Neue Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten

Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Senioren, die nun nicht selbst klagen müssen.

Bund der Steuerzahler unterstützt den Kläger beim Bundesfinanzhof
BdSt, Pressemitteilung vom 11.12.2019

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Senioren, die nun nicht selbst klagen müssen. “Schon seit Jahren weist unser Verband auf Mängel in diesem Bereich hin, weil die geltenden Regeln zu einer Zweifachbesteuerung führen können”, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. “Die Besteuerung der Altersrente muss dringend nachgebessert werden!” Denn schon heute gibt es erste Fälle, bei denen Senioren doppelt belastet werden, wie der aktuelle Musterfall zeigt. Deutlich stärker werden aber künftige Rentnerjahrgänge betroffen sein. “Diese können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen die Rente später aber voll versteuern”, stellt Holznagel heraus. “Bisher wird vor allem darüber gesprochen, wie die Bruttorente erhöht wird – es muss aber endlich auf den Tisch, was den Bürgern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung zum Leben bleibt.”

Die Musterklage – Der Fall

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Beiträge in eine Altersvorsorge aus bereits versteuerten Einkommen eingezahlt werden und bei der Auszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Konstellation liegt in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützen Musterfall vor. Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das Finanzgericht Kassel hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Nun liegt der Sachverhalt dem Bundesfinanzhof vor. Das Bundesfinanzministerium ist dem Verfahren beigetreten, was die besondere Relevanz der Streitfrage unterstreicht. Das Gericht wird in dem Fall nun voraussichtlich klären müssen, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (Bundesfinanzhof – X R 20/19).

Zum Hintergrund – Das Problem Doppelbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Das muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, kann gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

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Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für dessen Errichtung und Betrieb geltend machen kann (Az. 3 K 1555/17).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.12.2019 zum Urteil 3 K 1555/17 vom 18.09.2019 (nrkr)

 

Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 18. September 2019 (Az. 3 K 1555/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die entgeltliche Überlassung eines Gemeinschaftshauses einer Ortsgemeinde an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist und dass die Ortsgemeinde deshalb für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses auch keinen Vorsteuerabzug (= Abzug der in Rechnungen anderer Unternehmer – z. B. Baufirmen – ausgewiesenen Umsatzsteuer) geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig und deshalb umsatzsteuerpflichtig ist. In den Streitjahren 2012 bis 2014 errichtete sie ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Die Räumlichkeiten wurden außerdem an Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe sowie an einen Musikverein zur gelegentlichen Nutzung vermietet. Dem Musikverein war es gestattet, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte für diesen Zweck genutzt werden. Der erzielte Überschuss sollte dem Musikverein zustehen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen erfasste die Klägerin auch die Umsätze aus der Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses und machte dementsprechend die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 18.664 Euro (2012), 29.436 Euro (2013) und 4.829 Euro (2014) geltend.

Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es der Auffassung war, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsräume um eine zwingend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Grundstücksvermietung handle, was den Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung und Unterhaltung des Gemeindehauses ausschließe.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen erhobene Klage der Ortsgemeinde ab. Es treffe zu, so das Gericht, dass die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sei, sodass auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Würden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei. Im vorliegenden Fall stelle die Überlassung von Räumlichkeiten die Hauptleistung dar. Soweit die Ortsgemeinde auch andere Leistungen erbracht haben sollte wie z. B. Reinigung, Beleuchtung, Bestuhlung und Geschirrverleih, handele es sich nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich seien. Solche Leistungen dienten üblicherweise nur der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und hätten nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung der Klägerin, die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Dies gelte auch, soweit den Mietern die Küche zur Verfügung gestellt worden sein sollte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Räumlichkeiten gerade mit Blick auf die dort vorhandene Küche angemietet worden seien und speziell die Bewirtung der Gäste mit in dem Dorfgemeinschaftshaus zubereiteten Speisen im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sei es ebenso möglich, dass die Mieter keine Bewirtung angeboten oder für die Bewirtung – etwa im Rahmen der Bereitstellung durch einen Dienstleister (“caterer”) – nicht auf die Küche zurückgegriffen hätten. Dies gelte auch, soweit es dem Musikverein vertraglich gestattet gewesen sei, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen und hierfür die vorhandene Thekeneinrichtung zu verwenden. Im Vordergrund habe weiterhin die Nutzung des großen Saals als Proberaum gestanden, d. h. die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten als solche.

