Steuerschätzung Mai 2018

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen.

Steuerschätzung Mai 2018

Ergebnisse der 153. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. Mai 2018 in Mainz

BMF, Pressemitteilung vom 09.05.2018

Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen.

Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Mrd. Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden.

Dieses erfreuliche Ergebnis ist Folge der weiterhin guten wirtschaftlichen Lage in Deutschland. Das Wirtschaftswachstum setzt sich fort, und auch die Löhne und Gehälter steigen weiter. Auch die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt leistet hier einen Beitrag.

Bei den prognostizierten Steuereinnahmen für die Bundesebene ist zu beachten, dass die aktuelle Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung auf einer Schätzung der Steuereinnahmen basiert, die im Januar 2018 aktualisiert worden ist. Sie ist daher bereits von höheren Steuereinnahmen im Vergleich zur letzten Schätzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vom November 2017 ausgegangen. Zudem konnte nicht berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Einnahmen aus der Kfz-Steuer verringern werden durch die Einführung der Infrastrukturabgabe. All diese Faktoren schlagen mit insgesamt 20 Mrd. Euro für den Zeitraum bis 2022 zu Buche.

So ergibt sich ein tatsächlich vorhandener zusätzlicher Spielraum von 10,8 Mrd. Euro bis 2022. Ihn nutzen wir, um Investitionen in die digitale Zukunft schneller vornehmen zu können und der kalten Progression wirksam zu begegnen. Sollten sich darüber hinaus weitere Spielräume ergeben, werden sie für wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zur Verfügung gestellt.

Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz: „Die anhaltend gute wirtschaftliche Lage führt bei Bund, Ländern und Kommunen zu höheren Steuereinnahmen. Dieser Erfolg ist das Verdienst der Unternehmen und der Beschäftigten in diesem Land. Ein Großteil dieser Entwicklung hat sich schon frühzeitig abgezeichnet und ist bereits in die Haushaltsplanungen der großen Koalition eingeflossen. Die darüber hinaus zu verzeichnenden Mehreinnahmen in Höhe von 10,8 Mrd. Euro werden wir verantwortungsvoll nutzen, um die Auswirkungen der kalten Progression von 2019 an zu beseitigen sowie dem Deutschen Bundestag vorzuschlagen, schon in 2018 einen Digitalfonds zu gründen und mit 2,4 Mrd. Euro auszustatten. Damit werden wir die finanzielle Grundlage für weitere Investitionen im Bereich der Digitalisierung schaffen, den Breitbandausbau fördern sowie das Projekt Digitale Schule unterstützen. Sollten sich darüber hinaus in den Jahren 2019 und 2020 noch weiterer finanzieller Spielraum ergeben, werden wir ihn für wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag nutzen. Ich stehe für eine solide, sozial gerechte und zukunftsorientierte Finanzpolitik.“

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Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

Die Kosten für einen Shuttle-Transfer zu einer Betriebsveranstaltung sind kein Arbeitslohn, da es sich hier um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer handelt. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 9 K 580/17 L).

Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.05.2018 zum Urteil 9 K 580/17 vom 22.02.2018

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich der Ehrung von Jubiliaren.

Nach den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung führte das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubiliaren durch. Hierzu wurde die gesamte Belegschaft eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbständig an- und abreisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.

Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das beklagte Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten kürzte es um Gemeinkosten und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschließlich 499,80 Euro für den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag über der Grenze von 110 Euro und führte zur Lohnversteuerung.

Hingegen ging das Unternehmen von einer Bemessungsgrundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten für den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro – nämlich nur 109,55 Euro – aufgewandt wurden. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Nachversteuerung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen könnten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Rechtsprechung und Finanzverwaltung hätten typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet würden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Freigrenze liege im Streitjahr bei 110 Euro.

Der Wert der dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden. In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des Vorteils seien jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dementsprechend seien z. B. die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager nicht einzubeziehen.

Nach diesen Grundsätzen seien die Kosten für den Shuttle-Transfer – die ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten – nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die Betriebsveranstaltung mit der „Abreise“ beginne und daher die „Reise“ – unabhängig vom Erlebniswert – Teil der Betriebsveranstaltung sei.

Im Ergebnis werde die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer – knapp – unterschritten.

