Unterschiedliche Steuersätze verteidigt

Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf von Bürgern zugerechnet werden. Mit diesem Hinweis rechtfertigt die Bundesregierung (19/15805) die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, die für verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen 7 % betragen, während für Speisen im Restaurant 19 % anfallen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.01.2020

Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf der Bürgerinnen und Bürger zugerechnet werden. Mit diesem Hinweis rechtfertigt die Bundesregierung in der Antwort (19/15805) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/15384) die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, die für verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen 7 Prozent betragen, während für Speisen im Restaurant 19 Prozent anfallen. Nach Angaben der Bundesregierung wurde bei der Schaffung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 festgelegt, die Lieferung von Lebensmitteln, auch wenn sie verzehrfertig zubereitet seien, grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ermäßigt zu besteuern, um den Grundbedarf zu sichern.

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EU hat hohen Handelsüberschuss mit sich selbst – ein Grund ist offenbar Umsatzsteuerbetrug im großen Stil

Die EU hat mit sich selbst einen Handelsüberschuss von 307 Mrd. Euro, bei einer korrekten Erfassung aller Im- und Exporte müsste dieser aber null sein. Messfehler alleine können diese systematische Abweichung nicht erklären. Vielmehr scheint massiver Umsatzsteuerbetrug eine Ursache, der die EU-Staaten 30 bis 60 Mrd. Euro pro Jahr kostet. Dies zeigt eine Datenanalyse des IfW Kiel und des ifo Instituts.

IfW Kiel/ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.01.2020

Die EU hat mit sich selbst einen Handelsüberschuss von 307 Mrd. Euro, bei einer korrekten Erfassung aller Im- und Exporte müsste dieser aber null sein. Messfehler alleine können diese systematische Abweichung nicht erklären. Vielmehr scheint massiver Umsatzsteuerbetrug eine Ursache, der die EU-Staaten 30 bis 60 Mrd. Euro pro Jahr kostet. Dies zeigt eine Datenanalyse des Instituts für Weltwirtschaft Kiel (IfW Kiel) und des ifo Instituts in München.

“Wenn Unternehmen Umsätze als Exporte deklarieren, sind diese von der Umsatzsteuer befreit. Werden diese Umsätze aber gar nicht im Ausland erzielt, sondern im Inland, fehlen sie in der Importstatistik des angeblichen Handelspartners und bleiben damit unversteuert”, erklären die Autoren, IfW-Präsident Gabriel Felbermayr und ifo-Forscher Martin Braml.

Nach ihren Schätzungen sind dem europäischen Fiskus so alleine im Jahr 2018 rund 30 Mrd. Euro verloren gegangen. Sie empfehlen einen digitalen, automatisierten Datenabgleich von Importen und Exporten innerhalb der EU, um Bilanzfehler künftig zu verringern und Betrug zu erschweren. Die Berechnungen sind nun als Kiel Working Paper erschienen.

Die Forscher analysieren die erfassten Handelsdaten aller 28 EU-Mitgliedsstaaten untereinander seit 1999. Allein 2018 betrug der EU-EU-Handelsüberschuss beachtliche 307 Mrd. Euro. Dies entspricht knapp 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU und ist mehr als das BIP der acht kleinsten EU-Mitglieder zusammen.

Mehr als eine amüsante Kuriosität

Die gesamte Welt hatte 2018 einen Handelsüberschuss mit sich selbst von 357 Mrd. Euro (422 Mrd. US-Dollar). Die globale Abweichung geht demnach zu 86 Prozent allein auf die EU zurück. Die EU bilanziert seit Gründung des Binnenmarktes 1993 einen Handelsüberschuss mit sich selbst, der mit der EU-Osterweiterung deutlich anstieg und sich über die letzten zwölf Jahre auf insgesamt 2,9 Billionen Euro summiert.

“Einen Fehler in der Zahlungsbilanz dieser Größenordnung darf die EU nicht auf die leichte Schulter nehmen und als amüsante Kuriosität abtun, gerade auch, weil sich derzeit internationale Streitigkeiten an der Höhe von Handelsbilanzüberschüssen entzünden. Die Politik braucht verlässliche Daten”, so Felbermayr und Braml.

