Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 – Wächtler – C-581/17

Das BMF verfügt, wie abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist (Az. IV B 5 – S-1325 / 18 / 10001 :001).

Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 – Wächtler – C-581/17

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1325 / 18 / 10001 :001 vom 13.11.2019

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Abs. 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Abs. 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,

  1. in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
  2. ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
  3. ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint – zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe – gefährdet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020

Das BMF hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020

BMF, Mitteilung vom 13.11.2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 bekannt gemacht.Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (Stand: 07.11.2019).

Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2020 (Stand: 16.10.2019) haben sich lediglich noch Änderungen in Bezug auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben.

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Finanzausschuss beschließt Soli-Senkung

Der Finanzausschuss hat den Weg für die Senkung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent aller Steuerzahler ab 2021 freigemacht. Das Gremium stimmte in seiner Sitzung dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 zu.

Finanzausschuss beschließt Soli-Senkung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2019

Der Finanzausschuss hat den Weg für die Senkung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ab 2021 freigemacht. Das Gremium stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ( 19/14103 ) zu. Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, während alle anderen Fraktionen den Entwurf ablehnten. Abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2020 ( 19/14286 ) und ein Antrag der AfD-Fraktion ( 19/4898 ), die den Zuschlag auch vollständig und unverzüglich abschaffen will.

Nach Angaben der Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfs stellt der erste Entlastungsschritt für niedrige und mittlere Einkommen eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur dar. Bürgerinnen und Bürger mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, für die der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden soll. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidaritätszuschlag nur teilweise zurückgeführt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sog. Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, stark erhöht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen beträgt diese Freigrenze derzeit 972 Euro bei Einzel- und 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro erhöht werden. Dadurch sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab. Nach Angaben der Bundesregierung kann der Solidaritätszuschlag so lange fortgeführt werden, wie ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes besteht.

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Unwirksame Bekanntgabe an gemeinsame Anschrift von Ehegatten bei Zusammenveranlagung trotz beantragter Einzelveranlagung

Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen, kann ein Bescheid nicht gemäß § 122 Abs. 7 Satz 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 11 K 1210/16).

Unwirksame Bekanntgabe an gemeinsame Anschrift von Ehegatten bei Zusammenveranlagung trotz beantragter Einzelveranlagung

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 11 K 1210/16 vom 04.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 6/19)

Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen, kann ein Bescheid nicht gemäß § 122 Abs. 7 Satz 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden.

Sachverhalt:

Der seit September 2000 verheiratete Kläger hatte ebenso wie seine Ehefrau für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt. Das beklagte Finanzamt (FA) führte aber zunächst in einem an beide Ehegatten gerichteten Bescheid eine Zusammenveranlagung durch, in der nur die Einkünfte der Ehefrau berücksichtigt wurden, was zu einer Erstattung auf ihr Konto in Höhe von gerundet 1.500 Euro führte. Nachdem das FA den Fehler bemerkt hatte, hob es den Zusammenveranlagungsbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO auf. Der Aufhebungsbescheid wurde erneut an beide Ehegatten gerichtet. Die nur von der Ehefrau des Klägers erhobene Klage gegen den Aufhebungsbescheid wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) im Januar 2010 abgewiesen (Az. III R 22/08). Das FA stellte daraufhin den Erstattungsbetrag von 1.500 Euro gegenüber beiden Ehegatten fällig und erließ gegen beide einen Zinsbescheid über gerundet 700 Euro. Der Erstattungsbetrag und die Zinsen wurden vom Kläger im Juni bzw. Juli 2010 an das FA per Banküberweisung bezahlt.

Mehr als fünf Jahre später, am 23. Dezember 2015, forderte der Kläger vom FA die Erstattung der von ihm insgesamt bezahlten 2.200 Euro. Er sei aufgrund der an beide Ehegatten gerichteten Bescheide davon ausgegangen, als Gesamtschuldner zur Zahlung der gegenüber der Ehefrau festgesetzten Beträge verpflichtet gewesen zu sein. Das FA habe aber zu Unrecht beide Ehegatten zur Zahlung aufgefordert, obwohl allein seine Ehefrau die Leistung erhalten habe. Das FA lehnte die vom Kläger beantragte Erstattung ab.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht gab der Klage statt und verpflichtete das FA, zu Gunsten des Klägers Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 2.200 Euro festzustellen. Der Kläger habe sowohl im Juni 2010 einen Betrag von 1.500 Euro als auch im Juli 2010 einen Betrag von 700 Euro rechtsgrundlos bezahlt (§ 37 Abs. 2 AO).

