Corona-Bonus bis 1.500 Euro steuerfrei
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2020
Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor.
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Steuern
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2020
Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor.
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Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
BMF, Mitteilung vom 27.05.2020
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BMF, Mitteilung vom 26.05.2020
Der Verordnungsentwurf bestimmt Sachverhalte bei Immobilientransaktionen, die von bestimmten Berufsträgern an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden sind (Ermächtigung in § 43 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes). Die Verordnung ist durch die Änderungen am Geldwäschegesetz bedingt, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind und ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.
Adressaten der Rechtsverordnung sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Der Verordnungsentwurf bestimmt einzelne typisierte Sachverhalte bei Immobilientransaktionen als meldepflichtig, die aufgrund bestimmter Auffälligkeiten einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen. Solche Auffälligkeiten ergeben sich z. B. aus einem Bezug der Immobilientransaktion zu Staaten, die nach EU- oder FATF-Vorgaben als Risikostaaten gelistet sind, oder zu Personen, die in Sanktionslisten geführt werden, sowie aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den an der Transaktion beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (u. a. Verwendung von Barmitteln).
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Die beim FG erhobene Klage hatte demgegenüber Erfolg. Das Gericht wertete das Gutachten vom 5. September 2017 als Parteigutachten (= von einer Prozesspartei – hier der Familienkasse – beigebrachtes Gutachten), das mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend sei. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handle es sich – so das Gericht – zwar ebenfalls um Parteigutachten (weil vom Kläger vorgelegt). Die Aussagen dieses Gutachters seien hingegen schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit früheren Befundberichten.
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Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 20. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :003) wie folgt ergänzt:
Abschnitt VIII. 2. wird wie folgt gefasst:
“2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfüllt. Das “bisherige Entgelt” ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt.
Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der “Marktüblichkeit und Angemessenheit” die Vorlage dieser Vereinbarung.
Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.
Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik am 13. Mai 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsabkommens vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 unterzeichnet.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. Teil I Seite 2053) haben sich mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab 1. Juni 2020 Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
a) Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)
b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)
3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:
Das BMF-Schreiben vom 21. September 2018 – IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005; DOK: 2018/0720470 – (BStBl I Seite 1.027) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 liegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Leitsatz
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.05.2019 –
8 K 933/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1
Streitig ist, ob Kosten im Zusammenhang mit der (gescheiterten) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
2
Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihrer Mutter, der Beigeladenen zu 1., sowie ihrem Bruder, dem Beigeladenen zu 2., besteht seit 1971 eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft, die (nur noch) das Objekt A-Straße in Z umfasst. Ferner sind die Klägerin sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. Miteigentümer der Objekte B-Straße in X und C-Straße in Z. Sämtliche Objekte waren (teilweise) vermietet.
3
Mit notariellem Überlassungs- und Erbteilsübertragungsvertrag vom 29.12.1995 überließ bzw. übertrug die Beigeladene zu 1. einen Miteigentumsanteil von je einem Viertel am Grundstück B-Straße und ihren Erbteil am Nachlass (Grundstück A-Straße) je zur Hälfte an bzw. auf die Klägerin und den Beigeladenen zu 2. Im Hinblick auf den Erbteil behielt sich die Beigeladene zu 1. einen Quotennießbrauch von 50 % (bezogen auf den Erbteil von 50 %) vor.
4
Am 08.04.2009 widerrief die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin die vollzogene Schenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung der Grundstücksanteile an den Objekten B-Straße und A-Straße. Die daraufhin von der Beigeladenen zu 1. erhobene Klage, mit der sie die Rückauflassung der Anteile an den Grundstücken C-Straße und A-Straße begehrte, blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Z vom 26.02.2013 wurde die Klägerin jedoch verurteilt, (allein) den Miteigentumsanteil am Grundbesitz A-Straße wegen wirksamen Widerrufs der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB an die Beigeladene zu 1. aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsumschreibung zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Daraufhin erfolgte im Jahr 2015 die Rückübertragung des Erbanteils von 25 % (Objekt A-Straße) auf die Beigeladene zu 1.
5
In der von der Klägerin für das Objekt A-Straße eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 machte diese Sonderwerbungskosten in Höhe von 73.007,37 € geltend. Davon berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) im Feststellungsbescheid vom 12.04.2006 nur Aufwendungen in Höhe von 2.299,45 €. Dabei gelangten die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten einschließlich Zinsen) in Höhe von 57.871,99 € –wie auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Auszahlung von Kontoguthaben aus den Mieteinnahmen der im Miteigentum befindlichen Immobilien– nicht zum Abzug. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.03.2018 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
6
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (
EFG) 2019, 1301 abgedruckten Urteil als unbegründet ab. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass die Aufwendungen für die versuchte Abwehr des Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB weder als sofort abziehbare Werbungskosten noch als (vergebliche) nachträgliche Anschaffungskosten abgezogen werden könnten.
7
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie (sinngemäß) eine Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) rügt und allein die (teilweise) Berücksichtigung der Aufwendungen für die (gescheiterte) Abwehr des Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB als nachträgliche Anschaffungskosten verfolgt.
8
Bei den von der Rechtsprechung als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannten Aufwendungen handele es sich in erster Linie um Fälle der Löschung von Erbbaurechten und Ablösung von Wohn- oder Nießbrauchsrechten (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 17.11.2014 -I R 96/02,
BFHE 208, 197,
BStBl II 2008, 296). Stehe einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löse der Eigentümer dieses ab, so seien die Ablösungszahlungen nach allgemeiner Meinung dann nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers i.S. des § 903 BGB beschränkt gewesen seien und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitige und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschaffe (vgl. nur BFH-Urteil vom 18.11.2014 -IX R 49/13,
BFHE 247, 435,
BStBl II 2015, 224). Mit Urteil vom 07.06.2018 -IV R 37/15(
BFH/NV 2018, 1082) habe der BFH diese Rechtsprechung fortgesetzt und nachträgliche Anschaffungskosten angenommen, wenn Aufwendungen getätigt würden, um rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts zu verändern. Dabei sei es unerheblich, ob die Kosten für die Beseitigung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Belastungen entstanden seien; auch Zahlungen zur Ablösung obligatorischer Nutzungsrechte könnten zu nachträglichen Anschaffungskosten führen (FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2000 -VII R 252/97, EFG 2000, 1312). Daraus folge, dass Aufwendungen unbeschadet der unterschiedlichen Gründe ihrer Entstehung dann als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen seien, wenn der Eigentümer des Grundstücks mit den getätigten Aufwendungen seine Eigentumsrechte stärke und erweitere bzw. von Belastungen befreie. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der genannten Abgrenzungsmerkmale sei auch zu prüfen, ob die im Zuge der Abwehr von Rückforderungsansprüchen gemäß§ 530 BGB entstandenen Aufwendungen als (nachträgliche) Anschaffungskosten einzuordnen seien.
9
Das FG Berlin (Urteil vom 16.10.1996 -VI 425/94, EFG 1997, 467; nachfolgend BFH-Urteil vom 19.12.2000 -IX R 13/97,
BFHE 194, 172,
BStBl II 2001, 342) habe hierzu entschieden, dass Aufwendungen des Beschenkten zur Erfüllung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 BGB als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grundbesitz zu behandeln seien. Der Beschenkte leiste zwar, um den geschenkten Gegenstand behalten zu dürfen. Dies stehe indes Aufwendungen wirtschaftlich gleich, die ein Erwerber erbringe, um das Wirtschaftsgut übertragen zu erhalten (noch weitergehend Daragan, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2001, 201, 204). In seiner Entscheidung vom 17.04.2007 -IX R 56/06 (
BFHE 218, 53,
BStBl II 2007, 956) habe der BFH dies aufgegriffen und bestätigt, dass Zahlungen zur Abwehr von Anfechtungs- und Rückforderungsansprüchen zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf das Grundstück gehörten. Wenn damit Zahlungen zur Abwehr eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln seien, müsse Gleiches für die hier streitigen Aufwendungen zur Abwehr eines Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB gelten. Für eine unterschiedliche Behandlung gebe es im Hinblick auf den wirtschaftlich auszulegenden Begriff der Anschaffungskosten keine Rechtfertigung. Denn auch die Rechte des Schenkers aus § 530 BGB schränkten den Inhalt des von der Klägerin erworbenen Eigentums ein. Aufwendungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen seien wie Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln.
