Änderung der Finanzgerichtsordnung

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vorgelegt (19/15826). Danach soll die FGO um eine Regelung ergänzt werden, die es erlaubt, Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrer an Universitäten zu Richtern im Nebenamt zu ernennen.

Einsatz von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten u. a. auch bei finanzgerichtlichen Prozessen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2019

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG) vorgelegt (
19/15826
). Danach soll die Finanzgerichtsordnung um eine Regelung ergänzt werden, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass nach derzeitiger Rechtslage bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden können, da dies einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Zwar könnten auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssten die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Diese Möglichkeit erweise sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die Bestellung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden.

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Eckpunkte für europäische Finanztransaktionsteuer vorgestellt

Deutschland hat am 10.12.2019 den anderen Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind, einen neuen Textvorschlag zur Finanztransaktionsteuer vorgelegt. Ein Überblick über die Eckpunkte.

Nachdem der in 2011 von der EU-Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionsteuer keine Mehrheit im EU-Finanzministerrat finden konnte, legte sie in 2013 einen Vorschlag zur Einführung dieser Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit (mind. 10 Mitgliedstaaten) vor. Daran beteiligte Mitgliedstaaten sind neben Deutschland, u. a. Frankreich, Belgien, Österreich und Italien. Nachdem das Dossier auch […]

Nachdem der in 2011 von der EU-Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionsteuer keine Mehrheit im EU-Finanzministerrat finden konnte, legte sie in 2013 einen Vorschlag zur Einführung dieser Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit (mind. 10 Mitgliedstaaten) vor. Daran beteiligte Mitgliedstaaten sind neben Deutschland, u. a. Frankreich, Belgien, Österreich und Italien. Nachdem das Dossier auch in diesem Rahmen ins Stocken geriet, wollten Frankreich und Deutschland die Arbeiten vorantreiben, um sie zum Abschluss zu führen. Vorbild dafür soll das französische Modell sein.

Nun hat Deutschland am 10.12.2019 den anderen Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind, einen neuen Textvorschlag vorgelegt. Ziel ist es, die Finanztransaktionsteuer schnell zum Abschluss zu bringen.

Wesentliche Eckpunkte
der geplanten Finanztransaktionsteuer sind:

  • Besteuerung des Aktienerwerbs von börsennotierten Unternehmen mit Sitz im Inland;
  • Besteuerung ausschließlich von Unternehmen, deren Marktkapitalisierung über 1 Mrd. Euro liegt;
  • Der Steuersatz soll 0,2 Prozent betragen;
  • Ausnahmen: keine Steuer auf Erstemissionen und auf Geschäfte, die der sog. Marktpflege (Sicherstellungen von Angebot und Nachfrage) dienen.

Das Bundesministerium der Finanzen schätzt das jährliche Aufkommen auf 1,5 Mrd. Euro, das größtenteils zur Finanzierung der im November 2019 beschlossenen Grundrente verwendet werden soll.

Der Vorschlag des Finanzministers ruft starke Kritik hervor. Anlegerschützer und Aktionärsverbände kritisieren etwa, dass das eigentliche Ziel – hochspekulative Auswüchse auf Finanzmärkten zu unterbinden – offenkundig verfehlt wird, da eben diese Anlagen nicht besteuert werden. Die Steuer diene in dieser Ausgestaltung nur der Finanzierung von Staatsausgaben. Ferner wird etwa vom Deutschen Aktieninstitut kritisiert, dass ein solches Vorhaben gerade in Zeiten extrem schwacher Zinsen und problematischer Demographie zu einer erschwerten Altersvorsorge führt und besonders Kleinanleger trifft.

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Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Das BMF führt in Reaktion auf das BFH-Urteil V R 48/16 aus, dass es in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen (Az. IV C 4 – S-0171 / 19 / 10021 :002).

Urteil des BFH vom 27. September 2018 (V R 48/16)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-0171 / 19 / 10021 :002 vom 12.12.2019

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht – insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation – IPSC) – im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSCSchießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.

