DStV fordert Nachschärfungen beim EU-Hinweisgeberschutz

Der DStV hat im Konsultationsverfahren der EU-Kommission seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie eingereicht. Er fordert, dass sich das Berufsgeheimnis von Steuerberatern auch auf den Hinweisgeberschutz erstrecken soll.

DStV, Mitteilung vom 27.04.2026

Der DStV hat im Konsultationsverfahren der EU-Kommission seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie eingereicht. Er fordert, dass sich das Berufsgeheimnis von Steuerberatern auch auf den Hinweisgeberschutz erstrecken soll.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutz-Richtlinie), hat die EU gemeinsame Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern geschaffen. Im Zuge der laufenden Bewertung hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit einer Stellungnahme seinen Standpunkt nun erneut bekräftigt und konkrete Nachschärfungen angeregt.

Zentral ist dabei die Forderung des DStV nach einer Stärkung der Rechtssicherheit durch eine einheitliche und sachgerechte deutsche Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“. Dieser besagt, dass rechtsberatende Berufe mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht von Meldepflichten auszunehmen sind, wenn das Recht des Mandanten auf Vertraulichkeit sonst beeinträchtigt würde. Jedoch wird der Begriff in den deutschen Sprachfassungen von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung bislang nicht einheitlich übersetzt. So verwendet die Hinweisgeberschutz-Richtlinie etwa die Formulierung „anwaltliche Verschwiegenheitspflicht“. Dadurch wird der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG) ungerechtfertigt auf Rechtsanwälte verengt, während andere rechtsberatende Berufe, wie beispielsweise Steuerberater, zumindest nach dem Wortlaut ausgeschlossen werden.

Zudem macht der DStV deutlich, dass bei der Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“ den berufsrechtlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss. Insbesondere darf sie in Deutschland nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der rechtsberatenden Berufe von Steuerberatern und Rechtsanwälten führen. Beide Berufsgruppen üben vergleichbare rechtsberatende Tätigkeiten aus und unterliegen dabei der beruflichen Verschwiegenheit. Die daraus resultierende Gleichbehandlung ist im aktuellen Kontext der Ausgestaltung der Whistleblower-Richtlinie leider jedoch nicht gegeben.

Darüber hinaus regt der DStV an, im Rahmen der Bewertung zu prüfen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie an neue technologische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden sollte. Als Beispiele wird der Einsatz künstlicher Intelligenz sowie die gezielte Verbreitung von Desinformationen zur Beeinträchtigung demokratischer Prozesse genannt. Etwaige Erweiterungen sollten allerdings davon abhängig gemacht werden, dass zunächst die bestehenden Defizite infolge der bislang nicht sachgerechten Differenzierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe beseitigt werden. Eine klare und interessengerechte Lösung muss hier weiterhin Vorrang haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Energiesteuer im Bundesrat beschlossen: Schnelle Hilfen für Verbraucher und Wirtschaft auf dem Weg

Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell. Dafür hat der Bundesrat die Energiesteuersenkung beschlossen. Zudem plant die Bundesregierung weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2026

Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell. Dafür hat der Bundesrat die Energiesteuersenkung beschlossen. Zudem plant die Bundesregierung weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Angesichts der hohen Energiepreise hat sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD auf spürbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geeinigt. Zentrales Element ist die Senkung der Energieölsteuer. Sie soll um circa 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert werden. Das hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat am 24. April in einer Sondersitzung beschlossen. Ab dem 1. Mai werden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin für zwei Monate um 14,04 Cent je Liter gesenkt. Zusammen mit dem darauf anfallenden Umsatzsteueranteil ergibt sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.

Bundeskanzler Friedrich Merz betonte, dieser Schritt werde „sehr schnell die Lage für die Autofahrer und für die Betriebe im Land verbessern und vor allem für diejenigen, die vor allem aus beruflichen Gründen sehr viel mit dem Auto unterwegs sind“.

