Steuertermine März 2019

Die Steuertermine des Monats März 2019 auf einen Blick.

Termine

Steuertermine März 2019

Fälligkeit

Montag, 11.03.2019

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Donnerstag, 14.03.2019

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Steuerverschärfung geplant: Grunderwerbsteuer beim Share-Deal

Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein machte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf – aus Fiskalsicht – unerfreuliche Tatsache beim Share-Deal aufmerksam.

Steuerforum 2019: Grunderwerbsteuer

Steuerverschärfung geplant: Grunderwerbsteuer beim Share-Deal

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Die Grunderwerbsteuer wird generell immer dann fällig, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Es findet also ein sog. Asset-Deal statt. Wenn aber eine Share-Deal stattfindet, wenn also Anteile an einem Unternehmen mit Grundbesitz verkauft werden, dann bleibt das Unternehmen der Eigentümer der Immobilien. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung von Grunderwerbsteuer liegt also im Grunde genommen nicht vor. Damit könnten Share-Deals als Gestaltungsmöglichkeit zur Steuerminderung genutzt werden, weil sie grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Ersatztatbestände für die Übertragung von Anteilen geschaffen, sodass auch im Falle von Share-Deals Grunderwerbsteuer fällig wird.Anknüpfungspunkt der Grunderwerbsteuer ist der vollständige Eigentümerwechsel. Daher sollen die Ersatztatbestände grundsätzlich nur in den Fällen greifen, in denen in vergleichbarer Art und Weise zu einem Asset-Deal das Eigentum übergeht, also sämtliche Anteile an der Immobilien besitzenden Gesellschaft an den neuen Anteilseigner übergehen. Gingen aber beispielsweise nur 99,9 Prozent der Anteile über, wäre der Share-Deal nicht uneingeschränkt mit dem Asset-Deal zu vergleichen. Damit wäre auch in diesem Fall keine Grunderwerbsteuer zu erheben.

Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein machte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf diese – aus Fiskalsicht – unerfreuliche Tatsache aufmerksam. Die Lösung des Gesetzgebers ist einfach. Er setzte das notwendige Quantum für eine steuerfreie Übertragung auf unter 95 Prozent fest. Bei einem geringeren Wert als 95 Prozent ist der Erwerb der Anteile an einem Unternehmen, das auch Grundbesitz hat, also von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Sofern aber bei einer Transaktion mindestens 95 Prozent der Unternehmensanteile veräußert werden, ist der Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig. Das aus Steuerzahler-Sicht Unangenehme dabei ist, dass auch bei einem nur anteiligen Erwerb die Grunderwerbsteuer in voller Höhe, also für den Gesamtwert der Immobilie, fällig wird.

Krohn riet, den Kauf von Unternehmensanteilen unterhalb des Grenzwerts von 95 Prozent als Gestaltungsoption zu nutzten, wenn Immobilien im Betriebsvermögens sind. Der Grenzwert von 95 Prozent gilt bei Personengesellschaften für fünf Jahre, das heißt in diesem Zeitraum dürfen nicht mehr als 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Krohn wies aber auch darauf hin, dass es nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung eine Reform der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share-Deals geben wird. Geplant ist unter anderem, die bisherige 95 Prozent-Grenze um fünf Prozentpunkte abzusenken auf 90 Prozent und die bisherige Frist von fünf auf zehn Jahre zu verlängern.

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Sicherung und Erhalt des Familien-Vermögens durch eine Verwaltungs-GmbH & Co. KG

Eine Familienverwaltungs-GmbH & Co. KG ist ein in der Praxis häufig genutztes Instrument, um effizient und flexibel privates oder betriebliches Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, über Generationen hinweg zu erhalten und beispielsweise durch strenge Kündigungs- und Nachfolgeregelungen vor fremden Einflüssen zu schützen, stellte Prof. Dr. Guido Förster, StB, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover fest.

Steuerforum 2019: Familienverwaltungs-GmbH & Co. KG

Sicherung und Erhalt des Familien-Vermögens durch eine Verwaltungs-GmbH & Co. KG

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Eine Familienverwaltungs-GmbH & Co. KG ist ein in der Praxis häufig genutztes Instrument, um effizient und flexibel privates oder betriebliches Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, über Generationen hinweg zu erhalten und beispielsweise durch strenge Kündigungs- und Nachfolgeregelungen vor fremden Einflüssen zu schützen, stellte Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover fest. Ist die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt, sie sie auch ein klassisches Instrument zur Absicherung einer Betriebsaufspaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge.Um die Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung durch den ungewollten Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung zu vermeiden, ist es nach Förster ratsam, das Besitz-Einzelunternehmen oder die Besitz-Personengesellschaft durch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG zu ummanteln. Unabhängig von der Existenz der Betriebsaufspaltung kann dadurch die Betriebsvermögens-Eigenschaft der überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlage(n) sowie der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft sichergestellt werden.

Daneben eignet sich die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG auch zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge bei einer Betriebsaufspaltung. Um vor allem die personelle Verflechtung bei der Betriebs-Kapitalgesellschaft nicht zu zerstören, müssen grundsätzlich die wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie die Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft synchron auf die nächste Generation erfolgen. Während eine isolierte Übertragung von Anteilen an der Betriebs-Kapitalgesellschaft in einem Umfang, mit dem die Mehrheitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, zwar möglich ist, aber eine Entnahme der Anteile mit Versteuerung der stillen Reserven auslöst, führt die mehrheitliche Übertragung der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft – ohne gleichzeitige Übertragung von Teilen der wesentlichen Betriebsgrundlagen – zur Auflösung der Betriebsaufspaltung. Wird jedoch z. B. das Besitzunternehmen – gegebenenfalls einschließlich der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft – steuerneutral nach § 24 UmwStG in das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG eingebracht, können die Anteile an der GmbH & Co. KG sukzessive in gewünschtem Umfang auf die Unternehmensnachfolger übertragen werden, ohne dass die Betriebsaufspaltung ungewollt aufgelöst wird.

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Mitarbeiterbindung durch Beteiligungen an der Familien-GmbH

Beteiligungen sind bei Großunternehmen ein gängiges Mittel, um Führungspersonen und qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und sie an der Wertentwicklung teilhaben zu lassen. RA/FASt Binnewies wies beim Steuerforum 2019 in Hannover darauf hin, dass auch kleine und mittelgroße Familien-GmbHs vor allem mit Blick auf die Unternehmensnachfolge und dem bereits akuten Fachkräftemangel Mitarbeiterbeteiligungen nutzen sollten, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Steuerforum 2019: Unternehmensnachfolge

Mitarbeiterbindung durch Beteiligungen an der Familien-GmbH

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Beteiligungen sind bei Großunternehmen ein gängiges Mittel, um Führungspersonen und qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und sie an der Wertentwicklung teilhaben zu lassen. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies wies beim Steuerforum 2019 in Hannover darauf hin, dass auch kleine und mittelgroße Familien-GmbHs vor allem mit Blick auf die Unternehmensnachfolge und dem bereits akuten Fachkräftemangel Mitarbeiterbeteiligungen nutzen sollten, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Es gibt viele Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die sich für Familien-GmbHs im Grundsatz aber auf drei Formen zurückführen lassen, nämlich die Einräumung der Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Anteilen, von Optionen auf Erwerb von GmbH-Anteilen sowie von schuldrechtlichen Beteiligungen, auch „Phantom-Stocks“ genannt. Das jeweilige Modell hat völlig unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen.

Eine unmittelbare Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Mitarbeiter macht sie zu GmbH-Gesellschaftern mit Ansprüchen auf Dividende und Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, die als Einkünfte aus Kaitalvermögen mit 25 Prozent begünstigt besteuert werden. Rechtlich dagegen lehnen gerade die Gesellschafter von Familien-GmbHs diese Art der Beteiligung ab. Der Grund: Die Übertragung von GmbH-Anteilen vermittelt den Mitarbeitern echte Mitgliedschaftsrechte, wie beispielsweise das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, vor allem aber das Einsichts- und Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG, das im Gegensatz zu den anderen Gesellschafterrechten nicht eingeschränkt werden kann.

Dagegen gewährt eine Option, die dem Mitarbeiter eingeräumt wird, lediglich das einseitige Recht auf Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils. Mit der Option an sich sind noch keinerlei gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verbunden, die Einräumung der Option stellt vielmehr eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen GmbH und Mitarbeitern dar.

Auch durch Phantom-Stocks werden die Mitarbeiter nicht zu GmbH-Gesellschaftern. Sie haben lediglich einen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihnen die GmbH einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Der Mitarbeiter wird also bei Gewinnausschüttungen oder Veräußerungen von GmbH-Anteilen so gestellt, als hätte er die Vermögensrechte eines Gesellschafters, ohne jedoch rechtlich Gesellschafter zu sein.

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Schenkung zwischen GmbH-Gesellschaftern und GmbH – Auffassung der Finanzverwaltung

In vielen GmbHs gibt es vertragliche Beziehungen zwischen GmbH und Gesellschaftern. Diese sind rechtlich völlig unbedenklich, auch wenn die Leistungen unangemessen höher sind als die Gegenleistungen, wenn also eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ vorliegt. RA und FASt Binnewies zeigte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf, dass solche Vertragsbeziehungen aber häufig neben den ertragsteuerlichen auch ungewollte erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen haben können.

Steuerforum 2019: Erbschaft-/Schenkungsteuer

Schenkung zwischen GmbH-Gesellschaftern und GmbH – Auffassung der Finanzverwaltung

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

In vielen GmbHs gibt es vertragliche Beziehungen zwischen GmbH und Gesellschaftern. Diese sind – sofern nach den möglichen formalen Vorschriften geschlossen werden – rechtlich völlig unbedenklich, auch wenn die Leistungen unangemessen höher sind als die Gegenleistungen, wenn also eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ vorliegt. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies zeigte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf, dass solche Vertragsbeziehungen aber häufig neben den ertragssteuerlichen auch ungewollte erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen haben können. Der Bundesfinanzhof (BFH II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16 vom 13.09.2017) hatte das Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person in Bezug auf dessen schenkungsteuerliche Auswirkungen zu beurteilen und war zu dem Ergebnis gekommen, dass wenn eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person bezahlt, darin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person liegt, aber es sich um eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahe stehende Person handeln könnte, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Mit den gleichlautenden Ländererlassen vom 20.04.2018 wurden die Urteile in Anweisungen für die Finanzverwaltung umgesetzt, jedoch ohne die vom Bundesfinanzhof gewählte Formulierung „Mitwirkung eines Gesellschafters“ zu übernehmen. Die Finanzverwaltung spricht von „Veranlassung des Gesellschafters“. Binnewies kritisierte, dass beide Begriffe nicht rechtssicher definiert worden sind. Des Weiteren sei unklar sei, ob sich aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten eine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe oder nicht. Es gehe laut Binnewies aber aus dem Hinweis, dass es zur Mitwirkung ausreiche, wenn „in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hingewirkt oder diesem zugestimmt wird“, hervor, dass das Kriterium der Mitwirkung weit gefasst werden soll. Damit begründet der Abschluss eines Vertrags als Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen Gesellschaft und nahestehender Person eine Mitwirkung. Sowohl die ausdrückliche als auch eine konkludente Zustimmung des Gesellschafters zur Zuwendung des Vermögensvorteils seitens der Gesellschaft an die nahestehende Person begründet eine Mitwirkung. Dies kann eine Anweisung an den Geschäftsführer oder eine allgemeine Genehmigung der Zuwendung sein. Im Fall der ausdrücklichen Beschlussfassung liegt eine „Mitwirkung“ für die Gesellschafter, die dagegen stimmen oder sich enthalten, nicht vor. Binnewies hob ausdrücklich hervor, dass im Fall der konkludenten Beschlussfassung respektive Zustimmung die Finanzverwaltung konkret darzulegen und nachzuweisen habe, welcher Gesellschafter im Sinne einer „Mitwirkung“ tatsächlich zugestimmt habe.

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Leibrente und Nießbrauch: Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften

Die größte Hürde vor allem für kleine und mittelgroße GmbHs und Aktiengesellschaften dürfte das Finden eines Nachfolgers für das Unternehmen sein. Aber selbst wenn diese Hürde genommen worden ist, steht der Unternehmer und sein Nachfolger vor neuen Herausforderungen. Das betonte Prof. Dr. Guido Förster, StB, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover.

Steuerforum 2019

Leibrente und Nießbrauch: Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Die größte Hürde vor allem für kleine und mittelgroße GmbHs und Aktiengesellschaften dürfte das Finden eines Nachfolgers für das Unternehmen sein. Aber selbst wenn diese Hürde genommen worden ist, steht der Unternehmer und sein Nachfolger vor neuen Herausforderungen, wie Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover betonte. Denn die Unternehmensnachfolge ist in der Regel ein zeitlich gestreckter Prozess, bei dem unterschiedliche Interessen ausgeglichen werden müssen. So soll zum einen die liquiditätsschonende Übernahme beziehungsweise der Einstieg des Nachfolgers in das Unternehmen ermöglicht, zum anderen aber auch die Versorgung des Überträgers und des (Ehe-)Partners sichergestellt werden, ohne dabei die die Einwirkungsmöglichkeiten auf das Unternehmen zu verlieren.

Steuerliche Vorteile können sich bei der Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Progressionseffekte und durch eine originäre Vermögensbildung beim Übernehmer ergeben. Nachteile entstehen im Falle der Aufdeckung stiller Reserven, weil einer Besteuerung des Gewinns keine Abschreibungsvorteile beim Nachfolger gegenüberstehen.

Die Anteilsübertragung gegen Leibrente wird zwar wie ein Verkauf behandelt, ermöglicht aber eine liquiditätsschonende Übernahme der Gesellschaftsanteile und stellt die Versorgung des Übertragers und seines (Ehe-)Partners sicher. Nachteile: Der Übertrager kann nicht mehr auf die Unternehmensentwicklung einwirken. Der Übernehmer trägt das Ertragsrisiko hinsichtlich der übergegangenen Anteile, was bedeutet, dass dann, wenn die Erträge der Gesellschaft nicht ausreichen, er selbst die Leibrente aus seinem eigenen Vermögen aufbringen muss.

Auch die Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ermöglicht eine liquiditätsschonende originäre zukünftige Vermögensbildung beim Übernehmer. Die Versorgung des Überträgers ist gesichert, seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft bleiben erhalten. Das Ertragsrisiko hinsichtlich der übertragenen Anteile verbleibt hier beim Überträger. Heißt: Erwirtschaftet die Gesellschaft wenig oder keine Erträge, hat er auch keine oder nur eine geringe Versorgung. Förster gab zu bedenken, dass aus steuerlicher Sicht beim Nießbrauch vor allem die Erbschaft- und Schenkungsteuer ungewollte Folgen zeigen kann. Wird auf das Nießbrauchsrecht verzichtet, ist zu differenzieren:

  • Ein (voll-)entgeltlicher Verzicht löst keine Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Erfolgt der Verzicht dagegen unentgeltlich, liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung vor.
  • Erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers, liegt darin kein erbschaft- und schenkungsteuerbarer Vorgang.
  • Verstirbt der Nießbrauchsberechtigte früh, kann es zu einer Berichtigung der Bereicherung mit der Folge einer nachträglich höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen.

Da die Berichtigung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Nießbrauch durch den Tod des Berechtigten wegfällt, scheidet eine Berichtigung aus, wenn auf den Nießbrauch verzichtet wird.

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Gesamtplanrechtsprechung des BFH – nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar?

Beim Steuerforum 2019 in Hannover wurde hervorgehoben, dass die „Gesamtplanrechtsprechung des BFH“ ein erhebliches Risiko für die Gestaltungspraxis darstellt. Denn nach ihr werde letztlich eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einheitlicher Planung basieren und die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst und der steuerrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.

Steuerforum 2019: Verfahrensrecht

Gesamtplanrechtsprechung des BFH – nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar?

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Im Jahr 2000 schuf der BFH den Begriff des „Gesamtplans“. Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein hob beim Steuerforum 2019 in Hannover hervor, dass diese „Gesamtplanrechtsprechung“ ein erhebliches Risiko für die Gestaltungspraxis darstellt. Denn nach ihr wird letztlich eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einheitlicher Planung basieren und die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst und der steuerrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bis zu welcher Zeitdauer eine Verklammerung anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall beantworten. Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren wird indes in der Regel nicht mehr schädlich sein, wenn eine von Anfang an bestehende „Verklammerungsabsicht“ nicht (ausnahmsweise) feststellbar ist. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe führt aus, dass bei einem Zeitraum von weniger als 24 Monaten in der Regel von einem schädlichen Gesamtplan auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof hält einen Gesamtplan bei einem Zeitraum von etwa zwei Jahren für denkbar und prüft zugunsten des Steuerpflichtigen, ob es für diese lange Dauer des Geschehens „hinreichende Gründe“ gibt.

In der Folge dieser Rechtsprechung entwickelte die Verwaltung ihr eigenes Verständnis von Inhalt und Rechtsfolgen der höchstrichterlichen Entscheidung, wobei dieser – darauf machte Krohn ausdrücklich aufmerksam – die Auffassung der Verwaltung immer wieder korrigierte. Inzwischen ist eines dieser neueren Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, womit die Verwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat. Ein Schreiben zum „Gesamtplan“ ist zwar erst geplant, aber schon jetzt wird die Meinung vertreten, die „Gesamtplanrechtsprechung“ des BFH nicht mehr anwendbar sei. Nach der Ansicht Krohns ist das nicht der Fall. Vielmehr ist sie auf ihre ursprüngliche Bedeutung, die der Bundesfinanzhof auch immer wieder betont hat, beschränkt worden. Erfolgt beispielsweise eine Ausgliederung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder der Betriebsaufgabe, ist davon auszugehen, dass dieser Schritt schon zur Zeit des Veräußerungs- respektive Aufgabeentschlusses geplant war. Lässt sich aufgrund von außerhalb der Rechtsgeschäfte liegenden Umständen nachweisen, dass ein einheitlicher Plan verfolgt wurde, kann auch eine Realisierung des letzten Teilaktes erst Jahre später noch schädlich sein.

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Schenkungsteuer beim Erwerb neuer Anteile an einer GmbH

Sind die Wertverhältnisse zwischen einer Einlage und den erhaltenen Anteilen nicht ausgewogen, können beim Erwerb neuer Gesellschaftsanteile an einer GmbH beispielsweise im Zuge einer Kapitalerhöhung oder einer Neugründung verschiedene ungewollte schenkungsteuerliche Folgen entstehen. Auch im Falle einer Verschmelzung bei einem nicht dem Verkehrswert der Anteile entsprechenden Wertverhältnis könne es zu einer steuerbaren Zuwendung kommen. So Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein beim Steuerforum 2019.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Schenkungsteuer beim Erwerb neuer Anteile an einer GmbH

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Sind die Wertverhältnisse zwischen einer Einlage und den erhaltenen Anteilen nicht ausgewogen, können beim Erwerb neuer Gesellschaftsanteile an einer GmbH beispielsweise im Zuge einer Kapitalerhöhung oder einer Neugründung, verschiedene ungewollte schenkungsteuerliche Folgen entstehen, führte Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein beim Steuerforum 2019 in Hannover aus und wies weiter darauf hin, dass es auch im Falle einer Verschmelzung bei einem nicht dem Verkehrswert der Anteile entsprechenden Wertverhältnis zu einer steuerbaren Zuwendung kommen könne.

Erbringt im Falle einer Neugründung einer GmbH ein Gesellschafter seine Stammeinlage, die mehr wert ist als die übernommen Anteile, etwa weil der Gesellschafter ein Unternehmen einbringt, liegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine steuerbare freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter vor. Erwirbt dagegen ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile übersteigt, kommt eine Schenkung des neu eintretenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG in Betracht. Im Umkehrfall, also dann, wenn ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue GmbH-Anteile gegen eine zu geringe Einlage und ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, erbringt, ist er mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Lässt ein Gesellschafter sein Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung teilweise verfallen, kann dieser Verzicht als steuerbare freigebige Zuwendung an den Gesellschafter gesehen werden, der an der Kapitalerhöhung teilnimmt. Das ist dann der Fall, wenn diesem Teilnehmer durch die Kapitalerhöhung eine Wertsteigerung zufließt, die den Wert einer von ihm zu erbringenden Einlage übersteigt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, erwerben die Gesellschafter die neuen Anteile zwingend im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile (§ 57j GmbHG, § 212 AktG). Der „Verzicht“ eines Gesellschafters auf dieses Bezugsrecht bedeutet deshalb eine steuerbare freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der neu entstandenen Anteile an die anderen Gesellschafter.

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Zufluss und Steuerpflicht von Gewinntantiemen an beherrschende GmbH-Gesellschafter

Es gibt neue Entwicklungen aus der Finanzrechtsprechung, bei der es nicht nur um den Zufluss der Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschaftern, sondern auch um die Berechnung der Bemessungsgrundlage geht. Der Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt berichtet vom Steuerforum 2019.

Einkommensteuer

Zufluss und Steuerpflicht von Gewinntantiemen an beherrschende GmbH-Gesellschafter

Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Wenn ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seines Anteils die GmbH beherrscht oder mehrere Gesellschafter dies aufgrund ihrer gleich gerichteten Interessen tun, kann durch die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung auch die Zahlung der Dividende beschlossen oder verhindert werden. Auf diese Art könnten beherrschende Gesellschafter den Zufluss der Gewinnausschüttungen und damit deren Versteuerung nach Gutdünken gestalten. Die Zuflussfiktion soll dies verhindern. Der Zufluss der Tantieme bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern setzt also nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht voraus, sondern wird mit der Fälligkeit fingiert. Begründung: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer habe es in der Hand, sich fällige Beträge jederzeit auszahlen zu lassen und damit den Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht selbst steuern kann. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies erklärte beim Steuerforum 2019 in Hannover diesbezüglich neuere Entwicklungen aus der Finanzrechtsprechung, bei der es nicht nur um den Zufluss der Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschaftern, sondern auch um die Berechnung der Bemessungsgrundlage geht.Ist beispielsweise bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag eine Gewinntantieme vereinbart, dann ist als Bemessungsgrundlage der Gewinn nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen maßgeblich ist. Wenn in den Geschäftsführerverträgen die Fälligkeit mit einem Monat nach Feststellung der Bilanz vereinbart ist und die Bilanz z. B. für das Jahr 2008 im Dezember 2009 festgestellt wird, dann ist die zivilrechtliche Fälligkeit der Gewinntantiemen erst im Januar 2010. Steuerlich dagegen wird nicht nur der Zufluss, sondern auch die Fälligkeit der Gewinntantiemen fingiert, wie Binnewies ausführt, im angeführten Beispiel im Veranlagungszeitraum 2009.Im konkreten Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (vom 24.08.2017 – 6 K 1418/14) zu entscheiden hatte, hatte die GmbH die acht – respektive elfmonatige Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur Feststellung der Bilanz nicht eingehalten. Hätte die Gesellschaft ihre gesetzliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, wären die Gewinntantiemen bereits im Veranlagungszeitraum 2009 fällig geworden. Die willkürliche Nichteinhaltung der Frist und damit auch die Verlagerung des Fälligkeitszeitpunkts mit der Folge der Verlagerung des (fiktiven) Zuflusses hatten die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand. Genau diese Möglichkeit der zeitlichen Verlagerung solle den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zustehen. In Konsequenz dessen wurde nicht nur der Zufluss, sondern auch die rechtzeitige Feststellung der Bilanz und damit die Fälligkeit der Gewinntantiemen fingiert. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 44/17. Binnewies rät in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen und bei dessen Ablehnung Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Bundesfinanzhof das Musterverfahren entschieden haben wird.

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BFH-Übersicht: Zu erwartende Schwerpunktentscheidungen von besonderer Bedeutung im Jahr 2019

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidungsvorschau auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen im Jahr 2019 voraussichtlich gerechnet werden kann.

Entscheidungsvorschau

BFH-Übersicht: Zu erwartende Schwerpunktentscheidungen von besonderer Bedeutung im Jahr 2019

Die nachfolgende Übersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2019 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Fraglich ist, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Bemessungsgrundlage maßgeblich ist.

Einkommensteuer – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Verwarnungsgelder wegen Falschparkens als Arbeitslohn (VI R 1/17): Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst, bei dem verschiedene Fahrer Pakete unmittelbar bei den Kunden abholen oder zustellen. Verwarnungsgelder wegen kurzfristigen Anhaltens in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen muss die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge bezahlen. Der Bundesfinanzhof wird darüber zu urteilen haben, ob die Zahlungen durch die Klägerin bei den Fahrern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Aufwand für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Unterkunftskosten (VI R 18/17): Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Von den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können jedoch höchstens 1.000 Euro im Monat berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren ist voraussichtlich zu klären, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat zu solchen Kosten gehören.

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Frühstück (VI R 36/17): Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern täglich unbelegte Brötchen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer konnten sich auch aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Zu entscheiden ist voraussichtlich, ob und, falls ja, in welchem Umfang ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Dies hängt davon ab, ob mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden kann, dass Brötchen und Heißgetränk den Begriff des Frühstücks erfüllen.

Erste Tätigkeitsstätte (VI R 36/16, VI R 40/16, VI R 6/17, VI R 12/17, VI R 17/17 und VI R 27/17): Der VI. Senat wird in mehreren Entscheidungen die Grundsätze zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG konkretisieren. Die erste Tätigkeitsstätte ist unter anderem maßgebend für die Berechnung und Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Fahrtkosten. In den anstehenden Verfahren ist fraglich, ob und wo ein Hafenarbeiter, der im Gesamthafenbetrieb arbeitet, ein Arbeitnehmer, der an täglich wechselnden Kontrollstellen eines Flughafens Sicherheitskontrollen durchführt und ein Polizist im Streifendienst ihre erste Tätigkeitsstätte haben. Weiterhin wird darüber zu entscheiden sein, ob ein befristet entliehener Leiharbeiter seine erste Tätigkeitsstätte bei der betrieblichen Einrichtung des Entleihers und ob ein Flugzeugführer bzw. ein Flugzeugbegleiter seine erste Tätigkeitsstätte am Stationierungs- oder Heimatflughafen haben.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten bebauten Grundstücks (IX R 20/17): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Erwerber eines mit einem Nießbrauch belasteten Wohngrundstücks die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn der Nießbraucher das Wohngrundstück (zunächst noch) vermietet und das konkrete Ende des Nießbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar ist.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu versteuernder Zinsvorteil bei unverzinslicher Kaufpreisstundung (VIII R 3/17): Im Fall einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung unter nahen Angehörigen gegen Kaufpreisraten wird sich die Frage stellen, ob aufgrund der – an sich unverzinslichen – Stundung des (Teil-)Entgelts dennoch ein zu versteuernder Zinsvorteil des Veräußerers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist.

Alleiniger Geschäftsführer einer GmbH als nahestehende Person (VIII R 5/17): Der Bundesfinanzhof wird in diesem Fall voraussichtlich entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen, wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH dieser ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen überlässt. Rechtsfolge wäre, dass nicht der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 %, sondern der allgemeine progressive Einkommensteuertarif anzuwenden ist.

Nachträgliche Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung (VIII R 6/17): In einem weiteren Verfahren wird durch den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuständigen Senat zu entscheiden sein, ob ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG auch dann wirksam – nachträglich ‑ gestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erst durch einen Änderungsbescheid erstmals geschaffen wurden, und ob insoweit die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sein müssen.

Einkommensteuer – Sonderausgaben

Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte unter Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs (IX R 34/17): Streitig ist, ob der Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG von dem um einen Kirchensteuer-Erstattungsüberhang erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob die in § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG geregelte Hinzurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht beeinflusst.

Sonderausgabenabzug von Pflichtbeiträgen an die inländische Rentenversicherung bei steuerfreiem Arbeitslohn (X R 23/17): Im Rahmen des Revisionsverfahrens steht zur Entscheidung, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie im Zusammenhang mit in der Schweiz erzieltem Arbeitslohn stehen, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz im Inland steuerfrei gestellt ist.

Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage (X R 6/17): Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Grundsätzlich werden nur freiwillige Zuwendungen als Spenden steuerlich anerkannt. Im vorliegenden Verfahren ist fraglich, ob eine freiwillige Zuwendung vorliegt, wenn ein Ehemann seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau den entsprechenden Geldbetrag zuvor mit der Auflage geschenkt hatte, ihn an eine bestimmte Organisation zu spenden.

Einkommensteuer – Einkommensteuerveranlagung / Tarif

Thesaurierungsbegünstigung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung (III R 49/17): Der Kläger nahm die Tarifermäßigung nach § 34a EStG in Anspruch, bevor er seinen Mitunternehmeranteil auf eine Stiftung übertrug. Zu entscheiden ist, ob auch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung den Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 Satz 1 EStG auslöst.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Photovoltaikanlagen als Bauwerke (I R 46/17, I R 47/17, I R 67/17): Werden im Inland Bauleistungen erbracht, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Entgelts vorzunehmen. Der I. Senat wird in den anstehenden Verfahren zu klären haben, ob solche Bauleistungen auch bei der Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen (I R 46/17, I R 47/17) und Aufdach-Photovoltaikanlagen (I R 67/17) vorliegen.

Körperschaftsteuer

Gewinnmindernde Rückstellung für Aufbewahrung von Mandantendaten (XI R 42/17): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum eine gewinnmindernde Rückstellung bilden kann. Zu klären wird dabei voraussichtlich sein, ob – was die Vorinstanz verneint hat – eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Verpflichtung der Steuerberater besteht, Mandantendaten auf eigene Kosten aufzubewahren.

Verpachtung eines Badesees und Freibades an eine Eigengesellschaft als Betrieb gewerblicher Art (I R 9/17, I R 58/17): Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art umfassend der Körperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof wird die Frage zu beantworten haben, ob die Verpachtung eines Badesees und Freibades durch eine Gemeinde an eine Eigengesellschaft (I R 9/17) und eines Schwimmbad- und Saunabetriebs (I R 58/17) einen solchen Betrieb gewerblicher Art begründet.

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden (I R 29/17): In einem weiteren Verfahren wird der I. Senat zu entscheiden haben, ob es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz genügt, dass Dividenden bei Beteiligungen von weniger als 10 % vollumfänglich der Körperschaftsteuer unterliegen, während sie bei Überschreiten der Beteiligungsschwelle im Ergebnis zu 95 % steuerfrei sind.

Doppelbesteuerung / Internationales Steuerrecht

Sperrwirkung gemäß Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber einer Einkünftekorrektur nach Maßgabe des nationalen Rechts (I R 73/16 u. a.): Der für das internationale Steuerrecht zuständige Senat wird in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach Maßgabe des nationalen Rechts bei Teilwertabschreibungen unbesicherter Darlehen von inländischen Muttergesellschaften an ihre ausländischen Tochtergesellschaften entfaltet.

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags (III R 36/15): Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die neben der Vermietung eigenen Grundbesitzes Inventar und Betriebsvorrichtungen mit vermietet hat (Hotelinventar), begehrt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Insoweit ist fraglich, ob auch bereits eine geringfügige, aber für eine sinnvolle Grundstücksnutzung zwingend erforderliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und Inventar die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei Reiseveranstalter (III R 22/16): Die Klägerin organisierte Sportreisen, wofür sie vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) abschloss. Der Bundesfinanzhof wird zu beurteilen haben, ob bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG die in den Reisevorleistungen enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter für Zwecke der Hinzurechnung zu berücksichtigen sind und ob die Aufwendungen für Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen und Animation selbstständig zu beurteilende Nebenleistungen sind, die nicht der Hinzurechnung unterliegen.

Umsatzsteuer

Entgeltliche Zurverfügungstellung von Guthaben auf Prepaid-Konten (V R 12/16): Zu entscheiden ist über die steuerrechtlichen Folgen, wenn das Guthaben für die Nutzung von Mobiltelefonen ungenutzt verfällt.

Zweitmarkt für Kapitallebensversicherungen (V R 57/17): In diesem Verfahren kommt es darauf an, ob und ggf. mit welchem Entgelt die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen, die der Unternehmer zuvor von Versicherungsnehmern erworben hat, als steuerpflichtige Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen eines Sporttrainers bei Auslandseinsätzen (XI R 7/17): Der Bundesfinanzhof wird im Streitfall zu klären haben, ob ein Boxtrainer auch dann (ausschließlich) im Inland umsatzsteuerbare Dienstleistungen erbringt, wenn die von ihm trainierten Boxer mit Erfolg an Boxkämpfen im Ausland teilnehmen. Der Trainer erhielt bei Welt- oder Europameisterschaftskämpfen seiner Boxer (neben einer monatlichen Pauschalvergütung) ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 5 % der Netto-Kampf-Börse des jeweiligen Boxers.

Umsatzsteuerbefreiung für von einer GbR an ihre Gesellschafter erbrachte Bürodienstleistungen (XI R 14/17): Im Nachgang zum EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15 wird der XI. Senat zu entscheiden haben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Recht, die gegen Kostenerstattung Bürodienstleistungen an ihre Gesellschafter, drei selbständige Berufsbetreuer, erbringt, sich mit Erfolg auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen kann, die der deutsche Gesetzgeber bisher nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt hat. Zu klären wird dabei voraussichtlich auch sein, ob – wie die Vorinstanz angenommen hat – die Gewährung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde, da solche Bürodienstleistungen auch von Dritten (umsatzsteuerpflichtig) erbracht werden können.

Vermittlung von Konzerten im Ausland (V R 14/17): Zu klären ist, ob ein Künstler aus Vermittlungsleistungen für Konzerte im Ausland zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob die Steuerfreiheit seiner künstlerischen Leistungen im Inland dem Vorsteuerabzug entgegensteht.

Erbschaft- / Schenkungsteuer

Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Senat hat zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt.

Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.

Steuerbefreiung des Familienheims bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim entfällt rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein Kind überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit (II R 29/16 und II R 6/17): Als Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gegenstand dieser Verfahren ist die Frage, ob auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses abziehbar sind.

Übergang von Vermögen auf Familienstiftung – Freibetrag und Steuerklasse (II R 32/17): Beim Übergang von Vermögen auf eine Stiftung werden Freibetrag und Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker bestimmt. Ob dabei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist, wird zu entscheiden sein.

Grunderwerbsteuer

Änderung des Gesellschafterbestands einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (II R 18/17): Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt. Greift diese Fiktion eines Erwerbsvorgangs auch dann ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine GmbH an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war?

Gemeinnützigkeit

Verkauf von Ökopunkten (V R 63/16): Hier geht es um Gewinne einer gemeinnützigen Stiftung aus dem Verkauf von Ökopunkten und um die Frage, ob diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen sind. Nur im letzteren Falle wären die Gewinne von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Zytostatika (V R 39/17): Auch in einem weiteren Verfahren geht es um die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft. Hier ist zu entscheiden, ob die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur ambulanten Behandlung zum (steuerbefreiten) Zweckbetrieb oder zum (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Plankrankenhauses gehört.

Abgabenordnung / Verfahrensrecht

Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung (III R 9/18): In einer steuerlichen Außenprüfung u. a. für Gewerbesteuer enthielt die Prüfungsanordnung die Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch mache. In diesem Verfahren ist zu klären, ob § 21 Abs. 3 FVG als Ermächtigungsgrundlage für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer beim Steuerpflichtigen durch das Finanzamt durchgeführten Außenprüfung genügt. Weiterhin wird die Frage zu klären sein, ob für die Anordnung der Teilnahme das Finanzamt oder die Gemeinde zuständig ist.

Unklarer Vorläufigkeitsvermerk (VIII R 12/17): Im Streitfall kommt es darauf an, ob ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit verliert, wenn in einem nachfolgenden Änderungsbescheid die Vorläufigkeit zwar weiterhin auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gestützt, aber in den Erläuterungen zur Vorläufigkeit nur noch auf anhängige Musterverfahren i. S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird.

Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe einer Steuererklärung (VIII R 29/17): Die Finanzbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung verzichten, wenn die „elektronische“ Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach welchem Maßstab sich das Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt, wird der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären.

Verfassungsrechtliche Beurteilung der Vollverzinsung (VIII R 36/16): Steuernachforderungen sind unter bestimmten Umständen für jeden Monat mit 0,5 % zu verzinsen. Von den Klägern wird gerügt, die Verzinsung verstoße in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angesichts des bereits damals allgemein niedrigen Zinsniveaus gegen Verfassungsrecht.

Änderung des Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei unzureichenden Angaben im Steuerformular (IX R 29/17): In dem Verfahren wird der IX. Senat darüber zu entscheiden haben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde einen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern darf, wenn die betreffenden Einkünfte der Höhe nach zwar vollständig erklärt worden sind, der Steuerberater die entsprechende Anlage V der Steuererklärung aber unzureichend ausgefüllt und das Finanzamt die erklärten Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt hat.

Verspätungsgeld bei nicht fristgemäßer Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29/16; X R 28/17; X R 29/17; X R 32/17; X R 33/17): In diesen Revisionsverfahren ist die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG bei nicht rechtzeitiger Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG zu klären. Unter anderem ist streitig, ob von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen ist, wenn die verzögerte Datenübermittlung auf fehlerhafte Software zurückzuführen ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.

Zurechnung des Fehlverhaltens des Anbieters bei Rückforderung von Altersvorsorgezulagen (X R 35/17): Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird der X. Senat entscheiden, ob sich ein Steuerpflichtiger die unzutreffenden Angaben seines Anbieters in den Zulageanträgen zurechnen lassen muss, wenn im Rahmen des Überprüfungsverfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Zulagenberechtigung nicht erfüllt sind und die Altersvorsorgezulagen vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer in der Insolvenz (VII R 23/17): In diesem Verfahren ist zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch auf Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG insolvenzrechtlich bereits mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags (mithin vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) aufschiebend bedingt entsteht, wenn dieser Anspruch auf einem Ereignis beruht, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung mit Steuerschulden der Klägerin ist nur wirksam, wenn der Erstattungsanspruch schon vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstanden war.

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