Hundezüchter können Unternehmer sein

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen, unter denen eine Hundezüchterin zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin wird, Stellung genommen (Az. 5 K 3037/19 U).

FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 5 K 3037/19 U vom 25.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI B 33/21)

Mit Urteil vom 25. März 2021 (Az. 5 K 3037/19 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen, unter denen eine Hundezüchterin zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin wird, Stellung genommen.

Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie u. a. auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind.

Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Sie trete gerade nicht wie eine Händlerin auf, sondern gehe lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. So lebten die Hunde nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt der Familie der Klägerin und sie verbringe die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin, um das Überleben sämtlicher Welpen sicherzustellen. Sie suche auch jeden Käufer für etwaige Welpen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei Wert auf dessen Qualifikation.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klägerin als Unternehmerin behandelt und ihre Umsätze aus der Hundezucht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin habe mit der Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Sie habe sich am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde entgeltlich an Dritte verkauft habe. Diese Verkäufe seien nicht lediglich Ausfluss eines Hobbys der Klägerin und überschritten die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung. Zur Vermarktung habe sie vielmehr bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen – wie eine Internetpräsentation – ergriffen. Der hohe Qualitätsstandard, den sie an die Auswahl ihrer Zuchthunde und auch an die Auswahl der Käufer anlege, habe gleichzeitig einen werbenden Effekt. Da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten wie ein Händler nicht erforderlich sei, stehe der Umstand, dass die Hunde im Privathaushalt der Klägerin lebten und sie die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin verbringe, ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen. Die Klägerin sei auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit nachhaltig tätig geworden.

Schließlich sei es vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips als Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit systemgerecht, die Umsätze der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es bestehe zumindest ein potenzieller Wettbewerb mit anderen – auch nicht im Verband organisierten – Hundezüchtern.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2021

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Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dies entschied das FG Münster (Az. 4 K 1018/19 E,F).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2021 zum Urteil 4 K 1018/19 E,F vom 26.03.2021

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. März 2021 (Az. 4 K 1018/19 E,F) entschieden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR komme – so der 4. Senat des Finanzgerichts Münster – der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehle.

Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger sei nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehle es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers. Hierfür spreche zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer liege hierin nicht, denn im Gegensatz zum Einzelunternehmer treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trage ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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Steuerabkommen mit Irland

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/29558) zu dem Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.05.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/29558) zu dem Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung vorgelegt. Der Entwurf nimmt Änderungen entsprechend dem BEPS-Mindeststandard zur Verhinderung von schädlichem Steuerwettbewerb auf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 640/2021

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BFH: Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet. Dies entschied der BFH (Az. I R 72/16).

BFH, Urteil I R 72/16 vom 17.11.2020

Leitsatz

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet.

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BFH: Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der von pharmazeutischen Herstellern nach § 130 SGB V an die Arzneimittel ausliefernde Apotheke geleistete Rabatt (sog. Herstellerrabatt) beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkassen als drittseitige Entgeltauffüllung i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zuzurechnen ist (Az. V R 34/18).

BFH, Urteil V R 34/18 vom 10.12.2020

Leitsatz

  1. Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten – rabattierten – Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts.
  2. Die Berücksichtigung des Herstellerrabatts als Entgeltbestandteil verstößt bei Lieferungen von Arzneimitteln in einer – mit Ausnahme der Versandapotheke – inländischen Lieferkette von einem pharmazeutischen Unternehmer über einen Großhändler und eine Versandapotheke an eine gesetzliche Krankenkasse nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

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BFH: Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen („401(k) pension plan“)

Der BFH hatte zu klären, ob die Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersversorgungsplan (401 (k) Pension Plan) lediglich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung unterliegt oder ob sie vollumfänglich als sonstige Einkünfte zu versteuern ist, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer – nach ausländischem Recht steuerfreie – Beiträge in den dort aufgelegten Altersversorgungsplan zahlte (Az. X R 29/18).

BFH, Urteil X R 29/18 vom 28.10.2020

Leitsatz

  1. Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan „401(k) pension plan“ sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
  2. Die Einkünfte sind nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern, sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag, sodass die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten steuerrechtlichen Freistellungen oder sonstigen Förderungen von Beiträgen nicht gewährt werden konnten.
  3. Die Regelungen in § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG ermöglichen weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege rechtsfortbildender Analogie, die nach US-amerikanischem Steuerrecht während der Ansparphase tatsächlich gewährte Freistellung der Beiträge in den „401(k) pension plan“ zum Anlass zu nehmen, die Leistungen hieraus im Inland nachgelagert zu besteuern.

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BFH zur Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall

Der BFH hat sich mit Fragen der Rückerstattung von Energiesteuer für im Rahmen eines Tankkartenvertrags gelieferten Treibstoff wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers befasst (Az. VII R 11/19).

BFH, Urteil VII R 11/19 vom 15.12.2020

Leitsatz

  1. Die Vereinbarung und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts i. S. des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.
  2. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der Entlastungsnorm nicht zu vermeiden war.

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BFH: Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 30/17).

BFH, Urteil VIII R 30/17 vom 27.10.2020

Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente

Leitsatz

  1. Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist (Abkehr vom BFH-Beschluss vom 05.02.2010 – VIII B 139/08, BFH/NV 2010 S. 831).
  2. Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 EStG zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019 S. 231).

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BFH zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Unternehmer, der aufgrund eines Vertrages mit dem Träger der Straßenbaulast wegen eines besonderen durch seinen Betrieb begründeten Verkehrsbedürfnisses eine bestehende öffentliche Straße über den einem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand hinaus für seine betrieblichen Anforderungen aufwändiger ausbaut, eine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an den Träger der Straßenbaulast tätigt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug aus den betrieblich veranlassten Aufwendungen für den Straßenbau berechtigt ist (Az. XI R 26/20).

BFH, Urteil XI R 26/20 (XI R 28/17) vom 16.12.2020

Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19

Leitsatz

  1. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist. Insoweit reicht eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus (Änderung der Rechtsprechung).
  2. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

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BFH zur schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vorliegt, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf (Az. X R 21/19).

BFH, Urteil X R 21/19 vom 16.12.2020

Leitsatz

Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen – wenn auch irrtümlich – vorgenommen hat.

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