Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers/Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

Das BMF hat zur Anwendung diverser BFH-Urteile zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer Stellung genommen und das UStAE entsprechend angepasst (Az. III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001).

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers/Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

Veröffentlichung der BFH-Urteile XI R 22/14 vom 05.12.2018 und V R 47/16 vom 14.02.2019

BMF, Mitteilung (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001 vom 13.07.2020

Das BMF hat zur Anwendung diverser BFH-Urteile zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer Stellung genommen und das UStAE entsprechend angepasst (Az. III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001).

I.

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14, BStBl II S. 800, und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, BStBl II S. 809, sowie V R 28/16, BStBl II S. 806, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem EuGH-Urteil vom 15. November 2017, C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin.

Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2018, XI R 22/14, BStBl II 2020 S. xxx hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Weiterhin hat der BFH mit seinem Urteil vom 14. Februar 2019, V R 47/16, BStBl II 2020 S. xxx, entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist, was der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen, entspricht. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2020 – III C 2 – S-7107 / 19 / 10005 :014 (2020/0326324) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 14.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. BFH-Urteil vom 5. 12. 2018, XI R 22/14, BStBl 2020 II S. xxx).“

b) Der bisherige Satz 5 wird der neue Satz 6.

2. Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Der Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) muss mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein, um eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) herzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 2019, V R 47/16, BStBl II 2020 S. xxx).“

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

c) Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:

6Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. 7Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 5. 12. 2018, XI R 22/14, BStBl 2020 II S. xxx).“

d) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die neuen Sätze 8 bis 11.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden

Das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018, BStBl I S. 1401, wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhr für das Unternehmen

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt. Zur Klarstellung teilt das BMF mit, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung gilt und der UStAE dementsprechend geändert wird (Az. III C 2 – S-7300-a / 19 / 10001 :004).

Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhr für das Unternehmen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300-a / 19 / 10001 :004 vom 16.07.2020

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF mit, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung gilt (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).

Daher wird zur Klarstellung der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2020 – III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001 (2020//0661295) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 15.8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 eingefügt:

3Für diese Zwecke ist der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln (vgl. Absatz 5 und Abschnitt 3.12. Abs. 7). 4Dies gilt auch beim Reihengeschäft. 5Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z. B. Incoterms) sind insoweit hingegen als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich. 6Kommt tatsächlich keine Lieferung zustande, gelten Absätze 11 und 12.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

7Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.“

cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 8.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG steht der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert (vgl. auch die Beispiele in Abschnitt 3.13 Abs. 2).“

c) Absatz 6 wird gestrichen. d) In Absatz 11 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Absatz 5).“

2. In Abschnitt 15.9 Abs. 4 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. auch Abschnitt 15.8 Abs. 5).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig

Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss versteuert werden. Dies entschied das FG Köln (Az. 1 K 1309/18).

Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig

FG Köln, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 1 K 1309/18 vom 18.02.2020 (rkr)

Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss versteuert werden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 15.07.2020 veröffentlichten Urteil vom 18.02.2020 (1 K 1309/18) entschieden.

Die Klägerin erstellte während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Institut einer Universität ihre Dissertation. Sie erhielt für die Dissertation ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ließ die Klägerin das Preisgeld unberücksichtigt. Die Druckkosten ihrer Dissertation machte sie hingegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld als Arbeitslohn.

Hiergegen wandte sich die Klägerin und sah das Preisgeld als nicht durch ihr Dienstverhältnis veranlasst an.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn versteuert, da die Auszahlung durch die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Universität veranlasst sei. Der Klägerin sei ihm Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung der Dissertation eingeräumt worden. Die Dissertation verbessere zudem die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und der später erzielbaren Einkünfte. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, da sie die Druckkosten im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht habe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde von der Klägerin nicht eingelegt.

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Maßnahmen gegen Gewinnverlagerung

Bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten sollen nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (19/20979).

Maßnahmen gegen Gewinnverlagerung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.07.2020

Bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten sollen nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ( 19/20979 ).

Mit dem Übereinkommen werden die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind, umgesetzt.

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Steuer steigt bei höherem CO2-Ausstoß

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (19/20978) eingebracht. Damit werden Beschlüsse aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt.

Steuer steigt bei höherem CO2-Ausstoß

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.07.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ( 19/20978 ) eingebracht. Damit werden Beschlüsse aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt. Um den Anforderungen des Pariser Klimaschutzabkommens gerecht zu werden, will die Regierung die Kohlendioxid-Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 40 bis 42 Prozent verringern. Dabei sollten soziale Belange berücksichtigt, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gewährleistet und bezahlbare Mobilität sichergestellt werden.

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Änderung des Versicherungsteuerrechts

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (19/21089) eingebracht.

Änderung des Versicherungsteuerrechts

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.07.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ( 19/21089 ) eingebracht. Mit dem Entwurf wird vor allem auf verschiedene Urteile von Gerichten reagiert, die eine Präzisierung von Normen des Versicherungsteuergesetzes notwendig gemacht hätten. Außerdem soll die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums neu geregelt werden. Weiterhin wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung normiert. Einzelne Regelungen aus dem Versicherungsteuergesetz sollen zudem wieder in die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung verlagert werden.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme Klarstellungen für die Steuerfreiheit beziehungsweise Steuerermäßigung für Beihilfeablöseversicherungen und Seeschifffahrtsversicherungen, die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt werden.