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Aktualisierte Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen

Wie der DStV mitteilt, steht ab sofort die Musterverfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege in einer aktualisierten und redaktionell überarbeiteten Fassung zur Verfügung.

Aktualisierte Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen

DStV, Mitteilung vom 02.05.2018

Ab sofort steht die Musterverfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege in einer aktualisierten und redaktionell überarbeiteten Fassung zur Verfügung.

Die Musterverfahrensdokumentation wurde als Hilfestellung gemeinsam vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) entwickelt. Sie gibt den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen Formulierungshilfen dafür, wie der Umgang mit digitalisierten Belegen organisiert und dokumentiert werden kann. Damit soll die Vernichtung der originalen Papierbelege ermöglicht werden, ohne negative Folgen für die Ordnungsmäßigkeit und insbesondere die Beweiskraft der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen befürchten zu müssen. Das digitale Belegabbild soll hierzu den Papierbeleg für Nachweis- und Dokumentationszwecke vollständig ersetzen. In der Musterverfahrensdokumentation werden die einzelnen Verfahrensschritte der Belegbearbeitung vom Posteingang über die Prüfung und Digitalisierung bis zur Archivierung beschrieben. Außerdem werden weitere Anforderungen formuliert, wie z. B. die genaue Unterweisung der mit dem Scannen betrauten Mitarbeiter, die Festlegung der für das Scannen verwendeten Hard- und Software, die Zuständigkeiten für die einzelnen Verfahrensschritte und die Anforderungen für ein internes Kontrollsystem.

Die aktualisierte Musterverfahrensdokumentation ist abrufbar unter https://www.dstv.de/fuer-die-praxis/arbeitshilfen-praxistipps sowie für Verbandsmitglieder unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 014407) zusätzlich auch in einer Wordversion.

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Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

Das FG Düsseldorf entschied, dass die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Az. 13 K 3024/17).

Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.05.2018 zum Urteil 13 K 3024/17 vom 13.03.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 13. März 2018 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Az. 13 K 3024/17 E).

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Prozesskosten i. H. v. ca. 20.600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und berief sich darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Er machte geltend, dass die Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) verfassungskonform auszulegen sei. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis.

Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

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Steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines „Eroscenters“

Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundstücksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 1921/17). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. XI B 6/18).

Steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines „Eroscenters“

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 1 K 1921/17 vom 07.12.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI B 6/18)

Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundstücksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung. Das entschied der 1. Senat mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 1 K 1921/17). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI B 6/18).Der Kläger betreibt ein „Eroscenter“. Das Haus verfügt über Einzelzimmer, einen Eingangsbereich mit Büro und Rezeption, ein gemeinschaftliches Badezimmer, einen Sozialraum, einen Außenbereich mit Liegestühlen und Parkplätze. Im Eingangsbereich befinden sich Automaten für Getränke, Snacks und Zigaretten. Das Gebäude ist im Flur mit Überwachungskameras und in den Zimmern mit einem Notrufsystem gesichert. Der Kläger vermietet die eingerichteten Zimmer für 70 Euro (in späteren Jahren 80 Euro) am Tag ausschließlich an Frauen, die darin Prostitution betreiben. Die Dauer des Mietverhältnisses beträgt jeweils einen Tag (24 Stunden) und kann von den Prostituierten tageweise verlängert werden. Im Büro ist stets eine Person anwesend, die die Sicherheitstechnik überwacht und als Ansprechpartner für die Kunden sowie die Prostituierten zur Verfügung steht. Das Eroscenter hat durchgehend geöffnet und wird vom Kläger im Internet beworben. Der Kläger wendet das Düsseldorfer Verfahren an und dokumentiert die Anwesenheit der Prostituierten, um die – von den Prostituierten vereinnahmten – Pauschalbeträge an die Finanzbehörde abzuführen. Der Kläger wollte die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer zunächst dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterwerfen. Er begehrte zuletzt, diese Einnahmen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als steuerfrei zu behandeln, was das FA ablehnte.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Überlassung der Zimmer an die Prostituierten sei nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstrecke sich zwar auch auf die Vermietung einzelner Räume. Allerdings könnten mehrere Leistungen derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig sei. Im Streitfall gehe es nicht darum, ob der Kläger ein Bordell betreibe, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Es sei unstreitig, dass der Kläger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbiete. Das FA habe demgemäß die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Kläger zugerechnet. Vorliegend werde das Gepräge der Leistungen des Klägers aus Sicht der Prostituierten in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Räumlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer für diesen Hauptzweck stelle lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. Hierzu gehöre die Werbung im Internet und die Einbindung des Klägers in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter. Die Kunden hätte keine Möglichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus erbringe der Kläger weitere Dienstleistungen, die über eine bloße Zimmerüberlassung hinausgehen. So überwache er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten könnten über ein Notrufsystem im Zimmer den Kläger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst stünden der Kläger oder ein Mitarbeiter (vom FA insoweit als „Concierge“ bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner für Kunden und Prostituierte zur Verfügung.

