BFH: Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör – Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Dies entschied der BFH (Az. II B 54/19).

BFH: Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör – Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

BFH, Beschluss II B 54/19 vom 03.06.2020

Leitsatz

  1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
  2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.
  3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.
  4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.

BFH: Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Dies entschied der BFH (Az. V R 1/18).

BFH: Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office

BFH, Pressemitteilung Nr. 30/20 vom 30.07.2020 zum Urteil V R 1/18 vom 07.05.2020

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 07.05.2020 V R 1/18.Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (v. a. Toilette und Waschbecken) ging. Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, wies der BFH als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hatte der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 20.08.2018 IX R 9/17 entschieden (vgl. PM Nr. 43/2018 vom 20.08.2018).

Leitsatz:

  1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird.
  2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.08.2016 5 K 2515/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist noch, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2012 (Streitjahr) die Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer einer als Home-Office vermieteten Wohnung in Höhe von (weiteren) 1.419,54 € abziehen können.

2

Die Kläger sind zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der von den Klägern selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und einer weiteren Wohnung im Souterrain. Letztgenannte Wohnung (das Home-Office) wurde gemäß Mietvertrag vom … von „den Eheleuten X und Y“den Klägern umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers zu 2. vermietet. Der Kläger zu 2. geht seiner Arbeitstätigkeit von dem Home-Office aus nach.

3

Im Streitjahr renovierten die Kläger das Home-Office und bezogen hierfür Leistungen im Wert von insgesamt 31.073 €, von denen 25.780,66 € auf die Renovierung des Badezimmers entfielen.

4

Am 20.09.2013 gaben die Kläger die Umsatzsteuererklärung 2012 ab und erklärten Vorsteuerbeträge von insgesamt 2.992,98 €, von denen 2.355,98 € auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen. Insgesamt erklärten die Kläger einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von 2.080,98 €, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) in der Folge zunächst erstattete.

5

Im Zuge einer Ortsbesichtigung stellte das FA u.a. fest, dass das Badezimmer des Home-Office und das Badezimmer in der privat genutzten Wohnung über eine ähnlich gehobene Ausstattung verfügten. Das FA ordnete daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu.

6

Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 änderte das FA die Steuerfestsetzung und kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge u.a. um die Beträge, die auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen.

7

Den Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 als unbegründet zurück. Das Badezimmer des Home-Office sei dem privaten Bereich zuzuordnen. Daher bestehe einkommensteuerrechtlich nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Abzugsverbot der darauf entfallenden Aufwendungen. Dies führe gemäß§ 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

8

Der hiergegen und zugleich gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 der zusammenveranlagten Kläger gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 831 veröffentlichten Urteil teilweise statt.

9

Die von den Klägern im Zuge der Badrenovierung getragene Umsatzsteuer sei (nur) insoweit als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG abzuziehen, als die entsprechenden Kosten einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Einkommensteuerrechtlich seien jedoch nicht die Aufwendungen für ein vollständig ausgestattetes Badezimmer, sondern lediglich die Kosten der Sanitäreinrichtung in Form einer Toilette nebst Waschbecken abzusetzen. Im Wege der Schätzung sei ein Nettogesamtbetrag in Höhe von 4.928,65 € zu berücksichtigen, bestehend aus einem angemessenen Betrag für die Anschaffung eines WCs nebst Waschbecken, Handtuchhalter und Seifenspender usw. in Höhe von 1.350 €, den Kosten für Badezimmerfenster, Rollladen und Tür in Höhe von 558 € sowie ausgehend von dem für die Nutzung als Toilette erforderlichen Flächenanteil von 2,2 qm im Übrigen 1/3 der Kosten für die Badrenovierung. Darauf entfielen abzugsfähige weitere Vorsteuern in Höhe von (lediglich) 936,44 €.

10

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.03.2017 IX B 103/16 zugelassenen Revision, mit der sie der Sache nach die Verletzung materiellen Rechts rügen.

11

Zur Begründung führen sie aus, dass Gegenstand der Vermietung die Einliegerwohnung in ihrem Zweifamilienhaus gewesen sei und dass diese Vermietung auch nach Ansicht des FG im Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei. Für eine Aufteilung der Werbungskosten sei daher kein Raum.

