BFH: Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Der BFH hatte zu entscheiden, ob das infolge der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eingetretene Aufrechnungsverbot auch nach Anzeige der wieder eingetretenen Massezulänglichkeit weiterhin Bestand hat (VII R 31/18).

Aufrechnung nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren
BFH, Urteil VII R 31/18 vom 17.09.2019
Leitsatz:

  1. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes.
  2. Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.07.2018- 2 K 1311/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs.1 Satz1 der Insolvenzordnung (InsO) Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs.1 Satz1 der Abgabenordnung (AO) angefallen sind und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit diesen Säumniszuschlägen gegen Umsatzsteuerguthaben der Masse aufrechnen konnte, nachdem die Masse wieder zulänglich geworden war.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte er am 06.06.2011 gemäß § 208 Abs.1 Satz1 InsO Masseunzulänglichkeit an.

3

Danach gab der Kläger Umsatzsteuererklärungen ab, darunter am 05.08.2011 eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011über …€unter der Massesteuernummer.Die Steuer wurde nicht entrichtet. Am 02.05.2012 korrigierte der Kläger die Umsatzsteuerschuld auf 349,18€. Diese Schuld war durch eine vom FA am 07.12.2011 vorgenommene Umbuchung in Höhe von 383,27€ bereits getilgt worden, d.h. nach der Korrektur bestand insoweit keine Masseschuld mehr.

4

Am 06.06.2012 fertigte ein Bearbeiter des FA einen die Säumniszuschläge betreffenden Aktenvermerk und übermittelte diesen mit Telefax vom selben Tag dem Kläger.

5

Im Juli 2012 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse und das Ende der Masseunzulänglichkeit an.

6

Am 09.07.2014 gab der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2014 ab, aus der sich ein Guthaben von 1.558€ ergab. Das FA stimmte dieser Voranmeldung zu, zahlte das Guthaben jedoch nicht aus, sondern buchte es auf die seiner Auffassung nach gemäß § 240 Abs.1 Satz1 AO trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit in der Zeit vom 06.08.2011 bis zum 05.05.2012 in Höhe von … € entstandenen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 um.

7

In der Folge erging auf Antrag des Klägers u.a. der im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Abrechnungsbescheid vom 20.10.2014, in dem das FA die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 und deren Aufrechnung mit dem Erstattungsbetrag aus der Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 bejahte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein.

8

Während des Einspruchsverfahrens gab er am 11.04.2016 die Umsatzsteuererklärung für 2014 ab, aus der sich eine Umsatzsteuerschuld von 1.549,68€ und eine noch zu entrichtende Abschlusszahlung von 880,84€ ergaben. Das FA stimmte der Erklärung zu.

9

Vor Abschluss des Einspruchsverfahrens erließ das FA auf Antrag des Klägers gemäß § 227 AO im Juli 2016die Hälfte der Säumniszuschläge. Hierdurch verminderten sie sich von …€ auf (mehr als 2.000 €). Einspruch und Klage auf vollständigen Erlass blieben ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts –FG– Nürnberg vom 19.06.2018- 2 K 1310/16).Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.09.2018- XI B 68/18 als unzulässig verworfen.

10

In der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016, die noch einen weiteren Abrechnungsbescheid betraf, berücksichtigte das FA den hälftigen Erlass der Säumniszuschläge. Im Übrigen blieben die Einsprücheerfolglos.

11

Hierauf erhob der Kläger Klage und beantragte, beide Abrechnungsbescheide abzuändern, und zwar den im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 dahin, dass ein Guthaben in Höhe von 1.558€ aus der Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 festgestellt wird.

12

Insoweit wies das FG die Klage ab. Esurteilte,dieser Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig. Auf die angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 seien trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit Säumniszuschläge angefallen, mit denen das FA habe aufrechnen können. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1690 abgedruckt.

13

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

14

Er ist der Auffassung, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit verhindere die Entstehung von Säumniszuschlägen. Die Vorentscheidung widerspreche dem Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger. Sie billige dem Fiskus eine systemwidrige Sonderstellung zu, indem ihm ein Ausgleich für seinen Zinsnachteil zugesprochen werde, obwohl zivile Gläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit mangels Verschuldens der Nichtzahlung keine Verzugszinsen verlangen könnten. Jedenfalls aber dürfe das FA die Säumniszuschläge nicht erheben und nicht mit ihnen aufrechnen.

15

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 20.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 dahin zu ändern, dass ein Guthaben von 1.558€ für die Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 festgestellt wird.

16

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

17

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil entspricht Bundesrecht (§118 Abs.1 Satz1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Abrechnungsbescheid vom 20.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

18

1.Gemäß § 218 Abs.1 und Abs.2 Satz1 AO ergeht u.a. dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§37 AO), von Säumniszuschlägen (§240 AO) und ihr Erlöschen (§47 AO) durch Aufrechnung (§226 Abs.1 AO i.V.m. § §387ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) streitig sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.03.2019- VII R 27/17, BFHE 263, 483).

