Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2020

Das BMF hat sein Schreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, zum Korrektur- und Stornierungsverfahren, zur Behandlung von Nachzahlungen sowie zur Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2020 veröffentlicht (Az. IV C 5 – S-2378 / 19 /10002 :001).

Einkommensteuer

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2020

Aus­stel­lung von Be­son­de­ren Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen durch den Ar­beit­ge­ber oh­ne ma­schi­nel­le Lohn­ab­rech­nung für Ka­len­der­jah­re ab 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 19 / 10002 :001 vom 09.09.2019

Das BMF hat sein Schreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, zum Korrektur- und Stornierungsverfahren, zur Behandlung von Nachzahlungen sowie zur Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2020 veröffentlicht.

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Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2378 / 19 / 10030 :001).

Einkommensteuer

Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 19 / 10030 :001 vom 09.09.2019

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 bekannt gegeben.Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das BMF ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 bekannt gemacht.

Das BMF führt hierzu weiter aus:

  • Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.
  • Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
  • Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (BStBl I Seite xxx) zu beachten.

DStV als Sachverständiger bei der öffentlichen Anhörung zur Grundsteuer-Reform

Droht auch der neuen Grundsteuer die Verfassungswidrigkeit? Diese und weitere Fragen rund um die geplante Grundsteuer-Reform erörterten die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages mit Experten. Als Sachverständiger mit dabei: der DStV.

DStV als Sachverständiger bei der öffentlichen Anhörung zur Grundsteuer-Reform

DStV, Mitteilung vom 13.09.2019

Droht auch der neuen Grundsteuer die Verfassungswidrigkeit? Diese und weitere Fragen rund um die geplante Grundsteuer-Reform erörterten die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages mit Experten. Als Sachverständiger mit dabei: der DStV.

Der Sommer neigt sich zwar dem Ende entgegen, doch steuerpolitisch geht es jetzt in die heiße Phase. Dies gilt insbesondere für die Grundsteuer-Reform, die bis Jahresende stehen muss. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat vor diesem Hintergrund am 11.09.2019 zwei öffentliche Anhörungen zu dem Reform-Paket durchgeführt. Für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahmen als Sachverständige dessen stellvertretende Geschäftsführerin, RAin/StBin Sylvia Mein, sowie der Referent für Steuerrecht, Denis Basta, M.A., teil.

In der ersten der beiden Anhörungen befragten die Finanzausschussmitglieder die Sachverständigen zur geplanten Grundgesetzänderung ( BT-Drs. 19/11084 ). Im Fokus der zweiten Anhörung standen die Gesetzentwürfe zum Grundsteuer-Reformgesetz ( BT-Drs. 19/11085 ) und der Grundsteuer C ( BT-Drs. 19/11086 ) sowie drei Anträge der Fraktionen DIE LINKE., AfD und FDP (BT-Drs. 19/11125 , 19/11144 und 19/7980 ).

Zu den drei Gesetzentwürfen hat sich der DStV vorab mit seiner Stellungnahme S 11/19 schriftlich geäußert.

Grundgesetzänderung: Gesetzgebungskompetenz – sicher ist sicher

Der Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung sieht u. a. vor, dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zuzusichern. Der DStV hat diese Änderung sowohl in seiner Stellungnahme als auch in der öffentlichen Anhörung ausdrücklich befürwortet. Denn die Frage der Gesetzgebungskompetenz wird in der Wissenschaft unterschiedlich beurteilt. Es besteht also das Risiko, dass die Reform an einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes scheitert. Und dies wäre – mit den Worten der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände – eine „Katastrophe“. Prof. Dr. Gregor Kirchhof (Universität Augsburg) sagte denn vor diesem Hintergrund auch: Ihm sei angesichts der geplanten Grundgesetzänderung „ein Stein vom Herzen gefallen“. Die Mehrheit der Sachverständigen war sich einig: Die Grundsteuer muss als wichtige Finanzierungsquelle der Kommunen unbedingt erhalten bleiben.

Grundgesetzänderung: Länderöffnungsklausel – Angst vor „Flickenteppich“ unbegründet

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes beinhaltet neben der Gesetzgebungskompetenz für den Bund eine sog. Länderöffnungsklausel. Diese soll es den Ländern ermöglichen, eigene und damit vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu erlassen. Über das Für und Wider einer solchen Regelung wurde in der Anhörung intensiv debattiert.