Entlastungen und strukturelle Reformen im Überblick:

  • Energiesofortprogramm: Die Senkung der Energiesteuer um circa 17 Cent pro Liter für Benzin und Diesel für zwei Monate entlastet die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen an der Tankstelle um rund 1,6 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle sollen durch abgesicherte Maßnahmen gegenüber den Mineralölwirtschaftsunternehmen gegenfinanziert werden. Zudem will die Koalition das Kartellrecht weiter verschärfen. Die Energiesteuersenkung tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1. Mai 2026 in Kraft.
  • Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll es ermöglicht werden, eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Das soll ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein. Hier sollen die Steuerausfälle durch eine Erhöhung der Tabaksteuer schon im Jahr 2026 ausgeglichen werden. Die Prämie ist am 24. April vom Bundestag beschlossen worden. Zudem plant die Regierungskoalition zum 1. Januar 2027 eine Reform der Einkommenssteuer, um kleinere und mittlere Einkommen dauerhaft zu entlasten.
  • Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung: Die Bundesregierung will Ende April eine Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung beschließen. Grundlage dafür sind die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit. Ziel ist es, die Beiträge zu stabilisieren und die Ausgaben zu begrenzen. Im Ergebnis sei dies „eine der größten Sozialstaatsreformen unseres Landes“, wozu alle Leistungsbereiche einen Beitrag leisten müssen, betonte der Bundeskanzler.
  • Stärkung der Automobilindustrie: Die Koalition lehnt die für 2027 geplante Verschärfung bei CO2-Werten von Hybrid-Fahrzeugen ab. Damit gehe man jetzt „mit vollständiger Technologieoffenheit in die weitere Diskussion in Brüssel“, sagte Merz.

Mit diesen Maßnahmen will die Regierungskoalition kurzfristig die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entlasten und gleichzeitig strukturelle Reformen einläuten. Die Koalition sei hier auf einem guten gemeinsamen Weg, betonte Kanzler Merz. Zugleich sei auch klar, dass wir noch vieles zu tun haben. „Das ist erst der Anfang“, so Merz.

Quelle: Bundesregierung

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Mehr Beratung, weniger Bürokratie: Steuerberatung soll modernisiert werden

Das Kabinett hat das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 14. Januar 2026 beschlossen. Der Bundestag hat am 24. April 2026 zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2026

Im Bundestag beschlossen

Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot.

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen die Regelungen für die Steuerberatung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zugleich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein breiteres Angebot eröffnet werden.

Das Kabinett hat das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 14. Januar 2026 beschlossen. Der Bundestag hat am 24. April zugestimmt.

Der Gesetzentwurf umfasst vier wesentliche Änderungen:

  • Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen: Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten können. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbarte Tätigkeiten entfallen. Zudem soll eine Person künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können so demnächst etwa 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
  • Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen: Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden. Künftig sollen zum Beispiel Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung: Vorgesehen ist zudem, die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erweitern. Neben nahen Angehörigen sollen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten können. Darüber hinaus sollen sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig sein, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen unentgeltliche Steuerberatung angeboten wird. Damit sollen das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
  • Leitungserfordernis soll wegfallen: Das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Künftig kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

In einer sog. Tax Law Clinic sollen Studierende durch die unentgeltliche Steuerrechtsberatung für andere Studierende unter der Anleitung von qualifizierten Beraterinnen und Beratern eigene praktische Erfahrungen sammeln können. Das Konzept soll Studierenden eine praxisnahe Ausbildung ermöglichen.

Mehr Steuergerechtigkeit bei Gewerbesteuer

Zudem hat das Kabinett die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Eine Änderung bei der Gewerbesteuer soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Dazu dient die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent.

Quelle: Bundesregierung

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Grünes Licht für Tankrabatt

Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24.04.2026 den Bundesrat passiert.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.04.2026

Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026 den Bundesrat passiert.

Befristete Steuersenkung für Diesel und Benzin

Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Reaktion auf Spritpreiskrise

Ziel des Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Mai 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag beschließt Entlastungsprämie

Der Bundestag hat am 24.04.2026 in 2./3. Lesung die sog. Entlastungsprämie beschlossen. Der Bundesrat muss noch
zustimmen (evtl. am 08.05.2026). Zudem wurde eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes und das sog. Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien diskutiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 24. April 2026, die sog. Entlastungsprämie beschlossen. Die Maßnahme ermöglicht Arbeitgebern die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Prämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro an ihre Beschäftigten. Diese Regelung war als Änderung zu einem Entwurf für ein anderes Steuergesetz, das unter anderem Regeln zur Steuerberatung enthielt, ins Gesetzgebungsverfahren gekommen (21/4550, 21/4783, 21/5531). Die Initiative wurde mit den Stimmen der Koalition gegen das Votum von AfD und Linke bei Enthaltung der Grünen angenommen. Keine Mehrheit fand hingegen ein Entschließungsantrag, den die AfD zu dem Gesetzentwurf eingebracht hatte (21/5532).

