Mehr Rechtssicherheit für Steuerberater beim Datenschutz

Der Bundesrat stimmte dem sog. Jahressteuergesetz zu, welches u. a. eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater vorsieht. Dazu hat die BStBK Stellung genommen.

BStBK, Pressemitteilung vom 10.12.2019

 

Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zu, welches neben anderen Themenbereichen eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater vorsieht.

Für die Änderung setzte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit langem ein. Sie ermöglicht Steuerberatern, auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als Verantwortliche weisungsfrei im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Mit dieser gesetzlichen Klarstellung können Steuerberater nicht als Auftragsverarbeiter qualifiziert werden. Um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu schaffen, tauschte sich die BStBK im Vorfeld mit den zuständigen Datenschutzbehörden aus. Dabei betonte sie, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhänig und eigenverantwortlich tätig sind.

Der Gesetzgeber beseitigt damit Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, der Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater und der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden.

Ebenfalls praxisrelevant für die Steuerberater ist eine Änderung im Datenschutzrecht durch das zweite EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz vom 20. November 2019, das bereichsspezifische gesetzliche Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO anpasst. Dabei wurde u. a. die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und deren bürokratischen Aufwand zu verringern.

Powered by WPeMatico

Kommission untersucht mögliche Vorteile für öffentliche Kasinobetreiber in Deutschland

Die EU-Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die steuerliche Sonderbehandlung öffentlicher Kasinobetreiber in Deutschland mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. In einer gesonderten Untersuchung prüft die Kommission auch die Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen für den dort tätigen öffentlichen Kasinobetreiber ergriffen wurden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2019

Die Europäische Kommission hat am 09.12.2019 eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die steuerliche Sonderbehandlung öffentlicher Kasinobetreiber in Deutschland mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. In einer gesonderten Untersuchung prüft die Kommission auch die Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen für den dort tätigen öffentlichen Kasinobetreiber ergriffen wurden.

In Deutschland unterliegen öffentliche Spielbankunternehmen einer besonderen Steuerregelung, die eine Reihe von ansonsten geltenden allgemeinen Steuern ersetzt, insbesondere Körperschafts-, Einkommen- und Gewerbesteuern. Bei der Kommission sind mehrere Beschwerden von Unternehmen des Glücksspielsektors eingegangen, die sich auf bestimmte Aspekte dieser spezifischen Steuerregelung beziehen, sowie eine angebliche Garantie für die Rentabilität öffentlicher Kasinobetreiber.

Mit dem förmlichen Prüfverfahren soll geklärt werden, ob diese spezifische Steuerregelung einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil für die Betreiber öffentlicher Kasinos in Form einer geringeren Steuerbelastung im Vergleich zu den normalen Steuervorschriften mit sich bringt.

Im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen zugunsten des in Nordrhein-Westfalen tätigen öffentlichen Kasinobetreibers wird die Kommission auch auf der Grundlage von Beschwerden prüfen, ob angebliche jährliche Verlustausgleichszahlungen sowie eine Kapitalzufuhr Nordrhein-Westfalens im Jahr 2015 zugunsten des öffentlichen Kasinobetreibers in der Region dem Betreiber einen unangemessenen Vorteil verschafft haben.

Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung gibt Deutschland und interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Parallel dazu kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Konzession zum Betrieb eines weiteren öffentlichen Kasinos in Nordrhein-Westfalen keine Beihilfe darstellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb, im
Beihilfenregister
unter den Nummern SA.44944 und SA.53552 (steuerliche Aspekte) und SA.48580 (spezifische Maßnahmen für den Betreiber öffentlicher Kasinos in Nordrhein-Westfalen).

Powered by WPeMatico

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. Januar 2020

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2020 berechnet wird (Az. IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :003 vom 02.12.2019

 

Das BMF gibt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 5. November 2019 veröffentlichten Sterbetafel 2016/2018 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind.

Powered by WPeMatico

Maßnahmen zur energetischen Sanierung

Die Bundesregierung hat die Verordnung (19/15312) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Die Bundesregierung hat die Verordnung (
19/15312
) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt. Die Verordnung enthält u. a. detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.

Powered by WPeMatico

Steuervergünstigungen für die Schifffahrt

Kreuzschifffahrt und Handelsschifffahrt sind nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Subventionen und Steuervergünstigungen ähnlich zu bewerten. Insbesondere sollten deutsche Reeder im Verhältnis zu ausländischen Konkurrenten nicht benachteiligt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Kreuzschifffahrt und Handelsschifffahrt sind nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Subventionen und Steuervergünstigungen ähnlich zu bewerten. Das geht aus der Antwort der Regierung (
19/15323
) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (
19/14810
) hervor. Die Handelsschifffahrt befinde sich in einem schwierigen und, wie die Kreuzschifffahrt, sehr wettbewerbsintensiven Marktumfeld, schreibt die Regierung. Deshalb gelte es, die Wettbewerbssituation deutscher Reeder im internationalen Verkehr zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollten deutsche Reeder im Verhältnis zu ausländischen Konkurrenten nicht benachteiligt werden. Dies gelte umso mehr, als die angesprochenen Regelungen überwiegend weltweiter, aber insbesondere europäischer Standard seien.

