EU-Kommission veröffentlicht Empfehlungen zur Übertragung von KMU

Am 22.06.2026 hat die EU-Kommission ihre aktualisierten Empfehlungen zur Übertragung von KMU veröffentlicht – vorherige Empfehlungen aus 1994 werden aufgehoben. Ziel sei es, Arbeitsplätze, produktive Vermögenswerte und die Betriebskontinuität in der EU zu sichern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.06.2026

Am 22.06.2026 hat die EU-Kommission ihre aktualisierten Empfehlungen zur Übertragung von KMU veröffentlicht – vorherige Empfehlungen aus 1994 werden aufgehoben. Ziel sei es, Arbeitsplätze, produktive Vermögenswerte und die Betriebskontinuität in der EU zu sichern. Hierfür sollen die Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle oder ein Forum einrichten.

Empfehlungen im Bereich Besteuerung

Die EU-Kommission empfiehlt, steuerliche Anreize für die Übertragung von KMU in Betracht zu ziehen, etwa in Form von Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -aufschüben. Diese sollten an eine Mindestdauer der Unternehmenstätigkeit in der EU geknüpft sein und überprüft werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen ihre Steuersysteme anpassen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und in anderen EU-Mitgliedstaaten erhobene Erbschaftsteuern zu berücksichtigen. Auch die Senkung, Abschaffung oder Stundung von Stempel- und Eintragungsgebühren wird empfohlen. Steuerveranlagungen können Änderungen im Wert nach der Übertragung Rechnung tragen.

Die EU-Kommission fordert, die kumulative Belastung durch verschiedene Besteuerungsformen zu berücksichtigen, damit steuerliche Pflichten erfüllt werden können, ohne die Unternehmenskontinuität zu gefährden.

Digitalisierung und grenzüberschreitende Übertragungen

Die EU-Mitgliedstaaten sollen digitale Instrumente nutzen, um Effizienz und Transparenz zu erleichtern, hierzu können gehören:

  • Digitalisierung von Verfahren zur Unternehmensübertragung,
  • Digitale Plattformen zur Automatisierung der Datenerhebung, zur Werbung von zu verkaufenden Unternehmen und Zusammenführung von Käufern und Verkäufern,
  • Interoperabilität soll grenzüberschreitende Übertragungen in der EU erleichtern.

Finanzierung & Schulungsangebote

Die EU-Mitgliedstaaten können erwägen, Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung von Übertragungen einzurichten z. B. für Kleinstunternehmen, Genossenschaften, ländliche Gebiete. Außerdem sollen Informations- und Bildungsangebote zu Übertragungen bereitgestellt werden, um den Kreis potenzieller Nachfolger und Unternehmer zu erweitern, insbesondere Frauen und andere im Unternehmertum unterrepräsentierte Gruppen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Steuerberatungsnovelle jetzt beschlossen: Fremdbesitzverbot wird nach Bundesrats-Stopp doch präzisiert

Nachdem der Bundesrat die Steuerberatungsnovelle zunächst gestoppt hatte, wurde sie nun doch verabschiedet: Bundestag und Bundesrat haben Mitte Juni 2026 die neue Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht beschlossen. Kernanliegen bleiben die Modernisierung des Steuerberatungsrechts und die Schließung von Umgehungsmöglichkeiten beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2026

Nachdem der Bundesrat die Steuerberatungsnovelle zunächst gestoppt hatte, wurde sie nun doch verabschiedet: Bundestag und Bundesrat haben Mitte Juni 2026 die neue Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht beschlossen. Kernanliegen bleiben die Modernisierung des Steuerberatungsrechts und die Schließung von Umgehungsmöglichkeiten beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften.

Das Vorhaben geriet zunächst ins Stocken. Der Bundestag hatte bereits am 24.04.2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Dieses Gesetzespaket wurde jedoch am 13.06.2026 im Bundesrat gestoppt. Ausschlaggebend war nicht das Berufsrecht, sondern eine kurzfristig eingefügte steuerfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro, die im Bundesrat keine Mehrheit fand.

