Zum Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, wenn nur Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind

Bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage ist wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind (Az. 15 Ko 1417/25 GK).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2025 zum Beschluss 15 Ko 1417/25 GK vom 01.07.2025

Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. 15 Ko 1417/25 GK) hat der Einzelrichter des 15. Senats des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind.

Im Klageverfahren 15 K 421/21 G,F war u. a. die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG (Klägerin) streitig, wobei das Finanzamt die D GmbH und nicht den E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Anteils an der Klägerin angesehen hatte. Die Klage wurde abgewiesen. Im Rahmen der Streitwertberechnung wurden die steuerlichen Auswirkungen für die D GmbH und den E e.V. mit einem Pauschsatz i. H. v. 25 % der aus dem Klagebegehren resultierenden Gewinnänderungen berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen die Gerichtskostenrechnung Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass die angefochtenen Besteuerungsgrundlagen allesamt Änderungen im Bereich körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter betreffen würden.

Der Einzelrichter des 15. Senats hat der Erinnerung abgeholfen und den für die Gerichtskostenrechnung maßgeblichen Gegenstandswert (Streitwert) entsprechend herabgesetzt.

Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung werde der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten ertragsteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten bemessen. Diese sei grundsätzlich – im Sinne einer Vereinfachungsregelung – mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu berücksichtigen und die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern nicht zu ermitteln. Der Pauschalsatz von 25 % sei jedoch keine feste Größe. Wenn eine Kapitalgesellschaft beteiligt sei, müsse dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden. Wenn der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte ohne weitere Ermittlung eindeutig festgestellt werden könne, werde auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspreche. Im Streitfall sei dies der Fall gewesen, sodass es im Rahmen des eher summarischen Verfahrens der Streitwertbestimmung gerechtfertigt sei, von dem üblichen Pauschalsatz von 25 % abzuweichen und stattdessen den Körperschaftsteuersatz von 15 % anzuwenden.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2025

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Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage unterliegt bei der geschiedenen Ehefrau des Gesellschafters nach interner Teilung des Anrechts i. S. d. § 10 VersAusglG der Besteuerung

Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 569/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2025 zum Urteil 3 K 569/23 F vom 18.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV R 12/25)

Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 569/23 F) entschieden.

Die Klägerin erhielt aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG einen Teil seiner Pensionszusage gegenüber der Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Ehemann ist. Nach erstmaliger steuerfreier Aktivierung in der Sonderbilanz der Klägerin bei der Kommanditgesellschaft erhöhte sich der Wert der Pensionszusage zum Jahresende um 37.897 Euro. In dieser Werterhöhung sah der Beklagte einen Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen. Diesen stellte er im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Klägerin fest, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt selbst Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin. Sie müsse sonst einen Gewinn versteuern, der nicht durch einen entsprechenden Liquiditätszufluss gedeckt sei. Deshalb müsse auch die Werterhöhung steuerfrei sein. Jedenfalls müsse ihr, wenn sie schon als Nichtgesellschafterin in die gesonderte und einheitliche Feststellung einbezogen werde, ein anteiliges negatives handelsrechtliches Ergebnis zugewiesen werden.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

Es sei gerade Folge der internen Teilung nach § 10 VersAusglG, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Altersversorgung wie ihr früherer Ehemann behandelt werde. Denn gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG – der die steuerlichen Folgen der internen Teilung regelt – werden die erhaltenen Leistungen im Einzelfall fiktiv derselben Einkunftsart wie beim Ausgleichsverpflichteten zugerechnet. Deshalb sei die Klägerin wie eine Mitunternehmerin der Kommanditgesellschaft gestellt. Die interne Teilung „an sich“ sei bei erstmaliger Aktivierung der Pensionszusage zutreffend nach § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Wertsteigerungen hingegen seien als Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen habe, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Korrespondierend mit der passivierten Pensionsverpflichtung auf der Ebene der Gesamthand seien Wertveränderungen als Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben zu berücksichtigen. Der Klägerin sei auch kein negativer Anteil an dem handelsrechtlichen Ergebnis der Gesamthand zuzuweisen. Im Ergebnis werde die Klägerin wie andere Begünstigte einer mitunternehmerschaftlich veranlassten Pensionszusage durch eine Personengesellschaft behandelt. Für Gesellschafterwitwen und ausgeschiedene Gesellschafter habe der Bundesfinanzhof ein entsprechendes Vorgehen der Finanzverwaltung bereits bestätigt. Im Ergebnis partizipiere die Klägerin an den Chancen und Risiken der vom früheren Ehemann begründeten Altersversorgung. Davon seien auch die steuerlichen Risiken umfasst, die sich durch die Wertsteigerung einer aktivierten Bilanzposition ergeben würden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IV R 12/25 geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2025

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Der Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 bleibt trotz Übertragung des Grundstücks vor dem 1. Januar 2025 beschwert

Das FG Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte (Az. 3 K 6/25 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2025 zum Zwischenurteil 3 K 6/25 F vom 18. Juni 2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 34/25)

Mit Zwischenurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 6/25 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte.

Der Kläger übertrug den streitgegenständlichen Grundbesitz im Laufe des Jahres 2022 auf seine Tochter. Im Jahr 2023 stellte das Finanzamt den Grundsteuerwert ihm gegenüber auf den 1. Januar 2022 fest. Den zunächst festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 hob das Finanzamt im Jahr 2024 auf. Gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt mangels Beschwer als unzulässig verwarf.

Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die hiergegen erhobene Klage mittels Zwischenurteil als „zulässig“ erkannt.

Der Kläger könne weiterhin geltend machen, dass ihn der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 in seinen Rechten verletze. Da der Kläger Inhaltsadressat des angefochtenen Grundlagenbescheids sei, entfalte der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung, obwohl ihm gegenüber zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt werde. Der Kläger bleibe formell beschwert und verliere seine verfahrensrechtliche Position nicht, er bleibe Feststellungsbeteiligter.

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 34/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2025

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BFH: Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren

Zu der Frage, ob ausländische Steuern nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG 1999 periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden können, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum fehlt, hat der BFH dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. I R 6/22).

BFH, Beschluss I R 6/22 vom 26.03.2025

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG nationalen Regelungen entgegen, nach denen Ausschüttungen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaft bei einer Verluste erzielenden inländischen Muttergesellschaft zu einer Kürzung ihres Verlustvortrags in Höhe dieser Ausschüttungen führen, die von der Tochtergesellschaft auf die Ausschüttungen entrichteten Steuern jedoch weder im Jahr des Dividendenbezugs noch in dem Jahr, in dem die Muttergesellschaft die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt, angerechnet werden?

2. Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu bejahen sein sollte: Ergibt sich dann, wenn ein Mitgliedstaat sich zur Umsetzung der Richtlinie 90/435/EWG in nationales Recht für das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG vorgesehene Anrechnungssystem entschieden hat und dieser Mitgliedstaat die Anrechnung deshalb nicht richtlinienkonform ausgestaltet hat, weil er eine Steueranrechnung ausschließlich in dem Jahr des Dividendenbezugs vornimmt, obwohl eine Besteuerung dieser Dividenden wegen im nationalen Recht vorgesehener Verlustvortragsmöglichkeiten auch in späteren Veranlagungszeiträumen eintreten kann, aus der Richtlinie ein Direktanspruch auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags?

3. Falls die Richtlinie 90/435/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gewährt (Fragen zu 1. und 2.): Ergibt sich ein solcher Anspruch als Folge eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht bzw. Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon)?

4. Ergibt sich eine andere Beurteilung der Fragen zu 1. bis 3. für die Dividenden, die die Muttergesellschaft nicht unmittelbar selbst bezogen hat, sondern die ihre ebenfalls ausschließlich Verluste erzielende hundertprozentige Tochtergesellschaft bezogen hatte (hier: Jahre 1993 bis 1996), bevor diese unter Übergang auch ihres Verlustvortrags auf die Muttergesellschaft verschmolzen worden ist?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG nationalen Regelungen entgegen, nach denen Ausschüttungen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaft bei einer Verluste erzielenden inländischen Muttergesellschaft zu einer Kürzung ihres Verlustvortrags in Höhe dieser Ausschüttungen führen, die von der Tochtergesellschaft auf die Ausschüttungen entrichteten Steuern jedoch weder im Jahr des Dividendenbezugs noch in dem Jahr, in dem die Muttergesellschaft die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt, angerechnet werden?

2. Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen sein sollte: Ergibt sich dann, wenn ein Mitgliedstaat sich zur Umsetzung der Richtlinie 90/435/EWG in nationales Recht für das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG vorgesehene Anrechnungssystem entschieden hat und dieser Mitgliedstaat die Anrechnung deshalb nicht richtlinienkonform ausgestaltet hat, weil er eine Steueranrechnung ausschließlich in dem Jahr des Dividendenbezugs vornimmt, obwohl eine Besteuerung dieser Dividenden wegen im nationalen Recht vorgesehener Verlustvortragsmöglichkeiten auch in späteren Veranlagungszeiträumen eintreten kann, aus der Richtlinie ein Direktanspruch auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags?

3. Falls die Richtlinie 90/435/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gewährt (Fragen zu 1. und 2.):

Ergibt sich ein solcher Anspruch als Folge eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Maastricht beziehungsweise Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon)?

4. Ergibt sich eine andere Beurteilung der Fragen zu 1. bis 3. für die Dividenden, die die Muttergesellschaft nicht unmittelbar selbst bezogen hat, sondern die ihre ebenfalls ausschließlich Verluste erzielende hundertprozentige Tochtergesellschaft bezogen hatte (hier: Jahre 1993 bis 1996), bevor diese unter Übergang auch ihres Verlustvortrags auf die Muttergesellschaft verschmolzen worden ist?

Tatbestand

A.

  1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische Aktiengesellschaft (AG), war seit dem Jahr 1992 alleinige Anteilseignerin der inländischen … AG (C AG). Diese hielt wiederum seit dem Jahr 1992 Anteile an der griechischen Aktiengesellschaft … AE (AE) mit Sitz in … (Hellenische Republik ‑‑Griechenland‑‑) in Höhe von 76,788 % des Grundkapitals. Auf Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom …1997 wurde die C AG zum 31.12.1996 auf die Klägerin verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung gingen die Anteile der C AG an der AE auf die Klägerin über. Im Jahr 1999 erhöhte die Klägerin ihre Beteiligung am Grundkapital der AE auf 93,1 %.
  2. Das zu versteuernde Einkommen der C AG war seit dem Jahr 1993 bis zu ihrer Verschmelzung negativ. Auch die Klägerin erzielte in den Jahren 1993 bis 2001 (nach gegenwärtigem Stand der Steuerbescheide) ein negatives zu versteuerndes Einkommen.
  3. Die Klägerin beziehungsweise die C AG bezogen in den Jahren 1993 bis 2000 die folgenden Bruttodividenden von der AE, die in folgender Höhe mit gegenüber der AE festgesetzter und von der AE gezahlter griechischer Körperschaftsteuer wirtschaftlich vorbelastet waren:
    Jahr bezogene Bruttodividende griechische Körperschaftsteuer Dividendenempfängerin
    1993 … € … € C AG
    1994 … € … € C AG
    1995 … € … € C AG
    1996 … € … € C AG
    1997 … € … € Klägerin
    1998 … € … € Klägerin
    1999 … € … € Klägerin
    2000 … € … € Klägerin
  4. Abzugsteuern zu Lasten der Klägerin als Dividendenempfängerin fielen in Griechenland nicht an.
  5. In den Veranlagungen der Jahre 1993 bis 2001 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) die von der C AG beziehungsweise der Klägerin bezogenen Bruttodividenden bei der Ermittlung des (negativen) zu versteuernden Einkommens, welches Grundlage für die Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge wurde. Die von der AE auf diese Dividenden gezahlte griechische Steuer rechnete das FA weder im jeweiligen Jahr des Dividendenbezugs an noch in dem ersten Jahr, in dem die Klägerin den Verlustvortrag übersteigende Gewinne erzielt hat (nach dem gegenwärtigen Stand der Steuerbescheide: 2002).
  6. Die gegenüber der C AG ergangenen Bescheide für 1993 bis 1996 über Körperschaftsteuer und über die gesonderten Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer wurden bestandskräftig. Aufgrund der Verschmelzung der C AG auf die Klägerin zum 31.12.1996 ging der zu diesem Zeitpunkt festgestellte verbleibende Verlustvortrag der C AG gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in der Fassung (i.d.F.) des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 (Bundesgesetzblatt Teil I ‑‑BGBl I‑‑ 1994, 3267, Bundessteuerblatt Teil I ‑‑BStBl I‑‑ 1994, 839) in die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs der Klägerin zum 31.12.1996 ein, die ebenfalls bestandskräftig wurde.
  7. Gegen die Bescheide für 1997 bis 1999 über Körperschaftsteuer sowie über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1997, auf den 31.12.1998 und auf den 31.12.1999 erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, mit der sie die Beseitigung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht begehrte, der sich ihrer Ansicht nach aus der fehlenden Anrechnung der griechischen Körperschaftsteuern trotz Kürzung ihres Verlustvortrags um den Betrag der bezogenen Dividenden ergebe.
  8. Auch die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2000 und 2001 sowie über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2000 und auf den 31.12.2001 wurden von der Klägerin angefochten. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
  9. Ferner erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren gesondert Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2002, mit der sie die indirekte Anrechnung der von der AE auf die ausgeschütteten Gewinne der Jahre 1993 bis 2000 gezahlten griechischen Körperschaftsteuern in Höhe von … € auf ihre deutsche Körperschaftsteuer des Jahres 2002 begehrte. Einen entsprechenden Anspruch leitete sie aus der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ab. Einen Anspruch auf einen Anrechnungsvortrag begründete sie ferner mit Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ‑‑ABlEG‑‑ 1990, Nr. L 225, 6, Nr. L 266, 20, 1997, Nr. L 16, 98) ‑‑RL 90/435/EWG‑‑.
  10. Den geltend gemachten Anrechnungsvortrag ermittelte die Klägerin in der Weise, dass sie die Dividenden der AE um 25/75 aufstockte und die Steuer dann in Höhe von 25 % des aufgestockten Betrags berechnete. Zwar betrage der griechische Körperschaftsteuersatz 40 %, allerdings sei die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lediglich zu einer auf die deutsche Körperschaftsteuer beschränkten Anrechnung verpflichtet. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung errechnete die Klägerin den folgenden Anrechnungsvortrag:
    Jahr empfangene Bruttodividende aufgestockter Betrag anrechenbare Steuer
    1993 … € … € … €
    1994 … € … € … €
    1995 … € … € … €
    1996 … € … € … €
    1997 … € … € … €
    1998 … € … € … €
    1999 … € … € … €
    2000 … € … € … €
    Summe … € … € … €
  11. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) verband die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Klägerin beantragte, ihr zu versteuerndes Einkommen für das Jahr 2002 um einen Betrag in Höhe von … € zu erhöhen und gleichzeitig griechische Körperschaftsteuer in Höhe von … € anzurechnen, hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags, die angefochtenen Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 dergestalt zu ändern, dass die in diesen Jahren bezogenen griechischen Dividenden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigt, das heißt steuerfrei gestellt werden.
  12. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 14.12.2021 – 6 K 87/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 602) sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ab.
  13. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
  14. Sie beantragt,
    das FG-Urteil aufzuheben und
    1. den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2002, zuletzt geändert durch Bescheid vom 25.05.2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2019, dahingehend zu ändern, dass bei der Steuerfestsetzung das zu versteuernde Einkommen um … € erhöht wird und auf die inländische Körperschaftsteuer 2002 griechische Körperschaftsteuer der AE für Gewinne, die in den Jahren 1993 bis 1996 an die C AG sowie in den Jahren 1997 bis 2000 an die Klägerin ausgeschüttet wurden, in Höhe von … € angerechnet werden,
    2. hilfsweise, die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1997 bis 1999 und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) zum 31.12.1997 bis zum 31.12.1999, jeweils vom 01.03.2004, sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1997 bis zum 31.12.1999 und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1997 bis zum 31.12.1999, jeweils vom 07.03.2005, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2005, dahingehend zu ändern, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und bei den genannten gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen die durch die Klägerin von der griechischen Tochtergesellschaft AE bezogenen Dividenden in Höhe von … € im Veranlagungszeitraum 1997, in Höhe von … € im Veranlagungszeitraum 1998 und in Höhe von … € im Veranlagungszeitraum 1999 steuerfrei gestellt werden.
  15. Das FA beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.
  16. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen förmlichen Antrag, unterstützt in der Sache aber den Standpunkt des FA.

Entscheidungsgründe

B.

  1. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.
  2. I. Maßgebliche Vorschriften des nationalen Rechts
  3. 1. Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes in der zuletzt durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) geänderten Fassung:
  4. „§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
    (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
    1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften …).

