DStV begrüßt Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze ab 2020

Kleine Unternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 01.01.2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 13.12.2019

Kleine Unternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Der DStV hat die gesetzliche Änderung seit Jahren mit Nachdruck angeregt und freut sich über das Weihnachtsgeschenk für den Mittelstand.

So manches, was in der Vergangenheit die Praxis belastete, wendete sich zum Jahresende zum Positiven. Manche Änderungen durch das “Jahressteuergesetz 2019” oder das “Bürokratieentlastungsgesetz III” boten bereits Anlass zur Freude. Mit seinem Beschluss am 13.12.2019 legte der Deutsche Bundestag noch ein Bonbon für kleine Unternehmen oben drauf – findet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Anpassung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die verfahrensrechtliche Buchführungsgrenze

Die CDU/CSU- und SPD-Bundestagfraktionen ergänzten den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf den letzten Metern (vgl.
BT-Drs. 19/15876, S. 41, 69
): Ab 01.01.2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Sie schafften damit den Ausgleich für eine seit 2015 bestehende Verwerfung.

Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl.
BT-Drs. 18/4948, S. 20
). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt bis heute 500.000 Euro. Die seinerzeit angestrebte Entlastung lief daher bisher in weiten Teilen ins Leere.

Mit der gesetzlichen Anpassung wird nun endlich der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt. Der Bundesrat wird dem Gesetz in seiner Sitzung am 20.12.2019 aller Voraussicht nach zustimmen.

DStV begrüßt Neuerung

Gebetsmühlenartig hat der DStV den Gleichlauf der Grenzen gegenüber den maßgeblichen Entscheidungsträgern seit 2015 angeregt – zuletzt als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und in seiner
Stellungnahme S 06/19
zum Bürokratieentlastungsgesetz III. Für die Praxis bedeutet diese Maßnahme aus seiner Sicht eine echte Erleichterung.

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Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG

Das BMF veröffentlicht mit diesem Schreiben Anwendungsregelungen zur Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 (Az. IV C 2 – S-2775 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2775 / 19 / 10001 :002 vom 12.12.2019

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu Anwendungsfragen zur Neuregelung des § 21 KStG Stellung.

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Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder ausgetretenen Erwachsenen bestätigt

Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens. Die Klägerin hätte mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen und daher austreten können, dies aber nicht getan. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 27 K 292.15).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 27 K 292.15 vom 12.12.2019

 

Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin wendet sich zwei Bescheide, mit denen sie zur Entrichtung der Kirchensteuer verpflichtet wird. Nach einem Auszug aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde Bitterfeld wurde sie dort zwei Monate nach ihrer Geburt im Jahr 1953 im evangelischen Glauben getauft. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Die Klägerin gab in einem ihr von der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg im September 2011 zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle im Oktober 2011 von der Kirchengemeinde auf Anfrage jedoch erfuhr, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, zog diese die Klägerin mit zwei Bescheiden für 2012 und 2013 zur Kirchensteuerentrichtung mit der Begründung heran, dass sie infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig sei. Hiergegen setzt sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr. Sie macht unter anderem geltend, ihre Eltern hätten seinerzeit auch den Austritt der Klägerin miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Davon abgesehen sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde. Ferner rügt die Klägerin Verstöße der Kirchensteuerstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anlässlich deren Informationserhebung bei ihr und der genannten Kirchengemeinde.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei in den betreffenden Veranlagungszeiträumen, den Jahren 2012 und 2013, Mitglied der Beklagten gewesen. Sie sei durch ihre Taufe im Juni 1953 Mitglied der Evangelischen Kirche geworden. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor dem Jahr 2014 aus dieser Kirche ausgetreten sei. Insbesondere ergebe sich ihr Kirchenaustritt nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kirchensteuer verstoße auch nicht gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin; vor allem sei das Freiwilligkeitsprinzip nicht verletzt. Die Klägerin hätte mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen und daher austreten können, dies aber nicht getan. Die für die Erhebung der Kirchensteuer erlangten Informationen seien auch nicht, insbesondere nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen, unverwertbar. Infolgedessen stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der als Kirchensteuer einbehaltenen Beträge zu.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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Änderung der Finanzgerichtsordnung

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vorgelegt (19/15826). Danach soll die FGO um eine Regelung ergänzt werden, die es erlaubt, Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrer an Universitäten zu Richtern im Nebenamt zu ernennen.

Einsatz von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten u. a. auch bei finanzgerichtlichen Prozessen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2019

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG) vorgelegt (
19/15826
). Danach soll die Finanzgerichtsordnung um eine Regelung ergänzt werden, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass nach derzeitiger Rechtslage bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden können, da dies einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Zwar könnten auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssten die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Diese Möglichkeit erweise sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die Bestellung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden.

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Eckpunkte für europäische Finanztransaktionsteuer vorgestellt

Deutschland hat am 10.12.2019 den anderen Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind, einen neuen Textvorschlag zur Finanztransaktionsteuer vorgelegt. Ein Überblick über die Eckpunkte.