12

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG Köln vom 03.08.2016 5 K 2515/14 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 dahingehend abzuändern, dass die Vorsteuerbeträge aus dem Erhaltungsaufwand für das Badezimmer in voller Höhe abgezogen werden.

13

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Soweit das FG die Klage abgewiesen habe, sei es zu Recht von privat veranlassten Aufwendungen ausgegangen, die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen seien. Insoweit scheide auch ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG aus, da die geschuldete Steuer bezüglich der nicht im Arbeitgeberinteresse vermieteten Badezimmerteile nicht im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen Leistungen stehe, die von den leistenden Unternehmern für das Unternehmen der Kläger ausgeführt worden seien.

15

Während des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das FA den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 unter Verweis auf das FG-Urteil durch Bescheid vom 14.09.2016 geändert.

16

Nach der Zulassung der Revision hat der BFH mit Beschluss vom 09.01.2018 IX R 9/17 (nicht veröffentlicht) das hiesige Verfahren wegen Umsatzsteuer 2012, das zunächst gemeinsam mit dem Parallelverfahren wegen Einkommensteuer 2012 geführt worden war, abgetrennt und an den erkennenden Senat abgegeben.

17

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 20.03.2020 (FA) und vom 14.04.2020 (Kläger) mitgeteilt, dass sie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen.

Gründe:

18

Der im Laufe des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergangene Änderungsbescheid vom 14.09.2016 gibt keinen Anlass dazu, die Vorentscheidung nach § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Denn der Änderungsbescheid ist entsprechend §§ 121 Satz 1, 68 Satz 1 FGO bereits im Laufe des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Verfahrensgegenstand geworden, sodass es an einer Änderung des Verfahrensgegenstandes „während des Revisionsverfahrens“ fehlt.

19

Auch für eine entsprechende Anwendung des § 127 FGO ist kein Raum. Denn es fehlt an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage, nachdem bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend § 127 FGO über die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG zu entscheiden war (s. hierzu Senatsbeschluss vom 30.04.2009 V B 193/07, juris, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom 15.10.2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.b, und vom 21.05.2015 IX B 132/14, BFH/NV 2015, 1688).

III.

20

Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, steht den Klägern ein weitergehender Vorsteuerabzug als vom FG bejaht nicht zu.

21

1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

22

Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Dementsprechend ist nach Art. 176 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL das Recht zum Vorsteuerabzug für diejenigen Ausgaben ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben.

23

Für die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen (Senatsurteil vom 09.02.2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH und des BFH). Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.11.2019 V R 5/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 136, Rz 25, und in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 22; EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 C132/16, EU:C:2017:683, Rz 29, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1079).

24

b) Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Demnach besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Kläger bei dem hier noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office nicht, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

25

aa) Der erkennende Senat versteht die tatsächliche Würdigung des FG dahingehend, dass die Vermietung durch die Kläger an den Arbeitgeber des Klägers zu 2. dazu diente, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, dem Kläger zu 2. ein sog. Home-Office zur Verfügung zu stellen. Gegen die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung einer derartigen Vermietung durch die Kläger zum Zwecke einer Rücküberlassung an den Kläger zu 2. für eine berufliche Nutzung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

26

bb) Jedoch erstreckt sich die berufliche Nutzung des Home-Office bei einer Bürotätigkeit nicht auf die Dusche und die Badewanne.

27

Das FG hat festgestellt, dass es insoweit an einer beruflichen Nutzung fehlt, als die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung des Home-Office lediglich das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung umfassten und dass die Miete trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht wurde. Hieraus folgt, dass der noch streitige Teil der Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung gerade nicht zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Vermietung an den Arbeitgeber des Klägers zu 2. gehört. Vielmehr unterstreichen die genannten Feststellungen den privaten Charakter dieses Aufwands, weil sie keinerlei Zusammenhang zwischen der Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber erkennen lassen.

28

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgrundlage der Vermietung an den Arbeitgeber die Rücküberlassung durch den Arbeitgeber für dienstliche Zwecke war. Handelt es sich hierbei wie im Streitfall um eine Bürotätigkeit, kann zur Nutzungsüberlassung auch ein Sanitärraum, wie etwa eine Toilette, gehören. Nichts spricht indes dafür, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall Räumlichkeiten anmietet, um seinem Arbeitnehmer die dienstlich veranlasste Nutzung einer Dusche und Badewanne zu ermöglichen.

