BFH: Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren
BFH, Urteil V R 2/20 vom 28.05.2020
Leitsatz
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.
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Steuern
BFH, Urteil V R 2/20 vom 28.05.2020
Leitsatz
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BFH, Urteil XI R 39/18 vom 29.04.2020
Leitsatz
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– Beweiserhebung – Würdigung hypothetischer Abläufe – Feststellungslast
BFH, Urteil IX R 29/18 vom 10.03.2020
Leitsatz
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BFH, Urteil V R 48/19 vom 10. 06.2020
Leitsatz
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BFH, Urteil XI R 14/19 vom 29.04.2020
Leitsatz
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BFH, Urteil XI R 18/18 vom 11.03.2020
Leitsatz
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BFH, Beschluss II B 65/19 vom 16.06.2020
Leitsatz
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.08.2020
Die Zuzahlungen trügen zu einer ausgewogenen Lastenverteilung im Gesundheitswesen bei. Mit Blick auf die langfristigen gesellschaftlichen Herausforderungen stellten Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen einen Stabilitätsfaktor dar.
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FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil 11 K 1832/19 vom 01.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 43/20)
Der 1999 geborene Sohn der Klägerin begann zum 1. August 2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker, die nach dem Ausbildungsvertrag am 31. Januar 2019 enden sollte. Im September 2018 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Schädelbasisbruch und befand sich bis Ende November 2018 in klinischer Behandlung. Danach durchlief er einen Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung. In diesem Rahmen fanden im September 2019 eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme statt. Der Berufsausbildungsvertrag wurde nicht formal beendet.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 auf, da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht aktiv fortsetzen könne. Das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das Gericht hat den Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung beim Sohn der Klägerin ab Oktober 2018 und auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus als erfüllt angesehen. Abzustellen sei zwar nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses, sondern auf tatsächliche Ausbildungsmaßnahmen. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung sei jedoch grundsätzlich unschädlich. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass ein ausbildungswilliges Kind, das aus objektiven Gründen an Ausbildungsmaßnahmen gehindert sei, ebenso berücksichtigt werden müsse wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Der Sohn der Klägerin sei aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, sei aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies zeige sich an den seit der Entlassung aus der Klinik vorgenommenen Maßnahmen, die auf das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung gerichtet gewesen seien. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 43/20 anhängig.
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FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2020 zum Gerichtsbescheid 15 K 1850/17 vom 20.05.2020 (nrkr – BFH-Az. V R 18/20)
Die Klägerin, eine GbR, betrieb eine Ferkelaufzucht in einem dafür typischen Aufzuchtstall. Einer ihrer Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigenen und zugepachteten Flächen. Diesem drohte die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung wegen Überschreitung der Vieheinheitengrenze durch eine geplante Ausweitung der Sauenhaltung. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit ihrem Gesellschafter, die Sauenhaltung zu übernehmen und ihm im Gegenzug die Ferkelaufzucht zu übertragen. Dementsprechend erwarb die Klägerin den Sauenbestand, nicht aber dessen Ackerflächen, und pachtete die bisherigen und weitere zu errichtende Sauenställe von ihrem Gesellschafter an. Gleichzeitig übertrug sie ihm ihren Ferkelbestand und verpachtete die Ferkelställe.
Den in der Rechnung ihres Gesellschafters ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag für die Übertragung der Sauen machte die Klägerin als Vorsteuern geltend. Dies versagte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass sie den Betrieb ihres Gesellschafters mangels Erwerbs dessen Ackerflächen nicht fortgeführt habe.
Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab, da das Finanzamt den Vorsteuerabzug zutreffend unter Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen versagt habe. Die Klägerin habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt.
Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.
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