Am stärksten ins Gewicht fallen die statistischen Abweichungen in der Bilanz des Vereinigten Königreiches, was aber auch zurückgeht auf die dort praktizierte, bloß stichprobenmäßige Erfassung von Handelsdaten. Betrachtet man allein die Eurozone, sinkt der Überschuss im Jahr 2018 von 307 auf 126 Mrd. Euro. Geht man auch bei Länderpaaren, die Großbritannien umfassen, davon aus, dass die Bilanzabweichungen auf Steuerbetrug zurückzuführen sind, wurden in der EU 64 Mrd. Euro Steuern hinterzogen.

Niederlande liefern die beste Datenqualität

Die Autoren untersuchen verschiedene Erklärungen für die statistischen Abweichungen. Messfehler oder zufällige Ungenauigkeiten allein können die Abweichungen demnach nicht erklären, da diese dann im langfristigen Durchschnitt null sein müssten. “Steuerhinterziehung ist als eine Ursache des EU-EU-Handelsüberschusses hochwahrscheinlich und kostet den Steuerzahler jedes Jahr Milliarden.”

Im Durchschnitt werden den Mitgliedsländern 18 Prozent zu viel Warenexporte und 26 Prozent zu viel Dienstleistungsexporte gemeldet. Dabei ist die Bilanzqualität der einzelnen Staaten höchst unterschiedlich. Die beste Datenqualität liefern die Niederlande, Deutschland liegt im vorderen Mittelfeld. Zypern, Irland, Luxemburg und Schweden weisen die größten Abweichungen auf. Besonders ausgeprägt sind die Unterschiede zwischen Nachbarstaaten und Mitgliedsländern mit größeren Unterschieden in den Mehrwertsteuersätzen.

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Neues BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen in der Pipeline

Bislang richtet sich die umsatzsteuerliche Frage „Lieferung“ oder „sonstige Leistung“ bei Leasingverträgen in der Regel nach der ertragsteuerlichen Würdigung. Damit könnte demnächst Schluss sein. Das BMF hat ein Entwurfsschreiben vorgelegt, nach dem umsatzsteuerlich neue Maßstäbe gelten würden. Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf zu erwartende Praxisprobleme hin.

DStV, Mitteilung vom 06.01.2020

Bislang richtet sich die umsatzsteuerliche Frage “Lieferung” oder “sonstige Leistung” bei Leasingverträgen in der Regel nach der ertragsteuerlichen Würdigung. Damit könnte demnächst Schluss sein. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Entwurfsschreiben vorgelegt, nach dem umsatzsteuerlich neue Maßstäbe gelten würden. Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf zu erwartende Praxisprobleme hin.

Alles begann mit dem EuGH-Urteil im Oktober 2017 (EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, “Mercedes Benz Financial Services UK Ltd”). In diesem klärt der EuGH, wann ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung gilt. Die Unterscheidung ist deshalb bedeutend, weil die Qualifikation als Lieferung zur Folge hat, dass die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Handelt es sich bei dem Vertrag hingegen um eine sonstige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer erst mit den einzelnen Raten.

Für die Qualifikation als Lieferung stellt der EuGH auf zwei Voraussetzungen ab:

1) Der Vertrag muss eine Klausel über den Eigentumsübergang vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer vorsehen. Es reicht aus, wenn für den Leasinggegenstand eine Kaufoption besteht.

2) Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung muss aus der Vertragsbestimmung hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand bei normalem Vertragsablauf automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Davon ist bei vereinbarter Kaufoption auszugehen, wenn die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit erscheint.

Damit weicht die Rechtsprechung von der deutschen Verwaltungsauffassung ab. Diese stellt für die Frage, ob eine umsatzsteuerliche Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, in erster Linie auf die ertragsteuerliche Behandlung ab.

Das Bundesministerium der Finanzen plant, die neuen Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zu übernehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme
S 15/19
zu dem Entwurf des entsprechenden BMF-Schreibens Stellung genommen. Ein Großteil der gängigen Miet- und Leasingverträge dürfte umsatzsteuerlich weiterhin als sonstige Leistung zu qualifizieren sein. Durch die neuen Grundsätze können dennoch Praxisprobleme entstehen.