RAin/StBin Sylvia Mein (DStV) blickte einer solchen Regelung mit gemischten Gefühlen entgegen. Es könne hier durchaus zu komplexen Fragestellungen kommen, etwa bei Liegenschaften, die sich über Ländergrenzen erstrecken. Panik vor 16 unterschiedlichen Ländermodellen sollte indes nicht aufkommen. Es sei vielmehr zu erwarten, dass es – wenn überhaupt – nur wenige unterschiedliche Modelle geben werde. Denn kaum ein Land sei in der Lage, eine eigene IT aufzusetzen und die notwendigen personellen und administrativen Kapazitäten aufzubringen. Dies zeige sich schon daran, dass sich die Bundesratsausschüsse in ihren Empfehlungen zu dem Grundsteuer-Reformgesetz wünschen, dass der Bund für alle durch die Reform entstehenden Kosten aufkommt (vgl. BR-Drs. 354/1/19, S. 19 ).

Auch andere Sachverständige, wie Prof. Dr. Johanna Hey (Universität zu Köln) und Kirchhof, hielten die Gefahr für eine Rechtszersplitterung für gering.

Grundgesetzänderung: Länderfinanzausgleich – doppelt hält besser?

Aufgrund der Berechnungsmethodik des Länderfinanzausgleichs könnten sich für vom Bundesrecht abweichende Länder Vorteile beim Länderfinanzausgleich ergeben. Um dem vorzubeugen, sieht der Gesetzentwurf zum Grundsteuer-Reformgesetz Folgendes vor:

Nach einem Übergangszeitraum bis einschließlich 2027 sollen für den Länderfinanzausgleich die Daten zugrunde gelegt werden, die sich nach Bundesrecht ergeben – es sei denn, das Statistische Bundesamt kann die Werte rechnerisch ableiten. Wie diese Werte ermittelt werden, ist aktuell noch unklar. Für Länder mit abweichenden Grundsteuermodellen bedeutet dies, dass sie im schlimmsten Fall sowohl Daten für ihr eigenes Modell als auch für das nach Bundesrecht erheben müssen.

Der DStV hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Länder vor diesem Hintergrund womöglich keinen Gebrauch von der Länderöffnungsklausel machen werden. Zudem würde eine doppelte Datenerfassung die Beraterschaft, die voraussichtlich eine Mehrzahl der Bewertungen für die Steuerpflichtigen vornehmen werden müssen, übermäßig belasten. Der DStV hat vor diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme gefordert, dass noch vor dem ersten Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022) eine Lösung für den Länderfinanzausgleich gefunden wird, die eine doppelte Datenerfassung erlässlich macht.

Hey sah dies ähnlich. Sie sagte, es sei verfehlt, die Länder zu „Schattenrechnungen“ zu zwingen. Dies mindere den Anreiz, eigene Modelle einzuführen. Sie sprach sich vor diesem Hintergrund für eine Pauschalierung im Länderfinanzausgleich aus.

Kirchhof hingegen empfahl, die Grundsteuerwerte für den Länderfinanzausgleicheinzufrieren, bis ein neuer Länderfinanzausgleich verhandelt wurde. Damit würde verhindert, dass Länder nur aufgrund des Länderfinanzausgleichs darauf verzichten, eigene Modelle auf den Weg zu bringen.

Grundsteuer-Reformgesetz – Bewertungsmodelle begegnen Bedenken

Bereits in der Anhörung zur Grundgesetzänderung äußerten einige der Experten Zweifel daran, dass die Bewertungsmodelle für die Grundsteuer den Vorgaben aus Karlsruhe entsprechen. Dieser Eindruck bestätigte sich in der zweiten Anhörung.

Der DStV hat seine verfassungsrechtlichen Zweifel vorab in seiner Stellungnahme vorgetragen. In der öffentlichen Anhörung ergänzte Mein diese Bedenken. Sie wies darauf hin, dass die Digitalisierung in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr dem Recht folge. Vielmehr bestimme die Digitalisierung bei diesem Vorhaben das Recht. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Grundsteuer-Urteil zwei Grenzen gesetzt:

  1. Bei der Verkehrswertermittlung sehe das Gericht eine Streubreite von plus/minus 20 % um den Verkaufspreis für vertretbar an.
  2. Die Bewertungsverfahren müssten den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden.