10
Im Streitfall sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Schenkungswiderruf nicht habe abwehren können, so dass der Miteigentumsanteil auf die Beigeladene zu 1. habe zurückübertragen werden müssen. Damit stelle sich die Frage der steuerlichen Behandlung dieser grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandelnden verlorenen Aufwendungen. Nach dem BFH-Urteil vom 09.05.2017 –
IX R 24/16 (
BFHE 257, 429,
BStBl II 2018, 168) seien vergebliche Aufwendungen, die im Fall der Anschaffung einer Immobilie zu Anschaffungskosten geführt hätten, als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem deutlich werde, dass es nicht mehr zu einer Verteilung der Aufwendungen im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) komme. Sie führten nicht zu Anschaffungskosten, wenn der mit den Zahlungen verbundene Zweck nicht erreicht werden könne. Diese Rechtsprechung müsse entsprechend gelten, wenn der Schenkungswiderruf nicht abgewehrt werden könne, so dass die im Grundsatz als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandelnden Aufwendungen erkennbar nicht mehr im Wege der AfA zum Abzug gebracht werden könnten.
11
Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2018 dahingehend abzuändern, dass weitere Sonderwerbungskosten in dem Umfang berücksichtigt werden, als diese Kosten in Höhe von insgesamt 70.707,92 € bei Annahme nachträglicher Anschaffungskosten auf das Gebäude A-Straße in Z entfallen wären.
12
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
13
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Recht hat das FG die Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der (gescheiterten) Abwehr des Schenkungswiderrufs angefallenen Aufwendungen als Sonderwerbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt. Dies betrifft sowohl den Abzug im Wege der AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 i.V.m. § 7 EStG, dazu unter 2.) als auch den Sofortabzug als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, dazu unter 3.).
14
1. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Sie müssen (objektiv) mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 03.08.2016 –
IX R 14/15,
BFHE 255, 103,
BStBl II 2017, 437, Rz 12; vom 07.02.2012 -IX R 27/10,
BFH/NV 2012, 736, Rz 9, m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind Anschaffungskosten des Vermietungsobjekts als AfA abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG; BFH-Urteil vom 26.01.2011 –
IX R 24/10,
BFH/NV 2011, 1480, Rz 8). Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich für die steuerrechtliche Beurteilung und insbesondere auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 HGB (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2013 –
IX R 43/11,
BFHE 242, 51,
BStBl II 2014, 878, Rz 12; vom 20.07.2010 –
IX R 4/10,
BFHE 230, 392,
BStBl II 2011, 35, Rz 11; vom 03.08.2005 -I R 36/04,
BFHE 211, 112,
BStBl II 2006, 369, unter II.4.a, Rz 14).
15
a) Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH das Überführen eines Gegenstands von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht. Dies ist der Fall, wenn Eigentum und Besitz auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 22.08.1966 -GrS 2/66,
BFHE 86, 792,
BStBl III 1966,672, Rz 13; BFH-Urteil in
BFHE 218, 53,
BStBl II 2007, 956, unter II.1., Rz 10).
16
Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative HGB sind Ausgaben, die nach Abschluss des ursprünglichen Beschaffungsvorgangs anfallen, um die Verwendbarkeit eines Vermögensgegenstands zu ändern oder zu verbessern. Sie müssen in einem ursächlichen Veranlassungszusammenhang mit der Anschaffung stehen, also durch das Anschaffungsgeschäft veranlasst sein. Wenn die Ausgaben durch den Inhaber des Wirtschaftsguts selbst erfolgt sind und daher zu Aufwendungen geführt haben, liegen nachträgliche Anschaffungskosten nur vor, wenn die Art und/oder Qualität des Wirtschaftsguts unverändert geblieben ist (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 255 Rz 3; MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 255 Rz 16 ff.; Zwirner/Tippelhofer, Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2017/2018, 16. Aufl., A. ABC der Buchführung, Bilanzierung und Bewertung, Rz 13; Blümich/Ehmke, § 6 EStG Rz 317).
17
Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers i.S. von § 903 BGB, wozu u.a. auch das Recht auf Nutzung und Veräußerung des Vermögensgegenstands zählt, beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (vgl. BFH-Urteile in
BFHE 218, 53,
BStBl II 2007, 956, unter II.1. und 2.a, Rz 11 und 15; in
BFHE 247, 435, BStBl II 2005, 224,unter II.1.a, Rz 13; in
BFH/NV 2018, 1082; Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6 Rz 41). Denn erwirbt ein Steuerpflichtiger einen mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Gegenstand, so erhält er zunächst um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum. Seine Rechte als Eigentümer sind durch das Nutzungsrecht begrenzt. Löst er das Nutzungsrecht ab, so verschafft er sich die vollständige Eigentümerbefugnis an dem Gegenstand. Daher sind Aufwendungen zur Befreiung von einem Nießbrauch als nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 21.12.1982 –
VIII R 215/78,
BFHE 138, 44,
BStBl II 1983, 410; vom 21.07.1992 –
IX R 72/90,
BFHE 169, 317,
BStBl II 1993, 486; vom 15.12.1992 –
IX R 323/87,
BFHE 169, 386,
BStBl II 1993, 488, betreffend ein dingliches Wohnrecht; vom 22.02.2007 –
IX R 29/05,
BFH/NV 2007, 1100; in
BFH/NV 2011, 1480; vom 03.09.2019 – IX R 8/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 33; Korn/Strahl in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm Bis VZ 2015, § 6 EStG Rz 84, Aktualisierung vom 06.03.2019; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013,
BStBl I 2013, 1184, Rz 59, „Nießbrauchserlass“).
18
b) Sog. Abwehrkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies setzt voraus, dass das die Gefahr auslösende Moment durch die Einkunftserzielung als solche (z.B. die konkrete Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung) veranlasst ist (Oertel in Kirchhof, a.a.O., § 9 Rz 27). Derartige Aufwendungen sind indes mangels Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. Denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (s. BFH-Urteile vom 01.10.2014 –
IX R 7/14,
BFH/NV 2015, 327, Rz 11; vom 06.10.2009 –
IX R 50/08,
BFH/NV 2010, 622, Rz 10; vom 19.12.2000 –
IX R 66/97,
BFH/NV 2001, 769, unter II.2.b, Rz 18; in
BFHE 194, 172,
BStBl II 2001, 342, unter II.2.b, Rz 36; vom 09.09.1997 –
IX R 75/94,
BFH/NV 1998, 310, unter a, Rz 8; vom 10.10.1995 –
VIII R 56/91,
BFH/NV 1996, 304, am Ende der Entscheidungsgründe, Rz 27; vom 11.05.1993 –
IX R 25/89,
BFHE 171, 445,
BStBl II 1993, 751, unter 2.c, Rz 13).
