BFH: Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung

Der BFH hatte im Rahmen der Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung zu entscheiden, ob die Bezeichnung eines Inhaltsadressaten eines Verwaltungsaktes auslegungsfähig ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, wer tatsächlich gemeint sein könnte (Az. XI R 11/18).

BFH, Urteil XI R 11/18 vom 11.11.2020

Festsetzungsverjährung – Treu und Glauben

Leitsatz

  1. Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich.
  2. Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.
  3. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung „vorwerfbar“ ist oder nicht.

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BFH: Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund einer Mitteilung der ZfA

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob das Finanzamt an die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen inhaltlich auch dann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gebunden ist, wenn diese Mitteilung objektiv falsch ist (Az. X R 2/19).

BFH, Urteil X R 2/19 vom 08.09.2020

Leitsatz

  1. Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.
  2. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das Finanzamt lediglich, die Einkommensteuerfestsetzung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern.

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Tonnagebesteuerung: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 GewStG

Das FG Hamburg hatte im Klageverfahren einer Einschiffsgesellschaft zu klären, ob nach dem Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zur Besteuerung durch Vermögensvergleich AfA auf den Teilwert des Schiffes zu berücksichtigen ist, ob Unterschiedsbeträge hinzuzurechnen sind, die auf ausgeschiedene Gesellschafter (Tod oder Schenkung) entfallen und schließlich ob der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG zu kürzen ist, soweit er auf der Hinzurechnung von Unterschiedsbeträgen beruht (Az. 6 K 306/19).

FG Hamburg, Mitteilung vom 07.04.2021 zum Urteil 6 K 306/19 vom 10.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 1/21)

  1. Im Fall des Übergangs von der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Handelsschiff für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2018 beginnen, aus dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden Teilwert abzüglich des Schrottwertes.
  2. Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jeden Verlust der Mitunternehmerstellung unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.
  3. § 7 Abs. 3 GewStG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl I 2019, 2451) steht der Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegen.
  4. Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG angeordnete rückwirkende Geltung dieser Gesetzesänderung ist verfassungsgemäß. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass hinzugerechnete Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen wären, konnte sich im Streitjahr 2013 nicht entwickeln.

In dem Klageverfahren einer Einschiffsgesellschaft ging es gleich um ein Bündel von Streitfragen, und zwar darum, ob nach dem Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zur Besteuerung durch Vermögensvergleich AfA auf den Teilwert des Schiffes zu berücksichtigen ist, ob Unterschiedsbeträge hinzuzurechnen sind, die auf ausgeschiedene Gesellschafter (Tod oder Schenkung) entfallen und schließlich ob der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG zu kürzen ist, soweit er auf der Hinzurechnung von Unterschiedsbeträgen beruht.

In formeller Hinsicht war überdies streitig, ob das als Untätigkeitsklage erhobene Begehren zulässig war; insoweit hatte das Finanzamt keine Einspruchsentscheidung erlassen, weil es auf einen Nichtanwendungserlass für das BFH-Urteil IV R 35/16 warten wollte. Dies hat das Gericht nicht akzeptiert und die Untätigkeitsklage als zulässig angesehen. Die Klägerin hatte der Anordnung der Verfahrensruhe widersprochen und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Seither waren bis zur mündlichen Verhandlung 13 Monate verstrichen.