Vor diesem Hintergrund sei die von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Form der Gewinnermittlung nach der Tonnage (§ 5a EStG) ab 1999 eingeführt worden, heißt es in der Antwort. Für Kreuzfahrtschiffe gelte diese aber nur insoweit, “als der Gewinn auf die reine Transportleistung entfällt”. Der Gewinn, der auf die Unterbringung (Hotelleistungen), die Verpflegung der Passagiere und auf die Durchführung der immer zahlreicheren Veranstaltungsprogramme und Nebenleistungen während der Kreuzfahrt entfällt, unterliege der regulären Besteuerung, schreibt die Regierung.

Powered by WPeMatico

Steuerberater als unabhängiges „Organ der Steuerrechtspflege“ im Gesetz verankert

Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zugestimmt. Neben anderen Themenbereichen sieht es auch den Status von Steuerberatern als „unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege“ per Gesetz vor. Die BStBK begrüßt dies.

BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zu, welches, neben anderen Themenbereichen auch den Status von Steuerberatern als “unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege” per Gesetz vorsieht.

BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab begrüßt diese Gesetzes­änderung: “Unsere langjährige Arbeit trägt endlich Früchte. Unser Berufsstand wird aufgewertet und statusmäßig mit Rechtsanwälten gleichgestellt. Steuerberater stehen nun auf Augenhöhe mit der Finanzverwaltung und können damit das Kompetenzgefälle zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen noch wirksamer ausgleichen als bisher.”

Gerade in Zeiten der zunehmenden Deregulierungsaktivitäten der EU-Kommission ist diese Klarstellung von immen­sem Wert für den Berufsstand. Schwab: “Die hohe Qualität unserer umfassenden Beratung ist in anderen Mitgliedstaa­ten noch nicht ausreichend bekannt. Nun haben wir einen Gleichklang mit dem in Europa überall bekannten Rechtsanwalt und können die Besonderheiten und Vorteile des deutschen Berufsrechts auf europäischer Ebene besser vermitteln.”

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Elektronische Vollmachtsdatenbank zukünftig im Eigenbetrieb der BStBK – DATEV eG technischer Dienstleister der Übergangslösung

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen die BStBK und ihre Mitglieder wegen der Exklusivvergabe der sog. elektronischen Vollmachtsdatenbank an die DATEV eG eingestellt. Mit der Zusage, die Vollmachtsdatenbank künftig im Eigenbetrieb zu führen, konnte die BStBK erreichen, dass die Online-Anwendung mit ihren bisherigen Funktionalitäten bestehen bleibt. Das Bundeskartellamt hat anerkannt, dass die DATEV eG der technische Dienstleister der Übergangslösung ist, die sich nun in Vorbereitung befindet.

BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Am 03.12.2019 hat das Bundeskartellamt sein Verfahren gegen die Bundessteuerberaterkammer und ihre Mitglieder wegen der Exklusivvergabe der sog. elektronischen Vollmachtsdatenbank an die DATEV eG eingestellt. Mit der Zusage, die Vollmachtsdatenbank künftig im Eigenbetrieb zu führen, konnte die BStBK erreichen, dass die Online-Anwendung mit ihren bisherigen Funktionalitäten bestehen bleibt und sich für die Steuerberater nichts ändert.

Das Gesetz zur “Modernisierung des Besteuerungsverfahrens” führte u. a. die “vorausgefüllte Steuererklärung” ein. Seitdem können Steuerberater – sofern entsprechend bevollmächtigt – auf die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Veranlagungsdaten ihrer Mandanten zugreifen und diese entsprechend verarbeiten. Über die Vollmachtsdatenbank der Berufskammern wird sichergestellt, dass nur zugelassene Steuerberater Mandantendaten abrufen.

Zum damaligen Zeitpunkt wurde das Vorhaben der vorausgefüllten Steuererklärung intensiv in der Fachliteratur diskutiert und schließlich unter großem Zeitdruck bei allen Beteiligten eingeführt. Im Markt der Steuerberatersoftware hatte sich nach erstem Markterkunden nur die DATEV eG mit dem Betrieb der notwendigen Online-Anwendung beschäftigt. Grund genug, sie mit dem Aufbau dieses Berechtigungsmanagements zu beauftragen.

Das Bundeskartellamt kritisierte dieses Vorgehen und führte seit dem Jahr 2017 ein Verfahren gegen die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern. Da die IT-Systeme der Finanzverwaltung aber derzeit nur mit einer Online-Datenbank zur Übermittlung der Vollmachten arbeiten können, wurde eine generelle Öffnung für andere Marktteilnehmer verworfen.

BStBK und Steuerberaterkammern haben zugesagt, dass die BStBK die Vollmachtsdatenbank ab Mitte 2020 im Eigenbetrieb führen wird. Über diesen Weg ist sichergestellt, dass sich in der praktischen Anwendung keine Änderungen ergeben und die in der Vollmachtsdatenbank gespeicherten Vollmachten vollumfänglich erhalten bleiben. Das Bundeskartellamt hat anerkannt, dass die DATEV eG der technische Dienstleister dieser Übergangslösung ist, die sich nun in Vorbereitung befindet.

