Vermeidung der Körperschaftsteuer: neue EU-Vorschriften zur Beseitigung der größten Schlupflöcher ab 1. Januar

Vermeidung der Körperschaftsteuer: neue EU-Vorschriften zur Beseitigung der größten Schlupflöcher ab 1. Januar

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.12.2018

Die Kommission begrüßt das Inkrafttreten neuer Vorschriften, mit denen die gängigsten Praktiken zur Vermeidung der Körperschaftsteuer unterbunden werden sollen.

Ab dem 1. Januar 2019 werden alle Mitgliedstaaten neue rechtsverbindliche Maßnahmen anwenden, die auf die wichtigsten Formen der Steuervermeidung durch große multinationale Unternehmen abzielen.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, sagte: „Die Kommission geht schon seit Langem konsequent gegen aggressive Steuerplanung vor. Wir haben die Schlacht noch nicht gewonnen, aber dies stellt eine sehr wichtige Etappe unseres Kampfs gegen diejenigen dar, die Schlupflöcher in den Steuersystemen unserer Mitgliedstaaten ausnutzen wollen, um Steuern in Milliardenhöhe zu sparen.“

Die Vorschriften stützen sich auf die globalen Standards der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) aus dem Jahr 2015 und dürften verhindern helfen, dass Gewinne die EU verlassen und nicht versteuert werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  • Alle Mitgliedstaaten werden nun in Niedrigsteuerländer verlagerte Gewinne besteuern, wenn das Unternehmen dort keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen)
  • Um Unternehmen davon abzuhalten, ihre Steuerbelastung durch überhöhte Zinszahlungen zu verringern, werden die Mitgliedstaaten den Betrag der Zinsausgaben begrenzen, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann (Zinsabzugsbeschränkung)
  • Die Mitgliedstaaten werden außerdem Steuerplanungsmaßnahmen bekämpfen können, gegen die keine anderen Vorschriften greifen (allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch)

Am 1. Januar 2020 treten außerdem Vorschriften zu hybriden Gestaltungen in Kraft, die Unternehmen davon abhalten sollen, Inkongruenzen der Steuervorschriften zweier EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, um Steuern zu vermeiden, sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Gewinne aus Vermögenswerten wie Rechten am geistigen Eigentum, die aus einem Mitgliedstaat ausgelagert werden, in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig werden (Wegzugsbesteuerung).

Hintergrund

Die im Jahr 2016 von der Kommission vorgeschlagenen rechtsverbindlichen Vorschriften (Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung) wurden vereinbart, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung voranzubringen. Diese Vereinbarung folgte auf die Vereinbarung der OECD-Länder über Empfehlungen zur Eindämmung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und verschaffte der EU eine Vorreiterrolle bei der politischen und wirtschaftlichen Herangehensweise an die Unternehmensbesteuerung.

Die Juncker-Kommission steht an vorderster Linie der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Neue Transparenzvorschriften wurden schrittweise eingeführt, damit die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Informationen verfügen, um gegen Unternehmen vorzugehen, die nicht ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die EU hält außerdem mit ihren Arbeiten zur Liste nicht kooperativer Steuergebiete ihre internationalen Partner an, globale Standards zur Bekämpfung der Steuervermeidung umzusetzen. Ferner hat die Kommission weitreichende Körperschaftsteuerreformen vorgeschlagen, die die Besteuerung multinationaler Unternehmen in der EU neu gestalten und ein Unternehmensumfeld gewährleisten würden, das grenzüberschreitend tätigen Unternehmen das Leben erleichtern soll.

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BFH zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein rückgängig gemachter Grundstückskaufvertrag die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt, wenn er zivilrechtlich aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft zu 94 % an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert werden (Az. II R 10/16).

BFH zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

BFH, Urteil II R 10/16 vom 19.09.2018

Leitsatz

  1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.
  2. Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2016 3 K 130/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die A-GmbH war Mieterin eines Grundstücks, das sie an ein Logistikunternehmen untervermietete. Die A-GmbH errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude. Sie war verpflichtet, dieses Gebäudebei Beendigung des Mietvertrags zu beseitigen.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, deren Anteile zu 100 % von einer niederländischen Holding-BV gehalten werden. Diese ist wiederum eine 100 %ige Tochter einer Holding S.`.r.l. Die S.`.r.l. gehört ihrerseits zu 100 % einem Fonds, an dem drei weitere Konzerngesellschaften sowie mehrheitlich außenstehende Anleger beteiligt sind. Eine der beteiligten Gesellschaften ist zu 87,04 % unmittelbar und zu 10,88 % mittelbar über eine 100 %ige Tochtergesellschaft an einer weiteren Gesellschaft, der Y-BV, beteiligt.

3

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 29. August 2013 erwarb die Klägerin von der A-GmbH das Eigentum an dem Gebäude auf fremdem Boden sowie von einer Kommanditgesellschaft diverse auf dem Grundstück befindliche Betriebsvorrichtungen (im Wesentlichen Gleisanlagen). Nach § 8 Ziff. 7 des Kaufvertrags sollte die Klägerin vorbehaltlich der Zustimmung der Grundstückseigentümerin anstelle der A-GmbH in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Für den Fall, dass die Grundstückseigentümerin die Zustimmung zur Übertragung des mit der A-GmbH geschlossenen Mietvertrags auf die Klägerin nicht erteilen und die Laufzeit des Mietvertrags nicht verlängern würde, vereinbarten die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht bis zum 15. Dezember 2013.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte für den Erwerb des Gebäudes auf fremdem Boden mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 Grunderwerbsteuer fest.