19

Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen vor. Es sind die Verwirkung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011 und das Erlöschen des Guthabens in Höhe von 1.558€ aus der Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 durch Aufrechnung mit diesen Säumniszuschlägen streitig.

20

2.Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass während der vorübergehenden Masseunzulänglichkeit Säumniszuschläge angefallen sind.

21

a)Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen gemäß § 240 Abs.1 Satz1 AO (grundsätzlich, § 240 Abs.3 Satz1 AO) für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.

22

Säumniszuschläge fallen nach dem Gesetz unabhängig davon an, ob eine Steuer zutreffend festgesetzt wird. Sie bleiben gemäß § 240 Abs.1 Satz4 AO von einer Korrektur der Steuerfestsetzung (wie sie im Streitfall erfolgt ist) unberührt (BFH-Urteil vom 18.09.2018- XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87). Sie sind nicht mit Verzugszinsen des BGB gleichzusetzen, sondern ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sie haben also eine Druckfunktion (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.07.2003-V R 57/02, BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, und Senatsurteil vom 13.01.2000- VII R 91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246, Rz20f.).Sie dienen außerdem dem Ausgleich für die unterbliebene oder verspätete Zahlung fälliger Steuern und für Verwaltungsaufwendungen, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäßgezahlt wird. Sie haben somit also auch eine Ausgleichsfunktion. In dieser zweiten Funktion entsprechen Säumniszuschläge den Aussetzungs- (§§237, 238 AO) oder Stundungszinsen (§234 AO), die unabhängig von einem Verschulden des Steuerschuldners anfallen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 02.03.2017- II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz32; BFH-Urteile vom 30.03.2006-V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, Rz17, und vom 18.04.1996-V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561).

23

b)Der Tatbestand des § 240 Abs.1 Satz1 AO kann trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfüllt sein. Wie bereits ausgeführt, entstehen Säumniszuschläge nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes. Eine Vorschrift, wonach für die Dauer der Masseunzulänglichkeit gemäß § § 208ff. InsO entgegen§240 AO keine Säumniszuschläge anfallen, gibt es nicht.

24

aa)§251 Abs.2 Satz1 AO enthält einen Insolvenzvorbehalt für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, nicht für deren Entstehung.

25

bb)Im regulären Insolvenzverfahren können Säumniszuschläge anfallen, wenn Masseverbindlichkeiten nicht beglichen werden (vgl. § 39 Abs.1 Nr.1 InsO; Heuermann/Hepp/Spitaler–HHSp–, § 240 AO Rz97; Klein/Rüsken, AO, 14.Aufl., § 240 Rz49; Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15.Aufl., § 38 Rz67ff., 71; BFH-Urteil in BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561, zur KO).

26

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs.1 InsO führt gemäß § 209 Abs.1 InsO lediglich dazu, dass sich die Rangfolge der Forderungen ändert. Die Vorschrift verbietet es dem Insolvenzverwalter jedoch nicht, sonstige Masseforderungen i.S. des § 53 InsO zu erfüllen, sondern regelt im Gegenteil, in welcher Reihenfolge sie zu berichtigen sind, also –soweit möglich– erfüllt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2003- VIIR42/01, BFH/NV 2004, 908, Rz37, zur KO). Die Änderung der Rangfolge wird durch § 210 InsO abgesichert, wonach Altmassegläubigern die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 209 Abs.1 Nr.3 InsO untersagt ist. Hierdurch sollen die Fortsetzung der Verwaltung und Verwertung der Masse trotz Masseunzulänglichkeit ermöglicht und der Insolvenzverwalter geschützt werden, dessen Pflicht zur Verwaltung und Verwertung der Masse fortbesteht (§208 Abs.3 InsO) und dem dies nicht ohne Aussicht auf eine Entlohnung zugemutet werden kann. DieseRegelung dient einer geordneten Vermögensverwertung während der Zeit der Masseunzulänglichkeit mit dem Ziel einer Schuldentilgung bzw. Zahlung (soweit trotz Masseunzulänglichkeit möglich), bezweckt also das Gegenteil eines Zahlungsverbots.

27

Ein Grund für die Annahme des Klägers, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen dem Wortlaut des§240 Abs.1 Satz1 AO keine Säumniszuschläge kraft Gesetzes entstehen, ist somit nicht ersichtlich.

28

Eine systemwidrige Sonderstellung des Fiskus oder ein Widerspruch zum Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger ist nicht erkennbar. Zum einen können auch zivile Gläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit einen Zinsanspruch haben, z.B. soweit der Insolvenzverwalter die Verteilungsmasse schuldhaft verzögert ausschöpft (vgl. Ries in Uhlenbruck, a.a.O., § 210 Rz21). Zum anderen kann der Anfall der Säumniszuschläge im Erlassverfahren zu korrigieren sein.

