BFH zu Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit ohne Kürzung um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen und ob die Versagung des Abzugs der Kosten für die Beerdigung des Ehegatten als außergewöhnliche Belastung wegen der Vermutung ehebedingter Zuwendungen (kein Abzug als Nachlassforderung) gegen Art. 6 GG verstößt (Az. VI R 11/16).

BFH zu Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und der rückwirkenden Anwendung von § 64 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011

BFH, Beschluss VI R 11/16 vom 21.02.2018

Leitsatz

  1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
  2. Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
  3. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.

 

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. März 2016 1 K 991/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) wurde für das Streitjahr (2009) mit seiner im Streitjahr verstorbenen Ehefrau (E) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Erben nach E sind der Kläger zu 1. und die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) sowie der Kläger und Revisionskläger zu 3. (Kläger zu 3.).

2

E war in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert. Sie begab sich im Jahr2007 in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Erkrankung in die Klinik … in X (K-Klinik). Die K-Klinik war keine Vertragsklinik ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

3

Nach einer zwischen E und der Krankenkasse getroffenen Vereinbarung übernahm die Krankenkasse 50 % der Kosten der stationären Behandlung der E in der K-Klinik. Die von der Krankenkasse nicht getragenen Kosten der stationären Behandlung zahlte der Kläger zu 1. Die Therapie der E in der K-Klinik war im Vorfeld durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) auf ihre medizinische Notwendigkeit geprüft und befürwortet worden. Der MDK erstellte in den Jahren 2007 bis 2009 darüberhinaus Gutachten bzw. Verlaufsgutachten, die die medizinische Notwendigkeit der Therapie der E weiterhin belegten. Bei der Therapie handelte es sich um eine Kombination aus anerkannten medizinischen Leistungen und alternativen Behandlungsmethoden.

4

Die Krankenkasse teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) später im Rahmen von Auskunftsersuchen nach § 93 der Abgabenordnung (AO) u.a. mit, dass sie grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, die Kosten der Therapie zu übernehmen, da eine positive sozialmedizinische Stellungnahme vorgelegen und E an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gelitten habe. Eine vollständige Kostenübernahme sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Behandlung nicht in einem Vertragskrankenhaus stattgefunden habe.

5

E schloss mit T, die im Streitjahr nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen war, eine Vereinbarung über Reiki-Behandlungen. Darin hieß es u.a., die an E ausgeführte Reiki-Behandlung verstehe sich nicht als Heilbehandlung im Sinne des Therapiegesetzes, der Heilpraktikerverordnung oder ähnlicher Bestimmungen. Mit der Methode des Reiki würden die Selbstheilungskräfte des Menschen durch Handauflegen aktiviert. T übe diese Praktik als eine Form der Begleitung von Menschen in gesundheitlichen Krisen aus. Auf Nachfrage des Finanzgerichts (FG) teilte T zu ihrer Tätigkeit mit, Fern-Reiki sei eine Form des Reiki (Arbeit mit universeller Lebensenergie, Handauflegen), welche mit Quantenphysik erklärbar sei und besage, dass alle Materie aus Schwingungen bestehe. Nach einer Ausbildung zur Anwendung des Fern-Reiki könne T über Gedanken und somit große Entfernungen Hände auflegen. Dazu vereinbare sie mit dem Empfänger einen Zeitpunkt und sei dann intensiv in Gedanken bei ihm. Virtuell lege sie dabei -wie bei Reiki vor Ort- ihre Hände auf. E und T hätten sich der Instrumente des Fern-Reiki bedient, um sich punktuell nahe zu sein.

6

Für die (Fern-)Reiki-Behandlungen der E fielen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 289 € an. Ein Arzt der K-Klinik bestätigte dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom …2011, dass T als freie Mitarbeiterin in das Therapiekonzept der K-Klinik eingebunden sei und „auf ärztliche Veranlassung hin … Gespräche und seelsorgerische Aktivitäten“ durchgeführt habe. Somit seien die Leistungen der T „klar medizinisch indiziert und Leistungsinhalt der polymodalen Behandlungskonzeption“ gewesen.

7

E verfügte an ihrem Todestag über Guthaben bei einer Sparkasse in Höhe von 12.416 € und bei einer Bausparkasse in Höhe von 8.103 €. Der Kläger zu 1. zahlte im Streitjahr Bestattungskosten für die Beerdigung der E in Höhe von 6.104,64 €.

8

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger zu 1. Krankheitskosten in Höhe von 7.846,51 € und die vorgenannten Bestattungskosten, insgesamt 13.951,15 €, als außergewöhnliche Belastungen geltend.

9

Mit der Einspruchsentscheidung erkannte das FA nach einem Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung Krankheitskosten in Höhe von 6.864 € -darunter die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt der E in der K-Klinik- als außergewöhnliche Belastungen an. Unberücksichtigt blieben die Aufwendungen für die (Fern-)Reiki-Behandlungen (289 €), für Schuhe (199 €), für verschiedene Medikamente und Präparate (680,09 €) sowie weitere Aufwendungen, bei denen der Leistungsgegenstand nicht erkennbar war (89,45 €). Die Bestattungskosten erkannte das FA nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

10

Das FG wies die Klage -im ersten Rechtsgang- im Wesentlichen ab. Während des anschließenden Revisionsverfahrens, das bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen VI R 71/13 anhängig war, erließ das FA einen Änderungsbescheid, mit dem es die bisher berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen um 3.399 € herabsetzte, so dass sich nach Abzug der zumutbaren Belastung keine Steuerminderung wegen außergewöhnlicher Belastungen mehr ergab.

11

Dem lag zugrunde, dass der Kläger zu 1. im Jahr 2013 von der Krankenkasse eine Zahlung in Höhe von 3.399,81 € erhalten hatte. Nachdem der Kläger zu 1. während des Klageverfahrens vor dem FG Kenntnis von den Stellungnahmen der Krankenkasse zu den Auskunftsersuchen des FA erhalten hatte, machte er gegenüber der Krankenkasse die vollständige Übernahme der Krankenhauskosten geltend. Die Krankenkasse teilte dem Kläger zu 1. daraufhin mit, ihr sei bei ihren damaligen Erklärungen gegenüber dem FA offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Es gebe keine Rechtsprechung, die die Krankenkassen verpflichtete, Kosten in nicht zugelassenen Krankenhäusern zu übernehmen. Aufgrund der Fehlinformation, die nachvollziehbar zu einer Verärgerung des Klägers zu 1. geführt habe, habe sich die Krankenkasse jedoch entschieden, nicht verjährte Leistungen noch zu übernehmen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstatte die Krankenkasse daher die im Jahr 2009 in Anspruch genommenen Leistungen in voller Höhe auf das vom Kläger zu 1. angegebene Konto.

12

Der Senat hob aufgrund des vorgenannten Änderungsbescheids das Urteil des FG auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

13

Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang erneut überwiegend ab.

14

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Sie tragen insbesondere vor, die Nichtberücksichtigung von Krankheitskosten bei einer tödlichen Erkrankung aufgrund vermeintlich fehlender Formalnachweise verstoße gegen § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die rückwirkende Anwendung des § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) sei ebenso verfassungswidrig wie die in § 33 EStG vorgesehene zumutbare Belastung. Die Bestattungskosten habe das FG zu Unrecht nicht anerkannt. Das angefochtene Urteil verstoße insoweit auch gegen das Diskriminierungsverbot der Ehe. Die im Jahr 2013 von der Krankenkasse geleistete Zahlung mindere nicht die außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr. Auslöser der Zahlung seien nicht die Krankheitskosten, sondern Fehler des FA und der Krankenkasse gewesen. Das FG habe zudem das Recht der Kläger auf ein faires Verfahren verletzt.

16

Die Kläger beantragen sinngemäß,

1. das Urteil des FG vom 9. März 2016 1 K 991/15 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 12. November 2013 dahin zu ändern, dass ein zu versteuerndes Einkommen von … € der Besteuerung zugrunde gelegt wird,

2. hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu den Fragen einzuholen, ob

a) die gesetzliche Regelung zur „zumutbaren Belastung“ des § 33 EStG verfassungswidrig ist, wenn damit indisponibles Einkommen zur Abwehr einer tödlichen Erkrankung der Besteuerung unterworfen wird und

b) die einfachgesetzlich vorgesehene Rückwirkung des Formalnachweises in § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 verfassungswidrig ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige im Rückwirkungszeitraum im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) disponiert hat;

3. das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde des Klägers zu 1. in dem Verfahren 2 BvR 1936/17 auszusetzen.

17

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat das BMF nicht gestellt.

Gründe:

II.

19

Der Senat setzt das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG noch nach § 74 FGO aus (s. dazu II.5. und II.6.). Er entscheidet gemäß § 126a FGO, da er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

20

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass keine höheren außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennen sind, als das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt hat.

21

1. Über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zu 1. ist in dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Die Kläger haben in ihrem Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO)und in ihrer Revisionsbegründung (unter „2. Erklärungen zum Verfahren“) erklärt, die Entscheidung des FG insoweit nicht anzufechten. Dementsprechend haben sie auch die Verletzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht -wie es gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderlich gewesen wäre- gerügt. Die Kläger haben in Bezug auf die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch keine Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben, die ihrer Auffassung nach das angefochtene Urteil insoweit als unrichtig erscheinen lassen (s. dazu auch BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, und Senatsbeschluss vom 20. April 2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691).

22

2. Nach § 33 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, und vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

23

a) Nach ständiger Rechtsprechung erwachsen dem Steuerpflichtigen Krankheitskosten -ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung- aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (Senatsurteile vom 14. April 2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, m.w.N., und vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684). Auch Aufwendungen, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können -vorbehaltlich der Nachweisanforderungen des § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011- zu den zwangsläufigen Krankheitskosten zählen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht (Senatsurteil vom 2. September 2010 VI R 11/09, BFHE 231, 69, BStBl II 2011, 119).

24

b) Das FG hat die Aufwendungen in Höhe von 680,09 € für verschiedene Medikamente und Präparate hiernach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht zum Abzug zugelassen.

25

Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch -SGB V-) hat der Steuerpflichtige durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011). Dies gilt auch in den Fällen einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung, da die Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 keine Differenzierung zwischen verschiedenen Krankheitskosten enthält (BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.

26

Auch wenn der Senat zugunsten der Kläger annähme, dass es sich bei den erworbenen Medikamenten und Präparaten um Arzneimittel i.S. des § 2 des Arzneimittelgesetzes handelte (s. dazu auch Senatsurteil in BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703), fehlt es jedenfalls an den gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 erforderlichen Nachweisen. Bei den ausweislich der Anlage zur Einspruchsentscheidung von der Krankenkasse nicht erstatteten und vom FA nicht als Krankheitskosten anerkannten Aufwendungen handelte es sich um Kosten für Medikamente und Präparate, für die die Kläger keine Verordnungen eines Arztes oder Heilpraktikers mehr vorlegen konnten. Die nachträglichen ärztlichen Schreiben vom …2010 und vom … 2011 sind bereits deshalb keine ärztlichen Verordnungen, weil sie sich nicht konkret auf die einzelnen jeweils erworbenen Medikamente und Präparate bezogen (s. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949).

27

c) Das FG hat auch die Aufwendungen für die Schuhe und das (Fern-)Reiki zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

28

In den in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 aufgeführten Fällen hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen. Daran fehlt es im Streitfall.

29

aa) Selbst wenn der Senat zugunsten der Kläger unterstellte, es habe sich bei den Schuhen um medizinische Hilfsmittel i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 gehandelt, haben die Kläger den Nachweis der Zwangsläufigkeit jedenfalls nicht in der gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 gebotenen Form durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) geführt.

30

bb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG das von T praktizierte (Fern-)Reiki ferner als eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angesehen.

31

Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803). Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (Senatsurteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, m.w.N.). Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

32

Im Streitfall konnte das FG keinen wissenschaftlichen Nachweis über die Wirksamkeit des (Fern-)Reiki feststellen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da die Kläger insoweit keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben haben. Ein zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) haben die Kläger nicht vorgelegt.

33

Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe mit „(Fern-) Reiki“ den falschen Sachverhalt beurteilt, tatsächlich habe T im Rahmen einer … Therapie … Gespräche geführt, verkennen sie zum einen, dass E mit T ausdrücklich eine Vereinbarung über eine Reikibehandlung und nicht über eine … Unterstützung abgeschlossen hatte. Zum anderen war T auch gar nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen. Im Übrigen wäre selbst im Falle einer psychotherapeutischen Behandlung der E durch T der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein -im Streitfall fehlendes- amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen gewesen.

34

d) Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 gemäß § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Streitjahr anzuwenden. Er hat bereits entschieden, dass das mit dem StVereinfG 2011 eingeführte formalisierte Nachweisverlangen -auch hinsichtlich seiner rückwirkenden Einführung- verfassungsgemäß ist (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577). Dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, hat sich auch der VIII. Senat des BFH unlängst angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949).

35

aa) Aus dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 (BVerfGE 135, 1) ergibt sich -entgegen der Auffassung der Kläger- nichts anderes. Nach dieser Entscheidung des BVerfG kann der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist hiernach grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

36

Das Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577 steht mit der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 135, 1 in Einklang. Der Senat ist in dem vorgenannten Urteil von einer echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ausgegangen, die insoweit vorliegt, als die Änderung der EStDV durch das StVereinfG 2011 -wie hier- einen Veranlagungszeitraum betrifft, der vor dem Zeitpunkt der Verkündung des StVereinfG 2011 bereits abgeschlossen und für den die Steuer bereits entstanden war (§ 36 Abs. 1 EStG). Der Senat hat diese echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) allerdings unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG als zulässig angesehen. Denn es ist anerkannt, dass das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot in bestimmten Fallgruppen durchbrochen werden darf. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird (BVerfG-Beschlüsse vom 23. Januar 1990 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE 81, 228; vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138/06, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGK- 14, 338, und vom 21. Juli 2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369).

37

An dieser Rechtslage hat sich durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 135, 1 nichts geändert. Das BVerfG betont nämlich auch in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 1 ausdrücklich, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 64). Solches hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577 aber gerade angenommen, indem er ausgeführt hat, dass der Verordnungsgeber mit der rückwirkenden Anordnung der formalisierten Nachweisverlangen die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt hat, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 16/09 (BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966) und VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) einer gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach. Ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen folglich jedenfalls vor der Rechtsprechungsänderung durch die Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 nicht bilden.

38

Dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 135, 1 lag auch kein mit dem Streitfall und dem Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn der Gesetzgeber hatte mit der rückwirkenden Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, über die das BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 135, 1 entschieden hatte, keine Rechtslage wiederhergestellt, die schon vor der betreffenden Gesetzesänderung einer allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach. Vielmehr hatte er mit echter Rückwirkung eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden, die aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln war (BVerfGE-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 44). Wäre solches zulässig, hätte dies den rechtsstaatlich gebotenen Schutz des Vertrauens in die Stabilität des Rechts empfindlich geschwächt (BVerfGE-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 53). Derartiges war bei der rückwirkenden Einführung der formalisierten Nachweisverlangen in § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 indes nicht zu besorgen, weil auch mit Wirkung für die Vergangenheit lediglich die Rechtslage wiederhergestellt wurde, die -insbesondere im Streitjahr und bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969- allgemeiner Rechtsanwendungspraxis entsprach.

39

Das BVerfG stellt in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 1 (Rz 80 und 81) zudem selbst ausdrücklich klar, dass der dort entschiedene Fall mit der Situation nicht vergleichbar ist, dass der Gesetzgeber angesichts einer kurzfristigen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bis dahin gefestigten Rechtspraxis diese (rückwirkend) wiederherstellt.

40

bb) Der Senat kann auch im Streitfall offen lassen, ob für die Zeit nach dem Ergehen der Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011 bzw. der Verkündung des StVereinfG 2011 am 4. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative -hier der Prüfbitte des Bundesrates vom 18. März 2011- Vertrauensschutz zu gewähren ist. Denn das Ausgangsverfahren betrifft den Veranlagungszeitraum 2009. Etwaige im Vertrauen auf die erfolgte Rechtsprechungsänderung getätigte Dispositionen in der Zeit nach November 2010 stehen damit nicht zur Entscheidung.

41

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger bei der Aufrechterhaltung des Einspruchs in schutzwürdiger Weise im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nach Ergehen der Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 disponiert haben. Die Kläger wenden zwar ein, der Kläger zu 1. habe während des Einspruchsverfahrens zwischen der Änderung der Senatsrechtsprechung und der Verkündung des StVereinfG 2011 in schützenswerter Weise disponiert, weil er den Einspruch aufrechterhalten und die verbösernde Überprüfung schon anerkannter Aufwendungen durch das FA zugelassen habe. Die verfahrensrechtliche Entscheidung, den Einspruch nicht zurückzunehmen, erfolgte aber insbesondere mit dem Ziel, den Abzug der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG von den anzuerkennenden Krankheitskosten als nicht verfassungsgemäß anzufechten. Dieses Ziel konnte der Kläger zu 1. nur nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch das Beschreiten des Rechtswegs erreichen.

42

e) Das FG hat auch die Aufwendungen in Höhe von 89,45 €, bei denen ein Leistungsgegenstand nicht erkennbar war, zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es ist nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen des § 33 EStG insoweit vorliegen. Die (objektive) Feststellungslast hierfür tragen die Kläger (s. BFH-Urteil vom 27. Juli 1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229).

43

f) Die Beerdigungskosten hat das FG ebenfalls zutreffend nicht zum Abzug zugelassen. Art. 6 Abs. 1 GG ist hierdurch nicht verletzt.

44

aa) Als rechtlicher Grund für die Übernahme der Beerdigungskosten kommt grundsätzlich § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht. Nach dieser Vorschrift trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung.

45

Bei der Verpflichtung aus § 1968 BGB handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Nachlassverbindlichkeiten treffen den Erben nur als denjenigen, dem das Vermögen des Erblassers zufällt. Ist der Nachlass überschuldet, hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, so dass ihn aus § 1968 BGB keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten trifft. Denn mit der Annahme der Erbschaft setzt der Erbe regelmäßig selbst den Grund für seine Rechtspflicht zur Erfüllung der damit verbundenen Schulden. Die Verpflichtung aus § 1968 BGB trifft ihn deshalb nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715; FG Münster, Urteil vom 1. Juli 2013 2 K 1062/12 E, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2014, 44; Schmidt/Loschelder, EStG, 36. Aufl., § 33 Rz 35 „Beerdigungskosten“; Blümich/K. Heger, § 33 EStG Rz 214, 215; Endert in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 33 Rz 50 ff.; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 40; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, EStG, § 33 Rz 142; jeweils m.w.N.).

46

Beerdigungskosten können aber auch aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Sittliche Gründe zur Übernahme der Beerdigungskosten kommen im Allgemeinen bei einem nahen Angehörigen in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715; FG Münster, Urteil in EFG 2014, 44; HHR/Kanzler, EStG § 33 Rz 142). Unter diesem Gesichtspunkt können Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung aber ebenfalls nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (BFH-Urteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, und vom 29. Mai 1996 III R 86/95, BFH/NV 1996, 807, m.w.N). Danach führen Aufwendungen, die den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, gar nicht erst zu einer Belastung i.S. von § 33 EStG.

47

bb) Nach diesen Maßstäben hat das FG den Abzug der Beerdigungskosten im Ergebnis zu Recht verneint.

48

Zwar war der Kläger zu 1. aufgrund seiner engen persönlichen Beziehungen zu E als deren Ehemann, mit der er bis zuletzt in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte und der gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet war (§§ 1360, 1360a BGB), angesichts der guten Einkommensverhältnisse aus sittlichen Gründen verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Beerdigungskosten zu tragen.

49

Der Kläger zu 1. konnte die Beerdigungskosten in Höhe von 6.104,64 € aber aus seinem Anteil am Nachlass der E bestreiten. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) verfügte E an ihrem Todestag über Guthaben bei einer Sparkasse in Höhe von 12.416 € und bei einer Bausparkasse in Höhe von 8.103 €. Aus seinem Anteil an diesem Nachlass konnte der Kläger zu 1. die Beerdigungskosten zahlen, so dass er durch diese nicht wirtschaftlich belastet war.

50

Die Kläger haben zwar behauptet, der Kläger zu 1. sei wirtschaftlicher Eigentümer der vorgenannten (Bau-)Sparguthaben gewesen, jedenfalls habe er gegen E Ansprüche auf Herausgabe der Guthaben bzw. auf Geldleistungen gehabt, die den Wert des Nachlasses überstiegen hätten. Aus dem vom FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber nicht, dass dem Kläger zu 1. tatsächlich wirtschaftliches Eigentum an den Guthaben zustand oder er entsprechende (Herausgabe-)Ansprüche gegen E hatte.