Powered by WPeMatico

Energiebesteuerung: Rat fordert aktualisierten Rahmen als Beitrag zu einer klimaneutralen EU

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zum EU-Rahmen für die Energiebesteuerung angenommen. Deshalb fordert der Rat die Kommission auf, mögliche Optionen für eine etwaige Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie zu analysieren und zu evaluieren, die den aktuellen Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten widerspiegeln würde.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Der Rat hat Schlussfolgerungen zum EU-Rahmen für die Energiebesteuerung angenommen.

Die Schlussfolgerungen sind eine direkte Reaktion auf die Aufforderung des Europäischen Rates, die Beratungen über die Voraussetzungen, Anreize und günstigen Rahmenbedingungen voranzubringen, um einen Übergang zu einer klimaneutralen EU im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu vollziehen. Ziel ist es, einen Beitrag zu den politischen Zielen und Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt?, Energie- und Klimaziele für 2030 zu leisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhalten, für gerechte und sozial ausgewogene Regeln zu sorgen und das Recht der Mitgliedstaaten zu achten, über ihren eigenen Energiemix zu entscheiden.

In der 2003 angenommenen Energiebesteuerungsrichtlinie werden mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts die den harmonisierten Verbrauchsteuervorschriften unterliegenden Energieerzeugnisse bestimmt, Mindeststeuerbeträge festgesetzt und die Bedingungen für die Anwendung von Steuerbefreiungen und ?ermäßigungen festgelegt. Die Richtlinie hat zwar anfänglich einen positiven Beitrag zum Binnenmarkt geleistet, die derzeitigen Vorschriften tragen aber nicht zu dem neuen Regelungsrahmen der EU und den politischen Zielen in den Bereichen Klima und Energie bei, wobei die Technologie, die nationalen Steuersätze und die Energiemärkte sich in den letzten fünfzehn Jahren erheblich weiterentwickelt haben.

Der Rat spricht sich daher dafür aus, den Rechtsrahmen für die Energiebesteuerung so zu überarbeiten, dass er zur Verwirklichung der umfassenderen wirtschafts- und umweltpolitischen Ziele der EU beiträgt.

Deshalb fordert der Rat die Kommission auf, mögliche Optionen für eine etwaige Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie zu analysieren und zu evaluieren, die den aktuellen Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten widerspiegeln würde. Dabei wird die Kommission ersucht, dem Geltungsbereich der Richtlinie, Mindestsätzen und spezifischen Steuerermäßigungen und -befreiungen besondere Beachtung zu schenken.

Außerdem wird die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls Bestimmungen dahingehend zu überarbeiten, dass ihre praktische Anwendung möglich ist und mehr Sicherheit und Klarheit bei der Umsetzung besteht; dies betrifft insbesondere

  • die Behandlung von Biokraftstoffen und anderen alternativen Kraftstoffen,
  • die Anwendbarkeit von Kontroll- und Beförderungsvorschriften auf bestimmte Produkte, etwa die Behandlung von Schmiermitteln und Designer-Kraftstoffen,
  • neue Energieprodukte und ?technologien,
  • relevante Sektoren wie die Luftfahrt, unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten und bestehender Ausnahmeregelungen sowie der internationalen Dimension,
  • Auswirkungen auf die Staatseinnahmen,
  • Verfahren und Regelungen für staatliche Beihilfen.

Ferner hebt der Rat hervor, wie wichtig es ist, dass Kosten und Nutzen der Kommissionsvorschläge in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Vernetzung, die Beschäftigung und das nachhaltige Wirtschaftswachstum, insbesondere für die am stärksten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Sektoren, umfassend analysiert werden.

Powered by WPeMatico

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörden der BRD und der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2018 beginnende Wirtschaftsjahre

Das BMF übersendet die am 14./15. November 2019 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen DBA vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018 (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :003).

BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :003 vom 02.12.2019

Das BMF übersendet die am 14./15. November 2019 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2019 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2020 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten beiden Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss eines Abkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Powered by WPeMatico

BFH: Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der BFH (Az. V R 57/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 78/19 vom 05.12.2019 zum Urteil V R 57/17 vom 05.09.2019

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte die Klägerin im Streitjahr (2007) als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt (FA) ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Nach seinem Urteil handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes.

Die Klägerin erbrachte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung. Dabei ist die Übertragung der (künftigen) Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von “gebrauchten” Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom FA und vom FG vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.

Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

Leitsatz:

Die Veräußerung von „gebrauchten“ Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.09.2017 – 3 K 3438/14 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.12.2014 aufgehoben und die Umsatzsteuer unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 28.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 auf 792.310,59 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt steuerbar sind und in diesem Falle unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2007) geltenden Fassung (UStG) fallen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Erwerb und die Verwertung bestehender Kapitallebens- und Rentenversicherungen sowie die Erbringung von Verwaltungs- und Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitallebensversicherungen.