Rechtsgrundlose Zahlung wegen unwirksamer Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids

1. Die Zahlung des Betrags von 1.500 Euro beruhe auf der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides, der dem Kläger aber nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Der Aufhebungsbescheid hätte nicht an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gerichtet werden dürfen. Die Ehegatten hätten sich im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 nicht mit einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den jeweils anderen Ehegatten einverstanden erklärt (§ 122 Abs. 6 AO). Auch eine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 AO an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten sei nicht zulässig gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten zwar eine gemeinsame Anschrift gehabt und nicht ausdrücklich eine Einzelbekanntgabe beantragt. Durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen hätten sie jedoch zumindest konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschten. Denn bei einer ihrem Antrag entsprechenden Einzelveranlagung wäre eine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO von vornherein ausgeschlossen gewesen. Nicht anders verhalte es sich, wenn das Finanzamt gegen den erklärten Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchführe.

Keine Rechtskraftwirkung des BFH-Urteils gegenüber dem Kläger

Dem Kläger könne nicht die durch das Urteil des BFH eingetretene Rechtskraft des Aufhebungsbescheides entgegengehalten werden. Das Urteil sei ausschließlich gegenüber der Ehefrau ergangen, so dass es auch nur ihr gegenüber Bindungswirkung entfalte.

Rechtsgrundlose Zahlung des Erstattungsbetrages wegen Zahlungsverjährung

Selbst wenn man aufgrund der vom FA vorgenommenen Zusammenveranlagung § 122 Abs. 7 Satz 1 AO für anwendbar hielte und das Vorliegen eines konkludenten Antrags auf Einzelbekanntgabe durch die Beantragung einer getrennten Veranlagung verneinen würde, hätte der Kläger die 1.500 Euro rechtsgrundlos gezahlt, da im Zeitpunkt der Zahlung ihm gegenüber bereits Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten gewesen sei.

Unwirksame Bekanntgabe des Zinsbescheids

2. Die Zahlung der 700 Euro aufgrund des gegenüber beiden Ehegatten erlassenen Zinsbescheides sei ebenfalls rechtsgrundlos erfolgt. Auch der Zinsbescheid sei den Ehegatten in einem gemeinsamen Bescheid bekannt gegeben worden. Außerdem habe nur die Ehefrau einen Aussetzungsantrag gestellt und auch nur ihr gegenüber sei die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden. Dem Kläger gegenüber hätte der Zinsbescheid daher keine Wirksamkeit erlangen können.

Keine Zahlung des Klägers auf die Schuld seiner Ehefrau

3. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, er habe mit seinen Zahlungen auf die Schuld seiner Ehefrau leisten wollen. Zwar habe der Kläger bei der Überweisung des Erstattungsbetrags als Verwendungszweck „ESt 2000 [St.Nr. Ehegatten neu] [Kl und Ehefrau]“ und bei der Überweisung des Zinsbetrages als Verwendungszweck „[St.Nr. Ehegatten neu] ESt 2000 AdV-Zinsen“ angegeben; auch sei ihm im Zeitpunkt der Leistung bekannt gewesen, dass der zurückgeforderte Einkommensteuerbetrag ausschließlich auf das Konto der Ehefrau erstattet worden sei. Gleichwohl könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe zumindest auch auf die Schuld seiner Ehefrau leisten wollen. Vielmehr bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf eine gemeinsame Schuld, sondern nur auf seine eigene Schuld geleistet habe. So hätten der Kläger und seine Ehefrau für das Jahr der Eheschließung nicht nur getrennte Steuererklärungen abgegeben und erklärt, im Wege der besonderen Veranlagung veranlagt werden zu wollen. Sie hätten auch in der Folgezeit durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie steuerlich unterschiedlich handeln und auch entsprechend behandelt werden wollten. Unter diesen Umständen hätte das FA nicht davon ausgehen dürfen, der Kläger habe mit seiner Überweisung auch die Schuld der Ehefrau tilgen wollen. Er habe gezahlt, weil er, wenn auch ohne rechtlichen Grund, vom FA dazu aufgefordert worden sei.

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Vorsteuerabzug und Zuordnungsentscheidung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage

Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage setzt laut FG Baden-Württemberg eine Zuordnungsentscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist (Az. 14 K 1538/17).

