkeit resultierten. Sie stellten das unmittelbare und lediglich in Rentenform zu erbringende Leistungsentgelt für diese Tätigkeit dar. Auf Renten, die nur insoweit eine lose Verbindung zu früheren freiberuflichen Einkünften aufweisen, als sie aus Ansprüchen resultieren, zu deren Begründung Einkommen aus einer früheren freiberuflichen Tätigkeit verwendet wurde, lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen (ebenso jedenfalls für solche Versorgungswerks-Renten, die –wie hier– auf Versicherungsbeiträgen beruhen, Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, Art. 21 OECD-Musterabkommen Rz 24; Wassermeyer in Wassermeyer, Art. 14 OECD-Musterabkommen 2017 Rz 27; Wassermeyer/Raber, DBA-Portugal Art. 14 Rz 7).

39

ee) Soweit der Kläger sich auf die Kommentierung von Hemmelrath (in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 14 OECD-Musterabkommen Rz 16) beruft, konnte das dortige Zitat eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom Senat nicht nachvollzogen werden. Ungeachtet dessen ist es aber jedenfalls mit dem Inhalt, den das zitierte BMF-Schreiben haben dürfte, für den Streitfall nicht einschlägig.

40

(1) Die genannte Kommentarstelle beruft sich auf „BMF v. 9.2.1968 zum DBA-Schweiz 1931 in Meyer-Marsilius/Hangarter Art. 18 Tz. 7.2.“. In der genannten Sammlung von Meyer-Marsilius/Hangarter (Art. 18 Nr. 7.2, Stand 22. Ergänzungslieferung Dezember 1986) ist jedoch nicht von einem BMF-Schreiben, sondern von einem „BFH-Urteil vom 9. Februar 1968 (IV A/1 – S 1302 – Schweiz – 16/61 – i.S.L.)“ die Rede. Die Angabe, dass es sich um ein BFH-Urteil handele, dürfte angesichts des Aktenzeichens, das dem Aufbau der Aktenzeichen von BMF-Schreiben entspricht, einen Irrtum darstellen. Auch passt das angegebene Datum (09.02.1968) nicht zum Aktenzeichenbestandteil „16/61“. Der Senat hat sich im Wege der Amtshilfe an das BMF, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesarchiv gewandt, um den Inhalt des genannten BMF-Schreibens in Erfahrung zu bringen. Trotz eines von den genannten Stellen sowie der Dokumentationsstelle des BFH betriebenen erheblichen Aufwands ist die Suche nach einem solchen BMF-Schreiben aber erfolglos geblieben. Der Senat kann daher nur davon ausgehen, dass es ein solches BMF-Schreiben entweder nie gegeben hat oder es heute jedenfalls nicht mehr von Bedeutung ist.

41

(2) Im Übrigen wäre ein BMF-Schreiben, das den in der Sammlung von Meyer-Marsilius/Hangarter (Art. 18 Nr. 7.2.) und der Kommentierung von Hemmelrath mitgeteilten Inhalt hätte, für den Streitfall auch nicht einschlägig. In den genannten Sekundärquellen wird der Inhalt des BMF-Schreibens dahingehend wiedergegeben, dass Ruhegelder, die ein im Ausland ansässiger, früher in Deutschland praktizierender Arzt nach der Aufgabe seiner Praxis von der kassenärztlichen Vereinigung beziehe, nachträgliche Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des DBA-Schweiz 1931/1959 seien.

42

Derartige Ruhegelder stellten jedoch unmittelbare Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an im Ruhestand befindliche Ärzte und ihre Hinterbliebenen dar, die als „erweiterte Honorarverteilung“ bezeichnet wurden (vgl. das BFH-Urteil vom 14.10.1987 –  II R 198/84, BFHE 151, 186, BStBl II 1988, 4 und den dort wiedergegebenen Text der früheren Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen; vgl. auch das BFH-Urteil vom 11.06.1997 –  II R 89/94, BFH/NV 1997, 821, wo diese besondere Form der Honorarverteilung steuerrechtlich gerade nicht als „Rente aus Rentenversicherung“ eingeordnet wurde; beide Entscheidungen sind zum Bewertungsrecht ergangen). Die Ruhestandszahlungen waren damit unmittelbarer Ausfluss der früheren freiberuflichen Tätigkeit, nicht aber –wie im Streitfall– Ergebnis eines davon unabhängigen Rechtsverhältnisses. Auch im deutschen Ertragsteuerrecht werden (Versorgungs-)Bezüge aus der „erweiterten Honorarverteilung“ den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet (BFH-Urteil vom 22.09.1976 –  IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29; aus neuerer Zeit nochmals FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2014 – 5 K 183/11, EFG 2014, 1191, Revision als unzulässig verworfen durch BFH-Beschluss vom 03.02.2015 –  III R 40/14, nicht veröffentlicht; gleicher Ansicht: Brandis/Heuermann/Valta, § 18 EStG Rz 271; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 18 Rz 40).