3

Im Streitjahr erwarb die Klägerin Kapitallebensversicherungen von Privatpersonen (Versicherungsnehmern) zu einem Betrag, der unter der eingezahlten Summe, aber über dem Rückkaufswert der jeweiligen Versicherung lag. Zivilrechtlich wurde der Erwerb in einer dinglichen oder einer schuldrechtlichen Variante abgewickelt:

4

Bei Zustimmung des jeweiligen Versicherers erfolgte eine Vertragsübertragung oder eine Vertragsübernahme, sodass die Klägerin mit Ausnahme des nach wie vor versicherten Risikos (Leben des Versicherungsnehmers) an die Stelle des Versicherungsnehmers trat (dingliche Variante). Soweit eine Zustimmung des Versicherers nicht zu erlangen war, erfolgte der Erwerb durch Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Wege einer Treuhänderschaft; hierbei trat die Klägerin nur im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein, während sich dieser verpflichtete, seine versicherungsvertraglichen Rechte treuhänderisch für die Klägerin auszuüben (schuldrechtliche Variante).

5

Im Anschluss an die Übernahme gestaltete die Klägerin die Versicherungsverträge derart um, dass diese für die Restlaufzeit möglichst gleichförmig weiterliefen. Dabei kündigte sie Versicherungsbestandteile, die für die Ablaufleistung unerheblich waren, insbesondere Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeits- oder Unfallzusatzversicherungen). Außerdem wurden die Verträge entweder auf jährliche Zahlungsweise um oder beitragsfrei gestellt, je nachdem, ob sich weitere Beitragszahlungen im Hinblick auf die Erhöhung der Ablaufleistung rentierten.

6

Anschließend veräußerte die Klägerin ihre Rechte an den modifizierten Kapitallebensversicherungen auf der Basis von zuvor getroffenen Rahmenvereinbarungen an Fondsgesellschaften. Auch dies erfolgte entweder durch Vertragsübernahme oder durch Abtretung.

7

Bei einer Vertragsübernahme wurde der Erwerber Vertragspartei des Versicherers. Hierfür übertrug die Klägerin zu einem bestimmten Stichtag alle gegenwärtigen und künftigen Rechte, Ansprüche und Pflichten aus der Lebensversicherung (vor allem das Recht, Leistungen in Form von Versicherungsleistungen, Zinsen, Boni, Gewinnanteile, Rückkaufswerte, Prämienrückzahlungen und Beitragserstattungen zu empfangen) sowie die Pflicht zur Beitragszahlung auf den jeweiligen Erwerber.

8

Im Falle einer Abtretung, bei der die Klägerin Versicherungsnehmerin geworden war, der Erwerber aber noch nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers hatte, wurde die Klägerin Treuhänder des Erwerbers. Soweit die Klägerin nicht Versicherungsnehmer war und mit dem ursprünglichen Versicherungsnehmer eine Treuhandvereinbarung getroffen hatte, wurde eine Untertreuhandvereinbarung zwischen dem Erwerber und der Klägerin vereinbart. Nach der Treuhandvereinbarung hatte die Klägerin ab dem maßgebenden Stichtag die noch bestehenden Rechte und Pflichten aus der Kapitallebensversicherung als Treuhänder für den Erwerber als Treugeber wahrzunehmen und auszuüben sowie die sich darauf beziehenden Weisungen des Erwerbers zu befolgen.

9

In der Umsatzsteuererklärung des Streitjahres behandelte die Klägerin die Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften als nach § 4 Nr. 8Buchst. c UStG steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) hingegen ging im Anschluss an eine Außenprüfung (Bericht vom 04.10.2013) und unter Berufung auf ein unveröffentlichtes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.10.2010 IV D 3 – S-7160c / 07 / 10001, DOK 2010/0787525) davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um einheitliche steuerpflichtige Leistungen handele, da die Übertragung der Forderungen lediglich das Mittel darstelle, um die durch das Vertragswerk bestimmte Hauptleistung optimal in Anspruch nehmen zu können.

10

Den Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 09.12.2014 wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 als unbegründet zurück, die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

11

Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1981 veröffentlichten Urteil handelt es sich bei der Übertragung von Kapitallebensversicherungen um steuerbare sonstige Leistungen, die nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei sind, da keine Umsätze im Geschäft mit Forderungen vorlägen. Zwar diene der Handel mit Lebensversicherungsverträgen im Wesentlichen der Übertragung des Anspruchs auf die Ablaufleistung und damit der Übertragung einer zukünftigen Geldforderung, die Übertragung der Forderung bzw. des Anspruchs gegen die Versicherer sei aber nicht die Hauptleistung. Das Wesen der fraglichen Umsätze werde insbesondere von der Pflicht zur Beitragszahlung bestimmt. Es seien nicht nur Forderungen übertragen worden, sondern bestehende Kapitallebensversicherungen mit einem versicherungstypischen Risiko. Der wirtschaftliche Zweck und das Interesse der Erwerber seien daher nicht auf die bloße Übertragung der Ansprüche bzw. Guthaben aus den bestehenden Versicherungsverträgen gerichtet, sondern auf die Übertragung der bestehenden Verträge in ihrer Gesamtheit. Dabei stelle die Übertragung der Forderung nur einen wesentlichen, aber nicht allein charakterbestimmenden Teil einer aus mehreren Teilen bestehenden Hauptleistung dar.

