Die Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig richtet sich alleine nach deutschem Recht

Das FG Niedersachsen hat sich mit den Anforderungen an eine Stiftung ausländischen Rechts befasst (Az. 6 K 53/18).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.04.2021 zum Gerichtsbescheid 6 K 53/18 vom 04.05.2020

Der 6. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich in einem Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020 (Az. 6 K 53/18) mit den Anforderungen an eine Stiftung ausländischen Rechts befasst.

Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht, die unter Anwendung des sog. Typenvergleichs nach den Feststellungen des Senates nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 KStG, sodass im Streitfall das Verfahren wegen gesonderter Feststellung gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 60a Abs. 2 Nr. 2 AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO als Annexverfahren zur Körperschaftsteuer anzuwenden war.

Die Klägerin verfügte über Vermögen im Inland sowie in Österreich und war nach österreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Nach ihrer Satzung ist Stiftungszweck die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes des Stifterehepaares. Nach den weiteren Bestimmungen der Satzung verfolgt die Stiftung mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung. Die Satzung der Klägerin entspricht nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO.

Nach dem Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts erfüllt die Satzung der Klägerin dennoch die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO. Ausgangspunkt und Maßstab der Prüfung sei dabei allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, unabhängig davon, dass die betreffende Körperschaft im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland sei auch aus Gründen des Unionsrechts – insbesondere der Grundfreiheiten – nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Ausgangspunkt und Maßstab seien sonach allein § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG i. V. mit §§ 52 ff. AO. Die Satzung der Klägerin müsse daher gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO die in der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten. Dabei sei bei der im Streitfall vorliegenden grenzüberschreitenden Gemeinnützigkeit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nach Auffassung des Gerichts jedoch zu berücksichtigen, dass ausländische Körperschaften typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Satzung haben, sodass die vorgenannten Regelungen eine (mittelbare) Diskriminierung der ausländischen Körperschaften beinhalten würden, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestünde. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO müsse damit im Lichte der Grundfreiheiten einschränkend in der Weise ausgelegt werden, dass im Ergebnis auch eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Satzung genüge, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthalte. Dies müsse zur Überzeugung des Senates auch dann gelten, wenn die Satzung zwar – wie im Streitfall – in deutscher Sprache abgefasst sei, aber von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthalte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das beklagte Finanzamt zum Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO verpflichtet ist.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage des Zusammenwirkens der Vorschriften anderer Staaten (hier der österreichischen Bundesabgabenordnung) mit den deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftungen bisher nicht höchstrichterlich entschieden sei.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 4/2021

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Steuerabkommen mit der Republik Zypern

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zwischen Deutschland und Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eingebracht (19/28657).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 19. Februar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/28657) eingebracht. Unter anderem soll eine Missbrauchsvermeidungsklausel aufgenommen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 523/2021

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Änderung der Körperschaftsteuer – Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will die Körperschaftssteuer ändern. Personengesellschaften sollen künftig ein Wahlrecht haben, sich der Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2021

Die Bundesregierung will die Körperschaftsteuer ändern. Personengesellschaften sollen künftig ein Wahlrecht haben, sich der Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) vorgelegt. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können sich damit wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen.

Auch das Umwandlungsrecht soll modernisiert werden. Dieses ermöglicht es nationalen und multinationalen Unternehmen, ihre Struktur steuerneutral an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Der Anwendungsbereich sei jedoch bislang auf den Europäischen Wirtschaftsraum begrenzt. Dies sei angesichts fortschreitender Globalisierung nicht mehr zeitgemäß, begründet die Bundesregierung die Änderung.

