Elektronische Veröffentlichungen: Rat einigt sich darauf, ermäßigte Mehrwertsteuersätze zu gestatten

Der Rat der EU hat sich auf einen Vorschlag geeinigt, mit dem es den Mitgliedstaaten gestattet wird, bei der Mehrwertsteuer ermäßigte Steuersätze, besonders ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden; dadurch wird eine Harmonisierung von Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und für physische Veröffentlichungen ermöglicht.

Mehrwertsteuer

Elektronische Veröffentlichungen: Rat einigt sich darauf, ermäßigte Mehrwertsteuersätze zu gestatten

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.10.2018

Der Rat hat sich am 02.10.2018 auf einen Vorschlag geeinigt, mit dem es den Mitgliedstaaten gestattet wird, bei der Mehrwertsteuer ermäßigte Steuersätze, besonders ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden; dadurch wird eine Harmonisierung von Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und für physische Veröffentlichungen ermöglicht.

Mit dem Text wird ein Beitrag zum Plan der EU für den digitalen Binnenmarkt geleistet.

Hartwig Löger, Minister der Finanzen Österreichs, das derzeit den Ratsvorsitz innehat.

„Dieser Vorschlag ist Teil unserer Anstrengungen zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für die digitale Wirtschaft und erlaubt uns, mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten.“

Nach den geltenden Mehrwertsteuervorschriften (Richtlinie 2006/112/EG) werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum Normalsatz der Mehrwehrsteuer, d. h. einem Satz von mindestens 15 %, besteuert, während Veröffentlichungen auf einem physischen Träger zu vom Normalsatz abweichenden Sätzen besteuert werden können.

Bei physischen Veröffentlichungen – Büchern, Zeitungen und Zeitschriften – haben die Mitgliedstaaten derzeit die Wahlmöglichkeit, einen „ermäßigten“ Mehrwertsteuersatz, d. h. mindestens 5 %, anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten sind ermächtigt worden, Folgendes anzuwenden: „besonders ermäßigte“ Mehrwertsteuersätze (unter 5 %) oder Nullsteuersätze (verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug).

Die Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, gestatten, auf elektronische Veröffentlichungen ebenfalls ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Besonders ermäßigte Sätze und Nullsteuersätze werden nur den Mitgliedstaaten gestattet, die solche Sätze derzeit auf „physische“ Veröffentlichungen anwenden.

Die neuen Vorschriften werden vorübergehend gelten, bis ein neues, „endgültiges“ Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Die Kommission hat Vorschläge für das neue System veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität als derzeit einräumen würden, wenn es um die Festlegung von Mehrwertsteuersätzen geht.

Verfahren

Auf einer Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ wurde eine Einigung erzielt. Der Rat wird die Richtlinie ohne weitere Aussprache annehmen, sobald die Texte in sämtlichen Amtssprachen fertiggestellt sind.

Die Richtlinie erfordert ein einstimmiges Votum im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments. (Rechtsgrundlage: Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.) Das Europäische Parlament hat am 1. Juni 2017 seine Stellungnahme abgegeben.

Powered by WPeMatico

Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU: Rat nimmt Verordnung an

Die neue Verordnung, die der Rat angenommen hat, liefert das nötige Instrumentarium, um effizienter gegen Bedrohungen wie Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere kriminelle Machenschaften vorzugehen.

Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU: Rat nimmt Verordnung an

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.10.2018

Am 02.10.2018 hat der Rat eine Verordnung angenommen, mit der die Überwachung von Barmitteltransfers in die Union oder aus der Union verbessert werden soll. Dies wurde möglich, nachdem er im Juni eine Einigung mit dem Europäischen Parlament erzielt hatte.

Hartwig Löger, österreichischer Bundesminister der Finanzen:

„Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere kriminelle Machenschaften müssen aufgespürt und unterbunden werden. Die neue Verordnung liefert uns das nötige Instrumentarium, um effizienter gegen diese Bedrohungen vorzugehen.“

Die Verordnung wird das derzeitige System der Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU verbessern. Das bedeutet, dass die jüngsten Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards, die die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausgearbeitet hat, in der Gesetzgebung der EU ihren Niederschlag finden.

