Urteil zu „cum/ex-Verfahren“ veröffentlicht

Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus. Das hat das FG Köln entschieden (Az. 2 K 2672/17).

FG Köln, Pressemitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 2 K 2672/17 vom 19.07.2019

Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 15.01.2020 veröffentlichten Urteil vom 19.07.2019 (Az. 2 K 2672/17) entschieden.

Das Finanzgericht Köln hat erstmalig in der Sache in einem sog. “cum/ex-Verfahren” entschieden. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (“cum-Dividende”) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch (“ex-Dividende”) erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln verneint.

Der Kläger sei weder rechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne, sei logisch unmöglich. Dies widerspreche sowohl der zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Systematik.

Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden sei. Dabei reiche es nicht aus, dass “irgendeine” Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werde. Vielmehr müsse dies für Rechnung des Klägers erfolgt sein. Der Senat hob hervor, dass der Kläger hierfür nachweispflichtig sei, da er eine Steuererstattung begehre.

Dem Ergebnis stehe auch weder die Gesetzesbegründung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2007 eine Mehrfach-Anrechnung einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, sei nicht haltbar. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hierdurch die Steuerausfälle gerade habe vermeiden wollen.

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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BStBK fordert zielgerichtete Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarusselle

Die aktuelle Lage bei der Bekämpfung sog. Umsatzsteuerkarusselle war Thema eines öffentlichen Fachgesprächs im Finanzausschusses des Bundestags am 15.01.2020. U. a. präsentierte die BStBK Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen.

BStBK, Mitteilung vom 15.01.2020

Am 15.01.2020 präsentierte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) im öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages ihre Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen gegen sog. Umsatzsteuerkarusselle.

Die BStBK setzt sich seit langem dafür ein, Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarusselle voranzutreiben. Allerdings belasten die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers auch steuerehrliche Unternehmen stark.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: “Kriminelle Machenschaften weniger schwarzer Schafe dürfen nicht die große Mehrheit der steuerehrlichen Unternehmen durch überzogenen Formalismus unangemessen belasten oder gar wirtschaftlich schlechter stellen. Es ist höchste Zeit für zielgerichtete Maßnahmen gegen Umsatzsteuerbetrug. Am zielführendsten ist ein gemeinsamer europäischer Weg.”

“Wir fordern ein generelles Reverse Charge-Verfahren für den Warenhandel zwischen Unternehmen auf EU-Ebene, wie es bereits bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen gängige Praxis ist”, so Schwab. Nach diesem Verfahren ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu zahlen, und gleichzeitig vorsteuerabzugsberechtigt. Schwab: “So kann verhindert werden, dass Finanzämter die Vorsteuer erstatten, ohne dass bei der Vorlieferung Umsatzsteuer an den Fiskus gezahlt wurde. Dies schützt vor allem steuerehrliche Unternehmen, denen das Finanzamt bislang den rechtlichen Anspruch auf Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung versagt, wenn sie meist unverschuldet in ein Umsatzsteuerkarussell geraten sind.”

Ist das Reverse Charge-Verfahren nicht umsetzbar, beispielsweise beim Warenhandel zwischen Unternehmen und Privatpersonen, sollten neue technische Möglichkeiten bei der Überwachung genutzt werden.

Bei einem Umsatzsteuerkarussell verkaufen mehrere Unternehmen, die teilweise in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, Handelsware in grenzüberschreitenden Lieferketten. Kriminelle setzen gezielt einzelne Scheinunternehmer, sog. Missing Trader, ein. Diese sollen anderen, meist tatsächlich existierenden Unternehmen, den Vorsteuerabzug ermöglichen. Beim Karussellbetrug wird der Anspruch auf den Vorsteuerabzug geltend gemacht, auch wenn der Schuldner bei der Vorlieferung die geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Um Karussellgeschäfte zu verschleiern, werden auch steuerehrliche Unternehmen ohne deren Wissen in die Lieferketten eingebunden.

