Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

Mit Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17, hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das BMF reagiert mit diesem Schreiben auf das Urteil (Az. III C 2 – S-7221 / 19 / 10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7221 / 19 / 10004 :001 vom 04.02.2021

I.

Mit Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17 (BStBl II 2021 S. XXX), hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

  1. Legen eines Hauswasseranschlusses

    Ein Hauswasseranschluss ist die Verbindungsstelle zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmers und den Leitungen des Verbrauchers bzw. den Hauseinführungen. „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ist die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer. „Legen eines Hauswasseranschlusses“ umfasst alle Leistungen, die der den Anschluss verlegende Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt. Dabei umfasst die Begünstigung auch übliche Nebenleistungen, wie z. B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen. Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Insbesondere nicht begünstigt sind Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen.

  2. Person des leistenden Unternehmers

    Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.

  3. Anwendbarkeit des §13b UStG

    Nach Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE stellt das „Legen von Hausanschlüssen“ durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt.

    Änderungen dieser Verwaltungsauffassung sind aufgrund der o. g. Rechtsprechung des BFH nicht angezeigt. Die o. g. Entscheidung des BFH hat ausschließlich Bedeutung für Zwecke des ermäßigten Steuersatzes. Der Charakter des Umsatzes als Bauleistung in Form der „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz“ bleibt vollständig erhalten und das „Legen eines Hausanschlusses“ kann weiterhin einen Anwendungsfall des § 13b UStG darstellen.

  1. Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers

    Gemäß dem BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, V R 27/06 (BStBl II 2009 S. 325), ist eine Personenidentität auf der Empfängerseite für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig.

  2. Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge

    Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich. Sofern es sich mithin um Entgelt für das Legen des Hauswasseranschlusses durch den Wasserversorgungsunternehmer handelt, ist auch die dieser Zahlung zugrundeliegende Leistung ermäßigt zu besteuern.

  3. Reparatur- und Wartungsleistungen

    Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbständige Hauptleistung beurteilt werden. Eines Rückgriffs auf die neue BFH-Rechtsprechung bedarf es insofern nicht.

III.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 – III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 (2020/0981332), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 2 die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. Legen von Hauswasseranschlüssen, vgl. BMF-Schreiben vom 4. 02. 2021, BStBl I S. XXX;“

IV.

Die Regelungen dieses BMF-Schreibens ersetzen die Regelungen des BMF-Schreibens vom 7. April 2009, BStBl I S. 531.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 7. April 2009, BStBl I S. 531 beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Überlassung eines Jobtickets wegen Parkplatznot – lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?

Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies entschied das FG Hessen (Az. 12 K 2283/17).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Urteil 12 K 2283/17 vom 25.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI B 5/21)

Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 K 2283/17).

Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf deren für Mitarbeitende kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.

Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Arbeitgeberin – hier die Klägerin – im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

Der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage dagegen statt. Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Das Urteil vom 25.11.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.

Quelle: FG Hessen

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Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, BStBl I S. 1090

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015 laut FinMin Baden-Württemberg hiermit aufgehoben (Az. E33 – G-142.5 / 4).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) E33 – G-142.5 / 4 vom 04.02.2021

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a. a. O., hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14, BStBl II S. 1049, Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a. a. O., hiermit aufgehoben.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. März 2015, a. a. O., sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.

Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3 und § 36 Abs. 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020, BGBl. I 2020 S. 3096).

Quelle: BMF

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Corona: Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 03.02.2021

Die Koalitionsfraktionen haben sich am 03.02.2021 auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Familien, Geringverdiener, Wirtschaft und Kultur abfedern. Darüber berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 04.02.2021

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Familien, Geringverdiener, Wirtschaft und Kultur abfedern.

Mehr als 10 Mio. Euro wollen Union und SPD aufwenden, um diejenigen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, zu unterstützen. Darauf haben sie sich am 03.02.2021 geeinigt. Sie haben insbesondere Folgendes beschlossen (vgl. Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 03.02.2021):

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) angehoben werden. Bereits im Vorjahr wurden die Grenzen von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro) auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro) angehoben.

Die neue betragsmäßige Anhebung kann Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben.

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) wäre es wünschenswerter gewesen, wenn der zeitliche Rücktragszeitraum ausgeweitet worden wäre. Das hätte vor allem eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestützt, wie der DStV in seinen Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen sowie als Sachverständiger in den öffentlichen Anhörungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags herausgestellt hatte.

Coronazuschuss

Erwachsene, die Grundsicherung empfangen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro. Diese sollen die Mehrbelastung, die durch die Corona-Pandemie entsteht, abfedern.

Kinderbonus

Pro Kind wird auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser soll 150 Euro betragen. Auf die Grundsicherung soll der Bonus nicht angerechnet werden.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Die Bundesregierung hatte bereits krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Steuerpflichtigen mit kleinen Einkommen den Zugang zu Hartz-IV erleichtert. Dieser erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll nun bis 31.12.2021 verlängert werden.