29

2. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (Senatsurteil vom 22.11.2018 V R 65/17, BFHE 263, 90, Leitsatz; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23.04.2020 in der Rechtssache XT C312/19, EU:C:2020:310, Rz 34 ff.; s. zum Meinungsstand einerseits Widmann, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht MwStR 2019, 241; Wäger, Umsatzsteuer-Rundschau UR2020, 85, 86, und andererseits Sterzinger, MwStR 2019, 298, 301; BeckOK UStG/Müller, 24. Ed. [19.02.2020] UStG§ 2 Rn. 106.1) und dass eine entscheidungserhebliche Divergenz i.S. von § 11 FGO zur Rechtsprechung des XI. Senats nicht besteht (Senatsurteil in BFHE 263, 90, Rz 28 ff.; a.A. Lange, UR 2019, 361, und Stadie, UR 2019, 529). Auf dieser Grundlage kann es sich bei der gegenüber den beiden Klägern als Miteigentümern ergangenen Steuerfestsetzung um zusammengefasste Steuerbescheide nach § 155 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung handeln.

30

3. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 32d Abs. 1 EStG Teil der tariflichen Einkommensteuer ist und somit Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif mindern können (Az. VI R 54/17).

BFH: Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

BFH, Beschluss VI R 54/17 vom 28.04.2020

Leitsatz

Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 – 6 K 106/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

1

I. Streitig ist, ob Steuerermäßigungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Steuer, welche sich aus der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1, 3 und 4 EStG ergibt, mindern.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2014) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte die Klägerin (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein Teil dieser Einkünfte unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 EStG. Im Übrigen sind sie gemäß § 32d Abs. 3 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin mit dem gesonderten Steuertarif gemäß§ 32d Abs. 1 EStG eingegangen.

3

In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin zudem Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt in Höhe von 25.379 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 424 € und für Handwerkerleistungen in Höhe von 6.482 € geltend. Zudem beantragte sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge sowie eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 29.04.2016 ohne Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG zur Einkommensteuer. In den Erläuterungen des Bescheids teilte er der Klägerin mit, die Günstigerprüfung habe ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger sei.

5

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ihr stehe nach § 35a EStG ein Ermäßigungsbetrag in Höhe von 5.200 € zu. Bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer sei dieser Betrag im Wege der Kürzung zu berücksichtigen.

6

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 372 veröffentlichten Entscheidungsgründen ab.

7

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

8

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 6 K 106/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2014 zuletzt vom 06.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer um 5.200 € vermindert wird.

9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

10

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision mit der Maßgabe für unbegründet, dass das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 6 K 106/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird; eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

11

1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO). Das FG hat über den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 29.04.2016 entschieden. An dessen Stelle ist während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 06.04.2018 getreten, der nach § 121 Satz 1 i.V.m.§ 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Senatsurteil vom 22.02.2018 VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 17, m.w.N.). Da sich durch die Bescheidänderung hinsichtlich des streitigen Punkts keine Änderungen ergeben haben und die Klägerin auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt hat, bedarf es allein insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß§ 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).

12

2. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Einkommensteuerlast der Klägerin ist nicht gemäß§ 35a EStG zu mindern.

13

a) Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 510 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für andere als in Abs. 1 dieser Vorschrift aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 dieser Vorschrift sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).

14

b) Demgemäß kann die Klägerin die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht beanspruchen. Zwar hat sie nach den unangefochtenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen getätigt. Gleichwohl kommt eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vorliegend nicht in Betracht.

15

aa) Tarifliche Einkommensteuer ist der Steuerbetrag, der sich aus der Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, in das Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen sind (§ 2 Abs. 5b EStG), ergibt. Dieser Betrag lautet vorliegend auf 0 €. Denn die Klägerin hat kein positives zu versteuerndes Einkommen erzielt.

16

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gemäß§ 32d Abs. 3 und 4 EStG „veranlagte“ und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß§ 32d Abs. 1 EStG unterliegende Einkommensteuer nicht (Bestand)Teil der tariflichen Einkommensteuer. Vielmehr ist diese um die Einkommensteuer auf Kapitalerträge gemäß§ 32d EStG zu erhöhen (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Dem entspricht die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer in § 2 Abs. 6 EStG. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG zu vermehren. Daraus wird deutlich, dass die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende, gesondert zu ermittelnde Steuer nicht der tariflichen Einkommensteuer zugehört, sondern lediglich eine Maßgröße für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist. In die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif und damit in die tarifliche Einkommensteuer gehen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung ein (§ 32d Abs. 6 EStG).