29

c)Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit Säumniszuschläge in der von der Vorentscheidung angenommenen Höhe angefallen.

30

aa)Infolge der Steueranmeldung unter der Massesteuernummer in der Umsatzsteuererklärung vom 05.08.2011 ist für Juni 2011 eine Masseverbindlichkeit in Höhe von …€ entstanden; insoweit wird auf die Vorentscheidung Bezug genommen. Bedenken im Hinblick darauf, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit grundsätzlich nur noch Feststellungsklagen statthaft sind (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 03.04.2003- IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358; vgl. außerdem BFH-Urteil vom 29.08.2007- IX R 58/06, BFHE 218, 432, BStBl II 2008, 322, Rz12f., und vom 29.01.2009-V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682),bestehen nicht, da das FA keinen Steuerbescheid erlassen, sondern der Insolvenzverwalter die Steuer angemeldet hat. Zudem gilt das aus § 210 InsO abgeleitete Verbot der Leistungsklage nur für Altmasseschulden gemäß § 209 Abs.1 Nr.3 InsO (z.B. Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 7.Aufl. 2017, § 210 InsO, Rz4) und nicht über die Dauer der Masseunzulänglichkeit hinaus.

31

Aus dem Aktenvermerk vom 06.06.2012 und seiner Übermittlung an den Kläger folgt kein für diesen günstigeres Ergebnis. Die Säumniszuschläge waren am 06.06.2012 kraft Gesetzes schon in voller Höhe entstanden. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist kein Erlöschenstatbestand (§47 AO). Selbst wenn das FA in dem Aktenvermerk also die Rechtsansicht geäußert hätte, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit seien keine Säumniszuschläge mehr entstanden, wäre dies irrelevant. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könnte eine derartige Äußerung allenfalls Wirkung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit entfalten (so z.B. BFH-Beschluss vom 01.04.2015-V B 63/14, BFH/NV 2015, 1001, Rz5, m.w.N.). Im Übrigen hat sich das FA am 06.06.2012 (zu diesem Zeitpunkt bestand Masseunzulänglichkeit) ausweislich der Akten nicht zur Entstehung von Säumniszuschlägen geäußert, sondern lediglich zu deren Erhebung (vgl. § 210 InsO).

32

bb)Die in der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 dargestellte Berechnung der Säumniszuschläge, die das FG ausdrücklich in seine Feststellungen einbezogen hat, begegnet keinen Bedenken. FA und FG haben insbesondere § 240 Abs.1 Satz 4 AO und das im Erlassverfahren ergangene Urteil des FG Nürnberg vom 19.06.2018- 2 K 1310/16, an das die Beteiligten hinsichtlich des (nur) hälftigen Erlasses gemäß § 110 Abs.1 Satz1 FGO gebunden sind, zutreffend berücksichtigt.

33

3. Nach Anzeige der wiedererlangten Zulänglichkeit der Masse durch den Insolvenzverwalter im Juli 2012 konnte das FA gemäß § 226 Abs.1 AO i.V.m. § 389 BGB mit den während der Dauer der angezeigten Masseunzulänglichkeit verwirkten Säumniszuschlägen gegen die Masseforderung aus der Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 aufrechnen. Die während der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigenden Aufrechnungsverbote gemäß § 95 Abs.1 Satz3 InsO, § 96 Abs.1 Nrn. 1 bis 4 InsO analog oder § 210 InsO analog galten nicht mehr.

34

a)Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind gemäß § 226 Abs.1 AO die § §387 ff. BGB (unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Aufrechnung von oder mit Steuerforderungen) sinngemäß anzuwenden. § 387 BGB verlangt, dass zwei Personen einander Leistungen schulden und dass der Aufrechnende im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (Senatsurteil in BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246, Rz9ff.).

35

b)Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt.

36

aa)Wie dargelegt, wurden trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit Säumniszuschläge verwirkt. Diese sind –entsprechend der zugrundeliegenden Steuerschuld, d.h. der unter der Massesteuernummer für Juni 2011 angemeldeten Umsatzsteuer–gleichfalls eine Masseverbindlichkeit (vgl. z.B. Heuermann in HHSp, § 240 AO Rz97; Kögel in Gosch, AO § 240 Rz119). Nach dem Rechtsgedanken des § 240 Abs.1 Satz4 AO bleiben sie das auch, wenn der Steuerbescheid (wie im Streitfall) später aufgehoben wird.

37

bb)Eine Masseforderung in Gestalt des Vorsteuervergütungsanspruchs in Höhe von 1.558€ ist infolge der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2014 am 09.07.2014 und der vom FA hierzu spätestens in dem Abrechnungsbescheid vom 20.10.2014 erteilten Zustimmung entstanden (§168 Satz1 und Satz2 AO).