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BFH: Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

Umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Dies entschied der BFH (Az. X R 18/18, X R 19/18).

BFH: Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

BFH, Pressemitteilung Nr. 28/20 vom 16.07.2020 zum Urteil X R 18/18, X R 19/18 vom 15.01.2020

Umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.01.2020 – X R 18, 19/18 entschieden.

Der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger (X) vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte X die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der im Jahr 2004 fertiggestellt wurde. Bereits vorher hatte X eine gewerbliche KG gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte X die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort. Das Finanzamt ging davon aus, X habe das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. X habe aufgrund anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Beurteilung.

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht dessen langjähriger Nutzung im Rahmen privater Vermögensverwaltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein konnte. In Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel könne dies – so der BFH – für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt werde. Dementsprechend hat das FG in einem zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob durch die umfangreichen Baumaßnahmen des X entweder ein neues selbständiges Gebäude („Erweiterungsbau“) oder sogar ein einheitliches neues Gebäude geschaffen wurde. Wäre beides nicht feststellbar, hätte X das Grundstück aus seinem Privatvermögen – und damit nicht einkommensteuerbar – in die KG eingebracht.

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass X das Grundstück aus einen Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen der KG eingebracht hätte, handelte es sich – so der abschließende Hinweis des BFH – nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang. Denn als Gegenleistung für die Einbringung übernahm die KG neben der Gewährung von 100 % der Gesellschaftsrechte sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbindlichkeiten. Die Zusammenfassung dieser beiden Entgeltkomponenten entsprach dem Grundstücksverkehrswert.

Leitsatz:

Ein bebautes Grundstück, das durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.

Tenor:

  1. Die Verfahren X R 18/18 und X R 19/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
  2. Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des … aufgehoben.
  3. Die Sachen werden an das … zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahrenübertragen.

Tatbestand:

I.

1

Herr X war ursprünglich selbständiger Landwirt. Im Jahr … gab er seinen Betrieb auf und überführte die Betriebsgrundstücke ins Privatvermögen. Auf der ehemaligen Hofstelle (… A-Straße) errichtete er sodann durch Umgestaltung und Erweiterung der vorhandenen Gebäudesubstanz eine Senioren- und Pflegeresidenz. Betreiberin dieser Residenz war eine GmbH. Herr X vermietete die Immobilie an die GmbH und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

2

Im Oktober 1999 stellte Herr X einen Bauantrag für einen Erweiterungsbau auf dem Grundstück A-Straße. Die endgültige Baugenehmigung wurde im Oktober 2001 erteilt, die Fertigstellung erfolgte im Jahr 2004. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erhöhte sich hierdurch die Anzahl der Heim- und Pflegeplätze auf das Doppelte. Die Herstellungskosten von etwa … € wurden weitgehend fremdfinanziert.

3

Bereits im Dezember 2000 hatte Herr X die X-KG gegründet. Deren gesamtes Gesellschaftskapital entfiel auf ihn als alleinigen Kommanditisten. Zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks, der Fortsetzung der Vermietung des Objekts A-Straße an die Betreiber-GmbH der Seniorenresidenz, verpflichtete sich Herr X zur Einbringung jener Immobilie. Im Gegenzug hatte die X-KG –neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten– die zum Zeitpunkt der Einbringung im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Die Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks sollte auf den später noch gesondert zu bestimmenden Einbringungsstichtag durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

4

Ende Juni 2005 vereinbarten Herr X und die X-KG den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks zum 01.07.2005. Ein Sachverständiger ermittelte auf diesen Zeitpunkt einen Verkehrswert von … €, wobei auf den Erweiterungsbau (ohne anteiligen Grund und Boden) … € entfielen.

5

Nach den Feststellungen des FG berücksichtigte die X-KG die Einbringung des Grundstücks –unter Anrechnung der übernommenen Verbindlichkeiten von … €– auf den Gesellschafterkonten von Herrn X wie folgt: …

6

Die X-KG bilanzierte die eingebrachten Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert.

7

Im Dezember 2005 gründeten die Eheleute X zudem die Y-KG, deren Kommanditanteile sie je zu 50 % hielten. Im September 2006 brachten sie als Pflichteinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein unbebautes, seinerzeit noch unerschlossenes Grundstück aus ihrem Privatvermögen in die Y-KG ein. Diese hatte sich mit städtebaulichem Vertrag vom … gegenüber der Gemeinde zur Erschließung jenes Grundstücks sowie eines weiteren im Jahr 2006 hinzuerworbenen benachbarten Grundstücks verpflichtet. Im Anschluss hieran parzellierte die Y-KG die Grundstücke in … Einheiten, mit deren Verkauf sie im Jahr 2007 begann. Bis Ende des Jahres 2007 waren elf Baugrundstücke verkauft.

8

Die Eheleute X erklärten für das Streitjahr 2005 die Erträge aus der Vermietung des Objekts A-Straße bis zum 30.06.2005 als Herrn X zuzurechnende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen etwaigen Gewinn aus der Einbringung des Grundstücks in die X-KG erklärten sie nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer.

