Starke Kritik an Sonderabschreibung

Die im Rahmen der Wohnbauoffensive der Bundesregierung zur Schaffung von 1,5 Mio. Wohnungen vorgesehene Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen ist von Sachverständigen zum Teil scharf kritisiert worden.

Starke Kritik an Sonderabschreibung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.11.2018

Die im Rahmen der Wohnbauoffensive der Bundesregierung zur Schaffung von 1,5 Millionen Wohnungen vorgesehene Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen ist von Sachverständigen zum Teil scharf kritisiert worden. So bezweifelte Claus Michelsen vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) am 19.11.2018 in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses, dass die Maßnahme dort für zusätzliche Neubauinvestitionen sorgen werde, wo sie nachgefragt werden. Außerdem bezweifelte er, dass Wohnraum zu bezahlbaren Mieten geschaffen werden könne. Zu befürchten seien hingegen hohe Mitnahmeeffekte, weiter steigende Bau- und Immobilienpreise sowie räumliche Fehllenkungen. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) warnte in der Anhörung davor, in Zeiten einer konjunkturellen Hochphase zum Mittel der zeitlich begrenzten Sonderabschreibung zu greifen. Dies könne zu weiter steigenden Baupreisen führen. Besser seien längerfristige Maßnahmen.

Der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ( 19/4949 , 19/5417 ) sieht die Einführung einer bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung in Höhe von fünf Prozent pro Jahr vor. Die Sonderabschreibung soll zusätzlich zur bestehenden linearen Abschreibung gewährt werden. Die Kosten werden von der Regierung für das Jahr 2020 mit fünf Millionen Euro, für das Jahr 2021 mit 95 Millionen Euro und für 2022 mit 310 Millionen Euro angegeben. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, um den Bau bezahlbarer Mietwohnungen anzuregen. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ziel der Maßnahme sei, möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert. Gefördert würden mit der Sonderabschreibung aber auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden.

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Richtlinie zur Verlängerung der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der Rat der Europäischen Union hat am 06.11.2018 die Richtlinie (EU) 2018/1695 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug verabschiedet.

Richtlinie zur Verlängerung der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der Rat hat am 06.11.2018 die Richtlinie (EU) 2018/1695 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug verabschiedet.

Die Richtlinie sieht eine Verlängerung folgender Maßnahmen vor:

  • Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (auf Empfänger der Leistung) anzuwenden, um den derzeitigen Betrug bei der Lieferung von unter Art. 199a Abs. 1 der MwSt-Richtlinie fallenden Gegenständen und Dienstleistungen zu bekämpfen.
  • Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der MwSt-Richtlinie zur Betrugsbekämpfung zu nutzen.

Beide Artikel wären zum 31.12.2018 ausgelaufen. Beiden Maßnahmen haben sich aber als wirksam und gezielt zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erwiesen und wurden daher bis zum 30.06.2022 – also bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung für die Lieferung von Gegenständen zwischen Unternehmen in der EU – verlängert.

Zudem bestimmt die Richtlinie, dass zur Einführung des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Art. 199b der MwSt-Richtlinie das in Art. 395 Abs. 2 und 3 festgelegte Verfahren (Ermächtigung der Mitgliedstaaten, von den gemeinschaftlichen MwSt-Vorschriften abzuweichen) innerhalb von sechs Monaten (statt acht Monaten) nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen ist.

Die Richtlinie wurde am 12.11.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit am 02.12.2018 in Kraft.

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Maßnahmen gegen Cum-Ex gefordert

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte von der Bundesregierung ein konsequentes Vorgehen im Cum-Ex-Steuerskandal. Alle Geschäftsmodelle seien zu bekämpfen, bei denen der Ertrag allein in einem angestrebten Steuervorteil besteht. Auch neue Cum-Ex-ähnliche Fälle müssten vermieden werden. Sämtliche früheren Cum-Ex-Fälle sollten aufgedeckt und verfolgt werden. Zudem solle die Haltefrist bei Cum-Cum-Geschäften um den Dividendenstichtag auf mindestens 90 Tage verlängert werden.

