Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Abs. 5 DBA-Schweiz

Das BMF teilt die Konsultationsvereinbarung mit, die die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA, am 25. Juli 2018 zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Abs. 5 des deutsch-schweizerischen DBA in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 abgeschlossen haben (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-04).

Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Abs. 5 DBA-Schweiz

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-04 vom 27.07.2018

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Abs. 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA, am 25. Juli 2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Mit Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Artikel 19 Abs. 1 des DBA gewährt gelten und dass nach Artikel 19 Abs. 5 des DBA der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst hat, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist.

Für die vorgenannten Vergütungen ist Artikel 19 des DBA im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 auch anwendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden. Artikel 19 Abs. 5 des DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 19 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 15a DBA und der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 geleistet werden.

Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 beim Erblasser vorgelegen hat.

Stuttgart, den 25. Juli 2018

Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pascal Duss

Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:

Michael Wichmann“

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH zur Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung (§ 7h Abs. 2 EStG)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, die wahrheitswidrig bescheinigt, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuchs“ durchgeführt worden seien, eine Bindungswirkung entfaltet, wenn es an einem solchen Gebot der Gemeinde mangelt (Az. IX R 27/17).

BFH zur Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung (§ 7h Abs. 2 EStG)

BFH, Urteil IX R 27/17 vom 17.04.2018

Leitsatz

Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. August 2017 2 K 688/16, die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011 und der ablehnende Bescheid vom 28. Juli 2010 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 2. Februar 2010 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Gebäude … anstelle der bisher berücksichtigten Absetzungen für Abnutzungen in Höhe von 8.466,97 € erhöhte Absetzungen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 38.101,38 € abzuziehen sind.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer des mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks … im Sanierungsgebiet „Altstadt“ der Stadt … . Sie haben das Gebäude in den Jahren 2006 und 2007 saniert und modernisiert. Es wurde im Streitjahr 2007 fertiggestellt. Die Herstellungskosten betrugen 450.370,95 €. Die baulichen Maßnahmen beruhten weder auf einem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i.S. des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB) noch existierte eine Verpflichtung der Kläger gegenüber der Stadt zur Durchführung der Arbeiten.

2

Die Kläger beantragten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erhöhte Absetzungen gemäß § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) diese mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 2. Februar 2010 ablehnte, weil die Kläger nicht die hierfür nach § 7h Abs. 2 EStG erforderliche Bescheinigung der Gemeindebehörde vorgelegt hatten, beantragten sie am 21. Juli 2010 erneut die Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen. Dazu legten sie dem FA eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ vom 7. Juli 2010 vor, wonach das Gebäude … im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege, „Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB“ an diesem Gebäude durchgeführt und diese nicht mit Städtebaufördermitteln oder Zuschüssen der Stadt unterstützt worden seien.

3

Unter dem Datum 28. Juli 2010 lehnte das FA den Änderungsantrag ab, da die Voraussetzungen des § 7h EStG nicht vorlägen.

4

Gegen die Nichtanerkennung der erhöhten Absetzungen wendeten sich die Kläger mit ihrem Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens remonstrierte das FA mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 gegen die für rechtswidrig erachtete Bescheinigung der Stadt. Diese nahm sie unter dem Datum 21. Oktober 2010 zurück. Das FA wies daraufhin den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011 als unbegründet zurück.

5

Hiergegen erhoben die Kläger Klage. Das Verfahren wurde vom Thüringer Finanzgericht (FG) zunächst ausgesetzt, weil sich die Kläger darüber hinaus mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) gegen die Rücknahme der Bescheinigung wandten. Mit rechtskräftigem Urteil des VG vom … 2014 wurde der Klage stattgegeben und der Rücknahmebescheid der Stadt vom 21. Oktober 2010 aufgehoben. Zwar sei die von der Stadt erteilte Bescheinigung rechtswidrig, soweit darin die Feststellung enthalten sei, dass an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden seien. Allerdings habe es die Stadt bei der Rücknahme der Bescheinigung pflichtwidrig unterlassen, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Mit Beschluss vom … 2016 hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) die gegen dieses Urteil von der Stadt beantragte Zulassung der Berufung abgelehnt.

6

Die Kläger und das FA haben eine tatsächliche Verständigung getroffen, dass im Streitjahr die Bemessungsgrundlage für etwaige erhöhte Absetzungen gemäß § 7h EStG 423.348,69 € beträgt.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1506 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die Kläger hätten die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen. Die Bescheinigung der Stadt sei zwar -wie das VG geklärt habe- rechtswirksam, entfalte aber aus Gründen des Rechtsmissbrauchs für das FA keine Bindungswirkung, weil in ihr wahrheitswidrig bescheinigt werde, dass an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden seien, obwohl objektiv feststehe, dass es ein solches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot niemals gegeben habe.

8

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 7h EStG.

9

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011 und den ablehnenden Bescheid vom 28. Juli 2010 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 2. Februar 2010 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt …von den Gesamtherstellungskosten in Höhe von 450.370,95 € für einen Teilbetrag in Höhe von 423.348,70 € anstelle der bisher berücksichtigten Absetzungen für Abnutzungen in Höhe von (2 % =) 8.466,97 € erhöhte Absetzungen gemäß § 7h EStG in Höhe von (9 % =) 38.101,38 € abzusetzen sind.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist begründet. Der Senat entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst. Die Bemessungsgrundlage für die Begünstigung nach § 7h EStG beträgt dem Antrag entsprechend 423.348,70 €. Die Bescheinigung der Stadt vom 7. Juli 2010 entfaltet für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung; weitere Voraussetzungen stehen nicht im Streit.

12

1. Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige nach Maßgabe des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG -abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG-im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB absetzen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i.S. des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen i.S. der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG).

