BFH: Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung – keine Rückwirkung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete Rückübertragung von Aktien zum Buchwert auf die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, eine (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und inwieweit dann ggf. nichtabziehbare Betriebsausgaben auf der Grundlage des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG zu berücksichtigen sind (Az. I R 34/15).

BFH: Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung – keine Rückwirkung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

BFH, Urteil I R 34/15 vom 11.04.2018

Leitsatz

  1. Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an.
  2. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 2179/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 2179/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

A.

1

Mit dem Tod von Frau B im Jahr 1988 gingen … Aktien der damaligen A-AG auf die gemeinnützige B-A-Stiftung (Stiftung) als Erbin über. B hatte testamentarisch bestimmt, dass der Nachlass der (30-jährigen) Dauertestamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung) gemäß §§ 2197, 2209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegt.

2

Die Testamentsvollstrecker hatten den Nachlass zu konstituieren, über die Veräußerung oder Verpachtung des Nachlasses zu entscheiden,die Einbringung des Nachlasses in die Stiftung durchzuführen und während der Dauer der Testamentsvollstreckung die Rechte des Stifters wahrzunehmen. Ihre Aufgaben wurden in der testamentarischen Verfügung vom 22. Mai 1985 dahingehend erweitert, dass sie auch für die Erfüllung weiterer Auflagen des Testaments (Sicherstellung der Gemeinnützigkeit, Erfüllung des Stiftungszwecks, Änderung der Stiftungsverfassung, Erhalt des Nachlasses und der A-Firmengruppe) zu sorgen hatten. Auf ihr Verlangen hatte die Stiftung die Gegenstände des Nachlasses zu verpachten, in Gesellschaften gleich welcher Rechtsform einzubringen oder zu veräußern und stattdessen den jeweiligen Wert, also eine entsprechende Beteiligung oder sonstiges Surrogat, in das Stiftungsvermögen einzubringen.

3

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Jahr 2001 als Vorratsgesellschaft gegründet worden. Zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin war Herr E, der auch dem Stiftungsvorstand angehörte, bestellt worden. Die Stiftung erwarb am 12. November 2002 alle Anteile an der Klägerin, die nach § 11 des Gesellschaftsvertrags der Dauertestamentsvollstreckung unterlagen.

4

Noch im November 2002 übertrug die Stiftung 74,306 v.H. aller stimmberechtigten Stammaktien der A-AG auf die Klägerin. Dies umfasste neben den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Anteilsrechten weitere … Aktien. Hierzu hatte die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschlossen, dass die Stammaktien der Stiftung als freiwilliger Gesellschafterzuschuss in die Gesellschaft eingebracht werden und als Zuzahlung in das Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) auszuweisen sind. Nach dem Einbringungsvertrag stand der Klägerin die Gewinnberechtigung aus den Aktien (ohne Ausgleichsansprüche der Stiftung) allein zu.

5

Die Klägerin setzte in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 2002, 2003 und 2004 für die erworbenen Aktien „Beteiligungen“ in Höhe von … € an. Die in den Jahren 2003 und 2004 ausgeschütteten Dividenden der A-AG für das jeweilige Vorjahr flossen der Klägerin zuund wurden abzüglich … € (2003) und … € (2004) an die Stiftung als Vorabausschüttung weitergegeben. Die Klägerin hatte den zu diesen Zeitpunkten bestellten drei Testamentsvollstreckern hinsichtlich des Nachlasses nach B jeweils Stimmrechtsvollmachten für die Hauptversammlungen der A-AG erteilt. Darüber hinaus sind diese neben E zu weiteren Geschäftsführern der Klägerin bestellt worden.

6

Am 4. Mai 2005 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die ihr im Jahre 2002 übertragenen Stammaktien im Wege der Sachausschüttung wieder an die Stiftung zurück zu übertragen. Zuvor war der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahingehend ergänzt worden, dass Sachausschüttungen beschlossen werden können. Die Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wurde unter Ansatz des Buchwerts der Anteile aufgelöst.

7

Im Rahmen der Außenprüfung gingen die Prüfer von einer Einlage der Stiftung in die Klägerin aus, die sie gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils für die Streitjahre geltenden Fassung mit dem Teilwert bewerteten. Dabei folgten die Prüfer grundsätzlich der Bewertung der Aktien durch die Klägerin mit dem jeweiligen Tageskurs bei Einbringung, berücksichtigten aber gemäß § 11 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zusätzlich einen Paketzuschlag in Höhe von 20 v.H.; der Einbringungswert belief sich hiernach auf… €. Die Rückübertragung der Aktien im Jahr 2005 behandelten die Prüfer –wie die Klägerin– als Sachausschüttung. Für die Bewertung gingen die Prüfer von dem gemeinen Wert der Anteile sowie einem Paketzuschlag in Höhe von 20 v.H. des Kurswerts zum Übertragungszeitpunkt aus. Hieraus ergebe sich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von … €, die gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit sei. Einen Betrag in Höhe von 5 v.H. dieser vGA berücksichtigten sie gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Demgemäß erhöhe sich das zu versteuernde Einkommen der Klägerin um … €.

8

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erließ auf dieser Grundlage am 15. Januar 2009 geänderte Steuer- und Feststellungsbescheide; darüber hinaus änderte er die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für 2006.