51

Soweit die Kläger vorgetragen haben, der Kläger zu 1. habe „Haushaltsgeld“ an E gezahlt, das Kindergeld an sie weitergeleitet und ihre Krankheitskosten getragen, mag dies in der Sache zwar zutreffen. Daraus ergibt sich aber weder wirtschaftliches Eigentum des Klägers zu 1. an den (Bau-)Sparguthaben der E noch ein Anspruch gegen E auf Erstattung geleisteter Zahlungen. So zählen zum angemessenen Ehegattenunterhalt gemäß § 1360a Abs. 1 und Abs. 2 BGB insbesondere die Haushaltskosten. Zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten gehören darüber hinaus die Kosten für eine angemessene ärztliche Behandlung (z.B. Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 15. Aufl., § 1360a Rz 3, 4; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1360a Rz 2, 3, jeweils m.w.N.). Der Ehegattenunterhalt umfasst bei Ehepaaren, bei denen -wie im Streitfall-nur ein Ehepartner Erwerbseinkommen erzielt, darüber hinaus ein angemessenes Taschengeld in Höhe von etwa 5 % bis 7 % des verfügbaren Nettoeinkommens (Erman/Kroll-Ludwigs, a.a.O., § 1360a Rz 5), das auch ohne nähere Bezifferung im Haushaltsgeld enthalten sein kann (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1360a BGB Rz 4). Dass die Leistungen des Klägers zu 1. die Unterhaltsansprüche der E überstiegen hätten, hat das FG weder festgestellt noch haben die Kläger solches hinreichend dargelegt. Sie haben weder den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der E näher beziffert noch die vom Kläger zu 1. an E geleisteten Zahlungen der Höhe nach angegeben. Die Kosten für eine angemessene ärztliche Behandlung der E hatte der Kläger zu 1. vom Grundsatz her ohnehin zu tragen.

52

Aber selbst wenn die Leistungen des Klägers zu 1. das gegenüber E unterhaltsrechtlich geschuldete Maß überstiegen haben sollten, ist gemäß § 1360b BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Kläger zu 1. nicht beabsichtigte, von E Ersatz zu verlangen. Soweit eine Mehrleistung herausverlangt werden soll, trifft den zu viel leistenden Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine überobligationsmäßige Leistung vorlag und zur Zeit der Hingabe der Leistung seine Absicht erkennbar war, Ersatz zu verlangen (Erman/Kroll-Ludwigs, a.a.O., § 1360b Rz 4; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1360b Rz 4). An beidem fehlt es im Streitfall. Dem vom FG festgestellten Sachverhalt lassen sich weder hinreichende Anhaltspunkte für eine überobligationsmäßige Leistung des Klägers zu 1. noch dafür entnehmen, dass der Kläger zu 1. bei Hingabe der Leistungen an E erkennbar die Absicht hatte, von E Ersatz zu verlangen.

53

g) Das FG hat die als außergewöhnliche Belastung anerkannten Krankheitskosten zutreffend um die im Jahr 2013 geleistete Zahlung der Krankenkasse gemindert.

54

aa) Durch Krankheit entstandene Aufwendungen sind steuerlich nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, in der sie das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind daher auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält (BFH-Urteile vom 21. August 1974 VI R 236/71, BFHE 113, 367, BStBl II 1975, 14; vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744, und vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).

55

Diese Vorteilsanrechnung gründet auf der zweckgerichteten Auslegung des Begriffs der Aufwendungen und dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Denn der Abzugstatbestand des § 33 EStG erfordert die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert (Senatsbeschluss vom 14. April 2011 VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701).

56

Die Vorteilsanrechnung, die der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, ist jedoch nur geboten, wenn die (steuerfreie) Ersatzleistung und der Aufwand auf dem nämlichen Ereignis beruhen (Senatsbeschluss in BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701). Anzurechnen sind deshalb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19. Juli 1957 VI 106/55 U, BFHE 65, 250, BStBl III 1957, 329; vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177; vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70).

57

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Krankheitskosten nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, als sie die von der Krankenkasse bezogenen Leistungen überstiegen. Zu diesen Leistungen gehörte auch die im Jahr 2013 erfolgte Zahlung. Die Krankenkasse leistete dieseZahlung ausweislich ihres Schreibens vom … 2013 auf die im Jahr 2009 vom Kläger zu 1. verauslagten Behandlungskosten der E, da die Krankenkasse entsprechend der mit E abgeschlossenen Vereinbarung ursprünglich nur 50 % der Behandlungskosten übernommen hatte.

58

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Vorteilsanrechnung nicht entgegen, dass die Erstattung an den Kläger zu 1. und nicht an die Erbengemeinschaft erfolgte. Die Krankenkasse leistete die Erstattung an den Kläger zu 1., da dieser und nicht die Erbengemeinschaft die Krankheitskosten der E zuvor selbst getragen hatte. Die entsprechenden Aufwendungen des Klägers zu 1. wurden als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend gemacht und vom FA bei der Einkommensteuerveranlagung auch berücksichtigt. Der Kläger zu 1. ist in Höhe der im Jahr 2013 erfolgten Erstattung indessen nicht (mehr) mit den Krankheitskosten der E belastet. Dies rechtfertigt die Vorteilsanrechnung.

59

cc) Die Erstattung der Krankenkasse ist -entgegen der Ansicht der Kläger- auch nicht um die Gerichtskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu mindern. Die Kläger wandten die Gerichtskosten nämlich nicht auf, um die Erstattung der vom Kläger zu 1. getragenen Krankheitskosten durch die Krankenkasse zu erlangen. Der Umstand, dass die Kläger erst durch die im finanzgerichtlichen Verfahren gewährte Akteneinsicht von den Umständen erfuhren, die den Kläger zu 1. veranlasst haben, eine weitere Erstattung der von ihm getragenen Krankheitskosten zu verlangen, begründet keinen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Erstattung der Krankenkasse und den Gerichtskosten für das finanzgerichtliche Verfahren.

60

Unabhängig davon, dass die Kläger die Gerichtskosten für das finanzgerichtliche Verfahren nicht im Streitjahr gezahlt haben und ein Abzug dieser Kosten schon aus diesem Grund im Streitfall nicht in Betracht kommt, sind die Gerichtskosten auch dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen. Nach der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) sind Prozesskosten für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 -und damit auch für das Streitjahr- nur insoweit gemäß § 33 EStG abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Das von den Klägern vor dem FG verfolgte Begehren zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung berührte indessen keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens i.S. der vorgenannten Rechtsprechung.

61

3. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer dadurch, dass der Teil der zwangsläufigen Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

62

a) Das FG hat den Betrag der zumutbaren Belastung im Streitfall unzutreffend ermittelt.

63

Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtete, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschritt, ist die Regelung nach der neueren Rechtsprechung des Senats im Urteil in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684, der sich der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949 und auch die Finanzverwaltung zwischenzeitlich angeschlossen haben, so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

64

Hiernach berechnet sich die zumutbare Belastung im Streitfall auf der Grundlage von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten … wie folgt:

65

Die zumutbare Belastung übersteigt damit die als außergewöhnliche Belastungen vom FA anerkannten Aufwendungen. Höhere Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.

66

b) Auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch bei Krankheitskosten nicht verzichtet werden. Denn das Gesetz differenziert in § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG bei Ansatz und Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949).

67

c) Die so ermittelte zumutbare Belastung ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß (BFH-Urteile in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179; vom 24. Juni 2004 III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 2009 2 BvR 1849/04; in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 23. November 2016 2 BvR 180/16; in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684, und in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949; BFH-Beschlüsse vom 29. September 2016 III R 62/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259; vom 10. Januar 2003 III B 26/02, BFH/NV 2003, 616; BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 152). Daran hält der Senat auch in Ansehung des Vortrags der Kläger und der an dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (z.B. Karrenbrock/Petrack, Deutsches Steuerrecht 2016, 47) nach nochmaliger Überprüfung weiterhin fest. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten.

68

aa) Nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (BFH-Urteile in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, und in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949; BFH-Beschluss in BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259). Dem Grundgedanken der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums zumindest nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Solange der Empfänger entsprechender Sozialleistungen aus den allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird, ist auch der entsprechende Aufwand im Einkommensteuerrecht steuerfrei zu stellen (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.4.b). Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören grundsätzlich auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151). Für die Bemessung des freizustellenden existenznotwendigen Aufwands der Höhe nach ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151). Da auch Empfänger von Sozialleistungen Zuzahlungen aus den ihnen zur Verfügung gestellten Sozialleistungen bis zur Belastungsgrenze selbst zu erbringen haben, gehören Zuzahlungen i.S. des § 61 SGB V nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum (BFH-Beschluss in BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259).

69

Hiergegen kann insbesondere nicht eingewandt werden, dass das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist. Dies gilt nämlich nur für Aufwendungen, die tatsächlich von Verfassungs wegen auch dem einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum zuzuordnen sind, weil die Aufwendungen dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau entsprechen. Das sozialhilferechtliche Versorgungsniveauumfasst aber gerade keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung(BFH-Beschluss in BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259). Aus diesem Grund bildet die sozialrechtliche Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) auch von Verfassungs wegen keine betragsmäßige Grenze für den Ansatz der zumutbaren Belastung. Diese ist vielmehr nach den in § 33 Abs. 3 EStG geregelten steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln, die ihrerseits -nach ständiger Rechtsprechung- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

70

Eine Zuzahlung mag allenfalls dann nicht mehr zumutbar sein, falls dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte (Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. April 2008 B 1 KR 10/07 R, BSGE 100, 221, Rz 16). Solange allerdings der tatsächliche Umfang der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Aufwendungen für die Zuzahlungen -wie im Streitfall- der Höhe nach nicht geeignet ist, dieses Existenzminimum zu tangieren, hält der erkennende Senat eine Einschränkung der zumutbaren Belastung von Verfassungs wegen nicht für geboten.

71

bb) Nachdem die Krankenkasse im Jahr 2013 die zuvor nur teilweise übernommenen Behandlungskosten der E in der K-Klinik aus dem Streitjahr vollständig erstattet hatte, betreffen die verbleibenden, vom FA als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Krankheitskosten von der Krankenkasse nicht erstattete Aufwendungen für ärztliche Behandlungen auf (private) Rechnung, Zuzahlungen zu einer Kur und zu einem Krankenhausaufenthalt, Praxisgebühren, Aufwendungen für einen …, für „präventive Krankengymnastik“ und für verschiedene durch Privatrezept verordnete Medikamente, Zuzahlungen zu Medikamenten und Rezepten sowie Fahrtkosten zu Kliniken und Krankenfahrten mit dem Taxi.

72

Diese Aufwendungen gehören nicht zum sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveau. Ein Sozialhilfeempfänger hätte die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung auf (private) Rechnung, für „präventive Krankengymnastik“, für die durch Privatrezept verordneten Medikamente und den … nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln (erstattet) erhalten. Hinsichtlich der Fahrtkosten zu den Kliniken und der Aufwendungen für die Krankenfahrten mit dem Taxi kann der Senat offen lassen, ob entsprechende Fahrtkosten einem Sozialhilfeempfänger aus Haushaltsmitteln erstattet worden wären. Die Kläger haben für die Fahrtkosten von der Krankenversicherung jedenfalls keine Leistungen (Erstattungen) erhalten. Dies mag darauf beruhen, dass entsprechende Versicherungsleistungen nicht geltend gemacht wurden oder von der Krankenversicherung nicht zu erbringen waren. Weder in der einen noch in der anderen Konstellation ist es von Verfassungs wegen geboten, vom Ansatz der zumutbaren Belastung abzusehen. Gleiches gilt in Bezug auf die Zuzahlungen zu der Kur, zu dem Krankenhausaufenthalt, zu den Medikamenten und Rezepten sowie für die Praxisgebühren. Denn solche Zahlungen hätte auch ein Sozialhilfeempfänger dem Grunde nach aus seinen Sozialleistungen aufbringen müssen.

73

cc) Die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es ebenfalls nicht, im Streitfall keine zumutbare Belastung anzusetzen.

74

4. Der von den Klägern als Verfahrensfehler gerügte Verstoß des FG gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Das FG hatte angesichts des Streitgegenstands und des von den Klägern gestellten Klageantrags nicht über die Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen des FA im Verwaltungsverfahren zu entscheiden.

75

5. Da der Senat weder von der Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung in § 33 EStG noch von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Neuregelung der formalen Nachweispflichten in § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 64, 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 überzeugt ist, kommen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.

76

6. Der Senat übt sein ihm gemäß § 74 FGO eingeräumtes Ermessen dahin aus, das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des BVerfG über die vom Kläger zu 1. gegen das BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949 eingelegte Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1936/17) auszusetzen.

77

a) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503, und vom 19. September 2007 XI B 52/06, BFH/NV 2008, 63).

78

Ein Klageverfahren ist nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere auszusetzen, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 63). Außerdem muss eine die Verfassungswidrigkeit bejahende Entscheidung des BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben (BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337). Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG kommt daher dann nicht in Betracht, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984).

79

b) Hiernach ist das vorliegende Revisionsverfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen.

80

aa) Soweit sich der Kläger zu 1. in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1936/17 gegen die rückwirkende Neuregelung der formalen Nachweispflichten in § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 64, 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 wendet, hält der Senat die Verfassungsbeschwerde aus den oben bereits dargelegten Gründen (s. II.2.d) für offensichtlich aussichtslos.

81

bb) In Bezug auf die vom Kläger zu 1. mit der Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949 gerügte Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Verfassungsbeschwerde insoweit ebenfalls offensichtlich aussichtslos ist. Denn es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, dass die Entscheidung in dem Verfahren 2 BvR 1936/17 entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben könnte. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Nichtigkeitsregelung der angegriffenen gesetzlichen Bestimmung oder zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes -und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle- führen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Eine solche Möglichkeit schließt der Senat für die zumutbare Belastung aus. Es wäre selbst für den Fall, dass das BVerfG die zumutbare Belastung entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH und entgegen seinen eigenen bisherigen Entscheidungen nunmehr für verfassungswidrig halten sollte, nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen.

82

c) Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann in der Endentscheidung erfolgen (BFH-Beschluss vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462, m.w.N.).

83

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

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Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der BFH in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden (Az. X R 10/16).

BFH: Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/18 vom 14.05.2018 zum Beschluss X R 10/16 vom 07.02.2018

Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Februar 2018 X R 10/16 in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden.Im Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate, nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren.

Das Finanzamt (FA) wollte die Verluste des Klägers einkommensteuerlich nicht berücksichtigen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen ist. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger hier davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann – als vorweggenommene Betriebsausgaben – abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden.

Die Entscheidung des BFH beschränkt sich auf das sog. „Verwaltungsvertragsmodell“ der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene „Verpachtungsmodell“ brauchte der BFH in diesem Urteil hingegen nicht zu entscheiden.

Gleichwohl wird sich das erstinstanzlich tätig gewesene Finanzgericht Münster nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der BFH hat es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b des Einkommensteuergesetzes) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, wird in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.

 

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von vergeblichen Investitionen in betrügerische Modelle über den Erwerb von tatsächlich nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Leitsatz:

  1. Entschließt sich der Steuerpflichtige, eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die -tatsächlich niemals gegebene- Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge.
  2. Spiegelt ein Geschäftspartner dem Steuerpflichtigen vor, er könne durch den Erwerb eines -tatsächlich nicht existierenden- Blockheizkraftwerks elektrischen Strom erzeugen und im eigenen Namen sowie für eigene Rechnung, wenn auch durch Einschaltung eines Geschäftsbesorgers, vermarkten, sind die dem Steuerpflichtigen zur Durchführung dieser Investition entstandenen Aufwendungen auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gerichtet und daher als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.
  3. Eine nur schwach ausgeprägte, aber im Kern gleichwohl gegebene Unternehmerinitiative kann durch ein eindeutig vorhandenes Unternehmerrisiko dergestalt ausgeglichen werden, dass in der Gesamtschau die -für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderliche- Selbständigkeit der Betätigung zu bejahen ist.
  4. Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht und keine Verlustbeteiligung vereinbart worden ist.
  5. Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des § 15b EStG erfüllt, ist hierüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu entscheiden.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. März 2016 4 K 3365/14 E aufgehoben, soweit es die Jahre 2011 und 2012 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden in den Streitjahren 2011 und 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin erzielte keine Einkünfte.

2

Am 18. Mai 2010 bestellte der Kläger bei der X-GmbH ein Blockheizkraftwerk (BHKW 1) in Containerbauweise. Es sollte eine Anlagennennleistung von 50 Kilowatt (kW) aufweisen; der Kaufpreis sollte 37.500 € netto betragen. Am 4. August 2010 bestellte der Kläger eine weitere Anlage (BHKW 2; Nennleistung 75 kW, Nettokaufpreis 56.250 €).

3

Darüber hinaus schloss der Kläger mit der ebenfalls zur X-Gruppe gehörenden X-EWIV in Bezug auf die BHKW 1 und 2 weitere Verträge, die dem sog. „Verwaltungsvertragsmodell“ folgten. So mietete der Kläger von der X-EWIV Stellplätze für die BHKW an. Die monatliche Miete betrug 7 € je kW Anlagenleistung (Jahresbetrag für das BHKW 1: 4.200 €, für das BHKW 2: 6.300 €). Die Mietverträge hatten eine Laufzeit von 21 Jahren.

4

Ferner schloss der Kläger mit der X-EWIV für jedes BHKW einen Verwaltungsvertrag. Darin verpflichtete sich die X-EWIV, die Rechte und Pflichten des Klägers im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb der BHKW gegenüber Dritten wahrzunehmen, die erzeugte Energie anzubieten und dabei die „steuerlich geförderte Vergütung“ anzustreben. Eine Abnahmepflicht der X-EWIV für die erzeugte Energie bzw. eine Einstandspflicht für die Einspeisevergütung war ausgeschlossen (Nr. 2 Abs. 4 des Verwaltungsvertrags). Außerdem wurde vereinbart, dass der Kläger einen monatlichen Abschlag auf den voraussichtlichen Jahresüberschuss erhalten sollte. Für das erste Betriebsjahr war ein monatlicher Abschlag von einem Zwölftel von 40 % des Nettokaufpreises der jeweiligen Anlage vereinbart (Betrag für das erste Jahr in Bezug auf das BHKW 1: 15.000 €; für das BHKW 2: 22.500 €). Über- und Unterdeckungen sollten im Rahmen der späteren Jahresabrechnung ausgeglichen werden (Nr. 3 Abs. 4 des Verwaltungsvertrags); die weiteren Abschläge sollten an das Ergebnis dieser Jahresabrechnung angepasst werden. Der X-EWIV stand eine Verwaltervergütung von 100 € netto jährlich je kW Nennleistung zu (insgesamt 5.000 € bzw. 7.500 € jährlich). An die Verwaltungsverträge sollte die X-EWIV 21 Jahre, der Kläger aber nur zwei Jahre lang gebunden sein.

5

Darüber hinaus verpflichtete sich die X-EWIV in „Premium Service“-Verträgen, den Betrieb der BHKW durch deren regelmäßige Wartung und Pflege sowie die Beschaffung des Kraftstoffs (Rapsöl) sicherzustellen. Die Kosten des Kraftstoffs hatte der Kläger zu tragen; ihm wurde allerdings für die ersten zehn Jahre ein Preis von 0,65 €/l garantiert. Die pro BHKW voraussichtlich benötigte Kraftstoffjahresmenge war vertraglich nicht näher spezifiziert. Auch für diese Leistungen stand der X-EWIV eine Vergütung von 100 € netto jährlich je kW Nennleistung zu (insgesamt 5.000 € bzw. 7.500 € jährlich). Diese Verträge wurden für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen.

6

Am 11. August 2010 bestellte der Kläger bei der zur X-Gruppe gehörenden, in der Schweiz ansässigen X-AG eine dritte Anlage (BHKW 3) mit einer Nennleistung von 50 kW zum Preis von 37.500 €. Die weiteren Verträge in Bezug auf diese Anlage folgten nicht dem „Verwaltungsvertragsmodell“, sondern dem „Verpachtungsmodell“. Insoweit verpachtete der Kläger das BHKW 3 für zunächst zehn Jahre an die X-GmbH. Dieser stand die zu erzeugende Energie zu. Der jährliche Pachtzins betrug 27.000 € und war in monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen.

7

Der Kläger bezahlte die Kaufpreise für alle drei Anlagen noch im Jahr 2010. Die Zahlungen finanzierte er durch die Aufnahme von Bankdarlehen. Im Anschluss an den Kauf zeigte er beim Gewerbeamt die Aufnahme eines Gewerbes mit dem Gegenstand „Energieerzeugung mit erneuerbarer Energie; BHKW mit Rapsöl“ an.

8

Die BHKW wurden in der Folge jedoch weder geliefert noch in Betrieb genommen. Vielmehr stellte sich heraus, dass der Kläger -als einer von über 1 400 Geschädigten-Opfer eines von den Verantwortlichen der X-Gruppe initiierten betrügerischen „Schneeballsystems“ geworden war. Diese hatten, wie im anschließenden Strafverfahren festgestellt wurde, tatsächlich nie beabsichtigt, die angebotenen BHKW zu liefern und zu betreiben.

9

Über das Vermögen der X-GmbH wurde am 1. März 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) noch nicht abgeschlossen war. Angesichts der Insolvenz auch der weiteren Unternehmen der X-Gruppe sah der Kläger von der Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche gegen seine Vertragspartner ab.

10

Im Jahr 2010 hatte der Kläger von der X-Gruppe noch Zahlungen von insgesamt 13.070 € zuzüglich 2.483,30 € Umsatzsteuer erhalten. Hierbei handelte es sich um Pachtzahlungen für das BHKW 3 sowie um Eigenprovisionen für die „Vermittlung“ der BHKW 2 und 3 an sich selbst.