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Anspruch auf Erstattungszinsen bei Rückabwicklung von Bauträgerfällen

Das FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt verpflichtet, zu Gunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war (Az. 1 K 1293/17). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. XI R 4/18).

Anspruch auf Erstattungszinsen bei Rückabwicklung von Bauträgerfällen

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 1 K 1293/17 vom 07.12.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI R 4/18)

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 1 K 1293/17) das Finanzamt (FA) verpflichtet, zu Gunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 204.630 Euro festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. XI R 4/18).Die Klägerin ist als Bauträger tätig. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese von Bauunternehmern bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese. Die Klägerin setzte in ihren ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) die Umsatzsteuer für Bauleistungen von Bauunternehmern an (sog. Reverse Charge), die sie für ihre steuerfreien Grundstückslieferungen verwendete. Die Klägerin folgte dabei der damaligen Verwaltungsauffassung. Im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) berichtigte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 und forderte die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück. Das FA erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide und verrechnete die Umsatzsteuererstattung mit den an sie abgetretenen (zivilrechtlichen) Ansprüchen der Bauunternehmer gegen die Klägerin auf Nachzahlung der Umsatzsteuer. Das FA setzte in den Änderungsbescheiden keine Erstattungszinsen fest. Einen Antrag auf Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte es ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das FA sei verpflichtet, den Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 233a Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Die Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuern für die Jahre 2009 bis 2011 führe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin. Der Zinslauf beginne jeweils 15 Monate nach Ablauf eines jeden Streitjahrs (§ 233a Abs. 2 AO). Der Zinslauf beginne nicht aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Abtretung des (zivilrechtlichen) Anspruchs des leistenden Bauunternehmers auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer an die Finanzbehörde sei kein rückwirkendes Ereignis im Hinblick auf den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Klägerin. Die Steuerfestsetzung bei ihr sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil zu keiner Zeit die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vorlagen. Die Abtretung des (zivilrechtlichen) Umsatzsteueranspruchs des leistenden Bauunternehmers an die Finanzbehörde stelle auch keine aufschiebende Bedingung für die Entstehung des (zu verzinsenden) Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Klägerin dar. Das FA habe keinen Verwaltungsakt erlassen, in dem es eine solche aufschiebende Bedingung ausgesprochen habe (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der (zu verzinsende) Anspruch der Klägerin auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer entstehe vielmehr – unbedingt – kraft Gesetzes ohne weitere Voraussetzungen bzw. Handlungen der Beteiligten. Die Klägerin müsse ihrem Zinsanspruch auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen. In dem Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer um die zu Unrecht festgesetzte Steuer könne kein treuwidriges Verhalten der Klägerin gegenüber dem FA erblickt werden. Die Klägerin habe – wie die gesamte Baubranche – auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung irrig angenommen, Steuerschuldnerin zu sein. Diese Annahme habe sich als unrichtig erwiesen. Der Antrag auf Herstellung eines rechtmäßigen Zustands könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen habe die Klägerin die vom FA erbetenen Auskünfte zu den leistenden Bauunternehmern erteilt, damit diese ihre (zivilrechtlichen) Ansprüchen auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das FA abtreten.

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Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 1032/16). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. III R 11/18).

Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 2 K 1032/16 vom 29.11.2017 (nrkr – BFH-Az.: III R 11/18)

Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 29. November 2017 (Az. 2 K 1032/16). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 11/18).