9

Die Klage hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) ging zwar in seinem Urteil vom 24. März 2015 4 K 2179/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2015, 1299) davon aus, dass die Rückübertragung von … Stammaktien an der A-AG von der Klägerin an die Stiftung zu einer gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreiten vGA in Höhe von … € geführt habe. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sei der Hinzurechnungsbetrag von 5 v.H. dieses „Gewinns“ aber auf die Wertsteigerung der Aktien der A-AG zu begrenzen, die sich zwischen dem 22. Dezember 2003 und dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Aktien auf die Stiftung ergeben haben. Er belaufe sich mithin auf … €.

10

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem FA aufzugeben, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass keine nichtabziehbaren Betriebsausgaben i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG berücksichtigt werden.

11

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Darüber hinaus beantragen die Klägerin und das FA, die Revision der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.

B.

13

Auf die Revision des FA wird das Urteil des Hessischen FG vom 24. März 2015 4 K 2179/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

I.

14

Die Revision der Klägerin ist im Hinblick auf die Entscheidung des FG zum Solidaritätszuschlag sowie zur Zinsfestsetzung als unbegründet zurückzuweisen.

15

1. Klage- und Revisionsantrag können nicht dahin ausgelegt werden, dass der Solidaritätszuschlag nur zum Zwecke der Bezeichnung des angefochtenen Sammelbescheids aufgeführt worden ist, jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein sollte. Sowohl in der Klage- als auch in der Revisionsschrift hat die fachkundig vertretene Klägerin als Klagegegenstände („wegen“) ausdrücklich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag benannt. Demgemäß hat auch das FG diese Streitgegenstände in sein Urteilsrubrum aufgenommen. Bei dieser Sachlage ist für eine einschränkende Auslegung des Klage- und Revisionsbegehrens der Klägerin kein Raum. Die Klage ist insoweit unzulässig, da mit einer Klage gegen den Solidaritätszuschlag gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für die Streitjahre geltenden Fassung weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761).

16

2. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin sich gegen die Zinsfestsetzung wendet. Auch insoweit ist die Klage unzulässig, da Körperschaftsteuerbescheid und Zinsbescheid im Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid zueinander stehen. Dies ergibt sich aus der akzessorischen Natur des Zinsanspruchs und der Regelung in § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO), die spezialgesetzlich die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 1998 I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318; Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737; BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735; Kögel in Gosch, AO § 233a Rz 134; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 233a Rz 41; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 233a AO Rz 66; Baum in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 239 Rz 9/1).

Gründe:

II.

17

Die Revision der Klägerin ist auch im Übrigen –soweit sie zu einer materiellen Prüfung der angefochtenen Bescheide führt– unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die Ansicht des FG, dass das sog. wirtschaftliche Eigentum i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den Aktien im Jahre 2002 von der Stiftung auf die Klägerin übergegangen sei, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand (nachfolgend unter 1.). Gleiches gilt für die weitere Folgerung der Vorinstanz, dass die Rückübertragung der Stammaktien auf die Stiftung im Jahre 2005 das Einkommen der Klägerin erhöht habe und diese Erhöhung zwar nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sei, jedoch der sog. Schachtelstrafe des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG unterfalle (nachfolgend unter 2.).

18

1. Das FG ist hinsichtlich des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien auf die Klägerin davon ausgegangen, dass diese Eigentümerin i.S. des § 39 Abs. 1 AO der auf sie übertragenen Aktien geworden sei, weil ihr diese Aktien schuldrechtlich durch den Einbringungsvertrag vom 19. November 2002 und sachenrechtlich am 25. November 2002 und 3. Dezember 2002 durch die Umbuchung auf ihre Depot-Konten zivilrechtlich wirksam übertragen worden seien. Die seitens B angeordnete Dauertestamentsvollstreckung stehe dem nicht entgegen. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

19

a) Die Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende Gesamtwürdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Dessen Einschätzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist dies nicht der Fall, so ist die tatrichterliche Würdigung auch dann revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn ein abweichendes Verständnis gleichermaßen möglich oder sogar nahe liegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31. Mai 2017 I R 91/15, BFH/NV 2018, 16, m.w.N.).

20

b) Hiervon ausgehend konnte das FG aus der von ihm festgestellten Beteiligung der Testamentsvollstrecker am „wirtschaftlichen Gesamtgeschehen“ den Schluss ziehen, dass die Aktien der A-AG entweder von den Testamentsvollstreckern i.S. des§ 2217 Abs. 1 Satz 1 BGB freigegeben worden sind oder die Übertragung der Aktien durch die Stiftung zumindest von den Testamentsvollstreckern i.S. von §§ 185, 184 Abs. 1 BGB genehmigt worden ist und damit das Verfügungsverbot des § 2211 Abs. 1 BGB den zivilrechtlichen Übergang des Eigentums nicht gehindert hat.

21

c) Soweit das FG ferner angenommen hat, dass der Klägerin die Aktien auch steuerlich zuzurechnen waren, da die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für eine von der Zivilrechtslage abweichende wirtschaftliche Zurechnung der Aktien zu der Stiftung nicht erfüllt gewesen seien, ist auch diese Auslegung revisionsrechtlich bindend. Die tatrichterliche Würdigung ist weder in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze.