Vorsteuerabzug und Zuordnungsentscheidung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 14 K 1538/17 vom 12.09.2018

Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage setzt eine Zuordnungsentscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt (FA) zu dokumentieren ist.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge i. H. von 1496 Euro geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem FA keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.

Aus den Gründen:

Zuordnungsentscheidung muss bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Steuererklärungsfrist gegenüber dem FA dokumentiert werden

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Da die Lieferung der Photovoltaikanlage sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers vorgesehen war (sog. gemischte Nutzung), hätte der Kläger seine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem FA dokumentieren müssen. Die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung werde durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung nicht verlängert.

Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

Die bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes zu treffende Zuordnungsentscheidung sei eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation mache die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Das Fehlen einer rechtzeitig dokumentierten Zuordnungsentscheidung führe zwingend dazu, dass der Gegenstand voll dem Privatvermögen zugeordnet werde und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich sei. Das Gesetz stelle keinen Maßstab zur Verfügung, mit welchen Anteilen ein gemischtgenutzter Gegenstand dem Unternehmensvermögen einerseits und dem Privatvermögen andererseits zugeordnet werde könne, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Zuordnung getroffen habe Bei der Zuordnung handele es sich um ein Wahlrecht, das nur der Steuerpflichtige selbst ausüben könne. Der Kläger habe gegenüber dem FA die Zuordnungsentscheidung erst mit der Abgabe seiner Steuererklärungen am 29. Februar 2016, also neun Monate nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Mai 2015, dokumentiert.

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Unzureichende Sachverhaltsaufklärung als Ermessensfehler bei der Ablehnung einer Stundung

Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn entscheidungserhebliche Akten nicht beigezogen und ausgewertet wurden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 3830/16).

Unzureichende Sachverhaltsaufklärung als Ermessensfehler bei der Ablehnung einer Stundung

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 5 K 3830/16 vom 04.06.2019 (rkr)

Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn entscheidungserhebliche Akten nicht beigezogen und ausgewertet wurden.

Sachverhalt:

Die Klägerin musste aufgrund eines bestandskräftigen Bescheids Kindergeld in Höhe von 3.680 Euro zurückzahlen. Unter Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragte sie beim Inkasso-Service der Agentur für Arbeit (Beklagte) die Stundung der Forderung. Die Beklagte bat daraufhin die Familienkasse um konkrete Angaben zur Entstehung der Rückforderung. Diese übersandte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung und teilte mit, die Rückforderung sei durch die fehlende Mitwirkung der Klägerin entstanden, die trotz Aufforderung keine Nachweise vorgelegt habe. Auf dieser Tatsachengrundlage lehnte die Beklagte den Stundungsantrag ab. Es läge keine Stundungswürdigkeit vor, da die Rückforderung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin entstanden sei. Auf die Stundungsbedürftigkeit der Klägerin müsse daher nicht weiter eingegangen werden.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht hob die Ablehnungsentscheidung auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die angefochtene Ablehnung der Stundung sei ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.

Die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ist zwar eingeschränkt,

1. Die Entscheidung über die Gewährung einer Stundung (§ 222 Abgabenordnung – AO -) sei eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht lediglich daraufhin überprüft werden könne, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -).

umfasst aber auch die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung der Behörde.

Das Gericht dürfe bzw. müsse auch die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung der Behörde überprüfen; denn die Rechtsverletzung könne auch in einer unzureichenden Feststellung oder Würdigung der bedeutsamen Tatsachen liegen. Eine fehlerfreie Ermessensausübung setze voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt habe. Zu einer diesbezüglich erforderlichen vollständigen Ermittlung des Sachverhalts gehöre zumindest die Auswertung des gesamten Akteninhalts, ggf. einschließlich beigezogener oder beizuziehender Akten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch das Gericht sei grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Ein von der Behörde nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelter Sachverhalt kann zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führen.

2. Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt. Sie habe die Akten der für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Familienkasse erst im Klageverfahren angefordert. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag und auch später bei Erlass der Einspruchsentscheidung sei ihr der Sachverhalt daher nur partiell bekannt gewesen. Die Beklagte hätte sich nicht auf die äußerst knapp gehaltene Auskunft der Familienkasse verlassen dürfen. Sie hätte sich vor ihrer Entscheidung anhand der vollständigen Kindergeldakte aus dem Festsetzungsverfahren selbst ein Bild über den genauen Ablauf des Verfahrens machen müssen, der zur Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes geführt habe. In diesem Fall hätte die Beklagte feststellen können, dass es zumindest zweifelhaft sei, ob in dem Verhalten der Klägerin tatsächlich eine so grobe Pflichtverletzung liege, die zu einer Ablehnung ihrer Stundungswürdigkeit berechtige.

