Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2021

Das BMF hat eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-12).

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.02.2021

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat Februar hat die Europäische Kommission am 18.02.2021 ein Vertragsverletzungsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es den Europäischen Haftbefehl nicht ordnungsgemäß umsetzt. Die Kommission hat Deutschland außerdem aufgefordert, seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachzukommen und die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Es ist Aufgabe der Europäische Kommission, die korrekte Anwendung von EU-Recht durch die EU-Mitgliedstaaten zu überwachen.

Die deutschen Behörden haben nun in beiden Fällen zwei Monate Zeit, Stellung zu nehmen. Ergreift Deutschland binnen zwei Monaten keine angemessenen Maßnahmen, kann die Kommission die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten.

Europäischer Haftbefehl: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die Kommission hat heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland, Schweden und Zypern zu richten, weil dieser Länder den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) nicht vollständig und/oder nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt haben. Der Europäische Haftbefehl sieht vereinfachte grenzüberschreitende justizielle Übergabeverfahren vor: Erlässt ein Richter eines Mitgliedstaats einen Haftbefehl zur Festnahme und Inhaftierung eines Verdächtigen, der eine schwere Straftat begangen hat, so gilt dieser Haftbefehl im gesamten Hoheitsgebiet der EU. Der Haftbefehl ist am 1. Januar 2004 an die Stelle der langwierigen Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten getreten. Damit der Europäische Haftbefehl ordnungsgemäß funktioniert, müssen alle Mitgliedstaaten alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollständig und korrekt in ihr nationales Recht umsetzen.

Deutschland, Schweden und Zypern haben diese versäumt, indem sie beispielsweise ihre Staatsangehörigen im Vergleich zu Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten bevorzugt behandeln und zusätzliche Gründe für die Ablehnung von Haftbefehlen vorsehen, die nicht im Rahmenbeschluss aufgeführt sind. Aus diesem Grund hat die Kommission heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an die drei genannten Mitgliedstaaten zu übermitteln. Diese haben nun zwei Monate, um die ermittelten Mängel abzustellen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Die Kommission hatte bereits im Oktober 2020 ein Aufforderungsschreiben an Irland und im Dezember 2020 an Österreich, Estland, Italien, Litauen, Polen und Tschechien gerichtet. Die Kommission prüft weiter, ob der Rahmenbeschluss in den anderen Mitgliedstaaten vollständig und korrekt umgesetzt wurde. Weitere Informationen zum Europäischen Haftbefehl sind hier zu finden.

Bekämpfung der Geldwäsche: Kommission fordert Deutschland auf, die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen

Die Kommission hat heute Aufforderungsschreiben an Deutschland, Portugal und Rumänien gerichtet, weil diese Länder die 4. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Umsetzungsfrist für 4. Geldwäscherichtlinie lief am 27. Juni 2017 ab. Nach Prüfung der von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung von Finanzstabilität und -sicherheit in Europa. Am 7. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission einen Sechs-Punkte-Aktionsplan, um ihre Bemühungen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU zu intensivieren. Die jüngsten Geldwäscheskandale haben jedoch gezeigt, dass auf EU-Ebene strengere Vorschriften erforderlich sind. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die EU insgesamt aus. Die EU-Vorschriften sollten daher wirksam umgesetzt und überwacht werden, um die Kriminalität zu bekämpfen und unser Finanzsystem zu schützen.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission heute festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten grundlegende Aspekte des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche angehen müssen, wie beispielsweise den ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen (FIU), die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität, eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den FIU oder die Transparenz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer.

Deutschland, Portugal und Rumänien müssen nun binnen zwei Monaten auf zufriedenstellende Weise auf die Argumente der Kommission antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission

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BFH: Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten „Stadtteilzentrums“

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei vewendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der BFH (Az. XI R 7/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/21 vom 18.02.2021 zum Urteil XI R 7/20 vom 11.11.2020

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.11.2020 – XI R 7/20 und bestätigte damit seine Rechtsprechung (s. bereits Pressemitteilung Nr. 063/16 zum Urteil vom 10.08.2016 – XI R 31/09).

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird („Stadtteilzentrum“).

Da bei gemischt genutzten Gebäuden der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes aufteilen. Dies tat sie zunächst nach dem sog. Flächenschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche), was dazu führte, dass nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar war. Später machte die Klägerin geltend, dass wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen) vorzunehmen sei, sodass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar sei. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab; dem folgte das Finanzgericht (FG). Das „Stadtteilzentrum“ sei (ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude und die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Seniorenwohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig.