38

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Abrechnungsbescheids am 20.10.2014 war auch noch kein Jahressteuerbescheid für 2014 ergangen; die Abgabe der (Jahres-)Umsatzsteuererklärung für 2014 erfolgte erst am 11.04.2016. Die Fälligkeit der Vorauszahlungen und eine dadurch entstandene Aufrechnungslage bleiben im Übrigen erhalten, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Jahressteuerbescheid ergeht (vgl. Senatsurteil vom 15.06.1999- VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, Rz28). Auch wenn sich die Höhe der Umsatzsteuerschuld dann nach dem Jahressteuerbescheid richtet (BFH-Beschluss vom 22.08.1995- VII B 107/95, BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916) und die Masseforderung im Umsatzsteuer-Jahressteuerbescheid 2014 bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 17.08.2016 niedriger war als im (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Vorauszahlungsbescheid, wurde der Kläger dadurch, dass in dem Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ein Erlöschen der Säumniszuschlägein Höhe von 1.558€ angenommen wurde, jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Insoweit wird auf die Vorentscheidung Bezug genommen.

39

cc)Die Aufrechnung wurde gemäß § 226 Abs.1 AO i.V.m. § 388 BGB nach Anzeige der wiedererlangten Zulänglichkeit der Masse durch den Insolvenzverwalter im Juli 2012 ordnungsgemäß erklärt. Die Erklärung (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.2011-VR13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz28) ist spätestens mit dem Abrechnungsbescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 vom 20.10.2014 erfolgt, in dem das FA die rein intern wirkende Umbuchung (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 226 Rz64) mitteilte und bestätigte.

40

c)Nach Anzeige der wiedererlangten Zulänglichkeit der Masse im Juli 2012 stand der Aufrechnung kein Aufrechnungsverbot mehr entgegen. Die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote sind nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren nicht mehr anzuwenden.

41

aa)Eine Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren ist nach Überwindung der Masseunzulänglichkeit möglich (Kießner in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9.Aufl. 2018, § 208 Rz27ff.; Riedel in Graf-Schlicker, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4.Aufl. 2014, § 208 Rz7; Ries in Uhlenbruck, a.a.O., § 208 Rz22; Weitzmann in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 7.Aufl. 2019, § 208 InsO Rz14; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 208 Rz46; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 10.10.2008- 5U173/08, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht–NZI– 2008,750; a.A. wohl Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 02.02.2000- 67cIN157/99, NZI 2000, 140). Dabei genügt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung jedenfalls eine Anzeige an das Insolvenzgericht (actus contrarius, vgl. etwa Kießner,a.a.O.,§208 Rz28; Riedel,a.a.O.,§208 Rz7; Weitzmann,a.a.O.,§208 InsO Rz14). Für die Annahme, dass für die Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren –die nur in Betracht kommt, wenn die für die Massegläubiger günstige Aussicht besteht, dass sämtliche Masseverbindlichkeiten erfüllt werden können– höhere Hürden gelten könnten als für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § § 208ff. InsO, dessen Rechtsfolgen für die Altmassegläubiger ungünstig sind, gibt es keinen Grund.

42

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall eine Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren erfolgt, nachdem der Kläger im Juli 2012 dem Insolvenzgericht angezeigt hat, dass die Masse wieder zulänglich geworden ist.Erst danach ist die Aufrechnungslage entstanden.

43

bb)Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind Aufrechnungsverboteanalog § 95 Abs.1 Satz3 InsO oder § 96 Abs.1 Nrn.1 bis 4 InsO (vgl. Senatsurteile vom 04.03.2008- VIIR10/06, BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506, und vom 01.08.2000- VIIR31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323)oder§210 InsO (vgl. Senatsurteile in BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506, und in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; Runkel, Schnurbusch, NZI 2000, 49; Schmidt, NZI 1999, 442) nicht mehr zu rechtfertigen. Die Gefahr, dass die für die Verteilung der unzulänglichen Masse geltenden Rechtsregeln durch eine Aufrechnung unterlaufen werden könnten, besteht nicht mehr, wenn die Masse wieder zulänglich geworden ist und die Erfüllung sämtlicher Masseverbindlichkeiten erwartet werden kann.

44

Aus den Senatsurteilen in BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506 und in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323 oder dem BGH-Urteil vom 18.05.1995- IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38, folgt nichts anderes. Die Urteile betrafen Fälle, in denen die Masseunzulänglichkeit fortbestand.

45

4. Gegen die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 20.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken (zu den Anforderungen vgl. etwa Senatsurteil in BFHE 263, 483).

46

5.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.2 FGO.

 

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FDP konkretisiert Steuerpläne

Die FDP-Fraktion hat ihre Forderung nach Steuersenkungen in einem Gesetzentwurf konkretisiert. Sie hat ein „Steuerentlastungsgesetz 2020“ (19/16830) in den Bundestag eingebracht, über das der Bundestag am 31.01.2020 erstmals beraten soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.01.2020

Die FDP-Fraktion hat ihre Forderung nach Steuersenkungen in einem Gesetzentwurf konkretisiert. Sie hat ein “Steuerentlastungsgesetz 2020” (
19/16830
) in den Bundestag eingebracht, über das der Bundestag am 31.01.2020 erstmals beraten soll.

