Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft kann als inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als eine inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden kann (Az. 4 K 47/17).

Umsatzsteuer

Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft kann als inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 47/17 vom 17.05.2018 (nrkr – BFH-Az.: V R 20/18)

Eine im Inland belegene Windkraftanlage, die von einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland betrieben wird, ist eine inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG, wenn die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen aufgrund eines langfristigen Vertrags nur an einen Abnehmer erbracht werden.

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 47/17) entschieden, dass eine im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als eine inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden kann.

Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, die im Inland eine Windkraftanlage betrieb. Der Sitz der Klägerin befand sich in Dänemark. Die kaufmännische Führung, die Buchführung und der Zahlungsverkehr der Klägerin wurden durch eine dänische Gesellschaft als Projektinitiatorin von Dänemark aus erledigt. Die Klägerin selbst verfügt weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Die kaufmännischen Entscheidungen der Klägerin wurden durch den Direktor der Komplementärin getroffen, der Angestellter bei der dänischen Projektinitiatorin war und von deren Büroräumen aushandelte. Durch den Direktor der Komplementärin wurden zudem die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge unterzeichnet. Die Wartung und Betriebsführung wurden von zwei GmbHs durchgeführt. Der Strom wurde aufgrund eines langfristigen Vertrags an nur eine dänische Abnehmerin geliefert.

Im Streitfall war es i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zweifelhaft, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG erfüllte. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die im Inland belegene Windkraftanlage der Klägerin die Voraussetzungen an eine inländische Betriebsstätte und eine feste Niederlassung erfüllt und die Klägerin damit als im Inland ansässiger Unternehmer anzusehen ist. Nach Auffassung des Senats hatte die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, da sie weder ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG noch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG war. Denn bei der von der Klägerin im Inland betriebenen Windkraftanlage handelte es sich um eine inländische Betriebsstätte, die im Streitjahr 2017 an den streitigen Stromlieferungen beteiligt war.

Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 20/18 anhängig.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen im Zusammenhang mit vor dem Bilanzstichtag ausgeschiedenem Umlaufvermögen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, jedenfalls in den Fällen gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen sind, in denen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag, also „unterjährig“, aus dem Betriebsvermögen ausscheiden (Az. 1 K 243/15).

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen im Zusammenhang mit vor dem Bilanzstichtag ausgeschiedenem Umlaufvermögen

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 1 K 243/15 vom 21.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 24/18)

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1d GewStG, wenn sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben, und diese („unterjährig“) vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

Mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 1 K 243/15, veröffentlicht u. a. in EFG 2018, 1284) hat der 1. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, jedenfalls in den Fällen gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen sind, in denen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag, also „unterjährig“, aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

Die Klägerin, eine Baugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, hatte im Streitjahr 2008 in großem Umfang Zubehör für Baustelleneinrichtungen (Betonpumpen, Systemschalungen, Bauzäune, Unterkünfte etc.) angemietet und dafür Entgelte in einer Gesamthöhe von ca. 925.000 Euro entrichtet. Im Anschluss an eine Außenprüfung rechnete das Finanzamt die darin enthaltenen Finanzierungsentgelte gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewinn hinzu, soweit sie nicht von der Klägerin auf den 31. Dezember 2008 als Herstellungskosten für teilfertige Arbeiten aktiviert worden waren.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Auch soweit die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag, also „unterjährig“ aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien, seien die Finanzierungsanteile in den Mieten/Pachten als Baustelleneinzelkosten zu qualifizieren, die zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens führten. Unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Aktivierung verlören die Mieten/Pachten ihren Aufwandscharakter stets zu dem Zeitpunkt, zu dem sie als Herstellungskosten zu qualifizieren seien. Gem. § 253 HGB sei dies der Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen, also schon der Beginn der Herstellung des Wirtschaftsguts.

Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Gem. § 8 Nr. 1d GewStG erfolge eine (anteilige) Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen, soweit die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden seien. Das sei vorliegend der Fall gewesen, soweit eine Aktivierung bei den teilfertigen Arbeiten nicht erfolgt sei, weil die entsprechenden Wirtschaftsgüter schon vor dem Bilanzstichtag wieder aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien.