Weiteres Ziel des Gesetzes ist, den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Behandlung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen zu verringern. Auch Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen sollen beseitigt werden. Die Bundesregierung geht von Steuermindereinnahmen in Höhe von jährlich 470 Millionen Euro aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 520/2021

 

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Bundesregierung will Richtlinie gegen Steuertricks umsetzen

Die Bundesregierung will Steuervermeidung von Unternehmen verhindern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, 19/28652) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2021

Die Bundesregierung will Steuervermeidung von Unternehmen verhindern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, 19/28652) vorgelegt. Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards der Richtlinie, es gebe aber in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Der Entwurf soll die Artikel zu Entstrickungs- und Wegzubesteuerung sowie zu Hybriden Gestaltungen umsetzen und die Hinzurechnungsbesteuerung reformieren. Die Bundesregierung rechnet mit Steuermehreinnahmen von 235 Millionen Euro jährlich.

Die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) enthält ein Paket von Maßnahmen, die von allen Mitgliedstaaten gegen Formen von aggressiver Steuerplanung eingesetzt werden müssen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 518/2021

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Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für Masken-Importe wird bis Ende 2021 verlängert

Die EU-Kommission hat beschlossen, die vorübergehende Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf Einfuhren von medizinischen Geräten und Schutzausrüstungen, die im Kampf gegen COVID-19 gebraucht werden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2021

Die vorübergehende Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer (MwSt) auf Einfuhren von medizinischen Geräten und Schutzausrüstungen, die im Kampf gegen COVID-19 gebraucht werden, gilt nun bis zum 31. Dezember 2021. Am 19. April 2021 beschloss die Europäische Kommission, die bestehende Befreiung nicht bis Ende des Monats auslaufen zu lassen, sondern bis Jahresende zu verlängern. Damit werden die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Ausrüstung wie Masken oder Beatmungsgeräten für das medizinische Personal und die Patienten entlastet. Die Einfuhren dieser Güter aus Nicht-EU-Ländern sind nach wie vor erheblich.

Die Befreiung ist Teil der seit Frühjahr 2020 geltenden Sonderregeln in Reaktion auf COVID-19 im Bereich Steuern und Zölle. Am 19. April 2021 folgte der Beschluss auf einem Vorschlag der Kommission, Waren und Dienstleistungen, die die Europäische Kommission, Einrichtungen und Agenturen der EU den Mitgliedstaaten und Bürgern in Krisenzeiten wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung gestellt haben, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Im Dezember 2020 hatte sich der Rat auf neue Maßnahmen verständigt, die auf einem Vorschlag der Kommission beruhen und die befristete Anwendung eines Mehrwertsteuer-Nullsatzes auf COVID-19-Impfstoffe und entweder ermäßigte oder Nullsteuersätze auf innerhalb der EU verkaufte COVID-19-Testkits ermöglichen, sofern die Mitgliedstaaten dies wünschen.

Quelle: EU-Kommission

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Tabaksteuer auf E-Zigaretten

Die Bundesregierung will die Tabaksteuer reformieren. E-Zigaretten und Tabakerhitzer sollen von 2022 an höher besteuert werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (19/28655) der Bundesregierung vor. Die Steuer auf herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos soll ebenfalls erhöht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2021

Die Bundesregierung will die Tabaksteuer reformieren. E-Zigaretten und Tabakerhitzer sollen von 2022 an höher besteuert werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (19/28655) der Bundesregierung vor. Die Steuer auf herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos soll ebenfalls erhöht werden.

Der Entwurf sieht vor, nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten künftig der Tabaksteuer zu unterwerfen, bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Für erhitzten Tabak wird eine zusätzliche Steuer eingeführt, sodass er künftig wie Zigaretten besteuert wird.

Für Zigaretten und Feinschnitt ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab 2022, eine jährliche Tabaksteuererhöhung geplant. Pro Verkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Stück herkömmlicher Zigaretten soll die Steuer im Jahr um durchschnittlich acht Cent steigen. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und Zigarillos soll in zwei Schritten, 2022 und 2023, um jeweils 0,9 Cent je Stück erhöht werden.

