BFH: Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob sich im Fall der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter der Übernahmegewinn durch den Wegfall einer nicht mehr werthaltigen Forderung des Gesellschafters aus einem Gesellschafterdarlehen (Konfusion) auch dann erhöht, wenn die Forderung zum Privatvermögen des Gesellschafters gehörte und sich die Wertminderung daher nicht ertragsteuermindernd ausgewirkt hat (Az. X R 23/16).

BFH: Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

BFH, Urteil X R 23/16 vom 09.04.2019

Leitsatz

  1. Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter verschmolzen, gilt eine zum Privatvermögen des Gesellschafters gehörende Forderung gegen die übertragende Körperschaft als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.
  2. War die Forderung wertgemindert und hätte sich ihr Ausfall im Falle ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuermindernd ausgewirkt, ist als Einlagewert nicht der (geminderte) Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre (Fortführung des Senatsurteils vom 29. November 2017 – X R 8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018 S. 426, Rz 68 ff.).
  3. Nach den bis zum 27. September 2017 geltenden Grundsätzen für die Berücksichtigung von Forderungsverlusten bei § 17 EStG führt der Ausfall eines Krisendarlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten. Ein Krisendarlehen ist anzunehmen, wenn sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer Krise befindet, d. h. die Rückzahlung angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in einem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21.06.2016 – 11 K 1536/14 und die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 08.04.2014 aufgehoben.

Die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 21.12.2012 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 vom 18.03.2013 werden dahingehend geändert, dass keine Erträge aus der Auflösung einer für den Konfusionsgewinn gebildeten Rücklage in Höhe von jeweils 41.659 € jährlich angesetzt werden.

Die Berechnung der Höhe der Steuer- und Messbeträge wird dem Beklagtenübertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in den Streitjahren 2008 bis 2010 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde, betrieb ursprünglich ein gewerbliches Einzelunternehmen. Im Jahr 1996 gründete er eine GmbH, an der er zunächst mit 99 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er wurde. Zum 1. Oktober 1996 brachte er sein Einzelunternehmen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die GmbH ein. Die GmbH-Anteile behandelte er als Privatvermögen.

2

Das Finanzgericht (FG) hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie der Kläger seinerzeit sein Bewertungswahlrecht nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) ausgeübt hatte.

3

In der Folgezeit gewährte der Kläger der GmbH drei Darlehen. Er hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, er habe im eigenen Namen Bankkredite aufgenommen und die Darlehensvaluta an die GmbH weitergeleitet. Ferner bestand ein Gesellschafter-Verrechnungskonto. Die Zinsen aus den Darlehen und dem Verrechnungskonto erklärte der Kläger einkommensteuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

4

In den Jahren 2004 und 2005 gab der Kläger gegenüber der GmbH in Bezug auf die drei Darlehensforderungen sowie auf Ansprüche aus dem Gesellschafter-Verrechnungskonto samt rückständiger Gehaltszahlungen vier Rangrücktrittserklärungen über 52.000 €, 15.000 €, 50.000 € bzw. 8.777,13 € ab. Die von dem Rangrücktritt umfassten Forderungen waren nur nach Beseitigung der Überschuldung und nur aus künftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der Gesellschaft zu bedienen.

5

Am 10. Juni 2008 errichtete der Kläger –der zwischenzeitlich Alleingesellschafter der GmbH geworden war– eine notarielle Urkunde, deren Teil B. einen Verschmelzungsvertrag enthielt. In diesem übertrug die GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf den Kläger (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes). In Abschnitt B.II. der Urkunde hieß es: „Der Verschmelzung wird die noch in Erstellung begriffene Bilanz der GmbH zum 31.12.2007 als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zugrundegelegt.“ Als Stichtag für die Übernahme des Vermögens im Innenverhältnis wurde der Beginn des 1. Januar 2008 festgelegt.

6

In der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2007 sind aus den drei Darlehen und dem Gesellschafter-Verrechnungskonto Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 124.976,50 € ausgewiesen, ferner ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 144.835,12 €.

7

Die Verschmelzung wurde am 27. August 2008 in das Handelsregister der GmbH eingetragen. Der Kläger setzte den Betrieb der GmbH als Einzelunternehmer fort und knüpfte in der Bilanz des Einzelunternehmens zum 31. Dezember 2008 an die Buchwerte aus der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2007 an.

8

Im Rahmen einer anschließend durchgeführten Außenprüfung ermittelte der Prüfer einen Übernahmeverlust. Dieser blieb gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes in der ab dem 13. Dezember 2006 geltenden Fassung (UmwStG) ertragsteuerrechtlich vollständig außer Ansatz, weil sich für den Kläger mangels offener Rücklagen der GmbH kein Bezug nach § 7 UmwStG ergeben hatte.

9

Ferner vertrat der Prüfer die Ansicht, die Vereinigung der Forderungen des Klägers gegen die GmbH mit den korrespondierenden Verbindlichkeiten der GmbH habe im Veranlagungszeitraum 2007 beim Kläger zu einem Konfusionsgewinn in Höhe von 124.976,50 € geführt. Die Forderungen hätten bis zum 31. Dezember 2007 zum Privatvermögen des Klägers gehört. Da ihr Teilwert wegen der Überschuldung der GmbH 0 €betragen habe, habe der Buchgewinn aus dem Wegfall des Passivpostens nicht durch den Wegfall eines entsprechenden Aktivpostens neutralisiert werden können. Dabei ging der Prüfer –wie sich aus den Ausführungen in Tz 18 des vom FG in Bezug genommenen Betriebsprüfungsberichts ergibt– ausdrücklich von einer Einlage der Darlehensforderungen in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aus.