22

2. Bezüglich der Rückübertragung des Aktienpaketes hat das FG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass diese mit dem gemeinen Wert zu bewerten und damit die Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Aktien dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist. Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass eine vGA in Form einer verhinderten Vermögensmehrung vorgelegen habe, da die Klägerin auf ein angemessenes Entgelt für die Rückübertragung des Aktienpaketes verzichtet habe, folgt dem der Senat nicht. Vielmehr war die Rückübertragung der Aktien auf die Stiftung im Jahr 2005 Gegenstand einer offenen Gewinnausschüttung (Sachausschüttung).Die Aktien sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

23

a) Offene Gewinnausschüttungen einer GmbH beruhen auf einem handelsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter (vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz 327, 329; Schmidt/Levedag, EStG, 37. Aufl., § 20 Rz 33). Durch diesen entsteht der konkrete Gewinnauszahlungsanspruch des Gesellschafters (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 29 Rz 42; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 29 Rz 8), den die GmbH mit der Ausschüttung erfüllt. § 58 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG) sieht seit dem Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2002, 2681) ausdrücklich vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auch eine Sachausschüttung beschließen kann, sofern die Satzung dies vorsieht. In dem Gewinnverwendungsbeschluss ist nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG der auszuschüttende Sachwert anzugeben. Für die GmbH sind zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu Sachausschüttungen getroffen worden, die für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen sind jedoch sinngemäßanzuwenden (vgl. z.B. Frotscher in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 KStG Rz 335; Klingebiel in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 Abs. 3 KStG, Stichwort „Sachdividende“). Die im Streitfall von der Klägerin beschlossene Sachausschüttung des Aktienpaketes an die Stiftung beruhte nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auf einem (ordnungsgemäßen) Gewinnverwendungsbeschluss und führte zu einer offenen Gewinnausschüttung (ebenso allgemein Bareis, Betriebs-Berater —BB– 2008, 479; Menner/Broer, Der Betrieb 2003, 1075). Auch dann, wenn im Gewinnverwendungsbeschluss der auszuschüttende Sachwert mit dem Buchwert angegeben wird und damit handelsrechtlich die sog. Buchwertmethode zur Anwendung kommt (z.B. Bayer in MünchKommAktG, § 58 Rz 129 f.), verbietet sich die Annahme, dass die Sachausschüttung steuerrechtlich in Höhe des Buchwerts als offene Gewinnausschüttung und in Höhe des Differenzbetrags gegenüber dem gemeinen Wert als vGA zu qualifizieren sei (ebenso Frotscher in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 KStG Rz 339; a.A. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 147; derselbe, ebenda, § 8b Rz 193; Schulte in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8 KStG Rz 239; Streck/Schwedhelm, KStG, 9. Aufl., § 8 Rz 137; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbH-Rundschau 2002, 1157). Mit anderen Worten: die handelsrechtliche Bewertung vermag das Vorliegen einer auf einem (ordnungsgemäßen) Gewinnverwendungsbeschluss basierenden offenen Gewinnausschüttung nicht in Frage zu stellen.

24

b) Eine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung offener Gewinnausschüttungen fehlt im Körperschaftsteuerrecht. Daher ist nach §§ 1, 9 BewG der gemeine Wert zu Grunde zu legen (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, Rz 22).

25

aa) Der Senat hat dies bereits für die Ermittlung der Höhe einer vGA entschieden (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 250/72, BFHE 114, 236, BStBl II 1975, 306). Nichts anderes kann für die Bewertung einer offenen Gewinnausschüttung (hier in Form einer Sachdividende) gelten, da nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG die Verteilung des Einkommens die Ermittlung des Einkommens nicht berühren darf und diese Rechtsfolge gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG „auch“ für vGA zu beachten ist. Die Zusammenschau beider Regelungen lässt demnach nur den Schluss zu, dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen den nämlichen Bewertungsgrundsätzen unterworfen sind (vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 KStG Rz 339).

26

bb) Die Sachrüge der Klägerin, wonach das FG verkannt habe, dass aufgrund des Verweises in § 8 Abs. 1 KStG auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG auch im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung die §§ 4 Abs. 1, 5 EStG und damit insbesondere die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen sowie deren Bewertung (§§ 6 ff. EStG) anzuwenden seien, ist unbegründet. Die Ansicht lässt außer Acht, dass die Regelungen zur vGA nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Bestimmungen des EStG über die Entnahme vorgehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Frotscher in Frotscher/Drüen, a.a.O., Anhang zu § 8 KStG Rz 10b; Neumann in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 153). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; sie ist aufgrund der aufgezeigten gesetzlichen Regelungszusammenhänge auch für offene Gewinnausschüttungen zu beachten (a.A. Bareis, BB 2008, 479).

27

cc) Dementsprechend ist auch der weiteren Folgerung der Klägerin, bei originären Entnahmetatbeständen den Gewinn nach dem Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu korrigieren, nicht beizupflichten. Sollte die Klägerin darüber hinaus aus dem § 13 Abs. 4 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG und § 9 Abs. 2 Satz 3 KStG ein allgemeines Rechtsprinzip des Inhalts ableiten wollen, dass die Überlassung von Wirtschaftsgütern an gemeinnützige Körperschaften nicht durch die steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven erschwert werden solle, kann der Senat dem gleichfalls nicht folgen. Die genannten Bestimmungen enthalten lediglich Regelungen zu einzelnen Sachverhalten, ein allgemeines Rechtsprinzip lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen.

28

c) Das Einkommen der Klägerin hat sich durch die Rückübertragung des Aktienpaketes im Wege einer offenen Gewinnausschüttung um einen Betrag von … € erhöht. Dieser Betrag ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Der Senat hat für die vGA angenommen, dass es Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist, für Besteuerungszwecke von einem angemessenen Veräußerungserlös auszugehen, wenn Gegenstand einer vGA die Veräußerung der Beteiligung an einer –im Urteilsfall ausländischen–Kapitalgesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis ist (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2000 I B 34/00, BFHE 192, 307, BStBl II 2002, 490). Dementsprechend hat der Senat es als folgerichtig angesehen, § 8b Abs. 2 KStG nicht nur auf den vereinbarten, sondern auch auf den aus steuerlichen Gründen korrigierten Veräußerungsgewinn anzuwenden. Nicht anders ist für die Gewinnrealisation im Streitfall nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG zu entscheiden.