Der BFH beurteilte dies anders und entschied, dass unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar sei. Steuerpflichtig genutzt werde umsatzsteuerrechtlich ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel – vielmehr dürfe das FA den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Dass die Klägerin selbst zunächst zur Vorsteueraufteilung den Flächenschlüssel gewählt hatte, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, weil keine Bindung an den vom Steuerpflichtigen gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser – wie im Streitfall – nicht sachgerecht ist. Der BFH konnte den Streitfall allerdings nicht selbst abschließend entscheiden; denn das FG, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge prüfen sowie ermitteln, ob Rechnungen vorlagen, die in den Streitjahren den Vorsteuerabzug erlaubten.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.07.2019 – 2 K 103/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Streitjahren (2009 und 2010) einen gemischt genutzten Gebäudekomplex (Stadtteilzentrum mit Supermarkt etc. [umsatzsteuerpflichtig verpachtet] und Senioren-Wohnanlage [umsatzsteuerfrei vermietet]). Zur Vorsteueraufteilung wählte sie in ihren Umsatzsteuer-Jahreserklärungen (vom 08.02.2011 [2009] und vom 09.02.2012 [2010]) den sog. Flächenschlüssel. Nach einer Außenprüfung reduzierte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den abziehbaren Anteil der Vorsteuer von 37,42 % auf 33,88 %.

2

Mit dem Einspruch trug die Klägerin vor, es handele sich um zwei getrennte Gebäude, so dass im Ausgangspunkt die Herstellungskosten der Gebäude getrennt zu ermitteln seien (Baukosten für das steuerpflichtig vermietete Gebäude: 1.519.389,65 €, für das steuerfrei vermietete Gebäude: 1.459.264,64 €). Nur der Restbetrag sei zu verteilen. Dabei sei wegen der stark unterschiedlichen Ausstattung der beiden Gebäude ein Umsatzschlüssel anzuwenden. Daher seien 48,27 % der Vorsteuer abziehbar.

3

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 wies das FA den Einspruch zurück, da die Klägerin an den in den Steuererklärungen gewählten Flächenschlüssel gebunden sei. Der Umsatzschlüssel komme außerdem nur nachrangig zur Anwendung.

4

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 30.07.2019 – 2 K 103/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1728) zum weit überwiegenden Teil ab. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Bindung an die Wahl eines fehlerhaften Aufteilungsmaßstabs nicht. Auch sei eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestehen würden. Im Streitfall seien aber die Eingangsbezüge im Wesentlichen gleichartig auf die Flächen zu verteilen; der Prozentsatz des Flächenschlüssels betrage 36,49 %.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des BFH sei der Flächenschlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden nicht sachgerecht. Davon sei das FG abgewichen, indem es ungeachtet der Ausstattungsunterschiede im Streitfall angenommen habe, dass der Flächenschlüssel sachgerecht sei.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 aufzuheben sowie die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2009 und 2010 vom 10.12.2013 dahin gehend zu ändern, dass im Jahr 2009 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 245.594 € und für das Jahr 2010 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 463.803 € (aus Umsätzen zu 19 %) und 518,21 € (aus Umsätzen zu 7 %) berücksichtigt werden.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestünden, die sich auf die Baukosten niederschlügen. Die Mitgliedstaaten dürften einen anderen Schlüssel als den Umsatzschlüssel wählen, wenn dieser -wie hier- präziser sei.

II.

9

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat -entgegen der Rechtsprechung des BFH- angenommen, dass in Fällen, in denen die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist, der Flächenschlüssel anwendbar sei. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen aber nicht aus, um abschließend zu entscheiden.

10

1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung -wie im Streitfall- nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Es ist dabei zunächst Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt; Finanzbehörden und Finanzgerichte können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 05.09.2013 – XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz 29; BFH-Urteil vom 03.08.2017 – V R 62/16, BFHE 259, 380, Rz 28). Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

a) Diese Vorschrift beruht seit 2007 auf Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2014 – V R 1/10, BFHE 245, 416, Rz 22), die wie folgt lauten:

  1. „(1) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug … besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. …
  2. (2) Die Mitgliedstaaten können folgende Maßnahmen ergreifen: …

c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Vorsteuerabzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen.“

12

§ 15 Abs. 4 UStG ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2019 – XI R 18/17, BFHE 267, 146, Rz 14, m.w.N.).

13

b) Zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude ist seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 – C-332/14 (EU:C:2016:417, Rz 26 ff.) und dem Nachfolgeurteil des Senats vom 10.08.2016 – XI R 31/09 (BFHE 254, 461, Rz 31 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:

14

aa) In einer ersten Phase müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorsehen, dass die Steuerpflichtigen zur Bestimmung der Höhe ihres Rechts auf Vorsteuerabzug die auf der Eingangsstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen zunächst den verschiedenen Ausgangsumsätzen, zu deren Ausführung sie bestimmt waren, möglichst (direkt und unmittelbar) zuordnen (Phase der direkten und unmittelbaren Zuordnung).