Nachdem der in 2011 von der EU-Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionsteuer keine Mehrheit im EU-Finanzministerrat finden konnte, legte sie in 2013 einen Vorschlag zur Einführung dieser Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit (mind. 10 Mitgliedstaaten) vor. Daran beteiligte Mitgliedstaaten sind neben Deutschland, u. a. Frankreich, Belgien, Österreich und Italien. Nachdem das Dossier auch […]

Nachdem der in 2011 von der EU-Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionsteuer keine Mehrheit im EU-Finanzministerrat finden konnte, legte sie in 2013 einen Vorschlag zur Einführung dieser Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit (mind. 10 Mitgliedstaaten) vor. Daran beteiligte Mitgliedstaaten sind neben Deutschland, u. a. Frankreich, Belgien, Österreich und Italien. Nachdem das Dossier auch in diesem Rahmen ins Stocken geriet, wollten Frankreich und Deutschland die Arbeiten vorantreiben, um sie zum Abschluss zu führen. Vorbild dafür soll das französische Modell sein.

Nun hat Deutschland am 10.12.2019 den anderen Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind, einen neuen Textvorschlag vorgelegt. Ziel ist es, die Finanztransaktionsteuer schnell zum Abschluss zu bringen.

Wesentliche Eckpunkte
der geplanten Finanztransaktionsteuer sind:

  • Besteuerung des Aktienerwerbs von börsennotierten Unternehmen mit Sitz im Inland;
  • Besteuerung ausschließlich von Unternehmen, deren Marktkapitalisierung über 1 Mrd. Euro liegt;
  • Der Steuersatz soll 0,2 Prozent betragen;
  • Ausnahmen: keine Steuer auf Erstemissionen und auf Geschäfte, die der sog. Marktpflege (Sicherstellungen von Angebot und Nachfrage) dienen.

Das Bundesministerium der Finanzen schätzt das jährliche Aufkommen auf 1,5 Mrd. Euro, das größtenteils zur Finanzierung der im November 2019 beschlossenen Grundrente verwendet werden soll.

Der Vorschlag des Finanzministers ruft starke Kritik hervor. Anlegerschützer und Aktionärsverbände kritisieren etwa, dass das eigentliche Ziel – hochspekulative Auswüchse auf Finanzmärkten zu unterbinden – offenkundig verfehlt wird, da eben diese Anlagen nicht besteuert werden. Die Steuer diene in dieser Ausgestaltung nur der Finanzierung von Staatsausgaben. Ferner wird etwa vom Deutschen Aktieninstitut kritisiert, dass ein solches Vorhaben gerade in Zeiten extrem schwacher Zinsen und problematischer Demographie zu einer erschwerten Altersvorsorge führt und besonders Kleinanleger trifft.

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Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Das BMF führt in Reaktion auf das BFH-Urteil V R 48/16 aus, dass es in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen (Az. IV C 4 – S-0171 / 19 / 10021 :002).

Urteil des BFH vom 27. September 2018 (V R 48/16)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-0171 / 19 / 10021 :002 vom 12.12.2019

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht – insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation – IPSC) – im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSCSchießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.

Der BFH begründet seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die vom Finanzgericht vorgenommene “tatsächliche Würdigung” einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte (Rn. 35 ff. und Rn. 41 ff. des Urteils). Das Urteil enthält jedoch keine Bemerkung dazu, dass diese getroffene “tatsächliche Würdigung” die einzig Mögliche ist.

Vielmehr führt der BFH in Rn. 40 seines Urteils aus:

“Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele zu Teilen einer menschlichen Silhouette angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.”

In einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren könnte daher ein anderes oder dasselbe Finanzgericht zu einer anderen “tatsächlichen Würdigung” mit einer anderen rechtlichen Konsequenz gelangen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH: Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Refinanzierungszinsen nach dem Ausfall der mit den Refinanzierungsdarlehen finanzierten Kredite des Klägers Betriebsausgaben im Rahmen einer gewerblichen Kreditvergabe darstellen, weil dem Kläger als zunächst unmittelbarer und später mittelbarer Minderheitsgesellschafter an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft gelegen war (personelle Verflechtung), oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind (Az. X R 9/17).

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Steuergestaltungen sind mitzuteilen

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen ab 2020 den Behörden mitgeteilt werden. Der Finanzausschuss beschloss den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (19/14685, 19/15117).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2019

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen ab 2020 den Behörden mitgeteilt werden. Der Finanzausschuss beschloss am 11.12.2019 unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (
19/14685
,
19/15117
), nachdem zuvor 14 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf beschlossen worden waren. Zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge von Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Für den Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen stimmten die Fraktionen von AfD und FDP. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sog. Intermediäre vor. Würden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, gehe die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über, wird in dem geänderten Gesetzentwurf erläutert. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen.