Maßnahmen gegen Cum-Ex gefordert

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.11.2018

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert von der Bundesregierung ein konsequentes Vorgehen im Cum-Ex-Steuerskandal. In einem Antrag ( 19/5765 ) fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, alle Geschäftsmodelle zu bekämpfen, bei denen der Ertrag allein in einem angestrebten Steuervorteil besteht. Auch neue Cum-Ex-ähnliche Fälle müssten vermieden werden. Sämtliche früheren Cum-Ex-Fälle sollen aufgedeckt und verfolgt werden. Die einzelnen Verantwortlichen müssten zur Rechenschaft gezogen werden. Weitere Forderungen betreffen unter anderem die Verlängerung der Haltefrist bei Cum-Cum-Geschäften um den Dividendenstichtag auf mindestens 90 Tage.

…

Die Europäisierung des Cum-Ex-Skandals zeigt nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Machtungleichgewicht zwischen transnationaler Finanzkriminalität und nationalen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden. Daher sollten unverzüglich Arbeiten an einer europäischen Initiative für ein Europäisches Kriminalamt ähnlich dem deutschen BKA aufgenommen werden. „Nur eine Polizei mit europaweiten Ermittlungsbefugnissen kann europaweit organisierte Kriminalität eindämmen“, schreibt die Fraktion, die sich auch für einen besseren Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower) ausspricht.

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Richtlinie zur Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze auf elektronische Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der Rat hat am 06.11.2018 die Richtlinie (EU) 2018/1713 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften verabschiedet. Die Richtlinie wurde am 14.11.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit am 05.12.2018 in Kraft.

Richtlinie zur Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze auf elektronische Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der Rat hat am 06.11.2018 die Richtlinie (EU) 2018/1713 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften verabschiedet.

Den Mitgliedstaaten ist es damit ab sofort gestattet, abweichende Mehrwertsteuersätze auf elektronische Publikationen (E-Books, Online-Zeitungen etc.) anzuwenden (derzeit Normalsatz), um so die Mehrwertsteuer-Vorschriften für physische und elektronische Formen der Veröffentlichungen einander anzugleichen.

Mit der Änderung der Richtlinie können die Mitgliedstaaten auch für elektronische Veröffentlichungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von mindestens 5 % anwenden. Wenn Print-Veröffentlichungen von einem besonders ermäßigten Mehrwertsteuersatz (< 5 % oder Nullsteuersatz) profitieren, kann dieser Mitgliedstaat diese Sätze auch auf elektronische Veröffentlichungen anwenden.

Die Richtlinie wurde am 14.11.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit am 05.12.2018 in Kraft.

Die neuen Bestimmungen über die Anwendung abweichender Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen sollen allerdings nur vorübergehend bis zur Einführung eines neuen, endgültigen Mehrwertsteuersystems angewendet werden.

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Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters keine außergewöhnliche Belastung

Das FG Münster entschied, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führt (Az. 11 K 1108/17).

Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters keine außergewöhnliche Belastung

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil 11 K 1108/17 vom 04.09.2018 (nrkr – BFH-Az.: VI R 41/18)

Mit Urteil vom 4. September 2018 (Az. 11 K 1108/17 E) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte zu Gunsten des Klägers eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 3.760 Euro fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die Vergütung machte der Kläger im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei.

Ein Betriebsausgabenabzug scheitere daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betreffe. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs komme das entscheidende Gewicht zu.

Einer Qualifikation der Vergütung als außergewöhnliche Belastung stehe entgegen, dass dem Insolvenzschuldner keine Aufwendungen entstanden seien. Aus seinem Vermögen sei nichts abgeflossen und er habe keine Verfügungsmacht über die Konten gehabt. Der Insolvenzschuldner sei auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen frei geworden sei. Die Vergütung mindere vielmehr die zu verteilende Masse.

Der Senat hat die Revision (Az. VI R 41/18) zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

Eine von der Alleingesellschafterin gegenüber einer GmbH für Gesellschafterforderungen abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot. Dies entschied das FG Münster (Az. 10 K 504/15).

Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil 10 K 504/15 vom 13.09.2018 (nrkr – BFH-Az.: XI R 32/18)

Eine von der Alleingesellschafterin gegenüber einer GmbH für Gesellschafterforderungen abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. September 2018 (Az. 10 K 504/15 K,G,F) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, die im Streitzeitraum keine operative Tätigkeiten ausübte, hatte Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin. Diese erklärte zur Abwendung der Überschuldung der Klägerin, auf ihre Forderungen in Höhe von maximal ca. 3 Mio. Euro hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund dieser Rangrücktrittserklärung keine ernste Rückzahlungsabsicht bei der Klägerin mehr vorliege und löste die bestehenden Verbindlichkeiten abzüglich des freien Vermögens (insgesamt ca. 2 Mio. Euro) gewinnerhöhend auf.

Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Hinsichtlich der aufgelösten Verbindlichkeiten bestehe trotz der Rangrücktrittserklärung in voller Höhe eine Passivierungspflicht. Eine wirtschaftliche Belastung liege zwar in solchen Fällen nicht mehr vor, in denen die Rangrücktrittsvereinbarung auf künftig entstehende Jahresüberschüsse und einem Liquidationsüberschuss beschränkt ist. Insoweit greife das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG. Im Streitfall bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Verbindlichkeiten daneben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren. Dies führe dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben sei. Der Umstand, dass die Klägerin mangels operativer Geschäftstätigkeit zukünftig nicht in der Lage sein werde, weiteres freies Vermögen zu generieren, ändere nichts daran, dass sie rechtlich weiterhin verpflichtet bleibe, die Verbindlichkeiten zu tilgen.

Der Senat hat die Revision (Az. XI R 32/18) zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Pokergewinne können zu gewerblichen Einkünfte führen

Das FG Münster entschied, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen Tätigkeit führt (Az. 14 K 799/11).

Pokergewinne können zu gewerblichen Einkünfte führen

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2018 zum 14 K 799/11 vom 12.10.2018

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 12. Oktober 2018 (Az. 14 K 799/11 E,G) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Der Kläger begann im Jahr 2003 mit dem Pokerspiel und nahm in den Streitjahren 2004 bis 2007 an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games teil. Bis Ende August 2005 war er nichtselbständig tätig, nahm dann unbezahlten Urlaub und beendete sein Angestelltenverhältnis im Januar 2007. Die Pokergewinne erklärte er gegenüber dem Finanzamt nicht als Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt demgegenüber zu der Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe und erließ entsprechende Steuerbescheide, wobei er die Besteuerungsgrundlagen schätzte.

Das Klageverfahren bezüglich der Umsatzsteuerbescheide (Az. 15 K 798/11 U) hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Juli 2014 jedoch mit Urteil vom 30. August 2017 (Az. XI R 37/14) auf und führte aus, dass zwischen der Teilnahme an Pokerspielen und den im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeldern kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

Dementsprechend vertrat der Kläger auch im Klageverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuer die Auffassung, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Glücksspiel. Demgegenüber verwies das Finanzamt auf eine Studie des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten, wonach der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abhänge.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage im Hinblick auf die Streitjahre 2004 bis 2006 statt. Er führte aus, dass der Kläger in den ersten Jahren nach Aufnahme des Pokerspiels noch nicht als geübter Pokerspieler angesehen werden könne. Auch die vom Finanzamt angeführte Studie weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Anfänger auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen sei, wenn er dauerhaft gewinnen wolle. Die Gewinne des Klägers in diesen Jahren seien damit eher auf „Anfängerglück“ zurückzuführen. Überdies habe sich der Kläger in der Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin die Möglichkeit gesichert, seine zunächst durch die Beurlaubung unterbrochene nichtselbständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können.

Demgegenüber war der Senat davon überzeugt, dass der Kläger ab dem Streitjahr 2007 als „Berufspokerspieler“ gewerblich tätig war. Ab diesem Jahr sei er seiner Spielertätigkeit intensiv und erfolgreich nachgegangen und habe später sogar eine Wohnung in der Nähe eines Spielcasinos angemietet. Zwischenzeitlich habe der Kläger über eine umfangreiche Turniererfahrung sowie über umfangreiche Kenntnisse und geschulte Fähigkeiten verfügt, sodass seine Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhingen. Mangels ordnungsgemäßer Buchführung schätzte der Senat die Einkünfte für das Jahr 2007 (mindestens) in Höhe der vom Finanzamt angesetzten Beträge. Er hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Spanisches Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen widerspricht dem Unionsrecht

Das EuG hat die Rechtsakte der Europäischen Kommission bestätigt, mit denen die spanische Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird (Rs. T-207/10, T-227/10 u. a.).

