Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

Das FG Münster entschied, dass ein Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte – d. h. Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen – nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden kann (Az. 1 K 42/18).

Einkommensteuer

Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

FG Münster, Pressemitteilung vom 03.09.2018 zum Urteil 1 K 42/18 vom 01.07.2018

Mit am 03.09.2018 veröffentlichtem Urteil vom 01.07.2018 (Az. 1 K 42/18 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Besteuerungsrecht für so genannte Drittstaateneinkünfte – das sind Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen – nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden kann. Sofern der Bundesrepublik Deutschland danach kein Besteuerungsrecht für die betroffenen Einkünfte zusteht und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreicht, findet zudem die innerstaatliche Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die Einkünfte in dem Quellenstaat jedenfalls an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.Der Kläger wohnte in den Streitjahren zusammen mit seiner ebenfalls klagenden Ehefrau hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, von der aus er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchte. Zwischen allen drei Staaten (Deutschland-Schweiz, Deutschland-Frankreich und Schweiz-Frankreich) bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz besteuerte den Arbeitslohn aufgrund der Grenzgänger-Regelung des DBA Schweiz-Frankreich nicht. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre behandelten die Kläger den Arbeitslohn als in Deutschland steuerfrei. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern bezog den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzungen mit ein.Der hiergegen erhobenen Klage gab der 1. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Das FG hat zunächst die Anwendung der innerstaatlichen Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG verneint und dies damit begründet, dass Einkünfte, die aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit resultieren, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sind. Der Umstand, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aufgrund des mit Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens an Frankreich „weitergeleitet“ habe, erfülle nicht die Voraussetzungen der Rückfallklausel. Auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift kam es im Streitfall daher nicht an.

Im Hinblick darauf, dass der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Frankreich ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zustehe, führt das Gericht aus, dass Deutschland dieses Besteuerungsrecht nicht ohne Rücksicht auf das mit der Schweiz abgeschlossene DBA ausüben könne. Da Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen habe, könne sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht darauf berufen, dass ihm ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte zustehe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Das FG Köln entschied, dass Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen (Az. 3 K 870/17).

Einkommensteuer

Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

FG Köln, Pressemitteilung vom 03.09.2018 zum Urteil 3 K 870/17 vom 27.06.2018

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Dies hat der 3. Senat des FG Köln mit seinem am 03.09.2018 veröffentlichten Urteil vom 27.06.2018 (Az. 3 K 870/17) entschieden.

Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des FG Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 – S-2332 / 15 / 100001 (BStBl I 2015, 832).

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird.

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Steuererhöhung durch die Hintertür!

Ab dem 1. September werden neu zugelassene Fahrzeuge auf Basis des WLTP-Verfahrens besteuert – das führt im Regelfall zu einer höheren Kfz-Steuer. Der BdSt hatte dies bereits kritisiert, als das Gesetz beschlossen wurde.

Kfz-Steuer

Steuererhöhung durch die Hintertür!

BdSt, Pressemitteilung vom 30.08.2018

Ab dem 1. September werden neu zugelassene Fahrzeuge auf Basis des WLTP-Verfahrens besteuert – das führt im Regelfall zu einer höheren Kfz-Steuer. Der Bund der Steuerzahler hatte dies bereits vor gut einem Jahr kritisiert, als das Gesetz beschlossen wurde. Denn die Politik hätte auf die neuen technischen Anforderungen reagieren und – parallel zum neuen Abgastest – das Kfz-Steuergesetz anpassen müssen. Um zu messen, wieviel Kraftstoff ein Auto verbraucht und ob es die Abgas-Grenzwerte einhält, schreibt der Gesetzgeber den Herstellern Prüfverfahren vor: Das neue Testverfahren soll Kraftstoffverbrauch und Emissionswerte realitätsgerechter abbilden. So sollen Käufer Fahrzeuge verschiedener Hersteller besser miteinander vergleichen können. Der Bund der Steuerzahler macht darauf aufmerksam, dass dieses Messverfahren auch eine Kehrseite hat: Denn in Deutschland ist der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs auch Grundlage für die Höhe der Kfz-Steuer.Experten gehen davon aus, dass der ausgewiesene CO2-Wert steigen wird. Unterm Strich dürfte sich für viele Fahrzeugtypen daher die Steuer erhöhen. So werden bereits bei einem Kleinwagen (Beispiel: VW up GTI) künftig wahrscheinlich gut 80 Euro pro Jahr fällig – statt 50 Euro wie bislang. Bei einem Wagen der Kompaktklasse (Beispiel: BMW 220i Coupé) wird die Kfz-Steuer von 120 Euro auf 206 Euro klettern.

Weil der Gesetzgeber die erforderliche Anpassung der CO2-Werte im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vornahm, müssen viele Neuwagenfahrer nun erst einmal tiefer in die Tasche greifen. Das Bundesfinanzministerium will die Auswirkungen auf die Kfz-Steuer nach einem Jahr überprüfen. Für den Bund der Steuerzahler ist dieses Abwarten eine Steuererhöhung durch die Hintertür!

Hier können Sie nachrechnen!

Bei einigen Fahrzeugherstellern kommt es aufgrund des neuen Testverfahrens zu Lieferengpässen, da noch nicht alle Modelle das neue Prüfzertifikat haben. Liegt der WLTP-Wert dann vor, können Kunden vor Erwerb des Fahrzeugs die neue Kfz-Steuer ausrechnen. Dazu stellt beispielsweise das Bundesfinanzministerium einen Kfz-Steuerrechner auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de im Bereich Service zur Verfügung. Zur Berechnung der Steuer sind die Antriebsart (Diesel/Otto-Motor), der Hubraum des Fahrzeugs sowie der CO2-Ausstoß nach WLTP erforderlich.

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BFH: Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob das FA durch das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 InsO dann nicht gehindert ist, rückständige Steuerforderungen gegen einen Erstattungsanspruch des Schuldners aufzurechnen, wenn die Forderung dem Kern nach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, aber noch nicht geltend gemacht war (Az. VII R 19/16).

BFH: Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG

BFH, Urteil VII R 19/16 vom 12.06.2018

Leitsatz

  1. Da das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich bereits entsteht, wenn die betreffenden Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung des Erstattungsanspruchs auf den Besitz der Rechnung nicht an.
  2. Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ist auch dann abzustellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG beruht.

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Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

Das BMF teilt das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019 mit (Az. IV C 5 – S 2533/18/10002).

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2019

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2533 / 18 / 10002 vom 24.08.2018

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2019 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen (weitere Informationen siehe unter www.elster.de ).

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Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

Das BMF teilt mit, dass Deutschland, Aruba und Sint Maarten sich verständigt haben, dass das jeweils mit der Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden.

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

BMF, Schreiben IV C 1 – S-2402-a / 0 :022 vom 03.08.2018

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden.

Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Haushaltsüberschüsse für Kurs-Korrekturen nutzen

Im ersten Halbjahr 2018 nahm der Staat nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts 48,1 Milliarden Euro mehr ein, als er zugleich ausgab. In Anbetracht dieses enormen Überschusses fordert der BdSt die Politik von Bund, Ländern und Kommunen zu Kurs-Korrekturen in der Finanz- und Steuerpolitik auf.

Haushaltsüberschüsse für Kurs-Korrekturen nutzen

BdSt, Pressemitteilung vom 24.08.2018

Im ersten Halbjahr 2018 nahm der Staat nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts 48,1 Milliarden Euro mehr ein, als er zugleich ausgab. In Anbetracht dieses enormen Überschusses fordert der Bund der Steuerzahler die Politik von Bund, Ländern und Kommunen zu Kurs-Korrekturen in der Finanz- und Steuerpolitik auf. Für die Bundesregierung sollte es jetzt oberste Priorität haben, unverzüglich den kompletten Abbau des Solidaritätszuschlags einzuleiten und den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung deutlich zu senken.Sowohl der Bundeshaushalt als auch die Bundesarbeitsagentur sind durch Steuerabgaben und Sozialbeiträge der Bürger und Unternehmen strukturell überfinanziert. Hier besteht ein Entlastungspotenzial für die Steuer- und Beitragszahler von zusammen mehr als 20 Milliarden Euro.

Neben dem Bund können auch die Länder und Kommunen aktiv werden, indem alle Gebietskörperschaften die Haushaltsüberschüsse nutzen, um verstärkt in den Altschuldenabbau einzusteigen. Auch der Abbau von Altschulden entlastet die Steuerzahler langfristig, da künftige Lasten für Zins- und Tilgungszahlungen reduziert werden, negativen Folgen für die öffentlichen Kassen durch ein steigendes Zinsniveau vorgebeugt und insgesamt mehr finanzielles Gestaltungspotenzial in den Haushalten geschaffen wird.

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Grundsteuerreform: Finanzamts-Adressdaten nicht aktuell

Unabhängig von dem jeweiligen Reformmodell müssen bei der Reform der Grundsteuer noch weitere Parameter beachtet werden. Dazu zählen nach Angaben der Bundesregierung auch die Adressdaten in den Datenbeständen der Finanzämter. Diese Adressdaten seien überwiegend nicht aktuell.

Grundsteuerreform: Finanzamts-Adressdaten nicht aktuell

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.08.2018

Unabhängig von dem jeweiligen Reformmodell müssen bei der Reform der Grundsteuer noch weitere Parameter beachtet werden. Dazu zählen nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/3821 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/3623 ) auch die Adressdaten in den Datenbeständen der Finanzämter. Diese Adressdaten seien überwiegend nicht aktuell. Grund dafür sei, dass die Datenbestände seit dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt (alte Länder 1964, neue Länder 1935) nur anlassbezogen wie zum Beispiel bei einem Eigentümerwechsel bearbeitet worden seien. Aufgrund eines Verfassungsgerichtsurteils muss bis 31. Dezember 2019 eine Neuregelung der Grundsteuer erfolgen. Dazu ist inzwischen eine Bund- und länderoffene Arbeitsgruppe für mehrere Arbeitsbereiche geschaffen worden, geht aus der Antwort hervor.

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BFH zur Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

Der BFH entschied in der Frage, ob die ab dem Jahr 2008 geltenden Regelungen über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 verfassungsgemäß sind (Az. III R 35/15).

BFH zur Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

BFH, Urteil III R 35/15 vom 14.06.2018

Leitsatz

  1. Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.
  2. Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. März 2015 13 K 2768/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Hotels. Die Hotelgrundstücke gehören nicht ihr selbst, sie sind angemietet. Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2008 (Streitjahr) einen handelsrechtlichen Verlust von 8.829.468 €, der einem nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) anzusetzenden Verlust von 3.400.149 € entspricht. Ihr entstanden Aufwendungen für Schuldzinsen (14.994 €), für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (10.066.675 € bzw. 59.011.743 €) und für Lizenzgebühren (459.238 €). Die Aufwendungen führten zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG, die sich auf 3.748 € (Schuldentgelte), 503.334 € (Miet-/Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter), 9.589.407 € (Miet-/Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter) und 28.702 €(Lizenzen etc.) beliefen. Nach Abzug des Freibetrages von 100.000 € ergab sich eine Summe der Hinzurechnungen von 10.100.191 €, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) in dieser Höhe berücksichtigte. Aufgrund eines Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG ergab sich ein (abgerundeter) Gewerbeertrag von 2.280.000 € und ein Messbetrag von 79.800 €, den das FA durch einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 19. März 2013 festsetzte. Außerdem erließ es unter dem gleichen Datum einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2008. Die Klägerin wandte sich mit Einspruch ohne Erfolg gegen den Mess- und den Feststellungsbescheid. Sie machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnungen geltend.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Es führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1384 veröffentlichten Urteil aus, es bestehe kein Anlass, wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzurufen oder das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 (EFG 2012, 960) auszusetzen, da das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen als verfassungskonform angesehen habe.

3

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie ist der Ansicht, dass die im Streitfall einschlägigen Hinzurechnungsvorschriften gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen. Ab dem Jahr 2008 habe sich die Gewerbesteuer überwiegend zu einer Ertragsteuer entwickelt. Die Abzugsverbote des § 8 GewStG seien nicht mehr folgerichtig, sondern widersprüchlich und damit verfassungswidrig. Der Gesetzgeber dürfe nicht willkürlich Elemente einer Ertragsteuer mit Elementen einer Objektsteuer verbinden. Rein fiskalische Interessen könnten eine gleichheitswidrige Behandlung nicht rechtfertigen.

4

Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Ein Pächter von Grundbesitz werde durch § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG schlechter gestellt als ein Eigentümer, obwohl der Gesetzgeber Pächtern und Eigentümern die gleiche Ertragskraft unterstelle. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber das Gebot der Folgerichtigkeit nicht beachtet. Grundbesitz werde beim Grundstückseigentümer nicht der Gewerbesteuer unterworfen, da er Gegenstand der Grundsteuer sei. Jedoch habe sich der Gesetzgeber ohne sachlichen Grund beim Grundstückspächter für die Hinzurechnung von Pachtzinsen entschieden. Der Eigentümer könne nach wie vor den pauschalierten Mietwert abziehen, während es beim Pächter zur Hinzurechnung komme. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass die Hinzurechnung auch die auf den Mieter oder Pächter umgelegte Grundsteuer erfasse, während der Eigentümer die Grundsteuer abziehen könne. Die frühere Rechtslage, wonach der Eigentümer und der Pächter von Grundbesitz für betrieblich genutzte Grundstücke pauschal von der Gewerbesteuer befreit gewesen seien, sei folgerichtig gewesen. Dies sei seit 2008 nicht mehr der Fall.