Probleme durch divergierende ertrags- und umsatzsteuerliche Beurteilung

Die neuen Beurteilungskriterien können zu einem Auseinanderfallen der ertrags- und umsatzsteuerlichen Würdigung führen. Ertragsteuerlich könnte ein Leasingvertrag z. B. wie ein Kauf mit Finanzierung behandelt werden, während er umsatzsteuerlich als sonstige Leistung wie ein Mietverhältnis zu berücksichtigen wäre. Diese Divergenz dürfte in der Praxis Fragen aufwerfen und zu einer hohen Fehleranfälligkeit führen.

Der DStV fordert daher ausführliche Beispiele zur steuerbilanziellen Erfassung der Leasinggeschäfte, in denen die umsatzsteuerliche nicht der ertragsteuerlichen Würdigung entspricht. Auch fordert er weitere Erläuterungen dahingehend, wie eine korrekte Rechnungsstellung zu erfolgen hat. Andernfalls würden Unternehmer Gefahr laufen, unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer zu schulden.

Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Formulierung

Der EuGH konkretisiert in seinem Urteil, wann die Ausübung einer Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer gelten kann. Nämlich dann, wenn nach dem vereinbarten Optionsausübungszeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht. Überdies darf der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine “erhebliche Summe” entrichten müssen.

Wenngleich die Finanzverwaltung plant, dieses Beispiel zu übernehmen, bleibt unklar: Wann stellt der Optionspreis eine “erhebliche Summe” dar? Der DStV fordert daher weitergehende Präzisierungen.

Fragliche Grundsatzübertragung auf den Sonderfall Spezialleasing

Nach derzeitiger Planung kämen auch in Fällen des Spezialleasings die Grundsätze des EuGH-Urteils bei der Frage der umsatzsteuerlichen Einordnung zum Tragen.

Ein Übertrag auf solche Fälle ist aus Sicht des DStV nach dem EuGH-Urteil nicht zwingend. Er empfiehlt daher, in diesen Fällen den Gleichlauf zwischen ertrags- und umsatzsteuerlicher Beurteilung beizubehalten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung ihre geplanten Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nochmals überarbeitet.

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Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie

Die Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP) durch die beim Land Berlin eingerichtete Zentrale Produktionsstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZPS ZANS) und der Datensatzbeschreibung für Mitteilungen zur WoP gem. § 4a WoPG der BSK an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die Länder sowie der Datensatzbeschreibung für Rückmeldungen zur WoP gem. § 4a WoPG der Länder an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die BSK durch Datenfernübertragung werden vom BMF neu bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 vom 16.12.2019

Der folgende Bekanntmachungstext wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht:

“Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP)”

4 Anlagen

Von der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS – bin ich gebeten worden, die Datensatzbeschreibungen für die Zuleitung durch Datenfernübertragung für Anzeigen nach § 4a WoPG im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzumachen. Diesbezüglich übersende ich Ihnen

  • Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP) durch die beim Land Berlin eingerichtete Zentrale Produktionsstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZPS ZANS) – Anlage 1,
  • die Datensatzbeschreibung für Mitteilungen zur WoP der BSK an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die Länder – Anlage 2,
  • Datensatzbeschreibung für Rückmeldungen zur WoP der Länder an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die BSK – Anlage 3,
  • Bekanntmachung – Anlage 4.

Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Berlin, 16. Dezember 2019

IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag

Die Anlagen zur Bekanntmachung sind beigefügt.

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Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

Das FG Hamburg hat zu einer Kettenschenkung, mit der eine Optimierung von Schenkungsteuer beabsichtigt wurde, Stellung genommen (Az. 3 K 123/18).

FG Hamburg, Mitteilung vom 06.01.2020 zum Urteil 3 K 123/18 vom 20.08.2019 (rkr)

Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte. Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das FA ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei. Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt und verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus. Schließlich verneinte das Gericht auch einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien.

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Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim sog. Disagio-Modell

Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle ist für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. So entschied das FG Hamburg (Az. 3 K 227/17).

FG Hamburg, Mitteilung vom 06.01.2020 zum Urteil 3 K 227/17 vom 26.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: I B 62/19)

Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle ist für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. So entschied das FG Hamburg.

Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine ausländische Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 1 AStG a. F. errichtet und ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung gewährt. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Des Weiteren gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung. Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit vom 10 Jahren erwarb. Zur Finanzierung nahm die KG ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf; ein Disagio von 5 % wurde einbehalten. 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war. Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben einem Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung, die das FA außer Ansatz ließ. Es fehle in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es ist damit im Wesentlichen dem BFH in dessen Beschluss vom 18. April 2016 in der Sache I R 2/16 gefolgt. Beiden Fällen lagen vergleichbare Modellgestaltungen zugrunde; das FA ging davon aus, dass dieselben Berater tätig gewesen seien. Wie der BFH ließ auch der 3. Senat des FG Hamburg die Klage bereits an der mangelnden Einkünfteerzielungsabsicht scheitern. Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle sei für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. Die Revision ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht zugelassen worden, zum einen wegen der Vorgaben durch den BFH, zum anderen weil sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und vergleichbaren Modellen der Boden entzogen ist. Ob die gegen die Nichtzulassung eingelegte Beschwerde Erfolg haben wird, mag angesichts dessen bezweifelt werden. Das ist letztlich bedauerlich, denn losgelöst von der konkret in Rede stehenden Gestaltung wird die Frage der “fortdauernden Einkünfteerzielungsabsicht” durch den Rechtsnachfolger bei unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle kontrovers diskutiert (z. B. Stöber, FR 2017, 801). Zudem hat der BFH über die Revision I R 2/16 “nur” im Beschlussverfahren nach § 126a FGO entschieden und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Deutsche wünschen sich ein einfacheres Steuersystem

Die Bürger/innen in Deutschland halten die Zeit für reif für eine Reform der Einkommensteuer. Mehr als 90 Prozent der Deutschen wünschen sich lt. ZEW ein einfacheres Einkommensteuersystem. In den Augen der Befragten profitieren von den Abzugsmöglichkeiten und Freibeträgen im deutschen Steuersystem vor allem gut verdienende Haushalte.

ZEW, Pressemitteilung vom 02.01.2020

Die Bürger/innen in Deutschland halten die Zeit für reif für eine Reform der Einkommensteuer. Mehr als 90 Prozent der Deutschen wünschen sich ein einfacheres Einkommensteuersystem. In den Augen der Befragten profitieren von den Abzugsmöglichkeiten und Freibeträgen im deutschen Steuersystem vor allem gut verdienende Haushalte. Die Akzeptanz für Steuervergünstigungen steigt, wenn dadurch ein Ausgleich für besondere Umstände geschaffen wird. Zudem fehlt in der Bevölkerung ein Bewusstsein für die Nachteile, die eine Vereinfachung der Einkommensteuer mit sich bringen würde. Zu diesen Ergebnissen kommt die Auswertung einer repräsentativen Umfrage im Rahmen einer aktuellen Studie des ZEW Mannheim.

Für die Untersuchung stützen sich die Forscher auf eine Befragung von 2.464 Personen aus ganz Deutschland, die das German Internet Panel des Sonderforschungsbereichs “Politische Ökonomie von Reformen” in Mannheim durchgeführt hat. 92 Prozent der Umfrageteilnehmer/innen halten das deutsche Steuersystem mit seinen vielen Vergünstigungen für “stark” oder “eher” vereinfachungsbedürftig. Die Studie zeigt, dass vor allem ältere Menschen ein einfacheres Steuersystem befürworten. Das gleiche gilt für Bürger/innen, die die Steuererklärung in der derzeitigen Form für schwierig zu bewältigen halten. Nur 20 Prozent der Befragten, die angeben, ihre Steuererklärung selbst auszufüllen, empfinden das Verfassen der Steuererklärung als “leicht” oder eher “leicht”.

Um herauszufinden, ob die Befragten ein komplexes Steuersystem mit Vergünstigungen auch im konkreten Fall ablehnen, wurden sie von den Wissenschaftlern nacheinander mit drei Szenarien konfrontiert. Dabei ging es jeweils um zwei Personen mit dem gleichen Bruttoeinkommen, die sich in einem Merkmal unterschieden: Bei der Pflege eines Familienmitglieds, bei den Spenden für wohltätige Zwecke sowie bei der Länge der Pendelstrecke zur Arbeit. Die Pendlerpauschale ist auch die steuerliche Vergünstigung, die die Befragten selbst am meisten nutzen.