17

cc) Zudem übersieht die Klägerin, dass in § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG die Reihenfolge der erforderlichen Rechenschritte, um von der tariflichen Einkommensteuer zu der festzusetzenden Einkommensteuer zu gelangen, festgeschrieben ist. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und erst dann um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG zu erhöhen. Daher kommt keine Steuerermäßigung in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer 0 € beträgt (Senatsurteil vom 29.01.2009 VI R 44/08, BFHE 224, 261, BStBl II 2009, 411, Rz 12). Sie kann deshalb auch nicht als negative Rechengröße in die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer eingehen (im Ergebnis auch: Weiss in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32d Rz 55; Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 234.1.1, 245.1; Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 52; Frantzmann, EFG 2018, 374; Bundesministerium der Finanzen vom 18.01.2016 IV C 1S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016,85, Rz 132). Dies gilt auch dann, wenn sich wie im Streitfall durch die Vermehrung dieses (negativen) Betrags durch die „veranlagte“ Einkommensteuer auf Kapitalerträge (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG) oder andere Hinzurechnungsgrößen eine positive festzusetzende Einkommensteuer ergibt. Denn negative Rechengrößen kennt das Einkommensteuerrecht im Rahmen der Ermittlung der Steuer anders als bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 10d EStG) nicht.

18

dd) Soweit die von der Klägerin erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG der abgeltenden Kapitalertragsteuer unterlegen haben, kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG ebenfalls nicht in Betracht. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Begründung ab.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige

BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angehoben und auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

„Die geplanten steuerlichen Verbesserungen bedeuten mehr gesellschaftliche Teilhabe und mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderungen. Für mich ist das ein wichtiges Signal des Respekts. Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung stehen im Arbeitsmarkt vor besonderen Herausforderungen, sie müssen zusätzliche Aufwendungen schultern. Um hier konkret zu helfen, bringen wir heute die Verdoppelung des Pauschbetrages und weitere steuerliche Erleichterungen auf den Weg. Der Behindertenbeauftragte Jürgen Dusel, seine Mitstreiterinnen und Mitstreiter haben sich beharrlich für diese Maßnahmen eingesetzt, das zahlt sich jetzt aus.“

Konkret sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge
    Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. Verrichtungen des täglichen Lebens, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags
    Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.
  • Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50
    Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.
  • Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag
    Darüber hinaus werden mit den Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

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Zweites Familienentlastungsgesetz vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf für ein Zweites Familienentlastungsgesetz beschlossen.

Zweites Familienentlastungsgesetz vom Kabinett beschlossen

BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf für ein Zweites Familienentlastungsgesetz beschlossen.

Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Ebenso werden die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht. Insgesamt führen die Maßnahmen zu einer finanziellen Besserstellung von Familien in Höhe von rund 12 Mrd. Euro jährlich.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

„Familien und Kinder stehen für uns im Mittelpunkt, es ist unser Ziel, sie zu stärken. In dieser Legislaturperiode haben wir schon viele wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht. Jetzt heben wir das Kindergeld und das steuerfreie Existenzminimum weiter an. Damit werden die Einkommen von Familien und von Beziehern niedriger und mittlerer Einkommen verbessert. Insgesamt planen wir eine Entlastung von 12 Mrd. Euro jährlich. Das sind gute Nachrichten für alle Familien und Kinder in Deutschland.“

Folgenden Maßnahmen zur Anpassung des Kindergelds und den weiteren steuerlichen Regelungen sind vorgesehen:

  • Erhöhung des Kindergelds
    Die Stärkung und das Wohlergehen der Familien und Kinder stehen in dieser Legislaturperiode im Mittelpunkt. Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, werden die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für das Jahr 2021 angepasst. Zum 1. Januar 2021 beträgt das Kindergeld damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden von 7.812 Euro auf 8.388 Euro erhöht. Kindergeld und Kinderfreibeträge stellen sicher, dass ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder nicht besteuert werden.
  • Erhöhung des Grundfreibetrags und weiterer Abbau der kalten Progression
    Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022 angehoben, um die Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Im Vorgriff auf die Ergebnisse des für den Herbst 2020 vorgesehenen Existenzminimumberichts wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag in den Jahren 2021 und 2022 angehoben. Zum weiteren Abbau der kalten Progression werden zudem die übrigen Tarifeckwerte für die Jahre 2021 und 2022 auf Basis der voraussichtlichen Ergebnisse des ebenfalls für den Herbst 2020 erwarteten Steuerprogressionsberichts nach rechts verschoben.
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
    Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben (von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022).
  • Aktualisierung des automatisierten Kirchensteuereinbehalts
    Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