III.

29

Die Revision des FA ist begründet; das angefochtene Urteil verletzt im Umfang der Klagestattgabe Bundesrecht und ist daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 v.H. der wegen § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien offenen Gewinnausschüttung in Höhe von … € verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

30

1. Der Senat ist –entgegen der Ansicht des FA– nicht an einer (erneuten) verfassungsrechtlichen Überprüfung der in Streit stehenden Norm gehindert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)hat zwar mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010, 1766) ausweislich des Tenors seiner Entscheidung § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG als verfassungsgemäß erklärt. Eine gesetzeskräftige Normbestätigung durch das BVerfG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht –BVerfGG–) bezieht sich jedoch auf den Prüfungsmaßstab, mit welchem das BVerfG die Norm überprüft hat (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rz 279). Der Prüfungsmaßstab ergibt sich dabei aus dem Tenor und aus den Gründen der Entscheidung des BVerfG (Bethge, ebenda, § 31 Rz 295, 300; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rz 85). Auch wenn das BVerfG in seinem Tenor § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG ohne Einschränkung als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat, so hat es zu Abschnitt D. der Entscheidungsgründe § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG als mit Art. 3 Abs. 1 GG, dem „hier allein in Frage kommenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab“, vereinbar erklärt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010, 1766, Rz 49). Der Senat ist daher nicht an einer Überprüfung der streitgegenständlichen Norm am Maßstab der Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG gehindert.

31

2. Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.

32

a) Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Von dem jeweiligen Gewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG gelten gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 v.H. als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II-Gesetz) vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) in das KStG eingefügt und gilt gemäß § 34 Abs. 1 KStG seit dem 1. Januar 2004.

33

b) Die Vorinstanz hat einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angenommen, soweit bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sämtliche Wertsteigerungen (stille Reserven) erfasst werden, die in dem Zeitraum vom 25. November 2002 bzw. 3. Dezember 2002 (Übertragung des Aktienpaketes auf die Klägerin) bis zum 18. Mai 2005 (Rückübertragung des Aktienpaketes auf die Stiftung) entstanden und durch den Ansatz der Gewinnausschüttung aufgedeckt worden sind. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sei erst ab dem 1. Januar 2004 in Kraft getreten bzw. als Bestandteil des sog. Korb II-Gesetzes erst am 27. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet und der Gesetzesbeschluss erst am 22. Dezember 2003 endgültig gefasst worden. Im Ergebnis komme es zu einer rückwirkenden Besteuerung stiller Reserven, die vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gebildet worden seien. Darin liege eine sog. unechte Rückwirkung, die nicht zu rechtfertigen sei. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

34

aa) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies nach der Rechtsprechung des BVerfG einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651, m.w.N. zu der Rechtsprechung des BVerfG). Es ist dabei zwischen einer sog. echten Rückwirkung und einer sog. unechten Rückwirkung zu unterscheiden.

35

bb) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, m.w.N.). Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, m.w.N.). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. April 1984 2 BvL 19/82, BVerfGE 67, 1; vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

36

c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen geht die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, mittels derer typisierend 5 v.H. der Veräußerungsgewinne i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 und 5 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten und einkommenserhöhend berücksichtigt werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist, im Streitfall nicht mit einer unechten Rückwirkung einher. Die Erhöhung des Einkommens der Klägerin, als Rechtsfolge der Vorschrift, tritt mit belastender Wirkung zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Körperschaftsteuer 2005, also am 31. Dezember 2005 ein, und damit nach der Verkündung der gesetzlichen Änderung, die Regelung greift allerdings nicht unter Rückgriff auf einen bereits zuvor (vor der Verkündung der gesetzlichen Änderung) ins Werk gesetzten Sachverhalt ein.

37

aa) Allerdings ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf den „Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5“ Bezug nimmt und damit zwischenzeitliche Wertzuwächse von Anteilen i.S. des Abs. 2 in die Bemessungsgrundlage für die gesetzlich fingierten Betriebsausgabeneinbezogen werden. Ein Rückgriff auf einen –wie vom BVerfG geforderten– „ins Werk gesetzten Sachverhalt“ ist damit aber nicht verbunden.

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bb) Der Rechtsprechung des Senats ist zu entnehmen, dass es sich bei § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG um eine Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben handelt, die nicht durch eine wirtschaftliche Betrachtung überspielt werden kann, der zufolge die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG im Ergebnis nur zu 95 % gewährt wird, mithin die Steuerfreistellung partiell wieder zurückgenommen wird (Senatsurteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144). Ausgehend von dieser wörtlich zu verstehenden Anordnung in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG werden Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig fingiert, die bei einem Veräußerungsvorgang i.S. des § 8b Abs. 2 KStG entstanden sind. Demgemäß wird im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile nicht ein über den vorhergehenden Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit der Besteuerung unterworfen, sondern lediglich Betriebsausgaben anlässlich dieses Vorgangs fingiert und als nicht abzugsfähig eingestuft. Die gesetzliche Anordnung orientiert sich damit nur formal an den Wertsteigerungen der veräußerten Anteile, um die Höhe der Betriebsausgaben festzulegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird hierbei nicht auf einen „ins Werk gesetzten Sachverhalt“ zurückgegriffen. Die Wertsteigerung der Anteile dient vielmehr lediglich als Maßstab für die Höhe der typisierend zu bestimmenden Betriebsausgaben.

39

3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Sache ist spruchreif.

IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 2 FGO.

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BMF greift Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung auf

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung? Ja, das geht. Dies haben der EuGH und auch der BFH entschieden. Das BMF hat jüngst einen Entwurf mit den Konsequenzen, die es aus der Rechtsprechung zieht, vorgelegt. Der DStV begrüßt das Entwurfsschreiben, regt jedoch noch Verbesserungen an.

BMF greift Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung auf

DStV, Mitteilung vom 13.11.2018

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung? Ja, das geht. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (vgl. EuGH, Urteil C-518/14 vom 15.09.2016 ; BFH, Urteil V R 26/15 vom 20.10.2016 ). Der BFH hat in seinem o. g. Urteil Mindestangaben konkretisiert, die eine Rechnung enthalten muss, um berichtigungsfähig zu sein. Diese müssen zudem festgelegte Mindestanforderungen erfüllen.

Die Finanzverwaltung hat jüngst einen Entwurf mit den Konsequenzen, die sie aus der Rechtsprechung zieht, vorgelegt. Sie erläutert insbesondere anhand von Beispielen, wann die Mindestanforderungen an die einzelnen Rechnungsangaben erfüllt sind. Der DStV begrüßt das Entwurfsschreiben in seiner Stellungnahme S 13/18 . Er regt u. a. noch folgende Verbesserungen an:

Auch Kassenbons sollten rückwirkend berichtigungsfähig sein

Zu den Mindestangaben einer Rechnung zählen für eine Berichtigungsfähigkeit auch Angaben zum Leistungsempfänger. Der Entwurf des BMF-Schreibens äußert sich bislang nicht zur Ausgabe von Kassenbons. Kassenbons weisen regelmäßig keinen Leistungsempfänger aus. Daher ist fraglich, ob sie insoweit berichtigungsfähig sind. Relevant wird dies in den Fällen, in denen Unternehmer bei Ladenkäufen die Höchstgrenze für Kleinbetragsrechnungen (ab 01.01.2018: 250 Euro) übersteigen.

Der DStV regt an, die Bedeutung des Kassenbons für die Praxis stärker zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein weit verbreitetes Rechnungsformat. Daher sollten Kassenbons aus Sicht des DStV rückwirkend berichtigt werden können.

Rückwirkende Rechnungsberichtigung sollte Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglichen

Der Entwurf des BMF-Schreibens bestimmt, dass rückwirkende Rechnungsberichtigungen kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen sollen. An dieser Stelle geht die Finanzverwaltung über die Grundsätze des genannten BFH-Urteils hinaus.

Aus nationaler Sicht stellt eine ordnungsgemäße Rechnung eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar. Daher ist es aus Sicht des DStV durchaus vertretbar, die rückwirkende Rechnungsberichtigung als rückwirkendes Ereignis einzustufen.

Sollte die Änderung von Steuerbescheiden mangels weiterer anwendbarer Korrekturnormen ausgeschlossen sein, bleibt den Steuerpflichtigen ein Rettungsanker: Sie können in den meisten Fällen mit der Anforderung einer Stornorechnung und dem Erhalt einer neuen Rechnung den Vorsteuerabzug erreichen. Diese Rechnungen entfalten nach dem BMF-Entwurf eindeutig keine Rückwirkung auf die ursprüngliche Rechnung.

BMF sollte sich klar zur EuGH-Rechtsprechung „Barlis“ positionieren

Das BMF kündigt ein zweites Schreiben zu weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen die Rechnungsstellung betreffend an.

Der DStV regt an, insbesondere das EuGH-Urteil in der Rechtssache Barlis ( Urteil C-516/14 vom 15.09.2016 ) aufzuarbeiten. Der EuGH entschied hier, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden darf, wenn eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Aus Sicht des DStV stellt sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Frage, ob und in welchen Fällen eine Rechnungsberichtigung überhaupt noch notwendig wird.

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Existenzminimum ab 2019 bei 9.168 Euro

Das sächliche Existenzminimum für einen Alleinstehenden beträgt im nächsten Jahr 9.168 Euro. Für das Jahr 2020 wurde dieser Wert mit 9.408 Euro berechnet. Bis zu dieser Höhe müssen Einnahmen steuerfrei sein. Diese Zahlen enthält der von der Bundesregierung als Unterrichtung (19/5400) vorgelegte Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kinder für das Jahr 2020.

Existenzminimum ab 2019 bei 9.168 Euro

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2018

Das sächliche Existenzminimum für einen Alleinstehenden beträgt im nächsten Jahr 9.168 Euro. Für das Jahr 2020 wurde dieser Wert mit 9.408 Euro berechnet. Bis zu dieser Höhe müssen Einnahmen steuerfrei sein. Diese Zahlen enthält der von der Bundesregierung als Unterrichtung ( 19/5400 ) vorgelegte Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kinder für das Jahr 2020 (12. Existenzminimumbericht). Der Bericht wird von der Regierung alle zwei Jahre vorgelegt. Für Ehepaare wird das Existenzminimum für 2020 mit 15.540 Euro angegeben und für Kinder mit 4.896 (2019) beziehungsweise 5.004 Euro (2020).

….

Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass Bezieher niedriger Erwerbseinkommen zur Verringerung ihrer Wohnkosten Anspruch auf Wohngeld hätten, soweit sie nicht Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch hätten. „Wohnkosten, die die im steuerlichen Existenzminimum berücksichtigten Beträge übersteigen, werden durch Wohngeld abgedeckt, soweit Höchstbeträge, die in Abhängigkeit von Haushaltsgröße und Mietenstufe festgelegt sind, nicht überschritten werden“, heißt es dazu in dem Bericht.

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder macht das BMF die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt. Die Programmablaufpläne berücksichtigen die – u. a. nach dem Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes – für 2019 vorgesehenen Anpassungen (Az. IV C 5 – S-2361 / 08 / 10001-17).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 08 / 10001-17 vom 12.11.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2019 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die – u. a. nach dem Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes (s. BT-Drs. 19/4723) – für 2019 vorgesehenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.168 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.810 Euro bzw. 7.620 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 54.450 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 0,9 %),
  • des bundeseinheitlichen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 3,05 %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 80.400 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 73.800 Euro).

Treten diese Änderungen nicht am 1. Januar 2019 in Kraft, ermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuer gleichwohl zutreffend auf Basis der mit diesem BMF-Schreiben bekannt gemachten Programmablaufpläne. Zum weiteren Verfahren ergeht dann ein gesondertes BMF-Schreiben mit Anweisungen zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Digitalisierung – eine berufsrechtliche Herausforderung!

Unter dem Motto „Digitalisierung – eine berufsrechtliche Herausforderung!“ veranstaltete das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. seine diesjährige Berufsrechtstagung. Ziel der Veranstaltung war, sich einer Antwort auf die Frage zu nähern, wann steuerliche Software-Produkte noch mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind und ab wann dies nicht mehr der Fall ist.

Digitalisierung – eine berufsrechtliche Herausforderung!

DStV, Mitteilung vom 08.11.2018

Unter diesem Motto veranstaltete das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. am 06.11.2018 in Berlin seine diesjährige Berufsrechtstagung. In Vertretung des Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer Dr. Raoul Riedlinger, StB/WP/RA, begrüßte der Vizepräsident der BStBK Dr. Holger Stein, StB, die Teilnehmer. Als Ziel der Veranstaltung bezeichnete er es, sich der Antwort auf die Frage zu nähern, wann steuerliche Software-Produkte noch mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind und ab wann dies nicht mehr der Fall sei.

Das Impulsreferat hielt sodann RA Markus Hartung, Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Direktor des Bucerius-Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School. Seiner Ansicht nach besteht eine Diskrepanz zwischen dem eher konservativen Berufsrecht auf der einen Seite und der technologischen Entwicklung auf der anderen. Man müsse erkennen, dass das Berufsrecht das eine sei, dass sich aber technische Entwicklungen und darauf aufsetzende Praktiken unabhängig vom Berufsrecht vollziehen. Auf der einen Seite werde den rechts- und steuerberatenden Berufen vorhergesagt, dass sich viele ihrer Tätigkeiten in Zukunft automatisiert erledigen lassen, auf der anderen Seite gebe es immer noch Schutzgesetze wie das Rechtsberatungs- und das Steuerberatungsgesetz, mit denen die Qualität der Beratung geschützt werden solle. Tatsache sei, dass es heute im Bereich der Rechtsberatung zahllose Online-Angebote gebe, die den Zugang von Verbrauchern zum Recht fördern. Dies gelte z. B. im Hinblick auf Fluggastentschädigungen oder die Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse. Hier finde eine quasi industrielle Bearbeitung statt, dies allerdings auf Gebieten, in denen die Anwaltschaft de facto ohnehin nicht vertreten sei und weiterhelfe. Ähnliche Entwicklungen machte Hartung auch im Bereich der Steuerberatung aus. Auch hier gebe es Desktop-Programme oder Apps, mit denen sich Steuererklärungen im Interview-Modus vorbereiten und dann abgeben ließen. Absehbar sei, dass demnächst auch sog. Chatbots, also automatische Dialogsysteme, Verbreitung finden werden, die das mündliche Gespräch mit einem Berater imitieren. Wo hier die Grenze zur steuerlichen Beratung liege, sei schwer auszumachen. Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hätten auch Plattformen zur Vermittlung von Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Zwar gelte berufsrechtlich ein Provisionsverbot, es sei aber zu beobachten, dass durch die Datenerhebung im Rahmen solcher Plattformen z. T. bereits vorbereitende Arbeiten im Sinne einer Sachverhaltserfassung ausgeführt würden, welche die Plattformen ggü. dann evtl. eingeschalteten Berufsträgern abrechnen würden und wohl auch dürften. Während sich einzelne Anwälte in Youtube bereits als Quasi-Informationskanal positioniert hätten, seien ähnliche Entwicklungen im Bereich der Steuerberaterschaft seiner Kenntnis nach bisher nicht zu verzeichnen. Hartung ging dann auch auf das Thema künstliche Intelligenz ein, welche die Engländer als eine „Jaw dropping technology“ bezeichnen, deren Ergebnisse so überraschend seien, dass einem „der Kiefer herunterfalle“. Mitunter stelle man fest, dass mit dieser Technik etwas funktioniere, ohne dass man erklären könnte, warum es funktioniert. Bereits heute sei es möglich, z. B. im Bereich einer Due Diligence, tausende von Verträgen zu analysieren und etwa die Vertragsparteien, den Mietpreis und die Kündigungsfrist des jeweiligen Vertrages auszulesen und systematisch zu erfassen. Dabei sei es generell so, dass KI-Programme Zustände miteinander vergleichen, und zwar einen Zustand, der ihnen „gezeigt“ wurde, und andere Zustände, die auf Vergleichbarkeit hin untersucht werden. Dabei gebe es heute allerdings zuweilen auch noch Probleme. So führte Hartung an einem sichtbaren Beispiel vor, dass KI mitunter einen Chihuahua nicht von einem Blueberry-Muffin unterscheiden kann, was für Heiterkeit im Saal sorgte. Hartung prognostizierte, dass es noch Jahre dauern werde, bis künstliche Intelligenz Antworten auf komplexe, nicht standardisierte Fragen geben kann. Dennoch: Ausgehend von den geschilderten technischen Verbesserungen werde es immer schwieriger, die Frage zu beantworten, was eine Rechtsdienstleistung von einer schematischen Anwendung des Rechts unterscheidet, welche keine Rechtsdienstleistung ist. Auf diese Frage gebe es bisher keine Antwort, die Diskussion habe gerade erst begonnen. Technologischer Fortschritt, so Hartung, werde sich nicht aufhalten lassen. Deshalb müssten sich die Freien Berufe auf das konzentrieren, was sie besonders gut und besser könnten, um durch Definition dessen ihren Status abzusichern.

Es folgte dann eine Podiumsdiskussion über den Einfluss der Digitalisierung auf das Berufsfeld der Rechtsanwälte und Steuerberater, die von Prof. Dr. Thomas Mann, Vorsitzender des wissenschaftlichen Arbeitskreises „Berufsrecht“ des DWS- Instituts e.V. geleitet wurde. Die erste Frage richtete er an Dr. Lars Meyer-Pries, Mitglied der Geschäftsleitung der DATEV eG, indem er sich erkundigte, wie ein Technologieunternehmen die weitere Entwicklung sehe. Dr. Meyer-Pries nannte drei Bereiche, in denen die Digitalisierung bereits heute spürbar sei und in Zukunft noch an Bedeutung zunehmen werde. Die wachsende Bedeutung von Portalanbietern verenge den Wettbewerb. Die Automatisierung von Beratungsleistungen werfe die Frage nach dem freiberuflichen Kern der Anwalts- und Steuerberater-Tätigkeit auf. Außerdem führe die schnell perfomanter werdende Technologie zu einer Destruktion alter Geschäftsmodelle. Meyer-Pries nannte hier beispielhaft die Blockchain-Technologie, die Vorschlagsveranlagung, aber auch automatische Clearingsysteme bei indirekten Steuern. Gefragt nach dem Zeithorizont solcher Entwicklungen äußerte er, dass die Bedeutung von Big Data und KI in der Steuerberatung kurzfristig überschätzt, langfristig aber unterschätzt werde. Bisher verfüge man über einfache Assistenzsysteme, schon bald werde es aber Frühwarnsysteme geben und in drei bis fünf Jahren sicherlich auch die vollautomatisierte Bearbeitung bestimmter Vorgänge. Meyer-Pries wies aber darauf hin, dass auch ein Vorgang wie das „autonome Buchen“ von einem Menschen entwickelt und von einem möglicherweise anderen Menschen kontrolliert werden muss. Die Verantwortung trage weiter der Mensch. Sodann brachte sich Dr. Hariolf Wenzler, Chief Strategy Officer von Baker und McKenzy in die Diskussion ein, indem er über die Welt der großen Law-Firms berichtete. Aus seiner Sicht sei die Frage weniger entscheidend, welche Hightech-Software eine Kanzlei einsetze (z. B. im Zusammenhang mit der Dokumentenanalyse bei einer Due Diligence), wichtiger sei, sich auf das Kundenbedürfnis einzustellen und dabei schnell auf sich ändernde Anforderungen der Mandantschaft zu reagieren. Anwälte und sicher auch Steuerberater müssten zukünftig in der Lage sein, ihren Mandanten im Rahmen agiler Verfahren zur Seite zu stehen. Statt eines klassischen Managements werde es auch in Kanzleien agile Teams geben. In diesen Teams würden auch nicht mehr nur Rechtsanwälte vertreten sein, sondern es werde sich um interdisziplinäre Teams handeln. BStBK-Vizepräsident Dr. Holger Stein, StB, vertrat die Auffassung, dass der steuerberatende Beruf grundsätzlich der IT wesentlich aufgeschlossener gegenüberstehe als die Anwaltschaft. Allerdings sei er auch „anfälliger“ für Automatisierung. Dies zeige sich nicht nur im Bereich der Finanzbuchhaltung, sondern gehe inzwischen auch in den Bereich der Einkommensteuer- und insbesondere auch der Umsatzsteuer-Erklärungen hinein. Am Beispiel der Umsatzsteuer-Voranmeldung machte Dr. Stein klar, wie komplex die Beratungsaufgaben noch sind, die nicht ordnungsgemäß von einem Softwareprodukt abgewickelt werden können. Das Berufsrecht müsse hier die Rahmenbedingungen setzen, ohne protektionistisch zu sein. Weil dies keine einfache Aufgabe sei, veranstalte man diese Berufsrechtstagung.