11

Den vom Kläger aus den Rechnungen über den Ankauf der BHKW beanspruchten, vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Vorsteuerabzug erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nicht an (bestätigt durch FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2014 5 K 3875/12 U, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2015, 84, rechtskräftig).

12

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger aus dem beabsichtigten Betrieb der BHKW gewerbliche Verluste in Höhe von 9.835,68 € (2010), 23.699,84 € (2011) und 23.723,35 € (2012) geltend, die er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hatte. Dabei setzte er u.a. Absetzungen für Abnutzung (AfA) als vorab entstandene Betriebsausgaben an.

13

Das FA berücksichtigte die erklärten Verluste nicht. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Hierfür hätte er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen müssen, was aber nicht der Fall sei, weil eine Lieferung der BHKW niemals beabsichtigt gewesen sei. Selbst wenn die BHKW geliefert worden wären, hätte keine gewerbliche Betätigung angenommen werden können. Da der Kläger angesichts der von ihm erteilten umfassenden Vollmachten keinen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe, sondern nur Interesse an einer möglichst hohen Rendite gehabt habe, hätte es an der erforderlichen Selbständigkeit gefehlt. Vielmehr wäre der Kläger lediglich als Kapitalanleger anzusehen gewesen. Im Fall der Durchführung des Verwaltungsvertragsmodells hätte es sich um Einnahmen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) gehandelt, im Fall des Verpachtungsmodells um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dies hätte zur Folge gehabt, dass die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in beiden Konstellationen wegen des Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9 EStG) nicht hätten berücksichtigt werden können. Dem lag eine bundeseinheitliche Abstimmung der Finanzverwaltung zugrunde.

14

Infolgedessen setzte das FA die vom Kläger vereinnahmte Pacht und die Eigenprovisionen in der Einspruchsentscheidung für 2010 -nach entsprechendem Verböserungshinweis- als Einkünfte aus partiarischen Darlehen an. Im Übrigen wies es die Einsprüche des Klägers zurück.

15

Die Klage hatte überwiegend Erfolg(EFG 2016, 807). Das FG vertrat die Auffassung, die Einkünfte des Klägers aus dem beabsichtigten Betrieb der BHKW 1 und 2 (Verwaltungsvertragsmodell) seien als gewerblich zu qualifizieren. Insbesondere habe der Kläger insoweit beabsichtigt, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass der erzeugte Strom durch die X-EWIV als Vertreterin des Klägers am Markt hätte angeboten werden sollen. Ein Auftreten des Klägers in eigener Person sei hierfür rechtlich nicht erforderlich. Auch die erforderliche Selbständigkeit der Betätigung wäre gegeben gewesen, weil die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz auf Rechnung und Gefahr des Klägers hätte vorgenommen werden sollen. Demgegenüber enthielten die geschlossenen Verträge keine Anhaltspunkte für die Annahme eines partiarischen Darlehens. Insbesondere sei kein Darlehensrückzahlungsanspruch vereinbart worden. Zudem seien aus Sicht des Klägers auch Verluste möglich gewesen, da die Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt der Jahresabrechnung gestanden hätten. Dies sei einem partiarischen Rechtsverhältnis ebenfalls fremd.

16

Aus dem Betrieb des BHKW 3 (Verpachtungsmodell) hätte der Kläger hingegen weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Kapitalvermögen erzielt, sondern sonstige Einkünfte i.S. des Auffangtatbestands in § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG. Andere vorrangige Einkünftetatbestände (gewerbliche Betriebsverpachtung im Ganzen, gewerbliche Vermietung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) seien nicht verwirklicht. Die vom Kläger erklärten Werbungskostenüberschüsse seien daher nur mit künftigen positiven Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG ausgleichsfähig.

17

Die vom Kläger ab 2010 in Anspruch genommene AfA sei weder als Betriebsausgabe noch bei den Werbungskosten berücksichtigungsfähig, da dies voraussetze, dass das betreffende Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden sei. Stattdessen seien die vom Kläger geleisteten Zahlungen in dem Zeitpunkt vollständig abziehbar, in dem deutlich geworden sei, dass die Gegenleistung ausbleiben werde und auch keine Rückzahlung zu erlangen sei.

18

Da die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG in tatsächlicher Hinsicht darauf verständigt hatten, dass der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch des Klägers im Jahr 2011 uneinbringlich geworden sei, nahm das FG für dieses Jahr eine Aufgabe bzw. Zerschlagung des Gewerbebetriebs des Klägers an. Es berücksichtigte Verluste in Höhe von 136.425 € (2011) und 5.694 € (2012). Im Übrigen wies es die Klage ab.

19

Mit seiner Revision, die nur noch die Streitjahre 2011 und 2012 betrifft, rügt das FA die Einkünftequalifikation des FG sowohl hinsichtlich des Verwaltungsvertragsmodells als auch hinsichtlich des Verpachtungsmodells. Bei der Würdigung dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass es sich um ein betrügerisches Angebot gehandelt habe.Selbst wenn es aber zur Lieferung der BHKW gekommen wäre, hätte der Kläger aufgrund der geschlossenen Verträge nicht die für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderliche Unternehmerinitiative ausüben können.

20

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Einkommensteuer 2011 und 2012 betrifft, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

21

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

22

Sie schließen sich der Auffassung des FG an.

Gründe:

II.

23

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Urteilsanfechtung (Einkommensteuer 2011 und 2012) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

24

Hinsichtlich des Verwaltungsvertragsmodells hat das FG zutreffend entschieden, dass der Kläger insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat (dazu unten 1.). In Bezug auf das Verpachtungsmodell kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen, ob es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (so das FA) oder um Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (so das FG) handelt (unten 2.). Der Senat muss das angefochtene Urteil gleichwohl aufheben, weil auf der Grundlage der -insoweit maßgeblichen- Feststellungen des FG das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells (§ 15b EStG) in Bezug auf das Verwaltungsvertragsmodell jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann und diese Frage in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu beurteilen sein wird (unten 3.).

25

1. Der beabsichtigte Erwerb der BHKW 1 und 2 im Verwaltungsvertragsmodell hat beim Kläger zu (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt.

26

Das FG hat seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des ertragsteuerrechtlichen Begriffs der gewerblichen Tätigkeit zugrunde gelegt (dazu unten a). In rechtlicher Hinsicht ebenso zutreffend hat es als Bezugspunkt für seine tatsächlichen Überlegungen keine objektiv-rückblickende Sichtweise eingenommen, sondern auf die Zweckrichtung abgestellt, mit der der Kläger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen handelte (unten b). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz auch die einzelnen Merkmale des Gewerbebetriebs in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht (unten c). Umgekehrt haben die vom Kläger geschlossenen Vereinbarungen kein partiarisches Darlehensverhältnis begründet (unten d). Auch die vom FG vorgenommene Ermittlung der Höhe der negativen Einkünfte lässt keinen Rechtsfehler erkennen (unten e).

27

a) Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG jede selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (z.B. Senatsurteil vom 16. September 2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 15).

28

Ob ein Steuerpflichtiger gewerblich tätig wird, bestimmt sich danach, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Maßgebend hierfür ist neben der Verkehrsanschauung nicht der einzelne Betätigungsakt, sondern das jeweilige, vom Tatsachengericht umfassend zu würdigende Gesamtbild der Verhältnisse (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 173/08, BFH/NV 2009, 1260, unter 1.b, m.w.N.). Zu diesem Gesamtbild gehören auch die der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt insbesondere, wenn die betreffende Aktivität, wie hier, nicht über das Stadium vorbereitender Maßnahmen hinausgekommen ist, die -wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Betriebseröffnung stehen- den Beginn eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerrechtlichen Sinne markieren können (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346, unter I.1.; vgl. auch Schmidt/ Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 129).

29

b) In rechtlicher Hinsicht ist für die Beurteilung des Streitfalls entscheidend, ob die Qualifizierung der Einkunftsart objektiv rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen ist (also unter voller Berücksichtigung des Umstands, dass die Anlagen nach dem inneren Vorbehalt der für die X-Gruppe handelnden Personen niemals hätten geliefert werden sollen) oder ob sich dies nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge beurteilt.

30

Zutreffend hat das FG seiner Entscheidung die letztgenannte Sichtweise zugrunde gelegt. Dies folgt sowohl aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der Betriebsausgaben (dazu unten aa) als auch aus der Regelung des § 116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB; unten bb), ferner aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit vergeblicher Aufwendungen in Betrugsfällen einerseits (unten cc) und zur Steuerpflicht von Scheinrenditen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits (unten dd). Die umstrittene Frage, ob den Betrugsopfern der umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzug aus ihren vergeblichen Vorauszahlungen zusteht, hat auf die ertragsteuerrechtliche Würdigung keinen Einfluss (unten ee).

31

aa) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb „veranlasst“ sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Schon der hier verwendete Begriff der Veranlassung deutet auf ein subjektives Element hin. Dementsprechend ist eine solche Veranlassung nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind (Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2. vor a, m.w.N.). Danach setzt der Betriebsausgabenabzug nicht ausnahmslos voraus, dass den entsprechenden Aufwendungen ein Leistungserfolg gegenüber steht. Vielmehr kann die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auch darauf beruhen, dass der Steuerpflichtige Zahlungen in der Annahme leistet, sie würden den beabsichtigten bzw. vertraglich ausbedungenen Erfolg herbeiführen (Senatsurteil vom 17. November 2015 X R 3/14, BFH/NV 2016, 922, Rz 21 f., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zu vergeblichen Aufwendungen).

32

bb) Demgegenüber ist es für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung im Streitfall ohne Belang, dass die bei Vertragsschluss auf Seiten der X-Gruppe handelnden Personen betrügerisch agierten, d.h. sich insgeheim vorbehielten, das vertraglich Vereinbarte tatsächlich nicht durchführen zu wollen. Ein derartiger geheimer Vorbehalt berührte schon die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge gemäß § 116 Satz 1 BGB nicht. Dass der Kläger durchweg gutgläubig handelte (§ 116 Satz 2 BGB), steht vorliegend außer Frage. Das FG durfte seine Würdigung folglich auf den Inhalt der streitgegenständlichen Verträge stützen, ohne dass es dabei noch auf die Regelung des § 41 der Abgabenordnung ankäme.

33

cc) Entsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon vielfach anerkannt, dass Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf eine künftige Einkunftserzielung leistet, einkommensteuerrechtlich auch dann abgezogen werden können, wenn die Aufwendungen infolge des betrügerischen Verhaltens eines Geschäftspartners verloren sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, m.w.N.).

34

dd) Auch umgekehrt fußt die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Steuerpflicht von Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen auf der rechtlichen Grundlage, dass insoweit ebenfalls nicht etwa auf die objektive Lage abzustellen ist (dann würde es sich nicht um einen -tatsächlich niemals erzielten-steuerpflichtigen Ertrag handeln, sondern um eine nicht steuerbare teilweise Rückzahlung des eingezahlten Kapitals), sondern auf die subjektive Vorstellung des Anlegers (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 28, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; jüngst nochmals BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27, Rz 25).

35

Dementsprechend hat auch das FA im Streitfall zwei im -nicht vom Revisionsverfahren umfassten- Jahr 2010 tatsächlich vorgenommene Auszahlungen der X-Gruppe an den Kläger als „Scheinrenditen“der Besteuerung zugrunde gelegt. Hiervon ausgehend erscheint es widersprüchlich, zwar einerseits für die Besteuerung der Einnahmen aus einem unerkannten Betrugsmodell auf die subjektive Sichtweise des Betrogenen abzustellen, andererseits aber die Abziehbarkeit korrespondierender Aufwendungen unter Berufung auf deren erst objektiv-rückblickend feststellbare Vergeblichkeit zu versagen.

36

ee) Die derzeit umstrittene Frage, ob den betrogenen Käufern der von der X-Gruppe vermarkteten BHKW der umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzug aus ihren vergeblichen Vorauszahlungen zusteht,hat auf die ertragsteuerrechtliche Würdigung keinen Einfluss.

37

(1) Soweit sich das FA auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 30. April 2013 4 K 840/11 (EFG 2013, 1613, nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren ist unter dem Az. XI R 8/14 anhängig und bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- im Verfahren C-661/16 ausgesetzt) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht zum Verwaltungsvertragsmodell, sondern zum Verpachtungsmodell ergangen ist. Schon aus diesem Grund kann die Auffassung des FG Sachsen-Anhalt für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung des Verwaltungsvertragsmodells nicht einschlägig sein.

38

Gleiches gilt für das -ebenfalls zum Verpachtungsmodell der X-Gruppe ergangene- Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats (Beschluss vom 21. September 2016 XI R 44/14, BFHE 255, 328). Im Übrigen will der XI. Senat den dortigen Steuerpflichtigen durchaus als „Unternehmer“ ansehen, also insoweit gerade gegenteilig zum FG Sachsen-Anhalt entscheiden, auf dessen Auffassung sich das FA im vorliegenden Verfahren beruft. Der XI. Senat vertritt unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung zu den Besonderheiten des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen (EuGH-Urteil FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2014, 705, Rz 39) lediglich die Ansicht, die künftige Lieferung sei „unsicher“ gewesen, was nach der angeführten EuGH-Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzugs führe. Zu klären sei jedoch, ob das vom EuGH für wesentlich erachtete Merkmal der „Unsicherheit“ rein objektiv zu verstehen sei oder aber aus der objektivierten Sicht des Steuerpflichtigen, der die verlorene Anzahlung geleistet habe (BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, Rz 47 ff.). Demgegenüber hatte der V. Senat des BFH zuvor auf die objektivierte Sicht des Steuerpflichtigen abgestellt (BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz 14; ebenfalls zum Verpachtungsmodell der X-Gruppe).

39

(2) In Bezug auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Verwaltungsvertragsmodell ist neben der klageabweisenden Entscheidung des FG Münster im Fall des Klägers (Urteil in EFG 2015, 84) eine klagestattgebende Entscheidung des FG München ergangen (Urteil vom 16. Juli 2015 14 K 1376/12, Revision unter dem Az. XI R 10/16 noch anhängig).

40

(3) Wie indes schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die Maßstäbe, nach denen der umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzug in den X-Betrugsfällen zu beurteilen ist, aber schon deshalb nicht auf das Einkommensteuerrecht übertragbar, weil es im Umsatzsteuerrecht um die Besonderheiten des Ausnahmetatbestands des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes geht, aufgrund dessen ein Vorsteuerabzug bereits vor Ausführung des Umsatzes in Anspruch genommen werden soll. Dieser Ausnahmecharakter und die Besonderheiten des genannten Tatbestands ergeben sich hinreichend aus der EuGH-Rechtsprechung im Urteil FIRIN (EU:C:2014:151, UR 2014, 705).

41

ff) Auf der vorstehend dargestellten rechtlichen Grundlage hat das FG die Zweckrichtung der Aufwendungen zutreffend aus der damaligen Sicht des Klägers beurteilt. Dieser ist aufgrund der ihm vorgelegten Prospekte und der von ihm abgeschlossenen Verträge davon ausgegangen, ihm würden aufgrund seiner Vorauszahlungen künftig mehrere BHKW geliefert, mit denen er elektrischen Strom produzieren und daraus Einkünfte erzielen könne. Er fühlte sich an die getroffenen Vereinbarungen gebunden und nahm an, auch die X-Gruppe werde diese einhalten.

42

Bei der aus diesen äußeren Umständen (Verträge, Prospekte) abgeleiteten Betätigungsabsicht des Klägers handelte es sich daher -anders als das FA meint- nicht um eine rein hypothetische Sachverhaltsannahme des FG, sondern um eine feststehende (innere) Tatsache. Dass das FG -wie das FA beanstandet- seine Würdigung „im Wesentlichen konjunktivisch darauf [stützt], wie zu verfahren gewesen wäre, wenn es sich nicht um ein Betrugsmodell gehandelt hätte, sondern tatsächlich der Betrieb von BHKW beabsichtigt gewesen wäre,“ erweist sich danach nicht etwa als rechtsfehlerhaft, sondern zeigt im Gegenteil, dass das FG von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen ist.

43

c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Vorinstanz auch die einzelnen Merkmale des Gewerbebegriffs in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht.

44

aa) Soweit es dabei um die tatsächliche Würdigung des Streitstoffs geht, gehört auch eine solche Würdigung zu den „tatsächliche Feststellungen“, an die das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, unter II.1.c). Ebenso ist eine vom FG vorgenommene Vertragsauslegung bindend, wenn sie den Vorgaben der §§ 133, 157 BGB entspricht und den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen nicht zuwiderläuft, d.h. jedenfalls möglich ist (z.B. Senatsurteil vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, Rz 38, m.w.N.).

45

So verhält es sich hier, wobei der Senat die vom FG vorgenommene tatsächliche Würdigung und Vertragsauslegung nicht nur für möglich, sondern auch für in der Sache zutreffend hält.

46

bb) Insbesondere ist das FG in rechtlich bedenkenfreier Weise zu der Auffassung gelangt, die vom Kläger getätigten Aufwendungen seien auf eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet gewesen.

47

(1) In rechtlicher Hinsicht kommt es nicht auf den Umstand an, dass objektiv-rückblickend die Produktion und Vermarktung von elektrischem Strom mangels beabsichtigter Lieferung der BHKW durch die X-Gruppe nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr ist auf die Zweckrichtung abzustellen, mit der der Kläger seine Aufwendungen getätigt hat. Dies wurde bereits unter II.1.b dargelegt.

48

(2) Mit derjenigen Tätigkeit, von deren Aufnahme der Kläger beim Tätigen seiner Aufwendungen ausging, hätte er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dieses Merkmal dient dazu, solche Tätigkeiten aus dem Bereich des § 15 EStG auszuklammern, die zwar in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden (sollen), aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (Senatsurteil vom 20. März 2013 X R 15/11, BFH/NV 2013, 1548, Rz 19, m.w.N.).

49

Die Produktion und Vermarktung von elektrischem Strom ist ersichtlich auf einen solchen Leistungs- und Güteraustausch gerichtet. Dies wird im Streitfall auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger der X-EWIV im Verwaltungsvertrag umfassende Vollmachten erteilt hat. Denn es kommt in rechtlicher Hinsicht -wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat- nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige (Gewerbetreibende) seine Leistung höchstpersönlich am Markt anbietet. Vielmehr genügt es, wenn er sich hierzu eines Maklers oder Vertreters bedient, dessen werbende Tätigkeit ihm dann zuzurechnen ist (z.B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1.b, m.w.N.; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 20).

50

cc) Die vorweggenommenen Aufwendungen des Klägers waren auch auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gerichtet.

51

(1) Die zahlreichen Einzelindizien, die Einfluss auf die Abgrenzung zwischen selbständigen und anderen Tätigkeiten haben können, lassen sich letztlich den beiden Oberbegriffen der „Unternehmerinitiative“ und des „Unternehmerrisikos“ zuordnen (ausführlich, auch zum Folgenden, Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 30 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

52

Unternehmerrisiko trägt diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg der gewerblichen Betätigung in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Urteil vom 24. September 1991 VIII R 349/83,BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330, unter 1., m.w.N.). Auch bei offener Stellvertretung bleibt derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird, das Zurechnungssubjekt der gewerblichen Einkünfte (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2006 VIII B 15/06, BFH/NV 2006, 1835). Aber selbst bei einem echten Treuhandverhältnis -wenn also der nach außen Auftretende nicht offenlegt, dass er für fremde Rechnung handelt- wird das Ergebnis der Betätigung dem Treugeber zugerechnet, der das Risiko trägt (zu Treugeber-Kommanditisten BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; zu § 17 EStG BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152). Umgekehrt stellt insbesondere der Erhalt fester Bezüge ein Anzeichen für das Fehlen eines Unternehmerrisikos dar.

53

Die Unternehmerinitiative liegt bei derjenigen Person, nach deren Willen das Unternehmen geführt wird (BFH-Urteil in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330, unter 1.). Zumindest bedeutet sie aber die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, unter II.1.b). Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige bei seiner Tätigkeit von einem anderen persönlich abhängig, insbesondere weisungsgebunden ist und in die Organisation eines anderen eingegliedert ist.

54

(2) Dies zugrunde gelegt, waren die Aufwendungen des Klägers auf die Aufnahme einer Tätigkeit gerichtet, mit der er ein Unternehmerrisiko getragen hätte.

55

Das FG hat hierfür -jeweils abgeleitet aus den vertraglichen Regelungen, die zwischen dem Kläger und den Gesellschaften der X-Gruppe bestanden- die folgenden Gesichtspunkte angeführt:

– Der Kläger wäre sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer der BHKW geworden. Die umfassenden vertraglichen Aufgaben der X-EWIV hätten der Annahme, die Verfügungsbefugnis hätte beim Kläger gelegen, nicht entgegengestanden.

– Dem Kläger hätten die Erträge aus der Stromeinspeisung zugestanden; er hätte umgekehrt auch das Verlustrisiko getragen.

– Der erzeugte elektrische Strom wäre im Namen und für Rechnung des Klägers in das Netz eingespeist worden.