9

Eine u.a. für das Streitjahr durchgeführte Außenprüfung vertrat die Ansicht, Herr X sei gewerblicher Grundstückshändler gewesen, zu dessen Betriebsvermögen zumindest anteilig auch das Grundstück A-Straße gehört habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Y-KG einen Herrn X als deren Gesellschafter zuzurechnenden gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Das Objekt A-Straße sei als Zählobjekt in den eigenen Grundstückshandel des Herrn X einzubeziehen gewesen. Selbst bei isolierter Betrachtungsweise sei das Grundstück einem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen gewesen, da die Errichtung des Erweiterungsbaus nach ihrem wirtschaftlichen Kern einer Bauträgertätigkeit entsprochen habe. In diesen –mit der Stellung des Bauantrags im Jahr 1999 eröffneten– gewerblichen Grundstückshandel seien allerdings nur der Erweiterungsbau sowie der anteilig hierauf entfallende Grund und Boden einzubeziehen.

10

Der Prüfer errechnete aus der Einbringung einen –hinsichtlich der Berechnungsparameter unstreitigen– laufenden gewerblichen Veräußerungsgewinn von … €.Nach Abzug einer Gewerbesteuerrückstellung brachte der Prüfer für das Streitjahr Einkünfte aus einem (Einzel-)Gewerbebetrieb des Herrn X von … € in Ansatz und minderte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A-Straße.

11

Das FA folgte dieser Auffassung und erließ für das Streitjahr einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid sowie erstmals –ausschließlich gegenüber Herrn X– einen Gewerbesteuermessbescheid. Während der gegen diese Bescheide geführten Einspruchsverfahren half das FA insoweit ab, als es nunmehr im Hinblick auf die zum Teil in der Gewährung von Gesellschaftsrechten liegende Gegenleistung der X-KG von einer Buchwertfortführung ausging (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Es minderte dementsprechend den Veräußerungsgewinn sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den Gewerbeertrag. Im Übrigen wies es die Einsprüche zurück.

12

Die Klagen der Rechtsnachfolger der Eheleute X (Kläger) hatten keinen Erfolg. …

13

Mit ihren Revisionen wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels des Herrn X….

14

Sollte Betriebsvermögen in die X-KG eingebracht worden sein, bestünde die Möglichkeit, dass durch die Veräußerung keine stillen Reserven aufzudecken wären (§ 24 Abs. 3 UmwStG). Die Kläger begehren in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 UmwStG vorlägen, so dass die X-KG ihr nach § 24 Abs. 2 UmwStG bestehendes Wahlrecht, die eingebrachten Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen, erstmals ausüben könne.

15

Sollte das Grundstück A-Straße aus einem Betriebsvermögen des Herrn X eingebracht worden sein und lägen die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 UmwStG nicht vor, entstünde dennoch kein Veräußerungsgewinn. Die nicht in der Gewährung von Gesellschaftsrechten liegende Gegenleistung der X-KG sei geringer als die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter gewesen, so dass nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG kein Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen sei.

16

Die Kläger beantragen,

  1. das angefochtene Urteil … aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom … sowie die Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass keine Einkünfte aus einem Einzel-Gewerbebetrieb, dafür gegenläufig die Herrn X zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit insgesamt … € in Ansatz gebracht werden;

    hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 UmwStG vorlagen;

    weiter hilfsweise die Einkünfte aus einem Herrn X zuzurechnenden gewerblichen Grundstückshandel auf … € herabzusetzen;

  2. das angefochtene Urteil … und den Gewerbesteuermessbescheid 2005 vom … sowie die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben;

    hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 UmwStG vorlagen;

    weiter hilfsweise den Gewerbeertrag auf … € herabzusetzen.

17

Das FA beantragt jeweils,

die Revision zurückzuweisen.

18

Es hält die vom FG vertretene Rechtsauffassung für zutreffend.

Gründe:

19

Die Revisionen, die der Senat zu gemeinsamer Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden hat, sind begründet. Sie führen mangels Entscheidungsreife der Hauptanträge zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

20

Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob und –wenn ja– in welchem Umfang Herr X die zum Grundstück A-Straße gehörenden Wirtschaftsgüter aus einem Betriebs- oder Privatvermögen in die X-KG eingebracht hat (unter 1.). Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen (2.). Die Voraussetzungen für eine gewinnneutrale Einbringung nach § 24 UmwStG liegen nicht vor (3.).

21

1. Die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz lassen keine Entscheidung des Senats zu, ob Herr X im Streitjahr in eigener Person einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Sollte dies zu verneinen sein, führten weder die ihm bis Mitte des Streitjahres zuzurechnenden Vermietungserträge aus dem Objekt A-Straße noch ein etwaiger Einbringungsgewinn zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; zudem entfiele eine Gewerbesteuerpflicht.

22

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.04.2005 – IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a). Bei der Auslegung der Vorschrift ist das „Bild des Gewerbetreibenden“ heranzuziehen, d.h. in Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die in Frage stehende Tätigkeit –soll sie in den gewerblichen Bereich fallen– dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen typischen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.I. und II., m.w.N.; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, Rz 24). Handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, unterliegt dieses der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes).

23

Bei Grundstücksaktivitäten eines Steuerpflichtigen wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten –z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung– entscheidend in den Vordergrund tritt (u.a. Senatsurteil vom 27.06.2018 – X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 24, m.w.N.).

24

aa) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung die sog. Drei-Objekt-Grenze. Sie besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall vorliegt, sofern innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf –in der Regel fünf Jahre– mehr als drei Objekte veräußert werden. In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung oder Bebauung des Grundstücks auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (u.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2018, 1255, Rz 25, sowie vom 05.12.2002 – IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 1.).