43

c) Da eine andere Abkommensbestimmung, die das Besteuerungsrecht für die Rentenzahlungen des Versorgungswerks regeln könnte, nicht ersichtlich ist, kommt im Streitfall die Auffangregelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal zur Anwendung (so für Leibrenten, deren Beiträge aus Einkünften aus früherer nichtselbständiger Arbeit stammten, auch Wassermeyer/Raber, DBA-Portugal Art. 18 Rz 6; für Sozialversicherungsrenten Rathenau, Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht –IWRZ– 2018, 88, 90; allgemein für Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, Art. 21 OECD-Musterabkommen 2017 Rz 17). Danach können Einkünfte einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

44

4. Trotz dieser grundsätzlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal ermöglicht im Streitfall die Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal die Aufrechterhaltung des deutschen Besteuerungsrechts. Nach dieser Regelung können Einkünfte, die von der Auffangvorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal erfasst –also nicht in anderen Artikeln des DBA-Portugal behandelt– werden und für die daher grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie im Ansässigkeitsstaat nicht der Steuer unterliegen (zu einer ähnlichen Klausel BFH-Urteil vom 27.03.2019 –  I R 33/16, BFH/NV 2020, 201, Rz 40). Dies ist hier der Fall, da die Einkünfte des Klägers aus den Rentenzahlungen des Versorgungswerks und der L aufgrund des RNH-Status in Portugal nicht der Einkommensteuer unterliegen.

45

a) Der RNH-Status beruht –nach der für das Streitjahr 2019 in Portugal geltenden Rechtslage– auf Art. 23 bis 25 des Anexo (Anhangs) zum Decreto-Lei (Gesetzesdekret) No. 249/2009 des Ministério das Finanças e da Administração Pública vom 23.09.2009 (Diário da República, 1.a série, No. 185 vom 23.09.2009). Nach Art. 25 Abs. 3 des Anhangs zu dem genannten Gesetzesdekret wurde die internationale Doppelbesteuerung für Personen mit RNH-Status, die Einkünfte der Kategorie H im Ausland erzielen, die aus Beiträgen stammen, die in Portugal nicht zu einem Steuerabzug geführt haben, durch Anwendung der Befreiungsmethode beseitigt, sofern sie alternativ (Buchst. a) entweder im anderen Vertragsstaat eines DBA besteuert werden oder (Buchst. b) gemäß den in Art. 18 Abs. 1 des portugiesischen Einkommensteuergesetzes festgelegten Kriterien als nicht auf portugiesischem Hoheitsgebiet erworben betrachtet werden können. Zu den Einkünften der Kategorie H gehören nach Art. 11 des Código do imposto sobre o rendimento das pessoas singulares (CIRS), des portugiesischen Einkommensteuergesetzes (Quelle: https://info.portaldasfinancas.gov.pt/pt/informacao_fiscal/codigos_tributarios/cirs_rep/Pages/codigo-do-irs-indice.aspx), unter anderem Renten. Die Steuerfreiheit der aus portugiesischer Sicht ausländischen Renteneinkünfte steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit (vgl. ausführlich hierzu die –vom FG zitierten und damit in Bezug genommenen– Darstellungen von Rathenau, IWRZ 2018, 88 und Bader/da Palma Borges, NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht –IWB– 2018, 698).

46

Für Zeiträume nach dem Streitjahr ist allerdings vorsorglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass an die Stelle der vollständigen Steuerbefreiung mittlerweile eine Besteuerung von 10 % getreten ist und die vollständige Steuerbefreiung nur noch möglich ist, wenn der RNH-Status bis zum 01.04.2020 beantragt wurde (vgl. die Änderung von Artigo 72 CIRS, dort Nr. 12, durch Artigo 326 des Orçamento do Estado para 2020, einschließlich der Übergangsregelung in Artigo 329 Abs. 2, Quelle: https://diariodarepublica.pt/dr/detalhe/lei/2-2020130893436).

47

b) Danach wurden die genannten Renteneinkünfte in Portugal durch Anwendung der Befreiungsmethode steuerfrei gestellt. Sie „unterliegen“ daher in Portugal –als dem gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal grundsätzlich das Besteuerungsrecht innehabenden Ansässigkeitsstaat des Klägers– im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal nicht der Einkommensteuer, so dass sie in Deutschland besteuert werden können. Dies entspricht auch der Auffassung der Literatur, soweit sich zu dieser Frage Stellungnahmen finden (vgl. –jeweils zu Sozialversicherungsrenten– Rathenau, IWRZ 2018, 88, 91 und Bader/da Palma Borges, IWB 2018, 698, 704). Da der Kläger die beiden Renten in seiner portugiesischen Einkommensteuererklärung nach den Feststellungen des FG nicht angegeben hat, ist auch er ersichtlich davon ausgegangen, dass sie nicht der dortigen Steuer unterliegen.