56

Dies reicht in rechtlicher Hinsicht aus, um ein Unternehmerrisiko des Klägers zu bejahen. Feste Bezüge -in Gestalt der Vergütungen aus dem Miet-, Verwaltungs- und Premium Service-Vertrag- waren allein für die Gesellschaftender X-Gruppe vereinbart. Der Kläger trug demgegenüber das gesamte Risiko, diese von ihm zu bezahlenden Festvergütungen aus den ihm zustehenden (variablen) Einspeisevergütungen erbringen zu können. Ihm -und nicht etwa den Gesellschaften der X-Gruppe- stand umgekehrt aber auch die Chance auf Erzielung höherer Erlöse zu.

57

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob -was das FA in der mündlichen Verhandlung wohl zu Recht bezweifelt hat-auch der vom FG herangezogene Gesichtspunkt, dass der Kläger die BHKW jederzeit hätte veräußern und damit die Einkunftserzielung beenden können, geeignet ist, für das Bestehen eines Unternehmerrisikos beim Kläger herangezogen zu werden.

58

(3) Für die Unternehmerinitiative des Klägers hat das FG die folgenden Gesichtspunkte angeführt:

– Die X-EWIV wäre dem Kläger in vollem Umfang auskunfts- und rechenschaftspflichtig gewesen.

– Der Kläger hätte den Verwaltungsvertrag bereits nach zwei Jahren kündigen und dann die Verwaltung selbst übernehmen oder einen fremden Verwalter beauftragen können.

59

Dies reicht ebenfalls aus, um eine Unternehmerinitiative zu bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Auskunfts- und Kontrollrechte des Klägers den Rechten eines Kommanditisten vergleichbar gewesen wären; ausreichend wäre es aber schon gewesen, wenn die Rechte denen des § 716 Abs. 1 BGB „wenigstens angenähert“ gewesen wären (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681, unter II.2.a, betreffend Mitunternehmerschaften). Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn die -hier im Kern vorhandene- Unternehmerinitiative des Klägers als eher gering anzusehen sein sollte, ein solches Defizit durch das vorliegend eindeutig gegebene und ausschließlich beim Kläger liegende Unternehmerrisiko kompensiert würde (vgl. auch hierzu BFH-Urteil in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681, unter II.2.a).

60

dd) Die Nachhaltigkeit der vom Kläger aufgrund der vereinbarten Vertragsdauer offenkundig langfristig beabsichtigten Betätigung der Energieerzeugung und -vermarktung sowie dessen Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, hat auch das FA nicht in Zweifel gezogen.

61

ee) Nach alledem begegnet es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass das FG die vom Kläger beabsichtigte Betätigung im Fall des Verwaltungsvertragsmodells dem Typus des Gewerbebetriebs und nicht demjenigen der privaten Vermögensverwaltung (i.S. einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten) zugeordnet hat (dazu jüngst BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 27 ff.). Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass Einkünfte aus dem Betrieb von BHKW -ebenso wie solche aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen- auch ansonsten als gewerbliche Betätigung qualifiziert werden (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 X B 130, 131/15, BFH/NV 2016, 915).

62

ff) Im Gegensatz zu den Ausführungen des Vertreters des FA in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat lässt sich dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres die Gesamtwürdigung entnehmen, die für die Bejahung des Tatbestands der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls in Grenzfällen erforderlich ist (vgl. dazu oben II.1.a). Das FG hat die Einzelindizien ausführlich dargestellt und gegeneinander abgewogen. Auch das FA behauptet nicht, das FG habe Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens ungewürdigt gelassen. Es möchte vielmehr lediglich einige Einzelindizien anders gewichten als das FG. Mit einem derartigen Vorbringen kann die revisionsrechtliche Bindungswirkung einer tatrichterlichen Würdigung indes nicht in Zweifel gezogen werden.

63

Soweit das Vorbringen des FA dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es eine Befassung des FG mit der Frage vermisst, ob aus der Gesamtheit der zwischen dem Kläger und den verschiedenen Gesellschaften der X-Gruppe getroffenen Vereinbarungen ein anderes Ergebnis folgt als aus dem Wortlaut der Einzelregelungen, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass das FG -angesichts des klaren Wortlauts der einzelnen Vertragsinhalte und des Fehlens offenkundiger Widersprüche zwischen den Regelungen- nur dann Anlass zu einer solchen Prüfung gehabt hätte, wenn das FA substantiiert vorgetragen hätte, aus welchen konkreten vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtschau ein anderes Ergebnis folgen sollte als aus dem Wortlaut der jeweiligen Einzelregelung. An einem solchen Vorbringen fehlte es aber sowohl im Klage- als auch im Revisionsverfahren.

64

d) Der Kläger hat der X-GmbH nicht etwa ein partiarisches Darlehen gewährt. Abgesehen davon, dass die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 8 EStG ohnehin subsidiär wäre, wenn -wie vorstehend dargelegt- bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bejahen sind, überzeugen auch die vom FA für die Annahme eines partiarischen Darlehens angeführten Gesichtspunkte nicht.

65

aa) Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2015 IV R 25/12, BFHE 249, 528, BStBl II 2015, 772, unter II.2.a, m.w.N.) und keine Verlustbeteiligung vereinbart worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.a, und vom 22. Juni 2010 I R 78/09, BFH/NV 2011, 12, Rz 24).

66

bb) Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zwischen den Beteiligten unstreitig. Das FA vertritt indes die Auffassung, der für das erste Betriebsjahr vereinbarte Abschlag auf den voraussichtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 40 % des Nettokaufpreises sei als Vereinbarung der Rückzahlung der „Darlehenssumme“ anzusehen.

67

Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil diese Abschlagszahlung nur vorläufiger Natur war. Nach Erteilung der Jahresabrechnung hatte der Kläger einen Differenzbetrag an die X-EWIV zu erstatten; ein etwaiger Überschuss hätte hingegen zusätzlich an ihn ausgekehrt werden müssen (Nr. 3 Abs. 4 des Verwaltungsvertrags).

68

Aber auch dann, wenn man der in Widerspruch zum klaren Wortlaut des Vertrages stehenden Auffassung des FA folgen wollte, es handele sich für das Erstjahr um eine Festvergütung, wäre -gerade angesichts des Umstands, dass das FA von einem „Vertragspaket“ spricht- zwingend eine Gesamtbetrachtung aller festen Zahlungsströme des Erstjahres vorzunehmen gewesen. Daraus ergibt sich die folgende Betrachtung (hier nur für das BHKW 1 vorgenommen; beim BHKW 2 wären alle Beträge um 50 % zu erhöhen):

– Abschlag auf den voraussichtlichen Jahresüberschuss (40 % von 37.500 €) 15.000 €
– gegenläufige Positionen:
Stellplatzmiete ./. 4.200 €
Verwaltervergütung ./. 5.000 €
Vergütung aus dem Premium Service-Vertrag ./. 5.000 €
– Saldo 800 €

69

Bei einer „Rückzahlung“ von 800 € auf einen Kaufpreis -nach Auffassung des FA: Darlehensbetrag- von 37.500 € (2,1 %) erscheint es fernliegend, dass es sich hier um die Vereinbarung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehensbetrages handelt.

70

cc) Ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden rechtlich noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass er auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung des FA nicht folgen kann, dem Kläger habe allenfalls eine „abschnittsweise Verlustbeteiligung“, aber keine „endgültige Verlustbeteiligung“ gedroht.

71

Wie sich aus der Aufstellung unter II.1.d bb ergibt, waren die Fixkosten, mit denen der Kläger aufgrund der Verträge mit den Gesellschaften der X-Gruppe belastet war, derart hoch, dass ein positives Gesamtergebnis keinesfalls sicher zu erwarten war. Er hatte jährlich bereits 37,9 % der Netto-Anschaffungskosten der BHKW (14.200 €/37.500 €) als Festvergütungen an die X-EWIV zu zahlen. Angesichts dieser hohen Fixkostenbelastung war es keinesfalls ausgemacht, dass der Rohertrag des Betriebs der BHKW (Einspeisevergütung abzüglich Kraftstoffkosten) ausreichen würde, um ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Das Verlustrisiko beschränkte sich entgegen der Auffassung des FA auch nicht auf einzelne Abschnitte, sondern betraf die in Aussicht genommene Gesamttätigkeit des Klägers.

72

dd) Aus dem darüber hinaus vom FA angeführten BFH-Urteil vom 13. September 2000 I R 61/99 (BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67) folgt nichts, was seine Auffassung im vorliegenden Zusammenhang stützen könnte. Dort hat der BFH lediglich ausgeführt, die Vergütung für die Hingabe eines partiarischen Darlehens könne auch umsatzabhängig ausgestaltet werden. Für das vorliegende Verfahren ist dies indes ohne Belang.

73

e) Gegen die Höhe der vom FG ermittelten negativen Einkünfte aus den BHKW 1 und 2 sind rechtliche Bedenken weder ersichtlich noch werden solche vom FA vorgetragen.

74

2. Die Einwendungen des FA gegen die vom FG vorgenommene Qualifizierung der Einkunftsart beim Verpachtungsmodell (BHKW 3) gehen revisionsrechtlich ins Leere, weil das FA durch die Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht beschwert ist.

75

In den angefochtenen Bescheiden hatte das FA angenommen -und will an dieser Auffassung auch weiterhin festhalten-, der Kläger habe aus dem BHKW 3 Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Da dem Kläger in den verbliebenen Streitjahren 2011 und 2012 aus dem BHKW 3 keine Einnahmen zugeflossen, sondern ausschließlich Aufwendungen angefallen sind, hat das FA das Werbungskosten-Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG angewendet. Die in den Streitjahren anzusetzenden Einkünfte betragen daher aus seiner Sicht 0 €.

76

Demgegenüber hat das FG die Verträge insoweit dahingehend gewürdigt, der Kläger habe Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt. Da diese Einkünfte negativ seien, hat das FG das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG angewendet. Dies hatte zum Ergebnis, dass die in den angefochtenen Steuerbescheiden 2011 und 2012 anzusetzenden Einkünfte aus dem BHKW 3 weiterhin 0 € betragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG hatten die Beteiligten auf Hinweis des Gerichts ausdrücklich klargestellt, dass ein etwaiger Verlustfeststellungsbescheid nach § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sei. Damit kann er auch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein.

77

3. Das angefochtene Urteil ist gleichwohl aufzuheben, weil es auf der Grundlage der vom FG getroffenen Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsvertragsmodell die Voraussetzungen des § 15b EStG sowohl hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale dieser Norm (§ 15b Abs. 2 EStG; dazu unten a) als auch hinsichtlich der Höhe der Anfangsverluste (§ 15b Abs. 3 EStG; unten b) erfüllt und die vom FG ermittelten Verluste in den Streitjahren daher nicht ausgleichsfähig sind. Ein Verfahren der gesonderten Feststellung, in dem verbindlich über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b EStG zu entscheiden wäre (unten c), ist bisher nicht durchgeführt worden.

78

a) Es liegt nahe, dass es sich bei dem von der X-Gruppe angebotenen Vertragsbündel aus Kauf-, Stellplatzmiet-, Verwaltungs- und Premium Service-Verträgen um eine modellhafte Gestaltung handelte, d.h. um ein für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen vorgefertigtes Konzept (§ 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG; dazu zuletzt BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz 29 ff.). Der Anwendung des § 15b Abs. 1 EStG stünde es auch nicht entgegen, dass der Kläger als Einzelinvestor außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 11. November 2015 VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, Rz 15). Eine explizite Werbung mit der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Steuerstundungseffekten wäre nicht erforderlich gewesen (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 25).

79

b) Bei Zugrundelegung des sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Zahlenwerks, das allerdings nicht die dem Kläger in Aussicht gestellte jährliche Einspeisevergütung enthält, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsvertragsmodell von Seiten der X-Gruppe zumindest auch darauf gerichtet war, dem Kläger wenigstens in der Anfangsphase (d.h. hier bis zum Auslaufen der AfA-Berechtigung und der Schuldentilgung) die Möglichkeit zu bieten, Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze von 10 % des von ihm eingesetzten Eigenkapitals (§ 15b Abs. 3 EStG) zu erzielen und diese mit anderen Einkünften zu verrechnen. Dies gilt umso mehr, als eine derartige konzeptionelle Ausrichtung nicht im Vordergrund des Investitionsangebots stehen muss (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 24).

80

Der Senat hat unter II.1.d bb bereits ausgeführt, dass sich selbst bei Ansatz einer Abschlagszahlung aus den Einspeiseerlösen von 40 % des Netto-Kaufpreises nach Abzug der Fixkosten im ersten Betriebsjahr für das BHKW 1 ein Überschuss von lediglich noch 800 € ergeben hätte (für das BHKW 2 wären alle Beträge um 50 % zu erhöhen). Die AfA in Höhe von 3.750 € jährlich (10 % von 37.500 €) wäre noch ergebnismindernd abzuziehen. Von dem sich hiernach bereits ergebenden Verlust wären auch noch die Schuldzinsen sowie die Kraftstoffkosten abzuziehen, wobei nach der Vertragslage gänzlich offen bleibt, welchen prognostizierten Kraftstoffverbrauch die X-Gruppe dem von ihr angebotenen Modell zugrunde gelegt hat. Es erscheint naheliegend, dass all dies zu einem Überschreiten der maßgeblichen Verlustgrenze von 10 % des eingesetzten Eigenkapitals (Gesamtkaufpreis abzüglich der aufgenommenen Darlehensmittel) hätte führen können.

81

c) Vor diesem Hintergrund muss in einem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG über die Anwendbarkeit des § 15b EStG entschieden werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, Rz 32, und vom 28. Juni 2017 VIII R 46/14, BFH/NV 2018, 199). Das Fehlen eines entsprechenden Feststellungsbescheids steht daher einer abschließenden Entscheidung des Senats entgegen. Das FG wird das Klageverfahren im zweiten Rechtsgang aussetzen müssen, um dem FA Gelegenheit zu geben, das Feststellungsverfahren durchzuführen.

82

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

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BFH zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a. F.

Laut BFH ist eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a. F. auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirke auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen (Az. VIII R 20/14).

BFH zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a. F.

Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids – „Performance Fee“ als mittelbare Werbungskosten i. S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG

BFH, Urteil VIII R 20/14 vom 30.01.2018

Leitsatz

Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a. F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

 

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2014 4 K 456/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einem inländischen Spezial-Sondervermögen mit nur einem Anteilsscheininhaber ein Feststellungsverfahren durchzuführen und in welcher Höhe eine auf der Ebene des Spezial-Sondervermögens angefallene entwicklungsabhängige Verwaltungsvergütung („Performance Fee“) als Werbungskosten abziehbar ist.

2

Der B-Fonds war ein Spezial-Sondervermögen, das im Streitzeitraum 2004/2005 von der D-KAG verwaltet wurde. Neben dem B-Fonds verwaltete die D-KAG auch den A-Fonds, der zum 28. Februar 2006 gemäß § 40 des Investmentgesetzes (InvG a.F.) auf den B-Fonds verschmolzen wurde. Seit 2007 wurde der B-Fonds von der aus der Verschmelzung der … Kapitalanlagegesellschaft mbh mit der D-KAG hervorgegangenen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), der A-GmbH, verwaltet.

3

Einziger Anleger des A-Fonds war bis zur Verschmelzung der … e.V. (Anleger). Dem Vermögen des A-Fonds waren bei der Depotbank überwiegend Aktien und im Übrigen festverzinsliche Wertpapiere, Genussscheine, Geldmarktpapiere sowie in geringem Umfang auch Derivate zugeordnet.

4

Die D-KAG hatte im Jahr 2003 mit einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft (S-BV) eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, nach der die S-BV die Verwaltung des dem A-Fonds zugeordneten Vermögens übernahm. Als Gegenleistung erhielt die S-BV neben der Basisvergütung bei Überschreitung eines bestimmten Bewertungsziels des Sondervermögens zusätzlich eine sog. Performance Fee, die unmittelbar durch das Sondervermögen zu tragen war. Der Anspruch entstand jährlich, sofern und soweit sich die verwalteten Vermögenswerte besser entwickelten als der in den Anlagerichtlinien des Vertrages festgelegte Vergleichsmaßstab. Die Performance Fee betrug 20 % der die „Benchmark“ übersteigenden Wertentwicklung („Outperformance“), berechnet über einen rollierenden Drei-Jahres-Zeitraum und bereinigt um die unabhängig hiervon zu zahlende Basisvergütung von 0,20 % des durchschnittlichen Vermögensgesamtwertes. Die Zahlung der Performance Fee war auf 1 %des durchschnittlichen Marktwertes begrenzt.

5

Am 1. Juli 2005 reichte die D-KAG für den A-Fonds als dessen damalige gesetzliche Vertreterin beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine „Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Investmentgesellschaft nach § 13 Abs. 2 InvStG“ für das Geschäftsjahr vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 ein. Die dem A-Fonds in diesem Geschäftsjahr aufgrund der Verwaltungsvereinbarung berechnete Performance Fee in Höhe von insgesamt 239.998 €hatte die D-KAG nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bei der Ermittlung der in der Feststellungserklärung angegebenen ordentlichen Erträge als Werbungskosten in Abzug gebracht und der pauschalen 10 %-igen Kürzung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (InvStG) unterworfen.

6

Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer des FA zu der Auffassung, dass sich die performanceabhängige Vergütung nicht ausschließlich anhand der erzielten ordentlichen Erträge bemesse, sondern die im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielten steuerfreien außerordentlichen Erträge (realisierte Kursgewinne nach Abzug von realisierten Kursverlusten) sowie die nichtsteuerbaren unrealisierten Kursgewinne erheblichen Einfluss auf die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung gehabt hätten. Im Geschäftsjahr 2004/2005 werde der überwiegende Teil (68,37 %) der Steigerung des Fondsvermögens aus außerordentlichen Erträgen (nicht steuerbare Veräußerungsgewinne und nicht realisierte steuerfreie Kursgewinne) gespeist. In dieser Höhe lägen keine abzugsfähigen Werbungskosten im Bereich der Ermittlung der ordentlichen steuerlichen Erträge i.S. des § 3 InvStG vor. Lediglich in Höhe der verbleibenden 31,63 % bestehe ein Veranlassungszusammenhang zu steuerpflichtigen ordentlichen Erträgen. Hieraus ermittelte der Prüfer nicht abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 164.086,63 € (68,37 % von 239.998 €) und entsprechend erhöhte ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge.

7

Das FA erließ hiernach am 22. November 2010 einen „Bescheid über die gesonderte – und einheitliche – Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG für: A-Fonds“, der auch den Anleger ausdrücklich benennt. Die „Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG“ erfolgte für das „Geschäftsjahr vom 01.03.2004 bis 28.02.2005“ und „die Endausschüttung 06.05.2005“. Im Adressfeld des Bescheides ist die Klägerin genannt. Unter „B. Begründung und Nebenbestimmungen“ wird darauf verwiesen, dass die Feststellung aufgrund der „bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung (siehe Prüfungsbericht vom 10.05.2010)“ ergeht und der Vorbehalt der Nachprüfung „hiermit aufgehoben“ wird.

8

Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die nachfolgende Klage hob das FG mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1222 veröffentlichtem Urteil vom 6. März 2014 4 K 456/12 den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid nebst Einspruchsentscheidung auf. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für seinen Erlass fehle.

9

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht.

10

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat den Feststellungsbescheid vom 22. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2012 zutreffend auf die zulässige Klage der Klägerin (s. hierzu nachfolgend unter 1.) hin aufgehoben. Zwar ist es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Aufhebung sei geboten, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass des Feststellungsbescheides fehle (s. hierzu nachfolgend unter 2.). Jedoch erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend, weil der Feststellungsbescheid nicht hinreichend bestimmt war (s. hierzu nachfolgend unter 3.). Die Revision war mithin zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

13

1. Die ausdrücklich im Namen der Klägerin erhobene Klage war zulässig.

14

a) Zwar kann die Klägerin, die als Kapitalanlagegesellschaft die gesetzliche Vertreterin des Spezial-Sondervermögens ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 2. Juni 2005 IV C 1-S 1980-1-87/05, BStBl I 2005, 728, und vom 18. August 2009 IV C 1-S 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931, jeweils Rz 252; Ackert/Füchsl in Haase, Investmentsteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rz 309; Haug in Moritz/Jesch, InvStG, § 15 Rz 80; Geurts in Bordewin/Brandt, § 15 InvStG Rz 13), grundsätzlich nicht im eigenen Namen Belange des Fonds (vgl. z.B. Schäfer in Moritz/Jesch, a.a.O., § 11 Rz 37; Englisch in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvStG, § 11 Rz 16, unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29. Januar 2003 I R 106/00, BFHE 201, 287, betreffend Fall einer nichtrechtsfähigen Stiftung) oder des Anlegers geltend machen. Ihre Klagebefugnis für die auf die Aufhebung des streitigen Feststellungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage folgt im Streitfall jedoch aus dem von dem angefochtenen Bescheid ihr gegenüber erzeugten Rechtsschein (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279; Senatsurteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178, m.w.N.).