25

Allerdings haben sowohl die Zahl der Objekte als auch der zeitliche Abstand zwischen Anschaffung, etwaiger Bebauung und Verkauf nur indizielle Bedeutung. Veräußert der Steuerpflichtige weniger als vier Objekte, können besondere Umstände auf eine dennoch vorliegende gewerbliche Betätigung schließen lassen. Eines Rückgriffs auf die Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a cc). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor der Bebauung verkauft worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.). In einem solchen Fall wird der Veräußerer wie ein Bauunternehmer, Generalübernehmer oder Baubetreuer tätig, selbst wenn er den Grundbesitz ursprünglich in der Absicht erworben hatte, ihn im Wege der Vermietung oder Verpachtung zu nutzen. Die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen Aktivitäten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a cc, m.w.N.).

26

bb) Durch die BFH-Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 hinlänglich geklärt, dass nicht nur die Anschaffung und zeitnahe Veräußerung, sondern gleichfalls die Veräußerung eines vom Steuerpflichtigen erst kurz zuvor bebauten Grundstücks gewerbliche Einkünfte begründen kann.

27

Zudem hat der BFH mehrfach entschieden, dass auch sonstige –außerhalb der Errichtung von Gebäuden liegende– werterhöhende Aktivitäten des Steuerpflichtigen als gewerblich angesehen werden können. So hat er die Erschließung vormals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und den anschließenden Verkauf von Bauparzellen als gewerblich eingestuft und dies damit begründet, dass den Grundstücken über deren Parzellierung hinaus infolge der Baureifmachung eine andere Marktgängigkeit verliehen werde (Urteile vom 08.09.2005 – IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a, sowie vom 08.11.2007 – IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.a). Ebenso hat der BFH die Teilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, deren umfangreiche Sanierung bzw. Modernisierung sowie zeitnahe Veräußerung als gewerblich eingestuft (Urteile vom 10.08.1983 -I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137, unter 1.b; vom 28.10.1993 – IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 2.c, sowie in BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 2.b).

28

Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass selbst ein zeitlich bereits weit zurück-liegender Grundstückserwerb die Zuordnung zu einem gewerblichen Grundstückshan-del nicht ausschließt, wenn ein hierauf befindliches Gebäude abgerissen und durch eine in Veräußerungsabsicht erfolgte Neubebauung ersetzt wird (BFH-Urteil vom 22.03.1990 – IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637, unter I.2.b; vgl. insoweit auch den der Senatsentscheidung vom 18.09.2002 – X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, zugrunde liegenden Sachverhalt). Ebenso wenig kann –wie insbesondere die Fälle der Baulanderschließung belegen– generell davon ausgegangen werden, dass Grundstücke, die der Steuerpflichtige länger als zehn Jahre im Eigentum hat, keine tauglichen Objekte eines gewerblichen Grundstückshandels mehr sind (vgl. in diesem Sinne Senatsurteil vom 17.02.1993 -X R 108/90, BFH/NV 1994, 84, unter 1.b bb).

29

cc) Aus diesen Rechtsgrundsätzen ist abzuleiten, dass auch ein Grundstück, das –wie im Streitfall– langjährig im Eigentum des Steuerpflichtigen steht und seit längerer Zeit im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, nicht von vornherein ungeeignet ist, Teil eines gewerblichen Grundstückshandels zu sein. Vielmehr kann ein solches Grundstück nach Auffassung des Senats Gegenstand gewerblichen Umlaufvermögens werden, wenn der Steuerpflichtige selbst nach langfristiger Vermietung im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Wirtschaftsgut „Gebäude“ nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Maßnahmen ein selbständiges –neben den Altbau tretendes– neues Gebäude, ein selbständiger Gebäudeteil oder ein einheitliches neues Gebäude unter Einbeziehung der Altbausubstanz entsteht. Im Hinblick auf die in jedem Fall notwendige erforderliche umfassende Substanzvermehrung ist insoweit nicht erforderlich, dass dem Objekt eine andere Marktgängigkeit verliehen wird.

30

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügen die Feststellungen der Vorinstanz nicht, um deren Entscheidung, in der Person von Herrn X einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen, zu tragen.

31

aa) Zwar hat Herr X das gesamte Grundstück A-Straße am 01.07.2005 durch Einbringung in das Gesamthandsvermögen der nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten X-KG veräußert. Als Gegenleistung hat ihm die Gesellschaft –neben der Übernahme von Verbindlichkeiten– Gesellschaftsrechte gewährt; es handelte sich um ein tauschähnliches und damit entgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19.09.2002 – X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, unter II.2.b bb; Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1558).

32

bb) Allerdings fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, inwiefern das Grundstück A-Straße überhaupt tauglicher Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein konnte. Das FG hat nicht hinreichend die den Streitfall kennzeichnende Besonderheit berücksichtigt, dass Herr X die Immobilie bereits seit Beginn der 1980er Jahre im Rahmen privater Vermögensverwaltung vermietet hatte, so dass es nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze einer besonderen Rechtfertigung –der Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts– bedarf, um die Grundstücksaktivitäten als gewerblich zu qualifizieren. Die Feststellung des FG, durch den Erweiterungsbau seien die Heim- und Pflegeplätze mit einem Herstellungsaufwand von ca. … € verdoppelt worden, genügt für sich genommen nicht, um abschließend entscheiden zu können, ob die im Jahr 2004 beendeten Baumaßnahmen zur Errichtung eines neuen Wirtschaftsguts geführt haben. Dies stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung der Urteile führt.