48

c) Die vom Kläger hiergegen angeführten Argumente können dieses Auslegungsergebnis nicht erschüttern.

49

aa) Der Kläger behauptet zunächst, „nach dem Zertifikat“ (gemeint ist die Ansässigkeitsbescheinigung der portugiesischen Steuerverwaltung) falle die Besteuerung der Renten nur Portugal zu; hieran sei Deutschland gebunden. Indes beschränkt sich die in der –vom Kläger vorgelegten– Ansässigkeitsbescheinigung getroffene Aussage darauf, dass der Kläger nach Art. 4 DBA-Portugal als in Portugal ansässig gelte. Zur Auslegung und Anwendung des Art. 22 DBA-Portugal äußert sich diese Bescheinigung hingegen nicht. Selbst wenn sie einen solchen Inhalt hätte, gäbe es keine rechtliche Grundlage dafür, dass eine derartige Aussage einer ausländischen Behörde Bindungswirkung für deutsche Finanzbehörden und -gerichte entfalten könnte.

50

bb) Darüber hinaus behauptet der Kläger, Art. 25 Abs. 3 des Gesetzesdekrets No. 249/2009 enthalte keine Steuerbefreiung, sondern –ebenso wie § 12 Abs. 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes– lediglich einen Nullsteuersatz, der die sachliche Steuerpflicht nicht aufhebe. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. In der genannten Regelung ist nicht einmal andeutungsweise von einem Nullsteuersatz die Rede. Vielmehr wird der Begriff „método da isenção“ (Freistellungsmethode) verwendet, bei dem es sich erkennbar um einen terminus technicus für die DBA-rechtliche Steuerfreistellung von Einkünften handelt.

51

cc) Soweit der Kläger vorbringt, die freigestellten Renteneinkünfte unterlägen in Portugal dem Progressionsvorbehalt, dürfte dies –auch wenn das FG hierzu nichts festgestellt hat– zwar zutreffen (vgl. Art. 25 Abs. 4 des Gesetzesdekrets No. 249/2009). Die Steuerbefreiung der Renteneinkünfte wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Denn Art. 25 Abs. 4 des Gesetzesdekrets No. 249/2009 verwendet in Bezug auf die Renten weiterhin ausdrücklich den Begriff „rendimentos isentos“ (steuerfreie Einkünfte). Es ist lediglich die Rede davon, dass die steuerfreien Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes für „restantes rendimentos“ (andere Einkünfte/verbleibende Einkünfte) einzubeziehen sind. Damit bleibt es aber bei der Steuerfreiheit der Renten.

52

Vergleichbar hierzu hat auch der I. Senat des BFH bereits mehrfach entschieden, dass es bei Anwendung einer Rückfallklausel nicht als Besteuerung eines Veräußerungsgewinns durch den ausländischen Staat anzusehen ist, wenn ein solcher Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, allerdings aus Anlass von dessen Erzielung frühere Abschreibungen nachversteuert werden (so zu Art. XVIII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 und der britischen Claw-back-Besteuerung BFH-Urteile vom 09.12.2010 –  I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 32 ff., und vom 15.11.2017 –  I R 55/15, BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287, Rz 23 ff.). Dies zeigt, dass nicht schon jede anderweitige mittelbare steuerliche Auswirkung eines für sich genommen steuerfreien Einkommensbestandteils dazu führt, die Voraussetzung der Rückfallklausel, wonach die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht der Steuer „unterliegen“ dürfen, zu verneinen.

53

dd) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geäußerten Vermutungen, Portugal könne die Vorteilsgewährung nach dem RNH-Status vorzeitig beenden oder seine steuerrechtlichen Vorschriften in anderer Weise ändern, sind nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für das Streitjahr 2019 ohne Belang. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die von ihm bezogenen Renten in Portugal im Streitjahr 2019 aufgrund gesetzlicher Änderungen doch der Einkommensteuer unterlegen hätten.

54

ee) Die im DBA-Portugal enthaltene Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen der Alterseinkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

55

(1) Unzutreffend ist zunächst die vom Kläger geäußerte Auffassung, das DBA-Portugal enthalte eine Ungleichbehandlung zwischen Sozialversicherungsrentnern –für die der Kläger auf die hohen Zuschüsse aus deutschen Steuermitteln hinweist– und den Beziehern von Renteneinkünften aus berufsständischen Versorgungswerken. Tatsächlich fallen beide Rentenarten unter Art. 22 DBA-Portugal, da dieses Abkommen –im Gegensatz zu vielen anderen DBA– keine andere Bestimmung über die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten enthält (so auch Rathenau, IWRZ 2018, 88, 91 und Bader/da Palma Borges, IWB 2018, 698, 704).