Das Finanzgericht ließ die (beim Bundesfinanzhof einzulegende) Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil die Frage, ob sich aus dem sekundären Unionsrecht (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) für kurzfristige Grundstücksvermietungen etwas Anderes ergebe, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

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Gesetzesvorschlag zur Finanztransaktionsteuer

Wie das BMF mitteilt, sind die Verhandlungen über die Einführung einer Finanztransaktionsteuer (FTT) auf europäischer Ebene in den vergangenen Monaten gut vorangekommen und stehen nun kurz vor dem Ziel.

BMF, Mitteilung vom 10.12.2019

Die Verhandlungen über die Einführung einer Finanztransaktionsteuer (FTT) auf europäischer Ebene sind in den vergangenen Monaten gut vorangekommen und stehen nun kurz vor dem Ziel:

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 09.12.2019 den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten einen finalen Vorschlag für einen Richtlinientext zur Einführung einer FTT vorgelegt. Er wirbt bei seinen Amtskolleginnen und -kollegen um abschließende Zustimmung, um das formelle Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene einleiten und rasch abschließen zu können. Neben Deutschland beteiligen sich Österreich, Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien an dem Vorhaben.

Grundlage für Finanzierung der Grundrente geschaffen

Bundesfinanzminister Olaf Scholz will damit die Voraussetzungen für die Finanzierung der Grundrente schaffen. Im November hatte sich die Regierungskoalition bei der Einigung auf die Grundrente darauf verständigt, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte FTT einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Grundrente leisten wird.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

“Wir sind bei der Finanztransaktionsteuer in den letzten Wochen gut vorangekommen. Jetzt können wir den Sack bald zumachen.”

Mit dem Vorschlag zur Einführung einer FTT soll gewährleistet werden, dass die FTT rechtzeitig in Kraft treten kann, um mit deren Einnahmen die neue Grundrente zu finanzieren. 1,2 bis 1,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, werden von 2021 an mit der Grundrente im Alter mehr haben als die Grundsicherung. Die Grundrente erkennt Lebensleistungen an und stärkt den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft.

FTT leistet Beitrag zur fairen Besteuerung des Finanzsektors

Mit der FTT wird zukünftig der Aktienkauf besteuert und dadurch der Finanzsektor stärker an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligt. Derzeit unterliegen Finanzdienstleistungen – anders als sonstige Güter und Dienstleistungen – ganz überwiegend nicht der Umsatzsteuer. Darauf weisen auch die Europäische Kommission und der Internationale Währungsfonds hin. Die FTT leistet damit auch einen Beitrag zur fairen Besteuerung des Finanzsektors.

FTT im europäischen Kontext nach französischem Vorbild

Seit 2011 wird über die Einführung einer FTT auf EU-Ebene verhandelt. Lange stockten die Verhandlungen. Gemeinsam mit seinem französischen Amtskollegen Bruno Le Maire hat Finanzminister Olaf Scholz mit einem Vorschlag 2018 neue Dynamik in die Verhandlungen gebracht. Als Vorbild für die FTT auf europäische Ebene dient die in Frankreich bereits existierende Finanztransaktionsteuer, die vornehmlich auf die Besteuerung von Transaktionen mit im Inland emittierten Aktien abzielt. Die Verhandlungen stehen nun kurz vor dem Abschluss. Der Gesetzentwurf zur Einführung der FTT in Deutschland soll sich am Verhandlungsergebnis auf europäischer Ebene orientieren.