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Baden-Württemberg bringt Grundsteuergesetz auf den Weg

Das Kabinett in Baden-Württemberg hat den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Baden-Württemberg geht damit als erstes Land einen eigenen Weg und nutzt die Öffnungsklausel des Bundes für eine innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer.

Baden-Württemberg bringt Grundsteuergesetz auf den Weg

Staatsministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.07.2020

Das Kabinett hat den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Baden-Württemberg geht damit als erstes Land einen eigenen Weg und nutzt die Öffnungsklausel des Bundes für eine innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer.

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes zur Anhörung freigegeben. Damit brachte sie das erste eigenständige und vollumfängliche Steuergesetz des Landes auf den Weg. Dieses sieht eine modifizierte Bodenwertsteuer für Baden-Württemberg vor. „Wir nutzen die seltene Chance, ein eigenes Steuergesetz zu erlassen. Als erstes Bundesland haben wir uns dafür entschieden, komplett vom Bundesrecht abzuweichen und einen ganz eigenen Weg zu gehen. Unser Landesgrundsteuergesetz zeugt damit nicht zuletzt von der Stärke des Föderalismus“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann.

Baden-Württemberg geht eigenen Weg

Als elementare, verlässliche Steuer für die Kommunen bezeichnete Finanzministerin Edith Sitzmann die Grundsteuer: „Mit unserem Bodenwertmodell haben wir ein innovatives, neues Konzept entwickelt, mit dem auch die kommunalen Landesverbände zufrieden sind. Es ist transparent und einfach, nachvollziehbar und bürokratiearm. Die neue Grundsteuer ist eine passgenaue Lösung für unser Land – ein echtes Baden-Württemberg-Modell.“

Am 10. April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. In seiner Entscheidung räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 ein, um eine neue Regelung zu treffen. Für die Umsetzung gilt eine weitere Frist bis Ende 2024. Ab 1. Januar 2025 muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden.

Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.

Land nutzt Öffnungsklausel für innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer

Davon wird Baden-Württemberg mit dem Bodenwertmodell Gebrauch machen. Es basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. Im weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag. „Es ist uns wichtig, dass Wohnen im Durchschnitt nicht teurer werden darf“, sagte die Finanzministerin. „Ein großes Plus des Bodenwertmodells ist es, dass neu geschaffener Wohnraum keine höhere Besteuerung auslöst. Denn die Gebäudefläche spielt bei der baden-württembergischen Grundsteuer grundsätzlich keine Rolle.“

Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral erfolgen. Dabei sind auch die Kommunen gefragt. Mit den Hebesätzen, die sie auf die Grundsteuermessbeträge anwenden, haben sie wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. In der Anhörung haben Verbände, Vereine ebenso wie einzelne Bürgerinnen und Bürger über das Beteiligungsportal des Landes Gelegenheit, zum Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wird das Ministerium für Finanzen eine europaweite Ausschreibung starten, da für die neue Grundsteuer ein eigenes IT-Verfahren erforderlich ist und programmiert werden muss.

Neubewertung der Grundstücke

Die bisherige Grundsteuer basiert auf den sogenannten Einheitswerten: Im Westen Deutschlands stammen diese Grundstückswerte von 1964, im Osten von 1935. In seiner Entscheidung vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Werte als veraltet und verfassungswidrig beurteilt. Deshalb müssen Grundstücke nun neu bewertet werden – völlig unabhängig davon, nach welchem Modell die Grundsteuer in Zukunft gestaltet ist.

Allein in Baden-Württemberg werden in den kommenden Jahren 5,6 Millionen Steuerobjekte neu bewertet. 2019 lagen die Grundsteuereinnahmen im Land bei knapp 1,8 Milliarden Euro. Sie kommen den Kommunen zugute.