Allein dadurch, dass es sich bei den Mieten/Pachten um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele, verlören sie nicht ihren Charakter als Miet-/Pachtzinsen. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zu Bauzeitzinsen (BFH-Urteile vom 10. März 1993 Az. I R 59/92 und vom 30. April 2003 Az. I R 19/02). Fraglich sei bereits, ob die BFH-Rechtsprechung, die sich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehe, auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens übertragen werden könne. Jedenfalls könne dies aber nur insoweit in Betracht kommen, wie der Miet-/Pachtaufwand – auf der Grundlage einer saldierenden Betrachtung – am Bilanzstichtag durch die Aktivierung teilfertiger Arbeiten und den mit dieser Bestandserhöhung einhergehenden Ertrag egalisiert werde. Das sei bei Miet-/Pachtaufwand für Wirtschaftsgüter, die „unterjährig“ aus dem Betriebsvermögen ausschieden, aber gerade nicht der Fall. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass die Differenzierung danach, ob ein Wirtschaftsgut vor oder nach dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheide, hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu zufälligen Ergebnissen führen könne. Dem sei aber nicht durch eine einschränkende Auslegung der Hinzurechnungsvorschriften Rechnung zu tragen; vielmehr sei zu überdenken, ob die vom BFH bei den Bauzeitzinsen praktizierte saldierende Betrachtungsweise bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens überhaupt angebracht sei.

Der 1. Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 24/18 anhängig.

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Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt. Dies entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 5 K 181/14).

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 5 K 181/14 vom 15.11.2017 (rkr)

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt.

Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte mit der Entscheidung vom 15. November 2017 (Az. 5 K 181/14) die Frage zu klären, wie eine mit einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Versicherungsentschädigung ertragsteuerlich einzuordnen und zu bilanzieren ist sowie ob und in welcher Höhe der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gekürzt werden kann.

Zwischen den Beteiligten war insbesondere streitig, ob die Zahlung des Feuerversicherers die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gemindert hat.

Die Klägerin war eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 ersteigerte sie für 1.200.000 Euro im Wege der Zwangsvollstreckung ein Grundstück einschließlich aufstehender Brandruine und Erstattungsansprüchen gegenüber dem Brandversicherer des Gebäudes. Das FA berücksichtigte die 2008 gezahlten Versicherungsleistungen, soweit sie den Buchwert der Forderung überstiegen, als außerordentlichen Ertrag. Die Klägerin machte mit Einspruch und Klage geltend, die erhaltene Versicherungsentschädigung, die an die Wiederherstellung des Gebäudes geknüpft sei, stelle eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In Anwendung der Grundsätze des Urteils des BFH vom 1. Dezember 1992 (Az. IX R 333/87) hat die Zahlung des Feuerversicherers weder die Anschaffungskosten noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes gemindert. Vielmehr hat der Senat – wie das FA – einen außerordentlichen Ertrag angenommen, der sich gewinnerhöhend auswirkte. Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass die auf die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung entfallenden Beträge und ein weiterer vom Zwangsverwalter gezahlter Betrag im Jahr 2009 nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einbezogen werden können. Insoweit wurde davon ausgegangen, die die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und nicht eigenen Grundbesitzes erfolge. Sie entstammten aus dem Erwerb der Kapitalforderung (Forderung gegen die Versicherung auf Versicherungsentschädigung) und seien dem Umstand geschuldet, dass die in 2008 und 2009 erzielten Einnahmen aus der Forderung die Anschaffungskosten überstiegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Vorsteuer: Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produzierter Wärme als einheitliche (Vermietungs-)Leistung

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für die Errichtung einer Heizungsanlage ausscheidet, soweit die in der Heizungsanlage produzierte Wärme an Personen geliefert wird, welche diese Wärme im Zusammenhang mit (umsatzsteuerfreien) Vermietungsleistungen des Heizungsinhabers beziehen (Az. 4 K 15/17).

Umsatzsteuer

Vorsteuer: Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produzierter Wärme als einheitliche (Vermietungs-)Leistung

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 15/17 vom 17.05.2018

Bei der Vermietung von Immobilien einschließlich der Lieferung von – in einer eigenen Hackschnitzelheizung produzierten – Wärme handelt es sich um eine einheitliche (Vermietungs-) Leistung, sodass die Eingangsleistungen für die Errichtung der Heizung insoweit für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet wurden und der Vorsteuerabzug damit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausscheidet.

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 15/17) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für die Errichtung einer Heizungsanlage ausscheidet, soweit die in der Heizungsanlage produzierte Wärme an Personen geliefert wird, welche diese Wärme im Zusammenhang mit (umsatzsteuerfreien) Vermietungsleistungen des Heizungsinhabers beziehen.

Die Klägerin war eine Gemeinde, welche in den Jahren 2012 und 2013 eine Hackschnitzelheizungsanlage mit dazugehörigem Wärmenetz errichtete, um sowohl in der Gemeinde ansässige Gewerbebetriebe und Privathaushalte als auch gemeindeeigene Liegenschaften zu versorgen, wobei die gemeindeeigenen Liegenschaften teilweise (hoheitlich) selbst genutzt und teilweise vermietet werden. Die Wärmelieferungen an gemeindefremde Liegenschaften wurden unstreitig dem umsatzsteuerpflichtigen und damit den Vorsteuerabzug ermöglichenden Bereich zugeordnet. Die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Liegenschaften, welche dem (hoheitlichen) selbst genutzten Bereich der Gemeinde dienten, wurden unstreitig dem nichtsteuerbaren – und damit den Vorsteuerabzug ausschließenden – Bereich zugeordnet. Streitig war zwischen den Beteiligten der Bereich der Liegenschaften, welche von der Gemeinde (umsatzsteuerfrei) fremdvermietet und zugleich mit Wärme aus der Hackschnitzelanlage beliefert wurden.

Das Gericht entschied, dass der Vorsteuerabzug insoweit gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschied. Denn die Vermietungs- und Wärmeleistungen stellten nach Auffassung des Senats eine einheitliche Leistung dar, bei welcher die – steuerfreie und damit den Vorsteuerabzug ausschließende – Vermietungsleistung prägend ist.

Da der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Belieferung von gemeindefremden Liegenschaften dagegen möglich war, waren die Beträge aufzuteilen. Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs erfolgte dabei anhand eines Verteilungsschlüssels, der nach der gelieferten Wärmemenge in Kilowattstunden berechnet wurde.

Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

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Zum Vorsteuerabzug bei Abrissleistungen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zusteht, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. 4 K 10124/17).

Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug bei Abrissleistungen

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 10124/17 vom 10.05.2018

Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen, wenn zwar das abgerissene Gebäude zuvor umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, der Abriss jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit zukünftigen (beabsichtigten) steuerfreien Ausgangsumsätzen steht.

Mit Urteil vom 10. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 10124/17) entschieden, dass einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zusteht, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude für ein Autohaus mit dazugehöriger Reparaturwerkstatt und Tankstelle befand. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit zunächst jahrzehntelang umsatzsteuerpflichtig vermietet. Aufgrund des maroden Zustandes des Gebäudes endete das letzte Mietverhältnis zum 3. Quartal 2012. Im März 2013 wurde eine Abbruchgesellschaft mit dem Abriss des Gebäudes beauftragt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass sie die Vorsteuern aus der Abrissrechnung geltend machen könne. Das Gebäude sei immer und auch bis zuletzt umsatzsteuerpflichtig vermietet gewesen. Außerdem sei geplant, ein neues Gebäude zu errichten und dies steuerfrei zu vermieten. Das Finanzamt verneinte die Vorsteuerabzugsberechtigung, da nicht belegt sei, dass die geplante Nutzung tatsächlich steuerpflichtig erfolgen solle. Das Gericht lehnte den Vorsteuerabzug ab. Dabei ging es davon aus, dass ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Zusammenhang der Abrisskosten nicht mit den früheren (umsatzsteuerpflichtigen) Umsätzen, sondern mit (zukünftigen) geplanten Umsätzen bestehe.