Ganz konkret ist der Begriff „Barmittel“ in der neuen Verordnung weiter gefasst, sodass hierunter nunmehr nicht nur Banknoten, sondern auch andere Mittel oder hochliquide Rohstoffe wie Schecks, Travellerschecks, Prepaid-Karten und Gold fallen. Die Verordnung wurde auch auf Barmittel im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr ausgedehnt.

Mit dem neuen Rechtsakt wird die Vorschrift erweitert, wonach jede Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitführt, dies bei den Zollbehörden melden muss. Dabei ist unerheblich, ob die Reisenden die Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder in ihrem Verkehrsmittel mitführen. Auf Aufforderung der Behörden müssen sie sie für eine Kontrolle bereitstellen.

Werden Barmittel als sog. unbegleitete Barmittel auf anderem Wege versandt, sind die zuständigen Behörden befugt, vom Absender oder vom Empfänger eine Offenlegungserklärung zu verlangen. Die Behörden können alle Sendungen, Pakete oder Verkehrsmittel kontrollieren, die unbegleitete Barmittel enthalten können.

Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung stehen, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnte. Diese Informationen werden auch der Europäischen Kommission übermittelt.

Die neue Verordnung wird die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen für den Barmittelverkehr an den Binnengrenzen der Union einzuführen, vorausgesetzt, diese Kontrollen stehen im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union.

Der Rat und das Europäische Parlament müssen die angenommene Verordnung jetzt noch unterzeichnen. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Hintergrundinformationen

Die aktuellen Vorschriften für Barmitteltransfers in die EU und aus der EU (Verordnung 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln) gelten seit dem 15. Juni 2007; sie sind integraler Bestandteil der EU-Rahmenregelung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die neue Verordnung aktualisiert diese Vorschriften und ergänzt den in der Richtlinie 2015/849 festgeschriebenen EU-Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Nach den geltenden Regeln müssen Reisende bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr den Zollbehörden melden. Mit der neuen Verordnung wird diese Verpflichtung erweitert. Neue Vorschriften sind erforderlich, weil Terroristen und Kriminelle Möglichkeiten gefunden haben, die Regeln für die Überwachung von Barmitteln zu umgehen. Kriminelle Organisationen, durch deren illegale Machenschaften große Mengen an Barmitteln generiert werden, müssen daran gehindert werden, sich Schlupflöcher im derzeitigen System für Geldtransfers und Geldwäsche zunutze zu machen.

Powered by WPeMatico

Ermittlung des Einheitswerts eines mit sog. Staubdecken versehenden Flachdachgebäudes

Ein Flachdachgebäude falle lt. FG Hamburg nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach ist kein ausgebautes Dachgeschoss i. S. der Bewertungsrichtlinie (Az. 3 K 236/17).

Bewertungsgesetz

Ermittlung des Einheitswerts eines mit sog. Staubdecken versehenden Flachdachgebäudes

FG Hamburg, Mitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 3 K 236/17 vom 03.07.2018

Im Streit stand ein im Jahr 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (sog. Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als „nicht ausgebauter Dachraum“ i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Ein Flachdachgebäude falle nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss i. S. der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 BewG i. V. m. Abschn. 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse sei wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt. Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss.

Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen sei, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Steuererleichterungen für Fachkräfte

In einer ganzen Reihe europäischer Länder gibt es Steuervergünstigungen für ausländische Fach- und Führungskräfte. Die Bundesregierung listet in ihrer Antwort (19/4351) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen entsprechende Regelungen aus mehreren Ländern auf.

Steuervergünstigungen

Steuererleichterungen für Fachkräfte

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2018

In einer ganzen Reihe europäischer Länder gibt es Steuervergünstigungen für ausländische Fach- und Führungskräfte. Die Bundesregierung listet in ihrer Antwort ( 19/4351 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/3944 ) entsprechende Regelungen aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland. Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Zypern auf. Beispielsweise können in den Niederlanden hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen beantragen, dass 30 Prozent ihres Arbeitseinkommens steuerfrei gezahlt werden. Außerdem kann ihnen der Arbeitgeber die Schulgelder für den Besuch der Kinder auf internationalen Schulen steuerfrei erstatten.

Auf die Frage nach leichterem Zugang zu Visa und Pässen für Investoren in anderen EU-Ländern schreibt die Regierung, bei solchen „Passprogrammen“ könne das Risiko zur Umgehung des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten bestehen. Es sei das Ziel der Bundesregierung, eine umfassende Lösung für Umgehungsversuche zu finden. Im Übrigen sehe das deutsche Recht verschiedene Abwehrmöglichkeiten vor, die den Wegzug deutscher Staatsangehöriger speziell für Zwecke der Ertrag- und Erbschaftsteueroptimierung entgegenwirken sollen, heißt es in der Antwort.

Powered by WPeMatico

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR

Das BMF teilt die ab 1. März 2018 gültigen Anpassungen zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG mit (Az. IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005).

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005 vom 21.09.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2018 1.984 Euro;
  • 1. April 2019 2.045 Euro;
  • 1. März 2020 2.066 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 1.573 Euro;
  • ab 1. April 2019 1.622 Euro;
  • ab 1. März 2020 1.639 Euro.

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 787 Euro;
  • ab 1. April 2019 811 Euro;
  • ab 1. März 2020 820 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2018 um 347 Euro;
  • zum 1. April 2019 um 357 Euro;
  • zum 1. März 2020 um 361 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 – IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005; DOK: 2016/0892361 – (BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Das BMF teil die Änderungen des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 durch das BMF-Schreiben vom 21. September 2018 mit (Az. IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :044).

Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :044 vom 21.09.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung“ meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neu-onten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Verbesserungsvorschläge des DStV für die Förderung des Mietraumneubaus

Gerade in Ballungszentren ist der Wohnraum im unteren und mittleren Preissegment sehr knapp. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus will dieses Problem mit der Einführung einer Sonderabschreibung abmildern. Der DStV befürwortet grundsätzlich die Förderung des Mietwohnungsneubaus, übt jedoch auch Kritik.

Verbesserungsvorschläge des DStV für die Förderung des Mietraumneubaus

DStV, Mitteilung vom 13.09.2018

Gerade in Ballungszentren ist der Wohnraum im unteren und mittleren Preissegment sehr knapp. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (Einführung einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG) will dieses Problem mit der Einführung einer Sonderabschreibung abmildern. In seiner Stellungnahme S 09/18 befürwortet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) grundsätzlich die Förderung des Mietwohnungsneubaus.

Kritisch sieht der DStV jedoch die Art und Weise, eine Förderung durch steuerliche Lenkungsnormen gestalten zu wollen, da sich diese in der Vergangenheit nicht bewährt haben. Deswegen empfiehlt der DStV ausdrücklich Direktförderungen, wie z. B. durch Förderprogramme durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Ungeachtet dessen sieht er Verbesserungspotenzial an dem Referentenentwurf. So vor allem bei der Förderungshöchstgrenze, die bei 3.000 Euro/qm liegt (wobei maximal 2.000 Euro/qm förderungsfähig sind), da in Ballungsgebieten zu diesen Preisen im unteren und mittleren Preissegment kaum oder gar kein Neubauwohnraum erworben werden kann.

Die steuerliche Förderung soll ferner nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Dadurch dürfte es in der Praxis zu Problemen und Mehraufwand kommen, wenn ein steuerlich gefördertes Objekt innerhalb des 10-Jahreszeitraums veräußert wird. Der zu erbringende zehnjährige Nachweis der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist wird zukünftig besondere Klauseln in den Kaufverträgen erforderlich machen. Zum Beispiel müssten Regelungen über den Ersatz des Steuerschadens aus dem nachträglichen Wegfall der Sonderabschreibung bei Nichteinhaltung der 10-jährigen Überlassung zu Wohnzwecken, aufgenommen werden.

Powered by WPeMatico

Vermietung von Ferienunterkünften über Online-Portale: mehr Transparenz und schärfere Regeln gefordert

Schleswig-Holsteins Finanzministerin Heinold plädiert im Zusammenhang mit Online-Vermietungsportalen wie Airbnb für schärfere Regeln und mehr Transparenz. Egal, ob offline oder online: die Gesetze gelten für alle. Benötigt würde daher eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Nutzerdaten.

Vermietung von Ferienunterkünften über Online-Portale: mehr Transparenz und schärfere Regeln gefordert

FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.09.2018

Finanzministerin Monika Heinold plädiert im Zusammenhang mit Online-Vermietungsportalen wie Airbnb für schärfere Regeln und mehr Transparenz: „Ob offline oder online: Unsere Gesetze gelten für alle. Damit die Finanzverwaltung zukünftig Einkünfte aus der Vermietung über Online-Portale nachvollziehen kann, brauchen wir eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Nutzerdaten. Nur dann ist eine ordnungsgemäße Besteuerung möglich“, sagte Heinold am 26.09.2018 in ihrer Rede im Schleswig-Holsteinischen Landtag.

Dabei könne man sich beispielswiese am Gesetzentwurf zum Vorhalten von Daten von Plattformbetreibern beim Handeln mit Waren im Internet zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen orientieren. Heinold verwies darauf, dass das Vermietungs-Portal Airbnb seinen Hauptsitz in Irland habe und deutsche Steuerbehörden daher keinen Zugriff auf die Nutzerdaten hätten. Deutschland nutze daher bereits die Instrumente des zwischenstaatlichen Informationsaustausches.

Die Ministerin verwies auf den grundsätzlichen Wert von Online-Buchungsportalen für den Tourismus: „Digitale und innovative Geschäftsmodelle zur Vermietung sind aus dem Tourismus nicht mehr wegzudenken. Sie stärken den Tourismusstandort Schleswig-Holstein.“ Gleichzeitig aber müsse die Politik sich auch mit der einhergehenden Zweckentfremdung von Wohnraum auseinandersetzen. „Schleswig-Holstein braucht Wohnraum für alle Teile der Bevölkerung, auch für Studierende, für Menschen mit geringen Einkommen oder für Familien mit Kindern. Eine bezahlbare Wohnung zu haben, ist ein hohes Gut“, so die Ministerin. Gemeinsam mit den Kommunen müsse daher eine Anpassung des Regelwerkes zur Eindämmung der Zweckentfremdung von Wohnraum diskutiert werden.

Powered by WPeMatico

Kritik an Online-Haftungsgesetz

Die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug soll unterbunden werden. Der Finanzausschuss beriet dazu den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455).

Kritik an Online-Haftungsgesetz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2018

Die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug soll unterbunden werden. Der Finanzausschuss beriet dazu am 26.09.2018 unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/4455 ). Wie die Regierung in der Sitzung erläuterte, soll das Gesetz zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten.

Für die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes soll eine Haftung eingeführt werden, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. „Seit geraumer Zeit liegen vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern“, heißt es in dem Entwurf. Betreiber dieser Marktplätze müssen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten. Die Unternehmen müssen zudem gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Liegen die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vor, wird der Betreiber des Marktplatzes in Haftung genommen. Der heutige Zustand sei nicht länger zu akzeptieren, unterstrich die Regierung.

Die FDP-Fraktion wandte ein, dass ausgerechnet bei Online-Plattformen jetzt mit Papier-Bescheinigungen gearbeitet werden solle. Die Ausfertigung solcher Bescheinigungen könne bis zu fünf Monate dauern. Die CDU/CSU-Fraktion teilte diese Bedenken. Sie erhob zudem Bedenken gegen einen Teil der Haftungsregelung. Die AfD-Fraktion erkundigte sich nach der Höhe der Steuerausfälle durch den Umsatzsteuerbetrug. Laut Bundesregierung gibt es dazu jedoch keine empirischen Belege. Sie verwies auf Angaben des Bundesrates (eine Milliarden Euro) bzw. auf Schätzungen, in denen von Steuerausfallen in der gesamten EU-von 50 Milliarden Euro die Rede sei.

Mit dem Gesetz werden zudem die Fahrer von elektrisch angetriebenen Dienstwagen und von Hybridfahrzeugen bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Die Einbeziehung von Hybridfahrzeugen missfiel der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Mit dem Elektroantrieb könnten solche Fahrzeuge maximal 50 Kilometer fahren, danach werde der Verbrennungsmotor genutzt. Die Linksfraktion vermisste eine Regelung für Benutzer von Dienstfahrzeugen, wie dies auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vorschlage.

Der Ausschuss beschloss die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu dem Entwurf, die am Montag, den 15. Oktober stattfinden wird.

Powered by WPeMatico

BFH zur Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Lieferung von Holzhackschnitzeln aus landwirtschaftlich gewonnenem Holz dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn der Unternehmer sich auf Art. 122 MwStSystRL i. V. mit dem europarechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität beruft (Az. VII R 47/17).

BFH zur Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

BFH, Urteil VII R 47/17 vom 26.06.2018

Leitsatz

  1. Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich – je nach Holzart – entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in „ähnlicher Form“ (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL.
  3. Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln – gleich aus welchem Holz gewonnen – der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.
Das Verfahren wurde vom V. Senat des Bundesfinanzhofs übernommen. Bisheriges Az. beim BFH: V R 67/17.