Die Reform diene unter anderem der Steuergerechtigkeit, argumentiert die Bundesregierung. Zudem würden Steuermehreinnahmen erzielt, beginnend bei 1,3 Milliarden Mehreinnahmen im Jahr 2022 bis zu 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2026.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 517/2021

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DStV-Präsident Elster fordert mehr Zeit für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2020

Der Präsident des DStV, Harald Elster, befürchtet, dass angesichts der Zusatzaufgaben für viele Kanzlei-en die pünktliche Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 kaum machbar sei. Auch die rechtzeitige Erstellung der Steuererklärungen 2020 werde zu einem Problem. Er fordert die Politik auf, frühzeitig planbare Verhältnisse zu schaffen.

DStV, Mitteilung vom 19.04.2021

Es zeichnet sich ab: Die Überbrückungshilfe III soll bis Ende des Jahres verlängert werden. WP/StB Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), lobt diesen Schritt: „Die verlängerte Unterstützung ist wichtig und richtig! Bereits jetzt ist absehbar, dass die Pandemie im Sommer nicht vorbei ist. Besondere Zeiten wie diese erfordern ebenso besondere Maßnahmen.“ Gleichzeitig mahnt er nachdrücklich, die Auswirkungen auf den Kanzleialltag der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe nicht aus dem Blick zu verlieren.

„Die Verlängerung der Überbrückungshilfe wird erneut enorme personelle Kapazitäten binden und die Kanzleiabläufe durchschütteln. Wir stehen mit unseren Mandanten nach wie vor in der Bearbeitung der laufenden Hilfen. On top müssen wir bald mit den aufwendigen Schlussrechnungen für die verschiedenen Hilfspakete beginnen. Das Tagesgeschäft der kleinen und mittleren Kanzleien läuft leider immer noch nicht in geordneten Bahnen.“, so Elster. Auch abseits der Überbrückungshilfen sei der Beratungsaufwand weiterhin hoch. So etwa durch die bis Jahresende verlängerten Bezugszeiten von Kurzarbeitergeld. Kurzum: Der Berufsstand sei gefordert wie nie.

In der Konsequenz bedeutet das für den DStV-Präsidenten: „Verfahrensrechtliche Erleichterungen sind mit Blick auf die Erklärungs- und Offenlegungsfristen für das Wirtschaftsjahr 2020 unabdingbar. Nachdem sich die Finanzministerien von Bund und Ländern letztes Jahr äußerst schwergetan haben und erst der Bundestag uns gehört hat, appelliere ich: Die Zeit zum Handeln ist jetzt! Im Herbst gibt es aufgrund der Bildung der neuen Bundesregierung kaum Chancen für uns.“

Elster befürchtet: „Angesichts der Zusatzaufgaben dürfte für viele Kanzleien die pünktliche Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 kaum machbar sein. Auch die rechtzeitige Erstellung der Steuererklärungen 2020 wird zum Problem.“ Er fordert daher: „Kanzleien benötigen Entlastung bis 30.06.2022! Dazu zählt zum einen die Verschiebung der Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften. Zum anderen die Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 bis zu diesem Zeitpunkt. Beide Maßnahmen haben sich bereits in diesem Jahr bewährt.“

Der Berufsstand leiste seit Beginn der Pandemie einen riesigen Beitrag zur Krisenbewältigung und trage damit maßgeblich zur Rettung der Wirtschaft bei. Entgegenkommende verfahrensrechtliche Erleichterungen wieder bis auf den letzten Drücker hinauszuschieben, sei nicht angebracht. Elster fordert die Politik auf, frühzeitig planbare Verhältnisse zu schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Gesetzentwurf zur Eindämmung von Share Deals nimmt wichtige Hürde

Der Gesetzentwurf zur Eindämmung sog. Share Deals hat lt. FinMin Baden-Württemberg den Finanzausschuss des Bundestages passiert. Damit nimmt das Gesetzgebungsverfahren, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, eine wichtige Hürde. Mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnte es zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.04.2021

Der Gesetzentwurf zur Eindämmung sog. Share Deals hat am 14. April 2021 den Finanzausschuss des Bundestages passiert. Damit nimmt das Gesetzgebungsverfahren, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, eine wichtige Hürde. Mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnte es zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

„Es ist höchste Zeit, dass die große Koalition in Berlin ihren Widerstand aufgibt“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Endlich ist die Eindämmung von Steuervermeidung bei der Grunderwerbsteuer greifbar, für die sich Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren stark gemacht hat.“ Kern der geplanten Regelungen ist, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 Prozent der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Zusätzliche Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre keine weiteren Anteile dazu erworben werden. Derzeit gilt eine Frist von fünf Jahren.