Daraufhin brachten die Koalitionsfraktionen den Entwurf erneut ein. Die nun verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem zuvor beschlossenen Gesetz, verzichtet aber auf die umstrittene Entlastungsprämie. Nach Billigung im Finanzausschuss passierte der Entwurf Mitte Juni 2026 Bundestag und Bundesrat und ist damit parlamentarisch beschlossen.

Ziel der Reform: Berufsrecht modernisieren und Umgehungen verhindern

Mit dem Neunten Änderungsgesetz will der Gesetzgeber das Steuerberatungsrecht punktuell modernisieren und zugleich steuerrechtliche Einzelregelungen anpassen. Im Mittelpunkt des berufsrechtlichen Teils steht die weitere Absicherung des Fremdbesitzverbots für Steuerberatungsgesellschaften.

Künftig soll in § 55a StBerG klarer zum Ausdruck kommen, dass auch mittelbare Beteiligungen berufsfremder Investoren über ausländische Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften unzulässig sind. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Beteiligungs- und Holdingstrukturen, über die Finanzinvestoren bislang mittelbar Einfluss auf deutsche Steuerkanzleien nehmen konnten. Ziel ist, solche Umgehungskonstruktionen rechtssicher auszuschließen und die berufsrechtlich gebotene Unabhängigkeit steuerberatender Berufsausübungsgesellschaften zu sichern.

Flankierend werden die Transparenz- und Anzeigevorgaben verschärft. Änderungen in Beteiligungsstrukturen sollen gegenüber der zuständigen Stelle umfassender offengelegt werden; dies betrifft insbesondere auch mittelbare Gesellschafter und Beteiligungsketten.

Steuerrechtliche Begleitregelungen enthalten

Neben dem Berufsrecht enthält das Gesetz weitere steuerrechtliche Anpassungen. In den Beratungen wurde unter anderem eine Ergänzung aufgenommen, wonach auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Landeshaushalten für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen steuerfrei gestellt werden können.

Für die Praxis der rechts- und steuerberatenden Berufe ist vor allem die jetzt beschlossene Präzisierung des Fremdbesitzverbots relevant. Nachdem die Novelle im Mai noch als politisch gescheitert erschien, ist der berufsrechtliche Regelungsgehalt mit neuem Anlauf Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hält damit an seiner Linie fest, berufsrechtliche Unabhängigkeit auch gegenüber mittelbaren Private-Equity- oder sonstigen Investorenstrukturen wirksam abzusichern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 13/2026

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BFH: Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben

Der BFH hatte zu klären, ob auch der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Az. X R 23/24).

BFH, Urteil X R 23/24 vom 25.03. 2026

Leitsatz

Verstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen hatte, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über (Anschluss an den zum verbleibenden Verlustvortrag ergangenen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2007 – GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008 S. 608). Soweit § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, handelt es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelung.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen

Der BFH hat sich mit dem Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente) und der Frage, ob Steuerbescheide im Nachhinein korrigiert werden können, befasst (Az. X R 28/24).

BFH, Urteil X R 28/24 vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, ob er Altersvorsorgebeiträge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben geltend machen möchte.
  2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs wird jedenfalls für Zeiträume bis zum 30.06.2020 weder durch die (nur für Zeiträume bis 2018 erforderliche) an den Anbieter gerichtete Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung noch durch die Datenübermittlung vom Anbieter an die zentrale Stelle ausgeübt.
  3. Wie jede Korrekturvorschrift setzt auch § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids ausübt.
  4. Es bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit „Erläuterungen zur Festsetzung“ in einem Steuerbescheid, die einen erheblichen Umfang aufweisen und aus Fließtext ohne Zwischenüberschriften oder trennende Leerzeilen bestehen, eine etwaige Hinweispflicht des Finanzamts nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO erfüllen.
  5. Vermerkt der Zusteller das Datum der Zustellung entgegen § 180 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, gilt das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst dann als zugestellt, wenn der Adressat es in den Händen hält.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung bei (noch) führender Papierakte

Der BFH entschied, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim FG noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird (Az. VI R 20/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/26 vom 25.06.2026 zum Urteil VI R 20/24 vom 07.05.2026

Mit Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird.

Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das FG übermittelt. Das FG druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten Akte. Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.

Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Da das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend u. a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der BFH in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.

Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (Az. II R 6/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/26 vom 25.06.2026 zum Urteil II R 6/23 vom 11.03.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 – entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.

Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuervereinfachungspaket zur Straffung der Einhaltung der Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts

Die EU-Kommission hat ein ehrgeiziges Paket zur Steuervereinfachung angenommen, mit dem die EU-Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. Das Paket umfasst zwei Vorschläge, die Omnibus-Richtlinie zur Besteuerung und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den EU-Rahmen für die direkte Besteuerung modernisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken und gleichzeitig das bestehende starke Schutzniveau vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aufrechterhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Die Europäische Kommission hat heute ein ehrgeiziges Paket zur Steuervereinfachung angenommen, mit dem die EU-Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. Das Paket umfasst zwei Vorschläge, die Omnibus-Richtlinie zur Besteuerung und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den EU-Rahmen für die direkte Besteuerung modernisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken und gleichzeitig das bestehende starke Schutzniveau vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aufrechterhalten. Das Paket soll EU-Unternehmen jährlich rund 8 Mrd. Euro einsparen, davon 3,3 Mrd. Euro an Verwaltungskosten.

Paket zur Steuervereinfachung

In den letzten zehn Jahren hat die EU ihren Rahmen für die direkte Besteuerung erheblich weiterentwickelt. Insbesondere wurden mit den Entwicklungen die Herausforderungen angegangen, die sich aus der Globalisierung, der Digitalisierung, der Zunahme aggressiver Steuerplanungspraktiken und der Notwendigkeit ergeben, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken.  Dieser Rahmen hat wichtige Ergebnisse gebracht. Die kumulative Wirkung aufeinanderfolgender Gesetzgebungsinitiativen hat jedoch auch die Komplexität und die Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen erhöht.

Der Vorschlag befasst sich mit diesen Fragen und stellt sicher, dass der Rahmen der Union für direkte Steuern kohärent, verhältnismäßig und wirksam bleibt. Ziel ist es, den Besitzstand im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, unnötige Befolgungslasten zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern.

Mit dem Omnibus zur direkten Besteuerung werden wichtige Maßnahmen eingeführt, wie z. B.:

  • Vereinfachung umständlicher Vorschriften zur Verbesserung des Binnenmarkts: Mit dem Omnibus wird eine Befreiung von der Quellensteuer auf alle grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der EU eingeführt. Durch die Abschaffung der Verfahrensanforderungen im Vorfeld und die Vereinfachung der Erstattungsverfahren wird die Maßnahme die Finanzierung erleichtern, Investitionen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Allein diese Maßnahme dürfte den Steuerzahlern in der EU Einsparungen und Vorteile in Höhe von rund 5,3 Mrd. Euro jährlich bringen.
  • Erleichterung der Finanzierung: Mit dem Omnibus werden unnötige Beschränkungen für echte Dritt- und Marktfinanzierungen beseitigt, wodurch es für Unternehmen einfacher wird, in den Binnenmarkt zu investieren. Der Omnibus vereinfacht auch die Zinsbegrenzungsregel in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD), indem Umsetzungsoptionen eliminiert und die De-minimis-Schwelle verbindlich vorgeschrieben wird. Diese Änderungen werden zu Compliance- und Verwaltungskürzungen in Höhe von über 500 Mio. Euro pro Jahr führen.
  • Beseitigung von Doppelarbeit: Der Omnibus beseitigt überlappende Bestimmungen zwischen den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) und der globalen Mindeststeuer (Säule 2), wodurch unnötige Komplexität und Überschneidungen verringert werden. Durch diese Maßnahme dürften Unternehmen jährlich rund 160 Mio. Euro an Befolgungskosten einsparen.