Tenor:

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 113/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte Holzhackschnitzel her, die sie aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz gewann. Die auf ihre Lieferungen getrockneter sowie getrockneter und gesiebter Holzhackschnitzel (als Brennstoff für Heizungen) für 2013 angemeldete Umsatzsteuer berechnete sie nach dem ermäßigten Steuersatz. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-)erließ hingegen unter dem 28. November 2016 einen gemäß dem seiner Ansicht anzuwendenden Regelsteuersatz geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 417 veröffentlichten Gründen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid auf.

3

Mit seiner Revision macht das FA geltend, der Gesetzgeber sei berechtigt, die Steuerbegünstigung für die Lieferung bestimmter Gegenstände anhand der Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur (KN) abzugrenzen sowie die Nutzung einer durch die der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU- Nr. L 347/1) eingeräumten Möglichkeit der Steuerermäßigung auf bestimmte Gegenstände der dort genannten Art zu beschränken. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer sei im Streitfall nicht verletzt, weil es sich bei Holzhackschnitzeln, die aus bei Waldarbeiten angefallenem Rohholz, und solchen, die aus Holzabfällen gewonnen würden, um in ihrer Beschaffenheit verschiedene und nach der KN auch in unterschiedliche Unterpositionen einzureihende Produkte handele.

4

Die Klägerin schließt sich der Rechtsauffassung des FG an. Soweit die streitgegenständlichen Holzhackschnitzel nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht dem ermäßigten Steuersatz unterlägen, verstoße die gesetzliche Regelung gegen Art. 122 MwStSystRL sowie gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Gründe:

II.

5

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

6

Das angefochtene Urteil kann schon keinen Bestand haben, soweit es mit der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 28. November 2016 über das erkennbare Klagebegehren hinausgeht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids ohne Einschränkung beantragt. Das FG war jedoch gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht an die Fassung dieses Antrags gebunden, sondern hatte über das erkennbare Klagebegehren zu entscheiden, das von Anfang an (auch bereits im Einspruchsverfahren) nur insoweit auf die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids gerichtet war, als mit diesem die Lieferung von Holzhackschnitzeln nicht nach dem ermäßigten Steuersatz, sondern nach dem Regelsteuersatz besteuert worden ist.

7

Das FG-Urteil beruht allerdings auch insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), als das FG angenommen hat, vorgenannte Lieferungen der Klägerin unterlägen dem ermäßigten Steuersatz. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid, der für diese Lieferungen den Regelsteuersatz zugrunde legt, ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

8

1. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für das vorliegende Revisionsverfahren folgt aus Teil A, VII. Senat, Nr. 6 des Geschäftsverteilungsplans (GVPl) des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach ist der VII. Senat für Umsatzsteuer zuständig, „wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist“. Für die Holzhackschnitzel des Streitfalls eröffnet sich eine Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, mit welcher auf Unterpositionen des Zolltarifs verwiesen wird, für deren Auslegung und Anwendung der erkennende Senat zuständig und über deren Voraussetzungen zunächst zu entscheiden ist. Erst wenn eine zolltarifliche Einreihung in die in Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Unterpositionen nicht möglich sein sollte (was die Klägerin nach wie vor in Abrede stellt), käme man zu der (vom FG bejahten) Frage, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gebietet. Allerdings führt auch diese Frage wieder zum Zolltarif, nämlich entweder zu der seitens der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung der Unterpos. 4401 10 00 KN im Sinne einer Einbeziehung der aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzel in diese Unterposition oder zu der nach der Rechtsprechung des BFH maßgebenden Bedeutung der KN für die Gleichartigkeit von Waren (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694). Der erkennende Senat legt wegen dieser in jeder Hinsicht engen Verknüpfung der in Betracht kommenden Rechtsfragen mit dem Zolltarif den GVPl des BFH im Sinne einer Zuständigkeit des VII. Senats für das vorliegende Revisionsverfahren aus. Eine Entscheidung des Präsidiums über Zuständigkeitsfragen ist nach Teil A, Ergänzende Regelungen, Nr. V. GVPl nur bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung vorgesehen, die im Streitfall allerdings nicht vorliegt, weil der V. Senat des BFH das zunächst bei ihm anhängige Revisionsverfahren dem VII. Senat abgegeben hat, da er ebenso wie der VII. Senat dessen Zuständigkeit für gegeben hält.

9

2. Die Lieferung der streitgegenständlichen Holzhackschnitzel unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

10

Soweit diese Anlage auf Positionen oder Unterpositionen der KN verweist, ist die Frage der Einreihung von Gegenständen in diese Positionen oder Unterpositionen ausschließlich nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen zu beantworten. Auf die zutreffenden Ausführungen des FG wird insoweit verwiesen. Maßgebend für den Streitfall ist die KN in der im Jahr 2013 geltenden Fassung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012, ABlEU Nr. L 304/1).

11

a) § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG schreibt i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der vorgenannten Anlage für die Lieferung von „Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen“ der Unterpos. 4401 10 00 KN den ermäßigten Steuersatz vor. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift werden Holzhackschnitzel hiervon nicht erfasst. Da „Holz in Form von Schnitzeln“ in die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN einzureihen ist, verbietet sich die Annahme, Holzhackschnitzel könnten als Brennholz „in ähnlicher Form“ wie Rundlinge, Scheite etc. der Unterpos. 4401 10 00 KN angesehen werden. Einer Auslegung dieser Tarifvorschrift unter Heranziehung der Erläuterungen zur KN, die -anders als das FG meint- nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des erkennenden Senats nicht verbindlich, sondern lediglich wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der KN sind, bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es in Betracht -wie das FG München meint (Urteil vom 19. Dezember 2017 2 K 668/16, EFG 2018, 509)-, die Unterpos. 4401 10 00 KN mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „ähnliche Formen“ im (vermeintlichen) Sinn der MwStSystRL auszulegen, denn die Frage der Einreihung von Gegenständen in Positionen oder Unterpositionen ist -wie ausgeführt- ausschließlich nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen zu beantworten.

12

b) Die von der Klägerin gelieferten Holzhackschnitzel gehören auch nichtzu den in Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beschriebenen Gegenständen. Zu diesen gehören „Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst“ der Unterpos. 4401 30 KN, die in der im Streitjahr geltenden Fassung der KN hinsichtlich der Warenbeschreibung -allerdings unter Verlust ihrer bisherigen Positionsnummer- inhaltlich unverändert geblieben ist, wie das FG zutreffend erkannt hat, so dass sie für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes weiterhin herangezogen werden kann. Die Holzhackschnitzel des Streitfalls wurden nach den Feststellungen des FG jedoch nicht aus Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss hergestellt, sondern aus bei Waldarbeiten angefallenem Schnitt- und Kronenholz, bei dem es sich nicht um Abfälle oder Ausschuss, sondern um Rohholz der Pos. 4403 KN handelt (vgl. Erläuterungen zum Harmonisierten System -ErlHS- zu Pos. 4403 Rz 01.0).

13

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob aus Holzabfällen oder Holzausschuss gewonnene Holzhackschnitzel zolltariflich überhaupt in die Unterpos. 4401 30 KN (jetzt 4401 31 KN) einzureihen sind oder ob nicht auch insoweit den Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN (jedenfalls gemäß Nr. 3 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Nr. 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -AV-) der Vorrang zukommt.

14

c) Hinzu kommt, dass die Steuerermäßigung für die Lieferung in Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannter Waren der Unterpos. 4401 30 KN (im Streitjahr 2013 Unterpos. 4401 31 00 bis 4401 39 80 KN) nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

15

aa) Nach Nr. 1 AV sind für die Einreihung von Waren der Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Ebenso sind nach Nr. 6 AV für die Einreihung in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut der Unterposition, die Anmerkungen zur Unterposition und sinngemäß die übrigen AV maßgebend.

16

Der Wortlaut der Pos. 4401 KN unterscheidet drei Warenkategorien:

– Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen;

– Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln;

– Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.

17

Die Unterpositionen der Pos. 4401 KN behalten diese Dreiteilung bei. Dem Wortlaut der Pos. 4401 KN sowie seiner Unterpositionen ist somit zu entnehmen, dass weder Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln noch Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss als Brennholz im Sinne der KN anzusehen sind. Für diese gemäß dem Wortlaut der Tarifvorschriften zu treffende Unterscheidung sprechen auch die ErlHS zur Pos. 4401.

18

bb) Ermäßigte Steuersätze sind nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL nur auf die Lieferung von Gegenständen der in Anhang III der MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar; hierzu gehört Holz (in jeglicher Form) nicht.

19

Zusätzlich gestattet Art. 122 MwStSystRL den Mitgliedstaaten, auf Lieferungen von (u.a.) Brennholz einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. In Anbetracht des Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL, der für die Anwendung ermäßigter Steuersätze die Abgrenzung der Kategorien von Gegenständen gemäß den Warenbezeichnungen der KN vorsieht, sowie in Anbetracht der übrigen in Art. 122 MwStSystRL genannten Kategorien, die nach Warenbezeichnungen der KN beschrieben werden (lebende Pflanzen der Pos. 0602 KN; Knollen, Wurzeln der Unterpos. 0601 10 KN; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- und Zierzwecken der Pos. 0603 und 0604 KN), ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber mit dem Tatbestandsmerkmal „Brennholz“ ebenfalls auf die zolltarifliche Warenbezeichnung der Pos. 4401 KN verweist und nicht etwa jegliches zum Verbrennen genutzte Holz des Kap. 44 KN als Brennholz ansieht. Die Beschränkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf ganz bestimmte Waren und Warenbezeichnungen der KN trägt dem Umstand Rechnung, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (EuGH-Urteil vom 9. November 2017 C-499/16, EU:C:2017:846, Rz 24, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 87).

20

Mit der Aufnahme von Waren der Unterpos. 4401 30 KN in die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist somit der nationale Gesetzgeber über die nach der MwStSystRL insoweit gewährten Möglichkeiten hinausgegangen.

21

3. Anders als das FG meint, lässt sich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen der Klägerin auch nicht auf Art. 122 MwStSystRL i.V.m. dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer stützen (ebenso wie das FG im Streitfall: Urteil des FG München in EFG 2018, 509; Weymüller, Mehrwertsteuerrecht 2018, 276; Lippross, Unterschiedliche Besteuerung der Lieferung von Waldhackschnitzeln und von Hackschnitzeln aus der Holzverwertung („Holzhackschnitzeln“), Umsatzsteuer-Rundschau 2013, 212). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. statt vieler: EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rz 52 ff., BStBl II 2015, 437, m.w.N.). Im Streitfall liegt in der Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferungen von Holzhackschnitzeln der Klägerin jedoch keine unzulässige Ungleichbehandlung im vorgenannten Sinn.

22

a) Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind Waren, die gemäß Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL nach den Bezeichnungen der KN voneinander abgegrenzt werden dürfen, nicht gleichartig und müssen deshalb umsatzsteuerrechtlich nicht gleich behandelt werden, wenn sie in unterschiedliche Unterpositionen der KN einzureihen sind (BFH-Urteil in BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694). Es wäre in der Tat nicht plausibel, wenn der Unionsgesetzgeber für unterschiedliche Formen von Holz zwar einerseits die verschiedenen vorgenannten Unterpositionen der KN sowie hinsichtlich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes die Abgrenzung von Warenkategorien anhand der KN vorsieht, andererseits jedoch die Waren dieser Unterpositionen als gleichartig angesehen werden müssten. Im Streitfall lässt sich danach von einer Gleichartigkeit der in Betracht kommenden Waren nicht sprechen, weil die seitens der Klägerin gelieferten Holzhackschnitzel -wie ausgeführt- zolltariflich weder in die Unterpos. 4401 10 KN noch in die Unterpos. 4401 30 KN einzureihen sind, sondern in die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN.

23

Aus diesem Grund liegt in der Differenzierung gemäß Nr. 48 Buchst. a und b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die unterschiedliche zolltarifliche Einreihung bietet ein hinreichendes Differenzierungskriterium (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

24

b) Im Übrigen kann die Klägerin auch keine Gleichbehandlung der von ihr gelieferten Holzhackschnitzel mit sog. „Industrieholzhackschnitzeln“ der (vermeintlichen) Unterpos. 4401 30 KN mit Erfolg reklamieren, da -wie ausgeführt- der nationale Gesetzgeber mit der Regelung in Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG über die durch die MwStSystRL gewährten Möglichkeiten hinausgegangen ist und die Klägerin damit unter Berufung auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine Steuerermäßigung beansprucht, welche das Unionsrecht nicht vorsieht.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Powered by WPeMatico