5

In der Folgezeit lehnte die Grundstückseigentümerin die Verlängerung der Laufzeit des Mietvertrags zu unveränderten Konditionen ab und forderte als Voraussetzung für die Zustimmung zur Vertragsübernahme eine höhere Miete. Durch Vereinbarung vom 13. Dezember 2013 verlängerten die Klägerin und die A-GmbH die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag bis zum 23. Dezember 2013.

6

Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 hoben die A-GmbH und die Klägerin den Kaufvertrag auf. In derselben Urkunde veräußerten die Gesellschafter der A-GmbH 94 % der Geschäftsanteile an die Holding-BV, die Muttergesellschaft der Klägerin, und 6 % an die Y-BV. Der Kaufvertrag über die Betriebsvorrichtungen wurde in derselben Urkunde ebenfalls zunächst aufgehoben und zu einem etwas geringeren Kaufpreis erneut abgeschlossen. Die Klägerin vermietete die Betriebsvorrichtungen anschließend an die A-GmbH, die diese an das Logistikunternehmen weitervermietete.

7

Am 27. Januar 2014 beantragte die Klägerin beim FA die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 14. Oktober 2013. Das FA lehnte die Aufhebung durch Bescheid vom 10. Februar 2014 ab.

8

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) wurde der ursprüngliche Kaufvertrag über das Gebäude auf fremdem Boden gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) rückgängig gemacht. Die Klägerin habe ihreRechtsposition nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Weiterveräußerungsfällen „verwertet“. Weder sei es zu einer Weiterveräußerung des Gebäudes gekommen noch sei der Verkauf der Anteile an der A-GmbH einer Weiterveräußerung des Gebäudes gleichzustellen. Bei einer Übertragung von weniger als 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft liege ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeit eines Gesellschafters, auf das weitere Schicksal des Grundstücks Einfluss zu nehmen, keine grunderwerbsteuerrechtlich relevante Verwertung der Rechtsposition vor.Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 743 veröffentlicht.

9

Dagegen richtet sich die Revision des FA. Werde im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, sei für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen worden sei. Nutze der Ersterwerber die Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse im Zusammenhang mit einer Weiterveräußerung des Grundstücks oder um zu bestimmen, wer die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft, der Veräußerin, erwerben dürfe, sei § 16 Abs. 1 GrEStG nicht anwendbar. Dabei sei nicht relevant, ob durch den zweiten Rechtsvorgang ein weiterer grunderwerbsteuerbarer Tatbestand verwirklicht werde.

10

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind nicht erfüllt.

13

1. Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

14

a) „Rückgängig gemacht“ ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteil vom 5. September 2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 11, m.w.N.).

15

b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nichtaus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 12).

16

c) Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn z.B. der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 13). In diesem Fall hat er die rechtliche Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen. Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 13).

17

d) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 14).

18

e) Dieselben Grundsätze wie bei der Weiterveräußerung gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen bzw. mehrere von diesem bestimmte Dritte übertragen werden.

19

In diesem Fall behält der Ersterwerber -wirtschaftlich gesehen- den durch den ursprünglichen Kaufvertrag begründeten Zugriff auf das Grundstück, obwohl dieses nach der Rückgängigmachung des Kaufvertrags zivilrechtlich bei der Gesellschaft verbleibt. Erfolgen die Rückgängigmachung des Kaufvertrags und die anschließende Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft in einer Urkunde, nutzt der Ersterwerber seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, um zu bestimmen, wer die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwerben darf. Stellt er damit sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Anteile erwerben kann, liegt darin eine die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Verwertung der Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 15). Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch mehrere vom Ersterwerber des Grundstücks bestimmte Dritte erworben werden.

20

f) Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht nur dann zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken, wenn er Einfluss auf den späteren Weiterverkauf des Grundstücks ausübt. Es reicht vielmehr aus, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Entscheidend ist, ob der Erwerber sich oder einem oder mehreren Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die grundbesitzende Gesellschaft verschafft. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Anteilserwerb nicht zu einem (weiteren) grunderwerbsteuerbaren Vorgang führt.

21

g) Die vorstehende Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der vom FG zitierten Rechtsprechung, wonach eine nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in der Weise rückgängig gemacht werden kann, dass das Quantum von 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nach dem Rückerwerb unterschritten wird, und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche zunächst übertragenen Anteile zurück übertragen wurden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, und für den Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830). Auch in einem solchen Fall ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen an einen den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG genügenden, rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb erfüllt sind, wenn die zurückübertragenen Anteile an Dritte weitergegeben werden (mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, Rz 21).

22

2. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer tatsächlichen Rückgängigmachung des steuerbaren Erwerbsvorgangs.