33

2. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat –ohne Bindungswirkung gemäß § 126 Abs. 5 FGO– auf Folgendes hin.

34

a) Für die ausstehende Feststellung, ob durch die erweiternde Bebauung ein neues Wirtschaftsgut hergestellt wurde, dürften sowohl die im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen als auch insbesondere das bereits aktenkundige –allerdings hinsichtlich der Einzelheiten noch nicht nach § 118 Abs. 2 FGO festgestellte– Marktwertgutachten des Sachverständigen… heranzuziehen sein.

35

aa) Sollten hierbei die Feststellungen ergeben, dass durch die Baumaßnahmen kein neues Wirtschaftsgut geschaffen, sondern das bereits bestehende Gebäude lediglich i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) erweitert oder über dessen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wurde, schiede ein gewerblicher Grundstückshandel in Anbetracht der langjährigen privaten Vermögensverwaltung der Immobilie von vornherein aus.

36

Dies wäre der Fall, wenn der von Herrn X errichtete Erweiterungsbau nach bautechnischer Betrachtung mit der Altbausubstanz verschachtelt wäre, d.h. keine eigene statische Standfestigkeit besäße (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1990 – V R 7/85, BFH/NV 1991, 61, unter II.1.), und die Neubauteile dem Gesamtgebäude unter Berücksichtigung der Größen- und Wertverhältnisse von Alt- und Neubauteilen nicht das Gepräge gäben (BFH-Urteile vom 18.12.1986 – V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, unter B.II., sowie vom 25.01.2007 – III R 49/06, BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.).

37

bb) Dagegen käme ein gewerblicher Grundstückshandel in Betracht, wenn entweder –wovon das FG auszugehen schien– durch die Baumaßnahmen ein neues selbständiges Gebäude („Erweiterungsbau“) errichtet worden wäre. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist –von der vorliegend nicht einschlägigen Fallgruppe eines neu geschaffenen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs (u.a. BFH-Urteil vom 04.05.2004 – XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397, unter II.2.b) abgesehen– ebenfalls nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen und setzt eine eigene statische Standfestigkeit voraus (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.). In diesem Fall wären zumindest der Erweiterungsbau und der hierauf entfallende anteilige Grund und Boden taugliche Objekte eines gewerblichen Grundstückshandels.

38

Ebenso könnte die Immobilie A-Straße einem gewerblichen Grundstückshandel zugeordnet werden, wenn dem neu errichteten Erweiterungsbau zwar eine bautechnische Selbständigkeit fehlte, aber durch eine Verschachtelung mit der Altbausubstanz ein einheitliches neues Gebäude entstanden wäre. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Neubauteile dem Gesamtgebäude mit Blick auf die Größen- und Wertverhältnisse das Gepräge verliehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.). Für Zwecke des Investitionszulagenrechts hat der BFH in diesen Fällen eine Flächenvergrößerung von gut 150 % ausreichen lassen, um von einem neuen einheitlichen Gebäude auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.2.b). Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht nichts dagegen, diese Schwelle sowohl für die Größen- als auch für die Wertverhältnisse ebenso für ertragsteuerliche Zwecke heranzuziehen.

39

cc) Sollte Herr X durch die Erweiterungsbaumaßnahmen kein neues selbständiges Gebäude, sondern ein neues einheitliches Gebäude hergestellt haben, wäre zu berücksichtigen, dass auch die Altgebäude sowie der hierauf entfallende Grund und Boden taugliche Objekte eines gewerblichen Grundstückshandels wären. Dies hätte gegebenenfalls –unter Beachtung des Verböserungsverbots– Auswirkungen auf die Höhe eines Einbringungsgewinns sowie die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Streitjahres.

40

b) Ergäben die Feststellungen des FG, dass das Grundstück A-Straße ganz oder zumindest teilweise tauglicher Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels war, lägen auch die übrigen Merkmale einer gewerblichen Betätigung i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Dies folgt bereits daraus, dass die Baulandverkäufe der Y-KG –wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen– als Zählobjekte i.S. der Rechtsgrundsätze zur Drei-Objekt-Grenze in die Beurteilung der Aktivitäten des Herrn X einzubeziehen wären.

41

aa) Ist der Steuerpflichtige an einer auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätigen Personengesellschaft beteiligt, sind ihm bei der Beurteilung, ob eigene Grundstücksverkäufe ebenfalls als gewerblich zu qualifizieren sind, im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung die Verkäufe der Gesellschaft grundsätzlich zuzurechnen. Hieraus folgt, dass Grundstücksaktivitäten, die der Steuerpflichtige in seiner Person tätigt, die aber als solche nicht die –eine Veräußerungsabsicht indizierende– Drei-Objekt-Grenze überschreiten oder nicht die im Steuertatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vorausgesetzte Nachhaltigkeit erreichen, in einer Gesamtschau mit einer mitunternehmerischen Betätigung als gewerblich bewertet werden können. Die Mitunternehmerschaft entfaltet keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 -GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.; hieran anknüpfend Senatsurteile vom 22.08.2012 – X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12, sowie vom 28.10.2015 – X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 16). Der Gesellschafter darf demzufolge nicht unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob An- und Verkäufe statt von der Gesellschaft von ihm selbst getätigt würden (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c). Dies bedeutet letztlich, dass alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu berücksichtigen sind (Senatsurteil in BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 18).