15

(1) Dies betrifft insbesondere die Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung des gemischt genutzten Gebäudes, weil diese Zuordnung üblicherweise in der Praxis leicht durchführbar ist (Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz 39 ff.).

16

(2) Im Fall der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes erweist sich indes eine Zuordnung der Eingangsleistungen zur Errichtung des Gebäudes zu den Umsätzen, für die sie verwendet werden, in der Praxis als zu komplex und somit schwer durchführbar (Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz 34). Dies gilt vor allem deshalb, weil die Zugehörigkeit eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen bei nur anteiliger Zuordnung keine räumlich-gegenständliche, sondern eine prozentuale ist, so dass Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsquote (z.B. beim Tausch von gleich großen Räumen) zu keiner Vorsteuerberichtigung führen (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Armbrecht vom 06.04.1995 – C-291/92, EU:C:1995:99, Rz 40, 50 i.V.m. EuGH-Urteil Armbrecht vom 04.10.1995 – C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 21; BFH-Urteil vom 28.09.2006 – V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417; Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz 37). Diese Erkenntnis führt weiter dazu, dass auch in Bezug auf § 15 Abs. 4 UStG nicht ein bestimmter Gebäudeteil, sondern ein bestimmter Prozentsatz des Gebäudes für steuerpflichtige Umsätze bzw. steuerfreie Umsätze genutzt wird, weil wegen fehlender Möglichkeit zur Vorsteuerberichtigung beim Tausch von solchen Räumen o.Ä., die zu keiner prozentualen Änderung der Quote führt, auch insoweit keine räumlich-gegenständliche Zuordnung erfolgen kann.

17

bb) In einer zweiten Phase (Aufteilung der in Phase 1 nicht direkt und unmittelbar zugeordneten Vorsteuerbeträge) ist bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes im Regelfall grundsätzlich eine Vorsteueraufteilung nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel vorzunehmen. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, soweit es um Flächen innerhalb eines Gebäudes und auf dessen Dach geht, oder wenn eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser ist, sind die Vorsteuerbeträge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz 46, 48 ff.; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 – V R 43/17, BFH/NV 2019, 719, Rz 9). Bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Flächen kann auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten erforderlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018 – V R 23/16, BFHE 261, 444, Rz 22 und 23). Beides ist darauf zurückzuführen, dass die vom Mitgliedstaat angeordnete abweichende Methode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Umsatzmethode gewährleisten muss, aber nicht zwingend die genauestmögliche sein müsste (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 267, 146, Rz 20; EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services UK vom 18.10.2018 – C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 51, 53, m.w.N.).

18

2. Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil des FG nicht, obwohl es sie wiedergegeben hat. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

19

a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG davon ausgegangen, dass im Streitfall ungeachtet der späteren zivilrechtlichen Teilung ein einheitliches Gebäude vorliegt.

20

aa) Das FG hat insoweit auf die einheitliche Planung und Bauausführung sowie die verflochtene Bauweise (Tiefgarage für den Wohnbereich unter dem Parkdeck für den gewerblichen Bereich sowie darüber die Wohnungen) verwiesen; auf die grundbuchrechtliche Zerlegung in zwei Grundstücke nach Fertigstellung komme es nicht an.

21

bb) Diese Würdigung ist möglich, da die Regelungen des § 15 UStG im Zusammenhang zu denen des § 15a UStG stehen (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2003 – V R 32/02, BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28, unter II.4.a, Rz 31). Daher können ohne Widerspruch zum unionsrechtlichen Grundstücksbegriff (Art. 13b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung), der im Wesentlichen dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff entspricht (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2020 – XI R 14/19, BFHE 268, 474, BStBl II 2020, 613, Rz 20), mehrere Gebäude auf einem Grundstück derart miteinander verbunden (verschachtelt) sein, dass sie Teile eines Gesamtbauwerks und Wirtschaftsguts sind (s.a. BFH-Urteil vom 05.12.1974 – V R 30/74, BFHE 114, 295, BStBl II 1975, 344, unter 2., Rz 11; Senatsurteil vom 23.09.2009 – XI R 18/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313, Rz 21).

22

cc) Die Würdigung des FG, die von keinem Beteiligten angegriffen wird, verstößt außerdem nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).

23

b) Ebenso zutreffend hat das FG dahin erkannt, dass für die Klägerin, die zunächst selbst einen Flächenschlüssel gewählt hat, keine Bindung an diese Wahl besteht, wenn der Schlüssel nicht sachgerecht war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 719, Rz 12, letzter Satz; s. zur nur begrenzten Zulässigkeit der Änderung des Aufteilungsmaßstabs auch EuGH-Urteil CTT Correios de Portugal vom 30.04.2020 – C-661/18, EU:C:2020:335, Rz 36, 55). Insoweit steht weder diese Wahl noch der Inhalt der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 (mit Wahl des Flächenschlüssels) dem Erfolg der Revision entgegen, falls der Flächenschlüssel im Streitfall nicht sachgerecht ist.