Der BFH begründet seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die vom Finanzgericht vorgenommene “tatsächliche Würdigung” einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte (Rn. 35 ff. und Rn. 41 ff. des Urteils). Das Urteil enthält jedoch keine Bemerkung dazu, dass diese getroffene “tatsächliche Würdigung” die einzig Mögliche ist.

Vielmehr führt der BFH in Rn. 40 seines Urteils aus:

“Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele zu Teilen einer menschlichen Silhouette angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.”

In einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren könnte daher ein anderes oder dasselbe Finanzgericht zu einer anderen “tatsächlichen Würdigung” mit einer anderen rechtlichen Konsequenz gelangen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH: Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Refinanzierungszinsen nach dem Ausfall der mit den Refinanzierungsdarlehen finanzierten Kredite des Klägers Betriebsausgaben im Rahmen einer gewerblichen Kreditvergabe darstellen, weil dem Kläger als zunächst unmittelbarer und später mittelbarer Minderheitsgesellschafter an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft gelegen war (personelle Verflechtung), oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind (Az. X R 9/17).

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Steuergestaltungen sind mitzuteilen

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen ab 2020 den Behörden mitgeteilt werden. Der Finanzausschuss beschloss den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (19/14685, 19/15117).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2019

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen ab 2020 den Behörden mitgeteilt werden. Der Finanzausschuss beschloss am 11.12.2019 unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (
19/14685
,
19/15117
), nachdem zuvor 14 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf beschlossen worden waren. Zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge von Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Für den Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen stimmten die Fraktionen von AfD und FDP. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sog. Intermediäre vor. Würden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, gehe die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über, wird in dem geänderten Gesetzentwurf erläutert. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen.

Mit den Änderungsanträgen wurden auch andere steuerliche Sachverhalte geändert. So wurde die Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen beschränkt. Verluste aus Termingeschäften wie dem Verfall von Optionen können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus sog. Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustreduzierung ist auf 10.000 Euro begrenzt. Nicht verrechnete Verluste können allerdings auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Eine ähnliche Regelung gibt es für Totalverluste zum Beispiel wegen der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter. Die Regelungen sollen nach Ablauf von zwei Jahren evaluiert werden, um zu verhindern, dass mit der Verlustberücksichtigung neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden können. Während die FDP-Fraktion die Begrenzung der Verlustverrechnung als falsch bezeichnete, wäre es der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lieber gewesen, wenn es bei der Ursprungsfassung geblieben wäre. Denn zunächst hatte die Regierung der Verlustverrechnung in diesen Fällen einen Riegel vorschieben wollen.

Außerdem wurde beschlossen, die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Istversteuerung bei der Umsatzsteuer von 500.000 auf 600.000 Euro anzuheben, was von der FDP-Fraktion ausdrücklich begrüßt wurde.

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Neues zum Jahreswechsel im Berufsrecht der Steuerberater

Zum 01.01.2020 treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz in Kraft. Zu den Neuerungen hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 09.12.2019

Zum 01.01.2020 treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Kraft: Ausdrücklich klargestellt ist nun, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist jetzt die Stellung der Steuerberater als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege. Außerdem wurden die berufspraktischen Zeiten verkürzt, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen: für Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und für Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre. Der DStV hatte sich in der Vergangenheit für praxisgerechte Anpassungen stark gemacht.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Ein Teil der berufsrechtlichen Anpassungen erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019). Dort wird mit Blick auf das Datenschutzrecht in einem neuen § 11 Abs. 2 StBerG nun nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Damit unterstreicht das Gesetz, dass die Leistungen der Steuerberater für ihre Mandanten immer als eigenständige Fachleistungen anzusehen sind. Ihre Tätigkeit erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Gegensatz etwa zu einem Rechenzentrum nehmen Steuerberater auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung fortlaufend steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Würdigungen vor. Hierzu sind sie bereits mit Blick auf ihre besonderen Berufspflichten angehalten. Im Vordergrund steht damit stets ihre eigenverantwortliche fachliche Prüfungs- und Beratungsleistung. In jüngerer Zeit hatten einzelne Datenschutzbehörden durchaus eine abweichende Auffassung vertreten. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt daher diese gesetzliche Klarstellung ausdrücklich. Sie schafft Rechtssicherheit und bietet die Grundlage für eine bundeseinheitliche Handhabung in dieser Frage.