Die Hauptziele des Vorschlags für eine Neufassung des DAC bestehen darin, den EU-Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, zu präzisieren und zu verbessern. Durch die Zusammenführung des DAC und seiner acht Änderungen in einem einzigen Rechtstext sind die Rechtsvorschriften benutzerfreundlicher und kohärenter, wodurch die Rechtssicherheit verbessert wird.

Mit der Neufassung werden einige wichtige Maßnahmen eingeführt, wie z. B.:

  • Aufhebung der Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen: Mit der Neufassung werden die Berichtspflichten für multinationale Unternehmensgruppen, die dem Mindeststeuersatz von 15 % gemäß den Vorschriften der Säule 2 unterliegen, aufgehoben, was zu Einsparungen bei den Befolgungskosten in Höhe von rund 300 Mio. Euro führt. Außerdem werden Meldepflichten für alle anderen EU-Unternehmen für bestimmte grenzüberschreitende Steuerregelungen aufgehoben, die den Steuerverwaltungen einen begrenzten Mehrwert bieten, wodurch das Meldevolumen um 35 % gesenkt und jährlich 40 Mio. Euro eingespart werden.
  • Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit der Neufassung wird der Meldeschwellenwert für den Online-Warenhandel erhöht, wodurch die Meldepflichten für mehr als 10 Millionen private Verkäufer, insbesondere diejenigen, die Gebrauchtwaren verkaufen, aufgehoben werden. Diese Maßnahme führt zu Einsparungen bei den Compliance-Kosten für digitale Plattformen in Höhe von 678 Mio. Euro.
  • Verbesserung der Identifizierung von Steuerzahlern: Mit der Neufassung wird ein neues Überprüfungsinstrument für Steueridentifikationsnummern eingeführt, mit dem sichergestellt wird, dass die Steuerverwaltungen alle gemeldeten Steuerpflichtigen effizient und wirksam identifizieren können.

Nächste Schritte

Das Paket wird nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Hintergrund

Seit Beginn dieses Mandats ist die Vereinfachung eine der Hauptprioritäten der Arbeit der Kommission, mit klaren Zielen einer Verringerung des Verwaltungsaufwands um mindestens 25 % (35 % für KMU) und jährlichen Einsparungen in Höhe von 37,5 Mrd. Euro bis 2029. Mit den heute vorgeschlagenen Paketen hat die Kommission im vergangenen Jahr bereits zwölf Omnibuspakete und ein breites Spektrum gezielter Maßnahmen vorgelegt, wodurch die jährlichen Verwaltungskosten um mehr als 18 Mrd. Euro gesenkt wurden.

Dabei geht es jedoch nicht nur darum, den Papierkram zu verringern – die Vereinfachung ist ein zentraler Bestandteil der Wettbewerbsagenda der Kommission. Es geht darum, die Regulierungskultur Europas zu verändern: Gestaltung von Vorschriften, die von Anfang an klarer, verhältnismäßiger und für Unternehmen, insbesondere KMU, verständlicher und leichter einzuhalten sind. Ziel ist es, die hohen Standards Europas aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Investitionen, Innovationen und Wachstum im gesamten Binnenmarkt zu erleichtern.

Quelle: Europäische Kommission

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EU-Kommission vereinfacht Vorschriften in den Bereichen Steuern sowie Energie- und Reifenkennzeichnung

Die EU-Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Die Europäische Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

Vereinfachte Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung

Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel, sagte: „Energielabels ermöglichen es Verbraucherinnen und Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen, mit denen sie Geld sparen können – und das ist im heutigen Kontext wichtiger denn je. Unser Vorschlag ist ehrgeizig und passt die Vorschriften an das digitale Zeitalter an, macht sie für Verbraucher verständlicher, für Unternehmen einfacher und sorgt für strengere Standards.“