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Daumen hoch für geplante Änderungen des KISTA-Verfahrens

Bereits letztes Jahr deutete ein Eckpunktepapier des BMF positive Änderungen im KISTA-Verfahren an. Einige davon sollen nun im Rahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes umgesetzt werden. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass bei betrieblichen Konten auf den Kirchensteuerabzug zu verzichten ist, könnte schon bald gesetzlich verankert werden. Der DStV begrüßt die Erleichterungen, die damit für die Praxis einhergehen dürften.

Daumen hoch für geplante Änderungen des KISTA-Verfahrens

DStV, Mitteilung vom 23.07.2020

Bereits letztes Jahr deutete ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen positive Änderungen im KISTA-Verfahren an. Einige davon sollen nun im Rahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes umgesetzt werden. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass bei betrieblichen Konten auf den Kirchensteuerabzug zu verzichten ist, könnte schon bald gesetzlich verankert werden.Das letztjährig vorgestellte Eckpunktepapier ließ bereits erahnen: Das Kirschensteuerabzugsverfahren (KISTA-Verfahren) dürfte vereinfacht werden. Diesen positiven Vorboten folgt nun die gesetzliche Umsetzung. So greift der Referentenentwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes viele der Eckpunkte auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Erleichterungen, die damit für die Praxis einhergehen dürften.

Kein Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen

Durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus 2016 (BMF-Schreiben vom 10.08.2016, BStBl I 2016 S. 813) wurde das KISTA-Verfahren deutlich erweitert. Die Kirchensteuerabzugspflicht sollte danach auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören, gelten (a. a. O., Rn. 40).

Dieses Verständnis der Norm sorgte für einigen Unmut in der Praxis. Der DStV monierte die Auffassung daher seit langem (vgl. DStV-Stellungnahme S 10/16 ). Bereits in der Vergangenheit blieb dies nicht folgenlos. Die Ländererlasse nahmen eine entsprechende Nichtbeanstandungsregelung auf, die bis auf weiteres verlängert wurde (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.11.2018, BStBl I 2018 S. 1229).

Jetzt endlich wartet auch gesetzliche Klarheit: Nach dem Referentenentwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes soll der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen ausgeschlossen sein. Der DStV begrüßt sehr, dass Steuerpflichtige dann rechtlich Gewissheit hätten.

Anlassabfrage bei Begründung der Geschäftsbeziehung

Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Regelabfrage die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden bzw. Mitglieder abfragen. Dafür haben sie vom 01.09. bis 31.10. Zeit. Sie fragen dabei beim BZSt ab, ob der Schuldner der Kapitalerträge am 31.08. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist. Daneben sind gesetzlich weitere Fälle vorgesehen, in denen Anlassabfragen an das BZSt gerichtet werden können, z. B. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung.

Der Referentenentwurf sieht nun vor, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten künftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung verpflichtend eine Anlassabfrage vornehmen müssen. So soll die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Fallgestaltungen, in denen eine Geschäftsbeziehung nach dem 31.08. begründet wird und dem Kunden bereits vor dem 01.09. des Folgejahres Kapitalerträge gutgeschrieben werden.

Parallel soll der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nur noch zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, den Kunden über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt zu informieren. Darüber hinaus soll ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichen. So wird das Verfahren auf Seiten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten erleichtert.

Der DStV unterstützt diese Änderung. Die Abfrage der Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen bei Begründung von Geschäftsbeziehungen entspricht ohnehin der gängigen Praxis.

Ab wann gilt‘s?

Die Neuerungen sollen am 01.01.2022 in Kraft treten.

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E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.4 vom 1. April 2020

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.4) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S-2133-b / 20 / 10002 :003).

E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.4 vom 1. April 2020

BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 20 / 10002 :003 vom 23.07.2020

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.4) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen (Wirtschaftsjahr 2021 oder 2021/2022). Sie gelten entsprechend für die in Randnummer 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2020 und für Echtfälle ab Mai 2021 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Mit BMF-Schreiben vom 6. Juni 2018 (BStBl I S. 714) wurde auf die Einführung des neuen Berichtsteils „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ in der Taxonomie-Version 6.2 hingewiesen. Die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils war bisher freiwillig. Ab der Taxonomie-Version 6.4 hat die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ zu erfolgen. Die Übermittlungspflicht gilt für alle Taxonomiearten. Aus diesem Grund wurden die entsprechenden Taxonomie-Positionen als „Mussfelder“ ausgezeichnet. Begleitend hierzu wurden zudem entsprechende ERiC-Regeln in den Technischen Leitfaden zur Taxonomie-Version 6.4 aufgenommen.