(…)

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Im Steuerberatungsgesetz besteht laut Bundesregierung insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Darüber hinaus sei die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen angesichts des gesellschaftlichen Wandels reformbedürftig. Die starre Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige der Steuerpflichtigen bilde die Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht ab und berücksichtige alternative Lebenskonzepte nicht. Änderungsbedarf gebe es auch im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine.

Der Entwurf sieht daher eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.

(…)

Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien

Geschärft im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde auch das sog. Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien. Mit der neuen Regelung soll die Beteiligung von Investoren an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften „nur in engen Grenzen möglich sein“, heißt es in dem Änderungsantrag. Dieser Punkt war in der Anhörung zu dem Gesetz von den anwesenden Sachverständigen unterschiedlich bewertet worden.

Eine weitere Änderung soll Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht entlasten, ein Anbauverzeichnis zu führen. Es sei ausreichend, wenn ein Betriebswerk geführt oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorgelegt wird. Auch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfährt im Zuge des Steuerberatergesetzes eine Änderung. Diese betrifft die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2025

Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 105.953 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert. Darunter befanden sich 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Mitgliederzahl insgesamt um 1,1 Prozent; die Zahl der Steuerberaterinnen und Steuerberater erhöhte sich um 0,6 Prozent. Das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.04.2026

Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 105.953 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert. Darunter befanden sich 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Gegenüber dem Vorjahr stieg die Mitgliederzahl insgesamt um 1,1 Prozent; die Zahl der Steuerberaterinnen und Steuerberater erhöhte sich um 0,6 Prozent.

Die Steuerberaterkammer München bleibt mit 13.812 Berufsangehörigen die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer. Es folgen Düsseldorf mit 10.024 und Westfalen-Lippe mit 9.339 Mitgliedern.

Auch der Frauenanteil im Berufsstand ist weiter gestiegen: Zum Stichtag lag die Quote der weiblichen Berufsangehörigen bei 39,3 Prozent – ein neuer Höchststand.

Teil der BStBK-Berufsstatistik sind auch die aktuellen Ausbildungszahlen. Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 17.081 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten registriert. Das sind 220 beziehungsweise 1,3 Prozent weniger als im Vorjahr. Die meisten Auszubildenden verzeichnete erneut die Steuerberaterkammer Niedersachsen mit 2.080 Nachwuchskräften. Die höchste Ausbildungsquote im Verhältnis zur Mitgliederzahl erreichte erneut Mecklenburg-Vorpommern mit 30,9 Prozent.

Darüber hinaus waren zum 1. Januar 2026 bundesweit 2.113 Umschülerinnen und Umschüler zum Steuerfachangestellten registriert. Die meisten entfielen auf Westfalen-Lippe mit 370, gefolgt von München mit 227 und Köln mit 205.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Die aktuelle Berufsstatistik zeigt, dass der steuerberatende Beruf attraktiv bleibt und weiterwächst. Zugleich machen die Ausbildungszahlen deutlich, dass wir bei der Gewinnung von Nachwuchs nicht nachlassen dürfen. Mit unseren Maßnahmen zur Fachkräftesicherung setzen wir genau dort an und werben gezielt für ein modernes, sicheres und chancenreiches Berufsbild.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Berichte zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Das BMF hat seinen Abschlussbericht zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (im Folgenden auch „Investmentsteuerreform“) veröffentlicht. Dieser ergänzt einen Zwischenbericht, den das BMF im Jahr 2023 dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegt hatte.

