E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.2 vom 1. April 2018

Das BMF veröffentlicht das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG (Az. IV C 6 – S-2133-b / 18 / 10001).

E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.2 vom 1. April 2018

BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 18 / 10001 vom 06.06.2018

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2018 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab Mai 2019 gegeben sein.

Auf folgende Neuerungen wird im Einzelnen hingewiesen:

Änderung der Auszeichnungen

Textpositionen in den Berichtsteilen „Bilanz“ und „Gewinn- und Verlustrechnung“ sind für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen (Auszeichnung als „notPermittedFor“ = „steuerlich“). Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung sind in einer Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position zu übermitteln.

Positionen, die in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz zulässig sind, haben eine Auszeichnung als „notPermittedFor“ = „handelsrechtlich“ erhalten.

Angaben, die im Kontext einer steuerlichen Gewinnermittlung keine Bedeutung haben, werden für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen und sind durch die Auszeichnung „notPermittedFor“ = „Einreichung an Finanzverwaltung“ gekennzeichnet.

Fachliche Änderungen

Neben Standardüberarbeitungen zur Qualitätssicherung und Optimierung der Taxonomien wurden fachliche Änderungen, insbesondere zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, vorgenommen.

Beispielhaft genannt seien die neuen Taxonomie-Positionen zur Übermittlung nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Sinne des § 4i EStG und nicht abziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen im Sinne des § 4j EStG, die im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ geschaffen wurden. Außerdem wurden Positionen zur Darstellung der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ursprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Absatz 7 EStG eingefügt (vgl. BMF-Schreiben vom 30. November 2017, BStBl I Seite 1619).

Abbau von Redundanzen

Redundanzen wurden weiter abgebaut. So wurden die Gesellschaftergruppen im GCD-Modul und die Art der Beteiligung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung angeglichen.

Neuer Berichtsteil „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“

Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Gewinn für Zwecke der Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Mit der Taxonomie-Version 6.2 ist ein neuer Berichtsteil eingefügt worden, der Taxonomie-Positionen zur Ermittlung und Übermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG vorsieht.

Die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils mit der Taxonomie-Version 6.2 ist freiwillig. Wird der Berichtsteil freiwillig werthaltig übermittelt, greifen entsprechende ERiC-Regeln. Voraussichtlich ab der übernächsten Taxonomie-Version wird die Übermittlung verpflichtend sein.

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AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für VZ ab dem 1. April 2015

Das BMF teilt mit, dass der BFH-Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden ist , in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden (Az. IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01).

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für VZ ab dem 1. April 2015

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01 vom 14.06.2018

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 25. April 2018, IX B 21/18, in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.

Nach Auffassung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18, ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung (vgl. Beschlüsse vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV S. 2115 sowie 1 BvR 1098/08, HFR 2010 S. 66) ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

II.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl 2014 II S. 263; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl 2003 II S. 18; vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl 1991 II S. 104, und vom 20. Mai 1992, III B 100/91, BStBl II S. 729).

Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II S. 558).

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Keine Umsatzsteuer auf Kryptowährungen

Die Verwendung von sog. Virtuellen Währungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Das teilt der Deutsche Bundestag mit.

Keine Umsatzsteuer auf Kryptowährungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.06.2018

Die Verwendung von sog. Virtuellen Währungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Daher unterliegt die Hingabe von Kryptogeld zur Entgeltentrichtung nicht der Umsatzsteuer, geht aus einer Antwort der Bundesregierung ( 19/2452 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/1975 ) hervor. Risiken für die Finanzstabilität durch die Nutzung von Kryptowährungen erwartet die Bundesregierung nicht.

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Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung Technischer Richtlinien in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – Kassen­SichV) im Benehmen mit dem BMF in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festgelegt (Az. IV A 4 – S-0316 / 13 / 10005 :059).

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung Technischer Richtlinien in der Informationstechnik

„BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“ – „BSI TR-03151 Secure Element API (SE API)“ – „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben fürr Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API“

BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316 / 13 / 10005 :059 vom 12.06.2018

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festgelegt.

Die Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können unter folgenden Link aufgerufen werden:

  • „BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“
  • „BSI TR-03151 Secure Element API (SE API)“
  • „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Beseitigung von Unwetterschäden

Das FinMin Hessen teilt mit, dass es steuerliche Hilfsmaßnahmen für vom Unwetter betroffene Bürger bietet.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Beseitigung von Unwetterschäden

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.06.2018

Vollgelaufene Keller, zerstörtes Hab und Gut: „Wir stehen an der Seite der vom Unwetter betroffenen Bürger und bieten steuerliche Hilfsmaßnahmen“, sagt Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.

In weiten Teilen Nord-, Mittel- und Südhessens haben im Mai und Juni schwere Unwetter mit verheerenden Regenmassen insbesondere zu Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern geführt. „Viele Menschen haben vor Ort durch das Unwetter Hab und Gut verloren, zum Teil sind Existenzen bedroht. Die Hessische Finanzverwaltung steht an der Seite der betroffenen Bürger mit steuerlichen Erleichterungen“, das sagte heute Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. Der Minister erklärte: „Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb habe ich mich wie auch schon bei vorherigen Unwettern dafür eingesetzt, dass die Hessische Finanzverwaltung, im Einvernehmen mit dem Bund, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommt.“

Außergewöhnliche Belastung geltend machen

Nach den hessischen Regelungen können die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30. Oktober 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Zudem: Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung eines Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den Unwettern betroffen ist, soll bis zum 30. Oktober 2018 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.

Für alle Steuerpflichtigen, die unter den Folgen des Sturmtiefs leiden, gilt: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung (steuermindernd) berücksichtigt werden.

Für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Vermieter sind beispielsweise bei der Ersatzherstellung von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden Sonderabschreibungen auf die Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten bis zu insgesamt 30 Prozent möglich. Bei Traktoren oder anderen sog. beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene betrieblich genutzte Maschinen angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und/oder vermieteter Gebäude sowie beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Verlust von Unterlagen anzeigen

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Daneben sind steuerfreie Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers möglich. Auch ein Erlass der Grundsteuer sowie eine Stundung und ein Erlass der Gewerbesteuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Menschen, die in Hessen vom Unwetter mit Wucht getroffen wurden, sind mir wichtig. Vor Ort in den Kommunen rücken die Menschen zusammen und helfen sich gegenseitig so gut sie können. Das nötigt mir größten Respekt ab. Auch die Hessische Finanzverwaltung möchte einen Beitrag leisten und auf diese Weise zeigen, dass ein voller Keller zwar leider nicht selten ein leergeräumtes Bankkonto bedeutet, dass aber deshalb keiner vor der nächsten Steuererklärung Angst haben muss. Ganz im Gegenteil: Mit unseren steuerlichen Hilfsmaßnahmen kommen wir allen Geschädigten große Schritte entgegen.“

Weitere Informationen

Den Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und damit weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie weiter unten. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

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Grunderwerbsteuer-Freibetrag abgelehnt

Der Finanzausschuss im Deutschen Bundestag hat die Forderung der FDP-Fraktion abgelehnt, einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer anzuheben und damit für eine Erhöhung der Wohneigentumsquote zu sorgen.

Grunderwerbsteuer-Freibetrag abgelehnt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.06.2018

Der Finanzausschuss hat die Forderung der FDP-Fraktion abgelehnt, einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer anzuheben und damit für eine Erhöhung der Wohneigentumsquote zu sorgen. In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung am 13.06.2018 votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen einen entsprechenden Antrag ( 19/1696 ). Nur die FDP Fraktion stimmte dafür.

In dem Antrag wird gefordert, den Ländern im Grunderwerbsteuergesetz die Möglichkeit einzuräumen, einen Freibetrag bis zu einem Höchstwert von 500.000 Euro pro Person zu bestimmen. Der Freibetrag soll ganz oder sukzessive bis zum Erreichen des Höchstbetrages verbraucht werden können. Die Länder sollen selbst über die Höhe des Freibetrages bis zum Höchstwert von 500.000 Euro entscheiden: „Die Länder sollen in einen Wettbewerb eintreten, der die Menschen in ihrem Land bestmöglich beim Grunderwerb unterstützt“, fordern die Abgeordneten.

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BFH: Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung

Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies entschied der BFH (Az. VI R 18/16).

BFH: Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/18 vom 13.06.2018 zum Urteil VI R 18/16 vom 21.02.2018

Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Februar 2018 VI R 18/16 zu § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr (2012) einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 Euro, von dem die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 Euro als Handwerkerleistung geltend machten. Das Finanzgericht gab diesem Begehren statt.

Dem ist der BFH entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 % (maximal 1.200 Euro) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des BFH auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

In Abgrenzung zu seinem Urteil VI R 56/12 hat der VI. Senat des BFH nun klargestellt, dass der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird damit nicht „im Haushalt“ erbracht. Unerheblich ist, wenn der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird.

Entscheidend ist somit allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

 

 

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EuGH-Vorlage des BFH: Sind Gebrauchtwagenhändler Kleinunternehmer?

Der EuGH soll auf Vorlage des BFH klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 7. Februar 2018 ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung (Az. XI R 7/16).

EuGH-Vorlage des BFH: Sind Gebrauchtwagenhändler Kleinunternehmer?

BFH, Pressemitteilung Nr. 33/18 vom 13.06.2018 zum Beschluss XI R 7/16 vom 07.02.2018

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 7. Februar 2018 XI R 7/16 ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.

Bei Kleinunternehmern wird die Steuer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Streitfall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 Euro (2009) und 25.115 Euro (2010).

Die Bemessungsgrundlage ermittelte der Gebrauchtwagenhändler demgegenüber gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 Euro und 17.470 Euro. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geänderten Verwaltungsauffassung nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2010. Der Gesamtumsatz des Klägers habe in dem vorangegangenen Kalenderjahr 2009 über der Grenze von 17.500 Euro gelegen. Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

Dagegen hält der BFH, der dazu neigt, zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen, eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass an der Auslegung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, an deren Vorgaben sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung zu orientieren hat, Zweifel bestehen.

Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.

 

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BFH: Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1. Januar 2009

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Abzug von im Streitjahr 2010 geleisteten Schuldzinsen aus einer bereits im Jahr 2005 untergegangenen GmbH-Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entgegensteht (Az. VIII R 41/15).

BFH: Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1. Januar 2009

BFH, Urteil VIII R 41/15 vom 28.02.2018

Leitsatz

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387, und vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).

 

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Juni 2015 7 K 19/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Schuldzinsen, die auf eine untergegangene Beteiligung entfallen, nach Einführung der Abgeltungsteuer noch als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2010) geltenden Fassung (EStG) abziehen können.

2

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr antragsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG, die Klägerin im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.

3

Der Kläger war zu 50 % an der X-GmbH (GmbH) beteiligt, über deren Vermögen am 1. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Einnahmen, die dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG unterlagen, hat der Kläger nie erzielt. Die Kläger hatten für die Verbindlichkeiten der GmbH Bürgschaften übernommen, aus denen sie von den Banken in Anspruch genommen wurden.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte in diesem Zusammenhang im Jahre 2005 einen Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG a.F. an. Dabei erkannte das FA nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der GmbH bei verschiedenen Banken an. Es berücksichtigte die für die Darlehen gezahlten Schuldzinsen in den Jahren 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

5

Mit der Einkommensteuererklärung 2010 machten die Kläger als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinszahlungen von insgesamt 4.506 € für die Darlehensverbindlichkeiten geltend, die mit der aufgelösten GmbH im Zusammenhangstehen. Dies lehnte das FA unter Hinweis auf das ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.

6

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidung der Finanzgerichte (EFG) 2016, 641 veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2015 7 K 19/13 statt.

7

Insbesondere sei der Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen von 4.506 € im Veranlagungszeitraum 2010 nicht durch das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. § 20 Abs. 6 EStG stehe einer Verrechnung der so entstehenden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften nicht entgegen.

8

Nach § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG sei § 20 Abs. 3 bis 9 EStG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl I2008, 2794), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768), erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Nach der Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG sei § 20 Abs. 3 bis 9 EStG nur anzuwenden, wenn die geltend gemachten Werbungskosten mit Einnahmen in einem Veranlassungszusammenhang stünden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

9

Der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Anschluss an das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E (EFG 2013, 926) nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber für die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG nicht auf das Jahr des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen, sondern auf das Jahr des Zuflusses der den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen abgestellt habe. Sei die wesentliche Beteiligung vor dem 1. Januar 2009 veräußert oder aufgelöst worden, scheide die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG mangels Zuflusses von Einnahmen nach dem 31. Dezember 2008 aus.

10

Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit der Begründung des Ausschlusses des Abzugs von tatsächlichen Aufwendungen durch § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber rechtfertige dieses Abzugsverbot mit der Typisierung hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten in Höhe von 801 € bzw. 1.602 € in den unteren Einkommensgruppen. In den oberen Einkommensgruppen sollten die Werbungskosten durch den relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 v.H. mit abgegolten sein (BTDrucks 16/4841, S. 57).

11

Hierdurch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Abzugsverbot gerechtfertigt sei, wenn Einnahmen zufließen, für welche die Besonderheiten des Abgeltungsverfahrens, nämlich der einheitliche Sparer-Pauschbetrag bzw. die Abgeltungsteuer von 25 v.H., zu beachten seien. Das gelte in der hier fraglichen Fallkonstellation nicht.

12

Diese Auslegung trage auch dem im Einkommensteuerrecht zu beachtenden objektiven Nettoprinzip Rechnung.

13

Das Konzept der Abgeltungsteuer führe wegen des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG zu einer Bruttobesteuerung, weil die Bruttoerträge, nur gemildert um den Sparer-Pauschbetrag, der Besteuerung unterworfen würden. Eine Bruttobesteuerung verstoße gegen das objektive Nettoprinzip, das als tragendes Prinzip der Einkommensbesteuerung zumindest bei der Prüfung der folgerichtigen Ausgestaltung einer einmal vom Gesetzgeber getroffenen Belastungsentscheidung als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zu berücksichtigen sei.

14

Die geltend gemachten Werbungskosten seien auch in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte steuermindernd zu berücksichtigen, weil der Kläger aus der Beteiligung an der GmbH nie Einnahmen erzielt habe, auf die das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden gewesen sei.

15

Die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kläger unterlägen auch nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG, da für die Anwendung dieser Vorschrift die obigen Ausführungen zu § 20 Abs. 9 EStG entsprechend gelten würden.

16

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

17

Es beantragt, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Klage der Kläger abzuweisen.

18

Die Kläger beantragen, die Revision im Wesentlichen aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

19

Die Revision ist begründet; das Urteil des FG ist nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung entgegen der Auffassung des FG rechtmäßig ist.

20

Zu Recht hat das FA den streitigen Abzug nachträglicher Werbungskosten im Streitjahr unter Hinweis auf die seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 geltende Werbungskostenabzugsbeschränkung in § 20 Abs. 9 EStG abgelehnt.

21

1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12 (BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975) entschieden hat, können Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung einer Beteiligung (durch Veräußerung wie im mit Urteil in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 entschiedenen Fall oder wie im Streitfall durch Auflösung der Gesellschaft) entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, weil der Werbungskostenabzug gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) ausgeschlossen ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf jene Entscheidung verwiesen.

22

2. Die vom FG gegen diese Rechtsprechung unter Bezugnahme auf einige finanzgerichtliche Urteile erhobenen Einwendungen geben keine Veranlassung, von dieser BFH-Rechtsprechung abzugehen, wie der Senat mit Urteilen vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13 (BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387), vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13 (BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393) und vom 9. Juni 2015 VIII R 12/14 (BFHE 251, 401, BStBl II 2016, 199) erneut unter Hinweis auf den Ausschluss des Werbungskostenabzugs durch § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG für „nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge“ und nach diesem Zeitpunkt angefallene, d.h. abgeflossene Werbungskosten entschieden hat.

23

a) Zu Unrecht stützt sich die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz danach auf den Wortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG, weil die Regelung ausweislich seines Zwecks, den zeitlichen Anwendungsbereich für das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG zu bestimmen, nur darauf bezogen ist, die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten über die Stichtagsregelung voneinander abzugrenzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 18; a.A. Meinert, Der Betrieb 2015, 890). Denn der Gesetzgeber hat in § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG nicht geregelt, dass er ab 2009 einerseits die Abgeltungsteuer mit dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG als Kernbestandteil einführen und daneben andererseits für Aufwendungen, die durch vor dem 1. Januar 2009 zugeflossene Einkünfte veranlasst waren, zeitlich unbefristet (mit der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung) die Möglichkeit gewähren wollte, solche Aufwendungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen neben dem Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Auf dieser Grundlage findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach der BFH-Rechtsprechung -entgegen der Ansicht des FG- auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits -wie im Streitfall- vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387; zur Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251).

24

b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG des Weiteren verfassungsgemäß (BFH-Urteile in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; in BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393), auch soweit es den Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließt, die im Veranlagungszeitraum 2009 -nach Inkrafttreten der Regelungen über die Abgeltungsteuer- entstanden sind, aber mit vor dem 1. Januar 2009 erzielten Kapitalerträgen zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; vom 21. Oktober 2014 VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270).

25

Dabei ist -wie der Senat ausführlich mit seinem Urteil in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 dargestellt hat- zu berücksichtigen, dass insbesondere die Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen, welche zu erheblichen Werbungskosten führen kann, weder im unteren noch im oberen Einkommensbereich mit einer derartigen Häufigkeit vorkommt, dass sie als geradezu typischer Fall betrachtet werden müsste, der bei einer Typisierung der Werbungskosten stets in Rechnung zu stellen wäre (so auch Eckhoff, Finanz-Rundschau -FR-2007, 989, 998; Englisch, Steuer und Wirtschaft 2007, 221, 227 f.; Musil, FR 2010, 149, 154; Moritz/Strohm in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 20 n.F. Rz 45). Abgesehen davon würde die von den Klägern und der Vorinstanz vertretene Auffassung zu Ungleichbehandlungen und Systembrüchen führen. Steuerpflichtige z.B., welche vor Einführung der Abgeltungsteuer eine fremdfinanzierte Kapitalanlage erworben und behalten haben, müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer die Erträge in vollem Umfang versteuern und sind gemäß § 20 Abs. 9 EStG vom Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Steuerpflichtige, welche die nämliche Kapitalanlage vor Einführung der Abgeltungsteuer mit Verlust veräußert haben und bei denen der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hat, die Finanzierungskosten abzulösen, könnten indes nach dem 31. Dezember 2008 weiterhin den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen; entsprechendes würde für den Anfang 2009 erfolgten Verkauf einer fremdfinanzierten Kapitalanlage gelten, sofern diese für 2009 keine Erträge mehr abgeworfen hätte. Derartige Verkomplizierungen wären mit der mit Einführung der Abgeltungsteuer bezweckten Vereinfachung indes unvereinbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, m.w.N.).

26

Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387 -mit dem das von der Vorinstanz für ihre abweichende Auffassung in Bezug genommene Urteil des FG Köln vom 17. April 2013 7 K 244/12 (EFG 2013, 1328) aufgehoben wurde- gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 24. März 2016 2 BvR 878/15).

27

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: „Verkauf von Ackerstatusrechten“ keine landwirtschaftliche Dienstleistung

Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gem. § 2 DGL-VO SH zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung. Dies entschied der BFH (Az. V R 55/16).

BFH: „Verkauf von Ackerstatusrechten“ keine landwirtschaftliche Dienstleistung

BFH, Urteil V R 55/16 vom 08.02.2018

 

Leitsatz:

Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15. September 2016 4 K 16/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob der sog. „Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen“ gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung des Streitjahres -2009- (DGL-VO SH) der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (UStG) unterliegt.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterliegt mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG.

3

Sie schloss im April 2009 mit A („Käufer“) einen „Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gem. der DGL-VO SH“. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, eine in ihrem Eigentum stehende Fläche von 10,5 ha als Dauergrünland anzulegen oder zu erhalten. Sie versicherte dem „Käufer“, dass die Fläche in den kommenden fünf Jahren als Dauergrünlandfläche im jeweiligen Sammelantrag beim zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) beantragt werde. Als Entgelt für die Verpflichtung zur Anlegung/zum Erhalt des Dauergrünlands erhielt sie im Streitjahr 2009 ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1.000 € je Hektar, also insgesamt 10.500 €.

4

Hintergrund der Vereinbarung sind die Regelungen der DGL-VO SH. Nach § 1 dieser Verordnung greift ein in § 2 geregeltes Verbot für Direktzahlungen beantragende Betriebe, Dauergrünlandflächen für die landwirtschaftliche Nutzung umzubrechen (Umbruchverbot, § 1 Abs. 1 a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 DGL-VO SH), wenn sich der Anteil des Dauergrünlands eines Betriebsinhabers gemessen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen) um einen bestimmten Faktor verringert hat. Gemäß § 2 Abs. 2 DGL-VO SH kann die zuständige Behörde den Umbruch dennoch genehmigen; die umgebrochene Fläche ist jedoch sodann unverzüglich durch neu angelegtes Dauergrünland zu ersetzen. Der streitgegenständliche Vertrag über die Anlegung/den Erhalt von Dauergrünland durch die Klägerin zugunsten des „Käufers“ diente dazu, letzterem eine Genehmigung gemäß § 2 DGL-VO SH zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen. Denn gemäß § 2 Abs. 4 DGL-VO SH kann sich das für die Erlangung einer Genehmigung erforderliche (Ersatz-)Dauergrünland auch auf den Flächen anderer Personen (im Streitfall der Klägerin) als der des Umbruchwilligen (im Streitfall „Käufer“) befinden.

5

In ihrer am 18. März 2011 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte die Klägerin keine der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze, da sie der Auffassung war, dass ihre gesamten Umsätze der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlägen. Aufgrund einer Kontrollmitteilung erlangte das FA Kenntnis von dem „Verkauf von Ackerstatusrechten“ an A und erließ am 18. Juli 2012 den angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2009, in welchem es den Verkauf (die 10.500 €) der Regelbesteuerung unterwarf.

6

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 84 veröffentlichten Urteil ab. Maßgeblicher Gegenstand der streitigen sonstigen Leistung sei nicht die Verpflichtung der Klägerin zur Anlage oder zum Erhalt von Dauergrünland, sondern deren Verpflichtung, eine im Sinne der DGL-VO SH schädliche (intensive) Nutzung der Flächen zu unterlassen und dem Leistungsempfänger („Käufer“) das dadurch gewonnene „Ackerbaustatusrecht“ zu verschaffen. Diese Leistung sei keine landwirtschaftliche Dienstleistung, weil sie nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion stehe. Die Dienstleistung betreffe auch keine Mittel, die ein landwirtschaftlicher Erzeuger „normalerweise“ oder „gewöhnlich“ zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwende.

8

Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte die Klägerin zuvor mitgeteilt, noch einen weiteren „Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen“ mit B abgeschlossen und hierfür im Streitjahr ein Entgelt von 1.944 € (1,62 ha x 1.200 €/ha) erhalten zu haben. Die sich hieraus ergebende -bislang noch nicht berücksichtigte- Umsatzsteuer von 310,39 € ist im Urteil verrechnet worden mit -unstreitigen- Vorsteuern in Höhe von 600 €.

9

Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung und rügt die Verletzung von § 24 UStG, Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Anhang VIII der Richtlinie2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

10

Die Leistung der Klägerin bestehe aus zwei Elementen: der Verpflichtung zum Erhalt ihres Dauergrünlands und der Stellung des Sammelantrages beim LLUR. Der Erhalt des Dauergrünlands sei dabei das entscheidende (prägende) Element. Diese Leistung entspreche gerade den in Anhang VIII MwStSystRL angeführten Dienstleistungen (Arbeiten des Anbaus, der Ernte … einschließlich des Säens und Pflanzens) da es u.a. Aufgabe der Klägerin sei, die Grünlandflächen regelmäßig zu mähen, Grasland zu machen und nachzusäen. Der Stellung des Sammelantrages beim LLUR komme demgegenüber keine besondere Bedeutung zu. Sie diene bloß der Sicherung, dass die Flächen auch als Dauergrünland erhalten blieben.

11

Es sei nicht erkennbar, woraus das FG entnehme, dass die im Anhang VIII MwStSystRL aufgeführten oder vergleichbaren Dienstleistungen in einem „direkten und unmittelbaren Zusammenhang“mit der landwirtschaftlichen Produktion stehen müssten. Ausreichend für die im Katalog (Anhang VIII MwStSystRL) aufgeführten Dienstleistungen sei vielmehr auch ein mittelbarer Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Produktion (z.B. Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse).

12

Das FG habe in der Urteilsbegründung zu Unrecht ausgeführt, dass die streitgegenständliche Leistung keine Leistung sei, die „normalerweise“zur landschaftlichen Produktion beitrage. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bzw. im vorliegenden Fall der Verordnungsgeber mit Vorschriften wie der DGL-VO SH in den landwirtschaftlichen Produktionsprozess aktiv eingegriffen und so erst den Rahmen für die landschaftliche Tätigkeit geschaffen habe. Der Verordnungsgeber lege damit fest, was „normalerweise“zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Dies sei insbesondere die durch § 2 Abs. 4 DGL-VO SH vorgesehene Möglichkeit des Landwirts, sich zur Produktionserweiterung von einem Dritten die Verpflichtung zu „erkaufen“, dass dieser auf seinen Flächen Dauergrünland anlege und langfristig erhalte.

13

Der Vergleich des FG mit der langfristigen Vermietung und Verpachtung von Mitteln der landwirtschaftlichen Erzeugung, die nicht unter die Durchschnittsbesteuerung falle (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs-BFH- vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212), gehe insoweit fehl, als die Klägerin ihre Flächen bereits vor Abschluss des Vertrages als Grünland genutzt habe und dies -unabhängig vom „Verkauf des Ackerstatusrechts“- auch weiterhin beabsichtige.

14

Die Klägerin beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 18. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2014 aufzuheben.

15

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

16

Gegenstand der streitbefangenen Leistung sei nicht lediglich der Erhalt bzw. die Bewirtschaftung von Dauergrünland. Vielmehr beinhalte die betreffende Leistung die Verpflichtung, eine i.S. der DGL-VO SH schädliche landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen und dem „Käufer“ das dadurch geschaffene „Ackerstatusrecht“ zu verschaffen.

17

Mit der von der Klägerin erbrachten Leistung werde einem anderen Landwirt der Umbruch von Grünland und die intensivere landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Flächen ermöglicht, ohne dass sich dies auf die Ansprüche dieses anderen Landwirts auf Erhalt von Direktzahlungen auswirke. Hierin könne -in Übereinstimmung mit den Ausführungen des FG- keine normalerweise der landwirtschaftlichen Produktion dienende Leistung gesehen werden.

Gründe:

II.

18

Die Revision ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der „Verkauf von Ackerstatusrechten“ nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bzw. der Pauschalregelung nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 der MwStSyStRL unterliegt.

19

1. Die Klägerin hat mit dem „Verkauf des Ackerstatusrechts“ steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt, die der Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

20

a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1 dieser Vorschrift näher bezeichnete Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Leistungen mit Getränken handelt, auf 10,7 % festgesetzt. Aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

21

b) § 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, unter II.1.b, und vom 21. Januar 2015 XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, unter II.1.b). Danach finden die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze gemäß Art. 300 f. MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung.

22

c) Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/ oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Hierzu zählen insbesondere die in Anhang VIII MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen wie z.B. „Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens“. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist bei richtlinienkonformer Auslegung auf diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden.

23

d) Wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden hat, setzt § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht voraus, dass der Dienstleistungsempfänger ein Land- oder Forstwirt ist. Allerdings muss die Dienstleistung vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (BFH-Urteil in BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Leitsätze 1 und 2, sowie unter II.2.b cc). Aus dem Erfordernis, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss, folgt somit, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung beim Dienstleistungsempfänger zur landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen hat.

24

2. Danach hat das FG zutreffend entschieden, dass die Klägerin § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf den „Verkauf des Ackerstatusrechts“ nicht anwenden kann.

25

Gegenstand der streitbefangenen Leistung ist nicht lediglich der Erhalt oder die Bewirtschaftung von Dauergrünland. Vielmehr umfasst die betreffende Leistung zugleich die Verpflichtung, eine i.S. der DGL-VO SH schädliche landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen und dem „Käufer“ das dadurch geschaffene „Ackerstatusrecht“ zu verschaffen.

26

a) Der „Verkauf des Ackerstatusrechts“ stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar. Er ist nicht im Katalog des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i.V.m. Anhang VIII MwStSystRL enthalten und den dort genannten Leistungen auch nicht vergleichbar.

27

aa) Dass die Verpflichtung der Klägerin zum Erhalt des Dauergrünlands gerade einer der im Anhang VIII MwStSystRL angeführten Katalogleistungen („Anbau, Ernte, … einschließlich Säen und Pflanzen“) entspricht, ist unbeachtlich, weil das FG für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat, dass diese Leistung zurücktritt hinter dem die Leistung prägenden und maßgeblichen „Verkauf des Ackerstatusrechts“. Es ist daher unschädlich, wenn die Klägerin aus der Nutzung dieser Flächen Erträge durch Schnitte des Grases erzielt oder das Gras als Viehfutter für ihre Tiere verwendet. Denn die vertragliche Gegenleistung (Entgelt) wird nicht aufgrund der gezogenen (Eigen-)Nutzungen der Klägerin geleistet, sondern deswegen, weil diese die streitgegenständlichen Flächen über mindestens fünf Jahre von der Fruchtfolge ausnimmt und damit eine intensive Nutzung des Landes unterlässt.

28

bb) Die Möglichkeit der Klägerin, die Grünflächen weiterhin als Futtergrundlage für ihre Tiere zu nutzen, macht den „Verkauf des Ackerstatusrechts“ nicht seinem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 27/11, BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458 – Klärschlamm als Dünger bei Entsorgungsleistung).

29

cc) Bei der unionsrechtlich gebotenen engen Auslegung der Pauschalregelung stellt der „Verkauf des Ackerstatusrechts“auch keine den Katalogleistungen vergleichbare Dienstleistung dar, weil er nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dient.

30

aaa) Entschieden ist vom BFH, dass die Zurverfügungstellung von Flächen zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen keine Leistung ist, die landwirtschaftlichen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 1 K 4581/12 U, EFG 2014, 1519).

31

bbb) Für den hier streitigen „Verkauf des Ackerstatusrechts“kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch hier verpflichtet sich ein Landwirt, die Klägerin, eine (i.S. der DGL-VO SH schädliche) intensive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gegen Entgelt zu unterlassen. Der „Käufer“ des Ackerstatusrechts war auch ohne die Umbruchgenehmigung nicht daran gehindert, seine Grünflächen umzubrechen und intensiv zu nutzen. Er benötigte die Ausgleichsflächen der Klägerin daher nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Er benötigte die Flächen vielmehr zum Erhalt der Umbruchgenehmigung und damit zur Sicherung der von ihm beantragten Direktzahlungen. Die durch § 2 Abs. 4 DGL-VO SH vorgesehene Möglichkeit des Landwirts, sich zur Produktionserweiterung von einem Dritten diese Verpflichtung zu „erkaufen“, ist insoweit nur eine weitere Option zum Erhalt oder zur Sicherung der Direktzahlungen.

32

Die Direktzahlungen nach der DGL-VO SH beruhen auf Unionsrecht (vgl. Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU- Nr. L 141, Seite 18). Sie sollen die Erhaltung von Dauergrünland fördern und einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenwirken; sie dienen dem Umweltschutz, der Teil der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik ist (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil Pilar Planes Bresco vom 9. Juni 2016 C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, ABlEU 2016, Nr. C 296, 16, m.w.N.). Das System dieser unionsrechtlichen Direktbeihilfen ist gerade dadurch geprägt, dass die Zahlungen von der Erzeugung abgekoppelt und den Betriebsinhabern zur Ergänzung ihres Einkommens gezahlt werden (EuGH-Urteil Pilar Panes Bresco, EU:C:2016:426).

33

Dementsprechend ist der „Verkauf des Ackerstatusrechts“ eine Reaktion der Marktteilnehmer auf naturschutzrechtliche Bestimmungen und Regelungen zu Direktzahlungen und keine „normalerweise“ der landwirtschaftlichen Produktion dienende Leistung i.S. des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 MwStSystRL.

34

b) Was als „landwirtschaftliche Dienstleistungen“ anzusehen ist, bestimmt sich ausschließlich und zwingend nach Unionsrecht (Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i.V.m. Anhang VIII MwStSystRL). Die DGL-VO SH vermag diesen Regelungsbereich -entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin- nicht zu erweitern.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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