24

c) Dieser Umstand ist hier erfüllt. Aufgrund der vorhandenen Ausstattungsunterschiede ist im Streitfall unter der Prämisse des FG, dass nur ein Gebäude vorliegt, der von der Klägerin zunächst selbst gewählte Flächenschlüssel nicht sachgerecht.

25

aa) Zwar hat das FG zunächst in Rz 29 (juris) seiner Entscheidung den zutreffenden Rechtssatz aufgestellt, dass Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

26

Von diesem Rechtssatz ist es jedoch alsdann (Rz 34 ff., juris) abgewichen, indem es angenommen hat, dass dies nur „grundsätzlich“ gelte und dass sich die Eingangsleistungen im Streitfall ungeachtet der Ausstattungsunterschiede gleichmäßig auf die Flächen verteilen würden.

27

bb) Dies ist bereits deshalb nicht frei von Rechtsfehlern, weil nach der Rechtsprechung des BFH (s. oben II.1.b bb) Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Die vom FG angestellte Vergleichsbetrachtung hat der BFH nicht angestellt und insoweit keinen Ausnahmefall vorgesehen.

28

cc) Dabei hat das FG auch nicht ausreichend beachtet, dass die Aufteilung eines Gebäudes auf die Nutzung für steuerfreie und steuerpflichtige Zwecke, soweit es um die Eingangsleistungen für die Errichtung geht, nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH prozentual und nicht räumlich-gegenständlich vorzunehmen ist (s. oben II.1.b aa (2)). Dies verbietet die Betrachtung von konkreten Baukosten einzelner konkreter Teile des einheitlichen Gebäudes, die das FG vorgenommen hat, weil keine Berichtigung vorzunehmen ist, wenn z.B. später Räume getauscht werden, ohne dass sich der prozentuale Anteil der steuerpflichtigen Nutzung ändert.

29

dd) Außerdem kehrt das FG im Rahmen seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 15 Abs. 4 UStG unzutreffend um. Nicht der Steuerpflichtige muss beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel – vielmehr darf der Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des EuGH den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist als ein Umsatzschlüssel, was der BFH ergänzend dahin gehend ausgefüllt hat, dass dies nur dann gilt, wenn der Flächenschlüssel nicht nur präziser ist als der Gesamtumsatzschlüssel, sondern auch präziser ist als ein objektbezogener Umsatzschlüssel (s. oben II.1.b bb).

30

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

31

a) Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH unter der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Prämisse des FG, dass (nur) ein Gebäude vorliegt, gemäß den Ausführungen unter II.2., dass eine Vorsteueraufteilung nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel vorzunehmen ist. Auch haben sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren dahin gehend verständigt, dass bei Anwendung eines objektbezogenen Umsatzschlüssels 50 % der Vorsteuer abziehbar sind.

32

b) Allerdings hat das FG -aus seiner Sicht konsequenterweise- die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge ebenso wenig geprüft wie die Frage, ob für diese Rechnungen vorliegen, die in den Streitjahren einen Vorsteuerabzug erlaubten (vgl. zum Rechnungserfordernis Senatsurteil vom 10.07.2019 – XI R 28/18, BFHE 266, 387, Rz 15 ff.; BFH-Urteile vom 15.10.2019 – V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 28 ff.; V R 29/19 (V R 44/16), BFHE 267, 129, Rz 18; vom 12.03.2020 – V R 48/17, BFHE 268, 443, BStBl II 2020, 604, Rz 16, 37 ff.; Senatsbeschlüsse vom 16.05.2019 – XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 29; vom 18.05.2020 – XI B 105/19, BFH/NV 2020, 1097, Rz 3). Die Sache geht daher an das FG zur Nachholung der noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen zurück.

33

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

34

5. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: BFH

 

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BFH zur von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung als zentrale Stelle nach § 81 EStG einer übermittelnden Stelle (Kläger) die Teilnahme am elektronischen Datenübermittlungsverfahren und damit auf Übermittlung von Daten an die Landesfinanzverwaltung im Rahmen dieses Datenübermittlungsverfahrens verweigern kann (Az. X R 22/18).

BFH, Urteil X R 22/18 vom 12.08.2020

Leitsatz

  1. Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung.
  2. Ob Beiträge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist – jedenfalls in nicht vollkommen eindeutigen Fällen – nicht durch einen Realakt der Sperrung des für die Datenübermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu klären, sondern in den Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen.
  3. Für die nach § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer genügt es, wenn das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die Grundrechte einzubeziehen sind. Insoweit können faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend sein.
  4. Hat eine Behörde durch Realakt gehandelt, kommt als Grundlage für dessen Beseitigung der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Auch dieser kann aus den Grundrechten abgeleitet werden.