56

(2) Lediglich in Bezug auf Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, enthält Art. 18 DBA-Portugal eine Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat ohne Rückfallklausel, während Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal für Renteneinkünfte die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat mit einer Rückfallklausel verbindet.

57

Ob es den Verhandlern eines DBA gelingt, mit dem anderen Staat für bestimmte Einkünfte eine Rückfallklausel zu vereinbaren oder nicht, hängt in erster Linie von den beiderseitigen Verhandlungspositionen und der Kompromissfindung im internationalen diplomatischen Verkehr ab (von „vielfältigen Opportunitätserwägungen“ spricht auch Valta in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2023, Rz 6.152, in Bezug auf die Abgrenzung des Katalogs der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte). Insoweit hält der Senat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab –der ohnehin ein stufenloses, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiertes Kontinuum bildet, das von einem bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 08.12.2021 – 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 51 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen)– für eingeschränkt.

58

Dementsprechend hat auch das BVerfG –soweit ersichtlich– bisher in keinem einzigen Fall ein deutsches Zustimmungsgesetz zu einem DBA beanstandet. Der I. Senat des BFH hat ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl unions- als auch verfassungsrechtlich befugt sind, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Aus diesen Festlegungen resultierende Differenzierungen sind gerechtfertigt (zu einer an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden unterschiedlichen Behandlung BFH-Urteil vom 17.08.2022 –  I R 17/19, BFHE 278, 292, BStBl II 2023, 554, Rz 32). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

59

Auch die Treaty-override-Regelungen des Einkommensteuergesetzes, die ebenso wie abkommensrechtliche Rückfallklauseln der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung dienen, differenzieren zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 50d Abs. 8 EStG), zu denen auch Ruhegehälter gehören, und anderen Einkünften (§ 50d Abs. 9 EStG, der grundsätzlich auch für Renteneinkünfte gelten würde). Verfassungsrechtlich in Zweifel gezogen wurde diese Differenzierung, soweit ersichtlich, bisher nicht.

60

Im Streitfall ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Umstands, dass nur der für andere Einkünfte (unter anderem Renten) geltende Artikel des DBA-Portugal, nicht aber der für Ruhegehälter geltende Artikel eine Rückfallklausel enthält, entscheidend zu berücksichtigen, dass der leistungsfähige Kläger –gerade entgegen dem systemtragenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit– eine doppelte Nichtbesteuerung begehrt. Hierauf lässt sich indes aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen kein Anspruch ableiten.

61

Im Übrigen wird im Bereich des Internationalen Steuerrechts das Leistungsfähigkeitsprinzip ohnehin durch das Prinzip der zwischenstaatlichen Verteilungsgerechtigkeit (Quellen- oder Territorialitätsprinzip), das der Aufteilung von Steuersubstrat auf mehrere Staaten dient, eingeschränkt (BFH-Urteil vom 12.04.2023 –  I R 44/22 (I R 49/19,  I R 17/16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, Rz 34).

62

ff) Aus den genannten Gründen hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass Unionsrecht der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthaltenen Rückfallklausel nicht entgegensteht. Der Kläger hat seine Auffassung, die Klausel sei mit Unionsrecht nicht vereinbar, nicht näher begründet und auch nicht erklärt, welchen unionsrechtlichen Rechtssatz er für verletzt hält, so dass auch der Senat von einer weiteren Begründung absieht.

63

d) Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Klägers, den vom Senat zitierten Autor Rathenau als Zeugen zu dem Inhalt eines Beratungsgesprächs zu vernehmen, ist unzulässig. Eine Beweisaufnahme kommt im Revisionsverfahren –soweit es nicht um Sachentscheidungsvoraussetzungen geht– grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen wäre der Inhalt eines vom Kläger in Anspruch genommenen Beratungsgesprächs für die Auslegung des DBA-Portugal durch den Senat auch unerheblich.

64

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste einer belgischen Betriebsstätte bei der inländischen Besteuerung nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht

Das FG Düsseldorf hatte über die ertragsteuerliche (Nicht-)Berücksichtigung (finaler) Verluste einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap (CV) auf Ebene der Klägerin als Organträgerin zu entscheiden (Az. 2 K 3098/20 G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.11.2025 zum Urteil 2 K 3098/20 G,F vom 02.07.2025 (nrkr – BFH-Az. I R 22/25)

Der 2. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte über die ertragsteuerliche (Nicht-)Berücksichtigung (finaler) Verluste einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap (CV) auf Ebene der Klägerin als Organträgerin zu entscheiden.