Die vereinfachten Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung werden die Anforderungen an Lieferanten und Einzelhändler erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verbraucher beim Kauf eines Produkts die Informationen erhalten, die sie benötigen. Dies wird Hersteller und Lieferanten ermutigen, bessere und effizientere Geräte und Reifen zu entwickeln und zu vermarkten, und den Verbrauchern – sowohl Unternehmen als auch Haushalten – dabei helfen, energieeffizientere Produkte zu kaufen und schließlich ihre Energiekosten und Betriebskosten zu senken. Einige neuere Labels, einschließlich solcher für Smartphones, werden auch Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit liefern und den Menschen helfen, Produkte zu wählen, die länger halten.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Vereinfachung des Steuerwesens

EU-Kommissar Valdis Dombrovskis, zuständig für Wirtschaft und Produktivität sowie Umsetzung und Vereinfachung, sagte: „Europa braucht einfachere Vorschriften, um bessere Ergebnisse zu erzielen. Unsere Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerwesens bieten Lösungen, die die Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen erheblich verbessern werden. Sie werden die Gesamtkosten für die Einhaltung der Vorschriften für europäische Unternehmen um fast 8 Milliarden Euro pro Jahr senken, darunter 3,3 Milliarden Euro an jährlichen Verwaltungskosten.“

Das Paket umfasst zwei Vorschläge, den „Taxation Omnibus“ und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den Rahmen für direkte Steuern in der EU modernisieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken, während das derzeitige hohe Schutzniveau gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beibehalten wird. Das Paket wird den Unternehmen in der EU voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von rund 8 Milliarden Euro bringen, davon 3,3 Milliarden Euro an Verwaltungskosten.

Das Paket wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten

Die Verwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 das BMF-Schreiben vom 14. August 2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026. Das neue BMF-Schreiben betrifft die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten und ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden (Az. IV C 5 – S 2367/00012/005/018).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2367/00012/005/018 vom 24.06.2026

Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im BMF-Schreiben vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben und die Randnummer 14 wie folgt gefasst. Die Ergänzungen des BMF-Schreibens vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) sind durch Fettdruck hervorgehoben.

14 Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und bei Beamten, die unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG erhalten [z. B. als Zuschuss, pauschale Beihilfe oder die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung]). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist darüber hinaus auch anzusetzen bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte); das gilt sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs versichert sind (Fälle des § 3 Nummer 11 Satz 4 EStG). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er (z. B. das Lohnbüro, die Besoldungsstelle) von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (z. B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch den Arbeitnehmer).“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Niedersächsischer Landtag beschließt Änderung des Grundsteuergesetzes – Gemeinden können Härtefälle abmildern

Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Niedersächsische Landtag hat am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Damit wird eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändert sich auch durch die Härtefallregelung nichts.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.

„Gemeinden können mit dieser Anpassung nun Härtefälle abmildern und gute, an die lokalen Verhältnisse angepasste Lösungen finden. Damit der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Rahmen bleibt, haben wir die Härtefälle im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal präzisiert und Mindestgrößen eingeführt. Nun ist eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen möglich, ohne zugleich die Gemeinden zu überfordern.“

Niedersachsens Finanzminister Gerald Heere

Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:

Resthöfe

Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.

Unbebaute und ungenutzte Grundstücke

Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.

Sportflächen

Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.

Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.

Die niedersächsische Grundsteuerreform in ihrer Gesamtheit wird zum 31. Dezember 2027 evaluiert. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen vorgezogen.

Am 18. Juni 2026 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung durch den Lage-Faktor eine sachgerechte und praktikable Vereinfachung darstellen.

Hintergrund

Im Jahr 2021 wurde das Niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Notwendig war die Neuregelung, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte.

Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Grundsteuergesetz zu beschließen. Das niedersächsische Grundsteuermodell ist wesentlich unbürokratischer als das Bundesmodell, erfordert keine regelmäßige Wiederholung der Erklärung und spart damit viel Aufwand. Der Lage-Faktor wird alle 7 Jahre von der Finanzverwaltung ohne Zutun der Steuerpflichtigen überprüft. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

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