Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen gleichlautenden Erlass zur Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG mitgeteilt (Az. 3 – S-4501 / 31).

Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-4501 / 31 vom 19.09.2018

Auszug

1. Allgemeines

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 31. März 1982 – II R 92/81 -, BStBl II S. 424 und 8. Juni 1988 – II R 143/86 -, BStBl II S. 785) können personenbezogene Befreiungsvorschriften (unter anderem § 3 Nr. 6 GrEStG) in Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) grundsätzlich nicht angewendet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies damit begründet, dass beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt werde, als habe er das jeweilige Grundstück von der Gesellschaft erworben. Dies gilt sinngemäß auch für die ab 1. Januar 2000 geltende Fassung des § 1 Abs. 3 GrEStG, nach der es ausreichend ist, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden.

Für die Fälle der Übertragung bereits vereinigter Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG) haben die Urteile keine Bedeutung. Da die Grundstücke einer Gesellschaft, deren Anteile zu mindestens 95 % in einer Hand vereinigt sind, grunderwerbsteuerrechtlich diesem Gesellschafter zugerechnet werden, ist bei einer Übertragung der Anteile davon auszugehen, dass der neue Gesellschafter die Grundstücke von dem früheren Gesellschafter und nicht von der Gesellschaft erwirbt. Für die Fälle, in denen mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft von einem Gesellschafter auf einen anderen übertragen werden, steht somit der Anwendbarkeit personenbezogener Befreiungsvorschriften (z. B. § 3 Nr. 6 GrEStG) nichts entgegen. Dies gilt dem Grunde nach auch für die Vorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG.

Mit Urteil vom 23. Mai 2012 – II R 21/10 -, BStBl II S. 793, hat der BFH seine Rechtsprechung teilweise geändert. Danach findet in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Anwendung, soweit die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf eine schenkweise Anteilsübertragung zurückzuführen ist. Nach Auffassung des BFH beruht in diesen Fällen der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke ebenso wie der Erwerb der Gesellschaftsanteile insoweit auf einer Schenkung. Der BFH stützt seine Rechtsauffassung dabei auf den Zweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, die doppelte Belastung eines Lebenssachverhaltes mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden.

Begünstigungsfähig nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind sowohl die tatbestandsauslösende Anteilsübertragung als auch eine oder mehrere vorangegangene schenkweise Anteilsübertragungen unabhängig von deren Schenkungszeitpunkten. Die Begünstigung vorangegangener schenkweiser Anteilsübertragungen setzt voraus, dass das jeweilige Grundstück der Gesellschaft bereits zu den damaligen Schenkungszeitpunkten zuzurechnen war. Nur in diesen Fällen kann überhaupt erst eine steuerliche Doppelbelastung im Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden Anteilsübertragung entstehen. Für Anteilserwerbe von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt dies entsprechend.

>> Weitere Details und Beispiele finden Sie im Erlass.

4. Anwendung

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG vom 6. März 2013 (BStBl I S. 773). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen Erlass zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG mit vielen Beispielen veröffentlicht (Az. 3 – S-4501 / 39).

Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-4501 / 39 vom 19.09.2018

Auszug

1 Allgemeines

Durch Artikel 26 Nummer 1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl I S. 1809, wurde mit § 1 Abs. 3a GrEStG ein neuer, eigenständiger Fiktionstatbestand eingeführt. Mit der Neuregelung werden insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen. RETT-Blocker zielten darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern.

Nach § 1 Abs. 3a GrEStG gilt als Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger insgesamt eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % an einer Gesellschaft innehat, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört. Die wirtschaftliche Beteiligung kann in allen Varianten des § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht werden.

Folgt einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger erstmals eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % innehat, so unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung nach § 1 Abs. 3a GrEStG auch dann, wenn dem Erwerber der Grundbesitz der Gesellschaft bereits aufgrund des vorangegangenen Erwerbs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Die Anrechnungsregelung des § 1 Abs. 6 GrEStG ist zu beachten.

Die Regelung gilt für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gleichermaßen, da die neue Vorschrift bei Personengesellschaften auf die vermögensmäßige Beteiligung abstellt.

Die Grundsätze zu § 1 Abs. 3 GrEStG gelten, soweit nachfolgend nicht abweichend dargestellt, entsprechend.

2 Anwendungsbereich der Vorschrift

Gemäß § 23 Abs. 11 GrEStG ist § 1 Abs. 3a GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden. Mangels Rechtsvorgang löst daher allein das Inkrafttreten der Neuregelung keinen steuerbaren Tatbestand aus.

Sind bis zum 6. Juni 2013 bereits mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft wirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG in einer Hand vereinigt und wird diese Beteiligung nach dem 6. Juni 2013 ganz oder teilweise aufgestockt, kann dadurch § 1 Abs. 3a GrEStG nicht mehr verwirklicht werden. Dies gilt auch für die nach dem Überschreiten der 95 %-Grenze hinzuerworbenen Grundstücke. Die Besteuerung einer erstmaligen Verwirklichung des § 1 Abs. 2a oder Abs. 3 GrEStG bleibt hiervon unberührt.

Wird die wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % auf einen anderen Rechtsträger übertragen, ist § 1 Abs. 3a GrEStG verwirklicht.

>> Weitere Details und Beispiele finden Sie im Erlass.

11 Anwendung

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrESt vom 9. Oktober 2013 (BStBl I S. 662). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 27. September 2017 seine von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsprechung fortgeführt. Dieser Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder ist in allen offenen Fällen anzuwenden (Az. 3 – S-4501 / 46).

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-4501 / 46 vom 19.09.2018

Auszug

Mit Urteil vom 27. September 2017, II R 41/15, BStBl xxx hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fortgeführt (BFH-Urteil vom 12. März 2014, II R 51/12, BStBl II 2016 S. 356), die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abwich. Danach ist bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen (gesamthänderische Mitberechtigung) maßgebend. Beim mittelbaren Anteilserwerb ist die zwischengeschaltete Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes gleichzustellen.

Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

Unmittelbare Beteiligungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften werden weiterhin unterschiedlich behandelt. Bei unmittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Personengesellschaften ist die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen und bei unmittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgebend.

Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für Übertragungen bereits vereinigter Anteile i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG.

>> Beispiele hierzu finden Sie im Erlass.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fällen anzuwenden.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 12. März 2014 – II R 51/12 – vom 9. Dezember 2015, BStBl I 2016 S. 477, werden aufgehoben.

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Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 InvStG – Amtliches Muster

Das BMF hat ein Muster für die Erstellung des Investmentanteil-Bestandsnachweises veröffentlicht (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10012 :009).

Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 InvStG – Amtliches Muster

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10012 :009 vom 28.09.2018

Nach § 8 Abs. 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Dabei wird bei steuerabzugspflichtigen Einkünften auf das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen gegebene Verhältnis der den steuerbegünstigten Anlegern zuzurechnenden Anteile zum Gesamtbestand der Investmentanteile abgestellt. Dagegen wird bei zu veranlagenden Einkünften auf das Verhältnis des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes steuerbegünstigter Anleger zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds abgestellt.

Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres.

Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG wird auf der Ebene des Investmentfonds gewährt. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann bei Bestehen von Anteilklassen nur je Anteilklasse erstellt werden. Auf Ebene des Fonds sind daher für die Beurteilung des Umfangs der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 3 InvStG die Investmentanteil-Bestandsnachweise für alle Anteilklassen des Investmentfonds zusammenzufassen.

Anleger ist nach § 2 Abs. 10 InvStG derjenige, dem der Investmentanteil nach § 39 AO zuzurechnen ist. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 InvStG muss der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht (Dreimonatsfrist). Daher sind beispielsweise in Fällen von treuhänderisch gehaltenen Investmentanteilen keine Investmentanteil-Bestandsnachweise auszustellen, da zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht zusammen bei einer Person vorliegen.

Für die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG müssen die Anleger die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 Satz 1 EStG erfüllen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat sein.

Die depotführende Stelle ist das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 4 EStG die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet. Ausländische depotführende Stellen können ebenfalls den Investmentanteil-Bestandsnachweis ausstellen.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Er umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Für den Investmentanteil-Bestandsnachweis für das Kalenderjahr 2018 umfasst er ausnahmsweise den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018, damit die Prüfung der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 4 Nr. 1 InvStG möglich ist. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 sind die Daten von der depotführenden Stelle zu bescheinigen, soweit sie bekannt sind.

Für jeden Investmentfonds ist ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis zu erstellen. Zu- und Abgänge sind kalendertäglich darzustellen. Bei Erwerben oder Veräußerungen ist als Datum des Zu- oder Abgangs der Tag anzugeben, an dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde (Handelstag, Schlusstag). Bei Depotüberträgen ist auf den Zeitpunkt der Umbuchung (Belieferungsdatum) abzustellen. Bei Ausbuchung oder Einbuchung von Investmentanteilen aufgrund einer Kapitalmaßnahme (z. B. Verschmelzung von Investmentfonds) ist auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Durchführung der Kapitalmaßnahme folgt (Ex-Tag).