15

b) Der Feststellungsbescheid vom 22. November 2010 weist im Anschriftenfeld die Klägerin als Adressatin aus. Ein Zusatz, der erkennen lässt, dass die Klägerin den Feststellungsbescheid lediglich in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin eines Spezial-Sondervermögens erhalten sollte, fehlt. Ein solcher kann auch nicht aus dem Hinweis „für: A-Fonds“ hergeleitet werden, denn der A-Fonds war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides infolge der Verschmelzung auf den B-Fonds gemäß § 40 InvG a.F. (Fall der Gesamtrechtsnachfolge, vgl. § 14 InvStG,sowie Obermann/Brill/Heeren, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ- 2009, 152, 156; Ebner, DStZ 2007, 68 f.) vollbeendet. Ferner war die Klägerin selbst nie gesetzliche Vertreterin des A-Fonds. Der Bescheid erweckt daher den Anschein, er sei (auch) an die Klägerin als Inhaltsadressatin gerichtet.

16

c) Dieser durch den Feststellungsbescheid erweckte Anschein wird durch die Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2012 nicht beseitigt. Dieser ist zwar zu entnehmen, dass es sich um die Einspruchssache „des A-Fonds vertreten durch die A-GmbH“ handelt. Da der A-Fonds zu diesem Zeitpunkt allerdings vollbeendet und die Klägerin nie gesetzliche Vertreterin des A-Fonds war, bewirkte der Hinweis keine Klärung, in welcher Funktion die Einspruchsentscheidung der Klägerin, die im Adressfeld der Einspruchsentscheidung wiederum ohne Hinweis auf eine Vertreterstellung genannt ist, bekannt gegeben wurde.

17

d) Die Beseitigung des von einem unwirksamen Feststellungsbescheid ausgehenden Rechtsscheins kann auch -wie im Streitfall- mit einer Anfechtungsklage erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 123/80, BFH/NV 1986, 587).

18

2. Die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 22. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2012 war -entgegen der Auffassung des FG- nicht etwa deshalb geboten, weil es an einer Rechtsgrundlage für dessen Erlass fehlte.

19

Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG ist auch dann durchzuführen, wenn -wie im Streitfall- an dem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist (so auch Senatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 55/12, BFHE 252, 372, BStBl II 2016, 400; s.a.: BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, und in BStBl I 2005, 728, jeweils Rz 249; Lübbehüsen in Berger/Steck/ Lübbehüsen, a.a.O., § 15 Rz 49; Blümich/Wenzel, InvStG 2004, § 15 Rz 17; Ackert/Füchsl in Haase, a.a.O., § 15 Rz 302; Patzner/Kempf in Patzner/Döser/Kempf, Investmentrecht, 3. Aufl., § 15 Rz 9; unklar: Hamacher in Korn, InvStG, Stand 7/2014, § 15 Rz 10; zweifelnd: Ramackers in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 InvStG Rz 22; a.A. Haug in Moritz, a.a.O., § 15 Rz 73). Diese Feststellung wirkt -auch wenn nur ein Anleger beteiligt ist- wie eine gesonderte und einheitliche Feststellung (a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, und in BStBl I 2005, 728, jeweils Rz 249; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 15 Rz 49; Blümich/Wenzel, a.a.O., § 15 Rz 17; Ackert/Füchsl in Haase, a.a.O., § 15 Rz 302; Patzner/Kempf in Patzner/Döser/ Kempf, a.a.O., § 15 Rz 9, die von einer gesonderten Feststellung entsprechend § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung -AO- ausgehen).

20

a) Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Die Regelung ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, m.w.N.).

21

b) Die danach erforderliche Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für inländische Spezial-Sondervermögen mit nur einem Anleger ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 3, 4 InvStG.

22

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG gilt bei inländischen Spezial-Sondervermögen für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG bestimmt, dass § 13 Abs. 1, 3 und 4 InvStG, die die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei inländischen Publikums-Sondervermögen und inländischen Investmentaktiengesellschaften betreffen, nicht anzuwenden sind.

23

Während § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG durch die angeordnete entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für inländische Spezial-Sondervermögen, an denen mehrere Anleger beteiligt sind, eine klare Regelung trifft, fehlt es für den Fall eines Spezial-Sondervermögens mit nur einem Anleger an einer solchen. Das Gesetz enthält für diese Fälle weder einen Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO noch lässt es -ungeachtet der gesetzgeberischen Intention einer weitgehenden Gleichbehandlung des Spezial-Sondervermögens mit einer Personengesellschaft (vgl. BTDrucks 15/1553, 131)- erkennen, dass das Besteuerungsverfahren allein auf die Anlegerebene verlagert werden soll, wenn nur ein Anleger vorhanden ist (vgl. Patzner/Kempf in Patzner/ Döser/Kempf, a.a.O., § 15 Rz 9).

24

Jedoch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG, dass die in § 13 Abs. 2 InvStG festgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung auch für inländische Spezial-Sondervermögen gilt. Dementsprechend sind inländische Spezial-Sondervermögen zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet (vgl. Ackert/Füchsl in Haase, a.a.O., § 15 Rz 295; Haug in Moritz/Jesch, a.a.O., § 15 Rz 69; BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 728, und in BStBl I 2009, 931, jeweils Rz 251), und zwar unabhängig von der Anzahl der Anleger. Eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung ergibt indes nur Sinn, wenn eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt bzw. die Erklärung einer solchen gleichsteht. Hieraus kann mit hinreichender Deutlichkeit die Entscheidung des Gesetzgebers entnommen werden, dass auch die Besteuerungsgrundlagen eines inländischen Spezial-Sondervermögens mit nur einem Anleger in einem Feststellungsbescheid festgestellt werden sollen.

25

Dies ist sachgerecht, denn eine (vollständige) Verlagerung des Besteuerungsverfahrens auf die Anlegerebene wäre problematisch, weil der Anleger nicht über die für eine Erklärung der Besteuerungsgrundlagen notwendigen Informationen verfügt.

26

Dem dargelegten Verständnis entspricht es auch, dass das Spezial-Sondervermögen als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gilt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG), d.h. ihm eine Steuerrechtsfähigkeit zuerkannt wird und dementsprechend keine steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger, sondern die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen betragsmäßig sowohl für das gesamte Spezial-Sondervermögen als auch für den einzelnen Anleger festzustellen sind (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, Rz 250; so auch Bödecker in Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG § 15 Rz 43; Patzner/Kempf in Patzner/Döser/Kempf, a.a.O., § 15 Rz 8).

27

Vor diesem Hintergrund kann auch aus § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG, der die Anwendung des § 13 Abs. 1 InvStG ausschließt, nicht hergeleitet werden, dass die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht auch gegenüber dem Spezial-Sondervermögen erfolgt. Sie erfolgt in diesen Fällen vielmehr nicht nur gegenüber dem Spezial-Sondervermögen, sondern auch gegenüber den Anlegern.

28

c) Die danach gebotene gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen steht entsprechend § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gleich, wobei die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (z.B. Patzner/Kempf in Patzner/Döser/Kempf, a.a.O., § 15 Rz 8). Sie wirkt -anders als die Feststellung gemäß § 13 InvStG- grundsätzlich wie ein Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Anleger (vgl. z.B. Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 15 Rz 59). Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wirkt auch bei der Beteiligung nur eines Anlegers wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen (a.A. „nur“ gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO: BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, und in BStBl I 2005, 782, jeweils Rz 249; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 15 Rz 49; Blümich/Wenzel, a.a.O., § 15 Rz 17; Ackert/Füchsl in Haase, a.a.O., § 15 Rz 302; Patzner/Kempf in Patzner/Döser/Kempf, a.a.O., § 15 Rz 9).

29

3. Die Entscheidung des FG erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend. Der Feststellungsbescheid vom 22. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2012 ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, denn er lässt nicht erkennen, an welche Inhaltsadressaten er sich richtet. Er war daher aufzuheben.

30

a) § 119 Abs. 1 AO setzt u.a. voraus, dass der Bescheid die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Welche konkreten Anforderungen in dieser Hinsicht an den jeweiligen Steuerbescheid zu stellen sind, hängt nach ständiger Rechtsprechung des BFH von den Umständen des Einzelfalles ab (Senatsbeschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273, m.w.N.). Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, da unzweifelhaft feststehen muss, gegenüber wem der Einzelfall geregelt werden soll. Ein Verwaltungsakt muss daher klar erkennen lassen, an wen er sich richtet (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230). Sind mehrere Personen in einem Verwaltungsakt bezeichnet, muss klar sein, welcher von ihnen Inhalts- und welcher Bekanntgabeadressat sein soll (vgl. Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 119 Rz 19). Ist der Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig, ohne dass der Mangel in der Einspruchsentscheidung geheilt werden könnte (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 2015 II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, m.w.N.).

31

Ein Verwaltungsakt ist auch unwirksam, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Das ist u.a. dann der Fall, wenn (Inhalts-)Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war. Ein Bescheid ist nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsnachfolger zu richten; ein nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichteter Bescheid ist allenfalls dann wirksam, wenn er mit dem Zusatz versehen ist, „zu Händen des Rechtsnachfolgers…“(z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230).

32

Auch Feststellungsbescheide müssen hinreichend deutlich erkennen lassen, für wen sie inhaltlich bestimmt sind (BFH-Urteil in BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, m.w.N.). Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheides ist der Feststellungsbeteiligte, gegen den sich die Feststellungen richten (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Feststellungsbeteiligte ist regelmäßig identisch mit demjenigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (vgl. § 179 Abs. 2 Satz 1 AO; BFH-Urteil in BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, m.w.N.).

33

b) Welchen Regelungsinhalt ein Verwaltungsakt hat, ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, was die Finanzbehörde erklären wollte oder wie ein außenstehender Dritter den Verwaltungsakt auffassen konnte. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (z.B. Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 VIII R 59/13, BFH/NV 2016, 726, m.w.N.). Zur Auslegung ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierfür ausreichen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 726, m.w.N.).

34

c) Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsbescheid vom 22. November 2010 zu unbestimmt. Er lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, an welche Inhaltsadressaten er gerichtet ist.

35

Der Feststellungsbescheid benennt -neben dem Anleger (zum Anleger als Inhaltsadressaten vgl. Lübbehüsen in Berger/Steck/ Lübbehüsen, a.a.O., § 15 Rz 59, 65)-mit dem A-Fonds ein Spezial-Sondervermögen als (weiteren) möglichen Feststellungsbeteiligten. Der A-Fonds existierte jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass er an den B-Fonds als Rechtsnachfolger des A-Fonds gerichtet war, denn der B-Fonds ist nicht erwähnt. Zudem ist unklar, ob der Bescheid an die Klägerin als (weitere) Feststellungsbeteiligte gerichtet war. Dies ist nicht etwa ausgeschlossen, weil der Bescheid den Hinweis „für: A-Fonds“ enthält und eine Kapitalanlagegesellschaft als gesetzliche Vertreterin des Spezial-Sondervermögens nicht Feststellungsbeteiligte ist. Denn zum einen existierte der A-Fonds im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr und zum anderen hat die Klägerin den A-Fonds nicht verwaltet, war also nicht dessen gesetzliche Vertreterin.

36

Die in den Erläuterungen des Feststellungsbescheides enthaltene Bezugnahme auf den Außenprüfungsbericht führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit eine entsprechende Bezugnahme grundsätzlich geeignet ist, Mängel in der Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten zu beseitigen, denn jedenfalls im Streitfall genügt der Verweis hierfür nicht. Der Bericht über die Außenprüfung erwähnt zwar die Verschmelzung des A-Fonds auf den B-Fonds, schafft aber darüber hinaus keine Klarheit. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass der B-Fonds Rechtsnachfolger des A-Fonds geworden ist. Zudem bezeichnet er die Klägerin als „gesetzlichen Vertreter“ des A-Fonds, obwohl dieser während der Prüfung bereits nicht mehr existierte und die Klägerin nie gesetzliche Vertreterin des A-Fonds war.

37

Dass die Klägerin aufgrund ihrer Fachkenntnisse und der ihr vorliegenden Informationen u.U. hätte erkennen können, dass der Feststellungsbescheid -neben dem Anleger- als weiteren Feststellungsbeteiligten den B-Fonds, als Rechtsnachfolger des A-Fonds, vertreten durch die Klägerin als gesetzliche Vertreterin hätte bezeichnen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin hätte wissen können, welchen Inhalt der Feststellungsbescheid richtigerweise hätte haben müssen, sondern darauf, wie die Klägerin den objektiven Erklärungsinhalt des Feststellungsbescheides nach den ihr bekannten Umständen verstehen konnte.

38

Auch in der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2012 ist keine nachträgliche Klar- bzw. Richtigstellung in Bezug auf die Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheides erfolgt. Eine solche hätte zudem keine heilende Wirkung gehabt (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230).

39

4. Nach der im Ergebnis zutreffenden Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 22. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2012 durch das FG entfaltet die Feststellungserklärung vom 1. Juli 2005, die einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG), (erneut) Wirkung. Daher weist der Senat aus prozessökonomischen Gründen darauf hin, dass diese in Bezug auf die streitige Performance Fee keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Bei der Performance Fee handelt es sich um mittelbare Werbungskosten i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG (sog. Gemeinkosten).

40

a) § 3 InvStG regelt (auch) für gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, § 33 Abs. 1 AO steuerpflichtige und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreite inländische Spezial-Sondervermögen i.S. des § 2 Abs. 3, §§ 91 ff. InvG a.F., wie auf der Ebene des Investmentvermögens die für die Besteuerung der Anleger maßgeblichen Erträge zu ermitteln sind. Er schreibt fest, dass bei deren Ermittlung § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden (§ 3 Abs. 1 InvStG) ist. Dementsprechend sind die Erträge des Investmentvermögens mittels Überschussrechnung zu ermitteln und es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG mit den in § 3 Abs. 2 InvStG näher beschriebenen Einschränkungen. § 3 InvStG knüpft an den ertragsteuerlichen Begriff der Werbungskosten in § 9 EStG an (vgl. z.B. Lübbehüsen in Berger/Steck/ Lübbehüsen, a.a.O., § 3 Rz 22), enthält jedoch in Abs. 3 Sonderregelungen für die Zuordnung der Werbungskosten.

41

§ 3 InvStG unterscheidet zwischen Werbungskosten des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (sog. Gemeinkosten) und solchen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Einnahmen stehen (sog. Einzelkosten). Die sog. Gemeinkosten sind nach dem in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 InvStG geregelten Verfahren zu behandeln, während die sog. Einzelkosten konkret zuzuordnen sind (vgl. Köhler in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 3 Rz 80).

42

Ob Werbungskosten in diesem Sinne in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, ist unter Rückgriff auf die zu § 3c Abs. 1 EStG entwickelten Grundsätze zu klären (vgl. Lübbehüsen in Berger/Steck/ Lübbehüsen, a.a.O., § 3 Rz 23; Köhler in Berger/Steck/ Lübbehüsen, a.a.O., § 3 Rz 87, m.w.N.; Feyerabend/Mielke/ Rieger, Recht der Finanzinstrumente 2011, 191, 194; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 728, Rz 45). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang setzt voraus, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, zu § 3c EStG). Das bedeutet nicht, dass ein finaler oder zeitlicher Zusammenhang zwischen Einnahme und Ausgabe erforderlich ist, wohlaber dass eine eindeutige, klar abgrenzbare Beziehung zwischen Ausgabe und Einnahme besteht (vgl. Köhler in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 3 Rz 87; Feierabend in Moritz/Jesch, a.a.O., § 3 Rz 121; BFH-Urteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, zu § 3c EStG). Demgegenüber besteht ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit Einnahmen u.a. dann, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit anderen Einnahmen stehen (BFH-Urteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, zu § 3c EStG). Zu solchen mittelbaren Werbungskosten gehören z.B. Depotbankgebühren, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten (vgl. Köhler in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 3 Rz 99; Wassermeyer, Der Betrieb 2003, 2085, 2087).

43

b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Performance Fee dem Grunde nach um Werbungskosten. Es liegen Gemeinkosten vor, die der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG unterfallen, da ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Performance Fee und bestimmten Einnahmen fehlt.

44

Nach den Feststellungen des FG standen dem Verwalter die Basisvergütung und die Performance Fee als Gegenleistung für ein ganzes Paket von Leistungen zu, die eine möglichst erfolgreiche Vermögensanlage zum Ziel hatten. Dabei war die Gesamtvergütung nicht pauschal -z.B. nach Zeitaufwand- bemessen, sondern von einer positiven Fondsentwicklung abhängig. Die Höhe der Basisvergütung orientierte sich an dem Vermögensstand des Fonds zum Jahresende, der Anfall der Performance Fee war an die Entwicklung des verwalteten Vermögens im Vergleich zu bestimmten Indizes geknüpft.

45

Weder Basisvergütung noch Performance Fee knüpfen demnach an einzelne Erträge oder Wertsteigerungen an. Die Performance Fee hing von der -sich nach Saldierung ergebenden- Gesamtentwicklung des verwalteten Vermögens im Verhältnis zum Vergleichsindex, nicht aber von der Entwicklung einzelner Vermögenswerte bzw. Erträge ab. Es fehlt daher an einer eindeutigen, klar abgrenzbaren Beziehung zwischen Ausgabe und Einnahme und somit auch zu steuerfreien Einnahmen des Fonds.

46

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

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BFH: Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden. So entschied der BFH (Az. XI R 14/16).

BFH: Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

BFH, Urteil XI R 14/16 vom 22.11.2017

Leitsatz

Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden.

 

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2016 11 K 10286/15 und die Feststellungsbescheide vom 29. Januar 2015 und 9. Februar 2015 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. September 2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagten zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob nach einer erfolgreichen Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch den Insolvenzverwalter und Rückzahlung des bereits gezahlten Steuerbetrages rückwirkend Säumniszuschläge entstehen.

2

Über das Vermögen des am 15. August 2015 verstorbenen A (Insolvenzschuldner) eröffnete das Amtsgericht X (AG X) -Insolvenzgericht-mit Beschluss vom 1. Mai 2013 … das Insolvenzverfahren. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt.

3

Am 27. September 2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) die Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners in Höhe von 583.495,11 €, die in der Zeit vom 4. März 2009 bis zum 15. März 2013 geleistet worden waren. Am 6. Januar 2014 erzielten die Beteiligten eine Einigung über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 350.000 € zur Abgeltung des Anfechtungsanspruchs. Der Vergleichsbetrag wurde an die Insolvenzmasse ausgekehrt. Dabei verbuchte das FA die Rückzahlung auf die bereits erloschenen Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen, die als letzte vom Insolvenzschuldner beglichen worden waren.

4

Das FA meldete am 21. Januar 2014 die nunmehr wieder offenen Steuerschulden und die wieder aufgelebten Säumnis- und Verspätungszuschläge in Höhe von insgesamt 350.000 € zusammen mit nach seiner Auffassung rückwirkend auf das Datum der ursprünglichen Fälligkeit bis zum Tag der Insolvenzeröffnung entstandenen Säumniszuschlägen auf die erstatteten Steuern in Höhe von 71.120 € zur Insolvenztabelle an. Von dem angemeldeten Gesamtbetrag von 421.120 € wurden 350.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt, der Restbetrag von 71.120 € wurde vom Kläger bestritten.

5

Mit Feststellungsbescheiden vom 29. Januar 2015 und 9. Februar 2015 stellte das FA die streitigen Säumniszuschläge nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 179 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) fest. Statt 71.120 €umfassten die streitigen Säumniszuschläge nunmehr 81.036,80 €. Die Feststellung begründete das FA damit, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Steuerzahlung Säumniszuschläge nach § 240 AO auslöse. Die ursprüngliche Steuerschuld lebe nach § 143 InsO wieder auf, da das Steuerschuldverhältnis bei Steuerfälligkeiten, die in die insolvenzreife Zeit fielen, selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zunächst in der Schwebe bliebe (Hinweis auf § 144 InsO und Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. November 2013 VII R 15/13, BFHE 243, 309, BStBl II 2014, 359).

6

Gegen die Feststellungsbescheide legte der Kläger Einsprüche ein, die das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2015 zurückwies.

7

Nachdem der Insolvenzschuldner am 15. August 2015 verstorben war, wurde das Insolvenzverfahren durch das AG X in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet und der Kläger erneut zum Insolvenzverwalter bestellt.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

9

Es führte zur Begründung aus, der Insolvenzschuldner habe zwar die Steuerschulden und Nebenleistungen entrichtet, so dass zunächst keine Säumniszuschläge entstanden seien; jedoch seien durch die erfolgreiche Anfechtung durch den Kläger und die Rückgewähr der gezahlten Beträge die Steuerschulden und die Nebenleistungen wieder aufgelebt. Hierdurch seien Säumniszuschläge in diesem Moment mit rückwirkender Kraft ab Fälligkeit entstanden. Dies ergebe sich daraus, dass zunächst die Steuerverbindlichkeiten trotz Zahlung durch den Insolvenzschuldner wegen Zahlung in insolvenzreifer Zeit in der Schwebe blieben. Ob der Steueranspruch der Finanzbehörde endgültig erloschen sei, hänge davon ab, obder Insolvenzverwalter die Zahlung wirksam angefochten habe. Eine erfolgreiche Anfechtung und Rückgewähr nach § 143 InsO bewirke gemäß § 144 InsO, dass die Steuerschuld rückwirkend wieder auflebe. Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses sei insoweit auflösend bedingt, wie der BFH mit seinem Urteil vom 11. November 2008 VII R 19/08 (BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342) entschieden habe.

