FDP-Antrag gegen Aktiensteuer abgelehnt

Die FDP-Fraktion hat sich mit ihrer Forderung nach einem Verzicht auf die geplante Aktiensteuer nicht durchsetzen können. In einer Sitzung des Finanzausschusses im Bundestag lehnten sowohl die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD als auch die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen einen entsprechenden Antrag (19/10157) ab.

FDP-Antrag gegen Aktiensteuer abgelehnt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.05.2020

Die FDP-Fraktion hat sich mit ihrer Forderung nach einem Verzicht auf die geplante Aktiensteuer nicht durchsetzen können. In einer von der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) geleiteten Sitzung des Finanzausschusses am 13.05.2020 lehnten sowohl die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD als auch die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen einen entsprechenden Antrag ( 19/10157 ) ab. Die FDP-Fraktion stimmte für ihren Antrag, die AfD-Fraktion enthielt sich.

Die FDP-Fraktion hatte die Bundesregierung aufgefordert, von der Einführung einer Finanztransaktionsteuer wegen der negativen Auswirkungen auf Kleinanleger, Realwirtschaft und Altersvorsorge Abstand zu nehmen. Die Finanztransaktionsteuer sei ein ökonomisch verfehlter Ansatz. Das ursprüngliche Ziel, die Finanzinstitute mit einem angemessenen und substanziellen Beitrag an den Kosten der Finanzkrise zu beteiligen, werde nicht erreicht, da die Steuerbelastung im Wege der Überwälzung von den Anlegern, Sparern oder der Realwirtschaft getragen werden müsse. Auch die zuletzt erfolgte Einigung zwischen Deutschland und Frankreich auf eine Finanztransaktionsteuer nach französischem Vorbild macht nach Ansicht der FDP-Fraktion aus der Steuer eine Kleinaktionärssteuer, die von professionellen Händlern durch alternative Finanzinstrumente wie Derivate umgangen werden könnte. Die Realwirtschaft werde belastet, da durch eine Steuer auf Aktientransaktionen im Ergebnis die Eigenkapitalbeschaffung erschwert werde. Da Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Fonds nicht befreit werden sollen, werde auch die Altersvorsorge der Bürger belastet.

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Restaurant-Umsatzsteuer wird gesenkt – Gesetzentwurf

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 30. Juni 2021 gültig sein, heißt es in dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/19150).

Restaurant-Umsatzsteuer wird gesenkt – Gesetzentwurf

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.05.2020

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 30. Juni 2021 gültig sein, heißt es in dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ( 19/19150 ). Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungssteuergesetz.

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DStV fordert: Betriebswirtschaftliche Beratung für KMU durch Steuerberater unbürokratisch stärken

Die Bundesregierung hat die bestehende Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows mit Blick auf die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen um ein Sofortprogramm für KMU sowie Freiberufler erweitert. Der DStV fordert für die Beratung durch Steuerberater im Antragsverfahren weitergehende Klarstellungen zu den erforderlichen Qualitätsnachweisen..

DStV, Mitteilung vom 07.05.2020

Die Bundesregierung hat die bestehende Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows mit Blick auf die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen um ein Sofortprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler erweitert. Der DStV fordert für die Beratung durch Steuerberater im Antragsverfahren beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergehende Klarstellungen zu den erforderlichen Qualitätsnachweisen.

Steuerberater erfüllen nach Überzeugung des DStV ebenso wie Wirtschaftsprüfer die besonderen Qualitätsanforderungen, welche die Förderrichtlinie an die Beratereigenschaft knüpft. Dies hatte das BAFA in der Vergangenheit bereits für diejenigen Steuerberater festgestellt, die ein besonderes Qualitätsmanagement über die Nutzung von Programmen wie z. B. DATEV ProCheck oder eine Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel oder nach DIN ISO 9001 nachweisen können. Für Wirtschaftsprüfer hat es inzwischen weitergehende Klarstellungen gegeben. Sie können die erforderlichen Nachweise mit Blick auf ihr Berufsrecht und das dort geregelte Qualitätssicherungssystem zusätzlich auch durch eine qualifizierte Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) erbringen.