BMF, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Gesetzgeber hat das Investmentsteuergesetz durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) grundlegend neugestaltet. Ziele dabei waren insbesondere EU-rechtliche Risiken auszuräumen, einzelne Steuersparmodelle zu verhindern und die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren sowie die Steuervereinfachung. Eine Evaluierung dieser neuen Vorschriften wurde auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages durchgeführt. Die Evaluierung beruht auch auf der Ankündigung der Bundesregierung im Regierungsentwurf, die Regelungen auf ihre Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und das Erreichen ihrer Wirkungsziele zu evaluieren.

Dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde am 4. Mai 2023 ein Zwischenbericht übersandt, welcher anschließend im Internet veröffentlicht wurde.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KI in der Steuerberatung sicher einsetzen – Neu: Muster-KI-Anwendungsrichtlinie des DStV

Der DStV bietet u. a. Steuerkanzleien mit der neuen Muster-KI-Anwendungsrichtlinie eine strukturierte Orientierung, wie KI-Anwendungen verantwortungsvoll, sicher und rechtskonform eingesetzt werden können.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2026

Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in den Kanzleialltag. Viele Anwendungen bieten spürbare Entlastung, neue Möglichkeiten in der Mandatsarbeit und Effizienzgewinne. Gleichzeitig entstehen neue Fragestellungen rund um Datenschutz, Berufsrecht, Qualitätssicherung und Haftung. Genau hier setzt die neue Muster-KI-Anwendungsrichtlinie des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) an.

Sie bietet Steuerkanzleien eine strukturierte Orientierung, wie KI-Anwendungen verantwortungsvoll, sicher und rechtskonform eingesetzt werden können. Ziel ist es, klare Leitplanken zu schaffen, ohne die notwendige Flexibilität im Kanzleialltag einzuschränken.

Was die Richtlinie leistet

Die Richtlinie unterstützt Kanzleien dabei:

  • den Einsatz von KI systematisch einzuordnen
  • klare Regeln für Mitarbeitende zu definieren
  • Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern
  • Datenschutz- und berufsrechtliche Anforderungen umzusetzen
  • Qualität und Verantwortlichkeit in der Mandatsarbeit sicherzustellen

Im Mittelpunkt steht eine einfache, praxisnahe Logik:

  • Tool – Anwendungsfall – Daten – Risiko

Auf dieser Grundlage können Kanzleien fundierte Entscheidungen treffen, wann und wie KI sinnvoll eingesetzt werden kann.

Inhalte im Überblick

Die Muster-Richtlinie enthält unter anderem:

  • klare Grundprinzipien für den KI-Einsatz
  • eine strukturierte Use-Case-Logik zur Risikoeinordnung
  • Vorgaben zu Datenschutz und Verschwiegenheit (inkl. AVV und § 203 StGB)
  • Regelungen zur Qualitätssicherung und Verantwortung

Die Richtlinie ist bewusst als Muster konzipiert und muss individuell an die jeweilige Kanzleistruktur angepasst werden.

Für wen ist die Richtlinie gedacht?

Die Inhalte richten sich an:

  • Kanzleileitungen
  • Berufsträgerinnen und Berufsträger
  • Mitarbeitende in Steuerkanzleien
  • sowie Verantwortliche für IT, Datenschutz und Organisation

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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DStV-Präsident erfolgreich im Parlament: Finanzausschuss setzt klares Zeichen zur Unabhängigkeit der Steuerberatung

Die Unabhängigkeit der Steuerberatung bleibt nicht verhandelbar. Mit diesem Ziel gab der DStV auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Entwurfs des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes erneut Vollgas. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen ihre Tätigkeit frei vom Einfluss renditegetriebener Finanzinvestoren ausüben können. Der Finanzausschuss ist dem nun uneingeschränkt gefolgt und setzt ein klares Zeichen.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2024

Die Unabhängigkeit der Steuerberatung bleibt nicht verhandelbar. Mit diesem Ziel gab der DStV auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Entwurfs des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes erneut Vollgas. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen ihre Tätigkeit frei vom Einfluss renditegetriebener Finanzinvestoren ausüben können. Dies brachte DStV-Präsident StB Torsten Lüth in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und im politischen Gespräch deutlich zum Ausdruck. Der Finanzausschuss ist dem nun uneingeschränkt gefolgt und setzt ein klares Zeichen.