Mehrheit lehnt Entschädigungen für selbstgewählte Lebensumstände ab

60 Prozent, also fast zwei Drittel aller Befragten, befürworten steuerliche Vergünstigungen für die Pflege von Angehörigen. Dagegen spricht sich mit 59 Prozent eine Mehrheit der Befragten gegen eine steuerliche Begünstigung von Pendlern/-innen aus. 66 Prozent der Umfrageteilnehmer/innen sind der Ansicht, dass Spenden für wohltätige Zwecke nicht steuerlich absetzbar sein sollten.

“Unsere Erhebung zeigt, dass es für die meisten Befragten einen Unterschied macht, ob Lebensumstände selbstgewählt sind, wie etwa bei einer weiten Pendelstrecke oder Ausgaben für Spenden”, sagt Sebastian Blesse, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich “Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft” sowie Mitautor der Studie. “In diesen Fällen befürworten Menschen steuerliche Vorteile hauptsächlich dann, wenn sie selbst davon profitieren. So unterstützen etwa 45 Prozent der Pendler die Pendlerpauschale, aber nur 25 Prozent der übrigen Teilnehmer/innen. Anders sieht es bei Faktoren aus, die nicht selbstgewählt sind. Dazu zählt zum Beispiel die Pflege eines Elternteils. 58 Prozent der Befragten, die nicht selbst pflegen, wünschen sich trotzdem eine steuerliche Entlastung der Betroffenen.”

Ein weiteres Ergebnis der Umfrage ist, dass die Menschen in Deutschland Freibeträge und steuerliche Absetzbarkeit als sozial ungerecht wahrnehmen: Eine Mehrheit der Befragten ist der Ansicht, dass vor allem die oberen Einkommensklassen von diesen beiden Punkten profitieren.

Im weiteren Verlauf der Umfrage wurden die Teilnehmer/innen per Zufall in drei verschiedene Gruppen eingeteilt: Die sogenannte Kontrollgruppe erhielt keine weiteren Informationen. Einer zweiten Gruppe wurden Argumente vorlegt, die für eine Vereinfachung der Einkommensteuer sprechen. Die dritte Gruppe schließlich wurde mit Argumenten gegen die Vereinfachung konfrontiert. Mit diesem Experiment wollten die Forscher herausfinden, ob Menschen ihre Einstellungen zu einer Steuervereinfachung ändern, wenn sie mehr über die Gründe erfahren, die dafür und dagegen sprechen.

Vorteile von Abzügen und Freibeträgen oftmals nicht bekannt

Dabei stellt sich heraus, dass die Befragten ihre ursprünglich positive Meinung zu Steuervereinfachungen oftmals kritisch revidieren. “Die Unterstützung für ein einfaches Steuersystem geht zurück, wenn die Befragten Informationen über die Vorteile von Vergünstigungen erhalten. Das spricht dafür, dass in der Öffentlichkeit das Bewusstsein dafür fehlt, warum es so viele Abzüge und Freibeträge gibt”, sagt Florian Buhlmann, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich “Soziale Sicherung und Verteilung” und Mitautor der Studie. “Im Gegensatz dazu wirken sich Argumente für eine Vereinfachung so gut wie gar nicht auf die Einstellungen aus. Ein möglicher Grund dafür ist, dass die meisten Befragten ohnehin schon ein einfacheres Steuersystem bevorzugen.”

Auf die Frage, wie eine Reform für das deutsche Steuersystem aussehen sollte, geben die Teilnehmer/innen keine einheitliche Antwort. Zwar möchten nur sechs Prozent das derzeitige System beibehalten. Aber es besteht Uneinigkeit bei der Frage, ob bei einer Reform auch die Vergünstigungen abgeschafft werden sollten. Zudem bevorzugen einige Teilnehmer/innen eine konstante Steuerrate, während sich andere ein progressiveres Steuersystem wünschen. Eine ebenfalls von manchen favorisierte Option besteht darin, die Steuersätze und Vergünstigungen nicht zu verändern, aber mithilfe vorausgefüllter Formulare die Steuererklärung zu vereinfachen.