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BFH: Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch deren rückwirkende Verschmelzung auf den Alleingesellschafter

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 angeordnete Rückwirkung betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Diese Norm führt daher nicht zum Entstehen eines Übernahmegewinns bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft nach dem Todestag rückwirkend auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen wird. So entschied der BFH (Az. X R 36/18).

BFH, Urteil X R 36/18 vom 08.09.2020

Leitsatz

  1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 angeordnete Rückwirkung betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Diese Norm führt daher nicht zum Entstehen eines Übernahmegewinns bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft nach dem Todestag rückwirkend auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen wird.
  2. Die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 ist auch dann anzuwenden, wenn Anteile an der übertragenden Körperschaft, die unter § 17 EStG fallen, zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung unentgeltlich übertragen werden.

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BFH: Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht. So entschied der BFH (Az. X R 12/19).

BFH, Urteil X R 12/19 vom 12.08.2020

Leitsatz

  1. Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können – unbeschadet weiterer Voraussetzungen – nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht.
  2. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an BSG-Urteil vom 20.03.2013 – B 12 KR 14/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).

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Bundesrat verabschiedet Fristverlängerung für die Steuererklärung 2019

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 12.02.2021 ist es amtlich: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 ist bis zum 31.08.2021 verlängert. Hierfür hatte sich die BStBK seit Monaten eingesetzt.

BStBK, Pressemitteilung vom 17.02.2021

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 2021 ist es amtlich: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 ist bis zum 31. August 2021 verlängert. Hierfür hatte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit Monaten eingesetzt.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab zeigt sich erleichtert: „Die dringend benötigte Entlastung stärkt unserem Berufsstand den Rücken. Denn wir Steuerberaterinnen halten seit Monaten das Schiff auf Kurs und helfen u. a. mit der Beantragung der Corona-Hilfen maßgeblich dabei, die Wirtschaft über Wasser zu halten. Und das unter enormem Zeitdruck. Nun löst sich die angespannte Lage etwas und Steuerberaterinnen können sich mit voller Kraft für ihre Mandant*innen und deren wirtschaftliches Überleben einsetzen, ohne kostspielige Verspätungszuschläge zu riskieren.“

Allerdings birgt die neu gewonnene Zeit auch Tücken. Daher mahnt Schwab: „Ich appelliere an alle Berufsträgerinnen, trotz Fristverlängerung die Steuererklärungen 2019 zeitnah abzugeben und nicht weiter aufzuschieben als unbedingt notwendig. Sonst laufen wir Gefahr, die darauffolgenden Steuererklärungen für 2020 wie eine große Bugwelle vor uns herzuschieben. Nun gilt es vorausschauend zu handeln und auch die eigenen Mandantinnen zu bitten, ihre Unterlagen für die Steuererklärung zeitnah einzureichen.“

Quelle: BStBK

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Stellungnahme des DStV zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz

Der DStV hat zum Gesetzentwurf des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen.

DStV, Stellungnahme vom 17.02.2021

Kurzfassung:

Der DStV hat zum Gesetzentwurf des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2021 fordert der DStV eine temporäre Ausweitung des Rücktragzeitraums gem. § 10d EStG für 2020 und 2021 auf mindestens drei vorangegangene Veranlagungszeiträume. Ebenso eine temporäre Ausweitung der Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen nach § 110 EStG und des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 EStG für 2020 und 2021 bezogen auf die Veranlagungszeiträume 2017, 2018, 2019. Außerdem die Einführung eines gewerbesteuerlichen Verlustrücktrags für die vorgenannten Zeiträume.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführtes Zahlungsmoratorium für Steuern im Einklang mit Unionsrecht

Das von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium für Steuern zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht. So entschied das EuG (Rs. T-259/20).

EuG, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil T-259/20 vom 17.02.2021

Das von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium für Steuern zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Diese Beihilferegelung ist zur Beseitigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden angemessen und stellt keine Diskriminierung dar.

Im März 2020 meldete Frankreich bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines Zahlungsmoratoriums für die jeweils monatlich fällige Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets für die Zeit von März bis Dezember 2020 (im Folgenden: Zahlungsmoratorium für Steuern) an. Dieses Moratorium zugunsten von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung1 besteht darin, die Zahlung dieser Steuern bis zum 1. Januar 2021 zu stunden und die Zahlungen anschließend auf einen Zeitraum von 24 Monaten, nämlich bis zum 31. Dezember 2022, zu strecken. Der genaue Betrag der Steuern wird anhand der Anzahl der beförderten Fluggäste sowie der Anzahl der von einem französischen Flughafen aus durchgeführten Flüge berechnet.