Nach Ansicht des DStV ist eine entsprechende Klarstellung auch für Steuerberater damit dringender denn je. Es muss darum gehen, den betroffenen KMU insbesondere angesichts der Corona-Krise möglichst schnell und unbürokratisch den Zugang zu einer fundierten betriebswirtschaftlichen Krisenberatung zu ermöglichen, um ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit nachhaltig zu sichern. Steuerberater sind hier ebenso wie Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner für die betroffenen Unternehmen. Als langjährige Vertraute ihrer Unternehmen wissen sie zumeist besser als jeder andere von möglichen Schwächen, insbesondere aber auch von den besonderen Stärken und Potentialen der Unternehmen. Dieses langjährige Beraterwissen, so DStV-Präsident StB/WP Harald Elster, gelte es nun so schnell wie möglich in gezielte strategische Maßnahmen zum Nutzen der betroffenen Unternehmen umzusetzen. Ebenso wie Wirtschaftsprüfer übten Steuerberater im Gegensatz zu vielen anderen betriebswirtschaftlichen Beratern einen Beruf aus, der bereits qua Gesetz besonders normierten Berufspflichten unterliegt. Dies betreffe etwa die Pflicht zur Unabhängigkeit, zur Eigenverantwortlichkeit, zur Gewissenhaftigkeit und zur Verschwiegenheit bei der Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG). Diese Pflichten, so Elster, seien von den Berufsträgern stets zu beachten, Verstöße würden entsprechend sanktioniert. Sämtlichen genannten Berufspflichten komme damit zugleich ein besonderer qualitätssichernder und -fördernder Aspekt zu.

Der DStV befindet sich in einem intensiven Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie dem BAFA, um im Interesse der betroffenen KMU möglichst kurzfristig eine weitergehende Klarstellung zu den erforderlichen Qualitätsnachweisen durch Steuerberater zu erreichen. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

Das Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows mit seiner Ergänzung um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ist am 03.04.2020 in Kraft getreten und soll als Sonderprogramm zunächst bis 31.12.2020 gelten. Betroffene können in dieser Zeit einen Antrag beim BAFA auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen und einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten erhalten.

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Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Abs. 4 DBA-Schweiz – Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets

Das BMF teilt mit, dass die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, eine Konsultationsvereinbarung zum Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets abgeschlossen haben (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-03).

BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-03 vom 12.05.2020

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 8. Mai 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA) – Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets –

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Folgendes vereinbart:

1) Vergütungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 DBA, die von Personal der Schweizerische Bundesbahnen AG und von Beamten, die zuvor bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, wie der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind, bezogen werden, fallen insgesamt nicht unter Artikel 19 Absatz 4 DBA, wenn die Tätigkeit auch außerhalb des Grenzgebietes ausgeübt wird. Dies gilt in der Regel für mobil eingesetztes Bahnpersonal im Personen- und Güterverkehr sowie in der Infrastrukturunterhaltung (Lokpersonal, Zugpersonal, Triebfahrzeugführende).

2) Als Grenzgebiet gilt eine Zone entlang der deutsch-schweizerischen Grenze, welche sich in Luftlinie von der Grenze (ohne Berücksichtigung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein) 30 Kilometer in den jeweiligen Vertragsstaat erstreckt.

3) Artikel 19 Absatz 5 DBA in Verbindung mit Artikel 15a DBA bleibt vorbehalten für Fälle, in denen Artikel 19 Absatz 4 DBA nicht anwendbar ist.

4) Es bleibt den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates unbenommen, das Tätigwerden außerhalb des Grenzgebietes zu überprüfen und hierfür entsprechende Nachweise zu verlangen.

5) Diese Vereinbarung ist auf Vergütungen für ab dem 1. Januar 2020 ausgeübte Tätigkeiten anwendbar.

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Künstliche Intelligenz: Europa rüstet sich für die Datenflut

Nach der Veröffentlichung des Weißbuchs zur Künstlichen Intelligenz (KI) hat die EU-Kommission zur Teilnahme an einer diesbezüglich öffentlichen Konsultation geladen. Das Europäische Parlament dagegen positioniert sich, um dem anstehenden Bündel an Gesetzgebungsverfahren gleich zu Beginn seinen Stempel aufzudrücken. Doch was geht das die beratenden und prüfenden Berufe an? Der DStV nimmt dazu Stellung.