Dem Entwurf zufolge soll der Tarif der Einkommensteuer so “gestreckt” werden, dass man erst bei einem deutlich höheren Einkommen als jetzt den Spitzensteuersatz zahlen muss und auch mit darunterliegenden Einkommen jeweils erst später in einen höheren Steuertarif kommt. Dies soll dadurch geschehen, dass die sog. Eckwerte erhöht werden. Ein Eckwert besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunterliegende.

Die FDP-Fraktion begründet ihren Vorstoß damit, dass die Steuerquote in Deutschland, also der Anteil des Steueraufkommens an der Wirtschaftsleistung des Landes, Jahr für Jahr steige. 2014, im ersten Jahr mit einem gesamtstaatlich ausgeglichenen Haushalt, habe die Steuerquote 22,01 Prozent betragen. Laut der Steuerschätzung der Bundesregierung solle sie bis 2024 auf 23,58 Prozent steigen. “Dieser unaufhörlichen Steigerungsspirale muss etwas entgegengesetzt werden”, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

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Vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020

Das BMF hat die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2020 bekannt gegeben (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :015).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :015 vom 28.01.2020

Das BMF hat die vorläufige Staatenaustauschliste i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2020 bekannt gemacht.

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2020 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Mit diesem BMF-Schreiben werden die Staaten i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.09.2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2020 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2020.

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FDP geht gegen Aktiensteuer vor

Die FDP-Fraktion geht gegen die von der Bundesregierung geplante Besteuerung von Aktienkäufen und Aktienverkäufen vor. Sie verweist auf ein Gutachten, wonach die vorgesehene Besteuerung des Aktienerwerbs faktisch auf eine Kleinanlegersteuer hinauslaufen würde, während professionelle Investoren die Steuer regelmäßig umgehen würden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.01.2020

Die FDP-Fraktion geht gegen die von der Bundesregierung geplante Besteuerung von Aktienkäufen und Aktienverkäufen vor. In einem Antrag (19/16754) wird die Regierung aufgefordert, den von ihr unterbreiteten Vorschlag für eine Aktiensteuer zurückzuziehen und die mit einer Finanztransaktionssteuer in Gestalt der Aktiensteuer verbundenen negativen Auswirkungen für Kleinanleger, Realwirtschaft und Altersvorsorge anzuerkennen.

Die FDP-Fraktion verweist auf ein Gutachten der Professoren Hans Peter-Burghof und Robert Jung von der Universität Hohenheim. Sie würden unter anderem zu dem Schluss kommen, dass die vorgesehene Besteuerung des Aktienerwerbs faktisch auf eine Kleinanlegersteuer hinauslaufe, während professionelle Investoren die Steuer regelmäßig umgehen würden. “Weiter weisen sie nach, dass das von der Politik ausgerufene Ziel, durch die Finanztransaktionssteuer spekulativen Übertreibungen Einhalt bieten zu wollen und damit die Kapitalmarkteffizienz zu erhöhen, durch den vorgelegten Richtlinienvorschlag nicht erreicht werden kann”, schreibt die FDP-Fraktion. (…)

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Steuertermine Februar 2020

Die Steuertermine des Monats Februar 2020 auf einen Blick

Fälligkeit Montag, 10.02.2020 Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer, Ablauf der Schonfrist Donnerstag, 13.02.2020 Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer, Hinweis: Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Fälligkeit

Montag, 10.02.2020

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Donnerstag, 13.02.2020

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Versteckte Steuerrechtsänderung im Grundrentengesetz

Der Bund der Steuerzahler informiert, dass im Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Grundrente eine Steuerrechtsänderung versteckt ist. Dadurch könnte der Steuervorteil, der bislang für Gehaltsextras galt, verloren gehen. Der BdSt hat dazu eine Stellungnahme veröffentlicht.

BdSt, Stellungnahme vom 22.01.2020

Über die Grundrente wird heftig gestritten. Versteckt im Gesetz ist aber auch eine Änderung im Steuerrecht, die dort nicht zu vermuten ist: Es soll ein neuer § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz eingeführt werden. Bislang können Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von monatlich 44 Euro steuerfrei als Gehaltsextra bekommen. Diese Regelung wird von vielen Betrieben zur Mitarbeiterbindung genutzt. Nun soll diese Möglichkeit aber an noch strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Kommt die Änderung, wird es in der Praxis deutlich schwerer, seinen Mitarbeitern kleine Aufmerksamkeiten steuerfrei zu geben. Das kritisiert der Bund der Steuerzahler, denn eine solche Einschränkung durch die Hintertür ist nicht gerechtfertigt. Auf der einen Seite fördert der Gesetzgeber bestimmte Zuwendungen (z. B. Jobtickets), auf der anderen Seite erschwert er aber die steuerfreien Gehaltsextras, etwa Gutscheine für Tankkarten, Bücher o. ä.

