Grundsteuerreform: Keine zusätzliche Bürokratie für Hausbesitzer!

Für ein Grundstück darf es keine zwei Steuererklärungen geben, fordert der BdSt mit Blick auf die Details zur Grundsteuerreform, die am 16.10.2019 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags besprochen werden.

Grundsteuerreform: Keine zusätzliche Bürokratie für Hausbesitzer!

BdSt macht klar: Doppelsteuererklärung muss vermieden werden

BdSt, Pressemitteilung vom 15.10.2019

Für ein Grundstück darf es keine zwei Steuererklärungen geben, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit Blick auf die Details zur Grundsteuerreform, die am 16.10.2019 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags besprochen werden.

Im Einzelnen: Nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums soll die Grundsteuer nach dem Wert des Grundstücks berechnet werden. Da dies jedoch sehr aufwendig ist, können die Bundesländer über eine Öffnungsklausel eigene Bewertungsmodelle festlegen – hierfür haben einige Länder bereits Sympathie gezeigt. Doch nun droht die Öffnungsklausel zum Bürokratiemonster zu werden, weil auch in diesen Ländern eine „Schattenrechnung“ nach dem Bundesmodell für den Länderfinanzausgleich erfolgen soll. „Im schlimmsten Fall müssen Hausbesitzer zwei Grundsteuererklärungen abgeben – eine nach dem Bundesmodell und eine nach dem eigenen Landesmodell“, warnt BdSt-Präsident Reiner Holznagel und kritisiert: „Es darf nicht sein, dass den Ländern, die die Öffnungsklausel nutzen wollen, Steine in den Weg gelegt werden. Dies wäre absolut indiskutabel!“ Deshalb muss eine Lösung gefunden werden, fordert der Verband, der dies bereits in seiner Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss im September deutlich gemacht hat.

Inzwischen kursiert in der Politik der Vorschlag, mit einer sog. Protokollerklärung das Problem zu lösen. Der Bund der Steuerzahler betont aber: Damit wird ein wichtiges Thema nur auf die lange Bank geschoben. Bei der anstehenden Abstimmung im Bundestag an diesem Freitag muss klar sein, worüber die Abgeordneten abstimmen und was genau auf die Steuerzahler zukommt!

Die Öffnungsklausel und das einfache Flächenmodell

In der Diskussion um eine Grundsteuerreform hat sich der Bund der Steuerzahler nachdrücklich für eine einfache wie transparente Lösung ausgesprochen und deshalb das Flächenmodell präferiert. Diese Einfachmodelle sind über die im Gesetz vorgesehene Öffnungsklausel möglich. Danach könnten die Kommunen die Grundsteuer auf Grundlage sowohl der Gebäudegröße als auch der Grundstücksfläche ermitteln. Die Behörden können – vielfach bereits anhand der Aktenlage – leicht feststellen, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder einen 30- bis 40 Parteien-Mietblock handelt. Damit wäre eine einfache und von jedem Bürger nachvollziehbare Bemessungsgrundlage möglich. Deshalb hatte sich der Verband für eine solche Öffnungsklausel eingesetzt, die jetzt nicht durch eine bürokratische Schattenrechnung ausgehebelt werden darf.

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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2020

Das BMF teilt die Aufteilung mit, wie zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen sind (Az. IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001).

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 15.10.2019

Auszug

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie im Schreiben genannt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

(…)

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2020 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 513,80 Euro (= 51,38 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 386,70 Euro (= 38,67 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 99,50 Euro (= 9,95 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,60 Euro = 1,66 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,90 Euro = 8,29 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 979,60 Euro (= 97,96 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen BMFSchreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite ..] i. V. m. der Bekanntmachung vom 9. September 2019 [BStBl I Seite …]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Unabhängig davon sind die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 – unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU („Brexit“) – anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Kein ermäßigter Steuersatz für eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt

Das FG Münster entschied, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, keine Anwendung findet, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt (Az. 5 K 371/19).

Kein ermäßigter Steuersatz für eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 5 K 371/19 vom 19.09.2019

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. September 2019 (Az. 5 K 371/19 E) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, keine Anwendung findet, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt.

Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte im Streitjahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem 1. März 2018 laufend an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 Euro, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde.

Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.
Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Rentennachzahlung in Höhe der Verrechnung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Streitjahr 2017 zu erfassen sei. Der ermäßigte Steuersatz finde jedoch keine Anwendung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele. Die Nachzahlung habe sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst habe, sei jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2017 abzustellen. Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stelle dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate seien daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.

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Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG aus. Dies entschied das FG Münster (Az. 13 K 2320/15).

Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 13 K 2320/15 vom 14.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 26/19)

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG aus. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. August 2019 (Az. 13 K 2320/15 F) entschieden.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer KG, die für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hatte. Im Folgejahr, dem Streitjahr 2008, schaffte sie einige dieser Wirtschaftsgüter an und rechnete insoweit den Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzu. Der sich danach ergebende Verlust der KG entfiel in vollem Umfang auf den Kläger. Das Finanzamt stellte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust jedoch nicht als ausgleichsfähig fest, da der Hinzurechnungsbetrag das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöhe und sich deshalb ein negatives Kapitalkonto des Klägers ergebe.

Die hiergegen erhobene Klage hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster abgewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG sei nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen. Dieses setze sich allein aus dem in der Steuerbilanz der KG enthaltenen Kapitalkonto des Kommanditisten und einer etwaigen Ergänzungsbilanz zusammen. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussten das Kapitalkonto dagegen nicht, da es sich nicht um Bilanzpositionen handele. Der Investitionsabzugsbetrag habe weder Einfluss auf das Betriebsvermögen der KG noch auf die Außenhaftung des Kommanditisten. Diese Sichtweise entspreche auch dem Regelungszweck des § 15a EStG, der eine Verlustzurechnung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten darstellen solle.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 26/19 anhängig.

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Der Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten befindlichen Bäckereien zum dortigen Verzehr unterliegt dem Regelsteuersatz

Das FG Münster entschied, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird (Az. 15 K 2553/16).

Der Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten befindlichen Bäckereien zum dortigen Verzehr unterliegt dem Regelsteuersatz

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 15 K 2553/16 vom 03.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI R 25/19)

Mit Urteil vom 3. September 2019 (Az. 15 K 2553/16 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden. Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Während das beklagte Finanzamt diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, meinte die Klägerin, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Umsätze nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen behandelt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ihren Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt habe. Hierbei habe es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass das Mobiliar nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration. Dass nicht in allen Filialen Garderoben und Toiletten vorgehalten wurden und überdies kein Kellnerservice bestanden habe, führe im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 25/19 anhängig.

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Skepsis beim Anti-Share-Deals-Gesetz

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bezweifeln, dass die zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer vorgenommenen Share Deals mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in Zukunft reduziert werden können.

Skepsis beim Anti-Share-Deals-Gesetz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2019

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bezweifeln, dass die zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer vorgenommenen Share Deals mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ( 19/13437 ) in Zukunft reduziert werden können. Umgehungsgestaltungen würden mit dem Gesetzentwurf keinesfalls effektiv verhindert, erklärten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einer von der Ausschussvorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 14.10.2019. Dem Gesetzentwurf fehle eine zielgenaue Ausrichtung, sodass mit erheblichen „Kollateralschäden“ für sämtliche Branchen zu rechnen sei. Vor „Kollateralschäden“ wurde auch von mehreren anderen Sachverständigen gewarnt.

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Förderung von E-Dienstwagen begrüßt

Wirtschaft und Gewerkschaften begrüßen die von der Bundesregierung geplante bessere Förderung von Elektro-Dienstwagen. Die zeitliche Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen für Elektro und Hybridfahrzeuge ermögliche es, die aktuellen Fahrzeugflotten nachhaltig auf entsprechende Fahrzeuge umzustellen, stellten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft fest.

Förderung von E-Dienstwagen begrüßt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2019

Wirtschaft und Gewerkschaften begrüßen die von der Bundesregierung geplante bessere Förderung von Elektro-Dienstwagen. Die zeitliche Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen für Elektro und Hybridfahrzeuge ermögliche es, die aktuellen Fahrzeugflotten nachhaltig auf entsprechende Fahrzeuge umzustellen, stellten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am 14.10.2019 gemeinsam in einer von der Ausschussvorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften ( 19/13436 ) fest. Der Deutsche Gewerkschaftsbund erklärte, diese Maßnahmen könnten zusammen einen kleinen, aber sehr wichtigen Impuls zum Gelingen der Verkehrswende liefern. Damit diese Maßnahmen aber nicht ins Leere laufen würden, müssten die infrastrukturellen Bedingungen der Verkehrswende geschaffen werden.