42

bb) Nach diesen Maßstäben waren die durch die Y-KG ab dem Jahr 2007 verkauften Grundstücke für die Beurteilung, ob Herr X einen eigenen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, zu berücksichtigende Zähl- und Zurechnungsobjekte.

43

Der Einwand der Kläger, die Einbringung des Grundstücks A-Straße stehe sachlich nicht in Zusammenhang mit der von der Y-KG geführten Baulandvermarktung, verfängt bereits deshalb nicht, da die eine Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksaktivitäten nach Art und Durchführung nicht miteinander vergleichbar sein müssen; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zuzuordnen sind (Senatsurteile vom 11.12.1996 – X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, unter 2., sowie in BFH/NV 2018, 1255, Rz 28). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Geschäften wird durch die einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale hergestellt (BFH-Urteil vom 15.12.1992 – VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, unter 2.a), so dass das Grundstück A-Straße –hätte Herr X die gewerbliche Baulandvermarktung in eigener Person betrieben– dem Betriebsvermögen des aus sämtlichen Grundstücksaktivitäten bestehenden Gewerbebetriebs zuzuweisen gewesen wäre.

44

Unerheblich ist ferner, dass Herr X das Grundstück A-Straße zu einem Zeitpunkt in die X-KG eingebracht hatte, zu dem der von der Y-KG eröffnete gewerbliche Grundstückshandel noch gar keinen Bestand hatte. Die Zurechnung deren Veräußerungen auf Ebene des Herrn X stellt nicht etwa eine unzulässige rückwirkende Einbeziehung früherer Verkäufe, sondern vielmehr eine für Zwecke der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze erforderliche Gesamtschau aller Aktivitäten auf dem Grundstücksmarkt innerhalb eines bestimmten Zeitraums dar. Wenn sich die Kläger für ihre abweichende Auffassung auf die Senatsentscheidung in BFH/NV 1997, 396 berufen, verkennen sie, dass nach den dortigen Grundsätzen nur solche Verkäufe –rückwirkend– nicht in die Drei-Objekt-Grenze einbezogen werden dürfen, bei denen zum späteren Zeitpunkt der Veräußerung anderer Objekte bereits feststeht, dass sie für sich gesehen nicht Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sind (dort unter 3.: keine Berücksichtigung von vorherigen Verkäufen langfristig vermieteten Grundbesitzes). Gerade diese Feststellung steht durch die Vorinstanz aus den oben dargelegten Erwägungen noch aus.

45

Soweit das FG die für die Drei-Objekt-Grenze geltende Fünf-Jahres-Grenze zwischen den einzelnen Veräußerungen nicht i.S. einer starren Begrenzung verstanden und hierbei die hohe Anzahl von Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums (2000 bis 2005) ab dem Jahr 2007 als Indiz für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Beginns der Errichtung des Erweiterungsbaus gewertet hat, entspricht dies gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen (u.a. BFH-Urteil vom 15.06.2004 – VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b, m.w.N.).

46

cc) Auf die zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Fragen, ob Herr X den Erweiterungsbau in unbedingter Veräußerungsabsicht errichtet und sich hiermit nachhaltig betätigt sowie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe, käme es somit nicht mehr an. Zudem bestünden keine Zweifel, dass ein unter Einbeziehung der Baulandverkäufe der Y-KG von Herrn X betriebener gewerblicher Grundstückshandel von der Absicht getragen gewesen wäre, Gewinne zu erzielen.

47

c) Sollte Herr X einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben, wäre die Einbringung des Grundstücks A-Straße in die X-KG nicht –wie die Vorinstanz und auch die Beteiligten meinen– als teilentgeltlicher, sondern vielmehr als vollentgeltlicher Vorgang zu werten.

48

aa) Die von der X-KG erbrachte Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks bestand zum einen in der Gewährung eines Kommanditanteils im Nominalbetrag von … €, zum anderen –neben einer Darlehensforderung von … € (variables Kapitalkonto)– in der Schuldübernahme in Höhe eines Nominalbetrags von … €. Es handelte sich um ein Mischentgelt, das dadurch gekennzeichnet ist, dass zumindest eine der beiden Entgeltkomponenten –vorliegend der in Gesellschaftsrechten bestehende Teil der Gesamtgegenleistung– durch eine Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG begünstigt ist. Jedenfalls dann, wenn die Werte der beiden Entgeltkomponenten dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts entsprechen, handelt es sich um einen vollentgeltlichen, tauschähnlichen Vorgang (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.03.2014 – X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 84; Dötsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 513).

49

Von einem solchen vollentgeltlichen Vorgang ist im Streitfall auszugehen, da der Wert der Herrn X gewährten Gesellschaftsrechte aufgrund dessen 100-prozentiger Beteiligung am Gesellschaftskapital den Teilwert der eingebrachten Immobilie (… €) abzüglich der hierauf lastenden Verbindlichkeiten, deren Übernahme die zweite Entgeltkomponente darstellt, abbilden dürfte. Die Herrn X zugeordneten neuen Gesellschaftsrechte repräsentieren trotz ihres geringeren Nominalbetrags jedenfalls wertmäßig den vollen Differenzbetrag zwischen dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts und dem gewährten sonstigen Entgelt.