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Grüne wollen Steuerschlupfloch schließen

Das Steuerschlupfloch Share Deals soll geschlossen werden. Dies verlangt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (19/16501), dessen Ziel es ist, die Spekulation mit Land und Immobilien einzudämmen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.01.2020

Das Steuerschlupfloch Share Deals soll geschlossen werden. Dies verlangt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (19/16501), dessen Ziel es ist, die Spekulation mit Land und Immobilien einzudämmen. Wie die Abgeordneten erläutern, würden bei Millionendeals, in denen große Wohnungsbestände oder Gewerbekomplexe übertragen würden, oft nur 94,9 Prozent der Anteile in andere Hände übergehen, so dass man gerade unter der Grenze der Steuerpflicht bei der Grunderwerbsteuer bleibe. Zwischen 1999 und 2017 seien zwei Drittel der Wohnungsportfolios mit über 800 Wohneinheiten als Share Deals verkauft worden. Bei der Hälfte von ihnen seien weniger als 95 Prozent der Anteile erworben worden, sodass keine Grunderwerbsteuer gezahlt worden sei. Unter Berufung auf Schätzungen wird der Steuerausfall bei der Grunderwerbsteuer auf eine Milliarde Euro jährlich beziffert.

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Konsultationsvereinbarung zum DBA Niederlande: Positiver Qualifikationskonflikt bei einer Beteiligung an einer deutschen KG

Das BMF teilt mit, dass mit der Konsultationsvereinbarung zum DBA Niederlande der Effekt einer doppelten Besteuerung, der bei Sachverhalten entsteht, in denen beide Staaten eine deutsche Kommanditgesellschaft
unterschiedlich qualifizieren, durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden soll (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 19 / 10010 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 19 / 10010 :001 vom 23.01.2020

Das BMF übersendet die am 4. Dezember 2019 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung. Mit ihr soll der Effekt einer doppelten Besteuerung, der bei Sachverhalten entsteht, in denen beide Staaten eine deutsche Kommanditgesellschaft unterschiedlich qualifizieren, durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden.

Die deutsche Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 24. September 2014, BStBl I S. 1258), bleibt dadurch unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung

Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (hier: Bezug von Leistungen zur Grundsicherung). Der Umstand, dass ein Antragsteller im Kindergeldverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, reicht für sich genommen nicht aus, um die Stundungswürdigkeit des Antragstellers zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten. So das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 234/19).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 12 K 234/19 vom 18.09.2019 (rkr)

Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (hier: Bezug von Leistungen zur Grundsicherung).

Der Umstand, dass ein Antragsteller im Kindergeldverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, reicht für sich genommen nicht aus, um die Stundungswürdigkeit des Antragstellers zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten.

Sachverhalt

Die als Arbeitnehmerin beschäftigte Klägerin hatte für ihre beiden Kinder S und T Kindergeld bezogen, das sie in Höhe eines Teilbetrages von 1.296 Euro zurückzahlen musste. Für die Rückforderung war der Inkasso-Service der Familienkasse zuständig, bei dem die Klägerin einen Stundungsantrag stellte. Der Inkasso-Service lehnte den Stundungsantrag ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die beklagte Familienkasse war der Auffassung, dass die Rückforderung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin beruhe. Sie habe nicht rechtzeitig das Ende der Ausbildung ihres Kindes S mitgeteilt. Daher sei es zur Überzahlung von Kindergeld gekommen. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Erlassbedürftigkeit sei auch nicht anzunehmen. Die Klägerin beziehe Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und sei durch die Pfändungsfreigrenzen geschützt. Ihr Existenzminimum sei gesichert und vor Vollstreckungseingriffen geschützt. Vorliegend könne im Rahmen einer Interessenabwägung weder eine Stundungswürdigkeit noch eine Stundungsbedürftigkeit angenommen werden.

Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Sie habe weder ihre Mitwirkungspflichten verletzt noch sei sie derzeit in der Lage, die Rückstände auf einmal oder in Raten zu begleichen. Derzeit müsse sie an fünf Gläubiger 375 Euro monatlich bezahlen sowie einen Dispo-Kredit mit monatlich 80 Euro zurückführen. Ab 1. Januar 2020 könne sie mit den bestehenden Gläubigern kleinere Ratenzahlungen vereinbaren. Bis dahin hätten sich ihre Schulden an diese verringert und sie könnte dann die Familienkasse bedienen.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht hob die Ablehnungsentscheidung über die Stundung auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Fehlerhafte Tatsachenannahmen führen zu einer Ermessensunterschreitung

Die Beklagte habe die gesetzlich gezogenen Grenzen ihres Ermessens bei ihrer Stundungsentscheidung nach § 222 der Abgabenordnung (AO) infolge einer Ermessensunterschreitung nicht eingehalten. Die Beklagte unterschreite ihr Ermessen, wenn sie von fehlerhaften Tatsachen ausgehe. Die Klägerin habe entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Leistungen zur Grundsicherung bezogen. Infolgedessen sei eine Einziehung der Forderung möglich und könne eine erhebliche Härte für die Klägerin bedeuten. Die Einziehung könne dazu führen, dass die Klägerin die mit anderen Gläubigern vereinbarten Ratenzahlungen bis Ende 2019 nicht mehr erfüllen könne. Der Anspruch erscheine durch eine Stundung auch nicht dauerhaft gefährdet, da der Klägerin ab 1. Januar 2020 nach Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten Mittel zur Rückzahlung von Kindergeld zur Verfügung stehen würden.