Wesentliche Eckpunkte der FTT sind:

  • besteuert wird der Aktienerwerb von gelisteten Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Inland haben sowie im Inland und im Ausland ausgegebene Hinterlegungsscheine, die mit Aktien dieser Unternehmen unterlegt sind;
  • dabei werden nur Aktien von solchen Unternehmen einbezogen, deren Marktkapitalisierung über 1 Mrd. Euro liegt;
  • der Steuersatz soll 0,2 Prozent betragen;
  • Es gibt eine Reihe gut begründeter Ausnahmen von der Besteuerung. So wird zum Beispiel durch die Herausnahme von Erstemissionen sichergestellt, dass die Kapitalbeschaffung deutscher Unternehmen nicht beeinträchtigt wird. Ein weiteres Beispiel ist die Ausnahme für Geschäfte, die der sog. Marktpflege dienen, wodurch die Marktliquidität geschützt wird.

Das Gesamtaufkommen aus der FTT in Deutschland einschließlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen wird auf eine Größenordnung von anfänglich rund 1,5 Mrd. Euro geschätzt. Ein erheblicher Teil davon wird für die Finanzierung der Grundrente verwendet werden.

Mit der Vorlage des Richtlinienvorschlags wird ein wichtiger Beitrag zur europäischen Einführung einer Finanztransaktionsteuer geleistet.

Staaten wie Frankreich und Italien verfügen bereits über eine Finanztransaktionsteuer. Auch das Vereinigte Königreich erhebt mit seiner sog. Stamp Duty Steuern auf den Kauf von Aktien. Die Beispiele dieser Staaten zeigen, dass die FTT einen Beitrag zur fairen Besteuerung des Finanzsektors leisten kann, ohne nennenswerte Folgen für das Anlage- und Sparverhalten sowie die Finanzmarktstabilität zu haben. Im Vereinigten Königreich ist der Steuersatz mit 0,5 % sogar höher als bei der geplanten Finanztransaktionsteuer. Die jährlichen Einnahmen aus der Stamp Duty auf Aktien liegen – laut Angaben der britischen Steuerverwaltung – insgesamt bei ca. 3,5 Mrd. Pfund.

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Mehr Rechtssicherheit für Steuerberater beim Datenschutz

Der Bundesrat stimmte dem sog. Jahressteuergesetz zu, welches u. a. eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater vorsieht. Dazu hat die BStBK Stellung genommen.

BStBK, Pressemitteilung vom 10.12.2019

 

Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zu, welches neben anderen Themenbereichen eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater vorsieht.

Für die Änderung setzte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit langem ein. Sie ermöglicht Steuerberatern, auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als Verantwortliche weisungsfrei im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Mit dieser gesetzlichen Klarstellung können Steuerberater nicht als Auftragsverarbeiter qualifiziert werden. Um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu schaffen, tauschte sich die BStBK im Vorfeld mit den zuständigen Datenschutzbehörden aus. Dabei betonte sie, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhänig und eigenverantwortlich tätig sind.

Der Gesetzgeber beseitigt damit Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, der Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater und der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden.

Ebenfalls praxisrelevant für die Steuerberater ist eine Änderung im Datenschutzrecht durch das zweite EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz vom 20. November 2019, das bereichsspezifische gesetzliche Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO anpasst. Dabei wurde u. a. die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und deren bürokratischen Aufwand zu verringern.

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Kommission untersucht mögliche Vorteile für öffentliche Kasinobetreiber in Deutschland

Die EU-Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die steuerliche Sonderbehandlung öffentlicher Kasinobetreiber in Deutschland mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. In einer gesonderten Untersuchung prüft die Kommission auch die Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen für den dort tätigen öffentlichen Kasinobetreiber ergriffen wurden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2019

Die Europäische Kommission hat am 09.12.2019 eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die steuerliche Sonderbehandlung öffentlicher Kasinobetreiber in Deutschland mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. In einer gesonderten Untersuchung prüft die Kommission auch die Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen für den dort tätigen öffentlichen Kasinobetreiber ergriffen wurden.

In Deutschland unterliegen öffentliche Spielbankunternehmen einer besonderen Steuerregelung, die eine Reihe von ansonsten geltenden allgemeinen Steuern ersetzt, insbesondere Körperschafts-, Einkommen- und Gewerbesteuern. Bei der Kommission sind mehrere Beschwerden von Unternehmen des Glücksspielsektors eingegangen, die sich auf bestimmte Aspekte dieser spezifischen Steuerregelung beziehen, sowie eine angebliche Garantie für die Rentabilität öffentlicher Kasinobetreiber.