„Ich bin überzeugt davon, dass die strengeren Regelungen Share Deals deutlich unattraktiver machen“, so Sitzmann. „Das alles hätten wir schon viel früher haben können. Die Länder hatten ihren Teil getan.“ Baden-Württemberg hatte sich immer wieder über den Bundesrat für eine gesetzliche Regelung zur Eindämmung von Share Deals eingesetzt. „Im Kampf für mehr Steuergerechtigkeit ist leider viel Zeit verloren gegangen“, sagte Sitzmann. „Doch jetzt scheint sich unser kontinuierlicher Einsatz doch zu lohnen. Die Prognosen der Fachleute geben Anlass für Optimismus, dass Share Deals damit deutlich an Attraktivität verlieren.“

Weitere Informationen

Von einem Share Deal ist die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 Prozent und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von 95 Prozent und mehr wird ein Grundstückserwerb fingiert und es fällt Grunderwerbsteuer in Höhe des gesamten Grundstückswerts an.

2016 hat die Finanzministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die gesetzliche Änderungsvorschläge erarbeiten sollte. Ziel war es, Steuervermeidungsmodelle durch Share Deals unattraktiv zu machen. Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz im November 2018 waren die Vorschläge von der Bundesregierung zunächst nicht weiterverfolgt worden. Erst im Juli 2019 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der im Wesentlichen auf den Formulierungsvorschlägen der Finanzministerkonferenz beruht. Trotz positiver Stellungnahme des Bundesrates im September 2019 hatte sich der Finanzausschuss des Bundestages bis heute nicht abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst.

Nach der Befassung im Finanzausschuss des Bundestages wird der Gesetzentwurf im Plenum des Bundestages behandelt. Im Anschluss werden sich der Finanzausschuss und das Plenum des Bundesrates damit befassen. Mit deren Zustimmung kann das Gesetz zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

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Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. a. zum Verspätungszuschlag) beantworten (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010 vom 15.04.2021

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. a. zum Verspätungszuschlag) beantworten. Die Fristverlängerung beruht auf Art. 97 § 36 des EGAO i. d. F. des Gesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I Seite 237).

Quelle: BMF

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Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener als wirtschaftliche Tätigkeit – Befreiung von Mehrwertsteuer

Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Sie kann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn die betreffenden Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und der Anwalt für das Unternehmen, das er zu diesem Zweck betreibt, über eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verfügt. Das entschied der EuGH (Rs. C-846/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil C-846/19 vom 15.04.2021

Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

Sie kann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn die betreffenden Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und der Anwalt für das Unternehmen, das er zu diesem Zweck betreibt, über eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verfügt.

Das luxemburgische Recht schützt nicht geschäftsfähige Erwachsene durch Maßnahmen der Pflegschaft und Betreuung, die es ermöglichen, diese Personen zu beraten, zu überwachen oder außergerichtlich zu vertreten, indem sie Dritten Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse zuweisen. In der Praxis sind die Pfleger, Betreuer, speziellen Vertreter und Ad-hoc-Vertreter in der Regel Familienangehörige, aber auch Anwälte nehmen diese Aufgaben wahr.