    (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. …
  5. § 7 Grundlagen der Besteuerung
    (1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen …
    (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 …
    (3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. …
  6. § 8 Ermittlung des Einkommens
    (1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. …
  7. § 23 Steuersatz
    (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 50 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. …
  8. § 26 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
    (1) …
    (2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft … (Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die …, so ist auf Antrag der Muttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie ausschüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die der inländischen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer, die die Tochtergesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet hat, soweit die Steuer dem Verhältnis der auf die Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital der Tochtergesellschaft, entspricht. … Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurechnen. …
    (2a) Gilt eine Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zum Einkommensteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABL. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässig, ist auf Antrag der Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt ist, auf deren Körperschaftsteuer von Gewinnanteilen aus Ausschüttungen der anderen Gesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der anderen Gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 7 anzurechnen, soweit diese Gewinnanteile nicht schon nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit oder nach den Absätzen 2 oder 3 begünstigt sind. …

    (6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. …
  9. § 27 Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer
    (1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Gewinne aus, so mindert oder erhöht sich ihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach § 28 als für die Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von 36 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung). …
  10. § 49 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
    (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie …, sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. …“
  11. 2. Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774), anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 1994 gemäß § 54 Abs. 1 KStG i.d.F. des StandOG:
  12. „§ 23 Steuersatz
    (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. …
  13. § 27 Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer
    (1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach § 28 als für die Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von 30 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung). …“
  14. 3. Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304), anwendbar ab dem 01.01.1999 gemäß § 54 Abs. 1 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002:
  15. „§ 23 Steuersatz
    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 beträgt die Körperschaftsteuer 40 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. …“
  16. 4. Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428), anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gemäß § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG:
  17. „§ 23 Steuersatz
    (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. …
  18. § 26 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile Abs. 2 bis 5 EStG entfällt.
  19. § 27 Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer i.d.F. des StandOG entfällt.“
  20. 5. Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der zuletzt durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 geänderten Fassung:
  21. „§ 10d Verlustabzug
    (1) …
    (2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nach Absatz 1 [= Verlustrücktrag] in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abgezogen werden können, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).
    (3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach den Absätzen 1 und 2 abgezogenen Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug.
  22. § 34c [Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften]
    (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) … ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

    (6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
  23. § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
    (1) …
    (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: …

    3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung in Höhe von 9/16 der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [= Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien …]

    (4) … Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. …“
  24. 6. Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993:
  25. „§ 10d Verlustabzug [anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 1994 gemäß § 52 Abs. 13d Satz 2 EStG i.d.F. des StandOG]
    (1) …
    (2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach Absatz 1 [= Verlustrücktrag] abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).
    (3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug. … Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beiträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. …
  26. § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
    (1) …
    (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: …

    3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung in Höhe von 3/7 der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [= Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien …]

    (4) … Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. …“
  27. 7. Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 1999 gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002:
  28. „§ 10d Verlustabzug
    (1) …
    (2) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 [= Verlustrücktrag] abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). In jedem folgenden Veranlagungszeitraum sind die negativen Einkünfte zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, … Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach den Sätzen 1 bis 4 abgezogen werden konnten.

    (4) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. … Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beiträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. …“
  29. 8. Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000:
  30. „§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
    (1) …
    (2) … Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: …

    3. (weggefallen) …

    (4) … Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. …
  31. § 52 Anwendungsvorschriften

    (50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 … in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes … in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. …“
  32. 9. Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994:
  33. „§ 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft

    (3) Die übernehmende Körperschaft tritt bezüglich der … Anwendung der Vorschriften des § … in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, daß die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hatte.“
  34. 10. Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer vom 18.04.1966 (Bundesgesetzblatt Teil II 1967, 853, BStBl I 1967, 51) ‑‑DBA-Griechenland‑‑:
  35. „Art. XVII
    (1) …
    (2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