Organ der Steuerrechtspflege

Ebenfalls im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 erfolgte eine klare Positionierung des Gesetzgebers zur Rolle der Steuerberater im rechtsstaatlichen Gefüge. In § 32 Abs. 2 StBerG ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Steuerberater unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind. Damit unterstreicht der Gesetzgeber nachdrücklich, dass es sich beim Steuerberaterberuf nicht um einen Beruf wie jeder andere handelt. Mit ihm sind vielmehr besondere Rechte, aber auch spezielle Pflichten verknüpft. Die Unabhängigkeit als eine der zentralen Eigenschaften der Berufsangehörigen wird mit dieser Anpassung nochmals ausdrücklich betont. Sie gewährleistet, dass die Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege wie der Anwaltschaft, aber auch den Gerichten ihre rechtsstaatlichen Aufgaben erfüllen können.

Bislang war die Stellung der Steuerberater als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege allein in der Berufssatzung verankert. Die besondere Stellung der Steuerberater war allerdings bereits seit langer Zeit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Umso mehr begrüßt der DStV die nunmehr erfolgte gesetzliche Anpassung. Damit ist der dringend erforderliche Gleichlauf mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte auch auf normativer Ebene wiederhergestellt. Für die Anwälte besteht eine entsprechende Regelung bereits in § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.11.2019 dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Erleichterungen für Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte

Ebenfalls am 01.01.2020 tritt das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie) in Kraft. Es sieht im Bereich des Berufsrechts unter anderem eine Anpassung bei den berufspraktischen Zeiten vor, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen. In § 36 Abs. 2 StBerG hat der Gesetzgeber diese Zeiten nun für Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und für Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre verkürzt. Die Verkürzung auf 6 Jahre wird außerdem für geprüfte Bilanzbuchhalter sowie Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung gelten.

Der DStV begrüßt die Erleichterungen bei den berufspraktischen Zeiten ausdrücklich. Er hatte sich zuvor in zahlreichen Eingaben und Gesprächen dafür stark gemacht, die zeitlichen Vorgaben für Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte praxisgerecht abzusenken, um die Attraktivität der Steuerberaterausbildung weiter zu erhöhen. Die neuen zeitlichen Vorgaben von 8 Jahren bzw. 6 Jahren Berufspraxis werden bereits für alle Prüfungen gelten, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

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Neue Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten

Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Senioren, die nun nicht selbst klagen müssen.

Bund der Steuerzahler unterstützt den Kläger beim Bundesfinanzhof
BdSt, Pressemitteilung vom 11.12.2019

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Senioren, die nun nicht selbst klagen müssen. “Schon seit Jahren weist unser Verband auf Mängel in diesem Bereich hin, weil die geltenden Regeln zu einer Zweifachbesteuerung führen können”, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. “Die Besteuerung der Altersrente muss dringend nachgebessert werden!” Denn schon heute gibt es erste Fälle, bei denen Senioren doppelt belastet werden, wie der aktuelle Musterfall zeigt. Deutlich stärker werden aber künftige Rentnerjahrgänge betroffen sein. “Diese können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen die Rente später aber voll versteuern”, stellt Holznagel heraus. “Bisher wird vor allem darüber gesprochen, wie die Bruttorente erhöht wird – es muss aber endlich auf den Tisch, was den Bürgern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung zum Leben bleibt.”

Die Musterklage – Der Fall

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Beiträge in eine Altersvorsorge aus bereits versteuerten Einkommen eingezahlt werden und bei der Auszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Konstellation liegt in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützen Musterfall vor. Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das Finanzgericht Kassel hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Nun liegt der Sachverhalt dem Bundesfinanzhof vor. Das Bundesfinanzministerium ist dem Verfahren beigetreten, was die besondere Relevanz der Streitfrage unterstreicht. Das Gericht wird in dem Fall nun voraussichtlich klären müssen, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (Bundesfinanzhof – X R 20/19).