An das Publikum gewandt stellte Prof. Dr. Mann dann die Frage, ob sich die Vorbehaltsaufgaben angesichts der Technisierung in Zukunft überhaupt noch werden halten lassen oder ob sie, dort wo etwas automatisch abgewickelt wird, aufgegeben werden müssen. Der Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer, RA Thomas Hund, sah die Aufgabe der am Berufsrecht Interessierten darin, herauszuarbeiten, welche Leistung der Technik überlassen bleiben darf und welche nicht. Dies dürfe nicht als eine Frage des Konkurrenzschutzes betrachtet werden, sondern des Verbraucherschutzes. Unterstützung erhielt Hund von DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke. Eine wichtige Aufgabe werde es sein, eine erforderliche rechtliche Prüfung im Einzelfall von einer bloß schematischen Rechtsanwendung abzugrenzen. Entsprechendes gelte auch für das Steuerberatungsgesetz. Nach Auffassung von Meyer-Pries muss es darum gehen, den Kern der anwaltlichen oder steuerberaterlichen Expertise zu beschreiben. Angesichts sich stetig verbessernder technologischer Möglichkeiten habe man es hier allerdings mit einem „beweglichen Ziel“ zu tun, was die Aufgabe nicht leicht mache. Dem stimmte Dr. Hartung ausdrücklich zu. Dr. Wetzler bestätigte das, indem er ein Beispiel aus dem Plattform-Bereich vortrug. So stelle Google eine „Google-Suite for Law“ zur Verfügung, die nach dem Schema arbeite: „Wer einen solchen (juristischen) Satz so angefangen hat, hat ihn in der Regel so …. vollendet“. Dies sei ein Schritt zur automatisierten Formulierung von Vertrags- und ähnlichen Dokumenten. Skeptisch sah Dr. Stein den von einem Teilnehmer geäußerten Vorschlag, die Anbieter steuerlicher Software in den Berufstand und die Kammerorganisation zu integrieren.

Abschließend fasste Dr. Hartung seine Sicht des Themas noch einmal in vier Thesen zusammen. 1. Was durch Software erledigt werden kann, werde auch durch Software erledigt werden, selbst wenn das Ergebnis schlechter sei. 2. Legal Tech ersetze nur, wofür man ohnehin keinen Anwalt brauche. 3. Anwälte würden ihre Mandanten nicht an Legal Tech-Unternehmen verlieren, sondern an bessere Anwälte. Und 4. der Wettbewerber, der Dich bedroht, sieht nicht aus wie Du.

Insgesamt hat die Veranstaltung verdeutlicht, dass die Abgrenzung der rechtlichen und steuerlichen Beratung einerseits von technischen Dienstleistungen andererseits zunehmend subtiler wird und neuer Antworten bedarf.

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Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen vom Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2018) angenommen. In dem Gesetzentwurf sowie insgesamt weiteren 19 Änderungsanträgen sind u. a. auch steuerliche Änderungen zur Privatnutzung von Dienstwagen, Dienstfahrrädern und bei Zuschüssen des Arbeitgebers für den ÖPNV enthalten.

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen vom Bundestag beschlossen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2018

Der Bundestag hat am 08.11.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/4455 , 19/4858 , 19/5159 Nr. 4) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 19/5595 ) angenommen.

(…)

Internet-Marktplätze haften für Händler

Mit dem Gesetzentwurf werden Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs umgesetzt. Dabei geht es vor allem darum, die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug zu unterbinden.

Künftig haften deshalb Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, wenn Händler für die darüber bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. Betreiber der Marktplätze müssen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten. Die Unternehmen müssen zudem gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Liegen die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vor, wird der Betreiber des Marktplatzes in Haftung genommen.

Entlastung für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Mit dem Gesetz werden zudem die Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Dafür wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert. Bisher musste die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.

Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt für alle Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Die steuerlichen Mindereinnahmen werden im Jahr 2019 auf 275 Millionen Euro geschätzt und können bis 2022 auf 635 Millionen Euro steigen.

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Paradise Papers: Verfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich wegen Steuervergünstigungen für Jachten und Flugzeuge

Die EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich eingeleitet. In Italien geht es um rechtswidrige Steuervergünstigungen im Bereich der nichtgewerblichen Schifffahrt, im Vereinigten Königreich um missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Isle of Man. Diese Steuervergünstigungen können zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen, wie die Enthüllungen über die sog. „Paradise Papers“ gezeigt haben.

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Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar

Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858) sowie weitere 19 Änderungsanträge beschloss der Finanzausschuss des Bundestags.

Einkommensteuer

Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2018

Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/4455 , 19/4858 ) sowie weitere 19 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beschloss der Finanzausschuss am 07.11.2018 in seiner Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger. Mehrere Anträge der Oppositionsfraktionen, unter anderem von der FDP-Fraktion zur Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags, wurden abgelehnt. Dem Gesetzentwurf insgesamt stimmten die Koalitionsfraktionen Union und SPD zu, während AfD-Fraktion und FDP-Fraktion das Gesetz ablehnten. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Im Bereich Einkommensteuergesetz sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen vor. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Zukunft steuerfrei gestellt. Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug unterbunden werden. Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird eine Haftung eingeführt, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben.

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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018) – Fristverlängerung

Das BMF hat die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017 verlängert (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :010).

Investmentsteuergesetz

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018) – Fristverlängerung

BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :010 vom 02.11.2018

Antwort des BMF vom 8. November 2017 auf die Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom 4. August 2017 und vom 5. Oktober 2017 sowie des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 25. September 2017 und vom 10. Oktober 2017

Die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des oben genannten Schreibens vom 8. November 2017 wird vom 31. Dezember 2018 auf den 30. Juni 2019 verlängert.

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