Künstliche Intelligenz: Europa rüstet sich für die Datenflut

DStV, Mitteilung vom 11.05.2020

Nach der Veröffentlichung des Weißbuchs zur Künstlichen Intelligenz (KI) hat die EU-Kommission zur Teilnahme an einer diesbezüglich öffentlichen Konsultation geladen. Das Europäische Parlament dagegen positioniert sich, um dem anstehenden Bündel an Gesetzgebungsverfahren gleich zu Beginn seinen Stempel aufzudrücken. Doch was geht das die beratenden und prüfenden Berufe an? Eine Menge.

„Artificial Intelligence is about big data, data, data and again data“, meinte die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, bei der Vorstellung des Weißbuchs über Künstliche Intelligenz am 19.02.2020. Daten werden auch den Alltag der beratenden und prüfenden Berufe erobern. Dabei werden Datenströme zur Analyse und zur Beratung genutzt. Die Datenqualität wird die Qualität der eigenen Leistung maßgeblich bestimmen. Deshalb benötigen gerade Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als überwiegend kleine und mittlere Unternehmen einen sicheren Zugang zu qualitativ hochwertigen Daten. Dies muss der Europäische Gesetzgeber durch technische Vorgaben und rechtliche Rahmenbedingungen gewährleisten.

Genauso wie die Qualität von Daten schafft die Sicherheit von KI-Systemen die Grundlage für ein vertrauensvolles Arbeiten. Die EU-Kommission schlägt deshalb ein freiwilliges Kennzeichnungssystem vor, es sei denn die eingesetzte KI-Anwendung würde als hochriskant eingestuft, weil die Art des zu erwartenden Schadens als außerordentlich hoch erachtet würde. In diesem Fall müssten andere Sicherheitsvorkehrungen für KI getroffen werden. Zur Disposition steht etwa ein externes Konformitätsverfahren, was für die Anwender schnell zu einer Kostenfrage werden dürfte. Auch müsste der Begriff des freiwilligen Kennzeichnungssystems spezifiziert und durch Mindeststandards festgesetzt werden, um eine undurchsichtige Ansammlung verschiedenster, aber wirkungsloser Gütesiegel zu vermeiden.

Außerdem müssen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Mitarbeiter neue Kompetenzen erlernen. Der Zugang zu unabhängigem Know-how, zu Experten und nicht zuletzt zu finanziellen Förderungen muss deshalb auch den beratenden und prüfenden Berufen im ausreichenden Maße offenstehen. Gleichzeitig müssen die eigenen Mandantendaten im Datendschungel geschützt bleiben.

Zudem werden Regeln benötigt, die Haftungsfragen klären, wenn KI-Algorithmen innerhalb von selbstlernenden Prozessen falsche Verknüpfungen bilden und deshalb Ergebnisse liefern, durch die Mandanten oder Finanzbehörden zu Schaden kommen. Dabei gilt es Fragen zu klären, inwieweit etwa ein beratender bzw. prüfender Anwender oder ein Hersteller von KI haftet, wenn die Führung des Nachweises eines Mangels im KI-System aufgrund dessen Komplexität und seiner speziellen Eigenschaft des Selbstlernens überhaupt nicht zu leisten ist. Wer haftet also, wenn der Fehler durch die Eigenart der KI selbst eintritt und kein Verschulden von Anwender oder Hersteller feststellbar ist?

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments beschäftigt sich bereits mit einem Initiativbericht dazu. Besondere Bedeutung kommt dabei den deutschen Europaabgeordneten Axel Voss (CDU) als Berichterstatter und Evelyne Gebhardt (SPD) als Schattenberichterstatterin zu.

Als Berichterstatterin für die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ist zudem die Hamburgerin Svenja Hahn (FDP) bestellt. Dabei ist der Bericht über Haftungsfragen nur einer von insgesamt sechs Initiativberichten des Europäischen Parlaments zum Thema KI überhaupt.

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Corona-Pandemie: Kommission schlägt Verschiebung von Besteuerungsregeln vor

Die EU-Kommission schlägt vor, das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel um sechs Monate sowie bestimmte Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) zu verschieben.

Corona-Pandemie: Kommission schlägt Verschiebung von Besteuerungsregeln vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.05.2020

Die Kommission hat am 8. Mai 2020 beschlossen, das Inkrafttreten von zwei EU-Maßnahmen im Bereich der Besteuerung zu verschieben . Damit reagiert sie auf die Schwierigkeiten, mit denen Unternehmen und Mitgliedstaaten derzeit aufgrund der Corona-Krise konfrontiert sind. Die Kommission hat vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel um sechs Monate zu verschieben. Diese Regeln werden ab dem 1. Juli 2021 statt ab dem 1. Januar 2021 gelten, was den Mitgliedstaaten und Unternehmen mehr Zeit gibt, sich auf die neuen MwSt.-Regeln für den elektronischen Handel vorzubereiten. Die Kommission hat ebenfalls beschlossen, die Verschiebung bestimmter Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) vorzuschlagen.

Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen haben die Mitgliedstaaten drei zusätzliche Monate Zeit, um Informationen über Finanzkonten auszutauschen, deren Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind. Ebenso haben die Mitgliedstaaten drei zusätzliche Monate Zeit, um Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Steuerplanungsregelungen auszutauschen. Die Kommission setzt sich weiterhin für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung ein. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat sind über diese Vorschläge informiert. Die Kommission zählt darauf, dass beide Institutionen diese Vorschläge so bald wie möglich verabschieden, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.

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Hessen möchte die Grundsteuer mit einem eigenen Modell neu berechnen

Finanzminister Boddenberg hat am 11.05.2020 die Eckpunkte der geplanten Grundsteuer-Neuregelung in Hessen vorgestellt.

Hessen möchte die Grundsteuer mit einem eigenen Modell neu berechnen

Finanzminister Boddenberg stellt Eckpunkte der geplanten Neuregelung in Hessen vor

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.05.2020

„Gerecht, einfach und verständlich: So soll die neue Grundsteuer in Hessen sein. Gerecht, da in guten Lagen mehr Grundsteuer anfällt als in weniger guten. Einfach, da sie für Bürger wie Verwaltung gut handhabbar ist. Verständlich, da gut nachvollziehbar ist, wie diese für die Kommunen so wichtige Steuer berechnet wird. Dieser Dreiklang ist mit unserem Flächen-Faktor-Verfahren möglich – und er ist auch für andere Länder ein möglicher Weg. Ich habe daher meine Länderkolleginnen und -kollegen angeschrieben und angeboten, sich am Hessen-Modell zu beteiligen. Denn dieses bietet den Spielraum, um die Parameter den individuellen Strukturen im Land anzupassen“, sagte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg am 11.05.2020 in Wiesbaden. „Die notwendige Neuregelung der Grundsteuer sehe ich als Chance zur Steuervereinfachung. Diese Gelegenheit sollten wir ergreifen. Durchschnittlich etwa 400 Euro Grundsteuer im Jahr je Grundstück rechtfertigen keinen überhohen Aufwand durch komplizierte Regelungen, wenn gerecht auch einfach, transparent und verständlich geht. Das ist mit dem Hessen-Modell gewährleistet.“

Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Das Ende 2019 erlassene Bundesmodell ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung kompliziert und aufwändig. Hessen strebt deshalb – wie andere Länder auch – eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer an. Dies ermöglicht die Ende 2019 erfolgte Grundgesetzänderung.

„Wir knüpfen mit den jetzt vorgelegten Eckpunkten an das Flächenmodell an, das bereits 2010 von Hessen und anderen Ländern als Vorschlag erarbeitet worden war. Ergänzend nehmen wir nun die Lage als Kriterium hinzu, denn neben den Flächengrößen spielt auch die Lage eine Rolle dabei, in welchem Umfang die Grundstücksnutzer von kommunaler Infrastruktur profitieren können. Mit einem einfachen Faktorverfahren wird das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermindert, je nachdem, wie sich die Lagequalität des betreffenden Grundstücks im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lage in der Gemeinde darstellt“, erläuterte Finanzminister Boddenberg die Grundzüge des Hessen-Modells. „Einfache Lagen werden gegenüber dem reinen Flächenmodell niedriger, gute Lagen höher besteuert. Beides aber mit Augenmaß.“

Hessen möchte für die Berechnung die bereits vorhandenen Bodenrichtwertzonen nutzen. Das Modell nimmt auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht. In Gemeinden mit keinen oder nur sehr geringen Unterschieden im Bodenwertniveau führt es zu gleichen Ergebnissen wie das Flächenmodell. Weichen jedoch Zonenwerte vom kommunalen Durchschnitt der Bodenwerte in stärkerem Maße ab, führt dies auch zu Unterschieden in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.