Mit Veröffentlichung der Taxonomie-Version 6.4 wird auch eine Vorschau auf die Taxonomie-Version 6.5 bereitgestellt. Die Vorschau enthält zwischen Wirtschaftsvertretern und Finanzverwaltung abgestimmte Taxonomie-Positionen aus handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, die eine optimierte Abbildung für Sachverhalte mit einer stillen Beteiligung ermöglichen. Die Vorschau bietet allen Betroffenen (Steuerpflichtigen, Wirtschaftsvertretern, Softwarehäusern, Finanzverwaltung) die Möglichkeit, sich frühzeitig mit den geplanten Änderungen auseinanderzusetzen und sich auf die Einführung der Taxonomie-Positionen vorzubereiten. In diesem Zusammenhang wird auf das BMF-Schreiben vom 24. November 2017 (BStBl I S. 1543) zur Übermittlungspflicht von Bilanzen nach § 5b EStG in Fällen atypisch stiller Gesellschaften hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis:

Die im BMF-Schreiben angekündigte Vorschau auf die Taxonomie-Version 6.5 ist technisch fertig gestellt. Eine Bereitstellung zum Download unter www.esteuer.de wird allerdings bis zur Veröffentlichung fachlicher Publikationen wenige Wochen zurückgestellt.

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Konsultation zur Energiebesteuerungsrichtlinie

Die EU-Kommission hat eine bis zum 14.10.2020 laufende Konsultation eingeleitet. Sie erbittet u. a. Feedback zu Mindest- und Nominalsteuersätzen, zu sozialen Aspekten, zu Steuerbefreiungen von bestimmten Sektoren oder der Besteuerung von CO2-armen Brennstoffen.

Konsultation zur Energiebesteuerungsrichtlinie

Die EU-Kommission hatte in ihrer Wachstumsstrategie „Green Deal“ die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie für 2021 angekündigt. Sie soll ein Beitrag zum Erreichen des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 in der EU leisten, indem die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom an die EU-Energie- und Klimapolitik angepasst wird.

In einem ersten Schritt hat die EU-Kommission nun eine bis zum 14.10.2020 laufende Konsultation eingeleitet. Sie erbittet u. a. Feedback zu Mindest- und Nominalsteuersätzen, zu sozialen Aspekten, zu Steuerbefreiungen von bestimmten Sektoren oder der Besteuerung von CO2-armen Brennstoffen.

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Digital- und Plastiksteuer als neue EU-Eigenmittel zur Finanzierung des Aufbauplans

Zur Finanzierung des EU-Aufbauplans „Next Generation EU“ als Reaktion auf die Corona-Krise haben die EU-Staats- und Regierungschefs beschlossen, dass das EU-Eigenmittelsystem reformiert und zukünftig neue Eigenmittelquellen eingeführt werden sollen.

Digital- und Plastiksteuer als neue EU-Eigenmittel zur Finanzierung des Aufbauplans

Zur Finanzierung des EU-Aufbauplans „Next Generation EU“ als Reaktion auf die Corona-Krise haben die EU-Staats- und Regierungschefs am 21.07.2020 beschlossen , dass das EU-Eigenmittelsystem reformiert und zukünftig neue Eigenmittelquellen eingeführt werden sollen:

  • Steuer auf nicht recycelte Kunststoffabfälle mit Geltungsbeginn ab 01.01.2021
  • Die EU-Kommission soll im 1. Halbjahr 2021 einen Vorschlag für ein CO₂-Grenzausgleichssystem und für eine Digitalsteuer vorlegen, die spätestens zum 01.01.2023 eingeführt werden sollen.
  • Vorschlag der EU-Kommission für ein überarbeitetes Emissionshandelssystem, das ggf. auf den Luft- und Seeverkehr ausgeweitet wird
  • Im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens könnte auch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer als neues Eigenmittel in Frage kommen.

Die Einnahmen aus den neuen Eigenmittelquellen werden für die vorzeitige Rückzahlung der am Finanzmarkt aufgenommenen Mittel für den Aufbauplan verwendet.

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