5

Auch werde Sachkapital im Vergleich zur Überlassung von Geldkapital ungleich behandelt. Durch die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sollte erreicht werden, dass die Entgelte für Fremdkapital und vergleichbarer Aufwand als Ertrag des den Besteuerungsgegenstand bildenden Unternehmens erfasst würden. Der Fall, in dem ein Hotelbetreiber eine Immobilie mit Fremdkapital errichte und darin ein Hotel betreibe, solle dem Fall gleich gesetzt werden, in dem ein Hotelinhaber eine Immobilie von einem fremden Dritten miete. In beiden Fällen bediene sich ein Hotelbetreiber fremden Kapitals. Es liege insoweit eine Ungleichbehandlung vor, da bei Zinsen nur der tatsächliche Finanzierungsanteil hinzugerechnet werde, bei Mieten und Pachten dagegen ein pauschaler Prozentsatz. Das Gesetz bilde den typischen Finanzierungsanteil nicht realitätsgerecht ab. Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen betrage ein Vielfaches der Hinzurechnung von Schuldzinsen. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht aufgrund einer Typisierung gerechtfertigt. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern habe der Gesetzgeber den Finanzierungsanteil auf 20 %festgelegt, ohne dies zu begründen. Jedoch müsse sich auch eine gesetzliche Schätzung in einem realistischen Rahmen halten. Bei Immobilien habe der Gesetzgeber den Finanzierungsanteil zunächst auf 75 % und in einem zweiten Anlauf auf 65 % geschätzt, ohne die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Auch hätte es ein milderes und geeigneteres Mittel gegeben, da durch einen Verweis auf einen bestimmten Referenzzinssatz dafür hätte gesorgt werden können, dass der Gewerbeertrag hinsichtlich der Hinzurechnungen für Miet- und Pachtzinsen nur mit dem tatsächlichen und marktüblichen Zinsanteil erhöht wird. Die nicht realitätsgerechte Typisierung betreffe eine große Zahl von Steuerpflichtigen, so dass auch der Gesichtspunkt „Massenverfahren“ keine Rechtfertigung sei.

6

Auch dann, wenn man die Gewerbesteuer weiterhin als Objektsteuer betrachten wollte, werde der Grundsatz der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit nicht gewahrt. So würden Betriebe, die ertragsteuerlich unterschiedlich hohe Verluste erzielten, gewerbesteuerrechtlich aufgrund der Hinzurechnungen unterschiedlich behandelt, obwohl die wirtschaftliche Ertragskraft in beiden Fällen gleichermaßen negativ sei. Im Streitfall habe sich die Situation dadurch verschärft, dass wegen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG der Verlustvortrag nur zum Teil habe genutzt werden können. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12 (BStBl II 2016, 557) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Hinzurechnungsvorschriften als Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes anzusehen seien. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands müsse die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden.

7

Die Hinzurechnung von Lizenzgebühren nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG verschärfe die Verletzung des objektiven Nettoprinzips. Auch vor dem Hintergrund des aus dem Äquivalenzprinzip abgeleiteten Objektsteuerprinzips sei die Vorschrift nicht zu rechtfertigen, denn es sei fraglich, ob sich der Gesetzgeber realitätsgerecht am typischen Fall orientiert habe. Es sei bereits unklar, ob in den von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG betroffenen Aufwendungen überhaupt ein Finanzierungsanteil enthalten sei. Inkonsequent sei die zusätzliche Beschränkung der Hinzurechnung auf 25 % der in der Vorschrift genannten Beträge und der Freibetrag von 100.000 €. Auch das Fehlen einer korrespondierenden Kürzungsvorschrift sei nicht mit dem Objektsteuerprinzip zu vereinbaren.

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Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen führe auch zu einem Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, da die freiheitsrechtlich garantierte Entscheidung darüber, ob der Hotelbetrieb mit eigenen oder mit gepachteten Immobilien betrieben werde, tangiert werde. Auch greife die Hinzurechnungsbesteuerung in erheblichem Maße in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG ein, da sie zu einer Substanzbesteuerung führe.

9

Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu rügen. Bereits zu Beginn des Jahres 2007 habe sie, die Klägerin, langfristige Pachtverträge als Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit abgeschlossen. Die Unternehmensstruktur sei unter Geltung eines anderen GewStG konzipiert worden. Die Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG 2008) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) in das GewStG mit erstmaliger Anwendung ab dem Erhebungszeitraum 2008 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Klägerin, damit begonnen, ihr Geschäftsmodell umzusetzen. Aufgrund der seit 2008 geltenden Rechtslage würden nunmehr auch Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz erfasst. Der Steuerpflichtige dürfe eine gewisse Kontinuität erwarten und habe Anspruch auf einen schonenden Übergang vom alten zum neuen Recht. In der Vergangenheit getätigte Dispositionen seien schutzwürdig, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung das Gewicht des geschützten Vertrauens gegenüber dem Gewicht und der Dringlichkeit der Rechtsänderung überwiege. Durch die Einführung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sei die bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Disposition ihrer ökonomischen Sinnhaftigkeit beraubt worden. Im Streitfall zeige sich dies daran, dass trotz eines handels- und körperschaftsteuerrechtlichen Verlustes in Millionenhöhe sich ein positiver Gewerbeertrag vor Verlustabzug von über fünf Mio. € ergeben habe. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die Belastung auf einen abgeschlossenen oder auf einen noch in der Entwicklung stehenden, aber unabänderlichen Sachverhalt einwirke. Durch die Hinzurechnungen seien die Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigt worden, dass dies einem Zugriff auf den Gewerbebetrieb gleichkomme. Der Klägerin bleibe der Kernbestand des Erfolges der eigenen Betätigung nicht erhalten.

10

Während des Revisionsverfahrens hat das FA unter dem 23. November 2016 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2008 erlassen und darin die Festsetzung erstmals auch hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für vorläufig erklärt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO), nachdem es im vorhergehenden Bescheid bereits die Vorläufigkeit hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG ausgesprochen hatte. Die Besteuerungsgrundlagen blieben unverändert.

11

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 23. November 2016 dahin abzuändern, dass die Hinzurechnungen von 503.334 € (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG), 9.589.407 € (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) und 28.702 € (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) unterbleiben und der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt wird, sowie den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 18. März 2013 so abzuändern, dass der Verlust mit dem Betrag festgestellt wird, der sich ohne die Hinzurechnungen ergibt.

12

Die Klägerin regt an, zunächst das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG verfassungskonform sind.

13

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Es ist der Ansicht, dass die Hinzurechnungsvorschriften verfassungskonform sind. Das objektive Nettoprinzip komme bei der Gewerbesteuer gerade nicht zur Anwendung. Die Hinzurechnungen dienten vielmehr dem Objektsteuerprinzip. Auch hätten die durch das UntStRefG 2008 bewirkten Gesetzesänderungen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung geführt, weil sie noch im Jahr 2007 beschlossen worden und erst im Jahr 2008 zur Anwendung gekommen seien.

Gründe:

II.

15

1. Das angefochtene Urteil ist wegen des während des Revisionsverfahrens ergangenen geänderten Gewerbesteuermessbescheids 2008 vom 23. November 2016 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen hinsichtlich der Klage gegen den Messbescheid aufzuheben, da dem FG-Urteil insoweit ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt. Der Senat entscheidet über die Klage gegen den gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Bescheid vom 23. November 2016. Einer Zurückverweisung nach § 127 FGO bedarf es nicht, da sich der Streitstoff nicht verändert hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. Februar 2011 II R 48/08, BFHE 233, 190, BStBl II 2012, 295, m.w.N.).

16

2. Obwohl der Änderungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften enthält, fehlt es für die Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn beim BVerfG ein Musterverfahren anhängig gemacht worden wäre, in dem es um die Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften geht, die im Streitfall von Bedeutung sind (s. BFH-Beschluss vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 33, Rz 20, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall.

III.

17

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2008 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2008 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die vom FA vorgenommenen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind rechtmäßig. Nach der Überzeugung des Senats stehen die Hinzurechnungsvorschriften nicht in Widerspruch zur Verfassung. Er sieht keinen Anlass für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

18

1. Die Hinzurechnung eines Teils der Entgelte für Schulden, der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG ist durch den Objektsteuercharakter des GewStG bedingt. Dieser besagt, dass die Steuer an das Objekt „Gewerbebetrieb“ anknüpft, losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger. Nach dem ursprünglichen Konzept soll die objektive Ertragskraft des Betriebs abgebildet werden (BVerfG-Beschlüsse vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, 10; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 186; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 27, und in BStBl II 2016, 557, Rz 33; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 1 Rz 14). Damit geht eine Verobjektivierung des nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinns (§ 7 GewStG) einher (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30, Rz 10). Der Ertrag des im Betrieb arbeitenden Kapitals soll in vollem Umfang der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag unterworfen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde (BFH-Urteil vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810, Rz 31). Ausdruck dieser Verobjektivierung sind die in den §§ 8 und 9 GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen und Kürzungen, die dem Objektsteuercharakter immanent sind und sich vom subjektiven Leistungsgedanken abheben (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 35).

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2. Die gegen die Gewerbesteuer als solche und insbesondere gegen die Hinzurechnungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind in erster Linie gleichheitsrechtlicher Natur.

20

a) Nach dem vom BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstab zur Verfassungskonformität von Steuergesetzen steht dem Gesetzgeber bei der Auswahl eines Steuergegenstandes sowie bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 25, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 105). Danach wird der Gleichheitssatz bereits dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für die Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägung ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung für ein Steuerobjekt nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät. Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber allerdings unter dem Gebot einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 29). Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dem Gesetzgeber ist es erlaubt, Sachverhalte, an die er dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpft, zu typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls zu vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Außerdem darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 25).

21

b) Das BVerfG sieht die Gewerbesteuer in seiner Rechtsprechung mit ihrer Verankerung in Art. 106 Abs. 6 GG sowie Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG und ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 26, und in BStBl II 2016, 557, Rz 27). Sie ist eine vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer. Die damit einhergehenden Korrekturen des Gewinns, der sich nach den Grundsätzen des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts ergibt (§ 7 GewStG), um Hinzurechnungen und Kürzungen, sind nach derzeitiger Rechtslage die Konsequenz des Objektsteuercharakters. Frühere Komponenten wie Lohnsumme und Gewerbekapital sind ab den Erhebungszeiträumen 1980 und 1998 weggefallen. Durch die genannten Gewinnkorrekturen ergeben sich naturgemäß Abweichungen von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn und damit auch Abweichungen vom subjektiven Leistungsfähigkeitsgedanken (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557 Rz 35). Die von den Hinzurechnungsvorschriften ausgehenden Belastungen sind von der verfassungsrechtlichen Legitimität der Gewerbesteuer erfasst und im Grundsatz hinzunehmen. Das objektive Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts bildet nicht den Maßstab für die Prüfung der Hinzurechnungsvorschriften (BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18). Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit tritt insoweit zurück (a.A. Hey, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, Beihefter zu Heft 34, 109; Gosch, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 327). Die Besonderheiten der Gewerbesteuer als Objektsteuer können dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem etwa -so im Streitfall- Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst wird, oder negative und positive Ergebnisse aus mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen gewerbesteuerrechtlich nicht saldiert werden können und deshalb für einzelne Betriebe Gewerbesteuer zu zahlen ist, obwohl das saldierte Ergebnis aus allen Betrieben negativ ist (s. Senatsurteil vom 23. Februar 2017 III R 35/14, BFHE 257, 20, BStBl II 2017, 757). Auch eine mögliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer ertragsorientierten Objektsteuer. Diese Belastungen sind hinzunehmen und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ebenso wenig gegen Art. 12 und 14 GG (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 21; a.A. Blümich/Drüen, § 1 GewStG, Rz 18).

22

c) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin kann ein Gleichheitsverstoß nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin, die mit gemietetem Grundbesitz wirtschaftet, wegen der Hinzurechnungsvorschriften einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterliegt als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der mit eigenem Sachkapital arbeitet. Nach dem ursprünglichen Konzept der Gewerbesteuer sollten die Hinzurechnungsvorschriften eine gewerbesteuerrechtliche Gleichstellung von Betrieben bewirken, die mit gemieteten/gepachteten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens arbeiten, mit solchen Betrieben, die eigene Wirtschaftsgüter nutzen (s. Gesetzesbegründung zum GewStG vom 1. Dezember 1936, RStBl 1937, 693, 696; ähnlich BFH-Urteil vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148). Die Gleichheitsvorstellungen des damaligen Gesetzgebers brauchen allerdings nicht in der Weise „folgerichtig“ ausgestaltet zu sein, dass sie in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen vergleichbare Betriebe in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belasten, unabhängig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschaften (krit. Hübner, Finanz-Rundschau 2015, 341). Dies ist schon daraus zu ersehen, dass ein Gewerbebetreibender, der mit seinem Betrieb Verluste erzielt, als Mieter/Pächter von Grundbesitz u.U. Gewerbesteuer zu zahlen hat, während ein mit Verlusten arbeitender Eigentümerbetrieb nicht durch Gewerbesteuer belastet ist. Die von der Klägerin angeführten Beispiele für eine unterschiedliche gewerbesteuerliche Besteuerung von Betrieben, die mit eigenem oder mit gemietetem/gepachtetem Grundbesitz arbeiten, können deshalb den Senat nicht zu der Überzeugung verhelfen, dass die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG verfassungswidrig sei (a.A. Petrak/Karrenbrock, DStR 2016, 1790).

23

d) Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur Gewerbetreibende i.S. von § 15 EStG mit Gewerbesteuer zu belasten und Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) beziehen, zu verschonen, betrifft den Steuergegenstand, bei dem der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum hat. Das BVerfG unterzog demzufolge die Beschränkung der Steuerpflicht auf Gewerbetreibende in dem Beschluss in BVerfGE 120, 1 nur einer Willkürprüfung. Dagegen neigt das BVerfG dazu, die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften nach §§ 8und 9 GewStG als Bestimmungen des Umfangs des Steuergegenstandes zu behandeln. Es sei naheliegend, von Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes auszugehen, was eine engere Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere solche der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit, vorstellbar erscheinen lasse (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 26; anders noch BVerfG-Beschluss vom 29. August 1974 1 BvR 67/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 498: Zurechnung eines pauschalen Satzes der Miet- oder Pachtzinsen nicht willkürlich).

24

e) Aber auch dann, wenn der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Konkretisierung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum haben sollte, unterliegt seine Entscheidung nicht einer strengen Folgerichtigkeitskontrolle, wie sie das BVerfG z.B. im Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08 (BVerfGE 122, 210) zur sog. Pendlerpauschale angestellt hat. Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen (s. BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 33, unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30; ebenso BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18 ff.; vom 8. Dezember 2016 IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722). Auch wenn der Gesetzgeber mit dem UntStRefG 2008 die Hinzurechnungstatbestände für die Geld- und Kapitalüberlassung zusammenfassen und vereinheitlichen wollte (BTDrucks 16/4841, S. 79), muss die der Höhe nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nicht einem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen. Auch sind hinsichtlich der Höhe der Hinzurechnungen die strengen Vorgaben des BVerfG zu gesetzlichen Typisierungen nicht einschlägig. Der Gesetzgeber begründete die Hinzurechnung (nur) eines Teils von Miet- und Pachtzinsen damit, dass lediglich der darin enthaltene Finanzierungsanteil erfasst werden solle (BTDrucks 16/4841, S. 80). Im Gesetzeswortlaut hat dieses Motiv allerdings keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzgeber war im Übrigen der Ansicht, dass bereits bei der hälftigen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 8 Nr. 7 GewStG in der bis einschließlich 2007 geltenden Fassung ein pauschaler Finanzierungsanteil herauszurechnen gewesen sei (BTDrucks 16/4841, S. 80). Es handelt sich somit nicht um eine grundlegende gesetzgeberische Neukonzeption. Die Fiktion eines Finanzierungsanteils, der in Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und auch in Lizenzgebühren enthalten sei, zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten. Aus diesem Grund konnte er den ursprünglich für unbewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehenen Finanzierungsanteil von 75 % ohne weitere Begründung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) auf 65 % herabsetzen, ohne das Gebot der realitätsgerechten Typisierung zu verletzen (a.A. Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e, Rz 5d). Auch war nicht zu hinterfragen, ob möglicherweise erst die Herabsetzung zu einem realitätsgerechten Finanzierungsanteil führte. Entsprechendes gilt für die weitere Herabsetzung auf 50 %durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab Erhebungszeitraum 2010. Der Gesetzgeber war zu einer groben Schätzung des Finanzierungsanteils berechtigt; eine willkürliche Festsetzung ist in der gesetzlichen Festlegung nicht zu sehen (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 27; a.A. Malzkorn/Rossa, Der Betrieb 2012, 1169).

25

Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die differierenden Finanzierungsanteile bei der Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) und auch bei der Rechteüberlassung (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) so auszugestalten und aufeinander abzustimmen, dass bei einer Gegenüberstellung der einzelnen Hinzurechnungstatbestände von realitätsgerechten Zinsanteilen gesprochen werden kann. Ebenso wenig brauchte er den jeweiligen Zinsanteil nach einem marktüblichen Zins auszurichten oder gar von ihm abhängig zu machen (s. BFH-Beschluss in BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30, Rz 12).

26

f) Die Höhe der Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen hatte das FG Hamburg in seiner Vorlage zum BVerfG in EFG 2012, 960, 968 thematisiert. Es hatte in seinem ausführlich begründeten Beschluss seine Auffassung dargelegt, wonach die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung der Finanzierungsanteile gleichheitswidrig sei. Das BVerfG ist darauf in seinem Beschluss in BStBl II 2016, 557 nicht eingegangen (s. hierzu Fu, DStR 2016, 867). Der Senat versteht dies dahingehend, dass das BVerfG in der vom Gesetzgeber gewählten Höhe der Hinzurechnungen und im Verhältnis der einzelnen Hinzurechnungsvorschriften zueinander kein verfassungsrechtliches Problem sieht und eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG wohl als unzulässig verwerfen würde (s.a. Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2017 1 K 96/16, EFG 2017, 738, im Nachgang zum Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 557).

27

3. Auch die von der Klägerin thematisierte Rückwirkungsproblematik veranlasst den Senat nicht zu einer Vorlage an das BVerfG. Die Klägerin wird nicht in ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauen verletzt, nicht mit Gesetzen belastet zu werden, die in unzulässiger Weise Rückwirkung entfalten.

28

a) Die Klägerin beanstandet, dass die durch das UntStRefG 2008 erstmalig eingeführte gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab dem Erhebungszeitraum 2008 ihr zuvor erstelltes Unternehmenskonzept, nur mit angemietetem Grundbesitz zu wirtschaften, rückwirkend entwertet habe.

29

b) Allerdings war ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass die zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts geltende Rechtslage fortbestehen würde, nicht schützenswert. Denn ein vollständiger Schutz zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (so BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, 40; BVerfG-Urteil vom 27. September 2005 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, 301, und BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, 324). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17. Juli 1974 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72, BVerfGE 38, 61, 83; vom 31. Oktober 1984 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82, BVerfGE 68, 193, 222; in BVerfGE 105, 17, 40; vom 8. Dezember 2009 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, 135,und in BVerfGE 132, 302, 324; BVerfG-Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 138).

30

c) Die erstmalige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2008 hatte zwar erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmenskonzept der Klägerin. Die Nichteinbeziehung von Miet-/Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter nach der bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 geltenden Rechtslage verschaffte der Klägerin jedoch keine gefestigte, schützenswerte Vermögensposition (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, 21, und vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61). Damit war auch nicht eine Abmilderung der sich aus der Neuregelung ergebenden Rechtsfolgen durch eine Übergangsvorschrift geboten.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

 

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BFH: Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II

Die Erwerbsminderungsrente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. So entschied der BFH (Az. X R 18/16).

BFH: Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II

BFH, Urteil X R 18/16 vom 15.05.2018

Leitsatz

  1. Hat ein Steuerpflichtiger von einem Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bezogen und erstattet die DRV infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Jobcenter diese Leistungen, gilt sein Rentenanspruch insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.
  2. Die Erwerbsminderungsrente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624).
  3. Die Erfüllungsfiktion tritt auch dann ein, wenn die Sozialleistungen nach dem SGB II ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten, sofern die Leistungen auf wirksamen und nicht offensichtlich fehlerhaften Bescheiden des Sozialleistungsträgers beruhen und tatsächlich eine Erstattung zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern gemäß §§ 102 ff. SGB X vorgenommen wurde.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. April 2016 9 K 9257/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum 31. Januar 2008 bei der B-GmbH (GmbH) beschäftigt. Von dieser erhielt sie Ende Januar 2008 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 28.969 €. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Erwerbsunfähigkeit war sie im Streitjahr 2008 nicht mehr aktiv beruflich tätig. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 25. Mai 2010 bezog die Klägerin vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für die Zeit bis zum 30. Juni 2011 eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung. Der Nachzahlungsbetrag für die bereits abgelaufenen Bewilligungsmonate in Höhe von insgesamt 27.998 € wurde -bis auf einen Restbetrag in Höhe von 900 €- von der DRV nicht an die Klägerin, sondern als Erstattungsleistung nach § 103 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) an das Jobcenter ausgezahlt. Von der Erstattung entfielen 11.870 € auf Leistungen des Jobcenters im Streitjahr 2008. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unterwarf diesen Betrag 2008 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG der Besteuerung.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, im Hinblick auf das in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG statuierte sog. Zuflussprinzip seien ihr die Renteneinkünfte frühestens im Jahr 2010, d.h. in dem Jahr, in dem der Rentenversicherungsträger den entsprechenden Bewilligungsbescheid erlassen habe, zugeflossen und zu versteuern. Zudem hätte das Jobcenter die im Streitjahr 2008 gewährten Leistungen nach dem SGB II wegen der Abfindungszahlung der GmbH zurückverlangen können. §§ 103 und 107 SGB X seien bei zu Unrecht gewährten Sozialleistungen nicht anwendbar.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1245 veröffentlichten Urteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 X R 30/14 (BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624) ab. Der Klägerin seien die Renteneinkünfte aus der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente im Umfang der von ihr im Kalenderjahr 2008 bezogenen Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Streitjahr 2008 in Höhe von 11.870 € zugeflossen. Selbst wenn die Klägerin wegen des Bezugs der Abfindung möglicherweise keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Februar 2008 gehabt haben sollte, ändere sich hieran nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es nur dann zum Wegfall des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X bzw. zum Nichteintritt der Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X, wenn die Leistungen auf Bescheiden beruhten, die entweder nichtig oder aber zumindest „offensichtlich fehlerhaft“ seien. Eine derartige Konstellation liege im Streitfall indes nicht vor.

5

Die Klägerin begründet ihre Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist u.a. der Auffassung, die vom Senat in seinem Urteil in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 aufgestellten Grundsätze könnten auf das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente keine Anwendung finden. In dem Senatsurteil sei der Bezug von Krankengeld und einer Erwerbsminderungsrente streitgegenständlich gewesen; diese Leistungen schlössen sich gegenseitig aus. Ein solches Alternativverhältnis liege bei den Leistungen nach dem SGB II und der Erwerbsminderungsrente hingegen nicht vor. Zudem sei es möglich, dass es aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu einem vom Gesetzgeber weder gesehenen noch gewünschten Splitting der steuerrechtlichen Beurteilung von monatlichen Rentenleistungen komme, wenn die rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente höher sei als die für denselben Zeitraum ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II. Mit der Kodifizierung des§ 107 Abs. 1 SGB X habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, eine steuerrechtliche Regelung zu treffen, insbesondere das Zuflussprinzip des § 11 EStG zu modifizieren. Der Zweck der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bestehe im Ausschluss von Doppelleistungen an den Leistungsberechtigten (BSG-Urteil vom 12. Mai 2011 B 11 AL 24/10 R, SozR 4-1300 § 107 Nr. 4, Rz 15). Deshalb werde gesetzlich angeordnet, dass Leistungen des zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungsträgers erstattet würden und die Erstattung gleichzeitig die Erfüllung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Leistungsberechtigten bewirke. Hierdurch werde eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt, jedoch bei der Sozialverwaltung und nicht bei der Steuerverwaltung.

6

Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X könne vielleicht -wie im Falle des Senatsurteils in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624- bei einkommensteuerrechtlich relevanten Lohnersatzleistungen herangezogen werden, nicht aber beim Bezug der Leistungen nach dem SGB II, da diese einkommensteuerrechtlich irrelevant seien. Der Bezieher einer solchen Leistung müsse -anders als ein Bezieher von Krankengeld- nicht damit rechnen, dass diese später rückwirkend als Zahlung einer Erwerbsminderungsrente angesehen und dementsprechend steuerpflichtig werden könne. Die vom FG angenommene Steuerpflicht habe zur Konsequenz, dass ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II entsprechende Vorsorge treffen müsse, was für diesen schlichtweg unzumutbar sei.

7

Darüber hinaus finde die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X im Streitfall bereits deshalb keine Anwendung, weil von vornherein kein Anspruch auf Leistungen eines Sozialleistungsträgers bestanden habe. Die Klägerin habe Leistungen nach dem SGB II bezogen, obwohl sie von der GmbH eine Kapitalabfindung erhalten habe. Zudem habe sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den gewöhnlichen Bedingungen eine Arbeit auszuüben. Darauf, dass die Bewilligungsbescheide des Jobcenters bestandskräftig seien, komme es hingegen nicht an.

8

Erbringe der erstattungspflichtige Leistungsträger seine Sozialleistung gegenüber dem Leistungsempfänger mit befreiender Wirkung, weil er keine positive Kenntnis von der Leistung des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers gehabt habe, erhalte der Leistungsberechtigte eine Doppelleistung, so dass § 107 Abs. 1 SGB X keine Anwendung finde. Damit werde ein Leistungsberechtigter, der erhaltene Leistungen nach dem SGB II verschweige, einkommensteuerlich günstiger behandelt als ein gesetzestreuer Leistungsempfänger.

9

Zur Durchführung des Revisionsverfahrens wurden der Klägerin mit Senatsbeschluss vom 27. Januar 2017 X S 13/16 (PKH) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 1. August 2013 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. März 2013 dergestalt zu ändern, dass die ursprünglich als SGB II-Leistungen empfangenen Zahlungen nicht als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

13

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin die im Streitjahr vom Jobcenter zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II gezahlten Leistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG insoweit der Besteuerung unterwerfen muss, als die DRV dem Jobcenter die Leistungen gemäß § 107 Abs. 1 SGB X für diesen Zeitraum erstattet hat (unter 1.). Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin vermögen den Senat nicht zu überzeugen (unter 2.).