Auch nach einem in Kürze zur Veröffentlichung anstehenden Urteil des 12. Senats vom 18. September 2019 (Az. 12 K 234/19) hat das Finanzgericht die Ablehnung einer Stundung als ermessensfehlerhaft angesehen und die Beklagte verpflichtet, hierüber neu zu entscheiden, weil die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen war.

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Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk an nahestehende Person

Liefert ein in der Rechtsform einer OHG betriebenes Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage (Gesellschafter Vater und Sohn) die bei der Erzeugung von Strom mitproduzierte Wärme entgeltlich an eine landwirtschaftlich tätige (mit den Gesellschaftern Vater, Sohn und Mutter), sind wegen der überwiegend identischen Gesellschafterbeteiligungen die Wärmelieferungen mit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 9 K 3145/17).

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk an nahestehende Person

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 9 K 3145/17 vom 02.08.2019 (rkr)

  1. Liefert ein in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betriebenes Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage (Gesellschafter Vater und Sohn) die bei der Erzeugung von Strom mitproduzierte Wärme entgeltlich an eine landwirtschaftlich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR mit den Gesellschaftern Vater, Sohn und Mutter), sind wegen der überwiegend identischen Gesellschafterbeteiligungen die Wärmelieferungen mit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusetzen.
  2. Kann für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mangels eines Fernwärmeanschlusses oder marktüblicher Entgelte für Nahwärme nicht auf einen Einkaufspreis abgestellt werden, sind die Selbstkosten anzusetzen. Die Selbstkosten sind nach der energetischen Aufteilungsmethode auf die Güter Wärme und Strom aufzuteilen.

Sachverhalt

Klägerin des Verfahrens war eine OHG, an der in den Streitjahren 2010 bis 2012 Vater und Sohn je hälftig beteiligt waren. Daneben waren Vater und Sohn mit ihrer Ehefrau bzw. Mutter an einer GbR beteiligt, die Land- und Forstwirtschaft betrieb und ihre Umsätze nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteuerte. Die Klägerin hatte auf ihrem Grundstück eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk errichtet. Der produzierte Strom wurde entgeltlich in das Stromnetz eingespeist. Die bei der Verbrennung entstehende (Ab-)Wärme verpuffte teilweise ungenutzt und wurde teilweise in der Biogasanlage als Prozessenergie benötigt und dorthin zurückgeführt. Die übrige, hier streitgegenständliche Wärme wurde in allen Streitjahren vollständig und ausschließlich in ein von der Klägerin errichtetes Nahwärmenetz eingespeist. An das Nahwärmenetz angeschlossen waren die beiden Wohnhäuser der Gesellschafter der Klägerin sowie der Schweine- und der Hühnerstall der GbR, die hierfür ein Entgelt bezahlte. Ein in der Nähe liegendes Fernwärmenetz bestand in den Streitjahren nicht.

Das Finanzamt (FA) erhöhte die erklärte Bemessungsgrundlage der Wärmelieferungen an die GbR, weil wegen der Nähebeziehung der Klägerin zur GbR die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen sei, wofür das FA aus Vereinfachungsgründen auf die bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreise abstellte. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht bestätigte zwar die Auffassung des FA, dass die Wärmelieferungen nicht mit den „tatsächlichen“ Entgelten, sondern nach der höheren Mindestbemessungsgrundlage zu besteuern sei. Hierfür dürfe das FA aber nicht auf bundesweit einheitliche durchschnittliche Fernwärmepreise abstellen, weil diese für eine Ermittlung der Selbstkosten keinen sachgerechten Maßstab darstellten.

Mindestbemessungsgrundlage wegen Näheverhältnis der Gesellschafter

1. Für die Wärmelieferungen der Klägerin an die GbR sei die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen. Denn die Gesellschafter der Klägerin seien mit den Gesellschaftern der GbR überwiegend identisch und die Ehefrau bzw. Mutter eine Angehörige der Gesellschafter der Klägerin. Die Mindestbemessungsgrundlage sei nicht ausgeschlossen, weil die GbR ihrerseits Unternehmerin sei. Denn eine solche Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn der belieferte Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die GbR sei jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen, da deren Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuert worden seien.

Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG

2. Die Mindestbemessungsgrundlage der Wärmelieferungen bemesse sich nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Dabei komme nicht der primär heranzuziehende Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für diesen oder einen gleichartigen Gegenstand zum Zuge. Vielmehr sei, da ein derartiger Einkaufspreis vorliegend fehle, auf die Selbstkosten der Klägerin abzustellen. Eine Deckelung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt greife nicht ein.

Kein Rückgriff auf einen (fiktiven) Einkaufspreis

Die Mindestbemessungsgrundlage der Wärmelieferungen könne nicht nach einem (fiktiven) Einkaufspreis bemessen werden, weil es für die Klägerin einen solchen Einkaufspreis nicht gegeben habe. Der Klägerin sei es tatsächlich nicht möglich gewesen, an eine andere als die gelieferte Wärme zu gelangen. Die Klägerin habe neben dem Blockheizkraftwerk keine weitere Heizungsanlage besessen, mit der sie anderweitig Wärme hätte produzieren und an die GbR liefern können. Der Klägerin sei es auch nicht möglich gewesen, Wärme anderweitig zu beschaffen. Insbesondere sei sie nicht an ein (Fern-)Wärmenetz angeschlossen gewesen, über welches sie hätte Wärme beziehen können.

Aufteilung der Selbstkosten nach der sog. energetischen Methode

Die auf die gelieferte Wärme entfallenden Selbstkosten seien vorliegend nach der sog. energetischen Methode aufzuteilen. Die sog. Marktwertmethode komme im Streitfall nicht zur Anwendung, das es in den Streitjahren weder ein örtliches Fernwärmenetz und damit auch keine ortsüblichen (Fern-)Wärmepreise gegeben habe. Mithin hätte einzig und allein die von der Klägerin produzierte Wärme einen Markt bilden und auf ihm angeboten und zu einem nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage bestimmten Marktpreis veräußert werden können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Klägerin und die GbR seien nicht wie fremde Dritte in ihrer Eigenschaft als Marktteilnehmer einander gegenübergestanden. Letztlich ausschlaggebend für den Abschluss und die Durchführung des Wärmeliefervertrags sei offenkundig das Interesse der Klägerin gewesen, die Wärme abgeben zu können, um mit den Boni für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Boni) eine höhere Vergütung für den produzierten Strom zu erhalten (so ausdrücklich der erste Absatz der Präambel im Wärmeliefervertrag). Hierfür habe sich in den Streitjahren indes kein Dritter, sondern eben lediglich die GbR gefunden. Scheide mangels eines Marktpreises der produzierten Wärme die Marktwertmethode aus, müssten die Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufgeteilt werden, der dem Verhältnis von produzierter Wärmemenge zu produzierter Strommenge bezogen auf die insgesamt produzierte Energiemenge entspreche (energetische Aufteilung). Danach entfielen von den Selbstkosten wegen des Wirkungsgrads der Anlage 53,3 % auf die produzierte Wärme.

Keine Deckelung der Selbstkosten auf das marktübliche Entgelt

Die Mindestbemessungsgrundlage für die streitgegenständlichen Wärmelieferungen bemesse sich auch deshalb nach den Selbstkosten, weil sie im vorliegenden Fall nicht auf das marktübliche Entgelt gedeckelt sei. Am Ort der Klägerin habe es keinen Markt für Wärme und damit auch kein marktübliches Entgelt gegeben, das für eine Deckelung herangezogen werden könnte.

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Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung

Bei Streitfällen über Doppelbesteuerungsabkommen wird ein neues Verfahren zur Beilegung eingeführt. Der Finanzausschuss im Bundestag stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (19/12112) zu.

Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2019

Bei Streitfällen über Doppelbesteuerungsabkommen wird ein neues Verfahren zur Beilegung eingeführt. Der Finanzausschuss stimmte am 13.11.2019 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union ( 19/12112 ) zu. Für den Gesetzentwurf stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Fraktionen von AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Zuvor war auf Antrag der Koalitionsfraktionen ein Änderungsantrag beschlossen worden, mit dem die Beteiligungsrechte des Bundesrates gesichert werden sollen.