Spanisches Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen widerspricht dem Unionsrecht

EuG, Pressemitteilung vom 15.11.2018 zu den Urteilen T-207/10 u. a. vom 15.11.2018

Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die spanische Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird.

Nach spanischem Steuerrecht ist die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts („goodwill“) zu steuerlichen Zwecken nur bei Unternehmensverschmelzungen möglich. Nach einer im Jahr 2001 in das spanische Körperschaftsteuergesetz eingeführten steuerlichen Maßnahme kann jedoch dann, wenn ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen an einem steuerlich nicht in Spanien ansässigen Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 5 % erwirbt und die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten wird, der sich daraus ergebende finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert in Form einer Abschreibung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen schuldet, abgezogen werden. Der finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der im Fall einer Verschmelzung dieser beiden Unternehmen in den Büchern des erwerbenden Unternehmens verbucht worden wäre.

Mit schriftlichen Anfragen von Abgeordneten des Europäischen Parlaments in den Jahren 2005 und 2006 wurde die Kommission gefragt, ob die in Rede stehende steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Die Kommission antwortete im Wesentlichen, dass diese Maßnahme nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine staatliche Beihilfe darstelle. Gleichwohl eröffnete sie auf die Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers hin im Oktober 2007 das förmliche Prüfverfahren. Das Verfahren bezüglich der innerhalb der Europäischen Union erworbenen Beteiligungen wurde mit Entscheidung vom 28. Oktober 20091 abgeschlossen, dasjenige bezüglich der außerhalb der Union erworbenen Beteiligungen mit Beschluss vom 12. Januar 20112. Diese Rechtsakte erklären die in Rede stehende Maßnahme für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und ordnen die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch Spanien an.

In Spanien ansässige Unternehmen, u. a. die Autogrill España, SA (jetzt World Duty Free Group, SA), die Banco Santander und die Santusa Holding, beantragten beim Gericht der Europäischen Union, die genannten Rechtsakte der Kommission für nichtig zu erklären. Mit Urteilen vom 7. November 20143 erklärte das Gericht beide Rechtsakte der Kommission für nichtig, da Letztere seiner Auffassung nach die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme nicht dargetan habe.

Der Gerichtshof hob diese beiden Urteile im Jahr 2016 auf4. Das Gericht musste daher erneut über die Frage entscheiden, ob die in Rede stehende steuerliche Maßnahme selektiv ist, da die Selektivität eines der notwendigen kumulativen Kriterien für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe ist.

Eine Maßnahme ist dann selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt, indem sie Letztere von ihren Vergünstigungen ausschließt oder – nach der drei Schritte umfassenden Methode, auf deren Bedeutung der Gerichtshof in seinem Urteil von 2016 hingewiesen hat –, wenn sie Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, unterschiedlich behandelt, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Nach dieser Methode muss die Kommission für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als selektiv die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermitteln und dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme von diesem allgemeinen System abweicht. Der Begriff „staatliche Beihilfe“ erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen.

Das Gericht gelangt in Anwendung der drei Schritte umfassenden Methode zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist, obgleich der Vorteil, den sie vorsieht, allen in Spanien körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zugänglich ist.

Insoweit weist das Gericht insbesondere darauf hin, dass in Spanien körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, wenn sie Beteiligungen an steuerlich in Spanien ansässigen Unternehmen erwerben, den Vorteil, den die fragliche Abzugsregelung vorsieht, im Unterschied zu Unternehmen, die Beteiligungen im Ausland erwerben, nicht erhalten können. Daraus leitet das Gericht ab, dass eine nationale steuerliche Maßnahme wie die in Rede stehende, die einen Vorteil einräumt, dessen Gewährung an die Bedingung der Durchführung einer wirtschaftlichen Transaktion geknüpft ist, selektiv sein kann, und zwar auch dann, wenn sich jedes Unternehmen frei entscheiden kann, ob es die betreffende Transaktion in Anbetracht von deren Merkmalen vornehmen möchte. Auf dieser Grundlage stellt das Gericht fest, dass nunmehr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme auch dann selektiv sein kann, wenn die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung auf der Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich für die Vornahme bestimmter Transaktionen entscheiden, und anderen Unternehmen, die sich gegen die Vornahme solcher Transaktionen entscheiden, beruht und nicht auf einer Unterscheidung zwischen Unternehmen in Anbetracht der diesen eigenen Merkmale.