Die Klägerin, eine inländische KG, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war Organträgerin u. a. einer deutschen GmbH (H. GmbH), die ihrerseits an einer in Belgien ansässigen KG (R. CV) beteiligt war. Letztere wurde nach belgischem Recht steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterhielt dort eine Betriebsstätte. Nach ihrer Liquidation und Löschung entfielen nicht ausgeglichene Verluste auf die H. GmbH. Die R. CV konnte diese Verluste weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form steuerlich nutzen. Die Klägerin war der Ansicht, die der H. GmbH zuzurechnenden Verluste aus der Liquidation der R. CV seien bei ihr als sog. finale Verluste steuerlich anzuerkennen und begehrte eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung.

Der 2. Senat wies die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 2 K 3098/20 G,F) als unbegründet ab. Die auf die Beteiligung an der R. CV entfallenden Einkünfte und damit auch Verluste seien gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Nichts anderes folge aus dem Schlussprotokoll zum DBA.

Auch bestehe kein (unionsrechtlicher) Anspruch auf Berücksichtigung der (finalen) Verluste. Ein solcher lasse sich nicht aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ableiten. Unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH, insbesondere der Rechtssache W (Rs. C-538/20), fehle es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit des Streitfalls mit reinen Inlandsfällen, wenn der „symmetrische“ Ausschluss der Berücksichtigung der gebietsfremden Betriebsstättengewinne und -verluste auf einer bilateralen Vereinbarung (Doppelbesteuerungsabkommen) mit dem Betriebsstättenstaat beruhe. So verhalte es sich auch hier. Dieses Ergebnis trage sowohl dem sog. Symmetriegedanken, der Besteuerungshoheit der Staaten als auch dem Recht der Staaten, bilaterale Vereinbarungen über die Zuweisung von Besteuerungsrecht zu treffen, Rechnung. Der Nichtberücksichtigung der finalen Verluste der R. CV stehe im hier nichtharmonisiertem Ertragsteuerrecht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG verneinte der Senat ebenfalls.

Die hilfsweise begehrten Vorlagen an den EuGH sowie zum BVerfG lehnte der Senat mangels unionsrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Zweifel ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: I R 22/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter November 2025

Powered by WPeMatico

DStV nimmt Stellung zum Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 soll die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbessern und bürgerliches Engagement stärken. Der DStV unterstützt diese Zielsetzung. In seiner Stellungnahme gibt er diverse weitere Impulse und Hinweise zum Regierungsentwurf.

DStV, Mitteilung vom 12.11.2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 soll die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbessern und bürgerliches Engagement stärken. Der DStV unterstützt diese Zielsetzung. In seiner Stellungnahme gibt er diverse weitere Impulse und Hinweise zum Regierungsentwurf.

In seiner DStV-Stellungnahme S 09/25 nimmt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (BT-Drs. 21/1974) unter die Lupe, kommentiert die Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 474/25(B)) und unterbreitet ergänzende Vorschläge zu aktuellen, für den Berufsstand relevanten Themen.

Besser als die Entfernungspauschale: die Arbeitstagepauschale!

Die geplante Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer ist ein richtiger Schritt – sollte jedoch nur als Übergangslösung verstanden werden. Der DStV setzt sich mit Nachdruck für die Einführung einer Arbeitstagepauschale ein, wie sie seitens der vom BMF eingesetzten, unabhängigen Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ im Sommer 2024 empfohlen und im Koalitionsvertrag 2025 aufgenommen wurde. In dieser sollen künftig die Kosten für Fahrten, Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer gebündelt aufgehen. Dies würde Bürokratie abbauen, Verfahren vereinfachen und Steuerpflichtige wie Verwaltung gleichermaßen entlasten.

Keine Einzelfalllösungen: Systematische Anpassung geboten

Die geplante Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ist ein wertvoller Beitrag zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Aus Sicht des DStV reicht die Maßnahme jedoch nicht, um den gestiegenen finanziellen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Der DStV macht sich daher für eine inflationsorientierte Anpassung stark. Er fordert überdies, künftig alle Pauschalen systematisch und regelmäßig zu prüfen und an die Inflationsentwicklung anzugleichen.

Teils kritisch: Empfehlungen des Bundesrats

Der DStV stellt sich seit jeher entschieden gegen Regelungen, die Vereinfachungen für die Finanzverwaltung allein auf Kosten der Steuerpflichtigen bewirken. Daher lehnt er beispielsweise die Forderung des Bundesrats ab, die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflicht über elektronische Aufzeichnungssysteme als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Dem DStV sind diesbezüglich bisher keine flächendeckenden Verstöße bekannt. Zudem steht die elektronische Übertragungsmöglichkeit zur Erfüllung dieser Mitteilungsverpflichtung erst seit dem 01.01.2025 zur Verfügung. Mögliche Anlaufschwierigkeiten in der Praxis aufgrund neuer Prozessabläufe sollten daher Berücksichtigung finden. Die Koalition hat sich in ihrem Vertrag darauf geeinigt, zunächst die bestehende Registrierkassenpflicht zu evaluieren. Die Erkenntnisse aus der Praxis sollten aus Sicht des DStV berücksichtigt werden. Verschärfungen darf es erst dann geben, so sie denn nachweisbar erforderlich sind.