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Bund muss Anreize bei Gebäudesanierung nachbessern

Um wirksamen Klimaschutz zu betreiben, müsste die Bundesregierung die Förderung der energetischen Gebäudesanierung deutlich aufstocken. Zu diesem Fazit kommt der vzbv in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht.

Bund muss Anreize bei Gebäudesanierung nachbessern

vzbv kritisiert Entwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht

vzbv, Pressemitteilung vom 14.10.2019

Um wirksamen Klimaschutz zu betreiben, müsste die Bundesregierung die Förderung der energetischen Gebäudesanierung deutlich aufstocken. Zu diesem Fazit kommt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Die Bundesregierung plant, die energetische Gebäudesanierung mit insgesamt rund 700 Millionen Euro von 2021 bis 2024 zu fördern. Nötig sind aus Sicht des vzbv 1,5 Milliarden Euro pro Jahr.„Die Bundesregierung muss deutlich mehr Geld in die Förderung der energetischen Gebäudesanierung stecken und den Gesetzentwurf nachbessern, wenn es echte Erfolge für den Klimaschutz im Gebäudesektor geben soll“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Die Forderungen des vzbv zum Steueranreiz

Der Gesetzentwurf sieht vor, das selbstnutzende Wohneigentümer für energetische Baumaßnahmen wie Wärmedämmung oder Heizungsaustausch bis zu 20 Prozent der Investitionskosten von der Steuerschuld abziehen können. Der Staat will dies mit rund 700 Millionen Euro für den Zeitraum 2021 bis 2024 fördern. Aus Sicht des vzbv ist dies viel zu wenig, um größere Impulse für mehr Energieeffizienz und Klimawirksamkeit im Gebäudebestand auszulösen. Der vzbv fordert eine Aufstockung auf mindestens 1,5 Milliarden Euro pro Jahr.

Problematisch ist zudem, dass ausgerechnet kostenintensive Vollsanierungen, die einen hohen Klimaschutzeffekt haben, nicht abgedeckt werden. Der vzbv fordert deshalb, auch Modernisierungen auf Effizienzhaus-Niveau alternativ zu den KfW-Programmen steuerlich zu fördern.

Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die durchgeführten Maßnahmen bautechnisch beziehungsweise energietechnisch sinnvoll sind. Insbesondere im Falle mehrerer gleichzeitig durchgeführter Maßnahmen müssen diese aufeinander abgestimmt sein. Daher ist es erforderlich, dass die Maßnahme(n) vorher durch eine vom ausführenden Fachunternehmen unabhängige Beratung als geeignet bestätigt werden.

Reduzierung der Mehrwertsteuer im Bahnverkehr

Die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes im Eisenbahnfernverkehr auf sieben Prozent wird seit langem vom vzbv gefordert und ist lange überfällig, da die Mehrwertsteuer-Absenkung zu einer stärkeren Nachfrage bei der umweltfreundlicheren Bahn führen kann und gerade auf Kurzstrecken eine Alternative zum Flugzeug gestärkt wird.

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Bundesrat stimmt Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zu

Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Bundesrat stimmt Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zu

Bundesrat, Beschluss vom 11.10.2019

Der Bundesrat hat den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019) zugestimmt. Damit können die Richtlinien in Kraft treten (BR-Drucksache 387/19).

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OECD-Konsultation zur Digitalsteuer

Die OECD hat am 09.10.2019 eine bis zum 12.11.2019 andauernde Konsultation zur ersten Säule der OECD-Vorschläge zur Digitalsteuer eingeleitet.

OECD-Konsultation zur Digitalsteuer

Die OECD hat am 09.10.2019 eine bis zum 12.11.2019 andauernde Konsultation zur ersten Säule der OECD-Vorschläge zur Digitalsteuer eingeleitet (Secretariat Proposal for a “Unified Approach” under Pillar One). Sie steht in Zusammenhang mit dem OECD-Arbeitsprogramm vom Mai 2019 (Programme of Work to Develop a Consensus Solution to the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy), das einen Beitrag zur Konsensfindung für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft leisten soll. Die OECD-Arbeiten verfolgen dabei einen 2-Säulen-Ansatz.

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