50

bb) Jedenfalls bei einem Mischentgelt, das –wie vorliegend– dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts entspricht, hat der BFH in Entscheidungen, die zu der bis zum Jahr 1998 geltenden Rechtslage ergangen sind, die sog. strenge Trennungstheorie angewendet (tragend im BFH-Urteil vom 11.12.2001 – VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b cc; ebenso wohl BFH-Urteil vom 11.12.1997 – IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836, unter II.2.b). Diese Rechtsauffassung wird im Schrifttum weit überwiegend geteilt (vgl. zum Meinungsstand ausführlich Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 86, 88, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 697). Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 angedeutet, dass er diese Grundsätze auch auf die seit dem Jahr 1999 geltende –durch die Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Ausdruck kommende– Rechtslage übertragbar hält (dort Rz 87).

51

3. Eine Zurückverweisung an das FG ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Senat den Klagen schon aus Rechtsgründen stattgeben könnte.

52

a) Zwar vertreten die Kläger die Ansicht, das Objekt A-Straße könnte für den Fall, dass Herr X gewerblicher Grundstückshändler gewesen wäre, gemäß § 24 UmwStG gewinnneutral in die X-KG eingebracht worden sein. Dem steht aber entgegen, dass die aufnehmende X-KG die eingebrachten Wirtschaftsgüter unstreitig nicht mit dem Buch-, sondern dem Teilwert angesetzt hat. Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Das ausschließlich von der aufnehmenden Personengesellschaft auszuübende Bewertungswahlrecht ist insoweit für den Gesellschafter bindend (vgl. statt vieler Rasche in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 24 Rz 127).

53

b) Dem von den Klägern zumindest hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 UmwStG vorlägen, war bereits aus prozessualen Gründen nicht nachzukommen. Jener Feststellungsantrag wurde erstmals im Revisionsverfahren gestellt und konnte vom Senat nicht berücksichtigt werden, da die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ob bei der Einbringung des Grundstücks A-Straße die tatbestandlichen Erfordernisse des § 24 Abs. 1 UmwStG erfüllt waren und –darüber hinaus– die Kläger im Hinblick auf das nur von der X-KG ausübbare Bewertungswahlrecht (§ 24 Abs. 2 UmwStG) überhaupt ein Feststellungsinteresse geltend machen können, bedarf daher keiner Entscheidung des Senats.

54

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

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Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Fristen um sechs Monate verschoben

Die durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführte Anzeigepflicht auch für Rechtsanwälte wird lt. BRAK um sechs Monate verschoben.

Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Fristen um sechs Monate verschoben

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2020

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die DAC-6-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Nach der Richtlinie war die Mitteilungspflicht ursprünglich ab dem 01.07.2020 zu erfüllen. Mit einer Ende Juni verabschiedeten Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/876) wurden die Fristen für den Informationsaustausch aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verschoben. Dadurch soll Rücksicht auf die durch die Corona-Pandemie entstandenen Belastungen genommen werden.

Damit der deutsche Gesetzgeber kurzfristig reagieren kann, wurde mit dem „Ersten Corona-Steuerhilfegesetz“ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, von den bislang vorgesehenen Fristen für die Meldepflicht abweichende Bestimmungen zu treffen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 09.07.2020 aufgefordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Denn die Änderungsrichtlinie habe Verunsicherung hervorgerufen, ob die Fristverlängerung auch in Deutschland greife; die Verabschiedung des „Erstes Corona-Steuerhilfegesetzes“ provoziere den Eindruck, die Änderungsrichtlinie werde auch in Deutschland umgesetzt.

Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, kann die in der DAC-6-Richtlinie enthaltene Frist ein weiteres Mal um bis zu drei Monate verschoben werden. Die Richtlinie ist seit dem 01.07.2020 anwendbar. Einige Mitgliedstaaten haben bereits mit ihrer Umsetzung begonnen.

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EU-Kommission legt Vorschläge für faire und einfache Besteuerung in Europa vor

Die Europäische Kommission hat Vorschläge für eine faire und einfache Besteuerung vorgelegt, mit denen sie die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum in Europa unterstützen will.

EU-Kommission legt Vorschläge für faire und einfache Besteuerung in Europa vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.07.2020

Die Europäische Kommission hat am 15.07.2020 Vorschläge für eine faire und einfache Besteuerung vorgelegt, mit denen sie die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum in Europa unterstützen will. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Die Mitgliedstaaten brauchen heute mehr denn je sichere Steuereinnahmen, um in die Menschen und Unternehmen zu investieren, die sie am dringendsten benötigen. Gleichzeitig müssen wir steuerliche Hindernisse beseitigen und es EU-Unternehmen erleichtern, innovativ zu sein, zu investieren und zu wachsen. Das Steuerpaket geht in die richtige Richtung und trägt zu einer gerechteren und benutzerfreundlicheren Steuerpolitik bei, die auch die digitale Wirtschaft in den Blick nimmt.“

„Eine faire Besteuerung ist das Sprungbrett, das unsere Wirtschaft bei der Überwindung der Krise unterstützen wird. Wir müssen ehrlichen Bürgern und Unternehmen das Leben erleichtern, wenn es darum geht, ihre Steuern zu zahlen, und Betrügern und Steuerködern das Leben erschweren“, sagte EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. Das Steuerpaket helfe den Mitgliedstaaten, die Einnahmen zu sichern, die sie für Investitionen in Menschen und Infrastruktur benötigen, und schaffe gleichzeitig ein besseres Steuerumfeld für Bürger und Unternehmen in ganz Europa.