Bezüglich dieser zukünftigen Umsätze sei jedoch nicht hinreichend belegt, dass es sich dabei um den Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze handle.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

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Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Das BMF ändert die Geltungsdauer der nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) geltenden Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben (Az. IV C 7 – S-2163 / 18 / 10001).

Einkommensteuer

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Zeitliche Verlängerung der Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2163 / 18 / 10001 vom 05.10.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

Nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.

Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0″ wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:

Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.

Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0″ ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Kindergeld steigt 2019 um zehn Euro

Familien sollen in den nächsten Jahren steuerlich stark entlastet werden. Dies plant die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/4723).

Familienentlastungsgesetz

Kindergeld steigt 2019 um zehn Euro

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.10.2018

Familien sollen in den nächsten Jahren steuerlich stark entlastet werden. Dies plant die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ( 19/4723 ). Damit sinkt die Steuerbelastung in den Jahren 2019 und 2020 um rund 9,8 Milliarden Euro (volle Jahreswirkung).

Zu den einzelnen Maßnahmen gehört eine Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro monatlich ab 1. Juli 2019. Allein dies führe zu Mehrausgaben von rund 3,3 Milliarden Euro, erwartet die Bundesregierung, die die Bedeutung der familienpolitischen Maßnahmen betont: „Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel.“ Die Erhöhung des Kindergeldes führt im Gegenzug allerdings zu einer Anrechnung bei den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, sodass der Staat dort 2019 rund 130 Millionen Euro und ab 2020 rund 260 Millionen Euro spart.

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 – III C 3 – S-7155 / 16 / 10002 geändert worden ist, aufgrund des BFH-Urteils V R 42/15 vom 8. Februar 2018 (Az. III C 2 – S-7200 / 08 / 10005 :002).

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG

EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma); BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 08 / 10005 :002 vom 04.10.2018

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Februar 2018, V R 42/15

Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.

Soweit das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.

Das BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 – III C 3 – S-7155 / 16 / 10002 (2018/0668065), BStBl I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:

7Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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DStV-Präsident Elster fordert Klarheit beim Datenschutz

Anlässlich des 41. Deutschen Steuerberatertages in Bonn forderte der Präsident des DStV, StB/WP Harald Elster, die Landes-Datenschutzbehörden auf, ihre uneinheitliche Linie in Fragen der Auftragsverarbeitung zu beenden.

41. Deutscher Steuerberatertag

DStV-Präsident Elster fordert Klarheit beim Datenschutz

DStV, Pressemitteilung vom 08.10.2018

Anlässlich des 41. Deutschen Steuerberatertages in Bonn forderte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster, die Landes-Datenschutzbehörden auf, ihre uneinheitliche Linie in Fragen der Auftragsverarbeitung zu beenden. Während der DStV und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) übereinstimmend davon ausgehen, dass Steuerberater bei der Erbringung ihrer Leistungen keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter sind, vertreten einzelne Datenschutzbehörden neuerdings die Ansicht, bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater ausschließlich weisungsgebunden arbeiten und müssten daher eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren Mandanten schließen.„Die Verunsicherung, die damit im Berufsstand und bei den Mandanten ausgelöst wird, ist nicht hinnehmbar“, kritisierte Elster. Es könne nicht sein, dass es in dieser Frage wie beim Roulette vom Zufall abhänge, ob man diesseits oder jenseits einer Landesgrenze tätig sei oder Mandanten betreue.

Offenbar – so Elster weiter – fehle den Datenschutzbehörden das Verständnis, was einen freien Beruf auszeichne. Steuerberater müssen nach ihrem Berufsrecht unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft beraten. Aus diesem Grund seien sie niemals weisungsgebunden tätig und könnten damit keine Auftragsverarbeiter sein. Dies gelte auch für die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, bei der in der Praxis fortlaufend die relevanten Zahlen danach überprüft werden müssen, ob Buchungen wie vom Mandanten angenommen erfolgen können oder ob ggf. Anpassungen erforderlich sind. Dies entspreche im Übrigen auch den berechtigten Erwartungen der Mandanten an eine gute und umfassende Beratung.

Mit Blick darauf müssten die Datenschutzbehörden nunmehr zügig eine bundesweit einheitliche Handhabung zur Frage der Auftragsverarbeitung sicherstellen. Anderenfalls werde der Berufsstand auf eine rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber drängen, schloss Elster.

Den Ausgangspunkt der Diskussion bildet die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25.05.2018 umzusetzen ist. Sie sieht unter anderem Regelungen für die sog. Auftragsverarbeitung vor. Danach müssen gewerbliche Dienstleister für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit dem verantwortlichen Auftraggeber vertraglich vereinbaren, dass sie sich bei ihrer Arbeit unter seine Kontrolle begeben und seinen Weisungen Folge leisten.

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DStV-Präsident Elster mahnt rechtssichere und unbürokratische Reform der Grundsteuer an

DStV-Präsident Elster sorgt sich beim 41. Deutschen Steuerberatertag um die Ausgestaltung der Grundsteuer und reagiert damit auf die Ankündigung des Bundesfinanzministers, bis Ende des Jahres einen Reformvorschlag für die Grundsteuer auf den Tisch zu legen. Elster erwartet, dass sich die Mehrheit der Grundstückseigentümer zur Bewältigung der Erklärungspflicht an die Berufskollegen wenden wird. Dieses Mammutvorhaben sei nur schwer zu schultern.

41. Deutscher Steuerberatertag

DStV-Präsident Elster mahnt rechtssichere und unbürokratische Reform der Grundsteuer an

DStV, Pressemitteilung vom 08.10.2018

„Was da die nahe Zukunft bringt, verehrte Gäste, müssen wir erst einmal schultern!“, sorgt sich der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster beim 41. Deutschen Steuerberatertag in Bonn. Er reagiert damit auf die Ankündigung des Bundesfinanzministers, bis Ende des Jahres einen Reformvorschlag für die Grundsteuer auf den Tisch zu legen.

Rund 35 Millionen Grundstücke warten auf eine neue Bewertung. Erste Vorboten des Mammutvorhabens zeigte jüngst die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. Bei allen derzeit bekannten Modellen geht Berlin davon aus, dass eine gesonderte Steuererklärung erforderlich sein wird.

Elster erwartet, dass sich die Mehrheit der Grundstückseigentümer zur Bewältigung der Erklärungspflicht an die Berufskollegen wenden wird. „Grob überschlagen kämen auf jeden von uns 400 Grundstücksbewertungen zu“, so der DStV-Präsident. „Bei solchen Größendimensionen kann einem schummerig werden.“ Angesichts der Komplexität des Steuerrechts, des Mangels an Nachwuchskräften und weiterer Herausforderungen stoßen kleine und mittlere Kanzleien oftmals schon heute an ihre Grenzen.

Ein einfaches und administrierbares Modell, das auf die Grundstücksfläche abstellt, könnte die Lösung sein – zumal dadurch auch die Finanzverwaltung entlastet würde. Die Bundesregierung diskutiert indes komplexe Modelle mit Wertkomponenten. Einerseits soll dadurch die Grundsteuer gerechter ausgestaltet werden. Andererseits schielen manche darauf, die Grundlage für die Fortsetzung der Diskussion um die Vermögensteuer zu schaffen.

„Vor solchen Debatten warne ich eindringlich“, riet Elster ab. Statt neuer bürokratischer Hürden und Unsicherheiten für die Beratung wünscht er sich im Sinne aller Verfahrensbeteiligten – Steuerpflichtige, Finanzverwaltung und steuerliche Berater – von der Bundesregierung: „Nutzen Sie Ihren weiten gesetzgeberischen Spielraum! Schaffen Sie ein transparentes, rechtssicheres und vor allem unbürokratisches Bewertungsverfahren!“

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