19
Demnach stellen sich etwa Zahlungen wegen eines Rückgewähranspruchs i.S. des § 7 des Anfechtungsgesetzes vom 20.05.1898 (RGBl 1898, 369, 709)als nicht abziehbar dar; sie betreffen nicht die Einkunftserzielung (Vermietungstätigkeit), sondern die nichtsteuerbare Vermögenssphäre (BFH-Urteil in
BFH/NV 1998, 310). Gleiches gilt für Zahlungen aufgrund eines Rückforderungsanspruchs gemäß§ 528 Abs. 1 BGB. Sie sind nicht durch die Verwendung des geschenkten Grundstücks zur Einkunftserzielung veranlasst, sondern beruhen auf einem Rückforderungsanspruch wegen Bedürftigkeit und damit auf einem Unterhaltsbedarf des Schenkers. Soweit mit den Zahlungen vermieden wird, dass die Immobilie zur Erfüllung des Anspruchs aus § 528 BGB verwertet wird, handelt es sich ebenfalls um Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen (BFH-Urteile in
BFHE 194, 172,
BStBl II 2001, 342, und in
BFH/NV 2001, 769). Auch Aufwendungen zur Abwehr eines Anspruchs aus dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, sofern sie das Eigentum an dem Objekt bewahren und eine Gefahr für das künftig zur Einkünfteerzielung vorgesehene Vermögen abwehren sollen. Auch wenn die Aufwendungen zugleich bewirken, die Grundstücke künftig durch Vermietung und Verpachtung nutzen zu können, ist dies Folge und Ausprägung der Eigentümerstellung (§ 903 BGB). Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lässt sich allein damit nicht begründen (BFH-Urteil in
BFH/NV 2015, 327).
20
Im Gegensatz dazu kommt ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist. Dies gilt etwa, wenn die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung bedroht ist (s. BFH-Urteile in
BFHE 171, 445,
BStBl II 1993, 751, unter 2.c, Rz 13; vom 29.07.1997 –
IX R 89/94,
BFHE 184, 80,
BStBl II 1997, 772, unter 1.c, Rz 17; in
BFH/NV 1998, 310, unter a, Rz 9; in
BFHE 194, 172,
BStBl II 2001, 342, unter II.2.b, Rz 36; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 850 „Abwehrkosten“).
21
c) Prozesskosten (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (s. Senatsurteile vom 01.12.1987 –
IX R 134/83,
BFHE 152, 237,
BStBl II 1988, 431, unter 1., Rz 13; vom 30.01.1996 –
IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542, unter 3., Rz 14; in
BFH/NV 1998, 310, unter b, Rz 10).
22
d) Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen, z.B. im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft (vgl. Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 21), gehören zu den Einkünften der Miteigentümer, Miterben oder Gesellschafter aus Vermietung und Verpachtung die Anteile am Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Hinzu kommen Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten der einzelnen Miteigentümer, Miterben oder Gesellschafter (vgl. Senatsurteil vom 25.09.2018 –
IX R 35/17,
BFHE 262, 418,
BStBl II 2019, 167, Rz 16).
23
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen zutreffend angenommen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs keine (nachträglichen) Anschaffungskosten der Klägerin auf den Miteigentumsanteil an der (teilweise) vermieteten Immobilie darstellen.
24
a) Die Klägerin hat die streitigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) nicht getragen, um einen Vermögensgegenstand (Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien) zu erwerben –d.h. von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen– und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie waren nicht auf den Vollerwerb der (Mit-)Eigentümerstellung gerichtet. Vielmehr diente der Rechtsstreit der Abwendung einer Rückübertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien aufgrund des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB. Die Aufwendungen stehen damit im Zusammenhang mit dem (vergeblichen) Bemühen der Klägerin, einen Verlust der bereits vollständig in ihre Vermögenssphäre überführten Gegenstände (Miteigentumsanteile) zu verhindern.
25
b) Nachträgliche Anschaffungskosten lassen sich auch nicht mit der oben dargestellten Rechtsprechung zur Ablösung dinglicher Rechte Dritter begründen. Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit stellt keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar. Vielmehr folgt aus § 530 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht, dessen Ausübung zu einem Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Gegenstands nach Bereicherungsrecht führt; die dingliche Rechtslage ändert sich dadurch nicht (Erman/Hähnchen, BGB, 15. Aufl., § 530 Rz 10). Der Widerruf eröffnet eine Sanktionsmöglichkeit, wenn der Beschenkte durch sein Verhalten –nach der Schenkung– eine Gesinnung zum Ausdruck bringt, die in erheblichem Maß Undankbarkeit erkennen lässt und den üblichen Moralvorstellungen in hohem Maße zuwiderläuft (Kühle in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), § 530 BGB Rz 3). Dementsprechend waren die (Mit-)Eigentümer-Befugnisse der Klägerin nach § 903 BGB nicht von vornherein beschränkt; Aufwendungen zur Beseitigung einer Beschränkung der (Mit-)Eigentümerbefugnisse konnten damit nicht anfallen.
26
c) Aus dem Senatsurteil in
BFHE 218, 53,
BStBl II 2007, 956 folgt nichts anderes. Der Senat hat dort darauf abgestellt, dass sich der Erwerber aufgrund einer (erfolgreichen) Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG 1999) vom 05.10.1994 (
BGBl I 1994, 2911) so behandeln lassen muss, als gehöre der durch die angefochtene Rechtshandlung erlangte Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners (§ 11 AnfG 1999); infolgedessen muss er bei Unmöglichkeit der Herausgabe unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz leisten. Damit schränken die Anfechtungstatbestände und die daraus folgenden Ansprüche den Inhalt des vom Anfechtungsgegner erworbenen Eigentums ein. Infolgedessen dienen die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen ebenso dem Vollerwerb der Eigentümerstellung nach § 903 BGB wie entsprechende Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen und sind deshalb wie solche Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten der streitigen Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen (Senatsurteil in
BFHE 218, 53,
BStBl II 2007, 956, Rz 14 f.).
27
Im Gegensatz dazu lässt die Widerruflichkeit der Schenkung bzw. der Widerruf nach § 530 BGB die dingliche Rechtslage unberührt (s.o.). Der Inhalt des Eigentums des Beschenkten wird dadurch nicht eingeschränkt. Das Widerrufsrecht des Schenkers stellt sich vielmehr als besonders geregelter Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage dar (MünchKommBGB/Koch, 8. Aufl., § 530 Rz 1; Staudinger/Chiusi, BGB, § 530 Rz 1; Erman/Hähnchen, a.a.O., § 530 Rz 1). Der Widerruf vermittelt einen Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des geschenkten Gegenstands in natura, begründet aber keine Beschränkung der Eigentumsrechte des Beschenkten.
28
d) Da die Prozesskosten bereits dem Grunde nach keine (nachträglichen) Anschaffungskosten darstellen, kann der Umstand, dass sie letztlich vergeblich aufgewendet worden sind, keinen Werbungskostenabzug nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Abzug verlorener Aufwendungen, die im Fall der Anschaffung zu Anschaffungskosten geführt hätten (vgl. nur BFH-Urteil in
BFHE 257, 429,
BStBl II 2018, 168), begründen.
29
3. Darüber hinaus hat das FG zutreffend angenommen, dass die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Zwar liegen sog. Abwehrkosten vor. Diese stehen allerdings im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen (Erbanteil). Hingegen besteht –mangels einer durch die Einkunftserzielung (Vermietung) begründeten Gefahr– kein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften.
30
4. Ein Abzug der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt nach § 33 Abs. 2 Satz 4 i.V.m.§ 52 Abs. 1 EStG in der ab Veranlagungszeitraum 2013 gültigen Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) nicht in Betracht. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.
31
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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BFH, Urteil X R 9/19 vom 12.02.2020
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 –
2 K 2014/17,
2 K 2160/17 und
2 K 2220/17 aufgehoben.
Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.