In der Sache hat der Senat die AfA nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, nach § 5a Abs. 6 EStG abzüglich des Schrittwertes angesetzt. Die mit JStG 2019 eingeführte Änderung war für das Streitjahr 2013 noch nicht anwendbar (§ 52 Abs. 10 Satz 5 EStG). Für die Hinzurechnung der Unterschiedsbeträge für ausgeschiedene Gesellschafter hat das Gericht ebenfalls nach Maßgabe der Rechtsprechung des FG Hamburg (Az. 2 K 277/16; 2 K 247/16) und des BFH (Az. IV R 28/19; IV R 17/19) entschieden, dass Ausscheiden i. S. von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedwedes Ausscheiden bedeutet, unabhängig davon, ob es entgeltlich oder unentgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Auch im letzten Streitpunkt ging es um ein Eingreifen des Gesetzgebers zur Korrektur unerwünschter Rechtsprechung. Der BFH hatte mit Urteilen vom 25. Oktober 2018 (Az. IV R 35/16 und IV R 40/16) judiziert, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG nicht der Fiktion des Gewerbeertrages gem. § 7 Satz 3 GewStG unterfalle und daher grundsätzlich um 80 % (§ 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG) gekürzt werden könne. Dies ist nunmehr durch die Neufassung von § 7 Satz 3 GewStG mit der ausdrücklichen Nennung von § 5a Abs. 3 EStG nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat hier die rückwirkende Anwendung auf Erhebungsräume vor 2019 angeordnet (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Dies begegnet aus Sicht des 6. Senats keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Zwar handele es sich um einen Fall der sog. echten Rückwirkung; dies sei aber ausnahmsweise zulässig, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf die mit den Urteilen vom 25. Oktober 2018 geänderte rechtliche Beurteilung habe bilden können. Wegen dieser verfassungsrechtlichen Frage ist die Revision zugelassen worden.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2021

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Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer lt. FG Hamburg allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt (Az. 5 K 175/18).

FG Hamburg, Mitteilung vom 07.04.2021 zum Urteil 5 K 175/18 vom 18.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: VII R 9/21)

Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für A (Türkei) abgegeben, basierend auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 Euro sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte. Der Beklagte ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Im Klageverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden sei, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihre Tätigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Der 5. Senat hat die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Sache Weindel (Rs. C-621/19) bestehe ein Vorsteuerabzugsrecht zwar auch für denjenigen, der keine Verfügungsmacht gehabt habe, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze oder als allgemeine Kosten in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistung eingeflossen sei. Dies sei im Streitfall jedoch zu verneinen. Weder die Systematik der Umsatzsteuer noch unionsrechtliche Gründe rechtfertigten eine andere Betrachtung, insbesondere bedürfe es nicht eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Gleichwohl hat der Senat die Revision zugelassen. Der BFH habe zwar bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (Az. V R 68/14) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könne, mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (Weindel, C-621/19 und Vos Aannemingen, C-405/19) bedürfe es jedoch einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2021

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Akteneinsicht in Kanzleiräumen während der Pandemie

Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren. So das FG Hamburg (Az. 4 K 136/20).

FG Hamburg, Mitteilung vom 07.04.2021 zum Beschluss 4 K 136/20 vom 01.02.2021 (rkr)

  1. Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen.
  2. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Nach Absatz 3 der Vorschrift wird Akteneinsicht in die in Papierform geführten Akten grundsätzlich durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Gerichts, anderer Gerichte oder Behörden gewährt. Allerdings kann in Ausnahmefällen der Anspruch auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit auch einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen, über den im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu befinden ist (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19).

Das FG Hamburg hat nun einen derartigen Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Pandemie anerkannt. Der Prozessbevollmächtigte könne auch nicht auf mit dem Hinweis auf das Ende der Pandemie „vertröstet“ werden, weil dieser Zeitpunkt ungewiss sei. Da auch in Zeiten der Pandemie die Gerichte ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe der effektiven Rechtsschutzgewährleistung gerecht werden müssten, sei die Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu gewähren.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2021

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Neues zum One-Stop-Shop-Verfahren

Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.2021 sog. Fernverkäufe. Der Steuerrechtsausschusses des DStV befasste sich in seiner Sitzung am 19.03.2021 mit der neuen Fernverkaufsregelung und gibt einen Überblick über einige wichtige Punkte.

DStV, Mitteilung vom 07.04.2021

Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.2021 sog. Fernverkäufe. An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den sog. One-Stop-Shop melden. Die Teilnahme an diesem Verfahren können Unternehmer seit dem 01.04.2021 beim BZSt beantragen.

Am 01.07.2021 ist es so weit: Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird durch die Fernverkaufsregelung abgelöst. Damit einhergehend fallen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg. Diese hatten bislang zur Folge, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringen Auslandsumsätzen im Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten.

Der Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) befasste sich in seiner Sitzung am 19.03.2021 mit der neuen Fernverkaufsregelung und gibt einen Überblick über einige wichtige Punkte:

Geringfügigkeitsschwelle statt nationaler Lieferschwellen

Bei Fernverkäufen im B2C-Bereich gilt künftig: Der Ort der Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung ist, der liefernde Unternehmer hat die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten; oder er hat auf deren Anwendung verzichtet.