12

Die streitgegenständlichen Veräußerungen erfüllten auch nicht den Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Dieser liege u.a. darin, die Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage verbunden seien, zudem solle eine Erhöhung der Kosten von Verbraucherkrediten vermieden werden. Die Veräußerung von bereits abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen habe jedoch keine Auswirkung auf die Abschlusskosten einer Lebensversicherung für den Verbraucher, auch gebe es keine Schwierigkeiten mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage.

13

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen sowie formellen Rechts und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Veräußerung der Ansprüche aus den Kapitallebensversicherungen sei nicht steuerbar, jedenfalls aber als Geschäft mit Forderungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Hilfsweise sei die Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der erzielten Marge zu ermitteln bzw. die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden.

14

Der wirtschaftliche Gehalt der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Zweiterwerbern beschränke sich auf die Veräußerung von Geldforderungen, sodass dem Forderungserwerber schon kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet werde.

15

Die Veräußerung der Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen sei jedenfalls als Umsatz im Geschäft mit Forderungen steuerfrei.Entgegen der Auffassung des FG liege das charakterbestimmende Merkmal in der Abtretung einer Geldforderung auf die Ablaufleistung zuzüglich Überschussbeteiligung. Der wirtschaftliche Zweck und das Interesse des Erwerbers seien auf die Übertragung der Ansprüche bzw. Guthaben aus den bestehenden Kapitalanteilen der Versicherungsverträge gerichtet und nicht auf die Übertragung der bestehenden Verträge in ihrer Gesamtheit. Die Kapitallebensversicherung sei Bestandteil der privaten Vermögens- und Vorsorgeplanung. Auch aus Sicht der Klägerin und der Zweiterwerber sei die Entscheidung des Erwerbs ausschließlich durch ihr Anlageinteresse motiviert. Bei den Zweiterwerbern handele es sich um Finanzinvestoren, für die der Erwerb eine reine Kapitalanlage darstelle. Der Übergang weiterer Rechte (wie das Recht auf Beitragsfreistellung) sei hingegen von untergeordneter Bedeutung und diene allein der Optimierung der Anlagerendite.

16

Soweit das FG davon ausgehe, dass das Wesen der Umsätze auch vom Übergang sonstiger Rechte und Pflichten bestimmt werde, verkenne es, dass die Klägerin neben der Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung keine weitere selbständige Leistung erbringe. Insbesondere stelle die Übertragung der Pflicht zur Beitragszahlung keine Leistung des Übertragenden dar, es handele sich allenfalls um die Übernahme einer Verpflichtung durch den Erwerber und damit um eine Gegenleistung des Erwerbers.

17

Anders als in der Rechtssache Swiss Re (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH vom 22.10.2009 – C-242/08, EU:C:2009:647) gehe es vorliegend um die Übertragung einer Geldforderung gegen eine Versicherung und nicht um die Übernahme von Versicherungsrisiken durch eine (andere) Versicherung. Soweit das FG im Rahmen der Gesamtbetrachtung von weiteren Leistungen der Klägerin ausgehe, beruhe dies auf einer fehlerhaften Beurteilung der vermeintlichen Leistungen.

18

Bei der Übertragung der Ansprüche auf Ablaufleistung handele es sich um einen Finanzumsatz i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG. Die Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung bilde im Großen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes und erfülle die spezifischen und wesentlichen Funktionen eines Geschäfts mit Forderungen, da durch die Übertragung zumindest in Bezug auf die Bezugsberechtigung eine Änderung der rechtlichen und finanziellen Situation herbeigeführt werde.

19

Eine Steuerbefreiung der streitgegenständlichen Umsätze werde auch vom Zweck der Steuerbefreiung gedeckt. Im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Übertragungen ergäben sich erhebliche Probleme bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, was durch die umfangreichen Ausführungen im Urteil des FG belegt werde.

20

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG vom 27.09.2017 – 3 K 3438/14 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 und Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 09.12.2014 auf 792.310,59 € festzusetzen,

hilfsweise,

die Umsatzsteuer auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage für die streitgegenständlichen Umsätze in Höhe der von der Klägerin erzielten Gewinnmarge von 4,8 % festzusetzen und die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer dem FA zu übertragen.

21

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

22

Das FA verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und bringt ergänzend vor: Das Urteil entspreche den im EuGH-Urteil Swiss Re (EU:C:2009:647) aufgestellten Rechtsgrundsätzen, wonach es sich bei der entgeltlichen Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen um eine einheitliche, nicht steuerbefreite Dienstleistung handele.