I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 bis 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Ihre Steuererklärungen reichten sie jeweils im Folgejahr ein. Der Kläger ist ausgebildeter Stuckateur und war in diesem Beruf langjährig als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 1997 errichteten die Kläger –mit erheblichen Eigenleistungen und unter Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, die sie als „Nachbarschaftshilfe“ bezeichnen– ein selbstgenutztes Einfamilienhaus. Im Jahr 2007 errichteten sie –erneut teilweise mit Eigenleistungen bzw. „Nachbarschaftshilfe“– ein weiteres Einfamilienhaus, das anschließend selbstgenutzt wurde, während sie das 1997 erbaute Haus nun vermieteten.
2
Im Jahr 2009 suchte der Bruder (B) des Klägers eine Dienststelle der Zollverwaltung auf und erklärte dort, der Kläger sei seit 20 Jahren auch gewerblich als Stuckateur tätig. Er führe Außen- und Innenputzarbeiten durch und habe ein eigenes Baugerüst, eine Verputzmaschine und einen Anhänger angeschafft. Die Vergütungen würden in bar entrichtet. Der Kläger berechne 5 bis 6 € je qm verputzter Fläche zzgl. Sonderleistungen (z.B. Stellung des Gerüsts). Insgesamt erhalte er je Gebäude durchschnittlich ca. 5.000 €. Bei den Arbeiten hätten ihm Verwandte –auch B selbst– geholfen; soweit dies entgeltlich geschehen sei, habe der Kläger deren Löhne bar ausgezahlt. Das erforderliche Material hätten die Bauherren selbst einkaufen müssen.
3
Daraufhin begann im Jahr 2011 eine Steuerfahndungsprüfung gegen den Kläger. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Kläger wurden zahlreiche Bareinzahlungen auf die Bankkonten der Kläger sowie ein vom Kläger erstellter Kostenvoranschlag bekannt. Ferner vernahm die Steuerfahndung erneut B sowie mehrere Personen, die sie als Auftraggeber des Klägers ansah. Ausweislich der Vernehmungsprotokolle haben diese Personen durchweg zugestanden, den Kläger mit Verputzleistungen bzw. der Zurverfügungstellung eines Gerüsts beauftragt zu haben. Entgeltzahlungen haben sie aber –mit Ausnahme eines Betrags von „250 bis 300 € etwa im Jahr 2005“– nur für die Zeit außerhalb der Streitjahre eingeräumt.
4
Die Steuerfahndung kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe in den Streitjahren auf mehreren Baustellen im Rahmen eines nicht angemeldeten Gewerbebetriebs Außen- und Innenputzarbeiten gegen Entgelt ausgeführt sowie ein Gerüst an Bauherren vermietet. Er habe über eine Verputzmaschine und ein Gerüst verfügt; insgesamt seien drei Anhänger –davon maximal zwei gleichzeitig– auf ihn angemeldet gewesen. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit habe er nicht erklärt. Die Höhe der Schätzung leitete die Steuerfahndung aus einer Bargeldverkehrsrechnung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erließ am 10.03.2016 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.
5
Während des anschließenden Einspruchsverfahrens erging gegen den Kläger im parallel geführten Steuerstrafverfahren zunächst ein Strafbefehl wegen einer Verkürzung der Einkommensteuer für 2007 bis 2010. Weil der Kläger gegen den Strafbefehl Einspruch einlegte, fand eine Hauptverhandlung statt, in der der Kläger erklärte, „dass er in dem Bereich Stuckateur- bzw. Verputztätigkeiten und Gerüstverleih gewerblich tätig war“. Das Strafverfahren wurde gemäß§ 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen eine Geldauflage von 4.200 € eingestellt.
6
Die Einspruchsentscheidungen führten für die Streitjahre 2002 bis 2005 zu erhöhten Steuerfestsetzungen und für die Jahre 2001 sowie 2006 bis 2009 jeweils zu Herabsetzungen. Die Steuerfestsetzung für 2010 blieb unverändert. Das FA nahm umfangreiche Veränderungen in der Bargeldverkehrsrechnung vor. Für die Jahre 2006 bis 2010 setzte es als „Mindestbetrag“ der Schätzung die Bareinzahlungen auf den Girokonten der Kläger zuzüglich eines Sicherheitszuschlags an. Die Festsetzungsfrist sei gewahrt, da dem Kläger eine Steuerhinterziehung zur Last falle und daher die verlängerte Festsetzungsfrist anzuwenden sei.
7
In dem Klageverfahren behaupteten die Kläger, die Anzeige des B beruhe auf Erbstreitigkeiten; daher seien die darin enthaltenen Behauptungen inhaltlich unzutreffend. Der Kläger habe seine Verputztätigkeiten im Rahmen der „Nachbarschaftshilfe“ ausgeübt. Er sei davon ausgegangen, damit nur Verluste erzielt zu haben, so dass er dem FA nichts mitteilen müsse. Er habe schon aus zeitlichen Gründen keine Gelegenheit zur Schwarzarbeit gehabt, da er vollzeitlich als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei und sich in seiner Freizeit umfangreich mit dem Bau der beiden Einfamilienhäuser befasst habe. Das Gerüst und die Verputzmaschine habe er zur Errichtung seiner Einfamilienhäuser angeschafft. Die Erklärung im Strafverfahren habe er nur abgegeben, um das dortige Verfahren zu beenden.
8
Das Finanzgericht (FG) lud B als Zeugen zur mündlichen Verhandlung. Dieser machte aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
9
In den angefochtenen Urteilen gab das FG den Klagen hinsichtlich der Streitjahre 2002 bis 2005 sowie 2008 teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Es hielt zwar die vom FA vorgenommene Bargeldverkehrsrechnung angesichts der Verhältnisse des Streitfalls –umfangreiche Barausgaben aufgrund der Errichtung zweier selbstgenutzter Einfamilienhäuser– nicht für geeignet, um eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach zu begründen. Der Schluss auf eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers sei aber aufgrund der vorgerichtlichen Aussagen des B, der Vernehmung weiterer Zeugen durch die Steuerfahndung, der eigenen Erklärung des Klägers in der Hauptverhandlung im Strafverfahren und dem Vorhandensein der für einen Verputzbetrieb erforderlichen Gerätschaften (Verputzmaschine, Baugerüst, mindestens zwei Anhänger) gerechtfertigt. „Ungeachtet dessen“ ergebe sich bereits maßgeblich aus den ungeklärten Bareinzahlungen ein Grund für die Annahme gewerblicher Einkünfte. Die Kläger hätten „bis auf wenige Zahlungsvorgänge“ keine ausreichenden und nachvollziehbaren Erläuterungen zur Herkunft der eingezahlten Barmittel gegeben. Daher sei die Erzielung von Schwarzeinnahmen die einzige plausible Begründung.
10
Die Höhe der Schätzung stützte das FG ebenfalls nicht auf die Bargeldverkehrsrechnung des FA, sondern nahm eine eigene Schätzung vor. Dabei setzte es als Ausgangsgröße den Gesamtbetrag der Bareinzahlungen an. Es zog weder die gegenläufigen Barabhebungen ab noch diejenigen Bareinzahlungen, für die die Kläger nach der eigenen Würdigung des FG „ausreichende und nachvollziehbare Erläuterungen“ gegeben hatten. Diese Ausgangsgröße erhöhte das FG um einen Sicherheitszuschlag von 20 % und minderte das Ergebnis um pauschale Betriebsausgaben von 10 % der geschätzten Erlöse.