Aufgrund der zahlreichen Typisierungen und Pauschalierungen bestünden Zweifel, ob die vorgelegten Bewertungsverfahren beide Vorgaben einhielten.

Verfassungsrechtliche Bedenken an den aktuell vorliegenden Bewertungsmodellen äußerten ferner Kirchhof, Prof. Dr. Dirk Löhr (Universität Trier) sowie Hey:

Kirchhof kritisierte einerseits, dass es dem Gesetzgeber in dem Gesetzentwurf nicht gelungen ist, einen Belastungsgrund zu benennen, der sich rechtserheblich von anderen Steuerarten wie der Vermögensteuer unterscheidet. Andererseits seien die Verschlichtungen in den jetzigen Verfahren die „verfassungsrechtliche Sollbruchstelle“. Immobilienwerte seien entweder in zahlreichen Faktoren genau zu ermitteln oder in vereinfachenden groben Strichen gleichheitsgerecht zu bewerten. Er sprach sich mit Blick auf die Grundsteuer als Massenverfahren für ein einfaches Bewertungsverfahren aus.

Löhr bemängelte, dass der Gesetzentwurf aktuell nicht die vom BVerfG geforderte relations- und realitätsgerechte Abbildung der Objekte zueinander gewährleiste. Um dies zu heilen, müsse bei der grundsteuerlichen Bewertung der Wohngebäude entweder bei den Mieten stärker differenziert oder hilfsweise die unterlassene Differenzierung wenigstens besser begründet werden. Alternativ ließen sich die Probleme des Gesetzentwurfs dadurch lösen, auf eine Gebäudebewertung zu verzichten.

Hey sagte ebenfalls, dass die derzeitigen Bewertungsmodelle für Wohngrundstücke die Werte der Immobilien nicht realitätsgerecht in Relation zueinander abbildeten. In günstigeren Lagen werde annähernd der Verkehrswert erreicht. In besseren Lagen hingegen kann es zu deutlichen Unterbewertungen kommen. Dies liege in der mangelnden Differenzierung bei der Bewertung begründet. Einer der wenigen Bewertungsparameter, die sich einem Verkehrswert annähert, ist der Bodenrichtwert, weshalb er die vorgenannten Verwerfungen abmildern könne. Doch dieser schlage sich im für Wohngrundstücke maßgeblichen Ertragswertverfahren nur vergleichsweise gering im Bewertungsergebnis nieder.

Dr. Rainer Kambeck (DIHK), Vertreter der Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft, betonte allerdings, dass der Bodenrichtwert als Parameter für Massenverfahren wie die Grundsteuer ungeeignet sei. Sie seien zudem nicht justiziabel. Im Hinblick auf die Bewertung von Gewerbeimmobilien führte er aus, dass das hierfür vorgesehene Sachwertverfahren besser geeignet sei als das Ertragswertverfahren. Dennoch sei es trotz Vereinfachungen, die der Gesetzgeber vorgenommen hat, immer noch zu komplex.

Mein gab zu bedenken, dass Bodenrichtwerte nicht sehr transparent seien. Sie würden gegenwärtig nicht bundeseinheitlich festgestellt. Wie Kambeck kritisierte sie außerdem deren fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit. An beiden Stellen müsse der Gesetzgeber nachbessern.

Dr. Isabell Klocke (Bund der Steuerzahler e.V.) gab zu bedenken, dass es durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten zu großen Wertausschlägen kommen könne. Deshalb solle man für die Bodenrichtwerte einen pauschalen Wertabschlag einführen oder Durchschnittswerte zugrunde legen.

Im Hinblick auf die Bewertung von Gewerbeimmobilien wies Mein darauf hin, dass die Bewertung im Sachwertverfahren Probleme aufwerfe. Besondere objektspezifische Merkmale blieben unberücksichtigt. Deshalb sei es nötig, dass Steuerpflichtige – wie in der Bedarfsbewertung – einen niedrigeren Wert nachweisen können, z. B. durch Wertgutachten. Alternativ sollten zumindest – wie von den Wirtschaftsverbänden gefordert – pauschale Wertabschläge möglich sein, um Überbewertungen zu vermeiden.