Die verheiratete Klägerin hatte für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben betrugen danach 2.981 Euro. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie begehrt, die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom FA angesetzten 2.981 Euro seien bei ihr daher 4.557 Euro als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Entscheidung des FA, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen habe, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, sei rechtswidrig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sei die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien zunächst unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen habe, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spreche dafür, sämtliche unter § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das FA nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Sonstige Zuordnungsregeln würden durch die speziellere Norm des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG verdrängt. Insgesamt stelle § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung dar.

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Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen

Laut FG Baden-Württemberg bestehen an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren Höhe, keine ernstlichen Zweifel. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) verstoße weder gegen das Übermaßverbot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. (Az. 2 V 3389/16). Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII B 15/18).

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Beschluss 2 V 3389/16 vom 16.01.2018 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 15/18)

Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az. 2 V 3389/16) entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren Höhe, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) verstoße weder gegen das Übermaßverbot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII B 15/18).Im Streitfall waren gegen die Antragsteller, ein Ehepaar, im Oktober 2012 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 ergangen, die zu Steuernachforderungen von über 150.000 Euro führten. Das Finanzamt (FA) setzte im Januar 2013 die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus. Im August 2016 änderte das FA die Einkommensteuerbescheide zu Gunsten der Antragsteller ab, wodurch sich die Steuernachforderungen auf etwa 100.000 Euro reduzierten. Im September 2016 erließ das FA einen Bescheid über Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO). Darin wurden für den Zeitraum ab November 2012 bis September 2016 Aussetzungszinsen i. H. von insgesamt 22.219 Euro festgesetzt. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was das FA ablehnte.

Der beim Finanzgericht gestellte Aussetzungsantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der § 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, mit 0,5 % monatlich zu verzinsen. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht nach § 237 AO sei es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung über eine Geldsumme verfüge, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zustehe. Außerdem habe die Verzinsungspflicht bei der Aussetzung der Vollziehung den Zweck, unnötige Steuerprozesse zu vermeiden. Die Festlegung eines Zinssatzes von 0,5 % monatlich sei hierfür geeignet, erforderlich und angemessen. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehalten, den gesetzlichen Zinssatz daran zu orientieren, welche Zinserträge am Kapitalmarkt zu erwirtschaften waren. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er sich stattdessen daran orientiere, welche Zinsen der Steuerpflichtige für ein Darlehen hätte aufbringen müssen. Die Interessenlage bei Aussetzungszinsen unterscheide sich deutlich von der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen. Denn strukturell trete der Staat bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung dem Steuerpflichtigen wie ein Darlehensgeber gegenüber. Der vom Gesetz hierfür statuierte Zinssatz von jährlich 6 % sei angesichts der üblichen Zinssätze nicht unverhältnismäßig. Darlehen hätten im streitigen Zeitraum zwar teilweise zu wesentlich günstigeren Konditionen aufgenommen werden können, was aber vor allem für besicherte Darlehen zu Investitionszwecken gegolten habe. Für Konsumdarlehen seien demgegenüber Zinssätze verlangt worden, die eine ähnliche Höhe gehabt hätten, wie der gesetzliche Zinssatz von 6 %. Auch die Verzugs- oder Prozesszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. mit § 291 Satz 2 BGB seien höher bzw. ähnlich hoch wie der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen. Nochmals höher seien die üblichen Bankzinsen für Dispokredite. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, sich bei der gesetzlichen Festlegung von Aussetzungszinsen am Dispozins oder auch dem zwischen Bürgern geltenden gesetzlichen Zinssatz für Verzugs- und Prozesszinsen zu orientieren, der gemittelt über 6 % jährlich liege. Hinzu komme, dass der Steuerpflichtige die Aussetzungszinsen zumindest im Regelfall vermeiden könne, indem er die Steuerschuld bezahle und sich zu einem günstigeren Zinssatz anderweitig refinanziert. Sei das dem Steuerpflichtigen nicht möglich, so indiziere dies, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig seien und er wegen des damit verbundenen Risikos günstigere Zinssätze nicht erlangen könne. In diesen Fällen müsse der Staat keine besonders günstigen, für den Betroffenen am Markt nicht zu erlangende Zinssätze, gewähren, obwohl ein Ausfall der Steuerforderung durch eine Insolvenz des Steuerschuldners drohe.