EQ, der seit 1994 bei der luxemburgischen Anwaltskammer zugelassen ist, übt seit 2004 eine Tätigkeit als Vertreter im Rahmen von Regelungen zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener aus. Im Jahr 2018 forderte die luxemburgische Steuerverwaltung von ihm die Zahlung der Mehrwertsteuer für die in den Jahren 2014 und 2015 ausgeübte Tätigkeit der Vertretung nicht geschäftsfähiger Erwachsener. EQ ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeiten handele und dass sie jedenfalls eine soziale Funktion erfüllten und aus diesem Grund gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie1 von der Steuer befreit werden müssten. Die luxemburgische Steuerverwaltung vertritt dagegen die Ansicht, dass es sich bei den Leistungen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eines Anwalts bewirkt würden, um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele und dass sie nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden könnten. EQ erfülle nämlich nicht die Voraussetzung einer Einrichtung mit sozialem Charakter, die er erfüllen müsse, um sich auf die Befreiung berufen zu können.

Das mit diesem Rechtsstreit befasste Tribunal d’arrondissement (Bezirksgericht, Luxemburg) möchte wissen, ob die Tätigkeit des Schutzes nicht geschäftsfähiger Erwachsener von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, und fragt den Gerichtshof insbesondere, ob die betreffenden Tätigkeiten unter den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, ob sie als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ von der Mehrwertsteuer befreit sind und ob der Anwalt, der sie ausübt, als „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ angesehen werden kann.

In seinem Urteil vom 15.04.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener erbracht werden und deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Nach dem Unionsrecht unterliegen der Mehrwertsteuer nur Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter, insbesondere Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt. Auch wenn es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener bewirkten Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht wurden, nennt der Gerichtshof die Auslegungsgesichtspunkte, die die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen diesen Leistungen und den Beträgen, die EQ im Rahmen seiner Verwaltungsmandate erhalten hat, erlauben, selbst wenn die Gegenleistung für diese Dienstleistungen nicht unmittelbar vom Empfänger, sondern von einem Dritten erbracht wurde oder die Vergütung für die Dienstleistungen auf der Grundlage einer an die finanziellen Verhältnisse der nicht geschäftsfähigen Person anknüpfenden Prüfung festgelegt oder als Pauschale entrichtet wurde. Zur wirtschaftlichen Natur der Leistungen stellt der Gerichtshof fest, dass EQ aus den bewirkten Leistungen Einnahmen erzielt, die nachhaltigen Charakter haben, und die Höhe der Einnahmen, die er aus seiner Tätigkeit erzielt hat, gemessen an seinen Betriebskosten nicht unzureichend ist.

Anschließend befasst sich der Gerichtshof mit den Anwendungsvoraussetzungen einer Steuerbefreiung und hält fest, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener bewirkt werden und zu deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, unter den Begriff „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen. Nicht unter die Befreiungen fallen dagegen allgemeinere Tätigkeiten des Beistands oder der Beratung rechtlicher, finanzieller oder anderer Art, wie etwa solche, die mit den speziellen Kenntnissen eines Anwalts, eines Finanzberaters oder eines Immobilienmaklers verbunden sind, selbst wenn sie von einem Dienstleistungserbringer im Kontext des Beistands, den er einer nicht geschäftsfähigen Person leistet, erbracht werden. Außerdem präzisiert der Gerichtshof, dass es Aufgabe jedes Mitgliedstaats ist, die Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, zu erlassen. Hierzu stellt er fest, dass der Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ grundsätzlich weit genug ist, um auch natürliche Personen zu umfassen, die im Rahmen ihres Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Hier wurden die betreffenden Dienstleistungen von einem bei der Anwaltskammer zugelassenen Anwalt erbracht. Auch wenn sich die Berufsgruppe der Anwälte als solche nicht durch einen sozialen Charakter kennzeichnet, ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anwalt, der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen erbringt, ein dauerhaftes soziales Engagement leistet. Ein solches Engagement hat EQ möglicherweise in den Jahren 2014 und 2015 geleistet. Dies hat das vorlegende Gericht unter Beachtung des Ermessenspielraums, über den der betreffende Mitgliedstaat in dieser Hinsicht verfügt, zu prüfen.

Fußnote

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Quelle: EuGH

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