DStV-Anregungen zur Grunderwerbsteuer

Über die seitens des Gesetzgebers geplanten und des Bundesrats angeregten Änderungen hinaus greift der DStV in seiner Stellungnahme u. a. seit geraumer Zeit in der Praxis bestehenden Rechtsunsicherheiten in puncto Grunderwerbsteuer auf. Die Anpassungen der vergangenen Jahre waren regelmäßig davon geprägt, (vermeintliche) Besteuerungslücken zu schließen. Die Konsequenz: ein komplexes und selbst für Experten schwer durchdringbares nebeneinander von verschiedenen Besteuerungstatbeständen. Der DStV fordert daher entschieden, eine rechtssichere und wettbewerbsfähige Grunderwerbsteuer zu schaffen. Zeitnah geboten sind etwa: verlängerte Anzeigefristen, Rechtssicherheit für Personengesellschaften ab 2027 und die Vermeidung doppelter Besteuerung wirtschaftlich einheitlicher Vorgänge.

An der Anhörung zum Steueränderungsgesetz 2025 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am 10.11.2025 nahm der DStV als Sachverständiger teil – vertreten durch seine Geschäftsführerin Frau RAin/StBin Sylvia Mein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Entwicklung der Mehrwertsteuer – Planspiele der EU-Kommission

Die EU-Kommission will die Mehrwertsteuer fortentwickeln. Unter anderem soll dabei der Aspekt der Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden. Die German Tax Advisers fordern zudem für berufliche Bildungseinrichtungen ein Optionsmodell bei der Befreiung von der Mehrwertsteuer. Der DStV gibt einen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 12.11.2025

Die EU-Kommission will die Mehrwertsteuer fortentwickeln. Unter anderem soll dabei der Aspekt der Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden. Die German Tax Advisers fordern zudem für berufliche Bildungseinrichtungen ein Optionsmodell bei der Befreiung von der Mehrwertsteuer.

A. Die EU-Mehrwertsteuer nach ViDA

Bekanntermaßen verfügt die Europäische Union über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2006 befindet sich dessen normierter Kern, die EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (2006/112/EG), quasi im Dauerumbau. Zuletzt wurde sie im März 2025 unter dem Arbeitstitel „VAT in the digital age – kurz: ViDA“ (2025/516/EU), u. a. für den grenzüberschreitenden Austausch von E-Rechnungsdaten geändert.

Während die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen nun auf die Umsetzung von ViDA fokussieren, stellt sich für die EU-Kommission die Frage, wie das Mehrwertsteuersystem weiterentwickelt werden könnte. Deshalb hat sie eine Studie „The challenges of VAT beyond ViDA“ in Auftrag gegeben. Zwar ist diese nach heutigem Stand noch nicht veröffentlicht. Es zeigt sich aber bereits, dass die Mehrwertsteuer nach dem Willen der EU-Kommission künftig einen größeren Beitrag zur Erzielung von mehr Nachhaltigkeit leisten soll.

1. „Grüne“ Mehrwertsteuer

Deshalb wurden in einem Meeting der VAT Expert Group der EU-Kommission zwei Bereiche hervorgehoben, die die Nachhaltigkeits-Bilanz der Mehrwertsteuer aufhübschen könnte.

2. Second-Hand-Produkte

In Deutschland etwa kann der Wiederverkäufer eines Gebrauchtgegenstands nach § 25a UStG die Differenzbesteuerung wählen, wenn beim Ankauf des Gebrauchtgegenstands von privaten Verkäufern kein Vorsteuerabzug möglich ist.

a. Option 1: Harmonisierung und Erweiterung

Eine Möglichkeit, die diskutiert wird, um den Handel mit Second-Hand-Produkten attraktiver zu machen, ist die grundsätzliche Beibehaltung des bestehenden Systems bei gleichzeitiger Erweiterung der Definition von Gebrauchtgegenständen. Auch könnte eine bessere Integration von Second-Hand-Produkten bei der E-Rechnungstellung in Frage kommen. Zudem könnte das Mehrwertsteuersystem durch Erweiterung des One-Stop-Shops von der ursprungs- zur zielbasierten Besteuerung überleiten. Dann würde die Mehrwertsteuer am Ort des Käufers anfallen. Also dort, wo der Verbrauch des Produktes oder der Dienstleistung tatsächlich geschieht.

b. Option 2: Einführung eines fiktiven Vorsteuerabzugssystems

Eine andere Möglichkeit, die ebenfalls diskutiert wird, lehnt sich an die Mehrwertsteuerbestimmungen anderer Staaten, wie Neuseeland an. Statt der Differenzbesteuerung könnte beim Kauf von Second-Hand Produkten von Privatpersonen ein fiktives Vorsteuerabzugssystem eingeführt werden, bei dem der Wiederverkäufer den Wert eines Produktes vor Verkauf angibt. Daraus ergibt sich dann die Vorsteuer, die im üblichen Verfahren verrechnet wird.