14

1. Die Leistungen, die die Klägerin im Streitjahr 2008 vom Jobcenter erhalten hat, unterliegen infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X in Höhe der von der DRV geleisteten Erstattung in diesem Jahr als Leibrente mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG der Einkommensteuer.

15

Zwar sind der Klägerin diese Bezüge zunächst nicht als Erwerbsminderungsrente, sondern als Leistungen nach dem SGB II zugeflossen. Für die Besteuerung ist indes entscheidend, dass sie ihr auf der Rechtsgrundlage des mit der DRV bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbsminderungsrente zustehen. Aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ist dieser -endgültige- sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der Leistungen maßgebend für deren steuerliche Behandlung (anders als bei der Beurteilung des Zuflusses gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287, unter II.2.b cc).

16

a) Der Senat hat dieses Ergebnis in seinem Urteil vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391 damit begründet, dass der „Austausch“ des sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundes -Erwerbsminderungsrente statt des im dortigen Sachverhalt geleisteten Krankengeldes- betragsmäßig durch den Erstattungsanspruch konkretisiert werde, der im Falle einer zeitlichen Überschneidung zweier Leistungen dem vorleistenden Versicherungsträger auf der Rechtsgrundlage des § 103 SGB X zustehe. Mit der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X habe sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des internen Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden. Damit solle eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger (hier: Jobcenter) und Leistungsberechtigtem (hier: Klägerin) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger (hier: DRV) und Leistungsberechtigtem (hier: Klägerin) vermieden werden.

17

Der Senat hat zudem in seinem Urteil in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 entschieden, dass diese Grundsätze auch auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427)Anwendung finden, da sich an ihren Grundlagen durch den Systemwechsel nichts geändert habe. So sei -auch wenn seit 2005 nicht mehr der Ertragsanteil der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F., sondern deren Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG besteuert werde- für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Rente weiterhin das Jahr des Rentenbeginns entscheidend. Maßgeblich für die Senatsrechtsprechung war und ist zudem, dass durch die Zugrundelegung der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X der steuerbare Anteil der Rentenzahlungen in dem Veranlagungszeitraum erfasst wird, in dem die Leistungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht haben.

18

b) Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsgewährung durch das Jobcenter ggf. materiell rechtswidrig gewesen sein sollte.

19

aa) Für die Besteuerung ist entscheidend, dass die der Klägerin gewährten SGB II-Leistungen und die Erwerbsminderungsrente auf wirksamen Bescheiden des Jobcenters bzw. der DRV beruhen. Diese Bescheide sind von ihr weder angefochten noch vom Jobcenter bzw. der DRV aufgehoben worden. Zudem hat das Jobcenter der Klägerin die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und zur Eingliederung in Arbeit gewährt und ihr belassen, genauso wie die DRV dem Jobcenter dessen Zahlungengemäß §§ 102 ff. SGB X tatsächlich erstattet hat.

20

Das FA hat die wirksamen Bescheide der Sozialleistungsträger sowie die vorgenommene Erstattung an den vorleistenden Sozialleistungsträger zu respektieren und sie auch im Rahmen der Besteuerung zu beachten.

21

(1) Bereits nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu § 3 Nr. 62 EStG sind Entscheidungen der zuständigen Sozialversicherungsträger im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie verbindlich, wirksam und nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Dies folgt aus der Tatbestandswirkung dieser Entscheidungen, die insofern eine Bindungswirkung entfalten, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit ausschließen. Diese Tatbestandswirkung ist Ausfluss des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes und bezweckt, dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten vorbehalten bleibt. Durch diese ressortbezogene Betrachtung werden die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen nicht vermindert, da es den Betroffenen freisteht, sich gegen die Bescheide zu wenden bzw. auf ihre mögliche Rechtswidrigkeit hinzuweisen (s. hierzu BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 52/08, BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703, Rz 15, 17 und 19 f., m.w.N.).

22

(2) Diese Rechtsprechung ist auch der Beantwortung der streitgegenständlichen Frage zugrunde zu legen, ob bei Besteuerung von erhaltenen Sozialleistungen eine Erstattungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X angenommen werden kann. Die Interessenlage ist vergleichbar: Auch hier ist eine steuerliche Frage unter Rückgriff auf eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage zu beantworten. Insoweit verfügen die sozialrechtlichen Leistungsträger über eine größere Sach- und Fachkunde als die Finanzbehörden.

23

bb) Die Tatbestandswirkung der Bescheide der zur Entscheidung berufenen Behörde stimmt auch mit der Rechtsprechung des BSG zu dem „Akzeptierenmüssen“ der jeweiligen Bescheide der beteiligten Sozialversicherungsträger bei Anwendung der §§ 102 ff. SGB X überein.

24

Nach der Rechtsprechung des BSG ist es zwar im Bereich der Erstattungsansprüche der Leistungsträger gemäß §§ 102 ff. SGB X erforderlich, dass die Sozialleistungen materiell rechtmäßig erbracht worden sind (vgl. z.B. Urteile vom 27. August 1987 2 RU 49/86, BSGE 62, 118, und vom 31. Oktober 2012 B 13 R 11/11 R, SozR 4-1300 § 106 Nr. 1, unter 3., m.w.N.; s.a. Becker, in Hauck/Noftz, SGB X, K §§ 102-114, Rz 63; Böttiger, in Diering/Timme, Vor §§ 102-114, Rz 24; Roos, in Schütze, SGB X , § 103, Rz 5). Die Rechtsbeziehungen zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern in einem gegliederten Sozialleistungssystem erfordern aber auch, dass jeder Leistungsträger die Regelungsbefugnis des zuständigen Trägers respektiert und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde legt. Deshalb sind Entscheidungen des zuständigen Trägers grundsätzlich von anderen Trägern hinzunehmen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 30. Mai 2006 B 1 KR 17/05 R, SozR 4-3100 § 18c Nr. 2, Rz 30; vom 26. Juni 2008 B 13 R 37/07 R, BSGE 101, 86, Rz 14, jeweils m.w.N.; vgl. auch Becker, in Hauck/Noftz, a.a.O., K §§ 102-114 Rz 117, m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des BSG). Dem steht auch nicht entgegen, dass ein derartiger Verwaltungsakt nur die Leistung an den Berechtigten, nicht aber die Erstattung durch den anderen Leistungsträger regelt. Ebenso wenig fällt insoweit ins Gewicht, dass die durch §§ 102 ff. SGB X geregelten Erstattungsansprüche unabhängig von und selbständig neben dem Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger bestehen. Die Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs führt nämlich nicht dazu, dass über Grund und Höhe der Leistung zum Zwecke der Erstattung noch einmal entschieden werden müsste. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann sich in der Regel auf die bindende Entscheidung einschließlich ihrer Tatbestandswirkung berufen, was im Grundsatz auch für den Fall gilt, dass der die Leistung bewilligende oder ablehnende Verwaltungsakt fehlerhaft ist (so BSG-Urteil vom 1. September 1999 B 13 RJ 49/98 R, SozR 3-1300 § 86 Nr. 3, Rz 21).

25

Wenn aber bereits in einem sozialrechtlichen Erstattungsverfahren der eine Sozialleistungsträger den Bescheid des anderen grundsätzlich zu akzeptieren hat, muss dies umso mehr für eine fachfremde Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren gelten. Diese hat die Bescheide der beiden betroffenen Sozialleistungsträger sowie die zwischen ihnen vorgenommene Erstattung der Besteuerung zugrunde zu legen.

26

cc) Die Bindung an die Bescheide des Jobcenters und der DRV sowie die darauf beruhende Erstattung ist im Streitfall gegeben, da die Bescheide wirksam und auch nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Die Fragen, ob und inwieweit die erhaltene Abfindung sich im konkreten Streitfall anspruchsmindernd auf die SGB II-Leistungen auswirken könnte und welche Bedeutung die -möglicherweise- fehlende Erwerbsfähigkeit der Klägerin für ihre Ansprüche gemäß dem SGB II haben könnte, sind sozialrechtlich nicht evident falsch beantwortet worden.

27

Hinzu kommt, dass das tatsächliche Ergebnis der Erstattung den zwei „Eckpfeilern“des Erstattungsrechts entspricht: Danach soll der erstattungsberechtigte Leistungsträger im Wege des Erstattungsanspruchs nicht mehr erhalten können als er selbst dem Sozialleistungsempfänger an Leistungen erbracht hat; der erstattungspflichtige Leistungsträger soll aber auf der anderen Seite -abgesehen von der hier nicht einschlägigen Sonderregelung in § 102 Abs. 2 SGB X- nicht mehr erstatten müssen, als er nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte (s. BSG-Urteil in SozR 4-3100 § 18c Nr. 2, Rz 45). Im Streitfall hat die Klägerin aufgrund der Leistungen des Jobcenters im Ergebnis Zahlungen genau in der Höhe und in dem Veranlagungszeitraum erhalten, wie sie ihr als Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2008 zustanden. Die DRV hat durch die Verrechnung mit dem Erstattungsanspruch des Jobcenters und der späteren Nachzahlung im Jahr 2010 Leistungen in der von ihr geschuldeten Höhe erbracht.

28

2. Die von der Klägerin gegen dieses Ergebnis geltend gemachten Einwendungen können den Senat nicht überzeugen.

29

a) Soweit die Klägerin vorbringt, die Senatsrechtsprechung könne auf das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente keine Anwendung finden, da ein Alternativverhältnis der Leistungen nach dem SGB II und der Erwerbsminderungsrente nicht gegeben sei, kann der Senat diesen Erwägungen nicht folgen.

30

Entscheidend ist -wie bereits dargestellt-, dass ein Sozialleistungsträger einem anderen Sozialleistungsträger dessen Leistungen gemäß §§ 102 ff. SGB X erstattet hat, die dieser vorher einem Leistungsempfänger gewährt hat. Um welche konkrete Vorleistung es sich gehandelt hat, ob die Erstattung zu Recht erfolgt ist und/oder ob die materiellen Voraussetzungen der §§ 102 ff. SGB X gegeben sind, ist für die Besteuerung so lange ohne Bedeutung, so lange die Leistungen auf wirksamen und nicht offensichtlich unrichtigen Bescheiden beruhen und die Erstattung zwischen den Sozialleistungsträgern tatsächlich Bestand hat.

31

b) Auch das Argument der Klägerin, es sei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht zuzumuten, Vorsorge für Steuernachzahlungen zu treffen, weil er nicht damit rechnen müsse, dass eine später bewilligte Erwerbsminderungsrente nachträglich zu steuerpflichtigen Einkünften führen könne, überzeugt den Senat nicht.

32

Eine tatsächliche Steuerpflicht kann nur eintreten, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Sind demgegenüber die Sozialleistungen selbst bzw. die Sozialleistungen zuzüglich weiterer Einkünfte des Steuerpflichtigen so hoch, dass es zu einer tatsächlichen Steuerzahlungspflicht kommt, ist eine Vorsorge zumutbar, da auch andere Steuerpflichtige mit einem vergleichbar hohen zu versteuernden Einkommen diese Steuerlast tragen müssen. Dies zeigt exemplarisch der Streitfall: Hätte die Klägerin im Streitjahr 2008 lediglich ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von 11.870 € versteuern müssen, wäre keine Steuer angefallen, da der steuerpflichtige Teil ihrer Rente in Höhe von 6.409 € unter dem Grundfreibetrag lag, der im Jahr 2008 7.664 € betrug. Die von ihr geschuldete Steuer beruht auf dem Zusammentreffen mit der in diesem Jahr erhaltenen Abfindungszahlung. Insoweit ist sie jedoch leistungs- und zahlungsfähig.

33

c) Dass es aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu einer „gesplitteten Besteuerung“, d.h. einer Besteuerung der Rentennachzahlung in zwei Veranlagungszeiträumen kommen kann, steht in Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

34

Die Besteuerung der Rentenzahlungen unter Berücksichtigung der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X findet in dem Jahr und in genau der Höhe statt, in dem der Klägerin die Zahlungen tatsächlich zugeflossen sind und sich ihre Leistungsfähigkeit erhöht hat. Die verbleibende Rentennachzahlung in Höhe von 900 €, die von der DRV nach Verrechnung mit den SGB II-Leistungen an die Klägerin ausgezahlt wurde, ist dieser 2010 zugeflossen und infolgedessen auch erst dann von ihr zu versteuern.

35

d) Wenn die Klägerin meint, der Leistungsberechtigte, der Leistungen nach dem SGB II verschweige, werde infolge der Senatsrechtsprechung einkommensteuerrechtlich günstiger behandelt als ein gesetzestreuer Leistungsempfänger, ist ihr nicht zuzustimmen.

36

In einem solchen Fall müsste der Leistungsberechtigte die Rentennachzahlungen der DRV vollständig in dem Jahr der Nachzahlung versteuern. Die Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Zahlungen nach dem SGB II wäre demgegenüber einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, da es sich um die Rückzahlung gemäß § 3 Nr. 2b EStG (§ 3 Nr. 2 Buchst. d EStG 2018) steuerfreier Leistungen handelte.

37

Dass sich die Senatsrechtsprechung bei der Klägerin im Streitjahr nachteilig auswirkt, liegt allein an der Besonderheit, dass sie in diesem Jahr weitere Einkünfte in Form der Kapitalabfindung erzielt hat.

38

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.

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