So müssen sich etwa Solo-Selbständige, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, nicht grundsätzlich in branchenfremde Jobs vermitteln lassen.

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.

Der DStV weist darauf hin, dass dies explizit nur für Speisen gilt. Nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken.

Unterstützung der Kulturschaffenden

Um Kunst und Kultur einen Neustart nach der Krise zu ermöglichen, wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ aufgelegt. Dafür wird 1 Mrd. Euro eingeplant.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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BFH zum Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners

Der BFH bezieht u. a. Stellung zu der Frage, ob Leistungen, die von einer EU-Kapitalgesellschaft bezogen werden, als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen sind oder ob insoweit steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen, weil die EU-Kapitalgesellschaft nicht das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren eingeleitet hat (Az. VIII R 18/17).

BFH, Urteil VIII R 18/17 vom 27.10.2020

Leitsatz

  1. Fragen der Vereinbarkeit des von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 8 KStG mit höherrangigem Recht hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses des Verfahrens, der Antragstellung und -frist, der Anforderungen an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr und der Mitwirkungs- und Antragsrechte des Anteilseigners sind nicht im Rahmen der Veranlagung des Anteilseigners zu klären.
  2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen können, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ohne weitere Nachweismöglichkeit des Anteilseigners jedoch stets als Gewinnausschüttung gelten, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren gemäß § 27 Abs. 8 KStG nicht betreibt.
  3. Die Frage, ob es mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar ist, dass inländische Gesellschafter von EU-Kapitalgesellschaften den Nachweis einer Einlagenrückgewähr für einen bestimmten Bezug im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens nicht selbst führen dürfen, ist im Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners nur dann entscheidungserheblich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach den Vorgaben der Verwendungsfiktion in § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG eine Einlagenrückgewähr vorliegen könnte.

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BFH: Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV, sondern durch einstweilige Anordnung zu gewähren. Dies entschied der BFH (Az. V B 25/20).

BFH, Beschluss V B 25/20 vom 02.12.2020 (AdV)

Leitsatz

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i. V. m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.

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Neues zur Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) des Zolls

Im Herbst 2020 ging das IT-Fachverfahren „Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs“ (MoeVe) an den Start. In seiner ersten Ausbaustufe unterstützt die Anwendung den Bereich der Energiesteuern. Betroffene können künftig entsprechende Anträge, Anzeigen und Anmeldungen über die „Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung“ (IVVA) online abgegeben. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 01.02.2021

Im Herbst 2020 ging das IT-Fachverfahren „Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs“ (MoeVe) an den Start. In seiner ersten Ausbaustufe unterstützt die Anwendung den Bereich der Energiesteuern. Betroffene können künftig entsprechende Anträge, Anzeigen und Anmeldungen über die „Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung“ (IVVA) online abgegeben.

MoeVe und der Zoll

Hinter dem nach Küstenflair anmutenden Begriff „MoeVe“ (Modernisierung des Verbrauchs- und Verkehrsteuervollzugs) verbirgt sich ein IT-Fachverfahren der Zollverwaltung. Es ging im Herbst letzten Jahres an den Start.

In seiner ersten Ausbaustufe enthält die Anwendung verschiedene Fachprozesse aus dem Bereich des Energiesteuerrechts. Das IT-Fachverfahren MoeVe erlaubt es der Zollverwaltung, Anträge, Anzeigen und Anmeldungen effizient zu bearbeiten. Gehen bei den Hauptzollämtern Anträge in Papierform ein, werden sie im IT-Fachverfahren MoeVe manuell erfasst und bearbeitet. Doch die medienbruchfreie Kommunikation mittels IVVA steht in den Startlöchern.

Antragstellung mittels IVVA für Februar 2021 angekündigt

Natürliche und juristische Personen können künftig medienbruchfrei elektronisch über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ihr Anliegen rechtsverbindlich kommunizieren. Zumindest sofern die Fachprozesse bereits im IT-Fachverfahren MoeVe abgebildet sind.

Betroffene können ihren Steuerberaterinnen und Steuerberatern eine Berechtigung einräumen, sodass diese für sie Anmeldungen und Anträge aus dem Bereich der Energiesteuer vornehmen können. Konkret betrifft dies die Erfassung und rechtsverbindliche Abgabe nachfolgender Anträge und Anmeldungen:

  • Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1170),
  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1181),
  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Lager ohne Lagerstätten; Formular 1181),
  • Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Formular 1182),
  • Antrag auf Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG,
  • Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (Formular 1192),
  • Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100),
  • Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101),
  • Energiesteueranmeldung Erdgas (Formular 1103),
  • Energiesteueranmeldung Kohle (Formular 1104),
  • Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung (Erdgas),
  • Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Erdgas),
  • SEPA-Firmenlastschriftmandate – Mandatsreferenznummer beantragen.