11
| Im Ergebnis setzte das FG für diejenigen Streitjahre, für die es den Klagen teilweise stattgegeben hatte, die folgenden Gewinne an: | |
| 2002 | 12.485 € |
| 2003 | 7.020 € |
| 2004 | 14.148 € |
| 2005 | 2.376 € |
| 2008 | 7.506 € |
12
| Für die übrigen Streitjahre lässt sich den angegriffenen Entscheidungen nicht entnehmen, zu welchem konkreten Ergebnis die eigene Schätzung des FG geführt hat. Das FG ging aber offenbar davon aus, dass seine Schätzungsergebnisse insoweit oberhalb derjenigen des FA lagen. Das FA hatte für diese Streitjahre in den Einspruchsentscheidungen die folgenden Gewinne angesetzt: | |
| 2001 | 16.942 DM |
| 2006 | 2.629 € |
| 2007 | 8.326 € |
| 2009 | 10.055 € |
| 2010 | 8.000 € |
13
Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe die Protokolle über die vorgerichtlichen Vernehmungen des B verwertet, obwohl dieser sich vor dem FG auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Ferner rügen sie mangelnde Sachaufklärung und eine unzureichende Berücksichtigung des Akteninhalts.
14
Die Kläger beantragen,
die angefochtenen Urteile, die Einspruchsentscheidungen vom 25.08.2017, 29.09.2017 und 17.10.2017 und die geänderten Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2010 vom 10.03.2016 aufzuheben.
15
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
16
Es hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
17
Während der dem Revisionsverfahren vorangehenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das FA am 04.07.2018 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2002 bis 2005 und 2008 erlassen, mit denen es die angefochtenen erstinstanzlichen Urteile umgesetzt hat, soweit das FG darin den Klagen teilweise stattgegeben hatte. Am 07.09.2018 hat das FA auch zur Einkommensteuer 2010 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem es die zumutbare Belastung zugunsten der Kläger neu berechnet hat. Keiner dieser Bescheide berührt den verbleibenden Streitstoff des vorliegenden Revisionsverfahrens.
18
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
19
Das FG hat den von ihm festgestellten Sachverhalt zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass der Kläger in den Streitjahren eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat (dazu unten 1.). Wegen der Nichterklärung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit war das FG dem Grunde nach zur Schätzung befugt (unten 2.). Die vom FG zur Herleitung der Höhe der Schätzung angestellten Erwägungen sind allerdings teilweise widersprüchlich und lückenhaft, so dass die Sache zur Vornahme einer neuen Schätzung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muss (unten 3.).
20
1. Die Würdigung des FG, der Kläger sei in den Streitjahren als Verputzer und Gerüstvermieter gewerblich tätig geworden, weist keine Rechtsfehler auf.
21
a) Die Tatsacheninstanz hat ihre Würdigung zum einen auf die vorgerichtlichen Aussagen des B gestützt. Hierzu hat sie ausgeführt, diese Aussagen seien schlüssig und nachvollziehbar; ihr Inhalt stehe mit einer Vielzahl objektiver Umstände in Einklang. Ferner hat sie die eigene Erklärung des Klägers in der strafrechtlichen Hauptverhandlung sowie den bei ihm aufgefundenen Kostenvoranschlag herangezogen. Darüber hinaus folge aus den vorgerichtlichen Zeugenaussagen der Auftraggeber zumindest eine nachhaltige und auf Wiederholung ausgerichtete Tätigkeit des Klägers. Der Kläger habe auch über die für einen derartigen Betrieb erforderlichen Fachkenntnisse und Gerätschaften (Verputzmaschine, Gerüst, zwei Anhänger) verfügt. Eine Privatperson, die derartige Gerätschaften lediglich für die Errichtung ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses angeschafft hätte, hätte sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder veräußert. Zudem hat das FG seine Entscheidung maßgeblich auf die ungeklärten Bareinzahlungen gestützt.
22
b) All diese Umstände hat das FG zutreffend in seine Gesamtwürdigung einbezogen; es hat darüber hinaus die Grenzen der freien Beweiswürdigung beachtet. Damit ist die Tatsachenfeststellung des FG für das Revisionsgericht gemäß§ 118 Abs. 2 FGO bindend. Daran ändern die von den Klägern erhobenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung sowie die Verfahrensrügen nichts, da sie teils bereits nicht schlüssig bzw. formgerecht erhoben sind und im Übrigen nicht durchgreifen können.
23
aa) Es ist widersprüchlich, wenn die Kläger einerseits behaupten, der Kläger habe angesichts seiner Vollzeit-Arbeitnehmertätigkeit und der von ihm beim Bau der beiden selbstgenutzten Einfamilienhäuser erbrachten Eigenleistungen gar keine Zeit für die Ausübung eines zusätzlichen Gewerbebetriebs haben können, sie andererseits aber die Verputztätigkeiten für Dritte einräumen, diese als „Nachbarschaftshilfe“ deklarieren und die Erzielung von Verlusten aus diesen Tätigkeiten behaupten.
24
bb) Die Kläger rügen einen Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten sowie einen Sachaufklärungsmangel mit der Behauptung, nicht während sämtlicher Streitjahre, sondern erst ab 2006 bzw. 2007 über ein Gerüst bzw. eine Verputzmaschine verfügt zu haben.
25
Diese Rüge ist aus den Gründen, die das FA bereits in der –in zulässiger Weise in Bezug genommenen– Beschwerdeerwiderung angeführt hat, unzulässig: Zum einen handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, mit dem die Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden können (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Darüber hinaus wird dieses neue Vorbringen auch durch die von den Klägern im Rechtsmittelverfahren hierzu vorgelegten Unterlagen in keiner Weise belegt. So behaupten die Kläger zwar, aus einer Baukostenaufstellung des FA für das im Jahr 1997 errichtete selbstgenutzte Einfamilienhaus folge, dass sie im Jahr 1997 ein Gerüst für 5.754,37 DM angemietet hätten, was gleichzeitig beweise, dass sie seinerzeit kein eigenes Gerüst gehabt hätten. Aus dieser Baukostenaufstellung ist allerdings nicht ersichtlich, dass der von den Klägern genannte Betrag gerade die Anmietung eines Gerüsts betrifft. Soweit sich aus der Baukostenaufstellung für das im Jahr 2007 errichtete weitere selbstgenutzte Einfamilienhaus die Anschaffung einer Putzmaschine ergibt, schließt dies jedenfalls nicht denklogisch aus, dass der Kläger auch in den davor liegenden Jahren über eine Putzmaschine verfügt hat.
26
cc) Darüber hinaus rügen die Kläger, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, indem es die von ihnen angebotenen Zeugen nicht gehört habe. Insoweit sind die geltenden Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt.
27
Die Rüge eines solchen Sachaufklärungsmangels muss zumindest die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat, und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnen. Ferner muss sie angeben, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 31.07.1990 -I R 173/83,
BFHE 162, 236,
BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 08.06.2011 -X B 214/10,
BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.). Daran fehlt es hier vollständig.
28
dd) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die –wohl nur sinngemäß so zu verstehende– Rüge der Kläger, das FG hätte berücksichtigen müssen, dass B mehrfach –auch wegen Aussagedelikten– vorbestraft sei. Die Kläger tragen insbesondere nicht vor, dass sie eine entsprechende Behauptung bereits vor dem FG erhoben hätten.
29
c) Der näheren Erörterung bedarf allerdings die –jedenfalls sinngemäß erhobene– Rüge der Kläger, das FG hätte die vorgerichtlichen Vernehmungen des B nicht verwerten dürfen, nachdem dieser sich vor dem FG auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte.
30
aa) Diese Rüge ist in zulässiger Weise erhoben worden. Zwar enthalten die FG-Urteile jeweils Formulierungen, die dahingehend verstanden werden könnten, dass das FG die Annahme einer Schätzungsbefugnis dem Grunde nach allein auf die ungeklärten Bareinzahlungen gestützt hat, ohne dass es für die Vorinstanz überhaupt noch auf andere Gesichtspunkte –wie z.B. die Protokolle über die vorgerichtlichen Vernehmungen des B– angekommen sei. So heißt es auf Bl. 16 der Entscheidung zum Streitjahr 2001 (gleichlautend in den weiteren angegriffenen Urteilen) nach der Anführung der weiteren Gesichtspunkte, die aus Sicht des FG für einen Gewerbebetrieb des Klägers sprachen: „Mit dem Beklagten ist ferner davon auszugehen, dass sich ungeachtet dessen ein Grund für die Annahme gewerblicher Einkünfte des Klägers und ein Anlass für die Vornahme von Schätzungen bereits maßgeblich aus den ungeklärten Einzahlungen … ergibt“ (Hervorhebung nur hier). Wenn die Bareinzahlungen für das FG aber bereits „ungeachtet“ der weiteren angeführten Gesichtspunkte eine Schätzungsbefugnis begründen konnten, dann wären die Ausführungen zu den Aussagen des B nicht entscheidungstragend gewesen, so dass eine Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise auf Fehler im Zusammenhang mit der Verwertung dieser Aussage gestützt werden könnte.
31
Allerdings führt das FG im Anschluss an die vorstehend zitierte Formulierung aus: „Nach alledem hat der Senat auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens aus einer Vielzahl von Anhaltspunkten die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Streitjahr wiederholt und nachhaltig gegen Entgelt Stuckateur- und Verputzarbeiten durchgeführt … hat“. Dies lässt es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die Vernehmungsprotokolle für das FG doch entscheidungstragend gewesen sind. Die in diesem Punkt gegebene Unklarheit der FG-Urteile kann nicht zu Lasten der Kläger gehen, so dass die bezeichnete Verfahrensrüge zulässig ist.
32
bb) B war sowohl anlässlich seiner mündlich beim Hauptzollamt erstatteten Strafanzeige gegen den Kläger als auch während der anschließenden Fahndungsprüfung durch Beamte der Steuerfahndung vernommen worden. In beiden Fällen ist er über die Auskunftsverweigerungsrechte, die ihm sowohl in seiner Eigenschaft als Angehöriger des Klägers als auch wegen der Gefahr eigener Strafverfolgung bzw. einer Strafverfolgung des Klägers –seines Bruders– zustanden, belehrt worden. Gleichwohl hatte er in seinen Vernehmungen detaillierte Angaben gemacht. Erst in der strafrechtlichen Hauptverhandlung sowie im Vorfeld der vom FG anberaumten mündlichen Verhandlung hat er sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Das FG hat die Protokolle der vorgerichtlichen Vernehmungen des B gleichwohl in seine Beweiswürdigung einbezogen. Dies verstößt entgegen der Auffassung der Kläger weder gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (unten cc) noch besteht ein Verwertungsverbot (unten dd).
33
cc) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wurde durch die –nicht als Zeugen-, sondern als Urkundsbeweis anzusehende– Verwertung der Protokolle der vorgerichtlichen Vernehmungen nicht verletzt.
34
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf das FG sich die Feststellungen in einem Strafurteil zu eigen machen, wenn die Beteiligten dagegen keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.03.2006 -X R 8/05,
BFHE 212, 398,
BStBl II 2007, 594, unter II.2., m.w.N.). Ebenso hat der BFH bereits entschieden, dass diese Grundsätze auch auf die Verwertung von Protokollen nichtrichterlicher Vernehmungen übertragbar sind (BFH-Beschluss vom 24.05.2013 –
VII B 155/12,
BFH/NV 2013, 1613, Rz 7).
35
Zwar hatten die Kläger vorliegend bereits im Klageverfahren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Angaben des B vorgetragen. Der Senat kann jedoch offenlassen, ob diese –sehr pauschal gehaltenen und sich im Wesentlichen auf schlichtes Bestreiten beschränkenden– Einwendungen als „substantiiert“ im Sinne der zum Unmittelbarkeitsgrundsatz ergangenen Rechtsprechung angesehen werden könnten, da B als Beweismittel nach seiner Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht jedenfalls unerreichbar geworden war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 29.05.1974 –
I R 167/71,
BFHE 112, 455,
BStBl II 1974, 612, und vom 27.08.1981 – IV R 230/80, nicht veröffentlicht). Eine unmittelbare Beweiserhebung war dem FG daher in Bezug auf B aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, so dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt sein kann.
36
dd) Die Berufung des B auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) hat in Bezug auf dessen vorgerichtliche Vernehmungen kein Verwertungsverbot bewirkt.
37
(1) Allerdings hat der V. Senat des BFH im Urteil vom 14.02.1963 –
V 102/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1963, 379) zum Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr eigener Strafverfolgung (damals § 176 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung –RAO–; heute § 103 AO) entschieden, dass frühere Aussagen, die ein Zeuge vor einem vernehmenden Beamten oder ohne Belehrung vor einem Richter gemacht hatte, nach einer späteren Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nicht verwertet werden dürfen.
38
Zur Begründung hat sich der V. Senat wesentlich auf die Vorschrift des § 252 StPO berufen, die für den Bereich des Strafprozesses anordnet, dass die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf.
39
Die seinerzeitige Fassung des § 176 RAO sah –ebenso wie die damals geltenden Parallelvorschriften im Strafprozessrecht– noch nicht vor, dass Zeugen auch in nichtrichterlichen Vernehmungen über ihre Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren sind (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 01.12.1966 – IV 65, 66/65,
BFHE 88, 12,
BStBl III 1967, 273).
40
(2) In der Folgezeit hat der BFH bisher offenlassen können, ob an der zu § 176 RAO ergangenen Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten der AO noch festzuhalten ist (vgl. –mit deutlich kritischer Tendenz– BFH-Beschluss vom 30.03.1990 –
VIII B 131/88,
BFH/NV 1991, 461, unter 2.b; ferner BFH-Beschluss vom 01.10.2002 –
VII B 91/02,
BFH/NV 2003, 192, unter II.b). Instanzgerichte haben vereinzelt bereits gegenteilig entschieden (z.B. FG Köln, Urteil vom 10.11.1998 –
15 K 4994/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 451).
41
Demgegenüber geht die –soweit ersichtlich– einhellige Literaturauffassung davon aus, dass die frühere Aussage eines ordnungsgemäß belehrten Angehörigen auch dann verwertet werden darf, wenn er sich später auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 101 AO Rz 24; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 101 AO Rz 5; Schindler in Gosch, AO, § 101 Rz 18; Pahlke in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, vor §§ 101 bis 106 AO Rz 10 und § 101 AO Rz 4, 22; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 101 Rz 6).
42
(3) Im Zivilprozess –auf dessen beweisrechtliche Vorschriften § 82 FGO teilweise verweist– ist anerkannt, dass die Protokolle polizeilicher und anderer behördlicher Vernehmungen aus einem Ermittlungs- oder Strafverfahren im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilrechtsstreit eingeführt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 12.02.1985 – VI ZR 202/83, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1985, 1470, unter II.1.). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Zeuge nicht über das ihm als Angehörigem zustehende Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist (BGH-Urteil in NJW 1985, 1470, unter II.2.). Demgegenüber soll die polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten im Zivilprozess selbst dann verwertbar sein, wenn der Beschuldigte im parallel geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäßüber seine Rechte belehrt worden ist (BGH-Urteil vom 10.12.2002 –
VI ZR 378/01,
BGHZ 153, 165, unter II.2.b).
43
(4) Der Senat schließt sich der einhelligen Literaturauffassung sowie der BGH-Rechtsprechung zur Handhabung dieser prozessualen Frage im Zivilprozess an.