Um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, soll eine Präzisierung zum geltenden Fremdbesitzverbot in das Gesetz aufgenommen werden (BT-Drs. 21/5529). Danach sind unmittelbare sowie auch mittelbare Beteiligungen von anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften nur dann möglich, wenn diese ihrerseits die geltenden Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Steuerberatungsgesetz erfüllen.

Damit wird klargestellt, dass nur qualifizierte Berufsträger an Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern beteiligt sein dürfen und rein finanzielle Beteiligungen berufsfremder Investoren standeswidrig sind. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt den Vorstoß der Koalition außerordentlich. Unser herzlicher Dank gilt insbesondere MdB Fritz Güntzler, MdB Prof. Matthias Hiller und MdB Frauke Heiligenstadt dafür, dass sie die in den letzten Monaten in zahlreichen Gesprächen adressierten Bedenken berücksichtigt und in ihre Fraktionen getragen haben.

DStV-Präsident im Einsatz

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) konnte seine Expertise aus der Praxis auf Einladung der Fraktion Die Linke als Sachverständiger in den Finanzausschuss einbringen. Die Steuerpflichtigen vertrauen auf eine unabhängige Beratung. Ihr Schutz müsse entscheidender Maßstab für den Gesetzgeber bleiben, so Lüth in seinem Statement gegenüber den Abgeordneten.

Das zunehmende Drängen von Private Equity-Investoren in den Markt der Steuerberatung müsse dringend unterbunden werden. Er appellierte an den Gesetzgeber, eine Regelung zur rechtssicheren Ausgestaltung des Fremdbesitzverbots vorzusehen. Dies sei im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen notwendig. Ebenso fordere der Bundesrat dies in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf (BR-Drs. 40/26(B)).

Lüth warnte zudem, dass die Entwicklung Konzentrationsprozesse verstärke und regionale Kanzleistrukturen zum Nachteil insbesondere kleiner und mittelständischer Praxen gefährde. Die kleinen und mittleren Kanzleien stellen jedoch in den Regionen die steuerliche Beratung sicher, bilden aus und schaffen Arbeitsplätze vor Ort. Ebenso hob Lüth die aktuelle Positionierung gewichtiger Organisationen der Freien Berufe mit dem Titel „Fremdbesitzverbot stärken – Umgehungen verhindern. Für starke, unabhängige und vertrauenswürdige Freie Berufe“ hervor. Das gemeinsame Statement zeigt u. a. die Bedeutung des Fremdbesitzverbots als ein tragendes Element der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Freien Berufe insgesamt auf.

Weitergehend vertiefen konnte Lüth diese Aspekte auch anlässlich eines fachlichen Austauschs mit MdB Frauke Heiligenstadt von der SPD-Bundestagsfraktion. Heiligenstadt, die dem Finanzausschuss als finanzpolitische Sprecherin angehört, zeigte sich für die vom Berufsstand aufgeworfenen Fragen ebenfalls sehr sensibel.

Keine Befugniserweiterung für (Bilanz-)Buchhalter

Positiv hervorzuheben ist aus Sicht des DStV ebenfalls, dass der Gesetzentwurf keine Erweiterungen der Befugnisse der (Bilanz-)Buchhalter etwa bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorsieht, wie sie aus den Reihen der Buchhalter gefordert werden. Der DStV hat dazu deutlich gemacht, dass auch hier dringend die Notbremse gezogen werden muss, um weiterhin eine effiziente Finanzverwaltung und einen wirksamen Schutz der Verbraucher und Unternehmen sicherzustellen. Bereits das unterschiedliche Qualifikationsniveau von Buchhaltern und Steuerberatern spreche gegen eine Befugniserweiterung.

Die Beschlussfassung im Deutschen Bundestag ist für den 24.04.2026 vorgesehen, die Befassung im Bundesrat sodann für Anfang Mai. Der DStV ruft die Bundestagsfraktionen sowie die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder im Bundesrat dazu auf, dem Vorstoß des Finanzausschusses am kommenden Freitag und Anfang Mai uneingeschränkt zu folgen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Handgeldzahlungen im Profisport

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen sind (Az. IX R 33/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 23.04.2026 zum Urteil IX R 33/23 vom 03.03.2026

Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. IX R 33/23) entschieden.

Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben.

Quelle: Bundesfinanzhof

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