10

Für diese Rechtsansicht spreche der Sinn des § 144 InsO, wonach die Forderung grundsätzlich in der Form wieder auflebe, wie sie vor der Entrichtung durch den Insolvenzschuldner bestanden habe.

11

§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO stehe einer rückwirkenden Verwirkung der Säumniszuschläge nicht entgegen. So habe der BFH entschieden, dass durch die Änderung einer Abrechnungsverfügung mit der Folge, dass z.B. erhöhte Vorauszahlungen zur Reduzierung des rückständigen Steuerbetrags führen, die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge sich rückwirkend an die reduzierte Steuer anpassen (BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956).

12

§ 240 Abs. 1 Satz 5 AO betreffe eine nicht erweiterungsfähige Sonderregelung. Gleiches gelte für § 240 Abs. 1 Satz 4 AO.

13

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 189 veröffentlicht.

14

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Annahme des FG, dass rückwirkend die Steuerforderungen wieder aufleben würden, sei nicht zutreffend. Aber auch selbst wenn der Ansicht des FG insoweit gefolgt werde verkenne es, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters aus der Anfechtung ein zivilrechtlicher Anspruch sei und kein steuerrechtlicher, der nicht zu den steuerrechtlichen Folgen bezüglich der Säumniszuschläge aus § 240 Abs. 1 AO führe.

15

Entgegen der Ansicht des FG ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 240 AO, dass der Streitfall nicht erfasst werde. Der doppelte Zweck der Säumniszuschläge (Druckmittel eigener Art und Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden) komme im Streitfall nicht zum Tragen. Überdies sei zum Zeitpunkt der Feststellung offenkundig, dass beim Insolvenzschuldner Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Auch aus diesem Grunde dürften keine Säumniszuschläge erhoben werden.

16

Des Weiteren stehe der Erhebung von Säumniszuschlägen der geschlossene Vergleich zwischen dem FA und dem Kläger entgegen. In dem Vergleich läge letztlich ein Verzicht auf weitere Säumniszuschläge.

17

Der Streitfall sei vergleichbar mit dem Fall, in dem der Steuerpflichtige die Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt zahle und zugleich Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantrage, dem nach Entrichtung der Steuer stattgegeben werde und er infolgedessen seine Leistung zurückerhalte. Auch in diesem Fall würden keine Säumniszuschläge anfallen.

18

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die Feststellungsbescheide vom 29. Januar 2015 und vom 9. Februar 2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. September 2015 aufzuheben.

19

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20

Es weist u.a. darauf hin, dass Säumniszuschläge unmittelbar kraft Gesetzes entstehen, ohne dass ein irgendwie gearteter Ermessensspielraum der Finanzbehörde bestehe. Maßgeblich für die Entstehung der Säumniszuschläge sei einzig die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 240 AO.

21

Der Streitfall sei auch nicht mit dem einer Stundung oder einer gewährten AdV vergleichbar. In diesen Fällen werde die Fälligkeit der Steuerforderung bis zum Ablauf der Stundung bzw. Beendigung der AdV verschoben.

22

Der Erhebung von Säumniszuschlägen stehe auch der Vergleich im Anfechtungsprozess nicht entgegen. Dieser hatte allein die Regulierung des zivilrechtlichen Anfechtungsanspruchs zum Gegenstand. Vergleiche über die Entstehung von Steueransprüchen seien aufgrund der verfassungsmäßigen Gebote der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung unzulässig und nichtig.

Gründe:

II.

23

1. Der Senat ist sachlich für die Entscheidung über die Revision des Klägers zuständig. Dies ergibt sich aus Teil A XI. Senat Nr. 1 i.V.m. den Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans (GVPL).

24

2. Gemäß Nr. II.2. Buchst. a Doppelbuchst. bb, Buchst. c der Ergänzenden Regelungen des GVPL ist der erkennende Senat für den gesamten Streitfall zuständig, weil über die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob rückwirkend Säumniszuschläge verwirkt worden sind, nur einheitlich entschieden werden kann und die Umsatzsteuer den höchsten Streitwert hat. Die Zuständigkeit erstreckt sich gemäß Nr. III.2. der Ergänzenden Regelungen des GVPL auch auf die die Steuern betreffenden Säumniszuschläge.

III.

25

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Es sind keine Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Fälligkeit der Abgabenforderungen, die aufgrund der Anfechtung des Klägers zurückerstattet wurden, und dem Tag der Insolvenzeröffnung entstanden.

26

1. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und sind daher nicht gesondert festzusetzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, unter C.II.1., noch zum Steuersäumnisgesetz; Klein/ Rüsken, AO, 13. Aufl., § 240 Rz 11). Sie sind ein dem Steuerrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung von titulierten Zahlungsansprüchen des Steuerfiskus. Neben dem Zweck, der Finanzbehörde eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und für den dadurch entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verschaffen, verfolgen sie das Ziel, den Steuerpflichtigen durch Androhung einer verschuldensunabhängigen Verwaltungssanktion zur pünktlichen Zahlung der Steuerschulden anzuhalten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, und vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217).

27

2. Entgegen der Auffassung des FG sind im Streitfall keine Säumniszuschläge nach § 240 AO entstanden. Zwar sind rückständige Steuerforderungen i.S. von § 240 AO rückwirkend wieder aufgelebt (a); diese Forderungen sind aber bereits entrichtet worden (b).

28

a) Mit der erfolgreichen Anfechtung und Rückgewähr der gezahlten Beträge lebten die Steuerschulden, die den streitigen Säumniszuschlägen zugrunde lagen, rückwirkend wieder auf.

29

Zwar führt die Zahlung der Steuerschuld regelmäßig zu ihrem Erlöschen und damit zur Beendigung dieses Steuerschuldverhältnisses. Bei Steuerfälligkeiten, die in insolvenzreife Zeit fallen, bleibt dieses Steuerschuldverhältnis aber selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zunächst in der Schwebe. Die erfolgreiche Anfechtung und Rückgewähr nach § 143 InsO bewirkt gemäß § 144 InsO, dass die Steuerschuld rückwirkend wieder auflebt. Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses ist insoweit auflösend bedingt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342, unter II.2., Rz 13; in BFHE 243, 309, BStBl II 2014, 359, Rz 8; s.a. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2002 VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338, unter 2., Rz 14, zum Wortlaut der Vorgängervorschrift § 39 der Konkursordnung, und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2012 IX ZR 95/09, juris, Rz 5). Das bedeutet, dass erst wenn rechtsverbindlich feststeht, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vorliegen (oder nicht wirksam angefochten sind), das FA einen gesicherten Anspruch auf die entrichtete Steuer hat und das Steuerschuldverhältnis endgültig erloschen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 309, BStBl II 2014, 359, Rz 8).

30

b) Die wieder aufgelebten Steuerforderungen sind bis zum Ablauf des Fälligkeitstags bereits entrichtet worden.

31

aa) Unabhängig davon, ob beglichene Steuerforderungen rückwirkend wieder aufleben, tritt nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO die Säumnis ein, wenn die festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht entrichtet wird. Eine Säumnis entfällt daher mit dem Zeitpunkt der Entrichtung. Es kommt somit für die Entstehung von Säumniszuschlägen nicht auf den Bestand der Steuerforderungen an, die nach § 47 AO erlöschen, sondern auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuern. Der Begriff der Entrichtung ist der Oberbegriff für Zahlung (§ 224 AO), Aufrechnung (§ 226 AO) und die Befriedigung im Vollstreckungsverfahren (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 240 AO Rz 62; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 30).

32

Im Fall der Zahlung ist der maßgebliche Entrichtungszeitpunkt nach § 224 Abs. 2 AO zu bestimmen. Danach gilt eine wirksame geleistete Zahlung bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Nr. 1), bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde (Nr. 2) oder bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung (Nr. 3) zu dort näher bestimmten Zeitpunkten als entrichtet. Der Kläger hat entsprechend diesen Bestimmungen unstreitig die Zahlungen am Fälligkeitstag geleistet, so dass ab den Fälligkeitszeitpunkten die Steuerschulden als entrichtet gelten.

33

bb) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass durch das Wiederaufleben der Steuerforderungen rückwirkend die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Entrichtung der Steuerschulden i.S. des § 240 AO beseitigt wurde. Ein solcher Zusammenhang zwischen Erfüllung und Entrichtung der Steuerschulden besteht nicht. Der Regelungsinhalt dieser Vorschriften ist insoweit klar und eindeutig (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2012 VII R 71/11, BFHE 238, 496, BStBl II 2013, 103, Rz 10, insbesondere zu §§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO). Bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 224 Abs. 2 AO handelt es sich um äußere tatsächliche Vorgänge, die mit ihrer Realisierung erfüllt sind und nicht mehr (rückwirkend) beseitigt werden können. Die Vorschrift hat in erster Linie Bedeutung für die Berechnung u.a. von Säumniszuschlägen, eine darüber hinaus gehende Erfüllungsfiktion enthält sie nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304, unter 1.). Es muss daher nicht zu einem Gleichlauf mit dem Zeitpunkt kommen, zu dem der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erlischt (FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1997 II 137/96, EFG 1997, 1084; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 224 AO Rz 17; Alber in HHSp, § 224 AO Rz 38).

34

3. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und der Klage stattzugeben.

35

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH zum Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien – keine Rückwirkung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob dann, wenn im Rahmen einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung einer Sachleistung vereinbart wird, in der stille Reserven vorhanden sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen wird, dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, der Besteuerung unterliegt, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt wird (Az. I R 27/16).

BFH zum Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien – keine Rückwirkung

BFH, Urteil I R 27/16 vom 17.01.2018

Leitsatz

  1. Die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift das von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin übertragene Vermögen, nicht hingegen die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen (hier: Aktien) an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.
  2. Für eine erweiternde Auslegung des in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 enthaltenen Begriffs der „Anteile an der übertragenden Körperschaft“ i. S. der Einbeziehung des durch die Gewährung der Aktien an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft realisierten Gewinns besteht angesichts des eindeutigen Normwortlauts kein Spielraum. 

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2016 6 K 93/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie war mehrheitlich an der ehemaligen …AG, seit dem 18. Oktober 1999 B-AG, beteiligt.

2

Die ehemalige A-AG verpflichtete sich durch Vermögensübertragungsvertrag vom 17. Juni 1999, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) im Wege der Vermögensübertragung mit Wirkung zum 1. Januar 2000, 0:00 Uhr (handelsrechtlicher Übertragungsstichtag), auf die Klägerin zu übertragen. Die Klägerin war nicht an der A-AG beteiligt. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung sollte die Klägerin gemäß § 4 des Vermögensübertragungsvertrages den Aktionären der A-AG mit Wirksamwerden des Übertragungsvertrages … Stück vinkulierte Namensaktien der B-AG gewähren. Die Aktien sollten an die …-Bank als Treuhänderin mit der Maßgabe ausgehändigt werden, sie nach Wirksamwerden der Vermögensübertragung an die Aktionäre zu übergeben (§ 5 des Vertrages). Nach § 2 des Vertrages sollte der Vermögensübertragung die Handelsbilanz der A-AG zum 31. Dezember 1999 als Schlussbilanz zugrunde gelegt werden.

3

Aufgrund entsprechender Wertgutachten gingen die Vertragsparteien davon aus, dass Leistung und Gegenleistung jeweils rd. … DM wert seien. Nach einer Außenprüfung bei der A-AG wurde das Eigenkapital der A-AG in deren steuerlicher Übertragungsbilanz zum 31. Dezember 1999 jedoch nur in Höhe von … DM ausgewiesen.

4

Die Vermögensübertragung wurde noch im Jahr 2000 in das für die A-AG zuständige Handelsregister eingetragen. Am 14. November 2000 wurden den Aktionären der A-AG vereinbarungsgemäß … Stück vinkulierte Namensaktien an der B-AG übertragen. Deren Buchwert belief sich in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1999 auf … DM. Die Klägerin berücksichtigte die -durch die nicht zu Buchwerten erfolgte Anteilsübertragung- realisierten stillen Reserven erst in der Steuer- und der Handelsbilanz zum 31. Dezember 2000 und in der Körperschaftsteuererklärung für 2000 und bildete für den hierdurch entstandenen Gewinn eine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

5

Im Rahmen einer Außenprüfung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass nach § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr (1999) geltenden Fassung (UmwStG 1995) sowohl die Übertragung des Vermögens der A-AG an die Klägerin als auch die Gewährung der Gegenleistung durch die Klägerin an die Aktionäre der A-AG auf den steuerrechtlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen und daher bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 zu erfassen seien.

6

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. März 2009, die Körperschaftsteuer im Billigkeitswege abweichend festzusetzen. Über diesen Antrag hat das FA im Hinblick auf das hiesige Verfahren bisher nicht entschieden und erließ unter dem 24. August 2010 einen entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1999.

7

Nachdem das FA am 11. August 2014 den Körperschaftsteuerbescheid 1999 aus anderen Gründen geändert hatte, wies es mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 12. März 2015 den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

8

Die dagegen vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 5. April 2016 6 K 93/15 entschied das FG, dass das FA den von der Klägerin im Streitjahr erzielten Gewinn zu Unrecht um den Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven der B-Aktien erhöht habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1039 veröffentlicht.

9

Dagegen wehrt sich das FA mit seiner Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 5. April 2016 6 K 93/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Gewinn aus der Übertragung der B-Aktien erst in 2000 realisiert hat und eine Berücksichtigung bereits in 1999 sich weder aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 noch aus § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ergibt.

12

1. Der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen bestimmt sich bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung -GoB- (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21; vom 6. Dezember 1983 VIII R 110/79, BFHE 140, 74, BStBl II 1984, 227). Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (BFH-Urteile vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033; vom 14. Mai 2014 VIII R 25/11, BFHE 246, 155, BStBl II 2014, 968). Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) -von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen- so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 20. März 2013 X R 15/11, BFH/NV 2013, 1548; Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin den streitigen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der B-Aktien (… DM) und dem gemeinen Wert der erhaltenen Leistung, den Wirtschaftsgütern der A-AG (… DM), erst in 2000 realisiert, denn sie hat die ihr nach § 4 des Vermögensübertragungsvertrages vom 17. Juni 1999 obliegende rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung in Form der Übertragung der B-Aktien erst am 14. November 2000 über eine treuhänderisch tätige Bank erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren ihr die angesprochenen Aktien für steuerliche Zwecke noch zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung).

13

2. Dem steht das Senatsurteil vom 9. Januar 2013 I R 24/12 (BFHE 240, 115) nicht entgegen. Soweit der Senat dort ausgeführt hat, dass das UmwStG 2006 für die einbezogenen Umwandlungsvorgänge einen eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis bestimmt, der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften abschließend vorgeht, betrifft diese Aussage erkennbar nur solche Regelungsbereiche, die überhaupt vom UmwStG 2006 erfasst und dort spezialgesetzlich geregelt werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Senat die vorgenannte Aussage auf die „einbezogenen Umwandlungsvorgänge“ beschränkt und durch den Verweis auf sein Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 33/10 (BFHE 235, 388, BStBl II 2012, 445) deutlich gemacht hat, dass der spezialgesetzliche Charakter des UmwStG 2006 nur soweit reicht, wie dort auch von den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden (ebenso BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 51/79, BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738).

14

3. Anders als das FA meint, enthalten weder § 2Abs. 1 Satz 1 noch § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze verdrängende Spezialregelungen, die im Streitfall dazu führen würden, dass der angesprochene Gewinn bereits in 1999 zu berücksichtigen wäre.

15

a) Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die §§ 2 und 12 UmwStG 1995 grundsätzlich auf die zwischen der Klägerin und der A-AG vereinbarte Vermögensübertragung anwendbar sind (gl.A. Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 174 UmwG Rz 7; Heckschen in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 174 UmwG Rz 23; Leuering in KK-UmwG, § 174 Rz 9; H. Schmidt in Lutter, UmwG, 5. Aufl., Vor § 174 Rz 2; alle m.w.N.). Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 UmwStG 1995 folgt insoweit, dass der zweite bis siebte Teil des UmwStG 1995 (nur) für Umwandlungen i.S. des § 1 UmwG unter anderem von Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gilt. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG erlaubt dazu die Umwandlung von Rechtsträgern mit Sitz im Inland durch Vermögensübertragung und § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 UmwStG 1995 stellt klar, dass für die Vermögensübertragung (Vollübertragung) i.S. des § 174 Abs. 1 UmwG der dritte und sechste Teil des UmwStG 1995 sowie § 19 UmwStG 1995 gelten. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 für vom zweiten bis fünften Teil des UmwStG 1995 erfasste übertragende Umwandlungen (hier: die nach § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 UmwStG 1995 dem dritten Gesetzesteil unterfallende Vollübertragung i.S. des § 174 Abs. 1 UmwG) unmittelbar gilt (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 4; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 3), sind danach im Streitfall sowohl § 2 UmwStG 1995 als auch § 12 UmwStG 1995 anwendbar.

16

b) Indessen führt die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 im Streitfall nicht zur rückwirkenden Erfassung der von der Klägerin durch die Erbringung der Gegenleistung in Form der Übertragung der B-Aktien realisierten stillen Reserven bereits im Streitjahr.

17

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Die Norm enthält eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages erfolgt. Für steuerliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten -nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden- handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Fiktionswirkung alleine auf die steuerliche Behandlung des angesprochenen übertragenen Vermögens. Dies folgt auch daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zu Grunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann. Ob die Übernehmerin für den Erhalt des übertragenen Vermögens eine Gegenleistung erbringt, ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 hingegen nicht relevant. Hinzu kommt, dass sich aus dem Normwortlaut auch keinerlei Anhalt für eine Erstreckung der Rechtsfolgen auf die Ebene der Gesellschafter der an der Übertragung beteiligten Rechtsträger ergibt. Die Rückwirkungsfiktion gilt nur für die an der übertragenden Umwandlung beteiligten Rechtsträger, nicht hingegen für deren Gesellschafter; für diese bleibt es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende Zeitpunkte zurückwirken (Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

18

bb) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995. So zeigt bereits die Regelung des § 2 Abs. 2 UmwStG 1995, welche für den Fall des Vermögensübergangs auf eine Personengesellschaft die Geltung von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 (auch) für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter anordnet, dass es für eine Erstreckung der Wirkungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 auf die Gesellschafterebene einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf. Ist Übernehmerin eine Körperschaft, wirkt sich mangels entsprechender Regelung die Rückwirkung nicht auf die Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern der Überträgerin und der Übernehmerin aus (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 2; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 2 Rz 14; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 2 UmwStG Rz 22, 49, 64; G. Kraft in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, § 2 Rz 34). Bei den Gesellschaftern der Überträgerin entsteht vielmehr ein sich aus einer Veräußerung oder Abfindung ergebender Gewinn nicht zum steuerlichen Übertragungsstichtag, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach allgemeinen Grundsätzen entsteht (van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 69 ff.; Schießl in Widmann/Mayer, a.a.O., § 13 UmwStG Rz 245; Früchtl in Eisgruber, UmwStG, § 2 Rz 64). Auch im Übrigen hat der Gesetzgeber jeweils Sonderbestimmungen erlassen, wenn er objektiv für einen bestimmten Sachverhalt eine steuerliche Rückwirkung für erforderlich gehalten hat. Dies zeigen etwa § 14 Sätze 1 und 3 sowie § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 1995, welche jeweils eigenständige Rückwirkungsregelungen für die dort beschriebenen und nicht § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 unterfallenden Sachverhalte enthalten.

19

cc) Die Richtigkeit der vorgenannten Auslegung ergibt sich weiterhin auch mit Blick auf den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 verfolgten Sinn und Zweck. Die Norm soll lediglich vermeiden, dass der übertragende Rechtsträger auf den konkreten Tag des zivilrechtlichen Wirksamwerdens des Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger eine spezielle handelsrechtliche sowie gegebenenfalls zusätzlich steuerrechtliche Umwandlungsbilanz erstellen muss (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1989 III R 54/88, BFHE 157, 270, BStBl II 1989, 805; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 3). Der Gesetzesbegründung zum UmwStG 1957 lässt sich insoweit entnehmen, dass mit der seinerzeitigen Rückwirkungsregelung in § 2 Abs. 2 UmwStG 1957 eine einheitliche und praktisch handhabbare Kompromisslösung gefunden werden sollte, um dem Bedürfnis der Praxis, dass die Bilanz, die handelsrechtlich der Umwandlung zu Grunde gelegt werde, zugleich auch für die Besteuerung maßgebend sein solle, Rechnung zu tragen (BTDrucks II/3497, S. 8; ähnlich die Gesetzesbegründung zum UmwStG 1969, BTDrucks V/3186, S. 10). An diesem Gesetzeszweck hat sich unter Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 nichts geändert. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Norm auf rein praktischen Erwägungen und Vereinfachungsgründen beruht und sich diese (nach wie vor) allein auf das Vermögen beziehen, welches vom übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen soll. Für den Stand dieses Vermögens sollte derjenige des letzten handelsrechtlichen Jahresabschlusses ausreichen und nicht zusätzlich noch eine zeitpunktgenaue Umwandlungsbilanz erstellt werden müssen (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 2; Dötsch in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 3; Geils in Haase/ Hruschka, UmwStG, § 2 Rz 6; Slabon in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz 3; G. Kraftin Kraft/Edelmann/Bron, a.a.O., § 2 Rz 9; Früchtlin Eisgruber, a.a.O., § 2 Rz 4; alle m.w.N.).