Mit den Änderungsanträgen wurden auch andere steuerliche Sachverhalte geändert. So wurde die Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen beschränkt. Verluste aus Termingeschäften wie dem Verfall von Optionen können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus sog. Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustreduzierung ist auf 10.000 Euro begrenzt. Nicht verrechnete Verluste können allerdings auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Eine ähnliche Regelung gibt es für Totalverluste zum Beispiel wegen der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter. Die Regelungen sollen nach Ablauf von zwei Jahren evaluiert werden, um zu verhindern, dass mit der Verlustberücksichtigung neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden können. Während die FDP-Fraktion die Begrenzung der Verlustverrechnung als falsch bezeichnete, wäre es der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lieber gewesen, wenn es bei der Ursprungsfassung geblieben wäre. Denn zunächst hatte die Regierung der Verlustverrechnung in diesen Fällen einen Riegel vorschieben wollen.

Außerdem wurde beschlossen, die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Istversteuerung bei der Umsatzsteuer von 500.000 auf 600.000 Euro anzuheben, was von der FDP-Fraktion ausdrücklich begrüßt wurde.

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Neues zum Jahreswechsel im Berufsrecht der Steuerberater

Zum 01.01.2020 treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz in Kraft. Zu den Neuerungen hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 09.12.2019

Zum 01.01.2020 treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Kraft: Ausdrücklich klargestellt ist nun, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist jetzt die Stellung der Steuerberater als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege. Außerdem wurden die berufspraktischen Zeiten verkürzt, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen: für Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und für Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre. Der DStV hatte sich in der Vergangenheit für praxisgerechte Anpassungen stark gemacht.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Ein Teil der berufsrechtlichen Anpassungen erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019). Dort wird mit Blick auf das Datenschutzrecht in einem neuen § 11 Abs. 2 StBerG nun nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Damit unterstreicht das Gesetz, dass die Leistungen der Steuerberater für ihre Mandanten immer als eigenständige Fachleistungen anzusehen sind. Ihre Tätigkeit erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Gegensatz etwa zu einem Rechenzentrum nehmen Steuerberater auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung fortlaufend steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Würdigungen vor. Hierzu sind sie bereits mit Blick auf ihre besonderen Berufspflichten angehalten. Im Vordergrund steht damit stets ihre eigenverantwortliche fachliche Prüfungs- und Beratungsleistung. In jüngerer Zeit hatten einzelne Datenschutzbehörden durchaus eine abweichende Auffassung vertreten. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt daher diese gesetzliche Klarstellung ausdrücklich. Sie schafft Rechtssicherheit und bietet die Grundlage für eine bundeseinheitliche Handhabung in dieser Frage.

Organ der Steuerrechtspflege

Ebenfalls im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 erfolgte eine klare Positionierung des Gesetzgebers zur Rolle der Steuerberater im rechtsstaatlichen Gefüge. In § 32 Abs. 2 StBerG ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Steuerberater unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind. Damit unterstreicht der Gesetzgeber nachdrücklich, dass es sich beim Steuerberaterberuf nicht um einen Beruf wie jeder andere handelt. Mit ihm sind vielmehr besondere Rechte, aber auch spezielle Pflichten verknüpft. Die Unabhängigkeit als eine der zentralen Eigenschaften der Berufsangehörigen wird mit dieser Anpassung nochmals ausdrücklich betont. Sie gewährleistet, dass die Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege wie der Anwaltschaft, aber auch den Gerichten ihre rechtsstaatlichen Aufgaben erfüllen können.

Bislang war die Stellung der Steuerberater als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege allein in der Berufssatzung verankert. Die besondere Stellung der Steuerberater war allerdings bereits seit langer Zeit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Umso mehr begrüßt der DStV die nunmehr erfolgte gesetzliche Anpassung. Damit ist der dringend erforderliche Gleichlauf mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte auch auf normativer Ebene wiederhergestellt. Für die Anwälte besteht eine entsprechende Regelung bereits in § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.11.2019 dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Erleichterungen für Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte

Ebenfalls am 01.01.2020 tritt das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie) in Kraft. Es sieht im Bereich des Berufsrechts unter anderem eine Anpassung bei den berufspraktischen Zeiten vor, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen. In § 36 Abs. 2 StBerG hat der Gesetzgeber diese Zeiten nun für Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und für Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre verkürzt. Die Verkürzung auf 6 Jahre wird außerdem für geprüfte Bilanzbuchhalter sowie Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung gelten.

Der DStV begrüßt die Erleichterungen bei den berufspraktischen Zeiten ausdrücklich. Er hatte sich zuvor in zahlreichen Eingaben und Gesprächen dafür stark gemacht, die zeitlichen Vorgaben für Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte praxisgerecht abzusenken, um die Attraktivität der Steuerberaterausbildung weiter zu erhöhen. Die neuen zeitlichen Vorgaben von 8 Jahren bzw. 6 Jahren Berufspraxis werden bereits für alle Prüfungen gelten, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

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