Grundsätzliche Zustimmung erfuhr der Gesetzentwurf von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände.

Grundsteuer C

Den dritten Baustein des Reformpakets stellt die Einführung einer sog. Grundsteuer C dar. Diese soll es den Gemeinden ermöglichen, in „angespannten Wohnungsmärkten“ höhere Grundsteuerhebesätze für baureife Grundstücke festzulegen. Damit will der Gesetzgeber ungenutztes Bauland mobilisieren und Grundstücksspekulationen entgegenwirken. Doch ist diese Maßnahme sinnvoll?

Der DStV hat daran in seiner Stellungnahme begründete Zweifel geäußert. In den Lagen, in denen die Grundsteuer C Anreize für eine Bebauung schaffen soll („Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“), herrscht häufig ein Verkäufermarkt. Solche Grundstückseigentümer, die in der Lage wären, die zusätzliche Grundsteuerbelastung finanziell abzufedern, könnten die Grundsteuer C schlechterdings auf den zukünftigen Verkaufs- oder Mietpreis aufschlagen. Damit wäre die Lenkungswirkung verfehlt. Zudem würde die Grundsteuer C in diesem Fall zu einer weiteren Preissteigerung am Immobilienmarkt beitragen.

Zweifel an dem Vorhaben äußerten in der Anhörung auch Rainer Holznagel (Bund der Steuerzahler e.V.) und Kirchhof: Holznagel sagte, eine Grundsteuer C habe es schon einmal in der Vergangenheit gegeben – und sie habe sich seinerzeit nicht bewährt. Kirchhof dagegen äußerte ganz grundsätzliche Zweifel an der Wirksamkeit von steuerlichen Lenkungsnormen wie der Grundsteuer C: Sei die Steuer zu niedrig, trete keine Lenkungswirkung ein. Sei sie zu hoch und damit sehr wirkungsvoll, so beraube man sich selbst der Steuer.

Dr. Stefan Bach (DIW Berlin) hielt die Grundsteuer C für eine sinnvolle Maßnahme, die nicht nur auf „angespannte Wohnungsmärkte“ beschränkt sein sollte. Zugleich berge sie aber z. B. das Risiko von Härten bei Steuerpflichtigen, die ihr Grundstück nicht ohne weiteres bebauen können.

Zustimmung fand die Grundsteuer C auch bei der Vertreterin von ver.di sowie den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände. Sie plädierten ebenfalls dafür, die Grundsteuer C nicht auf „angespannte Wohnungsmärkte“ zu beschränken.

Wie geht es weiter?

Am 09.09.2019 haben die Bundesratsausschüsse ihre Empfehlungen abgegeben (vgl. BR-Drs. 354/1/19 ). Einige der Kritikpunkte des DStV haben die Ausschüsse ebenfalls vorgebracht:

Wie der DStV haben sie sich für eine Erhöhung der Grenze ausgesprochen, ab welcher der Grundsteuerwertfortzuschreiben ist (50.000 statt 15.000 Euro). Zudem sehen sie ebenfalls Probleme bei der Berücksichtigung von Modernisierungen im Massenbewertungsverfahren. Die Ausschüsse würden deshalb gerne gänzlich darauf verzichten.

Seine Stellungnahme wird der Bundesrat vorrausichtlich am 20.09.2019 abgegeben. Im Bundestag geht es mit dem Reform-Paket im Oktober weiter.

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Praxisjahr für den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ führt zum Kindergeldanspruch

Das FG Münster hat entschieden, dass das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist mit der Folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht (Az. 4 K 3925/17).

Praxisjahr für den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ führt zum Kindergeldanspruch

FG Münster, Mitteilung vom 16.09.2019 zum Urteil 4 K 3925/17 vom 08.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: III B 145/19)

Mit Urteil vom 8. August 2019 (Az. 4 K 3925/17 Kg) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist mit der Folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Sohn der Klägerin erlangte im Juli 2017 den Abschluss im Ausbildungsberuf „Landwirt“. Noch im selben Monat meldete er sich für den weiteren Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ an einer Fachschule an. Da hierfür ein Praxisjahr zwingend vorgeschrieben ist, konnte er hiermit erst im Juli 2018 beginnen. In der Zwischenzeit absolvierte er das Praxisjahr in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben.