23

Entgegen der Auffassung der Klägerin liege eine steuerbare Leistung vor. Aus der zitierten Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass die Übertragungen von Bargeld bzw. Forderungen gegen Bargeld mangels Zuwendung eines verbrauchbaren Vorteils nicht steuerbar seien. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19.05.2010 XI R 6/09 (BFHE 230, 473, BStBl II 2011, 831) den Sortenwechsel gegen Entgelt als steuerbare sonstige Leistung beurteilt. Einer Steuerbarkeit stehe nicht entgegen, dass der Vertragspartner Bargeld gegen Bargeld erhalte. Ausschlaggebend sei, dass die Leistung des An- und Verkaufs von in- und ausländischen Banknoten und Münzen gegen Entgelt erfolge und damit eine wirtschaftliche Leistung erbracht werde.

24

Der Klägerin könne nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei der Zweitveräußerung der angepassten Kapitallebensversicherungen um einen steuerfreien Umsatz mit Forderungen handele. Den Erwerbern seien Kapitallebensversicherungen in Gänze und nicht lediglich der Anspruch auf die Ablaufleistung übertragen worden. Die Übertragung der Kapitallebensversicherungen könne nicht auf die Übertragung einer zukünftigen Geldforderung reduziert werden. Es handele sich um eine einheitliche Leistung, die nicht künstlich in eine Übertragung der Forderung und eine Übertragung der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag aufgespaltet werden könne. Die Übertragung des Anspruchs auf die Ablaufleistung stelle keine Hauptleistung dar, die der Leistung das Gepräge gebe, da dies dem Charakter des übertragenen Versicherungsvertrags widerspreche.

Gründe:

25

A. Der erkennende Senat konnte nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des FA gegen den Richter am BFH X durch Beschluss vom 21.08.2019 (V R 57/17) in seiner sich aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden.

26

B. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung FGO). Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt steuerbar ist, da es sich hierbei jedenfalls entgegen der Auffassung des FG um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG) handelt.

27

1. Die Veräußerung der Kapitallebensversicherungen ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Das FG geht zwar zu Recht von einheitlichen Leistungen aus, berücksichtigt aber nicht, dass beim Handel mit Kapitallebensversicherungen die Übertragung der (zukünftigen) Geldforderung die Hauptleistung darstellt, während die Übertragung der weiteren Rechte und Pflichten als Nebenleistung zu qualifizieren ist, die das Schicksal der Hauptleistung (Steuerfreiheit) teilt.

28

a) Mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den von ihr erworbenen und vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen erbrachte die Klägerin wovon auch das FG zu Recht ausgeht eine einheitliche sonstige Leistung. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung können die streitgegenständlichen Umsätze nicht künstlich in zwei Leistungen (Übernahme von Verbindlichkeiten i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und Umsätze im Geschäft mit Forderungen i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL) aufgespalten werden.

29

aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

30

bb) Ein einheitlicher Umsatz wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH für zwei Fallgruppen bejaht.

31

(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bog u.a. vom 10.03.2011 C-497/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 54, m.w.N.; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 C-463/16, EU:C:2018:22, Deutsches Steuerrecht DStR 2018, 246, Rz 23; BFH-Urteil vom 10.01.2013 – V R 31/00, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter II.1.a bb, Rz 19 ff.).

32

(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 53, m.w.N.; Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, DStR 2018, 246, Rz 22; EuGH-Beschluss Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd. vom 19.01.2012 C-117/11, EU:C:2012:29, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 674, Rz 29; EuGH-Urteil Deutsche Bank AG vom 19.07.2012 C-44/11, EU:C:2012:484, BStBl II 2012, 945, Rz 21).

33

b) Soweit das FG darüber hinaus die Gesamtumstände des Streitfalls dahingehend gewürdigt hat, dass die Übertragung der Forderung bzw. des Anspruchs gegen die Versicherer nicht die Hauptleistung darstellt, hat es bei seiner Würdigung die Interessenlage der Beteiligten nicht berücksichtigt. Der Senat ist daher an diese Würdigung nicht gebunden.

34

aa) Zwar stellt die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG dar, an die der BFH grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung hat der BFH aber im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung der Auslegung von Verträgen durch das FG auch nachzuprüfen, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteile vom 10.02.2010 – XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33, zur Garantiezusage; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 35, zur Dinner-Show, sowie vom 13. 11.2013 – XI R 24/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz 44 a.E.). Dies gilt ebenso für die Frage, ob das FG bei der Prüfung der Steuerfreiheit einer einheitlichen Leistung den Hauptbestandteil oder den dominierenden Bestandteil zutreffend bestimmt hat.

35

bb) Im Streitfall hat das FG bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt, dass das Interesse der Käufer (Fonds) als Leistungsempfänger allein auf den Erwerb einer Kapitalanlage gerichtet war und die übrigen Rechte und Pflichten lediglich der „Optimierung“ der erworbenen Kapitalanlage dienen (vgl. hierzu Korneev, Betriebs-Berater BB 2018, 1248, 1250; Hahne, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht MwStR 2018, 327-328; insoweit zutreffend auch Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau UR 2016, 937, 939). Nach der Interessenlage der Beteiligten stellt die Übertragung der (künftigen) Forderung die Hauptleistung dar, während die übrigen Rechte und Pflichten als Nebenleistung zu qualifizieren sind.