20

c) Nichts anderes lässt sich § 12 UmwStG 1995 entnehmen; auch hieraus ergibt sich für 1999 keine höhere Körperschaftsteuerfestsetzung.

21

aa) Der von der Klägerin bei der Erbringung der Gegenleistung realisierte Gewinn ist nicht Teil des Übernahmeergebnisses nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995. Danach bleibt bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz. Hiernach kommt als einzige Position, die dem Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen ist, der Buchwert der Anteile i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 in Betracht. Angesprochen ist damit der Buchwert der wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft (Rödder in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 12 Rz 63), mit welchem diese zum steuerlichen Übertragungsstichtag bei der übernehmenden Körperschaft bilanziert sind. Für eine erweiternde Auslegung des in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 enthaltenen Begriffs der „Anteile an der übertragenden Körperschaft“ i.S. der Einbeziehung des durch Übertragung der B-Aktien realisierten Gewinns besteht angesichts des eindeutigen Normwortlauts kein Spielraum.

22

bb) Anders als das FA meint, kommt es im Streitfall auch auf die Frage, ob bzw. wie die Gegenleistung im Rahmen des § 12 UmwStG 1995 berücksichtigt werden muss, deshalb nicht an, weil § 12 UmwStG 1995 nicht dazu führen kann, dass die Klägerin den durch die Erbringung der Gegenleistung realisierten Gewinn bereits im Streitjahr auszuweisen hätte. Sinn und Zweck der §§ 11 und 12 UmwStG 1995 ist es lediglich, die Besteuerung der in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven zu sichern (vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., Vor §§ 11-13 UmwStG Rz 2). Nur für diese übertragenen Wirtschaftsgüter besteht demnach ein geschlossenes Regelungssystem und soll es nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 zu einer Rückwirkung auf den vorangehenden steuerlichen Übertragungsstichtag kommen. Die stillen Reserven, welche die Klägerin durch die Übertragung der B-Aktien am 14. November 2000 realisiert hat, sind hiervon erkennbar nicht betroffen. § 12 UmwStG 1995 enthält insoweit keine eigenständige Regelung zur steuerlichen Rückbeziehung. Eine solche kann sich nur aus § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 ergeben (Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 11 UmwStG Rz 146). Die dort vorgesehene Rückwirkung wirkt zwar im Verhältnis zwischen der Überträgerin und der Übernehmerin; sie erfasst jedoch -wie ausgeführt- tatbestandlich nicht die Übertragung der B-Aktien am 14. November 2000 durch die Klägerin.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung – Betriebsaufspaltung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob dann, wenn ein Miteigentumsanteil an einem einer Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens gehörte und zugleich eine wesentliche Betriebsgrundlage war, die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten nur bei Mitübertragung dieses Miteigentumsanteils möglich war (Az. I R 7/16).

BFH zum Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung – Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil I R 7/16 vom 29.11.2017

Leitsatz

Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören.
Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung

 

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2015 1 K 3485/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Den gewerblichen Teil des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks X-Straße in L vermieteten sie seit 1996 an den Kläger, der dort ein Einzelunternehmen (Maschinenbau) betrieb. Nach Gründung der … GmbH (GmbH), deren Gesellschafter die Kläger zunächst zu je 50 v.H. waren, vermietete der Kläger ab dem 1. Januar 1999 die Maschinen und den Kundenstamm seines Einzelunternehmens sowie die Eheleute den vorgenannten Grundstücksanteil an die GmbH. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Klägern mitgeteilt hatte, er gehe von einer Betriebsaufspaltung zwischen den Klägern und der GmbH aus, übertrug die Klägerin am 25. Februar 1999 ihren GmbH-Anteil dem Kläger, der damit Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wurde.

2

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2001 das unbebaute Grundstück Z-Straße in L, das er unter Inanspruchnahme einer unter seiner Einzelfirma beantragten öffentlichen Finanzhilfe mit Gewerberäumen (Nutzfläche: 593 qm) bebaute. Nachdem der Kläger am 17. Dezember 2002 unentgeltlich seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in der Z-Straße der Klägerin übertragen hatte, verlegte die GmbH ihren Unternehmenssitz nach der Fertigstellung der Gewerberäume in die Z-Straße. Die Grundstücksgemeinschaft vermietete sodann für die Dauer von zehn Jahren mit Vertrag vom 17. September 2003 das Grundstück rückwirkend zum 1. März 2003 für monatlich … € zuzüglich Umsatzsteuer an die GmbH.

3

Der Kläger teilte zunächst die Einschätzung des FA, dass sein hälftiger Miteigentumsanteil (Grundstück Z-Straße)zu seinem Besitzeinzelunternehmen gehöre und berichtigte seine Einkommensteuererklärung 2002 entsprechend. Zudem erklärte er (betreffend seinen Miteigentumsanteil) für die Jahre 2003 bis 2005 gewerbliche Vermietungseinkünfte und erläuterte dies jeweils mit „50 v.H.anteilig … (Kläger) Betriebsvermögen“. Das FA veranlagte die Kläger erklärungsgemäß. Mit Rücksicht auf zwischenzeitliche Erweiterungsbauten wurde der Mietvertrag durch den Vertrag vom 16. Dezember 2008 ersetzt und die Vertragslaufzeit bis zum 30. November 2018 verlängert sowie im Jahre 2014 erneut geändert (weitere Mieterhöhung).

4

Mit notariell beurkundetem Vertrag über die „Ausgliederung zur Aufnahme“ vom 25. August 2006 übertrug der Kläger sein Besitzeinzelunternehmen zum 1. Januar 2006 gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der GmbH; seinen Anteil am Grundstück Z-Straße behielt er zurück. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 (Streitjahr) gaben die Kläger insoweit keinen Aufgabegewinn an; vielmehr gingen sie von einer steuerneutralen Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2002) aus.

5

Im Rahmen einer bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 20 UmwStG 2002 hätten nicht vorgelegen, weil das Grundstück Z-Straße nicht mit eingebracht worden sei. Der Teilwert der GmbH-Anteile wurde im Einvernehmen mit dem Kläger auf … € festgelegt. Die aufgedeckten stillen Reserven entfielen mit … € auf die GmbH-Anteile, mit ca. … € auf die Maschinen sowie weiteres Anlagevermögen des Besitzeinzelunternehmens und mit ca. … € auf den Miteigentumsanteil des Grundstücks Z-Straße.

6

Das FA folgte dem Prüfer mit geändertem Einkommensteuerbescheid 2006 und setzte nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen steuerbaren „Veräußerungsgewinn“ in Höhe von … € an.

7

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, welches diese mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 423 abgedrucktem Urteil vom 10. Dezember 2015 1 K 3485/13 als unbegründet abwies.

8

Mit der Revision beantragen die Kläger, unter Aufhebung des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2015 1 K 3185/13 den Bescheid über Einkommensteuer für 2006 vom 7. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2013 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungspreis, den der Kläger mit Einbringung seines Einzelunternehmens in die … GmbH erzielt hat, mit dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens angesetzt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Dem FG ist darin zu folgen, dass aufgrund des Rückbehalts des Grundstücksanteils Z-Straße die Einbringung der weiteren Wirtschaftsgüter des Besitzeinzelunternehmens in die GmbH nicht nach § 20 UmwStG 2002 steuerrechtlich zu Buchwerten vollzogen werden konnte und deshalb zugleich auch zum Anfall eines Betriebsaufgabegewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG geführt hat (gl.A. Leipold, EFG 2016, 432; referierend von Glasenapp, Betriebs-Berater –BB- 2016,434; Koch, BB 2016, 2603, 2606 f.; Brühl/Weiss, Die Unternehmensbesteuerung 2017, 259, 262 ff.).

11

1. Auszugehen ist hierbei davon, dass -worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht- der Kläger aufgrund der Überlassung der Maschinen seines bisherigen Einzelunternehmens ab 1999 eine Betriebsaufspaltung mit der GmbH als Betriebsunternehmen begründet hatte. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger im Besitz- wie im Betriebsunternehmen seinen Willen durchsetzen konnte und der GmbH insoweit wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen hat. Zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens gehörten folglich neben den Maschinen auch die Beteiligung an der GmbH sowie der Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück Z-Straße. Letzteres ist nicht Betriebsvermögen der Grundstücksgemeinschaft geworden, weil durch dessen Vermietung an die GmbH keine weitere Betriebsaufspaltung begründet wurde. Der Kläger beherrschte die Grundstücksgemeinschaft nicht, da er an ihr nur zu 50 v.H. beteiligt war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. Dezember 2004 III R 77/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340).

12

2. Die Einbringung erfüllte nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 2002.

13

a) Nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 gelten in dem Fall, dass ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft erhält (Sacheinlage), für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 UmwStG 2002 darf die Kapitalgesellschaft das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Dadurch soll verhindert werden, dass notwendige strukturelle Veränderungen in der Fortführung des unternehmerischen Engagements durch steuerliche Folgen belastet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536 zu § 20 UmwStG 1995). Liegen bezogen auf die vorgenommene Einbringung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 vor, so bestimmten sich die Rechtsfolgen -obwohl die Einbringung einer Sachgesamtheit gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang einer Veräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist- nicht nach § 16 EStG (BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).

14

b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb Gegenstand einer Einbringung i.S. des Umwandlungssteuergesetzes sein kann (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 25/98, BFHE 193, 367, BStBl II 2001, 321; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 IV B 84/09, BFH/NV 2010, 1450). Die Einbringung eines solchen Betriebs ist dann nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 steuerlich begünstigt, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden (Senatsurteile vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342; vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die vorrangig dem Tatsachengericht obliegt. Ist dessen Würdigung möglich und lässt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze erkennen, so bindet sie gemäß § 118 Abs. 2 FGO das Revisionsgericht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFHE 203, 77).

15

3. Das FG hat die Frage, ob der Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück in der Z-Straße notwendiges Betriebsvermögen seines Besitzeinzelunternehmens gewesen ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

16

a) Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens gehören alle Wirtschaftsgüter, die das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft überlässt, denn die Vermietung von Wirtschaftsgütern an die Betriebsgesellschaft prägt die Tätigkeit des Besitzunternehmens. Werden daher dem Besitzunternehmen von einer Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsgüter zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlassen, sind diese in Höhe des Miteigentumsanteils des Besitzeinzelunternehmers als Betriebsvermögen auszuweisen (BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340).

17

b) Zwar hat die Eigentümergemeinschaft das Grundstück Z-Straße dem Besitzeinzelunternehmen des Klägers nicht überlassen, sondern es an die GmbH vermietet, so dass es nicht unmittelbar dem Betrieb des Besitzeinzelunternehmens diente. Zum notwendigen Betriebsvermögen einer Besitzgesellschaft gehören aber auch solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen (BFH-Urteile vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281; vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335; in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340). Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer -wie auch im Streitfall- beteiligt ist, Wirtschaftsgüter an die Betriebs-GmbH, kann dies aus Sicht des Besitzeinzelunternehmers dazu dienen, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen. In diesem Fall gehört sein Miteigentumsanteil am vermieteten Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzeinzelunternehmens (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung; vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559). Der Besitzeinzelunternehmer kann mit der Vermietung jedoch auch einen anderen Zweck verfolgen, etwa möglichst hohe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. In diesem Fall ist das anteilige Eigentum des Besitzunternehmers am Wirtschaftsgut nicht dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, sondern seinem privaten Bereich zuzuordnen. Das gilt entsprechend, wenn der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft der Betriebs-GmbH ein Grundstück überlässt (BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, m.w.N.).

18

c) Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Indizien für den Veranlassungszusammenhang der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen des Besitzeinzelunternehmens können sich daraus ergeben, dass das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Dies trifft nach den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340 etwa zu, wenn der Betriebs-GmbH ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen überlassen wird, die nicht dem unter Fremden Üblichen entsprechen oder wenn das Wirtschaftsgut seiner Zweckbestimmung nach nur an das Betriebsunternehmen vermietet werden kann oder wenn es für das Betriebsunternehmen unverzichtbar ist. Indizien für eine betriebliche Veranlassung können aber auch aus Umständen hergeleitet werden, die mit dem Besitzeinzelunternehmen selbst zusammenhängen, z.B. wenn die Nutzungsüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung steht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, und vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715). Für die private Veranlassung der Gebrauchsüberlassung kann danach sprechen, wenn der Mietvertrag erst längere Zeit nach der Betriebsaufspaltung geschlossen wird oder der Besitzeinzelunternehmer zivilrechtlich keinen oder nur geringen Einfluss auf die Beschlüsse der Grundstücksgemeinschaft nehmen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Besitzeinzelunternehmer bei einer Miteigentumsquote von 50 v.H. zwar seinen Willen in der Grundstücksgemeinschaft nicht durchsetzen, aber ein Tätigwerden des anderen Miteigentümers gegen seine Interessen verhindern kann. Ebenso kann er bei einer Vermietung auf unbestimmte Zeit verhindern, dass der Mietvertrag gekündigt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340).

19

d) Im Streitfall ist das FG von den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat seine Überzeugung zum Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen -in Abgrenzung gegenüber dem dem BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340 zugrunde liegenden Sachverhalt- darauf gestützt, dass mit der Vermietung des Grundstücks Z-Straße, dessen betriebliche Nutzung nach dem Grundstückskaufvertrag sowie nach der beantragten Finanzhilfe von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH verbessert und der Wert der Beteiligung erhalten werden sollte. Die Vorinstanz hat sich hierbei u.a. davon leiten lassen, dass das Mietverhältnis Z-Straße nahtlos an das zur X-Straße angeschlossen und das neue Grundstück angesichts seiner größeren Ausmaße die Chance zur betrieblichen Kapazitätserweiterung (Aufträge; Umsatz und Arbeitnehmerzahl) eröffnet habe. Zudem hat das FG berücksichtigt, dass der fachkundig vertretene Kläger über viele Jahre hinweg in Buchführung und Bilanz einen betrieblichen Bezug des Grundstücks dokumentiert habe und aufgrund seiner hälftigen Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft ein Tätigwerden der Ehefrau gegen seine Interessen habe verhindern können. Dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhalte und die Ehegatten nachhaltig positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hätten, sei im Rahmen der Gesamtwürdigung kein besonders gewichtiges Indiz für eine private Veranlassung.

20

e) Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist zumindest möglich und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO); darauf, dass das FA weitere -teilweise vom FG aber nicht festgestellte- Umstände anführt, welche die Würdigung des FG stützen, kommt es insoweit nicht an.

21

aa) Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Rechtsposition des Klägers sei gegenüber dem dem BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340 zugrunde liegenden Sachverhalt „deutlich schlechter“, dringen sie schon deshalb nicht durch, weil sich das FG mehrfach von diesem Sachverhalt abgegrenzt hat. Insoweit ist es zwar richtig, dass der Mietvertrag im Streitfall nur auf zehn Jahre abgeschlossen worden ist. Dies ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aber nur ein Indiz unter Vielen.

22

bb) Dass die Klägerin als Mitgesellschafterin der Grundstücksgemeinschaft eine rechtlich und tatsächlich relevante Sperr-Stellung innegehabt habe, ist deshalb irrelevant, weil der Besitzeinzelunternehmer bei einer Miteigentumsquote von 50 v.H. zwar seinen Willen in der Grundstücksgemeinschaft nicht durchsetzen, aber ein Tätigwerden des anderen Miteigentümers gegen seine Interessen verhindern kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340).

23

cc) Den von den Klägern hervorgehobenen Umstand, dass aus dem überlassenen Grundstück regelmäßig positive Einkünfte erzielt worden sind, hat das FG im Übrigen berücksichtigt. Darauf, dass eine Alternativnutzung des Grundstücks Z-Straße für Wohnzwecke möglich gewesen wäre und keine besonderen Einbauten vorgenommen worden seien, kommt es schon deshalb nicht an, weil es allein um die Frage geht, ob das Grundstück dazu bestimmt war, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen.

24

dd) Soweit die Kläger schließlich ausführen, es bestehe bezogen auf den Sachverhalt kein rechtserheblicher Unterschied zum BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, der Kläger habe seinen hälftigen Grundstücksanteil X-Straße nicht als Betriebsvermögen angesehen, und der Umstand, dass das Grundstück Z-Straße von Anfang an für eine betriebliche Nutzung vorgesehen gewesen sei, sei ebenso irrelevant wie die Erteilung des Zuschusses bzw. das FG ziehe falsche Schlüsse aus der hälftigen Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgemeinschaft, setzen sie nur eine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung an die Stelle der vom FG vorgenommenen und jedenfalls möglichen Würdigung.

25

f) Soweit die Kläger im Rahmen ihres vorgenannten Vortrags Verfahrensrügen erhoben haben, greifen diese nicht durch und sieht der Senat insoweit von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

26

4. Das FG hat weiter zutreffend angenommen, dass das Grundstück Zollstraße wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzeinzelunternehmens des Klägers war.

27

a) Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 ist der Begriff „wesentliche Betriebsgrundlage“, soweit es um die Anwendung des § 20 UmwStG geht, im funktionalen Sinne zu verstehen. Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014). Ein Grundstück ist für den Betrieb im vorgenannten Sinne wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524, m.w.N.). Demzufolge ist grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung für den Betrieb. Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könnte (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803; vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261; vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467). Gleiches gilt für den Miteigentumsanteil an einer wesentlichen Betriebsgrundlage (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387).

28

b) Der Schluss des FG, dass der Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück Z-Straße für den Betriebsablauf (auch) des Besitzeinzelunternehmens ein erhebliches Gewicht hatte und für die Fortführung des Betriebs notwendig war -und mithin eine wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzeinzelunternehmens darstellte-, ist wiederum möglich und folglich für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Das Grundstück bildete nicht nur die räumliche und funktionale Grundlage für die Produktionstätigkeit der GmbH, sondern zugleich auch des Besitzeinzelunternehmens, dessen Geschäftszweck in der entgeltlichen Maschinenüberlassung an die GmbH bestand. Das Grundstück Z-Straße war insoweit für die GmbH als Betriebsunternehmen unverzichtbar; es ermöglichte dieser, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben.

29

5. Der Senat ist ferner an die Auslegung des Ausgliederungsvertrags durch das FG gebunden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück Z-Straßenicht mit auf die GmbH übertragen worden ist.

30

a) Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810; vom 17. Mai 2017 II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966).

31

b) Dass das FG gesetzliche Auslegungsregeln nicht beachtet oder im Rahmen seiner Vertragsauslegung Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt haben könnte, ist nicht erkennbar. Das FG hat zunächst maßgeblich darauf abgestellt, dass der Ausgliederungsvertrag unter „Sonstiges“ (Nr. II.3. Buchst. a) ausdrücklich Bezug auf die zum 31. Dezember 2005 aufgestellte Schlussbilanz und die in der Anlage aufgeführten Gegenstände nimmt. Dort war aber das Grundstück nicht aufgeführt und ab dem Streitjahr auch nicht im Anlagevermögen der GmbH erfasst. Soweit unter „Sonstiges“ (Nr. II.3. Buchst. e des Vertrags) u.a. Vermögensgegenstände, die nicht in der beigefügten Anlage aufgeführt sind, auf die GmbH übergehen (sollten), hat das FG darauf abgestellt, dass sich aus dem zweiten Satz dieser Klausel ergibt, dass damit (nur) immaterielle oder bis zur Eintragung der Spaltung in das Handelsregister erworbene Vermögensgegenstände gemeint sind, die aus steuerlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2005 enthalten sein konnten. Diese Auslegung ist zwar nicht zwingend, aber naheliegend und damit möglich, denn der Miteigentumsanteil am Grundstück Z-Straße fällt nicht unter den Satz 2 der vorgenannten Klausel. Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass aus den vertraglichen Bestimmungen zur „Übertragung“ (Nr. II.1.) und zum „Stichtag“ (Nr. II.2.) die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht hergeleitet werden kann, da insoweit auf die weiteren Vertragsvereinbarungen verwiesen wird. Dass dies von den Vertragsparteien auch so verstanden worden sein muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Miteigentumsanteil am Grundstück Z-Straße bis heute im Grundbuch nicht auf die GmbH umgeschrieben worden ist.

32

6. Die von den Klägern begehrte Buchwerteinbringung ist auch nicht deshalb anzuerkennen, weil das Zurückbehalten des Grundstücksanteils Z-Straße unschädlich wäre.

33

a) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, bezogen auf die Zurückbehaltung eines Grundstücks, welches eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, entschieden, dass die vom Gesetz geforderte Einbringung eines (Teil-) Betriebs nur dann vorliegt, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden (Teil-)Betriebs gehören. Daran fehlt es, wenn -wie im Streitfall bezogen auf das Grundstück Z-Straße- einzelne dieser Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält.