Wenn das Kreditinstitut mehrere Depots für einen Anleger führt, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn für jedes Depot ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis ausgestellt wird.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form von der depotführenden Stelle an den Anleger übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung kann per E-Mail oder durch Einstellung in einen von der depotführenden Stelle für den Kunden geführten elektronischen Briefkasten (elektronische PostBox) erfolgen.

Nach § 14 Abs. 4 InvStG haftet die depotführende Stelle für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach dem beigefügten amtlichen Muster zu erstellen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Wie steht es um das Jahressteuergesetz 2018?

Das „Jahressteuergesetz 2018“ ist tot – aber nur dem Namen nach. Die Bundesregierung hat den Inhalt zwar weitestgehend übernommen. Jedoch taufte sie die Initiative des BMF kurzerhand in „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ um. Der DStV nimmt dazu Stellung.

Wie steht es um das Jahressteuergesetz 2018?

DStV, Mitteilung vom 05.10.2018

Das „Jahressteuergesetz 2018″ ist tot – aber nur dem Namen nach. Die Bundesregierung hat den Inhalt zwar weitestgehend übernommen. Jedoch taufte sie die Initiative des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kurzerhand in „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ( BT-Drs. 19/4455 ) um.Die Regierung griff erfreulicherweise in Teilen die Kritik des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) aus seiner Stellungnahme S 07/18 zum Referentenentwurf des BMF auf. Dadurch milderte die Bundesregierung die drohenden Zusatzbelastungen im Online-Handel zumindest etwas ab.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags beschloss, zum Gesetzgebungsvorhaben eine öffentliche Anhörung am 15.10.2018 durchzuführen. Zu deren Vorbereitung nahm der DStV in seiner Stellungnahme S 12/18 vom 05.10.2018 zu ausgewählten Aspekten Stellung.

Notwendige Nachbesserung bei der Umsetzung der Gutschein-Richtlinie

Die Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen) in nationales Recht soll im Rahmen des angesprochenen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Sowohl der ursprüngliche Referentenentwurf als auch der Entwurf der Bundesregierung werfen Abgrenzungsfragen auf. Der DStV drängt in seiner Stellungnahme daher weiterhin auf Klärung.

Bereits der Gutscheinbegriff selbst ist nicht eindeutig. Die Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sind präziser als der Umsetzungsvorschlag. Der DStV regt an, zumindest die explizit in den Erwägungsgründen genannten Umstände auch gesetzlich zu normieren.

Zudem sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren erläutert werden, wie der Gesetzgeber die Fälle lösen möchte, in denen ein Gutschein nicht eingelöst wird. Es ist systematisch äußerst zweifelhaft, wenn die Abgabe eines Einzweck-Gutscheins auch bei Nicht-Einlösen einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz begründet, während dies beim Mehrzweck-Gutschein nicht der Fall ist.

Der DStV setzt sich zudem für die Klärung der Fragen ein, welche Rechnungsangaben bei der Gutscheinausgabe gemacht und wie „Alt-Gutscheine“ nach dem Regimewechsel behandelt werden müssen.

Bundesrat regt sinnvolle Ergänzungen an

Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf ebenfalls Stellung genommen (Anlage 3 in BT-Drs. 19/4455 ). Der DStV unterstützt einige der dort gemachten Anregungen.

So etwa den Vorschlag, Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr von der Steuer zu befreien. Die Befreiung leistet unter anderem einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Arbeitgeber müssten solche Zuwendungen dann für die Einhaltung der 44 Euro-Grenze nicht mehr im Blick behalten. Bei Tickets, die die 44 Euro-Grenze überschreiten, würden Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung entfallen.

Besonders erfreulich ist, dass der Bundesrat anregt, die Grenze für die Sofortabschreibung zu erhöhen und gleichzeitig die Poolabschreibung abzuschaffen. Seit Jahren regt der DStV diesen Schritt zum Abbau von Bürokratiebelastungen an; zuletzt in seiner Stellungnahme S 08/18 vom 27.08.2018.

Der DStV unterstützt ferner die Anregung des Bundesrats, die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG, § 7b GewStG) durch Streichung des Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen rückwirkend ab 08.02.2017 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig regt er wie der Bundesrat an, auch Rechtssicherheit für Sanierungsfälle bis zum 08.02.2017 zu schaffen.

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Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (Az. 9 K 2384/17).

Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.10.2018 zum Urteil 9 K 2384/17 vom 11.07.2018

Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Juli 2018 (Az. 9 K 2384/17) entschieden.

Die als angestellte Filialleiterin und daneben als selbständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts suchte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts die Klägerin unangekündigt auf. Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin ihn in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung beantragte.

Der Senat wies die Feststellungsklage als unzulässig ab, da es der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, der mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung einherginge, liege nicht vor. Ein solcher Vorwurf sei allein durch den Besuch eines Steuerfahnders nicht verknüpft, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig sei. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung berufen, da sie den Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen habe. Durch die Vorlage seines Dienstausweises habe er die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr habe er die Klägerin über den konkreten Zweck der Maßnahme – die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers – vor dem Betreten der Wohnung informiert.

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe bereits ab 2014

Der 9. Senat des FG Münster hat ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % für Zeiträume ab 2014 geäußert (Az. 9 V 2360/18).

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe bereits ab 2014

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2018 zum Beschluss 9 V 2360/18 vom 31.08.2018 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 128/18)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 31. August 2018 (Az. 9 V 2360/18 E) ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % für Zeiträume ab 2014 geäußert.

Das Finanzamt hatte die Vollziehung von Einkommensteuernachforderungen gegenüber den Antragstellern ausgesetzt. Die Aussetzung lief aufgrund eines Klageverfahrens, das sich nach Zurückverweisung durch den BFH über zwei Rechtsgänge erstreckte, über mehrere Jahre und führte zur Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von mehr als 60.000 Euro. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt entsprach dem Antrag im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) nur für Zeiträume des Zinslaufs ab dem 1. April 2015 und lehnte ihn im Übrigen ab. Mit ihrem gerichtlichen Aussetzungsantrag machten die Antragsteller geltend, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr auch für frühere Zeiträume realitätsfern bemessen sei.

Diesem Antrag gab das Gericht teilweise statt. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 sei ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, denn bereits im Jahr 2014 habe sich die lang andauernde Niedrigzinsphase ernstlich verfestigt. Der Senat setzte jedoch für diesen Zeitraum die Vollziehung des Zinsbescheids nicht vollständig aus, sondern nur, soweit der Zinssatz die Schwelle von jährlich 3 % (gleich 0,25 % pro Monat) überstieg. Auch in einer Niedrigzinsphase sei ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Für Zeiträume bis einschließlich 2013 bestünden dagegen keine hinreichend gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar dürfte der Zinssatz jedenfalls für 2013 oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Spektrums liegen, dem Gesetzgeber sei aber ein gewisser Beobachtungszeitraum zuzubilligen.

Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 128/18 anhängig.

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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 493/17).

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2018 zum Urteil 4 K 493/17 vom 20.07.2018 (nrkr – BFH-Az.: IV R 31/18)

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 K 493/17 G) entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte die Klägerin „unfertige Erzeugnisse“, wobei sie auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm sie keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.

Dies sah das Gericht anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Hinzurechnung unterlägen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens „unfertige Erzeugnisse“ erfolgt, liege keine Gewinnabsetzung vor. Maßgeblich sei die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand. Ein späterer Buchwertabgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle. Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten, ergebe sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 31/18 anhängig.

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Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.10.2018 zum Urteil 7 K 3215/16 vom 26.09.2018

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anzuerkennen sein, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit am 15.10.2018 veröffentlichtem Urteil vom 26. September 2018 (Az. 7 K 3215/16 E) entschieden.Die miteinander verheirateten Kläger sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten dort in den Streitjahren mit ihrer kleinen Tochter hier in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf ist die Klägerin Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wird von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow.Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort nicht, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.

Der 7. Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht hätten die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und seien dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. Die Kläger hätten auch ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten. Auch der Vergleich der Wohnsituationen spreche nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts, denn durch die Gartennutzungsmöglichkeit weise das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung am Beschäftigungsort.

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Gemeinsame Hinweise von DStV und BStBK aktualisiert

Ab sofort stehen die gemeinsamen Hinweise des DStV und der BStBK für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in einer aktualisierten Fassung zur Verfügung.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Gemeinsame Hinweise von DStV und BStBK aktualisiert

DStV, Mitteilung vom 11.10.2018

Ab sofort stehen die gemeinsamen Hinweise des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in einer aktualisierten Fassung zur Verfügung. Konkretisiert wurden insbesondere die Ausführungen in Kapitel 5. Hier wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Leistungen der Steuerberater, insbesondere auch im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung, stets um eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung handelt, sodass keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen. Außerdem erfolgten weitergehende Erläuterungen zur Zulässigkeit des Versands von Mandanteninformationen und zum Umgang mit E-Mails.Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt werden. Der DStV und die BStBK haben mit Blick darauf gemeinsame Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberatungskanzleien mit zahlreichen Arbeitshilfen und Mustern für die Praxis veröffentlicht. Die aktualisierte Fassung der Hinweise mit Stand Oktober 2018 ist ab sofort auf der DStV-Webseite in der Rubrik Praxistipps abrufbar.

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