36

(1) Dafür spricht bereits die Interessenlage des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer (gemischten) Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Der Versicherungsnehmer zahlt laufende Prämien und erhält dafür bei Eintritt des Risikofalls während der Laufzeit die Versicherungssumme und nach Ablauf der Laufzeit die Versicherungssumme (Sparsumme nebst Zinsen und Überschussbeteiligung). Die Kapitallebensversicherung besteht somit entsprechend der Zweigleisigkeit des Risikos aus einem Risikobeitrag, soweit er sich auf die ungewisse Todesfallleistung bezieht, und einem Sparbeitrag, soweit er sich auf die Ausschüttung des angesparten Versicherungskapitals bezieht(Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, Einführung, Rz 37). Dabei ist der Sparanteil für den Durchschnittsverbraucher der entscheidende Grund für den Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Abgesehen davon, dass er selbst die Versicherungssumme am Ende der Laufzeit beziehen möchte, würde er eine (sehr viel günstigere) Risikolebensversicherung (Todesfallversicherung) abschließen, wenn es ihm in erster Linie um die wirtschaftliche Absicherung seiner Angehörigen oder Kreditgebern für den Todesfall ginge (vgl. Grote in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar, 6. Aufl., Vor § 150 Rz 3; MünchKommVVG/Heiss/Mönnich, Bd. 2, Vor §§ 150 bis 171, Rz 13). Das Interesse an einer Kapitalanlage steht somit bereits beim Versicherungsnehmer im Vordergrund.

37

(2) Beim Verkauf einer Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt bleibt der Risikoanteil beim Versicherungsnehmer, d.h. seine Angehörigen sind im Todesfall weiterhin wirtschaftlich abgesichert. Dies geschieht, indem der zunächst gezahlte Kaufpreis im Falle des Versterbens des Versicherten gemäß § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nachträglich erhöht wird. Die nachträgliche Kaufpreiserhöhung entspricht zunächst der Differenz zwischen der vom Versicherer ausgezahlten Todesfallleistung und dem Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer durch den Verkauf seiner Police bereits erhalten hat. Allerdings wird der Kaufpreis, bevor er von der Todesfallleistung abgezogen wird, noch mit 9,5 % Aufwand verzinst sowie um eventuell gezahlte Prämien erhöht, wodurch sich die Kaufpreiserhöhung nach und nach bis zum Ende der regulären Laufzeit vermindert. Die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) haben somit lediglich Interesse am Sparanteil. Für sie stellt der Erwerb eine konservative Kapitalanlage dar. Der vom FG hervorgehobene Übergang weiterer Rechte ist demgegenüber lediglich insoweit und damit von untergeordneter Bedeutung, als er der Optimierung der Ablaufleistung dient.

38

(3) Der Anlagecharakter von Kapitallebensversicherungen wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts am Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften BGBl I 2014, 1266 (vgl. Hummel, UR 2016, 937, 939). Danach ist für den Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung die Absicherung des versicherten Risikos nicht von Bedeutung, weil für die Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus einer Kapitalanlage relevant sind (BTDrucks 18/1529, S. 52 und 53).

39

2. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Aufhebung des FG-Urteils und Klagestattgabe, da die von der Klägerin erbrachte Hauptleistung steuerfrei ist.

40

a) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG u.a. die Umsätze im Geschäft mit Forderungen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten u.a. die Umsätze im Geschäft mit Forderungen von der Steuer befreien. Bei richtlinienkonformer Auslegung wird die Befreiungsnorm (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.03.2011 – XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, unter II.2.a, Rz 29, sowie vom 16.04.2008 – XI R 54/06, BFHE 221, 464, BStBl II 2008, 772; BFH-Beschluss vom 17.05.2001 – V R 34/99, BFHE 194, 544) dahingehend eingeschränkt, dass von der Steuerfreiheit nur solche Ansprüche bzw. Umsätze erfasst werden, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken und Finanzinstituten getätigt werden (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 46, unter Hinweis auf EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 22 und Rz 23; Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Buchst. c Rz 165; Heidner in Bunjes, UStG, 16. Aufl., § 4 Nr. 8 Rz 19). Darüber hinaus können Dienstleistungen nur dann als steuerbefreite Umsätze i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 45).

41

b) Bei einer einheitlichen Leistung wie im Streitfall liegt eine Steuerfreiheit dann vor, wenn der Hauptbestandteil dieser Leistungen steuerfrei ist (EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 C-17/18, EU:C:2018:1038, Leitsatz 2; BFH-Urteile vom 06.09.2007 – V R 14/06, BFH/NV 2008, 624, unter II.3.; vom 21.06.2017 – V R 3/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372, unter II.2.a bb). Da vorliegend eine einheitliche Leistung in Gestalt von Haupt- und Nebenleistung gegeben ist, richtet sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der einheitlichen Leistung nach ihrer Hauptleistung. Das ist die Übertragung der Forderung auf die zukünftige Ablaufleistung.