13

2. Gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373; vom 6. Mai 2014 IX R 15/13, BFHE 246, 61, BStBl II 2015, 581; IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729, und IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731, sowie vom 22. Oktober 2014 X R 15/13, BFHE 247, 562, BStBl II 2015, 367, Anschluss an die Rechtsprechung des IX. Senats; BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2016 IX B 81/16, BFHE 254, 514, BStBl II 2017, 196; BFH-Urteil vom 6. Dezember 2016 IX R 17/15, BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523). Dies folgt aus dem Zweck des § 7h Abs. 2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden sind. Die Finanzverwaltung erkennt an, dass die Bescheinigung der Gemeindebehörde keiner Nachprüfung unterliegt (vgl. R 7h (4) Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- und H 7h „Bindungswirkung der Bescheinigung“ des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017).

14

Eine Bescheinigung ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit (so schon BFH-Urteile vom 10. Oktober 2017 X R 6/16, BFHE 260, 55, Rz 25; X R 1/17, BFH/NV 2018, 416, Rz 22; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2010 2 K 5606/08, EFG 2011, 457, rechtskräftig). Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden, und entscheidet insbesondere nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu verstehen sind (BFH-Urteil in BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523, Rz 16).

15

Hat die Bescheinigungsbehörde -im Streitfall die Stadt- eine bindende Entscheidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre von der Bescheinigungsbehörde förmlich zurückgenommen oder widerrufen worden oder nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig und deshalb unwirksam (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 260, 55, Rz 29; in BFH/NV 2018, 416, Rz 26). Besteht eine wirksame Bescheinigung, entfaltet diese die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids. Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändert auch dies -ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit-nichts an der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids (s. schon FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2011, 457, rechtskräftig).

16

3. Im Streitfall liegt eine wirksame Bescheinigung i.S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Diese entfaltet für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung für die Finanzbehörden.

17

a) Die zuständige Stadt hat entschieden, dass die Kläger an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt haben. Das FA muss diese Entscheidung infolge der Bindungswirkung der Bescheinigung hinnehmen, auch wenn es sie für unzutreffend hält. Das VG hat den Rücknahmebescheid der Stadt vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

18

b) Die Bescheinigung ist auch nicht gemäß § 44 VwVfG nichtig. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Entscheidungen des VG und des OVG, die von der Wirksamkeit des Verwaltungsakts ausgehen.

19

Insbesondere unterliegt die Bescheinigung im Streitfall nicht wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen einem Amtsträger der Stadt und den Klägern zum Nachteil der Finanzbehörden als Verstoß gegen die guten Sitten der Nichtigkeitsfolge des § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsfigur der Kollusion in dem hier maßgeblichen Zusammenhang überhaupt Anwendung finden würde. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein einverständliches Zusammenwirken zwischen einem Vertreter der Stadt und den Klägern zum finanziellen Nachteil der Finanzbehörden vor. Vielmehr geht das FG von der Unwissenheit der Kläger über die inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung aus.

20

c) Anders als das FG und das FA meinen, ist die Berufung der Kläger auf die Bindungswirkung der Bescheinigung zudem nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr ist das FA aufgrund der Bindungswirkung der Bescheinigung verpflichtet, seiner Entscheidung die von der Stadt geprüften Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch liegen nicht vor. Soweit das FG meint, die Bindungswirkung der unzutreffenden Bescheinigung würde zur Legitimation einer (versuchten) Steuerhinterziehung der Kläger führen, ist dies schon nicht nachvollziehbar, da es selbst den dafür erforderlichen subjektiven Tatbestand verneint. Nach seinen Feststellungen geht das FG -wie bereits dargelegt- von der Unwissenheit der Kläger über die inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung aus. Zudem lässt das FG die Entscheidungsgründe des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils außer Acht.

21

d) Da das FG-Urteil den vorgenannten Grundsätzen nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Die Bemessungsgrundlage für die Begünstigung nach § 7h EStG beträgt 423.348,70 €. Daher betragen die erhöhten Absetzungen 38.101,38 €.

22

aa) Entgegen der Auffassung des FA ist auch erkennbar, dass mit den in der Bescheinigung genannten „Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB“ offensichtlich solche i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG bescheinigt werden. Aus der Bezugnahme auf § 177 BauGB ergibt sich zweifelsfrei, dass sie sich nur auf i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG förderungsfähige Maßnahmen bezieht. Die in der Bescheinigung ebenfalls enthaltene Aussage, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu den genannten Maßnahmen nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen, da eine solche Vereinbarung lediglich Voraussetzung für Aufwendungen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ist. Ohnehin ist die Gemeindebehörde nicht zur Unterscheidung zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG und solchen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet (BFH-Urteil in BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, unter II.1.b).

23

bb) Anders als die Finanzverwaltung (R 7h Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStR) meint, muss die Bescheinigung keine Angaben zur Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen enthalten. Bei Maßnahmen i.S. des § 7h EStG ist nämlich -anders als bei den nach § 7i EStG geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern- nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung selbst auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergeben muss (BFH-Urteile vom 4. Mai 2004 XI R 38/01, BFHE 207, 100, BStBl II 2005, 171, zur Vorgängervorschrift des § 82g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; in BFHE 247, 562, BStBl II 2015, 367, Rz 21, m.w.N.).

24

cc) Weitere Voraussetzungen stehen nicht im Streit, so dass der Einkommensteuerbescheid antragsgemäß zu ändern ist.

25

dd) Die Ermittlung und Berechnung des festzusetzenden Einkommensteuerbetrags nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzzahlungen des Arbeitgebers – wegen der Erhöhung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers aufgrund nicht ordnungsgemäßen Führens eines Fahrtenbuchs – zu Arbeitslohn führen (Az. VI R 34/16).

BFH: Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

BFH, Urteil VI R 34/16 vom 25.04.2018

Leitsatz

  1. Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).
  2. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast, dass die Ersatzleistung des Arbeitgebers der Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruchs diente, weil die entscheidungserheblichen Umstände in seiner Sphäre liegen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2015 15 K 1581/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis 2010 als … angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Ihm stand seit mindestens 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Die Vereinbarung über die Dienstwagengestellung verwies auf die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (KfzR). Dem Kläger war die private Nutzung des Dienstwagens gestattet.

3

Über die Fahrten mit dem Dienstwagen führten der Kläger und sein Fahrer bis mindestens Februar 2008 Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine andere Person in ein gebundenes Buch übertragen.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gelangte im Anschluss an eine bei der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung zu der Auffassung, dass die über die Nutzung des Dienstwagens für die Jahre 2002 bis 2005 geführten Aufzeichnungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellten und erließ gegenüber den Klägern entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide. Die hiergegen erhobene Klage hatte nur hinsichtlich der Einkommensteuer für 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit Urteil vom 21. April 2008 15 K 3899/07 ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 120 veröffentlicht.

5

Der Kläger meldete diesen Vorgang bei der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin. Er war der Auffassung, ihm sei durch die höhere Einkommensteuerfestsetzung ein Schaden entstanden, den seine Arbeitgeberin verschuldet habe. Denn die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen.

6

Die Arbeitgeberin holte diesbezüglich juristische Stellungnahmen von zwei Rechtsanwaltskanzleien ein, die zu der Einschätzung gelangten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin zum Ersatz der dem Kläger entstandenen Steuermehrbelastung verpflichtet sei. Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers sei allerdings nicht ausgeschlossen.

7

Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin zahlte dem Kläger daraufhin im Streitjahr (2008) im Vergleichswege pauschal 50.000 €.

8

Nach einer weiteren Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin sah das FA die vorgenannte Zahlung der Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn des Klägers an und erließ u.a. deshalb einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

9

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte im Streitpunkt Erfolg. Das FG war der Auffassung, es könne dahin stehen, ob tatsächlich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin bestanden habe, was zweifelhaft sei. Denn es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung aus Sicht der Arbeitgeberin wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs erfolgt sei. Es stehe deshalb nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zahlung „für“ die Arbeitsleistung des Klägers erbracht worden sei. Die verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten des FA, das die Feststellungslast für die steuererhöhende Tatsache trage.

10

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

11

Es beantragt,

das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Zahlung der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Klägers keinen Arbeitslohn darstellt, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG allerdings nicht abschließend beurteilen, ob es sich bei der fraglichen Zahlung um Arbeitslohn handelt. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

13

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -neben Gehältern und Löhnen- auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, m.w.N.).

14

Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).

15

Arbeitslohn liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen (Senatsurteile vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und vom 24. Mai 2000 VI R 17/96, BFHE 192, 293, BStBl II 2000, 584; Senatsbeschluss vom 26. August 2016 VI B 95/15, BFH/NV 2016, 1726).

16

Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621). Die Erfüllung eines dahingehenden Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer folglich nicht zu einem Lohnzufluss, obwohl der Arbeitsvertrag als das Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist, der Erwerbssphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist (Senatsurteil in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).

17

Eine solche Zahlung stellt allerdings nur dann keinen Arbeitslohn, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621). Der Schaden berechnet sich dann aus der Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer und derjenigen Einkommensteuer, die sich ohne die Pflichtverletzung ergeben hätte.

18

Dabei muss sichergestellt sein, dass die strittige Zahlung tatsächlich dem Zweck diente, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Bestehen insoweit Zweifel, muss der Steuerpflichtige, weil die entscheidungserheblichen Umstände in seiner Sphäre liegen, nachweisen, dass dem Arbeitgeber eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung unterlaufen ist, die wiederum in adäquat kausaler Weise die erhöhte Einkommensteuerfestsetzung verursacht hat, und dass die Ersatzleistung dem Ausgleich dieses Schadens diente. Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

19

2. Nach diesen Maßstäben kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.

20

Das FG hätte es nicht offen lassen dürfen, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Arbeitgeberin wegen der nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher hatte und in welcher Höhe dem Kläger durch eine etwaige Pflichtverletzung seiner Arbeitgeberin ein Steuerschaden entstanden ist. Dieser kann sich zudem nur aufgrund der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2002, 2004 und 2005 ergeben, weil die Klage für 2003 vor dem FG Erfolg hatte. Das FG wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang den Kläger ein Mitverschulden traf. Auf die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten kommt es insoweit entgegen der Auffassung des FG nicht an.

21

Soweit das FG darauf abgestellt hat, dass der (vermeintliche) Schadensersatzanspruch des Klägers durch seine Arbeitgeberin und zwei von dieser eingeholte Rechtsgutachten geprüft und bejaht worden sei und die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin im Vergleichswege pauschal 50.000 € gezahlt habe, ergibt sich hieraus im Streitfall keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers (s. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621). Eine derartige Vermutung kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einschätzung der Arbeitgeberin und der in ihrem Auftrag erstellten Rechtsgutachten sowie die Vergleichsvereinbarung mit der Haftpflichtversicherung eine Folge der besonderen Stellung des Klägers im Betrieb der Arbeitgeberin war. So wird z.B. die in den Rechtsgutachten vertretene Auffassung zum (angeblichen) Schadensersatzanspruch des Klägers in keiner Weise durch einschlägige Rechtsprechung oder Fundstellen im Fachschrifttum belegt. Die Gutachten setzen sich mit der Rechtslage nur oberflächlich auseinander. Auch die Vorinstanz hat -zu Recht- Zweifel an dem Bestehen des (angeblichen) Schadensersatzanspruchs geäußert. Sie hat es aber versäumt, diesen Zweifel -wie es erforderlich gewesen wäre-durch eine rechtliche Prüfung des (angeblichen) Schadensersatzanspruchs weiter nachzugehen.

22

Das FG durfte ohne nähere Prüfung des (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs auch keine Entscheidung nach der objektiven Feststellungslast treffen. Eine solche Entscheidung kommt erst dann in Betracht, wenn sich nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen lässt, ob und in welcher Höhe der (angebliche) Schadensersatzanspruch des Klägers bestand (s. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 180, jeweils m.w.N.). Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trifft zudem -wie oben bereits dargelegt- aus Gründen der Beweisnähe nicht das FA, sondern die Kläger.

23

3. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht selbst beurteilen, ob und falls ja in welcher Höhe die Arbeitgeberin dem Kläger wegen des geltend gemachten Steuerschadens zum Ersatz verpflichtet war. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

24

Das FG wird im zweiten Rechtsgang insbesondere zu prüfen haben, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger dienstrechtlich zur Führung eines Fahrtenbuchs für dessen private Einkommensteuer verpflichtet war bzw. ob sie den Kläger über die Anforderungen, die einkommensteuerrechtlich an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, belehren, entsprechende Hinweise erteilen oder gar die Eintragungen in dem Fahrtenbuch auf ihre steuerliche Ordnungsmäßigkeit überprüfen musste. Der Senat weist insoweit auch auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 4 Sa 395/14 und des LAG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2013 14 Sa 22/13 (Revision zurückgewiesen durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2014 8 AZR 817/13, Deutsches Steuerrecht 2015, 433) hin.

25

Er weist ferner darauf hin, dass die Anforderungen an ein Fahrtenbuch, das die Fahrzeugführer nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führen hatten, nicht notwendigerweise mit denen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG übereinstimmen mussten. Feststellungen zu Form und Inhalt des Fahrtenbuchs nach § 25 Abs. 5 KfzR hat das FG nicht getroffen. Das FG wird auch zu untersuchen haben, ob sich die Aufgabe der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. der Fahrdienstleitung gemäß

§ 9 Abs. 1 Buchst. k KfzR, die Eintragungen im Fahrtenbuch stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich zu überprüfen und diese Prüfung im Fahrtenbuch zu vermerken, auch auf das für die private Einkommensteuer (des Klägers) zu führende Fahrtenbuch bezog oder ob diese Aufgabe nicht vielmehr (nur) das dienstrechtlich nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führende Fahrtenbuch betraf, was eher naheliegen dürfte. In diesem Zusammenhang wird das FG gegebenenfalls auch zu untersuchen haben, ob sich aus der Aufgabe der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. der Fahrdienstleitung zur Prüfung des Fahrtenbuchs -sofern sie überhaupt das ertragsteuerliche Fahrtenbuch bzw. die ertragsteuerliche Ordnungsmäßigkeit des dienstrechtlich nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führenden Fahrtenbuchs betroffen haben sollte-(auch) eine drittschützende Pflicht zugunsten des Klägers ergab oder ob diese Aufgabe nur gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen bestand, um eine bestimmungsgemäße Verwendung des Dienstfahrzeugs sicher zu stellen.

26

Da es im Streitfall um die Einkommensteuerfestsetzung des Klägers geht, kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin den Lohnsteuerabzug in Bezug auf die private Kraftfahrzeugnutzung des Klägers rechtswidrig zu niedrig vorgenommen hat.

27

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus

Ein unmittelbarer Zusammenhang i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde. So entschied der BFH (Az. IV R 16/16).

BFH: Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus

§ 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n. F. als Rechtsgrundlage für den Erlass von Änderungsbescheiden

BFH, Urteil IV R 16/16 vom 07.06.2018

Leitsatz

  1. Ein unmittelbarer Zusammenhang i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde.
  2. § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n. F. enthält eine Rechtsgrundlage für die Änderung von Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume, die dem Jahr der Ausübung der Option nach § 5a Abs. 1 EStG vorangehen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2016 1 K 171/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist die Anwendung von § 5a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG2004BestG) vom 5. April 2011 (BGBl I 2011, 554) auf Verluste, die vor Abschluss des Bauvertrags über ein Handelsschiff angefallen sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im März 2006 zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Kommanditist der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt A, Komplementärin die A-GmbH. Als Gesellschaftszweck legte man den Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, insbesondere den Betrieb eines Schiffs namens „MS …“fest.

3

In den Streitjahren (2006 bis 2009) erzielte die Klägerin keine Betriebseinnahmen. In dieser Zeit fielen lediglich allgemeine Verwaltungskosten an. Hierbei handelte es sich um Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten sowie für Abschluss- und Prüfungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die Verluste zunächst in Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide). Diese wiesen folgende Verluste aus: 285 €(2006), 626,95 € (2007), 305 € (2008) und 306,20 € (2009). (Nur) die Bescheide für 2008 und 2009 ergingen nach § 164 Abs. 1der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

4

2010 schloss die Klägerin einen Vertrag über den Bau und die Lieferung eines Handelsschiffs. Das Schiff wurde 2012 an die Klägerin übergeben und wird seitdem als „MS …“ im internationalen Schiffsverkehr betrieben.

5

Im Jahr 2012 optierte die Klägerin zur Tonnagegewinnermittlung nach § 5a EStG. Daraufhin stellte das FA für sämtliche Streitjahre die Einkünfte jeweils mit 0 € fest. Zur Begründung verwies es auf § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG, demzufolge auf Grund der Wahl der Gewinnermittlung nach § 5a EStG Verluste vor Indienststellung des Schiffs nicht zu berücksichtigen seien. Die Änderungsbescheide für 2006 und 2007 geben als Rechtsgrundlage für die Änderung jeweils § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO an, die Änderungsbescheide für 2008 und 2009 § 164 Abs. 2 AO. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015).

6

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 11. Februar 2015 1 K 171/15 als unbegründet ab.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

8

Sie beantragt,

das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 und für 2007, beide vom 13. Juni 2012, ersatzlos aufzuheben sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 13. Juni 2012 und für 2009 vom 14. September 2015 dahin zu ändern, dass laufende Gesamthandsverluste für 2008 in Höhe von 305 € und für 2009 in Höhe von 306,20 € festgestellt werden.

9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Änderungsbescheide gegeben sind.

11

1. Als Rechtsgrundlage für die streitigen Änderungsbescheide kommt für die Streitjahre 2006 und 2007 nur § 5a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG in Betracht. Die Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009, für die die Ausgangsbescheide jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, konnten hingegen neben § 5a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG auch auf § 164 Abs. 2 AO gestützt werden.

12

a) Nach § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG sind vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne nicht zu besteuern und Verluste weder ausgleichsfähig noch verrechenbar, wenn im Jahr der Indienststellung eines solchen Schiffs wirksam zur Besteuerung nach der Tonnage optiert wurde. Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern (Satz 3). Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird (Satz 4).

13

b) Das HBeglG2004BestG, mit dem der Gesetzgeber potentiell formell verfassungswidrige Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076) wie u.a. § 5a Abs. 3 EStG bestätigt hat, trat nach seinem Art. 8 am Tag nach seiner Verkündung, also am 12. April 2011, in Kraft, so dass es auch auf den im Jahr 2012 gestellten Antrag der Klägerin, ab Beginn dieses Jahres den Gewinn nach der Tonnage zu ermitteln, anzuwenden ist.

14

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich § 5a Abs. 3 EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG keine zeitliche Begrenzung der Änderungsmöglichkeit auf das Jahr der Indienststellung des Schiffs entnehmen. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil insbesondere aus Satz 4 dieser Norm. Wenn der Gesetzgeber dort anordnet, dass selbst unanfechtbare Steuerbescheide geändert werden können und die Festsetzungsfrist insoweit nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird, ergibt sich daraus eindeutig, dass der Gesetzgeber insoweit die Änderung von Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr der Indienststellung ermöglichen wollte.

15

c) Entgegen der in den Änderungsbescheiden noch vertretenen Auffassung des FA kommt hingegen als Rechtsgrundlage für die streitigen Änderungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht. Denn die Ausübung der Option der Klägerin zur Besteuerung nach der Tonnage im Jahr 2012 stellt bezogen auf die Jahre 2006 und 2007 keine neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. Auch hat das FG die Umstände des Streitfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass die Klägerin schon in den Streitjahren mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, es sich bei den streitigen Aufwendungen also dem Grunde nach um Betriebsausgaben der Klägerin handelt.

16

2. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem Jahr 2012 wirksam zur Gewinnermittlung nach der Tonnage optiert hat. Insoweit sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

17

3. Folge der Option zur Besteuerung nach der Tonnage ist nach § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG, dass vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne nicht zu besteuern und Verluste weder ausgleichsfähig noch verrechenbar sind; bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern (Satz 3). Die bloße Gründung einer Gesellschaft zählt indes noch nicht zum Betrieb von Handelsschiffen, weil eine entsprechende Investitionsentscheidung erst anschließend getroffen werden kann.

18

Ob Gewinne „durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftet“ wurden, bestimmt sich nach § 5a Abs. 2 EStG. Nach dessen Satz 2 gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr u.a. auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte.

19

a) Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Typisch für Hilfsgeschäfte ist es, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen können. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass auch der Abschluss von Beratungsverträgen und der Auftrag zur Erstellung von Jahresabschlüssen danach Hilfsgeschäfte sein können.

20

b) (Auch) Hilfsgeschäfte gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG aber nur dann zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn sie unmittelbar mit deren Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängen. Mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass nicht sämtliche mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr zusammenhängenden Geschäfte in den Anwendungsbereich des § 5a EStG einbezogen werden, sondern nur solche, die in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs stehen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413). Dies setzt nach Ansicht des Senats voraus, dass die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde. Vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Geschäfte erfüllen danach das Unmittelbarkeitserfordernis nicht. Das bedeutet andererseits nicht, dass jedes Geschäft, das nach diesem Zeitpunkt vorgenommen wird, das Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt. Dementsprechend stellen z.B. Kapitalanlagen in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs grundsätzlich selbst dann keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängen, wenn zu diesem Zeitpunkt die konkrete Investitionsentscheidung schon getroffen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 413).

21

Nach diesen Maßstäben stellt die Gründung einer Gesellschaft noch kein Hilfsgeschäft dar, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs steht. Denn erst nach der Gründung der Gesellschaft kann die Investitionsentscheidung für die Gesellschaft getroffen werden.

22

c) Die konkrete Investitionsentscheidung zeigt sich spätestens im Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags über das zu betreibende Schiff. Regelmäßig wird sie aber schon vor diesem Zeitpunkt getroffen sein. Entscheidend sind die Umstände des konkreten Einzelfalls.

23

Der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands kommt dabei für den Nachweis der Investitionsentscheidung regelmäßig nur geringe Bedeutung zu. Erforderlich sind vielmehr Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, ein konkretes Schiff herzustellen bzw. zu erwerben, um es als Handelsschiff im internationalen Verkehr zu betreiben. Hierzu zählen allerdings auch Maßnahmen, die auf die Beschaffung der entsprechenden finanziellen Mittel für den Erwerb bzw. die Herstellung eines solchen Schiffs gerichtet sind.

24

Allein das Vorhalten einer Gesellschaft, um im Fall eines aussichtsreichen Geschäfts sofort tätig werden zu können, reicht danach regelmäßig nicht aus. In aller Regel wird die konkrete Investitionsentscheidung mit Kosten verbunden sein, die über die Kosten für das Vorhalten der Gesellschaft hinausgehen.

25

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben.

26

Die Sache ist nicht spruchreif. Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um dem Senat die Entscheidung zu ermöglichen, ob und ggf. in welchem Streitjahr die Klägerin die konkrete Investitionsentscheidung getroffen hat. Es fehlen z.B. Feststellungen dazu, ob und ggf. in welchem Umfang es sich bei den für das Streitjahr 2006, das Jahr der Gründung der Klägerin, geltend gemachten Aufwendungen um reine Gründungskosten handelt, die von einer Änderungsmöglichkeit nach § 5a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 3 EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG grundsätzlich nicht erfasst werden. Ferner bedarf es der Feststellung dazu, durch welche Maßnahmen die Rechts- und Beratungskosten in den Streitjahren veranlasst wurden. Durch die Zurückverweisung erhält das FG Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

27

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Steuerwert einer gemischten Schenkung

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln – auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt. So entschied der BFH (Az. II B 122/17).

BFH: Steuerwert einer gemischten Schenkung

BFH, Beschluss II B 122/17 vom 05.07.2018

Leitsatz

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten – Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2017 1 V 1165/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Erbe seines im Dezember 2014 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Onkels (Übergeber). Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 2014 übertrug der Übergeber sein Grundstück auf den Antragsteller. Als Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 300 € vereinbart, die ab dem 1. August 2014 monatlich im Voraus zu zahlen war. Zudem verpflichtete sich der Antragsteller, den Übergeber zu pflegen, zu verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen. Der Übergeber behielt sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoss vor. Die Mieten aus einer vermieteten Wohnung im Erdgeschoss sollten dem Übergeber bis zu seinem Tod bzw. bis zum Auszug der 94-jährigen Mieterin weiterhin zustehen.

2

Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit Bescheid vom 27. März 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 30. Juli 2014 in Höhe von 251.212 € festgestellt.

3

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) vertrat die Auffassung, bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine gemischte Schenkung, und setzte mit Bescheid vom 4. April 2017 Schenkungsteuer in Höhe von 44.660 € fest. Den steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 223.300 € ermittelte das FA, indem es vom festgestellten Steuerwert des Grundstücks den Kapitalwert der Nutzungs- und Duldungsauflagen, den Kapitalwert der Leistungsauflage, die Erwerbsnebenkosten und den Freibetrag abzog. Die Kapitalwerte der Renten- und der Pflegeverpflichtung setzte das FA dabei mit insgesamt 3.790 € an. Es berücksichtigte monatliche Beträge von 300 € (Rente) und 458 € (Pflege) und korrigierte den Kapitalwert nach § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) für die tatsächliche Dauer von fünf Monaten. Den Kapitalwert des Wohnrechts und des Nießbrauchsrechts setzte es in Höhe von insgesamt 2.500 €an. Es berücksichtigte monatliche Beträge von jeweils 250 € für jede Wohnung, also insgesamt 500 € pro Monat, und korrigierte den Kapitalwert ebenfalls nach § 14 Abs. 2 BewG für die tatsächliche Dauer von fünf Monaten. Schließlich zog es Erwerbsnebenkosten in Höhe von insgesamt 1.568 € und den Freibetrag in Höhe von 20.000 € ab.

4

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA am 28. April 2017 ab. Das Finanzgericht (FG) gab dem gerichtlichen Antrag auf AdV teilweise statt. Seiner Auffassung nach bestehen ernstliche Zweifel, ob der Wert der Bereicherung vom FA zutreffend ermittelt wurde. Vielmehr sei die gemischte Schenkung im Wege einer Verhältnismäßigkeitsrechnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Bereicherung habe unter Berücksichtigung der vereinbarten Gegenleistungen (gerundet) 78 % betragen. Dies führe zu einem Wert der Zuwendung in Höhe von 192.772,32 €. Nach Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 20.000 € sei die Schenkungsteuer nach einem Wert der Bereicherung in Höhe von 172.700 €zu berechnen und daher der Schenkungsteuerbescheid vom 4. April 2017 in Höhe von 10.120 € von der Vollziehung auszusetzen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 60 veröffentlicht.

5

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, bei der Übertragung handele es sich um einen voll entgeltlichen Vertrag, für den keine Schenkungsteuer festzusetzen sei.

6

Er beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 4. April 2017 in voller Höhe auszusetzen.

7

Das FA beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 4. April 2017 nur in Höhe von 9.060 € auszusetzen.

8

Dazu vertritt das FA nunmehr die Auffassung, dass die Kapitalwerte der Pflegeverpflichtung und der Rentenverpflichtung -anders als die Kapitalwerte für das Wohnrecht und den Nießbrauch an der vermieteten Wohnung- nicht nach § 14 Abs. 2 BewG zu korrigieren seien. Danach kommt das FA zu einem Wert der Bereicherung in Höhe von 178.000 €.

Gründe:

II.

9

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

10

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. April 2018 IX B 21/18, BFHE 260, 431, Rz 13, m.w.N.).

11

2. Im Streitfall bestehen über die gewährte AdV hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen Schenkungsteuerbescheids.

12

a) Zutreffend hat das FA die Übertragung des Grundstücks als gemischte Schenkung angesehen.

13

aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, m.w.N.). In subjektiver Hinsicht ist es notwendig, dass die Bereicherung freigebig zugewandt wird. Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reicht hierfür regelmäßig das Bewusstsein des einseitig beteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom 13. September 2017 II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 16).

14

bb) Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d.h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 605, Rz 19, m.w.N.; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 289). Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet (Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 51.1).

15

cc) Bei der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sind das FA und das FG im Streitfall zu Recht von einer gemischt-freigebigen Zuwendung ausgegangen. Der Wert der im notariellen Vertrag vereinbarten Gegenleistungen steht in einem auffallenden Missverhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks. Das Grundstück hat einen festgestellten Wert in Höhe von 251.212 €. Die übernommenen Verpflichtungen haben -ohne Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 BewG- zusammengerechnet einen Kapitalwert in Höhe von 74.042 € (Rentenverpflichtung 19.411 €, Pflegeverpflichtung 29.656 €,Wohnrecht 16.176 €, Nießbrauch 8.799 €). Danach liegt der Anteil der Gegenleistung in Form vonLeistungs- und Nutzungsauflagen bei weniger als 30 % des festgestellten Grundstückswerts.

16

Die mit dem Vertrag eingegangenen Risiken einer erhöhten Pflegebedürftigkeit des Übergebers und des daraus folgenden erhöhten Pflegeaufwands sind nicht in den Wert der Gegenleistungen einzubeziehen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG). Dabei handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Leistungsauflage, die erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 BewG; vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475). Im Streitfall ist es dazu aufgrund des frühen Todes des Übertragenden nicht mehr gekommen.

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b) Entgegen der Auffassung des FG hat das FA zu Recht von einer gesonderten Verkehrswertberechnung abgesehen und den Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung unter Berücksichtigung des Grundstückswerts unter Abzug des Kapitalwerts der Nutzungs- und Leistungsauflagen ermittelt.

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aa) Nach geltender Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. R E 7.4 der Erbschafsteuer-Richtlinien 2011) und weit überwiegender Ansicht in der Kommentarliteratur (vgl. Geck, a.a.O., § 7 ErbStG, Rz 67; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 7 Rz 37 ff.; Gebel, a.a.O., § 7 Rz 207 ff.; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 7 ErbStG Rz 50; Esskandari in v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 7 ErbStG Rz 71 f.) ist bei einer gemischten Schenkung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht, keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung mehr erforderlich.

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bb) Dieser Auffassung schließt sich der BFH an. Da sich die Bewertung des zugewandten Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist, seit dem 1. Januar 2009 an dem gemeinen Wert orientiert (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 182 Abs. 2 Nr. 3, 183 BewG), kann der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch bloßen Abzug der -ggf. kapitalisierten- Gegenleistung vom Steuerwert des zugewandten Grundstücks ermittelt werden. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem BewG ermittelte Steuerwert -ausnahmsweise- hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) muss die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber umgesetzt, wobei es ausreicht, dass durch die Bewertungsmethoden alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192). Soweit es im Einzelfall einen Unterschied zwischen dem nach dem BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen. Das gilt auch für Ermittlung der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung.

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c) Zutreffend hat das FA bei der Ermittlung der Gegenleistung den Kapitalwert der Nutzungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG gekürzt.

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aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Hat eine nach § 14 Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als drei Jahre bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten, ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags (§ 14 Abs. 2 Satz 3 BewG).

22

bb) Die Voraussetzungen für die Kürzung des Kapitalwerts der Nutzungsauflagen nach § 14 Abs. 2 Sätze 1, 3 BewG liegen im Streitfall vor. Die Nutzungsauflagen bestanden hier lediglich fünf Monate. Der bei der Vereinbarung bereits 83-jährige Übergeber ist im Dezember 2014, also fünf Monate nach der Vereinbarung der Nutzungsauflagen, verstorben. Nach § 14 Abs. 2 Sätze 1, 3 BewG ist die Last lediglich für die tatsächliche Dauer von fünf Monaten, also in Höhe von 2.500 € (5 x 500 €) zu berücksichtigen. Das mindert den Wert der Gegenleistung entsprechend.

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d) Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch hinsichtlich der Leistungsauflagen eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 BewG vorzunehmen ist. Der BFH prüft zwar im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des FG im vollen Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, und vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 31). Zu beachten ist jedoch das Verbot einer Schlechterstellung des Antragstellers (reformatio in peius), weil nur er und nicht auch das FA Beschwerde eingelegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 132 Rz 3). Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist mithin (lediglich), ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, soweit das FG die Vollziehung nicht ausgesetzt hat.

24

e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, selbst wenn die Leistungsauflagen -wie vom FA im Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 zugestanden- mit dem ungekürzten Wert vom Grundbesitzwert abzuziehen wären, jedenfalls keine höhere als die vom FG bereits gewährte AdV des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids in Höhe von 10.120 €. Dies zeigt folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

Grundbesitzwert laut Feststellungsbescheid 251.212 €
./. Pflegeverpflichtung 29.656 €
./. Rentenverpflichtung 19.411 €
./. nach § 14 Abs. 2 BewG gekürzte Kapitalwerte der Nutzungsauflagen laut FA und FG 2.500 €
./. Erwerbsnebenkosten 1.568 €
Wert der Bereicherung 198.077 €
./. Freibetrag 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle hundert €) 178.000 €
Schenkungsteuer 20 % 35.600 €
Bisher festgesetzte Schenkungsteuer 44.660 €
Auszusetzender Betrag 9.060 €

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Automatischer Informationsaustausch: 1,5 Mio. Steuerdatensätze erhalten

Beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten sind lt. Bundesregierung im September vergangenen Jahres von ausländischen Behörden 1,5 Millionen Datensätze nach Deutschland übermittelt worden. Der zwischen Deutschland und 49 Staaten bzw. Gebieten vorgenommene Austausch soll im kommenden September erneut vorgenommen werden.

Automatischer Informationsaustausch: 1,5 Mio. Steuerdatensätze erhalten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.08.2018

Beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) sind im September vergangenen Jahres von ausländischen Behörden 1,5 Millionen Datensätze nach Deutschland übermittelt worden. Der zwischen Deutschland und 49 Staaten bzw. Gebieten vorgenommene Austausch soll im kommenden September erneut vorgenommen werden. Diesmal erfolge der Austausch zwischen Deutschland und 102 Staaten beziehungsweise Gebieten, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/3630 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP ( 19/3094 ) mit. Mit der Zuordnung der übermittelten Daten zu den jeweiligen Steuerpflichtigen durch das Bundeszentralamt für Steuern zeigt sich die Bundesregierung sehr zufrieden: „Die Ergebnisse liegen weit über dem Durchschnitt sonst üblicher Ergebnisse bei automatisierten Zuordnungsläufen.“ Mit der Auswertung der Daten in den Landesfinanzbehörden soll Mitte 2020 begonnen werden. In den Datensätzen sei ein Volumen von Einkünften in Höhe von 58 Milliarden Euro und von Kontoständen in Höhe von 85 Milliarden Euro enthalten. Die Daten würden allerdings keine Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Deutschland enthalten, sondern seien lediglich ein Anhaltspunkt für die Veranlagung von Kapitalerträgen aus dem Ausland und Ausgangspunkt für weitere Prüfungen. Die Bundesregierung weist darauf hin, aufgrund des Informationsaustausches bestehe ein „hohes Entdeckungsrisiko für Steuerpflichtige, die nicht alle entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben“

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Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz

Seit 2015 behalten die Kreditinstitute und Versicherungen die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer neben der staatlichen Kapitalertragsteuer ein und fragen beim BZSt die Religionszugehörigkeit ab. Das BayLfSt weist auf das Verhindern der Weitergabe dieser persönlichen Daten durch die Einlegung eines Sperrvermerks hin.

Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz

BayLfSt, Mitteilung vom 03.08.2018

Seit 2015 behalten die Kreditinstitute und Versicherungen die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer neben der staatlichen Kapitalertragsteuer ein. Hierzu fragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab. Der Bürger kann die Weitergabe dieser persönlichen Daten durch die Einlegung eines Sperrvermerks verhindern. In einem solchen Fall wird die Kirchenkapitalertragsteuer regelmäßig im Veranlagungsverfahren durch die Kirchensteuerämter nacherhoben. Beantragt der kirchensteuerpflichtige Bürger in seiner Einkommensteuererklärung jedoch keine Änderung der staatlichen Kapitalertragsteuer, wird in Bayern die Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer vom Finanzamt in einem besonderen Verfahren festgestellt und dem Kirchensteueramt gesondert mitgeteilt.

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Körperschaftsteuererklärung 2017 – Fristverlängerung

Die OFD Karlsruhe weist darauf hin, dass das elektronische Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017 seit dem 24. Juli 2018 über das Online-Portal „Mein ELSTER“ verfügbar ist und damit nach dem allgemeinen Abgabetermin. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit kann die Körperschaftsteuererklärung 2017 in diesem Jahr bis zum 31. August 2018 elektronisch abgeben werden.

Körperschaftsteuererklärung 2017 – Fristverlängerung

OFD Karlsruhe, Mitteilung vom 31.07.2018

Das elektronische Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017 ist seit dem 24. Juli 2018 über das Online-Portal „Mein ELSTER“ verfügbar und damit nach dem allgemeinen Abgabetermin. Die sog. ERiC-Schnittstelle steht den Programmanbietern erst seit Ende Mai 2018 zur Verfügung. Ursächlich hierfür sind umfassende Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuererklärung.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit verlängern wir die Abgabefrist: Die Steuerkunden können ihre Körperschaftsteuererklärung 2017 in diesem Jahr bis zum 31. August 2018 elektronisch abgeben. Dadurch wollen wir es den Steuerkunden ermöglichen, ihre Körperschaftsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen.

Ausnahmsweise ist auch eine Abgabe in Papierform bis 31. August möglich. Für diejenigen, die ihre Erklärung in Papierform abgeben wollen, stehen die Vordrucke auf den Internetseiten der Finanzämter unter der Rubrik „Services“ zum Download zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang werden auch die Fristen für die Umsatz- und Gewerbesteuer bis zum 31. August 2018 verlängert. Diese Erklärungen sind elektronisch abzugeben.

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Steuertermine August 2018

Die Steuertermine des Monats August 2018 auf einen Blick.

Steuertermine August 2018

Fälligkeit

Freitag, 10.08.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 13.08.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Bundeskabinett entschärft bürokratische Kontrollschleife und Haftung beim Online-Handel

Das Bundeskabinett schafft mit seinem Beschluss vom 01.08.2018 Erleichterungen für Online-Händler und Marktplatzbetreiber. Konkret geht es um den Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen Steuerbetrug beim Online-Handel (vormals: Jahressteuergesetz 2018). Damit greift die Regierung erfreulicherweise die Kritik des DStV auf.

Bundeskabinett entschärft bürokratische Kontrollschleife und Haftung beim Online-Handel

DStV, Mitteilung vom 01.08.2018

Das Bundeskabinett schafft mit seinem Beschluss vom 01.08.2018 Erleichterungen für Online-Händler und Marktplatzbetreiber. Konkret geht es um den Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen Steuerbetrug beim Online-Handel (vormals: Jahressteuergesetz 2018). Damit greift die Regierung erfreulicherweise die Kritik des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) aus seiner Stellungnahme S 07/18 zum Referentenentwurf des BMF auf.

Bescheinigung über steuerliche Erfassung als Schutzschild vor überbordender Haftung

Welches Unheil drohte? Betreiber elektronischer Marktplätze sollen künftig für die von Online-Händlern nicht entrichtete Umsatzsteuer haften – und zwar, wenn diese aus Lieferumsätzen auf der Plattform resultieren. Der Referentenentwurf bot dem Marktplatzbetreiber keine rechtssichere Möglichkeit, die Haftung abzuwenden. Der DStV kritisierte nachdrücklich, dass dem ehrlichen Unternehmer so ein unüberschaubares und nicht gerechtfertigtes Risiko auferlegt worden wäre. Nach dem Kabinettswillen soll jetzt für die Enthaftung regelmäßig eine Bescheinigung des Online-Händlers über dessen steuerliche Erfassung ausreichen. Damit wird sie zum Schutzschild vor überbordenden Risiken.

Bescheinigungsausstellung nicht im Ermessen der Finanzbehörden

Der Kabinettsentwurf bietet insoweit auch für den Online-Händler Positives: Nach dem Referentenentwurf hätte das Finanzamt die Bescheinigung über dessen steuerliche Erfassung ablehnen können. Nämlich dann, wenn der Händler in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hätte und nach der Prognose des Finanzamts auch künftig nicht erfüllen würde. Auch hier war völlig unklar, worauf sich der Verkäufer hätte einstellen müssen. Diese Unsicherheit war nach Ansicht des DStV nicht tragbar, da die Bescheinigung für den Online-Händler zu der maßgeblichen Voraussetzung für seine Tätigkeit werden wird. Die Abhängigkeit von der Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ist vom Tisch: Der Regierungsentwurf sieht keine Versagungsmöglichkeit mehr vor.

Ausblick

Angesichts der enormen bürokratischen Zusatzbelastung, welche die neuen Vorgaben für Marktplatzbetreiber und Online-Verkäufer bedeuten, ist das Gesetzesvorhaben starker Tobak. Der Referentenentwurf schoss deutlich über das Ziel hinaus. Durch die jetzigen Modifikationen des Kabinetts treten leichte Abmilderungen ein.

Abzuwarten bleibt allerdings, ob die Finanzverwaltung die Bescheinigungen zügig ausstellt und damit die Wirtschaft nicht behindert. Überdies ist unklar, wie oft der Gang zum Finanzamt notwendig wird: Längstens soll die Bescheinigung für drei Jahre gelten – möglicherweise auch kürzer. Dann fängt die bürokratische Kontrollschleife von vorne an. Daher ist nur ein leises Aufatmen erlaubt.

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