Mit ihren Vorschlägen will die EU-Kommission Steuermissbrauch bekämpfen, unlauterer Steuerwettbewerbs eindämmen und für größere Steuertransparenz sorgen. Gleichzeitig sollen Steuervorschriften und -verfahren vereinfacht werden, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU zu verbessern. Dazu zählt auch, dass steuerliche Hindernisse und Verwaltungsaufwands für die Steuerzahler in vielen Sektoren beseitigt werden damit die Unternehmen im Binnenmarkt leichter wirtschaften und wachsen können.

Die Vorschläge besteht aus drei getrennten, aber miteinander zusammenhängenden Initiativen:

  • Der Steuer-Aktionsplan enthält 25 verschiedene Maßnahmen, um die Besteuerung in den kommenden Jahren einfacher und gerechter zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen. Die vorgesehenen Maßnahmen werden ehrlichen Steuerzahlern das Leben erleichtern, indem Hindernisse in jedem Schritt von der Registrierung bis hin zur Steuererklärung, Zahlung, Überprüfung und Streitbeilegung beseitigt werden. Der Aktionsplan wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, das Potenzial von Daten und neuen Technologien auszuschöpfen, Steuerbetrug besser zu bekämpfen, die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
  • Mit dem Vorschlag über die Verwaltungszusammenarbeit (DAC 7) werden die EU-Steuertransparenzvorschriften auf digitale Plattformen ausgeweitet, sodass auch diejenigen, die durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen Geld erwirtschaften, einen gerechten Anteil am Steueraufkommen leisten. Mit diesem neuen Vorschlag wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten automatisch Informationen über die von Verkäufern auf Online-Plattformen erzielten Einnahmen austauschen. Der Vorschlag konsolidiert und präzisiert auch die Vorschriften in anderen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Steuermissbrauch zu bekämpfen, beispielsweise durch gemeinsame Steuerprüfungen.
  • In der Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich liegt der Schwerpunkt auf der Förderung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs in der EU und auf internationaler Ebene. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine Reform des Verhaltenskodexes vor, der den Steuerwettbewerb regelt und schädliche Steuerpraktiken in der EU bekämpft. Ferner wird eine Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete vorgeschlagen, in der Drittländer aufgeführt werden, die sich weigern, international vereinbarte Standards einzuhalten. Schon jetzt bietet diese Liste einen Anreiz für Drittländer, Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu übernehmen, aber es muss noch mehr getan werden. In der Mitteilung wird auch das Konzept der EU für die steuerliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung skizziert.

Das Paket ist der erste Teil einer steuerpolitischen Agenda der EU für die kommenden Jahre. Die Kommission wird auch an einem neuen Konzept für die Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert arbeiten, um die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft anzugehen und sicherzustellen, dass sich alle multinationalen Konzerne in gerechter Weise am Steueraufkommen beteiligen.

Im Rahmen des Grünen Deals wird die Kommission Vorschläge unterbreiten, wie auch die Steuerpolitik der EU einen Beitrag leisten kann, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieser vielschichtige Ansatz zur Reform der Besteuerung in der EU zielt darauf ab, die Besteuerung gerechter und umweltfreundlicher zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen und so zu langfristigem, nachhaltigem und integrativem Wachstum beizutragen.

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Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es nicht an. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 13/20).

Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 3 K 13/20 vom 25.06.2020

Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es nicht an. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. 3 K 13/20 F).

Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (KG) innerhalb eines Firmenverbundes, der über 700 Mietwohnungen innehat und verwaltet. Die KG selbst war Eigentümerin von etwa 40 Mietwohnungen und beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer. Zum Firmenverbund gehörte u. a. auch die S-GbR, die Eigentümerin des überwiegenden Teils der Wohnungen des Firmenverbundes war und 50 Arbeitnehmer beschäftigte. Die S-GbR verwaltete die Wohnungen der KG. Im Streitjahr 2012 verstarb deren alleinige Kommanditistin. Ihre Anteile an der KG wurden von Todes wegen auf ihre beiden Söhne, welche zugleich je zur Hälfte an der S-GbR beteiligt waren, übertragen. Das beklagte Finanzamt stellte die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens auf den Todestag gesondert fest. In seinem Feststellungsbescheid behandelte es die zum Betriebsvermögen der KG gehörenden Grundstücke erbschaftsteuerlich als Verwaltungsvermögen mit der Begründung, dass der Hauptzweck des Betriebs der KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordere.

Der 3. Senat hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. An Dritte vermietete Wohnungen und Garagen stellten nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen bestehe, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordere. Dabei komme es nicht auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen, sondern darauf an, ob in der Sache eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Der Senat hat damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, die in den Erbschaftsteuerrichtlinien einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einem Halten von mehr als 300 Wohnungen bejaht. Nach Auffassung des 3. Senats sind für die Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist, die ertragsteuerrechtlich maßgebenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Danach sei von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegenüber den Mietern wie bspw. Gebäudereinigung oder -überwachung übernehme. Im Streitfall seien solche Sonderleistungen weder von der KG noch von der S-GbR für die KG erbracht worden. Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich sei, sei allein bezogen auf den Betrieb der KG zu entscheiden. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Tätigkeit weiterer Personen(-mehrheiten) im Firmen- bzw. Familienverbund finde nicht statt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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