3. Bekämpfung von Produktvernichtung

Die derzeitigen Mehrwertsteuerregelungen begünstigen unbeabsichtigt die Vernichtung nicht verkaufter Produkte gegenüber einer Spende an gemeinnützige Einrichtungen. Schließlich sind unentgeltliche Wertabgaben von Gegenständen nach § 3 Abs 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen grundsätzlich gleichgestellt.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Sachspenden könnte zur Bekämpfung von Produktvernichtungen durchaus Sinn ergeben. Im Gegensatz zur EU-Kommission sieht das Bundesfinanzministerium für eine Befreiung von Sachspenden bei der Umsatzsteuer allerdings keinen Handlungsdruck. Die Gründe, warum Unternehmen Waren vernichten, anstatt sie zu spenden oder zu einem geringen Preis weiterzuverkaufen, sind laut einem Statement auf der Homepage des BMF „vielfältig, aber nicht in erster Linie umsatzsteuerrechtlicher Natur.“ Eine Aussage, die zumindest Interpretationsspielraum lässt. Tatsächlich wäre die Klarstellung einer Möglichkeit der Befreiung durch den nationalen Gesetzgeber in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie hilfreich.

B. Mehrwertsteuer auf Bildungsleistungen

Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ordnet in Art. 132 Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten an. Deutschland hat dies in § 4 UStG umgesetzt.

Damit wollte der Gesetzgeber eine Kostensenkung für diese Dienstleistungen gewährleisten. Bei gewerblichen Fortbildungsanbietern wird dieses Ziel allerdings durch den eingefügten Befreiungszwang und dem damit einhergehenden Verlust des Vorsteuerabzugs nicht erreicht. Schließlich werden für diese Bildungsträger die entrichteten Vorsteuerbeträge nun zum Kostenfaktor und fließen damit unweigerlich in die Bepreisung ihrer angebotenen Bildungsleistungen ein. Leidtragend ist der Nutzer der Dienstleistung, an den die Teuerung weitergegeben wird.

Die German Tax Advisers, die Brüssler Kooperation des DStV mit der BStBK, hat sich deshalb in einem Schreiben an die EU-Kommission gewandt und ein echtes Optionsmodell bei der Mehrwertsteuerbefreiung gefordert. Die Antwort der EU-Kommission enthielt die Bemerkung „very useful“. Das freut uns natürlich „very much.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Aufgrund des BFH-Urteils V R 3/21 vom 17. August 2023 hat das BMF den UStAE vom 1. Oktober 2010 in Abschnitt 14c.1, Abschnitt 24.1 und Abschnitt 24.2 geändert (Az. III C 2 – S 7410/00029/033/051).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7410/00029/033/051 vom 12.11.2025

BFH-Urteil vom 17. August 2023 – V R 3/21

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Der BFH hat entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung i. S. v. Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.

Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten („stehende Ernte“) vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2025 – III C 2 – S 7100/00097/005/182 (COO.7005.100.3.13260683), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Auch eine zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft kann die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden, vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx.“

b) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden die neuen Sätze 7 bis 9.

2. Abschnitt 24.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.

3. Abschnitt 24.2 Abs. 6 werden die bisherigen Sätze 2 bis 5 wie folgt neu gefasst:

2Bei den auf den Feldern befindlichen Früchten („stehende Ernte“) handelt es sich vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx). 3Die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Erwerber lediglich landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen. 4Geht mit der Veräußerung der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einher, gilt das Ernteprodukt im Zeitpunkt der Ernte (Lieferzeitpunkt) als erzeugt und kann damit als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG beim Veräußerer der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. 5Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, a. a. O.).“

4. Abschnitt 24.3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 3.

Anwendungsregelungen

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum 30. Juni 2026 ausgeführte Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum 11. November 2025 gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten.

Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt (weil für einen Umsatz vor dem 1. Juli 2026 die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem 30. Juni 2026 erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des – ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges – nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 UStAE).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG – Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Das BMF legt fest, wie Arbeitgeberzuschüsse für Stromkosten, die Arbeitnehmer selbst für das Laden eines privat oder betrieblich genutzten Elektro- oder Hybridfahrzeugs tragen, steuerlich behandelt werden (Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2334/00087/014/013 vom 11.11.2025

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (BStBl I Seite 972) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 21 und Absatz 37c EStG) anzuwenden. Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451, BStBl I 2020 Seite 17) die in diesem Schreiben genannten Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind durch Fettschrift hervorgehoben):

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Unzulässige Richtervorlage zum Treaty Override in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte (Az. 2 BvL 21/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.11.2025 zum Beschluss 2 BvL 21/14 vom 21.10.2025

Treaty Override – Entscheidungserheblichkeit

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt.

Die Vorlage des Bundesfinanzhofs betrifft zwei Vorschriften aus dem internationalen Steuerrecht: die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die hiermit zusammenhängende Anwendungsbestimmung in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG. Die erstgenannte Regelung schließt die Anwendung der in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Ausnahmen von der deutschen Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen aus (sog. Treaty Override). Mit der zweitgenannten Vorschrift bestimmte der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und weiteren, in anderen Regelungen angeordneten Ausschlüssen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber im Jahre 2013 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neugefasst. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch das Grundgesetz verpflichtet werde, Völkervertragsrecht zu beachten. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG könne danach keinen Bestand haben, weil ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung von Völkervertragsrecht nicht zu erkennen sei. Darüber hinaus sei die rückwirkende Neufassung der in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG enthaltenen Anwendungsbestimmung wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig.

Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte.

Sachverhalt

Nach den Regelungen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 1962 (DBA) sind bestimmte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer freigestellt.

Der Besteuerungsvorbehalt nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG betrifft in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige. Die Nummer 2 der Regelung schließt die Anwendung der in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Ausnahmen von der deutschen Besteuerung aus, wenn die Einkünfte nur deshalb im anderen Staat nicht der Besteuerung unterliegen, weil der Steuerpflichtige nicht im anderen Staat aufgrund seines Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes seiner Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) erzielte in den Jahren 2007 bis 2010 als Pilot bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seinen Wohnsitz hatte er in diesem Zeitraum in Deutschland. Von der Fluggesellschaft zunächst einbehaltene und an die irische Finanzbehörde abgeführte Steuern wurden dem Kläger auf seinen Antrag hin in voller Höhe erstattet. Das Finanzamt in Deutschland zog den Kläger unter vollständiger Berücksichtigung dieser Einkünfte zur Einkommensteuer heran.

Der vom Kläger nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage gab das Finanzgericht vollumfänglich statt. Nach Zulassung der vom Finanzamt erstrebten Revision hat der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob unter anderem § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 Grundgesetz verstößt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht begründet nicht hinreichend, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm ankommen sollte.

1. Das vorlegende Gericht setzt sich schon nicht mit sämtlichen Voraussetzungen des im Ausgangsverfahren einschlägigen DBA auseinander. Es prüft die dort vorgesehenen Voraussetzungen für eine Freistellung der Einkünfte des Klägers von der deutschen Einkommensteuer nur unvollständig.

2. Auch begründet das vorlegende Gericht nicht hinreichend, dass die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG im Ausgangsverfahren vorlägen.

a) Den Erwägungen des vorlegenden Gerichts kann bereits nicht entnommen werden, dass die Einkünfte des Klägers „nur deshalb“ in Irland nicht steuerpflichtig sind, weil der Kläger dort nicht aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ausführungen hierzu lässt der Vorlagebeschluss vermissen.

b) Darüber hinaus legt das vorlegende Gericht nicht hinreichend deutlich dar, weshalb die Einkünfte des Klägers in Irland insgesamt nicht steuerpflichtig sein, also auch keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegen sollen. Zwar verweist der Bundesfinanzhof darauf, dass das Finanzgericht entsprechende Feststellungen zur irischen Rechtslage getroffen habe, an die er revisionsrechtlich gebunden sei. Er hätte dies jedoch näher begründen und insbesondere erläutern müssen, warum den Ausführungen des Finanzgerichts revisionsrechtlich bindende Feststellungen zum Inhalt des irischen Steuerrechts zu entnehmen sein sollen. Das Finanzgericht vermittelt in seinem Urteil nämlich keinen über kursorische Ausführungen hinausgehenden Überblick über den Inhalt des irischen Steuerrechts. Es beschränkt sich darauf, ohne Begründung und ohne Angabe einer Erkenntnisquelle ein Ergebnis der Anwendung des irischen Steuerrechts anzunehmen, nämlich einen in Irland bestehenden Verzicht auf die Einkommensbesteuerung. Dass darin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Anforderungen an die Ermittlung ausländischen Rechts eine hinreichende, das Revisionsgericht bindende Feststellung liegen soll, wäre vom vorlegenden Gericht näher zu begründen gewesen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico