BFH: Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob die Bestandskraft eines als „Zinsbescheid über Prozesszinsen“ bezeichneten Verwaltungsakts, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 236 AO Zinsen für die Zeit ab Klageerhebung bis zur Auszahlung der (Energie-)Steuervergütung festgesetzt werden, eine weiter gehende Verzinsung desselben Erstattungsbetrags für andere (frühere) Zeiträume ausschließt bzw. ob sich ein solcher weiter gehender Verzinsungsanspruch aus dem Unionsrecht ergibt (Az. VII R 24/18).

BFH: Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

BFH, Urteil VII R 24/18 vom 22.10.2019

Leitsatz

  1. Ein Zinsbescheid über Prozesszinsen enthält nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung weiterer Zinsen, insbesondere auf unionsrechtlicher Grundlage.
  2. Sieht eine Richtlinie eine obligatorische Steuerbefreiung vor, die der Mitgliedstaat nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, und kann sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die entsprechende Richtlinienbestimmung berufen, stehen ihm nach den unionsrechtlichen Grundsätzen Zinsen auf den Entlastungsbetrag zu, wenn der Mitgliedstaat anfänglich dessen Auszahlung verweigert.
  3. Der Behörde steht eine angemessene Frist für die Bearbeitung des – vollständigen – Entlastungsantrags zu, die bei der Zinsberechnung zu berücksichtigten ist.
  4. In Fällen der Energiesteuerentlastung beginnt der Zinslauf 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Entlastungsantrags.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.06.2018 – 4 K 1304/17 AO sowie der Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 aufgehoben, soweit der Zeitraum vom 10.12.2011 bis zum 25.02.2015 betroffen ist.

Zugunsten der Klägerin werden weitere, nach § 238 der Abgabenordnung zu berechnende Zinsen auf den Erstattungsbetrag von 68.834,75 € für den Zeitraum vom 10.12.2011 bis zum 25.02.2015 festgesetzt.

Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Motorenprüfstände, in denen die durch die Verbrennung von versteuertem Benzin erzeugte mechanische Energie unter Einsatz angeschlossener Generatoren in Strom umgewandelt wird.

2

Sie beantragte am 25.07.2011 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt –HZA–), ihr für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Energiesteuer für die Verwendung des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) versteuerten Benzins für die Erzeugung von Strom nach § 49 EnergieStG zu vergüten. Zugleich beantragte sie für denselben Zeitraum, ihr weitere Energiesteuer für die Verwendung des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 49 Abs. 2a EnergieStG versteuerten Benzins für die Erzeugung von Strom nach § 53 EnergieStG zu vergüten.

3

Diese Anträge lehnte das HZA ab. Nachdem der Einspruch hiergegen erfolglos geblieben war, hatte die am 26.02.2015 erhobene Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das HZA mit Urteil vom 09.12.2015 -4 K 625/15 VE, der Klägerin Energiesteuer in Höhe von 68.834,75 € für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 zu vergüten. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (EnergieStRL).

4

In der Folge setzte das HZA mit Bescheid vom 22.01.2016 für die Klägerin eine Entlastung von Energiesteuer fest. Zugleich erließ es einen „Zinsbescheid über Prozesszinsen“ nach „Maßgabe von § 236 Abgabenordnung“ und setzte zugunsten der Klägerin Prozesszinsen für den Zeitraum vom 26.02.2015 (Rechtshängigkeit der Klage) bis zum 25.01.2016 (Auszahlungstag) in Höhe von 3.784 € fest.

5

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 11.03.2016, beim HZA eingegangen am 14.03.2016, die Zinsen auf den festgesetzten Steuerentlastungsbetrag bereits für den Zeitraum ab dem 01.08.2011 festzusetzen. Sie habe gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL einen Anspruch auf die von ihr begehrte Steuerentlastung gehabt, weil eine nationale Regelung zur Entlastung gefehlt habe. Nach dem Unionsrecht stünden ihr deshalb Zinsen nicht erst ab Rechtshängigkeit des Entlastungsanspruchs zu.

6

Das HZA lehnte eine Änderung des Zinsbescheids vom 22.01.2016 ab, weil dieser bestandskräftig geworden sei. Der Antrag auf Änderung sei nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt worden, wie von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) gefordert. Eine Änderung nach § 173 AO komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem mittlerweile ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.09.2015 -VII R 32/14 (BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323), nach dem Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben zu verzinsen seien, nicht um eine neue Tatsache handele.

7

Nachdem ihr Einspruch erfolglos war, erhob die Klägerin Klage und begehrte weiterhin Zinsen ab dem 01.08.2011. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Das HZA habe in dem Zinsbescheid stillschweigend eine Verzinsung für einen früheren Zeitraum abgelehnt. Dabei sei unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage ( § 236 AO oder Unionsrecht) die Zinsen festgesetzt worden seien. Änderungsvorschriften hielt das FG nicht für einschlägig. Die Bestandskraft stehe einer Änderung entgegen;darin liege kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Die Klägerin habe nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit gehabt, innerhalb einer angemessenen Frist einen Rechtsbehelf gegen den Zinsbescheid einzulegen.

8

Hiergegen richtet sich die Revision. Die Klägerin trägt vor, der Bescheid über Prozesszinsen habe nicht zugleich die Ablehnung einer anderweitigen Verzinsung beinhaltet. Aus dem Zinsrecht der AO ergebe sich, dass die einzelnen Zinstatbestände nebeneinander bestünden. In der Praxis käme es regelmäßig zu verschiedenen Zinsfestsetzungen. Eine stillschweigende Ablehnung weitergehender Zinsansprüche widerspreche dem Bestimmtheitsgrundsatz. Der Zinsbescheid stehe somit einer weitergehenden Verzinsung nach Unionsrecht nicht entgegen. Hierzu verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– (EuGH-Urteil Irimie vom 18.04.2013 -C-565/11, EU:C:2013:250, Rz 23, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2013, 659) und des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323). Der Zinslauf sei durch die Stellung des Erstattungsantrags in Gang gesetzt worden.

9

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 13.06.2018 – 4 K 1304/17 AO aufzuheben und das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 08.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 zu verpflichten, Zinsen von 6 % auf den Steuerentlastungsbetrag von 68.834,75 € für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 24.01.2016 festzusetzen.

10

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Mit ihrem Antrag auf weitergehende Verzinsung habe die Klägerin kein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, weil es sich um denselben Verfahrensgegenstand, nämlich den Zinsanspruch, gehandelt habe. Sie habe nicht die Festsetzung anderer Zinsen beantragt, sondern rückwirkend den Zeitraum erweitern wollen, für den sie für die zu Unrecht vorenthaltene Steuervergütung entschädigt werden wolle. Sowohl § 236 AO als auch der unionsrechtliche Zinstatbestand dienten der Entschädigung für die Vorenthaltung von Kapital. Deshalb habe es einer Änderung des Zinsbescheids bedurft, die jedoch nach Eintritt der Bestandskraft mangels einschlägiger Änderungsvorschriften nicht möglich sei. Das Unionsrecht verpflichte eine Verwaltungsbehörde selbst bei unionsrechtlich rechtswidrigen Entscheidungen nicht zu einer Rücknahme, sofern die Bescheide nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs Bestandskraft erlangt hätten.

Gründe:

12

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass der Klägerin auf unionsrechtlicher Grundlage weitere Zinsen für den Zeitraum vom 10.12.2011 bis zum 25.02.2015 zustehen. Die Vorentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht und ist daher aufzuheben( § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg; es bleibt insoweit bei der Klageabweisung.

14

Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Klägerin keine weiteren Zinsen zustehen. Der Zinsbescheid vom 22.01.2016 enthielt nicht zugleich die konkludente Ablehnung der Verzinsung vor Rechtshängigkeit (1.). Der Klägerin steht ein auf Unionsrecht gestützter Zinsanspruch zu (2.).

15

1. Der Zinsbescheid vom 22.01.2016 steht der Festsetzung weiterer Zinsen nicht entgegen. Zwar ist dieser Bescheid formell bestandskräftig, weil die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hat, jedoch umfasste dieser Bescheid nicht die von der Klägerin begehrten weiteren Zinsen, so dass dessen Bestandskraft dem erweiterten Zinsanspruch nicht entgegenstehen kann.Der Ansicht des FG, das HZA habe in dem Zinsbescheid stillschweigend die Gewährung weiterer Zinsen –auch auf anderer Rechtsgrundlage als § 236 AO– abgelehnt, folgt der Senat nicht. Das HZA hat durch den Bescheid vom 22.01.2016 ausschließlich Prozesszinsen auf der Grundlage von § 236 AO festgesetzt.

16

a) Ob das HZA den Willen hatte, mit diesem Bescheid auch weitergehende Zinsansprüche abzulehnen, ist unerheblich. Denn der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich nicht nach dem, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Vielmehr wird ein Verwaltungsakt nur mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Maßgebend ist, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verstehen konnte (BFH-Urteile vom 18.07.1994 -X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, und vom 30.11.1999 -IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678, m.w.N.). Die Auslegung des Verwaltungsakts muss dabei einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung haben (BFH-Urteil vom 27.11.1996 -X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).

17

b) Die Auslegung eines Verwaltungsakts durch das FG ist im Revisionsverfahren überprüfbar, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen (BFH-Urteile vom 12.06.1997 -I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660; vom 24.08.2005 -II R 16/02, BFHE 210, 515, BStBl II 2006, 36, und vom 04.06.2008 -I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977).

18

c) Der streitgegenständliche Bescheid ist mit „Zinsbescheid über Prozesszinsen“überschrieben und verweist ausdrücklich auf § 236 AO. Das HZA hatte von Amts wegen entschieden; ein Antrag ist auch nicht erforderlich (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 236 AO Rz 35). Die Klägerin selbst hatte einen Antrag auf (unionsrechtliche) Zinsen erst mit Schreiben vom 11.03.2016 gestellt, wobei der Senat dahinstehen lässt, ob ein solcher Antrag nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil Irimie,EU:C:2013:250, Rz 23, HFR 2013, 659) erforderlich ist. Jedenfalls musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass das HZA bereits mit Bescheid vom 22.01.2016 konkret hierüber entschieden hatte.

19

2. Der Klägerin steht ein weitergehender Zinsanspruch zu, der sich direkt aus dem Unionsrecht ergibt. Die Rechtsprechung des EuGH zur Verzinsung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

20

a) In ständiger Rechtsprechung geht der EuGH davon aus, dass sich im Fall von Steuerbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Beträge, sondern auch der Beträge ergibt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an den Mitgliedstaat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen auch Einbußen aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Geldbeträgen. Der Anspruch auf Erstattung der Beträge einschließlich der Zinsen ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (EuGH-Urteile Zuckerfabrik Jülich vom 27.09.2012 -C-113/10, C-147/10, und C-234/10, EU:C:2012:591, Rz 66, HFR 2012, 1210; Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 84 ff., HFR 2001, 628; Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 – C-591/10, EU:C:2012:478, Rz 24 ff., HFR 2012, 1018; Irimie, EU:C:2013:250, Rz 21, HFR 2013, 659, und Rafinăria Steaua Română vom 24.10.2013 -C-431/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (Senatsbeschluss vom 05.12.2017 – VII B 85/17, BFH/NV 2018, 321; Senatsurteil in BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).

21

b) Den bisherigen Entscheidungen des EuGH ist gemeinsam, dass ein Mitgliedstaat in Widerspruch zum Unionsrecht Abgaben erhoben hat. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als es nicht um eine unionsrechtswidrige Erhebung einer Abgabe geht, sondern um eine unionsrechtswidrige Nichtgewährung einer obligatorischen Steuerbefreiung.

22

Der Klägerin stand aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL ein Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer zu, weil die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) diese Regelung nicht fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt hatte (EuGH-Urteil Flughafen Köln/Bonn vom 12.07.2008 – C-226/07, EU:C:2008:429, HFR 2008, 1092). Unter Anwendung dieser EuGH-Rechtsprechung hatte das FG in seinem Urteil vom 09.12.2015 -4 K 625/15 VE der Klägerin einen Vergütungsanspruch zugesprochen.

23

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL haben die Mitgliedstaaten Energieerzeugnisse, die bei der Stromerzeugung verwendet werden, von der Energiesteuer zu befreien. Wie diese Steuerbefreiung von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird –ob als Ausnahme von der Besteuerung oder durch Gewährung von Entlastungsansprüchen–ist diesen überlassen. Mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz darf sich jedenfalls kein Nachteil für den Steuerpflichtigen daraus ergeben, dass die obligatorische Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat im Wege der Steuerentlastung realisiert wird, wie es in Deutschland durch § § 49 und 53 EnergieStG geschehen ist. Wie der EuGH entschieden hat, entfaltet Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL unmittelbare Wirkung, so dass ein Wirtschaftsbeteiligter unter Berufung auf diese Vorschrift die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobene Steuer erwirken kann (EuGH-Urteil Flughafen Köln/Bonn, EU:C:2008:429, HFR 2008, 1092). Hinsichtlich der fehlenden Verfügbarkeit des Erstattungsbetrags darf ihm nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität eine angemessene Entschädigung nicht vorenthalten werden (EuGH-Urteile Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, und Rafinăria Steaua Română, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Insoweit ist die dargestellte EuGH-Rechtsprechung auf den Streitfall übertragbar.

24

c) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat grundsätzlich nicht von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen ausgeht, sondern das geltende Recht nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände kennt (vgl. Senatsurteile vom 29.04.1997 -VII R 91/96, BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476; vom 06.05.2008 -VII R 10/07, BFH/NV 2008, 1714). Die genannten Entscheidungen befassten sich nicht mit der Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener oder nicht erstatteter Abgaben, für die vorrangig die oben dargestellte EuGH-Rechtsprechung zu beachten ist.

25

3. Der Klägerin stehen unionsrechtliche Zinsen allerdings erst ab dem 10.12.2011 und –begrenzt durch die bereits festgesetzten Prozesszinsen–nur bis zum 25.02.2015 zu.

26

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Mehrwertsteuerüberschuss und zur Durchsetzung des Neutralitätsprinzips steht der Steuerbehörde eine angemessene Frist für die Bearbeitung zu (vgl. EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok vom 12.06.2011 – C-107/10, EU:C:2011:298, Slg. 2011, I-3873, und Rafinăria Steaua Română, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Maßgeblich ist danach, in welchem angemessenen Zeitraum eine Bearbeitung des Erstattungsantrags erwartet werden kann. Dieser Zeitraum ist bei der Berechnung des Zinsanspruchs, der dem Ausgleich des infolge des vorübergehenden Kapitalentzugs entstandenen wirtschaftlichen Nachteils dient, zu berücksichtigen. Insoweit begrenzen die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Vollzugs steuerrechtlicher Entlastungsregelungen den auf Unionsrecht beruhenden Zinsanspruch.

27

Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der Prüfung von Anträgen auf Entlastung von der Energiesteuer der Behörde eine angemessene Bearbeitungszeit zuzubilligen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung orientiert sich der Senat zur Bestimmung der Bearbeitungsfrist an den unionsrechtlichen Regelungen in der Richtlinie 2008/9/EG (RL 2008/9/EG) des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (RL 2008/9/EG), weil darin die Wertung des Unionsgesetzgebers Ausdruck gefunden hat, welche Bearbeitungsfrist er für angemessen erachtet.

28

Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/9/EG muss der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Sodann stehen der Behörde gemäß Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 RL 2008/9/EG insgesamt 4 Monate und 10 Arbeitstage zur Verfügung, um den Erstattungsantrag zu bearbeiten und den Erstattungsbetrag auszuzahlen. Muss die Behörde weitere Informationen beim Antragsteller anfordern, verlängert sich die Bearbeitungsfrist (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RL 2008/9/EG). Arbeitstage sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine alle Tage außer Feiertage, Sonntage und Sonnabende.

29

Eine Übernahme dieser Fristen für die vorliegende Konstellation erscheint dem Senat sachgerecht, weil auch bei der Energiesteuer wegen der für alle Antragsteller gleichen Abgabefristen für Entlastungsanträge mit einem erhöhten Antragsaufkommen zu bestimmten Zeiten zu rechnen ist.

30

Maßgebend für den Zinsbeginn ist die Abgabe des vollständigen Antrags auf Entlastung. Nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen und vollständigen Antrags wird die Behörde in die Lage versetzt, den Antrag zu bearbeiten und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Steuerentlastung festzustellen. Im Streitfall hat das FG nicht festgestellt, dass ein unvollständiger Antrag vorliegt, so dass der Senat von der Abgabe eines vollständigen Antrags am 25.07.2011 ausgeht.

31

Der Zinslauf beginnt mithin 4 Monate (25.11.2011) und 10 Arbeitstage (28.11.2011 bis 02.12.2011 und 05.12.2011 bis 09.12.2011) nach Abgabe dieses Antrags, also am 10.12.2011.

32

b) Schließlich ist der Anspruch der Klägerin begrenzt, weil bereits Zinsen nach § 236 AO festgesetzt wurden. Soweit der Klägerin bereits Zinsen zugesprochen wurden (ab Rechtshängigkeit 26.02.2015), steht einem weitergehenden Zinsanspruch der Zinsbescheid vom 22.01.2016 entgegen.

33

4.In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung obliegt es den Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Zahlung der Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode, festzulegen. Die Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprechen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2018, 321,m.w.N.).

34

Nach § 238 Abs. 1 AO betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen ( § 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

35

Die Berechnung der Zinsen wird dem HZA übertragen ( § § 121 Satz 1,100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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BFH: Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinsen auf Darlehen von Personengesellschaftern

§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind. Dies entschied der BFH (Az. IV R 5/18).

BFH: Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinsen auf Darlehen von Personengesellschaftern

BFH, Urteil IV R 5/18 vom 06.02.2020

Leitsatz

§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2017 – 2 K 310/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob auf die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an die Beigeladenen gezahlten Darlehenszinsen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) anzuwenden ist.

2

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz im Inland. Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Verwaltung einer 100%-igen Beteiligung an einer spanischen Aktiengesellschaft (A-S.A.).

3

Beteiligte der Klägerin sind die A-GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage sowie im Streitjahr insgesamt 85 Kommanditisten. Die Beigeladenen sind die Kommanditisten, die der Klägerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit Gesellschafterdarlehen gewährt haben. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ist im Streitjahr ausschließlich die A-GmbH bevollmächtigt.

4

Ausweislich des Jahresabschlusses auf den 31.12.2010 ist die Finanzanlage A-S.A. u.a. mit Darlehen der Gesellschafter der Klägerin finanziert. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin für das Streitjahr 2010 enthält folgende Einnahmen und Ausgaben:
Dividenden aus verbundenen Unternehmen 196.851,55 € 64,71%
Zinserträge aus verbundenen Unternehmen 97.516,17 € 32,06%
Zinsen Verrechnungs-/Kontokorrentkonten 9.839,22 € 3,23%
Summe der Einnahmen 304.206,94 € 100,00%
Zinsen für Gesellschafterdarlehen (zugleich Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter) 238.765,36 €
Personalaufwand 6.000,00 €
Sonstige Aufwendungen 13.191,95 €
Gewerbesteuer 34.191,00 €
Summe der Ausgaben 292.088,31 €
Jahresergebnis 12.058,63 €
Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer 46.250,00 €

5

In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 46.250 € und für ihre Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 238.765 €, die jeweils dem Teileinkünfteverfahren unterlägen. Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) erging zunächst erklärungsgemäß; er stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte die Prüferin für das Streitjahr einen laufenden, nach Quote zu verteilenden Gewinn in Höhe von 31.542,79 €, von dem 20.411,26 € (=64,71%) dem Teileinkünfteverfahren unterlägen, und Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter in Höhe von insgesamt 250.664,48 €, die nicht unter das Teileinkünfteverfahren fielen. Da eine exakte Zuordnung der Betriebsausgaben nicht möglich war, hatte die Prüferin die auf die nach § 3 Nr. 40 EStG begünstigten Einnahmen entfallenden Ausgaben dahin geschätzt, dass die Betriebsausgaben im Verhältnis der vereinnahmten Dividenden zu den Gesamteinnahmen nach § 3c Abs. 2 EStG nur teilweise abzugsfähig seien; sie ging damit davon aus, dass auch von den Betriebsausgaben (und damit auch von den Zinszahlungen an die Gesellschafter) 64,71% nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60% abzugsfähig seien.

7

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) am 22.01.2014 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 und stellte laufende Einkünfte nach Quote verteilt in Höhe von 31.542,79 € und als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage in Höhe von 250.664,48 € sowie in den vorstehenden Einkünften enthaltene laufende Einkünfte, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) fallen (100%), in Höhe von 20.411,26 € fest.

8

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die laufenden Einkünfte, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, von 20.411,26 € um (64,71% von 250.664,48 € =) 162.204,35 € zu erhöhen und den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 entsprechend zu ändern. Mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2016 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25.07.2017 -2K310/16als unbegründet ab:Die Klage sei zulässig. Das Teileinkünfteverfahren sei bereits auf Ebene der Personengesellschaft und damit im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Die Klage sei aber unbegründet. Bei den Zinszahlungen der Klägerin an die Beigeladenen handele es sich um Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 EStG. Diese Sonderbetriebseinnahmen unterlägen nicht dem Teileinkünfteverfahren. Sonderbetriebseinnahmen stellten weder Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar. Die Bezüge rührten auch nicht von der A-S.A. her, so dass hinsichtlich der Sonderbetriebseinnahmen auch keine körperschaftsteuerliche Vorbelastung seitens der A-S.A. vorgelegen habe.

10

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 3 Nr. 40 und § 15 EStG.

11

1. § 3 Nr. 40 EStG bezwecke bei Ausschüttungen einer Körperschaft in ein Betriebsvermögen eine durchschnittliche, pauschal ermittelte Gesamtbesteuerung dergestalt, als hätten die Gesellschafter den Gewinn unmittelbar erwirtschaftet. Bezogen auf den Streitfall könnten also von 100 € ausschüttungsfähigem Gewinn der A-S.A. nach Abzug von 30% spanischer Körperschaftsteuer 70 € als Dividende für die Klägerin ausgeschüttet werden. Bei der unstreitigen Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG auf die Gesamthandseinkünfte hätten die Mitunternehmer 70 € Dividende ./. 28 € (= 40%) =42 € gewerbliche Einkünfte aus Dividende zu versteuern. Nehme man das Sonderbetriebsvermögen vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG aus, müssten die Mitunternehmer 70 € Dividende ./.70 € Betriebsausgaben =0 € (Gesamthand) +70 € Sonderbetriebseinnahmen (Sonderbetriebsvermögen Kommanditisten) =70 € gewerbliche Einkünfte aus Dividende versteuern. Im Ergebnis erfolge also eine Doppelbesteuerung und keine Gesamtbesteuerung, als hätten die Gesellschafter den Gewinn unmittelbar erwirtschaftet. Schon nach dem Gesetzeszweck müsse § 3 Nr. 40 EStG also auch für den Bereich des Sonderbetriebsvermögens gelten.

12

2. Im Hinblick auf § 15 EStG gehe das FA zu Unrecht davon aus, Sonderbetriebseinnahmen seien weder Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. So sei geklärt, dass Tarifermäßigungen nicht nur für den unmittelbaren Bereich der Gesamthandseinkünfte gelten, sondern auch für Sonderbetriebseinnahmen. Die Begünstigung hänge nicht davon ab, welche Tätigkeiten die Gesellschafter im Interesse ihrer Beteiligung entfalteten. Letztlich bedeute die teilweise Steuerfreistellung zu 40% aus Sicht des Steuerpflichtigen eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht nur bei der persönlichen Einkommensteuer des Mitunternehmers, sondern auch bei der Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrags, da diese Freistellung im Ergebnis einer Steuerreduzierung und damit einer Tarifermäßigung gleichkomme.

13

3. Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass die Bezüge nicht von der A-S.A. herrührten. Wenn die Bezüge nicht von der ausschüttenden Körperschaft stammen sollten, könne es sich nur um originäre Bezüge der Klägerin handeln. Aus steuerlicher Sicht müssten sich dann Klägerin und Darlehensgeber wie fremde Dritte gegenüberstehen. Im Streitfall gehe es jedoch um eine Darlehensbeziehung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft. Die Darlehen der Beigeladenen seien in vollem Umfang betrieblich veranlasst und dienten dem betrieblichen Zweck, Ausschüttungen von der Tochtergesellschaft zu erreichen. Die Mitunternehmerschaft sei nach § 15 EStG insoweit als Einheit zu sehen. Die Bezüge seien an die Mitunternehmer im Rahmen einer Dividendenzahlung geleistet; eine Unterscheidung nach Gesamthand oder Sonderbetriebsvermögen sei aus steuerlicher Sicht nicht möglich.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,das FG-Urteil aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid vom 22.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2016 dahin zu ändern, dass festgestellt wird, dass in den festgestellten Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 162.204,35 € solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40 EStG fallen (100%).

15

Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

16

Die Revision ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, dass über die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG und über das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG bereits im Feststellungsverfahren der Personengesellschaft und nicht erst in den Veranlagungsverfahren ihrer Gesellschafter zu entscheiden ist (dazu II.1.). Ebenso zutreffend haben sie entschieden, dass die streitigen Sonderbetriebseinnahmen der Beigeladenen nicht unter § 3 Nr. 40 EStG fallen (dazu II.2.). FA und FG haben allerdings nicht berücksichtigt, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf solche Zinszahlungen der Gesamthand nicht anzuwenden ist, die Sondervergütungen der Gesellschafter sind (dazu II.3.). Eine entsprechende Berücksichtigung ist jedoch im Streitfall nicht mehr möglich (dazu II.4.).

17

1. Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, dass über die Anwendung von (u.a.) § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG im Feststellungsverfahren der Gesellschaft und nicht erst im Veranlagungsverfahren der Gesellschafter zu entscheiden ist. Dabei stellt die vom FA im Streitfall gewählte Methode, wonach die in den festgestellten Einkünften enthaltenen, u.a. unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallenden Einkünfte „brutto“ als „andere Besteuerungsgrundlage“ bindend festgestellt werden, eine rechtlich zulässige Feststellungsart dar. Insoweit wird zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25.07.2019 – IV R 47/16 (BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142) verwiesen.

18

2. Zu Recht haben FA und FG auch entschieden, dass auf die streitigen Sonderbetriebseinnahmen der Beigeladenen § 3 Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist.

19

a) Nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst.d Satz1 EStG –nur diese Regelung kommt im Streitfall in Betracht– sind 40% der Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und der Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerfrei, sofern sie nach § 20 Abs. 8 EStG zu anderen als zu Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ( § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG). Zu den Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Gewinnanteile (Dividenden). Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 Abs. 1 Nrn.3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen i.S. der Nr. 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i.S. der Nr. 1 gehören. Nicht von § 3 Nr. 40 Satz1 Buchst.d EStG erfasst werden hingegen sonstige Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wie z.B. Zinsen aus Darlehen.

20

b) Bei den streitigen Sonderbetriebseinnahmen handelt es sich um Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz1 Halbsatz 2 EStG. Denn es geht um Vergütungen, die die Beigeladenen als Gesellschafter der Klägerin von dieser für die Hingabe von Darlehen erhalten haben. Dem Grunde nach handelt es sich allerdings um sonstige Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die wegen § 20 Abs. 8, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz1 Halbsatz2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Dementsprechend unterfallen die streitigen Sondervergütungen nicht § 3 Nr. 40 EStG.

21

c) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Sondervergütungen mit Mitteln beglichen hat, die sie ihrerseits als nach § 3 Nr. 40 Satz1 Buchst.d EStG teilweise steuerfreie Dividendenzahlungen der A-S.A. erhalten hat. Denn um eine Dividendenzahlung, auf die § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist, handelt es sich nur bei der Zahlung im Verhältnis der A-S.A. zur Klägerin, nicht aber bei der Zahlung im Verhältnis der Klägerin zu den Beigeladenen. Den Zahlungen im Verhältnis der Klägerin zu den Beigeladenen liegen selbständige Darlehensverträge zugrunde, aus denen die Beigeladenen einen Anspruch auf Zinszahlungen, nicht aber auf Dividendenzahlungen gegen die Klägerin erworben haben. Bei den Darlehensgewährungen zwischen den Beigeladenen und der Klägerin handelt es sich um gegenüber der Beteiligung der Klägerin an der A-S.A. selbständige Rechtsverhältnisse, die auch steuerlich gesondert zu beurteilen sind.

22

Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung nicht mit Erfolg auf die BFH-Urteile vom 11.03.1992 – XI R 57/89 (BFHE 168, 74, BStBl II 1992, 798) und vom 06.07.2005 – VIII R 74/02 (BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180) berufen. Jene Entscheidungen betrafen die Einbeziehung von Sondervergütungen in den Anwendungsbereich einer Tarifermäßigung. Die hier streitigen Regelungen des Teileinkünfteverfahrens sind mit einer Tarifermäßigung jedoch nicht vergleichbar.

23

3. Im Ausgangspunkt zu Recht macht die Klägerin allerdings geltend, dass der mit § 3 Nr. 40 EStG verfolgte Zweck, die körperschaftsteuerliche Vorbelastung des ausgeschütteten Gewinns beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, auch dann folgerichtig erreicht werden muss, wenn Anteilseigner, wie im Streitfall, eine Mitunternehmerschaft ist.

24

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt dieses Ziel allerdings nicht voraus, dass die Sondervergütungen in dem Umfang nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise von der Steuer freigestellt werden, in dem sie aus ihrerseits nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen beglichen wurden. Vielmehr verlangt eine folgerichtige Umsetzung des im Allgemeinen als Teileinkünfteverfahren bezeichneten Systems von Teilsteuerbefreiung und Teilabzugsverbot, dass Letzteres nicht auf Betriebsausgaben angewendet wird, die in Entgelten für Leistungen der Mitunternehmer an die Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 Satz1 Halbsatz2 EStG bestehen. Nach Ansicht des Senats ist insoweit § 3c Abs. 2 EStG teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Teilabzugsverbot auf solche Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung findet, die als Sondervergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern.

25

aa) Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen (u.a.) Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60% abgezogen werden. Die Norm bezweckt, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird (z.B. BFH-Urteil vom 28.02.2013 – IVR4/11). § 3c Abs. 2 EStG setzt danach voraus, dass sich die Ausgaben aufwandswirksam ausgewirkt haben.

26

bb) (Anteilig) steuerbefreite Einnahmen sind nach § 3 Nr. 40 EStG z.B. Gewinnausschüttungen aus einer betrieblichen Beteiligung an einer Körperschaft. Durch die anteilige Steuerfreistellung der Ausschüttung beim Anteilseigner wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung des ausgeschütteten Gewinns berücksichtigt.

27

Ist Anteilseigner und damit Ausschüttungsempfänger, wie im Streitfall, eine Mitunternehmerschaft, ist zu berücksichtigen, dass die Mitunternehmerschaft zwar Einkünfteermittlungssubjekt ist, die Einkommensteuersubjekte aber die an ihr beteiligten Mitunternehmer sind. Soll das Teileinkünfteverfahren also einerseits dazu führen, dass (u.a.) Gewinnausschüttungen aus einer betrieblichen Beteiligung, die im Gesamtgewinn (Gesamthands- oder Sonderbetriebsgewinn) der Mitunternehmerschaft enthalten sind, beim Mitunternehmer (anteilig) von der Steuer befreit sind ( § 3 Nr. 40 EStG), dass aber andererseits Ausgaben, die mit diesen beim Mitunternehmer (anteilig) freizustellenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, ihrerseits nur anteilig zum Abzug zugelassen werden, ist zu berücksichtigen, dass Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, der der Gesellschaft das Darlehen zum Erwerb der Beteiligung gewährt hat, bei ihm als Sondervergütung erfasst werden. Bezogen auf die Mitunternehmerschaft und ihren Gesamtgewinn haben sich die Zinszahlungen also nicht aufwandswirksam ausgewirkt, so dass eine Doppelbegünstigung, die § 3c Abs. 2 EStG vermeiden will, bezogen auf die Gesamthand nicht eingetreten sein kann. Auch wenn es sich also auf der Ebene der Gesamthand um Betriebsausgaben handelt, sind die Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG–bezogen auf den Zweck der Norm– nicht erfüllt. Mit ähnlicher Begründung hat der Senat bereits für den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG entschieden, dass die einer Personengesellschaft entstandenen Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters nicht nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzugerechnet werden, soweit sie zugleich als Sondervergütung behandelt worden sind (BFH-Urteil vom 12.02.2014 – IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621). Auch insoweit war entscheidend, dass sich diese Schuldzinsen bezogen auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht aufwandswirksam ausgewirkt haben.

28

b)Durch diese auf den Gesamtgewinn bezogene Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG wird auch dem Regelungszweck des § 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 Satz1 Halbsatz2 EStG genügt. Diese Vorschrift zielt zum einen darauf ab, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzunähern, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn, Zinsen für ein seinem Unternehmen gewährtes Darlehen oder ein Entgelt für ein seinem Unternehmen zur Nutzung überlassenes Wirtschaftsgut mindern kann. Zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Sondervergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Leistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines entgeltlichen Geschäfts, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2017 – IVR44/14, Rz28, und vom 11.12.1986 – IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4.a).

29

4. Ob und ggf. in welchem Umfang das FA danach im Streitfall im Gewinnfeststellungsbescheid 2010 vom 22.01.2014 die Zinszahlungen an die Beigeladenen bei Ermittlung des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin zu Unrecht dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterworfen hat, kann allerdings im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. Denn die Klägerin hat mit ihrer Klage nicht geltend gemacht, dass das FA in dem Bescheid laufende Gesamthandseinkünfte zu Unrecht als dem § 3c Abs. 2 EStG unterfallend festgestellt habe, sondern, dass es zu Unrecht Sonderbetriebseinnahmen nicht als § 3 Nr. 40 EStG unterfallend festgestellt habe. Bei der Feststellung, dass in den laufenden Gesamthandseinkünften solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 8b KStG bzw. § 4 Abs. 7 UmwStG fallen, und der Feststellung, dass in den Sonderbetriebseinnahmen solche Einkünfte enthalten sind, handelt es sich um jeweils unterschiedliche Feststellungen.

30

a) Bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 Buchst.a der Abgabenordnung sind § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden, so dass die Einkünfte nach Anwendung dieser Vorschriften grundsätzlich „netto“ festzustellen sind. Zulässig ist es aber auch, die § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG unterliegenden Einkünfte (wie z.B. laufende Gesamthandseinkünfte oder Veräußerungsgewinne) zusätzlich „brutto“ festzustellen, soweit aus den weiteren Feststellungen für einen verständigen Empfänger erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ein weiterer Rechenschritt erforderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142; ferner BFH-Urteil vom 25.07.2019 – IVR61/16, BFHE 265, 285). Bei dieser sog. modifizierten Bruttomethode wird also letztlich der Regelungsgegenstand einer Feststellung (z.B. Netto-Feststellung laufender Gesamthandseinkünfte) auf zwei Feststellungen aufgespalten (im Beispielsfall Bruttofeststellung der laufenden Gesamthandseinkünfte einerseits und andererseits die selbständige Feststellung der darin enthaltenen laufenden Gesamthandseinkünfte, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen). Es kann also im Wege der modifizierten Bruttomethode mit zwei eigenständigen Feststellungen das Gleiche geregelt werden wie im Wege einer einzelnen Netto-Feststellung. Daraus folgt aber zugleich, dass sich die Feststellung, in bestimmten (brutto) festgestellten Besteuerungsgrundlagen seien in einem bestimmten Umfang solche enthalten, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, nur auf eine bestimmte Besteuerungsgrundlage, nicht aber auf unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen beziehen kann.

31

b) Im Streitfall begehrt die Klägerin die Feststellung, dass in den festgestellten Sonderbetriebseinnahmen (in Höhe von insgesamt 250.664,48 €) in Höhe von 162.204,35 € solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40 EStG fallen. Eine entsprechende Feststellung ist jedoch im Streitfall nicht zu treffen, da die festgestellten Sonderbetriebseinnahmen, wie oben unterII.2. dargelegt, nicht unter § 3 Nr. 40 EStG fallen.

32

Das Klagebegehren der Klägerin kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie statt der Feststellung, dass in den festgestellten Sonderbetriebseinnahmen solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40 EStG fallen, die Änderung der Feststellung begehrt, dass in den festgestellten laufenden Gesamthandseinkünften solche enthalten sind, die unter § 3c Abs. 2 EStG fallen. Denn es handelt sich nicht um das gleiche Klagebegehren. Die Frage, ob Sondervergütungen unter § 3 Nr. 40 EStG fallen, betrifft die Höhe der Sondervergütungen (nur) der Gesellschafter, die im entsprechenden Feststellungszeitraum solche Sondervergütungen erzielt haben; das sind im Streitfall die 49Beigeladenen. Demgegenüber betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang in den festgestellten laufenden Gesamthandseinkünften solche enthalten sind, die § 3c Abs. 2 EStG unterfallen, alle vermögensmäßig an der Klägerin beteiligten Gesellschafter, d.h. im Streitfall alle 85Kommanditisten.

33

Im Rahmen einer Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass in festgestellten Sonderbetriebseinnahmen solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40 EStG fallen, kann schließlich auch nicht die Rechtmäßigkeit der Feststellung geprüft werden, dass in festgestellten laufenden Gesamthandseinkünften solche enthalten sind, die unter § 3c Abs. 2 EStG fallen. Denn es handelt sich, wie unter II.4.a dargelegt, um unterschiedliche selbständige Feststellungen. Diese dürfen im Klageverfahren auch dann nicht „ausgetauscht“ werden, wenn damit im Ergebnis der mit der Klage verfolgte, aber nur als Rechengröße zu verstehende Gesamtgewinn erreicht würde.

34

5. Der erkennende Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ( § 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 FGO), da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

35

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

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BFH: Steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG

Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG (nach dem 31.12.1998) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt. Dies entschied der BFH (Az. VI R 22/17).

BFH: Steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG

BFH, Urteil VI R 22/17 vom 16.01.2020

Leitsatz

Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG (nach dem 31.12.1998) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 05.04.2017 – 2 K 26/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (2007 und 2008) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Betrieb hat sie seit dem 01.07.2002 von ihrem Vater gepachtet, der ihn zuvor selbst bewirtschaftet hat. Auf dem Hofgrundstück sind zwei Wohnhäuser belegen. Das Betriebsleiterhaus, bei dem es sich nach landesrechtlichen Vorschriften nicht um ein Baudenkmal handelt, sowie das ehemalige Altenteilerhaus. Beide Gebäude befanden sich am 01.07.1987 im Betriebsvermögen und waren Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Vater der Klägerin wohnte auf dem Hof seiner Ehefrau. Das ehemalige Altenteilerhaus wird noch heute fremdvermietet. Das Betriebsleiterhaus war bis Anfang 2006 ebenfalls durchgehend fremdvermietet. Danach zog die Klägerin als Pächterin in das Haus ein. Zum 01.05.2008 überließ der Vater der Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

2

Die damit einhergehende Entnahme des nunmehr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Betriebsleiterhauses behandelte die Klägerin, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres ( § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ermittelt, gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG als steuerfrei.

3

Im Anschluss an eine im Jahr 2013 für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) demgegenüber den –der Höhe nach unstreitigen– Entnahmegewinn von 68.000 € als steuerpflichtig und erließ unter dem Datum 30.08.2013 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

4

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1090 veröffentlichten Gründen ab. Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung sei gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG (nach dem 31.12.1998) nur noch möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handele.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

6

Sie beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 05.04.2017 – 2 K 26/17, die Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008, jeweils vom 30.08.2013, aufzuheben.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin das Betriebsleiterhaus sowie den dazugehörenden Grund und Boden nicht nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommen hat.

9

1. Das FG hat die Nutzung des Betriebsleiterhauses(Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 und 4 EStG) zu eigenen Wohnzwecken nach der Übertragung des Hofes vom Vater der Klägerin auf diese als Entnahme aus dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Privatvermögen beurteilt. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Begründung ab.

10

2. Dem FG ist auch dahingehend zu folgen, dass die Entnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG nicht steuerfrei, sondern gewinnwirksam erfolgte.

11

a) Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz, wenn eine vor dem 01.01.1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke entnommen werden. Wie die Vorinstanz ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die steuerfreie Entnahme von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach dieser Vorschrift neben Anderem (hier Unstreitigem) voraussetzt, dass es sich bei dem entnommenen Gebäude oder Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal handelt (ebenso Blümich/Nacke, § 13 EStG Rz 190a; Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 Rz 129; Leingärtner/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Kap. 17, Rz 192; derselbe, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13 Rz G 8; Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 13 Rz 81, 102; FGBaden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2012 – 8 K 1936/09, EFG 2012, 1545; a.A. Wienroth, HLBS Steuerforum 2014, 192; Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 4. Aufl., § 13 Rz 418; Gossert in Korn, § 13 EStG Rz 243 ff.; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rz A 173; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 12. Aufl., Rz 249).

12

b) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG. Dem steht nicht entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ im Tatbestand der Nr. 2 nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Einer ausdrücklichen Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals bedurfte es nämlich nicht, da sich die tatbestandliche Anknüpfung an ein Baudenkmal bereits aus dem systematischen Zusammenhang des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG und § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 Nr. 1 EStG ergibt. Durch die Bezugnahme in § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird hinreichend deutlich, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 4 EStG (nur) auf Wohnungen bezieht, die in einem Gebäude oder Gebäudeteil belegen sind, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Auch Satz 6 knüpft an das Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ an, was die Klägerin für die in Satz 6 Nr. 1 geregelte Entnahme einer selbstgenutzten Wohnung zu Recht auch einräumt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ für die im selben Regelungskontext stehende Entnahme einer fremdgenutzten Wohnung gemäß Satz 6 Nr. 2 nicht einschlägig sein soll. Vielmehr verdeutlichen die inhaltliche Übereinstimmung des sowohl in Nr. 1 als auch in Nr. 2 verwendeten Tatbestandsmerkmals „Entnahme einer Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens“ sowie die daran geknüpfte nämliche Rechtsfolge, dass beide Entnahmetatbestände an das –quasi vor die Klammer gezogene– Tatbestandsmerkmal „Baudenkmal“ anknüpfen.

13

c) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte der vorgenannten Normen.

14

aa) Die sog. Nutzungswertbesteuerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. wurde durch die Einfügung des § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG durch das Wohneigentumsförderungsgesetzvom 15.05.1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) abgeschafft. Für Altfälle sah § 52 Abs. 15 Sätze 2 ff. EStG eine zeitlich bis 31.12.1998 begrenzte Übergangsregelung vor. Spätestens mit Ablauf des 31.12.1998 galt nach § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG die Wohnung des Steuerpflichtigen als ins Privatvermögen entnommen. Diese gesetzlich angeordnete Entnahme erfolgte steuerfrei ( § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG). Gleichzeitig wurde in § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG geregelt, dass der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz blieb, wenn eine vor dem 01.01.1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke vor dem 01.01.1999 entnommen wurden. Die Regelung in Satz 8 beruhte auf einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 17.03.1986 (BTDrucks 10/5208, 16, 37, insbesondere 42) und kam auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 20.03.1986 ins Gesetz (BTDrucks 10/5221). Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass die Systemumstellung auch bei solchen landwirtschaftlichen Wohnungen zu Härten infolge steuerpflichtiger Entnahme führen könne, die derzeit noch fremdgenutzt seien und infolgedessen nicht unter dieses Gesetz und seine großzügige Übergangsregelung fielen. Der Änderungsantrag sah auch für diese Wohnungen eine steuerfreie Entnahme vor, wenn sie vor dem 01.01.1999 für Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers genutzt wurden.

15

Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG ergab sich daher eindeutig, dass fremdgenutzte Wohnungen aus dem Betriebsvermögen des Land- und Forstwirts bis längstens zum 31.12.1998 durch Nutzung zu eigenen Wohnzwecken steuerfrei entnommen werden konnten. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

16

bb) Mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) wurde in § 52 Abs. 15 EStG sodann folgender Satz 12 angefügt:“Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden.“

17

Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 14.11.1989 (BTDrucks 11/5680, 1) heißt es hierzu u.a., die Einführung sei erforderlich, um angesichts des unerwartet starken Zustroms von Aus- und Übersiedlern das Wohnungsangebot der gestiegenen Nachfrage anzupassen. Diesem Ziel diene auch eine weitere Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau. Hierzu diene u.a. die Umwandlung der Übergangsregelung zur Nutzungswertbesteuerung bei selbstgenutzten Wohnungen in eine Dauerregelung für denkmalgeschützte Wohnungen im Betriebsvermögen (BTDrucks 11/5680, 2). Die Ergänzung des Abs. 15 ermögliche die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Wohnungen in denkmalgeschützten Betriebsgebäuden und ihre steuerfreie Entnahme über das Jahr 1998 hinaus (BTDrucks 11/5680, 14).

18

Die in Satz 12 angeordnete zeitliche Erweiterung erstreckte sich, anders als die Klägerin vorträgt, nicht nur auf die Regelung in Satz 8 Nr. 1, sondern auch auf die Regelung in Satz 8 Nr. 2. Die von der Klägerin für richtig erachtete Auslegung des Satzes 12 hätte zur Folge, dass eine steuerfreie Entnahme einer bereits vor dem 01.01.1987 fremdvermieteten Wohnung im zeitlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 15 EStG ungeachtet ihrer Belegenheit in einem Baudenkmal nur bis zum Veranlagungszeitraum 1998 möglich gewesen wäre. Eine derart einschränkende Auslegung des Satzes 12 zu Lasten des Steuerpflichtigen ist aber angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht geboten. Zwar betreffen § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG und § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG unterschiedliche Fallgruppen, die Entnahme einer eigengenutzten Betriebsleiter-/Altenteilerwohnung zum einen und die Entnahme einer bereits vor dem 01.01.1987 fremdvermieteten Wohnung zum anderen. Beide Fallgruppen sind jedoch in ihrem erweiterten zeitlichen Anwendungsbereich verklammert. Insoweit ist der Wortlaut des § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG eindeutig. Denn danach sind die Sätze 2 bis 8 und damit beide in Satz 8 geregelten Fallgruppen auch jenseits des in den Sätzen 2 und 6 genannten Datums –dem 31.12.1998– anzuwenden, wenn die Wohnung in einem Gebäude oder Gebäudeteil belegen ist, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Dem Umstand, dass Satz 12 auf das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 Bezug nimmt, lässt sich nicht entnehmen, dass sich, wie die Klägerin geltend macht, dessen Anwendungsbereich nur auf Satz 8 Nr. 1 EStG bezieht, weil nur dieser auf Satz 6 verweist. Es handelt sich in Satz 12 lediglich um eine Datumsangabe, die in den Sätzen 2 und 6 im Zusammenhang mit dem Veranlagungszeitraum genannt wird, bis zu dem die dortigen Regelungen letztmalig anwendbar sind. Durch Satz 12 wird mithin angeordnet, dass die Sätze 2 bis 8 bei Vorliegen eines Baudenkmals über den Veranlagungszeitraum 1998 hinaus anwendbar sind. Soweit es in Nr. 2 heißt, dass eine Wohnung „vor dem 1. Januar 1999“ entnommen werden muss, wird dadurch ebenfalls hinreichend deutlich, dass der Anwendungsbereich auf die Veranlagungszeiträume bis 1998 zeitlich beschränkt ist. Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Satzes 12 bedurfte es mithin neben der Datumsangabe 1998 nicht der Aufnahme des in Satz 8 Nr. 2 genannten Datums „1. Januar 1999“.

19

cc) Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) erhielten § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG ihre im Streitjahr geltende Fassung. Allerdings wurde die zeitliche Befristung in § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG nicht in die ansonsten wortgleiche Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG übernommen. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass damit eine steuerfreie Entnahme einer fremdvermieteten Wohnung nunmehr zeitlich unbefristet –über den Veranlagungszeitraum 1998 hinaus– möglich sein sollte, auch wenn diese nicht in einem Baudenkmal belegen ist. Eine derartige Auslegung gegen den Wortlaut (s. dazu unter II.2.b) steht im Widerspruch zu der Gesetzesbegründung. Dort heißt es, sowohl zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG als auch zu § 13 Abs. 4 und 5 EStG, dass es sich um eine redaktionelle Änderung handele, da die Vorschriften des § 52 Abs. 15 EStG i.d.F. des EStG 1997 zur Nutzungswertbesteuerung von Baudenkmalen wegen ihres Dauerregelungsinhalts in die Stammvorschrift übernommen würden (Begründung zur Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 03.03.1999 in BTDrucks 14/443, 26).

20

3. Da das Betriebsleiterhaus kein Baudenkmal ist, war dessen steuerfreie Entnahme (zu eigenen Wohnzwecken) nur bis zum 31.12.1998 gemäß § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. möglich. Eine steuerfreie Entnahme im Streitjahr kam mithin nicht (mehr) in Betracht.

21

4. Die Höhe des vom FA angesetzten Entnahmegewinns ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Rechtsfehler bei der Ermittlung des Entnahmegewinns sind nicht erkennbar, so dass der Senat insoweit ebenfalls von einer weiteren Begründung absieht.

22

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Zustellung finanzgerichtlicher Urteile – Abziehbarkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die vergeblichen Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG den Wert des Erwerbs mindern (Az. II R 6/17).

BFH: Zustellung finanzgerichtlicher Urteile – Abziehbarkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 29/16 vom 06.11.2019

BFH, Urteil II R 6/17 vom 06.11.2019

Leitsatz

  1. Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam.
  2. Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hat, sind als Nachlassregelungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 – 4 K 509/16Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Bruder sind die Söhne der Erblasserin. Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 20.12.2005 setzte die Erblasserin ihre Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein. Sie traf eine Teilungsanordnung dergestalt, dass der Kläger ein Hausgrundstück und sein Brudermehrere Mietwohngrundstücke erhalten soll. Darüber hinaus ordnete sie Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt an.

2

Ab Januar 2006 verwaltete der Bruder des Klägers das Vermögen der Erblasserin, die ihm Vollmachten für ihre Bankkonten erteilt hatte. Von Februar 2006 bis Februar 2012 hob er Beträge in Höhe von insgesamt 345.400 € von einem Bankkonto der Erblasserin ab. Bis Juli 2012 erteilte er Überweisungsaufträge und ließ Abbuchungen in Höhe von insgesamt 94.323 € vornehmen. Zudem wurden die Nebenkosten für die ihm zugeteilten Mietwohngrundstücke mit Mitteln vom Konto der Erblasserin beglichen.

3

Die Erblasserin verstarb am 05.04.2012.Mit Beschluss vom 26.10.2012 stellte das Nachlassgericht fest, dass ein nicht mehr auffindbares Testament, in dem die Erblasserin einen Notar zum Testamentsvollstrecker bestimmt hatte, Gültigkeit besitzt. Der Notar nahm das Amt als Testamentsvollstrecker nicht an. Die Bemühungen, einen anderen Testamentsvollstrecker zu finden, scheiterten.

4

Der Kläger forderte seinen Bruder mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 10.12.2013, erfolglos auf, Auskunft über die Verwendung der Mittel auf dem für die Erblasserin geführten Konto zu erteilen. Am 30.12.2013 erhob er gegen seinen Bruder Stufenklage auf entsprechende Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie Zahlung an die aus ihm und dem Bruder bestehende Erbengemeinschaft. Er trug vor, sein Bruder habe das Vermögen der Erblasserin nicht ordnungsgemäß verwaltet.

5

Mit Teilurteil vom 08.05.2014 wurde dem Antrag auf Auskunft stattgegeben. Auf die Berufung des Bruders wurde die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei dem Kläger zwar nicht, auch nicht wegen einer –nicht umgesetzten–Testamentsvollstreckung, verwehrt, einen zum Nachlass gehörenden Auskunftsanspruch für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Ein solcher Anspruch der Erblasserin, der gemäß§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein könnte, habe aber nicht (mehr) bestanden.

6

Aufgrund des Rechtsstreits sind dem Kläger Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 15.014,14 € entstanden.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) setzte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 02.05.2014 Erbschaftsteuer in Höhe von 113.350 € für den Erwerb des Klägers von Todes wegen fest.

8

Im Einspruchsverfahren beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Kosten des Rechtsstreits mit seinem Bruder in Höhe von 15.014,14 € als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr.3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für 2012 geltenden Fassung (ErbStG).Das FA lehnte dies in seiner Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 mit der Begründung ab, die Prozesskosten hingen nicht unmittelbar mit dem der Besteuerung unterworfenen Erwerb des Klägers zusammen. Die besteuerten Vermögensgegenstände seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. In dem Prozess sei es vielmehr darum gegangen, bisher nicht der Besteuerung unterworfenes Vermögen in den Nachlass zu überführen.

9

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ den Abzug von Prozesskosten, die einem Erben bei der Geltendmachung(vermeintlicher) zum Nachlass gehörender Ansprüche entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten zu. Notwendig sei weder ein unmittelbarer Zusammenhang der Prozesskosten mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen noch ein zumindest teilweises Obsiegen in dem Rechtsstreit. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 584 veröffentlicht.

10

Mit der Revision macht das FA geltend, § 10 Abs. 6 Satz1 ErbStG stehe einer Berücksichtigung vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten entgegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat das FA eine Kopie der ihm zugestellten beglaubigten Abschrift des finanzgerichtlichen Urteils überreicht und gerügt, die letzte Seite der Abschrift enthalte die Namen lediglich zweier Richter. Die Zustellung sei daher unwirksam.

11

Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

13

Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz1 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG. Die Vorentscheidung ist dem FA nicht wirksam zugestellt worden.

14

1. Gemäß § 104 Abs. 2 FGO kann die Bekanntgabe eines Urteils an die Beteiligten –statt durch Verkündung– durch Zustellung erfolgen. Für die Zustellung von Urteilen im finanzgerichtlichen Verfahren gilt § 155 Satz1 FGO i.V.m. § 317 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach dieser Vorschrift in der seit dem 01.07.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) werden Urteile den Beteiligten von Amts wegen grundsätzlich in Abschrift zugestellt (§ 317 Abs. 1 Satz1 ZPO). Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz1 ZPO zu beglaubigen. Ausfertigungen eines Urteils werden gemäß§ 317 Abs. 2 Sätze1 und 3 Halbsatz1 ZPO nur noch auf Antrag und regelmäßig ohne Tatbestand und Entscheidungsgründeerteilt (vgl. auch BTDrucks 17/12634, S.30). DerBeginn von Rechtsmittelfristen setzt nicht mehr die Zustellung einer Ausfertigung, sondern die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift als Regelform der Urteilszustellung voraus (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 27.01.2016 – XIIZB684/14, Neue Juristische Wochenschrift —NJW– 2016, 1180, Rz16).

15

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss eine Urteilsausfertigung die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben. Hierzu gehört, dass sie erkennen lässt, ob das Urteil überhaupt von Richtern unterzeichnet worden ist, und wenn ja, welche Richter es unterschrieben haben. Die Unterzeichnung des Urteils wird durch die maschinenschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Urteil kenntlich gemacht (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 23.01.1975 – VII ZR 199/73, NJW 1975, 781, und vom 22.09.1977 – VII ZR 144/77, NJW 1978, 217; BGH-Beschlüsse vom 30.05.1990 – XII ZB 33/90, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht 1990, 1227, und vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, unter II.2.a; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 06.11.2017 – 8 PKH 3/17, juris, Rz6).

16

Kann einer Ausfertigung nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter das Urteil unterschrieben haben, ist nicht gewährleistet, dass die Ausfertigung das Urteil so wiedergibt, wie es tatsächlich gefällt worden ist. Diese Unklarheit führt zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BGH-Urteile in NJW 1975, 781, und in NJW 1978, 217; zustimmend MünchKommZPO/Musielak, 5.Aufl., § 315 Rz12, § 317 Rz12; Zöller/Schultzky, ZPO, 33.Aufl., § 169 Rz8; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 315 Rz9; Hunke in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 78.Aufl., § 317 Rz11, 11a „Nur Berichterstatter“; differenzierend Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23.Aufl., § 310 Rz33, § 315 Rz19; a.A.Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.09.2012 – 19U129/12, Der Deutsche Rechtspfleger 2013, 265, Rz15).Sie wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Empfänger die Gelegenheit erhält, sich von der Vollständigkeit der Urschrift und dem Gleichlaut von Urteil und Ausfertigung zu überzeugen (vgl. BGH-Urteil in NJW 1975, 781).

17

3. Diese Rechtsprechung ist zu der vor dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage ergangen, findet aber weiter Anwendung. Für die Zustellung von Urteilsausfertigungen kann nichts anderes als für die Zustellung beglaubigter Abschriften des Urteils nach neuem Recht gelten (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 317 Rz9; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 06.11.2017 – 8 PKH 3/17, juris, Rz6).

18

4. Nach diesen Maßstäben ist das finanzgerichtliche Urteil dem FA nicht wirksam zugestellt worden. Das FG hatte in der mündlichen Verhandlung beschlossen, seine Entscheidung nicht zu verkünden, sondern den Beteiligten durch Zustellung bekannt zugeben. Entsprechend fertigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine beglaubigte Abschrift des Urteils an und stellte sie dem FA per Computerfax zu. Dies ergibt sich aus der Gerichtsakte. Obwohl die Urschrift des Urteils danach von sämtlichen Berufsrichtern unterzeichnet worden war, enthält die dem erkennenden Senat vom FA vorgelegte Urteilsabschrift lediglich die Unterschriften zweier Richter. Deren Namen sind unter dem Urteilstext in Schreibmaschinenschrift wiedergegeben. Der Name des dritten Berufsrichters in der Mitte der Seite fehlt. Der dem FA zugestellten Abschrift lässt sich nicht entnehmen, ob auch der dritte Berufsrichter die Urschrift unterschrieben hat.Dies führt zur Unwirksamkeit der Zustellung und hindert das Wirksamwerden der Entscheidung. Zur Beseitigung des Rechtsscheins der Wirksamkeit ist das Urteil aufzuheben.

19

5. Der Senat weist ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang darauf hin, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe (vermeintliche) zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind;§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

20

a) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr.3 Satz1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

21

b) Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen (BFH-Urteil vom 19.06.2013 – II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz11). Er umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteil vom 11.01.1961 – II 155/59U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 – 9 K 204/07, Erbfolgebesteuerung 2010, 8, Rz39; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 – 7 K 1377/14, EFG 2015, 658, Rz24). Zu den Nachlassregelungskosten können danach auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen (vgl. Götz, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge —ZEV– 2010, 561, 562; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2017, 60, 62).

22

c) Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses liegt vor, wenn die Kosten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz11). Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

23

aa) Ein enger sachlicher Zusammenhang von Prozesskosten mit dem Erwerb ist insbesondere dann gegeben, wenn die Klage eines Erben dazu dient, das Bestehen von nachlasszugehörigen Ansprüchen des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu klären. Gleiches gilt für Kosten eines Rechtsstreits, den ein Erbe führt, um die Herausgabe von Nachlassgegenständen durch Dritte zu erwirken. Herrscht Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.

24

bb) Ein enger zeitlicher Zusammenhang von Prozesskosten mit dem Erwerb ist gegeben, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (entsprechend § 121 Abs. 1 Satz1 BGB), erhoben wurde (vgl. Königer, ZEV 2017, 352, unter 6.). Unverzügliches Handeln ist anzunehmen, wenn die Klage innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden angemessenen Prüfungs- und Vorbereitungszeit erhoben wird. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem Prozessbeginn ist, desto höhere Anforderungen sind an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Verzögerung und eines fehlenden Verschuldens des Klägers zu stellen.

25

d) § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen.

26

Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Diese Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar. § 10 Abs. 6 Satz1 ErbStG will eine doppelte Steuerminderung durch den grundsätzlich nach § 10 Abs. 5 Nr.1 ErbStG vorzunehmenden Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden und Lasten vermeiden, wenn diese ausnahmsweise mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen wirtschaftlich zusammenhängen. Demgegenüber umfassen Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG Aufwendungen, die der Erwerber des Nachlasses nach dem Erwerb zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses erbracht hat. Dabei kann es sich schon begrifflich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden und Lasten handeln, die im Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen. Das gilt selbst dann, wenn Nachlassregelungskosten –wie z.B. Prozesskosten– darauf abzielen, an sich steuerbefreite Vermögensgegenstände zum Nachlass zu ziehen. Auch in diesem Fall geht es um die Regelung des gesamten Nachlasses durch den Erwerber. Ähnlich wie bei den in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ausdrücklich genannten Grabpflegekosten oder den unter § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG fallenden Verbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2015 – II R 21/13, BFHE 250, 221, BStBl II 2016, 228, zum Geldvermächtnis, und vom 22.07.2015 – II R 12/14, BFHE 250, 225, BStBl II 2016, 230, zum Pflichtteils- und Zugewinnausgleich) ist der Abzug nicht durch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG eingeschränkt.

27

6. Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, wie der Begriff „übliche Miete“ in § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG auszulegen ist bzw. ob bei Abweichung der vereinbarten Miete von der „üblichen Miete“ um mehr als 20 % auf den Mittelwert des Mietspiegels oder aber auf den oberen bzw. unteren Grenzwert abzustellen ist (Az. II R 41/16).

BFH: Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts

BFH, Urteil II R 41/16 vom 05.12.2019

Leitsatz

  1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist.
  2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.10.2016 – 3 K 3002/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Mutter waren zu einem bzw. zwei Dritteln Miteigentümer eines Grundstücks in X, welches mit 14 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bebaut war. Am 14.02.2012 verstarb die Mutter und wurde von dem Kläger beerbt.

2

Im Rahmen seiner Erklärung zur Bedarfswertfeststellung setzte der Kläger für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts nach § 185 des Bewertungsgesetzes (BewG) einen jährlichen Rohertrag i.S. des § 186 BewG von 110.160 € an. Dabei ging er für vier Einheiten von den vertraglich vereinbarten Nettokaltmieten aus, legte jedoch für elf Einheiten die in dem Mietspiegel ausgewiesenen Mittelwerte zugrunde. Die tatsächliche Miete überschritt diese Mittelwerte zu mehr als 20 %.

3

Mit Bescheid vom 20.06.2014 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–)den Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit auf den Todestag der Mutter für Zwecke der Erbschaftsteuer auf insgesamt 1.469.646 €, den Anteil des Klägers auf 979.764 € fest. Das FA ging von einem Rohertrag in Höhe von 130.272 € aus.Es setzte im Rahmen der Frage, ob die tatsächliche Miete um mehr als 20 % von der „üblichen Miete“ abweicht (§ 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG), als „übliche(n) Miete“nicht den Mittelwert, sondern den obersten Wert der im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne an. Das FA kam dadurch bei lediglich zwei vermieteten Einheiten zu Abweichungen der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 %. Als Rohertrag für diese Einheiten („übliche Miete“ i.S. des letzten Satzteils des § 186 Abs. 2 Satz 1 BewG) setzte es den Mittelwert des Mietspiegels an. Im Übrigen blieb es bei dem Ansatz der (höheren) vertraglich vereinbarten Miete.

4

Mit Einspruch und Klage verfolgte der Kläger seine Auffassung weiter, mit dem in § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG zwei Mal verwendeten Begriff „übliche(n) Miete“ sei zwei Mal der Mittelwert des Mietspiegels gemeint. Er kam nach anderen rechnerischen Korrekturen zu einer Überschreitung der 20 %-Grenze für noch acht Einheiten und bezifferte den jährlichen Rohertrag des Grundstücks auf 110.210,76€.Das Finanzgericht (FG) wies mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 277 veröffentlichten Urteil die Klage ab.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 186 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 BewG.

6

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 20.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2014 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für das Grundstück W-Straße2 in X für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 14.02.2012 dahin zu ändern, dass ein Jahresrohertrag von 110.210 € zugrunde gelegt wird.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

8

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass für die Prüfung der 20 %-Grenze i.S. des § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG bei Zugrundelegung eines Mietspiegels auf den untersten oder obersten Wert der darin ausgewiesenen Mietpreisspanne abzustellen ist, nicht auf den Mittelwert.

9

1. Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.V.m. § § 151 Abs. 1 Satz1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz1 BewG sind für die Erbschaftsteuer ab 01.01.2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der § § 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln. Die Bewertung bebauter Grundstücke ( § 180 BewG) ist von der Grundstücksart ( § 181 Abs. 1 BewG) abhängig. Mietwohngrundstücke i.S. von § 181 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG sind nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren nach den § § 184 bis 188 BewG zu bewerten. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 BewG zu ermitteln ( § 184 Abs. 1 BewG). Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen ( § 185 Abs. 1 Satz1 BewG). Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten ( § 185 Abs. 1 Satz2 BewG). Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist ( § 186 Abs. 1 Satz1 BewG).

10

2. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen ( § 186 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 BewG).

11

a) Die Finanzverwaltung geht zur Bestimmung der „üblichen Miete“wie folgt vor:

12

aa) Die übliche Miete kann aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln abgeleitet, mit Hilfe einer Mietdatenbank ( § 558e des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) geschätzt oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden (RB186.5 Abs. 1 Satz1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 –ErbStR 2011–). Mietspiegel ist in erster Linie ein nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe bzw. nach den § § 558c, 558d BGB erstellter Mietspiegel für den Bewertungsstichtag, aber auch ein anderer Mietspiegel, der einen repräsentativen Querschnitt der ortsüblichen Entgelte vergleichbarer Wohnungen oder Räumlichkeiten aufweist (vgl. RB186.5 Abs. 3 Satz1, 2 ErbStR 2011). Ein Mietspiegel ist nach § 558c Abs. 1 BGB eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. § 558d Abs. 1 BGB bezeichnet einen Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist, als qualifizierten Mietspiegel. Ist er nach Maßgabe von § 558d Abs. 2 BGB regelmäßig angepasst, wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

13

bb) Wird für die Anwendung des § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG ein Mietspiegel herangezogen, werden die Daten differenziert verwendet. In Mietspiegeln wird häufig der um Ausreißer bereinigte Durchschnitt aller erhobenen Mietwerte in Form des Mittelwerts veröffentlicht. Zusätzlich werden Mietspannen angegeben, um den Besonderheiten des Einzelfalls besser Rechnung tragen zu können. Grundsätzlich ist der im Mietspiegel ausgewiesene gewichtete Mittelwert anzusetzen. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für einen konkreten niedrigeren oder höheren Wert ist dieser Wert anzusetzen. Für die Überprüfung der Ortsüblichkeit von tatsächlich erzielten Mieten ist auf den jeweils unteren Wert oder den jeweils oberen Wert der Spanne abzustellen. D.h. eine Miete, die mehr als 20 % niedriger ist als der untere Wert der Spanne bzw. die mehr als 20 % höher ist als der obere Wert der Spanne, ist nicht mehr ortsüblich (vgl. HB186.5 der Erbschaftsteuer-Hinweise „Mietspiegel“).

14

b) Das in § 186 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 BewG zwei Mal erscheinende Tatbestandsmerkmal „übliche(n) Miete“ist jeweils ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Auslegung unterliegt. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist gerichtlich voll überprüfbar (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 15.05.2018 – VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rz 18). Jedenfalls soweit es das Verständnis der zur Ermittlung der 20 %-Grenze anzusetzenden „üblichen Miete“ betrifft, folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die auch im Schrifttum vertreten wird (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 184 bis 188 Rz15a; ebenso im Anschluss an die Verwaltungsauffassung Mannek in vonOertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 186 BewG Rz68; Schnitter in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 186 BewGRz29, Stand 01.01.2020; unklar aber Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 186 BewG Rz149).Alle Mietwerte innerhalb der Spannbreite eines Mietspiegels sind als üblich anzusehen. Erst die Überschreitung bzw. Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte führt zur Unüblichkeit.

15

Das entspricht bereits dem allgemeinen Sprachgebrauch, der als „üblich“ dasjenige zu bezeichnen pflegt, das sich „im Rahmen des Üblichen“, also innerhalb einer gewissen Spanne, bewegt.

16

Es entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie will unzutreffende Bewertungsergebnisse vermeiden, die sich bei einer ausschließlichen Abhängigkeit des Grundbesitzwerts von einer zufällig oder gezielt vereinbarten tatsächlichen Miete ergäben (Gürsching/Stenger, a.a.O., § 186 BewG Rz134). Insbesondere soll bei einer Abweichung nach unten einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch Vereinbarung einer zu geringen Miete vorgebeugt werden. Umgekehrt ist es zu vermeiden, dass im Einzelfall überhöhte Mietzinsen zu einer nicht realitätsgerechten Bewertung führen.Die Vorschrift ist jedoch so auszulegen, dass sie auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.Die Grundbesitzbewertung erfolgt in einem von Typisierung geprägten Verfahren. Abweichungen von der Regelbewertung dürfen nicht zum Regelfall werden. Nach alldem kann nicht auf den Mittelwertabgestellt werden. Denn das könnte zu dem dann denkbaren, aber sinnwidrigen Ergebnis führen, dass ein Mietpreis, der noch innerhalb der Spannbreite des Mietspiegels liegt, wegen einer die 20 %-Grenze überschreitenden Abweichung vom Mittelwert zu einer Verwerfung der vereinbarten Miete führt.

17

Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass im Steuerrecht auch anderen Orts als übliche Miete jede Miete verstanden wird, die sich innerhalb der in einem Mietspiegel ausgewiesenen Spanne zwischen mehreren Mietwerten bewegt (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2005 – IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; BFH-Beschluss vom 27.12.2010 – IX B 107/10, juris).

18

c) Anders als der Kläger meint, verkompliziert es die Bewertung nicht, wenn als Vergleichsmaßstab statt des Mittelwerts ein äußerer Wert dient. Denn ebenso wie der Mittelwert ist auch der äußere Wert einfach aus dem Mietspiegel abzulesen.

19

Auch stellt der Mittelwert keine verlässlichere Größe dar als die Mietpreisspanne. Als gewogenes Mittel ist er hieraus statistisch abgeleitet und deshalb von gleicher inhaltlicher Plausibilität. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang die inhaltliche Richtigkeit des Mietspiegels im Finanzprozess überprüft werden könnte. Konkrete Einwendungen gegen das in den Mietspiegel eingegangene Datenmaterial hat der Kläger nicht vorgebracht.

20

Es ist schließlich nicht richtig, dass mit der Benutzung der äußeren Spannenwerte als Vergleichsmaßstab die Fehlerhaftigkeit des tatsächlich eine Durchschnittswohnung mit Standardausstattung widerspiegelnden Mittelwerts unterstellt werde. Der Kläger unterstellt mit diesem Einwand vielmehr, dass es sich bei jeglicher zu bewertenden Einheit um eine Durchschnittswohnung mit Standardausstattung handele, was ersichtlich nicht zutrifft.

21

d) Wegen des im gerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots kann offenbleiben, ob es zutreffend ist, im Falle einer in dieser Weise ermittelten Überschreitung der 20 %-Grenze den Mittelwert als übliche Miete dem Jahresrohertrag zugrunde zu legen, oder ob insoweit ebenfalls der äußere Spannenwert in Betracht käme.

22

3. Das FA hat den Jahresrohertrag des Grundstücks diesen Grundsätzen entsprechend ermittelt. Die weiteren Parameter der Bewertung stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Supermarkt-Rabattmodell „Mitgliedschaft“ unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz

Der BFH entschied, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer „Mitgliedschaft“) umsatzsteuerrechtlich eine selbständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden (Az. XI R 21/18).

BFH: Supermarkt-Rabattmodell „Mitgliedschaft“ unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/20 vom 22.05.2020 zum Urteil XI R 21/18 vom 18.12.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer „Mitgliedschaft“) umsatzsteuerrechtlich eine selbständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden.

Die Klägerin betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 Euro und ca. 20 Euro).

Die Klägerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 % dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Klägerin auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.

Diese Auffassung hat der BFH bestätigt: Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei.

Das Urteil des BFH hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z. B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Auch musste der BFH nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Rabattberechtigung beim Einkauf im Supermarkt

Leitsatz:

  1. Die entgeltliche Einräumung des Rechts zum betragsmäßig nicht begrenzten verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft“ stellt eine selbständige steuerbare Leistung und nicht eine Nebenleistung oder einen Zwischenschritt zum Warenkauf dar.
  2. Die Einräumung dieser Rabattberechtigung unterliegt vollumfänglich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Waren des Warensortiments sowohl dem Regelsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018 – 7 K 7226/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

A.

1

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Mitgliedsbeiträgen, die Kunden der K-GmbH einen verbilligten Wareneinkauf ermöglichten.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist infolge Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der K-GmbH. Diese GmbH war Mitglied der B-Gruppe und betrieb im Streitjahr mit ihren Schwestergesellschaften, die ebenfalls auf die Klägerin verschmolzen wurden, jeweils Bio-Supermärkte an verschiedenen Standorten in X unter einer gemeinsamen Dachmarke (B).

3

Kunden konnten in diesen Märkten entweder zum Normalpreis einkaufen; möglich war aber auch ein betraglich unbeschränkter verbilligter Einkauf als „Mitglied“ in allen Märkten der B-Gruppe. Im Jahr 2010 (Streitjahr) warb die B-Gruppe außerdem damit, dass „Mitglieder“ Rabatte zwischen 3 % und 20 % bei bestimmten Partnern erhielten. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden eine einmalige Kaution (51,13 €), die sie bei Beendigung der „Mitgliedschaft“ zurückerhalten sollten, und einen monatlichen festen Mitgliedsbeitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen 10,20 € und 20,40 €).Die Mitglieder erhielten einen personalisierten Mitgliedsausweis. Auf Antrag konnte ein Mitglied seine Mitgliedschaft ruhend stellen (z.B. bei Urlaubsabwesenheit) und erhielt für die betreffende Zeit den Monatsbeitrag in Form eines Warengutscheins erstattet. Der „Aufnahmevertrag“, der die Kautionsbedingungen und monatlichen Zahlungen regelte, wurde zwischen dem Kunden und einer der Gesellschaften der B-Gruppe geschlossen.

4

Die K-GmbH sah die Mitgliedsbeiträge (brutto 477.035,69 €) als Entgelt für eine steuerbare Nebenleistung zu den Warenverkäufen an. Da ihre Warenlieferungen zu über 80 % dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, teilte sie die Beiträge im Verhältnis der Nettoumsätze aus Warenverkäufen zu beiden Steuersätzen (18,6 % zu 81,4 %) auf und unterwarf somit Umsätze in Höhe von brutto 96.651 € dem Regelsteuersatz (netto 81.219,56€) und in Höhe von brutto 380.384,41 € (netto 355.499,45 €) dem ermäßigten Steuersatz.

5

Nach einer Außenprüfung kam das vormals zuständige Finanzamt für Körperschaften III (FAX) zu der Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge Gegenleistungen für eigenständige Leistungen seien, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterlägen, und setzte die Umsatzsteuer des Streitjahres durch entsprechend geänderten Bescheid vom 04.07.2013 fest. Der dagegen erhobene Einspruch, mit dem auch geltend gemacht wurde, dass die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach dem Verhältnis der Umsätze der Warenlieferungen an Mitglieder (ca. 75 %) vorzunehmen sei, wurde vom FAX mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Nach Klageerhebung ging die Zuständigkeit für die Besteuerung der K-GmbH im Zuge einer Neuorganisation der Finanzämter (vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin vom 17.11.2015, Gesetz- und Verordnungsblatt 2015, 445) auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) über. Dieser setzte mit Bescheid vom 08.03.2016 die Umsatzsteuer 2010 um 6.811,12€ niedriger auf 61.292,23 € fest, wobei es den Berechnungsfehler bei der Umrechnung der als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend erklärten Mitgliedsbeiträge in Höhe von (netto) 355.500 € in regelbesteuerte Umsätze korrigierte.

7

Mit Urteil vom 13.06.2018 – 7K7226/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018,1491) wies das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg die Klage als unbegründet ab, da die gesonderte steuerbare Leistung der K-GmbH durch die Einräumung der Rabattberechtigung dem Regelsteuersatz unterliege.Soweit die K-GmbH § 163 der Abgabenordnung in ihren Schriftsätzen erwähnt habe, habe sie keinen entsprechenden Klageantrag gestellt. Ein solcher wäre aber auch unzulässig, weil insoweit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein Ablehnungsbescheid vorläge und auch kein Vorverfahren –ggf. im Wege des Untätigkeitseinspruchs– durchgeführt worden sei.

8

Einen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 02.07.2018 hat das FG durch Beschluss vom 16.07.2018 abgelehnt.

9

Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts geltend, da das FG verkannt habe, dass es sich bei der Gewährung des „Mitgliedschaftsrechts“ um eine Nebenleistung zu den Wareneinkäufen handele. Zudem rügt sie eine Gehörsverletzung, da erstmalig im Urteil des FG auf das Fehlen eines Klageantrags auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme hingewiesen worden sei.

10

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Vorentscheidung und Änderung des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2010 vom 08.03.2016 die Umsatzsteuer auf 25.443,54 € festzusetzen.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

B.

12

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 08.03.2016 rechtmäßig ist. Eine Billigkeitsmaßnahme ist nicht Verfahrensgegenstand.

14

I. Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die K-GmbH durch Einräumung der „Mitgliedschaften“ eine steuerbare und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung an ihre Kunden erbracht hat.

15

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr.1 Satz1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

16

a) Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Dabei wird eine Leistung dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2011, 225, Rz16, 26; Air France – KLM u.a. vom 23.12.2015 – C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau —UR– 2016, 93, Rz22; Marcandi vom 05.07.2018 – C-544/16, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz36f.; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz39; Senatsurteile vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz16f.; vom 10.04.2019 – XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz16, jeweils m.w.N.).

17

Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i. S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 16.01.2014 -VR22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz20; Senatsurteil in BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz16).

18

b) Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kennemer Golf vom 21.03.2002 – C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz39; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz68f.; Senatsurteil in BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz17f., jeweils m.w.N.).

19

c) Zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen, die den BFH gemäß§ 118 Abs. 2 FGO binden, gehört auch die Auslegung von Verträgen und die sich daraus ergebende Bestimmung des Leistungsgegenstands. Das Revisionsgericht prüft insofern nur, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat; ferner prüft das Revisionsgericht, ob die Vorinstanz die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 06.09.2016 – IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz23ff.; Senatsurteil vom 14.11.2018 – XI R 27/16, BFH/NV 2019, 423, Rz21, m.w.N.).

20

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die K-GmbH durch die Einräumung des Rechts zum verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft“ den Kunden gegenüber selbständige steuerbare Leistungen gegen Entgelt („Mitgliedsbeiträge“) erbracht hat.

21

a) Das FG hat die Vertragsbeziehungen zwischen der K-GmbH und den Mitgliedern dahingehend gewürdigt, dass der Leistungsgegenstand der Dienstleistung der K-GmbH darin bestehe, den Mitgliedern die Inanspruchnahme der angebotenen Rabatte in den Märkten der Gesellschaften der B-Gruppe in einem bestimmten Zeitraum zu ermöglichen. Dies stelle einen verbrauchsfähigen Vorteil dar. Leistende ist nach den Feststellungen des FG die K-GmbH, denn bei Abschluss der Verträge, für welche die K-GmbH Mitgliedsbeiträge vereinnahmt hat, habe sie im eigenen Namen gehandelt und sei nach der maßgeblichen objektiven Empfängersicht dabei auch nicht zugleich im Namen der anderen Gesellschaften der B-Gruppe oder eines eigenständigen Zusammenschlusses der Gesellschaften der B-Gruppe aufgetreten.

22

Im Übrigen handelt es sich nach der Würdigung des FG bei den gezahlten Mitgliedsbeiträgen nicht um Anzahlungen für Warenlieferungen der K-GmbH, da die künftigen Lieferungen weder hinsichtlich der Menge, hinsichtlich der Art noch hinsichtlich des Leistenden zum Zeitpunkt der Zahlung der Mitgliedsbeiträge bestimmt waren. Ebenso wenig handele es sich um nicht steuerbare Gesellschaftereinlagen bzw. sog. „echte“ Mitgliedsbeiträge, da schon keine Personenmehrheit in diesem Sinne vorliege, an der die von der K-GmbH als „Mitglieder“ bezeichneten Kunden beteiligt wären. Vielmehr nähmen die „Mitglieder“ nur ein von der K-GmbH vorgegebenes System in Anspruch, seien aber nicht Träger dieses Systems.

23

b) Diese vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und bindet daher den BFH (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 01.03.2016 – XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753, Rz21; vom 13.06.2018 – XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz7; vom 14.11.2018 – XI R 16/17, BFHE 263, 71, Rz24, m.w.N.). Im Übrigen steht das Ergebnis in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz48), die das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht berücksichtigen konnte.

24

aa) Mit der Berechtigung zum verbilligten Einkauf erhält der Kunde von dem Unternehmer, der diese Berechtigung verkauft, einen wirtschaftlichen Vorteil (Leistung), da er nun Zugang zur Inanspruchnahme vergünstigter Warenlieferungen hat.

25

Insbesondere stellte die Berechtigung nicht lediglich die Verschaffung eines „Gutscheins“ oder „Punktes“ dar, der als Zahlungsart für den Erwerb von anderen Leistungen dient, wie bei Gutscheinen mit bezifferbarem Wert (vgl. EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24.10.1996 – C-317/94, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz34; Argos Distributors vom 24.10.1996 – C-288/94, EU:C:1996:398, HFR 1997, 113, Rz19; BFH-Urteil vom 26.06.2019 -V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz12), denn eine Anrechnung der gezahlten Mitgliedsbeiträge beim späteren Kauf von Waren erfolgt nicht (vgl. EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz31). Dementsprechend handelt es sich auch nicht lediglich um die spätere Ersparnis eines bestimmbaren Geldbetrags, die –wie die Zuwendung von Geld– keinen verbrauchbaren Vorteil darstellen könnte.

26

bb) Zu Recht hat das FG angenommen, dass der von den Kunden gezahlte Betrag keine Gegenleistung für die von der K-GmbH bzw. deren Schwestergesellschaften (oder weiteren Unternehmen) ggf. gelieferten Waren ist (vgl. EuGH-Urteil Granton Advertising vom 12.06.2014 – C-461/12, EU:C:2014:1745, HFR 2014, 756, Rz20, m.w.N.).

27

(1) Zwar würde einem „Gegenleistungscharakter“ nicht entgegenstehen, dass sich die Zahlung eines(Pauschal-)Betrags nicht auf eine individualisierte bzw. gezielte Leistung bezieht, die auf Verlangen eines Auftraggebers erbracht worden ist. Denn allein die dauerhafte Bereitschaft des Dienstleistungserbringers, die vom Auftraggeber benötigte Leistung zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen, wäre insofern ausreichend (vgl. EuGH-Urteile Le Rayon d’Or vom 27.03.2014 – C-151/13, EU:C:2014:185, HFR 2014, 458, Rz36f.; Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 – C-463/14, EU:C:2015:542, HFR 2015, 987, Rz39).

28

(2) Jedoch besteht im Streitfall kein Zusammenhang zwischen der Zahlung des Kunden für den Erhalt der „Mitgliedschaft“ und dem Wert der Preisnachlässe, die er erhält. Denn die Höhe der eventuellen Preisnachlässe, die vom Umfang der Einkäufe bei der K-GmbH bzw. deren Schwestergesellschaften abhängt, ist zufällig und kann im Voraus praktisch nicht bestimmt werden (vgl. entsprechend EuGH-Urteile Lebara vom 03.05.2012 – C-520/10, EU:C:2012:264, HFR 2012, 672, Rz38; Granton Advertising, EU:C:2014:1745, HFR 2014, 756, Rz21).

29

(3) Außerdem haben die Kunden vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Newey vom 20.06.2013 – C-653/11, EU:C:2013:409, UR 2013, 628, Rz42, m.w.N.; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz45; Senatsurteil in BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz23), an dieser Dienstleistung ein vom Erwerb von Produkten im jeweiligen Supermarkt gesondertes Interesse (vgl. allgemein EuGH-Urteil Everything Everywhere vom 02.12.2010 – C-276/09, EU:C:2010:730, HFR 2011, 224, Rz27). Denn als Erwerber dieser Berechtigung („Mitglieder“) erhalten sie die Chance, Gegenstände zu einem verbilligten Preis zu erwerben (vgl. EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz30).

30

(4) Insbesondere erfolgt keine (auch nicht eine anteilige) Anrechnung des gezahlten Mitgliedschaftsbeitrags beim Erwerb von Waren und die Kunden können auch ohne Einsatz ihrer Berechtigung Waren in den angeschlossenen Unternehmen –dann zum regulären Preis– kaufen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz41, 46f.).

31

(5) Insofern stellen die Mitgliedsbeiträgedie tatsächliche Gegenleistung für die Einräumung der Berechtigung zum verbilligten Erwerb in den Märkten der B-Gruppe dar, und zwar unabhängig davon, dass nach den Feststellungen des FG zwischen den Kunden, die ihre Mitgliedschaft bei der K-GmbH erworben hatten und den übrigen Rabattgewährenden kein Vertrag besteht und dass diese Betriebe keinen Anteil an den aus dem Verkauf der Mitgliedschaften erlösten Einnahmen erhalten (vgl. allgemein EuGH-Urteil Granton Advertising, EU:C:2014:1745, HFR 2014, 756, Rz21).

32

c) Daher kann offen bleiben, ob zwischen den Kunden, der K-GmbH und den Schwestergesellschaften eine GbR mit dem gemeinsamen Zweck eines finanzierungs- bzw. bankenunabhängigen Wareneinkaufs und –verkaufs bestand. Denn das FG hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den „Mitgliedsbeiträgen“ um Entgelt für Leistungen der K-GmbH an die Kunden handelt und nicht um nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge, die die GbR lediglich in die Lage versetzen sollten, einen gemeinsamen Zweck zu erfüllen (vgl. allgemein Senatsurteil vom 29.10.2008 – XI R 59/07, BFHE 223, 493, Rz18f.).

33

d) Dementsprechend ist der Wert der „Mitgliedschaft“–wie das FG zutreffend ausgeführt hat– auch nicht, z.B. als Anzahlung, in der Gegenleistung enthalten, die die K-GmbH als Entgelt für die –im Übrigen zum Zeitpunkt der Zahlungen der Mitgliedsbeiträge jeweils noch unbestimmten– Lieferungen von Gegenständen im Rahmen ihres Supermarktbetriebs erhalten hat (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz50ff.).

34

3. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der Einräumung der Berechtigung („Mitgliedschaft“) um eine unselbständige Nebenleistung bzw. einen Zwischenschritt zum Produktkauf oder insgesamt um eine komplexe einheitliche Leistung, hat keinen Erfolg.

35

a) Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ist jeder Umsatz in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten. Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 – C-463/16, EU:C:2018:22, HFR 2018, 252, Rz22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 – C-153/17, EU:C:2018:845, HFR 2018, 1004, Rz31; Mailat vom 19.12.2018 – C-17/18, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 – C-647/17, EU:C:2019:195, HFR 2019, 442, Rz26; Senatsurteil vom 21.01.2015 – XIR13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz28; BFH-Urteile vom 02.08.2018 -V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz13; vom 14.02.2019 -V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz16ff., jeweils m.w.N.).

36

b) Ob im Fall eines Leistungsbündels umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, ist Ergebnis einer Tatsachenbeurteilung (vgl. EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz35; Senatsurteil in BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz5, jeweils m.w.N.), die nach nationalem Verfahrensrecht dem FG obliegt und den BFH gemäß§ 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindet, wobei der BFH revisionsrechtlich nachzuprüfen hat, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und zutreffend gewürdigt hat (z.B. Senatsurteil in BFHE 263, 71, Rz23f.; BFH-Urteil in BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz27, jeweils m.w.N.).

37

c) Das FG hat unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung die Einräumung der Rabattberechtigung und den späteren Wareneinkauf als jeweils selbständige Leistungen gewürdigt.

38

aa) Dabei hat es die Interessenlage der Kunden berücksichtigt. Zwar erwirbt ein Kunde die „Mitgliedschaft“ zwangsläufig in der Absicht, in unterschiedlichem Umfang bei der K-GmbH bzw. den angeschlossenen Unternehmen einzukaufen. Allerdings haben die Kunden am Erwerb dieses Rechts ein gesondertes Interesse, da nur die Mitgliedschaft das Recht auf einen Rabatt einräumt. Die Mitgliedschaft ist insbesondere auch keine Zahlungsart für den Erwerb der in den Supermärkten angebotenen Gegenstände, da insofern keine „Anrechnung“ auf den Preis erfolgt (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz31). Insofern hat das FG den Streitfall zu Recht von der EuGH-Entscheidung MacDonald Resorts (EU:C:2010:780, HFR 2011, 225) abgegrenzt.

39

bb) Außerdem können Kunden die Waren auch ohne „Mitgliedschaft“ bei den jeweiligen Supermärkten (zum regulären Preis) erwerben. Dies bestätigt, dass der Verkauf der Mitgliedschaft und die Lieferung von Gegenständen nicht als eine einzige, untrennbare Leistung angesehen werden kann (vgl. allgemein EuGH-Urteil Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz48 mit Verweis auf Rz58 der Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 07.03.2018 in der Sache C-544/16).

40

d) Da die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält, bindet sie den BFH.Im Übrigen stimmt sie auch überein mit der vom EuGH vorgenommenen Würdigung in der Entscheidung Marcandi (EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz48), wonach es sich bei der Ausgabe von „Guthabenpunkten“, die zur Teilnahme an Auktionen berechtigen, und der Lieferung von Gegenständen weder um eine einheitliche komplexe Leistung noch um Nebenleistungen im jeweiligen Verhältnis zueinander handelt.

41

4. Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr.8 Buchst.e UStG und § 4 Nr.8 Buchst.f UStG als nicht erfüllt angesehen.

42

5. Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass die Leistung weder ganz noch teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die jeweils selbständigen Leistungen in Form der „Mitgliedschaft“ und des Warenverkaufs sind dementsprechend auch hinsichtlich des Steuersatzes getrennt zu behandeln.

43

a) Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Allerdings ermäßigt sich die Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr.1 UStG auf 7 % für Lieferungen der in der Anlage zum UStG bezeichneten Gegenstände.

44

b) Während die Warenverkäufe entweder gemäß§ 12 Abs. 2 Nr.1 UStG dem ermäßigten oder gemäß§ 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegen, unterfällt die Einräumung der „Mitgliedschaft“in der vorliegenden Formvollumfänglich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, da ein Ermäßigungstatbestand nicht erfüllt ist.

45

c) Dieser Beurteilung stehen — entgegen der Auffassung der Klägerin– die Grundsätze zur Besteuerung von Vereinsmitgliedschaftsbeiträgen nicht entgegen.

46

aa) Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung kann der Mitgliedsbeitrag als (steuerbares) Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit von Vereinsanlagen oder anderen Dienstleistungen und damit verbundener Vorteile im Individualinteresse des jeweiligen Mitglieds zu beurteilen sein (EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz40; Senatsurteil vom 12.10.2016 – XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz21; BFH-Urteil vom 13.12.2018 -V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz15, jeweils m.w.N.). Dabei ist als Leistung auch eine (fortbestehende) Leistungsbereitschaft zu würdigen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France – KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz28; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz40; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 – C-242/18, EU:C:2019:558, HFR 2019, 824, Rz74; BFH-Urteil vom 02.08.2018 -V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz17).

47

bb) In einem weiteren Schritt ist dann jeweils zu beurteilen, ob eine Leistung, die in der Einräumung der Möglichkeit zum (hier: verbilligten) Leistungsbezug besteht, unter eine Steuerbefreiung fällt und welcher Steuersatz anwendbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.2007 -V R 27/04, BFHE 217, 314, unter II.3.a, Rz20; vom 11.10.2007 -V R 69/06, BFHE 219, 287, unter II.2.cbb, Rz45; vom 03.04.2008 -V R 74/07, BFHE 221, 451, unter II., Rz13; vom 20.03.2014 – V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz12ff., 32; BFH-Beschluss vom 21.06.2018 -V R 20/17, BFHE 262, 260, BStBl II 2018, 558, Rz31ff., jeweils zu Fällen des § 4 Nr.22 Buchst.b UStG bzw. Steuerbefreiung aufgrund Unionsrechts). Dabei geht es immer um eine einheitliche Leistung, deren steuerliche Behandlung zu beurteilen ist. Ist die zu besteuernde Leistungsbereitschaft auf ermäßigt zu besteuernde Leistungen gerichtet, gilt die Steuerermäßigung auch hierfür.

48

cc) Nicht zu entscheiden ist hier über einen Fall, in dem die eingeräumte Berechtigung nur zum Bezug von ermäßigten Leistungen berechtigt. Vielmehr ist hier eine selbständige Leistung (die Einräumung der Berechtigung zum verbilligten Einkauf) steuerrechtlich zu beurteilen, die auf das gesamte Warensortiment der Klägerin gerichtet ist, das auch Artikel enthält, die dem Regelsteuersatz unterliegen, und die mit den nachfolgenden Wareneinkäufen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.

49

d) Soweit von der Klägerin ein Verstoß gegen die Proportionalität der Umsatzsteuer geltend gemacht wird, führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.

50

aa) Eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, ist die Neutralität in dem Sinne, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz20; Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16, EU:C:2017:1006, UR 2018, 166, Rz33) bzw. dass Steuerpflichtige proportional zum Gesamtbetrag der für steuerpflichtige Umsätze erhaltenen Beträge zur Zahlung der Mehrwertsteuer beitragen (EuGH-Urteil PSM „K“ vom 10.04.2019 – C-214/18, EU:C:2019:301, HFR 2019, 444, Rz49f.).

51

bb) Im vorliegenden Fall wird dagegen jedoch nicht verstoßen.

52

Zwar kann es –je nach Warenkorb, Höhe des Mitgliedsbeitrags und Einkaufvolumen– bei einigen Kunden sein, dass der Kunde für das Recht zum verbilligten Bezug von Waren (zum Regelsteuersatz) und die Lieferung der Waren gegen einen verbilligten Preis (ganz oder teilweise zum ermäßigten Steuersatz) mehr Umsatzsteuer zahlt, als er zahlen würde, wenn er die Waren ohne Rabattberechtigung erworben hätte.

53

Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Jacobs, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2018, 947; Prätzler, jurisPraxisReport Steuerrecht 41/2018 Anm.6; allgemein: Reiß, UR 2011, 729, 737; s. dazu auch EuGH-Urteile Astra Zeneca UK vom 29.07.2010 – C-40/09, EU:C:2010:450, HFR 2010, 1116, Rz26, trotz gegenteiliger Auffassung der Kommission, insbesondere im Hinblick auf sich daraus ergebenden unterschiedlichen Steuersätze, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 22.04.2010 zu C-40/09, Rz22f.; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz32) handelt es sich dabei aber nicht um den gleichen Verbrauchsvorgang; denn der Kunde verbraucht nicht nur die Waren, sondern auch die Berechtigung zum verbilligten Warenbezug. Damit ist –vergleichbar mit der regelbesteuerten Inanspruchnahme einer Vermittlungsleistung für die Erlangung einer befreiten oder ermäßigt besteuerten Leistung (vgl. Reiß, UR 2011, 729, 736)– eine im Endergebnis unterschiedliche Mehrwertsteuerbelastung gerechtfertigt.

54

cc) Darauf, dass bei zahlreichen anderen Kunden die Umsatzsteuer in der Summe niedriger sein wird als bei Kauf ohne Rabattgewährung, kommt es deshalb nicht mehr an.

55

II. Ob die Klägerin ihr Begehren im Billigkeitswege erfolgreich verfolgen kann, hat der Senat im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da dies weder Streitgegenstand des Verfahrens ist noch die diesbezügliche Verfahrensrüge Erfolg hat.

56

1. Mit ihrer Revision macht die Klägerin zwar auch geltend, ihre auf eine Billigkeitsmaßnahme gerichtete Klage sei vom FG zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Wenn dies zuträfe, läge darin ein Verfahrensfehler (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.06.2014 – VII B 180/13, BFH/NV 2014, 1723, Rz7; vom 19.09.2017 – IV B 85/16, BFH/NV 2018, 51, Rz2; Senatsbeschluss vom 11.12.2018 – XI B 123/17, BFH/NV 2019, 565, Rz12).

57

2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch ausdrücklich nicht über eine Klage, die einen Billigkeitsantrag zum Gegenstand hatte, entschieden.

58

a) Gegenstand des Einspruchs und der Einspruchsentscheidung war nur die Steuerfestsetzung durch den Umsatzsteuerbescheid vom 04.07.2013. Auch die dagegen erhobene Klage betraf nach der Klageschrift lediglich diese. Dementsprechend stellte die K-GmbH als Klägerin ihren Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme während des Klageverfahrens auch ausdrücklich beim FA, wobei ihr klar war, dass es sich um getrennte Verfahren handelte und sie lediglich nach einer ablehnenden Entscheidung des FA eine Verbindung dieser Verfahren anstrebte. Obwohl das FA eindeutig mitgeteilt hatte, dass es erst nach Abschluss des Klageverfahrens über die Billigkeitsmaßnahme entscheiden werde, machte die Klägerin in ihren weiteren Schriftsätzen zwar ihr Interesse an einer zeitnahen Entscheidung hierüber und an einer Verbindung der Verfahren deutlich, stellte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 13.06.2018 jedoch keinen entsprechenden Antrag.

59

b) Damit hat das FG das klägerische Interesse insofern rechtsschutzgewährend ausgelegt, als es gerade nicht von einem entsprechenden Antrag ausging, denn ein solcher wäre –wie es in einem obiter dictum darstellt–wegen fehlendem Vorverfahren aus seiner Sicht unzulässig gewesen. Damit liegt jedoch kein Prozessurteil vor, das einen Verfahrensmangel begründen könnte.

60

3. Ist die Billigkeitsmaßnahme nicht Verfahrensgegenstand, liegen auch die von der Klägerin insoweit gerügten Verfahrensmängel nicht vor.

61

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

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BFH: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen. Dies entschied der BFH (Az. II R 29/16).

BFH: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

BFH, Pressemitteilung Nr. 23/20 vom 22.05.2020 zum Urteil II R 29/16 vom 06.11.2019

Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 – II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.

Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.

Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.

Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Abzug vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz:

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.03.2015 – 11 K 448/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württembergzurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Der am 24.02.1999 verstorbene Erblasser wurde von der Nichte(H) und dem Neffen(B) seiner vorverstorbenen Ehefrau je zur Hälfte beerbt. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin des im Januar 2012 verstorbenen Miterben B.

2

Zum Vermögen des Erblassers gehörte ein Wertpapierdepot, das am Todestag des Erblassers börsennotierte Wertpapiere im Wert von 678.082DM (346.698 €) enthielt. Wenige Tage vor seinem Ableben hatte er mit der Bank einen den Depotvertrag ergänzenden“Treuhandvertrag“ geschlossen. Darin hatte sich die Bank verpflichtet, das Wertpapierdepot nach seinem Tode aufzulösen, die Wertpapiere zu verkaufen und den erzielten Erlös an bestimmte Bedachte auszuzahlen. Der Erblasser hatte entsprechende Schenkungsangebote auf den Todesfall abgegeben. Aufgrund des „Treuhandvertrags“ nahm die Bank Auszahlungen in Höhe von 220.000DMan die Bedachten vor.

3

H und B erhoben Klage gegen die Bank und machten geltend, der Erblasser sei bei Abschluss des „Treuhandvertrags“ geschäftsunfähig gewesen. Die Bank wurde dazu verurteilt, das Wertpapierdepot und ein Guthaben auf einem zugehörigen Konto an H und B herauszugeben sowie 112.484,21 € (220.000DM) nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Wertpapierdepot sei insgesamt in den Nachlass gefallen, mit der Folge, dass H und B als Erben Eigentümer der Wertpapiere und Inhaber des Guthabens auf dem zugehörigen Konto geworden seien. Die in dem „Treuhandvertrag“ enthaltenen unentgeltlichen Zuwendungen seien nichtig.

4

Zudem hatte der Erblasser seine Porzellansammlung im Juni 1995 in ein städtisches Museum verbracht. Nach seinem Tode verlangten seine Erben Herausgabe der Sammlung und erhoben im November 2002 Klage gegen die Stadt. Sie trugen u.a. vor, die Schenkung und die Übereignung der Sammlung seien wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers unwirksam gewesen. Die von den Erben erhobene Klage und die eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

5

Im Nachlass befand sich auch ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück, das den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zur Hälfte gehörte. Sie verkauften den von einem Mieterbewohnten Grundbesitz. Die Käufer kündigten den Mietvertrag und erhoben Räumungsklage. Der Prozess endete mit einem Vergleich, in dem sich die Käufer verpflichteten, bei Räumung und Herausgabe der Wohnung innerhalb einer bestimmten Frist 15.000 € an den Mieter zu zahlen. Die Erben erstatteten den Käufern, wie im Kaufvertrag vorgesehen, diesen Betrag zuzüglich Rechtsanwaltskosten und leisteten darüber hinauspauschalen Schadenersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe der Wohnung.

6

Anschließend verlangten sie vom Mieter Ersatz der Aufwendungen. Sie trugen vor, neben einem Verzugsschaden wegen verspäteter Räumung sei ihnen ein Zinsschaden entstanden, weil der mit den Käufern vereinbarte Kaufpreis nicht fällig geworden sei. Im Zusammenhang mit anderen (vermeintlichen) Ansprüchen machten sie geltend, der Mietvertrag sei wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers unwirksam gewesen. Das Amtsgericht ging von einem wirksamen Mietverhältnis aus und wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte mit Bescheid vom 22.12.2003 Erbschaftsteuer in Höhe von 31.151,48 € für den Erwerb des B von Todes wegen fest. Dabei berücksichtigte er u.a. anteilig das Wertpapierdepot mit 678.082DM als Bereicherung und die Auszahlungen der Bank aufgrund des „Treuhandvertrags“ mit 220.000 DM als Nachlassverbindlichkeiten. Der Einspruch, der sich in erster Linie gegen die Besteuerung des Wertpapierdepots richtete, blieb erfolglos.

8

Im finanzgerichtlichen Verfahren machte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des Miterben B geltend, die Wertpapiere hätten nach dem Ableben des Erblassers deutlich an Wert verloren und seien deshalb mit einem zu hohen Wert angesetzt worden. Darüber hinaus begehrte sie die Berücksichtigung von Prozesskosten, darunter eigene und gegnerische Kosten des Rechtsstreits um die Porzellansammlung in Höhe von insgesamt 112.121,70 € und des Rechtsstreits mit dem Mieter in Höhe von insgesamt 50.607,74 € als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für 1999 geltenden Fassung (ErbStG).

9

Zu den geltend gemachten Prozesskosten gehörten Honorare in Höhe von rund 200.000 €, die der Ehemann der Klägerin für anwaltliche Leistungen in diesen und weiteren Verfahren vom inzwischen verstorbenen Miterben B erhalten haben soll. Das FA hatte solche Honorare im Erbschaftsteuerbescheid vom 22.12.2003 bereits in geschätzter Höhe von 100.000DM (51.129,19 €) anteilig berücksichtigt. Im finanzgerichtlichen Verfahren legte die Klägerin zum Nachweis dieser Kosten zunächst nur „Kostenverzeichnisse“ und später „Honorarnoten“ ihres Ehemanns vor, die er aber teilweise gestundet habe.

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es folgte dem FA darin, dass Wertpapiere mit dem Kurswert am Todestag des Erblassers zu erfassen seien. Wertveränderungen nach diesem Stichtag seien auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Erbe über den zu bewertenden Gegenstand zunächst faktisch oder rechtlich nicht verfügen könne. Die Kosten des Rechtsstreits um die Porzellansammlung ließ das FG nicht zum Abzug zu. Das Zivilgericht habe entschieden, die Sammlung gehöre nicht zum Nachlass. Die Kosten stünden daher in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, die nicht der Erbschaftsteuer unterlägen ( § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Auch die Kosten des Rechtsstreits mit dem Mieter seien nicht abziehbar. Es handele sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nachlassgegenständen, die die erbschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern könnten. Der Abzug von Honoraren für Leistungen des Ehemanns der Klägerin scheitere am fehlenden Nachweis.

11

Mit der Revision rügt die Klägerin, als Nachlassgegenstand sei nicht das Wertpapierdepot, sondern ein Herausgabeanspruch gegen die Bank zu erfassen. Dieser Anspruch sei mit dem Wert der Aktien zum Zeitpunkt seiner Titulierung zu bewerten. Einem Abzug vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten stehe § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen. Die Vorschrift betreffe nur Vermögensgegenstände, die zwar zum Nachlass gehörten, aber nicht der Erbschaftsteuer unterlägen.Darüber hinaus macht die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht des FG zur Sachverhaltsaufklärung geltend.

12

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 22.12.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2010 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 16.150,48 € festgesetzt wird.

13

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG ( § 126 Abs. 3 Satz1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe (vermeintliche) zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das FG –aus seiner Sicht zu Recht– bislang nicht festgestellt hat, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang der Prozesskosten mit dem Erwerb besteht. Auch fehlen Feststellungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen Kostenbestandteile.

15

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Wertpapiere mit dem Kurswert am Bewertungsstichtag zu erfassen sind. Keinen Bedenken begegnet auch die Nichtberücksichtigung von Prozesskosten, die dem verstorbenen Miterben B entstanden sind, weil er Schadenersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe der Wohnung vom Mieter verlangt hat.

16

1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig ( § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

17

a) Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19.06.2013 -II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz11, und vom 15.06.2016 – II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBlII 2017, 128, Rz14). Er umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteil vom 11.01.1961 -II 155/59U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 -9 K 204/07, Erbfolgebesteuerung 2010, 8, Rz39; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 -7 K 1377/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 658, Rz24). Zu den Nachlassregelungskosten können danach auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen (vgl. Götz, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge —ZEV– 2010, 561, 562; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2017, 60, 62).

18

b) Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses liegt vor, wenn die Kosten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses ( § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz3 ErbStG) anfallen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz11). Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

19

aa) Ein enger sachlicher Zusammenhang von Prozesskosten mit dem Erwerb ist insbesondere dann gegeben, wenn die Klage eines Erben dazu dient, das Bestehen von nachlasszugehörigen Ansprüchen des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu klären. Gleiches gilt für Kosten eines Rechtsstreits, den ein Erbe führt, um die Herausgabe von Nachlassgegenständen durch Dritte zu erwirken. Herrscht Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.

20

bb) Ein enger zeitlicher Zusammenhang von Prozesskosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (entsprechend § 121 Abs. 1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–), erhoben wurde (vgl. Königer, ZEV 2017, 352, unter 6.). Unverzügliches Handeln ist anzunehmen, wenn die Klage innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden angemessenen Prüfungs- und Vorbereitungszeit erhoben wird. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem Prozessbeginn ist, desto höhere Anforderungen sind an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Verzögerung und eines fehlenden Verschuldens des Klägers zu stellen.

21

c) § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen.

22

Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Diese Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz1 ErbStG anwendbar. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG will eine doppelte Steuerminderung durch den grundsätzlich nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vorzunehmenden Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden und Lasten vermeiden, wenn diese ausnahmsweise mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen wirtschaftlich zusammenhängen. Demgegenüber umfassen Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG Aufwendungen, die der Erwerber des Nachlasses nach dem Erwerb zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses erbracht hat. Dabei kann es sich schon begrifflich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden und Lasten handeln, die im Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen. Das gilt selbst dann, wenn Nachlassregelungskosten –wie z.B. Prozesskosten– darauf abzielen, an sich steuerbefreite Vermögensgegenstände zum Nachlass zu ziehen. Auch in diesem Fall geht es um die Regelung des gesamten Nachlasses durch den Erwerber. Ähnlich wie bei den in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz1 ErbStG ausdrücklich genannten Grabpflegekosten oder den unter § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG fallenden Verbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2015 – II R 21/13, BFHE 250, 221, BStBl II 2016, 228, zum Geldvermächtnis, und vom 22.07.2015 – II R 12/14, BFHE 250, 225, BStBl II 2016, 230, zum Pflichtteils- und Zugewinnausgleich) ist der Abzug nicht durch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG eingeschränkt.

23

2. Da das FG hinsichtlich der vergeblich aufgewendeten Kosten des Rechtsstreits auf die Herausgabe der Porzellansammlung von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.

24

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat –aus seiner Sicht zu Recht– bislang nicht beurteilt, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb vorliegt. Aufzuklären ist auch, welche der geltend gemachten Kostenbestandteile berücksichtigungsfähig sind. An die Darlegung und den Nachweis der Kosten sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Miterben B –wenn überhaupt–lediglich die auf diesen, nicht auch die auf den anderen Miterben H entfallenden Kosten abziehen. Haben Prozessbevollmächtigte einer Halbierung ihrer Vergütung zugestimmt, ist dies durch Halbierung des Abzugsbetrags zu berücksichtigen.

25

Kosten einer anwaltlichen Vertretung durch den Ehemann der Klägerin müssen tatsächlich entstanden und durch B getragen worden sein. Dies lässt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin –wie in der Vorentscheidung zutreffend ausgeführt– nicht entnehmen. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es wegen der Zurückverweisung der Sache an das FG nicht mehr an.

26

3. Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Wertpapiere mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers zu erfassen sind.

27

a) Gegenstand der Bewertung sind die Wertpapiere und nicht, wie die Klägerin vertritt, ein Anspruch gegen die Bank auf Herausgabe der Wertpapiere. Der erbschaftsteuerrechtlichen Bewertung nach § 12 ErbStG unterliegt der Vermögensanfall des Erwerbers i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Der Erblasser war Eigentümer von Wertpapieren. Mit seinem Tode ist das Eigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Jene erwarben Eigentum an Wertpapieren; die Ansprüche gegen die Bank aus dem Depotvertrag sind lediglich Ausfluss dieses Eigentums. Der „Treuhandvertrag“ führt bereits deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil er nach den –nicht mit der Revision angegriffenen– Feststellungen des FG wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist.

28

b) Das Wertpapierdepot ist nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers zu bewerten. Das ErbStG ist insoweit eindeutig. Gemäß § 11 ErbStG ist für die nach § 12ErbStG vorzunehmende Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Bei Erwerben von Todes wegen, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) zählt, entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz1 ErbStG). Wertminderungen oder Wertsteigerungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. Das gilt zum Nachteil wie zum Vorteil des Erwerbers. Muss dieser einerseits nach dem Erbfall eintretende Kursverluste geerbter Wertpapiere ohne Aussicht auf Minderung der Erbschaftsteuer tragen, so kommen ihm andererseits Kursgewinne ohne erbschaftsteuerrechtliche Folgen zugute (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.09.1999 -II B 130/97, BFH/NV 2000, 320, und vom 18.02.2008 -II B 109/06, BFH/NV 2008, 1163, unter B.1.b).

29

Das Stichtagsprinzip findet auch dann Anwendung, wenn das Verfügungsrecht des Erben –z.B. infolge Anordnung der Testamentsvollstreckung– beschränkt ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 320). Es gilt ebenso in Fällen, in denen die Zugehörigkeit des Bewertungsgegenstandes zum Nachlass zunächst unsicher und deshalb gerichtlich zu klären ist. Erleidet der Erbe bis zur Titulierung seines Rechts Vermögensminderungen, die er nicht verhindern kann, führt dies nicht zu einer Verringerung der Erbschaftsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1977 -II R 150/71, BFHE 121, 500, BStBl II 1977, 425, am Ende, für den Fall von Beschränkungen der Verfügungsbefugnis).

30

c) Nach diesen Maßstäben wurden die Wertpapiere zutreffend mit dem niedrigsten für sie am Todestag des Erblassers im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz1 des Bewertungsgesetzes).

31

4. Zu Recht hat das FG auch den Abzug von Prozesskosten versagt, die dem Miterben B entstanden sind, weil er den Ersatz von Schäden wegen verspäteter Räumung und Herausgabe der Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um abzugsfähige Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Revisionsbegründung diente die Klage u.a. des Miterben B nicht dazu, das Bestehen eines nachlasszugehörigen Anspruchs auf Herausgabe der Mietwohnung wegen vermeintlicher Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu klären. Die von der Klägerin erwähnte Räumungsklage haben vielmehr Dritte, die den Grundbesitz von H und B erworben hatten, gegen den Mieter erhoben. Der Klage des B ging jener Verkauf des geerbten Grundbesitzes als Maßnahme der Nachlassverwertung voraus. Im Kaufvertrag hatten sich H und B zu Schadenersatzzahlungen an die Käufer für den Fall verpflichtet, dass der Grundbesitz nicht rechtzeitig geräumt und herausgegeben wird. Den Ersatz solcher Zahlungen und eines Zinsschadens wegen verspäteter Fälligkeit des Kaufpreises forderten sie sodann vom Mieter. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils am Mietwohngrundstück von Todes wegen vom Erblasser besteht nicht. Der Prozess und seine Kosten hängen vielmehr mit dem Verkauf des geerbten Grundbesitzes zusammen.

32

5. Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Keine Anerkennung von Vermietungsverlusten bei von vorn herein geplanter unentgeltlicher Übertragung des Mietobjektes an Angehörige

FG Niedersachsen entschied, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie mangels Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auch rückwirkend dann nicht mehr anerkannt werden können, wenn dem Finanzamt nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich die bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehende Absicht einer späteren unentgeltlichen Übertragung des Vermietungsobjektes an die Mieter ergibt (Az. 9 K 112/18).

Keine Anerkennung von Vermietungsverlusten bei von vorn herein geplanter unentgeltlicher Übertragung des Mietobjektes an Angehörige

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.05.2020 zum Urteil 9 K 112/18 vom 25.02.2020

Mit Urteil vom 25. Februar 2020 (9 K 112/18) hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgericht entschieden, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie mangels Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auch rückwirkend dann nicht mehr anerkannt werden können, wenn dem Finanzamt nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich die bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehende Absicht einer späteren unentgeltlichen Übertragung des Vermietungsobjektes an die Mieter ergibt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Einfamilienhaus, dass er kurze Zeit zuvor von seiner Mutter im Wege der vorgenommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte, an seinen Sohn und seine Schwiegertochter vermietet. Nach dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag sollte die Mietzeit am Tag des Besitzübergangs auf den Kläger (1. Mai 2013) beginnen. In der Folgezeit nahm der Kläger zunächst jedoch umfangreiche Umbau- und Erweiterungsarbeiten nach den Wünschen der Mieter vor. Die Mieter beteiligten sich hieran mit einem Kostenbeitrag von 65.000 Euro. Der Umzug in das Einfamilienhaus erfolgte anschließend in Etappen bis zum 5. November 2014 (Ummeldung im Melderegister). Mit notariellem Vertrag vom 9. Juli 2015 übertrug der Kläger dann das Mietobjekt – mit Wirkung zum 1. Januar 2016 – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Das Finanzamt, das die erheblichen Werbungskostenüberschüsse in den Jahren 2013 bis 2015 (insgesamt über 450.000 Euro) zunächst anerkannt hatte, erfuhr von dieser unentgeltlichen Übertragung erst im Rahmen der Veranlagungsarbeiten der Steuererklärung 2016. Aufgrund dessen ging das Finanzamt von einer von vorn herein nur begrenzten Mietzeit und einer fehlenden Überschusserzielungsabsicht aus und änderte in der Folge die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Von den hiergegen gerichteten Einsprüchen wies das Finanzamt zunächst nur den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage. Die Kläger wandten ein, die Übertragung habe auf einem später gefassten Entschluss aufgrund neuer Umstände (Geburt des Enkelsohnes verbunden mit finanziellen Engpässen bei den Mietern) beruht.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Auch wenn beim Abschluss des Mietvertrags noch keine Anzeichen für eine von vorn herein bestehende zeitliche Begrenzung der Vermietungsabsicht erkennbar gewesen seien, sei die für die Überschusserzielungsabsicht sprechende Regelvermutung der BFH-Rechtsprechung im Falle einer Dauervermietung dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung (i. d. R. bis zu 5 Jahren) veräußere, selbstnutze oder unentgeltlich übertrage. Dieses im Streitfall gegen die Dauervermietungsabsicht sprechende Indiz hätten die Kläger nicht widerlegt. Angesichts dessen konnte der Senat offenlassen, ob der Mietvertrag auch deshalb steuerlich unter dem Aspekt eines Scheinmietverhältnisses nicht anzuerkennen war, weil die Klägerin – mit der Kenntnis des Klägers – ihren Sohn mit einem monatlichen Betrag in Höhe der zu zahlenden Miete „unterstützt“ hatte.

Nach Auffassung des Finanzgerichts konnte der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2015 entsprechend wegen neuer (Hilfs-)Tatsachen auch noch nachträglich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

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Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei

Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Das FG Niedersachsen hatte sich – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – mit der Frage zu befassen, ob auch Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung unter diese Befreiungsvorschrift fallen (Az. 9 K 21/19).

Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.05.2020 zum Urteil 9 K 21/19 vom 14.04.2020

Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgericht hatte sich – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – mit der Frage zu befassen, ob auch Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung unter diese Befreiungsvorschrift fallen. Mit Urteil vom 14. April 2020 (9 K 21/19) hat das Finanzgericht entschieden, dass die Geldleistungen des Landkreises nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungszahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine Sozialpädagogin, im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie übernommen. Zum Aufgabenbereich gehörten u. a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honorartätigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug 16 Euro pro Stunde. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkostenpauschale. Das Finanzamt erfasste die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Vergeblich begehrte die Klägerin dagegen eine vollständige Freistellung der Honorare.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar handelte es sich nach seiner Auffassung um öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. Es bestanden für das Finanzgericht jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob die an die Klägerin gezahlten Gelder ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern, denn die Klägerin hatte die Familie als Ganzes in verschiedenen Lebensbereichen zu betreuen (Einordnung als flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VII). Diese Frage konnte das Finanzgericht jedoch offen lassen, weil von der Befreiungsvorschrift nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen erfasst werden und diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war. Die Leistungen sollten vielmehr den zeitlichen und sachlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze und monatliche Sachkostenpauschalen abgelten. Im Ergebnis wertete das Finanzgericht die streitbefangenen Zahlungen des Landkreises daher als Entgelt für die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung.

In ähnlicher Weise hatten bereits zuvor das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. März 2019, 11 K 3207/17, EFG 2019, 1969, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/19) Zahlungen eines Jugendwerkes an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin und das FG Münster (Urteil vom 10. Oktober 2019. 6 K 3334/17 E, EFG 2020, 248, Rev. zugelassen) Geldleistungen zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson beurteilt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Besteuerung von Aufsichtsräten u. ä.: Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

Das FG Niedersachen hat zur Steuerbarkeit der Einnahmen eines Verwaltungsratsvorsitzenden Stellung genommen. Danach unterliegt die Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen (Az. 5 K 282/18).

Besteuerung von Aufsichtsräten u. ä.: Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

FG Niedersachen, Mitteilung vom 20.05.2020 zum Urteil 5 K 282/18 vom 19.11.2019 (nrkr – BFH-Az.: V R 6/20)

Mit Urteil vom 19. November 2019 (5 K 282/18) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 C-420/18 (DStR 2019, 1396) zur Steuerbarkeit der Einnahmen eines Verwaltungsratsvorsitzenden Stellung genommen. Danach unterliegt die Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Diese Entscheidung folgt der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, steht aber im Widerspruch zu er bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung.

Der Kläger, ein selbständiger Freiberufler, war Vorsitzender des Verwaltungsrates eines berufsständischen Versorgungswerks, das einer Berufskammer angehörte. Das Versorgungswerk wurde durch einen gewählten, nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen Verwaltungsrat geführt. Der Verwaltungsrat wurde durch einen Vorsitzenden, den Kläger, geleitet. Die Entscheidungen des Verwaltungsrats wurden durch Abstimmung getroffen.

Nach einer Entschädigungssatzung des Verwaltungswerks erhielt der Vorsitzende eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder.

Das Finanzamt hielt die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsrat für umsatzsteuerbar und – wegen der Höhe seiner Bezüge auch im Lichte des § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz – steuerpflichtig.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat demgegenüber unter Berücksichtigung des o.g., erst kurz vor der mündlichen Verhandlung über die Klage veröffentlichten EuGH-Urteils entschieden, dass der Kläger mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit für das Versorgungswerk nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Tätigkeit sei zwar wirtschaftlicher Natur, sie sei aber nicht im Sinne von Art. 9 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als selbständig anzusehen, da der Kläger erstens nicht im eigenen Namen nach außen auftrete, sondern nur das Versorgungswerk vertrete, und zweitens dem Versorgungswerk gegenüber nach dessen Satzung keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko trage.

Der Kläger sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig, weil er Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder bezogen habe. Die Anberaumung von Sitzungen habe nicht ihm oblegen, die Beträge seien nicht hoch gewesen.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19 (Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 190) entschieden, dass der dortige Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates nicht der Umsatzsteuer unterlag, weil er lediglich eine feste Vergütung bezog. Der BFH hat in jenem Urteil ausdrücklich offen gelassen, wie über Fälle zu entscheiden ist, in denen über eine Festvergütung hinaus weitere Einnahmen erzielt werden. Insofern leistet das Urteil des 5. Senats des Niedersächsischen Finanzgericht einen aktuellen Beitrag zur Abgrenzung der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten von den weiterhin unternehmerischen und daher steuerpflichtigen Tätigkeiten.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in der Sache die Revision zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet V R 6/20.

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