Zum Hintergrund – Das Problem Doppelbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Das muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, kann gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

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Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für dessen Errichtung und Betrieb geltend machen kann (Az. 3 K 1555/17).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.12.2019 zum Urteil 3 K 1555/17 vom 18.09.2019 (nrkr)

 

Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 18. September 2019 (Az. 3 K 1555/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die entgeltliche Überlassung eines Gemeinschaftshauses einer Ortsgemeinde an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist und dass die Ortsgemeinde deshalb für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses auch keinen Vorsteuerabzug (= Abzug der in Rechnungen anderer Unternehmer – z. B. Baufirmen – ausgewiesenen Umsatzsteuer) geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig und deshalb umsatzsteuerpflichtig ist. In den Streitjahren 2012 bis 2014 errichtete sie ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Die Räumlichkeiten wurden außerdem an Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe sowie an einen Musikverein zur gelegentlichen Nutzung vermietet. Dem Musikverein war es gestattet, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte für diesen Zweck genutzt werden. Der erzielte Überschuss sollte dem Musikverein zustehen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen erfasste die Klägerin auch die Umsätze aus der Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses und machte dementsprechend die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 18.664 Euro (2012), 29.436 Euro (2013) und 4.829 Euro (2014) geltend.

Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es der Auffassung war, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsräume um eine zwingend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Grundstücksvermietung handle, was den Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung und Unterhaltung des Gemeindehauses ausschließe.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen erhobene Klage der Ortsgemeinde ab. Es treffe zu, so das Gericht, dass die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sei, sodass auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Würden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei. Im vorliegenden Fall stelle die Überlassung von Räumlichkeiten die Hauptleistung dar. Soweit die Ortsgemeinde auch andere Leistungen erbracht haben sollte wie z. B. Reinigung, Beleuchtung, Bestuhlung und Geschirrverleih, handele es sich nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich seien. Solche Leistungen dienten üblicherweise nur der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und hätten nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung der Klägerin, die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Dies gelte auch, soweit den Mietern die Küche zur Verfügung gestellt worden sein sollte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Räumlichkeiten gerade mit Blick auf die dort vorhandene Küche angemietet worden seien und speziell die Bewirtung der Gäste mit in dem Dorfgemeinschaftshaus zubereiteten Speisen im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sei es ebenso möglich, dass die Mieter keine Bewirtung angeboten oder für die Bewirtung – etwa im Rahmen der Bereitstellung durch einen Dienstleister (“caterer”) – nicht auf die Küche zurückgegriffen hätten. Dies gelte auch, soweit es dem Musikverein vertraglich gestattet gewesen sei, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen und hierfür die vorhandene Thekeneinrichtung zu verwenden. Im Vordergrund habe weiterhin die Nutzung des großen Saals als Proberaum gestanden, d. h. die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten als solche.

Das Finanzgericht ließ die (beim Bundesfinanzhof einzulegende) Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil die Frage, ob sich aus dem sekundären Unionsrecht (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) für kurzfristige Grundstücksvermietungen etwas Anderes ergebe, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

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Gesetzesvorschlag zur Finanztransaktionsteuer

Wie das BMF mitteilt, sind die Verhandlungen über die Einführung einer Finanztransaktionsteuer (FTT) auf europäischer Ebene in den vergangenen Monaten gut vorangekommen und stehen nun kurz vor dem Ziel.

BMF, Mitteilung vom 10.12.2019

Die Verhandlungen über die Einführung einer Finanztransaktionsteuer (FTT) auf europäischer Ebene sind in den vergangenen Monaten gut vorangekommen und stehen nun kurz vor dem Ziel:

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 09.12.2019 den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten einen finalen Vorschlag für einen Richtlinientext zur Einführung einer FTT vorgelegt. Er wirbt bei seinen Amtskolleginnen und -kollegen um abschließende Zustimmung, um das formelle Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene einleiten und rasch abschließen zu können. Neben Deutschland beteiligen sich Österreich, Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien an dem Vorhaben.

Grundlage für Finanzierung der Grundrente geschaffen

Bundesfinanzminister Olaf Scholz will damit die Voraussetzungen für die Finanzierung der Grundrente schaffen. Im November hatte sich die Regierungskoalition bei der Einigung auf die Grundrente darauf verständigt, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte FTT einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Grundrente leisten wird.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

“Wir sind bei der Finanztransaktionsteuer in den letzten Wochen gut vorangekommen. Jetzt können wir den Sack bald zumachen.”