34

b) Nichts anderes folgt aus dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387. Dieses Urteil betrifft § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) und enthält dazu die Aussage, soweit BFH-Senate zu Einbringungsvorgängen inzwischen entschieden hätten, dass es der Anwendbarkeit der §§ 20 bzw. 24 UmwStG 1995 nicht entgegenstehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven „ausgelagert“ oder veräußert werde, soweit dies auf Dauer angelegt sei und sich deshalb nicht nur als vorgeschoben erweise (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471,und BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638), seien diese Urteile zu einer neueren Rechtslage ergangen und werde zu § 20 UmwStG 1977 daran festgehalten, dass die Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Buchwertfortführung für das eingebrachte Betriebsvermögen entgegenstehe (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342). Im Streitfall ist indessen nicht die Konstellation einer „vorherigen Ausgliederung“ oder Veräußerung zu beurteilen. Vielmehr befand sich das Grundstück zum Einbringungszeitpunkt noch im Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens.

35

c) Auch das zu § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG ergangene BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11 (BFHE 238, 135) steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Zwar scheidet nach dessen Leitsatz unter Geltung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens „vorher bzw. zeitgleich“ zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird. Diese Aussage war indessen nicht entscheidungserheblich, weil dem dortigen Streitfall gerade keine zeitgleiche Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zugrunde lag. Im Übrigen könnte der Senat einem Verständnis des § 20 UmwStG 2002, wonach die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage für die Annahme einer steuerneutralen Betriebseinbringung unschädlich sei, wenn sie als Folge der Einbringung zu einer Entnahme führe, schon deshalb nicht folgen, weil in einer derartigen Konstellation gerade nicht alle im Einbringungszeitpunkt vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des vorhandenen Betriebs eingebracht werden.

36

7. Der Kläger hat schließlich mit dem FG auch keinen Teilbetrieb „Maschinenvermietung“ nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 in die GmbH eingebracht.

37

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123). Ein Teilbetrieb wird nur übertragen, wenn die Tätigkeit endgültig eingestellt wird und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen (BFH-Urteile vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; in BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772). Dabei ist grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Übertragenden zum Zeitpunkt der Übertragung abzustellen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467). Ein Teilbetrieb setzt danach einen Hauptbetrieb (Gesamtbetrieb) voraus, der ohne den Teilbetrieb als Betrieb weiterexistiert (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653).

38

b) Die Grundstücksverwaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ist zwar Teilbetrieb, wenn sie auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hätte und sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb des Besitzunternehmens heraushebt (Senatsurteil vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209; BFH-Urteil in BFHE209, 95, BStBl II 2005, 395). Im Fall der Betriebsaufspaltung reicht es insoweit aus, dass die Verpachtungstätigkeit infolge der für die Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätze als gewerblich qualifiziert wird (BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395). Im Streitfall würde hingegen nach der Übertragung eines etwaigen Teilbetriebs „Maschinenvermietung“ kein Hauptbetrieb weiterexistieren, weil die verbleibende „Grundstücksvermietung“ nicht (mehr) als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden könnte. Da ein einzelnes zurückbehaltenes Grundstück keinen Teilbetrieb „Grundstücksverwaltung“ begründet (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659), kann im Übrigen die Vermietung der Maschinen kein zweiter Teilbetrieb innerhalb des Gesamtbetriebs sein.

39

8. Lagen mithin im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 nicht vor, so ist die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die GmbH gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG steuerbar.

40

a) Danach gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder der Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) erzielt werden. Veräußerungsgewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Nach § 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG sind dabei die Veräußerungspreise anzusetzen, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden, während ansonsten der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen ist.

41

b) Bei der Einbringung von Betriebsvermögen (hier: des Besitzeinzelunternehmens des Klägers) in eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich zwar um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen (Veräußerungs-)Vorgang (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88). Da der Kläger jedoch seinen Anteil am Grundstück Z-Straße zurückbehalten und damit -wie erläutert- nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der GmbH übertragen hat, ist der Gesamtvorgang als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) zu werten.

42

c) Zum Aufgabegewinn gehören gemäß § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG auch die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die im Zuge der Einbringung in das Privatvermögen des Klägers überführt worden sind (Grundstücksanteil Z-Straße; Beteiligung an GmbH). Einwendungen gegen die Ermittlung der Höhe des Aufgabegewinns haben die Kläger nicht erhoben. Rechtsfehler sind für den Senat auch insoweit nicht erkennbar.

43

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Hessen baut digitale Steuerfahndung aus

Das FinMin Hessen hat mitgeteilt, dass die Stellen in der IT-Fahndung und der Netzadministration innerhalb der kommenden drei Jahre verdoppelt werden.

Hessen baut digitale Steuerfahndung aus

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.05.2018

„Hessen rüstet im Kampf gegen Steuerkriminalität weiter auf. Steuerfahnder, die im Zuge ihrer Ermittlungen Aktenberge aus Privathäusern oder Unternehmen schleppen, werden wir in prominenten Einzelfällen sicherlich auch weiterhin in der Tagesschau sehen. Steuerkriminalität ist aber längst auch digital und wird dies in zunehmendem Maß sein. Das Sichern, Auslesen und Wiederherstellen von Daten auf Handys, Tablets und USB-Sticks ist deshalb zentrale Aufgabe auch der hessischen Steuerfahndung. Wir wollen und werden mit diesen Entwicklungen Schritt halten und investieren daher massiv in Köpfe und Technik. Wir werden in den kommenden Jahren unsere Stellen in der IT-Forensik und der Netzadministration auf 50 verdoppeln und über 2 Millionen Euro ausgeben, etwa für noch schnellere Netzwerkrechner und leistungsstarke forensische Software. Damit bleibt Hessens Steuerverwaltung auch in der digitalen Fahndung in der Spitzengruppe“, erklärte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.Die Verdopplung der Dienstposten in der IT-Fahndung und der Netzadministration auf 50 hessenweit erfolgt innerhalb der kommenden drei Jahre. Die Technik-Investitionen belaufen sich auf rund 2,3 Mio. Euro und kommen allen sechs hessischen Steuerfahndungsstellen in Frankfurt, Darmstadt, Kassel, Offenbach, Wetzlar und Wiesbaden und der Zentralstelle in der Oberfinanzdirektion Frankfurt zugute.

Steuerverwaltung stärkt gesellschaftlichen Zusammenhalt

„Gegen Trickser, gegen Betrüger vorzugehen: Auch das treibt uns in der Hessischen Steuerverwaltung an. Die Fahnder, Prüfer und Beschäftigten unserer Buß- und Strafsachstellen haben allein im vergangenen Jahr über 2,3 Milliarden Euro für uns Hessen reingeholt. Die vielen ehrlichen Steuerzahler sollen und dürfen nicht das Gefühl bekommen, dass Unehrlichkeit sich lohnt in diesem Land“, sagte Hessens Finanzstaatssekretär Dr. Martin Worms. Er besuchte heute die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Wetzlar im Rahmen der Zukunftswochen „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ der Landesregierung.

„Die Steuerverwaltung trägt viel zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Wir holen der Gemeinschaft das, was ihr zusteht und was sie für ein funktionierendes Gemeinwesen an finanziellen Mitteln auch benötigt. Dass Steuerzahlen keine Freude bereitet, ist klar. Wer aber meint, sich mit krimineller Energie im wahrsten Sinne davonstehlen zu können, dem muss klar sein, dass wir ihm zusetzen!“, sagte Worms.

Die Steuerfahndung Hessen verfügt über mehr als 280 Dienstposten, 45 von ihnen bilden die Steuerfahndungsstelle Wetzlar. „Schon jetzt haben unsere Fahnderinnen und Fahnder einen exzellenten oder, je nach Sichtweise, gefürchteten Ruf. Ausruhen kann und möchte sich darauf aber niemand. Mit dem weiteren Ausbau der digitalen Steuerfahndung erhöhen wir die Zahl der Stellen auf über 300 und sorgen dafür, dass die Fahnder neben einer profunden Ausbildung auch in digitalen Zeiten die technischen Mittel an der Hand haben, um Kriminelle zu stellen“, sagte der Staatssekretär in Wetzlar. „Da in Wetzlar nicht nur die digitale Fahndung ausgebaut, sondern auch die Steueraufsicht gestärkt wird, kann das Finanzamt Wetzlar mit bis zu 5 zusätzlichen Stellen rechnen. Ich bin mir sicher, dass diese Investitionen hier und in ganz Hessen gut angelegt sind. Die Stärkung der Steuergerechtigkeit zahlt sich immer aus – und das nicht nur in Cent und Euro.“

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Was tun gegen „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“?

Am 25.04.2018 fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Themenkomplex „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“ statt. Grundlage hierfür waren insgesamt vier Anträge verschiedener Bundestagsfraktionen. Der DStV nimmt dazu Stellung.

Was tun gegen „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“?

DStV, Mitteilung vom 08.05.2018

Am 25.04.2018 fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Themenkomplex „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“ statt. Grundlage hierfür waren insgesamt vier Anträge verschiedener Bundestagsfraktionen. So fordert die SPD-Fraktion „Maßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb“ ( BT-Drs. 19/233 ). Die FDP-Fraktion verlangt die Schließung von „Steuerschlupflöchern“ sowie die Beendigung „aggressiver Steuervermeidung und Steuerhinterziehung“ ( BT-Drs. 19/227 ). Die Fraktion DIE LINKE fordert in ihrem Antrag „Sofortmaßnahmen gegen internationale Steuervermeidung und Geldwäsche“ ( BT-Drs. 19/219 ). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hingegen drängt – anlässlich der Enthüllungen durch die sog. „Paradise Papers“ – in Ihrem Antrag ( BT-Drs. 19/239 ) auf eine „Trockenlegung“ von „Steuersümpfen“. Gegenstand der Diskussion waren u. a. folgende Themen:

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Durch die Einigung des Rats ECOFIN am 13.03.2018 ist die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen de facto beschlossene Sache. Getragen durch prominente Gestaltungsmodelle wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ werden darüber hinaus Rufe nach einer solchen Anzeigepflicht auch für nationale Steuergestaltungen laut. In diesem Zusammenhang wandte sich MdB StB Sebastian Brehm (Berichterstatter der CDU/CSU) mit der Frage an die Sachverständigen, ob eine (nationale) Anzeigepflicht tatsächlich nötig sei oder ob nicht zeitnahe Betriebsprüfungen ebenfalls zu einer Aufdeckung ungewollter Steuergestaltungen führen könnten.

Thomas Eigenthaler (Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.) befürwortete grundsätzlich die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Er betonte gleichwohl, dass nicht jede Art von Steuergestaltung, sondern lediglich große und marktgängige Modelle der Anzeigepflicht unterliegen sollten.

StB Werner Thumbs (Profunda Verwaltungs-GmbH) dagegen verwies auf die Anzeigepflicht in den USA. Die dortigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass ein solches Modell nicht funktioniere. Darüber hinaus seien Steuergestaltungsmodelle wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ hinlänglich bekannt gewesen. Dennoch habe der Gesetzgeber lange für eine Reaktion gebraucht. Ähnlich äußerte sich auch RA Dr. Wolfgang Haas (Vorsitzender Steuerausschuss BDI e.V./General Counsel BASF).

Im Rahmen einer Frage des MdB Uwe Feiler (CDU) kam auch RA Berthold Welling (Verband der Chemischen Industrie e.V.) zu Wort. Welling brachte die Bedenken gegen eine Anzeigepflicht mittels eines Bonmots auf den Punkt: Er melde sich ja auch nicht jedes Mal bei den Behörden, wenn er bei einer grünen Ampel die Straße überquere. Zudem gebe es nach wie vor Abgrenzungsprobleme. Man solle daher zunächst die Erfahrungen mit der EU-Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungsmodelle abwarten.

Die vorgebrachten Bedenken gegen eine Anzeigepflicht teilt auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Der Verband wird sich daher auch künftig mit seiner Expertise in den Diskurs einbringen.

Maßnahmen gegen (unfairen) Steuerwettbewerb – GK(K)B als Lösungsansatz?

Nicht zuletzt durch die Reform des US-Steuerrechts und die damit einhergehende Absenkung des dortigen Körperschaftsteuersatzes von 35 % auf 21 % hat die Diskussion über (unfairen) Steuerwettbewerb frischen Wind bekommen.

Auf die von MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der SPD) gestellte Frage, welche Maßnahmen hiergegen ergriffen werden können, sprach sich RA/StB/Fachberater für Internationales Steuerrecht Dr. Reimar Pinkernell, LL.M. (Flick Gocke Schaumburg) in einem ersten Schritt für eine Harmonisierung der Gewinnbesteuerung innerhalb der EU aus. Hierfür biete sich die Etablierung einer gemeinsamen (konsolidierten) körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (G(K)KB) mit einem Mindeststeuersatz an. Ein Mindeststeuersatz verhindere einen Unterbietungswettbewerb, räume den Teilnehmern jedoch gleichzeitig eine gewisse Flexibilität ein. Als Beispiel für die Funktionsfähigkeit eines solchen Systems nannte er das Verfahren bei der Gewerbesteuerzerlegung. Hinsichtlich der Harmonisierung der Gewinnbesteuerung könnte die Gewerbesteuer hingegen Probleme bereiten. Des Weiteren hob er die verfassungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der G(K)KB hervor.

Auch Welling äußerte sich zur Gewerbesteuer und schloss sich den Bedenken von Pinkernell an. Da die Gewerbesteuer nicht harmonisierbar sei, sprach Welling sich für deren Abschaffung aus. Er stellte ferner die Frage in den Raum, ob der Steuersatz, den das AStG (§ 8 Abs. 3 S. 1) als niedrig klassifiziert, der richtige Bewertungsmaßstab sei. Zudem sei – so auch Dr. Achim Pross (OECD) – ein niedriger Steuersatz allein nicht automatisch mit schädlichem Steuerwettbewerb gleichzusetzen.

Haas als Vertreter des BDI e.V. betonte, dass das Problem nur auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst werden könne. Nationale Alleingänge hingegen lehnte er ab.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Im Hinblick auf die Probleme bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft führte Pross aus, dass das Steuerrecht an die neuen Gegebenheiten dieses Wirtschaftszweigs angepasst werden müsse. Zentral sei hierbei die Frage der Gewinnverteilung. Auch der Betriebsstättenbegriff, wie das internationale Steuerrecht ihn derzeit kennt, müsse reformiert werden, um den Besonderheiten der Digitalwirtschaft gerecht zu werden. Pross hob hervor, dass es sich um ein komplexes Problem handele, für das eine internationale Zusammenarbeit vonnöten sei.

Die EU-Kommission hat Ende März 2018 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht, die kurz- und langfristige Lösungen für die Schwierigkeiten bei der Besteuerung von digitalen Unternehmen vorsehen. Mit Schreiben vom 27.04.2018 hat der Bundesrat zu den Richtlinienvorschlägen ( BR-Drs. 94/18 ) Stellung genommen. Anknüpfend an seine Stellungnahme zur Konsultation der EU-Kommission für eine Besteuerung der Digitalwirtschaft ( E 01/18 ) wird der DStV sich ebenfalls mit einer Stellungnahme in die Diskussion über die Richtlinienvorschläge einbringen.

Das Fachgespräch war öffentlich. Der DStV nahm, vertreten durch den Referenten für Steuerrecht, Denis Basta, M.A., als Zuhörer teil.

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Private Darlehensausfälle können Steuer mindern!

Der Steuerrechtsausschuss des DStV weist darauf hin, dass nach einer Rechtsprechungsänderung des BFH der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt (BFH-Az. VIII R 13/15).

Private Darlehensausfälle können Steuer mindern!

DStV, Mitteilung vom 07.05.2018

Die Mitglieder des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) weisen darauf hin: Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. So zumindest nach Einführung der Abgeltungsteuer in 2009. Mit diesem Ergebnis gab der Bundesfinanzhof (BFH) seine jahrelange gegenteilige Rechtsprechung auf (Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer sollte – so der BFH – eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen hinfällig. Dieser Paradigmenwechsel führe dazu, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Verlust führe.

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die steuermindernde Berücksichtigung nur in Betracht komme, wenn eine Rückzahlung endgültig ausbleibe. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel noch nicht aus. Etwas anderes gelte aber, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei.

Aus Sicht der Mitglieder des DStV-Steuerrechtsausschusses dürfte sich daraus Folgendes für die Beratungspraxis ergeben:

Reichweite der Entscheidung?

Der BFH hat nicht entschieden, ob die entwickelten Grundsätze auch bei vergleichbaren Konstellationen anzuwenden sind. Daher ist u.a. offen, ob auch der Verzicht auf eine Kapitalforderung steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Ferner ist die Auswirkung der Rechtsprechung auf den Ausfall von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch Gesellschafter im Rahmen des § 17 EStG nicht vollständig geklärt. Insbesondere in Fällen, in denen diese nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten führen (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15), kommt einer Verlustberücksichtigung im Rahmen von § 20 EStG eine hohe Bedeutung zu.

Die Mitglieder des DStV-Steuerrechtsausschusses stellen fest: Einige Literaturstimmen vertreten in Anlehnung an das Urteil zum Ausfall privater Darlehensforderungen bereits heute, dass auch der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens künftig als Verlust aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann (Stenert/Selle, Ubg 2018, 183; Moritz/Strohm, DB 2018, 88).

Der BFH dürfte einige Fragen zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 EStG in den bislang noch anhängigen Verfahren (IX R 5/15, IX R 6/15, IX R 7/15) entscheiden. Berater sollten einschlägige Fälle mit Verweis auf diese Verfahren offen halten.

Wie wirken sich die steuerlichen Verluste aus Kapitalvermögen aus?

Die genaue steuerliche Auswirkung des anzuerkennenden Verlusts aus Kapitalvermögen muss ein Steuerberater im Einzelfall prüfen. Grundsätzlich sind Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichbar. Für Gesellschafter, die zu mindestens 10 % beteiligt sind, dürfte diese Beschränkung der Verlustverrechnung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG allerdings entfallen.

Was sagt die Finanzverwaltung?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BMF-Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 :017, BStBl. I 2016, 85, Rz. 60). Das entgegenstehende Urteil des BFH ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es entfaltet daher grundsätzlich keine Bindungswirkung. Spätestens im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dürften Steuerpflichtige jedoch von der geänderten Rechtsprechung profitieren.

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BdSt zur Mai-Steuerschätzung – Forderung nach schnellerem Soli-Abbau

Mit Blick auf die erneuten Rekordsteuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen appelliert der Bund der Steuerzahler an die Politik, Bürger und Betriebe in Deutschland spürbar zu entlasten.

BdSt zur Mai-Steuerschätzung – Forderung nach schnellerem Soli-Abbau

BdSt, Pressemitteilung vom 09.05.2018

Mit Blick auf die erneuten Rekordsteuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen appelliert der Bund der Steuerzahler (BdSt) an die Politik, Bürger und Betriebe in Deutschland spürbar zu entlasten. Konkret fordert der Verband einen deutlich schnelleren Abbau des Solidaritätszuschlags. „Das Geld für ein komplettes Soli-Aus für alle ist seit langem da – die öffentlichen Kassen sind voll“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Die Möglichkeit, den Steuerzahlern etwas zurückzugeben, untermauern jetzt die Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung, die den Spielraum für den sofortigen Einstieg in den Soli-Ausstieg noch vergrößern. Die Steuerzahler dürfen nicht länger geprellt werden.“

Drei konkrete Forderungen des Bundes der Steuerzahler an die Politik:

1) Schluss mit dem Soli!

Bürger und Betriebe können schnell entlastet werden, indem der Solidaritätszuschlag gestrichen wird. Der Bund der Steuerzahler fordert ein komplettes Soli-Aus für alle in dieser Legislaturperiode. Die Bundesregierung plant hingegen nur ein zaghaftes Abschmelzen ab dem Jahr 2021 und dann auch nicht für alle Steuerzahler. Dies ist viel zu wenig und viel zu spät! Schließlich läuft der Solidarpakt II – die Finanzhilfen für den „Aufbau Ost“ – bereits Ende 2019 aus.

2) Vorausschauend investieren!

Die Finanzplanung der großen Koalition bis 2022 verstärkt Fehlentwicklungen zwischen Ausgaben, die den gegenwärtigen Konsum befeuern, und vorausschauenden Investitionen, die Deutschlands Zukunftsfähigkeit sichern. Zum Beispiel müsste der gesamte Bundeshaushalt hinsichtlich seiner ausufernden Subventionsprogramme unter die Lupe genommen werden.

3) Aktiver Abbau des Schuldenbergs!

Mehr als die Hälfte der Bundesländer hat dieses Jahr schon Netto-Schulden-Tilgungen in ihren Haushaltsgesetzen verankert. Damit sorgen sie für tragfähige Haushalte, wenn das Zinsniveau künftig wieder steigen wird. Die Länder nutzen die Rekordsteuereinnahmen für eine generationengerechte Vorsorge – die Bundesregierung tut das nicht!

BdSt-Präsident Holznagel ergänzt: „Die große Koalition muss endlich Ernst machen beim Stopp der kalten Progression. Bislang wird ein inflationsbedingt gestiegenes Einkommen durch höhere Steuern aufgezehrt. Deshalb fordere ich, dass der Arbeitskreis ‚Steuerschätzungen‘ die Mehreinnahmen aufgrund der kalten Progression gesondert ausweist. Diese Mittel müssen für die Rückgabe an die Steuerzahler reserviert und dem Zugriff der Regierung entzogen werden!“

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