Keine hinreichende Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck der Stundung

Berücksichtige die Beklagte diese Umstände im Einzelfall nicht, setze sie sich nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck der Norm § 222 AO auseinander. Eine Stundung diene dazu, den Einzug der Forderung zeitweilig, aber nicht dauerhaft hinauszuschieben. Im Streitfall liege kein Fall dauerhafter Zahlungsunfähigkeit vor.

Prüfung der Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit auch bei einer möglichen Verletzung der Mitwirkungspflicht

Persönliche Stundungsgründe könnten vorliegen, da eine Stundung die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ermöglichen könne. Die Beklagte stelle ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin das Ausbildungsende des Kinds nicht rechtzeitig mitgeteilt habe und es dadurch zu einer Rückforderung gekommen sei, die sich anhand des geführten Schriftwechsels nachvollziehen lasse. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Stundungswürdigkeit zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten. Im Streitfall komme hinzu, dass nach Aktenlage nicht ausgeschlossen sei, dass bei Mitteilung des Ausbildungsbeginns das Ausbildungsende erkennbar gewesen sei und infolgedessen die für die Festsetzung des Kindergelds zuständige Familienkasse schon früher nach dem Ausbildungsende hätte nachfragen können bzw. in Kenntnis des voraussichtlichen Endes Kindergeld möglicherweise zu Unrecht weiterbezahlt habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Offenbare Unrichtigkeit bei Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in ein falsches Eingabefeld

Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck der Anlage N 2012 und der Anlage N 2013 die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, so spricht der Umstand, dass der Fehler vom Finanzamt trotz Prüfhinweis zunächst unbemerkt blieb und auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit. So das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 1870/16).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 4 K 1870/16 vom 14.12.2016 (rkr)

Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck der Anlage N 2012 und der Anlage N 2013 die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, wodurch die Minderung der Werbungskosten um die ebenfalls falsch eingetragenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen unterblieb, so spricht der Umstand, dass der Fehler vom Finanzamt trotz Prüfhinweis zunächst unbemerkt blieb und auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 unter anderem nichtselbständige Einkünfte als Busfahrer. Hierfür machte er durch Auswärtstätigkeiten entstandene Verpflegungsmehraufwendungen von 2.424 Euro (2012) und 3.652 Euro (2013) als Werbungskosten geltend. Vom Arbeitgeber hatte er steuerfreie Verpflegungszuschüsse von 1.751 Euro (2012) und 2.426 Euro (2013) erhalten, die dem beklagten Finanzamt (FA) vom Arbeitgeber in elektronischer Form mitgeteilt worden waren. Der Bevollmächtigte des Klägers übermittelte die Erklärungen zur Einkommensteuer (ESt) in elektronischer und ausgedruckter Form. Die Verpflegungsmehraufwendungen erklärte er aber nicht in den dafür vorgesehenen Zeilen 52 bis 55 der Anlagen N, sondern fügte seinen Erklärungen gesondert erstellte Übersichten bei. Die darin errechneten Gesamtsummen der Verpflegungsmehraufwendungen von 2.424 Euro und 3.652 Euro trug er ebenfalls nicht in die dafür vorgesehene Zeile 55 (Kennziffer 480), sondern in die für “Fahrt und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten …” vorgesehene Zeile 50 (Kennziffer 410) ein. Die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge trug er nicht in die Zeile 51 (Kennziffer 420), sondern in Zeile 56 (Kennziffer 490) ein. Die nicht verwendeten Zeilen 51 bis 55 samt Kennziffern 420 und 480 wurden vom damaligen Programm unterdrückt. Der Sachbearbeiter des FA hakte in beiden Streitjahren die in den Kennziffern 490 eingetragenen steuerfreien Verpflegungszuschüsse von 1.751 bzw. 2.426 Euro ab. Die Verwendung der falschen Kennziffer für die geltend gemachten Werbungskosten bemerkte der Sachbearbeiter trotz eines programmtechnischen Prüfhinweises nicht. In den ESt-Bescheiden 2012 und 2013 wurden deshalb die Verpflegungsmehraufwendungen zunächst in voller Höhe – ohne Minderung um die steuerfrei ersetzten Beträge – als Werbungskosten berücksichtigt.