Mit dem Vorschlag zur Einführung einer FTT soll gewährleistet werden, dass die FTT rechtzeitig in Kraft treten kann, um mit deren Einnahmen die neue Grundrente zu finanzieren. 1,2 bis 1,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, werden von 2021 an mit der Grundrente im Alter mehr haben als die Grundsicherung. Die Grundrente erkennt Lebensleistungen an und stärkt den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft.

FTT leistet Beitrag zur fairen Besteuerung des Finanzsektors

Mit der FTT wird zukünftig der Aktienkauf besteuert und dadurch der Finanzsektor stärker an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligt. Derzeit unterliegen Finanzdienstleistungen – anders als sonstige Güter und Dienstleistungen – ganz überwiegend nicht der Umsatzsteuer. Darauf weisen auch die Europäische Kommission und der Internationale Währungsfonds hin. Die FTT leistet damit auch einen Beitrag zur fairen Besteuerung des Finanzsektors.

FTT im europäischen Kontext nach französischem Vorbild

Seit 2011 wird über die Einführung einer FTT auf EU-Ebene verhandelt. Lange stockten die Verhandlungen. Gemeinsam mit seinem französischen Amtskollegen Bruno Le Maire hat Finanzminister Olaf Scholz mit einem Vorschlag 2018 neue Dynamik in die Verhandlungen gebracht. Als Vorbild für die FTT auf europäische Ebene dient die in Frankreich bereits existierende Finanztransaktionsteuer, die vornehmlich auf die Besteuerung von Transaktionen mit im Inland emittierten Aktien abzielt. Die Verhandlungen stehen nun kurz vor dem Abschluss. Der Gesetzentwurf zur Einführung der FTT in Deutschland soll sich am Verhandlungsergebnis auf europäischer Ebene orientieren.

Wesentliche Eckpunkte der FTT sind:

  • besteuert wird der Aktienerwerb von gelisteten Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Inland haben sowie im Inland und im Ausland ausgegebene Hinterlegungsscheine, die mit Aktien dieser Unternehmen unterlegt sind;
  • dabei werden nur Aktien von solchen Unternehmen einbezogen, deren Marktkapitalisierung über 1 Mrd. Euro liegt;
  • der Steuersatz soll 0,2 Prozent betragen;
  • Es gibt eine Reihe gut begründeter Ausnahmen von der Besteuerung. So wird zum Beispiel durch die Herausnahme von Erstemissionen sichergestellt, dass die Kapitalbeschaffung deutscher Unternehmen nicht beeinträchtigt wird. Ein weiteres Beispiel ist die Ausnahme für Geschäfte, die der sog. Marktpflege dienen, wodurch die Marktliquidität geschützt wird.

Das Gesamtaufkommen aus der FTT in Deutschland einschließlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen wird auf eine Größenordnung von anfänglich rund 1,5 Mrd. Euro geschätzt. Ein erheblicher Teil davon wird für die Finanzierung der Grundrente verwendet werden.

Mit der Vorlage des Richtlinienvorschlags wird ein wichtiger Beitrag zur europäischen Einführung einer Finanztransaktionsteuer geleistet.

Staaten wie Frankreich und Italien verfügen bereits über eine Finanztransaktionsteuer. Auch das Vereinigte Königreich erhebt mit seiner sog. Stamp Duty Steuern auf den Kauf von Aktien. Die Beispiele dieser Staaten zeigen, dass die FTT einen Beitrag zur fairen Besteuerung des Finanzsektors leisten kann, ohne nennenswerte Folgen für das Anlage- und Sparverhalten sowie die Finanzmarktstabilität zu haben. Im Vereinigten Königreich ist der Steuersatz mit 0,5 % sogar höher als bei der geplanten Finanztransaktionsteuer. Die jährlichen Einnahmen aus der Stamp Duty auf Aktien liegen – laut Angaben der britischen Steuerverwaltung – insgesamt bei ca. 3,5 Mrd. Pfund.

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