Mit dem förmlichen Prüfverfahren soll geklärt werden, ob diese spezifische Steuerregelung einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil für die Betreiber öffentlicher Kasinos in Form einer geringeren Steuerbelastung im Vergleich zu den normalen Steuervorschriften mit sich bringt.

Im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen zugunsten des in Nordrhein-Westfalen tätigen öffentlichen Kasinobetreibers wird die Kommission auch auf der Grundlage von Beschwerden prüfen, ob angebliche jährliche Verlustausgleichszahlungen sowie eine Kapitalzufuhr Nordrhein-Westfalens im Jahr 2015 zugunsten des öffentlichen Kasinobetreibers in der Region dem Betreiber einen unangemessenen Vorteil verschafft haben.

Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung gibt Deutschland und interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Parallel dazu kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Konzession zum Betrieb eines weiteren öffentlichen Kasinos in Nordrhein-Westfalen keine Beihilfe darstellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb, im
Beihilfenregister
unter den Nummern SA.44944 und SA.53552 (steuerliche Aspekte) und SA.48580 (spezifische Maßnahmen für den Betreiber öffentlicher Kasinos in Nordrhein-Westfalen).

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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. Januar 2020

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2020 berechnet wird (Az. IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :003 vom 02.12.2019

 

Das BMF gibt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 5. November 2019 veröffentlichten Sterbetafel 2016/2018 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind.

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Maßnahmen zur energetischen Sanierung

Die Bundesregierung hat die Verordnung (19/15312) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Die Bundesregierung hat die Verordnung (
19/15312
) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt. Die Verordnung enthält u. a. detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.

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Steuervergünstigungen für die Schifffahrt

Kreuzschifffahrt und Handelsschifffahrt sind nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Subventionen und Steuervergünstigungen ähnlich zu bewerten. Insbesondere sollten deutsche Reeder im Verhältnis zu ausländischen Konkurrenten nicht benachteiligt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Kreuzschifffahrt und Handelsschifffahrt sind nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Subventionen und Steuervergünstigungen ähnlich zu bewerten. Das geht aus der Antwort der Regierung (
19/15323
) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (
19/14810
) hervor. Die Handelsschifffahrt befinde sich in einem schwierigen und, wie die Kreuzschifffahrt, sehr wettbewerbsintensiven Marktumfeld, schreibt die Regierung. Deshalb gelte es, die Wettbewerbssituation deutscher Reeder im internationalen Verkehr zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollten deutsche Reeder im Verhältnis zu ausländischen Konkurrenten nicht benachteiligt werden. Dies gelte umso mehr, als die angesprochenen Regelungen überwiegend weltweiter, aber insbesondere europäischer Standard seien.

Vor diesem Hintergrund sei die von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Form der Gewinnermittlung nach der Tonnage (§ 5a EStG) ab 1999 eingeführt worden, heißt es in der Antwort. Für Kreuzfahrtschiffe gelte diese aber nur insoweit, “als der Gewinn auf die reine Transportleistung entfällt”. Der Gewinn, der auf die Unterbringung (Hotelleistungen), die Verpflegung der Passagiere und auf die Durchführung der immer zahlreicheren Veranstaltungsprogramme und Nebenleistungen während der Kreuzfahrt entfällt, unterliege der regulären Besteuerung, schreibt die Regierung.

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Steuerberater als unabhängiges „Organ der Steuerrechtspflege“ im Gesetz verankert

Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zugestimmt. Neben anderen Themenbereichen sieht es auch den Status von Steuerberatern als „unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege“ per Gesetz vor. Die BStBK begrüßt dies.

BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zu, welches, neben anderen Themenbereichen auch den Status von Steuerberatern als “unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege” per Gesetz vorsieht.

BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab begrüßt diese Gesetzes­änderung: “Unsere langjährige Arbeit trägt endlich Früchte. Unser Berufsstand wird aufgewertet und statusmäßig mit Rechtsanwälten gleichgestellt. Steuerberater stehen nun auf Augenhöhe mit der Finanzverwaltung und können damit das Kompetenzgefälle zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen noch wirksamer ausgleichen als bisher.”

Gerade in Zeiten der zunehmenden Deregulierungsaktivitäten der EU-Kommission ist diese Klarstellung von immen­sem Wert für den Berufsstand. Schwab: “Die hohe Qualität unserer umfassenden Beratung ist in anderen Mitgliedstaa­ten noch nicht ausreichend bekannt. Nun haben wir einen Gleichklang mit dem in Europa überall bekannten Rechtsanwalt und können die Besonderheiten und Vorteile des deutschen Berufsrechts auf europäischer Ebene besser vermitteln.”

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Elektronische Vollmachtsdatenbank zukünftig im Eigenbetrieb der BStBK – DATEV eG technischer Dienstleister der Übergangslösung

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen die BStBK und ihre Mitglieder wegen der Exklusivvergabe der sog. elektronischen Vollmachtsdatenbank an die DATEV eG eingestellt. Mit der Zusage, die Vollmachtsdatenbank künftig im Eigenbetrieb zu führen, konnte die BStBK erreichen, dass die Online-Anwendung mit ihren bisherigen Funktionalitäten bestehen bleibt. Das Bundeskartellamt hat anerkannt, dass die DATEV eG der technische Dienstleister der Übergangslösung ist, die sich nun in Vorbereitung befindet.

BStBK, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Am 03.12.2019 hat das Bundeskartellamt sein Verfahren gegen die Bundessteuerberaterkammer und ihre Mitglieder wegen der Exklusivvergabe der sog. elektronischen Vollmachtsdatenbank an die DATEV eG eingestellt. Mit der Zusage, die Vollmachtsdatenbank künftig im Eigenbetrieb zu führen, konnte die BStBK erreichen, dass die Online-Anwendung mit ihren bisherigen Funktionalitäten bestehen bleibt und sich für die Steuerberater nichts ändert.

Das Gesetz zur “Modernisierung des Besteuerungsverfahrens” führte u. a. die “vorausgefüllte Steuererklärung” ein. Seitdem können Steuerberater – sofern entsprechend bevollmächtigt – auf die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Veranlagungsdaten ihrer Mandanten zugreifen und diese entsprechend verarbeiten. Über die Vollmachtsdatenbank der Berufskammern wird sichergestellt, dass nur zugelassene Steuerberater Mandantendaten abrufen.

Zum damaligen Zeitpunkt wurde das Vorhaben der vorausgefüllten Steuererklärung intensiv in der Fachliteratur diskutiert und schließlich unter großem Zeitdruck bei allen Beteiligten eingeführt. Im Markt der Steuerberatersoftware hatte sich nach erstem Markterkunden nur die DATEV eG mit dem Betrieb der notwendigen Online-Anwendung beschäftigt. Grund genug, sie mit dem Aufbau dieses Berechtigungsmanagements zu beauftragen.

Das Bundeskartellamt kritisierte dieses Vorgehen und führte seit dem Jahr 2017 ein Verfahren gegen die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern. Da die IT-Systeme der Finanzverwaltung aber derzeit nur mit einer Online-Datenbank zur Übermittlung der Vollmachten arbeiten können, wurde eine generelle Öffnung für andere Marktteilnehmer verworfen.

BStBK und Steuerberaterkammern haben zugesagt, dass die BStBK die Vollmachtsdatenbank ab Mitte 2020 im Eigenbetrieb führen wird. Über diesen Weg ist sichergestellt, dass sich in der praktischen Anwendung keine Änderungen ergeben und die in der Vollmachtsdatenbank gespeicherten Vollmachten vollumfänglich erhalten bleiben. Das Bundeskartellamt hat anerkannt, dass die DATEV eG der technische Dienstleister dieser Übergangslösung ist, die sich nun in Vorbereitung befindet.

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