23

Die Vertragsparteien haben den Kaufvertrag vom 29. August 2013 mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Dezember 2013 rückwirkend aufgehoben. Zugleich haben die Muttergesellschaft der Klägerin zu 94 % und die im Konzern eingebundene Y-BV zu 6 % die Anteile an der A-GmbH erworben. Dabei hat die Klägerin ihre Rechtsposition aus dem Kaufvertrag dahingehend verwertet, dass sie mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag den Erwerb von 100 %der Anteile durch die mit ihr im Konzern verbundenen Gesellschaften sicherstellte. Ihr Interesse ging nicht allein dahin, sich vom Vertrag vollständig zu lösen. Sie wollte das Gebäude auf fremdem Boden wirtschaftlich für ihre Muttergesellschaft sichern, und hat zugleich die auf dem Grundstück befindlichen Betriebsvorrichtungen erworben. Damit war sichergestellt, dass die Betriebsvorrichtungen weiter zusammen mit dem Gebäude an das Logistikunternehmen vermietet werden konnten. Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Aufhebung des Kaufvertrags über das Gebäude auf fremdem Boden, dass der Erwerb der Anteile an der A-GmbH nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang geführt hat.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH zur Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob Umsätze eines Arztes aus der notärztlichen Betreuung von Veranstaltungen als ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn der Arzt gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldet und er sich durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung stellt (Az. V R 37/17).

BFH zur Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

BFH, Urteil V R 37/17 vom 02.08.2018

Leitsatz

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Juli 2017 9 K 1147/16 insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich der Steuerfreiheit der für den Veranstalter L ausgeführten Leistungen abgewiesen hat.

Der Klage wird auch insoweit stattgegeben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2009 des Finanzamts vom 29. März 2016 und dessen Einspruchsentscheidung vom 18. April 2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei der Umsatzsteuerbefreiung auch der für den Veranstalter L ausgeführten Umsätze ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Umsätzen aus dem notärztlichen Bereitschaftsdienst bei verschiedenen Veranstaltungen durch den Kläger und Revisionskläger (Kläger).

2

Der Kläger ist Arzt. Er führte im Streitjahr (2009) sowie im Vorjahr 2008 umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Dazu gehörte u.a. der Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Klägers umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Kläger bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Umsatzsteuer wurde in den Rechnungen nicht ausgewiesen. In Rechnung gestellt wurde die „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“.

3

Am 29. März 2016 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den streitgegenständlichen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2009 gegenüber dem Kläger, in dem er u.a. die vom Kläger für den Veranstalter L (L) erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterwarf. Der Kläger sei auch kein Kleinunternehmer, da er im Vorjahr 2008 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 21.328,28 € ausgeführt habe.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1760 veröffentlichten Urteil hinsichtlich nicht mehr streitiger Leistungen statt, wies die Klage hinsichtlich der an den L ausgeführten Leistungen aber ab.

5

Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung führt das FG aus, bei den Leistungen für den L habe der Kläger lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft geleistet. Das reiche für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nicht aus, weil die Anwesenheit des Klägers zwar Voraussetzung für eine optimale Versorgung sei, selbst aber nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung diene. Komme es tatsächlich zu einer Behandlung eines Veranstaltungsbesuchers, so komme ein Vertragsverhältnis mit dem Besucher oder dessen Krankenkasse zustande, aus dem die Behandlungsleistung des Klägers vergütet werde.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Er sei dazu verpflichtet, die örtlichen Risiken für die Gesundheit der Teilnehmer zu prüfen, ggf. beseitigen zu lassen und während und unmittelbar nach der Veranstaltung den Gesundheitszustand der Teilnehmer zu beobachten. Insoweit handele es sich um Gesundheitsvorsorge i.S. der Vorbeugung, Diagnose und ggf. auch Behandlung von Krankheiten.

7

Das regelmäßige Beobachten der Veranstaltungsteilnehmer sei auch dann eine ärztliche diagnostische Tätigkeit, wenn es zu keinen notärztlichen Einsätzen komme.

8

Zudem folge die Steuerfreiheit der von ihm ausgeführten streitigen Leistungen unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Schließlich sei die „Bereitschaftsleistung“ jedenfalls Nebenleistung zu der steuerfreien ärztlichen Heilbehandlung.

9

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es dem Klagebegehren nicht entspricht und den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 29. März 2016 und den Einspruchsbescheid vom 18. April 2016 aufzuheben.

10

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Von der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) würden Leistungen nicht umfasst, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes seien. Hiervon werde die bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft des Klägers nicht umfasst. Sie sei auch nicht bloße Nebenleistung einer steuerbefreiten Heilbehandlung.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat den notärztlichen Bereitschaftsdienst des Klägers bei Veranstaltungen für den L zu Unrecht nicht als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG behandelt.

13

1. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“ steuerfrei. Die Vorschrift beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei sind.

14

a) Der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ist „nicht besonders eng auszulegen“ (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Dornier vom 6. November 2003 C-45/01, EU:C:2003:595, Rz 42, 48). Er umfasst die Diagnose, die Behandlung und, soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Heilbehandlungen müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung zugutekommt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Klinikum Dortmund vom 13. März 2014 C-366/12, EU:C:2014:143, Rz 30, m.w.N.; Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. März 2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; vom 8. März 2012 V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623; vom 26. August 2014 XI R 19/12, BFHE 247, 246, BStBl II 2015, 310; vom 5. November 2014 XI R 11/13, BFHE 248, 389, BFH/NV 2015, 297, jeweils m.w.N.).