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Digitalisierung bei Steuererklärungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 werden der Finanzverwaltung von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelte Daten grundsätzlich nicht mehr in den Papiervordrucken der Einkommensteuererklärung deklariert werden müssen. Dies teilte die Bundesregierung mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.01.2020

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 werden der Finanzverwaltung von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelte Daten grundsätzlich nicht mehr in den Papiervordrucken der Einkommensteuererklärung deklariert werden müssen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/15892) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/15430) mit, die sich nach der Umsetzung der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung “Digitalisierung gestalten” erkundigt hatte. Den Steuerpflichtigen stehe es jedoch weiterhin frei, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen, da die von dritter Seite übermittelten Daten nicht die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides hätten, erklärt die Regierung.

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Neues Reisekostenrecht: Doppelte Haushaltsführung von Ledigen

Das FG Niedersachsen hat zu dem mit Wirkung ab dem VZ 2014 im Rahmen der Neuordnung des Reisekostenrechts neu eingefügten Satz 3 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Stellung genommen. Danach erfordert das Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nunmehr neben dem bisherigen Merkmal „Innehaben einer Wohnung“ zusätzlich eine „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ des Haupthausstandes (Az. 9 K 209/18).

Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Innehaben einer Wohnung und ausreichender finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushaltes
FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 9 K 209/18 vom 18.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 39/19)

Mit Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209/18) hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht zu dem mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 im Rahmen der Neuordnung des Reisekostenrechts neu eingefügten Satz 3 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes Stellung genommen. Danach erfordert das Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nunmehr neben dem bisherigen Merkmal “Innehaben einer Wohnung” zusätzlich eine “finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung” (des Haupthausstandes).

Diese Gesetzesverschärfung steht im Zusammenhang mit einer zuvor ergangenen bürgerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – und richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Hausführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte – ggf. zusammen mit Geschwistern – eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).

Eine solche Konstellation lag im Streitfall zugrunde. Der Kläger, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte im Streitjahr in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung. Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 Euro (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 Euro) sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung). Zudem konnte er nachweisen, dass er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstandes in Höhe von 1.410 Euro getätigt hatte.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung ab, weil eine erforderliche Beteiligung an der laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im Übrigen nicht verpflichtend gewesen.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist dem entgegengetreten und hat der Klage stattgegeben. Dabei hat sich der Senat mit allen in der steuerrechtlichen Literatur vertretenen Meinungen zu den neuen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der “finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung” ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann mithin eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Danach sind – wie im Streitfall – auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt – Anfang, Mitte oder Ende des Jahres – kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls nicht an. Die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen erfüllen danach das Merkmal der “finanziellen” Beteiligung nicht. Im Ergebnis konnte der 9. Senat feststellen, dass sich der Kläger aber oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 v. H., und damit erkennbar nicht unzureichend, an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten beteiligt hatte. Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 39/19 beim BFH anhängig.

Die entschiedenen Rechtsfragen dürften aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen erhebliche praktische Relevanz haben. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes aus 2018 sind immerhin mehr als 25 v. H. aller Haushalte in Deutschland sog. Mehrpersonenhaushalte mit zwei Generationen.

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Negativzinsen weiter nicht abzugsfähig

Die FDP-Fraktion hat sich im Finanzausschuss nicht mit ihrer Forderung durchsetzen können, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen. Das Gremium lehnte einen entsprechenden Antrag (19/15771) ab.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.01.2020

Die FDP-Fraktion hat sich im Finanzausschuss nicht mit ihrer Forderung durchsetzen können, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen. Das Gremium lehnte am 15.01.2020 einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion (19/15771) ab. Damit sollten von den Banken erhobene negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuerpflichtigen als negative Erträge angesehen und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können. Gegen den Antrag stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. AfD- und FDP-Fraktion stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich.

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Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

Das BMF teilt mit, dass im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2020 geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE geändert wird (Az. III C 2 – S-7244 / 19 / 10004 :001).

Änderung des Abschnitts 12.13. Abs. 5 UStAE
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7244 / 19 / 10004 :001 vom 14.01.2020

I.

Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016 S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 – III C 3 – S-7133 / 19 / 10002 :004 (2019/1141457), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:

” 3Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. 4Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z. B. die Anmietung eines Busses, oder um eine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z. B. auf Grund eines Betriebsführungsübertragungsvertrages, handelt. 5Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. 6Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend.”

2. Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden die neuen Sätze 7 bis 14.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen

Das FG Münster entschied, dass die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat (Az. 3 K 3549/17).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 3 K 3549/17 vom 24.10.2019

Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (Az. 3 K 3549/17 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24. Januar 2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19. Mai 2013 verstarb.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i. H. v. 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.

Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.

Die Klage hatte Erfolg. Von der Erbfallkostenpauschale seien – so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.

Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

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Betriebsübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch führt grundsätzlich nicht zur Betriebsübertragung im Ganzen

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen. So entschied das FG Münster (Az. 11 K 4132/15).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 11 K 4132/15 vom 20.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: X R 35/19)

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. September 2019 (Az. 11 K 4132/15 E,G) entschieden.

Die Mutter des Klägers übertrug einen von ihr geführten Freizeitpark zum 31. Dezember 1995 an den Kläger, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch zurück. Ab dem 1. Januar 1996 führte sie dementsprechend den Betrieb fort. Steuerliche Folgerungen zogen die Vertragsparteien aus dieser Übertragung nicht. Zum 31. Dezember 2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht. Der Kläger führte ab 2003 die Buchwerte fort. Im Betriebsvermögen der Mutter waren ursprünglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Diese hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben.

Nachdem die GmbH im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass diese bereits durch seine Mutter zum 31. Dezember 2002 hätte erfolgen müssen.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Eine Wertaufholung sei – so der 11. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht vorzunehmen, da die Forderungen zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen des Klägers geworden seien.

Zum 1. Januar 1996 hätten die Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung im Ganzen nach der damals geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht vorgelegen. Vielmehr seien die Einzelwirtschaftsgüter und damit auch die Forderungen unentgeltlich in das Privatvermögen des Klägers überführt worden. Die Mutter habe zwar zu diesem Zeitpunkt ihren Gewerbebetrieb auf den Kläger übertragen, denn allein durch die Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs sei sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebs geblieben. Hierzu hätte es Vereinbarungen dahingehend bedurft, dass sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die vorliegend insbesondere aus Grundstücken bestanden, auf eigene Rechnung hätte veräußern oder belasten dürfen. Da die Mutter allerdings den Gewerbebetrieb fortgeführt habe, habe die Möglichkeit einer Buchwertfortführung nicht bestanden. Voraussetzung hierfür sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit aufgebe. Soweit für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben etwas anderes gelte, sei dies auf Gewerbebetriebe wegen der bereichsspezifischen Besonderheiten für die Landwirtschaft nicht übertragbar.

Zum 1. Januar 2003 seien die Forderungen nicht in das Betriebsvermögen des Klägers übergegangen. Sie seien bei ihm kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie nicht geeignet gewesen seien, die betriebliche Betätigung unmittelbar und entscheidend zu fördern. Trotz Ausweises in der Eröffnungsbilanz seien sie auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, da dieser Ausweis lediglich auf der rechtsirrigen Annahme des Klägers beruht habe, dass die Voraussetzungen einer Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG vorgelegen hätten.

Soweit die Forderungen ab 1996 entstanden waren, seien sie auch ab 2003 noch der Mutter zuzurechnen gewesen, denn der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht stelle lediglich einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene dar und begründe keinen Übertragungsvorgang hinsichtlich dieser Forderungen.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 35/19 anhängig.

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Dauerüberzahlerbescheinigung darf auch auf mittelbaren Gläubiger ausgestellt sein

Das FG Münster entschied, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf (Az. 13 K 2902/19).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 13 K 2902/19 vom 27.11.2019

Grundsätzlich muss der Schuldner von Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten. Sind die Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen und wäre die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher als seine gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. In diesem Fall kann der Gläubiger bei seinem Finanzamt eine Bescheinigung (sog. Dauerüberzahlerbescheinigung) beantragen und seinem Schuldner vorlegen (§ 44a Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG).

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 27. November 2019 (Az. 13 K 2902/19 Kap) entschieden, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH & Co. KG ist. Hieran sind wiederum zwei Familienstiftungen beteiligt. Das für die beiden Stiftungen zuständige Finanzamt erteilte diesen auf Antrag Dauerüberzahlerbescheinigungen. Diese legten sie der Klägerin vor, die deshalb auf ihre Gewinnausschüttungen keine Kapitalertragsteuer einbehielt und abführte.

Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. Die vorgelegten Dauerüberzahlerbescheinigungen erkannte es dabei nicht an, weil die beiden Stiftungen nicht Gläubiger der Kapitalerträge seien. Dies sei nach dem gebotenen zivilrechtlichen Verständnis vielmehr allein die GmbH & Co. KG.

Das Finanzgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Klägerin habe den Kapitalertragsteuerabzug aufgrund der vorgelegten Dauerüberzahlerbescheinigungen unterlassen dürfen. Der Begriff des Gläubigers der Kapitalerträge im Sinne von § 44a Abs. 5 EStG sei nicht zivilrechtlich, sondern spezifisch steuerrechtlich auszulegen. Es komme nicht darauf an, wem zivilrechtlich der Kapitalertrag zustehe, sondern wer im steuerrechtlichen Sinne Einkünfte erzielt und zu wessen Lasten die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen sei. Bei Personengesellschaften seien dies die an ihr beteiligten Mitunternehmer.

Hierfür spreche auch, dass sich die Norm auf die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezieht. Diese Voraussetzung wäre auf Personengesellschaften nicht anwendbar, da diese nicht einkommensteuerpflichtig seien.

Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach ein dauernder Zinsnachteil von Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer weniger Steuer zu zahlen hätten, als ihnen in Gestalt des Zinsabschlags auf die Wertpapiererträge als Vorauszahlungen abgezogen wird, vermieden werden solle.

Soweit das Gesetz in § 44a Abs. 4a und 8a EStG Sonderregelungen für Personengesellschaften enthalte, stehe dies dem Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschriften fingierten den Eintritt einer Personengesellschaft in die Position des Gläubigers, was überflüssig wäre, wenn Personengesellschaften ohnehin als Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne von § 44a EStG verstanden würden.

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Niedersachsens Finanzminister zu Selbstanzeigen, Datenankäufen und Steueroasen

Viele Steuersünder haben aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos und wegen der gesetzlichen Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige in den vergangenen Jahren ihre Chance genutzt, um reinen Tisch zu machen“, so Niedersachsens Finanzminister Hilbers, der den zunehmenden internationalen Datenaustausch begrüßt.

“Steuergerechtigkeit darf nicht von Zufälligkeiten abhängen”
FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.01.2020

Im Jahr 2019 haben die niedersächsischen Finanzbehörden insgesamt 524 Selbstanzeigen von Steuersündern registriert. Damit ist die Anzahl der Selbstanzeigen nach den gesetzlichen Verschärfungen Anfang 2015 weiterhin rückläufig. “Viele Steuersünder haben aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos und wegen der gesetzlichen Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige in den vergangenen Jahren ihre Chance genutzt, um reinen Tisch zu machen“, erläuterte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers. Damit zeige sich, dass die ergriffenen Maßnahmen richtig waren und viele Steuersünder in den vergangenen Jahren den Weg in die Steuerehrlichkeit gewählt haben.

Der zunehmende internationale Datenaustausch in den letzten Jahren und die entsprechenden Abkommen erzeugen Druck auf Steuerhinterzieher, die immer damit rechnen müssen, entdeckt zu werden, so der Minister weiter. Dies gilt nach wie vor auch für die Auswertung von Datenträgern. Die gesamten Einnahmen Niedersachsens im Zusammenhang mit Ankäufen von Daten aus den Ländern Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein betrugen (seit 2008) zum Jahresende 2019 insgesamt rund 382 Millionen Euro. Dabei machen die Verfahren im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz mit rund 284 Millionen Euro den Großteil aus. In einzelnen Fällen führten die Verfahren auch zu Freiheitsstrafen. Niedersachsen hat sich bisher mit rund 900.000 Euro an den Datenankäufen beteiligt.

Auch auf Grund von Datenankäufen und Veröffentlichungen zu Kapitalanlagen in Steueroasen wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Aus den sog. Panama Papers und Paradise Papers ergaben sich insgesamt 71 niedersächsische Vorgänge. Von den bisher geprüften Fällen führten drei Vorgänge zu Steuereinahmen in Höhe von insgesamt rund 244.000 Euro.

Finanzminister Hilbers begrüßt den zunehmenden internationalen Datenaustausch: “Steuergerechtigkeit darf nicht von Zufälligkeiten abhängen. Gegen jedes Steuerschlupfloch müssen wir angehen.“

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