Zu dem Schluss, dass die fragliche steuerliche Maßnahme selektiv ist, gelangt das Gericht wie die Kommission aufgrund der Feststellung, dass diese Maßnahme zu Unterschieden bei der Behandlung von Unternehmen führt, die durch die Natur und die Systematik des den Geschäfts- oder Firmenwert betreffenden spanischen Steuerrechts nicht gerechtfertigt sind.

Mit seinen Urteilen vom 15.11.2018 (Rechtssachen T-227/10, T-239/11, T-405/11, T-406/11, T-219/10 RENV und T399/11 RENV) bestätigt das Gericht daher die beiden Rechtsakte der Kommission.

Was die Rechtssache T-207/10 betrifft, bestätigt das Gericht auch die Bestimmung der Entscheidung von 2009, die die weitere Anwendung der spanischen steuerlichen Maßnahme während des gesamten Abschreibungszeitraums auf Beteiligungen gestattet, die vor dem 21. Dezember 2007 (dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt) erworben wurden oder zu deren Erwerb vor dem genannten Zeitpunkt die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen wurde. Diese Bestimmung bezweckte den Schutz des berechtigten Vertrauens der Begünstigten, die auf die Antworten hin, die die Kommission in diesem Sinne im Jahr 2006 auf die oben genannten parlamentarischen Anfragen gegebenen hatte, berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass die genannte Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass die Kommission den durch die in Rede stehende Maßnahme Begünstigten präzise Zusicherungen, dass diese Maßnahme nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fiel, gab, und dass das Vertrauen dieser Begünstigten in die Rechtmäßigkeit der Maßnahme berechtigt war. Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass die Kommission zu Recht annahm, dass sich das berechtigte Vertrauen, das sich aus ihren Antworten ergab, auf die Beibehaltung der 2002 in Kraft getretenen steuerlichen Maßnahme bezog und folglich die von diesem Zeitpunkt an vorgenommenen Beteiligungserwerbe sowie die Beihilfen, die aufgrund dieser Erwerbe gewährt wurden, erfasste, und zwar auch dann, wenn sie vor den Antworten von 2006 gewährt worden waren.

Fußnoten

1 Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).

2 Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011 L 135, S. 1). Dieser Beschluss war Gegenstand zweier Berichtigungen, die am 3. März 2011 und am 26. November 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

3 Urteile vom 7. November 2014, T-219/10 , Autogrill España SA /Kommission sowie T-399/11 , Banco Santander SA und Santusa Holding SL/Kommission; siehe Pressemitteilung Nr. 145/14 .

4 Urteil vom 21. Dezember 2016, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P , Kommission/World Duty Free Group u. a., siehe Pressemitteilung Nr. 139/16 .

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Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 veröffentlicht

Das BMF hat ein „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ veröffentlicht.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 veröffentlicht

BMF, Mitteilung vom 09.11.2018

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).

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Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. d. § 16 Abs. 5 GrEStG

Der Erlass berücksichtigt die Konsequenzen aus dem BFH-Urteil II R 51/11 vom 18. April 2012 bei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG und hebt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Juni 2013 auf (Az. 3 – S-454.3 / 20).

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. d. § 16 Abs. 5 GrEStG

Konsequenzen aus dem BFH-Urteil II R 51/11 vom 18.04.2012 (BStBl II 2013 S. 830)

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-454.3 / 20 vom 24.10.2018

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Juni 2013 (BStBl I S. 1277)

Mit Urteil vom 18. April 2012 – II R 51/11 – (BStBl II 2013 S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Juni 2013 (BStBl I S. 1277), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2012, a. a. O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, werden aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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