15

b) Allerdings kann der Begriff „ärztliche Heilbehandlung“ nicht auf sämtliche Leistungen, die mit der Behandlung von Patienten zusammenhängen, ausgedehnt werden. Denn die bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG zu berücksichtigende Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL enthält -im Gegensatz zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL- keine Bezugnahme auf Umsätze, die „mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbunden“ sind. Deshalb erfasst Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL mit ärztlichen Heilbehandlungen „eng verbundene Umsätze“ grundsätzlich nicht (vgl. EuGH-Urteil Klinikum Dortmund, EU:C:2014:143, Rz 32; BFH-Urteil in BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058, Rz 21). Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind daher ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe, die zu anderen Zwecken erfolgen (z.B. BFH-Urteile vom 18. August 2011 V R 27/10, BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214; vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).

16

Dabei steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn Leistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214; vom 8. August 2013 V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119).

17

2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei den vom Kläger für den L ausgeführten Diensten um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Jedenfalls der ärztliche Notfalldienst für denL in der vom Kläger versehenen Form diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Ähnlich wie Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, zielten die Leistungen des Klägers darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können. Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann. Die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht mit den Zielen im Einklang, die mit dieser Befreiung verfolgt werden.

18

3. Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Zu Unrecht hat das FG sein Urteil darauf gestützt, dass der Kläger „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet habe. Indessen geht aus seinen tatsächlichen Feststellungen hervor, dass der Kläger nicht nur den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten hatte, sondern während der Veranstaltung bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen sollte. Der Aufgabenbereich des Klägers ging danach weit über eine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft hinaus.

19

4. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist aus den Gründen zu II.2. und 3. stattzugeben.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Insolvenzplanverfahren

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der festgestellte Insolvenzplan eine nachträgliche Forderung ausschließt (Az. VII R 13/17).

BFH: Insolvenzplanverfahren

BFH, Urteil VII R 13/17 vom 23.10.2018

Leitsatz

Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2017 13 K 178/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war ursprünglich an einer Sozietät beteiligt. Diese wurde mit Gesellschafterbeschluss vom … Dezember 2010 zum 31. Dezember 2010 aufgelöst und als Liquidationsgesellschaft fortgeführt.

2

Über das Vermögen des Klägers wurde im August 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den auf den Kläger entfallenden Teil am Liquidationserlös der Sozietät vereinnahmte der Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse.

3

Im Mai 2013 ging bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) die von beiden Klägern unterschriebene Einkommensteuererklärung für 2012 ein. Die Kläger hatten darin jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Nachdem auch der Insolvenzverwalter die Erklärung unterschrieben hatte, erließ das FA am 16. September 2013 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2012. Einkünfte des Klägers aus der aufgelösten Sozietät waren weder erklärt noch im Bescheid erfasst worden.

4

Mit Beschluss vom … August 2013 bestätigte das Amtsgericht einen vom Kläger erstellten Insolvenzplan.

5

Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2013 und vom 13. November 2013 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für 2012.

6

Mit Beschluss vom … März 2014 wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 258 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) aufgehoben.

7

Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 stellte das FA die Einkünfte der Sozietät für das Jahr 2012 gesondert und einheitlich fest.

8

Am 4. Juni 2014 erließ das FA gegenüber den Klägern einen (erneut) geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012, mit dem die für den Kläger gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der ehemaligen Sozietät in Höhe von 20.018 € berücksichtigt wurden. Der Abrechnungsteil des Bescheids wies eine Nachzahlung aus (… € Einkommensteuer zzgl. Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der Kläger machte demgegenüber geltend, im Jahr 2012 seien ihm keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeflossen, da der Insolvenzverwalter diese Einkünfte für die Insolvenzmasse vereinnahmt habe. Einspruch und Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 blieben ohne Erfolg.

9

Mit Bescheid vom 23. September 2014 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 erneut geändert.

10

Der Kläger zahlte die festgesetzte Steuer und beantragte am 18. März2015 den Erlass eines Abrechnungsbescheids.

11

Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 entschied das FA, dass die Kläger die für das Jahr 2012 festgesetzte Einkommensteuerschuld samt steuerlichen Nebenleistungen vollständig getilgt hätten und dass kein Erstattungsanspruch bestehe.

12

Einspruch und Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieben ebenfalls ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1189 veröffentlicht.

13

Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, sie hafteten nicht für Steuern, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan vom FA nachträglich festgesetzt worden seien. Der mit Zustimmung (auch) des FA festgestellte Insolvenzplan schließe aufgrund der daraus resultierenden „insolvenzimmanenten Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung“ solche nachträglichen Forderungen aus. Dies folge auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 I R 39/13 (BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577). Ob es sich um Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten handele, sei insoweit unerheblich; denn beide würden von der gestaltenden Wirkung des Insolvenzplans erfasst. Sie hätten daher einen Anspruch auf Erstattung, entweder unter dem Gesichtspunkt der aufgezeigten Gründe oder aber nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Gründe:

II.

14

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

15

Die Kläger haben keinen Erstattungsanspruch.

16

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.

17

Im Fall von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs entscheidet das FA gemäß § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid. Maßgeblich für diese Entscheidung ist allein die formelle Bescheidlage (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412, m.w.N.).

18

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids wiederum sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 21. November 2006 VII R 68/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291, m.w.N.).

19

2. Die festgesetzte Steuer ist nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Nach der formellen Bescheidlage bestand zum Zeitpunkt der von den Klägern geleisteten streitigen Zahlung ein Steueranspruch des FA aus Einkommensteuer für 2012 in entsprechender Höhe. Ob die Festsetzung der Einkommensteuer für 2012 -insgesamt oder in dieser Höhe- rechtmäßig gewesen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über den Abrechnungsbescheid.

20

3. Der Rechtsgrund für die Zahlung ist auch nicht später weggefallen. Insbesondere ergibt sich aus der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens entgegen der Auffassung der Kläger keine „insolvenzimmanente Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung“, die dazu geführt hätte, dass der Steueranspruch des FA aus Einkommensteuer für 2012 erloschen wäre.

21

a) Die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht nach § 248 Abs. 1 InsO und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach§ 258 Abs. 1 InsO stehen der Erhebung schon deswegen nicht entgegen, weil es sich bei der Einkommensteuer für 2012, soweit sie auf den hier allein maßgeblichen Einkünften des Klägers aus der aufgelösten Sozietät beruht, um eine Masseverbindlichkeit gehandelt hat und Masseverbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) von den Wirkungen des Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht betroffen sind.

22

aa) Die streitigen Einkommensteuerschulden waren gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO Masseverbindlichkeiten. Sie resultierten aus der Verwaltung des zur Masse gehörenden Anteils des Klägers an der aufgelösten Sozietät und hätten, wären sie rechtzeitig erklärt und festgesetzt worden, gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden müssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 26/14, BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848, Rz 30).

23

bb) Als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden diese Einkommensteuerschulden von den Wirkungen des Insolvenzplans nicht erfasst.

24

Zwar können nach der Senatsrechtsprechung Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Schuldners, die -wie im Streitfall- erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelt werden, aber bereits während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht „begründet“ worden sind und somit zunächst zur Insolvenzmasse gehört haben, grundsätzlich auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Gegenstand insolvenzrechtlicher Beschränkungen sein (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 19, zur Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

25

Jedoch treten die Wirkungen des Insolvenzplans grundsätzlich nur gegenüber den am Insolvenzplanverfahren beteiligten Personen ein (§§ 254, 254a InsO). Massegläubiger sind nach den gesetzlichen Regelungen keine Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens (vgl. BGH-Beschluss vom 16. Februar 2017 IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78, Neue Juristische Wochenschrift –NJW- 2017, 2280, m.w.N.). Daher ermöglicht die Aufstellung eines Insolvenzplans auch keine von den Vorschriften der Insolvenzordnung über Massegläubiger abweichenden Regelungen; die Bestimmungen über die Befriedigung der Massegläubiger sind grundsätzlich „planfest“ (BGH-Beschluss in BGHZ 214, 78, NJW 2017, 2280, Rz 21 f.; ebenso: K. Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 217 Rz 4; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 217 Rz 19; Braun, Insolvenzordnung, 7. Aufl., § 217 Rz 7; Huber in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 254 Rz 15; Spahlinger in Kübler/ Prütting/Bork, Insolvenzordnung, § 217 Rz 30). Aus diesem Grund gilt insbesondere auch die Befreiung von den Restverbindlichkeiten nach § 227 Abs. 1 InsO nur gegenüber Insolvenzgläubigern. Sie erstreckt sich, anders als die Kläger meinen, nicht auf Masseverbindlichkeiten (s. auch Uhlenbruck, a.a.O., § 227 Rz 3; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 227 Rz 2).

26

Lediglich für den -hier nicht einschlägigen- Fall der angezeigten Masseunzulänglichkeit gemäß § 210a InsO können bestimmte Massegläubiger in das Insolvenzplanverfahren einbezogen werden (s. BGH-Beschluss in BGHZ 214, 78, NJW 2017, 2280, Rz 22).

27

Masseverbindlichkeiten werden damit von der Wirkung des Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich ebenso wenig erfasst wie von einer nach § 301 InsO erteilten Restschuldbefreiung (s. dazu Senatsurteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457).

28

b) Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577 lässt sich schon deshalb kein gegenteiliges Ergebnis herleiten, weil die dort streitigen Steuerschulden aus Körperschaftsteuer Insolvenzforderungen gewesen sind. Mit den Auswirkungen des Insolvenzplans auf Masseverbindlichkeiten befasst sich die genannte Entscheidung nicht.

29

4. Soweit die Kläger geltend machen, ein Anspruch auf die beantragte Erstattung stehe ihnen auch unter dem Gesichtspunkt eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO zu, ist dieses Begehren unzulässig. Abgesehen davon, dass im Erhebungsverfahren nur ein Erlass nach § 227 AO in Betracht käme, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässige Klageerweiterung. Einen Erlass aus Billigkeitsgründen haben die Kläger im Klageverfahren nicht beantragt und das FG hat hierüber auch nicht entschieden. Die ergänzenden Überlegungen, die das FG in den Entscheidungsgründen (unter II.2.b dd iii) angestellt und mit denen es eine im Schrifttum vertretene Auffassung zu einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen zurückgewiesen hat, sind keine tragenden Entscheidungsgründe.

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob zur Auslegung des Begriffs „Erkennbarkeit der Waren“ i. S. der Anm. 3 zum Abschn. XVII KN auch die an der Ware angebrachten Hinweisetiketten und die Herstellerspezifikation bzw. der Hinweis auf die „herstellende Abteilung“ zu berücksichtigen sind und ob das Tatbestandsmerkmal „Teil“ in der KN auch für Zubehör gilt (Az. VII R 19/17).

BFH zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

BFH, Urteil VII R 19/17 vom 23.10.2018

Leitsatz

  1. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.
  2. Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware „erkennbar“ ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung gegeben sein.
  3. Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann.
  4. Aus der bloßen Eignung und Bestimmung einer Ware zum Einbau in eine andere Ware folgt nicht zwingend, dass sie für deren Funktionieren „unabdingbar“ ist.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Februar 2016 4 K 58/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt-HZA-); dabei ist allein die für die Höhe des Zolls maßgebliche Tarifierung der eingeführten Waren streitig.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Nacherhebung gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) sei rechtmäßig, da die zwischen Januar und Juni 2012 aus einem Drittland importierten und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Brauch- und Frischwassertanks nicht -wie angemeldet und zunächst auch buchmäßig erfasst- in die Unterpos. 6815 10 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als „Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern“ mit dem Zollsatz „frei“, sondern in die Unterpos. 8803 30 00 90 0 KN als „Teile von Waren der Pos. 8801 oder 8802 – andere Teile (als Propeller u.Ä.) von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen“ mit dem Zollsatz 2,7 % einzureihen seien. Eine Zuordnung zur (zollfreien) Unterpos. 8803 30 00 10 0 KN („für zivile Luftfahrzeuge“) komme nicht in Betracht.

3

Die Einfüllöffnungen (die nicht nur in der Luftfahrt, sondern auch im Eisenbahn- und im Schiffsbau verwendet würden), die speziellen Befestigungsvorrichtungen bei den Abwassertanks, die Formgebung und das Material legten eine Verwendung in der Luftfahrtindustrie nahe, ließen aber für sich betrachtet ohne besondere Sachkunde nicht zwingend auf eine Verwendung im Flugzeugbau schließen. Allerdings werde durch ein weiteres Merkmal auch für den nur durchschnittlich sachkundigen Betrachter erkennbar, dass es sich speziell um Tanks für den Einbau in Luftfahrzeuge handeln müsse. Denn die (auf manchen Tanks) fest angebrachten Etiketten nennten u.a. den Begriff „Aerospace …“ und die Funktion und die Positionierung der Tanks (beispielsweise „Waste Tank – Main Deck“). Sie dienten zur näheren Spezifizierung der Tanks, sollten einen korrekten Einbau sicherstellen und seien damit Bestandteil der Ware.

Gründe:

II.

4

Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

5

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. September 2017 VII R 17/16, BFH/NV 2018, 249, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2018, 139; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen hierauf Bezug genommen wird und er sich in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. etwa Senatsurteile in BFH/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139; vom 31. Mai2005 VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067, ZfZ 2006, 262; vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234).

6

Nach ständiger Rechtsprechung gehören Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, der Ware beiliegende Zeichnungen und Skizzen, die Bezeichnung im Handelsverkehr usw. nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen (insbesondere bei Spezialanfertigungen, bei denen der Verwendungszweck nicht auf der Hand liegt) Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (vgl. z.B. EuGH-Urteil Ikegami vom 17. März 2005 C-467/03, EU:C:2005:182, ZfZ 2005, 161; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2015 VII B 145/14; vom 9. Oktober 2008 VII B 31/08, BFH/NV 2009, 236; Senatsurteile vom 9. Oktober 2001 VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560, ZfZ 2002, 46; vom 18. Dezember 2001 VII R 78/00, BFH/NV 2002, 690), es sei denn, die KN bestimmt ausdrücklich etwas anderes und stellt z.B. auf die Etikettierung oder die Aufmachung der Ware ab (vgl. etwa Zusätzliche Anm. 1 zu Kap. 30 KN; Erläuterungen zum Harmonisierten System 03.0 zu Pos. 3005; EuGH-Urteil Salutas Pharma vom 17. Februar 2016 C-124/15, EU:C:2016:87, Pharma Recht 2016, 125; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 VII B 103/12, BFH/NV 2013, 1824; Senatsurteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).

7

Für auf der Ware fest angebrachte Etiketten, Warenzeichen, Stempel oder ähnliche Kennzeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihrer Verpackung kann nichts anderes gelten. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören solche Kennzeichnungen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung (z.B. bei einem Kunstwerk) oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, sondern ähnlich wie eineBedienungsanleitung lediglich angeben, wie die Ware bezeichnet wird, welchem Zweck sie dient, wo und wie sie verwendet oder eingebaut werden soll, nicht zu den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen der Ware, sondern zu den Umständen, aus denen ggf. Anhaltspunkte für deren Prüfung und Ermittlung gewonnen werden können.

8

Stellt der Zolltarif wie in Anm. 3 zu Abschn. XVII KN darauf ab, dass eine Ware als Teil oder Zubehör für andere Waren bestimmt ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung gegeben sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der jeweilige Abfertigungsbeamte bei der Zollstelle dies aufgrund eigener Kenntnisse bei einer (laienhaften) Betrachtung ohne besondere Sachkunde oder rein visuell erkennen können muss. Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft (und dabei, wie etwa in der Unterpositions-Anm. 2 zu Kap. 17 KN oder der Anm. 8 zu Kap. 62 KN beispielsweise ausdrücklich oder sinngemäß auf die visuelle Erkennbarkeit abstellt oder wie in der Anm. 3 Buchst. a zu Abschn. VI KN auf die Aufmachung), genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2002, 560, ZfZ 2002, 46, und vom 18. Juli 1972 VII R 123/69, BFHE 106, 395; vgl. aber auch Senatsbeschluss vom 3. August 2010 VII B 71/10, BFH/NV 2011, 321, Rz 14). Soweit der Senat abweichend entschieden hat (Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289, und Beschluss vom 12. März 2008 VII B 137/07, BFH/NV 2008, 1554), hält er hieran nicht fest.

9

2. Die Vorentscheidung entspricht diesen Grundsätzen nicht. Das FG hat die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht in der gebotenen Weise getroffen und nicht entsprechend den nach der Rechtsprechung maßgeblichen Definitionen unter die von ihm für zutreffend erachtete Pos. 8803 KN subsumiert. Es hat aber auch keine Umstände festgestellt, die eine Einreihung in die Pos. 8803 KN ausschließen oder nach denen die Tanks zwingend in eine andere Position einzureihen sind. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

10

a) Da die Pos. 8803 KN und die Anmerkungen zu Abschn. XVII KN nicht auf die Etikettierung, Aufmachung o.Ä. abstellen und die (auf manchen der Tanks) aufgeklebten Etiketten -so die Feststellungen des FG- lediglich wie in einer Bedienungsanleitung Angaben zum Einbau enthalten und das Wort „Aerospace“ nennen, für die Funktion bzw. das Funktionieren der Tanks selbst jedoch keine Bedeutung haben, gehören sie nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, sondern geben lediglich Hinweise für deren Ermittlung.

11

b) Anders als das FG angenommen hat, erfasst die Pos. 8803 KN nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur „Teile“, nicht „Zubehör“ von Waren der Pos. 8801 und 8802 KN.

12

Eine Definition des Begriffs „Teile“ enthält die KN nicht. Dies gilt auch für Anm. 3 zu Abschn. XVII KN. Diese setzt den Begriff „Teile“ (und „Zubehör“) voraus und bestimmt lediglich (u.a.) zusätzlich, dass in den Kap. 86 bis 88 KN solche gemeint sind, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kap. 86, 87 oder 88 KN bestimmt sind.

13

Deshalb ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 60; Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 44; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105) im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN auf die im Zusammenhang mit den Kap. 84 und 85 sowie Kap. 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff „Teile“ voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren diese Teile unabdingbar sind, während der Begriff „Zubehör“ eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Oliver Medical vom 4. März 2015 C-547/13, EU:C:2015:139; Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. vom 19. Juli 2012 C-336/11, EU:C:2012:500; Turbon International vom 7. Februar 2002 C-276/00, EU:C:2002:88, Rz 30 und 32, Slg. 2002, I-1389; Peacock vom 19. Oktober 2000 C-339/98, EU:C:2000:573, Rz 21, Slg. 2000, I-8947; Unomedical vom 16. Juni 2011 C-152/10, EU:C:2011:402, Rz 29, Slg. 2011, I-5433; RUMA vom 15. Februar 2007 C-183/06, EU:C:2007:110, Rz 31, Slg. 2007, I-1559). Hiernach reicht es für die Einstufung einer Ware als „Teil“ nicht aus, nachzuweisen, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann, denn das könnte u.a. auch beim Fehlen eines Zubehörs der Fall sein.

14

Im Streitfall hat das FG hierzu keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft, ob die Tanks nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für die Funktion oder das Funktionieren von „Waren der Pos. 8801 und 8802 KN“ unabdingbar sind; nur dann wären sie „Teile“ dieser Waren. Aus der bloßen Eignung und Bestimmung der Tanks zum Einbau in ein Luftfahrzeug kann man -anders als das FG geurteilt hat (Rz 21 der Vorentscheidung)- nicht folgern, dass sie für die Funktion oder das Funktionieren von Waren der Pos. 8801 und 8802 KN „unabdingbar“ sind.

15

c) Außerdem muss „erkennbar“ sein, dass die Tanks „ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kap. 86, 87 oder 88 KN bestimmt“ sind (vgl. Anm. 3 zu Abschn. XVII KN).

16

Für das Tatbestandsmerkmal der „Erkennbarkeit“ ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht auf die Sichtweise eines Durchschnittsbetrachters abzustellen, sondern es kann, wie ausgeführt, auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2002, 560, ZfZ 2002, 46), weil die KN die „Erkennbarkeit“ in der Anm. 3 zu Abschn. XVII KN in Bezug auf die Pos. 8803 KN nicht (auf einen bestimmten Grad der Sachkunde oder bestimmte Erkenntnismittel) beschränkt.

17

3. Im zweiten Rechtsgang ist zu klären, ob die Tanks „Teile“ (nicht „Zubehör“) von „Waren der Position 8801 und 8802“ sind, die hiernach ohne Berücksichtigung der Etiketten „erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86 bis 88 bestimmt“ sind, denn dann wären sie in die Pos. 8803 KN einzureihen. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wäre zu prüfen -und zu begründen-, in welche andere Position der KN die Ware einzureihen ist und ggf. darzustellen, weshalb welches der Materialien charakterbestimmend ist.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Steuertermine Januar 2019

Die Steuertermine des Monats Januar 2019 auf einen Blick.

Termine

Steuertermine Januar 2019

Fälligkeit

Donnerstag, 10.01.2019

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 14.01.2019

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Steuerrecht wird ständig überprüft

Die Bundesregierung überprüft das Unternehmenssteuerrecht laufend auf Anpassungsbedarf an veränderte Rahmenbedingungen.

Unternehmenssteuerrecht

Steuerrecht wird ständig überprüft

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.12.2018

Die Bundesregierung überprüft das Unternehmenssteuerrecht laufend auf Anpassungsbedarf an veränderte Rahmenbedingungen. Für die deutsche Wirtschaft würden weiterhin wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen sichergestellt, versichert die Regierung in einer Antwort ( 19/6308 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5742 ).

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Noch kein Mindestsatz für Digitalsteuer

In der bisherigen Diskussion auf OECD-Ebene zur Besteuerung der digitalen Unternehmen ist noch kein Mindeststeuersatz genannt worden.

Besteuerung der digitalen Unternehmen

Noch kein Mindestsatz für Digitalsteuer

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.12.2018

Bis Mitte des Jahres 2020 sollen auf OECD-Ebene international abgestimmte Regeln zur Besteuerung der digitalen Unternehmen vereinbart werden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/6249 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5836 ) mit. In der bisherigen Diskussion auf OECD-Ebene sei noch kein Mindeststeuersatz genannt worden.

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Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

Das BMF hat sein Schreiben zur Erbauseinandersetzung aktualisiert (Az. IV C 6 – S-2242 / 07 / 10004).

Einkommensteuer

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2242 / 07 / 10004 vom 27.12.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom 14. März 2006 (BStBl I S. 253) wie folgt gefasst:

b) Buchwertabfindung

Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.

Beispiel 21a

Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.

Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2018 (IV C 6 – S-2242 / 07 / 10002, DOK 2018/0795144, BStBl I S. xxx) vor. C hat nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 Euro) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 Euro erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen.

Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Bilanz zu den diesjährigen Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich: Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2018 auf dem Gastronomiebereich. Die verstärkten Betriebsprüfungen haben bislang zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro geführt, teilt die SenFin Berlin mit.

Betriebsprüfung

Bilanz zu den diesjährigen Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich: Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 27.12.2018

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2018 auf dem Gastronomiebereich. Die verstärkten Betriebsprüfungen haben bislang zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro geführt.

Bis zum 30. November 2018 wurden 1.021 Betriebsprüfungen nach § 193 Abgabenordnung abgeschlossen. Davon wurden bereits 689 Betriebsprüfungen ausgewertet. In 27 Fällen wurden bereits Strafbeziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz betont: “Das Ergebnis der diesjährigen schwerpunktmäßigen Kontrollen zeigt, dass es richtig war, den Fokus auf den Gastronomiebereich zu legen. Allein aus den zehn Fällen mit dem höchsten Mehrergebnis resultieren rund 3,4 Mio. Euro. Das entspricht nicht unserer Vorstellung von Steuerehrlichkeit. Wir werden daher mit unseren Außenprüferinnen und Außenprüfern weiterhin präsent und konsequent sein. Wie alle anderen Branchen muss auch der Gastronomiesektor den gesetzlichen Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen.”

Nachdem die Berliner Finanzverwaltung 2017 einen Schwerpunkt auf die Prüfung des Taxigewerbes gelegt hatte, lag der Fokus in diesem Jahr auf dem Gastronomiebereich. In Berlin gibt es rund 15.000 Gastronomiebetriebe. Hierzu zählen neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer oder Schankwirtschaften. Ziel war es, die Prüfquote in diesem Jahr zu verdoppeln und mindestens 1.000 Gastronomiebetriebe zu überprüfen. In den vergangenen Jahren wurden jeweils rund 3,5 Prozent der Gastronomiebetriebe von den Berliner Finanzämtern steuerlich überprüft.

Seit dem 1. Januar 2018 steht der Finanzverwaltung das rechtliche Instrument der Kassen-Nachschau zur Verfügung. Die gespeicherten Geldbewegungen der Kasse werden kontrolliert und die verzeichneten Einnahmen und Ausgaben auf Plausibilität geprüft. Gibt es keine elektronische Kasse, erfolgt ein sogenannter Kassensturz. Gemäß § 146b Abgabenordnung sind in diesem Jahr über 500 Nachschauen erfolgt. Diese liefern wichtige Erkenntnisse für die anschließende Betriebsprüfung.

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