10

Auf Antrag des Klägers verteilte der Prüfer den Übernahmefolgegewinn gemäß § 6 Abs. 1 UmwStG gleichmäßig auf die Jahre 2008 bis 2010, in denen sich hierdurch eine Gewinnerhöhung von jeweils 41.658,83 € ergab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 und zusätzlich geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2009 und 2010. Der gleichzeitig erlassene geänderte Einkommensteuerbescheid für 2007 führte zu einer Herabsetzung der festgesetzten Steuer.

11

Im anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich der Kläger zunächst gegen alle genannten Änderungsbescheide. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG nahm er die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 zurück. Hierzu heißt es im Protokoll der mündlichen Verhandlung: „Nach einem Hinweis auf die fehlende Beschwer der auf die Einkommensteuer 2007 bezogenen Klage nimmt der Kläger die Klage insoweit zurück.“ Der Kläger hat erklärt, dieser Hinweis sei –was das Protokoll offenlässt–vom FG ausgegangen. Das FA hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

12

Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2016, 1571). Zur Begründung führte es aus, die Ermittlung des Konfusionsgewinns durch den Prüfer sei zutreffend. Der Senat habe zwar eine teleologische Reduktion der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 UmwStG erwogen, weil diese Vorschriften eine Steuerpflicht anordneten, obwohl sich die im Privatvermögen eingetretene Wertminderung der Forderungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht steuermindernd ausgewirkt haben könne. An einer solchen Auslegung sehe sich der Senat aber durch den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften gehindert. Der Gesetzgeber habe es für ausreichend erachtet, die steuerlichen Folgen durch die Möglichkeit, einen Übernahmefolgegewinn über drei Jahre verteilen zu können, abzumildern.

13

Mit seiner Revision rügt der Kläger in erster Linie, das FG hätte eine teleologische Reduktion der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 UmwStG vornehmen müssen. Aus den Gesetzesmaterialien zu den Vorgängervorschriften des § 6 UmwStG gehe hervor, dass der Gesetzgeber einen Übernahmefolgegewinn nur dann habebesteuern wollen, wenn er sich aus Maßnahmen ergeben habe, die sich zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hätten.

14

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidungen vom 8. April 2014 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 21. Dezember 2012 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 vom 18. März 2013 dahingehend zu ändern, dass die Erträge aus der Auflösung einer für den Konfusionsgewinn gebildeten Rücklage in Höhe von jeweils 41.659 € jährlich nicht mehr berücksichtigt werden.

15

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Es vertritt nunmehr die Auffassung, der Kläger verfolge sein Anliegen in den falschen Jahren. Der Streit über das Entstehen eines Übernahmefolgegewinns könne nur in Bezug auf den Veranlagungszeitraum 2007 ausgetragen werden, in dem ein solcher Gewinn allein entstanden sein könne. Die zunächst auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 gerichtete Klage habe der Kläger aber zurückgenommen. Bei den gewinnerhöhenden Rücklagenauflösungen der verbleibenden Streitjahre 2008 bis 2010 handele es sich nur um bilanzielle Folgewirkungen eines Sachverhalts, der ertragsteuerrechtlich verbindlich bereits in der Bilanz und im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2007 gewürdigt worden sei.

17

Unabhängig davon scheide die vom Kläger begehrte teleologische Reduktion der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 UmwStG vorliegend aus, da die Wortlautauslegung noch nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe. Bloße rechtspolitische Fehler, die nicht die Stufe einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes erreichten, könnten nicht durch eine teleologische Reduktion korrigiert werden. Eine solche sei auch deshalb nicht geboten, weil der Kläger die Entstehung eines Konfusionsgewinns durch einfache Gestaltungen –den rechtzeitigen Ausspruch eines Forderungsverzichts vor der Verschmelzung oder aber die Liquidation der GmbH statt der Verschmelzung– hätte vermeiden können.

18

Im Übrigen würde die vom Kläger erstrebte teleologische Reduktion zu einer doppelten Berücksichtigung des Wertverlusts der Forderung führen, was mit der Systematik des § 4 UmwStG und des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unvereinbar sei. Nur die wortlautgemäße Anwendung der gesetzlichen Regelungen führe zu einer Gleichbehandlung der Gesellschafterfinanzierung durch Eigen- oder Fremdkapital.

19

Darüber hinaus sei der Kläger nicht schutzwürdig, so dass ihm die Vorteile aus einer teleologischen Reduktion nicht zugutekommen dürften. Denn im Rahmen der Außenprüfung sei wegen der möglicherweise nicht vollständigen Erfassung der Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens für die Streitjahre eine Zuschätzung von jeweils 6.000 € vorgenommen worden, die der Kläger akzeptiert habe.

Gründe:

II.

20

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Herabsetzung der angefochtenen Steuer- und Messbetragsfestsetzungen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

21

Die Vereinigung der Forderungen des Klägers gegen die GmbH mit den korrespondierenden Verbindlichkeiten der GmbH hat im Streitfall nicht zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns geführt. Damit gibt es keine Grundlage für die Bildung einer Rücklage nach § 6 UmwStG und für deren gewinnerhöhende Auflösung in den Streitjahren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung des Klägers an der GmbH –wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat, wovon die Beteiligten aber unausgesprochen auszugehen scheinen– unter § 17 EStG fiel (dazu unten 1.) oder ob es sich um einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 21 UmwStG 1995 handelte (unten 2.). Der Kläger wird auch nicht durch die Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang daran gehindert, sich gegen die erst in den Streitjahren 2008 bis 2010 eingetretenen Gewinnauswirkungen der –materiell-rechtlich fehlerhaften– Rechtsauffassung des FA zu wenden (unten 3.).

22

1. Im Rahmen der Ermittlung des Übernahmeergebnisses gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft, auf die § 17 EStG anzuwenden ist, als mit den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt (dazu unten a). Gehörte nicht nur die Beteiligung, sondern auch eine Forderung des Gesellschafters gegen die übertragende Körperschaft zu seinem Privatvermögen, gilt auch diese als in das Betriebsvermögen eingelegt (unten b). Im Falle der Wertminderung einer solchen Forderung ist ihre Einlage nach den zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätzen mit den Anschaffungskosten zu bewerten, sofern der Ausfall der Forderung sich im Falle ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisierungstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte (unten c). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da die Darlehen, die der Kläger der GmbH gewährt hatte, als Krisendarlehen i.S. der zu § 17 EStG ergangenen Rechtsprechung anzusehen sind (unten d). Weil danach die Forderungen des Klägers und die korrespondierenden Verbindlichkeiten der GmbH im Rahmen der Übernahme mit denselben Beträgen –jeweils den Nennwerten– zu bewerten sind, ergibt sich im Streitfall kein Übernahmefolgegewinn (unten e).

23

a) Gemäß § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft i.S. des § 17 EStG, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt. Diese Vorschrift ist im Streitfall auf die Beteiligung des Klägers an der GmbH anwendbar, sofern man –was an dieser Stelle erforderlich ist– unterstellt, dass die Beteiligung unter § 17 EStG fiel.

24

b) Nach nahezu allgemeiner Auffassung, der sich auch das FG angeschlossen hat und die der erkennende Senat für zutreffend erachtet, gilt eine zum Privatvermögen gehörende Forderung gegen die übertragende Körperschaft ebenfalls als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt (Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz 65; Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 6 Rz 29; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 6 UmwStG Rz 22; Haritz in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 6 Rz 33; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG-Kommentar, § 6 UmwStG Rz 24; Bron in Kraft/Edelmann/Bron, § 6 UmwStG Rz 62; Klingebiel/Patt/ Rasche/Krause, Umwandlungssteuerrecht, 4. Aufl., Teil B.6.3.1 [S. 186]; Centrale-Gutachtendienst, GmbH-Rundschau 1997, 497; Häfke, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2003, 221, 224; Pung in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht 2012, § 6 UmwStG Rz 9; anders aber Pung/Werner in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz 71).

25

Die Annahme einer Einlage auch der Forderung ist nach Auffassung des Senats schon deshalb zwingend, weil sich ohne eine solche Einlage selbst bei einer in vollem Umfang werthaltigen Gesellschafterforderung gegen die übertragende Körperschaft stets ein Konfusionsgewinn in Höhe des Nennwerts dieser Forderung ergäbe. Zwar stünden sich in einem derartigen Fall die Forderung (des Gesellschafters) und die Verbindlichkeit (der Kapitalgesellschaft) wertgleich gegenüber. Wenn aber lediglich die Verbindlichkeit, nicht jedoch die korrespondierende Forderung in das Betriebsvermögen des übernehmenden Einzelunternehmens gelangen würde, könnte der Buchgewinn aus dem Wegfall des Passivpostens nicht mit dem Buchverlust aus dem Wegfall eines korrespondierenden Aktivpostens des Betriebsvermögens saldiert werden, so dass es bilanziell stets zu einem buchmäßigen Konfusionsgewinn käme.

26

Nichts anderes folgt daraus, dass das FA die grundsätzliche einkommensteuerrechtliche Unbeachtlichkeit privater Darlehen nach der bis 2008 geltenden Rechtslage anführt. Denn in den Fällen des § 17 EStG handelt es sich gerade nicht um den Regelfall eines „privaten Darlehens“, sondern um ein Darlehen, dessen Ausfall zu nachträglichen –steuerwirksamen– Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen kann, so dass hier schon nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen eine Steuerverstrickung zu bejahen ist.

27

c) Auch bei der Bewertung der Einlage einer solchen Forderung des Gesellschafters gegen die Kapitalgesellschaft sind die zu § 17 EStG entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, um Widersprüche zu vermeiden.

28

aa) Für die Bewertung der Einlage von Forderungen gelten grundsätzlich die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

29

Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG in ein Betriebsvermögen entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen anzuwenden sind, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisierungstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. Daher ist in diesen Fällen als Einlagewert nicht der Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung eines Realisierungstatbestands nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre. Wegen der Einzelheiten und der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 29. November 2017 – X R 8/16 (BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 68 ff.).

30

Es ist kein Grund ersichtlich, die im Rahmen eines Verschmelzungsvorgangs fingierte Einlage einer –zu einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG gehörenden– Forderung von der Anwendung dieser Grundsätze auszunehmen. Tragend für die vom Senat –dort für den Fall der Einlage einer wertgeminderten Forderung infolge der Begründung einer Betriebsaufspaltung–vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG war, dass es als planwidrige Regelungslücke anzusehen ist, wenn sich der Ausfall einer zum Privatvermögen gehörenden, aber bei § 17 EStG steuerverstrickten Forderung bei Verwirklichung eines der in § 17 EStG genannten Realisationstatbestände steuermindernd ausgewirkt hätte, diese Wertminderung aber steuerlich endgültig unbeachtlich wird, wenn die Forderung durch eine Einlagefiktion dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Dieselbe Interessenlage besteht aber auch in der vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Einlage einer wertgeminderten Forderung infolge einer Verschmelzung fingiert wird.

31

bb) Die hiergegen vom FA vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

32

(1) Das FA meint zunächst, der Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426 zugrunde gelegen habe, sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während die Forderung dort zum Betriebsvermögen gehört habe, handele es sich hier um Privatvermögen.

33

Dieser Einwand ist unzutreffend. In beiden Fällen hatte der Senat die Frage zu beurteilen, wie die Einlage einer Forderung aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen zu bewerten ist. Im Senatsurteil in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426 ging es um die Einlage einer –zuvor zum Privatvermögen gehörenden, aber dort nach § 17 EStG berücksichtigungsfähigen– Forderung in ein Betriebsvermögen, wobei die Einlage durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung ausgelöst worden war. Im vorliegenden Fall beruht die Einlage einer –zuvor zum Privatvermögen gehörenden, aber dort nach § 17 EStG berücksichtigungsfähigen– Forderung in das Betriebsvermögen auf einer sachgerechten Auslegung der §§ 5, 6 UmwStG.

34

(2) Im Ausgangspunkt zutreffend weist das FA zwar darauf hin, dass nach heutiger Rechtslage andere Grundsätze für die Berücksichtigung von Forderungsverlusten im Privatvermögen gelten. Vorliegend ist aber ein Verschmelzungsvorgang zum Stichtag 1. Januar 2008 zu beurteilen; hierfür sind weiterhin die damals geltenden Rechtsgrundsätze anzuwenden.

35

(a) Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zwar die bisherige Rechtsprechung zur Einbeziehung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in die Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2008, 2026) nicht mehr fortgeführt, diese Rechtsfolge aber auf Sachverhalte beschränkt, die nach dem 27. September 2017 verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 – IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208). Der vorliegend maßgebende Verschmelzungsstichtag 1. Januar 2008 liegt sowohl vor dem Inkrafttreten des MoMiG (gemäß Art. 25 MoMiG war dies der 1. November 2008) als auch –erst recht– vor dem vom IX. Senat genannten Stichtag.

36

(b) Die ab 2009 geltenden gesetzlichen Neuregelungen für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. insoweit § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG und Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 255) können für die Auslegung und Anwendung der bis einschließlich 2008 maßgebenden Rechtslage ebenfalls nicht von Bedeutung sein. Zudem hat der VIII. Senat des BFH für Sachverhalte, die seit 2009 verwirklicht werden, die Möglichkeiten der einkommensteuerrechtlichen Geltendmachung von Forderungsverlusten im Privatvermögen deutlich erweitert (z.B. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, und vom 12. Juni 2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

37

(3) Der vom FA behauptete Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung der Finanzierung einer Kapitalgesellschaft durch Eigen- oder Fremdmittel des Gesellschafters liegt nicht vor. Vielmehr bewirkt die vom Senat vorgenommene teleologische Auslegung gerade die Gleichbehandlung beider Finanzierungsformen.

38

Das FA meint, die nachträglichen Anschaffungskosten aus den Gesellschafterdarlehen seien genau einmal zu berücksichtigen, und zwar bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses (§ 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG). Der sich dort ergebende Übernahmeverlust bleibe aber kraft gesetzlicher Anordnung außer Ansatz. Dasselbe Ergebnis wäre bei einer Finanzierung der GmbH durch Eigenkapital eingetreten; auch in diesem Fall wären dem Kläger nachträgliche Anschaffungskosten entstanden, die bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses berücksichtigt worden, aber aufgrund des sich ergebenden Verlusts außer Ansatz geblieben wären. Wenn der Senat nun die nachträglichen Anschaffungskosten aus den Gesellschafterdarlehen ein weiteres Mal im Rahmen der Ermittlung des Übernahmefolgegewinns berücksichtigen wolle, stelle dies eine Doppelberücksichtigung dar, die demjenigen Gesellschafter, der die GmbH mit Eigenmitteln finanziert habe, nicht zugutekomme.

39

Der Senat kann offenlassen, wie das Übernahmeergebnis erster Stufe beim Vorhandensein einer wertgeminderten Gesellschafterforderung zu ermitteln ist, da im vorliegenden Verfahren allein streitig ist, ob –außerhalb dieses Übernahmeergebnisses– ein Konfusionsgewinn (Übernahmefolgegewinn) angefallen ist. Insoweit übersieht das FA, dass es bei einer Finanzierung der Kapitalgesellschaft durch Eigenmittel von vornherein keine Forderung gibt, deren Wertminderung geeignet wäre, einen Übernahmefolgegewinn auszulösen. Bei einer Eigenmittelfinanzierung kann die Situation, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, daher von vornherein nicht eintreten. Die vom Senat vorgenommene Auslegung dient daher der Gleichbehandlung beider Finanzierungsformen. Nach der vom FA vertretenen Auslegung würde nur beim Einsatz von Fremdkapital, nicht aber bei der Eigenmittelfinanzierung einer Kapitalgesellschaft ein steuerpflichtiger Übernahmefolgegewinn beim Gesellschafter entstehen; es käme also gerade zu der –vom FA selbst nicht für zutreffend gehaltenen–Ungleichbehandlung.

40

(4) Eine –wie hier– nach den allgemein anerkannten juristischen Methoden vorzunehmende teleologische Auslegung einer steuerrechtlichen Vorschrift stellt auch dann, wenn sie im Ergebnis zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt, nicht etwa eine Billigkeitsmaßnahme dar, für die gegebenenfalls eine „Erlasswürdigkeit“ des Steuerpflichtigen zu fordern sein könnte. Der Hinweis des FA, dass der Betriebsprüfer bei der Gewinnermittlung des Klägers eine Hinzuschätzung wegen möglicherweise nicht vollständiger Erfassung der Betriebseinnahmen vorgenommen habe, ist daher von vornherein rechtlich unhaltbar. Ein –eventuelles– Fehlverhalten eines Steuerpflichtigen bei der Einnahmenerfassung ist bei der Auslegung des Gesetzes in Fällen der Einlage wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen nicht zu berücksichtigen.

41

d) Im Streitfall hätten sich bei Verwirklichung eines der in § 17 EStG genannten Realisationstatbestände die Nennbeträge der Forderungen des Klägers gegen die GmbH steuermindernd ausgewirkt, da es sich um Krisendarlehen i.S. der zu § 17 EStG ergangenen Rechtsprechung handelte.

42

aa) Nach ständiger Rechtsprechung zu der –im Streitfall noch anzuwendenden– Rechtslage vor Aufhebung der §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das MoMiG war der Ausfall von Finanzierungshilfen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren –insbesondere von kapitalersetzenden Darlehen–, bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG dadurch gewinnmindernd zu berücksichtigen, dass hier im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungs- oder Liquidationsergebnisses nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusetzen waren (z.B. BFH-Urteil vom 18. August 1992 – VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34, unter 2.). Diese normspezifische weite Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten hat der BFH für geboten erachtet, weil in den Fällen des § 17 EStG der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils bzw. der Liquidation der Gesellschaft dem Grunde nach in gleicher Weise und der Höhe nach gemäß ähnlichen Grundsätzen wie bei einem Mitunternehmer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden soll (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 – VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340, unter a).

43

Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Grundsätze respektiert das Einkommensteuerrecht demgegenüber die Entscheidung der Gesellschafter, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 – IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, unter II.2.b, und in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 21).

44

bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist ein Darlehen u.a. dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Gesellschaft sich zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer Krise befindet (Krisendarlehen), d.h. die Rückzahlung angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in einem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre. Für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ist in diesem Fall der Nennwert des Darlehens maßgeblich (zum Ganzen ausführlich BFH-Urteil vom 4. November 1997 – VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 2.a, b, m.w.N.).

45

cc) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Kläger hat –unter Vorlage eines Darlehensvertrags zwischen ihm und einem Kreditinstitut, der dieses Vorbringen stützt– unwidersprochen vorgetragen, dass er im eigenen Namen Bankdarlehen aufgenommen und an die GmbH weitergereicht habe. Die bilanziellen Verhältnisse der nominell überschuldeten GmbH lassen eine Kreditwürdigkeit nicht erkennen. Auch der Prüfer selbst hat die Darlehensnennbeträge bei der Ermittlung des Buchwerts der GmbH-Anteile berücksichtigt, ist also ebenfalls davon ausgegangen, dass diese die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 17 EStG erfüllen.

46

e) Wenn die Forderungen des Klägers bei ihrer Einlage in das Betriebsvermögen aber mit ihren Anschaffungskosten –d.h. mit den Nennbeträgen bzw. den noch valutierenden Beträgen–zu bewerten sind, dann ergibt sich durch ihre Vereinigung mit den korrespondierenden Verbindlichkeiten der GmbH, die ebenfalls mit den noch valutierenden Beträgen zu Nennwerten passiviert sind, kein Konfusionsgewinn.

47

2. Im Ergebnis würde nichts anderes gelten, wenn die Beteiligung des Klägers an der GmbH als einbringungsgeboren i.S. des § 21 UmwStG 1995 anzusehen wäre.

48

a) Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie der Kläger sein Bewertungswahlrecht (§ 20 Abs. 2 UmwStG 1995) anlässlich der Einbringung des früheren Einzelunternehmens in die GmbH im Jahr 1996 ausgeübt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Einbringung zu einem Wert unterhalb der Teilwerte vorgenommen worden ist. In diesem Fall wären gemäß § 21 UmwStG 1995 einbringungsgeborene Anteile entstanden.

49

b) Bei sachgerechter Auslegung müssen für Forderungen aus Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann, wenn –wie hier– die Beteiligung neben den Voraussetzungen des vorrangigen § 21 UmwStG 1995 zugleich auch die des § 17 EStG erfüllt, die zu § 17 EStG entwickelten Grundsätze gelten (grundlegend hierzu –betreffend die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 21 UmwStG 1977– BFH-Urteil vom 29. März 2000 – I R 22/99, BFHE 192, 56, BStBl II 2000, 508; vgl. ab 2006 auch § 17 Abs. 6 EStG). Die mit solchen einbringungsgeborenen Anteilen verbundenen Forderungen des Klägers wären im Rahmen ihrer verschmelzungsbedingten Einlage in das Betriebsvermögen daher ebenso zu bewerten wie Forderungen, die mit Anteilen i.S. des § 17 EStG verbunden sind. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.1. dieser Entscheidung.

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c) Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn der Kläger –wozu das FG ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat– zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen dem eventuellen Entstehen einbringungsgeborener Anteile und der Verschmelzung einen Entstrickungsantrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 gestellt hätte. In einem solchen Fall wäre nach den Grundsätzen des § 16 EStG (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995) ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln gewesen. Dabei wäre an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile getreten (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995). Da ein solcher Entstrickungsgewinn sich nicht nach den Grundsätzen des § 17 EStG, sondern kraft ausdrücklichen Verweises nach denen des § 16 EStG ermittelt, wären die Forderungen aus den Gesellschafterdarlehen dabei unberücksichtigt geblieben.

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Nach Vornahme einer solchen Entstrickung würden für die Anteile die Grundsätze des –nun nicht mehr durch § 21 UmwStG 1995 verdrängten– § 17 EStG gelten (BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 – IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter II.2.), so dass die Ausführungen unter II.1. dieser Entscheidung auch auf diese Fallvariante anzuwenden wären.

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3. Es kann offenbleiben, ob ein etwaiger Übernahmefolgegewinn im Streitfall bereits im Jahr 2007 entstanden wäre und ob der dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erteilte –und insoweit eine Klagerücknahme bewirkende–Hinweis, die Klage hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2007 sei mangels Beschwer unzulässig, zutreffend war. In jedem Fall wird der Kläger durch die Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang nicht daran gehindert, sich gegen die erst und ausschließlich in den Streitjahren 2008 bis 2010 eingetretenen Gewinnauswirkungen der –materiell-rechtlich fehlerhaften– Rechtsauffassung des FA zu wenden.

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a) Nach dem Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) ist ein Bilanzierungsfehler, der in einer Bilanz enthalten ist, die einer verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerveranlagung zugrunde liegt, grundsätzlich erst in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar („offen“) ist, richtigzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 – IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381, unter II.a, m.w.N.).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn der Bilanzierungsfehler in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe des Gewinns bzw. der festgesetzten Steuern geblieben ist. In diesem Fall ist der Fehler in der Anfangsbilanzdes ersten offenen Jahres erfolgsneutral zu korrigieren (zum Ganzen BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 – VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter II.3., und vom 29. Juli 2015 – X R 37/13, BFH/NV 2016, 536, Rz 58, beide m.w.N.).

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b) Nach diesen Grundsätzen ist die Korrektur des Fehlers vorliegend in der Anfangsbilanz des Einzelunternehmens für das erste Streitjahr (2008) vorzunehmen.

55

Der Prüfer hatte in der Schlussbilanz zum 31. Dezember des bestandskräftig veranlagten Jahres 2007 die Forderung des Klägers gegen die GmbH zu Unrecht mit 0 € bewertet; der dadurch entstandene Konfusionsgewinn wurde aber im Jahr 2007 durch Bildung der in § 6 Abs. 1 UmwStG vorgesehenen Rücklage in vollem Umfang neutralisiert. In der Anfangsbilanz zum 1. Januar des ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahres 2008 ist daher die –materiell-rechtlich zu Unrecht gebildete– Rücklage nach § 6 Abs. 1 UmwStG enthalten.

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Die Bilanz darf zum 1. Januar 2008 gewinnneutral korrigiert werden, da der Bilanzierungsfehler im Jahr 2007 ohne Auswirkung auf den Gewinn bzw. die festgesetzte Steuer geblieben ist. Für die Beurteilung, ob ein Vorgang im Fehlerjahr erfolgswirksam oder gewinnneutral war, ist nicht isoliert auf den einzelnen Bilanzposten abzustellen –hier: auf die gewinnmindernde Einbuchung der Rücklage–; vielmehr ist eine Saldierung aller Bilanzposten vorzunehmen, die durch die fehlerhafte Buchung (durch den Vorgang) berührt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 536, Rz 58, m.w.N.). Betrachtet man aber die fehlerhafte Einlage der Forderung mit einem Wert von 0 € und die auf dem dadurch entstandenen Konfusionsgewinn beruhende Rücklage, ergibt sich, dass dieser Vorgang im Jahr 2007 insgesamt nicht zu einer Gewinnauswirkung geführt hat.

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Wird in der Anfangsbilanz zum 1. Januar 2008 die Einlage der Forderung mit dem zutreffenden Wert erfasst und die Rücklage dementsprechend ausgebucht, gibt es keine bilanzielle Grundlage für die vom FA jeweils in Höhe von 41.659 € vorgenommenen gewinnerhöhenden Rücklagenauflösungen in den Streitjahren 2008 bis 2010 mehr.

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4. Die Ermittlung der festzusetzenden Steuer- und Messbeträge wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO dem FA übertragen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Mit dem BMF-Schreiben werden die GoBD neu gefasst. Es tritt an Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014 (Az. IV A 4 – S-0316 / 19 / 10003 :001).

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316 / 19 / 10003 :001 vom 11.07.2019

Mit dem BMF-Schreiben werden die GoBD neugefasst. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014, BStBl I S. 1450.

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Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu beachten

Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig. Dies hat das FG Düsseldorf entschieden (Az. 10 K 3589/18).

Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu beachten

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.07.2019 zum Gerichtsbescheid 10 K 3589/18 vom 10.04.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 33/19)

Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Gerichtsbescheid vom 10.04.2019 (Az. 10 K 3589/18 Kg) entschieden.

Im Streitfall stellte der Kläger im August 2018 einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder. Daraufhin setzte die beklagte Familienkasse ab Juli 2016 bzw. August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung des Kindergeldes beschränkte sie auf den Betrag, der auf die Zeit ab Februar 2018 entfiel. Für die vorangegangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung, weil das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden dürfe, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei.

Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich gewehrt. Das Finanzgericht entschied, dass die Familienkasse verpflichtet sei, das festgesetzte Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber die Festsetzungsverjährung für das Kindergeld ab 2018 neu geregelt habe. Sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes seien nur noch mit einer Rückwirkung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Im Streitfall habe die Familienkasse entgegen dieser Regelung eine wirksame Kindergeldfestsetzung für die Monate vor Februar 2018 vorgenommen. Die Auszahlung des Kindergeldes könne sie in diesem Fall nicht verwehren.

Das Gericht hob hervor, dass der Kindergeldanspruch durch die Neuregelung bei einer verspäteten Antragstellung nicht entfalle. Das Kindergeld dürfe lediglich nicht mehr festgesetzt und ausgezahlt werden. Dies sei insbesondere für Leistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung, die an das Kindergeld anknüpfen.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. III R 33/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

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Rechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit Bondstripping kann missbräuchlich sein

Das FG Düsseldorf hat zu der steuerlichen Behandlung einer Gestaltung Stellung genommen, bei der mittels eines sog. Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungssteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen (Az. 1 K 2163/16).

Rechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit Bondstripping kann missbräuchlich sein

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.07.2019 zum Urteil 1 K 2163/16 vom 29.03.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 15/19)

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.03.2019 (Az. 1 K 2163/16 E,F) zu der steuerlichen Behandlung einer Gestaltung Stellung genommen, bei der mittels eines sog. Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungssteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 eine deutsche Bundesanleihe mit einer Laufzeit von über 20 Jahren. Nach einer Teilung der Anleihe im Wege des sog. Bondstrippings veräußerte er die Zinsscheine an eine Bank. Den Anleihemantel veräußerte er an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die GmbH wiederum veräußerte den Anleihemantel weiter. Die Mittel zum Erwerb des Anleihemantels hatte der Kläger der GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt. Zwischen dem Erwerb der Bundesanleihe und den Veräußerungen vergingen ca. 2 Wochen.

Wenige Tage später wiederholte der Kläger dieses Vorgehen (Erwerb einer Bundesanleihe, Bondstripping, Veräußerung der Zinsscheine, Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH und Weiterveräußerung durch die GmbH).

Der Beklagte sah in der vom Kläger gewählten Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel seien lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere den Gewinnen aus der Veräußerung der Zinsscheine, verrechenbar.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Erhöhung seiner Einkommensteuerfestsetzung 2013 und die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes, der sich über einen Verlustrücktrag in das Jahr 2012 steuerlich auswirken sollte. Er vertrat die Ansicht, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zinsscheine der Abgeltungssteuer unterlägen. Durch die Veräußerung der Anleihemäntel habe er einen verrechenbaren Verlust erlitten, der dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Die Anschaffungskosten der Bundesanleihen seien nach dem Bondstripping ausschließlich den Anleihemänteln zuzuordnen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar unterliege der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine grundsätzlich dem Abgeltungssteuersatz, während der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel grundsätzlich dem allgemeinen Steuertarif unterliege. Der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel sei aber erheblich geringer als der vom Kläger geltend gemachte Betrag. Die vorzunehmende Neuberechnung führe zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer 2013, was vom Kläger aber nicht begehrt werde und daher nicht ausgesprochen werden dürfe.

Der Senat entschied, dass die Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen nach dem Bondstripping auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen seien. Zwar greife das Bondstripping nicht in die Substanz der Anleiheforderung ein. Durch das Bondstripping seien aber die zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern geworden. Dies führe zu einer Wertminderung des Anleihemantels. Aufteilungsmaßstab seien die jeweiligen Marktwerte des Anleihemantels einerseits und der Zinsscheine andererseits.

Der Senat führte außerdem aus, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Anschaffungskosten der Bundesanleihen vollständig dem Anleihemantel zugeordnet würden. In diesem Fall läge ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die durchgeführten Transaktionen hätten allein der Steuerminderung gedient. Es hätten hohe dem allgemeinen Steuertarif unterliegende und voll verrechenbare Verluste generiert werden sollen, denen entsprechend hohe positive Einkünfte gegenüberstehen, die lediglich dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Auch die Zwischenschaltung der vom Kläger beherrschten GmbH stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar; sie habe nur dazu gedient, die Veräußerungsverluste aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer herauszunehmen.

Bezüglich der Aufteilung der Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihe nach einem Bondstripping hat der Senat dem Zwischenurteil des FG Düsseldorf vom 17.12.2018, Az. 2 K 3874/15 F widersprochen (zur Pressemitteilung zu dieser Entscheidung klicken Sie bitte hier). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist unter dem Az. VIII R 15/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

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Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegt, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand (Az. 1 K 699/19).