Die Familienkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 ab und führte zur Begründung aus, dass die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Praxisjahres nach Erlangung eines Abschlusses schädlich sei. Eine einheitliche Ausbildung liege nicht vor, da durch das Praxisjahr eine Zäsur eintrete.

Dies hat das Gericht anders gesehen und der Klage stattgegeben. Der Sohn der Klägerin habe sich auch während des Praxisjahres noch in einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung befunden. Die Ausbildungstätigkeit habe während der Praktika im Vordergrund gestanden. Die Arbeitstätigkeit sei den Ausbildungsmaßnahmen während der jeweils zeitlich befristeten Praktika untergeordnet gewesen. Die Praktika seien vielmehr auf den angestrebten Abschluss zeitlich und inhaltlich abgestimmt worden. Die Praktikantenverträge hätten auf die angestrebte Ausbildung auch ausdrücklich Bezug genommen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III B 145/19 anhängig.

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Prozesskosten für eine Studienplatzklage führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Tragen Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine sog. Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 3783/18).

Prozesskosten für eine Studienplatzklage führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

FG Münster, Mitteilung vom 16.09.2019 zum Urteil 2 K 3783/18 vom 13.08.2019

Tragen Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine sog. Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. August 2019 (Az. 2 K 3783/18 E) entschieden.

Die ZVS ließ den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend.

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele. Hierunter fielen nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 9. November 1984, Az. VI R 40/83) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.

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Neue EU-Regeln helfen Mitgliedstaaten im Kampf gegen Steuervermeidung

Die neuen EU-Vorschriften zur steuerlichen Transparenz und über den automatischen Informationsaustausch helfen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Steuervermeidung. Ein am 16.09.2019 von der Kommission vorgelegter Bericht bietet eine erste Momentaufnahme der Umsetzung.

Neue EU-Regeln helfen Mitgliedstaaten im Kampf gegen Steuervermeidung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.09.2019

Die neuen EU-Vorschriften zur steuerlichen Transparenz und über den automatischen Informationsaustausch helfen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Steuervermeidung. Ein am 16.09.2019 von der Kommission vorgelegter Bericht bietet eine erste Momentaufnahme der Umsetzung. So tauschten die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 Informationen über fast 18.000 Steuervorbescheide aus, die multinationalen Unternehmen erteilt wurden.

Die Bewertung zeigt, dass die Mitgliedstaaten nun wesentlich mehr Informationen erhalten, die zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und -umgehung beitragen können und noch dabei sind, die effizientesten Wege zur Nutzung der Daten, zur Bewertung des Mehrwerts und der abschreckenden Wirkung zu finden.

Die Kommission fordert alle EU-Länder weiterhin auf, ihren Zugang zu den zahlreichen nützlichen Steuerinformationen, die über diese neuen Kanäle zur Verfügung gestellt werden, uneingeschränkt zu nutzen.

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EU-Wettbewerbshüter prüfen belgische Steuervorbescheide für multinationale Unternehmen jetzt einzeln

Die EU-Kommission hat 39 eingehende Untersuchungen eingeleitet, um festzustellen, ob die belgischen Behörden multinationalen Unternehmen über Steuervorbescheide zu „Gewinnüberschüssen“ einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft haben.

EU-Wettbewerbshüter prüfen belgische Steuervorbescheide für multinationale Unternehmen jetzt einzeln

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.09.2019

Die Europäische Kommission hat 39 eingehende Untersuchungen eingeleitet, um festzustellen, ob die belgischen Behörden multinationalen Unternehmen über Steuervorbescheide zu „Gewinnüberschüssen“ einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft haben. Dazu gehören u. a. aus Deutschland BASF, Evonik, Henkel und Knauf. Die Beschlüsse vom 16.09.2019 folgen auf ein Urteil des Gerichts vom Februar 2019, einen einschlägigen Beschluss der Kommission vom Januar 2016 für nichtig zu erklären.