Mit Beschluss vom 31. März 20202 stufte die Kommission das Zahlungsmoratorium für Steuern als eine nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe3 ein. Gemäß dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die das Gericht der Europäischen Union mit seinem heutigen Urteil abweist. Das Gericht prüft erstmals die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV4. Das Gericht erläutert außerdem das Zusammenspiel der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit zum einen dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie zum anderen dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV, der unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet. Da Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nach Ansicht des Gerichts zu diesen besonderen Bestimmungen gehört, prüft es, ob das Zahlungsmoratorium für Steuern gemäß dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte.

In diesem Zusammenhang bestätigt das Gericht zum einen, dass die COVID-19 Pandemie sowie die von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschränkungs- und Eindämmungsmaßnahmen als Reaktion auf die Pandemie insgesamt ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV darstellen, durch das den in Frankreich tätigen Luftfahrtunternehmen wirtschaftliche Schäden entstanden sind. Nach Ansicht des Gerichts kann zudem nicht bestritten werden, dass die Beseitigung dieser Schäden tatsächlich das Ziel des Zahlungsmoratoriums für Steuern ist.

Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Beschränkung des Zahlungsmoratoriums für Steuern auf Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung geeignet ist, das Ziel der Beseitigung der durch dieses außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schäden zu erreichen. Insoweit äußert sich der Besitz einer französischen Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 1008/2008 darin, dass sich der Hauptgeschäftssitz der Luftfahrtunternehmen im französischen Hoheitsgebiet befindet und sie der Finanzaufsicht sowie der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die französischen Behörden unterliegen. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Luftfahrtunternehmen mit französischer Genehmigung und den französischen Behörden und damit ein spezielles sowie dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen begründet, das die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen in angemessener Weise erfüllt.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Zahlungsmoratoriums für Steuern weist das Gericht außerdem darauf hin, dass die für die Beihilferegelung in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen von den von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschränkungs- und Eindämmungsmaßnahmen am stärksten betroffen sind. Durch die Erstreckung dieses Moratoriums auf nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen hätte das Ziel, die den in Frankreich tätigen Luftfahrtunternehmen entstandenen wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen, hingegen nicht so präzise und ohne Risiko einer Überkompensation erreicht werden können.

In Anbetracht dieser Feststellungen bestätigt das Gericht, dass das Ziel des Zahlungsmoratoriums für Steuern die Voraussetzungen für die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV vorgesehene Ausnahme erfüllt und dass die Modalitäten der Gewährung dieser Beihilfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Somit stellt diese Regelung auch keine gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung dar.

Als Zweites prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV festgelegten freien Dienstleistungsverkehr. Es weist insoweit darauf hin, dass diese Grundfreiheit in dieser Form nicht auf den Verkehrsbereich anwendbar ist, der einer besonderen rechtlichen Regelung unterliegt, zu der die Verordnung Nr. 1008/2008 gehört. Diese Verordnung dient aber gerade dazu, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Luftfahrtsektor festzulegen. Ryanair hat jedoch keinen Verstoß gegen diese Verordnung geltend gemacht.

Als Drittes weist das Gericht den Klagegrund zurück, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Wertes des den durch das Zahlungsmoratorium für Steuern begünstigten Luftfahrtunternehmen gewährten Vorteils begangen habe. Das Gericht stellt fest, dass die Höhe der den durch das Zahlungsmoratorium für Steuern Begünstigten entstandenen Schäden den Gesamtbetrag des Moratoriums höchstwahrscheinlich nominal übersteigt, sodass eine etwaige Überkompensation klar auszuschließen ist. Zudem hat die Kommission berücksichtigt, dass sich Frankreich verpflichtet hat, ihr eine detaillierte Methode zu unterbreiten, wie dieser Mitgliedstaat die Höhe der Schäden im Zusammenhang mit der durch die Pandemie verursachten Krise für jeden Begünstigten im Nachhinein zu bemessen beabsichtigt, wodurch jeglicher Gefahr einer Überkompensation zusätzlich vorgebeugt wird.

Schließlich weist das Gericht den Klagegrund einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurück und stellt fest, dass es keiner Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.

Fußnoten

1 Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) erteilte Genehmigung.
2 Beschluss C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) – Frankreich – COVID-19 – Zahlungsmoratorium für Flughafensteuern zugunsten von öffentlichen Luftfahrtunternehmen
3 Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
4 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission (T-238/20), prüft das Gericht, ob die von Schweden erlassene staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den schwedischen Luftverkehrsmarkt im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV rechtmäßig ist.

Quelle: EuG

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Anrechnung von in Kanada gezahlter Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Dies entschied das FG Hessen (Az. 8 K 1860/16).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 8 K 1860/16 vom 26.08.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 8/21)

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 26.08.2020 entschieden (Az. 8 K 1860/16). Dagegen wurde nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. I R 8/21).