44
Die –im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß§§ 82, 84 FGO anzuwendenden– Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis und der AO über die Auskunftsverweigerungsrechte enthalten keine Regelung, die der des§ 252 StPO entspricht. Wenn aber für eine bestimmte prozessuale Situation, die in allen Prozessarten gleichermaßen eintreten kann, ausschließlich in der StPO, nicht jedoch in den anderen Verfahrensordnungen ein Verwertungsverbot angeordnet worden ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Problematik zwar kannte, er indes bewusst von einer Erstreckung der strafprozessualen Spezialregelung auf die anderen Verfahrensordnungen abgesehen hat. Auch der Revisionsbegründung –die sich in diesem Zusammenhang auf die Formulierung beschränkt, das FG hätte die Auskunftsverweigerung „würdigen“ müssen– sind keine rechtlichen Gesichtspunkte zu entnehmen, die für ein Verwertungsverbot sprechen könnten.
45
Zu der Zeit, als die Entscheidung des V. Senats in HFR 1963, 379 ergangen ist, gab es für nichtrichterliche Vernehmungen weder im Strafprozessrecht noch in der RAO eine Norm, die eine Belehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht vorgesehen hätte. Auf diesen Umstand ist auch in der damaligen Rechtsprechung zu § 252 StPO die Differenzierung gestützt worden, dass ungeachtet einer in der Hauptverhandlung erklärten Zeugnisverweigerung ein Richter, der den Zeugen zuvor vernommen hatte –hier bestand schon immer eine Belehrungspflicht– seinerseits über den Inhalt dieser Vernehmung vernommen werden durfte, diese Möglichkeit einer Vernehmung der Vernehmungsperson aber nicht bestand, wenn es sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelte, bei der damals keine Belehrungspflicht galt (grundlegend BGH-Urteil vom 15.01.1952 – 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99). Nachdem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine generelle Belehrungspflicht eingeführt worden war, hat der BGH zwar im Ergebnis an dieser Differenzierung festgehalten, sie aber nicht mehr auf eine fehlende Belehrungspflicht bei nichtrichterlichen Vernehmungen gestützt, sondern darauf, dass das Gesetz richterlichen Vernehmungen generell ein höheres Vertrauen entgegenbringe als nichtrichterlichen Vernehmungen (ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH-Urteil vom 12.02.2004 – 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72). Jedenfalls der vom V. Senat in der Entscheidung in HFR 1963, 379 herangezogene frühere tragende Grund für die analoge Anwendung des § 252 StPO im finanzgerichtlichen Verfahren ist damit entfallen.
46
(5) Der Senat kann die Rechtsfrage abweichend vom V. Senat entscheiden, ohne das in § 11 FGO vorgesehene Verfahren einleiten zu müssen.
47
§ 11 FGO ist nicht anzuwenden, wenn sich die Rechtslage durch eine gesetzliche Neuregelung grundlegend geändert hat (vgl. BFH-Urteil vom 05.08.2004 –
VI R 40/03,
BFHE 207, 225,
BStBl II 2004, 1074, unter II.1.c cc). Dies ist hier der Fall, weil die Vorschrift des § 176 RAO, zu der der V. Senat entschieden hat, durch §§ 101, 103 AO abgelöst worden ist und diese Nachfolgevorschriften nicht inhaltsgleich mit § 176 RAO sind. Insbesondere sieht –was vorliegend entscheidend ist–§ 101 AO erstmals eine gesetzliche Belehrungspflicht auch für nichtrichterliche Vernehmungen vor.
48
Im Übrigen gilt § 11 FGO in Fällen einer Abweichung von BFH-Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der FGO (01.01.1966; vgl. § 184 Abs. 1 Satz 1 FGO) ergangen sind, nur, wenn die damalige Entscheidung gemäß§ 64 RAO amtlich veröffentlicht war (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Seinerzeit wurden nur Entscheidungen mit einem sog. S-Aktenzeichen amtlich veröffentlicht (Wendl in Gosch, § 184 FGO Rz 3; Brandis in Tipke/Kruse, § 184 FGO; vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20.02.2013 -GrS 1/12, BFHE 140, 282,
BStBl II 2013, 441, Rz 16). Bei dem Urteil des V. Senats in HFR 1963, 379 handelt es sich aber nicht um eine amtlich veröffentlichte Entscheidung mit einem S-Aktenzeichen.
49
d) Dass die in § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Merkmale eines Gewerbebetriebs bei Zugrundelegung der vom FG festgestellten Tatsachen erfüllt sind, stellen auch die Kläger nicht in Abrede, so dass der Senat insoweit angesichts der ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des FG zum Begriff des Gewerbebetriebs von weiteren Ausführungen absieht.
50
2. Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb unterhalten hat, so waren FA und FG dem Grunde nach zur Schätzung befugt. Gemäß§ 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige weitere Auskunft verweigert, Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen bestehen. All dies ist hier der Fall.
51
3. Demgegenüber halten die Ausführungen des FG zur Höhe der Schätzung in mehrfacher Hinsicht der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
52
a) Ausgangspunkt der Schätzung des FG und damit die entscheidende Schätzungsgrundlage ist die Höhe der Bareinzahlungen, die in den einzelnen Jahren auf die Bankkonten der Kläger vorgenommen worden sind. Das FG hat in seinen –gerade in diesem entscheidenden Abschnitt äußerst knappen und nicht aus sich heraus verständlichen– Urteilen die Höhe der Bareinzahlungen nicht selbst beziffert, sondern hierfür sowohl auf die Einspruchsentscheidungen als auch auf die Angaben der Kläger in den umfangreichen Anlagen zu ihrem Schriftsatz von 28.03.2017 als auch auf die Auswertung der Bankkontoauszüge durch die Steuerfahndung Bezug genommen. Diese drei Aufstellungen über die Höhe der Bareinzahlungen unterscheiden sich allerdings teilweise erheblich voneinander. Den angefochtenen Urteilen lässt sich nicht entnehmen, welcher Aufstellung das FG mit welcher Begründung folgen wollte. Damit sind die vorinstanzlichen Entscheidungen in diesem wesentlichen Punkt für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne ausdrückliche Rüge durch die Kläger zur Aufhebung der Urteile führen muss (BFH-Urteil vom 17.11.2015 –
VIII R 67/13,
BFHE 252, 207,
BStBl II 2016, 569, Rz 10, m.w.N.).
53
b) Das FG hat ferner einzelne Bareinzahlungsbeträge einerseits als „von den Klägern ausreichend und nachvollziehbar erläutert“, zugleich aber als „ungeklärt“ und damit als „Schwarzeinnahmen“ angesehen. Eine solche Würdigung ist widersprüchlich und stellt daher einen –vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden– Verstoß gegen die Denkgesetze dar.
54
Auf Bl. 16 seines Urteils zum Streitjahr 2001 führt das FG aus, die Kläger hätten „bis auf wenige Zahlungsvorgänge keine ausreichenden und nachvollziehbaren Erläuterungen“ zur Herkunft der bar eingezahlten Beträge geben können. Dies bedeutet zugleich, dass die Kläger für einige –wenn auch wenige– Zahlungsvorgänge auch nach Auffassung des FG ausreichende und nachvollziehbare Erläuterungen gegeben haben. In etwas konkreterer Weise heißt es auf Bl. 17 des Urteils zu den Streitjahren 2002 bis 2005, die Kläger hätten „bis auf wenige Zahlungsvorgänge (vgl. etwa die Zahlungen vom 30. August 2004 und 4., 14. Januar sowie 12. Mai 2005) keine ausreichenden und nachvollziehbaren Erläuterungen“ gegeben, sowie auf Bl. 17 des Urteils zu den Streitjahren 2006 bis 2010, die Kläger hätten „bis auf wenige Zahlungsvorgänge (vgl. etwa die Angaben zum Verkauf eines Pkw und eines Motorrads) keine ausreichenden und nachvollziehbaren Erläuterungen“ gegeben. Dabei deutet der vom FG verwendete Begriff „etwa“ darauf hin, dass die konkreten Verweise auf die Zahlungen vom 30.08.2004, 04.01.2005, 14.01.2005, 12.05.2005 sowie die Verkäufe eines Pkw und eines Motorrads lediglich beispielhaft zu verstehen sind, es also noch weitere Zahlungsvorgänge gegeben haben dürfte, für die das FG die Mittelherkunft als „ausreichend und nachvollziehbar erläutert“ angesehen hat.