Damals war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die betreffenden Steuervorbescheide Teil einer belgischen Beihilferegelung waren, die nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig war. Der Gerichtshof hat nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung von „Gewinnüberschüssen“ eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, sondern lediglich festgestellt, dass die Kommission das Bestehen einer Regelung nicht nachgewiesen hatte.

Demzufolge müsste die Vereinbarkeit der Steuervorbescheide mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen nach Auffassung des Gerichts individuell geprüft werden, weshalb die Kommission nun gesonderte eingehende Einzeluntersuchungen zu den betreffenden Steuervorbescheiden eingeleitet hat. Gleichzeitig hat die Kommission gegen das Urteil Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt, um weitere Klarheit über das Vorliegen einer Beihilferegelung zu erlangen. Das Verfahren läuft aktuell noch.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Für alle Unternehmen muss Steuergerechtigkeit gelten. Wir glauben, dass die mit der Befreiung sog. Gewinnüberschüsse verbundenen erheblichen Steuerermäßigungen nur bestimmten multinationalen Unternehmen und nicht auch anderen Unternehmen in vergleichbarer Lage zur Verfügung stehen. Entsprechend den Vorgaben des Gerichts haben wir beschlossen, gesonderte beihilferechtliche Untersuchungen zur Bewertung der einzelnen Steuervorbescheide einzuleiten. Zudem erwarten wir vom Europäischen Gerichtshof weitere Klarheit über das Vorliegen einer Beihilferegelung.“

Die eingehenden Untersuchungen betreffen individuelle „Gewinnüberschuss“-Steuervorbescheide der belgischen Behörden aus der Zeit zwischen 2005 und 2014 zugunsten von 39 belgischen Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören. Die meisten dieser multinationalen Konzerne haben ihren Sitz in Europa.

Nach den belgischen Körperschaftsteuervorschriften müssen Unternehmen eigentlich auf der Grundlage der tatsächlich mit ihren Tätigkeiten in Belgien erwirtschafteten Gewinne besteuert werden. Gemäß den auf der Grundlage des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs (Artikel 185 Absatz 2 Buchst. b des „Code des impôts sur les Revenus/Wetboek Inkomstenbelastingen“) ergangenen Steuervorbescheiden können multinationale Unternehmen in Belgien jedoch ihre Körperschaftsteuerschuld um sog. „Gewinnüberschüsse“ verringern, die sich angeblich aus dem Vorteil der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern ergeben.

Diese Vorteile umfassen z. B. Synergien, Skaleneffekte, Reputation, Kunden- und Lieferantennetze oder den Zugang zu neuen Märkten. In der Praxis führten die Vorbescheide in der Regel dazu, dass mehr als 50 Prozent und in einigen Fällen sogar bis zu 90 Prozent der Gewinne dieser Unternehmen von der Steuer befreit wurden.

Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die in Rede stehenden Steuervorbescheide durch den Abzug der „Gewinnüberschüsse“ von der Bemessungsgrundlage das belgische Steuerrecht selektiv und damit unsachgemäß angewandt haben. Darüber hinaus befürchtet die Kommission, dass die belgische Praxis, zugunsten bestimmter Unternehmen „Gewinnüberschüsse“ in Steuervorbescheiden zu berücksichtigen, zu einer Ungleichbehandlung anderer belgischer Unternehmen geführt hat, die einen solchen Vorbescheid nicht erhalten haben oder nicht erhalten konnten.

Im Ergebnis könnten die Steuervorbescheide den 39 multinationalen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft haben, der es ihnen ermöglicht, wesentlich weniger Steuern zu zahlen.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Belgien und Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

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Forschungszulagengesetz – Feilen an Ecken und Kanten

Eine steuerliche Forschungsförderung ist nur zielfördernd, wenn sie auch die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt. Um dieses Ziel zu erreichen, suchte der DStV auch nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags weiter den fachlichen Austausch.

Forschungszulagengesetz – Feilen an Ecken und Kanten

DStV, Mitteilung vom 13.09.2019

Eine steuerliche Forschungsförderung ist nur zielfördernd, wenn sie auch die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt. Um dieses Ziel zu erreichen, suchte der DStV auch nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags weiter den fachlichen Austausch. Er diskutiert mit MdB StB Antje Tillmann (Finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU) und MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der SPD) seine Anregungen.

Nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags zum Thema „Steuerliche Forschungsförderung“ ist vor den nächsten Fachgesprächen des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV). Er lässt nicht locker, auf eine für kleine und mittlere Unternehmen attraktive Ausgestaltung der geplanten Forschungszulage zu pochen. Der DStV nutzte die geführten Gespräche mit MdB StB Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU Bundestagsfraktion, und MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Mitte September ferner, um die im Jahressteuergesetz geplanten Änderungen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fortbildungsveranstaltungen zu erörtern.

Steuerliche Forschungsförderung – Die richtigen Weichen stellen

Der Regierungsvorschlag zur steuerlichen Forschungsförderung ( BT-Drs. 19/10940 ) ist aus Sicht des DStV noch nicht ganz rund. Daher regte DStV-Präsident Elster u. a. an, gesetzlich zu verankern, dass das Verfahren elektronisch abgewickelt wird. Andernfalls droht die Zulage zu einem bürokratischen Monster zu mutieren. Ferner drängte er darauf, dass auch die Forschungs- und Entwicklungsleistungen von Freiberuflern als förderfähig normiert werden. Während FuE-Eigenleistungen von Einzelunternehmern förderfähig sein sollen, fehlt im Gesetzentwurf bislang die Aufnahme von Eigenleistungen von Freiberuflern, wie etwa Ingenieuren.

Fortbildungsveranstaltungen – Umsatzsteuerlich auf rechtssichere Füße stellen

Der Tatbestand der „systematischen Gewinnerzielungsabsicht“, der künftig eine Umsatzsteuerpflicht für Fortbildungsveranstaltungen begründen soll, bewegt die Gemüter in der Praxis. Zu Recht, meint der DStV. Eigentlich müsste aus seiner Sicht eine Konkretisierung des Begriffs her. Allerdings steht die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Vorlagebeschluss des BFH ( V R 20/17 ) zu grundlegenden Fragen des Begriffs „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ noch aus. Der EuGH wird noch klären, ob der Begriff autonom auszulegen ist oder Mitgliedstaaten befugt sind, den Tatbestand von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. DStV-Präsident Elster schlug in den Gesprächen daher vor, diese Entscheidung vor der umsatzsteuerlichen Neuregelung abzuwarten.

DStV-Präsident Elster wurde bei seinen Gesprächen von der stellv. DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein sowie von der DStV-Referentin für Steuerrecht Daniela Ebert, LL.M., begleitet.

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Neuregelung in § 2b UStG: Kommunen sollen mehr Zeit bekommen

Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes wirft viele Fragen in unseren Städten, Gemeinden und Landkreisen auf. Deshalb befürwortet Hessen grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022, damit den Kommunen die Aufarbeitung und rechtssichere Beurteilung der betroffenen Sachverhalte erleichtert wird.

Neuregelung in § 2b UStG: Kommunen sollen mehr Zeit bekommen

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2019

„Hessen setzt sich dafür ein, dass Kommunen mehr Zeit bekommen, um ihre Fragen zur neuen Umsatzsteuer zu klären. Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes wirft viele Fragen in unseren Städten, Gemeinden und Landkreisen auf. Deshalb befürwortet Hessen grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022, damit den Kommunen die Aufarbeitung und rechtssichere Beurteilung der betroffenen Sachverhalte erleichtert wird“, erklärte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 11. September 2019 in Wiesbaden.

Als Partner der Kommunalen Familie wolle Hessen diese auch weiterhin bei der Umstellung auf die neue Besteuerung unterstützen. Das Hessische Finanzministerium hatte die Kommunen bereits im vergangenen Herbst im Rahmen mehrerer landesweiter Veranstaltungen umfassend zum neuen Umsatzsteuerrecht informiert.

Neuregelung bringt grundlegende Veränderungen

Schäfer erläuterte: „Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes bringt für jede Kommune viele, oft grundlegende Veränderungen mit sich. Auch kleinere Verwaltungseinheiten können stark gefordert werden. Es muss allen Kommunen ermöglicht werden, den Umstellungsprozess mit der gebotenen Sorgfalt zu bewältigen. Deshalb unterstützt die Landesregierung grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2022, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.“ Eine entsprechende Prüfung habe Hessen beim zuständigen Bundesfinanzministerium angeregt, fügte der Minister hinzu.