Nach Angaben der Bundesregierung entstehen Doppelbesteuerungssachverhalte, wenn zwei souveräne Steuer-Jurisdiktionen auf dasselbe Besteuerungssubstrat zugreifen. Die Beilegung einer von einem betroffenen Steuerpflichtigen vorgebrachten Doppelbesteuerungsstreitigkeit sei bisher erfolgt, indem die jeweiligen Staaten teilweise auf ihre Besteuerungsrechte verzichten würden. Die bestehenden Verfahren würden allerdings teilweise keinen Einigungszwang dieser Staaten durch eine Schiedsverfahrensphase vorsehen. Durch die Umsetzung der Richtlinie werde nun innerhalb der EU ein weiteres Streitbeilegungsverfahren eingeführt, dass diese Schiedsverfahrensphase für alle Doppelbesteuerungsstreitigkeiten vorsehe. In dieser Schiedsverfahrensphase werde die Streitfrage einem beratenden Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, von dessen Stellungnahme die zuständigen Behörden abweichen könnten. Falls sich die zuständigen Behörden jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung dieser Stellungnahme nicht verständigen würden, so seien sie inhaltlich an diese Stellungnahme gebunden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Wenn der Steuerpflichtige der abschließenden Entscheidung über die Streitfrage zustimme und auf Rechtsbehelfe verzichte, seien die fraglichen Steuerbescheide des Steuerpflichtigen entsprechend zu ändern.

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Recherche für eine Biografie keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, keine Gewinnerzielungsabsicht hat und die Kosten seiner Recherchen daher nicht steuerlich absetzen kann (Az. 3 K 2083/18).

Recherche für eine Biografie keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 3 K 2083/18 vom 18.09.2019 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 18. September 2019 (Az. 3 K 2083/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, keine Gewinnerzielungsabsicht hat und die Kosten seiner Recherchen daher nicht steuerlich absetzen kann.

Der Vater des Klägers war vor und nach dem Zweiten Weltkrieg u. a. als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Kläger arbeitete an seiner Biografie und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand (bis 2016 waren dies rund 20.500 Euro) als Verluste steuerlich geltend. Der Ermittlungsbeamte des Finanzamtes nahm Einblick in das vom Kläger gesammelte Material und gewann den Eindruck, der Kläger sei zwar von der Idee begeistert, ein Buch über seinen Vater bzw. über die Recherchen dazu zu schreiben, besitze jedoch weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren.

Da das Finanzamt die erklärten Verluste nicht anerkannte, erhob der Kläger beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage, die allerdings ebenfalls erfolglos blieb. Bei Schriftstellern – so das Gericht – sei zwar zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen ließen. Anlaufverluste seien jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Letzteres sei hier der Fall. Es bestünden zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger seit 1993 das Leben und berufliche Wirken seines Vaters erforsche. Die Recherchen würden allerdings offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden. In der Zeit von 1993 bis 2019 (= 25 Jahre) habe der Kläger lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt. Außerdem sei völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle. Inzwischen beabsichtige er zwar eine – wohl dokumentarische – Verfilmung des Lebens seines Vaters und wolle dessen Nachlass wirtschaftlich verwerten. Es sei allerdings bereits fraglich, ob diese Tätigkeiten auch tatsächlich erfolgversprechend seien. Unabhängig davon habe der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten auch schon in den Streitjahren beabsichtigt habe und ein Zusammenhang mit den streitigen Aufwendungen bestehe. Nach Würdigung aller Umstände komme das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen bzw. aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert habe.

Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

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Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für eine vom Gläubigerausschuss beauftragte Kassenprüfung

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist (Az. 5 K 1959/15).

Umsatzsteuer

Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für eine vom Gläubigerausschuss beauftragte Kassenprüfung

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.11.2019 zum Urteil 5 K 1959/15 vom 19.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: V R 18/19)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2017 (Az. 5 K 1959/15 U) entschieden, dass der Insolvenzverwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer. Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend.

Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Der Kassenprüfer habe seine Leistung nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht. Die einzelnen Ausschussmitglieder müssten die Kosten der Kassenprüfung selbst entrichten und könnten ihre Aufwendungen als Auslagen aus der Insolvenzmasse ersetzt bekommen. Ein Vorsteueranspruch stehe daher allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass dem klagenden Insolvenzverwalter der geltend gemachte Vorsteueranspruch zusteht. Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder seien umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers. An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch seien nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen; diese ist unter dem Az. V R 18/19 anhängig.

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