55
Während die vorgenannten Formulierungen der FG-Urteile jeweils im Rahmen der Ausführungen zur Schätzungsbefugnis dem Grunde nach enthalten sind, hat das FG bei der Schätzung der Höhe nach jeweils die Gesamtbeträge der jährlichen Bareinzahlungen auf die Bankkonten der Kläger zum Ausgangspunkt seiner eigenen Schätzung gemacht, dabei also auch diejenigen Beträge, die es zuvor als „ausreichend und nachvollziehbar erläutert“ ansah, nicht abgezogen. Eine solche Würdigung ist denklogisch ausgeschlossen, da ein und derselbe Bareinzahlungsbetrag vom Tatrichter nicht einerseits als „ausreichend und nachvollziehbar erläutert“ und zugleich als „ungeklärt“ und damit als „Schwarz-Betriebseinnahme“ angesehen werden kann.
56
c) Die weitere Rüge der Kläger, das FG habe den „Überhang“ der Bareinzahlungen über die Barabhebungen unzutreffend ermittelt, ist nur teilweise begründet. Die Kläger verkennen, dass das FG einen solchen „Überhang“ (also den Saldo zwischen den Bareinzahlungen und den Barabhebungen) gar nicht hat ermitteln wollen, sondern von vornherein lediglich den Bruttobetrag der Bareinzahlungen –ohne Verrechnung mit Barabhebungen– zum Ausgangspunkt seiner Schätzung gemacht hat. Insofern hat das FG seine Schätzung auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung zunächst einmal folgerichtig durchgeführt.
57
Das FG hat allerdings nicht begründet, weshalb es eine solche Saldierung nicht vorgenommen hat, obwohl dies unter den Umständen des Streitfalls begründungsbedürftig gewesen wäre. Zwar ist es dem Senat angesichts der fehlenden bzw. widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen des FG zur Höhe der Bareinzahlungen und Barauszahlungen nicht möglich, sich ein eigenes Bild von der Höhe dieser Beträge zu machen. Nach Aktenlage deutet aber Manches darauf hin, dass die Barauszahlungen –jedenfalls in einigen der Streitjahre– einen nennenswerten Umfang erreicht haben. Auch in einem solchen Fall mag das FG Gründe dafür finden können, solche Barauszahlungen bei einer Schätzung, deren Ausgangspunkt die Bareinzahlungen sind, unberücksichtigt zu lassen (insbesondere dann, wenn der Umfang der Barauszahlungen diejenigen Beträge, die bei einer Familie von der Größe derjenigen der Kläger zu erwarten sind, nicht übersteigt). Es muss diese Gründe dann aber in seiner Entscheidung ausdrücklich anführen und entsprechende tatsächliche Feststellungen zum Umfang der Barauszahlungen treffen. Daran fehlt es hier.
58
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat –ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO– auf die folgenden Umstände hin:
59
a) Angesichts der erheblichen Bedeutung, die das Ergebnis einer eigenen finanzgerichtlichen Schätzung für den Streitfall hat, könnte es sich anbieten, dass das FG dieses Ergebnis in seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang deutlicher als bisher benennt. Für diejenigen Jahre, in denen das FG den Klagen teilweise stattgegeben hat, finden sich die Schätzungsergebnisse lediglich in den Tenören der finanzgerichtlichen Entscheidungen, werden aber in den Entscheidungsgründen nicht rechnerisch abgeleitet. Für diejenigen Jahre, in denen das FG die Klagen abgewiesen hat, ist weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den Tenören ersichtlich, zu welchem betragsmäßigen Ergebnis die eigene Schätzung des FG geführt hat. Hier lässt sich nur aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungen entnehmen, dass das FG wohl zu Schätzungsergebnissen gekommen sein dürfte, die noch oberhalb derjenigen des FA lagen.
60
Die vom FG in den Entscheidungsgründen vorgenommenen Bezugnahmen auf die Einspruchsentscheidungen, auf einen Schriftsatz der Kläger und auf die Aufstellungen der Steuerfahndung können eigene Darlegungen des Gerichts hier nicht ersetzen. Zum einen sind diese Bezugnahmen wegen der erkennbar unterschiedlichen Inhalte der in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. dazu bereits oben 3.a) widersprüchlich und damit unwirksam. Zum anderen lässt § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO Bezugnahmen nur für „Einzelheiten“ des Tatbestands zu. Die Höhe der eigenen Schätzung des FG ist aber weder Teil des Tatbestands noch geht es hier um „Einzelheiten“, sondern im Gegenteil um den Kern der eigenen Entscheidung der Tatsacheninstanz. In Bezug auf die Entscheidungsgründe ermöglicht die Regelung des § 105 Abs. 5 FGO dem FG zwar ein Absehen von einer weiteren Darstellung, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Einspruchsentscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Das FG hat sich hier aber gerade nicht auf eine Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern seine Würdigung gleichrangig auf weitere –mit der Einspruchsentscheidung inhaltlich aber nicht übereinstimmende– Aktenbestandteile gestützt.
61
Zudem ist die vom FG verwendete Bezugnahmetechnik lediglich für das FA, nicht aber für die Klägerseite, die regelmäßig nicht über vollständige Kopien der –hier zudem sehr umfangreichen– Steuerakten verfügen dürfte, nachvollziehbar und wahrt daher das Gebot der prozessualen Waffengleichheit nicht. Das FG hat im Urteil jeweils nur die Blattzahl der Steuerakten angegeben, die in Bezug genommenen Unterlagen aber nicht näher bezeichnet.
62
Soweit das FG in seinen Entscheidungen Formulierungen verwendet wie „Bareinzahlungen von jeweils bis zu mehr als 13.000,00 €“ bzw. „Bareinzahlungen von jeweils bis zu mehr als 9.000,00 €“ (Bl. 17 des FG-Urteils für 2002 bis 2005; Bl. 17 des FG-Urteils für 2006 bis 2010), sind diese zu unbestimmt, obwohl gerade in diesem Punkt –der zentralen Ausgangsgröße für die Höhe der eigenen Schätzung des FG– besondere Klarheit geboten gewesen wäre. Eine Bareinzahlung kann entweder „bis zu 9.000 €“ oder aber „mehr als 9.000 €“ betragen haben, aber nicht beides gleichzeitig.
63
b) Ferner bietet es sich an, dass das FG im zweiten Rechtsgang prüft, ob es die von den Klägern benannten Zeugen vernimmt.
64
c) Vor allem aber werden die Beteiligten und das FG –sofern es seine Schätzung weiterhin auf die ungeklärten Bareinzahlungen stützen will, was durchaus naheliegt– sorgfältiger als bisher die Bankkontoauszüge auswerten müssen, aus denen sich bei kursorischer Betrachtung durchaus auch höhere als die bisher zugrunde gelegten Bareinzahlungsbeträge ergeben könnten. Ferner sollte das FG die Unterschiede zwischen den in den Einspruchsentscheidungen enthaltenen und den von den Klägern eingereichten Aufstellungen über die Bareinzahlungen klären und hinsichtlich einzelner Beträge prüfen, ob diese auch anders als durch Betriebseinnahmen erklärbar bzw. mit Barabhebungen zu saldieren sind.
65
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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