42

aa) Forderungen i.S.von § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG müssen nicht bereits entstanden sein, da es dem Sinn und Zweck der Norm entspricht, auch den Umsatz aufschiebend bedingter und damit erst zukünftig entstehender Geldforderungen von der Umsatzsteuer zu befreien (BFH-Urteil vom 12.12.1963 – V 60/61 U, BFHE 78, 277; Philipowski in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 8 Buchst. c Rz 166; ebenso Abschn. 4.8.4 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – UStAE).

43

bb) Von einem Finanzgeschäft i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ist bei Umsätzen im Geschäft mit Forderungen auszugehen, wenn der fragliche Anspruch auf eine Geldzahlung gerichtet ist. Die Abtretung der (aufschiebend bedingten) Geldforderung wie im Streitfall ist demnach unabhängig von ihrem Entstehungsgrund ein begünstigtes Finanzgeschäft.

44

cc) Die Abtretung des Anspruchs auf die zukünftige Ablaufleistung bildet auch ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes und erfüllt die spezifischen und wesentlichen Funktionen eines Geschäfts mit Forderungen. Denn durch die Übertragung wird zumindest in Bezug auf die Bezugsberechtigung eine Änderung der rechtlichen und finanziellen Situation herbeigeführt.

45

dd) Schließlich weist die Klägerin zutreffend auf die Vergleichbarkeit des Streitfalls mit der nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Übertragung von sog. Bauspar-Vorratsverträgen durch Kreditinstitute hin (vgl. Abschn. 4.8.4 Abs. 2 UStAE 2016/2017; Philipowski in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 8 Buchst. c Rz 182; Heidner in Bunjes, UStG, § 4 Nr. 8, Rz 20). Kreditinstitute schließen dabei Bausparverträge ab und besparen sie zum Zwecke der Veräußerung an Personen, die diese nicht selbst bis zur Zuteilungsreife ansparen können oder möchten, sondern an einer raschen Zuteilung eines zinsgünstigen Baudarlehens interessiert sind. Während der Erwerber eines Bausparvertrags neben der Geldanlagemöglichkeit eine Anwartschaft auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen erhält, ist der Zweiterwerber einer Kapitallebensversicherung ausschließlich an der Kapitalanlage interessiert.

46

c) Zwar sind nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmungen zur Steuerbefreiung eng auszulegen, auch bei enger Auslegung sind darunter aber jedenfalls solche Übertragungen zu verstehen, die zum Zwecke der Geldanlage erfolgen. Im Streitfall ergibt sich der Anlagecharakter daraus, dass die zukünftigen Ansprüche von Fondsgesellschaften als Kapitalanlage erworben werden.

47

d) Entgegen der Auffassung des FG sprechen auch Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage als maßgeblicher Normzweck (vgl. hierzu EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24; vom 10.03.2011 C-540/09, Skandinaviksa Enskilda Banken, EU:C:2011:137, Slg. 2011, I 1509, Rz 21; BFH-Urteil vom 30.11.2016 – V R 18/16, BFHE 255, 572, Rz 12 und 17) für die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Umsätze.

48

Der Ansatz des von ihren Kunden (Fonds) erhaltenen Kaufpreises abzüglich der Mehrwertsteuer als Bemessungsgrundlage des Umsatzes (§ 10 UStG) ist problematisch, da die Klägerin für den Erwerb der Kapitallebensversicherung einen nur vergleichsweise niedrigeren Betrag an ihre Kunden gezahlt hat. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt der Betrag, über den sie tatsächlich verfügen kann (vgl. hierzu EuGH-Urteil First National Bank of Chicago vom 14.07.1998 C-172/96, EU:C:1998:354, Rz 43 und 44) lediglich in der Differenz (Marge) zwischen Ein- und Verkaufspreis der Kapitallebensversicherungen. Soweit das Entgelt mit dem Gesamtkaufpreis (abzüglich Umsatzsteuer) bemessen wird, würde dies zu einer unzutreffenden Verbrauchsbesteuerung führen. Denn es fehlt an einem wirtschaftlichen Verbrauch in Höhe der aus bereits geleisteten Prämienzahlungen erdienten (künftigen) Zahlungsansprüchen (zutreffend Hahne, MwStR 2018, 328; Korneev, BB 2018, 1250). Die Vermeidung dieser Überbesteuerung wirft Fragen nach der Anwendbarkeit einer Margenbesteuerung oder der Differenzbesteuerung auf, zumal ansonsten dem Geschäftsmodell des Verkaufs von gebrauchten Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt mangels Vorsteuerabzugs der Erwerber die Geschäftsgrundlage entzogen würde (Korneev, BB 2018, 1251; Hahne, MwStR 2018, 327, 328).

49

3. Da die Vorentscheidung bereits aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben und der Klage stattzugeben war, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrüge der Klägerin (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2011 – II R 52/09, BFH/NV 2012, 695, unter II.2., sowie vom 01.07.2008 – II R 71/06, BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, unter II.2.b dd).

50

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico