Keine Senkung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen

Die Bundesregierung plant keine Senkung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen, der seit 1982 unverändert sechs Prozent beträgt, wie es in der Antwort der Bundesregierung (19/3423) heißt.

Keine Senkung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.07.2018

Die Bundesregierung plant keine Senkung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen, der seit 1982 unverändert sechs Prozent beträgt. Wie es in der Antwort der Bundesregierung ( 19/3423 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/3091 ) heißt, orientiert sich der Rechnungszins als ertragsteuerliche Größe an der Eigenkapitalverzinsung und nicht am Fremdkapitalzins. Eine Absenkung des Rechnungszinses würde nur zu einem Einmaleffekt führen. Unternehmen würden zwar während der Rückstellungsphase entlastet. „In späteren Jahren müssten sie jedoch mehr Steuern bezahlen“, erklärt die Bundesregierung.

Eine Senkung des Zinssatzes von sechs auf fünf Prozent würde nach Angaben der Regierung zu steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro führen. Bei einer Halbierung des Satzes käme es zu Ausfällen in Höhe von 40 Milliarden Euro.

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Tonnagebesteuerung: EuGH hebt Urteil über das „spanische True-Lease-Modell“ auf

Das EuG hatte den Beschluss der Kommission, wonach dieses Modell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, für nichtig erklärt. Der EuGH hob dieses Urteil auf (Rs. C-128/16 P).

Tonnagebesteuerung: EuGH hebt Urteil über das „spanische True-Lease-Modell“ auf

EuGH, Pressemitteilung vom 25.07.2018 zum Urteil C-128/16 P vom 25.07.2018

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das „spanische True-Lease-Modell“ auf.

Das Gericht hatte den Beschluss der Kommission, wonach dieses Modell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, für nichtig erklärt.

Ab Mai 2006 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden über das sog. „spanische True-Lease-Modell“ (Sistema español de arrendamiento fiscal, SEAF) ein. Mit ihnen wurde gerügt, dass dieses Modell es den Reedereien ermögliche, von spanischen Schiffswerften gebaute Schiffe mit einem Preisnachlass zwischen 20 % und 30 % zu erwerben, was sich negativ auf die Verkäufe der Schiffswerften anderer Mitgliedstaaten auswirke.

Das SEAF beruhte auf einer von einer Bank, die als Vermittlerin zwischen einer Reederei (Käufer) und einer Schiffswerft (Verkäufer) fungierte, ad hoc gegründeten rechtlichen und finanziellen Einheit. Die Bank schaltete im Rahmen des Verkaufs des Schiffs eine Leasinggesellschaft und eine von der Bank gegründete wirtschaftliche Interessenvereinigung (WIV) zwischen. Letztere veräußerte an Investoren Beteiligungen an der WIF, die das Schiff ab dessen Baubeginn von einer Leasinggesellschaft leaste und es anschließend im Rahmen eines Bareboat-Chartervertrags an die Reederei verleaste. Der Zweck dieser Ausgestaltung bestand darin, Steuervorteile für die an der WIV beteiligten Investoren zu schaffen und einen Teil dieser Vorteile (in Höhe von 85 % bis 90 %) an die Reederei in Form eines Nachlasses auf den Schiffspreis weiterzugeben, wobei den Investoren die übrigen Vorteile (von 10 % bis 15 %) als Investitionsrendite verblieben. Die Vorteile ergaben sich aus fünf steuerlichen Maßnahmen für Finanzierungs-Leasingverträge (beschleunigte Abschreibung und – genehmigungsabhängig – vorzeitige Abschreibung bestimmter Waren), für die WIV (steuerliche Transparenz) und für Tätigkeiten auf See (spezielle Tonnagebesteuerung).

Mit Beschluss vom 17. Juli 20131 vertrat die Kommission die Ansicht, dass drei der fünf geprüften steuerlichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe für die WIV und ihre Investoren darstellten, die Spanien ab dem 1. Januar 20022 rechtswidrig gewährt habe. Die Beihilfe wurde für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt. Zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verlangte die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nur im Rahmen bestimmter Transaktionen. Ihre Rückforderung wurde nur von den Investoren angeordnet, ohne dass diese Begünstigten die damit verbundene Belastung an andere Personen weitergeben konnten.

Spanien, Lico Leasing (ein Finanzinstitut, das in eine Reihe am SEAF beteiligter WIV investiert hat) sowie Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión (ein Unternehmen, das mit kleinen und mittleren Schiffswerften zusammenarbeitet, um es ihnen zu ermöglichen, ihre gewerblichen Ziele angemessen zu verwirklichen) beantragten beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission3. Mit Urteil vom 17. Dezember 20154 hat das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt. Die Kommission hat daraufhin beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts beantragt5.

Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und verweist die Rechtssache an das Gericht zurück.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Gericht den das Verbot staatlicher Beihilfen betreffenden Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt hat. Das Gericht ist nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die WIV allein deswegen nicht die Begünstigten einer staatlichen Beihilfe sein könnten, weil aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz nicht sie, sondern die Investoren in den Genuss der steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen gekommen seien. Da die WIV eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, stellten sie aber Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Es waren die WIV, die bei der Steuerverwaltung die vorzeitige Abschreibung geleaster Vermögenswerte beantragten und erhielten und die dafür optierten, anstelle des normalen Körperschaftsteuersystems die Tonnagebesteuerung anzuwenden. Außerdem waren es die WIV, die in zwei Phasen durch die Kombination der fraglichen steuerlichen Maßnahmen steuerliche Vorteile erzielten. Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile gingen zwar in vollem Umfang auf die Mitglieder der WIV über, doch wurden die fraglichen steuerlichen Maßnahmen auf die WIV angewandt, und sie waren die unmittelbaren Begünstigten der damit verbundenen Vorteile. Diese Vorteile begünstigten die von ihnen ausgeübte Tätigkeit des Erwerbs von Schiffen mittels Leasingverträgen, insbesondere zwecks ihrer Bareboat-Charter und ihres späteren Wiederverkaufs. Das Gericht hat somit dadurch, dass es allein aufgrund der Rechtsform der WIV und der daran anknüpfenden Regeln über die Besteuerung der Gewinne ausgeschlossen hat, dass sie Begünstigte staatlicher Beihilfen sein können, die Rechtsprechung außer Acht gelassen, wonach die Qualifizierung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ weder von der Rechtsform der betroffenen Unternehmen noch von den verwendeten Techniken abhängen kann.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass die vom Gericht in seinem Urteil vorgenommene Prüfung auf dieser unzutreffenden Prämisse beruht, wonach nur die Investoren und nicht die WIV als Begünstigte der Vorteile aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen angesehen werden konnten. Folglich ist die Voraussetzung der Selektivität fälschlich in Bezug auf die Investoren und nicht auf die WIV geprüft worden. Überdies hat sich das Gericht bei seiner Prüfung dieser Voraussetzung auch auf zwei von ihm am 7. November 2014 verkündete Urteile (Rechtssachen Banco Santander und Santusa/Kommission sowie Autogrill España/Kommission)6 gestützt, die später vom Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 20167 aufgehoben wurden. Dem Gericht ist daher ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass die Vorteile der an den Transaktionen im Rahmen des SEAF beteiligten Investoren nicht als selektiv angesehen werden könnten, weil diese Transaktionen jedem Unternehmen unter gleichen Bedingungen unterschiedslos offenstünden, ohne dass es geprüft hat, ob die Kommission dargetan hatte, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen durch ihre konkreten Wirkungen zu einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern führten, obwohl sich die durch die Steuervorteile begünstigten und die von ihnen ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das mit dieser Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass der Beschluss der Kommission entgegen dem vom Gericht gezogenen Schluss weder mit einem Begründungsmangel behaftet noch widersprüchlich begründet ist.

Fußnoten

1Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 144, S. 1) (vgl. IP-13-706 der Kommission).

2Einige der für das SEAF geltenden Steuerbestimmungen wurden von Spanien im Jahr 2012, vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission vom 17. Juli 2013, geändert. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen ging die Kommission in ihrem Beschluss vom 20. November 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34736 (12/N) betreffend die Umsetzung einer steuerlichen Regelung durch das Königreich Spanien, die eine vorzeitige Abschreibung bestimmter durch Finanzierungsleasing erworbener Aktiva erlaubt (ABl. 2012, C 384, S. 1), davon aus, dass die neue Regelung keine staatliche Beihilfe darstelle (vgl. IP-12-1241 der Kommission). Das Gericht der Europäischen Union wies mit Urteil vom 9. Dezember 2014, Netherlands Maritime Technology Association/Kommission (T-140/13), eine Klage gegen diesen Beschluss ab. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen (Rechtssache C-100/15 P, Netherlands Maritime Technology Association/Kommission).

3Vor dem Gericht sind 63 weitere Klagen gegen diesen Beschluss der Kommission anhängig.

4Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien/Kommission sowie Lico Leasing, SA und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA/Kommission (verbundene Rechtssachen T-515/13 und T-719/13; vgl. Pressemitteilung Nr. 150/15).

534 spanische Kreditinstitute, Unternehmen und Reedereien sind dem Rechtsmittelverfahren als Streithelferinnen beigetreten.

6Urteile des Gerichts vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11), und Autogrill España/Kommission (T-219/10); vgl. auch Pressemiteilung Nr. 145/14.

7Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P); vgl. auch Pressemitteilung Nr. 139/16. Die Rechtssachen sind an das Gericht zurückverwiesen worden.

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BFH zur Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen (Az. V R 20/17).

BFH zur Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/18 vom 25.07.2018 zum Beschluss V R 20/17 vom 21.06.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 V R 20/17 hat er daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.Im Streitfall erbrachte der Kläger, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebe.

Hieran zweifelt der BFH. Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117) könne abgeleitet werden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung zukomme, sodass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren.

Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen.

Tenor:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nach dem „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen er-bringen, die Sport oder Körperertüchtigung aus-üben“ unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können?

2. Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem um

– einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder

– sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 der Abgabenordnung (oder den §§ 51 ff. der Abgabenordnung in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen?

3. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehr-wertsteuersystem über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat?

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Gründe:

I.

1

Beim Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der im Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig im Sinne (i.S.) der §§ 51 fortfolgende (ff.) der Abgabenordnung (AO) anerkannt war.

2

Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Zweck wird durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie auf den Grundstücken, Gebäuden und Anlagen verwirklicht, die von der Golfplatz-Y-Betriebs-GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-) gepachtet wurden. Nach § 2 Abs. 3 der Vereinssatzung durften die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es durfte keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nach § 13 Abs. 3 der im Streitjahr geltenden Satzung sollte das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung oder Aufhebung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen.

3

Im Streitjahr 2011 hatte der Kläger 320 Mitglieder. Ordentliche Mitglieder zahlten einen Jahresbeitrag von 950 € zuzüglich Nutzungszertifikat (pauschale Gebühr für Spielberechtigung für einen bestimmten Zeitraum) und einen einmaligen Aufnahmebeitrag von 199 €.

4

Am 25. Januar 2011 erwarb der Kläger zum Kaufpreis von 380.000 € alle Geschäftsanteile an der GmbH. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war bis zur Veräußerung der Geschäftsanteile Frau A. Diese war auch Mitglied des Vereins. Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung bestanden offene Forderungen von Mitgliedern gegenüber der GmbH aus langfristigen Darlehen (so genannte Altdarlehen) in Höhe von 316.796,49 €. Diese Darlehen beruhten gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung auf der gegenüber neu eintretenden Mitgliedern festgesetzten Verpflichtung zur Hingabe von zinslosen Darlehen. Die Darlehen durften von der GmbH ausschließlich für Investitionen in den Golfplatz und die Verwaltung des Golfplatzes einschließlich der Bestreitung der Personal- und sonstigen Kosten und Nebenkosten nebst Steuern verwendet werden. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Verein bei seinen Mitgliedern Darlehen (sogenannte Neudarlehen) auf, die mit 4 % pro anno (p.a.) verzinst wurden und mit 5 % p.a. getilgt werden sollten.

5

Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger Mitgliedsbeiträge in Höhe von … €. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah die Mitgliedsbeiträge als Vergütung für eine Leistung an, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteueri.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; zuvor: Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage -Richtlinie 77/388/EWG-) liege, so dass hierfür unabhängig von der Frage einer Steuerfreiheit -aus Sicht des FA- keine Umsatzsteuer entstand.

6

Darüber hinaus erbrachte der Kläger eine Reihe von Leistungen, -die auch aus Sicht des FA- in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fallen und bei denen streitig ist, ob sie nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein können. Bei diesen Leistungen handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten (Ballautomat), die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte (Startgelder), die mietweise Überlassung von Caddys (Caddys) und um den Verkauf eines Golfschlägers (Verkauf). Der Kläger vereinnahmte Vergütungen in folgender Höhe: Greenfee: … €, Ballautomat: … €, Startgelder: … €, Caddys: … € und Verkauf: … €.

7

Unter Berücksichtigung der gesamten Einnahmen ergab sich im Streitjahr ein Gewinn von … €, der nicht „ausgeschüttet“ wurde.

8

Die streitigen Umsätze aus den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf hielt das FA für umsatzsteuerpflichtig. Für den Bereich der Startgelder für Veranstaltungen ergab sich dies daraus, dass das FA die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mangels Gemeinnützigkeit des Klägers nach §§ 51 ff. AO als nicht gegeben ansah. Die Gemeinnützigkeit verneinte das FA, da die Satzung des Klägers keine hinreichenden Regelungen zur Vermögensbindung aufwies. Es begründete dies auch mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH. Für die anderen Leistungen besteht im nationalen Recht kein Befreiungstatbestand.

9

Das FA erließ entsprechend seiner Rechtsauffassung einen später geänderten Umsatzsteuerbescheid. Nach dem maßgeblichen Änderungsbescheid waren die Leistungen des Klägers in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

10

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1030 veröffentlichten Urteil statt. Dabei ging das FG davon aus, dass es sich beim Kläger um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handele, die sich für die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

II.

11

1. Rechtlicher Rahmen

12

a) Unionsrecht

13

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer

bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

14

Nach Art. 133 Buchst. a MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

15

Art. 134 MwStSystRL bestimmt:

„In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:

a) sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;

b) sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.“

16

b) Nationales Recht

17

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 22 UStG

„a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs-und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,

b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.“

18

Zu den Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, enthält die Abgabenordnung im Streitjahr Regelungen in den §§ 51 ff. AO. Dabei handelt es sich um folgende Vorschriften:

19

„§ 51 Allgemeines

(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften.

20

§ 52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: …

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) …

21

§ 55 Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

22

§ 56 Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

23

§ 57 Unmittelbarkeit

(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

24

§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass …

6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,

7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,

b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,

8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,

9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, …

25

§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

26

§ 60 Anforderungen an die Satzung

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

27

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.

28

§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

…“

29

2. Vorbemerkungen zu den sich im vorliegenden Fall stellenden Streitfragen

30

a) Im Streitfall sind Besonderheiten in Bezug auf die Art der Leistungen zu beachten, die dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen.

31

aa) Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung fallen die Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen Mitgliedsbeiträge erbringen, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Dies steht zwar nach der Überzeugung des erkennenden Senats (vergleiche -vgl.- zum Beispiel -z.B.- Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. März 2014 V R 4/13, Sammlung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs –BFHE- 245, 397, unter II.1.a) im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00 (EU:C:2002:200, Umsatzsteuer-Rundschau –UR- 2002, 320, Randziffer -Rz- 42), ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Denn in der Annahme einer nicht steuerbaren Leistung hat das FA insoweit für diese Leistungen keine Steuer festgesetzt, so dass sich die Folgefrage einer Steuerbefreiung nicht stellt.

32

bb) Demgegenüber sind die hier streitigen Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf unstreitig als im Anwendungsbereich der Steuer liegend anzusehen. Hier stellt sich somit die Frage nach einer Steuerfreiheit dieser Leistungen, die das FA für alle der vorstehend genannten Bereiche verneint.

33

b) Nach nationalem Recht kann nur der Bereich Startgelder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein. Die anderen Leistungen werden von dieser Vorschrift von vornherein nicht erfasst. Im Streitfall versagt das FA allerdings nicht nur für die anderen Leistungen, sondern auch für den Bereich Startgelder bei Veranstaltungen die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst b UStG, da es sich beim Kläger wegen des Erwerbs der Anteile an der GmbH wie auch im Hinblick auf das Fehlen einer hinreichenden Satzungsreglung für den Fall der Auflösung nicht um eine gemeinnützige Einrichtung nach den §§ 51 ff. AO handele.

34

c) Unionsrechtlich können die streitigen Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder und Caddys nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein. Für die Greenfee hat der EuGH dies bereits entschieden (vgl. EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom 19. Dezember 2013 C-495/12, EU:C:2013:861, Rz 30 und 32). Für diese Leistungen stellen sich daher die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung hat (erste Rechtsfrage) sowie welche Bedeutung dem Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben als unternehmerbezogener Voraussetzung zukommt (zweite und dritte Rechtsfrage).

35

Zu beachten ist auch, dass eine Steuerfreiheit nach der Richtlinie für den Bereich Verkauf als Lieferung eines Gegenstandes nicht in Betracht kommt.

36

d) Art. 133 Buchst. a und Art. 134 MwStSystRL stehen dem nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entgegen.

37

aa) Zu Art. 133 Buchst. a MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG) hat der EuGH entschieden, dass das Verbot systematischer Gewinnerzielung in der gleichen Weise wie der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) auszulegen ist (EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rz 35).

38

bb) Zu Art. 134 MwStSystRL hat der EuGH entschieden, dass diese Bestimmung Dienstleistungen, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen, nicht von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ausschließt (EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club, EU:C:2013:861, Rz 32).

39

e) Zur Reihenfolge der Vorlagefragen geht der erkennende Senat davon aus, dass vorrangig die erste Vorlagefrage zu beantworten ist, da sich ohne unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL die zweite und dritte Frage zur Bedeutung der unternehmerbezogenen Voraussetzung nicht stellt.

40

3. Zur ersten Rechtsfrage

41

a) Mit der ersten Rechtsfrage soll geklärt werden, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können.

42

b) Der BFH hat diese unmittelbare Wirkung in der Vergangenheit bejaht (BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, unter II.3.b; vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, unter II.1.b, und in BFHE 245, 397, unter II.2.a).

43

c) Ob diese unmittelbare Wirkung tatsächlich besteht, ist aber im Hinblick auf das EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15 (EU:C:2017:117) zweifelhaft geworden.

44

Der EuGH hat hier entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG, nach dem „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ von der Steuer befreit sind, dahin auszulegen ist, dass ihm keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtungen, die kulturelle Dienstleistungen erbringen, bei fehlender Umsetzung nicht unmittelbar auf ihn berufen können.

45

Dies begründet der EuGH damit, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG durch die Bezugnahme auf „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ nicht verlangt, dass alle kulturellen Dienstleistungen befreit werden, so dass die Mitgliedstaaten „bestimmte“ unter ihnen befreien können, während sie andere der Mehrwertsteuer unterwerfen. Da diese Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen ein Ermessen einräumt, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen, um vor einem nationalen Gericht unmittelbar geltend gemacht werden zu können (EuGH-Urteil British Film Institute, EU:C:2017:117, Rz 23 folgende).

46

d) Damit stellt sich aus Sicht des Senats die Frage, ob die EuGH-Rechtsprechung zu bestimmten kulturellen Dienstleistungen dazu führt, dass auch Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“, keine unmittelbare Wirkung zukommt. Einrichtungen ohne Gewinnstreben könnten sich dann nicht auf diese Bestimmung berufen.

47

Gegen eine unmittelbare Wirkung könnte dabei sprechen, dass der Unionsgesetzgeber offenbar die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten wollte, alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Steuer befreien zu müssen. Eben hierzu kommt es aber letztlich bei einer Bejahung der unmittelbaren Wirkung, wie sich daran zeigt, dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung Leistungen aller Art mit Sportbezug als nach der Richtlinie steuerfrei angesehen hat. So hat der BFH zum Beispiel entschieden, dass die Pensionspferdehaltung (Gestellung von Einstellplätzen für Pferde einschließlich Entmistung, Lieferung von Streu und stallüblicher Fütterung, Pflege und Betreuung der Pferde, regelmäßige Besuche von Tierärzten, Physiotherapeuten und Hufschmieden sowie Anlagenbenutzung) als an Reiter erbrachte Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) steuerfrei sein kann (BFH-Urteil in BFHE 243, 435; vgl. hierzu z.B. Heuermann, UR 2014, 877 ff., 881; Wäger, Deutsches Steuerrecht 2014, 1517 ff., 1521). Im Hinblick hierauf kann sich de lege ferenda unter Umständen die Frage nach einer konkreteren Neufassung dieser Bestimmungen stellen (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Befreiungstatbestände z.B. Fischer in juris PraxisReport Steuerrecht 19/2017 Anmerkung 1).

48

4. Zur zweiten Rechtsfrage

49

a) Mit der hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage soll für den Fall, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung zukommt, geklärt werden, welche Anforderungen an den von dieser Bestimmung vorausgesetzten Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben zu stellen sind.

50

Dabei geht es darum, ob es sich hierbei um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt, so dass die Verweisung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG und damit auf das Gemeinnützigkeitsrecht als unionsrechtswidrig anzusehen ist.

51

Dabei ist auch zu beachten, dass sich der BFH (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1997, 154, unter II.2.a; vom 21. August 1997 V R 65/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1998, 971, unter II.2.d, und vom 30. März 2000 V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.1.b) noch nicht in entscheidungserheblicher Weise mit der Frage befassen musste, ob sich die Verweisung in § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG auf das Gemeinnützigkeitsrecht nur

aa) auf § 52 i.V.m. § 55 AO (sowohl Tehler in Rau/Dürrwächter, § 4 UStG Nr. 22, Rz 102 ff., und Kulmsee, in Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG § 4 Nr. 22, Rz 26) oder

bb) auf die Gesamtheit der §§ 51 ff. AO (so das FA im Streitfall) bezieht.

52

b) Der erkennende Senat geht zur zweiten Vorlagefrage in Übereinstimmung mit dem FG davon aus, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL -mangels einer den Mitgliedstaaten wie etwa durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eingeräumten Definitionsermächtigung- den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis einräumt, den Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben eigenständig zu definieren. Danach kommt eine Auslegung dieses Begriffs weder nach Maßgabe von § 52 i.V.m. § 55 AO (siehe -s.- oben aa) noch nach den §§ 51 ff. AO insgesamt (s. oben bb) in Betracht. Der BFH hatte dabei bereits allgemein entschieden, dass „die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Richtlinie 77/388/EWG autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen“ (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 38, mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).

53

Gleichwohl handelt es sich im Hinblick auf den für Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL spezifischen Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben um eine vorrangig aus Sicht des Unionsrechts zu beantwortende Frage, mit der geklärt werden soll, ob für die Mitgliedstaaten hier das Recht zu einer eigenständigen Begriffsbildung besteht.

54

5. Zur dritten Rechtsfrage

55

Die dritte Rechtsfrage stellt sich für den Fall, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung zukommt, ohne dass den Mitgliedstaaten dabei eine Definitionsbefugnis zur Bestimmung des Begriffs der Einrichtung ohne Gewinnstreben zusteht. Es ist dann zu klären, welche Anforderungen unionsrechtlich an diesen Begriff zu stellen sind (s. auch oben unter II.2.d aa).

56

Dabei ist es bedeutsam, ob eine Einrichtung ohne Gewinnstreben voraussetzt, dass die Verwendung ihres Vermögens für den von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL begünstigten Zweck auch für den Fall ihrer Auflösung gesichert ist, so dass sich auch bei Auflösung für die Mitglieder keine finanziellen Vorteile ergeben (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rz 33). Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen dürfte demgegenüber im Erwerb der Anteile an der GmbH keine Vermögensverwendung zugunsten eines Vereinsmitglieds zu sehen sein.

57

Im Streitfall geht der erkennende Senat zudem davon aus, dass der im Streitjahr tatsächlich angefallene Gewinn nicht gegen das Vorliegen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben spricht (vgl. auch EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rz 35).

58

6. Zum Rechtsgrund der Vorlage

59

Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

60

7. Verfahrensaussetzung

61

Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. mit § 74 der Finanzgerichtsordnung.

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BFH: Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Streitjahr geleistete Unterhaltszahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Streitjahres berücksichtigt werden dürfen (Az. VI R 35/16).

BFH: Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil VI R 35/16 vom 25.04.2018

Leitsatz

  1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Juli 2016 5 K 19/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (2010) mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

2

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute unter Vorlage einer Unterhaltsbescheinigung eine am 2. Dezember 2010 an den in Brasilien lebenden Vater der E geleistete Zahlung in Höhe von 3.000 € als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

3

Am 6. Mai 2011 überwies der Kläger erneut 3.000 € an den Vater der E.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte mit der Einspruchsentscheidung für das Streitjahr Unterhaltszahlungen nur in Höhe von 161 € als außergewöhnliche Belastungen an, die er wie folgt berechnete:

Höchstbetrag Brasilien (1/2 von 8.004 €, also 4.002 €, zeitanteilig für 1 Monat): 333 €
Rente des Vaters (12 x 221,57 €): 2.658 €

abzüglich Kostenpauschale (180 €),

Werbungskostenpauschbetrag (102 €)

und anrechnungsfreier Betrag (312 €):

2.064 €,
zeitanteilig für 1 Monat: 172 €
Anzuerkennender Unterhalt für 1 Monat: 161 €

5

Die Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1527 veröffentlichten Gründen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Unterhaltsaufwendungen könnten entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch berücksichtigt werden, soweit sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus geleistet worden seien. Der Höchstbetrag gemäß § 33a Abs. 3 EStG sei in einem solchen Fall nicht anteilig zu kürzen. Vorliegend beziehe sich die Unterhaltszahlung wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zur nächsten Zahlung am 6. Mai 2011, also auf die Monate Dezember 2010 bis April 2011. Daher seien weitere 595 €, insgesamt also 756 €, im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Es beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Unrecht weitere Unterhaltsleistungen in Höhe von 595 € gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

10

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).

11

Bei Unterhaltszahlungen an -wie im Streitfall- nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG zusätzlich, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Der Höchstbetrag von 8.004 € mindert sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in Brasilien lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf 1/2 je unterhaltener Person (s. hierzu Senatsurteile vom 9. März 2017 VI R 33/16, BFH/NV 2017, 1042; vom 27. Juli 2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965, und vom 7. Mai 2015 VI R 32/14, BFH/NV 2015, 1248; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 17. November 2003, BStBl I 2003, 637, zuletzt ersetzt durch BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016, BStBl I 2016, 1183; für das Streitjahr s. BMF-Schreiben vom 6. November 2009, BStBl I 2009, 1323).

12

Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen; zu den Bezügen gehören insbesondere auch die nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).

13

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG).

14

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Unterhaltsleistungen nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Streitjahr zu dienen. Dabei können auch gelegentliche, z.B. nur ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr, Aufwendungen für den Unterhalt i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sein (BFH-Urteile vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31, und vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG gezwölftelt werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713; vom 13. Februar 1987 III R 196/82, BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341; vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599; vom 6. April 1990 III R 193/85, BFH/NV 1990, 767; vom 9. August 1991 III R 63/89, BFH/NV 1992, 101; in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 5. Mai 2010 VI R 40/09, BFHE 230, 123, BStBl II 2011, 164, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966). Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest.

15

a) Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum können gemäß § 33a Abs. 1 EStG nur übliche, typische Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31; vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830; vom 22. September 2004 III R 25/03, BFH/NV 2005, 523, und vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 33a Rz 5; Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 100; Schmidt/Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 33a Rz 9; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 33a EStG Rz 28; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1; Schmieszek in Bordewin/ Brandt, § 33a EStG Rz 55; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 106). Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen (BFH-Urteil in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N.) und auch für eine altersbedingte Heimunterbringung (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 102; HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 28). Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird -z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten-, können dagegen nur nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (BFH-Urteile in BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830; vom 11. Juli 1990 III R 111/86, BFHE 162, 231, BStBl II 1991, 62, und in BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; Schmieszek, a.a.O., § 33a EStG Rz 57; Pust, a.a.O., § 33a Rz 108). Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach Anlass und Zweckbestimmung der Aufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N.).

16

b) Erfasst § 33a Abs. 1 EStG hiernach nur die typischen Unterhaltsaufwendungen, durch die die „laufenden“ Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten befriedigt werden sollen, folgt daraus, dass eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum grundsätzlich ausgeschlossen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 101, m.w.N., und in BFHE 230, 123, BStBl II 2011, 164; Pust, a.a.O., § 33a Rz 113; Blümich/ Heger, § 33a EStG Rz 113). Denn die Befriedigung der „laufenden“ Bedürfnisse durch eine erst in der Zukunft liegende Zahlung ist in der Regel nicht möglich. Etwas anderes kann allenfalls bei einer erstmaligen Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen gelten, wenn diese zur Abtragung entsprechender, durch die Bestreitung der „laufenden“ Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers entstandener Schulden verwandt werden soll (BFH-Urteile in BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713; in BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341, und in BFH/NV 1992, 101). Dieser vom FG so bezeichnete „Ausnahmefall“ stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder das Prinzip der Abschnittsbesteuerung noch das Belastungsprinzip in Frage. Denn der Abzug der Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen kommt auch hier nur im Jahr der Zahlung für in jenem Jahr bestehende Schulden des Unterhaltsempfängers in Betracht, die durch die Bestreitung des „laufenden“Unterhalts aufgelaufen sind.

17

c) § 33a Abs. 1 EStG gestattet nicht den Abzug von Unterhaltsaufwendungen, soweit sie zur Deckung „laufender“ Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geleistet werden. Schon dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG lässt sich entnehmen, dass ein außerhalb des Veranlagungszeitraums der Zahlung liegender Unterhaltsbedarf nicht zum Abzug der auf diesen Bedarf entfallenden Zahlung berechtigt. Daher folgt der Senat auch nicht der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, die davon ausgeht, dass die Rechtsprechung des BFH, nach der Unterhaltsvorauszahlungen über den Jahreswechsel nicht zu berücksichtigen sind, im Gesetz keine Stütze finde (so z.B. Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 115; HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 29; Schmieszek, a.a.O., § 33a EStG Rz 59; Mellinghoff, a.a.O., § 33a Rz 8; Pust, a.a.O., § 33a Rz 1; a.A. Hufeld, a.a.O., § 33a Rz D 4).

18

aa) Das Gesetz knüpft in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Bemessung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags an den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) an. Hierbei handelt es sich um einen Jahresbetrag, durch den das sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen von der Einkommensteuer freigestellt wird (Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 32a Rz 1). § 33a Abs. 1 EStG entlastet Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen in nämlicher Weise. Die Vorschrift trägt der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden insoweit Rechnung, als er Unterhaltsaufwendungen erbringt, die zur Abdeckung des steuerlichen Existenzminimums eines Unterhaltsempfängers jenseits seiner eigenen Einkünfte und Bezüge erforderlich sind. Ein Mehr an steuerlicher Entlastung des Unterhaltsleistenden ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 45/13, BFHE 250, 138, BStBl II 2015, 928; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 1, 3; Hufeld, a.a.O., § 33a Rz A 1; HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 4; Mellinghoff, a.a.O., § 33a Rz 3). Folgerichtig lässt das Gesetz Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Grundfreibetrags, der das sächliche Existenzminimum abbildet, ab dem Veranlagungszeitraum 2010 gegebenenfalls erhöht um die Beiträge für eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers, zum Abzug nach § 33a EStG zu (Senatsurteil in BFHE 250, 138, BStBl II 2015, 928).

19

Knüpft § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Bemessung des Unterhaltshöchstbetrags somit an einen Jahresbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums an, spricht dies gegen eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung, da der Gesetzgeber mit § 33a EStG Unterhaltsleistungen nur insoweit berücksichtigen wollte, als es die Abdeckung des steuerlichen Existenzminimums eines Unterhaltsempfängers jenseits seiner eigenen Einkünfte und Bezüge erfordert. Einen darüber hinausgehenden Abzug von Unterhaltsaufwendungen eröffnet § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht. Ein solcher würde sich aber ergeben, wenn man es zuließe, einen künftigen -nach Ablauf des Veranlagungszeitraums- erst entstehenden Unterhaltsbedarf zum Anlass zu nehmen, Aufwendungen zur Deckung dieses künftigen Bedarfs schon im Veranlagungszeitraum vor Entstehung des betreffenden Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.

20

Dabei ist es unerheblich, ob im Jahr der Zahlung des Unterhaltsvorschusses für das Folgejahr der Unterhaltshöchstbetrag bereits ausgeschöpft ist oder nicht. Denn selbst wenn dies nicht der Fall ist, ändert dies nichts daran, dass ein künftiger Unterhaltsbedarf (im Folgejahr) nicht zum steuerlichen Existenzminimum des Unterhaltsempfängers im Zahlungsjahr gehören kann. Darüber hinaus kann die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Zahlungsjahr und im Folgejahr unterschiedlich sein.

21

bb) In § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG legt das Gesetz hinsichtlich der Erhöhung des Höchstbetrags nach Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich den Betrag der „im jeweiligen Veranlagungszeitraum“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgewandten Beträge zugrunde. Damit bringt es deutlich zum Ausdruck, dass sich die Unterhaltsaufwendungen auf die Verhältnisse des Veranlagungszeitraums der Zahlung und nicht auch auf diejenigen des folgenden Veranlagungszeitraums beziehen.

22

cc) § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sieht ferner die Anrechnung anderer „Einkünfte und Bezüge“ der unterhaltenen Person vor. Anrechenbare „andere Einkünfte“ in diesem Sinn sind nach allgemeiner Meinung die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG; Verlustabzüge nach § 10d EStG, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 250, 138, BStBl II 2015, 928; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 26; Hufeld, a.a.O., § 33a Rz B 63 f.; HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 94; Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 208; Mellinghoff, a.a.O., § 33a Rz 19). Die anzurechnenden Einkünfte sind damit ebenfalls ein auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogener Betrag. Eine periodenübergreifende Betrachtung findet auch insoweit nicht statt, da Verlustabzüge nach § 10d EStG unberücksichtigt bleiben. Der Veranlagungszeitraum bezogenen Betrachtung würde es aber widersprechen, Unterhaltsleistungen des laufenden Jahres für das Folgejahr mit zu berücksichtigen, obwohl die anderen Einkünfte des Unterhaltsempfängers im Folgejahr von denen des laufenden Jahres verschieden sein können (so bereits Senatsurteil in BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713).

23

dd) Der vom BFH in ständiger Rechtsprechung zu § 33a EStG betonte Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat damit eine hinreichende Fundierung im Gesetzeswortlaut gefunden. Deshalb ist nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit und der Stetigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung daran festzuhalten, dass Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen insoweit gemäß § 33a Abs. 1 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden können, als sie den Unterhalt in dem auf das Jahr der Zahlung folgenden Jahr decken sollen. Dies gilt gleichermaßen für Unterhaltsleistungen an unbeschränkt wie an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Unterhaltsempfänger.

24

3. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann sich eine einmalige Unterhaltszahlung, z.B. wie im Streitfall im Monat Dezember, gemäß § 33a Abs. 1, Abs. 3 EStG grundsätzlich nur mit 1/12 des Jahresbetrags auswirken. § 33a Abs. 3 EStG verlangt das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift in allen Kalendermonaten des betreffenden Veranlagungszeitraums, wenn nicht eine Kürzung um je 1/12 eintreten soll (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 101).

25

4. Der Senat verkennt nicht, dass seine am Gesetz orientierte Auffassung für die Steuerpflichtigen zu gewissen Härten führen kann. Diese haben es aber selbst in der Hand, durch die Wahl des Zahlungszeitpunkts die Abziehbarkeit ihrer Unterhaltsleistungen in voller Höhe sicherzustellen. Den Steuerpflichtigen ist dies nach Auffassung des Senats auch zumutbar. Wollen sie den Abzug ihrer Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG in Anspruch nehmen, haben sie ihre Verhaltensweise an den gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift auszurichten, die der BFH seit Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung verdeutlicht hat.

26

5. Nach den vorgenannten Maßstäben kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat zu Unrecht davon abgesehen, die im Dezember des Streitjahres geleisteten Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1, Abs. 3 EStG um 11/12 zu kürzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung ausnahmsweise dazu diente, den Lebensbedarf des Vaters der E in den Kürzungsmonaten des Streitjahres, also Januar bis November, sicherzustellen, hat das FG nicht festgestellt und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Er hat vielmehr vorgetragen, den Vater der E bereits in den Vorjahren -jedenfalls seit 2005- durch Unterhaltszahlungen unterstützt zu haben. Bei dieser Sachlage kommt keine weitergehende Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen des Klägers in Betracht, als sie das FA bereits anerkannt hat.

27

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit Opern-Eintrittskarten

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für Konzerte im Auftrag von Hotelgästen umsatzsteuerfrei sind (Az. XI R 16/16).

BFH zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit Opern-Eintrittskarten

BFH, Urteil XI R 16/16 vom 25.04.2018

Leitsatz

Beschafft der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, liegt eine Besorgungsleistung i. S. von § 3 Abs. 11 UStG vor, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Juni 2016 8 K 337/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist alleiniger Rechtsnachfolger der AGbR (GbR), die in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) einen Hotelservice betrieb.

2

Die GbR besorgte Eintrittskarten für Veranstaltungen der X Oper (Oper). Sie bestellte nach Bestätigung des Kundenauftrags die gewünschten Eintrittskarten. Auf ein vom Veranstalter vorgehaltenes Kontingent mit Abnahmeverpflichtung konnte die GbR nicht zurückgreifen. Die Eintrittskarten wurden von ihr bezahlt und nach Aushändigung an den Auftraggeber per Post oder persönlich weitergegeben. Der Auftraggeber wiederum zahlte an die GbR. Bei kurzfristigen Besorgungsaufträgen erhielt die GbR entweder eine Barzahlung unmittelbar mit der Beauftragung durch den jeweiligen Hotelgast oder ein Entgelt, das als Auslage auf das Hotelzimmer des Auftraggebers gebucht wurde. Die Vergütung umfasste den Preis der Eintrittskarten und ein variables Entgelt für den Aufwand der GbR.

3

Ein Recht auf Rückvergütung für den Fall, dass der Auftraggeber die von der GbR besorgten Eintrittskarten nicht mehr benötigte, bestand nicht. Bei Stornierung des Besorgungsauftrags nach Ankauf von Eintrittskarten hatte der Auftraggeber die Kosten zu tragen.

4

Die GbR sah in ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre 2011 und 2012 vom 26. Oktober 2012 die mit der Besorgung von Eintrittskarten zusammenhängenden Umsätze in Höhe von … € (2011) bzw. … € (2012) als steuerfrei an.

5

Nach einer bei der GbR durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Umsätze im Zusammenhang mit der Beschaffung von Eintrittskarten (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -UStG-) dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 13. November 2013 und 16. Juli 2014). Die GbR habe beim Kauf der Eintrittskarten auf eigene Rechnung gehandelt. Selbst wenn man ein Handeln auf fremde Rechnung unterstelle, seien die betreffenden Umsätze der GbR steuerpflichtig. Denn sie habe das personenbezogene Merkmal für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG, dass der Umsatz von einer kulturellen Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines mittels Bescheinigung gleichgestellten Trägers erbracht werde, nicht erfüllt.

6

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2016).

7

Die anschließende Klage hatte dagegen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 158 veröffentlicht. Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die GbR habe in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung gehandelt. Die wirtschaftlichen Folgen hätten allein denjenigen treffen sollen, der die GbR mit der Besorgung von Eintrittskarten beauftragt habe. Der jeweilige Auftraggeber habe einmal besorgte Eintrittskarten in jedem Fall zu bezahlen gehabt, auch wenn er den mit der Eintrittskarte verbundenen Anspruch auf die Leistung der Oper nicht habe wahrnehmen können oder wollen. Die GbR mache nicht zum Eigenhändler, dass sie über den Preis der Eintrittskarte hinaus im Regelfall eine Vergütung erhalten habe. § 396 des Handelsgesetzbuches (HGB) billige dem Kommissionär, der definitionsgemäß für fremde Rechnung handele (§ 383 Abs. 1 HGB), einen Aufwendungsersatzanspruch und einen Provisionsanspruch zu. Ob der Kommissionär über diese Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber unter -wie es das FA zu verlangen scheine- Ausweis eines über dem Eintrittskartenpreis liegenden Betrags gesondert Rechnung lege oder nicht, vermag an dem Handeln für fremde Rechnung nichts zu ändern.

8

Die GbR habe mithin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 UStG erfüllt mit der Folge, dass die Leistung der Oper als an sie erbracht gelte und eine solche Leistung von ihr an den jeweiligen Auftraggeber als erbracht fingiert werde.

9

Die mit der Leistung der Oper identische Leistung der GbR an ihren jeweiligen Auftraggeber unterliege der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG für u.a. Umsätze von Einrichtungen der Länder, die wie hier aus Theatern oder Orchestern bestünden. Mit der Anknüpfung an Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände definiere § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG jedenfalls kein personenbezogenes Merkmal, das die Wirkung der Fiktion nach § 3 Abs. 11 UStG, die auch in der Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften liege, beschränken könne.

10

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

11

Das FG verkenne, dass schon keine Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG vorliege. Die GbR sei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig geworden. In dem vom jeweiligen Auftraggeber zu zahlenden Gesamtbetrag sei sowohl der Eintrittspreis für die Oper als auch ein Entgelt für die Besorgungsleistung enthalten gewesen. Es sei hierbei unerheblich, dass auf der jeweils ausgehändigten Eintrittskarte der betreffende Eintrittspreis ausgewiesen gewesen sei.

12

Selbst wenn die GbR im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung tätig geworden wäre, wäre die Besorgungsleistung nicht steuerfrei. Die Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG setze das personenbezogene Merkmal voraus, dass der Umsatz von einer kulturellen Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder von einer ihr gleichgestellten kulturellen Einrichtung anderer Träger erbracht werden müsse. Nicht ausreichend sei, wenn -wie hier- der betreffende Umsatz von einem anderen Unternehmer erbracht werde.

13

Zwar würden im Falle einer Dienstleistungskommission i.S. von § 3 Abs. 11 UStG Leistungen der Leistungskette bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt (Abschn. 3.15 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-). Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten seien jedoch für jede Leistung gesondert in die jeweilige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschn. 3.15 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Zwischenhändler von Eintrittskarten erfüllten die personenbezogenen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG nicht. Die von ihnen ausgeführten Leistungen seien daher nicht steuerfrei.

14

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

16

Er tritt der Revision des FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung.

17

Ergänzend bringt der Kläger mit Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Henfling u.a. vom 14. Juli 2011 C-464/10 (EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau –UR- 2012, 470) vor, dass die nach Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) geschaffene Fiktion auch die Anwendung der Steuerbefreiungen betreffe, ohne dabei zwischen personenbezogenen Merkmalen einerseits und sachbezogenen Merkmalen andererseits zu differenzieren.

Gründe:

II.

18

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

19

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der GbR als Rechtsvorgängerin des Klägers erzielten Umsätze im Zusammenhang mit der Besorgung von Opern-Eintrittskarten gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG steuerfreie Besorgungsleistungen sind.

20

1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden.

21

2. Die GbR hat mit der Beschaffung der Opern-Eintrittskarten für die Hotelgäste Besorgungsleistungen i.S. von § 3 Abs. 11 UStG erbracht.

22

a) Nach § 3 Abs. 11 UStG liegt eine sogenannte Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. In diesem Fall gilt die besorgte sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

23

Diese Vorschrift setzt Art. 28 MwStSystRL, der inhaltlich seiner Vorgängerbestimmung Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) entspricht, um. Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden danach behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

24

b) § 3 Abs. 11 UStG fingiert eine Leistungskette. Die aus Sicht des Zivilrechts erbrachte Geschäftsbesorgungsleistung des eingeschalteten Unternehmers -hier der GbR- wird mithin umsatzsteuerrechtlich negiert und eine bestimmte sonstige Leistung -hier die Berechtigung zum Besuch einer Oper- zwischen dem eingeschalteten Unternehmer und seinem Auftraggeber -hier den beauftragenden Hotelgästen- fingiert (vgl. dazu z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 247; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 723; Bunjes/Leonard, UStG, 16. Aufl., § 3 Rz 296; Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG § 3 Rz 200; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 2776; Abschn. 3.15 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

25

c) Das FG hat zu Recht angenommen, dass solche Besorgungsleistungen i.S. von § 3 Abs. 11 UStG im Streitfall vorliegen.

26

aa) Die von der GbR besorgten Eintrittskarten berechtigten jeweils zum Besuch einer Oper. Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung. Denn mit einer Eintrittskarte erwirbt der Inhaber das Recht, eine bestimmte Leistung des Verpflichteten -im Streitfall eine Opernaufführung durch deren Besuch- in Empfang zunehmen. Der wesentliche Inhalt des Geschäfts ist der mit dem Erwerb der Eintrittskarte verbundene Anspruch auf eine Dienstleistung. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ist auf den Besuch einer bestimmten Veranstaltung gerichtet. Der Verkauf einer Eintrittskarte stellt daher keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung dar (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857, Rz 14, m.w.N.).

27

bb) Die GbR war in die Erbringung der von der Oper ausgeführten sonstigen Leistungen i.S. von § 3 Abs. 11 UStG auch eingeschaltet worden. Denn nach den vom FG getroffenen Feststellungen hat die GbR -was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht im Streit steht- Eintrittskarten für Veranstaltungen der Oper im Kundenauftrag besorgt. Die Eintrittskarten wurden von ihr bezahlt und nach Aushändigung an den Auftraggeber, der wiederum an die GbR zahlte, per Post oder persönlich weitergegeben.

28

cc) Die in den Leistungseinkauf eingeschaltete GbR hat dabei im eigenen Namen gehandelt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Für die Anwendung des § 3 Abs. 11 UStG ist allein das Auftreten nach außen entscheidend. Nur wenn der eingeschaltete Unternehmer -wie im Streitfall- im eigenen Namen auftritt, kann er als Kommissionär auftreten. Tritt er dagegen im fremden Namen auf, handelt er als Vermittler, die Leistungsbeziehung kommt dann allein zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten zustande (vgl. dazu Nieskens in Rau/ Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz 2778).

29

dd) Die GbR hat im Rahmen des betreffenden Leistungseinkaufs ferner auch auf fremde Rechnung gehandelt.

30

(1) Vom Eigenhändler unterscheidet sich der Dienstleistungskommissionär durch sein Handeln für fremde Rechnung. Im Innenverhältnis muss er für seinen Auftraggeber ein fremdes Geschäft besorgen und sich gemäß § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 384 Abs. 2 HGB verpflichten, seinem Auftraggeber das infolge seines ausgeführten Auftrags Erlangte herauszugeben (vgl. dazu Nieskens in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz 2778; Lippross, a.a.O., S. 246). Die wirtschaftlichen Folgen der besorgten Leistung sollen bei einem Handeln für fremde Rechnung des Auftragnehmers entsprechend den zivilrechtlichen Vereinbarungen nur den Auftraggeber treffen (Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3 Rz 699.6).

31

(2) Dies ist hier der Fall. Das FG hat dazu festgestellt (FG-Urteil, S. 2 und 5), dass -was mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen ist und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet- die von der GbR nur im Kundenauftrag bestellten und gezahlten Eintrittskarten nach Aushändigung an den Auftraggeber per Post oder persönlich weitergegeben wurden. Bestellungen von Eintrittskarten ohne vorherigen Kundenauftrag sind danach nicht erfolgt. Der beauftragende Hotelgast war zudem verpflichtet, die von der GbR einmal besorgten Eintrittskarten in jedem Fall zu bezahlen. Dies galt auch, wenn der Auftraggeber den mit der Eintrittskarte verbundenen Anspruch auf die Leistung der Oper nicht mehr hat wahrnehmen können oder wollen. Die wirtschaftlichen Folgen sollten mithin allein den Auftraggeber der GbR treffen. Danach hat das FG zutreffend angenommen, dass die GbR auch auf fremde Rechnung gehandelt hat.

32

(3) Dem Handeln auf fremde Rechnung steht -anders als das FA meint- nicht entgegen, dass der jeweilige Auftraggeber mit dem an die GbR zu zahlenden Gesamtbetrag neben dem Eintrittspreis für die Oper auch ein Entgelt für deren Besorgungsleistung zu entrichten hatte. Denn der eingeschaltete Unternehmer hat für seine Geschäftsbesorgung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB, § 396 Abs. 2 HGB) und auf das für die Geschäftsbesorgung vereinbarte Entgelt bzw. die vereinbarte Provision (§ 675 BGB, § 396 Abs. 1 HGB; vgl. dazu Lippross, a.a.O., S. 246 f.). Das FG ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die GbR nicht zum Eigenhändler wurde, weil sie über den Preis der Eintrittskarte hinaus im Regelfall eine Vergütung in Gestalt eines variablen Entgelts für ihren Aufwand erhalten hat.

33

(4) Die GbR ist ebenso wenig deshalb als Eigenhändler zu behandeln, weil sie -wie es das FA zu verlangen scheint- gegenüber ihren Auftraggebern neben dem Preis der Eintrittskarte nicht auch ihre Vergütung gesondert in Rechnung gestellt hat. Dem steht schon entgegen, dass die Gegenleistung für die Leistung des eingeschalteten Unternehmers nicht nur seine Provision -wie hier in Gestalt eines variablen Entgelts- bzw. das vereinbarte Entgelt ist, sondern auch der Aufwendungsersatz, den der Auftraggeber dem Geschäftsbesorger schuldet (vgl. dazu Lippross, a.a.O., S. 247). Der eingeschaltete Unternehmer hat daher über die fiktive Leistung insgesamt abzurechnen, nicht über die umsatzsteuerrechtlich unbeachtliche Geschäftsbesorgungsleistung (vgl. dazu Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3 Rz 202; Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 731; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 3 Rz 296; Nieskens in Rau/ Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz 2795). Es steht -wie das FG gleichfalls zu Recht erkannt hat- dem Handeln der GbR für fremde Rechnung danach nicht entgegen, dass sie gegenüber den beauftragenden Hotelgästen nicht unter gesondertem Ausweis ihres verdienten Entgelts Rechnung legte. Im Übrigen konnte der jeweilige Auftraggeber -wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen- aus der ihm von der GbR ausgehändigten Eintrittskarte den betreffenden Eintrittspreis entnehmen und somit auf das Entgelt für die Besorgungsleistung als Differenzbetrag zu dem von ihm entrichteten Entgelt offenkundig schließen.

34

d) Die GbR hat mithin -anders als das FA meint- die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 UStG erfüllt mit der Folge, dass die Leistungen der Oper als an sie erbracht gelten und solche Leistungen von ihr an ihre Auftraggeber als erbracht fingiert werden (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 34).

35

3. Diese sonstigen Leistungen der GbR i.S. von § 3 Abs. 11 UStG unterliegen -wie das FG zu Recht erkannt hat- der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG.

36

a) Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG fallenden Umsätzen sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG, der Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL in nationales Recht umsetzt, steuerfrei die Umsätze unter anderem der Theater der Länder. Im Streitfall unterliegen die Leistungen der Oper als begünstigte bestimmte kulturelle Leistungen (Theater) eines bestimmten Leistungserbringers (Land) mithin -was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht- der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG (vgl. dazu z.B. Bunjes/Heidner, a.a.O., § 4 Nr. 20 Rz 9; Kossack in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 4 Nr. 20 UStG Rz 11; Lippross, a.a.O., S. 726). Die Steuerbefreiung kann der Veranstalter in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857, Rz 31; vom 21. November 2013 V R 33/10, BFHE 244, 63, BFH/NV 2014, 800, Rz 17 ff.).

37

b) Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt (so auch Abschn. 3.15 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind mithin auch auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Da sich die Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG auf die Leistungen selbst und deren Inhalt bezieht, nicht aber auf die leistende Person (vgl. dazu BTDrucks 15/1562, S. 43; Bunjes/Leonard, a.a.O.,§ 3 Rz 298; ebenso Abschn. 3.15 Abs. 3 Satz 1 UStAE), sind die umsatzsteuerrechtlichen Merkmale der von dem Dritten besorgten Leistung -was wie hier vor allem für die Anwendung von Steuerbefreiungen gilt-in gleicher Weise für die Besorgungsleistung des vom Auftraggeber mit der Geschäftsbesorgung betrauten Unternehmers maßgeblich. Die besorgte Leistung und die Besorgungsleistung teilen deshalb umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich das gleiche Schicksal; beide sind beispielsweise steuerpflichtig oder -wie hier- steuerfrei (vgl. dazu auch Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 203).

38

c) Dem entspricht das Unionsrecht. Art. 28 MwStSystRL begründet eine juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Dementsprechend wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (vgl. noch zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteil Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 35). Die Bestimmung ist allgemein gefasst, ohne Beschränkungen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich oder ihre Tragweite zu enthalten. Die mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion betrifft daher auch die Anwendung von nach der MwStSystRL vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer (vgl. noch zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteil Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 36).

39

d) Danach gilt vorliegend die Steuerbefreiung für die Leistungen der Oper gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichermaßen für die fraglichen Leistungen der GbR an ihre Auftraggeber. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b UStG weisen im Verhältnis zu anderen Befreiungen jedenfalls keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, sie vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG auszunehmen. Soweit § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 oder Buchst. b UStG nur für den Veranstalter gilt, steht dies -anders als das FA meint- einer Steuerbefreiung der im Streitfall fraglichen Leistungen nicht entgegen. Denn diese Veranstaltereigenschaft wird für die Leistungen in der Leistungskette nach § 3 Abs. 11 UStG ebenso fingiert. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG findet mithin auf die i.S. von § 3 Abs. 11 UStG weitergeleiteten Leistungen der Oper Anwendung (vgl. Lippross, a.a.O., S. 248; zu § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG ebenso Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 8. Oktober 2008 S 7110 A – 2/86 – St 110, UR 2009, 250; a.A. Oelmaier in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 20 Rz 9).

40

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG

BFH zur Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG

BFH, Urteil II R 16/13 vom 16.05.2018

Leitsatz

Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.Siehe auch die Pressemitteilung Nr. 79/14 vom 03.12.2014.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 3 K 3190/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 2008 ein Teileigentum in einem im ehemaligen Westteil von Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus, das im Jahr 1983 in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt worden war.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) rechnete ihm das Objekt durch Bescheid vom 13. Februar 2009 zum 1. Januar 2009 zu und wies darauf hin, dass der Einheitswert wie bisher 21.576 € (42.200 DM) betrage. Diesen Einheitswert hatte das FA gemäß § 122 Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des Art. 14 Nr. 10 Buchst. c und Nr. 11 Buchst. b des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) durch Bescheid vom 25. Mai 1994 auf den 1. Januar 1994 festgestellt. Zur Berechnung des Grundstückswerts hatte das FA in diesem Bescheid auf den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1984 vom 24. September 1984 verwiesen, in dem es für das neu gebildete Teileigentum eine Nachfeststellung durchgeführt hatte. Es war dabei von einer Jahresrohmiete von 6.218 DM und einem Vervielfältiger von 6,8 ausgegangen.

3

Den auf Neufeststellung des Einheitswerts zum 1. Januar 2009 gerichteten Antrag des Klägers lehnte das FA durch Bescheid vom 25. März 2009 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts für das ihm gehörende Teileigentum begehrte, mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG seien nicht erfüllt. Die der Bewertung zugrunde liegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes seien am Stichtag 1. Januar 2009 noch verfassungsgemäß gewesen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 914, veröffentlicht.

5

Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren zunächst weiter. Er rügte eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-). Aufgrund der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte (1. Januar 1964, im Beitrittsgebiet 1. Januar 1935) komme es bei der Einheitsbewertung zu ganz erheblichen Wertverzerrungen, die zum Stichtag 1. Januar 2009 aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr gerechtfertigt werden könnten.

6

Auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 (BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 u.a. (Deutsches Steuerrecht -DStR- 2018, 791), dass die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118), soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sind. Der Gesetzgeber ist nach dem Urteil verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12, über die das BVerfG mit dem Urteil in DStR 2018, 791, ebenfalls entschied, gab das Gericht daher nur insoweit statt, als es feststellte, dass die angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile und Verwaltungsakte die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Aufgehoben wurden die Entscheidungen nicht. Es blieb daher auch bei den finanzgerichtlichen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführer.

7

Der Kläger ist nunmehr der Ansicht, der Einheitswert müsse im Wege der griffweisen Schätzung auf 10.000 € herabgesetzt werden.

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 und den Bescheid vom 25. März 2009 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einheitswert für das ihm gehörende Teileigentum auf 10.000 € herabzusetzen.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

12

1. Die im Streitfall anwendbaren Vorschriften über die Einheitsbewertung waren zwar entgegen der Ansicht des FG im Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 nicht mehr verfassungsgemäß. Sie dürfen aber nach dem BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791 auf diesen Zeitpunkt angewandt werden.

13

2. Der Kläger ist gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung als Rechtsnachfolger an den vom FA durch Bescheid vom 25. Mai 1994 auf den 1. Januar 1994 festgestellten Einheitswert gebunden. Den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lässt sich nicht entnehmen, dass im Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung nach unten gemäß § 22 Abs. 1 oder 3 BewG erfüllt waren. Der Kläger hat die Feststellungen nicht mit einer Verfahrensrüge gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO angegriffen. Eine bloße griffweise Schätzung ist nicht möglich.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall das BVerfG die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschriften zwar rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, aber zugleich deren weitere Anwendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen hat und der Verwaltungsakt deshalb nicht aufzuheben oder zu ändern ist (BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473). Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Urteil des BVerfG in DStR 2018, 791, das die mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile einschließlich der getroffenen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführertrotz des festgestellten Verfassungsverstoßes unverändert bestehen ließ.

15

Für die vom Kläger begehrte Anordnung, dass dem FA die ihm für das Verfahren vor dem BVerfG entstandenen Auslagen auferlegt werden, gibt es im vorliegenden Revisionsverfahren keine Grundlage. Die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen im Verfahren vor dem BVerfG kann nach § 34a Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nur von diesem Gericht und damit nicht vom BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens angeordnet werden. § 34a Abs. 3 BVerfGG benennt als anordnungsbefugtes Gericht ausschließlich das BVerfG.

 

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BFH: Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

Der BFH hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zum Stichtag 1. Januar 2009 und der Erhebung von Grundsteuer in alten und neuen Bundesländern befasst (Az.II R 37/14).

BFH: Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

BFH, Urteil II R 37/14 vom 16.05.2018

Leitsatz

Eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist nicht zulässig.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2014 3 K 3370/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte im Jahr 2007 im ehemaligen Westteil von Berlin ein mit einem 1981 errichteten Wohnhaus bebautes Grundstück. Im Jahr 2008 teilte er das Objekt in fünf Wohnungseigentumseinheiten und zwei Teileigentumseinheiten (Garagen) auf.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte für diese Einheiten im Wege der Nachfeststellung Einheitswerte auf den 1. Januar 2009 fest. Die Wohnungen bewertete das FA als Einfamilienhäuser -Wohnungs-/Teileigentum- im Ertragswertverfahren ausgehend von einem monatlichen Mietwert von 3,90 DM/qm (gute Ausstattung, Mietspiegelfeld Ia) und einem Vervielfältiger von 9,1 (Bauausführung A, Nachkriegsbau nach dem 20. Juni 1948). Für die Garagen als sonstige bebaute Grundstücke -Wohnungs-/Teileigentum- wurde der Wert im Sachwertverfahren ermittelt. Die festgestellten Einheitswerte betragen je 16.105 € für die Wohnungen Nr. 1 und 3, 20.451 € für die Wohnung Nr. 2, 19.582 € für die Wohnung Nr. 4, 16.974 € für die Wohnung Nr. 5 und je 1.636 € für die beiden Garagen.

3

Die Einsprüche und die auf Aufhebung der Einheitswertbescheide und der Einspruchsentscheidungen gerichtete Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Vorschriften über die Einheitsbewertung seien trotz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken auf den 1. Januar 2009 noch als verfassungsgemäßanzusehen. Es sei auch nicht zulässig, aus einem aktuellen Mietspiegel unter Berücksichtigung von Preisindices auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 zurückzurechnen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1460 veröffentlicht.

4

Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Vorschriften über die Einheitsbewertung seien zum Stichtag 1. Januar 2009 nicht mehr verfassungsgemäß gewesen. Es sei zu nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen gekommen. § 79 des Bewertungsgesetzes (BewG) müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die der Einheitsbewertung zugrunde zu legende Miete aus aktuellen Mietspiegeln durch Zurückrechnung auf den 1. Januar 1964 zu ermitteln sei.

5

Auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 II R 37/14 (BFH/NV 2015, 309) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 u.a. (Deutsches Steuerrecht -DStR- 2018, 791), dass die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118), soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind. Der Gesetzgeber ist nach dem Urteil verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12, über die das BVerfG mit dem Urteil in DStR 2018, 791, ebenfalls entschied, gab das Gericht daher nur insoweit statt, als es feststellte, dass die angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile und Verwaltungsakte die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Aufgehoben wurden die Entscheidungen nicht. Es blieb daher auch bei den finanzgerichtlichen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführer.

6

Der Kläger äußerte sich nicht zu diesem Urteil.

7

Er beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidungen vom 18. November 2010 und die Einheitswertbescheide vom 25. Juni 2010 aufzuheben.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

10

1. Die im Streitfall anwendbaren Vorschriften über die Einheitsbewertung waren zwar entgegen der Ansicht des FG im Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 nicht mehr verfassungsgemäß. Sie dürfen aber nach dem BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791 auf diesen Zeitpunkt angewandt werden.

11

2. Die vom FA festgestellten Einheitswerte sind nicht zu beanstanden. Sie stehen in Einklang mit den maßgebenden Vorschriften.

12

a) Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt abhängig von der Grundstücksart (§ 75 BewG) nach Maßgabe des § 76 BewG im Regelfall im Ertragswertverfahren, in Ausnahmefällen im Sachwertverfahren.

13

b) Das Ertragswertverfahren gilt nach § 76 Abs. 1 BewG für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser. Die Höhe des Einheitswerts basiert gemäß § 78 Satz 1 BewG auf dem Grundstückswert, der den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen umfasst. Der Grundstückswert ergibt sich nach § 78 Satz 2 BewG durch Anwendung eines im Anhang zum BewG enthaltenen Vervielfältigers auf die zu erzielende Jahresrohmiete, die nach den Wertverhältnissen von 1964 bestimmt wird, unter Berücksichtigung gewisser pauschaler Ermäßigungen und Erhöhungen (§§ 81 und 82 BewG). Durch diese Bewertungsmethode soll in einem vereinfachten, typisierten Verfahren der Bodenwert wie auch der Gebäudewert in einem Rechenschritt ermittelt und so der gemeine Wert, also der Verkehrswert, des jeweiligen Grundstücks annähernd abgebildet werden (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 11).

14

Die maßgebliche Jahresrohmiete richtet sich gemäß § 79 Abs. 1 BewG vorrangig nach der für das Grundstück aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Hauptfeststellungszeitpunkt gezahlten tatsächlichen Miete. Unmittelbar anwendbar ist diese Vorgabe nur für Grundstücke, die im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 bereits vermietet waren. Andernfalls bestimmt sich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 2 BewG nach der üblichen Miete (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 112).

15

Die übliche Miete ist nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Maßgeblich bleiben für die Höhe der Miete auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen immer die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 (§§ 27, 79 Abs. 5 BewG).

16

c) Zur Ermittlung der üblichen Miete ziehen die Finanzbehörden überwiegend Mietspiegel heran, die regelmäßig nach Baujahren, mietpreisrechtlichen Gegebenheiten, Ausstattungsgruppen und Gemeindegrößen gegliederte Quadratmeter-Mieten zum Stand vom 1. Januar 1964 ausweisen. Im Hinblick auf die Ausstattungsgruppen unterteilen die Mietspiegel meist in einfache, mittlere, gute und sehr gute Ausstattung und legen hierfür Rahmensätze für die anzuwendenden Mietwerte fest (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 12, 113).

17

Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteil vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519, m.w.N.).

18

d) Die vom Kläger begehrte Zurückrechnung der der Einheitsbewertung zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist mit §§ 27, 79 Abs. 2, 5 BewG nicht vereinbar. Dies ergibt sich daraus, dass die im Ertragswertverfahren gemäß § 80 BewG auf die Jahresrohmiete anzuwendenden und aus den Anlagen 3 bis ?8 zum Bewertungsgesetz ersichtlichen Vervielfältiger ebenfalls nach den Verhältnissen des Jahres 1964 ermittelt wurden. Der Konzeption der Vervielfältiger liegen Reinerträge zugrunde, die unter Berücksichtigung pauschalierter Bewirtschaftungskosten und Bodenertragsanteile, aufgegliedert nach Grundstücksarten, Baujahrgruppen und Gemeindegrößenklassen, ermittelt worden sind. Die Vervielfältiger können dementsprechend unmittelbar auf die Roherträge angewandt werden und sollen dabei zugleich die altersbedingten Unterschiede zwischen Grund und Boden und Gebäude miterfassen (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 120).

19

e) Dass die festgestellten Einheitswerte aus anderen Gründen fehlerhaft seien, hat weder der Kläger konkret vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall das BVerfG die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschriften zwar rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, aber zugleich deren weitere Anwendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen hat und der Verwaltungsakt deshalb nicht aufzuheben oder zu ändern ist (BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473). Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Urteil des BVerfG in DStR 2018, 791, das die mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile einschließlich der getroffenen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführer trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes unverändert bestehen ließ.

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Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Dies entschied das FG Köln (Az. 5 K 2938/16).

Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

FG Köln, Pressemitteilung vom 20.07.2018 zum Urteil 5 K 2938/16 vom 08.11.2017 (rkr)

Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 20.07.2018 veröffentlichten Urteil 5 K 2938/16 vom 08.11.2017 entschieden.Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.

Hiergegen wehrten sich die Kläger erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln. Der 5. Senat führt in seinem Urteil aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen seien. Dies gelte jedenfalls solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Mehrwertsteuer-Erstattungen werden in einigen Fällen verweigert

Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, in der das Land aufgefordert wird, seine Vorschriften zur Mehrwertsteuererstattung mit den EU-Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen.

Mehrwertsteuer-Erstattungen werden in einigen Fällen verweigert

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.07.2018

Die Kommission hat am 19.07.2018 beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, in der das Land aufgefordert wird, seine Vorschriften zur Mehrwertsteuererstattung mit den EU-Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. In einigen Fällen lehnt Deutschland derzeit die Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ab, weil die übermittelten Informationen seines Erachtens nicht vollständig sind; allerdings hat es den Antragsteller nicht aufgefordert, zusätzliche Informationen vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass die Erstattung verweigert wird, obwohl die Antragsteller die im EU-Recht festgelegten materiellen Voraussetzungen erfüllen. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Weitere Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2018

Bundesnetzagentur ist nicht unabhängig genug: Kommission verklagt Deutschland

Die Kommission hat beim Gerichtshof der EU Klage gegen Deutschland erhoben, um sicherzustellen, dass die Stromrichtlinie und die Gasrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt werden und die Bundesnetzagentur unabhängig agieren kann. Beide Richtlinien gehören zum Dritten Energiepaket.

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BMF zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Das BMF hat sein Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des StUmgBG geändert (Az. IV B 5 – S-1300 / 07 / 10087).

BMF zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 05. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 07 / 10087 vom 18.07.2018

Das BMF hat sein Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) geändert.

Die 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. Fassung des StUmgBG (BStBl I S. 289) gilt mit Wirkung vom 01.01.2018 in folgender Fassung:

„1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der 1 Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine Veräußerung, der bzw. die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000 Euro-Grenze außer Betracht zu lassen. Die aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar: (derzeit https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_080208_boersenInvG.html ).“

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