Die Wissenschaftler stellen vor diesem Hintergrund fest, dass trotz des allgemeinen Wunsches nach Vereinfachung ein gesellschaftlicher Konsens fehlt, welche Reform erstrebenswert ist. Insofern verwundert es wenig, dass die Regelungen zur Einkommensteuer zuletzt zwischen 1996 und 2005 reformiert wurden. Die Studienautoren befürworten eine Debatte über die Vor- und Nachteile eines komplexen Steuersystems. Davon erhoffen sie sich einen ausgewogenen Meinungsbildungsprozess, der über die reflexartige Forderung nach Steuervereinfachung hinausgeht.

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Wirkung der Grundsteuer C

Mit der sog. Grundsteuer C erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, baureife Grundstücke zu bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer festzusetzen (19/15636).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.01.2020

Mit der sog. Grundsteuer C erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, baureife Grundstücke zu bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer festzusetzen. Ziel sei es, baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisieren, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/15636) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15208). Darin wird weiter erläutert, dass die jeweils örtlich zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheide, ob aus städtebaulichen Gründen eine sog. Grundsteuer C auf baureife Grundstücke erhoben und welche steuerliche Belastung den betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben auferlegt werden soll.

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Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. So entschied das FG Münster (Az. 1 K 494/18).

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Urteil 1 K 494/18 vom 03.12.2019

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E).

Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Kein Drittanfechtungsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass dem Gesellschafter einer GmbH kein Drittanfechtungsrecht gegen einen gegen die GmbH ergangenen Feststellungsbescheid zusteht. In Fällen, in denen Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfielen, komme die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden könne (Az. 1 K 73/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 1 K 73/18 vom 19.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI R 28/19)

Mit Urteil vom 19. September 2019 hat der 1. Senat des FG erkannt, dass dem Gesellschafter einer GmbH kein Drittanfechtungsrecht gegen einen gegen die GmbH ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zusteht.

Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO fehle. Grundsätzlich sei allein der Adressat des jeweiligen Verwaltungsakts klagebefugt. Eine Klagebefugnis anderer Personen könne nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn ihnen aus dem Verwaltungsakt eine – eigene – Beschwer dergestalt erwachse, dass ein unmittelbarer Eingriff in ihre steuerliche Rechtssphäre anzunehmen sei. Eine solche Beschwer sei beim Gesellschafter einer GmbH bezogen auf den gegen diese ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht gegeben. Denn am Feststellungsverfahren sei allein die GmbH beteiligt und der Feststellungsbescheid entfalte für die Besteuerung des Anteilseigners keine Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 AO. Zwar komme dem Bescheid über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. Auch insofern betreffe der Bescheid den Gesellschafter aber nicht unmittelbar, denn über das Vorliegen einer steuerbaren Leistung der Gesellschaft an den Anteilseigner werde erst in dessen Ertragsteuerbescheid entschieden.

Dem Gesellschafter sei aufgrund dieser materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch kein Drittanfechtungsrecht zuzugestehen. In Fällen, in denen (wie vorliegend) Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfielen, komme die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden könne. Bestehe eine solche nicht, dann sei auch für ein Drittanfechtungsrecht kein Raum. Im vorliegenden Fall gebe es keine Rechtsschutzlücke.

Anders als etwa in Umwandlungsfällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG (in denen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt werde, weil ansonsten keine der beteiligten Gesellschaften sich gegen einen zu hohen Ansatz des Einbringungswertes wenden könnte), sei es der Gesellschaft hier durchaus möglich, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.

Verfahrensrechtlich könne sich außerdem auch der Gesellschafter selbst auf der Ebene des gegen ihn gerichteten Ertragsteuerbescheides noch wehren. Zudem hänge die Besteuerung des Gesellschafters nicht allein von der Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ab. Vielmehr könnten durchaus auch andere Beweismittel zum Bestand und zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos herangezogen werden. Lasse die Gesellschaft rechtwidrige Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, berühre dies zwar u. U. das (Rechts-)Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Anerkennung eines Drittanfechtungsrechts vermöge dies jedoch nicht zu begründen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 28/19 anhängig.

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