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 1 K 699/19 vom 06.06.2019

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 699/19), es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung („innere Bindung“) der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr im Streitjahr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss „zur Hälfte“ für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das beklagte Finanzamt wich zunächst nicht von den erklärten Angaben ab und erließ einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid. Es berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht mehr.

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Mindern Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer?

Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 7 K 2712/18).

Mindern Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer?

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 7 K 2712/18 vom 15.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: II R 30/19)

Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. Mai 2019 (Az. 7 K 2712/18) und widerspricht in Bezug auf die Beratungskosten der Verwaltungsauffassung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. II R 30/19).

Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 Euro und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, in Höhe von 2.685,67 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie „eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Für ein „Herrühren vom Erblasser“ sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren. Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.

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Keine Erstattung von Vorsteuerüberhängen aus vorinsolvenzrechtlicher Zeit an den Insolvenzverwalter

Das FG Münster hat entschieden, dass im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründete Vorsteuererstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. Dies hat zur Folge, dass keine Erstattung an den Insolvenzverwalter erfolgt (Az. 5 K 166/19).

Keine Erstattung von Vorsteuerüberhängen aus vorinsolvenzrechtlicher Zeit an den Insolvenzverwalter

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 5 K 166/19 vom 12.06.2019

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 5 K 166/19 U) entschieden, dass im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründete Vorsteuererstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. Dies hat zur Folge, dass keine Erstattung an den Insolvenzverwalter erfolgt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war er bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt worden. Für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung machte der Kläger Vorsteuerüberhänge geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung zugunsten der Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Vorsteuern dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil zuzuordnen seien.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen und zunächst auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Unternehmen nach den Erfordernissen des Insolvenzrechts in einen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen aufzuteilen sei, zwischen denen keine Umsatzsteuern verrechnet werden dürften. Maßgeblich für die Aufteilung sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. In diesem Zeitpunkt unterliege die Insolvenzmasse nämlich noch nicht der Beschlagnahme.

Dieser Beurteilung stehe auch die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO nicht entgegen, wonach Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit dessen Zustimmung begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten. Diese Regelung erfasse nach ihrem Wortlaut nur Verbindlichkeiten, nicht aber Forderungen der Masse. Forderungen und Verbindlichkeiten seien auch nach dem Gesetzeszweck nicht gleichzustellen. Die Regelung sei vielmehr eingeführt worden, um den Nachteil auszugleichen, den der Fiskus als Gläubiger hinzunehmen hat, denn er könne – anders als andere Insolvenzgläubiger – keine Vorkehrungen gegen drohende Verluste von vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten treffen. Vor diesem Hintergrund liege auch keine verfassungswidrige Privilegierung des Fiskus vor.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein

Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 7 K 57/18).

Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 7 K 57/18 vom 12.06.2019

Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 7 K 57/18 E) entschieden.

Der Kläger ging einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin unstreitig in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31. August 2015 behielt der Kläger seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 1. Januar 2016 kündigte der Kläger die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29. Februar 2016.

Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung damit bis einschließlich November 2015 an. Der Kläger begehrte demgegenüber einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete in Höhe von rund 240 Euro.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die Miete für den Monat Dezember 2015 sei zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handele es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar. Der Kläger habe sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Aus diesem Grund werde die mögliche private Nutzung der Wohnung, etwa für mögliche Wochenendbesuche, überlagert. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für den Kläger teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an einen gemeinnützigen Verein sind nicht steuerbar

Das FG Münster hat entschieden, dass Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen (Az. 10 K 477/16).

Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an einen gemeinnützigen Verein sind nicht steuerbar

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 10 K 477/16 vom 24.05.2019

Mit Urteil vom 24. Mai 2019 (Az. 10 K 477/16 K,G,F) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gewährte dem Kläger einen Zuschuss aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Der Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Klägers für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet.

Der Kläger behandelte die Ausgaben für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle anteilig als Betriebsausgaben, da beide Einrichtungen unstreitig auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht hatten. Den Zuschuss ordnete er in vollem Umfang dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss dagegen ebenfalls auf, was zu einer anteiligen Besteuerung im Umfang der betrieblichen Veranlassung führte.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass die Einnahmen nicht durch den Geschäftsbetrieb des Klägers veranlasst seien. Dabei hat er die Streitfrage, ob für die Zuordnung von Zuschüssen auf das Veranlassungsprinzip abzustellen ist oder darauf, ob der Empfänger eine Gegenleistung für den Zuschuss erbringt, offengelassen. Der Kläger habe weder eine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht noch sei der Zuschuss durch den Geschäftsbetrieb veranlasst gewesen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nicht den Geschäftsbetrieb des Klägers fördern wollen. Dies ergebe sich aus den Förderrichtlinien, wonach Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe allein zur Förderung des Jagdwesens einzusetzen seien. Darüber hinaus hätten die Gesamtaufwendungen für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle den Zuschuss jeweils deutlich überstiegen, was ebenfalls gegen eine Bezuschussung des Geschäftsbetriebes spreche.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebszerschlagung

Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 7 K 802/18).

Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebszerschlagung

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 7 K 802/18 vom 22.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/19)

Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Az. 7 K 802/18 E) entschieden.Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 m². Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 m² und die andere ca. 11.000 m² erhielt.

Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 Euro der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.

Dem ist der 7. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.

Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 24/19 anhängig.

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