    2. a) …
    b) Bei Einkünften aus Dividenden, die einer in den Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Königreich Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird jedoch auf die deutsche Steuer der Betrag von 30 vom Hundert der Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn
    aa) der deutschen Kapitalgesellschaft mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile der griechischen Aktiengesellschaft gehören und
    bb) die griechische Aktiengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus … der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen … bezieht.“
  36. II. Beurteilung nach nationalem Recht
  37. Auf der Grundlage der deutschen innerstaatlichen Gesetze ist die Revision der Klägerin sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet und wäre deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
  38. 1. a) Für die Veranlagungszeiträume des Empfangs der streitbefangenen Ausschüttungen der griechischen Tochtergesellschaft (Streitjahre 1993 bis 2000) galt für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Ausschüttungsempfänger (wie die Klägerin und die C AG) noch das vormalige körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren, bei dem die Ausschüttungen von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften an ihren Gesellschafter vollständig in dessen steuerliche Bemessungsgrundlage eingegangen sind und dementsprechend ‑‑falls der Gesellschafter im betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erzielt hatte‑‑ den jeweils in das Folgejahr vortragsfähigen verbleibenden Verlustvortrag vermindert haben. Die wirtschaftliche Doppelbelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Steuern wurde in dem Fall, dass auch die ausschüttende Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, dadurch ausgeglichen, dass die von der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlte Körperschaftsteuer vollständig auf die Steuerschuld des Ausschüttungsempfängers angerechnet worden ist; Anrechnungsüberhänge wurden dem Gesellschafter vom Fiskus für den jeweiligen Veranlagungszeitraum erstattet (§ 49 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit ‑‑i.V.m.‑‑ § 36 Abs. 2 (Satz 2) Nr. 3 und Abs. 4 EStG in den jeweils gültigen Fassungen).
  39. b) Für Ausschüttungen von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Tochtergesellschaften, die die Voraussetzungen des Art. 2 RL 90/435/EWG erfüllt haben, an deutsche Körperschaftsteuersubjekte (Muttergesellschaften) sah § 26 Abs. 2a KStG für den Fall, dass die Ausschüttungen nicht bereits nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfrei waren, folgende Regelung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Steuern vor:
  40. Auf Antrag der Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt war, wurde auf die ‑‑auf die Ausschüttung entfallende‑‑ Körperschaftsteuer der Muttergesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft nach den in § 26 Abs. 2 Satz 2 bis 7 KStG geregelten Maßgaben angerechnet.
  41. Voraussetzung für die Steueranrechnung war die Entstehung einer deutschen Körperschaftsteuer im Jahr des Dividendenbezugs (§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG in der jeweils gültigen Fassung). In dem Fall, dass die Muttergesellschaft in dem betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erwirtschaftet hatte und folglich keine Körperschaftsteuer entstanden war, sah das Gesetz weder eine Erstattung der ausländischen Steuer noch die Möglichkeit eines Vortrags des nicht nutzbaren Anrechnungspotentials in nachfolgende Veranlagungszeiträume vor.
  42. c) Das DBA-Griechenland bestimmt in seinem Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, dass bei Einkünften aus Dividenden, die einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, auf die deutsche Steuer unter dort näher bestimmten Voraussetzungen der Betrag von 30 % der Bruttodividenden angerechnet wird. Auch diese abkommensrechtliche Möglichkeit einer pauschalen Steueranrechnung setzte die Entstehung einer deutschen Steuer im Veranlagungszeitraum des Dividendenbezugs voraus (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG in der jeweils gültigen Fassung) und sah für den Fall, dass in dem Veranlagungszeitraum des Dividendenzuflusses aufgrund von Verlusten bei der deutschen Kapitalgesellschaft keine deutsche Steuer entstehen würde, keinen Vortrag des nicht nutzbaren Anrechnungspotentials in nachfolgende Veranlagungszeiträume vor.
  43. 2. Nach diesen gesetzlichen Maßgaben besteht für die mit dem Hauptantrag von der Klägerin begehrte Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen Körperschaftsteuer auf Gewinne, die diese in früheren Jahren an die C AG (1993 bis 1996) und an die Klägerin (1997 bis 2000) ausgeschüttet hat, auf die von der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2002 zu entrichtende Körperschaftsteuer im nationalen Recht keine Anspruchsgrundlage. Weder § 26 KStG noch das DBA-Griechenland haben die Möglichkeit eröffnet, das in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2000 bei der C AG und der Klägerin entstandene, aber verlustbedingt nicht nutzbare Steueranrechnungspotential bis in das nachfolgend erste Gewinnjahr der Klägerin vorzutragen.
  44. 3. Auch der Hilfsantrag der Klägerin führt nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht zum Erfolg der Klage. Die Klägerin begehrt damit im Rahmen einer Anfechtung ihrer Körperschaftsteuer- und der Verlustfeststellungsbescheide der Streitjahre 1997 bis 1999 die Freistellung der in diesen Jahren von der AE jeweils empfangenen Ausschüttungen von der Körperschaftsteuer. Die diesbezügliche Klage ist unbegründet, weil sowohl im Rahmen des in diesem Zeitraum geltenden deutschen Körperschaftsteuersystems als auch im Rahmen des Schachtelprivilegs des DBA-Griechenland in Bezug auf Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften das Verfahren der Steueranrechnung und nicht das Verfahren der Steuerfreistellung zur Anwendung gekommen ist. Die vollständige Erfassung der von der AE erhaltenen Ausschüttungen in den steuerlichen Bemessungsgrundlagen und die damit verbundene Verminderung der in das jeweilige Folgejahr zu übertragenden verbleibenden Verlustvorträge entspricht dem seinerzeit geltenden innerstaatlichen Recht.
  45. III. Zur ersten Vorabentscheidungsfrage
  46. Die fehlende Gewährung eines Anrechnungsvortrags für die anrechenbaren ausländischen Steuern, die auf Dividenden entfallen, die den Verlustvortrag gemindert haben, könnte aus Sicht des vorlegenden Senats gegen Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG verstoßen.
  47. 1. Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne, besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese Gewinne entweder nicht (Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich RL 90/435/EWG) oder er lässt im Fall einer Besteuerung zu, dass die Steuer, die die Tochtergesellschaft für diese Gewinne entrichtet hat, auf die Steuer der Muttergesellschaft bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer angerechnet wird (Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich RL 90/435/EWG).
  48. Die streitigen Gewinnausschüttungen der AE an die Klägerin und an ihre Rechtsvorgängerin unterfallen Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG. Die Klägerin und die C AG waren in Deutschland ansässig, die Beteiligung der C AG an der AE betrug in den Jahren 1992 bis 1996  76,788 %. In dieser Höhe ist die Beteiligung infolge der Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen und betrug in den Jahren 1999 und 2000  93,1 % des Grundkapitals der AE. Sowohl die C AG als auch die Klägerin wiesen als Aktiengesellschaften eine der im Anhang zu Art. 2 Buchst. a RL 90/435/EWG genannten Rechtsformen auf und unterlagen der in Art. 2 Buchst. c RL 90/435/EWG aufgelisteten deutschen Körperschaftsteuer. Die in Griechenland ansässige AE weist ebenfalls eine im Anhang zu Art. 2 Buchst. a RL 90/435/EWG genannte Rechtsform auf und unterlag der in Art. 2 Buchst. c RL 90/435/EWG genannten griechischen „foros eisodimatos nomikon prosopon kerdoskopikoy charaktira“. Die Richtlinie war auf die in den Jahren 1993 bis 2000 bezogenen Dividenden auch zeitlich in ihrer Fassung vom 23.07.1990 anwendbar.
  49. 2. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem unter dem ersten Gedankenstrich des Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG genannten Befreiungssystem und dem unter dem zweiten Gedankenstrich des Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG aufgeführten Anrechnungssystem (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 31; Schneider Electric u.a. vom 12.05.2022 – C-556/20, EU:C:2022:378, Rz 38 und Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 30). Der deutsche Gesetzgeber hatte mit dem durch das Steueränderungsgesetz 1992 eingeführten § 26 Abs. 2a KStG zur Umsetzung der RL 90/435/EWG ursprünglich das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich RL 90/435/EWG vorgesehene Anrechnungssystem gewählt. Erst für ab den Veranlagungszeiträumen 2001 beziehungsweise 2002 erfolgte Gewinnausschüttungen stellte er auf das Befreiungssystem um (siehe ‑‑s.‑‑ § 34 Abs. 1 und 1a KStG i.d.F. des StSenkG).
  50. 3. Zu der in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich RL 90/435/EWG genannten Befreiungsmethode hat der EuGH entschieden, dass die Nichtbesteuerung der unter die Richtlinie fallenden Ausschüttungen bei der Muttergesellschaft von keiner Voraussetzung abhängig gemacht werden darf und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie steht (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 33; Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 33 f. und Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 32). Insbesondere ist eine Voraussetzung, nach der die Steuerbefreiung nur gewährt wird, wenn andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, unzulässig (s. EuGH-Urteil Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 33 f. sowie EuGH-Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009 – C-439/07und C-499/07, EU:C:2009:339, Rz 36 ff.). Ferner darf eine nationale Regelung über eine Steuerbefreiung nicht zu einer indirekten Besteuerung der bezogenen Dividenden bei der Muttergesellschaft führen (EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 37). Eine solche verbotene indirekte Besteuerung hat der EuGH insbesondere angenommen, wenn vortragsfähige Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividende vermindert werden und dadurch die Dividende in späteren Steuerjahren besteuert wird, in denen die Muttergesellschaft ‑‑die vorgetragenen Verluste übersteigende‑‑ Gewinne erzielt (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 37 ff.; Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 37 sowie EuGH-Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009 – C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rz 40 ff.). Eine solche indirekte Besteuerung liegt ferner vor, wenn der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der bezogenen Dividende ein anderer Steuervorteil ganz oder teilweise genommen wird, zum Beispiel (z.B.) weil ein Anrechnungsvortrag der von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuer vorrangig verbraucht wird, bevor eine Verrechnung mit sonstigen nur zeitlich beschränkt vortragsfähigen Abzugspositionen erfolgt (vergleiche ‑‑vgl.‑‑ EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 41 ff.), oder weil konzerninterne Verlustübertragungsmöglichkeiten zu einer höheren Besteuerung der Muttergesellschaft führen, als sie bei einem Ausschluss der Dividenden von ihrer Steuerbemessungsgrundlage eintreten würde (vgl. EuGH-Urteil John Cockerill vom 13.03.2025 – C-135/24, EU:C:2025:176).
  51. 4. Für die im Streitfall anwendbare Anrechnungsmethode hat der EuGH bisher lediglich entschieden, dass eine Anrechnung der von der Tochtergesellschaft entrichteten Steuer nach der RL 90/435/EWG auf die Höhe der inländischen Steuer beschränkt ist. Dementsprechend muss der Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft dann, wenn ausgeschüttete Gewinne im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft höher besteuert werden als im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft, die Differenz zwischen der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer und der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft zu entrichtenden niedrigeren Steuer nicht erstatten (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12.12.2006 – C-446/04, EU:C:2006:774, Rz 52; Accor vom 15.09.2011 – C-310/09, EU:C:2011:581, Rz 90). Der EuGH hat jedoch bisher nicht näher konkretisiert, ob die Höhe dieser inländischen Steuer, bis zu der eine Anrechnung zu erfolgen hat, allein bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum (im Streitfall: das Kalenderjahr) zu ermitteln ist, in dem die Dividende von der Muttergesellschaft bezogen wurde, oder ob zumindest in Fällen, in denen das nationale Steuerrecht eine periodenübergreifende Besteuerung ‑‑zum Beispiel aufgrund von Verlustvortragsmöglichkeiten‑‑ zulässt, die auf die bezogene Dividende erhobene inländische Steuer ebenfalls periodenübergreifend zu bestimmen ist.
  52. 5. Im Streitfall stellt sich diese Vorabentscheidungsfrage deshalb, weil bei der Klägerin und der C AG in den Jahren des Dividendenbezugs keine deutsche Körperschaftsteuer entstanden und eine Anrechnung der griechischen Körperschaftsteuern folglich nicht möglich gewesen ist. Die von der AE ausgeschütteten Bruttodividenden der Jahre 1993 bis 2000 haben allerdings im Jahr des Dividendenbezugs die vortragsfähigen Verluste der Klägerin und der C AG ungeachtet fehlender Steuer-Anrechnungsmöglichkeit gemindert (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG in der jeweils gültigen Fassung). Dementsprechend werden empfangene Ausschüttungen einer ausländischen Tochtergesellschaft auch in die Ermittlung eines negativen zu versteuernden Einkommens und einen sich daraus ergebenden Verlustvortrag miteinbezogen (§ 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG in der jeweils gültigen Fassung). Aus dem DBA-Griechenland ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung dieses Besteuerungsumfangs, da in diesem keine Freistellung entsprechender Dividenden von der Besteuerung vereinbart war.
  53. Der Klägerin entstand auf die Ausschüttungen der AE im ersten Jahr, in dem sie ihren Verlustvortrag übersteigende Gewinne erzielte (nach dem gegenwärtigen Stand der Steuerbescheide das Jahr 2002), inländische Körperschaftsteuer. Da die Ausschüttungen der AE ihren Verlustvortrag beziehungsweise den auf sie übergegangenen Verlustvortrag der C AG vermindert haben, stand ihr in Höhe dieses Minderbetrags im Jahr 2002 kein Verlustverrechnungspotential mehr zur Verfügung. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung würde danach vollumfänglich im Jahr 2002 eintreten, weil der von der Klägerin im Jahr 2002 erwirtschaftete Gewinn die kumulierten (bezogenen) Dividenden der Jahre 1993 bis 2000 übersteigt.
  54. Eine Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen Körperschaftsteuern würde auch im Jahr 2002 ausscheiden, in dem wegen des erstmaligen Erzielens von den Verlustvortrag übersteigenden Gewinnen faktisch eine (nachträgliche) Besteuerung der griechischen Dividenden eintritt, weil das innerstaatliche Steuerrecht keine periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Steuern in Form eines Anrechnungsvortrags vorsieht. Da die von der AE gezahlten griechischen Steuern, mit denen die Ausschüttungen vorbelastet waren, nicht auf die Körperschaftsteuern der Klägerin und der C AG angerechnet worden sind, sind die ausgeschütteten Gewinne bei periodenübergreifender Betrachtung wirtschaftlich doppelt belastet. Konkret ergibt sich folgende Steuerbelastung:
    ausgeschüttete Gewinne der AE vor Körperschaftsteuern griechische Körperschaftsteuer deutsche Körperschaftsteuer Minderung des deutschen Verlustvortrags
    1993 … € … € 0 € … €
    1994 … € … € 0 € … €
    1995 … € … € 0 € … €
    1996 … € … € 0 € … €
    1997 … € … € 0 € … €
    1998 … € … € 0 € … €
    1999 … € … € 0 € … €
    2000 … € … € 0 € … €
    2002 … €
    Summe … € … € … € … €
    in % 40,83 % 14,79 %
    55,62 %
  55. 6. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ließe sich durch Etablierung eines Anrechnungsvortrags für die anrechenbaren ausländischen Steuern vermeiden, die auf Dividenden entfallen, die den Verlustvortrag vermindert haben. Ausdrücklich verhält sich die Richtlinie zu einem solchen Erfordernis nicht; der Wortlaut ist insofern nach Auffassung des vorlegenden Gerichts offen (anderer Ansicht Kofler in Europäisches Steuerrecht, 3. Aufl., Rz. 14.61; Meerpohl, Die Mutter-/Tochter-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und ihre Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten, 1998, S. 42).
  56. Der Zweck der RL 90/435/EWG spricht jedenfalls für ein Erfordernis eines Anrechnungsvortrags bei der Umsetzung der Anrechnungsmethode für Rechtsordnungen, die einen Verlustvortrag vorsehen. Denn die Richtlinie soll ausweislich ihrer dritten Begründungserwägung sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (EuGH-Urteile Schneider Electric u.a. vom 12.05.2022 – C-556/20, EU:C:2022:378, Rz 44; Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 35). Sie soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft verhindern (EuGH-Urteile Banque Fédérative du Crédit Mutuel vom 03.04.2008 – C-27/07, EU:C:2008:195, Rz 27; Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 29; Wereldhave Belgium u.a. vom 08.03.2017 – C-448/15, EU:C:2017:180, Rz 36 und Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 36). Dieses Ziel würde in Steuersystemen mit periodenübergreifenden Verlustübertragungsmöglichkeiten verfehlt, wenn nach der Richtlinie ausschließlich eine Steueranrechnung im Jahr des Dividendenempfangs vorgesehen sein sollte, obwohl eine Besteuerung der Dividenden in solchen Rechtsordnungen faktisch erst im Zeitpunkt der Erzielung von die vorgetragenen Verluste übersteigenden Gewinnen eintritt.
  57. Ebenso spricht für ein entsprechendes Verständnis, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts im Fall ihrer Auslegungsbedürftigkeit möglichst so zu erfolgen hat, dass sie mit den Verträgen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist (EuGH-Urteile Rauh vom 21.03.1991 – C-314/89, EU:C:1991:143, Rz 17 und Orfey Balgaria vom 19.12.2012 – C-549/11, EU:C:2012:832, Rz 32). Die Niederlassungsfreiheit würde nach Auffassung des vorlegenden Gerichts allerdings tangiert, wenn bei der Umsetzung der in Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG genannten Anrechnungsmethode von der Etablierung eines Vortrags der nach der Richtlinie anrechenbaren Steuern in einer nationalen Rechtsordnung, die periodenübergreifende Verlustüberträge vorsieht, abgesehen werden könnte (s. dazu: V.3.).
  58. IV. Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage
  59. Wäre die erste Frage zu bejahen, wäre weiter zu prüfen, ob und in welcher Form sich aus der RL 90/435/EWG ein Direktanspruch des Steuerpflichtigen auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags ergibt.
  60. 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH-Urteile Kolpinghuis Nijmegen vom 08.10.1987 – C-80/86, EU:C:1987:431, Rz 7; Impact vom 15.04.2008 – C-268/06, EU:C:2008:223, Rz 57; Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 58; Viamar vom 17.12.2015 – C-402/14, EU:C:2015:830, Rz 25; Sambre & Biesme und Commune de Farciennes vom 22.12.2022 – C-383/21 und C-384/21, EU:C:2022:1022, Rz 35). Räumt eine Richtlinie Wahlmöglichkeiten im Rahmen ihrer Umsetzung ein und hat sich der Mitgliedstaat für eine der Wahlmöglichkeiten im Rahmen der Umsetzung entschieden, genügt es insoweit zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmung, auf der diese Umsetzung beruht, unbedingt und hinreichend genau genug ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden zu können (EuGH-Urteil Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 63).
  61. 2. Für die in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich RL 90/435/EWG vorgesehene Verpflichtung, Gewinne, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, nicht zu besteuern, hat der EuGH das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht, wenn der Mitgliedstaat zur Richtlinienumsetzung als Methode die Steuerfreistellung gewählt hat (EuGH-Urteil Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 64 sowie EuGH-Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009 – C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rz 48). Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dürfte das gleiche auch für eine Verpflichtung gelten, den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, bedingungslos und periodenübergreifend bis zur Höhe der auf diese Dividenden entstandenen innerstaatlichen Steuer der Muttergesellschaft anzurechnen.
  62. V. Zur dritten Vorabentscheidungsfrage
  63. Falls die RL 90/435/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gewährt (Fragen zu 1. und 2.), könnte sich ein solcher nach Auffassung des vorlegenden Senats als Folge eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht über die Europäische Union [ABlEG 1992, Nr. C 191, 1] ‑‑EGV‑‑ beziehungsweise Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte [ABlEG 1997, Nr. C 340, 1] ‑‑EG‑‑, nunmehr Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ‑‑AEUV‑‑ [Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47]) ergeben.
  64. 1. Sollten sich der RL 90/435/EWG keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Anrechnungsmethode, insbesondere im Hinblick auf eine Gewährung eines Vortrags der anrechenbaren Steuer für ein nationales Steuersystem mit Verlustvortragsmöglichkeiten, entnehmen lassen, könnten entsprechende nationale Regelungen zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG insoweit anhand des Primärrechts beurteilt werden. Denn es könnte dann im Hinblick auf die konkrete Umsetzung an einer abschließenden Harmonisierung fehlen (vgl. zum Missbrauchsvorbehalt EuGH-Urteile Eqiom und Enka vom 07.09.2017 – C-6/16, EU:C:2017:641, Rz 14 f. und Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rz 46). Im Fall eines solchen (nicht unter die Richtlinie fallenden) Sachverhalts könnte es Sache des einzelnen Mitgliedstaates sein, unter Beachtung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne vermieden werden soll (vgl. EuGH-Urteile Gaz de France – Berliner Investissement vom 01.10.2009 – C-247/08, EU:C:2009:600, Rz 60 sowie Les Vergers du Vieux Tauves vom 22.12.2008 – C-48/07, EU:C:2008:758, Rz 46).
  65. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 73b EGV beziehungsweise Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) fallen (s. EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 89 und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 29).
  66. a) Ob eine Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist anhand des Gegenstands der betreffenden Regelung zu bestimmen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 90; Beker vom 28.02.2013 – C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 24 und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 30). Ist die entsprechende Regelung nur auf Beteiligungen anwendbar, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen, fällt die Regelung in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, sind hingegen ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 91 f.; Beker vom 28.02.2013 – C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 25 f. und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 31 f.).
  67. Betrifft eine nationale Regelung beide Arten von Beteiligungen, ermöglicht ihr Regelungsgegenstand allein keine Abgrenzung. In solchen Fällen berücksichtigt der EuGH die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls, um die Grundfreiheit zu bestimmen, von der die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (s. EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 94; Beker vom 28.02.2013 – C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 27 f. und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 37).
  68. b) Im Streitfall sind für die Abgrenzung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, da die Vorschriften, aus denen eine Beschränkung der Grundfreiheiten folgen könnte (§ 49 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 [Satz 2] Nr. 3 EStG in der jeweils gültigen Fassung), auch (aber nicht ausschließlich) auf Beteiligungen anwendbar sind, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft ermöglichen. Wegen der mehr als 76%igen beziehungsweise 93%igen Beteiligungen der C AG/der Klägerin an der AE und der damit einhergehenden sicheren Einflussmöglichkeiten ist die geltend gemachte Benachteiligung vorliegend an der Niederlassungsfreiheit zu messen.
  69. 3. Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 EGV/Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuerkennen, ist gemäß Art. 58 EGV/Art. 48 EG (jetzt Art. 54 AEUV) für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (EuGH-Urteile Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 41 und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation vom 13.03.2007 – C-524/04, EU:C:2007:161, Rz 36). Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die ihre Ausübung unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (s. EuGH-Urteil Volvo Group Belgium vom 12.12.2024 – C-436/23, EU:C:2024:1023, Rz 24, m.w.N.).
  70. Auch wenn die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (EuGH-Urteile Manninen vom 07.09.2004 – C-319/02, EU:C:2004:484, Rz 19 und Keller Holding vom 23.02.2006 – C-471/04, EU:C:2006:143, Rz 28), können steuerliche Regelungen zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen, wenn Ausschüttungen gebietsfremder Tochtergesellschaften bei der Muttergesellschaft ungünstiger behandelt werden als entsprechende Ausschüttungen von gebietsansässigen Tochtergesellschaften. Diese unterschiedliche Behandlung kann eine Muttergesellschaft von einer Ausübung ihrer Tätigkeit über in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaften abhalten (EuGH-Urteil Keller Holding vom 23.02.2006 – C-471/04, EU:C:2006:143, Rz 35).
  71. a) Zwar darf sich ein Mitgliedstaat grundsätzlich auch für Dividenden von Gebietsansässigen und Gebietsfremden unterschiedlicher Methoden zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung bedienen, wenn beide Methoden gleichwertig sind (EuGH-Urteile Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 66 und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 86 ff., 141 und 156). Führt die Etablierung unterschiedlicher Methoden für Dividenden in- und ausländischen Ursprungs zu einer ungünstigeren Behandlung der Dividenden ausländischen Ursprungs, liegt jedoch eine Beschränkung der im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten vor (EuGH-Urteil Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 69).
  72. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat der EuGH dann angenommen, wenn bei Dividenden inländischen Ursprungs eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung wegen Anwendung der Befreiungsmethode vollständig ausgeschlossen wird, während bei Ausschüttungen von Gebietsfremden eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung dieser Dividenden im Fall eines Dividendenbezugs in Verlustjahren eintreten kann. Eine solche Doppelbesteuerung tritt ein, sobald die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt werden. Zugleich kann eine von der ausschüttenden Gesellschaft entrichtete Steuer nicht angerechnet werden, wenn das nationale Recht keinen Anrechnungsvortrag vorsieht (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 158). In einem solchen System unterliegen Dividenden aus ausländischen Quellen einer höheren Besteuerung als solche aus inländischen Quellen, die der Befreiungsmethode unterliegen (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 159).
  73. b) Auch nach den hier anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts bestehen Unterschiede bei der Beseitigung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung abhängig davon, ob Dividenden durch eine gebietsansässige oder eine gebietsfremde Gesellschaft ausgeschüttet werden. Zwar wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung für beide Arten von Dividenden nach nationalem Recht grundsätzlich durch Anrechnung der von der Tochtergesellschaft auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlten Körperschaftsteuer bei der Muttergesellschaft beseitigt. Allerdings erfolgt nur für Dividenden einer inländischen Tochtergesellschaft eine volle Anrechnung der Körperschaftsteuer bei der Muttergesellschaft auch über die von ihr geschuldete Körperschaftsteuer hinaus mit der Folge, dass Anrechnungsüberhänge an die Muttergesellschaft ausgezahlt werden (s. oben B.II.1.a). Im Ergebnis wird somit bei Ausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften die wirtschaftliche Doppelbesteuerung auch dann vermieden, wenn die die Dividenden beziehende Gesellschaft im Bezugsjahr einen Verlust und in späteren Jahren die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erwirtschaftet.
  74. Bei Ausschüttungen von griechischen Tochtergesellschaften war dies hingegen im Streitzeitraum nicht der Fall. Ihre Ausschüttungen unterlagen in Deutschland wegen fehlender rein innerstaatlicher Steuerbefreiung oder Befreiung nach dem DBA-Griechenland der Besteuerung und führten in einer Verlustsituation der Muttergesellschaft zu einer Minderung des Verlustvortrags. Dementsprechend entsteht im Streitfall dann und soweit die Klägerin die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt, auf diese Dividende faktisch eine deutsche Körperschaftsteuer. Die von der griechischen Tochtergesellschaft gezahlte griechische Körperschaftsteuer kann in Deutschland hingegen nicht angerechnet werden, weil das nationale Recht eine Anrechnung nur im Dividendenbezugsjahr zulässt, in dem aufgrund der Verlustsituation keine deutsche Körperschaftsteuer entstanden ist (s. oben B.II.1.b). Zwar wurden Ausschüttungen von inländischen und griechischen Tochtergesellschaften im Hinblick auf die Kürzung des Verlustvortrags grundsätzlich gleich behandelt. Allerdings wurde für Ausschüttungen von inländischen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Doppelbelastung mit Steuern bereits vorab dadurch verhindert, dass der Muttergesellschaft die von der Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer über die bloße Anrechnung hinaus im Fall eines Überhangs auch erstattet wird. Ausgeschüttete Gewinne einer griechischen Tochtergesellschaft unterlagen hingegen wegen fehlender Auszahlung von Anrechnungsüberhängen oder der Gewährung eines Anrechnungsvortrags bei wirtschaftlicher Betrachtung einer mehrfachen Besteuerung. Eine solche Ungleichbehandlung vermochte eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft von einer Ausübung ihrer Tätigkeit über eine in Griechenland niedergelassene Tochtergesellschaft abzuhalten.
  75. c) Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (z.B. EuGH-Urteil Lexel vom 20.01.2021 – C-484/19, EU:C:2021:34, Rz 34).
  76. (1) Für steuerliche Vorschriften, die ‑‑wie im Streitfall‑‑ eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern sollen, hat der EuGH bereits entschieden, dass die Situation einer Anteilseignerin, die Dividenden aus inländischen Quellen bezieht, mit der Situation einer Gesellschaft, die Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, vergleichbar ist (s. EuGH-Urteile Manninen vom 07.09.2004 – C-319/02, EU:C:2004:484, Rz 37; Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 59, 84, 113 und 164 sowie ACC Silicones vom 16.06.2022 – C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 41). Eine Vergleichbarkeit verneint der EuGH grundsätzlich nur für eine nach nationalem Recht vorgesehene Erstattung eines Steuerüberhangs, der sich bei der Anrechnung der von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer auf die von der Muttergesellschaft zu zahlende Körperschaftsteuer ergeben kann (s. EuGH-Urteil Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 82). In einer solchen Konstellation würde ansonsten die Steuerautonomie des Sitzmitgliedstaates der die Dividende empfangenden Gesellschaft beschränkt, wenn er die auf die Ausschüttung gezahlte ausländische Körperschaftsteuer erstatten müsste, soweit sie die im Inland auf die Ausschüttung zu zahlende Körperschaftsteuer übersteigt (EuGH-Urteile Meilicke u.a. vom 30.06.2011 – C-262/09, EU:C:2011:438, Rz 33 und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 84 f.). Dementsprechend ist der Abzug der von der ausschüttenden Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaates auf ausgeschüttete Gewinne gezahlten Körperschaftsteuer auf die vom Anteilseigner für diese Dividenden zu entrichtende Einkommensteuer beschränkt (EuGH-Urteil Meilicke u.a. vom 30.06.2011 – C-262/09, EU:C:2011:438, Rz 32).
  77. Im Streitfall begehrt die Klägerin nicht die Erstattung eines Anrechnungsüberhangs. Vielmehr möchte sie lediglich eine Anrechnung der in Griechenland von der AE auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlten Körperschaftsteuern auf die deutsche Körperschaftsteuer „bis auf Null“ und damit die Beseitigung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung im Wege eines Anrechnungsvortrags erreichen. In Bezug auf dieses Begehren bestehen keine Unterschiede zwischen Ausschüttungen von gebietsfremden und gebietsansässigen Gesellschaften.
  78. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Rechtsprechung zur Vereinbarkeit einer juristischen Doppelbesteuerung durch den Quellen- und Wohnsitzstaat eines Steuerpflichtigen aufgrund der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnis durch beide Staaten (z.B. EuGH-Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 168 sowie Société Générale vom 25.02.2021 – C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 27). Denn diese Entscheidungen betreffen (anders als der Streitfall) die Unionsrechtsmäßigkeit einer rechtlichen (juristischen) Doppelbesteuerung und nicht die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 23.11.2021 – VIII R 22/18, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ‑‑BFHE‑‑ 275, 99, Bundessteuerblatt Teil II ‑‑BStBl II‑‑ 2023, 68, Rz 39).
  79. (2) Ein rechtfertigender zwingender Grund des Allgemeininteresses kann dann vorliegen, wenn eine Beschränkung der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten dient (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 121). Auf diese Rechtfertigung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht berufen, wenn er für Ausschüttungen von gebietsansässigen Gesellschaften selbst auf eine zweifache Besteuerung ‑‑einmal bei der ausschüttenden Gesellschaft und ein weiteres Mal bei der die Dividende empfangenden Gesellschaft‑‑ und ein sich daraus ergebendes Steueraufkommen verzichtet (vgl. EuGH-Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 123 f.; Sofina u.a. vom 22.11.2018 – C-575/17, EU:C:2018:943, Rz 63 und ACC Silicones vom 16.06.2022 – C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 54 ff.).
  80. 4. Aus den Bestimmungen des Unionsrechts ergibt sich als Folge und als Ergänzung der Rechte des Einzelnen ein Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat (EuGH-Urteile IN.CO.GE.’90 u.a. vom 22.10.1998 – C-10/97 bis C-22/97, EU:C:1998:498, Rz 24; Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 84 und The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 50). Die nationalen Gerichte sind bei der Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts gehalten, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (EuGH-Urteil The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 54). Aus dieser Verpflichtung ergibt sich zugleich auch das Recht des zuständigen nationalen Gerichts, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zum Schutz der durch das Unionsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen (EuGH-Urteil The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 55).
  81. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass zur Beseitigung eines Verstoßes gegen Art. 52 EGV/Art. 43 EG für nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG in der jeweils gültigen Fassung grundsätzlich anrechenbare Steuern, die wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens der Muttergesellschaft im Jahr des Dividendenbezugsjahrs nicht angerechnet werden können, ein Anrechnungsvortrag zu gewähren ist (ebenso Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 4; Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 26 Rz 119; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 345).
  82. VI. Zur vierten Vorabentscheidungsfrage
  83. Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Klägerin zur Beseitigung eines ihrer Ansicht nach vorliegenden Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht nur die Anrechnung der durch ihre Tochtergesellschaft gezahlten Steuern auf die von ihr bezogenen Dividenden begehrt. Sie macht als Rechtsnachfolgerin der C AG ‑‑der auf sie verschmolzenen Tochtergesellschaft‑‑ auch eine Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen Körperschaftsteuer geltend, die auf von der C AG bezogene Dividenden angefallen ist. Insoweit hat nach der damaligen nationalen Rechtslage die Klägerin als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung den im Verschmelzungszeitpunkt bei der C AG bestehenden Verlustvortrag vollständig übernommen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994). Bei der C AG ist daher keine deutsche Körperschaftsteuer auf die Ausschüttungen der AE entstanden. Wegen der Verminderung des Verlustvortrags der C AG in Höhe der bezogenen Dividenden erfolgte jedoch eine faktische Besteuerung dieser Dividenden steuersubjektübergreifend bei der Klägerin, sobald diese ihren Verlustvortrag übersteigende Gewinne erzielt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die von der AE gezahlte griechische Steuer angerechnet wird. Daher dürfte die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf einen Anrechnungsvortrag für die von der C AG bezogenen Dividenden nach Auffassung des vorlegenden Senats genauso zu behandeln sein wie für die von der Klägerin unmittelbar bezogenen Dividenden.
  84. Dem dürfte auch nicht das EuGH-Urteil Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:2022:812 entgegen stehen. Denn in diesem Fall hatte der EuGH zu entscheiden, ob ein unionsrechtliches Erfordernis eines Übergangs eines Anrechnungsvortrags auf die übernehmende Gesellschaft auch insoweit besteht, als ein Verlustvortrag nicht übergeht. Im Streitfall ist hingegen die Rechtslage für einen infolge der Verschmelzung übergegangenen Verlustvortrag zu beurteilen.
  85. VII. Entscheidungserheblichkeit
  86. Die Klärung der Frage, ob die Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG oder Art. 52 EGV/Art. 43 EG einen Anspruch auf Gewährung eines Vortrags der nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG in der jeweils geltenden Fassung anrechenbaren Steuern der Jahre 1993 bis 2000 ableiten kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits durch das vorlegende Gericht erforderlich und erheblich im Sinne von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AEUV.
  87. 1. Der Senat kann hierbei vorerst dahinstehen lassen, ob die Etablierung eines Vortrags der anrechenbaren Steuer nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG in der jeweils geltenden Fassung im Wege eines förmlichen Feststellungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 10d Abs. 3 beziehungsweise 4 EStG in der für das jeweilige Dividendenbezugsjahr maßgeblichen Fassung zu erfolgen hätte oder ob ‑‑gemäß dem Hauptantrag der Klage‑‑ über die Berücksichtigung einer nach Unionsrecht vorzutragenden anrechenbaren Steuer verfahrensrechtlich im ersten Jahr zu entscheiden ist, in dem die Klägerin den Verlustabzug übersteigende Gewinne erzielt. Denn selbst wenn die erstgenannte Verfahrensweise zutreffen würde, könnte die Klage jedenfalls betreffend die anrechenbare griechische Körperschaftsteuer der Jahre 1997 bis 1999 Erfolg haben. Auf das nicht verfahrensgegenständliche Steuererhebungsverfahren (Anrechnungsverfügung des FA) des ersten Jahres, in dem die vortragsfähigen Verluste übersteigende Gewinne erzielt werden, könnte die Klägerin entgegen der vom FA vertretenen Auffassung zur Geltendmachung eines Steueranrechnungsvortrags auf der Grundlage von Unionsrecht nicht verwiesen werden.
  88. a) Die rechtliche Beurteilung der Verfahrensmodalitäten obliegt dem vorlegenden Gericht, wobei es jedoch den Grundsatz beachten muss, dass der Einzelne über einen effektiven Rechtsbehelf verfügen muss, der ihm eine Auszahlung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben ermöglicht (EuGH-Urteile IN.CO.GE.’90 u.a. vom 22.10.1998 – C-10/97 bis C-22/97, EU:C:1998:498, Rz 26; Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 85; The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 57 ff. und Meilicke u.a. vom 30.06.2011 – C-262/09, EU:C:2011:438, Rz 55 ff.). Dieser Grundsatz schließt eine Zurückweisung des Erstattungsanspruchs allein mit der Begründung, der Betroffene habe es unterlassen, einen ihm nach nationalem Recht nicht zustehenden Steuervorteil zu beantragen, und gegen dessen Ablehnung die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen, aus (s. EuGH-Urteil Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 106 f.).
  89. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze würde der begehrte Anrechnungsvortrag für die Jahre 1997 bis 1999 selbst dann, wenn man ‑‑wie das FG‑‑ für diesen ein gesondertes Feststellungsverfahren für erforderlich erachten würde, nicht daran scheitern, dass die Klägerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch keine Anträge auf Erlass entsprechender Feststellungsbescheide gestellt hatte. Denn das nationale Recht hat weder in den §§ 26, 47 KStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 noch in § 10d EStG in der jeweils geltenden Fassung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Finanzbehörden diesbezügliche Feststellungsbescheide erlassen dürfen. Vor dem Hintergrund des Effektivitätsgrundsatzes könnte von der Klägerin nicht verlangt werden, bei der Behörde den Erlass von im nationalen Recht nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden zu beantragen.
  90. Würde man ‑‑wie das FG‑‑ den Erlass förmlicher Feststellungsbescheide über die jeweiligen Anrechnungsvorträge für erforderlich halten, wäre der Erlass solcher Bescheide in entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 3 Satz 4 beziehungsweise (ab 01.01.1999) Abs. 4 Satz 4 EStG in der jeweils anwendbaren Fassung hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 noch möglich, weil die Klägerin zugleich die einer solchen Feststellung zugrunde liegenden Körperschaftsteuerfestsetzungen und Verlustfeststellungen angefochten hat, diese mithin noch änderbar wären (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 09.05.2001 – XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817). Insoweit wäre gemäß § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung auch noch keine Feststellungsverjährung eingetreten (s. allgemein BFH-Urteil vom 12.06.2002 – XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681).
  91. c) Auf das Steuererhebungsverfahren könnte die Klägerin zur Geltendmachung eines Anrechnungsvortrags auf der Grundlage des Unionsrechts nicht verwiesen werden. Vielmehr ist über die Anrechnung einer von einer ausländischen Tochtergesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer im Sinne des § 26 Abs. 2 KStG in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Die Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern wurden vom Gesetzgeber in § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG nämlich als Tarifvorschriften ausgestaltet (BFH-Urteile vom 27.03.1996 – I R 49/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91, unter III.2., und vom 13.08.2024 – I R 1/21, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2025, 161, Rz 31), über die im früheren System des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist (BFH-Urteile vom 27.06.1990 – I R 15/88, BFHE 162, 222, BStBl II 1991, 150, unter II.A.5., und vom 27.03.1996 – I R 49/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91, unter III.2.).
  92. VIII. Zur Verfahrensaussetzung
  93. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Korrespondierende Bilanzierung und Wertberichtigung von Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen bei Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Dies entschied der BFH (Az. IV R 28/22).

BFH, Urteil IV R 28/22 vom 12.06.2025

Leitsatz

Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2022 – 9 K 3170/19 F aufgehoben, soweit es die Gewinnfeststellung für die Jahre 2012 bis 2014 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob die L-GmbH & Co. KG (L-KG) zum 31.08.2012 ihren Betrieb aufgegeben hat und ob in diesem Fall eine Teilwertabschreibung auf eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Darlehensforderung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegenüber der L-KG vorzunehmen wäre.

2

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hielt als alleinige Kommanditistin 100 % der Anteile an der im Jahr 2011 gegründeten L-KG. Komplementärin und Geschäftsführerin der L-KG war die Beigeladene. Geschäftsführer der Beigeladenen ist K. Die Beigeladene ist zudem die nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte Komplementärin der Klägerin, deren alleiniger Kommanditist wiederum K ist. Zum 31.12.2014 schied die Beigeladene als Gesellschafterin der L-KG aus und das Vermögen der L-KG wuchs der Klägerin als einziger verbliebener Gesellschafterin an. Das Erlöschen der L-KG wurde am xx.xx.2015 im Handelsregister eingetragen. Im Februar 2017 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) mit, dass die Beigeladene zum 31.12.2014 aus der L-KG ausgeschieden sei.

3

Unternehmensgegenstand der L-KG war nach ihrem Gesellschaftsvertrag der Betrieb von Gaststätten und gastronomischen Unternehmen aller Art, insbesondere der Gaststätte L in A-Stadt, sowie die Planung und Ausführung von Veranstaltungen und Großevents aller Art. Die L-KG betrieb seit ihrer Gründung den L. Es handelte sich dabei um ein Restaurant mit 400 Plätzen, einem Saalbetrieb sowie Terrassen. Neben dem laufenden Restaurantbetrieb bot die L-KG auch die Durchführung größerer Veranstaltungen im L an. Die Räumlichkeiten des L mietete sie von der I-GmbH & Co. KG (I-KG).

4

Die L-KG meldete den Betrieb des L im August 2012 bei der Stadt B-Stadt als gewerbliche Tätigkeit ab. In der Abmeldung war der 31.08.2012 als Datum der Aufgabe angegeben. In einem im September 2012 beim FA eingegangenen Formular gab die L-KG an, dass sie den Betrieb des L am 31.08.2012 eingestellt habe und dessen Räumlichkeiten ab dem 01.09.2012 an die A-GmbH verpachtet seien. Als Datum der Erklärung war der 06.08.2012 angegeben. Die L-KG erfasste ab September 2012 in ihrer Buchführung keine Lohnzahlungen oder Umsätze mehr, auch nachdem sie im Februar 2014 ein neues Gewerbe mit dem Gegenstand „Cateringservice, Eventmanagement“ bei der Stadt B-Stadt angemeldet hatte.

5

Die Klägerin war Inhaberin einer Darlehensforderung gegenüber der L-KG, welche in der Sonderbilanz der Klägerin bei der L-KG zum 31.12.2012 in einer Höhe von 204.972,40 € ausgewiesen wurde.

6

Das FA erließ zunächst erklärungsgemäße und nach § 15a Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbundene Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG (Verlustfeststellungsbescheide). Sämtliche Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO–).

7

Im Jahr 2018 führte das FA bei der L-KG für die Jahre 2012 bis 2014 (Streitjahre) eine Außenprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die L-KG ihre betriebliche Tätigkeit zum 31.08.2012 aufgegeben habe. Daher sei das zu diesem Zeitpunkt einen Saldo in Höhe von ./. 271.064,96 € ausweisende negative Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG der Klägerin bei der L-KG aufzulösen und der Klägerin in dieser Höhe ein Aufgabegewinn zuzurechnen. Der dadurch entstehende Auflösungsgewinn entfalte für die Klägerin jedoch keine steuerlichen Folgen, da diesem jeweils in gleicher Höhe verrechenbare Verluste der Klägerin im Sinne des § 15a EStG gegenüberstünden. Soweit die L-KG nach dem 31.08.2012 aufgrund von weiteren Betriebsausgaben im Gesamthandsbereich Verluste erwirtschaftet habe und diese im Rahmen der Gewinnverteilung der Klägerin zugerechnet worden seien, führten sie jeweils zum 31.12. der Streitjahre zwar wieder zur Entstehung eines negativen Kapitalkontos. Dieses sei jedoch wegen der vorherigen Betriebsaufgabe ebenfalls jeweils gewinnwirksam aufzulösen, sodass im Ergebnis der Klägerin für die Zeit nach dem 31.08.2012 kein Verlustanteil mehr zugerechnet werde. Die der Klägerin aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos jeweils zugerechneten Gewinne seien im Rahmen der Gewinnverteilung spiegelbildlich der Beigeladenen als Verluste zuzurechnen.

8

Im Anschluss an die Außenprüfung erließ das FA für die Streitjahre geänderte Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheide jeweils vom 09.10.2018. Diese waren –wie die jeweiligen Erstbescheide– an die Beigeladene als Empfangsbevollmächtigte für die L-KG adressiert. Für 2012 änderte das FA den Anteil der Klägerin am laufenden Gesamthandsgewinn von ./. 147.666,07 € auf ./. 136.133,22 € und stellte erstmalig einen Aufgabegewinn in Höhe von 271.064,96 € fest, welchen das FA mit den in gleicher Höhe bestehenden verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG saldierte. Den ursprünglich für 2012 festgestellten verrechenbaren Verlust gemäß § 15a EStG minderte das FA auf 0 €. Für das Jahr 2013 änderte das FA den Anteil der Klägerin am laufenden Gesamthandsgewinn der L-KG von ./. 17.701,03 € auf 0 € und für das Jahr 2014 von ./. 9.647,01 € auf 0 €. Die verrechenbaren Verluste gemäß § 15a EStG minderte das FA für diese beiden Streitjahre ebenfalls auf 0 €.

9

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte im Namen der L-KG gegen sämtliche Bescheide vom 09.10.2018 Einspruch ein. Die in den Bescheiden vorgenommenen Änderungen des FA seien rechtswidrig, da die L-KG ihren Betrieb nicht zum 31.08.2012 aufgegeben habe. Hilfsweise sei im Fall einer Betriebsaufgabe zum 31.08.2012 für die Klägerin zumindest ein Sonderbetriebsverlust in Höhe von 204.972,40 € aus einer Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung der Klägerin gegenüber der L-KG festzustellen. Der Einspruch blieb erfolglos.

10

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob daraufhin im Namen der L-KG Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Während des Klageverfahrens erließ das FA am 20.10.2021 für die Streitjahre Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheide, die abweichend von den Bescheiden vom 09.10.2018 an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin für die gesellschaftsrechtlich vollbeendete L-KG adressiert waren. Darüber hinaus erfolgten keine inhaltlichen Änderungen.

11

Die Klage blieb erfolglos. Das FG entschied, dass die im Namen der bereits vollbeendeten L-KG erhobene Klage zwar als Klage der Klägerin auszulegen und auch zulässig, aber unbegründet sei. Die L-KG habe ihren Betrieb zum 31.08.2012 aufgegeben. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen seien vom FA im Ergebnis zutreffend umgesetzt worden. Der hilfsweise beantragte Verlust aus einer Teilwertabschreibung der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderung der Klägerin gegenüber der L-KG sei nicht zu gewähren. Eine Teilwertabschreibung sei nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG –wie im Streitfall die L-KG– nicht bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, sondern erst zum Zeitpunkt ihrer Vollbeendigung möglich.

12

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 20.07.2022 – 9 K 3170/19 F, die geänderten Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 09.10.2018 und vom 20.10.2021 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des FG Münster vom 20.07.2022 – 9 K 3170/19 F aufzuheben und die geänderten Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 20.10.2021 dahin zu ändern, dass Sonderbetriebsverluste in Höhe von ./. 204.972,40 € (2012), ./. 106,14 € (2013) und ./. 1.803,11 € (2014) gewinnmindernd berücksichtigt werden, weiter hilfsweise, dass die vorgenannten Minderungsbeträge in den jeweiligen Folgejahren (soweit es Streitjahre sind) berücksichtigt werden.