Aufgrund von Mitteilungen über gesondert festgestellte Einkünfte des Klägers änderte das FA die Einkommensteuer 2012 und 2013 zulasten des Klägers ab. Zwischenzeitlich war das EDV-Programm des FA bereits derart geändert worden, dass zunächst die in den Kennziffern 410 und 480 geltend gemachten Werbungskosten addiert und davon sowohl die in Kennziffer 420 als auch die in Kennziffer 490 eingetragenen Werte abgezogen wurden. Aufgrund dessen wurden nunmehr auch die nach wie vor gespeicherten Werte der Kennziffern 410 und 490 vom Programm in der Weise verarbeitet, dass die Werbungskosten jeweils um die Arbeitgeberzuschüsse gemindert und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend erhöht wurden.

Aus den Gründen:

Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaften Eintragungen in Computerprogrammen

Die Klage gegen die nach § 129 AO geänderten Bescheide wies das Finanzgericht ab. Nach ständiger Rechtsprechung könnten insbesondere Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung oder bei unmittelbaren Eingaben in Computerprogramme offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei Irrtümern über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen.

Der Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in die Kennziffern für “Fahrt- und Übernachtungskosten” oder “Reisenebenkosten” ist offenbar unrichtig

Das sei hier der Fall. Der Kläger habe die Verpflegungsmehraufwendungen statt in die im amtlichen Formular dafür vorgesehene Kennziffer 480 falsch in die Kennziffer 410 eingetragen. Der Fehler sei offenbar, weil die Werbungskosten einerseits auf dem jeweiligen Beiblatt ausdrücklich als Verpflegungsmehraufwendungen bezeichnet waren und andererseits angesichts der Überschrift vor Zeile 52 “Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung” kein Zweifel daran bestehen könne, dass sie deshalb in den nachfolgenden Zeilen einzutragen waren. Die Zeile 50 samt Kennziffer 410 sei ausdrücklich nur für “Fahrt- und Übernachtungskosten” sowie “Reisenebenkosten” vorgesehen gewesen. Was auch immer den steuerlich beratenen Kläger dazu bewogen habe, die Verpflegungsmehraufwendungen nicht in dem Feld für Verpflegungsmehraufwendungen einzutragen, rechtliche oder sachverhaltsbezogene Überlegungen, die zu dem Schluss geführt haben könnten, die fraglichen Aufwendungen seien keine Verpflegungsaufwendungen, seien es jedenfalls nicht gewesen. Nur solche rechtlichen oder tatsächlichen Überlegungen könnten aber einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO entgegenstehen. Im Übrigen habe der Kläger eingeräumt, dass “der Aufwand … nicht richtig erfasst” worden sei.

Offenbare Unrichtigkeit trotz programmtechnisch unklarer Fehlerursache

Aber selbst wenn kein mechanischer Fehler des Klägers vorliegen sollte, liege jedenfalls ein mechanisches Versehen des FA vor. Die Finanzbehörde habe die fehlerhaften Eintragungen als eigene übernommen. Der Umstand, dass der Fehler vom FA zunächst unbemerkt blieb und nach Erhebung des Einspruchs auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, spreche nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Die Arbeitsweise des EDV-Programms müsse nicht offenbar sein, sondern könne – zur Erforschung der Ursache – Gegenstand von Untersuchungen sein. Entscheidend sei, dass nach Aktenlage für jeden unvoreingenommen Dritten klar gewesen sei, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzuschüsse berücksichtigen wollte, dies in den Bescheiden aber nicht umgesetzt wurde. Schließlich sei offensichtlich, dass der Fehler durch bloßes mechanisches Tun, nämlich entweder durch die Änderung der Programmierung, wie geschehen, oder aber, was jedenfalls entscheidend sei, durch bloße Änderung der verwendeten Kennziffern berichtigt werden konnte. Jedenfalls zu der letztgenannten Korrektur bedürfe es keiner tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen, sondern die Verpflegungsmehraufwendungen müssten schlicht in das dafür ausdrücklich vorgesehene Feld eingetragen werden.

Offenbare Unrichtigkeit trotz Prüfhinweis

Etwas Anderes ergebe sich nicht aufgrund der ergangenen Prüfhinweise. Das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde schließe unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht aus, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt habe. Bleibe ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiere sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Eine neue Willensbildung des Sachbearbeiters im Tatsachen- oder Rechtsbereich sei vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hatte das Programm darauf hingewiesen, dass der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss den zugehörigen Aufwand übersteige. Angesichts der nur in komprimierter Form vorliegenden Anlagen N (zudem mit vom amtlichen Formular abweichenden Überschriften) und ohne Kenntnis der zwingenden Zuordnung der Kennzahlenpaare 410/420 und 480/490 durch das EDV-Programm sei der Prüfhinweis für den Sachbearbeiter offenbar aber nicht verständlich gewesen (was ex ante durchaus nachvollziehbar sei).

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