Die IVVA wird voraussichtlich noch im Februar 2021 online gehen.

Einbindung und Nutzung der IVVA

Die IVVA wird in das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (BuG) integriert. Das BuG ist bereits seit Herbst 2019 in Betrieb. Es bietet einen einfachen und effizienten Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Einmal registriert, können Geschäftskunden bereits heute etwa verbindliche Zolltarifauskünfte online beantragen oder die EORI-Nummer-Verwaltung über das Portal abwickeln.

Die Nutzung der IVVA ist vorerst nicht verpflichtend. Es ist eine Übergangszeit vorgesehen. So können die Erklärungen bis Ende 2024 weiter in Papierform beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

Zentrale Service-Stellen

Haben Betroffene Fragen, Probleme oder Verbesserungsvorschläge steht ihnen ein zentraler Service Desk zur Verfügung. Dieser besteht aus dem Service Desk Zoll für fachliche Anwenderfragen und dem Service Desk ITZBund für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen:

Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)
Montag bis Freitag: 07:00 – 18:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen):
Telefon: 0800 8007-5452
E-Mail: servicedesk@zoll.bund.de

Service Desk ITZBund (technischer Anwendersupport)
Montag bis Sonntag: 00:00 – 24:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5451
E-Mail: servicedesk@itzbund.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Konsultation zur Besteuerung von Alkohol- und Tabakeinkauf in einem anderen EU-Land

Die EU-Kommission hat am 01.02.2021 eine öffentliche Konsultation zur Besteuerung des grenzüberschreitenden Erwerbs von Alkohol und Tabak in der EU eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 01.02.2021 eine öffentliche Konsultation zur Besteuerung des grenzüberschreitenden Erwerbs von Alkohol und Tabak in der EU eingeleitet. Nach den derzeitigen Steuervorschriften fallen auf Alkohol und Tabak, die von Privatpersonen für den Eigenbedarf gekauft und in ein anderes EU-Land gebracht werden, nur in dem Land Verbrauchsteuern an, in dem die Waren gekauft wurden. Es sind keine weiteren Steuern nötig, wenn die Waren in einen anderen Mitgliedstaat gebracht werden. Die Vorschriften werden überarbeitet, um die Ziele der öffentlichen Einnahmen und des Gesundheitsschutzes weiterhin miteinander zu vereinbaren.

Sowohl bei Alkohol als auch bei Tabakwaren gibt der Missbrauch der Vorschriften für den grenzüberschreitenden Einkauf durch Privatpersonen aufgrund von Einnahmenverlusten und negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit nationaler gesundheitspolitischer Maßnahmen in einigen EU-Ländern Anlass zur Sorge. Die geltenden EU-Vorschriften für den grenzüberschreitenden Erwerb von alkoholischen Getränken und Tabakwaren durch Privatpersonen werden derzeit überprüft, um zu gewährleisten, dass sie weiterhin zweckmäßig sind, um die Ziele „öffentliche Einnahmen“ und „Gesundheitsschutz“ in Einklang zu bringen. Dies ist besonders wichtig im Zusammenhang mit dem Europäischen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung, da die Besteuerung eine entscheidende Rolle bei der Verringerung des Alkohol- und Tabakkonsums spielt, insbesondere wenn es darum geht, junge Menschen vom Rauchen und vom Alkoholmissbrauch abzuhalten.

Mit der öffentlichen Konsultation soll sichergestellt werden, dass alle relevanten Interessenträger die Gelegenheit haben, sich zu den geltenden Vorschriften und ihrer Zukunft zu äußern. Sie umfasst Fragen zu den Auswirkungen der derzeitigen Regelung und etwaigen Änderungen. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 23. April 2021.

Quelle: EU-Kommission

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“Rentenbeginn” i. S. d. § 22 EStG ist das Jahr der tatsächlichen Bewilligung

Der „Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG ist laut FG Schleswig-Holstein auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird (Az. 2 K 159/19).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 2 K 159/19 vom 02.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 29/20)

Mit Urteil vom 2. September 2020 (Az. 2 K 159/19) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass “Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Der Kläger im Entscheidungsfall ist selbständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte. Nach der Satzung des Versorgungswerks bestand dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Allerdings konnte die Rentenzahlung auf Antrag des Berechtigten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, mit der Folge einer Erhöhung der Rente. Hiervon hatte der Kläger jeweils dreimal für die Dauer eines Jahres Gebrauch gemacht. Das Finanzamt legte bei der Besteuerung der Rente als „Jahr des Rentenbeginns“ im Sinne der Tabelle des § 22 EStG das Alter des Klägers bei tatsächlicher erstmaliger Zahlung zugrunde. Dem Begehren des Klägers, als „Jahr des Rentenbeginns“ das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen, folgte der Senat nicht.

Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 29/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2020 – I/2021

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Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer – Behandlung der Einkünfte der Komplementäre

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Komplementäre einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind. Ihre Einkünfte werden – einschließlich anteiliger steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben – transparent an der Wurzel abgespalten (Az. 5 K 186/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 5 K 186/18 vom 26.08.2020 (rkr)

Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass die Komplementäre einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind.

Die Kläger waren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr persönlich haftender Gesellschafter (phG) einer KGaA. Neben dem Kläger gab es zwei weitere phG. Die KGaA berechnete im Veranlagungszeitraum 2003 ihren Gewinn unter Einbeziehung steuerfreier Einnahmen aus einer Investitionszulage sowie anrechenbarer Steuern gemäß einer Steuerbescheinigung. Das für die KGaA zuständige Finanzamt lehnte die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO für die Einkünfte der KGaA und der Komplementäre für das Jahr 2003 ab. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärten die Kläger u. a. Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der KGaA. Bei der Berechnung dieser Einkünfte berücksichtigten die Kläger den auf ihn entfallenden Anteil der im Gewinn der KGaA enthaltenen steuerfreien Investitionszulage und anteiligen anrechenbaren Steuern. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht und erhöhte den erklärten Gewinn des Klägers aus der Beteiligung als Komplementär der KGaA um die (bei der Ermittlung des Gewinns) abgezogene anteilige Investitionszulage und der anrechenbaren Steuern, weil die nicht steuerbaren Erträge aus der Investitionszulage und die anrechenbaren Steuern bereits bei der KGaA berücksichtigt worden seien. Der negative Feststellungsbescheid entfalte als Grundlagenbescheid eine entsprechende Bindungswirkung für den in Streit stehenden Einkommensteuerbescheid. Das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt habe nunmehr die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids komme nicht in Betracht. Für die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter und deren Sondervergütungen gelte § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dabei sei umstritten, welche Einkünfte des Komplementärs § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlägen. Die Diskussion bestimmten das sog. intransparente” sowie das „transparente” Konzept. Das Finanzamt legte der Besteuerung die intransparente Sichtweise zugrunde, wonach der ermittelte Gewinnanteil des Komplementärs ungemildert als gewerbliche Einkünfte zu versteuern ist und Steuerbefreiungen nicht auf den persönlich haftenden Gesellschafter durchschlagen.

Das Finanzgericht folgte mit seiner Entscheidung hingegen der Rechtsprechung des BFH und ging von einer transparenten Besteuerung der phG einer KGaA aus. Steuerrechtlich werde die Einkommensbesteuerung des phG transparent „an der Wurzel“ von der Körperschaftbesteuerung der KGaA abgespalten und uneingeschränkt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem gewerblichen Betrieb zugewiesen. Eine Umqualifikation von Dividendeneinkünften in solche aus Gewerbebetrieb finde nicht statt. Damit würden die Unterschiedsbeträge nach § 60 Abs. 2 EStDV, die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die steuerfreien Einnahmen anteilig auf die Gesellschaft und die Komplementäre entfallen. Folglich seien die anteilig auf den Kläger gemäß seiner Beteiligung als phG der KGaA entfallende steuerfreie Investitionszulage sowie die anteilig anrechenbaren Steuern diesem unmittelbar im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzuweisen und steuerrechtlich zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Senates werde eine intransparente Sichtweise der besonderen Gesellschaftsform der KGaA nicht gerecht. Bei intransparenter Betrachtung würde der phG mit den Kommanditaktionären faktisch gleichgestellt. Hinsichtlich dieser beiden Gruppen bestünden jedoch wesentliche Unterschiede in Bezug auf ihr Rechtsverhältnis zur KGaA. Die Kommanditaktionäre fungierten letztlich nur als Kapitalgeber. Für ihre Einlage erhielten sie eine reine Kapitalverzinsung und nähmen weder unmittelbar an den Verlusten der Gesellschaft teil, noch hafteten sie für deren Verbindlichkeiten. Die phG hingegen seien „geborene“ Geschäftsführungsorgane und hätten eine starke, im wesentlichen unabhängige Stellung. Als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der KGaA nach § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 114 ff., 125 ff. HGB übten sie wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Gesellschaft aus und entfalteten hierdurch eine besondere Unternehmerinitiative. Die Einordnung des phG einer KGaA als Mitunternehmer erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil bereits der atypisch stille Gesellschafter, der regelmäßig eine deutlich geringere Mitunternehmerinitiative entfalte, bei entsprechendem Mitunternehmerrisiko als Mitunternehmer angesehen werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2020 – I/2021

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