Die gesetzliche Regelung zu den Aussetzungszinsen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei legitim, zwischen den Steuerschuldnern, die die festgesetzten Steuern sogleich bezahlen, und denjenigen, die Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, zu differenzieren. Die sich daran anknüpfende Ungleichbehandlung überschreite das zulässige Maß nicht. Im Privatrecht habe der Staat mit den Verzugs- und Prozesszinsen Zinssätze festgelegt, die denjenigen der Aussetzungszinsen nahekommen oder sie sogar übersteigen würden. Steuerpflichtige würden somit nicht schlechter behandelt als Bürger, die Forderungen anderer Bürger nicht begleichen und deshalb von Gesetzes wegen zinspflichtig werden.

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Laufende Kindergeldzahlungen und eine Kindergeldnachzahlung können auf verschiedene Konten zu leisten sein

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto erlösche (Az. 2 K 158/16).

Laufende Kindergeldzahlungen und eine Kindergeldnachzahlung können auf verschiedene Konten zu leisten sein

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 2 K 158/16 vom 12.07.2017 (rkr)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. 2 K 158/16), ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld erlösche grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto. Die Zahlung könne auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen. Im Streitfall fehle jedoch die Einwilligung der Kindsmutter auf Zahlung an die Tochter. Gebe die Kindsmutter auf einem Antrag auf Kindergeld ab August 2015 das Konto der Tochter an, habe sie nicht erklärt, dieses Konto gelte auch für eine Kindergeldnachzahlung. Der Vordruck der Familienkasse enthalte keine Hinweise darauf, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll. Einer Kontenangabe könne daher kein entsprechender Wille entnommen werden. Außerdem habe die Kindsmutter in einem weiteren Schreiben an die Familienkasse ihr Konto genannt. Es sei Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären, und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden. Der Anspruch der Kindsmutter sei daher noch nicht erloschen.

Die Kindsmutter erhielt zunächst Kindergeld für ihre Tochter. Dessen Festsetzung hob die Familienkasse auf und forderte Kindergeld zurück. Die Kindsmutter legte Einspruch ein und zahlte Kindergeld im April 2015 von ihrem Konto zurück. Im August 2015 stellte die Tochter in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld auf ihr Konto. Ebenfalls im August 2015 teilte die Kindsmutter der Familienkasse ihre Kontodaten mit. Kurz darauf stellte die Kindsmutter nach (fehlerhaftem) Hinweis der Familienkasse einen Kindergeldantrag für ihre Tochter ab August 2015 (Ausbildungsbeginn) und gab das Konto ihrer Tochter an. Im September 2015 half die Familienkasse dem Einspruch der Kindsmutter teilweise ab und setzte für einige Monate Kindergeld fest. Die Familienkasse ordnete zunächst die Auszahlung auf das Konto der Kindsmutter an, korrigierte dann die Kassenanordnung mit dem Hinweis „neue Bankverbindung“ und überwies Kindergeld auf das Konto der Tochter. Die Kindsmutter teilte der Familienkasse mit, nur das Kindergeld für die Zukunft habe auf das Konto der Tochter überwiesen werden sollen. Die Familienkasse erließ einen Abrechnungsbescheid. Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld der Kindsmutter sei erloschen. Die Nachzahlung sei auf das benannte Konto erfolgt. Die Kindsmutter erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Über diese entschied das FG.

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Vereinfachungsregeln für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE)

Das BMF teilt mit, dass Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE abgeschafft wird, insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt (Az. III C 3 – S-7103-a / 17 / 10001).

Vereinfachungsregeln für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7103-a / 17 / 10001 vom 23.04.2018

Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in seiner bisherigen Fassung regelt, dass aus Vereinfachungsgründen für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird. Insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wird die Regelung abgeschafft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 – III C 3 – S-7160-b / 13 / 10001 (2018/0163969) -, BStBl I S. 316, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1a.2 Abs. 14 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden gestrichen.

2. Abschnitt 3.13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 1 wird gestrichen.
  2. Die Satzziffer des bisherigen Satzes 2 wird gestrichen.

3. Abschnitt 14a.1 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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