14

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

16

Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags jedoch begründet, soweit sie die Gewinnfeststellung für die Jahre 2012 bis 2014 betrifft. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Soweit die Revision hingegen die Verlustfeststellung für die Jahre 2012 bis 2014 betrifft, ist sie als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

17

Verfahrensgegenstand sind die nach der Außenprüfung geänderten Feststellungen (dazu unter 1.) in den Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheiden vom 20.10.2021. Davon ausgehend ist das FG zutreffend von einer zulässigen Klageerhebung durch die Klägerin ausgegangen (dazu unter 2.). Soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Annahme des FG wendet, dass die L-KG ihren Betrieb zum 31.08.2012 aufgegeben habe, hat das FG zu Recht eine Betriebsaufgabe der L-KG gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG bejaht (dazu unter 3.). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das negative Kapitalkonto der Klägerin im Rahmen dieser Betriebsaufgabe aufzulösen ist und dies zu einem Aufgabegewinn führt, der mit den verrechenbaren Verlusten der Klägerin zu saldieren ist, und dass die nach der Betriebseinstellung im Gesamthandsbereich entstandenen Verluste der L-KG nicht (mehr) anteilig der Klägerin zuzurechnen sind (dazu unter 4.). Soweit die Klägerin sich mit ihrem Hilfsantrag gegen die in den Streitjahren unterbliebene Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung ihrer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderung gegenüber der L-KG wendet, kann das FG-Urteil hingegen keinen Bestand haben. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung im Fall der L-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft bis zu deren Vollbeendigung ausgeschlossen ist (dazu unter 5.). Die Sache ist wegen fehlender Feststellungen zur Werthaltigkeit der Darlehensforderung in den Streitjahren nicht spruchreif und daher insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (dazu unter 6.).

18

1. Verfahrensgegenstand sind der im Gewinnfeststellungsbescheid für 2012 dem Grunde nach festgestellte Aufgabegewinn, die in den Gewinnfeststellungsbescheiden für 2012 bis 2014 festgestellte Verteilung des laufenden Gesamthandsgewinns sowie die für diese Jahre nicht festgestellten Sonderbetriebsverluste und die in den Verlustfeststellungsbescheiden für 2012 bis 2014 festgestellte Höhe der verrechenbaren Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG.

19

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können und selbständig der Bestandskraft fähig sind. Dies gilt auch dann, wenn –wie vorliegend– die Bescheide gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander verbunden werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.10.2024 –  IV R 10/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 17; vom 02.02.2017 –  IV R 47/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz 12).

20

b) Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2023 –  IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.). Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns –verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben– beziehungsweise einer Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2023 –  IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 22, m.w.N.; vom 19.01.2023 –  IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30; vom 01.10.2020 –  IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 –  IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 14). Zu den selbständigen Feststellungen gehört auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, und zwar sowohl eines solchen des einzelnen Mitunternehmers als auch eines solchen auf der Ebene der Gesamthand (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019 –  IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, m.w.N.).

21

Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der BFH ist nicht an die Auslegung des FG gebunden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 08.08.2024 –  IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 22; vom 30.11.2017 –  IV R 33/14, Rz 23, m.w.N.).

22

c) Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin –wie im Klageverfahren– gegen die aufgrund der bei der L-KG durchgeführten Außenprüfung vorgenommenen Änderungen in den Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheiden für 2012 bis 2014 vom 09.10.2018 beziehungsweise vom 20.10.2021 im Vergleich zu den erklärungsgemäßen Bescheiden vom 18.06.2014 (für 2012), vom 23.10.2014 (für 2013) und vom 02.03.2016 (für 2014). Soweit die Gewinnfeststellungsbescheide betroffen sind, greift sie daher als selbständig anfechtbare Feststellungen für das Jahr 2012 den (erstmaligen) Ausweis eines auf Gesamthandsebene erzielten Aufgabegewinns der L-KG und für die Jahre 2012 bis 2014 die Verteilung des laufenden Gesamthandsgewinns der L-KG sowie die (bisher unterbliebene) Feststellung von Sonderbetriebsverlusten aus der von ihr geltend gemachten Teilwertabschreibung ihrer gegenüber der L-KG bestehenden Darlehensforderung an. Soweit die Verlustfeststellungen betroffen sind, greift die Klägerin die Verrechnung ihres Aufgabegewinnanteils mit ihren verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a Abs. 4 EStG und damit die Höhe der Verlustfeststellungen für die Jahre 2012 bis 2014 an.

23

2. Das FG ist zu Recht von einer zulässigen Klageerhebung durch die Klägerin ausgegangen.

24

a) Die Auslegung des FG, dass es sich um eine von der Klägerin erhobene Klage und nicht um eine Klage der –zu diesem Zeitpunkt bereits vollbeendeten-L-KG handele, ist ebenso wenig zu beanstanden (dazu unter aa und bb) wie die Annahme des FG, dass die Klägerin ein Vorverfahren im Sinne des § 44 FGO erfolglos durchgeführt habe (dazu unter cc).

25

aa) Eine namens einer vollbeendeten Personengesellschaft erhobene Klage kann ausnahmsweise dann im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als eine solche der ehemaligen Gesellschafter angesehen werden, wenn das Rubrum der Klage spiegelbildlich dem insoweit unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung entsprach und dem Finanzamt die Vollbeendigung der Personengesellschaft bei Erlass der Einspruchsentscheidung bereits bekannt war (z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2015 –  IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046, Rz 8, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17.07.2012 –  IV B 55/11, Rz 14).

26

bb) Danach ist die Klage im Streitfall als eine solche der Klägerin als ehemalige Gesellschafterin der L-KG anzusehen. Dem FA war bereits bei Erlass der Einspruchsentscheidung bekannt, dass die Beigeladene als Komplementärin der L-KG zum 31.12.2014 ausgeschieden war und daraufhin das Vermögen der L-KG der Klägerin als einziger verbliebener Gesellschafterin angewachsen ist, sodass die L-KG ab diesem Zeitpunkt –ohne Liquidation– vollbeendet war. Gleichwohl hat das FA im Rubrum der Einspruchsentscheidung die L-KG als Einspruchsführerin aufgeführt. Die dem danach unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung spiegelbildlich entsprechende Klage ist folglich als eine solche der Klägerin als ehemalige Gesellschafterin der L-KG anzusehen. Dieser rechtsschutzgewährenden Auslegung steht auch der Umstand, dass die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter –der Prozessbevollmächtigten der Klägerin– erhoben worden ist, nicht entgegen (z.B. BFH-Urteil vom 23.04.2009 –  IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, unter II.1.b [Rz 27]).

27

cc) Die Klägerin hat –bei rechtsschutzgewährender Auslegung– auch erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt (§ 44 FGO). Der im Namen der L-KG eingelegte Einspruch gegen die verbundenen Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheide für 2012 bis 2014 vom 09.10.2018, der mit der Einspruchsentscheidung des FA zurückgewiesen wurde, ist als Einspruch der Klägerin auszulegen. Denn das FA hat die mit dem Einspruch angefochtenen Bescheide an die L-KG in Kenntnis ihrer Vollbeendigung bekanntgegeben. Die Einlegung des Einspruchs erfolgte danach spiegelbildlich zu der unzutreffenden Bekanntgabe durch das FA und ist daher rechtsschutzgewährend als Einspruch der Klägerin als ehemalige Gesellschafterin der L-KG auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 47/18, BFHE 272, 211, BStBl II 2021, 696, Rz 20).

28

b) Das FG ist –auch unter Berücksichtigung des nach seiner Entscheidung geänderten und nunmehr anzuwendenden § 48 FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 08.08.2024 –  IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 25)– zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zusteht.

29

aa) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO kann, wenn die rechtsfähige Personenvereinigung (vgl. dazu § 14a Abs. 2 AO) nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter Klage erheben, gegen den der Gewinnfeststellungsbescheid und der damit verbundene Verlustfeststellungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 5 EStG) ergangen ist oder zu ergehen hätte. Danach gelten bei einer zivilrechtlichen Vollbeendigung im Ergebnis dieselben Grundsätze wie vor der Änderung des § 48 FGO. Nach diesen erlosch mit Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (Anwachsung) die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. gegebene Klagebefugnis der Personengesellschaft (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019 –  IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 26 ff., m.w.N.). Klagebefugt waren dann wieder diejenigen ehemaligen Gesellschafter, die im Streitjahr Gesellschafter der (zwischenzeitlich vollbeendeten) Personengesellschaft waren und die nach § 40 Abs. 2 FGO eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtenen selbständigen Feststellungen geltend machten (BFH-Urteil vom 08.08.2024 –  IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 26).

30

bb) Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen war nach der Vollbeendigung der L-KG die Klägerin als deren (ehemalige) Gesellschafterin zur Klageerhebung wegen der hier angegriffenen und sie betreffenden Feststellungen in den Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheiden für 2012 bis 2014 befugt.

31

3. Das FG ist in der Sache auf der Grundlage seiner Feststellungen davon ausgegangen, dass die L-KG ihren Gewerbebetrieb zum 31.08.2012 aufgegeben habe. Hiergegen bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

32

a) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher in dem Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, das heißt innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt beziehungsweise anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden, und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2021 –  IV R 13/19, Rz 27; vom 09.11.2017 –  IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 24). Der Verwirklichung des Betriebsaufgabetatbestands bei einer KG, die ihre gewerbliche Tätigkeit beendet hat, steht nicht entgegen, dass die KG erst zu einem späteren Zeitpunkt mit ihrer Vollbeendigung erlischt (BFH-Urteil vom 03.09.2009 –  IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.1.c bb [Rz 37]).

33

b) Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin aber nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen –in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer– verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist. Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten. Es soll so vermieden werden, dem Steuerpflichtigen „ewiges Betriebsvermögen“ zu belassen. Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer –insoweit zwangsweisen– Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (BFH-Urteile vom 21.12.2021 –  IV R 13/19, Rz 28; vom 09.11.2017 –  IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 25 f.).

34

c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die L-KG ihren Betrieb zum 31.08.2012 dauerhaft eingestellt und nicht nur zeitweise unterbrochen hat. Die L-KG habe –so das FG– zum 31.08.2012 den Restaurantbetrieb des L eingestellt, und es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die L-KG nach dem 31.08.2012 eine andere –gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich zu behandelnde– Tätigkeit tatsächlich ausgeübt oder die Absicht hierzu bestanden habe.

35

Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist zumindest möglich. Sie ist nicht in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar und verstößt weder gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen, noch liegen ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde, sodass sie für das Revisionsgericht bindend ist (zu den Anforderungen des § 118 Abs. 2 FGO z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2009 –  IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.2. [Rz 32]; vom 21.12.2021 –  IV R 13/19, Rz 34). Die Klägerin hat gegen diese Feststellungen des FG auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben (dazu unter ff).

36

aa) Das FG stützt seine Annahme, dass die L-KG den Restaurantbetrieb des L zum 31.08.2012 eingestellt habe, zum einen darauf, dass die L-KG sowohl gegenüber dem FA als auch gegenüber der Stadt B-Stadt die Beendigung des Restaurantbetriebs des L zum 31.08.2012 erklärt habe. Diese Würdigung des Inhalts der Erklärungen der L-KG ist naheliegend und verstößt daher weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.

37

Soweit die Klägerin meint, die L-KG, letztendlich vertreten durch K, habe mit ihren Erklärungen keine (steuerliche) Betriebsaufgabe erklären wollen, bezieht sich dies lediglich auf einen inneren Vorbehalt und die (unerwünschte) steuerrechtliche Folge der vorgenommenen Erklärung. Sie lässt den nach außen hin erkennbaren und vom FG dahingehend gewürdigten Inhalt der Erklärung, dass der Betrieb des L zum 31.08.2012 eingestellt worden sei, hingegen unberührt.

38

bb) Zum anderen stellt das FG darauf ab, dass in der Buchführung der L-KG letztmalig für den 12.08.2012 eine Erlösbuchung vorgenommen worden sei, sowie darauf, dass zumindest noch im Jahr 2012 die I-KG die Räumlichkeiten des L an die A-GmbH fremdvermietet und die L-KG weder über Personal noch über andere Betriebsgrundlagen zur –weiteren oder erneuten– Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit verfügt habe. Die dahingehende Würdigung, dass diese Umstände für eine dauerhafte Einstellung des Restaurantbetriebs zum 31.08.2012 sprechen, ist ebenfalls naheliegend und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

39

cc) Das FG hat sich auch mit dem Einwand der Klägerin, dass nach dem 31.08.2012 die Fortführung eines Cateringservices durch die L-KG beabsichtigt gewesen sei, hinreichend auseinandergesetzt. Anders als die Klägerin ist das FG jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Absicht nicht habe festgestellt werden können. Es lägen keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Bis zur Vollbeendigung der L-KG seien keine entsprechenden Umsätze ausgeführt worden. Die L-KG habe auch zu keinem Zeitpunkt über das für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderliche Personal und die erforderlichen Betriebsmittel verfügt. Diese Würdigung der Umstände durch das FG ist jedenfalls möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

40

dd) Soweit das FG –entgegen dem Vorbringen der Klägerin– davon ausgegangen ist, dass zum 31.08.2012 auch eine spätere Wiederaufnahme des Restaurantbetriebs des L durch die L-KG nicht beabsichtigt gewesen sei, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken. Das FG begründet seine Annahme damit, dass eine Wiederaufnahme des zum 31.08.2012 eingestellten Betriebs des L nicht möglich gewesen sei, da die Räumlichkeiten zwischenzeitlich und auf nicht absehbare Zeit an die A-GmbH vermietet worden seien. Es hätten –auch unter Berücksichtigung des Vortrags des K– keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betrieb des L durch die L-KG wieder aufgenommen werden sollte. Diese Würdigung des FG ist ebenfalls zumindest möglich und lässt keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.

41

ee) Soweit das FG auch dem Vorbringen der Klägerin, dass zum 31.08.2012 die weitere Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt gewesen sei, nicht gefolgt ist, bestehen ebenfalls keine revisionsrechtlichen Bedenken.

42

(1) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der Vernehmung des Zeugen A, durch das FG. Das FG ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine beabsichtigte Zusammenarbeit zwischen der L-KG und dem Zeugen A nicht habe festgestellt werden können. Der Zeuge A habe lediglich bekundet, dass eine Zusammenarbeit mit K selbst, nicht aber mit der L-KG angedacht gewesen sei. Zudem seien die Gespräche über eine Zusammenarbeit nur oberflächlich geführt worden. Diese Angaben hätten zu der weiteren Feststellung gepasst, dass die L-KG für eine Zusammenarbeit auch nicht über die erforderlichen personellen oder sachlichen Ressourcen verfügt habe. Die dahingehende Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist nachvollziehbar begründet und daher zumindest möglich. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind nicht zu erkennen.

43

(2) Das FG ist schließlich nachvollziehbar zu der Feststellung gelangt, dass für die L-KG auch keine Kooperation mit dem Sohn des Zeugen A geplant gewesen sei. Denn das FG stützt sich hierfür auf die protokollierte Einlassung des K in der mündlichen Verhandlung, dass er –als Vertreter der L-KG– nur mit dem Zeugen A über eine Kooperation gesprochen habe.

44

ff) Die Annahme des FG, dass die L-KG ihren Betrieb zum 31.08.2012 dauerhaft eingestellt habe, beruht auch nicht auf verfahrensfehlerhaft getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Die Bindungswirkung für das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO besteht mithin. Der von der Klägerin geltend gemachte Sachaufklärungsmangel, das FG sei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt (§ 76 Abs. 1 FGO), liegt nicht vor.

45

(1) Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das FG habe eine beantragte Zeugeneinvernahme übergangen und deshalb gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, ist insbesondere darzulegen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (BFH-Beschluss vom 22.05.2019 –  IV B 11/18, Rz 13; zu den weiteren Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge z.B. BFH-Beschluss vom 22.10.2009 –  V B 108/08, BFH/NV 2010, 170, unter 2. [Rz 7], m.w.N.).

46

(2) Zwar ist das FG dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht gefolgt. Die Klägerin hatte beantragt, den Betriebsprüfer des FA –S– als Zeugen dazu zu hören, dass dieser auf Nachfrage des K die Auskunft erteilt habe, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen unterbleiben könnten, wenn eine Betriebsabmeldung erfolge, und ob er in diesem Zusammenhang K darauf hingewiesen habe, welche Konsequenzen sich aus einer derartigen Gewerbeabmeldung ergeben können. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das FG mit der Begründung, dass dieser für die Entscheidung unerheblich sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es für seine Annahme, dass die L-KG ihren Betrieb zum 31.08.2012 aufgegeben habe, auf die von der Klägerin unter Beweis gestellte Nachfrage des K und die erteilten Hinweise des S nicht an (vgl. zur notwendigen Entscheidungserheblichkeit etwa BFH-Beschluss vom 22.05.2019 –  IV B 11/18, Rz 13). Das FG hat seine Überzeugung zur Betriebsaufgabe zum 31.08.2012 weder auf eine Nachfrage des K noch auf erteilte Hinweise des S gestützt.

47

(3) Soweit die Klägerin mit ihrem Beweisantrag –worauf die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat schließen lassen– das Ziel verfolgt haben sollte, einen fehlenden Willen des K zur Aufgabe des Betriebs der L-KG nachzuweisen, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass –wenn in diesem Fall der gestellte Antrag zum Beweis des tatsächlichen Willens des K als eine innere Tatsache dann nicht bereits als ungeeignet abzulehnen gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen an Beweisanträge z.B. BFH-Beschluss vom 14.03.2018 –  IV B 46/17, Rz 13)–der fehlende innere Wille des K zur Erklärung der Betriebsaufgabe für die vom FG zu entscheidende Frage, ob die L-KG nach den nach außen erkennbaren objektiven Umständen des Einzelfalls ihren Betrieb zum 31.08.2012 dauerhaft eingestellt hat, ebenfalls unerheblich gewesen wäre.

48

4. Hat die L-KG danach ihren Betrieb zum 31.08.2012 aufgegeben, ist das FG im Weiteren auch zutreffend davon ausgegangen, dass die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zutreffend umgesetzt worden sind. Aufgrund der Betriebsaufgabe ist zum einen das negative Kapitalkonto der Klägerin zum 31.08.2012 aufzulösen. Dies führt in festgestellter Höhe zu einem der Klägerin zuzurechnenden Aufgabegewinnanteil im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG (dazu unter a). Dieser ist mit den nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verlusten der Klägerin zu saldieren (dazu unter b). Zum anderen sind die nach der Betriebsaufgabe von der L-KG weiter erzielten laufenden Verluste im Rahmen der Gewinnverteilung nicht der Klägerin, sondern allein der Beigeladenen zuzurechnen (dazu unter c). Vor diesem Hintergrund hat das FA die verbleibenden verrechenbaren Verluste in den angefochtenen Verlustfeststellungsbescheiden zu Recht mit jeweils 0 € festgestellt (dazu unter d). Die Umsetzung dieser Folgen durch das FA ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

49

a) Der Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos der Klägerin im Sinne des § 15a EStG zum 31.08.2012 gehört zum Aufgabegewinn der L-KG.

50

aa) Der Aufgabegewinn einer KG ist nach § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 EStG zu ermitteln. Der Anteil des Kommanditisten an diesem Aufgabegewinn schließt das Ergebnis seiner gewerblichen Betätigung insgesamt ab. Er umfasst deshalb nicht nur seinen Anteil am Gesellschaftsgewinn (Liquidationsgewinn) und die ihm im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstandenen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos sowie sämtliche mit dem Aufgabevorgang verbundenen Aufwendungen und die nach der Betriebsaufgabe fortbestehenden und in seiner Sonderbilanz –zum Beispiel wegen drohender Haftungsinanspruchnahmen– auszuweisenden Belastungen (BFH-Urteil vom 03.09.2009 –  IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.1.a [Rz 33], m.w.N.).

51

Gegenstand des Aufgabegewinnanteils eines Kommanditisten ist nicht nur der Teil des negativen Kapitalkontos, der auf ausgleichsfähige Verluste zurückzuführen war, sondern sind auch die vom Kapitalkonto abgesetzten und nach § 15a EStG lediglich verrechenbaren Verluste. Der sich aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos ergebende Aufgabegewinn fällt spätestens bei Beendigung der Betriebsaufgabe an (BFH-Urteil vom 03.09.2009 –  IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b aa [Rz 44]). Auf den Zeitpunkt der Vollbeendigung der KG kommt es hingegen nicht an, da die gewerbliche Tätigkeit bereits zuvor beendet worden sein kann (BFH-Urteil vom 03.09.2009 –  IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.1.c bb [Rz 37]).

52

bb) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist das negative Kapitalkonto der Klägerin auf den 31.08.2012 aufzulösen und der sich daraus ergebende –der Höhe nach zwischen den Beteiligten auch unstreitige– Ertrag als Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG zu erfassen.

53

b) Der Aufgabegewinnanteil der Klägerin aus der Auflösung ihres negativen Kapitalkontos bei der L-KG ist mit ihren verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG zu verrechnen.

54

aa) Soweit der Verlust nach § 15a Abs. 1 und Abs. 1a EStG nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Daher bleibt die Auflösung eines durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos (vgl. § 167 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der für die Streitjahre geltenden Fassung) im Ergebnis regelmäßig ohne ertragsteuerrechtliche Auswirkung, da der (bilanzielle) Wegfallgewinn um den für den Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust zu mindern ist (BFH-Urteile vom 03.09.2009 –  IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b aa [Rz 44]; vom 01.03.2018 –  IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz 29; vom 24.04.2024 –  IV R 27/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 53).

55

bb) Dem Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos standen in gleicher Höhe verrechenbare Verluste gegenüber, die zu einer Verrechnung nach § 15a Abs. 2 EStG und einem danach verbleibenden verrechenbaren Verlust von 0 € führten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, sodass von weiteren Ausführungen abgesehen wird.

56

c) Soweit das FG mit dem FA davon ausgegangen ist, dass wegen der Betriebsaufgabe zum 31.08.2012 die danach entstandenen Verluste der L-KG im Ergebnis allein der Beigeladenen als Komplementärin und nicht der Klägerin zuzurechnen sind, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

57

aa) Ein Verlustanteil des Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto ist nicht mehr anzuerkennen, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag –im Streitfall der Aufgabezeitpunkt– feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt. Denn dann sinkt der rechtliche und wirtschaftliche Gehalt des Verlustanteils des Kommanditisten zur Bedeutungslosigkeit herab. Der Verlust ist in diesem Fall und zu diesem Zeitpunkt auf die persönlich haftenden Gesellschafter und auf die übrigen Kommanditisten –auf diese allerdings nur bis zur Höhe ihrer Kapitalanteile und ihrer noch rückständigen Einlagen– nach dem Verhältnis zu verteilen, das dem für die Verteilung eines Jahresverlustes geltenden Schlüssel entspricht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1980 – GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, unter C.I.6. [Rz 63]; vgl. auch BFH-Urteile vom 30.03.2017 –  IV R 3/15, Rz 41; vom 26.09.1996 –  IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, unter 3. [Rz 18]).

58

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Klägerin nach der Betriebsaufgabe zum 31.08.2012 kein (weiterer) Anteil am Gesamthandsverlust der L-KG zuzurechnen. Die Verluste der L-KG waren nach dem 31.08.2012 allein von der Beigeladenen als Komplementärin der L-KG zu tragen und dieser als (negativer) Gewinnanteil zuzurechnen. Dem entsprechen die streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheide für 2012 bis 2014. In diesen wurde der Klägerin für 2012 für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.08. ein (insoweit anteiliger) Verlustanteil von ./. 136.133,22 € zugerechnet. Für die Zeit ab dem 01.09.2012 betrug der der Klägerin zugerechnete Gewinnanteil im Ergebnis jeweils 0 €. Die Verluste der L-KG nach dem 31.08.2012 sind allein der Beigeladenen als Komplementärin zugerechnet worden.

59

Wegen der danach im Ergebnis in zutreffender Höhe der Klägerin zugerechneten Gewinnanteile ist es unschädlich, dass das FA –dem Betriebsprüfer folgend– unzutreffend davon ausgegangen ist, dass der Klägerin nach dem 31.08.2012 zunächst ein Verlustanteil zuzurechnen sei, dieser aber mit einem laufenden Gewinnanteil aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos zum 31.12. des jeweiligen Streitjahres wieder auszugleichen sei.

60

d) Die angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide für 2012 bis 2014 sind danach nicht zu beanstanden. Die verbleibenden verrechenbaren Verluste gemäß § 15a EStG sind darin zutreffend auf jeweils 0 € festgestellt. Die für die Klägerin zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bestehenden verrechenbaren Verluste sind in voller Höhe mit dem Aufgabegewinn der Klägerin aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos zum 31.08.2012 verrechnet worden (vgl. dazu oben unter II.4.b). In der Zeit nach der Betriebsaufgabe bis zum Ende des Streitzeitraums waren die laufenden Gesamthandsverluste allein der Beigeladenen zuzurechnen, sodass für die Klägerin kein negatives Kapitalkonto und damit auch keine (neuen) verrechenbaren Verluste gemäß § 15a EStG entstehen konnten (vgl. dazu oben unter II.4.c).

61

5. Das Urteil des FG ist wegen der angefochtenen Gewinnfeststellungen für 2012 bis 2014 jedoch aufzuheben, da es rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin in den Streitjahren kein Verlust aus einer Teilwertabschreibung der –bis zur Betriebsaufgabe der L-KG im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehaltenen– Darlehensforderung gegenüber der L-KG entstanden sei.

62

Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung von Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft in der Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz stehen bei einer –im Streitfall zum 31.08.2012 erfolgten– Betriebsaufgabe einer Teilwertabschreibung für eine wertlose Darlehensforderung nicht entgegen (dazu unter a). Dies gilt –entgegen der Auffassung des FG– auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (dazu unter b).

63

a) Ansprüche eines Gesellschafters aus einer gegenüber der Personengesellschaft bestehenden Darlehensforderung gehören zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz (Gesamthandsbilanz) auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird. Auch wenn feststeht, dass eine solche Darlehensforderung wertlos ist, weil sie von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt. Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen –ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen– grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteile vom 16.11.2023 –  IV R 28/20, BFHE 282, 476, BStBl II 2024, 258, Rz 35; vom 16.03.2017 –  IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 39, m.w.N.).

64

Aus der Gleichbehandlung eines Verlustes im Sonderbetriebsvermögen mit dem Verlust einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen folgt, dass maßgeblich für die Verlustrealisierung infolge der Wertlosigkeit einer Darlehensforderung der Zeitpunkt ist, zu dem die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb im Ganzen aufgibt oder veräußert. Die auf diesen Zeitpunkt aufzustellende Schlussbilanz zur Ermittlung des Gewinns oder Verlustes aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe tritt an die Stelle der handelsrechtlichen Liquidationsschlussbilanz. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn schließt grundsätzlich das Ergebnis der gewerblichen Betätigung des Gesellschafters ab. Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlustes sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (BFH-Urteile vom 16.11.2023 –  IV R 28/20, BFHE 282, 476, BStBl II 2024, 258, Rz 36; vom 16.03.2017 –  IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 40, m.w.N.).

65

b) Anders als das FG meint, steht der Verlustrealisierung bei Wertlosigkeit einer Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe der Gesellschaft –im Streitfall der L-KG– deren Organisationsform als eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht entgegen.

66

aa) Gegen die Auffassung des FG spricht bereits der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Zweck dieser gesetzlichen Fiktion einer gewerblichen Tätigkeit ist, die auf den Betrieb durch die Komplementär-GmbH angelegte Personengesellschaft gewerbesteuerlich ebenso zu behandeln wie eine Kapitalgesellschaft und eine zweifache Gewinnermittlung zu vermeiden (BFH-Urteil vom 20.11.2003 –  IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter I.1.c und d [Rz 15 f.]; Brandis/Heuermann/Bode, § 15 EStG Rz 275). Sie dient jedoch nicht dazu, eine durch Betriebsaufgabe beendete mitunternehmerische Tätigkeit als fortbestehend zu fingieren. Allein die bloße Hülle einer gewerblich geprägten Personengesellschaft begründet beziehungsweise fingiert keine mitunternehmerisch ausgeübte gewerbliche Tätigkeit ihrer Gesellschafter (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.11.2024 –  IV R 25/22, BStBl II 2025, 184, Rz 48).

67

bb) Die Auffassung des FG steht auch im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach es im Fall einer vorherigen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Vollbeendigung einer Gesellschaft nicht ankommt (BFH-Urteil vom 05.06.2003 –  IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.h [Rz 38], m.w.N.). Zu einer Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG kommt es daher zum Beispiel auch dann, wenn eine der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 –  IV R 42/14, BFHE 259, 82, BStBl II 2017, 1126, Rz 16, m.w.N.).

68

6. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Denn die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welchem Streitjahr die als Sonderbetriebsverluste geltend gemachten Aufwendungen danach zu berücksichtigen sind, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht entscheiden.

69

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung). Daher hat das FG im Streitfall auch über die Kosten zu entscheiden, die die Verlustfeststellung für die Jahre 2012 bis 2014 betreffen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 09.03.2023 –  IV R 11/20, BFHE 279, 531, BStBl II 2023, 830, Rz 47, m.w.N.).

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BFH: AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft – Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das Finanzamt berechtigt ist, die Feststellungsbescheide für die Folgejahre nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern und die AfA-Bemessungsgrundlage anzupassen, wenn der im Rahmen einer Betriebsaufgabe angesetzte gemeine Wert nachträglich dadurch herabgesetzt wird, dass das Finanzgericht einen Feststellungsbescheid, welcher zu einer Erhöhung des Aufgabegewinns geführt hat, aufhebt (Az. IX R 18/24).

BFH, Urteil IX R 18/24 vom 03.06.2025

Leitsatz

  1. Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) die im Zuge der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen (Anschluss unter anderem an Senatsurteil vom 22.02.2021 – IX R 13/19).
  2. Dies gilt für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe auch dann, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert steuerlich erfasst wurde (entgegen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.04.1992 – XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992 S. 969).
  3. Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darstellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8119/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob bestandskräftige Bescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) geändert werden können.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete Immobilien und erzielte hieraus zunächst gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zu Beginn des Jahres 2007 entfiel die gewerbliche Prägung der Klägerin. Dies führte zur Aufgabe deren Gewerbebetriebs.

3

Für das –hier nicht streitbefangene– Jahr 2007 erklärte die Klägerin neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust aus der Betriebsaufgabe. Dieser Verlust resultierte daraus, dass die erklärten gemeinen Werte der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Immobilien) unter den Buchwerten lagen. Das seinerzeit zuständige Finanzamt A erließ am 12.03.2013 erklärungsgemäß einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2007.

4

Nach einer Außenprüfung änderte der zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) am 07.06.2016 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2007 und stellte einen Betriebsaufgabegewinn fest, da höhere gemeine Werte für die Immobilien erfasst wurden. Gegenläufig setzte das FA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herab, da die als Werbungskosten abzuziehenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) nunmehr von einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage vorzunehmen waren.

5

Anknüpfend an die Ergebnisse der Außenprüfung erließ das FA ebenfalls am 07.06.2016 zu Gunsten der Klägerin geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2008 bis 2011. Es berücksichtigte höhere AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

6

Der Einspruch der Klägerin gegen den nach der Außenprüfung geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2007 hatte insoweit Erfolg, als das FA den Betriebsaufgabegewinn auf 0 € herabsetzte. In der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2021 legte es einerseits die von der Klägerin ursprünglich erklärten –niedrigeren– gemeinen Werte zugrunde, ging andererseits aber von entsprechend niedrigeren Buchwerten aus. Der Ansatz der erklärungsgemäßen gemeinen Werte hatte zur Folge, dass die AfA gemindert und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2007 entsprechend erhöht wurden. Die nachfolgende Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 03.05.2022 – 8 K 8258/20, dass die Außenprüfung fehlerhaft angeordnet und zum Zeitpunkt des Erlasses des nach der Außenprüfung geänderten Bescheids für das Jahr 2007 bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Dementsprechend hob es sowohl den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2007 vom 07.06.2016 als auch die nachfolgende Einspruchsentscheidung auf.

7

Bereits vor der Entscheidung des FG hatte das FA mit Bescheiden vom 20.04.2022 unter Hinweis auf § 174 AO die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre geändert und dabei die AfA nach Maßgabe der in der Einspruchsentscheidung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2007 zugrunde gelegten geringeren gemeinen Werte gemindert. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb weitgehend erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 05.06.2023).

8

Mit vorliegend angefochtenem Urteil wies das FG die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1731). Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre vom 07.06.2016 seien rechtswidrig gewesen, da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jeweils zu hohe AfA in Abzug gebracht worden seien. Infolge der gerichtlichen Aufhebung des geänderten Feststellungsbescheids für 2007 vom 07.06.2016 seien die im Rahmen der Betriebsaufgabe zu berücksichtigenden gemeinen Werte für die Immobilien nachträglich (wieder) gemindert worden. Dies habe für die Streitjahre eine Pflicht zur Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 174 Abs. 4 AO ausgelöst.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine rechtsfehlerhafte Anwendung von § 174 Abs. 4 AO.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8119/23 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2008 bis 2011 vom 20.04.2022 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.06.2023 aufzuheben.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Das FA führt an, dass auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorlägen.

13

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

14

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

15

Die unbegründete Revision ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

16

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2008 bis 2011 vom 07.06.2016 zu Lasten der Klägerin zu ändern sind. Rechtsgrundlage hierfür ist jedenfalls § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (dazu unter 1.). Ob darüber hinaus eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO möglich ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats (unter 2.).

17

1. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).

18

a) Das FG ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO im Streitfall eröffnet ist.

19

Die von der Änderung betroffenen Bescheide vom 07.06.2016 waren rechtswidrig, weil bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu hohe Werbungskosten abgezogen wurden. Dies beruhte auf einer unzutreffenden –zu hohen– AfA-Bemessungsgrundlage für die vermieteten Immobilien.

20

aa) Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG auch die AfA für die zur Einkunftserzielung genutzten Gebäude.

21

Die AfA bemessen sich gemäß § 7 Abs. 4, Abs. 5 EStG grundsätzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Wird allerdings ein im Betriebsvermögen gehaltenes –eigenbetrieblich genutztes oder vermietetes-Gebäude durch eine Entnahme oder Betriebsaufgabe in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt und anschließend zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt, ist § 7 Abs. 4, Abs. 5 EStG nicht unmittelbar anwendbar. Denn die Überführung vom Betriebs- ins Privatvermögen stellt mangels Rechtsträgerwechsels keinen Erwerb dar und führt nicht zu Anschaffungskosten, die im Wege der AfA abzuziehen sind. Nach einer Entnahme oder Betriebsaufgabe ist jedoch der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) beziehungsweise der nach § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG zu berücksichtigende gemeine Wert den Anschaffungskosten nach § 7 EStG gleichzusetzen. Es handelt sich um einen „anschaffungsähnlichen Vorgang“ (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 22.02.2021 –  IX R 13/19, Rz 15, m.w.N.).

22

Dies setzt allerdings voraus, dass das Gebäude im Zuge der Ermittlung des Entnahme- oder Betriebsaufgabegewinns mit dem Teilwert oder gemeinen Wert steuerlich erfasst wurde beziehungsweise –sollte dies nicht der Fall sein– die Entnahme/Betriebsaufgabe verfahrensrechtlich noch steuerlich erfasst werden kann. Andernfalls sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten zugrunde zu legen. Maßgeblich für eine „steuerliche Erfassung“ im vorgenannten Sinne ist, dass die gesetzlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG (Entnahme) beziehungsweise § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG (Betriebsaufgabe) beachtet worden sind. Der Anfall einer Steuerschuld ist unerheblich, sodass eine „steuerliche Erfassung“ selbst bei einem Entnahme- oder Betriebsaufgabeverlust vorliegt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 22.02.2021 –  IX R 13/19, Rz 17 f., 22, m.w.N.).

23

Wurde bei der Ermittlung eines Gewinns (Verlusts) aus der Entnahme/Betriebsaufgabe ein der Höhe nach unzutreffender Wert für das Wirtschaftsgut erfasst, ist jener Wert und nicht der tatsächliche Wert für die AfA maßgebend (vgl. R 7.3 Abs. 6 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien i.d.F. der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl I 2013, 276; Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 7 Rz 119).

24

bb) Nach diesen Maßstäben lagen den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre vom 07.06.2016 zu hohe AfA zugrunde.

25

Der Wegfall der gewerblichen Prägung der Klägerin im Jahr 2007 führte zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs gemäß § 16 Abs. 3 EStG (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2021 –  IX R 13/19, Rz 20). Die gerichtliche Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 07.06.2016 hatte zur Folge, dass der ursprüngliche Bescheid vom 12.03.2013 wieder auflebte. Hierin wurde ein Betriebsaufgabeverlust festgestellt, mit dem die von der Klägerin seinerzeit erklärten gemeinen Werte im oben genannten Sinne „steuerlich erfasst“ wurden. Diese Werte, die nach Lage der Akten zwischen den Beteiligten außer Streit stehen, sind niedriger als diejenigen, die den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre vom 07.06.2016 zugrunde lagen. Hieraus folgt, dass bislang zu hohe AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen wurden.

26

b) Dies vorangestellt, liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide nach der von der Vorinstanz nicht geprüften Norm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor.

27

aa) Ereignis im Sinne der Vorschrift ist jeder rechtlich relevante Vorgang. Neben Tatsachen des Sachverhalts gehören hierzu auch rechtliche Vorgänge wie die Einwirkungen auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte (statt vieler Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz 25).

28

Ob ein solches Ereignis –wie § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO voraussetzt– steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich allein nach den Normen des jeweils einschlägigen materiellen Steuerrechts. Aus Sinn und Zweck der Norm ergibt sich, dass das Ereignis den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken muss, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültige (bestandskräftig getroffene) Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10.10.2024 –  IV R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 294, Rz 47 f., m.w.N.).

29

Gerichtsentscheidungen erfüllen diese Anforderungen nur, wenn sie den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändern (vgl. BFH-Urteile vom 02.08.1994 –  VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, unter 2.a bb; vom 28.06.2006 –  III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, unter II.2.c). Ein rückwirkendes Ereignis liegt dagegen nicht vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des unverändert bleibenden Sachverhalts führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 –  III B 5/10, Rz 3, m.w.N.).

30

bb) Im Streitfall liegt ein den vorgenannten Anforderungen genügendes rückwirkendes Ereignis vor.

31

aaa) Die rechtskräftig gewordene Entscheidung des FG vom 03.05.2022 – 8 K 8258/20, den nach der Außenprüfung geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 07.06.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2021 wegen bereits eingetretener Feststellungsverjährung ersatzlos aufzuheben, veränderte rückwirkend den für die Besteuerung der Folgejahre (Streitjahre) maßgeblichen Lebenssachverhalt. Die Aufhebung jenes Bescheids bewirkt, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid für 2007 vom 12.03.2013 wieder vollständige steuerrechtliche Geltung entfaltet. Hieraus wiederum folgt, dass die für die AfA maßgeblichen gemeinen Werte im Rahmen des Betriebsaufgabetatbestands in geringerer Höhe als im gerichtlich aufgehobenen Bescheid steuerlich erfasst wurden.

32

bbb) Abweichend zur Rechtsansicht der Klägerin ergibt sich aus dem FG-Urteil vom 03.05.2022 – 8 K 8258/20 nicht lediglich eine andere rechtliche Beurteilung eines gleichbleibenden Sachverhalts. Denn die Wirkung des Urteils beschränkte sich nicht auf die Höhe des Gewinns/Verlusts aus der im Jahr 2007 vollzogenen Betriebsaufgabe. Es hatte darüber hinaus Folgewirkungen für den der Besteuerung für die Streitjahre zugrunde liegenden Sachverhalt. Denn die steuerlich tatsächlich erfassten gemeinen Werte für das Jahr 2007 sind zugleich verbindliche AfA-Bemessungsgrundlagen für die Streitjahre. Beide Werte sind miteinander verknüpft (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.08.1999 –  IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 zur bejahten Frage, ob die bilanzielle Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens ein rückwirkendes Ereignis für ein Folgejahr darstellt).

33

Soweit der XI. Senat des BFH in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahr 1992 diese Verknüpfung insoweit in Abrede gestellt hat, als einem unzutreffend steuerlich erfassten Entnahme-/Betriebsaufgabewert keine Bindungswirkung für die AfA der Folgejahre zukommt (BFH-Urteil vom 29.04.1992 –  XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969, unter 2.), teilt der erkennende Senat diese Ansicht im Einklang mit den Stimmen der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.10.1992, BStBl I 1992, 651) und des Schrifttums (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 7 Rz 119; Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Rz 147 Brandis/Heuermann/Brandis, § 7 EStG Rz 267) nicht. Vielmehr besteht auch in diesem Fall eine Bindungswirkung an den steuerlich erfassten Wert. Die gegenteilige Ansicht des XI. Senats steht zu den Grundsätzen der AfA im Widerspruch, da ihre Bemessungsgrundlage höher ausfallen könnte als die zu verteilenden (fiktiven) Anschaffungskosten.

34

Einer Anfrage an den XI. Senat nach § 11 Abs. 3 FGO bedarf es im Hinblick auf die inzwischen alleinige Zuständigkeit des erkennenden Senats für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (vgl. Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2025, Teil A, IX. Senat, unter 1. Buchst. a).

35

ccc) Dass die vorliegend angefochtenen Änderungsbescheide bereits am 20.04.2022 und damit vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses erlassen worden sind, macht diese nicht rechtswidrig. Es genügt, dass bis zur Entscheidung über den Einspruch am 05.06.2023 die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorgelegen haben. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 44 Abs. 2 FGO nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

36

c) Die Änderungsbescheide vom 20.04.2022 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2023 sind für sämtliche Streitjahre in nicht verjährter Zeit ergangen. Soweit die reguläre vierjährige Feststellungsfrist des § 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO zum Zeitpunkt des Erlasses bereits abgelaufen gewesen sein sollte, griffe in jedem Fall die für rückwirkende Ereignisse geltende besondere Anlaufhemmung der Frist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.

37

2. Da die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bereits von der Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gedeckt sind, bedarf es keiner Entscheidung des erkennenden Senats, ob –wie vom FG geprüft und bejaht– die Änderungen auch wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen gemäß § 174 Abs. 4 AO gerechtfertigt wären.

38

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).

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BFH zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG

Weichen die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i. S. v. § 14c UStG von denjenigen des § 15 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ab? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. XI R 4/22).

BFH, Beschluss XI R 4/22 vom 19.03.2025

Leitsatz

  1. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bestätigung der Rechtsprechung; s. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH ‑ vom 17.02.2011 – V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011 S. 734; vom 21.09.2016 – XI R 4/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021 S. 106).
  2. Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG sind Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 16.03.2017 – V R 27/16, BFHE 257, 462; vom 26.06.2019 – XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023 S. 521).
  3. Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, sodass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2021 – 8 K 1057/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, führte für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien (Studien) durch.

2

In den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) war die Klägerin insoweit für die Auftraggeber … GmbH (F) und … GmbH (G) tätig. Die vertraglich festgelegten Aufgaben der Klägerin umfassten dabei Projektkoordination, Datenmanagement, Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten sowie weitere Leistungen nach Absprache. Die Auftraggeber schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sogenannten „Prüfarztvertrag“ ab, wonach dem Arzt jeweils ein Honorar für seine Leistungen, insbesondere für dessen Dokumentationsaufwand, zustand. Die Klägerin, die mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten selbst keine Verträge abgeschlossen hatte, zahlte im Rahmen der mit den Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung die Honorare der Ärzte im Auftrag und Namen der Auftraggeber an die Ärzte aus. Hierfür erteilte die Klägerin den Ärzten entsprechende Gutschriften mit Steuerausweis. Die für die Zahlung erforderlichen Geldbeträge stellten F beziehungsweise G der Klägerin zur Verfügung.

3

In den Streitjahren übersandte die Klägerin ihren Auftraggebern im Rahmen der Honorarverwaltung sogenannte „Abforderungsschreiben“ für Honorare, in denen sie jeweils unter Angabe einer fortlaufenden „Abforderungs-Nr.“, einer „Angebots-Nr.“ der Klägerin, einer „Bestell-Nr.“ des jeweiligen Auftraggebers, einer Kurzbeschreibung des „Projekts“ und eines „Lieferdatums“ sowie offen ausgewiesener Umsatzsteuer zur Überweisung der abgeforderten Beträge auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes „Honorarkonto“ aufforderte. Hatte die Klägerin höhere Beträge abgefordert, als sie nach erfolgter Endabrechnung mit den Ärzten zur Auszahlung an die Ärzte benötigt hatte, erstellte sie zum Abschluss der jeweiligen Studien eine „Storno-Abforderung“ an ihre Auftraggeber, in der sie von ihr zu viel abgeforderte Beträge als „Stornobetrag“ auswies. Die Klägerin erfasste die von ihren Auftraggebern abgeforderten Geldbeträge als durchlaufende Posten.

4

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass der in den „Abforderungsschreiben“ vorgenommene Steuerausweis unberechtigt erfolgt sei und die Klägerin die ausgewiesene Steuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) schulde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) schloss sich den Feststellungen der Prüfer an und erließ unter dem 17.01.2020 dementsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen die Umsatzsteuer entsprechend höher festgesetzt wurde. Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens setzte das FA aus nicht mehr streitigen Gründen die Umsatzsteuer für 2015 mit einem weiteren Umsatzsteuer-Änderungsbescheid herab und wies sodann die Einsprüche als unbegründet zurück.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 628 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Die „Abforderungsschreiben“ erfüllten die Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c UStG. Es könne dahinstehen, ob sich aus der Bezugnahme auf die Angebote der Klägerin und die Bestellungen der Auftraggeber, die nicht ersichtlich machten, auf welche konkreten Leistungen welcher Ärzte die „Abforderungsschreiben“ sich bezögen, eine im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG hinreichende Leistungsbeschreibung entnehmen lasse. Jedenfalls durch den Aufbau, den Umsatzsteuerausweis und den Hinweis auf die ergänzenden Dokumente habe die abstrakte Gefahr bestanden, dass die Auftraggeber –wie es zumindest bei F auch der Fall gewesen sei– die „Abforderungsschreiben“ für Zwecke des Vorsteuerabzugs nutzen könnten, zumal die Auftraggeber für die Leistungen, die die an den Studien teilnehmenden Ärzte erbracht haben, über keine anderen Abrechnungspapiere verfügt hätten, aus denen sie die Vorsteuerbeträge hätten geltend machen können. Für die Abforderung der an die Ärzte weiterzuleitenden Honorare wäre die Angabe des insgesamt zu überweisenden Betrags ausreichend gewesen. Unmaßgeblich sei, ob die Auftraggeber tatsächlich Vorsteuerbeträge aus den „Abforderungsschreiben“ geltend gemacht oder einen „doppelten Vorsteuerabzug“ in Anspruch genommen haben. Die von der Klägerin mit den von ihr erteilten „Abforderungsschreiben“ geschaffene abstrakte Gefahr des Vorsteuerabzugs reiche aus, eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG entstehen zu lassen.

6

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Ihren Auftraggebern stehe der Vorsteuerabzug zwar nicht aus den „Abforderungsschreiben“, aber aus den Gutschriften, die sie den Ärzten in deren Namen und Auftrag für die im Rahmen der Studien erbrachten und bezahlten Leistungen erteilt habe, materiell-rechtlich zu. Die Auftraggeber hätten den Vorsteuerabzug auch tatsächlich nur einmal im Ergebnis zutreffend geltend gemacht. Mit den „Abforderungsschreiben“, bei denen es sich um keine Rechnungen gehandelt habe, sei sie, die Klägerin, lediglich ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen, Dokumente des Zahlungsverkehrs gegenüber ihren Auftraggebern zu erstellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass die Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG und die an eine Leistungsbeschreibung nach § 14c UStG identisch seien. Eine ausreichende Leistungsbeschreibung erfordere die Angabe der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände oder des Umfangs und der Art der sonstigen Leistungen. Tatsächliche Angaben zur Identifizierung der Leistung müssten eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dies setze voraus, dass die Rechnung entweder selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthalte oder auf andere eindeutig gekennzeichnete Unterlagen Bezug nehme. Soweit dagegen in der Literatur vertreten werde, dass für die Anwendung des § 14c UStG auf das Element der „Leistungsbeschreibung“ zu verzichten sei und auch Abrechnungspapiere ohne Leistungsbeschreibung unter die Vorschrift fielen, sei dem nicht zu folgen. Diese Auffassung verkenne, dass Abrechnungspapiere keine Rechnungen seien und eine Leistungsbeschreibung ein essenzielles und begriffsnotwendiges Element einer Rechnung sei. An Leistungsbeschreibungen für die Anwendung des § 14c UStG dürften keine geringeren Anforderungen als nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG gestellt werden. Das FG habe aber gerade nicht festgestellt, dass die „Abforderungsschreiben“ Leistungsbeschreibungen enthielten, so dass es an einem wesentlichen Rechnungselement fehle. Selbst wenn für eine Leistungsbeschreibung eine Bezugnahme auf andere vertragliche Unterlagen genüge, ergebe sich im Streitfall, dass nicht eigene Leistungen der Klägerin, sondern Leistungen der Ärzte an die Auftraggeber in Bezug genommen worden seien, so dass sie, die Klägerin, mit den „Abforderungsschreiben“ gerade keine eigenen Leistungen gegenüber den Auftraggebern abgerechnet habe. Aus den möglicherweise in Bezug genommenen Unterlagen ergebe sich, dass es lediglich darum gegangen sei, die Auftraggeber darüber zu unterrichten, welche Honorarbeträge über die Klägerin an die Ärzte zu überweisen waren. Es sei weiter auch von der Finanzverwaltung (Abschn. 14.1. Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) anerkannt, dass es Dokumente des Zahlungsverkehrs gebe, die keine Rechnungen seien, selbst wenn sie einen gesonderten Steuerausweis enthielten. Zudem sei die gesonderte Nennung der Umsatzsteuer als bloße Information über die finanziell endgültige Belastung der Auftraggeber in Höhe der Netto-Honorare sinnvoll gewesen. Die Abgrenzung zwischen einem bloßen Abrechnungspapier, das keine Rechnung sei, und einer Rechnung werde letztlich danach vorgenommen, ob das Papier der Abrechnung einer Leistung diene, was bei den „Abforderungsschreiben“ nicht der Fall gewesen sei. Vorliegend sei kein Abrechnungspapier geschaffen worden, das als „Rechnung“ zu Unrecht den Vorsteuerabzug ermöglicht habe. Soweit der Empfänger eines Abrechnungspapiers, das nicht als Rechnung qualifiziert werden könne, dies zum Vorsteuerabzug nutze, schulde der Ersteller dieses Papiers, der kein Risiko gesetzt habe, keine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Die Klägerin bringt ferner vor, dass sie sich nicht auf das Berichtigungsverfahren verweisen lassen müsse, in dem mangels Rückwirkung ein Zinsnachteil drohe. Zudem sei eine Berichtigung ausgeschlossen, wenn eine Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs ausscheide, wie es hier für den Besteuerungszeitraum 2014 der Fall sei.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.04.2020 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide vom 17.01.2020 für 2014 und 2016 sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 03.02.2020 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2014 auf … €, für 2015 auf … € und für 2016 auf … € herabgesetzt wird.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Ein Abrechnungsdokument könne in Fällen eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG auch ohne Leistungsbeschreibung den Anschein erwecken, dass über eine Leistung abgerechnet werde, die zum Vorsteuerabzug berechtige. An eine Leistungsbeschreibung dürften bei einem unberechtigten Steuerausweis keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Gegenstand der Regelung sei die abstrakte Gefährdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die elementare Merkmale einer Rechnung aufwiesen oder –wie im Streitfall– den Schein einer solchen erweckten und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten würden, unabhängig von einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Zudem genüge, dass die Klägerin als Ausstellerin an der Erstellung des Dokuments mitgewirkt habe.

B.

10

I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wechsel in der Richterbank bei der Beschlussfassung gegenüber der Beratung steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.09.2021 –  XI R 12/21 (XI R 25/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz 21; vom 07.07.2022 –  V R 10/20, BFHE 276, 445, Rz 9; vom 18.10.2023 –  XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 18).

11

II. Die Entscheidung des FG, wonach die streitgegenständlichen „Abforderungsschreiben“ die Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG erfüllen und die Klägerin die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 UStG schuldet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

12

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Mehrwertsteuer wird danach von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

13

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH soll Art. 203 MwStSystRL der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich unter anderem aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben könnte (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 23.08.2023 –  XI R 10/20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz 102 ff.; EuGH-Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 – C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 57 und 61; Karageorgou u.a. vom 06.11.2003 – C-78/02 bis C 80/02, EU:C:2003:604, Rz 50 und 53; Stadeco vom 18.06.2009 – C-566/07, EU:C:2009:380, Rz 28; Stroy trans vom 31.01.2013 – C-642/11, EU:C:2013:54, Rz 32; LVK – 56 vom 31.01.2013 – C-643/11, EU:C:2013:55, Rz 36; Rusedespred vom 11.04.2013 – C-138/12, EU:C:2013:233, Rz 23 f.; Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 20; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 24). Der Aussteller einer Rechnung, in der ein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist, schuldet diesen Betrag unabhängig von einem Verschulden, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25).

14

b) Folglich kommt Art. 203 MwStSystRL zur Anwendung, wenn die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 21; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 24). Die Gefährdung des Steueraufkommens ist nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszuüben (vgl. EuGH-Urteil Stadeco vom 18.06.2009 – C-566/07, EU:C:2009:380, Rz 29). Ist dagegen eine solche Gefährdung ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25).

15

c) Der im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG unrichtige und der im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG unberechtigte Steuerausweis setzen nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist (BFH-Urteile vom 17.02.2011 –  V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Leitsatz 1 und Rz 19; vom 14.02.2019 –  V R 68/17, BFHE 265, 1, BStBl II 2020, 65, Rz 14; vom 21.09.2016 – XI R 4/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106, Rz 26 und 27; vom 17.08.2023 –  V R 3/21, BFHE 282, 101, Rz 24). Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung jedenfalls bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (vgl. BFH-Urteile vom 17.02.2011 –  V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Rz 25; vom 19.11.2014 –  V R 29/14, BFH/NV 2015, 706, Rz 16; vom 21.09.2016 – XI R 4/15, BFHE 255, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106, Rz 27).

16

aa) Soweit im Streitfall zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die „Abforderungsschreiben“ eine Leistungsbeschreibung enthalten, hat der BFH bereits entschieden, dass –wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigen– auch im Anwendungsbereich des § 14c UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 26.06.2019 –  XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz 27 und vom 16.03.2017 –  V R 27/16, BFHE 257, 462, Rz 12).

17

bb) Eine Berücksichtigung derartiger Bezugnahmen ist auch unionsrechtlich geboten. Kann der tatsächliche Inhalt einer Rechnung durch Bezugnahmen geklärt und die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises ausgeschlossen werden, entfällt die missbilligte Gefährdung des Steueraufkommens. Unionsrechtlich ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung nach dem EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15.09.2016 – C-516/14, EU:C:2016:690, Rz 44 nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen hat (BFH-Urteile vom 16.03.2017 –  V R 27/16, BFHE 257, 462, Rz 13; vom 26.06.2019 –  XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz 28).

18

cc) Falls das FG dahin gehend verstanden werden sollte, dass das FA ergänzende Unterlagen gar nicht oder nur im Wege der oberflächlichen Betrachtung berücksichtigen müsse, könnte der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25; s.a. EuGH-Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 – C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 58; GST-Sarviz Germania vom 23.04.2015 – C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 33, 36 und 39; EN.SA. vom 08.05.2019 – C 712/17, EU:C:2019:374, Rz 34 und 35; BFH-Urteil vom 16.03.2017 –  V R 27/16, BFHE 257, 462, Rz 13). Die bloß theoretische Gefahr, dass aus einem Dokument, das nicht die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt, bei nur oberflächlicher Betrachtung des Dokuments der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könnte, genügt für sich genommen nicht, wenn nicht die Tatbestandsmerkmale des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt sind. Die mit § 14c Abs. 2 UStG verbundene Gefährdungshaftung kommt nur dann zum Tragen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

19

2. Danach hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass nach den Verhältnissen des Streitfalls die „Abforderungsschreiben“ die Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllten.

20

a) Zutreffend hat das FG festgestellt, dass die „Abforderungsschreiben“, die die Klägerin unter ihrem im geschäftlichen Verkehr verwendeten Briefkopf an ihre Auftraggeber erstellt hat, selbst keine Leistungsbeschreibung enthielten.

21

b) Die „Abforderungsschreiben“ nahmen jedoch Bezug auf andere Unterlagen. Sie enthielten im Betreff eine fortlaufende „Abforderungs-Nr.“, eine „Angebots-Nr.“ der Klägerin, eine „Bestell-Nr.“ des jeweiligen Auftraggebers, eine Kurzbeschreibung des „Projekts“ und ein „Lieferdatum“.

22

aa) Aus den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin im Hinblick auf die Auszahlung der Honorare der Ärzte „als Zahlstelle“ im Namen und im Auftrag ihrer Auftraggeber im Rahmen der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung fungieren sollte. Weiter ergibt sich aus den in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Honorare an die Ärzte für deren Dokumentationsleistungen gezahlt werden sollten, die die Ärzte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit den Auftraggebern der Klägerin zu erbringen hatten. Danach forderte die Klägerin mit den „Abforderungsschreiben“ Honorare an, um –wie auch aus den vom FG in Bezug genommen „Prüfarztverträgen“ ersichtlich– die Leistungen der Ärzte im Namen und im Auftrag der Auftraggeber im Gutschriftswege abzurechnen. Eine Gefährdung des Steueraufkommens wäre dadurch an sich nicht zu besorgen (gewesen).

23

bb) Allerdings kann nach den Verhältnissen des Streitfalls eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht verneint werden, weil es die Klägerin dabei nicht belassen, sondern trotz dieser Gegebenheiten Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat. Diese Angabe war, worauf das FG in Rz 52 der Vorentscheidung vom 19.10.2021 – 8 K 1057/20 abgestellt hat, für ein Zahlungspapier überflüssig und in sich widersprüchlich. Die Klägerin ist danach –entgegen ihrem Revisionsvorbringen– mit den „Abforderungsschreiben“, die sie selbst gestaltet, formuliert und um einen Steuerausweis ergänzt hat, nicht lediglich ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen, Dokumente des Zahlungsverkehrs gegenüber ihren Auftraggebern zu erstellen. Ebenso wenig trifft es zu, dass es sich um ein nicht von der Klägerin gesetztes Risiko handele. Mit dem überflüssigen Steuerausweis und den damit verbundenen widersprüchlichen Angaben hat die Klägerin das Risiko gesetzt. Zumindest bei einem Teil der Empfänger der „Honorarabforderungen“ hat sich dieses Risiko auch realisiert, indem die Klägerin bei ihnen im Ergebnis die Fehlvorstellung hervorgerufen hat, dass mit den „Abforderungsschreiben“ über steuerpflichtige Leistungen der Ärzte im Rahmen der durchgeführten Studien abgerechnet werde, so dass bereits mit den „Honorarabforderungen“ ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden könne und die Erteilung der Gutschriften durch die Klägerin nicht abgewartet werden müsse. Dieser Teil der Empfänger der „Abforderungsschreiben“ hat den Vorsteuerabzug beansprucht, obwohl sie sämtliche ergänzenden Unterlagen, aus denen etwas anderes hätte abgeleitet werden können, kannten. Sie haben nicht die Erteilung der Gutschriften an die Ärzte abgewartet, mit denen sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einzeln für jede Gutschrift) hätten ausüben können.

24

Danach kann in einer Situation wie im Streitfall, in der der Empfänger eines in sich widersprüchlichen Dokuments mit überflüssigen Angaben –trotz genauer Kenntnis der ergänzenden Unterlagen– das Dokument als Rechnung versteht und deshalb mit dem Dokument objektiv zu Unrecht den Vorsteuerabzug geltend macht, weder davon gesprochen werden, dass aufgrund der ergänzenden Unterlagen feststeht, dass keine Rechnung vorliegt, noch davon, dass nicht die Gefahr besteht, dass mit dem Papier ein nicht bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

25

cc) Auch die von der Klägerin in den „Abforderungsschreiben“ formulierte Bitte, die Gesamtsumme, also das Entgelt nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes „Honorarkonto“ zu überweisen, schließt die Annahme einer Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG nicht aus. Als Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG kommt jedes Dokument in Betracht, mit dem über eine vorgebliche Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet ist.

26

3. Steuerschuldner der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer ist die Klägerin, wovon das FG auch ausgegangen ist. Steuerschuldner in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG der Aussteller der Rechnung. Dies ist vorliegend die Klägerin, da sie auf ihrem Geschäftspapier die „Abforderungsschreiben“ erstellt hat. Es kommt nicht in Betracht, die Ärzte als Steuerschuldner im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG anzusehen. Sie haben weder an der Erstellung der „Abforderungsschreiben“ mitgewirkt noch sonst auf deren Erstellung hingewirkt. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin (nur) mit den ihnen gegenüber erteilten Gutschriften für sie abrechnete. Dass die Ärzte gegen irgendwelche ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hätten, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht feststellbar (vgl. hierzu etwa EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100).

27

4. Die Einwendung der Klägerin, die Gefährdung des Steueraufkommens sei beseitigt, greift im vorliegenden Verfahren nicht durch; denn die Berichtigung eines nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags ist nach Maßgabe des § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG möglich und die Klägerin hat eine solche Berichtigung gemäß § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG beim FA beantragt. Der Antrag ist für den als zutreffend erachteten Berichtigungszeitraum als Antrag auf Änderung der betreffenden Steuerfestsetzung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021 –  V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 36). Ein Änderungsantrag ist neben einem laufenden Klageverfahren möglich (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 27.02.2003 –  V R 87/01, BFHE 201, 416, BStBl II 2003, 505). Über den Änderungsantrag ist daher im (derzeit ruhenden) Berichtigungsverfahren zu entscheiden, ohne dass der Senat zu einer Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 74 FGO verpflichtet wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021 –  V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 28). Die Berichtigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine gegebenenfalls bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.07.2021 –  V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 18 ff.; vom 26.08.2021 –  V R 38/20, BFH/NV 2022, 146, Rz 17 f.). Das FA kann seine Zustimmung durch eigenständigen Verwaltungsakt oder durch Erlass eines Änderungsbescheids erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021 –  V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 36).

28

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Das BMF hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht, welches das Schreiben vom 29.04.2024 ersetzt (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7117-j/00008/006/043 vom 08.08.2025

I. Einleitung

Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 29. April 2024, BStBl I S. 726, hiermit aufgehoben und durch folgende Regelungen für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich ersetzt:

II. Vorproduzierte Inhalte (…)
III. Live-Streaming (…)
IV. Dienstleistungskommission (…)
V. Leistungskombination (…)
VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote (…)
VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (…)

 

Anwendungsregelungen

Dieses BMF-Scheiben hebt das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 – S 7117 j/21/10002:004 (2024/0136327), BStBl I S. 726 auf.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr.14 und Nr. 20, 21 und 22 Buchst. a UStG sowie im Hinblick auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.

Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 29. April 2024, BStBl I S. 726, beruft. Dies gilt dann auch hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden Eingangsleistungen.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht

Das BMF hat am 08.08.2025 den Referentenentwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.08.2025

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften

Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes werden diese Gesetze außerdem an die Verordnung (EU) 2024/2987 (sogenannte EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Mit diesen EU-Rechtsakten wurde der Rechtsrahmen für das sogenannte Clearing durch zentrale Gegenparteien (central counterparties, CCPs) in der EU (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) überarbeitet. Die Überarbeitung zielt auf eine Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten sowie auf eine Stärkung des Clearings in der EU ab.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neuer BMF-Entwurf zur E-Rechnung: DStV fordert praxisnahe Klarstellungen

Knapp ein Jahr nach dem ersten Entwurf legt das BMF erneut einen Entwurf zur E-Rechnung vor. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Der DStV mahnt mehr Rechtssicherheit an und fordert, die Vorgaben eng an bestehenden Prozessen auszurichten.

DStV, Mitteilung vom 12.08.2025

Knapp ein Jahr nach dem ersten Entwurf legt die oberste deutsche Finanzbehörde erneut einen Entwurf zur E-Rechnung vor. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Der DStV mahnt mehr Rechtssicherheit an und fordert, die Vorgaben eng an bestehenden Prozessen auszurichten.

Mit dem neuen BMF-Entwurf zur E-Rechnung greift das Bundesministerium für Finanzen (BMF) relevante Praxisfragen auf und will die Auffassungen der Finanzverwaltung konkretisieren. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begleitet die Entwicklungen weiterhin eng. Mit seiner Stellungnahme S 06/25 gibt der DStV Hinweise, wie das BMF – gerade für kleine und mittlere Unternehmen und deren Berater – zusätzliche Rechtssicherheit schaffen kann.

Fehlerbehandlung unklar – Konkretisierungen nötig

Der neue BMF-Entwurf enthält Vorgaben zum Umgang mit Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern sowie deren Rechtsfolgen. Zudem hebt das BMF die Bedeutung der Validierung deutlich hervor.

Aber: Die Abgrenzungen bleiben unscharf. Auch lässt das BMF offen, wie die Finanzverwaltung die Einhaltung der Anforderungen prüfen will. Damit lässt es Unternehmen und Berater hinsichtlich einer rechtssicheren Umsetzung und Beratung allein. Der DStV fordert daher klare, praxistaugliche Regeln und eine Sanktionsfreiheit bei rein technischen Fehlern.

Bestehende Prozesse im Blick behalten

Im Vorfeld der Einführung hieß es oft: alles, was mit der Papierrechnung geht, geht auch mit der E-Rechnung. Der Entwurf verdeutlicht hingegen, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der E-Rechnung von bewährten Verfahren abweichen will.

Besonders deutlich wird dies bei Baurechnungen und dem Verweis auf andere Unterlagen. Künftig sollen Änderungen im Leistungsumfang von Baurechnungen – anders als bisher – eine neue Rechnung erfordern. Nur bei reinen Betragsänderungen soll der Unternehmer darauf verzichten können. Auch Verweise auf ergänzende Unterlagen sollen entfallen. Diese sollen vollständig im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten (eingebettet) sein. Die Folge: Mehr Bürokratie und eine Zunahme des Datenvolumens.

Der DStV lehnt unnötige weitere Bürokratie entschieden ab. Er fordert stattdessen Lösungen, die sich an den bisherigen Abläufen orientieren.

Positiv: Klarstellung bei Kleinunternehmern

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sollte die Ausstellung einer E-Rechnung durch Kleinunternehmer von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängen. Selbst dann, wenn es sich dabei um einen inländischen Unternehmer handelt. Der DStV kritisierte das Erfordernis in seiner Stellungnahme S 02/25 deutlich. Das BMF griff diese Kritik erfreulicherweise auf. Kleinunternehmer sollen ihre Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern nunmehr ohne Zustimmung als E-Rechnung ausstellen können.

Blick nach vorn: Anregungen zum Meldesystem

Auch wenn 2030 noch weit entfernt scheint, laufen bereits Vorarbeiten für ein Meldesystem zur Übermittlung von Umsatzdaten. Aufgrund dessen Bedeutung für Steuerberaterinnen und Steuerberater bringt sich der DStV bereits aktiv ein. Dabei setzt er sich klar und entschieden für eine Einbindung des Berufsstands in den Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ein. Ebenso erteilt der DStV Forderungen nach grundlegenden Änderungen an den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten, wie der Abschaffung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Reduzierung ihres Umfangs, eine klare Absage. Denn eine zutreffende umsatzsteuerliche Würdigung der Sachverhalte lässt sich allein aus den Rechnungsdaten nicht ableiten. Die Berechnung der Steuerschuld würde für die Unternehmen und deren steuerliche Berater deutlich komplexer. Stattdessen setzt sich der DStV für den Erhalt der Qualität und eingeübter Prozesse im Sinne kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren steuerliche Berater ein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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