Streitig war die Frage, ob – und falls ja, wie – das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Das Hessische Finanzgericht hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben.

Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer. Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift, das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen.

Das Hessische Finanzgericht hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Quelle: FG Hessen

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Auswertung der Panama Papers erfolgreich abgeschlossen

Das FinMin Hessen weist auf den Abschluss der Auswertung der sog. Panama Papers hin.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 16.02.2021

Finanzminister Boddenberg zieht Bilanz: „Weltweit konnten Steuerkriminelle bestraft werden.“

„Die Auswertung der Panama Papers, die die Hessische Steuerverwaltung mit dem Bundeskriminalamt in Deutschland federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer übernommen hat, konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Dank der ausgezeichneten technischen Ausstattung der hessischen Steuerfahndungsstellen und einer an den besonderen Erfordernissen des Umgangs mit Massendaten orientierten zusätzlichen IT-Aufrüstung konnten auch während des gesamten letzten Jahres, und damit ungehindert von den Auswirkungen der Corona-Pandemie, in großer Zahl umfangreiche Datenpakete mit mehreren tausend Dokumenten von unserem Auswertungsteam in Kassel an Steuerbehörden im In- und Ausland weitergegeben werden. Insgesamt wurden fast 1,02 Millionen Dokumente zu rund 3.000 Offshore-Firmen und etwa 1.000 Personen gerichtsverwertbar allein ins Inland versandt. Dank der mühsamen und hervorragenden Arbeit der Ermittlerinnen und Ermittler konnten zahlreiche Steuerkriminelle weltweit gestellt werden. Ich hoffe, dass die Steuer- und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland und international, mit den ihnen vorliegenden Ergebnissen, weitere von ihnen nach Recht und Gesetz zur Verantwortung bringen können.“ Das erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg, der am 16.02.2021 eine Bilanz zur Aufarbeitung der Panama Papers zog.

Hessen hat sich mit über 300.000 Euro am Ankauf der Panama Papers durch das Bundeskriminalamt beteiligt. Zur Auswertung wurde im Finanzamt Kassel II-Hofgeismar eine Ermittlungsgruppe gegründet. Ihre Aufgabe bestand in den zurückliegenden Jahren darin, die Panama Papers in akribischer Kleinarbeit nach inländischen und ausländischen wirtschaftlichen Berechtigten zu durchsuchen und entsprechende Fälle an die zuständigen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland abzugeben, die die weitere Prüfung über die steuerliche Erfassung und gegebenenfalls die strafrechtliche Würdigung eigenständig durchführen. Die Hessische Steuerverwaltung sichtete die Datensätze und lieferte sie aktiv wie auf Nachfrage gerichtsverwertbar an die zuständigen Behörden.

„Die Panama Papers sind das größte Daten-Leak, das bisher von einer Steuerverwaltung ausgewertet wurde. 3,2 Terabyte an Daten liegen uns vor. Es handelt sich dabei um fast 49 Millionen Dokumente, die mal nur einzelne, aber durchaus auch mehrere hundert Seiten umfassen“, berichtete Finanzminister Boddenberg.“

Die Folgeaufarbeitung des an nationale und internationale Behörden abgegebenen Datenmaterials der Panama Papers dauert in den anderen Bundesländern, aber auch in Hessen, und weltweit weiterhin an. Bei jeder Datenabgabe wurden die Empfängerbehörden gebeten, die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen an das Kasseler Team zu melden. Aus den daraufhin eingegangenen Rückmeldungen ergibt sich bundesweit bislang folgendes Bild:

  • Steuerliches Mehrergebnis: über 38,4 Millionen Euro.
  • Strafrechtliches Mehrergebnis: über 19 Millionen Euro.
  • In rund 155 Fällen wurden Steuerstrafverfahren eingeleitet oder bereits laufende Verfahren durch aus den Panama Papers neu gewonnene Erkenntnisse unterstützt.

An das Ausland abgegebene Datensätze führten bislang zu einem steuerlichen Mehrergebnis von etwa 14,5 Millionen Euro und einem strafrechtlichen Mehrergebnis von etwa 100.000 Euro. In Summe führt dies zu einem nachweislich zentral erfassten Mehrergebnis von aktuell rund 72 Millionen Euro.

Eine Pflicht zur Rückmeldung der Ergebnisse an das Auswertungsteam in Kassel besteht allerdings nicht. Daher und da die Ermittlungen meist äußerst komplex und langwierig sind, sind diese Ergebnisse zum einen weiterhin als eine Momentaufnahme zu betrachten, zum anderen dürften die bisherigen Mehrergebnisse tatsächlich noch deutlich höher liegen.