Dies dürfte dazu führen, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Umsätze versteuern müssen. Um dies zu erleichtern, können Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den sog. One-Stop-Shop (OSS), nutzen.

Teilnahme am OSS-Verfahren

Der Ausschuss macht im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Teilnahme am OSS auf die Pressemitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) aufmerksam:

Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren kann seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch über das BZStOnline‑Portal (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den sog. Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich nicht erneut registrieren.

Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer können im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden.

Ausführlichere Informationen sollen in Kürze auf der Homepage des BZSt veröffentlicht werden.

Finales BMF-Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischenzeitlich auch das finale BMF-Schreiben zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht.

Dieses stellt klar, dass die neue Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2).

Der DStV begrüßt diese Klarstellung, die er in seiner Stellungnahme S 02/21 zum vorherigen Entwurfsschreiben angeregt hatte.

Besonderes Augenmerk: Kleinunternehmer

Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten.

Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserung und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise.

BMF, Pressemitteilung vom 01.04.2021

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. März 2021 um.

(…)

Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

  1. Neuer Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

  1. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III
  • Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

Quelle: BMF

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Kassensicherungsgesetz: Frist für die Befreiung wird nicht verlängert – Einbau technischer Sicherheitseinrichtung ab 1. April verpflichtend

Die Senatsfinanzverwaltung Berlin hatte im Juli 2020 Corona-bedingt die Frist zum Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 31. März dieses Jahres verlängert. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 31. Juli 2020 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Diese Frist wird nicht verlängert.

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 30.03.2021

Die Senatsfinanzverwaltung hatte im Juli 2020 Corona-bedingt die Frist zum Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 31. März dieses Jahres verlängert. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 31. Juli 2020 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Diese Frist wird nicht verlängert.

Für den flächendeckenden Einsatz manipulationssicherer Kassensysteme ist es erforderlich, an den gesetzten Fristen festzuhalten. Hinzu kommt, dass eine allgemeine Verlängerung der Einbaufrist Unternehmen schlechter stellen würde, die bereits zertifizierte Kassensysteme eingeführt haben. Ungeachtet dessen besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung.

Gemäß Abgabenordnung (AO) war eine Aufrüstung von elektronischen Kassen mit einer TSE bis zum Januar 2020 vorgesehen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Da diese Sicherheitseinrichtung nicht flächendeckend verfügbar war, wurde die Frist mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2019 bundesweit bis zum 30. September 2020 verlängert (BStBl 2019 S. 1010).

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Um­set­zung der zwei­ten Stu­fe des Mehr­wert­steu­er-Di­gi­tal­pa­kets zum 1. April 2021 bzw. 1. Ju­li 2021

Mit dem BMF-Schreiben wird die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets verwaltungsseitig zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 umgesetzt (Az. III C 3 – S-7340 / 19 / 10003 :022).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7340 / 19 / 10003 :022 vom 01.04.2021

Durch Artikel 13, 14 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, Buchstabe i, Nummer 13 bis 15, Nummer 19 Buchstabe a, Nummer 22 Buchstabe b, Artikel 16 Nummer 3, Artikel 19, Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe a sowie Artikel 25 und 26 i. V. m. Artikel 50 Abs. 5 und 6 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl. I S. 3096) wurde zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt (Zur Umsetzung der ersten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. Januar 2019 vgl. das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 – III C 3 – S-7117-j / 18 / 10002 (2018/1031145) -, BStBl I Seite 1429).

Die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet insbesondere Folgendes:

• Änderungen beim Versandhandel
Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 grundlegend geändert. Demnach verlagert § 3c Abs. 1 UStG den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (Umsatzschwelle von 10.000 Euro für nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässige liefernde Unternehmer wird im vorangegangenen und laufendenden Kalenderjahr nicht überschritten) Anwendung findet. Für die Umsatzschwelle sind ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG relevant, sondern auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG.

• Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird bei bestimmten Warenlieferungen durch einen Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle (z. B. elektronischer Marktplatz) der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a UStG Steuerschuldner für die im Gemeinschaftsgebiet für diese Lieferungen anfallende Umsatzsteuer, da die Lieferkette „Unternehmer an Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie Betreiber der elektronischen Schnittstelle an Nichtunternehmer“ fingiert wird. § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG betrifft Warenlieferungen über eine elektronische Schnittstelle an Nichtunternehmer durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, bei denen die Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet. Keine Lieferung zwischen dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und dem Nichtunternehmer wird nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingiert, wenn der liefernde Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG betrifft Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro mittels einer elektronischen Schnittstelle an Nichtunternehmer oder an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die weder die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet hat (vgl. § 3 Abs. 3a Satz 5 UStG). Die Lieferkettenfiktion nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG gilt unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers.
Die Regelungen des neuen § 3 Abs. 3a UStG haben Auswirkungen auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze (§§ 22f und 25e UStG). Der Marktplatzbetreiber haftet für nicht entrichtete Umsatzsteuer durch auf seinem Marktplatz tätige Händler/Unternehmen nach § 25e Abs. 1 UStG nur noch in solchen Fällen, in denen die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a UStG keine Anwendung findet (z. B. Fernverkauf innerhalb des Gemeinschaftsgebiets über eine elektronische Schnittstelle von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer). Die Regelungen zur Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze (§§ 22f und 25e UStG) wurden daher entsprechend modifiziert.
Diese Folgeänderungen zur Haftung für Betreiber elektronischer Marktplätze auf Grund der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets bleiben einem gesonderten BMF-Schreiben vorbehalten.

• Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (Nicht-EU-Verfahren)
Die bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop (OSS) – Nicht-EU-Regelung; § 18i UStG).
Die Teilnahme an dem Verfahren OSS – Nicht-EU-Regelung können nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 1. April 2021 beim BZSt anzeigen (vgl. weitergehende Informationen auf den Internetseiten des BZSt unter www.bzst.bund.de).

• Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (EU-Verfahren)
Die bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 18 Abs. 4e UStG) bzw. im Inland (§ 18h UStG) ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. kleine einzige Anlaufstelle bzw. Mini-One-Stop-Shop) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erweitert (sog. One-Stop-Shop (OSS) – EU-Regelung; § 18j UStG). Darüber hinaus können sich Unternehmer – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – für den erweiterten OSS nach § 18j UStG entscheiden, um die Umsatzsteuer für folgende Umsätze anzumelden und zu entrichten:

  • innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG) sowie
  • fiktive Lieferungen durch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines EU-Mitgliedstaates an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet.

Die Teilnahme an dem Verfahren OSS – EU-Regelung können Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 1. April 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzeigen (vgl. weitergehende Informationen auf den Internetseiten des BZSt unter www.bzst.bund.de).

• Einführung der einzigen Anlaufstelle für den Import
Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ein neuer (optionaler) sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS; § 18k UStG) eingeführt.
Die Teilnahme an dem Verfahren IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 1. April 2021 beim BZSt anzeigen (vgl. weitergehende Informationen auf den Internetseiten des BZSt unter www.bzst.bund.de).

• Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eine (optionale) Sonderregelung (sog. Special Arrangement; § 21a UStG) eingeführt, bei der die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden kann.

• Abschaffung der 22 Euro-Freigrenze
Die 22 Euro-Freigrenze bei der EUSt wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 abgeschafft.

Außerdem wurde zeitgleich durch Artikel 16 Nummer 1 und 2 i. V. m. Artikel 50 Abs. 6 JStG 2020 § 5 UStDV aufgehoben, da auch bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer ab 1. Juli 2021 vom besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i oder 18j UStG Gebrauch gemacht werden kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. März 2021 – III C 3 – S-7155 / 19 / 10004 :001 (2021/0342556), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Be­rück­sich­ti­gung der In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung bei der Grund­er­werb­steu­er

Laut FinMin Baden-Württemberg sind im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung die Grundsätze des BFH-Urteils II R 49/17 vom 16.09.2020 beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des BFH-Urteils] geschlossen worden ist (Az. 3 – S-452.1 / 41).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-452.1 / 41 vom 19.03.2021

Mit Urteil vom 16. September 2020, II R 49/17 BStBl XXX hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.

Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 – II R 49/17] geschlossen worden ist.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

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