„Auf ein Grundstück in einer guten Lage entfällt durch unseren Faktor stets mehr Grundsteuer als auf ein identisches in einer mäßigen Lage. Das ist gerecht. Durch den Bezug zum Durchschnittsbodenwert der jeweiligen Gemeinde findet eine angemessene Differenzierung sowohl auf dem Land als auch in den Metropolen statt. Das Abstellen auf den Zonenwert stellt dabei sicher, dass auch innerhalb sehr heterogener Stadtteile eine die tatsächlichen Verhältnisse abbildende Differenzierung auch bei der Grundsteuer gelingt“, sagte Boddenberg. „Wir schießen dabei aber nicht über das Ziel hinaus. Wenn die Unterschiede der Bodenwerte in Metropolen wie Frankfurt exorbitant ausfallen, dämpft unser Faktor dies für Zwecke der Grundsteuer. Auch dies ist gerecht, denn ein Vielfaches beim Bodenwert bedeutet nicht, dass die kommunale Infrastruktur im gleichen Ausmaß besser ist.“

„Jedes Reformmodell wird im Vergleich zur verfassungswidrigen Einheitsbewertung Gewinner und Verlierer erzeugen. Die einen werden mehr Grundsteuer zahlen als bisher, die anderen weniger, weil sie bislang nach den Einheitswerten in verfassungswidriger Weise zu wenig oder zu viel zahlen. Eine Reform ohne Belastungsänderungen im Einzelfall gibt es nicht, denn die Fortführung der Einheitswerte über 2024 hinaus ist untersagt. Das Hessen-Modell sorgt aber dafür, dass es beim Neustart der Grundsteuer gerecht zugeht“, betonte Boddenberg.

„Unser Modell ist zudem verständlich und einfach zu handhaben. Es kommt mit drei einfachen Angaben in der Steuererklärung aus: Grundstücksfläche, Gebäudefläche ‚Wohnen‘, Gebäudefläche ‚Nicht-Wohnen‘. Einfacher geht es wohl kaum. Beim Bundesmodell sind bis zu neun Angaben fällig“, sagte Finanzminister Boddenberg. „Wir können ansonsten auf bereits vorliegende Daten zurückgreifen. Die Zonenwerte für die Faktorberechnung können in Hessen automatisch per IT zugespielt werden. Das erleichtert die Neubewertung ungemein, schließlich geht es um die Aktualisierung der Daten zu Millionen von Grundstücken.“

Hessen möchte in seinem Grundsteuergesetz auch eine Regelung zur Grundsteuer C aufnehmen, die es den Gemeinden ermöglicht, für baureife Grundstücke per gesondertem Hebesatz eine höhere Grundsteuer zu erheben, als für die übrigen Grundstücke. Ergänzend zur Bundesregelung soll die hessische Regelung die Möglichkeit vorsehen, den Hebesatz für die Grundsteuer C nach der Dauer der Baureife von Grundstücken abzustufen, wobei eine Höchstgrenze gelten soll.

Wie die anderen Länder voraussichtlich auch, wird Hessen die Regelungen des Bundes zur Grundsteuer A übernehmen. Die Grundsteuer A gilt als „Gewerbesteuer der Land- und Forstwirte“ und ist heute wie künftig ertragswertorientiert ausgestaltet. Dies spricht für eine bundeseinheitliche Regelung.

Abschließend sagte Finanzminister Michael Boddenberg: „Das Hessen-Modell ist gerecht, verständlich und einfach. Die Lage eines Grundstücks entscheidet mit über die Höhe der Grundsteuer. Aufwand und Nutzen dieser grundlegenden Neuordnung stehen im richtigen Verhältnis. Ich würde mich freuen, wenn andere Bundesländer dies auch so sehen.“

Hessen wartet nun die Rückmeldungen der anderen Bundesländer zu den vorgelegten Eckpunkten ab und hofft auf weitere Mitstreiter. Anschließend wird das Gesetzgebungsverfahren im Landtag eingeleitet.

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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2020

Mit dem BMF-Schreiben werden die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2020 durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nachvollzogen (Az. III C 3 – S-7359 / 19 / 10010 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7359 / 19 / 10010 :001 vom 07.05.2020

Durch Artikel 12 Nummern 11 bis 13 und 20 sowie Artikel 15 Nummern 9 und 10 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. IS. 2451) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 9, § 27 Absatz 28 UStG sowie § 59 Satz 2 und § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 UStDV geändert bzw. eingefügt.

Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4b UStG wurde nach der Gesetzesbegründung zur Vermeidung von Missbrauchsfällen erweitert. Diese können auftreten, wenn die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Bezug auf die erforderliche Gegenseitigkeit und den Vorsteuerausschluss bei Kraftstoffen durch einen unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG und den Bezug einer unter § 13b UStG fallenden Leistung umgangen werden sollen.

Nach der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 18.15 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) können im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren (z. B. nach § 14c Abs. 1 UStG) schulden, die Vergütung der Vorsteuerbeträge abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Diese Verwaltungsregelung wurde nunmehr inhaltlich in § 18 Absatz 9 Satz 3 UStG übernommen.

Durch die Änderung des § 59 Satz 2 UStDV wurde die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers an das EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2012 – C-318/11 und C-319/11 – angepasst. Nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Formulierung war ein im Ausland ansässiger Unternehmer u. a. ein Unternehmer, der ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland hat, von der aus keine Umsätze ausgeführt werden, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden. Nach Rz. 43 des EuGH-Urteils vom 25. Oktober 2012 – C-318/11 und C-319/11 – ist das tatsächliche Bewirken steuerbarer Umsätze im Mitgliedstaat der Erstattung die allgemeine Voraussetzung für den Ausschluss eines Erstattungsanspruchs, ob der antragstellende Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat eine feste Niederlassung hat oder nicht. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes führt eine inländische Betriebsstätte nur zum Ausschluss eines Unternehmers vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren, wenn die inländische Betriebsstätte im Inland steuerbare Umsätze ausführt.

§ 61 Absatz 5 UStDV regelt, dass der nach § 18 Absatz 9 UStG zu vergütende Betrag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen ist. Durch die Änderung von § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 UStDV wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. März 2020 – III C 3 – S-7172 / 19 / 10002 :003 (2020/0080945) -, BStBl I S. 291 geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13b.15 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG, nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14c Abs. 1 UStG oder nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG entsprechend (§ 15 Abs. 4b UStG).”

2. Abschnitt 18.7a Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In diesen Fällen sind die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 9 Satz 7 UStG).”

b) In Satz 4 wird die Angabe “§ 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG” durch die Angabe “§ 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG” ersetzt.

3. Abschnitt 18.10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ein Unternehmer ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine inländische Betriebsstätte hat und von dieser im Inland steuerbare Umsätze ausführt (vgl. EuGH-Urteil vom 25. 10. 2012, C-318/11 und C-319/11); die Absicht, von dort Umsätze auszuführen, ist nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 5. 6. 2014, V R 50/13, BStBl IIS. 813).”

4. Abschnitt 18.11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, soweit der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) Gebrauch gemacht hat (vgl. Abschnitt 18.7a Abs. 8).”

5. Abschnitt 18.13 Absatz 9 Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

2Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. 3Übermittelt der Unternehmer Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 4 Satz 2 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim BZSt. 4Hat das BZSt zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer nach der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23).”

6. Abschnitt 18.15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sind jedoch die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14c Abs. 1 UStG oder § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG).”

b) In Satz 4 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe “§ 18 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 UStG” durch die Angabe “§ 18 Abs. 9 Sätze 4 bis 6 UStG” ersetzt. Die Regelungen sind auf Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern

Das BMF teilt mit, dass im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern mit Belgien eine Konsultationsvereinbarung zum DBA-Belgien unterzeichnet wurde (Az. IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 07.05.2020

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich Belgien am 6. Mai 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 7. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage

Die FDP will für Betriebe, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, die Bildung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage bis zur Höhe des durchschnittlichen Gewinns der vergangenen vier Wirtschaftsjahre ermöglichen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2020

Die FDP will für Betriebe, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, die Bildung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage bis zur Höhe des durchschnittlichen Gewinns der vergangenen vier Wirtschaftsjahre ermöglichen. Dazu legen die Liberalen einen Antrag (19/18948) vor, der einen Ansparbetrag auf einem separaten Bankkonto ermöglichen soll, um somit die betriebliche Risikovorsorge steuerrechtlich anzureizen und vergleichbaren Instrumenten zur Gewinnglättung wie dem Investitionsabzugsbetrag gleichzustellen. Die ertragswirksame Auflösung der Risikoausgleichsrücklage müsse dabei unbürokratisch möglich sein.

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