„Eigeninitiativ gingen von den Ermittlern in Kassel an 31 Länder aufbereitete Leaks-Datensätze, zudem wurden knapp 190 internationale Datenanfragen bearbeitet. National haben Behörden aller Bundesländer insgesamt etwa 360 Datenanfragen allein zu den Panama Papers bei der eingesetzten Ermittlungsgruppe in Kassel gestellt“, berichtete Hessens Finanzminister.

In Hessen ist das steuerliche Mehrergebnis aus der Auswertung der Panama Papers bisher auf über 432.000 Euro gestiegen. 10 Strafverfahren wurden eingeleitet. Da die steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen noch andauern und aufgrund der Komplexität auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, könnte das steuerliche Mehrergebnis jedoch weiter steigen.

„Durch die federführende Auswertung der Panama Papers, aber auch weiterer Daten-Leaks, haben wir in den vergangenen Jahren von Hessen aus ein dichtes und engmaschiges Netz im Kampf gegen Steuerkriminalität gespannt. Eine noch engere Kooperation deutscher und internationaler Behörden ist dadurch entstanden. Diese gute Zusammenarbeit wird auch zukünftig dafür sorgen, dass wir noch mehr Steuerkriminellen das Handwerk legen können. Im Netz hochspezialisierter Ermittler und Fahnderinnen bildet die Hessische Steuerverwaltung einen zentralen Knotenpunkt. Stolz und dankbar blicke ich deshalb auf den akribischen, intensiven Einsatz und die nationale wie auch international geschätzte Kompetenz unserer Kolleginnen und Kollegen. Ihnen gebührt an dieser Stelle ein ganz großes Lob für die geleistete Arbeit“, so Boddenberg. „Die Aufbereitung und die uns dadurch mögliche Abgabe von Daten aus den Panama-Papers konnte nun beendet werden. Unsere Spezialistinnen und Spezialisten für Steuergerechtigkeit können sich jetzt noch stärker der Auswertung der anderen ihnen vorliegenden Daten-Leaks, für die sie ebenfalls die bundesweite Federführung bei der Auswertung innehaben, widmen. Gleichwohl bleibt das Kasseler Team natürlich auch weiterhin als direkter Ansprechpartner zu den Panama-Papers für nationale und internationale Behörden erhalten. Sollten dort künftig noch entsprechende Daten- oder andere Anfragen eingehen, werden diese auch weiterhin gewissenhaft beantwortet.“

Hessen möchte Steuerfahndung mehr Befugnisse einräumen – Finanzausschuss des Bundesrates berät am 18.02.2021 darüber

„Auch die Panama Papers und weitere Daten-Leaks haben uns sehr deutlich vor Augen geführt, dass zur Strafverfolgung alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel eingesetzt werden müssen. Ein solches Mittel ist für mich auch die Telekommunikationsüberwachung, sollten andere Maßnahmen nicht zum gewünschten Ziel führen. Wir brauchen mehr Ermittlungsmöglichkeiten, als dies bislang der Fall ist. Der Rechtsstaat muss wehrhaft sein und alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen“, so Finanzminister Boddenberg.

Mit dieser klaren Forderung und eigenen Vorschlägen setzt sich Hessen bereits seit 2017 im Kampf gegen Steuerkriminalität für die Ausweitung des Einsatzes von Telekommunikationsüberwachung ein. Im November vergangenen Jahres ist dabei ein wichtiger Zwischenschritt erreicht worden: Der Bundesrat hat sich mehrheitlich für einen Einsatz der Telekommunikationsüberwachung ausgesprochen.

„Wir müssen diese Chance nun endlich beim Schopf packen und den Kampf gegen Steuerkriminalität weiter stärken. Es reicht nicht, nur darüber zu reden, die Aufklärungsinstrumente verbessern zu wollen. Es muss auch entsprechend gehandelt werden. Die Länder haben im Bundesrat ihren Teil beigetragen und gesetzliche Verschärfungen formuliert. Die Bundesregierung greift diese Forderungen nun erstmals mit einem Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung auf. Das begrüße ich sehr! Der Finanzausschuss des Bundesrates wird sich am Donnerstag damit befassen und kann sich dabei auch meiner Zustimmung sicher sein. Weniger sicher dürfen sich dagegen viele Steuerkriminelle fühlen, wenn das Vorhaben Gesetz wird. Genau das wollen wir und dafür setze ich mich auch weiterhin ein!“

Finanzminister Boddenberg

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Telekommunikationsüberwachung nur in Fällen der bandenmäßig durchgeführten Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung zulässig. Nach Auffassung Hessens und der Mehrheit der Bundesländer sowie nach den neuen Plänen der Bunderegierung soll dies künftig auch in anderen Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung und insbesondere unabhängig von der Steuerart möglich sein.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

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