Enger Dialog mit Kommunen

Mit Blick auf die kommenden Monate betonte Schäfer, dass das Land wegen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auch weiterhin im engen Dialog mit der Kommunalen Familie bleibe. „Wir lassen unsere Städte, Gemeinden und Landkreise nicht mit ihren Fragen alleine und möchten sie dabei unterstützen, dass alle relevanten rechtlichen Unsicherheiten rund um den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes zeitnah, einheitlich und verbindlich auf Bund-Länder-Ebene geklärt werden.“

Hintergrund

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Vereinfacht ausgedrückt wird es darauf ankommen, welche Handlungsform ergriffen wird. Künftig wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt, z. B. (zivilrechtliche) Verträge abschließt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient (z. B. Gesetze, Gebührenordnungen, Verwaltungsakte, Bewilligungsbescheide), aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kommune in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkhaus Stellplätze gegen Gebühr überlässt. Hier besteht eine Wettbewerbssituation, weil auch privatwirtschaftliche Unternehmer in den Markt eintreten können. Im Ergebnis werden durch die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.

Da auch die Leistungen zwischen Kommunen (hoheitliche Beistandsleistungen) den allgemeinen Grundsätzen von § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, wird die interkommunale Zusammenarbeit in etlichen Bereichen auf neue Beine gestellt werden müssen.

Bislang ist geplant, dass die Neuregelung bereits ab dem Jahr 2021 in Kraft treten soll.

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Bewertungsbericht der EU-Kommission zur Energiesteuerrichtlinie

Die EU-Kommission hat einen Bewertungsbericht zur Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vorgelegt. Er enthält keine politischen Empfehlungen, jedoch soll er einen Beitrag leisten, wie umweltfreundlichere Politiken die Klimaschutzverpflichtungen der EU unterstützen können.

Bewertungsbericht der EU-Kommission zur Energiesteuerrichtlinie

Die EU-Kommission hat am 12.09.2019 einen Bewertungsbericht zur Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vorgelegt. Er enthält keine politischen Empfehlungen, jedoch soll er einen Beitrag leisten, wie umweltfreundlichere Politiken die Klimaschutzverpflichtungen der EU unterstützen können.

Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Energiesteuerrichtlinie in 2003 einen positiven Beitrag zum EU-Rechtsrahmen geleistet hat. So wurde u. a. der Anwendungsbereich auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen wie Heiz- und Kraftstoffe und Elektrizität ausgeweitet. Die Richtlinie aktualisierte gleichzeitig die Mindeststeuersätze für Mineralöle. Jedoch hält die Richtlinie nicht mehr Schritt mit den politischen Zielen im Klima- und Energiebereich (u. a. Pariser Klimaabkommen), der sich in den vergangenen 15 Jahren signifikant verändert hat. Zu einer Fragmentierung des EU-Binnenmarktes führen z. B. die – meist zu niedrigen – Mindestsätze als auch die weit verbreitete und sehr unterschiedliche Anwendung optionaler Steuerbefreiungen in den EU-Mitgliedstaaten. Zudem werden neue Technologien und Produkte (z. B. Wasserstoff, E-Kraftstoffe) nicht berücksichtigt und somit keine steuerlichen Ermäßigungen für umweltverträgliche Erzeugnisse zuerkannt.

Die EU-Kommission hatte bereits in 2011 einen Überarbeitungsvorschlag zur Energierichtlinie vorgelegt, der jedoch in 2015 zurückgezogen wurde, da der Rat keine Einigung erzielen konnte. Die neue EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat bei der Vorstellung ihrer Prioritäten bereits angekündigt, einen neuen Überarbeitungsvorschlag vorzulegen (voraussichtlich bis Ende 2020). Wie in der Mitteilung der EU-Kommission von Januar 2019 vorgeschlagen, könnte für den neuen Vorschlag auf die „Überleitungsklauseln“ des EU-Vertrags zurückgegriffen werden, um den Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit zu verhandeln.

Das Thema Energiebesteuerung wird auch auf der Tagesordnung des informellen Treffens der EU-Finanzminister am 14./15.09.19 in Helsinki stehen.

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